LPVG - Personalrat - KIT
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und der Gesamtpersonalrat anzuhören. Die Verselbständigung und ihre Aufhebung sind jeweils ab der<br />
folgenden Wahl wirksam.<br />
(3) Mehrere Dienststellen eines Verwaltungszweigs können von der obersten Dienstbehörde zu einer<br />
Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes zusammengefaßt werden, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten<br />
Beschäftigten in geheimer Abstimmung zustimmt. Für die Aufhebung gilt Satz 1 entsprechend;<br />
eine Verselbständigung nach Absatz 2 Satz 1 gilt dadurch als aufgehoben. Die Zusammenfassung<br />
oder Aufhebung ist ab der folgenden Wahl (§ 19) wirksam.<br />
(4) Bei gemeinsamen Dienststellen verschiedener Körperschaften gelten die Beschäftigten jeder Körperschaft<br />
als Beschäftigte einer besonderen Dienststelle. Bei den Landratsämtern ist ein besonderer<br />
<strong>Personalrat</strong> der Beschäftigten des Landes für die Beteiligung in Angelegenheiten zu bilden, in denen<br />
eine übergeordnete Dienststelle entscheidet. Im übrigen gilt das Landratsamt als einheitliche Dienststelle.<br />
§ 9 a<br />
Verbot der Behinderung, Benachteiligung<br />
und Begünstigung<br />
Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert<br />
und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche<br />
Entwicklung.<br />
§ 10<br />
Schweigepflicht<br />
(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen<br />
haben, haben über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen<br />
zu bewahren. Abgesehen von den Fällen des § 68 Abs. 2 Satz 3 und des § 88 gilt die Schweigepflicht<br />
nicht für Mitglieder der Personalvertretung und der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber<br />
den übrigen Mitgliedern der Vertretung und für die in Satz 1 bezeichneten Personen gegenüber<br />
der zuständigen Personalvertretung; sie entfällt ferner gegenüber der vorgesetzten Dienststelle,<br />
der bei ihr gebildeten Stufenvertretung und gegenüber dem Gesamtpersonalrat. Satz 2 gilt auch für<br />
die Anrufung der Einigungsstelle.<br />
(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder<br />
ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.<br />
ZWEITER TEIL<br />
Der <strong>Personalrat</strong><br />
1. ABSCHNITT<br />
Wahl und Zusammensetzung<br />
§ 11<br />
Wahlberechtigung<br />
(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in<br />
öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltag<br />
seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind oder die sich in der Freistellungsphase<br />
der Altersteilzeit befinden, sind nicht wahlberechtigt.<br />
(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger<br />
als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle.<br />
Dies gilt nicht bei Abordnungen zur Teilnahme an Lehrgängen und für Beschäftigte, die als Mitglieder<br />
einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht,<br />
wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren<br />
wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3<br />
entsprechend in Fällen einer Zuweisung.<br />
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