Vertrag über die Einspeisung elektrischer Energie PDF ... - Pfalzwerke
Vertrag über die Einspeisung elektrischer Energie PDF ... - Pfalzwerke
Vertrag über die Einspeisung elektrischer Energie PDF ... - Pfalzwerke
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<strong>Vertrag</strong><br />
zwischen<br />
- nachfolgend „Anlagenbetreiber“ genannt -<br />
und<br />
<strong>Pfalzwerke</strong> Netzgesellschaft mbH<br />
Kurfürstenstraße 29<br />
67061 Ludwigshafen<br />
- nachfolgend „Netzbetreiber“ genannt -<br />
- nachfolgend gemeinsam “<strong>Vertrag</strong>spartner“ genannt -<br />
über den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Netz des<br />
Netzbetreibers auf der Grundlage des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der<br />
Erneuerbaren <strong>Energie</strong>n im Strombereich vom 25. Oktober 2008, BGBl. I. Seite 2074<br />
(EEG 2009).<br />
§ 1<br />
<strong>Vertrag</strong>sgegenstand<br />
(1) Dieser <strong>Vertrag</strong> regelt Rechte und Pflichten der <strong>Vertrag</strong>spartner im<br />
Zusammenhang mit der Abnahme und Vergütung von EEG-Strom, den der<br />
Anlagenbetreiber ausschließlich in seiner in § 2 <strong>die</strong>ses <strong>Vertrag</strong>es bezeichneten<br />
Stromerzeugungsanlage erzeugt.
Seite 2 des <strong>Vertrag</strong>es vom zwischen<br />
und der <strong>Pfalzwerke</strong> Netzgesellschaft mbH<br />
§ 2<br />
Stromerzeugungsanlage<br />
(1) Der Anlagenbetreiber betreibt eine Anlage, in der Strom im Sinne der Vorschriften<br />
der §§ 32, 33 EEG 2009 erzeugt wird. Die Stromerzeugungsanlage wurde nach dem<br />
01.01.2009 in Betrieb genommen und weist folgende technische Daten und<br />
Merkmale auf:<br />
Wirkleistung: kWp Inbetriebnahmedatum:<br />
Zählernummer:<br />
Zählerstand:<br />
Zählereigentum: <strong>Pfalzwerke</strong> AG<br />
(2) Die Stromerzeugungsanlage befindet sich an folgendem Standort:<br />
in<br />
(3) Die Art der Stromerzeugungsanlage sowie weitere Einzelheiten ergeben sich aus<br />
Anlage 3, <strong>die</strong> Bestandteil <strong>die</strong>ses <strong>Vertrag</strong>es ist.<br />
§ 3<br />
<strong>Einspeisung</strong> und Anschluss<br />
(1) Der Ort des <strong>Einspeisung</strong>s- bzw. Anschlusspunktes für <strong>die</strong> <strong>Einspeisung</strong> ist der<br />
Hausanschlusskasten des Netzbetreibers auf dem Anwesen des Anlagenbetreibers.<br />
Abweichend von Satz 1 wird der technisch und wirtschaftlich günstigste Einspeisepunkt<br />
wie folgt festgelegt:<br />
___________________________________________________________________<br />
2) Die <strong>Einspeisung</strong> der elektrischen <strong>Energie</strong> erfolgt entweder in Form von Drehstrom<br />
mit einer Spannung von etwa 400 V oder in Form von Wechselstrom mit einer<br />
Spannung von etwa 230 Volt. Die Nennfrequenz beträgt an der Übergabestelle<br />
jeweils 50 Hertz. Die „Peakleistung“ entspricht der unter § 2 <strong>die</strong>ses <strong>Vertrag</strong>es<br />
genannten vereinbarten Leistung der Anlage.
