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Flexibilität, Sicherheit und Effizienz der Grundpfandrechte in Europa ...

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116 Erläuterung <strong>der</strong> Schaubil<strong>der</strong><br />

19. Bis zu welchem Zeitpunkt müssen die Z<strong>in</strong>sen fällig geworden<br />

se<strong>in</strong>, die im Range des Gr<strong>und</strong>pfandrechts geltend gemacht<br />

werden können?<br />

E<strong>in</strong>ige Län<strong>der</strong> gewähren den Schutz des Gr<strong>und</strong>pfandrechts nur für diejenigen Darlehensz<strong>in</strong>sen,<br />

die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden s<strong>in</strong>d.<br />

Damit bleibt <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>pfandrechtsgläubiger für die Zeit des Insolvenzverfahrens ohne<br />

Z<strong>in</strong>sertrag. Die weitaus meisten Rechtsordnungen erstrecken allerd<strong>in</strong>gs den<br />

Schutz des Gr<strong>und</strong>pfandrechts auch auf Z<strong>in</strong>sen bis zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Verteilung des<br />

Verwertungserlöses.<br />

VI.19<br />

Bis zu welchem Zeitpunkt müssen die Z<strong>in</strong>sen fällig geworden se<strong>in</strong>, die im Range<br />

des Gr<strong>und</strong>pfandrechts geltend gemacht werden können?<br />

bis zur Verteilung<br />

4<br />

3<br />

bis zum Zwangsverkauf<br />

<strong>der</strong> belasteten Immobilie<br />

2<br />

bis zur Insolvenzeröffnung<br />

bis zur Insolvenzreife<br />

1<br />

JP<br />

20. Wie ist die Wirkung e<strong>in</strong>es Insolvenzverfahrens<br />

gegenüber e<strong>in</strong>em Verbraucher?<br />

In jüngerer Zeit haben viele Staaten e<strong>in</strong> beson<strong>der</strong>es Verbraucher<strong>in</strong>solvenzverfahren<br />

e<strong>in</strong>geführt. Die Ziele e<strong>in</strong>es solchen Verfahrens s<strong>in</strong>d unterschiedlich. In manchen Län<strong>der</strong>n<br />

steht <strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>fachungseffekt im Vor<strong>der</strong>gr<strong>und</strong>, e<strong>in</strong>e volle Schuldbefreiung ist<br />

nicht die beabsichtigte Regelfolge. In an<strong>der</strong>en Rechtsordnungen <strong>in</strong>tendiert dagegen<br />

die beson<strong>der</strong>e Verbraucher<strong>in</strong>solvenz zum<strong>in</strong>dest auch e<strong>in</strong>e Form <strong>der</strong> Schuldbefreiung,<br />

unter Umständen erst nach e<strong>in</strong>er Bewährungszeit korrekter teilweiser Schuldentilgung.<br />

Wo es mangels e<strong>in</strong>es Insolvenzverfahrens gegen Privatleute gar ke<strong>in</strong>e Verbraucher<strong>in</strong>solvenz<br />

gibt, wird häufig auch ke<strong>in</strong> beson<strong>der</strong>es Verfahren existieren. Allerd<strong>in</strong>gs<br />

bleiben ähnliche vollstreckungsrechtliche Entschuldungsverfahren denkbar.

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