19.05.2014 Aufrufe

LPVG - Personalrat - KIT

LPVG - Personalrat - KIT

LPVG - Personalrat - KIT

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

trauen der Beschäftigten in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt<br />

wird. Der Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung haben jede parteipolitische Betätigung<br />

in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten<br />

wird hierdurch nicht berührt.<br />

(2) Soweit sich Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, auch in der Dienststelle<br />

für ihre Gewerkschaft betätigen, gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.<br />

(3) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.<br />

§ 68<br />

Allgemeine Aufgaben der Personalvertretung<br />

(1) Die Personalvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:<br />

1. Maßnahmen, die den innerdienstlichen sozialen oder persönlichen Belangen der Angehörigen<br />

der Dienststelle dienen, zu beantragen,<br />

2. darüber zu wachen, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen,<br />

Tarifverträge, Dienstvereinbarungen, Verwaltungsanordnungen, Unfallverhütungsvorschriften<br />

und sonstigen Arbeitsschutzvorschriften durchgeführt werden,<br />

3. Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten und der Jugend- und Auszubildendenvertretung<br />

entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Leiter<br />

der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken; der <strong>Personalrat</strong> hat die betroffenen Beteiligten<br />

über das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten,<br />

4. im Zusammenwirken mit der Schwerbehindertenvertretung die Eingliederung und berufliche<br />

Entwicklung Schwerbehinderter und sonstiger Hilfsbedürftiger, insbesondere älterer Personen,<br />

in die Dienststelle zu fördern und für eine ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende<br />

Beschäftigung zu sorgen,<br />

5. im Zusammenwirken mit der Schwerbehindertenvertretung Maßnahmen zur beruflichen Förderung<br />

Schwerbehinderter zu beantragen,<br />

6. die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen<br />

ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern,<br />

7. mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der Beschäftigten im<br />

Sinne von § 57 eng zusammenzuarbeiten,<br />

8. Kinderbetreuungseinrichtungen der Dienststelle,<br />

9. Wahrung der Interessen der Fernarbeitnehmer,<br />

10. Maßnahmen zu beantragen, die der Gleichstellung von Frau und Mann dienen.<br />

(2) Die Personalvertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.<br />

Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung<br />

des Beschäftigten und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern der Personalvertretung<br />

eingesehen werden.<br />

(3) Ein Mitglied der Personalvertretung ist auf Verlangen des zu beurteilenden Beschäftigten an Beurteilungsgesprächen<br />

im Sinne von § 51 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes zu beteiligen.<br />

(4) Der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied der Personalvertretung hat jederzeit das Recht,<br />

nach vorheriger Unterrichtung des Leiters der Dienststelle, die Dienststelle zu begehen und, sofern<br />

- Seite 25 von 47 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!