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Fact Book Pfandbrief - Verband deutscher Pfandbriefbanken

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Die rechtlichen Grundlagen der <strong>Pfandbrief</strong>emission<br />

Trennungsprinzip bei Insolvenz der <strong>Pfandbrief</strong>bank<br />

Einen zentralen Bestandteil der Sicherungsmechanismen des PfandBG stellen die Regelungen<br />

der §§ 30 ff. PfandBG dar, die das Schicksal der Deckungswerte und <strong>Pfandbrief</strong>e im Fall der<br />

Insolvenz des Emittenten detailliert regeln. Sie bewirken, dass in der Insolvenz der <strong>Pfandbrief</strong>bank<br />

die Deckungsmassen vorrangig den <strong>Pfandbrief</strong>gläubigern sowie unter bestimmten<br />

Umständen den Derivategläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen zur Verfügung stehen<br />

und somit von der Insolvenz der <strong>Pfandbrief</strong>bank nicht betroffen sind. Um dies sicherzustellen,<br />

wurde im PfandBG ein detaillierter „Notfallplan“ geregelt. Dieser gilt auch dann, wenn nach<br />

dem Restrukturierungsgesetz ein Brückeninstitut eingeschaltet wird (§ 36a PfandBG).<br />

Insolvenzvorrecht der <strong>Pfandbrief</strong>gläubiger<br />

<br />

Insolvenz<br />

des Emittenten<br />

Insolvenzverwalter<br />

Gläubiger<br />

20<br />

<strong>Pfandbrief</strong>bank<br />

Sonstige Assets<br />

Sonstige Gläubiger<br />

Sonstige Assets<br />

Sachwalter<br />

Hypothekendarlehen<br />

Hypothekendarlehen<br />

Hypothekenpfandbriefe<br />

Forderungen<br />

gegen öffentliche<br />

Schuldner<br />

Schiffsdarlehen<br />

Forderungen<br />

gegen öffentliche<br />

Schuldner<br />

Schiffsdarlehen<br />

Öffentlicher<br />

<strong>Pfandbrief</strong>e<br />

Schiffspfandbriefe<br />

Jeweils<br />

<strong>Pfandbrief</strong>bank<br />

mit<br />

beschränkter<br />

Geschäftstätigkeit<br />

Flugzeugdarlehen<br />

Flugzeugdarlehen<br />

Flugzeugpfandbriefe<br />

Trennungsprinzip bei Insolvenz der <strong>Pfandbrief</strong>bank<br />

keine vorzeitige Fälligkeit von <strong>Pfandbrief</strong>en<br />

<strong>Pfandbrief</strong>e und Deckungsmassen werden nicht Teil der Insolvenzmasse<br />

Bankerlaubnis bleibt erhalten für jeweilige <strong>Pfandbrief</strong>bank mit beschränkter Geschäftstätigkeit<br />

Sachwalter verwaltet Deckungswerte und <strong>Pfandbrief</strong>e

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