Fact Book Pfandbrief - Verband deutscher Pfandbriefbanken
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Die rechtlichen Grundlagen der <strong>Pfandbrief</strong>emission<br />
Novelle des <strong>Pfandbrief</strong>gesetzes 2013<br />
Im Rahmen des Gesetzespaketes zur Umsetzung der CRD IV in deutsches Recht wurde<br />
auch das <strong>Pfandbrief</strong>gesetz ergänzt. Nach der erfolgreichen Einigung über das CRD IV<br />
Umsetzungsgesetz im Vermittlungsausschuss haben Bundestag und Bundesrat dem<br />
Gesetzespaket am 28. Juni bzw. 5. Juli des Jahres zugestimmt. Nach der Ausfertigung<br />
durch den Bundespräsidenten und ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist das<br />
Inkrafttreten der Novelle mit dem Gesamtpaket am 1. Januar 2014 vorgesehen.<br />
Auf Anregung der <strong>Pfandbrief</strong>banken werden mit der Novelle weitere Transparenzangaben<br />
in den Katalog der gemäß § 28 PfandBG regelmäßig zu veröffentlichenden<br />
Kennzahlen aufgenommen. Dazu gehören<br />
die Zins- und Währungsrisiken auf der Aktiv- und Passivseite,<br />
das durchschnittliche „Alter" der hypothekarisch gesicherten Finanzierungen,<br />
der durchschnittliche gewichtete Beleihungsauslauf sowie<br />
die Untergliederung des Laufzeitenprofils der <strong>Pfandbrief</strong>e und zugehörigen<br />
Deckungswerte in sechsmonatige Fristenbänder bis zu einer Restlaufzeit von<br />
maximal zwei Jahren.<br />
18<br />
Darüber hinaus müssen die „weiteren Deckungswerte", gestaffelt nach öffentlichen<br />
Schuldnern bzw. Banken und ungedeckten bzw. gedeckten Bankschuldverschreibungen,<br />
veröffentlicht werden. Mit den erweiterten Publizitätspflichten wurden in der Novelle<br />
diejenigen Angaben in den Katalog gemäß § 28 PfandBG integriert, die eine Mehrheit<br />
der Anleger als wichtige Ergänzung ansieht. Partikularforderungen einzelner Investorengruppen<br />
hingegen sollen keine Berücksichtigung finden auch, um das Gesetz lesbar zu<br />
halten.<br />
Mit einer Reihe von Ergänzungen und Änderungen wurde mit der Novelle schließlich<br />
die Position des Sachwalters gestärkt und verfahrensrechtliche Präzisierungen angestrebt.<br />
Dies betrifft insbesondere das Ernennungsverfahren, die Vergütung, die Berufung eines<br />
Beirats, die Vorbereitung auf das Amt sowie Haftungsfragen.<br />
Um den <strong>Pfandbrief</strong>banken ausreichend Zeit zur IT-technischen Umsetzung der zusätzlichen<br />
Publizitätspflichten zu geben sind die neuen Regelungen zu § 28 PfandBG erstmals<br />
für das 2. Quartal 2014 anzuwenden.