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Flexibilität, Sicherheit und Effizienz der Grundpfandrechte in Europa ...

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Akzessorietätswirkungen 55<br />

III.2<br />

Kann e<strong>in</strong> von <strong>der</strong> gesicherten For<strong>der</strong>ung unabhängiger höherer Sicherungsrahmen<br />

registriert werden? (Umfangsakzessorietät)<br />

2<br />

ja<br />

ne<strong>in</strong><br />

1<br />

JP<br />

Eurohypothek nach Basic Guidel<strong>in</strong>es:<br />

3. Ist <strong>der</strong> Gläubiger <strong>der</strong> gesicherten rechtlichen Darlehensfor<strong>der</strong>ung<br />

stets auch Inhaber des Gr<strong>und</strong>pfandrechts?<br />

Diese Zuständigkeitsakzessorietät kann eher als die beiden vorher analysierten<br />

Akzessorietätswirkungen als wesentliches Kernelement <strong>der</strong> klassischen akzessorischen<br />

Hypothek gelten. Zum<strong>in</strong>dest wird allgeme<strong>in</strong> angenommen, dass e<strong>in</strong> Ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong>fallen<br />

<strong>der</strong> Stellung als Gläubiger des Gr<strong>und</strong>pfandrechts <strong>und</strong> als Gläubiger <strong>der</strong> gesicherten<br />

For<strong>der</strong>ung mit dem Akzessorietätspr<strong>in</strong>zip nicht vere<strong>in</strong>bar ist. 91<br />

Dies gilt sowohl bei <strong>der</strong> Bestellung als auch bei <strong>der</strong> Übertragung e<strong>in</strong>es akzessorischen<br />

Gr<strong>und</strong>pfandrechts. Daher zeigen die Höchstbetragshypotheken ihre beschränkte<br />

Flexibilität vor allem auch bei e<strong>in</strong>er Übertragung auf e<strong>in</strong>en neuen Gläubiger. Denn<br />

hier greift die Akzessorietät <strong>in</strong> Gestalt <strong>der</strong> Zuständigkeitsakzessorietät <strong>und</strong> lässt die<br />

Abspaltung des Gr<strong>und</strong>pfandrechts von <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung nicht zu. Folglich müssen For<strong>der</strong>ung<br />

<strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>pfandrecht gr<strong>und</strong>sätzlich zusammen übertragen werden, nicht mitübertragene<br />

For<strong>der</strong>ungen s<strong>in</strong>d nicht mehr d<strong>in</strong>glich gesichert. Die im Rahmen <strong>der</strong> Ent-<br />

91 Für die deutsche Hypothek Staud<strong>in</strong>ger/Wolfste<strong>in</strong>er (2002), Vorbemerkung 7 zu § 1113 ff.<br />

m. w. N.; Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Auflage 2009, § 37 Rn. 11. Interessant allerd<strong>in</strong>gs <strong>der</strong><br />

H<strong>in</strong>weis bei Becker-Eberhard, Die For<strong>der</strong>ungsgeb<strong>und</strong>enheit <strong>der</strong> Sicherungsrechte, 1993, S.<br />

329 ff., wonach sich e<strong>in</strong>e Begründung für das Identitätsgebot <strong>in</strong> den Materialien zum BGB nicht<br />

f<strong>in</strong>den lässt; er vertritt die Ansicht, dass sich For<strong>der</strong>ungsgeb<strong>und</strong>enheit <strong>und</strong> Ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong>fallen<br />

von Inhaberschaft am Sicherungsrecht <strong>und</strong> Gläubigerschaft an <strong>der</strong> gesicherten For<strong>der</strong>ung sehr<br />

wohl mite<strong>in</strong>an<strong>der</strong> vertragen (S. 331). Ähnlich bereits im Jahr 1891 Dernburg, Das preußische<br />

Hypothekenrecht, Zweite Abtheilung, 1891, S. 61: „E<strong>in</strong> Vorzug, den ihre Selbständigkeit <strong>der</strong><br />

Gr<strong>und</strong>schuld verleiht, ist, dass als Gr<strong>und</strong>schuldgläubiger e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>er als <strong>der</strong> persönliche Gläubiger<br />

e<strong>in</strong>getragen werden darf, welcher dann als Treuhän<strong>der</strong> die Gr<strong>und</strong>schuld geltend machen<br />

kann. ... Allerd<strong>in</strong>gs ließe sich e<strong>in</strong>e ,Hypothek‘ <strong>in</strong> <strong>der</strong>selben Weise begründen; denn es ist nicht<br />

anzunehmen, dass <strong>der</strong> Satz des geme<strong>in</strong>en Rechtes, wonach nur dem persönlichen Gläubiger e<strong>in</strong>e<br />

Hypothek gewährt werden kann, auch für die mo<strong>der</strong>ne Hypothek gilt.“

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