Lehrgang Physik und Chemie - Pädagogische Hochschule ...
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Leistungsnachweise, die nach dem Ende des Folgesemesters der Lehrveranstaltung erfolgen,<br />
haben sich an einem vergleichbaren aktuellen Modul / an einer vergleichbaren Lehrveranstaltung<br />
zu orientieren. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Institutsleitung.<br />
2.6.10 Prüfungen über Lehrveranstaltungen des Typs Seminar,<br />
Übung <strong>und</strong> Arbeitsgemeinschaft<br />
(1) Lehrveranstaltungen des Typs Seminar, Übung <strong>und</strong> Arbeitsgemeinschaft sind<br />
Lehrveranstaltungen, bei denen die Beurteilung nicht durch einen punktuellen Prüfungsvorgang,<br />
sondern durch mehrere, mindestens jedoch zwei Leistungsfeststellungen unter Einbeziehung<br />
allfälliger Studienaufträge erfolgt. Bei diesen Lehrveranstaltungen besteht in Präsenzst<strong>und</strong>en eine<br />
Anwesenheitsverpflichtung von zumindest 75 vH. Abweichend davon besteht bei<br />
Lehrveranstaltungen gemäß Pkt. 2.7.12 eine Anwesenheitsverpflichtung von 100 vH.<br />
(2) Bei Unterschreitung der Anwesenheitspflicht gemäß Abs. 1 wird die/der Studierende von der<br />
Lehrveranstaltung abgemeldet <strong>und</strong> es erfolgt keine Beurteilung.<br />
(3) Wird die Beurteilung voraussichtlich auf „Nicht genügend“ lauten, so ist die/der Studierende<br />
über diese drohende negative Beurteilung zum frühest möglichen Zeitpunkt zu informieren.<br />
(4) Bei negativer Beurteilung der Leistungen in diesen Lehrveranstaltungen ist die/der<br />
Studierende berechtigt, über die Inhalte der Lehrveranstaltung eine Prüfung bis zum Ende des<br />
Folgesemesters abzulegen. Das erstmalige Antreten zu dieser Prüfung gilt als erste<br />
Wiederholung im Sinne des Pkt. 2.7.8 (1).<br />
2.6.11 Prüfungen über Lehrveranstaltungen des Typs Praktikum<br />
<strong>und</strong> Exkursion<br />
(1) Bei diesen Lehrveranstaltungen erfolgt die positive Beurteilung durch „mit Erfolg<br />
teilgenommen“, die negative Beurteilung „ohne Erfolg teilgenommen“. Bei diesen<br />
Lehrveranstaltungen besteht in Präsenzst<strong>und</strong>en eine Anwesenheitsverpflichtung von zumindest<br />
75 vH.<br />
(2) Bei Unterschreitung der Anwesenheitspflicht gemäß Abs. 1 wird die/der Studierende von der<br />
Lehrveranstaltung abgemeldet <strong>und</strong> es erfolgt keine Beurteilung.<br />
2.6.12 Leistungsbeurteilungen im Rahmen der Schulpraktischen<br />
Ausbildung<br />
(1) Im Folgenden wird die Beurteilung folgender Lehrveranstaltungen des Studienfachbereichs<br />
Schulpraktische Studien geregelt:<br />
a. Schulpraktische Übungen <strong>und</strong> Unterrichtsbesuche<br />
b. Didaktische Reflexion <strong>und</strong> Analyse<br />
c. Schulpraktikum bzw. geblocktes Tagespraktikum<br />
d. Lehrpraxis<br />
(2) Kriterien für die Beurteilung der Leistungen in den unter Abs. 1 genannten<br />
Lehrveranstaltungen sind insbesondere:<br />
a) das fachspezifische bzw. fachwissenschaftliche Gr<strong>und</strong>lagenwissen,<br />
b) die mündliche <strong>und</strong> schriftliche Beherrschung der Unterrichtssprache,<br />
c) didaktisch-methodische Fähigkeiten, insbesondere Methodenvielfalt <strong>und</strong> die Fähigkeit zum<br />
aufgabenspezifischen Einsatz der Unterrichtsmethoden,<br />
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