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Flexibilität, Sicherheit und Effizienz der Grundpfandrechte in Europa ...

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Akzessorietätswirkungen 57<br />

völlig unabhängig vom konstruktiven Ausgangspunkt als akzessorisches o<strong>der</strong> nichtakzessorisches<br />

Gr<strong>und</strong>pfandrecht. Man kann beim akzessorischen Gr<strong>und</strong>pfandrecht<br />

den (gutgläubigen) for<strong>der</strong>ungslosen Erwerb zulassen <strong>und</strong> beim nicht-akzessorischen<br />

Gr<strong>und</strong>pfandrecht – wie mittlerweile <strong>in</strong> Deutschland 93 – den (gutgläubigen) Erwerb<br />

frei vom E<strong>in</strong>wand fehlen<strong>der</strong> Valutierung weitgehend ausschließen.<br />

Im Laufe <strong>der</strong> Mo<strong>der</strong>nisierung <strong>der</strong> F<strong>in</strong>anzwirtschaft <strong>und</strong> des Kreditsystems hat man<br />

schon vor e<strong>in</strong>igen h<strong>und</strong>ert Jahren <strong>in</strong> <strong>Europa</strong> erkannt, dass e<strong>in</strong>e zu enge Verb<strong>in</strong>dung<br />

von Darlehen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>pfandrecht die Flexibilität <strong>der</strong> Kreditbeziehung beh<strong>in</strong><strong>der</strong>t<br />

<strong>und</strong> auch die Ref<strong>in</strong>anzierung erschwert. Daher haben viele Gesetzgeber <strong>in</strong> <strong>Europa</strong> darüber<br />

nachgedacht, wie sie zur Verbesserung ihres nationalen Kreditsystems die<br />

Gr<strong>und</strong>pfandrechte flexibler gestalten <strong>und</strong> <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e leichter übertragbar machen<br />

können. Im Wi<strong>der</strong>streit standen dabei immer wie<strong>der</strong> die gleichen Interessen:<br />

• Kostengünstige Kredite, die zur Risikom<strong>in</strong>imierung e<strong>in</strong> funktionsfähiges Gr<strong>und</strong>pfandrecht<br />

erfor<strong>der</strong>ten, sollten ermöglicht werden. – Damit waren das Hypotheken-<br />

<strong>und</strong> das Gr<strong>und</strong>buchrecht angesprochen.<br />

• Der Dritterwerb <strong>der</strong> Kreditfor<strong>der</strong>ungen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>pfandrechte sollte zu Ref<strong>in</strong>anzierungszwecken<br />

erleichtert werden. – Im Hypotheken- <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>buchrecht waren<br />

dadurch vorrangig Themen <strong>der</strong> E<strong>in</strong>wendungen/E<strong>in</strong>reden, <strong>der</strong> Übertragbarkeit<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Ausstellung e<strong>in</strong>er Urk<strong>und</strong>e betroffen.<br />

• Der Schutz des Eigentümers/Schuldners vor ungerechtfertigten Zwangsmaßnahmen<br />

sollte sichergestellt werden. – Damit war die Frage angesprochen, auf welche<br />

Weise im Zwangsvollstreckungsverfahren <strong>der</strong> Eigentümer se<strong>in</strong>e berechtigten<br />

E<strong>in</strong>wendungen o<strong>der</strong> E<strong>in</strong>reden geltend machen <strong>und</strong> wie er sich gegen überrumpelnde<br />

Vollstreckung sichern kann.<br />

Die volkswirtschaftliche Zielsetzung <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen jeweiligen gesetzlichen Maßnahme<br />

hatte natürlich Folgen für die Festlegung <strong>der</strong> Prioritäten unter diesen oft durchaus<br />

gegenläufigen Interessen. Stand <strong>der</strong> Gesetzgeber unter dem E<strong>in</strong>druck leidvoller Erfahrungen<br />

e<strong>in</strong>es kaum zu befriedigenden großen Kapitalbedarfs, z. B. beim (Wie<strong>der</strong>-)<br />

Aufbau se<strong>in</strong>es Landes nach e<strong>in</strong>em Krieg o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er wettbewerbs<strong>in</strong>tensiven Industrialisierungsphase,<br />

legte er den Schwerpunkt auf die Stärkung <strong>der</strong> Rechtsposition<br />

von Kapital<strong>in</strong>vestoren, die bereit waren, e<strong>in</strong> Darlehen zu geben o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Gr<strong>und</strong>pfandrecht<br />

von e<strong>in</strong>em Darlehensgeber zu erwerben. Hält man sich vor Augen, welche Hürden<br />

<strong>in</strong> früheren Jahrh<strong>und</strong>erten <strong>der</strong> Geld- <strong>und</strong> Kapitalverkehr ohne durchorganisiertes<br />

<strong>und</strong> flächendeckendes Bankensystem, ohne e<strong>in</strong>e Bankaufsichtsbehörde <strong>und</strong> ohne e<strong>in</strong><br />

bargeldloses Zahlungsverkehrssystem zu überw<strong>in</strong>den hatte, wird verständlich, dass<br />

<strong>der</strong> über e<strong>in</strong> Gr<strong>und</strong>pfandrecht ausgestellten Urk<strong>und</strong>e beim Aufbruch <strong>in</strong> Epochen<br />

großräumiger Geldwirtschaft überragende Bedeutung beigemessen wurde <strong>und</strong>, im<br />

H<strong>in</strong>blick auf die Frage von E<strong>in</strong>wendungen <strong>und</strong> E<strong>in</strong>reden nach Veräußerung <strong>und</strong><br />

Übertragung von Gr<strong>und</strong>pfandrechten, das Beispiel des bereits früher entwickelten<br />

Wechsels große Attraktivität entfalten konnte.<br />

Zudem ist bei <strong>der</strong> Thematik <strong>der</strong> Durchsetzungsakzessorietät immer auch die Problematik<br />

des gr<strong>und</strong>buch- bzw. registerrechtlichen Vertrauensschutzes zu beachten <strong>und</strong><br />

<strong>in</strong> die Beurteilung e<strong>in</strong>zubeziehen. 94<br />

93 Vgl. Art. 6 RisikobegrenzungsG vom 12.08.2008, BGBl. I 2008, 1666 ff., durch den § 1192<br />

Abs. 1a <strong>in</strong> das BGB e<strong>in</strong>gefügt wurde. Vgl. hierzu auch C.IV.1.<br />

94 Vgl. hierzu oben unter C.II.16. ff.

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