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Vertrag über die Einspeisung elektrischer Energie PDF ... - Pfalzwerke

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<strong>Vertrag</strong><br />

zwischen<br />

- nachfolgend „Anlagenbetreiber“ genannt -<br />

und<br />

<strong>Pfalzwerke</strong> Netzgesellschaft mbH<br />

Kurfürstenstraße 29<br />

67061 Ludwigshafen<br />

- nachfolgend „Netzbetreiber“ genannt -<br />

- nachfolgend gemeinsam “<strong>Vertrag</strong>spartner“ genannt -<br />

über den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Netz des<br />

Netzbetreibers auf der Grundlage des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der<br />

Erneuerbaren <strong>Energie</strong>n im Strombereich vom 25. Oktober 2008, BGBl. I. Seite 2074<br />

(EEG 2009).<br />

§ 1<br />

<strong>Vertrag</strong>sgegenstand<br />

(1) Dieser <strong>Vertrag</strong> regelt Rechte und Pflichten der <strong>Vertrag</strong>spartner im<br />

Zusammenhang mit der Abnahme und Vergütung von EEG-Strom, den der<br />

Anlagenbetreiber ausschließlich in seiner in § 2 <strong>die</strong>ses <strong>Vertrag</strong>es bezeichneten<br />

Stromerzeugungsanlage erzeugt.


Seite 2 des <strong>Vertrag</strong>es vom zwischen<br />

und der <strong>Pfalzwerke</strong> Netzgesellschaft mbH<br />

§ 2<br />

Stromerzeugungsanlage<br />

(1) Der Anlagenbetreiber betreibt eine Anlage, in der Strom im Sinne der Vorschriften<br />

der §§ 32, 33 EEG 2009 erzeugt wird. Die Stromerzeugungsanlage wurde nach dem<br />

01.01.2009 in Betrieb genommen und weist folgende technische Daten und<br />

Merkmale auf:<br />

Wirkleistung: kWp Inbetriebnahmedatum:<br />

Zählernummer:<br />

Zählerstand:<br />

Zählereigentum: <strong>Pfalzwerke</strong> AG<br />

(2) Die Stromerzeugungsanlage befindet sich an folgendem Standort:<br />

in<br />

(3) Die Art der Stromerzeugungsanlage sowie weitere Einzelheiten ergeben sich aus<br />

Anlage 3, <strong>die</strong> Bestandteil <strong>die</strong>ses <strong>Vertrag</strong>es ist.<br />

§ 3<br />

<strong>Einspeisung</strong> und Anschluss<br />

(1) Der Ort des <strong>Einspeisung</strong>s- bzw. Anschlusspunktes für <strong>die</strong> <strong>Einspeisung</strong> ist der<br />

Hausanschlusskasten des Netzbetreibers auf dem Anwesen des Anlagenbetreibers.<br />

Abweichend von Satz 1 wird der technisch und wirtschaftlich günstigste Einspeisepunkt<br />

wie folgt festgelegt:<br />

___________________________________________________________________<br />

2) Die <strong>Einspeisung</strong> der elektrischen <strong>Energie</strong> erfolgt entweder in Form von Drehstrom<br />

mit einer Spannung von etwa 400 V oder in Form von Wechselstrom mit einer<br />

Spannung von etwa 230 Volt. Die Nennfrequenz beträgt an der Übergabestelle<br />

jeweils 50 Hertz. Die „Peakleistung“ entspricht der unter § 2 <strong>die</strong>ses <strong>Vertrag</strong>es<br />

genannten vereinbarten Leistung der Anlage.


Seite 3 des <strong>Vertrag</strong>es vom zwischen<br />

und der <strong>Pfalzwerke</strong> Netzgesellschaft mbH<br />

§ 4<br />

Allgemeine Rechte und Pflichten<br />

(1) Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, <strong>die</strong> Stromerzeugungsanlage unter<br />

Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik so zu planen, zu errichten<br />

und zu betreiben, dass <strong>die</strong> technische Sicherheit gewährleistet ist. Er stellt<br />

insbesondere durch geeignete technische Maßnahmen sicher, dass <strong>die</strong> Schein- und<br />

Wirkleistung der Stromerzeugungsanlage nicht überschritten wird.<br />

(2) Der Anlagenbetreiber hat insbesondere <strong>die</strong> Technischen Anschlussbedingungen<br />

