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Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster

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(zu 1.2)<br />

Abweichungen nach Art. 70 BayBO<br />

Wenn gesetzliche Bestimmungen aus bestimmten<br />

Gründen nicht eingehalten werden<br />

können, besteht die Möglichkeit, Abweichungen<br />

zuzulassen:<br />

1. <strong>von</strong> den gesetzlichen Anforderungen<br />

der BayBO und den aufgrund der<br />

BayBO erlassenen Vorschriften,<br />

2. <strong>von</strong> örtlichen Bauvorschriften nach<br />

Art. 91 BayBO (Satzungen),<br />

3. bei genehmigungsfreien Vorhaben<br />

<strong>von</strong> Vorschriften der BayBO, <strong>von</strong> den<br />

Festsetzungen eines<br />

B-Planes oder sonstigen städtebaulichen<br />

Satzung oder <strong>von</strong> Regelungen<br />

der BauNVO (schriftlicher Antrag erforderlich!);<br />

das gleiche gilt für Abweichungen<br />

<strong>von</strong> Vorschriften, die im<br />

vereinfachten Baugenehmigungsverfahren)<br />

nicht geprüft werden.<br />

Nebenbestimmungen (Auflagen)<br />

Auflagen sind häufig erforderlich, um<br />

baurechtliche Hindernisse „aus dem<br />

Weg zu räumen“, die eigentlich zu einer<br />

Versagung der Baugenehmigung führen<br />

müssten; z. B. bezüglich des Brandschutzes,<br />

der Abwasserbeseitigung; Einschränkungen<br />

aufgrund des Immissionsschutzes<br />

(z. B. Gewerbebetrieb verursacht<br />

Lärm zur Nachtzeit, der die zulässigen<br />

Immissionsrichtwerte der Technischen<br />

Anleitung zum Schutz gegen Lärm<br />

(TA Lärm) vom 26.08.1998 übersteigt: ⇒<br />

ggf. Beschränkung der Betriebszeiten erforderlich;<br />

dies kommt häufig vor bei<br />

Gaststätten, insbesondere mit Freischankflächen).<br />

Baugenehmigung gilt 4 Jahre und kann<br />

um jeweils bis zu 2 Jahre verlängert werden.

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