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Fact Book Pfandbrief - Verband deutscher Pfandbriefbanken

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Die rechtlichen Grundlagen der <strong>Pfandbrief</strong>emission<br />

Novelle des <strong>Pfandbrief</strong>gesetzes 2013<br />

Im Rahmen des Gesetzespaketes zur Umsetzung der CRD IV in deutsches Recht wurde<br />

auch das <strong>Pfandbrief</strong>gesetz ergänzt. Nach der erfolgreichen Einigung über das CRD IV<br />

Umsetzungsgesetz im Vermittlungsausschuss haben Bundestag und Bundesrat dem<br />

Gesetzespaket am 28. Juni bzw. 5. Juli des Jahres zugestimmt. Nach der Ausfertigung<br />

durch den Bundespräsidenten und ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist das<br />

Inkrafttreten der Novelle mit dem Gesamtpaket am 1. Januar 2014 vorgesehen.<br />

Auf Anregung der <strong>Pfandbrief</strong>banken werden mit der Novelle weitere Transparenzangaben<br />

in den Katalog der gemäß § 28 PfandBG regelmäßig zu veröffentlichenden<br />

Kennzahlen aufgenommen. Dazu gehören<br />

die Zins- und Währungsrisiken auf der Aktiv- und Passivseite,<br />

das durchschnittliche „Alter" der hypothekarisch gesicherten Finanzierungen,<br />

der durchschnittliche gewichtete Beleihungsauslauf sowie<br />

die Untergliederung des Laufzeitenprofils der <strong>Pfandbrief</strong>e und zugehörigen<br />

Deckungswerte in sechsmonatige Fristenbänder bis zu einer Restlaufzeit von<br />

maximal zwei Jahren.<br />

18<br />

Darüber hinaus müssen die „weiteren Deckungswerte", gestaffelt nach öffentlichen<br />

Schuldnern bzw. Banken und ungedeckten bzw. gedeckten Bankschuldverschreibungen,<br />

veröffentlicht werden. Mit den erweiterten Publizitätspflichten wurden in der Novelle<br />

diejenigen Angaben in den Katalog gemäß § 28 PfandBG integriert, die eine Mehrheit<br />

der Anleger als wichtige Ergänzung ansieht. Partikularforderungen einzelner Investorengruppen<br />

hingegen sollen keine Berücksichtigung finden auch, um das Gesetz lesbar zu<br />

halten.<br />

Mit einer Reihe von Ergänzungen und Änderungen wurde mit der Novelle schließlich<br />

die Position des Sachwalters gestärkt und verfahrensrechtliche Präzisierungen angestrebt.<br />

Dies betrifft insbesondere das Ernennungsverfahren, die Vergütung, die Berufung eines<br />

Beirats, die Vorbereitung auf das Amt sowie Haftungsfragen.<br />

Um den <strong>Pfandbrief</strong>banken ausreichend Zeit zur IT-technischen Umsetzung der zusätzlichen<br />

Publizitätspflichten zu geben sind die neuen Regelungen zu § 28 PfandBG erstmals<br />

für das 2. Quartal 2014 anzuwenden.

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