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Flexibilität, Sicherheit und Effizienz der Grundpfandrechte in Europa ...

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84 Erläuterung <strong>der</strong> Schaubil<strong>der</strong><br />

V.13 Kann <strong>der</strong> nachrangige Gläubiger, <strong>der</strong> das Vollstreckungsverfahren betreibt,<br />

die Löschung vorrangiger Rechte sogar dann herbeiführen, wenn das Gebot<br />

für die vorrangigen Rechte unzureichend ist?<br />

ne<strong>in</strong><br />

2<br />

1<br />

ja<br />

JP<br />

14. Kann man erreichen, dass e<strong>in</strong> Gr<strong>und</strong>pfandrecht<br />

des betreibenden Gläubigers bestehen bleibt <strong>und</strong><br />

für die F<strong>in</strong>anzierung des Erwerbers genutzt wird?<br />

Es kann vorteilhaft se<strong>in</strong>, das Gr<strong>und</strong>pfandrecht des betreibenden Gläubigers nicht zu<br />

löschen, son<strong>der</strong>n für die F<strong>in</strong>anzierung des Ersteigerers zu nutzen. Dadurch kann <strong>der</strong><br />

Erwerb, <strong>der</strong> im Rahmen e<strong>in</strong>es Zwangsvollstreckungsverfahrens erfolgt, durch e<strong>in</strong>e<br />

Bank f<strong>in</strong>anziert werden, ohne dass e<strong>in</strong> Gr<strong>und</strong>pfandrecht neu bestellt werden muss.<br />

Dies kann nicht nur Kosten <strong>und</strong> Aufwand sparen. Oft stünde e<strong>in</strong> Gr<strong>und</strong>pfandrecht,<br />

das die F<strong>in</strong>anzierung des Erwerbs ermöglichen könnte, sofort im Zeitpunkt des<br />

Erwerbs gar nicht zur Verfügung. Vorher nämlich unterliegt die Immobilie <strong>der</strong> Beschlagnahme<br />

des Vollstreckungsverfahrens, so dass <strong>der</strong> Erwerber e<strong>in</strong> Gr<strong>und</strong>pfandrecht<br />

noch nicht e<strong>in</strong>tragen lassen kann, das er aber für die F<strong>in</strong>anzierung se<strong>in</strong>es<br />

Erwerbs unter Umständen sofort benötigt. Diese sogenannte Liegenbelassung ist <strong>in</strong><br />

manchen Län<strong>der</strong>n vorgesehen o<strong>der</strong> möglich, <strong>in</strong> an<strong>der</strong>en dagegen nicht. 116<br />

116 Mit dem Problem des Bestehenbleibens von Gr<strong>und</strong>pfandrechten <strong>in</strong> Versteigerungsverfahren<br />

sollte man nicht die rechtspolitische Frage vermengen, ob <strong>der</strong> Erwerber e<strong>in</strong>es Gr<strong>und</strong>stücks <strong>in</strong><br />

die Darlehensschuld des Verkäufers <strong>und</strong> Eigentümers auch gegen den Willen <strong>der</strong> f<strong>in</strong>anzierenden<br />

Bank e<strong>in</strong>treten kann. E<strong>in</strong>e solche Regel würde die Vertragsautonomie e<strong>in</strong>er Bank zu sehr beschneiden<br />

<strong>und</strong> erschiene auch mit bankaufsichtsrechtlichen Prüfungspflichten <strong>der</strong> Bank schwer<br />

vere<strong>in</strong>bar.

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