Dienstvereinbarung Schlichtungsstelle zwischen ... - Personalrat - KIT
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<strong>Dienstvereinbarung</strong> <strong>Schlichtungsstelle</strong><br />
<strong>zwischen</strong><br />
1. Karlsruher Institut für Technologie, Kaiserstr. 12, 76131 Karlsruhe<br />
und<br />
2. Übergangspersonalrat des Karlsruher Instituts für Technologie, Kaiserstraße 12, 76131<br />
Karlsruhe<br />
Präambel<br />
§ 94c LPVG Baden-Württemberg enthält „Besondere Vorschriften für das Karlsruher Institut für<br />
Technologie“. In § 94c Nr. 8 wird die Einführung einer <strong>Schlichtungsstelle</strong> vor Ort als Ersatz für<br />
den Wegfall der letztentscheidenden Einigungsstelle nach dem Betriebsverfassungsgesetz geregelt.<br />
Danach ist das Nähere zur Bildung der <strong>Schlichtungsstelle</strong>, zum Verfahren und zu Einigungsvorschlägen<br />
der <strong>Schlichtungsstelle</strong> in einer <strong>Dienstvereinbarung</strong> zu regeln. Dienststelle und<br />
<strong>Personalrat</strong> vereinbaren daher folgendes:<br />
§ 1<br />
Ständige <strong>Schlichtungsstelle</strong><br />
(1) In den in § 94c Nr. 8 b) und 9 LPVG Baden-Württemberg genannten Angelegenheiten wird<br />
eine ständige <strong>Schlichtungsstelle</strong> eingerichtet. In den in § 94c Nr. 9 LPVG genannten Personalangelegenheiten<br />
der wissenschaftlichen Mitarbeiter des Großforschungsbereichs im Sinne von<br />
§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 <strong>KIT</strong>G wird, auch in Verfahren nach § 69 Abs. 2 Satz 4 und § 72 Abs. 2<br />
Satz 2, anstelle der Vorlage an das Wissenschaftsministerium nach § 69 Abs. 3 oder § 72 Abs.<br />
4 das Verfahren nach Nummer 8 durchgeführt, auch ohne dass es eines Antrags des wissenschaftlichen<br />
Mitarbeiters bedarf. Weiterhin kann nach § 2 Absatz 5 ÜLTV-<strong>KIT</strong> vom 22. Juni 2009<br />
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die Funktion der Schlichtungskommission nach § 3 Absatz 8 TV-L in der sich aus § 40 Nr. 2 TV-<br />
L jeweils ergebenden Fassung von der ständigen <strong>Schlichtungsstelle</strong> nach § 94c Nr. 8 b) wahrgenommen<br />
werden.<br />
(2) Mit der Schlichtung wird eine von Weisungen freie <strong>Schlichtungsstelle</strong> betraut, die in der Regel<br />
aus zwei vom Arbeitgeber und zwei vom <strong>Personalrat</strong> bestimmten Mitgliedern (Beisitzer) sowie<br />
jeweils zwei Stellvertreterinnen, Stellvertretern und einer/m unparteiischen Vorsitzenden<br />
besteht. Den Stellvertreterinnen, Stellvertretern ist es gestattet, an den Verhandlungen der<br />
<strong>Schlichtungsstelle</strong> als Gäste teilzunehmen. In begründeten Ausnahmefällen kann von der Zahl<br />
der Beisitzer in gegenseitigem Einvernehmen abgewichen werden. Die von der Dienststelle und<br />
dem <strong>Personalrat</strong> benannten Mitglieder müssen Beschäftigte des <strong>KIT</strong> sein. Der oder die Vorsitzende<br />
muss die Befähigung zum Richteramt haben und darf kein Beschäftigter des <strong>KIT</strong> sein.<br />
(3) Über die Person der/s Vorsitzenden haben sich <strong>KIT</strong>-Vorstand und <strong>Personalrat</strong> zu einigen.<br />
Kommt eine Einigung über die Person der/s Vorsitzenden nicht zustande, so entscheidet das<br />
Los über den Vorsitz.<br />
§ 2<br />
<strong>Schlichtungsstelle</strong> von Fall zu Fall<br />
In den übrigen Angelegenheiten gemäß § 94c Nr. 8 a) LPVG Baden-Württemberg können<br />
Dienststelle und <strong>Personalrat</strong> von Fall zu Fall eine <strong>Schlichtungsstelle</strong> bilden. Bei Beschwerden<br />
von Beschäftigten im Sinne des § 68 Absatz 1 Nr. 3 LPVG Baden-Württemberg kann ebenfalls<br />
im Einzelfall eine <strong>Schlichtungsstelle</strong> gebildet werden. § 1 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend<br />
§ 3<br />
Verfahren<br />
(1) Die <strong>Schlichtungsstelle</strong> hat unverzüglich tätig zu werden. Der Spruch der <strong>Schlichtungsstelle</strong><br />
erfolgt mit einfacher Mehrheit. Der/die Vorsitzende verhandelt mit Dienststelle und <strong>Personalrat</strong><br />
mit dem Ziel, eine Kompromisslösung zu finden, der beide zustimmen können. Scheitert der<br />
gütliche Einigungsversuch, ist bei der folgenden Abstimmung der/die Vorsitzende stimmberechtigt.<br />
Der Spruch der <strong>Schlichtungsstelle</strong> ist schriftlich abzufassen, von der/dem Vorsitzenden und<br />
den beiden Parteien zu unterzeichnen und den Beteiligten gegen Empfangsbestätigung zuzustellen.<br />
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(2) Personen, die als Gäste an der Verhandlung der <strong>Schlichtungsstelle</strong> teilnehmen, steht kein<br />
Stimmrecht zu.<br />
§ 4<br />
<strong>Schlichtungsstelle</strong>nspruch<br />
(1) Der Spruch der <strong>Schlichtungsstelle</strong> hat nur empfehlenden Charakter. Die Beteiligten haben<br />
den ernsthaften Willen zur Umsetzung des Schlichtungsspruchs. Sofern das LPVG eine Vorlage<br />
an das Wissenschaftsministerium vorsieht, werden die Beteiligten eine nach Abschluss des<br />
<strong>Schlichtungsstelle</strong>nverfahrens streitig gebliebene Angelegenheit nur dann dem Wissenschaftsministerium<br />
vorlegen, wenn Belange des <strong>Personalrat</strong>s oder des <strong>KIT</strong> durch den <strong>Schlichtungsstelle</strong>nspruch<br />
für erheblich beeinträchtigt angesehen werden.<br />
§ 5<br />
Schlussbestimmungen<br />
(1) Sollte eine Bestimmung dieser <strong>Dienstvereinbarung</strong> unwirksam sein oder werden, so berührt<br />
dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser <strong>Dienstvereinbarung</strong> nicht. Die Bestimmung<br />
soll vielmehr rückwirkend durch eine Regelung ersetzt werden, die rechtlich zulässig ist<br />
und ihrem Gehalt der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für eine<br />
mögliche Regelungslücke.<br />
(2) Änderungen dieser <strong>Dienstvereinbarung</strong> bedürfen der Schriftform. Auf dieses Schriftformerfordernis<br />
kann nur schriftlich verzichtet werden.<br />
(3) Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und kann mit einer Frist von 3 Monaten<br />
gekündigt werden. Bei einer Kündigung wirkt die <strong>Dienstvereinbarung</strong> bis zum Abschluss einer<br />
neuen Vereinbarung nach.<br />
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