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Flexibilität, Sicherheit und Effizienz der Grundpfandrechte in Europa ...

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Vollstreckung 73<br />

generell die Gr<strong>und</strong>regel ist, dass <strong>der</strong>jenige aktiv werden muss, <strong>der</strong> e<strong>in</strong> Recht o<strong>der</strong> e<strong>in</strong><br />

Abwehrrecht gelten machen will.<br />

Ob <strong>der</strong> Eigentümer sich im laufenden Vollstreckungsverfahren wehren kann o<strong>der</strong> ob<br />

er hierzu e<strong>in</strong> geson<strong>der</strong>tes Verfahren anstrengen muss, ist unterschiedlich geregelt,<br />

allerd<strong>in</strong>gs meist von eher formaler Bedeutung.<br />

V.3 Wie kann <strong>der</strong> Eigentümer se<strong>in</strong>e Rechte gegen die Vollstreckung geltend machen<br />

(z. B. weil die For<strong>der</strong>ung nicht existiert o<strong>der</strong> zurückgezahlt wurde)?<br />

(materielle o<strong>der</strong> formelle E<strong>in</strong>wendungen)<br />

4<br />

nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em eigenen<br />

Verfahren, das beson<strong>der</strong>s<br />

e<strong>in</strong>geleitet werden muss<br />

3<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em eigenen Verfahren<br />

o<strong>der</strong> im laufenden Verfahren<br />

2<br />

nur im laufenden Verfahren<br />

1<br />

Das Gericht prüft stets von sich<br />

aus, ob alle Voraussetzungen<br />

vorliegen.<br />

4. Wer muss Beweis führen, wenn strittig ist, ob die For<strong>der</strong>ung<br />

entstanden ist <strong>und</strong>/o<strong>der</strong> fällig ist? (ke<strong>in</strong> Gläubigerwechsel)<br />

Beson<strong>der</strong>s deutlich wird allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong>e unterschiedliche Prioritätensetzung <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen<br />

Rechtsordnungen bei <strong>der</strong> Frage <strong>der</strong> Verteilung <strong>der</strong> Beweislast <strong>und</strong> <strong>der</strong> Beweisführungslast.<br />

Diejenigen Län<strong>der</strong>, die dem Gläubiger<strong>in</strong>teresse den Vorrang geben, weisen die Beweislast<br />

<strong>und</strong> die Beweisführungslast dem Eigentümer zu. Wo <strong>der</strong> Schutz des<br />

Eigentümers höher gewichtet ist als <strong>der</strong> Schutz des Gläubigers des Gr<strong>und</strong>pfandrechts,<br />

muss <strong>der</strong> Gläubiger den Beweis erbr<strong>in</strong>gen, wenn <strong>der</strong> Eigentümer die Entstehung<br />

o<strong>der</strong>/<strong>und</strong> die Fälligkeit <strong>der</strong> gesicherten For<strong>der</strong>ung bestreitet.<br />

Beson<strong>der</strong>s e<strong>in</strong>drucksvoll ist, dass die Frage <strong>der</strong> Beweislast <strong>und</strong> <strong>der</strong> Beweisführungslast<br />

von Akzessorietät <strong>und</strong> Nicht-Akzessorietät des Gr<strong>und</strong>pfandrechts nur e<strong>in</strong>geschränkt<br />

bee<strong>in</strong>flusst wird. Zwar ist es im Ausgangspunkt richtig, dass beim akzessorischen<br />

Gr<strong>und</strong>pfandrecht <strong>der</strong> Gläubiger die Beweislast <strong>und</strong> <strong>der</strong> Beweisführungslast<br />

für Entstehen <strong>und</strong> Fälligkeit <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung trägt, während beim nicht-akzessorischen<br />

Gr<strong>und</strong>pfandrecht <strong>der</strong> Eigentümer den vertragswidrigen Gebrauch des Sicherungsrechts<br />

zu beweisen hat, also Nichtexistenz <strong>und</strong> fehlende Fälligkeit <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung. Die<br />

kautelarjuristische Gestaltung lässt von diesem Gr<strong>und</strong>ansatz aber oft nicht mehr viel<br />

übrig.

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