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Flexibilität, Sicherheit und Effizienz der Grundpfandrechte in Europa ...

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62 Erläuterung <strong>der</strong> Schaubil<strong>der</strong><br />

III.8<br />

Wenn nur e<strong>in</strong> (im Betrag begrenzter) Teil <strong>der</strong> Gläubigerposition übertragen<br />

wird, gilt dann <strong>der</strong> Sicherungsrahmen auch für den neuen Inhaber?<br />

(ke<strong>in</strong> Fall des gutgläubigen Erwerbs)<br />

4<br />

Streng gesetzliche Akzessorietät.<br />

Der Erwerber übernimmt den<br />

betreffenden Teil <strong>der</strong> Rechtsposition<br />

gegenüber dem Eigentümer; e<strong>in</strong>en<br />

darüber h<strong>in</strong>ausgehenden<br />

Sicherungsrahmen gibt es nicht.<br />

3<br />

Der Erwerber erwirbt nur<br />

die übertragenen For<strong>der</strong>ungen<br />

mit Gr<strong>und</strong>pfandrecht. Das Recht<br />

aus dem Sicherungsrahmen verbleibt<br />

reduziert beim alten Inhaber.<br />

2<br />

Der Sicherungsrahmen teilt sich<br />

anteilig zwischen dem alten <strong>und</strong><br />

dem h<strong>in</strong>zukommenden Inhaber<br />

auf, soweit nichts an<strong>der</strong>es<br />

vere<strong>in</strong>bart wurde.<br />

JP<br />

1<br />

Der Erwerber erwirbt nur<br />

die übertragenen For<strong>der</strong>ungen.<br />

Das Gr<strong>und</strong>pfandrecht geht<br />

ganz o<strong>der</strong> gar nicht über.<br />

9. Ist zur vollständigen Übertragung des Gr<strong>und</strong>pfandrechts<br />

die Zustimmung des Eigentümers erfor<strong>der</strong>lich?<br />

(Übertragung des Gr<strong>und</strong>pfandrechts kann auch<br />

durch Übertragung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung erfolgen)<br />

Die Erörterungen des Expertenkreises zu den vorgehenden Themen haben mehrfach<br />

die Frage aufgeworfen, ob für e<strong>in</strong>e vollständige Übertragung des Gr<strong>und</strong>pfandrechts<br />

die Zustimmung des Eigentümers erfor<strong>der</strong>lich ist. Ke<strong>in</strong>e hier untersuchte europäische<br />

Rechtsordnung verlangt dies, was <strong>in</strong>sgesamt ke<strong>in</strong>en Bedenken begegnet, da <strong>der</strong> Eigentümer<br />

durch die Übertragung <strong>in</strong> aller Regel ke<strong>in</strong>en Rechtsnachteil erleidet.<br />

In Japan gilt aber für die hier erfasste Höchstbetragshypothek (neteito ken) etwas an<strong>der</strong>es:<br />

Nach § 398-12 (1) des japanischen BGB kann <strong>der</strong> Gläubiger <strong>der</strong> Höchstbetragshypothek<br />

diese nur mit Zustimmung des Bestellers übertragen, solange die For<strong>der</strong>ung<br />

noch nicht festgesetzt worden ist. Auch wenn die Höchstbetragshypothek<br />

alle<strong>in</strong> ohne die gesicherte For<strong>der</strong>ung übertragen werden soll, dürfte dieses Zustimmungserfor<strong>der</strong>nis<br />

gelten. Denn Zweck des Gesetzes ist es, ke<strong>in</strong>e Rechtsän<strong>der</strong>ungen<br />

an <strong>der</strong> Höchstbetragshypothek ohne den Eigentümer zuzulassen. An<strong>der</strong>s gestaltet<br />

sich dies dagegen bei <strong>der</strong> japanischen streng akzessorischen Hypothek (teito ken);<br />

ihre Übertragung ist ohne Zustimmung des Eigentümers möglich. Auch dies ist e<strong>in</strong><br />

Beispiel dafür, dass zwischen Eigentümerschutz <strong>und</strong> Grad <strong>der</strong> Akzessorietät ke<strong>in</strong>e<br />

zw<strong>in</strong>gend logische Abhängigkeit besteht.97<br />

97 Vgl. hierzu C.IV.1.

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