Fact Book Pfandbrief - Verband deutscher Pfandbriefbanken
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Die Aufsicht über <strong>Pfandbrief</strong>bankene<br />
Aufgaben der BaFin aufgrund des <strong>Pfandbrief</strong>rechts<br />
38<br />
In Deutschland knüpft das PfandBG das Recht zur Emission von <strong>Pfandbrief</strong>en nicht an die<br />
Beschränkung des Institutes auf bestimmte Geschäftsfelder (wie vormals HBG 1) oder SchBkG)<br />
oder seine Rechtsform (wie vormals ÖPG) an, sondern jedes Kreditinstitut erhält die Erlaubnis<br />
zum Betreiben des <strong>Pfandbrief</strong>geschäftes, sofern es bestimmte Mindestanforderungen erfüllt.<br />
Vor diesem Hintergrund wurde das <strong>Pfandbrief</strong>geschäft in den Katalog der Bankgeschäfte im<br />
Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) aufgenommen. Zusätzlich zu den Erlaubnisanforderungen<br />
nach § 32 KWG werden im Hinblick auf die besonderen Anforderungen<br />
des <strong>Pfandbrief</strong>geschäfts die Erlaubnisvoraussetzungen im PfandBG teilweise strenger gefasst<br />
(z. B. höhere Anforderungen an das Kernkapital) bzw. genauer spezifiziert. Vor Erlaubniserteilung<br />
muss das Institut anhand eines tragfähigen Geschäftsplans nachweisen, dass es das<br />
<strong>Pfandbrief</strong>geschäft regelmäßig und nachhaltig betreiben wird und dass ein dafür angemessener<br />
Organisationsaufbau vorhanden ist.<br />
Inhaltlich greift das PfandBG zentrale Prinzipien und bewährte Elemente der Qualitätssicherung<br />
aus den alten pfandbriefbezogenen Gesetzen auf, so dass sie nun für alle <strong>Pfandbrief</strong>emittenten<br />
einheitlich Anwendung finden. Dies betrifft z. B. die Insolvenzvorschriften,<br />
die Regelungen betreffend die Person des Sachwalters sowie die Möglichkeiten der vollständigen<br />
oder teilweisen Übertragung der Deckungsmassen und <strong>Pfandbrief</strong>verbindlichkeiten<br />
auf andere <strong>Pfandbrief</strong>banken. Ergänzend zu § 25a Abs. 1 KWG sind in § 27 PfandBG 1 die<br />
spezifischen Regelungen zum Risikomanagement des <strong>Pfandbrief</strong>geschäfts geregelt. Diese<br />
stellen sicher, dass nur solche Kreditinstitute <strong>Pfandbrief</strong>e emittieren dürfen, die über geeignete<br />
Regelungen und Instrumente zur Steuerung, Überwachung und Kontrolle der Risiken<br />
für die Deckungsmassen und die auf dieser Grundlage emittierten <strong>Pfandbrief</strong>e verfügen. Um<br />
den Investoren einen besseren Einblick in das betriebene <strong>Pfandbrief</strong>geschäft zu ermöglichen,<br />
sind die Institute zudem verpflichtet, regelmäßig umfassende Informationen über die im<br />
Umlauf befindlichen <strong>Pfandbrief</strong>e (gesondert für jede <strong>Pfandbrief</strong>gattung) und die zugehörigen<br />
Deckungsmassen zu veröffentlichen (§ 28 PfandBG, Transparenzvorschriften). Zur Erhöhung<br />
der Transparenz sollen künftig zudem Angaben zu Zins- und Währungsrisiken sowie zum<br />
durchschnittlichen gewichteten Alter der in Deckung befindlichen Hypothekendarlehen in den<br />
Katalog der regelmäßig zu veröffentlichenden Daten aufgenommen werden.<br />
Als weiteres Element der Qualitätssicherung wird im PfandBG in § 3 Satz 3 die regelmäßige<br />
Prüfung der Deckung der <strong>Pfandbrief</strong>e explizit vorgeschrieben. Es wird bestimmt, dass<br />
Deckungsprüfungen i. d. R. im Turnus von zwei Jahren stattfinden sollen. Das PfandBG misst<br />
dem Deckungsprüfungswesen damit eine wesentlich höhere Bedeutung bei als seine Vorläufergesetze.<br />
In denen wurde die Ermächtigung zur Durchführung von Deckungsprüfungen<br />
allein auf die allgemeine Vorschrift des § 4 HBG bzw. SchBkG (Befugnisse der Aufsicht) in<br />
Verbindung mit § 44 KWG gestützt. Regelmäßige Deckungsprüfungen waren bereits zu dieser<br />
Zeit allgemeine Verwaltungspraxis der BaFin.<br />
Die Notwendigkeit der Stärkung der Vorschriften zur Deckungsprüfung ergab sich in erster<br />
Linie aufgrund des Wegfalls der gesetzlichen Beschränkungen des Spezialbankprinzips<br />
(z. B. die Geschäftskreisbeschränkung im HBG). Wegen der neuen Geschäftsmöglichkeiten<br />
bedarf die tatsächliche Einhaltung der hohen Qualitätsanforderungen an die Deckungsmassen<br />
1)<br />
Dies galt zumindest für die sog. „reinen" Hypothekenbanken