(TAB) des Netzbetreibers und <strong>die</strong> weiteren Technischen Richtlinien einzuhalten, <strong>die</strong><br />

als Anlagen 1 und 2 Bestandteil <strong>die</strong>ses <strong>Vertrag</strong>es sind. Er stellt sicher, dass <strong>die</strong><br />

Angaben und Informationen zur Stromerzeugungsanlage unter Berücksichtigung<br />

sämtlicher gesetzlicher Vorgaben sowie behördlicher Bestimmungen und Auflagen<br />

erfolgen. Die Regelungen gemäß § 49 <strong>Energie</strong>wirtschaftsgesetz (EnWG) sind zu<br />

beachten.<br />

(3) Soweit der Anlagenbetreiber oder Dritte den erzeugten Strom in unmittelbarer<br />

räumlicher Nähe zur Stromerzeugungsanlage nach § 33 Abs.2 EEG 2009 selbst<br />

verbrauchen, hat der Anlagenbetreiber <strong>die</strong>s dem Netzbetreiber vorab in geeigneter<br />

Form nachzuweisen.<br />

(4) Der Netzbetreiber behält sich vor, <strong>die</strong> Einhaltung der in Absatz 1 bis 3 genannten<br />

Voraussetzungen zu überprüfen. Der Anlagenbetreiber hat dem mit einem Ausweis<br />

versehenen Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zu der Stromerzeugungsanlage<br />

und der Messeinrichtungen zu gestatten, soweit <strong>die</strong>s für eine<br />

Prüfung oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten aus <strong>die</strong>sem <strong>Vertrag</strong><br />

erforderlich ist.<br />

§ 5<br />

Änderungen der Stromerzeugungsanlage, Störungen, Erweiterung der<br />

Netzkapazität<br />

(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anlagenbetreiber Änderungen an zu<br />

errichtenden oder bestehenden Stromerzeugungsanlagen zu verlangen, soweit <strong>die</strong>s<br />

aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung der Kunden des<br />

Netzbetreibers erforderlich ist.<br />

(2) Der Anlagenbetreiber hat den Netzbetreiber über eigene beabsichtigte<br />

Änderungen oder Erweiterungen der Stromerzeugungsanlage rechtzeitig vorher zu<br />

informieren. Soweit <strong>die</strong>se Maßnahmen Auswirkungen auf den Parallelbetrieb haben<br />

können (z. B. bei Änderung der Scheinleistung der Stromerzeugungsanlage,


Seite 4 des <strong>Vertrag</strong>es vom zwischen<br />

und der <strong>Pfalzwerke</strong> Netzgesellschaft mbH<br />

Auswechslung der Schutzeinrichtungen oder Änderung der Kompensationseinrichtungen),<br />

ist vor deren Durchführung <strong>die</strong> schriftliche Zustimmung des<br />

Netzbetreibers einzuholen.<br />

(3) Schäden und Störungen an der Stromerzeugungsanlage oder den Stromzuführungseinrichtungen<br />

hat der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber unverzüglich<br />

mitzuteilen.<br />

(4) Der Netzbetreiber ist bei Mängeln an der Stromerzeugungsanlage oder bei<br />

Mängeln in der Führung des Parallelbetriebes, <strong>die</strong> jeweils schädliche Rückwirkungen<br />

auf das Netz des Netzbetreibers oder Anlagen Dritter zur Folge haben, nach<br />

vorheriger Ankündigung gegenüber dem Anlagenbetreiber zur Trennung der<br />

Stromerzeugungsanlage vom Netz berechtigt. Besteht wegen möglicher schädlicher<br />

Rückwirkungen auf das Netz des Netzbetreibers und daraus resultierender Gefahren<br />

für Leib oder Leben von Dritten oder der Gefahr der Beschädigung des Versorgungsnetzes<br />

oder der Beeinträchtigung der Versorgung <strong>die</strong> Notwendigkeit von sofortigen<br />

Gegenmaßnahmen, ist der Netzbetreiber nicht verpflichtet, dem Anlagenbetreiber <strong>die</strong><br />

Trennung der Erzeugungsanlage vom Netz vorher anzukündigen. In <strong>die</strong>sem Falle ist<br />

eine nachträgliche Begründung ausreichend.<br />

(5) Die gesetzlichen Pflichten des Netzbetreibers auf Abnahme und Vergütung<br />

ruhen, solange <strong>die</strong> <strong>Einspeisung</strong> aufgrund von Schäden und Störungen an der<br />

