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Flexibilität, Sicherheit und Effizienz der Grundpfandrechte in Europa ...

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Vollstreckung 87<br />

E<strong>in</strong>ige Län<strong>der</strong> verzichten daher im Interesse e<strong>in</strong>es schnellen Verfahrens auf die<br />

Wertermittlung. In e<strong>in</strong>igen Rechtsordnungen wird auf den Schutz e<strong>in</strong>es zu erzielenden<br />

M<strong>in</strong>destpreises ohneh<strong>in</strong> ganz verzichtet. In an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n besteht wenigstens<br />

die Möglichkeit, dass <strong>der</strong> Eigentümer nachträglich e<strong>in</strong>e Bewertung vornehmen lässt.<br />

Dies vor allem dann, wenn e<strong>in</strong> freihändiger Verkauf des Gr<strong>und</strong>stücks zulässig ist.<br />

V.17 Wird im Vollstreckungsverfahren e<strong>in</strong>e Bewertung des Objektes durchgeführt?<br />

gar nicht, Wert<br />

spielt ke<strong>in</strong>e Rolle<br />

5<br />

4<br />

nur <strong>in</strong> Son<strong>der</strong>fällen (z. B. bei<br />

freihändigem Verkauf)<br />

3<br />

zw<strong>in</strong>gend stets vor Durchführung<br />

<strong>der</strong> Zwangsverwertung<br />

2<br />

bei gerichtlichem Verfahren vor<br />

Durchführung <strong>der</strong> Verwertung; bei<br />

außergerichtlicher Vollstreckung<br />

nur, wenn vere<strong>in</strong>bart<br />

JP<br />

1<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel ne<strong>in</strong>, weil die Parteien<br />

bei <strong>der</strong> Hypothekenbestellung diesen<br />

Wert festgelegt haben<br />

18. Wird die Verwertung durchgeführt, auch wenn bestimmte<br />

Grenzen des Gr<strong>und</strong>stückswerts nicht erzielt werden?<br />

In e<strong>in</strong>em Verwertungsverfahren treten wi<strong>der</strong>streitende Interessen zutage. Der betreibende<br />

Gläubiger möchte se<strong>in</strong>e For<strong>der</strong>ung befriedigen. Der Schuldner/Eigentümer,<br />

<strong>der</strong> den Verlust se<strong>in</strong>es Eigentums nicht verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n kann, möchte e<strong>in</strong>en Erlös erhalten,<br />

<strong>der</strong> zum<strong>in</strong>dest alle se<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dlichkeiten deckt o<strong>der</strong> möglichst darüber h<strong>in</strong>ausgeht.<br />

Nachrangige Gläubiger s<strong>in</strong>d daran <strong>in</strong>teressiert, dass <strong>der</strong> Erlös die For<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> vorrangigen Gläubiger übersteigt, damit sie selbst auch <strong>in</strong> den Genuss e<strong>in</strong>er Zahlung<br />

im Erlösverteilungsverfahren kommen.<br />

Eigentümer <strong>und</strong> nachrangige Gläubiger s<strong>in</strong>d daher unter Umständen daran <strong>in</strong>teressiert,<br />

e<strong>in</strong>e Verwertung zu verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n, wenn e<strong>in</strong> gewisser Wert im Versteigerungsverfahren<br />

nicht erreicht wird. Aus diesem Gr<strong>und</strong> legen manche Rechtsordnungen<br />

gesetzliche Wertgrenzen fest, bei <strong>der</strong>en Nicht-Erreichen e<strong>in</strong>e Versteigung gar nicht<br />

durchgeführt wird o<strong>der</strong> das Verfahren h<strong>in</strong>ausgeschoben <strong>und</strong> damit verlängert<br />

werden muss. Hierzu f<strong>in</strong>den sich E<strong>in</strong>zelregelungen mit unterschiedlichen Prioritätensetzungen.

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