aller Beschäftigten zur Förderung der Chancengleichheit - Personalrat
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I<br />
Vorstand und Betriebsrat des Forschungszentrums Karlsruhe GmbH schließen folgende<br />
Betriebsvereinbarung <strong>zur</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Chancengleichheit</strong><br />
in Umsetzung <strong>der</strong> Ausführungsvereinbarung <strong>Chancengleichheit</strong><br />
Das Forschungszentrum Karlsruhe sieht die Verwirklichung <strong>der</strong> <strong>Chancengleichheit</strong> von Frauen<br />
und Männern sowie die Verbesserung <strong>der</strong> Vereinbarkeit von Familie und Beruf als vorrangige<br />
Managementaufgabe <strong>der</strong> Leitung an.<br />
Zur Umsetzung <strong>der</strong> Grundzüge des Bundesgleichstellungsgesetzes wie sie Bund und Län<strong>der</strong> in<br />
<strong>der</strong> Ausführungsvereinbarung <strong>zur</strong> Rahmenvereinbarung Forschungsför<strong>der</strong>ung über die<br />
Gleichstellung von Frauen und Männern bei <strong>der</strong> gemeinsamen Forschungsför<strong>der</strong>ung festgelegt<br />
haben, trifft die Einrichtung im Wege <strong>der</strong> Selbstverpflichtung und in Ergänzung bereits<br />
bestehen<strong>der</strong> Regelungen eine Vereinbarung mit den Zuwendungsgebern. Die Vereinbarung ist<br />
dieser Betriebsvereinbarung als Anlage 1 <strong>zur</strong> Information beigefügt, ohne dass sie <strong>der</strong>en<br />
Bestandteil wird. Die Betriebsvereinbarung "Auswahlrichtlinien/ Bildungsmaßnahmen/ Schutz vor<br />
sexueller Belästigung" vom 09.09.1998 bleibt von dieser Regelung unberührt.<br />
§ 1 Verpflichtung <strong>aller</strong> Beschäftigten <strong>zur</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Chancengleichheit</strong><br />
Alle Beschäftigten, insbeson<strong>der</strong>e solche mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben, sind<br />
verpflichtet, die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Vereinbarkeit von Familie und<br />
Beruf in allen Aufgabenbereichen zu för<strong>der</strong>n.<br />
§ 2 Gleichstellungsbeauftragte<br />
Aus dem Kreis <strong>der</strong> weiblichen Beschäftigten ist eine Gleichstellungsbeauftragte (vgl. § 3 Abs. 3)<br />
in geheimer Wahl durch die weiblichen Beschäftigten zu wählen und entsprechend durch den<br />
Vorstand des Forschungszentrums zu bestellen.<br />
Als Ansprechpartnerin für die Beschäftigten und für die zuständige Gleichstellungsbeauftragte ist<br />
für die Außensteile Dresden eine Vertrauensfrau zu wählen und entsprechend zu bestellen. Ihre<br />
Aufgabe besteht in <strong>der</strong> Vermittlung von Informationen zwischen den Beschäftigten und <strong>der</strong><br />
zuständigen Gleichstellungsbeauftragten. Die Gleichstellungsbeauftragte kann <strong>der</strong><br />
Vertrauensfrau mit ihrem Einverständnis auch Aufgaben <strong>zur</strong> eigenständigen Erledigung in ihrem<br />
Bereich übertragen.<br />
Für die Gleichstellungsbeauftragte sind zwei Stellvertreterinnen in geheimer Wahl durch die<br />
weiblichen Beschäftigten zu wählen und entsprechend durch den Vorstand des<br />
Forschungszentrums zu bestellen.<br />
Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen werden für die Dauer von drei Jahren<br />
gewählt. Es besteht die Möglichkeit <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>wahl. Für das Verfahren <strong>zur</strong> Durchführung <strong>der</strong><br />
Wahl <strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Vertreterinnen sowie <strong>der</strong> Vertrauensfrau findet<br />
die "Verordnung über die Wahl <strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten und Ihrer Stellvertreterin in
j<br />
