Flexibilität, Sicherheit und Effizienz der Grundpfandrechte in Europa ...
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68 Erläuterung <strong>der</strong> Schaubil<strong>der</strong><br />
Gebrauch machen will, das eher theoretische Risiko des gutgläubigen Erwerbs abwägen<br />
gegen den Verlust <strong>der</strong> Flexibilität se<strong>in</strong>es Kreditsicherungsrechts; später können<br />
dann höhere Kosten entstehen, wenn <strong>der</strong> Gläubiger z. B. e<strong>in</strong>e Aufstockung se<strong>in</strong>es<br />
Kredits wünscht.<br />
Überraschend ist es, dass mehrere Rechtsordnungen – darunter vor allem solche mit<br />
strenger Akzessorietät – e<strong>in</strong>e Reduzierung erst dann erlauben, wenn die gesicherte<br />
For<strong>der</strong>ung vollständig zurückgezahlt worden ist. Denn <strong>in</strong> diesem Fall könnte das<br />
Gr<strong>und</strong>pfandrecht auch vollständig gelöscht werden. In diesen Län<strong>der</strong>n ist e<strong>in</strong>e<br />
Reduzierung gegen den Willen des Gläubigers also nicht möglich, solange e<strong>in</strong>e<br />
Restschuld besteht. Wenn e<strong>in</strong> solches Land gleichzeitig den gutgläubigen Erwerb des<br />
Gr<strong>und</strong>pfandrechts erlaubt 103 <strong>und</strong> sich <strong>der</strong> Eigentümer gegenüber dem Erwerber des<br />
Gr<strong>und</strong>pfandrechts nicht auf das Fehlen e<strong>in</strong>er gesicherten For<strong>der</strong>ung berufen kann 104<br />
o<strong>der</strong> für dieses Fehlen die Beweislast trägt 105 , birgt dies gewichtige Risiken für den<br />
Eigentümer.<br />
IV.2<br />
Kann <strong>der</strong> Eigentümer den Betrag des Gr<strong>und</strong>pfandrechts im Gr<strong>und</strong>buch reduzieren<br />
lassen, wenn feststeht, dass <strong>der</strong> Sicherungsrahmen nur noch zu e<strong>in</strong>em bestimmten<br />
Teil ausgenutzt werden wird?<br />
3<br />
ja, <strong>der</strong> Gläubiger ist verpflichtet,<br />
se<strong>in</strong>e Zustimmung zu erklären<br />
2<br />
nur, wenn es bei <strong>der</strong> Bestellung<br />
des Gr<strong>und</strong>pfandrechts<br />
vere<strong>in</strong>bart wurde<br />
1<br />
ne<strong>in</strong>, erst nach vollständiger<br />
Rückzahlung<br />
JP<br />
103 Vgl. hierzu C.II.16.–19.<br />
104 Vgl. soeben C.IV.1.<br />
105 Vgl. C.V.4.