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Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster

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(zu 1.2)<br />

Genehmigungsfreie, genehmigungsfreigestellte<br />

und genehmigungspflichtige<br />

Vorhaben (Art. 62 ff. BayBO)<br />

Art. 62 BayBO Genehmigungspflichtige<br />

Vorhaben:<br />

Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung<br />

baulicher Anlagen müssen<br />

grundsätzlich genehmigt werden!<br />

Um die Bauaufsichtsbehörden zu entlasten,<br />

die Verwaltungsverfahren „bürgerfreundlicher“<br />

zu gestalten und zu beschleunigen,<br />

haben die Länder in den<br />

letzten Jahren die Kataloge der genehmigungsfreien<br />

bzw. genehmigungsfreigestellten<br />

Vorhaben erweitert.<br />

Genehmigungsfreie Vorhaben nach<br />

Art. 63 BayBO sind - mehr oder weniger -<br />

„unbedeutende“ bauliche Anlagen (s. a.<br />

tabellarische Aufstellung).<br />

Genehmigungsfrei sind auch Nutzungsänderungen<br />

<strong>von</strong> Gebäuden und<br />

Räumen, die nicht im Außenbereich liegen,<br />

wenn für die neue Nutzung keine<br />

anderen öffentlich-rechtlichen, insbesondere<br />

bauplanungsrechtlichen Anforderungen<br />

in Betracht kommen (Art. 63<br />

Abs. 4 BayBO).<br />

Genehmigungsfreie Instandhaltungsarbeiten<br />

(Art. 63 Abs. 5 BayBO):<br />

Nur das Wiedererrichten schadhafter Bauteile<br />

oder das Beseitigen <strong>von</strong> Mängeln<br />

oder Schäden, nicht aber z. B. der vollständige<br />

Abbruch und Wiederaufbau eines<br />

Daches.<br />

Die Genehmigungsfreiheit entbindet<br />

nicht <strong>von</strong> der Verpflichtung zur Einhaltung<br />

der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche<br />

Vorschriften an die baulichen<br />

Anlagen gestellt werden (Art. 63<br />

Abs. 6 BayBO)!

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