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Flexibilität, Sicherheit und Effizienz der Grundpfandrechte in Europa ...

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Akzessorietätswirkungen 63<br />

III.9<br />

Ist zur vollständigen Übertragung des Gr<strong>und</strong>pfandrechts die Zustimmung<br />

des Eigentümers erfor<strong>der</strong>lich? (Übertragung des Gr<strong>und</strong>pfandrechts kann<br />

auch durch Übertragung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung erfolgen)<br />

ne<strong>in</strong><br />

2<br />

ja<br />

1<br />

JP<br />

10. Wie können ungesicherte o<strong>der</strong> nachrangige Gläubiger<br />

die Position <strong>der</strong> freien Teile des erstrangigen Gr<strong>und</strong>pfandrechts<br />

erwerben?<br />

Immobilienf<strong>in</strong>anzierungen erfor<strong>der</strong>n häufig das Zusammenwirken mehrerer Kredit<strong>in</strong>stitute,<br />

die jeweils eigene Gr<strong>und</strong>pfandrechte mit unterschiedlichem Rang erhalten.<br />

Für nachrangige Gr<strong>und</strong>pfandrechtsgläubiger stellt sich die Frage, ob <strong>und</strong> wie sie <strong>in</strong><br />

die Rechtsposition e<strong>in</strong>es vorrangigen Gläubigers e<strong>in</strong>treten können. In den meisten<br />

Rechtsordnungen ist dies vertraglich möglich (z. B. durch Abtretung des Ranges)<br />

o<strong>der</strong> gesetzliche Rechtsfolge bei Tilgung <strong>der</strong> vorrangig gesicherten For<strong>der</strong>ungen im<br />

Wege <strong>der</strong> Aufrückung.<br />

Auch ungesicherte Gläubiger haben <strong>in</strong> den meisten Rechtsordnungen die Möglichkeit,<br />

im Wege <strong>der</strong> Vollstreckung e<strong>in</strong>e gr<strong>und</strong>pfandrechtliche Sicherung am Gr<strong>und</strong>stück<br />

zu erreichen. Hierfür bietet sich e<strong>in</strong> zwangsweise e<strong>in</strong>getragenes Gr<strong>und</strong>pfandrecht<br />

an, das aber natürlich gegenüber den bereits e<strong>in</strong>getragenen Gr<strong>und</strong>pfandrechten<br />

nachrangig ist. In vielen Län<strong>der</strong>n, die nur akzessorische Gr<strong>und</strong>pfandrechte kennen,<br />

lässt sich diese Position aber mit <strong>der</strong> Zeit verbessern, wenn z. B. e<strong>in</strong>e vorrangig abgesicherte<br />

For<strong>der</strong>ung zurückgezahlt wird, das vorrangige Gr<strong>und</strong>pfandrecht sich dadurch<br />

<strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Umfang verm<strong>in</strong><strong>der</strong>t <strong>und</strong> das zwangsweise e<strong>in</strong>getragene nachrangige Gr<strong>und</strong>pfandrecht<br />

so auf diese Weise durch Aufrücken e<strong>in</strong>en Aufwertungseffekt erzielt.<br />

An<strong>der</strong>e Rechtsordnungen sehen allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong> solches Aufrücken nicht vor, son<strong>der</strong>n<br />

gewähren dem Eigentümer selbst e<strong>in</strong> Recht an den mit <strong>der</strong> Tilgung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung<br />

frei werdenden Teilen e<strong>in</strong>es vorrangigen Gr<strong>und</strong>pfandrechts. Dies wird auch als<br />

„System fester Ränge“ bezeichnet. In diesen Län<strong>der</strong>n wird also die Position des<br />

nachrangigen Gläubigers nicht automatisch mit <strong>der</strong> Tilgung des vorrangigen Gr<strong>und</strong>pfandrechts<br />

verbessert. Dafür aber besteht unter Umständen die Möglichkeit, die<br />

Rechtsposition des Eigentümers an dem vorrangig gesicherten Gr<strong>und</strong>pfandrecht, die

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