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Flexibilität, Sicherheit und Effizienz der Grundpfandrechte in Europa ...

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50 Erläuterung <strong>der</strong> Schaubil<strong>der</strong><br />

Dieses Verhältnis von führendem (gesicherte For<strong>der</strong>ung) <strong>und</strong> geführtem Recht<br />

(Gr<strong>und</strong>pfandrecht) kann daher nicht mit <strong>der</strong> e<strong>in</strong>fachen Frage nach Akzessorietät o<strong>der</strong><br />

Nicht-Akzessorietät erfasst werden 69 , son<strong>der</strong>n bedarf differenzieren<strong>der</strong> Betrachtung.<br />

Die nachfolgenden Schaubil<strong>der</strong> zeigen, wie die hier untersuchten Rechtsordnungen<br />

die Akzessorietät <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>pfandrechte differenzierend ausgestalten. Da es <strong>in</strong> den<br />

meisten Län<strong>der</strong>n mehrere Arten von Gr<strong>und</strong>pfandrechten gibt, wird für die Darstellung<br />

die jeweils flexibelste Art zugr<strong>und</strong>e gelegt, soweit sie e<strong>in</strong>e ausreichende<br />

praktische Bedeutung hat. 70<br />

1. Kann das Gr<strong>und</strong>pfandrecht mit Wirkung gegen Dritte bereits<br />

entstehen, bevor die gesicherte For<strong>der</strong>ung entsteht?<br />

Die hier angesprochene Entstehensakzessorietät ist e<strong>in</strong>e Eigenschaft von Gr<strong>und</strong>pfandrechten,<br />

die häufig unterstellt wird, aber nur <strong>in</strong> wenigen Län<strong>der</strong>n tatsächlich<br />

gegeben ist. Die Ursache hierfür dürfte dar<strong>in</strong> liegen, dass meist <strong>und</strong>ifferenziert nach<br />

<strong>der</strong> Existenz von For<strong>der</strong>ung <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>pfandrecht gefragt wird, obwohl bei genauer<br />

Betrachtung Vorstufen <strong>der</strong> Existenz e<strong>in</strong>er For<strong>der</strong>ung ausreichen können <strong>und</strong> deshalb<br />

<strong>der</strong> geeignetere gedankliche Ansatzpunkt wären.<br />

Dabei ist nicht die Existenz e<strong>in</strong>es Gr<strong>und</strong>pfandrechts „<strong>in</strong>ter partes“ ausreichend, vielmehr<br />

ist auf die Entstehung mit Drittwirkung abzustellen, weil es um die volle<br />

Schutzposition des Gläubigers geht.<br />

a) Wirtschaftliche Interessen <strong>und</strong> praktische Fallgestaltungen legen es nahe, die Existenz<br />

e<strong>in</strong>es Gr<strong>und</strong>pfandrechts nicht von <strong>der</strong> Existenz e<strong>in</strong>er zu sichernden For<strong>der</strong>ung<br />

abhängig zu machen, son<strong>der</strong>n bereits e<strong>in</strong> Rechtsverhältnis ausreichen zu lassen, aus<br />

dem die zu sichernde For<strong>der</strong>ung entstehen wird. Selbst <strong>in</strong> Rechtsordnungen, <strong>in</strong> denen<br />

e<strong>in</strong>e konkrete For<strong>der</strong>ung erfor<strong>der</strong>lich ist, genügt meist auch e<strong>in</strong>e künftige For<strong>der</strong>ung.<br />

Die Grenzziehung zwischen e<strong>in</strong>er künftigen For<strong>der</strong>ung <strong>und</strong> dem für e<strong>in</strong>e For<strong>der</strong>ung<br />

zugr<strong>und</strong>e liegenden Rechtsverhältnis dürfte häufig e<strong>in</strong>deutig schwer zu ziehen se<strong>in</strong>.<br />

Wichtig für diese Untersuchung ist es, feststellen zu können, dass praktisch überall<br />

nicht auf die volle Entstehung e<strong>in</strong>er konkreten zu sichernden For<strong>der</strong>ung abgestellt<br />

wird, um die Entstehung e<strong>in</strong>es Gr<strong>und</strong>pfandrechts zu ermöglichen.<br />

In mehreren Rechtsordnungen wird das Gr<strong>und</strong>pfandrecht nicht-akzessorisch konstruiert.<br />

Dies bedeutet, dass es für se<strong>in</strong>e Existenz we<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er zu sichernden For<strong>der</strong>ung<br />

noch e<strong>in</strong>es Rechtsverhältnisses bedarf, aus dem e<strong>in</strong>e For<strong>der</strong>ung entstehen kann. Die-<br />

68 E<strong>in</strong>em <strong>in</strong> Entstehung <strong>und</strong> Umfang nicht-akzessorischen („abstrakten") Gr<strong>und</strong>pfandrecht fehlt<br />

<strong>in</strong> aller Regel die Durchsetzbarkeit, wenn e<strong>in</strong>e For<strong>der</strong>ung nicht o<strong>der</strong> nicht <strong>in</strong> dieser Höhe existiert,<br />

so z. B. die deutsche Gr<strong>und</strong>schuld. E<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Frage ist es, ob aus dem Gr<strong>und</strong>pfandrecht<br />

vollstreckt werden kann, wenn die gesicherte For<strong>der</strong>ung bereits verjährt ist.<br />

69 Dies ist die gewichtigste <strong>und</strong> häufigste Ungenauigkeit, die regelmäßig zu Unverständnis <strong>und</strong><br />

Konfrontation bei den Diskussionen über die Eurohypothek führt. Wenn Akzessorietät o<strong>der</strong><br />

Nicht-Akzessorietät simplifiziert als dogmatische E<strong>in</strong>heitsgröße abgehandelt wird, so erschwert dies<br />

die Entwicklung e<strong>in</strong>er differenzierenden Betrachtung <strong>der</strong> verschiedenen Arten <strong>der</strong> Akzessorietät<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>s formuliert: <strong>der</strong> Auswirkungen <strong>der</strong> Akzessorietät. Besser wäre es, die e<strong>in</strong>zelnen<br />

Auswirkungen <strong>der</strong> Akzessorietät daraufh<strong>in</strong> zu untersuchen, welche Vor- <strong>und</strong> Nachteile sie für die<br />

beteiligten Personen haben. Auf dieser Basis könnten dann Empfehlungen für die Ausgestaltung<br />

<strong>der</strong> Akzessorietät o<strong>der</strong> Nicht-Akzessorietät e<strong>in</strong>er Eurohypothek wie auch e<strong>in</strong>es nationalen<br />

Gr<strong>und</strong>pfandrechts entwickelt werden.<br />

70 Vgl. hierzu auch C.I.1. <strong>und</strong> 4.

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