Fact Book Pfandbrief - Verband deutscher Pfandbriefbanken
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Die rechtlichen Grundlagen der <strong>Pfandbrief</strong>emission<br />
Trennungsprinzip bei Insolvenz der <strong>Pfandbrief</strong>bank<br />
Einen zentralen Bestandteil der Sicherungsmechanismen des PfandBG stellen die Regelungen<br />
der §§ 30 ff. PfandBG dar, die das Schicksal der Deckungswerte und <strong>Pfandbrief</strong>e im Fall der<br />
Insolvenz des Emittenten detailliert regeln. Sie bewirken, dass in der Insolvenz der <strong>Pfandbrief</strong>bank<br />
die Deckungsmassen vorrangig den <strong>Pfandbrief</strong>gläubigern sowie unter bestimmten<br />
Umständen den Derivategläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen zur Verfügung stehen<br />
und somit von der Insolvenz der <strong>Pfandbrief</strong>bank nicht betroffen sind. Um dies sicherzustellen,<br />
wurde im PfandBG ein detaillierter „Notfallplan“ geregelt. Dieser gilt auch dann, wenn nach<br />
dem Restrukturierungsgesetz ein Brückeninstitut eingeschaltet wird (§ 36a PfandBG).<br />
Insolvenzvorrecht der <strong>Pfandbrief</strong>gläubiger<br />
<br />
Insolvenz<br />
des Emittenten<br />
Insolvenzverwalter<br />
Gläubiger<br />
20<br />
<strong>Pfandbrief</strong>bank<br />
Sonstige Assets<br />
Sonstige Gläubiger<br />
Sonstige Assets<br />
Sachwalter<br />
Hypothekendarlehen<br />
Hypothekendarlehen<br />
Hypothekenpfandbriefe<br />
Forderungen<br />
gegen öffentliche<br />
Schuldner<br />
Schiffsdarlehen<br />
Forderungen<br />
gegen öffentliche<br />
Schuldner<br />
Schiffsdarlehen<br />
Öffentlicher<br />
<strong>Pfandbrief</strong>e<br />
Schiffspfandbriefe<br />
Jeweils<br />
<strong>Pfandbrief</strong>bank<br />
mit<br />
beschränkter<br />
Geschäftstätigkeit<br />
Flugzeugdarlehen<br />
Flugzeugdarlehen<br />
Flugzeugpfandbriefe<br />
Trennungsprinzip bei Insolvenz der <strong>Pfandbrief</strong>bank<br />
keine vorzeitige Fälligkeit von <strong>Pfandbrief</strong>en<br />
<strong>Pfandbrief</strong>e und Deckungsmassen werden nicht Teil der Insolvenzmasse<br />
Bankerlaubnis bleibt erhalten für jeweilige <strong>Pfandbrief</strong>bank mit beschränkter Geschäftstätigkeit<br />
Sachwalter verwaltet Deckungswerte und <strong>Pfandbrief</strong>e