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Flexibilität, Sicherheit und Effizienz der Grundpfandrechte in Europa ...

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24 Erläuterung <strong>der</strong> Schaubil<strong>der</strong><br />

4. Tabelle <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>pfandrechte<br />

Die Tabelle benennt <strong>in</strong> alphabetischer Reihenfolge <strong>der</strong> erfassten Län<strong>der</strong> die <strong>in</strong> diesem<br />

Werk vorrangig zugr<strong>und</strong>e gelegte Gr<strong>und</strong>pfandrechtsart sowie ihre jeweilige Bezeichnung<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Landessprache.<br />

Entsprechend <strong>der</strong> Zielrichtung <strong>der</strong> Arbeit des „R<strong>und</strong>en Tisches Gr<strong>und</strong>pfandrechte“<br />

wird dabei die jeweils flexibelste Gr<strong>und</strong>pfandrechtsart je<strong>der</strong> Rechtsordnung erfasst,<br />

auch wenn diese <strong>in</strong> <strong>der</strong> Praxis nicht die am häufigsten gewählte Variante se<strong>in</strong> sollte,<br />

aber doch immerh<strong>in</strong> <strong>in</strong> noch repräsentativer Häufigkeit benutzt wird.<br />

Beispielsweise wäre <strong>in</strong> <strong>der</strong> Türkei <strong>der</strong> dem Schweizer Schuldbrief nachgebildete<br />

Hypothekenbrief an sich die flexibelste Variante, wird <strong>in</strong> <strong>der</strong> Türkei <strong>in</strong> <strong>der</strong> Praxis<br />

allerd<strong>in</strong>gs nicht verwendet. Denn nach Art. 899 des türkischen Zivilgesetzbuches<br />

müsste zu se<strong>in</strong>er Ausstellung das zuständige Gr<strong>und</strong>buchamt e<strong>in</strong>e Bewertung <strong>der</strong> zu<br />

belastenden Immobilie durchführen – <strong>und</strong> <strong>der</strong> Staat müsste für Fehler im Zusammenhang<br />

mit dieser Bewertung haften, Art. 905 ZGB. 31<br />

Ähnliches gilt für das französische Recht, wo im Jahr 2006 mit <strong>der</strong> „hypothèque<br />

rechargeable“ zwar e<strong>in</strong> flexibles Gr<strong>und</strong>pfandrecht e<strong>in</strong>geführt wurde, das sich bisher<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Praxis allerd<strong>in</strong>gs nicht durchgesetzt hat, so dass für diese Auflage (noch) die<br />

normale vertragliche Hypothek zugr<strong>und</strong>e gelegt wird. 32 Für die F<strong>in</strong>anzierung e<strong>in</strong>es<br />

Gr<strong>und</strong>stückskaufs wird <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel das kostengünstige „privilège du prêteur de<br />

denier“ verwendet, für das allerd<strong>in</strong>gs im Wesentlichen die gleichen Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />

gelten wie für die vertragliche Hypothek. 33<br />

Ähnlich wie <strong>in</strong> Frankreich gibt es seit dem 1. Januar 2010 <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Teil Bosniens<br />

<strong>und</strong> Herzegow<strong>in</strong>as, nämlich <strong>in</strong> <strong>der</strong> Republik Srpska, e<strong>in</strong>e Höchstbetragshypothek, die<br />

an sich die flexibelste Gr<strong>und</strong>pfandrechtsart im geltenden Recht Bosniens <strong>und</strong> Herzegow<strong>in</strong>as<br />

darstellt. Allerd<strong>in</strong>gs hat sich die Höchstbetragshypothek <strong>in</strong> <strong>der</strong> Rechtspraxis<br />

noch nicht durchgesetzt, so dass sich die gegebenen Antworten <strong>in</strong> dieser Auflage auf<br />

die normale vertragliche Hypothek beziehen. 34<br />

Die folgenden Schaubil<strong>der</strong> zeigen die Rechtslage zu den hier genannten Gr<strong>und</strong>pfandrechten,<br />

die <strong>in</strong> ihren Rechtsordnungen die flexibelsten Varianten darstellen.<br />

31 Zur Parallele im französischen Recht am Ende des 18. Jahrh<strong>und</strong>erts vgl. Stöcker, Die Eurohypothek,<br />

S. 90.<br />

32 Zur „hypothèque rechargeable“ vgl. näher Aynès/Crocq, Les sûretés – La publicité foncière, 4.<br />

Auflage 2009, S. 303 ff.; Legeais, Sûretés et garanties du crédit, 7. Auflage 2009, S. 416 ff.;<br />

Dagot, L’hypothèque rechargeable, 2006; Gourio, L’hypothèque rechargeable, RD bancaire et<br />

f<strong>in</strong>. No 9/10 2006, S. 39 ff.; Fervers, Hypothèque rechargeable <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>schuld, Tüb<strong>in</strong>gen<br />

2012.<br />

33 Vgl. hierzu Aynès/Crocq, Les sûretés – La publicité foncière, 4. Auflage 2009, S. 330 f.<br />

34 Auf dem Gebiet von Bosnien <strong>und</strong> Herzegow<strong>in</strong>a gelten drei Rechtsordnungen (Fö<strong>der</strong>ation BiH,<br />

Republika Srpska sowie Brčko Distrikt BiH). Diese unterscheiden sich zurzeit im Bereich des<br />

materiellen Rechts, welches auch die Gr<strong>und</strong>pfandrechte regelt, wesentlich. Die Antworten <strong>in</strong> diesem<br />

Werk beziehen sich nur auf die rechtliche Lage <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation BiH. Es wird davon ausgegangen,<br />

dass <strong>in</strong> <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation BiH das Gesetzgebungsverfahren zur Schaffung e<strong>in</strong>es neuen Sachenrechtsgesetzes<br />

<strong>in</strong> den nächsten Monaten abgeschlossen wird, durch das e<strong>in</strong>e Höchstbetragshypothek<br />

e<strong>in</strong>geführt wird.

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