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Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster

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(zu 4.2)<br />

§ 8 Ausnahmen (zu § 16 EnEV)<br />

Über Ausnahmen nach § 16 Abs. 1 EnEV<br />

entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde.<br />

Ist für die Anlage eine bauaufsichtliche<br />

Gestattung oder eine Erlaubnis nach<br />

Art. 6 DSchG erforderlich, so sind die Anforderungen<br />

in diesen Verfahren zu prüfen.<br />

Die Entscheidung wird durch die<br />

bauaufsichtliche Gestattung oder die Erlaubnis<br />

nach Art. 6 DSchG ersetzt.<br />

Das Vorliegen der Voraussetzungen für<br />

eine Ausnahme nach § 16 Abs. 2 EnEV<br />

(„Soweit die Ziele dieser Verordnung<br />

durch andere als in dieser Verordnung<br />

vorgesehene Maßnahmen im gleichen<br />

Umfang erreicht werden,...“) muss <strong>von</strong> einem<br />

Sachverständigen im Sinn des § 2<br />

Abs.1 bescheinigt werden.<br />

§ 9 Befreiungen (zu § 17 EnEV)<br />

Das Vorliegen der Voraussetzungen für<br />

eine Befreiung wegen besonderer Umstände,<br />

die durch unangemessenen<br />

Aufwand zu einer unbilligen Härte führen<br />

(§ 17 Satz 1 Alternative 1, Satz 2<br />

EnEV) muss <strong>von</strong> einem Sachverständigen<br />

im Sinn des § 2 Abs. 1 bescheinigt<br />

werden.<br />

Ist eine bauaufsichtliche Gestattung erforderlich,<br />

so sind diese Anforderungen in<br />

dem bauaufsichtlichen Gestattungsverfahren<br />

zu prüfen.<br />

Die Befreiung wegen besonderer Umstände,<br />

die in sonstiger Weise zu einer<br />

unbilligen Härte führen, wird durch die<br />

bauaufsichtliche Gestattung ersetzt.

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