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Flexibilität, Sicherheit und Effizienz der Grundpfandrechte in Europa ...

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74 Erläuterung <strong>der</strong> Schaubil<strong>der</strong><br />

In manchen Län<strong>der</strong>n mit akzessorischen Gr<strong>und</strong>pfandrechten lässt sich – wie schon<br />

erwähnt (unter C.IV.1.) – <strong>der</strong> Gläubiger vor Auszahlung e<strong>in</strong>e formularmäßige notarielle<br />

Auszahlungsbestätigung geben, welche im Streitfall die Beweisführungslast<br />

weith<strong>in</strong> dem Eigentümer überbürdet.<br />

Demgegenüber wird auch <strong>in</strong> Län<strong>der</strong>n mit nicht-akzessorischen Gr<strong>und</strong>pfandrechten<br />

<strong>der</strong> Gläubiger nicht stets e<strong>in</strong>seitig geschützt. E<strong>in</strong> Beispiel hierfür bietet das deutsche<br />

Recht. Für e<strong>in</strong>e Sicherungsgr<strong>und</strong>schuld kann e<strong>in</strong> enger o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> weiter Sicherungszweck<br />

vere<strong>in</strong>bart werden. Wird e<strong>in</strong> enger Sicherungszweck vere<strong>in</strong>bart, dann darf die<br />

Gr<strong>und</strong>schuld nur zur Sicherung e<strong>in</strong>er bestimmten For<strong>der</strong>ung verwendet werden.<br />

Beim – <strong>in</strong> <strong>der</strong> Praxis weit verbreiteten – weiten Sicherungszweck kann e<strong>in</strong>e Vielzahl<br />

auch künftiger For<strong>der</strong>ungen gesichert werden, wie es auch bei vielen Höchstbetragshypotheken<br />

<strong>in</strong> <strong>Europa</strong> möglich ist. Die Beweislast für die Existenz weiterer For<strong>der</strong>ungen<br />

als <strong>der</strong> ursprünglich gesicherten For<strong>der</strong>ung trifft beim weiten Sicherungszweck<br />

nach <strong>der</strong> deutschen Rechtsprechung jedoch den Gläubiger. 109<br />

Zu beachten ist, dass <strong>in</strong> manchen Län<strong>der</strong>n die Antwort unterschiedlich ausfallen<br />

kann, je nachdem, welche Art des Gr<strong>und</strong>pfandrechts gewählt wurde o<strong>der</strong> wie die<br />

genaue vertragliche Gestaltung aussieht. Die hier gegebenen Antworten gelten<br />

jeweils für die flexibelste Variante. 110<br />

Trotz gleicher Beweislast o<strong>der</strong> Beweisführungslast können an<strong>der</strong>e Beweisregeln des<br />

Prozessrechts e<strong>in</strong>zelner Län<strong>der</strong> die tatsächlichen Ergebnisse bee<strong>in</strong>flussen. So sieht<br />

das norwegische Recht die Beweislast zwar beim Eigentümer, lässt es im Prozess<br />

aber bereits ausreichen, dass die vorgebrachten Tatsachen e<strong>in</strong>e höhere Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit<br />

haben als <strong>der</strong> Vortrag <strong>der</strong> Gegenseite. Das deutsche Recht kennt demgegenüber<br />

e<strong>in</strong> Beweismaß, nach dem <strong>der</strong> beweisbelastete Teil e<strong>in</strong>e sehr hohe Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit<br />

dartun muss, damit e<strong>in</strong> Beweis als erbracht gilt. Viele Rechtsordnungen erleichtern<br />

<strong>der</strong> beweisbelasteten Partei die Beweisführung durch die sehr weitreichende<br />

Verpflichtung e<strong>in</strong>er Prozesspartei, dem Prozessgegner relevante Unterlagen zur Verfügung<br />

zu stellen. 111<br />

Nähere Betrachtung verdienen auch <strong>in</strong> diesem Zusammenhang die schon erwähnten<br />

Formen kautelarjuristischer Gestaltung, <strong>in</strong> denen akzessorische Hypotheken für abstrakte<br />

For<strong>der</strong>ungen bestellt werden, also z. B. für abstrakte Schuldversprechen,<br />

Schuldverschreibungen o<strong>der</strong> Wechsel. 112<br />

109 Dazu Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Auflage 2009, § 45 Rn. 12.<br />

110 Vgl. hierzu C.I.4.<br />

111 Zum Beispiel Frankreich (Art. 11, 138, 139, 142 Code de Procédure Civil); Deutschland (§§<br />

423, 422 ZPO iVm §§ 259 ff., 666, 810 BGB; § 142 ZPO); Spanien (Art. 328 ff. Ley de<br />

Enjuiciamento Civil); Österreich (§ 304 ZPO). In vielen Län<strong>der</strong>n kann das Gericht von<br />

Kaufleuten <strong>und</strong> damit auch von Banken allgeme<strong>in</strong> die Vorlage aller Handelsbücher verlangen,<br />

z. B. Frankreich (Art. L 123-23 Code de Commerce), Deutschland (§§ 258, 259 HGB),<br />

Spanien (Art. 32, 33 Codigo de Comercio <strong>und</strong> Art. 327 Ley de Enjuiciamento Civil), Österreich<br />

(§§ 45 ff. HGB).<br />

112 Vgl. hierzu C.III.1.

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