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LPVG - Personalrat - KIT

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§ 35<br />

Gemeinsame Aufgaben von <strong>Personalrat</strong>,<br />

Richterrat und Staatsanwaltsrat<br />

(1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der <strong>Personalrat</strong> als auch der Richterrat oder der Staatsanwaltsrat<br />

beteiligt, so teilt der Vorsitzende dem Richterrat oder dem Staatsanwaltsrat den entsprechenden<br />

Teil der Tagesordnung mit und gibt ihm Gelegenheit, Mitglieder in die Sitzung des <strong>Personalrat</strong>s<br />

zu entsenden (§ 28 des Landesrichtergesetzes).<br />

(2) Der Vorsitzende des <strong>Personalrat</strong>s hat auf Antrag des Richterrats oder des Staatsanwaltsrats oder<br />

des Leiters der Dienststelle eine Angelegenheit, deren Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung<br />

zu setzen. § 34 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.<br />

§ 36<br />

Durchführung der Sitzungen<br />

(1) Die Sitzungen des <strong>Personalrat</strong>s sind nicht öffentlich; sie finden in der Regel während der Arbeitszeit<br />

statt. Der <strong>Personalrat</strong> hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse<br />

Rücksicht zu nehmen. Der Leiter der Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzung unter Mitteilung<br />

der Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen.<br />

(2) Ein Mitglied des <strong>Personalrat</strong>s darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung<br />

einer Angelegenheit ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder<br />

Nachteil bringen kann:<br />

1. dem Ehegatten oder dem Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,<br />

2. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandten,<br />

3. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten oder als<br />

verschwägert Geltenden, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft<br />

nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht, oder<br />

4. einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person.<br />

Diese Vorschriften gelten nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufsoder<br />

Beschäftigtengruppe berührt. Sie gelten nicht für Wahlen, die vom <strong>Personalrat</strong> aus seiner Mitte<br />

vorgenommen werden müssen; das gleiche gilt für Wahlen, die von den Gruppen aus ihrer Mitte vorgenommen<br />

werden müssen. Das Mitglied des <strong>Personalrat</strong>s, bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit<br />

zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung über diesen Gegenstand dem Vorsitzenden<br />

mitzuteilen. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen in Abwesenheit<br />

des Betroffenen der <strong>Personalrat</strong>. Wer an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf,<br />

muß die Sitzung verlassen. Ein Beschluß ist rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlußfassung<br />

der Vorsitzende oder ein Mitglied trotz Befangenheit mitgewirkt hat.<br />

§ 37<br />

Teilnahme der Gewerkschaften<br />

Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe des <strong>Personalrat</strong>s kann<br />

von Fall zu Fall je ein Beauftragter der im <strong>Personalrat</strong> vertretenen Gewerkschaften an den Sitzungen<br />

beratend teilnehmen. In diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung dem Leiter<br />

der Dienststelle und den im <strong>Personalrat</strong> vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig mitzuteilen. Der Leiter<br />

der Dienststelle kann einen Vertreter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört,<br />

hinzuziehen.<br />

§ 38<br />

Beschlußfassung<br />

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