Stromerzeugungsanlage oder zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten am Netz<br />

vorübergehend eingestellt werden muss.<br />

§ 6<br />

Messung<br />

(1) Der Anlagenbetreiber kann <strong>die</strong> Einrichtung und den Betrieb von<br />

Messeinrichtungen einschließlich der Messung vom Netzbetreiber oder von einer<br />

fachkundigen dritten Person vornehmen lassen. Voraussetzung für <strong>die</strong> Einrichtung<br />

und den Betrieb der Messeinrichtung durch eine fachkundige dritte Person ist <strong>die</strong><br />

Einhaltung sämtlicher eichrechtlicher und gesetzlicher Vorschriften.<br />

(2) Der Anlagenbetreiber hat dem Netzbetreiber vor Inbetriebnahme <strong>die</strong><br />

ordnungsgemäße Installation der Messeinrichtung nachzuweisen. Der Netzbetreiber<br />

ist zur Registrierung der Eichfrist der Messeinrichtung berechtigt.<br />

(3) Jeder <strong>Vertrag</strong>spartner kann auch während der <strong>Vertrag</strong>slaufzeit ein Nachprüfen<br />

der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte<br />

Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes verlangen.


Seite 5 des <strong>Vertrag</strong>es vom zwischen<br />

und der <strong>Pfalzwerke</strong> Netzgesellschaft mbH<br />

(4) Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtung ein Überschreiten der gesetzlichen<br />

Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler an der Messeinrichtung oder in der<br />

Ermittlung der eingespeisten <strong>Energie</strong> festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig<br />

berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet. Kann <strong>die</strong> Höhe des Fehlers nicht<br />

einwandfrei angegeben bzw. festgestellt werden oder zeigt eine Messeinrichtung<br />

nicht an, so wird für den betreffenden Zeitraum <strong>die</strong> eingespeiste elektrische <strong>Energie</strong><br />

durch den Anlagenbetreiber und den Netzbetreiber einvernehmlich festgelegt.<br />

§ 7<br />

Abrechnung und Vergütung<br />

(1) Der Netzbetreiber zahlt dem Anlagenbetreiber für <strong>die</strong> von ihm an der<br />

Übergabestelle gelieferte elektrische <strong>Energie</strong>, <strong>die</strong> gemäß §§ 32, 33 EEG 2009<br />

gesetzlich festgelegte Vergütung. Voraussetzung ist, dass der Anlagenbetreiber<br />

gemäß § 16, Abs. 2 EEG 2009 den Standort und <strong>die</strong> Leistung der Anlage an <strong>die</strong><br />

Bundesnetzagentur gemeldet hat.<br />

(2) Bei Anlagen, deren Leistung 100 kW übersteigt, besteht der Vergütungsanspruch<br />

nur, sofern der Anlagenbetreiber <strong>die</strong> Verpflichtungen hinsichtlich der technischen und<br />

betrieblichen Vorgaben gemäß § 6, Nr.1 EEG 2009 erfüllt.<br />

(3) Soweit der Anlagenbetreiber beabsichtigt, den erzeugten Strom im Wege der<br />

Direktvermarktung gemäß § 17 EEG 2009 an Dritte zu veräußern, so hat er <strong>die</strong>s dem<br />

Netzbetreiber unter Wahrung der gesetzlichen Fristen anzuzeigen.<br />

(4) Der Netzbetreiber zahlt dem Anlagenbetreiber <strong>die</strong> auf <strong>die</strong> Vergütung entfallende<br />

Umsatzsteuer, sofern der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber schriftlich erklärt,<br />

dass er als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig ist und <strong>die</strong> entsprechende<br />

Umsatzsteuer-Nummer schriftlich mitteilt.<br />

(5) Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt einmal jährlich. Der Netzbetreiber ist<br />

berechtigt, Zwischenablesungen vorzunehmen. Der Anlagenbetreiber meldet dem<br />

Netzbetreiber nach Aufforderung zum Jahreswechsel <strong>die</strong> im letzten Jahr von der<br />

Anlage in das Netz des Netzbetreibers eingespeiste Strommenge.<br />

(6) Die Abrechnung erfolgt im Gutschriftverfahren.


