LPVG - Personalrat - KIT
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(4) Der Fachsenat wird tätig in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei Richtern und je einem<br />
nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 vorgeschlagenen und berufenen ehrenamtlichen Richter. Einer der<br />
ehrenamtlichen Richter muß Beamter und einer Arbeitnehmer sein.<br />
ELFTER TEIL<br />
Vorschriften für die Behandlung von Verschlußsachen<br />
§ 88<br />
(1) Soweit eine Angelegenheit, an der eine Personalvertretung zu beteiligen ist, als Verschlußsache<br />
mindestens des Geheimhaltungsgrads "VS - VERTRAULICH" eingestuft ist, tritt an die Stelle der Personalvertretung<br />
ein Ausschuß. Dem Ausschuß gehört höchstens je ein in entsprechender Anwendung<br />
des § 32 Abs. 1 gewählter Vertreter der im <strong>Personalrat</strong> vertretenen Gruppen an. Die Mitglieder des<br />
Ausschusses müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlußsachen<br />
des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrads zu erhalten. Personalvertretungen<br />
bei Dienststellen, die Mittelbehörden nachgeordnet sind, bilden keinen Ausschuß; an ihre Stelle tritt<br />
der Ausschuß des Bezirkspersonalrats.<br />
(2) Wird der zuständige Ausschuß nicht rechtzeitig gebildet, ist der Ausschuß der bei der Dienststelle<br />
bestehenden Stufenvertretung oder, wenn dieser nicht rechtzeitig gebildet wird, der Ausschuß der bei<br />
der obersten Dienstbehörde bestehenden Stufenvertretung zu beteiligen.<br />
(3) Die Einigungsstelle (§ 71) besteht in den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Fällen aus je einem Beisitzer,<br />
der von der obersten Dienstbehörde und der nach § 69 Abs. 4 Satz 1 zuletzt beteiligten Personalvertretung<br />
bestellt wird, und einem unparteiischen Vorsitzenden, die nach den dafür geltenden<br />
Bestimmungen ermächtigt sind, von Verschlußsachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrads<br />
Kenntnis zu erhalten. § 71 Abs. 1 Satz 1 bis 5 und Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.<br />
(4) §§ 41 und 85 Abs. 3 sowie die Vorschriften über die Beteiligung der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen<br />
in §§ 37 und 40 Abs. 1 sind nicht anzuwenden. Angelegenheiten, die als Verschlußsache<br />
mindestens des Geheimhaltungsgrads "VS - VERTRAULICH" eingestuft sind, werden in der Personalversammlung<br />
nicht behandelt.<br />
(5) Die oberste Dienstbehörde kann anordnen, daß in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Ausschuß<br />
und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit<br />
dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer<br />
Länder oder auf Grund internationaler Verpflichtungen geboten ist. Im Verfahren nach § 86 sind die<br />
gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.<br />
ZWÖLFTER TEIL<br />
Besondere Vorschriften für die Justizverwaltung<br />
§ 89<br />
(1) Für den Geschäftsbereich eines Oberlandesgerichts und der in seinem Bezirk bestehenden Staatsanwaltschaften<br />
wird eine gemeinsame Stufenvertretung (Bezirkspersonalrat beim Oberlandesgericht)<br />
gebildet.<br />
(2) Bei Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und Werkdienstes bei den Justizvollzugseinrichtungen<br />
tritt in den Fällen des § 75 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung.<br />
DREIZEHNTER TEIL<br />
Besondere Vorschriften für die Polizei<br />
und für das Landesamt für Verfassungsschutz<br />
§ 90<br />
Polizei<br />
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