Seite 3 des <strong>Vertrag</strong>es vom zwischen<br />
und der <strong>Pfalzwerke</strong> Netzgesellschaft mbH<br />
§ 4<br />
Allgemeine Rechte und Pflichten<br />
(1) Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, <strong>die</strong> Stromerzeugungsanlage unter<br />
Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik so zu planen, zu errichten<br />
und zu betreiben, dass <strong>die</strong> technische Sicherheit gewährleistet ist. Er stellt<br />
insbesondere durch geeignete technische Maßnahmen sicher, dass <strong>die</strong> Schein- und<br />
Wirkleistung der Stromerzeugungsanlage nicht überschritten wird.<br />
(2) Der Anlagenbetreiber hat insbesondere <strong>die</strong> Technischen Anschlussbedingungen<br />
(TAB) des Netzbetreibers und <strong>die</strong> weiteren Technischen Richtlinien einzuhalten, <strong>die</strong><br />
als Anlagen 1 und 2 Bestandteil <strong>die</strong>ses <strong>Vertrag</strong>es sind. Er stellt sicher, dass <strong>die</strong><br />
Angaben und Informationen zur Stromerzeugungsanlage unter Berücksichtigung<br />
sämtlicher gesetzlicher Vorgaben sowie behördlicher Bestimmungen und Auflagen<br />
erfolgen. Die Regelungen gemäß § 49 <strong>Energie</strong>wirtschaftsgesetz (EnWG) sind zu<br />
beachten.<br />
(3) Soweit der Anlagenbetreiber oder Dritte den erzeugten Strom in unmittelbarer<br />
räumlicher Nähe zur Stromerzeugungsanlage nach § 33 Abs.2 EEG 2009 selbst<br />
verbrauchen, hat der Anlagenbetreiber <strong>die</strong>s dem Netzbetreiber vorab in geeigneter<br />
Form nachzuweisen.<br />
(4) Der Netzbetreiber behält sich vor, <strong>die</strong> Einhaltung der in Absatz 1 bis 3 genannten<br />
Voraussetzungen zu überprüfen. Der Anlagenbetreiber hat dem mit einem Ausweis<br />
versehenen Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zu der Stromerzeugungsanlage<br />
und der Messeinrichtungen zu gestatten, soweit <strong>die</strong>s für eine<br />
Prüfung oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten aus <strong>die</strong>sem <strong>Vertrag</strong><br />
erforderlich ist.<br />
§ 5<br />
Änderungen der Stromerzeugungsanlage, Störungen, Erweiterung der<br />
Netzkapazität<br />
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anlagenbetreiber Änderungen an zu<br />
errichtenden oder bestehenden Stromerzeugungsanlagen zu verlangen, soweit <strong>die</strong>s<br />
aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung der Kunden des<br />
Netzbetreibers erforderlich ist.<br />
(2) Der Anlagenbetreiber hat den Netzbetreiber über eigene beabsichtigte<br />
Änderungen oder Erweiterungen der Stromerzeugungsanlage rechtzeitig vorher zu<br />
informieren. Soweit <strong>die</strong>se Maßnahmen Auswirkungen auf den Parallelbetrieb haben<br />
können (z. B. bei Änderung der Scheinleistung der Stromerzeugungsanlage,
Seite 4 des <strong>Vertrag</strong>es vom zwischen<br />
und der <strong>Pfalzwerke</strong> Netzgesellschaft mbH<br />
Auswechslung der Schutzeinrichtungen oder Änderung der Kompensationseinrichtungen),<br />
ist vor deren Durchführung <strong>die</strong> schriftliche Zustimmung des<br />
Netzbetreibers einzuholen.<br />
(3) Schäden und Störungen an der Stromerzeugungsanlage oder den Stromzuführungseinrichtungen<br />
hat der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber unverzüglich<br />
mitzuteilen.<br />
(4) Der Netzbetreiber ist bei Mängeln an der Stromerzeugungsanlage oder bei<br />
Mängeln in der Führung des Parallelbetriebes, <strong>die</strong> jeweils schädliche Rückwirkungen<br />
auf das Netz des Netzbetreibers oder Anlagen Dritter zur Folge haben, nach<br />
vorheriger Ankündigung gegenüber dem Anlagenbetreiber zur Trennung der<br />
Stromerzeugungsanlage vom Netz berechtigt. Besteht wegen möglicher schädlicher<br />
Rückwirkungen auf das Netz des Netzbetreibers und daraus resultierender Gefahren<br />
für Leib oder Leben von Dritten oder der Gefahr der Beschädigung des Versorgungsnetzes<br />
oder der Beeinträchtigung der Versorgung <strong>die</strong> Notwendigkeit von sofortigen<br />
Gegenmaßnahmen, ist der Netzbetreiber nicht verpflichtet, dem Anlagenbetreiber <strong>die</strong><br />
Trennung der Erzeugungsanlage vom Netz vorher anzukündigen. In <strong>die</strong>sem Falle ist<br />
eine nachträgliche Begründung ausreichend.<br />
(5) Die gesetzlichen Pflichten des Netzbetreibers auf Abnahme und Vergütung<br />
ruhen, solange <strong>die</strong> <strong>Einspeisung</strong> aufgrund von Schäden und Störungen an der<br />
Stromerzeugungsanlage oder zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten am Netz<br />
vorübergehend eingestellt werden muss.<br />
§ 6<br />
Messung<br />
(1) Der Anlagenbetreiber kann <strong>die</strong> Einrichtung und den Betrieb von<br />
Messeinrichtungen einschließlich der Messung vom Netzbetreiber oder von einer<br />
fachkundigen dritten Person vornehmen lassen. Voraussetzung für <strong>die</strong> Einrichtung<br />
und den Betrieb der Messeinrichtung durch eine fachkundige dritte Person ist <strong>die</strong><br />
Einhaltung sämtlicher eichrechtlicher und gesetzlicher Vorschriften.<br />
(2) Der Anlagenbetreiber hat dem Netzbetreiber vor Inbetriebnahme <strong>die</strong><br />
ordnungsgemäße Installation der Messeinrichtung nachzuweisen. Der Netzbetreiber<br />
ist zur Registrierung der Eichfrist der Messeinrichtung berechtigt.<br />
(3) Jeder <strong>Vertrag</strong>spartner kann auch während der <strong>Vertrag</strong>slaufzeit ein Nachprüfen<br />
der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte<br />
Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes verlangen.