Betriebsvereinbarung <strong>Chancengleichheit</strong> 2<br />
Dienststellen des Bundes" (GleibWV) vom 06.12.2001 in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung analoge<br />
Anwendung. Abweichend von § 6 GleibWV bestellen Arbeitgeber und Betriebsrat jeweils eines<br />
<strong>der</strong> drei Mitglie<strong>der</strong> des Wahlvorstands. Entsprechendes gilt für die Bestellung <strong>der</strong> beiden<br />
Ersatzmitglie<strong>der</strong>. Das Mitglied des Wahlvorstands, welches den Vorsitz übernehmen soll, wird<br />
von Arbeitgeber und Betriebsrat nach Einigung gemeinsam bestellt. Der stellvertretende Vorsitz<br />
wird turnusmäßig abwechselnd durch den von Arbeitgeber bzw. Betriebsrat bestellten Beisitzern<br />
ausgeübt.<br />
Findet sich keine Kandidatin o<strong>der</strong> ist nach <strong>der</strong> Wahl keine Kandidatin gewählt, so ist die<br />
Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreis <strong>der</strong> weiblichen Beschäftigten von Amts wegen durch<br />
den Vorstand zu bestellen; hierzu bedarf es <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> zu bestellenden Beschäftigten.<br />
Bei vorzeitigem Ausscheiden <strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten o<strong>der</strong> ihrer nicht nur<br />
vorübergehenden Verhin<strong>der</strong>ung ist eine Gleichstellungsbeauftragte für die restliche Amtszeit<br />
entsprechend <strong>der</strong> Nachrückerliste zu bestellen. Ist eine Nachrückerin nicht mehr vorhanden, wird<br />
eine Neuwahl <strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen für die volle Amtszeit<br />
durchgeführt. Entsprechendes gilt auch für die Stellvertreterinnen <strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten<br />
und die Vertrauensfrau. Ebenso wird eine Neuwahl <strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten und ihrer<br />
Stellvertreterinnen für die volle Amtszeit durchgeführt, sofern beide Ämter neu zu besetzen sind.<br />
Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Vertreterinnen dürfen keiner Personalvertretung<br />
angehören und nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit<br />
Personalangelegenheiten befasst sein.<br />
Protokollnotiz: Der Betriebrat erachtet die vorstehende Bestimmung, die auf dem BGleiG<br />
und den Leitlinien <strong>zur</strong> <strong>Chancengleichheit</strong> beruht, für unvereinbar mit dem Betriebsverfassungsgesetz.<br />
Der Betriebsrat hat diese Betriebsvereinbarung vor dem Hintergrund <strong>der</strong><br />
Tatsache, dass <strong>der</strong> Arbeitgeber erklärt hat, wegen <strong>der</strong> Regelung in <strong>der</strong><br />
Selbstverpflichtung bzw. <strong>der</strong> Individualvereinbarung, die ihre Grundlage im BGleiG hat,<br />
keinen Handlungsspielraum zu besitzen, gleichwohl unterzeichnet, um dem<br />
gemeinsamen Anliegen <strong>der</strong> Gleichstellungsför<strong>der</strong>ung mehr Gewicht zu verleihen. Die<br />
Unterzeichnung lässt den oben vertretenen Rechtsstandpunkt des Betriebsrats<br />
unberührt.<br />
§ 3 Rechtsstellung <strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten<br />
Die Gleichstellungsbeauftragte ist in <strong>der</strong> Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei und übt ihr Amt<br />
ohne Min<strong>der</strong>ung ihrer bisherigen Bezüge o<strong>der</strong> ihres bisherigen Arbeitsentgeltes aus.<br />
Gleichstellungsbeauftragte und Vertrauensfrau dürfen bei <strong>der</strong> Erfüllung ihrer Pflichten nicht<br />
behin<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> wegen ihrer Tätigkeit in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt o<strong>der</strong><br />
