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Flexibilität, Sicherheit und Effizienz der Grundpfandrechte in Europa ...

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66 Erläuterung <strong>der</strong> Schaubil<strong>der</strong><br />

1. Kann sich <strong>der</strong> Eigentümer auf das Fehlen e<strong>in</strong>er fälligen<br />

<strong>und</strong> gesicherten For<strong>der</strong>ung berufen, wenn <strong>der</strong> Erwerber<br />

des Gr<strong>und</strong>pfandrechts gutgläubig ist?<br />

Während oben unter C.II.18. die Frage des Vertrauens <strong>in</strong> die Richtigkeit des Gr<strong>und</strong>buches<br />

für den Fall gestellt ist, dass e<strong>in</strong> bestehendes Gr<strong>und</strong>pfandrecht <strong>in</strong> Wirklichkeit<br />

e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en als dem e<strong>in</strong>getragenen Inhaber zusteht, wird nunmehr <strong>der</strong> Frage nachgegangen,<br />

ob sich die Schutzwirkung des Gr<strong>und</strong>buches auch auf den Fall erstreckt,<br />

dass die durch das Gr<strong>und</strong>pfandrecht gesicherte For<strong>der</strong>ung fehlt.<br />

In <strong>der</strong> Kreditpraxis mag <strong>der</strong> gutgläubige Erwerb von for<strong>der</strong>ungslosen Gr<strong>und</strong>pfandrechten<br />

kaum vorkommen. Aber für e<strong>in</strong> erwerbendes Kredit<strong>in</strong>stitut ist es beim Vorgang<br />

<strong>der</strong> Übertragung e<strong>in</strong>es Gr<strong>und</strong>pfandrechts von großer Bedeutung, welche<br />

Rechtstatsachen zu prüfen s<strong>in</strong>d, um das Risiko des Erwerbs e<strong>in</strong>es nicht durchsetzbaren<br />

Gr<strong>und</strong>pfandrechts ger<strong>in</strong>g zu halten – <strong>und</strong> dies wie<strong>der</strong>um bestimmt sowohl<br />

den betriebswirtschaftlich relevanten Aufwand im Rahmen <strong>der</strong> Kreditprüfung als<br />

auch die Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit des Risikos, e<strong>in</strong> Recht gar nicht erst erworben zu haben,<br />

was wie<strong>der</strong>um e<strong>in</strong>e Größe im Risikomanagement <strong>und</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Margenkalkulation<br />

darstellt. Beson<strong>der</strong>s <strong>in</strong>tensiv müssen sich Kredit<strong>in</strong>stitute damit befassen, wenn sie im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Umsetzung von Basel II den IRBA-Ansatz für Risikogewichtung <strong>und</strong><br />

Eigenkapitalunterlegung wählen. 99<br />

Aus rechtspolitischer Sicht gilt <strong>der</strong> Thematik des Risikos e<strong>in</strong>er doppelten Inanspruchnahme<br />

aus Darlehensfor<strong>der</strong>ung <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>pfandrecht höchste Aufmerksamkeit. Zwar<br />

kommen <strong>der</strong>artige Fälle <strong>in</strong> <strong>der</strong> Praxis sehr selten vor, die Diskussionen über die<br />

Eurohypothek haben jedoch gezeigt, dass die dogmatische Gr<strong>und</strong>satzfrage <strong>der</strong> Ausgestaltung<br />

des Grades <strong>der</strong> Akzessorietät e<strong>in</strong>er Gr<strong>und</strong>pfandrechtsart häufig hauptsächlich<br />

vor dem H<strong>in</strong>tergr<strong>und</strong> dieses Risikos diskutiert wird. Das Risiko e<strong>in</strong>er doppelten<br />

Inanspruchnahme beruhte aber richtigerweise nicht auf <strong>der</strong> Nicht-Akzessorietät etwa<br />

<strong>der</strong> früheren deutschen Gr<strong>und</strong>schuld, son<strong>der</strong>n auf <strong>der</strong> bisherigen Möglichkeit des<br />

gutgläubigen e<strong>in</strong>wendungs- <strong>und</strong> e<strong>in</strong>redefreien Erwerbs e<strong>in</strong>es Gr<strong>und</strong>pfandrechts generell,<br />

so dass dieses Risiko für die Verkehrshypothek <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>schuld gleichermaßen<br />

galt. 100 Inzwischen hat <strong>der</strong> deutsche Gesetzgeber im Jahr 2008 den gutgläubigen<br />

for<strong>der</strong>ungslosen Erwerb e<strong>in</strong>er Gr<strong>und</strong>schuld weith<strong>in</strong> ausgeschlossen, nicht aber den<br />

gutgläubigen for<strong>der</strong>ungslosen Erwerb e<strong>in</strong>er Verkehrshypothek. 101 Schlagen<strong>der</strong> lässt<br />

sich nicht dartun, wie wenig die Gefahr e<strong>in</strong>er Doppel<strong>in</strong>anspruchnahme von <strong>der</strong><br />

gr<strong>und</strong>sätzlichen Akzessorietät o<strong>der</strong> Nicht-Akzessorietät abhängt.<br />

Dies bedeutet im Übrigen aber nicht, dass das Risiko e<strong>in</strong>er doppelten Inanspruchnahme<br />

dort nicht besteht, wo es ke<strong>in</strong>en gutgläubigen Erwerb gibt. Denn <strong>in</strong>soweit<br />

spielen auch Fragen <strong>der</strong> Beweislastverteilung e<strong>in</strong>e Rolle. In vielen Län<strong>der</strong>n mit<br />

akzessorischen Hypotheken ist es üblich, dass sich die Bank die Auszahlung des<br />

Darlehens im Hypothekenbestellungsvertrag (notariell) bestätigen lässt – <strong>und</strong> erst<br />

danach die Auszahlung vornimmt. 102 Hierdurch wird zum Teil e<strong>in</strong> ähnlicher Effekt<br />

99 Vgl. hierzu D.I.2.<br />

100 Dazu Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Auflage 2009, § 36 Rn. 76a ff. sowie § 45 Rn. 61 ff.,<br />

67a ff.; ferner Kircher, Gr<strong>und</strong>pfandrechte <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>, 2004, S. 295 f. <strong>und</strong> S. 391.<br />

101 Ausführlich zum neuen Recht Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Auflage 2009, § 45 Rn. 67a ff.;<br />

Stürner, Festschrift für Dieter Medicus zum 80. Geburtstag, 2009, S. 513 ff.; Nietsch NJW<br />

2009, 3606; Langenbucher NJW 2008, 3169, 3172; Habersack NJW 2008, 3173, 3176.<br />

102 Vgl. hierzu C.V.4.

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