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Flexibilität, Sicherheit und Effizienz der Grundpfandrechte in Europa ...

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Vollstreckung 79<br />

wären dann Vorsichtsmaßnahmen gegen unsolide Gebote, welche die Versteigerung<br />

letztlich verzögern, empfehlenswert.<br />

Zu beachten ist, dass sich die hier gegebenen Antworten auf den jeweiligen gesetzlichen<br />

M<strong>in</strong>deststandard beziehen. Nicht selten gehen die Banken als Gläubiger im<br />

eigenen Interesse darüber h<strong>in</strong>aus, <strong>in</strong>dem sie z. B. freiwillig Anzeigen <strong>in</strong> die (auch<br />

überregionale) Presse setzen lassen, um weitere Interessenten zu gew<strong>in</strong>nen.<br />

V.9 Wie muss e<strong>in</strong>e öffentliche Versteigerung angekündigt werden (bei mehreren Verfahren<br />

dasjenige, das die weiteste Verbreitung ermöglicht)?<br />

auf e<strong>in</strong>er beson<strong>der</strong>en Website,<br />

über die auch Gebote abgegeben<br />

werden können<br />

5<br />

4<br />

auf e<strong>in</strong>er beson<strong>der</strong>en<br />

Website<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Presse<br />

durch Aushang im<br />

Gerichtsgebäude<br />

3<br />

2<br />

JP<br />

ke<strong>in</strong>e öffentliche<br />

Versteigerung<br />

1<br />

10. Kann bei <strong>der</strong> Vollstreckung vor <strong>der</strong> Verwertung<br />

des Gr<strong>und</strong>stücks kurzfristig auf die Erträge<br />

des Gr<strong>und</strong>stücks zugegriffen werden?<br />

Beson<strong>der</strong>s bei länger laufenden Vollstreckungsverfahren ist es von großer Bedeutung,<br />

ob e<strong>in</strong> Gr<strong>und</strong>pfandrechtsgläubiger auf die (Miet-)Erträge e<strong>in</strong>er Immobilie zugreifen<br />

kann. Diese Möglichkeit geben alle hier dargestellten Län<strong>der</strong>, sei es <strong>in</strong> Gestalt<br />

e<strong>in</strong>er beson<strong>der</strong>en Vollstreckungsform, sei es dass <strong>der</strong> Anspruch auf die Erträge abgetreten<br />

o<strong>der</strong> verpfändet werden kann. Allerd<strong>in</strong>gs muss <strong>der</strong> Gläubiger beachten, dass<br />

<strong>der</strong> Weg des Zugriffs sich gr<strong>und</strong>sätzlich unterscheidet.<br />

Viele Län<strong>der</strong> sehen im Zwangsvollstreckungsrecht e<strong>in</strong>e eigene Verfahrensart vor, die<br />

nicht wie die Zwangsversteigerung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Zwangsverkauf auf die endgültige Verwertung<br />

des Gr<strong>und</strong>stücks durch Übertragung auf e<strong>in</strong>en Erwerber zielt, son<strong>der</strong>n dem<br />

Gr<strong>und</strong>pfandrechtsgläubiger Zugriff auf die Erträge <strong>der</strong> Immobilie gewährt. In den<br />

meisten Fällen wird dazu die Verwaltung <strong>der</strong> Immobilie e<strong>in</strong>em Verwalter übertragen,<br />

<strong>der</strong> die Überschüsse an die Gläubiger auskehrt. Diese Verfahrensart steht jedem<br />

Inhaber e<strong>in</strong>es Gr<strong>und</strong>pfandrechts zur Verfügung; e<strong>in</strong>e zusätzliche Vere<strong>in</strong>barung neben<br />

dem Gr<strong>und</strong>pfandrecht ist nicht erfor<strong>der</strong>lich.

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