Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster
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(zu 4.2)<br />
§ 8 Ausnahmen (zu § 16 EnEV)<br />
Über Ausnahmen nach § 16 Abs. 1 EnEV<br />
entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde.<br />
Ist für die Anlage eine bauaufsichtliche<br />
Gestattung oder eine Erlaubnis nach<br />
Art. 6 DSchG erforderlich, so sind die Anforderungen<br />
in diesen Verfahren zu prüfen.<br />
Die Entscheidung wird durch die<br />
bauaufsichtliche Gestattung oder die Erlaubnis<br />
nach Art. 6 DSchG ersetzt.<br />
Das Vorliegen der Voraussetzungen für<br />
eine Ausnahme nach § 16 Abs. 2 EnEV<br />
(„Soweit die Ziele dieser Verordnung<br />
durch andere als in dieser Verordnung<br />
vorgesehene Maßnahmen im gleichen<br />
Umfang erreicht werden,...“) muss <strong>von</strong> einem<br />
Sachverständigen im Sinn des § 2<br />
Abs.1 bescheinigt werden.<br />
§ 9 Befreiungen (zu § 17 EnEV)<br />
Das Vorliegen der Voraussetzungen für<br />
eine Befreiung wegen besonderer Umstände,<br />
die durch unangemessenen<br />
Aufwand zu einer unbilligen Härte führen<br />
(§ 17 Satz 1 Alternative 1, Satz 2<br />
EnEV) muss <strong>von</strong> einem Sachverständigen<br />
im Sinn des § 2 Abs. 1 bescheinigt<br />
werden.<br />
Ist eine bauaufsichtliche Gestattung erforderlich,<br />
so sind diese Anforderungen in<br />
dem bauaufsichtlichen Gestattungsverfahren<br />
zu prüfen.<br />
Die Befreiung wegen besonderer Umstände,<br />
die in sonstiger Weise zu einer<br />
unbilligen Härte führen, wird durch die<br />
bauaufsichtliche Gestattung ersetzt.