LPVG - Personalrat - KIT
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Bei einer Eingliederung tritt der Übergangspersonalrat an die Stelle des <strong>Personalrat</strong>s oder, wenn ein<br />
solcher besteht, des Gesamtpersonalrats der aufnehmenden Dienststelle.<br />
(2) Die Amtszeit des Übergangspersonalrats endet mit der Neuwahl eines <strong>Personalrat</strong>s, spätestens<br />
mit Ablauf eines Jahres von dem Tag an gerechnet, an dem er gebildet worden ist. Die Amtszeit wird<br />
über ein Jahr hinaus verlängert, wenn binnen weiterer fünf Monate regelmäßige <strong>Personalrat</strong>swahlen<br />
stattfinden. § 19 Abs. 2 Nr. 1 findet keine Anwendung.<br />
(3) Bei Umbildungen von Dienststellen nach Absatz 1 bilden die bisherigen Jugend- und Auszubildendenvertretungen<br />
eine Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und<br />
Absatz 2 gelten entsprechend.<br />
(4) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, welche<br />
die Personalvertretung und ihre Wahl insoweit sicherstellen oder erleichtern, als dies erforderlich ist,<br />
um Erschwernisse auszugleichen, die bei der Neubildung, Eingliederung oder Auflösung von Dienststellen<br />
entstehen, wenn andere als die in Absatz 1 genannten Umbildungen vorgenommen oder zugleich<br />
Übergangsbestimmungen für Stufenvertretungen in demselben Geschäftsbereich getroffen<br />
werden. Es kann dabei insbesondere Bestimmungen treffen über<br />
1. die Bildung von Übergangspersonalvertretungen,<br />
2. die vorübergehende Fortführung der Geschäfte durch nicht weiterbestehende Personalvertretungen,<br />
3. die Zuordnung von Mitgliedern nicht weiterbestehender Personalvertretungen zu anderen Personalvertretungen,<br />
4. die Voraussetzungen und den Zeitpunkt für die Neuwahl der Personalvertretungen,<br />
5. die Änderung der Amtszeit der Personalvertretungen,<br />
6. die Bestellung von Wahlvorständen.<br />
§ 107<br />
Wahlordnung, Verwaltungsvorschriften<br />
(1) Zur Regelung der in den §§ 11 bis 24 und 54 bis 60 bezeichneten Wahlen erläßt die Landesregierung<br />
durch Rechtsverordnung Vorschriften über<br />
1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung<br />
der Vertreterzahl,<br />
2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,<br />
3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,<br />
4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,<br />
5. die Stimmabgabe,<br />
6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,<br />
7. die Aufbewahrung der Wahlakten.<br />
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Abstimmungen nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 2.<br />
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