LPVG - Personalrat - KIT
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trauen der Beschäftigten in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt<br />
wird. Der Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung haben jede parteipolitische Betätigung<br />
in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten<br />
wird hierdurch nicht berührt.<br />
(2) Soweit sich Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, auch in der Dienststelle<br />
für ihre Gewerkschaft betätigen, gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.<br />
(3) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.<br />
§ 68<br />
Allgemeine Aufgaben der Personalvertretung<br />
(1) Die Personalvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:<br />
1. Maßnahmen, die den innerdienstlichen sozialen oder persönlichen Belangen der Angehörigen<br />
der Dienststelle dienen, zu beantragen,<br />
2. darüber zu wachen, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen,<br />
Tarifverträge, Dienstvereinbarungen, Verwaltungsanordnungen, Unfallverhütungsvorschriften<br />
und sonstigen Arbeitsschutzvorschriften durchgeführt werden,<br />
3. Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten und der Jugend- und Auszubildendenvertretung<br />
entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Leiter<br />
der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken; der <strong>Personalrat</strong> hat die betroffenen Beteiligten<br />
über das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten,<br />
4. im Zusammenwirken mit der Schwerbehindertenvertretung die Eingliederung und berufliche<br />
Entwicklung Schwerbehinderter und sonstiger Hilfsbedürftiger, insbesondere älterer Personen,<br />
in die Dienststelle zu fördern und für eine ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende<br />
Beschäftigung zu sorgen,<br />
5. im Zusammenwirken mit der Schwerbehindertenvertretung Maßnahmen zur beruflichen Förderung<br />
Schwerbehinderter zu beantragen,<br />
6. die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen<br />
ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern,<br />
7. mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der Beschäftigten im<br />
Sinne von § 57 eng zusammenzuarbeiten,<br />
8. Kinderbetreuungseinrichtungen der Dienststelle,<br />
9. Wahrung der Interessen der Fernarbeitnehmer,<br />
10. Maßnahmen zu beantragen, die der Gleichstellung von Frau und Mann dienen.<br />
(2) Die Personalvertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.<br />
Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung<br />
des Beschäftigten und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern der Personalvertretung<br />
eingesehen werden.<br />
(3) Ein Mitglied der Personalvertretung ist auf Verlangen des zu beurteilenden Beschäftigten an Beurteilungsgesprächen<br />
im Sinne von § 51 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes zu beteiligen.<br />
(4) Der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied der Personalvertretung hat jederzeit das Recht,<br />
nach vorheriger Unterrichtung des Leiters der Dienststelle, die Dienststelle zu begehen und, sofern<br />
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