LPVG - Personalrat - KIT
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11. Der <strong>Personalrat</strong> kann von Fall zu Fall beschließen, dass ein Mitglied des Hauptpersonalrats beim<br />
Wissenschaftsministerium berechtigt ist, mit beratender Stimme an den Sitzungen des <strong>Personalrat</strong>s<br />
teilzunehmen. Ebenso kann ein Mitglied des Hauptpersonalrats beim Wissenschaftsministerium<br />
sowie ein Vertreter des Wissenschaftsministeriums an den Personalversammlungen<br />
teilnehmen.<br />
12. Der <strong>Personalrat</strong> des <strong>KIT</strong> kann für seine Sitzungen einen externen Protokollführenden zur Erstellung<br />
der Niederschrift nach § 42 hinzuziehen. Der Beschluss ist mit Mehrheit der Mitglieder zu<br />
fassen und gilt längstens bis zum Ende der Amtszeit des <strong>Personalrat</strong>s nach § 26. § 10 gilt für<br />
den externen Protokollführenden entsprechend.<br />
§ 94 d<br />
Besondere Vorschriften für die Führungsakademie Baden-Württemberg<br />
Die bei der Führungsakademie Baden-Württemberg tätigen Landesbeamten gelten auch als Beschäftigte<br />
des Staatsministeriums. Die Beschäftigteneigenschaft bei der Führungsakademie bleibt unberührt.<br />
§ 94 a Satz 3 gilt entsprechend.<br />
§ 95<br />
Besondere Vorschriften für Theater und Orchester<br />
Die §§ 75, 77, 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 und Abs. 3 Nr. 13, 15 und 16 sowie § 80 Abs. 1 Nr. 2 bis 8,<br />
11 und Abs. 3 Nr. 1 und 3 gelten nicht für künstlerische Mitglieder von Theatern und Orchestern.<br />
FÜNFZEHNTER TEIL<br />
Besondere Vorschriften für die Forstverwaltung<br />
und die Verwaltung für Flurneuordnung und Landentwicklung<br />
§ 96<br />
Waldarbeiter<br />
§ 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt für Waldarbeiter mit der Maßgabe, daß die Mitgliedschaft im <strong>Personalrat</strong><br />
erst bei endgültigem Ausscheiden als Waldarbeiter erlischt. Die Mitgliedschaft eines Waldarbeiters im<br />
<strong>Personalrat</strong> ruht, solange er vorübergehend nicht im Arbeitsverhältnis steht.<br />
§ 97<br />
Beschäftigte der Abteilung Forstdirektion der Regierungspräsidien<br />
Die Beschäftigten der Abteilung Forstdirektion der Regierungspräsidien sind Beschäftigte in den Geschäftsbereichen<br />
des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz.<br />
§ 97 a<br />
Verband der Teilnehmergemeinschaften<br />
Baden-Württemberg<br />
(1) Die Beamten des Landes, deren Dienstleistungsergebnisse dem Verband der Teilnehmergemeinschaften<br />
Baden-Württemberg überlassen werden, gelten unter entsprechender Anwendung des § 11<br />
Abs. 2 Sätze 1 und 3 für die Zeit der Überlassung des Dienstleistungsergebnisses als Beschäftigte dieses<br />
Verbandes im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1. § 12 Abs. 1 Nr. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung,<br />
daß Zeiten der Zugehörigkeit zum Geschäftsbereich des Innenministeriums und des Ministeriums für<br />
Ländlichen Raum und Verbraucherschutz auf die Zeit der Zugehörigkeit zum Verband der Teilnehmergemeinschaften<br />
Baden-Württemberg angerechnet werden. Das Wahlrecht und die Wählbarkeit zu<br />
den Stufenvertretungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz<br />
bleiben unberührt.<br />
(2) In Angelegenheiten der in Absatz 1 genannten Beamten, die nicht vom Geschäftsführer des Verbandes<br />
der Teilnehmergemeinschaften Baden-Württemberg als Vertreter des Landes entschieden werden,<br />
ist die zuständige Stufenvertretung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ländlichen Raum<br />
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