Seite 6 des <strong>Vertrag</strong>es vom zwischen<br />

und der <strong>Pfalzwerke</strong> Netzgesellschaft mbH<br />

§ 8<br />

Haftung, höhere Gewalt<br />

(1) Die Haftung der <strong>Vertrag</strong>spartner bestimmt sich nach Maßgabe der gesetzlichen<br />

Bestimmungen. Eine Haftung aufgrund höherer Gewalt ist ausgeschlossen.<br />

(2) Soweit und solange <strong>die</strong> <strong>Vertrag</strong>spartner durch von ihnen nicht beeinflussbare<br />

Umstände oder Ereignisse, wie z. B. Naturgewalten, Krieg, Streik, Aussperrung oder<br />

hoheitliche Maßnahmen an der Erfüllung von <strong>Vertrag</strong>spflichten gehindert sind, so<br />

ruhen <strong>die</strong> jeweiligen Verpflichtungen, bis deren Wiederaufnahme möglich ist.<br />

§ 9<br />

<strong>Vertrag</strong>sbeginn, Laufzeit und Kündigung<br />

(1) Dieser <strong>Vertrag</strong> tritt mit Unterzeichnung durch beide <strong>Vertrag</strong>spartner in Kraft.<br />

Seine Laufzeit endet mit dem Ende des gesetzlichen Vergütungsanspruchs nach<br />

EEG, ohne dass es einer Kündigung bedarf.<br />

(2) Der <strong>Vertrag</strong> kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines<br />

Kalendermonats gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung<br />

bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.<br />

§ 10<br />

Schlussbestimmungen<br />

(1) Sofern eine Bestimmung <strong>die</strong>ses <strong>Vertrag</strong>es rechtlich unwirksam ist oder wird oder<br />

eine notwendige Regelung unterblieben ist, so wird <strong>die</strong> Gültigkeit der übrigen<br />

Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die <strong>Vertrag</strong>spartner verpflichten sich, <strong>die</strong>se<br />

rechtsunwirksame oder fehlende Bestimmung nach Möglichkeit durch eine im<br />

wirtschaftlichen und rechtlichen Erfolg gleichkommende Regelung zu ersetzen.<br />

(2) Änderungen oder Ergänzungen <strong>die</strong>ses <strong>Vertrag</strong>es bedürfen der Schriftform.


Seite 7 des <strong>Vertrag</strong>es vom zwischen<br />

und der <strong>Pfalzwerke</strong> Netzgesellschaft mbH<br />

(3) Die <strong>Vertrag</strong>spartner sind berechtigt, mit Zustimmung des anderen<br />

<strong>Vertrag</strong>spartners <strong>die</strong> Rechte und Pflichten aus dem <strong>Vertrag</strong> auf einen Dritten zu<br />

übertragen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn keine begründeten Zweifel an der<br />

ordnungsgemäßen <strong>Vertrag</strong>serfüllung durch den Dritten bestehen.<br />

Ludwigshafen, 2009<br />

_________________________________<br />

Ort, Datum<br />

________________________________<br />

Ort, Datum<br />

__________________________________<br />

PFALZWERKE AKTIENGESELLSCHAFT<br />

Gruppe Stromwirtschaft/Versorgungsmanagement<br />

im Auftrag für<br />

<strong>Pfalzwerke</strong> Netzgesellschaft mbH<br />

______________________________<br />

Anlagenbetreiber


Seite 8 des <strong>Vertrag</strong>es vom zwischen<br />

und der <strong>Pfalzwerke</strong> Netzgesellschaft mbH<br />

Anlagen:<br />

Anlage 1:<br />

„Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das<br />

Niederspannungsnetz“ (VDN)<br />

Anlage 2:<br />

• „Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen am<br />

Niederspannungsnetz“ (BDEW)<br />

• §§ 32 und 33 des Erneuerbaren-<strong>Energie</strong>n-Gesetzes (EEG) vom<br />

25. Oktober 2008<br />

Anlage 3:<br />

Anlagendaten und Konformitätserklärung gemäß §§ 32 und 33 des Erneuerbare-<br />

<strong>Energie</strong>n-Gesetzes (EEG) vom 25. Oktober 2008


Anhang 1<br />

zur Vereinbarung über den Parallelbetrieb von Eigenstromerzeugungsanlagen<br />

mit dem Netz der <strong>Pfalzwerke</strong> Netzgesellschaft mbH<br />

Preisblatt zur Inbetriebnahme regenerativer Anlagen<br />

gültig ab 01.01.2008<br />

1. Inbetriebsetzungspauschale 54,-- Euro / Zähler<br />

2. Bearbeitungspauschale 35,-- Euro / Inbetriebnahme

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