begünstigt werden. Vor Kündigung, Versetzung und Abordnung sind sie wie die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Personalvertretung geschützt.<br />
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I:<br />
Betriebsvereinbarung <strong>Chancengleichheit</strong> 3<br />
Die Gleichstellungsbeauftragte ist von an<strong>der</strong>weitigen dienstlichen Tätigkeiten mindestens zu<br />
50 % 1 und insgesamt maximal zu 100 %1 zu entlasten. Ihr ist die notwendige personelle,<br />
räumliche und sachliche Ausstattung <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen. Zur personellen Ausstattung<br />
gehört eine halbe Sekretariatsstelle,<br />
mit 501 % <strong>der</strong> regelmäßigen Arbeitszeit.<br />
Die Stellvertreterinnen haben ausschließlich im Vertretungsfall dieselben Rechte und Pflichten<br />
wie die Gleichstellungsbeauftragte. Im Einvernehmen mit den Stellvertreterinnen kann die<br />
Gleichstellungsbeauftragte diesen Aufgaben <strong>zur</strong> eigenständigen Erledigung übertragen. Insoweit<br />
werden die Stellvertreterinnen von an<strong>der</strong>weitigen dienstlichen Tätigkeiten entsprechend entlastet.<br />
Der Gleichstellungsbeauftragten steht für ihre eigene Entlastung und <strong>zur</strong> Entlastung <strong>der</strong><br />
Vertreterinnen ein Volumen von insgesamt 150 % <strong>der</strong> regelmäßigen Arbeitszeit <strong>zur</strong> Verfügung.<br />
Das Forschungszentrum hat <strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten auf <strong>der</strong>en Antrag hin eine<br />
Aufgabenbeschreibung<br />
als Nachweis über ihre Tätigkeit zu erteilen.<br />
§ 4 Aufgaben <strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten<br />
Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, die Gleichstellung von Frauen und Männern<br />
sowie die Beseitigung bestehen<strong>der</strong> und die Verhin<strong>der</strong>ung künftiger Diskriminierungen wegen des<br />
Geschlechts in <strong>der</strong> Einrichtung zu för<strong>der</strong>n und zu überwachen. Sie wirkt bei allen personellen,<br />
organisatorischen und sozialen Maßnahmen mit, die die Gleichstellung von Frauen und Männern,<br />
die Vereinbarung von Familie und Erwerbstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung<br />
am Arbeitsplatz betreffen. In diesem Sinn hat sie auch Beratungs- und Unterstützungsfunktion für<br />
einzelne Beschäftigte.<br />
Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Aspekte <strong>der</strong> <strong>Chancengleichheit</strong>, wie sie in den<br />
Bestimmungen <strong>der</strong> Betriebsvereinbarung "Auswahlrichtlinien/ Bildungsmaßnahmen/ Schutz vor<br />
sexueller Belästigung" vom 09. September 1998 nie<strong>der</strong>gelegt sind.<br />
Die Gleichstellungsbeauftragte kann auf Einladung des Betriebsrats an denjenigen<br />
Tagesordnungspunkten <strong>der</strong> Betriebsratssitzungen mit beraten<strong>der</strong> Stimme teilnehmen, in denen<br />
<strong>Chancengleichheit</strong>sthemen behandelt werden.<br />
An Gesprächen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nach § 74 BetrVG kann die<br />
Gleichstellungsbeauftragte<br />
auf Einladung des Vorstands o<strong>der</strong> des Betriebsrats teilnehmen.<br />
Die Gleichstellungsbeauftragte<br />
kann jährlich mindestens eine Versammlung einberufen.<br />
§ 5 Informationen und Mitwirkung <strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten<br />
Die Gleichstellungsbeauftragte<br />
ist <strong>zur</strong> Durchführung ihrer Aufgaben unverzüglich und umfassend<br />
über gleichstellungsrelevante Angelegenheiten des Unternehmens zu unterrichten. Ihr soll<br />
1 Die angegebenen Prozentsätze sind jeweils bezogen auf vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und nicht auf die<br />
tatsächliche Arbeitszeit. .
