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Flexibilität, Sicherheit und Effizienz der Grundpfandrechte in Europa ...

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Vollstreckung 95<br />

Insgesamt lässt sich sagen, dass die Dauer von Vollstreckungsverfahren <strong>in</strong> e<strong>in</strong>fachen<br />

Fällen <strong>in</strong> vielen Län<strong>der</strong>n unter e<strong>in</strong>em Jahr liegt, falls <strong>der</strong> Eigentümer ke<strong>in</strong>e Gegenrechte<br />

geltend macht. Vor diesem H<strong>in</strong>tergr<strong>und</strong> ersche<strong>in</strong>t z. B. das Bewertungsschema<br />

<strong>der</strong> EBRD-Studie als zu <strong>und</strong>ifferenziert. 122<br />

V.25 Wie lange dauert <strong>in</strong> <strong>der</strong> Praxis die Verwertung von <strong>der</strong> E<strong>in</strong>leitung des Verfahrens<br />

bis zur Verteilung des Erlöses <strong>in</strong> nicht komplexen Fällen ohne Gegenmaßnahmen<br />

des Eigentümers?<br />

unter 6 Monaten<br />

4<br />

unter e<strong>in</strong>em Jahr<br />

3<br />

2<br />

e<strong>in</strong> bis zwei Jahre<br />

über zwei Jahre<br />

1<br />

JP<br />

26. Wie lange dauert <strong>in</strong> <strong>der</strong> Praxis die Verwertung von<br />

<strong>der</strong> E<strong>in</strong>leitung des Verfahrens bis zur Verteilung des Erlöses<br />

<strong>in</strong> nicht komplexen Fällen bei Ausnutzung von Rechtsbehelfen?<br />

Wehrt sich <strong>der</strong> Eigentümer gegen e<strong>in</strong>e Vollstreckung <strong>in</strong> se<strong>in</strong>e Immobilie, verzögert<br />

sich das Verfahren überall, <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel um e<strong>in</strong>e Zeitkategorie. Bestreitet er dabei die<br />

gesicherte For<strong>der</strong>ung <strong>und</strong> geht deshalb gegen die Vollstreckung unter Inanspruchnahme<br />

aller Instanzen vor, lässt sich e<strong>in</strong>e Obergrenze für die Verfahrensdauer nur<br />

schwer abschätzen. Die Dauer des Verfahrens hängt dann von <strong>der</strong> normalen Verfahrensdauer<br />

<strong>in</strong> Zivilrechtsstreitigkeiten ab, weil das Vollstreckungsverfahren sich erst<br />

an das nachgeholte Erkenntnisverfahren anschließen kann.<br />

122 Vgl. dazu unter D.I.2.

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