LPVG - Personalrat - KIT
LPVG - Personalrat - KIT
LPVG - Personalrat - KIT
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Vierzehnter Teil: Besondere Vorschriften für Dienststellen, die bildenden, wissenschaftlichen<br />
§§ 92-95<br />
und künstlerischen Zwecken dienen<br />
Fünfzehnter Teil: Besondere Vorschriften für die Forstverwaltung und die Verwaltung§§ 96-97a<br />
für Flurneuordnung und Landentwicklung<br />
Sechzehnter Teil: Südwestrundfunk §§ 98-105<br />
Siebzehnter Teil: Schlußvorschriften §§ 106-108<br />
ERSTER TEIL<br />
Allgemeine Vorschriften<br />
§ 1<br />
Allgemeiner Grundsatz<br />
In den Verwaltungen und Betrieben des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen<br />
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen,<br />
sowie in den Gerichten des Landes werden Personalvertretungen gebildet.<br />
§ 2<br />
Aufgaben der Dienststelle, der Personalvertretung, der<br />
Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigungen<br />
(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll<br />
und im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen<br />
zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden<br />
Aufgaben zusammen.<br />
(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der in der Dienststelle<br />
vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Leiters der Dienststelle<br />
oder seines Vertreters Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche<br />
Notwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von<br />
Dienstgeheimnissen entgegenstehen.<br />
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung<br />
der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.<br />
§ 3<br />
Tarifverträge<br />
Durch Tarifvertrag kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt<br />
werden.<br />
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind<br />
§ 4<br />
Beschäftigte<br />
1. die Beamten mit Ausnahme der Staatsanwälte,<br />
2. die Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,<br />
3. a) die Richter und Staatsanwälte auf Lebenszeit, die an eine andere Dienststelle als ein<br />
Gericht oder eine Staatsanwaltschaft abgeordnet sind, sobald die Abordnung länger als<br />
drei Monate gedauert hat,<br />
b) die Richter auf Probe und die Richter kraft Auftrags, die einer anderen Dienststelle als einem<br />
Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Verwendung zugewiesen sind.<br />
Im übrigen sind Richter und Staatsanwälte nicht Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes.<br />
- Seite 2 von 47 -