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Flexibilität, Sicherheit und Effizienz der Grundpfandrechte in Europa ...

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126 Erläuterung <strong>der</strong> Schaubil<strong>der</strong><br />

Selbst die flexibelste Version e<strong>in</strong>er akzessorischen Hypothek hat gegenüber e<strong>in</strong>em<br />

nicht-akzessorischen Gr<strong>und</strong>pfandrecht den Nachteil, dass das Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> Zuständigkeitsakzessorietät<br />

e<strong>in</strong> Ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong>fallen <strong>der</strong> Stellung des Gläubigers <strong>der</strong> Hypothek<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> gesicherten For<strong>der</strong>ung nicht zulässt 143 <strong>und</strong> daher z. B. das treuhän<strong>der</strong>ische<br />

Halten von Gr<strong>und</strong>pfandrechten zugunsten an<strong>der</strong>er For<strong>der</strong>ungsgläubiger nicht<br />

möglich ist. Dies ist letztlich <strong>der</strong> deutlichste <strong>und</strong> bedeutsamste Unterschied zwischen<br />

akzessorischen <strong>und</strong> nicht-akzessorischen Gr<strong>und</strong>pfandrechten. E<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Gestaltungsform<br />

ist allerd<strong>in</strong>gs <strong>der</strong> security trust, bei dem e<strong>in</strong> Treuhän<strong>der</strong> das an sich<br />

akzessorische Gr<strong>und</strong>pfandrecht für den o<strong>der</strong> für die Gläubiger e<strong>in</strong>er For<strong>der</strong>ung hält,<br />

was <strong>in</strong> manchen Rechtsordnungen trotz gr<strong>und</strong>sätzlicher Akzessorietät zu e<strong>in</strong>er<br />

Durchbrechung <strong>der</strong> Zuständigkeitsakzessorietät führen kann. 144<br />

8. Kann e<strong>in</strong>e Bank B zur Sicherung ihres Darlehens<br />

das Gr<strong>und</strong>pfandrecht e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en Bank A übernehmen,<br />

ohne dass dabei die For<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bank A erlischt o<strong>der</strong><br />

auf die Bank B übertragen werden muss?<br />

Bei Kooperationsmodellen kommt es vor, dass e<strong>in</strong>e Bank B e<strong>in</strong> Gr<strong>und</strong>pfandrecht von<br />

<strong>der</strong> Bank A übernimmt, um e<strong>in</strong>e For<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bank B zu sichern. Dabei behält die<br />

Bank A ihre For<strong>der</strong>ung, so dass e<strong>in</strong>e Subrogation nicht <strong>in</strong> Betracht kommt. Dies<br />

kommt häufig vor, wenn e<strong>in</strong>e zeitweise F<strong>in</strong>anzierung o<strong>der</strong> Zwischenf<strong>in</strong>anzierung<br />

beabsichtigt ist <strong>und</strong> mit e<strong>in</strong>em Gr<strong>und</strong>pfandrecht abgesichert werden soll, e<strong>in</strong>e langfristige<br />

F<strong>in</strong>anzierung aber schon besteht <strong>und</strong> weiterlaufen soll.<br />

VII.8<br />

Kann e<strong>in</strong>e Bank B zur Sicherung ihres Darlehens das Gr<strong>und</strong>pfandrecht e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en<br />

Bank A übernehmen, ohne dass dabei die For<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bank A erlischt o<strong>der</strong> auf die<br />

Bank B übertragen werden muss? (Zwischenf<strong>in</strong>anzierung)<br />

2<br />

ja<br />

1<br />

ne<strong>in</strong><br />

JP<br />

Eurohypothek nach Basic Guidel<strong>in</strong>es:<br />

143 Vgl. hierzu C.III.3.<br />

144 Vgl. auch nachfolgend C.VII.10.

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