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Flexibilität, Sicherheit und Effizienz der Grundpfandrechte in Europa ...

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Akzessorietätswirkungen 49<br />

III. Akzessorietätswirkungen<br />

Die Kernfrage <strong>der</strong> rechtlichen Konstruktion e<strong>in</strong>es Kreditsicherungsrechts ist se<strong>in</strong><br />

Verhältnis zur gesicherten For<strong>der</strong>ung. Auch für e<strong>in</strong>e Differenzierung zwischen den<br />

Gr<strong>und</strong>pfandrechten auf nationaler wie auf europäischer Ebene ist deshalb die Art <strong>der</strong><br />

rechtlichen Verb<strong>in</strong>dung zwischen dem Gr<strong>und</strong>pfandrecht <strong>und</strong> <strong>der</strong> gesicherten For<strong>der</strong>ung<br />

das maßgebliche Kriterium. Nicht verwechselt werden darf die Akzessorietät<br />

mit <strong>der</strong> Frage, ob <strong>der</strong> Bestellung des Gr<strong>und</strong>pfandrechts e<strong>in</strong>e wirksame causa zugr<strong>und</strong>e<br />

liegen muss <strong>und</strong> ob ihr Fehlen die Wirksamkeit des Gr<strong>und</strong>pfandrechts bee<strong>in</strong>flusst,<br />

wie es <strong>in</strong> Diskussionen auf europäischer Ebene – <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e im Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> Thematik <strong>der</strong> Eurohypothek – jedoch immer wie<strong>der</strong> geschieht. 65<br />

Nahezu alle europäischen Rechtsordnungen verfügen über Gr<strong>und</strong>pfandrechte, die<br />

e<strong>in</strong>e sehr enge rechtliche Verb<strong>in</strong>dung zu <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung aufweisen, die sie sichern.<br />

Diese „Akzessorietät“ genannte Verb<strong>in</strong>dung hat jedoch mannigfaltige konstruktive<br />

Ersche<strong>in</strong>ungsformen <strong>und</strong> unterschiedliche Auswirkungen, sodass sich e<strong>in</strong>e <strong>und</strong>ifferenzierte<br />

Betrachtungsweise verbietet.<br />

Die Arten o<strong>der</strong> Auswirkungen <strong>der</strong> Akzessorietät lassen sich nach den unterschiedlichen<br />

Konfliktslagen unterscheiden, <strong>in</strong> denen das „geführte“ Recht (Gr<strong>und</strong>pfandrecht)<br />

an das „führende“ Recht (For<strong>der</strong>ung) anzupassen ist: 66<br />

(1) Akzessorietät <strong>in</strong> <strong>der</strong> Entstehung: Das Gr<strong>und</strong>pfandrecht entsteht nur, wenn auch<br />

die gesicherte For<strong>der</strong>ung entsteht.<br />

(2) Akzessorietät im Umfang: Der Umfang des Gr<strong>und</strong>pfandrechts bestimmt sich<br />

nach dem Umfang <strong>der</strong> gesicherten For<strong>der</strong>ung, z. B. nach <strong>der</strong>en Höhe.<br />

(3) Akzessorietät <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zuständigkeit: Dem Gläubiger <strong>der</strong> gesicherten For<strong>der</strong>ung<br />

steht auch das Gr<strong>und</strong>pfandrecht zu.<br />

(4) Akzessorietät im Erlöschen: Erlischt die gesicherte For<strong>der</strong>ung (z. B. durch<br />

Tilgung 67 ), dann erlischt auch das Gr<strong>und</strong>pfandrecht.<br />

(5) Akzessorietät <strong>in</strong> <strong>der</strong> Durchsetzung: Das Gr<strong>und</strong>pfandrecht ist nur dann durchsetzbar,<br />

wenn auch die gesicherte For<strong>der</strong>ung durchsetzbar ist. 68<br />

65 Zur Differenzierung zwischen Akzessorietät <strong>und</strong> Abstraktheit des Sicherungsrechts <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

Frage nach <strong>der</strong> wirksamen causa für se<strong>in</strong>e Bestellung vgl. Soergel/Stöcker, EU-Osterweiterung<br />

<strong>und</strong> dogmatische Fragen des Immobiliarsachenrechts – Kausalität, Akzessorietät <strong>und</strong> Sicherungszweck,<br />

ZBB 2002, 412–420; Köndgen/Stöcker, Die Eurohypothek – Akzessorietät als<br />

Gretchenfrage?, ZBB 2005, S. 112 ff. (114); Stadler, Gestaltungsfreiheit <strong>und</strong> Verkehrsschutz<br />

durch Abstraktion – e<strong>in</strong>e rechtsvergleichende Studie zur abstrakten <strong>und</strong> kausalen Gestaltung<br />

rechtsgeschäftlicher Zuwendungen anhand des deutschen, schweizerischen, österreichischen,<br />

französischen <strong>und</strong> US-amerikanischen Rechts, 1996, S. 7 ff., 600 ff.; Baur/Stürner, Sachenrecht,<br />

18. Auflage 2009, § 5 Rn. 40 ff. <strong>und</strong> § 36 Rn. 76a ff.<br />

66 Vgl. hierzu bereits Medicus, Die Akzessorietät im Zivilrecht, JuS 1971, S. 497 ff.<br />

67 Die Tilgung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung führt dort zum Erlöschen <strong>der</strong> Hypothek, wo die Hypothek „bestandsakzessorisch“<br />

ist, wie z. B. auch heute noch gr<strong>und</strong>sätzlich (d. h. außerhalb <strong>der</strong> hypothèque<br />

rechargeable) <strong>in</strong> Frankreich. Durch die Tilgung kann aber auch e<strong>in</strong> Unterfall <strong>der</strong> Zuständigkeitsakzessorietät<br />

betroffen se<strong>in</strong>, wie z. B. bei <strong>der</strong> deutschen Hypothek, bei <strong>der</strong> das Erlöschen<br />

<strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung dazu führt, dass <strong>der</strong> Eigentümer die Hypothek erwirbt, die sich dann <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e<br />

Eigentümergr<strong>und</strong>schuld umwandelt (§§ 1163 Abs. 1 Satz 2, 1177 Abs. 1 Satz 1 BGB); daher<br />

wird die deutsche Hypothek als „zuständigkeitsakzessorisch“ bezeichnet.

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