Seite 5 des <strong>Vertrag</strong>es vom zwischen<br />
und der <strong>Pfalzwerke</strong> Netzgesellschaft mbH<br />
(4) Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtung ein Überschreiten der gesetzlichen<br />
Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler an der Messeinrichtung oder in der<br />
Ermittlung der eingespeisten <strong>Energie</strong> festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig<br />
berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet. Kann <strong>die</strong> Höhe des Fehlers nicht<br />
einwandfrei angegeben bzw. festgestellt werden oder zeigt eine Messeinrichtung<br />
nicht an, so wird für den betreffenden Zeitraum <strong>die</strong> eingespeiste elektrische <strong>Energie</strong><br />
durch den Anlagenbetreiber und den Netzbetreiber einvernehmlich festgelegt.<br />
§ 7<br />
Abrechnung und Vergütung<br />
(1) Der Netzbetreiber zahlt dem Anlagenbetreiber für <strong>die</strong> von ihm an der<br />
Übergabestelle gelieferte elektrische <strong>Energie</strong>, <strong>die</strong> gemäß §§ 32, 33 EEG 2009<br />
gesetzlich festgelegte Vergütung. Voraussetzung ist, dass der Anlagenbetreiber<br />
gemäß § 16, Abs. 2 EEG 2009 den Standort und <strong>die</strong> Leistung der Anlage an <strong>die</strong><br />
Bundesnetzagentur gemeldet hat.<br />
(2) Bei Anlagen, deren Leistung 100 kW übersteigt, besteht der Vergütungsanspruch<br />
nur, sofern der Anlagenbetreiber <strong>die</strong> Verpflichtungen hinsichtlich der technischen und<br />
betrieblichen Vorgaben gemäß § 6, Nr.1 EEG 2009 erfüllt.<br />
(3) Soweit der Anlagenbetreiber beabsichtigt, den erzeugten Strom im Wege der<br />
Direktvermarktung gemäß § 17 EEG 2009 an Dritte zu veräußern, so hat er <strong>die</strong>s dem<br />
Netzbetreiber unter Wahrung der gesetzlichen Fristen anzuzeigen.<br />
(4) Der Netzbetreiber zahlt dem Anlagenbetreiber <strong>die</strong> auf <strong>die</strong> Vergütung entfallende<br />
Umsatzsteuer, sofern der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber schriftlich erklärt,<br />
dass er als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig ist und <strong>die</strong> entsprechende<br />
Umsatzsteuer-Nummer schriftlich mitteilt.<br />
(5) Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt einmal jährlich. Der Netzbetreiber ist<br />
berechtigt, Zwischenablesungen vorzunehmen. Der Anlagenbetreiber meldet dem<br />
Netzbetreiber nach Aufforderung zum Jahreswechsel <strong>die</strong> im letzten Jahr von der<br />
Anlage in das Netz des Netzbetreibers eingespeiste Strommenge.<br />
(6) Die Abrechnung erfolgt im Gutschriftverfahren.
