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Flexibilität, Sicherheit und Effizienz der Grundpfandrechte in Europa ...

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56 Erläuterung <strong>der</strong> Schaubil<strong>der</strong><br />

stehensakzessorietät <strong>und</strong> vor allem <strong>der</strong> Umfangsakzessorietät erweiterte Flexibilität<br />

wird dadurch wie<strong>der</strong> e<strong>in</strong>geschränkt. Dies erschwert Syndizierungen <strong>und</strong> die Bewältigung<br />

weiterer unter C.VII.10. <strong>und</strong> 11. aufgeführter Fallgestaltungen.<br />

III.3<br />

Ist <strong>der</strong> Gläubiger <strong>der</strong> gesicherten rechtlichen Darlehensfor<strong>der</strong>ung stets auch Inhaber<br />

des Gr<strong>und</strong>pfandrechts? (Zuständigkeitsakzessorietät)<br />

2<br />

ne<strong>in</strong><br />

ja<br />

1<br />

JP<br />

Eurohypothek nach Basic Guidel<strong>in</strong>es:<br />

4. Ist das Gr<strong>und</strong>pfandrecht nur dann durchsetzbar,<br />

wenn auch die gesicherte For<strong>der</strong>ung durchsetzbar ist? 92<br />

Die Durchsetzungsakzessorietät sollte <strong>in</strong> <strong>der</strong> dogmatischen Gesamtschau e<strong>in</strong>e größere<br />

Rolle spielen, als dies üblicherweise lei<strong>der</strong> <strong>der</strong> Fall ist. Sie mag zwar aus Sicht <strong>der</strong><br />

Kredit<strong>in</strong>stitute nicht wesentlich se<strong>in</strong>, sie ist jedoch das vielleicht wichtigste Element<br />

d<strong>in</strong>glicher Haftung aus <strong>der</strong> Sicht des Eigentümers, wenn er sich gegen ungerechtfertigte<br />

Vollstreckungsverfahren zu wehren hat. Die Möglichkeit des Eigentümers, bei<br />

Fehlen e<strong>in</strong>er gesicherten For<strong>der</strong>ung die Durchsetzung des registrierten Gr<strong>und</strong>pfandrechts<br />

zu verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n, ist aus rechtspolitischer Sicht e<strong>in</strong> wichtiges Kriterium, von dem<br />

die Beurteilung des Gesamtsystems <strong>der</strong> gesetzlichen Regelung <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>pfandrechte<br />

als ausgewogen <strong>und</strong> fair abhängt.<br />

Für alle untersuchten Rechtsordnungen – <strong>und</strong> damit sowohl bei akzessorischen als<br />

auch bei nicht-akzessorischen Gr<strong>und</strong>pfandrechten – kann festgestellt werden, dass<br />

e<strong>in</strong> Eigentümer sich gegen e<strong>in</strong>e Zwangsvollstreckung aus dem Gr<strong>und</strong>pfandrecht wehren<br />

kann, wenn e<strong>in</strong>e gesicherte For<strong>der</strong>ung fehlt. Allerd<strong>in</strong>gs ist hierbei zu berücksichtigen,<br />

dass <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>streit <strong>der</strong> Interessen des Verkehrsschutzes <strong>und</strong> des Eigentümerschutzes<br />

recht unterschiedlich gelöst wird. Dies zeigt sich dann, wenn das<br />

Gr<strong>und</strong>pfandrecht übertragen wird, also e<strong>in</strong> Gläubigerwechsel stattf<strong>in</strong>det, <strong>und</strong> zwar<br />

92 Dabei wird die Frage, ob die Vollstreckung des Gr<strong>und</strong>pfandrechts bei e<strong>in</strong>er Verjährung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung<br />

weiterh<strong>in</strong> möglich ist o<strong>der</strong> durch die Verjährung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung gehemmt wird, hier<br />

nicht betrachtet.

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