Betriebsvereinbarung <strong>Chancengleichheit</strong> 4<br />
Gelegenheit <strong>zur</strong> Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu organisatorischen und sozialen<br />
Angelegenheiten im Sinne des § 3 Satz 2 gegeben werden. Sie hat im Rahmen ihrer Aufgaben<br />
Einsichtsrecht in die entscheidungsrelevanten Teile von Personalakten. Ihre Mitwirkung erfolgt<br />
regelmäßig durch schriftliches Votum, das zu den Akten zu nehmen ist.<br />
Die Gleichstellungsbeauftragte hat auf Wunsch den Betriebsrat über ihre Tätigkeit und den<br />
Sachstand <strong>zur</strong> Gleichstellung zu unterrichten.<br />
§ 6 Zusammenarbeit in Konfliktfällen<br />
Bei Verstößen gegen diese Regelungen o<strong>der</strong> gegen an<strong>der</strong>e Vorschriften über die Gleichstellung<br />
von Frauen und Männern hat die Gleichstellungsbeauftragte das Recht, innerhalb einer Woche<br />
nach Erhalt <strong>der</strong> Kenntnis von dem Verstoß schriftlich Einspruch beim Vorstand einzulegen. Der<br />
Einspruch hat aufschiebende Wirkung.<br />
Die Vorstand soll über den Einspruch innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang<br />
entscheiden. Hält er den Einspruch für begründet, sind die Maßnahmen und ihre Folgen zu<br />
berichtigen sowie die Ergebnisse des Einspruchs bei weiteren vergleichbaren Fällen zu<br />
berücksichtigen. Hält er den Einspruch für unbegründet, so hat er dies <strong>der</strong><br />
Gleichstellungsbeauftragten schriftlich zu erläutern. Die Gleichstellungsbeauftragte berichtet dem<br />
Aufsichtsrat im Rahmen ihres jährlichen Berichtes über diese Fälle sowie in diesem<br />
Zusammenhang über die Umsetzung <strong>der</strong> mit den Zuwendungsgebern getroffenen Vereinbarung.<br />
§ 7 Übergangsvereinbarung<br />
Die bisher bestellte Gleichstellungsbeauftragte bleibt bis <strong>zur</strong> Wahl spätestens Ende März 2005 im<br />
Amt. Sie nimmt die in <strong>der</strong> Betriebsvereinbarung und die in <strong>der</strong> Ausführungsvereinbarung <strong>zur</strong><br />
Rahmenvereinbarung Forschungsför<strong>der</strong>ung über die Gleichstellung 'von Männern und Frauen bei<br />
<strong>der</strong> gemeinsamen Forschungsför<strong>der</strong>ung nie<strong>der</strong>gelegten Rechte und Pflichten einer<br />
Gleichstellungsbeauftragten ergänzend zu ihren bisherigen Aufgaben wahr.<br />
§ 8 Schlussbestimmungen<br />
Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und ist mit gesetzlicher Frist kündbar.<br />
Forschungszentrum Karlsruhe, den ,.23. /4, d (.:)0 Cf<br />
(\,I\,Q~ i<br />
- ~~
Betriebsvereinbarung <strong>Chancengleichheit</strong> 5<br />
Anlage 1: Art und Weise <strong>der</strong> Beteiligung und Mitwirkung <strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten<br />
1. Die Gleichstellungsbeauftragte wird durch den Arbeitgeber über alle personellen (Einstellung /<br />
Versetzung/ Kündigung), organisatorischen und sozialen (Konzeptionen von Fortbildungsmaßnahmen/KiTa<br />
usw.) Maßnahmen, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die<br />
Vereinbarung von Familie und Erwerbstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am<br />
Arbeitsplatz betreffen frühzeitig informiert. Für den Fall, dass die Gleichstellungsbeauftragte<br />
Handlungsbedarf (Rückfragen, Klärung, Beratung usw.) sieht, hat sie sich unverzüglich mit den<br />
Beteiligten in Verbindung zu setzen.<br />
