Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster
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(zu 1.1)<br />
Definition des Vollgeschosses<br />
Für das Bauplanungsrecht des Bundes<br />
gilt jeweils die (nicht einheitliche) Vollgeschoss-Definition<br />
nach der Landesbauordnung<br />
(§ 20 Abs. 1 BauNVO).<br />
Art. 2 Abs. 5 BayBO:<br />
„ 1 Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig<br />
über der natürlichen oder festgelegten<br />
Geländeoberfläche liegen und über<br />
mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche<br />
eine Höhe <strong>von</strong> mindestens 2,30 m haben.<br />
2 Als Vollgeschosse gelten Kellergeschosse,<br />
deren Deckenunterkante im Mittel<br />
mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche<br />
oder festgelegte Geländeoberfläche.“<br />
Der Vollgeschoss-Begriff ist „dynamisch“,<br />
d. h. es gilt immer die aktuelle Definition<br />
gemäß der Landesbauordnung (bei uns:<br />
BayBO).<br />
1.2 Behörden und Verfahren<br />
Zuständigkeit:<br />
Sachlich und örtlich zuständig ist die „untere<br />
Bauaufsichtsbehörde“ gemäß<br />
Art. 59 bzw. Art. 61 Abs. 1 BayBO, die<br />
Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt,<br />
kreisfreie Stadt oder sonstige leistungsfähige<br />
kreisangehörige Gemeinde). Die<br />
Bauaufsichtsbehörden sind ausreichend<br />
mit geeigneten Fachkräften zu besetzen.<br />
Höhere Bauaufsichtsbehörde ist die<br />
Regierung, oberste Bauaufsichtsbehörde<br />
in Bayern ist das Staatsministerium<br />
des Innern (Art. 59 BayBO).<br />
Die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde<br />
sind Staatsaufgaben im übertragenen<br />
Wirkungskreis; deshalb werden die Verwaltungsverfahrensgesetze<br />
des Bundes<br />
(VwVfG) und der Länder (z. B.<br />
BayVwVfG) angewendet.