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LPVG - Personalrat - KIT

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§ 92<br />

Besondere Vorschriften für Lehrer an<br />

allgemeinbildenden und beruflichen Schulen<br />

(1) Bei Lehrern an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen finden § 75 Abs. 1 Nr. 1 und bei nicht<br />

beamteten Lehrern § 75 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 keine Anwendung.<br />

(2) Bei der Erstellung von Stundenplänen an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen findet § 80<br />

Abs. 1 Nr. 11 keine Anwendung.<br />

§ 93<br />

Personalvertretungen im Schulbereich<br />

(1) Für Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und entsprechende Sonderschulen sowie<br />

Schulkindergärten mit Ausnahme der Heimsonderschulen und der diesen angegliederten Schulkindergärten<br />

werden besondere Personalräte bei den unteren Schulaufsichtsbehörden gebildet. Für Lehrer<br />

an Schulen besonderer Art sowie an Schulen, die in einen Verbund von Schularten oder einen Schulversuch<br />

einbezogen sind, kann das Kultusministerium eine hiervon abweichende Regelung treffen, sofern<br />

an der Schule auch Lehrer der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 aufgeführten Schularten unterrichten.<br />

§ 9 Abs. 2 findet keine Anwendung.<br />

(2) Die beamteten und nichtbeamteten Lehrer der<br />

1. Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und entsprechenden Sonderschulen sowie<br />

Schulkindergärten,<br />

2. Gymnasien und Kollegs,<br />

3. beruflichen Schulen einschließlich der beruflichen Gymnasien<br />

wählen je besondere Stufenvertretungen bei den oberen Schulaufsichtsbehörden und beim Kultusministerium.<br />

Absatz 1 Satz 2 und § 90 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.<br />

(3) Die regelmäßigen <strong>Personalrat</strong>swahlen (§ 19) im Bereich der in Absatz 1 und 2 genannten Schulen<br />

und Schulkindergärten sowie der in Absatz 2 genannten Stufenvertretungen finden alle vier Jahre in<br />

der Zeit vom 1. April bis 31. Juli statt. Die Amtszeit der Personalvertretungen endet spätestens am 31.<br />

Juli des Jahres, in dem die regelmäßigen <strong>Personalrat</strong>swahlen stattfinden. Im übrigen finden die §§ 19<br />

und 26 entsprechende Anwendung.<br />

(4) In Angelegenheiten der in Ausbildung zu einem Lehrerberuf stehenden Beschäftigten, in denen die<br />

Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, werden die entsprechenden Lehrerstufenvertretungen<br />

beteiligt.<br />

(5) Das sonstige pädagogisch tätige Personal ist Lehrern im Sinne dieser Vorschrift gleichgestellt.<br />

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für<br />

§ 94<br />

Besondere Vorschriften für Lehre und Forschung<br />

1. Hochschullehrer, vor Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes vom 1. Januar 2005 eingestellte<br />

Hochschuldozenten, Gastprofessoren, Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche<br />

und künstlerische Assistenten sowie Akademische Mitarbeiter, denen Aufgaben in Forschung<br />

und Lehre zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen sind, ferner Lehrbeauftragte<br />

an Hochschulen ,<br />

2. die in Lehre und Forschung tätigen habilitierten Personen sowie solche Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen<br />

als Professor erfüllen, an Forschungsstätten, die nicht wissenschaftli-<br />

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