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Flexibilität, Sicherheit und Effizienz der Grundpfandrechte in Europa ...

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80 Erläuterung <strong>der</strong> Schaubil<strong>der</strong><br />

Regelmäßig schließen sich diese Vollstreckungsform <strong>der</strong> Zwangsverwaltung <strong>und</strong> die<br />

Vollstreckungsform <strong>der</strong> Zwangsversteigerung o<strong>der</strong> des Zwangsverkaufes nicht aus.<br />

Der Gr<strong>und</strong>pfandrechtsgläubiger kann also e<strong>in</strong>erseits den Eigentümer vom Zugriff auf<br />

die Immobilie ausschließen <strong>und</strong> die Erträge an sich ziehen <strong>und</strong> an<strong>der</strong>erseits gleichzeitig<br />

die endgültige Verwertung des Gr<strong>und</strong>stücks betreiben. Dies wird meist <strong>der</strong> Fall<br />

se<strong>in</strong>, wenn die For<strong>der</strong>ung nicht ger<strong>in</strong>g ist <strong>und</strong> sich <strong>der</strong> Gläubiger nicht auf e<strong>in</strong> sehr<br />

langfristiges Verwertungsverfahren e<strong>in</strong>lassen will.<br />

In manchen Län<strong>der</strong>n kann <strong>der</strong> direkte Zugriff auf die Erträge des Gr<strong>und</strong>stücks<br />

dadurch gesichert werden, dass entsprechende Vere<strong>in</strong>barungen getroffen werden. So<br />

kann z. B. im englischen Recht e<strong>in</strong> Pfandrecht an allen Vermögenswerten <strong>der</strong> die<br />

Immobilie haltenden Gesellschaft vere<strong>in</strong>bart werden (float<strong>in</strong>g charge). Es ermöglicht<br />

dann <strong>in</strong> <strong>der</strong> Insolvenz e<strong>in</strong> beson<strong>der</strong>es getrenntes Verfahren über die Immobilie, bei<br />

dem die Erträge dem Gläubiger zu Gute kommen. Auf diese Weise kann zwar auf die<br />

Erträge des Gr<strong>und</strong>stücks zugegriffen werden, dies erfolgt aber auf <strong>der</strong> Basis e<strong>in</strong>er<br />

<strong>Sicherheit</strong>, die nicht unbed<strong>in</strong>gt im Gr<strong>und</strong>buch registriert wird, son<strong>der</strong>n z. B. wie die<br />

englische float<strong>in</strong>g charge im Handelsregister. 115<br />

Außerhalb des Gr<strong>und</strong>buches erfolgen auch vertragliche Vere<strong>in</strong>barungen, mit denen<br />

die Erträge <strong>der</strong> Immobilie abgetreten o<strong>der</strong> verpfändet werden. Diese Option dürfte <strong>in</strong><br />

allen Län<strong>der</strong>n bestehen <strong>und</strong> häufig genutzt werden, auch wenn das Recht die an<strong>der</strong>en<br />

bereits geschil<strong>der</strong>ten Zugriffsformen bereithält. In manchen Län<strong>der</strong>n ist e<strong>in</strong>e solche<br />

vertragliche Vere<strong>in</strong>barung auch <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zige Weg, den Zugriff auf Erträge zu sichern.<br />

Hier kommen die Erträge bis zur endgültigen Verwertung <strong>der</strong> Immobilie durch Übertragung<br />

auf e<strong>in</strong>en Dritten zunächst e<strong>in</strong>mal dem zugute, <strong>der</strong> die Möglichkeit geson<strong>der</strong>ten<br />

sichernden Zugriffs genutzt hat, wobei viele Rechtsordnungen allerd<strong>in</strong>gs dem<br />

Zugriff nachrangiger o<strong>der</strong> ungesicherter Gläubiger zeitliche Grenzen setzen.<br />

Zu beachten ist schließlich, dass auch außerhalb <strong>der</strong> Immobiliarvollstreckung aus<br />

e<strong>in</strong>em Gr<strong>und</strong>pfandrecht mit jedem Vollstreckungstitel gr<strong>und</strong>sätzlich e<strong>in</strong>e Pfändung<br />

direkt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelne Vermögensgegenstände (z. B. Mieten etc.) erfolgen kann, soweit<br />

diese nicht bereits durch e<strong>in</strong>e Immobiliarvollstreckung erfasst wurden o<strong>der</strong> ganz <strong>der</strong><br />

Vollstreckung aus Immobiliartiteln vorbehalten s<strong>in</strong>d (z. B. das Zubehör <strong>in</strong><br />

Deutschland).<br />

115 Zur float<strong>in</strong>g charge vgl. Jungmann, Gr<strong>und</strong>pfandrechtsgläubiger <strong>und</strong> Unternehmens<strong>in</strong>solvenz.<br />

Deutschland – England – Schottland, Köln/Berl<strong>in</strong>/München 2004, S. 306 f.; R<strong>in</strong>k, Die <strong>Sicherheit</strong><br />

von Gr<strong>und</strong>pfandrechten <strong>in</strong> Deutschland <strong>und</strong> England, Tüb<strong>in</strong>gen 2006, S. 23 ff. <strong>und</strong><br />

S. 38 ff.; Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Auflage § 64, Rn. 45.

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