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Flexibilität, Sicherheit und Effizienz der Grundpfandrechte in Europa ...

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Vollstreckung 91<br />

V.21 Kann <strong>der</strong> Gläubiger des Gr<strong>und</strong>pfandrechts an <strong>der</strong> Zwangsversteigerung teilnehmen<br />

<strong>und</strong> das Gr<strong>und</strong>stück selbst erwerben?<br />

3<br />

ja – die allfällige Restschuld<br />

fällt ganz o<strong>der</strong> zum Teil weg<br />

(Befriedigungsfiktion)<br />

2<br />

ja – die gesicherte For<strong>der</strong>ung<br />

wird nur <strong>in</strong> Höhe des<br />

Ersteigerungspreises getilgt<br />

ne<strong>in</strong><br />

1<br />

JP<br />

22. Welche nicht e<strong>in</strong>getragenen For<strong>der</strong>ungen werden vorrangig<br />

berücksichtigt?<br />

Die Verteilung des Verwertungserlöses ist e<strong>in</strong>e <strong>der</strong> wichtigsten Fragen für die rechtliche<br />

Durchsetzungsfähigkeit e<strong>in</strong>es Gr<strong>und</strong>pfandrechts. Hierbei spielt vor allem e<strong>in</strong>e<br />

Rolle, welche For<strong>der</strong>ungen den Gr<strong>und</strong>pfandrechten vorgehen, auch wenn sie nicht im<br />

Gr<strong>und</strong>buch e<strong>in</strong>getragen s<strong>in</strong>d. 120<br />

Überall gehen die Verfahrenskosten vor. Auch gr<strong>und</strong>stücksbezogene Steuern <strong>und</strong><br />

öffentliche Lasten sowie Instandhaltungskosten werden üblicherweise vorrangig behandelt.<br />

Dagegen werden Gehaltsfor<strong>der</strong>ungen von Arbeitnehmern <strong>und</strong> Unterhaltsansprüche<br />

meist nur <strong>in</strong> engen Grenzen gegenüber Gr<strong>und</strong>pfandrechten berücksichtigt,<br />

so z. B. beschränkt auf e<strong>in</strong>en gesetzlichen M<strong>in</strong>destlohn, e<strong>in</strong>en kurzen Zeitraum o<strong>der</strong><br />

auf dem Gr<strong>und</strong>stück selbst beschäftigte Arbeitnehmer.<br />

Die bevorrechtigte Bedienung aller Steuerfor<strong>der</strong>ungen <strong>und</strong> Gehaltsfor<strong>der</strong>ungen gegen<br />

den aktuellen Eigentümer <strong>und</strong> alle se<strong>in</strong>e Vorgänger war noch bis <strong>in</strong> die 1990er<br />

Jahre die Regel <strong>in</strong> Mittel- <strong>und</strong> Osteuropa. 121 Während dort solche Privilegierungen<br />

durch Reformen weitgehend beseitigt wurden, f<strong>in</strong>den sie sich <strong>in</strong> <strong>der</strong> e<strong>in</strong>en o<strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>en Form noch <strong>in</strong> romanischen o<strong>der</strong> romanisch bee<strong>in</strong>flussten Rechtsordnungen.<br />

Dem Vorteil, <strong>der</strong> damit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen E<strong>in</strong>zelfällen für e<strong>in</strong>ige Arbeitnehmer o<strong>der</strong> den<br />

Fiskus verb<strong>und</strong>en se<strong>in</strong> kann, steht die erhebliche E<strong>in</strong>schränkung des Wertes des<br />

Gr<strong>und</strong>pfandrechts als Sicherungsmittel gegenüber. Kreditgeber, die den Umfang<br />

privilegierter künftigen For<strong>der</strong>ungen nicht kennen können, werden sich nicht <strong>in</strong> sonst<br />

120 Zu den Vorrechten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Insolvenzverfahren vgl. C.VI.12 ff.<br />

121 Zu den diesbezüglichen bahnbrechenden Reformen im polnischen Recht, die <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e zur<br />

Abschaffung <strong>der</strong> „stillen“ gesetzlichen Hypotheken zugunsten des Steuerfiskus geführt haben,<br />

vgl. z. B. Drewicz-Tułodziecka/Soergel/Stöcker, Mehr Rechtssicherheit für die Hypothek <strong>in</strong><br />

Polen, WM 2002, S. 891 ff. (893).

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