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Flexibilität, Sicherheit und Effizienz der Grundpfandrechte in Europa ...

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Insolvenz 115<br />

In etwa <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> ist dies nicht <strong>der</strong> Fall. 138<br />

Die an<strong>der</strong>en Rechtsordnungen gewähren dem Insolvenzverwalter e<strong>in</strong> solches Kostenbeitragsrecht<br />

o<strong>der</strong> lassen sogar zu, dass <strong>der</strong> Erlös aus <strong>der</strong> Verwertung des Gr<strong>und</strong>stücks<br />

vollständig vorrangig zur Bedienung <strong>der</strong> Kosten des Insolvenzverfahrens <strong>in</strong>sgesamt<br />

herangezogen werden kann.<br />

18. Erhält <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>pfandrechtsgläubiger auch se<strong>in</strong>e Z<strong>in</strong>sen<br />

<strong>und</strong> Kosten aus dem Erlös?<br />

Die weitaus meisten hier dargestellten Rechtsordnungen bestimmen, dass <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>pfandrechtsgläubiger<br />

se<strong>in</strong>e Z<strong>in</strong>sen <strong>und</strong> Kosten aus dem Verwertungserlös <strong>in</strong> voller<br />

Höhe erhält, d. h., soweit das Gr<strong>und</strong>pfandrecht solche Kosten auch außerhalb e<strong>in</strong>er<br />

Insolvenz abdeckt. Die Insolvenz hat dann auf den Umfang <strong>der</strong> <strong>Sicherheit</strong> ke<strong>in</strong>e<br />

m<strong>in</strong><strong>der</strong>nde Auswirkung. 139 Nur sehr wenige Län<strong>der</strong> schränken diesen Gr<strong>und</strong>satz e<strong>in</strong>.<br />

VI.18<br />

Erhält <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>pfandrechtsgläubiger auch se<strong>in</strong>e Z<strong>in</strong>sen <strong>und</strong> Kosten aus dem Erlös?<br />

2<br />

ja, gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

<strong>in</strong> voller Höhe<br />

1<br />

Z<strong>in</strong>sen <strong>und</strong> Kosten <strong>in</strong><br />

bestimmten Grenzen<br />

JP<br />

138 In Deutschland erhält <strong>der</strong> Insolvenzverwalter zwar e<strong>in</strong>en Abschlag von 9 %. Dieser errechnet<br />

sich aber nur auf <strong>der</strong> Basis <strong>der</strong> Verwertung des Zubehörs, nicht aber des Gr<strong>und</strong>stücks selbst;<br />

vgl. § 170, 171 InsO.<br />

139 Vgl. auch C.V.24. <strong>in</strong> <strong>der</strong> E<strong>in</strong>zelvollstreckung.

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