Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster
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(zu 1.5.1)<br />
Wenn ein Bauherr ohne besonderen<br />
Grund länger als 3 Monate auf seine<br />
Baugenehmigung, Vorbescheid oder auf<br />
einen Widerspruchsbescheid warten<br />
muss, kann eine Untätigkeit der jeweils<br />
zuständigen Bauaufsichtsbehörde vorliegen.<br />
⇒ Gemäß § 75 VwGO kann Klage beim<br />
VG erhoben werden.<br />
Das Gericht kann die Behörde zum Erteilen<br />
der Genehmigung verurteilen.<br />
Wenn sich in einem nachfolgenden<br />
Zivilrechtsstreit heraus stellen sollte,<br />
dass sich die Behörde mit der Verzögerung<br />
rechtswidrig (d. h. Verstoß gegen<br />
Art. 69 BayBO) und schuldhaft verhalten<br />
hat, können sich durchaus auch Schadensersatzansprüche<br />
wegen Amtspflichtverletzung<br />
in beträchtlicher Höhe<br />
ergeben.<br />
1.5.2 Rechtsmittel des Nachbarn<br />
Das Verfahren ist das gleiche wie vorstehend<br />
beschrieben.<br />
Da der Nachbar den Verwaltungsakt aufheben<br />
lassen will, handelt es sich um eine<br />
Anfechtungsklage.<br />
Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist seine Klage<br />
jedoch nur zulässig, wenn er geltend machen<br />
kann, dass er durch die Genehmigung<br />
in seinen Rechten verletzt ist<br />
(z. B. Verstoß gegen nachbarschützende<br />
Vorschriften, wie z. B. Abstandsflächen,<br />
Art. 6 und 7 BayBO).<br />
Es ist möglich, dass eine Baugenehmigung<br />
zwar objektiv rechtswidrig ist, diese<br />
aber nicht aufgehoben werden kann,<br />
weil der Nachbar durch sie nicht in seinen<br />
Rechten verletzt ist und insbesondere<br />
nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme<br />
(§ 15 BauNVO) verstoßen<br />
wurde.