Sie unterstützt die Aspekte <strong>der</strong> <strong>Chancengleichheit</strong>, wie sie in den Bestimmungen <strong>der</strong><br />
Betriebsvereinbarung „Auswahlrichtlinien/ Bildungsmaßnahmen/ Schutz vor sexueller Belästigung“ vom<br />
09. September 1998 nie<strong>der</strong>gelegt sind.<br />
Die Gleichstellungsbeauftragte erhält zu diesem Zweck die Möglichkeit, Vorschläge für die<br />
Stellenbesetzung einzubringen. Sie erhält spätestens zeitgleich mit dem Betriebsrat die Mitteilungen,<br />
die HPS im Rahmen von Einstellungen und Versetzungen an den Betriebsrat übersendet. Der<br />
Gleichstellungsbeauftragten wird somit die Möglichkeit gegeben, bei Personalmaßnahmen unmittelbar<br />
<strong>zur</strong> Gleichstellungsför<strong>der</strong>ung beizutragen.<br />
Soweit die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit<br />
sowie <strong>der</strong> Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betroffen ist, können sich die Beschäftigten<br />
unmittelbar an die Gleichstellungsbeauftragte wenden, insbeson<strong>der</strong>e auch bezüglich Fragen von<br />
Umgruppierungen, Arbeitszeitän<strong>der</strong>ungen, Teilzeit, Beurlaubung aus familiären Gründen usw. Zur<br />
Klärung <strong>der</strong> dabei auftretenden Fragen und Problemstellungen kann sich die Gleichstellungsbeauftragte<br />
je<strong>der</strong>zeit an die zuständigen bzw. beteiligten Stellen wenden und gegebenenfalls ihre<br />
Stellungnahme zu dem Vorgang bei HPS abgeben.<br />
2. Die Gleichstellungsbeauftragte soll das Recht erhalten an den Sitzungen und Beratungen des WTR<br />
sowie Berufungs- und an<strong>der</strong>en Auswahlkommissionen des Forschungszentrums Karlsruhe als Gast<br />
beratend teilzunehmen.<br />
Die Gleichstellungsbeauftragte kann auf Einladung des Betriebsrats an denjenigen<br />
Tagesordnungspunkten <strong>der</strong> Betriebsratssitzungen mit beraten<strong>der</strong> Stimme teilnehmen, in denen<br />
<strong>Chancengleichheit</strong>sthemen behandelt werden.<br />
An Gesprächen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nach § 74 BetrVG kann die Gleichstellungsbeauftragte<br />
auf Einladung des Vorstands o<strong>der</strong> des Betriebsrats teilnehmen.<br />
3. Die Gleichstellungsbeauftragte initiiert eigene Maßnahmen struktureller und präventiver Art. Sie wirkt<br />
bei <strong>der</strong> Organisation und Durchführung von Veranstaltungen mit und betreibt Öffentlichkeitsarbeit im<br />
Rahmen ihres Auftrages. Dabei kann sie auch mit demokratischen gesellschaftlichen Gruppen, die sich<br />
für die <strong>Chancengleichheit</strong> einsetzen sowie mit allen Stellen des Bundes, des Landes Baden-<br />
Württemberg und <strong>der</strong> umliegenden Kommunen, die für ihren Aufgabenbereich von Belang sind<br />
zusammen arbeiten.<br />
4. Die Gleichstellungsbeauftragte ist verpflichtet, Betriebs- o<strong>der</strong> Geschäftsgeheimnisse, die ihr in<br />
Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungspflichtig<br />
bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch<br />
nach Beendigung <strong>der</strong> Aufgabe als Gleichstellungsbeauftragte. Die Gleichstellungsbeauftragte ist<br />
zudem verpflichtet, die ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse<br />
von Beschäftigten vertraulich zu behandeln.<br />
5. Sollte die jeweilige Gleichstellungsbeauftragte über die hier geregelten Punkte hinaus Regelungsbedarf<br />
sehen, kann sie je<strong>der</strong>zeit an die Geschäftsleitung herantreten.