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Flexibilität, Sicherheit und Effizienz der Grundpfandrechte in Europa ...

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Vollstreckung 75<br />

V.4 Wer muss Beweis führen, wenn strittig ist, ob die For<strong>der</strong>ung entstanden ist<br />

<strong>und</strong>/o<strong>der</strong> fällig ist? (ke<strong>in</strong> Gläubigerwechsel)<br />

4<br />

immer <strong>der</strong> Eigentümer<br />

3<br />

nur für die ursprünglich<br />

gesicherte For<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Eigentümer (an<strong>der</strong>s beim<br />

weiten Sicherungszweck)<br />

2<br />

<strong>der</strong> Eigentümer gegen e<strong>in</strong>e<br />

formularmäßige/notarielle<br />

Auszahlungsbestätigung<br />

JP<br />

immer <strong>der</strong> Gläubiger<br />

1<br />

Eurohypothek nach Basic Guidel<strong>in</strong>es:<br />

5. Muss <strong>der</strong> Gläubiger auch dann, wenn <strong>der</strong> Eigentümer<br />

die Beweislast hat, durch Tatsachenvortrag <strong>und</strong>/o<strong>der</strong><br />

die Vorlage von Urk<strong>und</strong>en mitwirken?<br />

Auch wenn viele Län<strong>der</strong> dem Eigentümer die Beweislast auferlegen, so wird diese<br />

Belastung doch nicht selten <strong>in</strong> ihrem Gewicht relativiert. E<strong>in</strong> gewisser Schutz des Eigentümers<br />

verwirklicht sich nämlich auch dort, wo ihn die Beweislast trifft. Denn<br />

praktisch immer muss <strong>der</strong> Gläubiger durch die Vorlage von Urk<strong>und</strong>en dabei mitwirken,<br />

die Sach- <strong>und</strong> Rechtslage festzustellen. Auf diese Weise stehen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel<br />

dem Eigentümer für se<strong>in</strong>e Beweisführung auch die Unterlagen <strong>der</strong> Bank zur Verfügung,<br />

die weitgehenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen. Dies ist<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e dann von Bedeutung, wenn Streit darüber besteht, ob die For<strong>der</strong>ung<br />

erfüllt worden ist.

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