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Flexibilität, Sicherheit und Effizienz der Grundpfandrechte in Europa ...

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Bewertungssystem für die rechtlichen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen <strong>in</strong> Kont<strong>in</strong>entaleuropa 153<br />

für gewerbliche Immobilieneigentümer schaffen sollte. In <strong>der</strong> <strong>in</strong>ternationalen gewerblichen<br />

F<strong>in</strong>anzierungspraxis legen immer häufiger verwendete Parallel-Debt-<br />

Strukturen 202 e<strong>in</strong>e solche Gestaltung nahe. 203<br />

Die praktische Verwendbarkeit e<strong>in</strong>es Gr<strong>und</strong>pfandrechts hängt sehr stark von se<strong>in</strong>er<br />

konstruktiven Flexibilität ab. Je stärker die gesicherte For<strong>der</strong>ung mit dem Gr<strong>und</strong>pfandrecht<br />

konstruktiv verb<strong>und</strong>en ist, desto weniger flexibel ist die Kreditbeziehung<br />

gestaltbar. Bei streng akzessorischen Gr<strong>und</strong>pfandrechten s<strong>in</strong>d Än<strong>der</strong>ungen bei <strong>der</strong><br />

gesicherten For<strong>der</strong>ung, e<strong>in</strong> Wechsel des Gläubigers <strong>und</strong> damit die Übertragbarkeit<br />

stark e<strong>in</strong>geschränkt, nur mit e<strong>in</strong>em hohen Aufwand <strong>und</strong> eventuellen Rangverlusten<br />

o<strong>der</strong> sogar überhaupt nicht möglich. 204 Daher sollte Autoren nicht gefolgt werden,<br />

die e<strong>in</strong>e akzessorische Eurohypothek vorschlagen; 205 gegen solche Vorschläge äußern<br />

sich sehr dezidiert Kiesgen 206 , Kircher 207 <strong>und</strong> Stürner. 208 Die Gr<strong>und</strong>pfandrechte<br />

<strong>in</strong> <strong>Europa</strong> weisen zwar e<strong>in</strong>en sehr unterschiedlichen Grad an Akzessorietät auf<br />

<strong>und</strong> s<strong>in</strong>d dementsprechend nicht e<strong>in</strong>heitlich flexibel zur Sicherung von Krediten e<strong>in</strong>setzbar.<br />

Trotz dieser Vielfalt lässt sich jedoch feststellen, dass letztlich alle Gr<strong>und</strong>pfandrechte<br />

mehr o<strong>der</strong> weniger durchsetzungsakzessorisch s<strong>in</strong>d.<br />

In Diskussionen über die Eurohypothek wird zuweilen e<strong>in</strong>e Umfangs- <strong>und</strong> Zuständigkeitsakzessorietät<br />

gefor<strong>der</strong>t, um e<strong>in</strong>e doppelte Inanspruchnahme aus <strong>der</strong> gesicherten<br />

For<strong>der</strong>ung <strong>und</strong> aus dem Gr<strong>und</strong>pfandrecht zu verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n. Damit werden jedoch<br />

Fragen <strong>der</strong> Akzessorietät e<strong>in</strong>es Gr<strong>und</strong>pfandrechts mit <strong>der</strong> Frage for<strong>der</strong>ungslosen<br />

gutgläubigen Erwerbs e<strong>in</strong>es Gr<strong>und</strong>pfandrechts vermengt, <strong>der</strong> bei akzessorischen <strong>und</strong><br />

nicht-akzessorischen Gr<strong>und</strong>pfandrechten gesetzlich gestattet se<strong>in</strong> kann <strong>und</strong> konstruktiv<br />

möglich ist. Zur angestrebten Schutzwirkung für Schuldner <strong>und</strong> Eigentümer ist es<br />

ausreichend, wenn sich die Durchsetzungsakzessorietät auch gegenüber e<strong>in</strong>em<br />

öffentlichen Glauben des Gr<strong>und</strong>buches behauptet, wie dies neuerd<strong>in</strong>gs im deutschen<br />

Recht bei <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>schuld – nicht dagegen bei <strong>der</strong> akzessorischen Hypothek – <strong>der</strong><br />

Fall ist. 209 Wollte man dagegen e<strong>in</strong>e Eurohypothek voll umfangs- <strong>und</strong> zuständigkeitsakzessorisch<br />

ausgestalten, g<strong>in</strong>gen viele Vorteile <strong>der</strong> Flexibilität wie<strong>der</strong> verloren,<br />

die e<strong>in</strong>e Eurohypothek gerade auszeichnen sollen.<br />

Daher bleibt festzuhalten, dass sowohl bei e<strong>in</strong>er Eurohypothek als auch bei den nationalen<br />

Gr<strong>und</strong>pfandrechten auf Entstehens- <strong>und</strong> Erlöschensakzessorietät verzichtet<br />

werden sollte, ebenso auch auf Zuständigkeitsakzessorietät. Defizite beim Schutz des<br />

Schuldners/Eigentümers s<strong>in</strong>d durch e<strong>in</strong>e strenge Durchsetzungsakzessorietät auszugleichen.<br />

Die Gläubigerseite darf auch <strong>in</strong> <strong>der</strong> Vollstreckung nie mehr erhalten als es<br />

<strong>der</strong> noch offenen For<strong>der</strong>ung entspricht – aber dies sollte Inhalt <strong>der</strong> Durchsetzungsakzessorietät<br />

<strong>und</strong> nicht <strong>der</strong> Umfangsakzessorietät se<strong>in</strong>.<br />

202 Zur parallel debt vgl. bereits oben unter C.III.1.c.<br />

203 Aber auch <strong>in</strong> diesem Fall wäre darauf zu achten, dass die d<strong>in</strong>gliche bzw. immobiliarrechtliche<br />

Gestaltung e<strong>in</strong>er Eurohypothek nicht anhand <strong>der</strong> Eigenschaft des Eigentümers <strong>der</strong> belasteten<br />

Immobilie als Unternehmer o<strong>der</strong> Verbraucher differenziert wird.<br />

204 Hierzu Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Auflage 2009, § 36 Rn. 79a; Kircher, S. 389; Stöcker,<br />

Die Eurohypothek, Berl<strong>in</strong> 1992, S. 191 ff.<br />

205 Dies s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Wachter, Die Eurohypothek – Grenzüberschreitende Kreditsicherung<br />

an Gr<strong>und</strong>stücken im Europäischen B<strong>in</strong>nenmarkt, WM 1999, S. 49 ff., <strong>und</strong> Habersack, Die<br />

Akzessorietät – Strukturpr<strong>in</strong>zip <strong>der</strong> europäischen Zivilrechte <strong>und</strong> e<strong>in</strong>es künftigen europäischen<br />

Gr<strong>und</strong>pfandrechts, JZ 1997, S. 857 ff.; ferner neuerd<strong>in</strong>gs Sparkes, European Land Law, 2007,<br />

S. 398 ff., 401.<br />

206 Seite 55 ff.<br />

207 Seite 556 ff.<br />

208 Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Auflage 2009, § 64 Rn. 85.<br />

209 Vgl. Art. 6 RisikobegrenzungsG vom 12.08.2008, BGBl. I 2008, 1666 ff., durch den § 1192<br />

Abs. 1a <strong>in</strong> das BGB e<strong>in</strong>gefügt wurde. Hierzu auch C.IV.1.

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