LPVG - Personalrat - KIT
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§ 92<br />
Besondere Vorschriften für Lehrer an<br />
allgemeinbildenden und beruflichen Schulen<br />
(1) Bei Lehrern an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen finden § 75 Abs. 1 Nr. 1 und bei nicht<br />
beamteten Lehrern § 75 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 keine Anwendung.<br />
(2) Bei der Erstellung von Stundenplänen an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen findet § 80<br />
Abs. 1 Nr. 11 keine Anwendung.<br />
§ 93<br />
Personalvertretungen im Schulbereich<br />
(1) Für Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und entsprechende Sonderschulen sowie<br />
Schulkindergärten mit Ausnahme der Heimsonderschulen und der diesen angegliederten Schulkindergärten<br />
werden besondere Personalräte bei den unteren Schulaufsichtsbehörden gebildet. Für Lehrer<br />
an Schulen besonderer Art sowie an Schulen, die in einen Verbund von Schularten oder einen Schulversuch<br />
einbezogen sind, kann das Kultusministerium eine hiervon abweichende Regelung treffen, sofern<br />
an der Schule auch Lehrer der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 aufgeführten Schularten unterrichten.<br />
§ 9 Abs. 2 findet keine Anwendung.<br />
(2) Die beamteten und nichtbeamteten Lehrer der<br />
1. Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und entsprechenden Sonderschulen sowie<br />
Schulkindergärten,<br />
2. Gymnasien und Kollegs,<br />
3. beruflichen Schulen einschließlich der beruflichen Gymnasien<br />
wählen je besondere Stufenvertretungen bei den oberen Schulaufsichtsbehörden und beim Kultusministerium.<br />
Absatz 1 Satz 2 und § 90 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.<br />
(3) Die regelmäßigen <strong>Personalrat</strong>swahlen (§ 19) im Bereich der in Absatz 1 und 2 genannten Schulen<br />
und Schulkindergärten sowie der in Absatz 2 genannten Stufenvertretungen finden alle vier Jahre in<br />
der Zeit vom 1. April bis 31. Juli statt. Die Amtszeit der Personalvertretungen endet spätestens am 31.<br />
Juli des Jahres, in dem die regelmäßigen <strong>Personalrat</strong>swahlen stattfinden. Im übrigen finden die §§ 19<br />
und 26 entsprechende Anwendung.<br />
(4) In Angelegenheiten der in Ausbildung zu einem Lehrerberuf stehenden Beschäftigten, in denen die<br />
Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, werden die entsprechenden Lehrerstufenvertretungen<br />
beteiligt.<br />
(5) Das sonstige pädagogisch tätige Personal ist Lehrern im Sinne dieser Vorschrift gleichgestellt.<br />
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für<br />
§ 94<br />
Besondere Vorschriften für Lehre und Forschung<br />
1. Hochschullehrer, vor Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes vom 1. Januar 2005 eingestellte<br />
Hochschuldozenten, Gastprofessoren, Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche<br />
und künstlerische Assistenten sowie Akademische Mitarbeiter, denen Aufgaben in Forschung<br />
und Lehre zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen sind, ferner Lehrbeauftragte<br />
an Hochschulen ,<br />
2. die in Lehre und Forschung tätigen habilitierten Personen sowie solche Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen<br />
als Professor erfüllen, an Forschungsstätten, die nicht wissenschaftli-<br />
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