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LPVG - Personalrat - KIT

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Bei einer Eingliederung tritt der Übergangspersonalrat an die Stelle des <strong>Personalrat</strong>s oder, wenn ein<br />

solcher besteht, des Gesamtpersonalrats der aufnehmenden Dienststelle.<br />

(2) Die Amtszeit des Übergangspersonalrats endet mit der Neuwahl eines <strong>Personalrat</strong>s, spätestens<br />

mit Ablauf eines Jahres von dem Tag an gerechnet, an dem er gebildet worden ist. Die Amtszeit wird<br />

über ein Jahr hinaus verlängert, wenn binnen weiterer fünf Monate regelmäßige <strong>Personalrat</strong>swahlen<br />

stattfinden. § 19 Abs. 2 Nr. 1 findet keine Anwendung.<br />

(3) Bei Umbildungen von Dienststellen nach Absatz 1 bilden die bisherigen Jugend- und Auszubildendenvertretungen<br />

eine Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und<br />

Absatz 2 gelten entsprechend.<br />

(4) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, welche<br />

die Personalvertretung und ihre Wahl insoweit sicherstellen oder erleichtern, als dies erforderlich ist,<br />

um Erschwernisse auszugleichen, die bei der Neubildung, Eingliederung oder Auflösung von Dienststellen<br />

entstehen, wenn andere als die in Absatz 1 genannten Umbildungen vorgenommen oder zugleich<br />

Übergangsbestimmungen für Stufenvertretungen in demselben Geschäftsbereich getroffen<br />

werden. Es kann dabei insbesondere Bestimmungen treffen über<br />

1. die Bildung von Übergangspersonalvertretungen,<br />

2. die vorübergehende Fortführung der Geschäfte durch nicht weiterbestehende Personalvertretungen,<br />

3. die Zuordnung von Mitgliedern nicht weiterbestehender Personalvertretungen zu anderen Personalvertretungen,<br />

4. die Voraussetzungen und den Zeitpunkt für die Neuwahl der Personalvertretungen,<br />

5. die Änderung der Amtszeit der Personalvertretungen,<br />

6. die Bestellung von Wahlvorständen.<br />

§ 107<br />

Wahlordnung, Verwaltungsvorschriften<br />

(1) Zur Regelung der in den §§ 11 bis 24 und 54 bis 60 bezeichneten Wahlen erläßt die Landesregierung<br />

durch Rechtsverordnung Vorschriften über<br />

1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung<br />

der Vertreterzahl,<br />

2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,<br />

3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,<br />

4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,<br />

5. die Stimmabgabe,<br />

6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,<br />

7. die Aufbewahrung der Wahlakten.<br />

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Abstimmungen nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 2.<br />

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