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Flexibilität, Sicherheit und Effizienz der Grundpfandrechte in Europa ...

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90 Erläuterung <strong>der</strong> Schaubil<strong>der</strong><br />

20. Muss e<strong>in</strong> Ausgleich gezahlt werden, wenn bei <strong>der</strong> Übernahme<br />

durch den Gläubiger (lex commissoria) <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> Immobilie<br />

die For<strong>der</strong>ung übersteigt?<br />

Diese Frage macht natürlich nur S<strong>in</strong>n, soweit e<strong>in</strong> Übernahmerecht besteht. Das<br />

völlige Fehlen e<strong>in</strong>es Ausgleichsanspruches wäre nicht ohne rechtspolitische Brisanz,<br />

ist unter den hier erfassten Rechtsordnungen allerd<strong>in</strong>gs nicht festzustellen.<br />

V.20 Muss e<strong>in</strong> Ausgleich gezahlt werden, wenn bei <strong>der</strong> Übernahme durch den Gläubiger<br />

(lex commissoria) <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> Immobilie die For<strong>der</strong>ung übersteigt?<br />

3<br />

ke<strong>in</strong> Recht auf Übernahme<br />

ja<br />

2<br />

ne<strong>in</strong><br />

1<br />

JP<br />

21. Kann <strong>der</strong> Gläubiger des Gr<strong>und</strong>pfandrechts an <strong>der</strong> Zwangsversteigerung<br />

teilnehmen <strong>und</strong> das Gr<strong>und</strong>stück selbst erwerben?<br />

Vom „freihändigen“ Übernahmerecht (lex commissoria) ist die Ersteigerung durch<br />

den betreibenden Gläubiger zu unterscheiden. Der Eigentümer bzw. Schuldner ist<br />

hier nicht <strong>in</strong> gleichem Maße schutzwürdig wie bei außerverfahrensmäßiger Übernahme,<br />

weil die Formalisierung des Verfahrens Manipulationen e<strong>in</strong>en gewissen Riegel<br />

vorschiebt. Indessen besteht aber auch hier die Gefahr, dass <strong>der</strong> Gläubiger die Gunst<br />

<strong>der</strong> St<strong>und</strong>e zu se<strong>in</strong>em Vorteil nutzt <strong>und</strong> billig ersteigert. E<strong>in</strong>ige Län<strong>der</strong> schützen hiervor<br />

dadurch, dass die Restschuld ganz o<strong>der</strong> teilweise wegfällt, z. B. <strong>in</strong> Deutschland<br />

bis zu 7/10 des festgestellten Gr<strong>und</strong>stückswerts (§ 114a ZVG). In vielen Rechtsordnungen<br />

fehlt dagegen e<strong>in</strong> solcher Schutz, d. h., es bewendet bei <strong>der</strong> Tilgung <strong>in</strong><br />

Höhe des Versteigerungserlöses. Streng, aber unflexibel ist das volle Verbot <strong>der</strong><br />

Selbstersteigerung, das bei den untersuchten Län<strong>der</strong>n allerd<strong>in</strong>gs nirgends zu gelten<br />

sche<strong>in</strong>t.

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