Fact Book Pfandbrief - Verband deutscher Pfandbriefbanken
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Die rechtlichen Grundlagen der <strong>Pfandbrief</strong>emission<br />
Der Sachwalter hat mehrere Alternativen, die zeitgerechte Erfüllung der Forderungen der<br />
<strong>Pfandbrief</strong>gläubiger sicherzustellen:<br />
22<br />
Er kann die Zahlungsflüsse der Deckungsmassen vereinnahmen und die ausstehenden<br />
Verbindlichkeiten gemäß den Emissionsbedingungen bedienen. Er kann insbesondere<br />
zur Beschaffung von Liquidität einzelne Vermögenswerte veräußern und hierfür ein Refinanzierungsregister<br />
nutzen. Diese Form der Abwicklung würde so lange dauern, bis<br />
alle <strong>Pfandbrief</strong>e zurückgezahlt wurden. Ein Überschuss würde an den Insolvenzverwalter<br />
ausgekehrt werden.<br />
Mit der Novelle 2009 wurde in § 30 Abs. 2 Satz 5, 2. Halbsatz PfandBG ausdrücklich<br />
klargestellt, dass er ein Refinanzierungsdarlehen aufnehmen darf, um Liquidität zu<br />
beschaffen.<br />
In der Gesetzesbegründung zur Novelle 2010 (BT Drs. 17/1720 v. 17.5.2010, S. 48 u. 50)<br />
wird deutlich gemacht, dass die generalklauselartige Umschreibung der Handlungskompetenzen<br />
des Sachwalters auch die Emission von Schuldverschreibungen umfasst, die<br />
mangels Rangregelung den gleichen Rang wie bereits vor einer Sachwalterernennung<br />
emittierte <strong>Pfandbrief</strong>e hätten, der Sache nach also gedeckte Schuldverschreibungen mit<br />
<strong>Pfandbrief</strong>qualität darstellen würden. Mit der neuen Regelung des § 2 Abs. 4 PfandBG<br />
wird folglich die Grundlage gelegt, dass der Sachwalter diese Schuldverschreibungen<br />
unter der Bezeichnung „<strong>Pfandbrief</strong>e“ emittieren könnte.<br />
Durch die Novelle 2009 wurde mit § 31 Abs. 8 PfandBG klargestellt, dass der Sachwalter<br />
auf die personellen und sachlichen Mittel der <strong>Pfandbrief</strong>bank zugreifen kann und der<br />
Insolvenzmasse nur die dabei tatsächlich anfallenden Kosten erstatten muss.<br />
Er hat Zugriff auf alle Zahlungen, die auf Deckungswerte geleistet werden; der Insolvenzverwalter<br />
muss dies im Rahmen der gegenseitigen Zusammenarbeit sicherstellen (vgl.<br />
auch § 31 Abs. 7 PfandBG). Dies gilt auch für Beträge oder Teilbeträge, die auf Außerdeckungsteile<br />
von Deckungsdarlehen entfallen; die diesbezüglichen Beträge hat er auf<br />
Verlangen an den Insolvenzverwalter herauszugeben; § 30 Abs. 3 Satz 3 PfandBG.<br />
Er kann alle oder Teile der Deckungswerte einer Deckungsmasse und Verbindlichkeiten<br />
aus den <strong>Pfandbrief</strong>en als Gesamtheit auf eine andere <strong>Pfandbrief</strong>bank übertragen. Dies<br />
setzt die Zustimmung der BaFin voraus. Er kann hierbei mit einer anderen <strong>Pfandbrief</strong>bank<br />
vereinbaren, dass er die Deckungsmassen treuhänderisch für diese hält. Diese Form der<br />
Übertragung der Deckungsmassen erspart die Einhaltung aufwändiger Einzelübertragungen<br />
und kann sehr schnell durchgeführt werden.