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LPVG - Personalrat - KIT

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11. Der <strong>Personalrat</strong> kann von Fall zu Fall beschließen, dass ein Mitglied des Hauptpersonalrats beim<br />

Wissenschaftsministerium berechtigt ist, mit beratender Stimme an den Sitzungen des <strong>Personalrat</strong>s<br />

teilzunehmen. Ebenso kann ein Mitglied des Hauptpersonalrats beim Wissenschaftsministerium<br />

sowie ein Vertreter des Wissenschaftsministeriums an den Personalversammlungen<br />

teilnehmen.<br />

12. Der <strong>Personalrat</strong> des <strong>KIT</strong> kann für seine Sitzungen einen externen Protokollführenden zur Erstellung<br />

der Niederschrift nach § 42 hinzuziehen. Der Beschluss ist mit Mehrheit der Mitglieder zu<br />

fassen und gilt längstens bis zum Ende der Amtszeit des <strong>Personalrat</strong>s nach § 26. § 10 gilt für<br />

den externen Protokollführenden entsprechend.<br />

§ 94 d<br />

Besondere Vorschriften für die Führungsakademie Baden-Württemberg<br />

Die bei der Führungsakademie Baden-Württemberg tätigen Landesbeamten gelten auch als Beschäftigte<br />

des Staatsministeriums. Die Beschäftigteneigenschaft bei der Führungsakademie bleibt unberührt.<br />

§ 94 a Satz 3 gilt entsprechend.<br />

§ 95<br />

Besondere Vorschriften für Theater und Orchester<br />

Die §§ 75, 77, 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 und Abs. 3 Nr. 13, 15 und 16 sowie § 80 Abs. 1 Nr. 2 bis 8,<br />

11 und Abs. 3 Nr. 1 und 3 gelten nicht für künstlerische Mitglieder von Theatern und Orchestern.<br />

FÜNFZEHNTER TEIL<br />

Besondere Vorschriften für die Forstverwaltung<br />

und die Verwaltung für Flurneuordnung und Landentwicklung<br />

§ 96<br />

Waldarbeiter<br />

§ 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt für Waldarbeiter mit der Maßgabe, daß die Mitgliedschaft im <strong>Personalrat</strong><br />

erst bei endgültigem Ausscheiden als Waldarbeiter erlischt. Die Mitgliedschaft eines Waldarbeiters im<br />

<strong>Personalrat</strong> ruht, solange er vorübergehend nicht im Arbeitsverhältnis steht.<br />

§ 97<br />

Beschäftigte der Abteilung Forstdirektion der Regierungspräsidien<br />

Die Beschäftigten der Abteilung Forstdirektion der Regierungspräsidien sind Beschäftigte in den Geschäftsbereichen<br />

des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz.<br />

§ 97 a<br />

Verband der Teilnehmergemeinschaften<br />

Baden-Württemberg<br />

(1) Die Beamten des Landes, deren Dienstleistungsergebnisse dem Verband der Teilnehmergemeinschaften<br />

Baden-Württemberg überlassen werden, gelten unter entsprechender Anwendung des § 11<br />

Abs. 2 Sätze 1 und 3 für die Zeit der Überlassung des Dienstleistungsergebnisses als Beschäftigte dieses<br />

Verbandes im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1. § 12 Abs. 1 Nr. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung,<br />

daß Zeiten der Zugehörigkeit zum Geschäftsbereich des Innenministeriums und des Ministeriums für<br />

Ländlichen Raum und Verbraucherschutz auf die Zeit der Zugehörigkeit zum Verband der Teilnehmergemeinschaften<br />

Baden-Württemberg angerechnet werden. Das Wahlrecht und die Wählbarkeit zu<br />

den Stufenvertretungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz<br />

bleiben unberührt.<br />

(2) In Angelegenheiten der in Absatz 1 genannten Beamten, die nicht vom Geschäftsführer des Verbandes<br />

der Teilnehmergemeinschaften Baden-Württemberg als Vertreter des Landes entschieden werden,<br />

ist die zuständige Stufenvertretung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ländlichen Raum<br />

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