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und der <strong>Pfalzwerke</strong> Netzgesellschaft mbH<br />
§ 8<br />
Haftung, höhere Gewalt<br />
(1) Die Haftung der <strong>Vertrag</strong>spartner bestimmt sich nach Maßgabe der gesetzlichen<br />
Bestimmungen. Eine Haftung aufgrund höherer Gewalt ist ausgeschlossen.<br />
(2) Soweit und solange <strong>die</strong> <strong>Vertrag</strong>spartner durch von ihnen nicht beeinflussbare<br />
Umstände oder Ereignisse, wie z. B. Naturgewalten, Krieg, Streik, Aussperrung oder<br />
hoheitliche Maßnahmen an der Erfüllung von <strong>Vertrag</strong>spflichten gehindert sind, so<br />
ruhen <strong>die</strong> jeweiligen Verpflichtungen, bis deren Wiederaufnahme möglich ist.<br />
§ 9<br />
<strong>Vertrag</strong>sbeginn, Laufzeit und Kündigung<br />
(1) Dieser <strong>Vertrag</strong> tritt mit Unterzeichnung durch beide <strong>Vertrag</strong>spartner in Kraft.<br />
Seine Laufzeit endet mit dem Ende des gesetzlichen Vergütungsanspruchs nach<br />
EEG, ohne dass es einer Kündigung bedarf.<br />
(2) Der <strong>Vertrag</strong> kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines<br />
Kalendermonats gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung<br />
bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.<br />
§ 10<br />
Schlussbestimmungen<br />
(1) Sofern eine Bestimmung <strong>die</strong>ses <strong>Vertrag</strong>es rechtlich unwirksam ist oder wird oder<br />
eine notwendige Regelung unterblieben ist, so wird <strong>die</strong> Gültigkeit der übrigen<br />
Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die <strong>Vertrag</strong>spartner verpflichten sich, <strong>die</strong>se<br />
rechtsunwirksame oder fehlende Bestimmung nach Möglichkeit durch eine im<br />
wirtschaftlichen und rechtlichen Erfolg gleichkommende Regelung zu ersetzen.<br />
(2) Änderungen oder Ergänzungen <strong>die</strong>ses <strong>Vertrag</strong>es bedürfen der Schriftform.
Seite 7 des <strong>Vertrag</strong>es vom zwischen<br />
und der <strong>Pfalzwerke</strong> Netzgesellschaft mbH<br />
(3) Die <strong>Vertrag</strong>spartner sind berechtigt, mit Zustimmung des anderen<br />
<strong>Vertrag</strong>spartners <strong>die</strong> Rechte und Pflichten aus dem <strong>Vertrag</strong> auf einen Dritten zu<br />
übertragen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn keine begründeten Zweifel an der<br />
ordnungsgemäßen <strong>Vertrag</strong>serfüllung durch den Dritten bestehen.<br />
Ludwigshafen, 2009<br />
_________________________________<br />
Ort, Datum<br />
________________________________<br />
Ort, Datum<br />
__________________________________<br />
PFALZWERKE AKTIENGESELLSCHAFT<br />
Gruppe Stromwirtschaft/Versorgungsmanagement<br />
im Auftrag für<br />
<strong>Pfalzwerke</strong> Netzgesellschaft mbH<br />
______________________________<br />
Anlagenbetreiber
Seite 8 des <strong>Vertrag</strong>es vom zwischen<br />
und der <strong>Pfalzwerke</strong> Netzgesellschaft mbH<br />
Anlagen:<br />
Anlage 1:<br />
„Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das<br />
Niederspannungsnetz“ (VDN)<br />
Anlage 2:<br />
• „Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen am<br />
Niederspannungsnetz“ (BDEW)<br />
• §§ 32 und 33 des Erneuerbaren-<strong>Energie</strong>n-Gesetzes (EEG) vom<br />
25. Oktober 2008<br />
Anlage 3:<br />
Anlagendaten und Konformitätserklärung gemäß §§ 32 und 33 des Erneuerbare-<br />
<strong>Energie</strong>n-Gesetzes (EEG) vom 25. Oktober 2008
Anhang 1<br />
zur Vereinbarung über den Parallelbetrieb von Eigenstromerzeugungsanlagen<br />
mit dem Netz der <strong>Pfalzwerke</strong> Netzgesellschaft mbH<br />
Preisblatt zur Inbetriebnahme regenerativer Anlagen<br />
gültig ab 01.01.2008<br />
1. Inbetriebsetzungspauschale 54,-- Euro / Zähler<br />
2. Bearbeitungspauschale 35,-- Euro / Inbetriebnahme