Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster
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(zu 1.2)<br />
Genehmigungsfreie, genehmigungsfreigestellte<br />
und genehmigungspflichtige<br />
Vorhaben (Art. 62 ff. BayBO)<br />
Art. 62 BayBO Genehmigungspflichtige<br />
Vorhaben:<br />
Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung<br />
baulicher Anlagen müssen<br />
grundsätzlich genehmigt werden!<br />
Um die Bauaufsichtsbehörden zu entlasten,<br />
die Verwaltungsverfahren „bürgerfreundlicher“<br />
zu gestalten und zu beschleunigen,<br />
haben die Länder in den<br />
letzten Jahren die Kataloge der genehmigungsfreien<br />
bzw. genehmigungsfreigestellten<br />
Vorhaben erweitert.<br />
Genehmigungsfreie Vorhaben nach<br />
Art. 63 BayBO sind - mehr oder weniger -<br />
„unbedeutende“ bauliche Anlagen (s. a.<br />
tabellarische Aufstellung).<br />
Genehmigungsfrei sind auch Nutzungsänderungen<br />
<strong>von</strong> Gebäuden und<br />
Räumen, die nicht im Außenbereich liegen,<br />
wenn für die neue Nutzung keine<br />
anderen öffentlich-rechtlichen, insbesondere<br />
bauplanungsrechtlichen Anforderungen<br />
in Betracht kommen (Art. 63<br />
Abs. 4 BayBO).<br />
Genehmigungsfreie Instandhaltungsarbeiten<br />
(Art. 63 Abs. 5 BayBO):<br />
Nur das Wiedererrichten schadhafter Bauteile<br />
oder das Beseitigen <strong>von</strong> Mängeln<br />
oder Schäden, nicht aber z. B. der vollständige<br />
Abbruch und Wiederaufbau eines<br />
Daches.<br />
Die Genehmigungsfreiheit entbindet<br />
nicht <strong>von</strong> der Verpflichtung zur Einhaltung<br />
der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche<br />
Vorschriften an die baulichen<br />
Anlagen gestellt werden (Art. 63<br />
Abs. 6 BayBO)!