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LPVG - Personalrat - KIT

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Vierzehnter Teil: Besondere Vorschriften für Dienststellen, die bildenden, wissenschaftlichen<br />

§§ 92-95<br />

und künstlerischen Zwecken dienen<br />

Fünfzehnter Teil: Besondere Vorschriften für die Forstverwaltung und die Verwaltung§§ 96-97a<br />

für Flurneuordnung und Landentwicklung<br />

Sechzehnter Teil: Südwestrundfunk §§ 98-105<br />

Siebzehnter Teil: Schlußvorschriften §§ 106-108<br />

ERSTER TEIL<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1<br />

Allgemeiner Grundsatz<br />

In den Verwaltungen und Betrieben des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen<br />

Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen,<br />

sowie in den Gerichten des Landes werden Personalvertretungen gebildet.<br />

§ 2<br />

Aufgaben der Dienststelle, der Personalvertretung, der<br />

Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigungen<br />

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll<br />

und im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen<br />

zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden<br />

Aufgaben zusammen.<br />

(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der in der Dienststelle<br />

vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Leiters der Dienststelle<br />

oder seines Vertreters Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche<br />

Notwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von<br />

Dienstgeheimnissen entgegenstehen.<br />

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung<br />

der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.<br />

§ 3<br />

Tarifverträge<br />

Durch Tarifvertrag kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt<br />

werden.<br />

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind<br />

§ 4<br />

Beschäftigte<br />

1. die Beamten mit Ausnahme der Staatsanwälte,<br />

2. die Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,<br />

3. a) die Richter und Staatsanwälte auf Lebenszeit, die an eine andere Dienststelle als ein<br />

Gericht oder eine Staatsanwaltschaft abgeordnet sind, sobald die Abordnung länger als<br />

drei Monate gedauert hat,<br />

b) die Richter auf Probe und die Richter kraft Auftrags, die einer anderen Dienststelle als einem<br />

Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Verwendung zugewiesen sind.<br />

Im übrigen sind Richter und Staatsanwälte nicht Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes.<br />

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