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Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster

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(zu 1.1)<br />

Definition des Vollgeschosses<br />

Für das Bauplanungsrecht des Bundes<br />

gilt jeweils die (nicht einheitliche) Vollgeschoss-Definition<br />

nach der Landesbauordnung<br />

(§ 20 Abs. 1 BauNVO).<br />

Art. 2 Abs. 5 BayBO:<br />

„ 1 Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig<br />

über der natürlichen oder festgelegten<br />

Geländeoberfläche liegen und über<br />

mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche<br />

eine Höhe <strong>von</strong> mindestens 2,30 m haben.<br />

2 Als Vollgeschosse gelten Kellergeschosse,<br />

deren Deckenunterkante im Mittel<br />

mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche<br />

oder festgelegte Geländeoberfläche.“<br />

Der Vollgeschoss-Begriff ist „dynamisch“,<br />

d. h. es gilt immer die aktuelle Definition<br />

gemäß der Landesbauordnung (bei uns:<br />

BayBO).<br />

1.2 Behörden und Verfahren<br />

Zuständigkeit:<br />

Sachlich und örtlich zuständig ist die „untere<br />

Bauaufsichtsbehörde“ gemäß<br />

Art. 59 bzw. Art. 61 Abs. 1 BayBO, die<br />

Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt,<br />

kreisfreie Stadt oder sonstige leistungsfähige<br />

kreisangehörige Gemeinde). Die<br />

Bauaufsichtsbehörden sind ausreichend<br />

mit geeigneten Fachkräften zu besetzen.<br />

Höhere Bauaufsichtsbehörde ist die<br />

Regierung, oberste Bauaufsichtsbehörde<br />

in Bayern ist das Staatsministerium<br />

des Innern (Art. 59 BayBO).<br />

Die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde<br />

sind Staatsaufgaben im übertragenen<br />

Wirkungskreis; deshalb werden die Verwaltungsverfahrensgesetze<br />

des Bundes<br />

(VwVfG) und der Länder (z. B.<br />

BayVwVfG) angewendet.

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