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Bebauungsplan Nr. 153 F „Kreuzungsbereich Woltorfer ... - Peine

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Stadt <strong>Peine</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> F „Kreuzungsbereich<br />

<strong>Woltorfer</strong> Straße / Schäferstraße“ - <strong>Peine</strong> -<br />

mit (Teil-)Aufhebung der Bebauungspläne<br />

<strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> D, Teil 1 „Nördlich <strong>Woltorfer</strong> Straße /Westlich Schäferstraße“ - <strong>Peine</strong> -<br />

<strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> E „<strong>Woltorfer</strong> Straße / Schäferstraße / Lehmkuhlenweg“ - <strong>Peine</strong> -<br />

<strong>Nr</strong>. 60 „Schäferstraße“ - <strong>Peine</strong> -<br />

im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB<br />

Begründung<br />

Entwurf<br />

für die Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

gemäß § 13a (2) i.V.m. § 3 (2) BauGB und<br />

die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange<br />

gemäß § 13a (2) i.V.m. § 4 (2) BauGB<br />

Verf.-Stand: § 13a(2) i.V.m. §§ 3(2) + 4(2) BauGB § 10 BauGB<br />

Begründung: 02.12.2013<br />

Plan: 02.12.2013<br />

Dipl.-Ing. (FH) M. Dralle<br />

Dipl.-Ing. B.-O. Bennedsen<br />

Fachliche Begleitung: Dr.-Ing. S. Strohmeier


Stadt <strong>Peine</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> F „Kreuzungsbereich <strong>Woltorfer</strong> Straße / Schäferstraße“ - <strong>Peine</strong> -<br />

INHALT<br />

TEIL 1: ZIELE, GRUNDLAGEN UND INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES ..................1<br />

1 Erfordernis der Planaufstellung ........................................................................................................1<br />

2 Räumlicher Geltungsbereich ............................................................................................................1<br />

3 Bestand.............................................................................................................................................2<br />

4 Planungsvorgaben............................................................................................................................3<br />

4.1 Überörtliche Planungen..........................................................................................................3<br />

4.1.1 Landesraumordnungsprogramm ...............................................................................3<br />

4.1.2 Regionales Raumordnungsprogramm ......................................................................4<br />

4.1.3 Auseinandersetzung mit den Zielen der Raumordnung............................................5<br />

4.2 Örtliche Planungen.................................................................................................................5<br />

4.2.1 Flächennutzungsplan ................................................................................................5<br />

4.2.2 <strong>Bebauungsplan</strong>..........................................................................................................6<br />

4.2.3 Einzelhandelsentwicklungskonzept für die Stadt <strong>Peine</strong> ............................................8<br />

5 Städtebauliche Daten .......................................................................................................................9<br />

6 Begründung der Festsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>es ..................................................................9<br />

6.1 Art der baulichen Nutzung......................................................................................................9<br />

6.1.1 Eingeschränkte Gewerbegebiete ..............................................................................9<br />

6.1.2 Sonstige Sondergebiete „Einzelhandelsagglomeration“ ........................................ 11<br />

6.1.3 Keine Festsetzung der Art der baulichen Nutzung................................................. 11<br />

6.2 Bauweise, Baugrenzen ........................................................................................................12<br />

6.3 Verkehrsflächen....................................................................................................................12<br />

6.4 Erhaltung von Bäumen.........................................................................................................12<br />

6.5 Schalltechnische Vorgaben..................................................................................................12<br />

7 Ver- und Entsorgung.......................................................................................................................13<br />

8 Bodenordnende Maßnahmen.........................................................................................................14<br />

9 Auswirkungen des <strong>Bebauungsplan</strong>es ............................................................................................14<br />

TEIL 2:<br />

VERFAHRENSVERMERKE..................................................................................16<br />

infraplan GmbH 4(2)-Begr_BP.<strong>153</strong>F-<strong>Woltorfer</strong>-Schäferstraße_02.12.13.doc


Stadt <strong>Peine</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> F „Kreuzungsbereich <strong>Woltorfer</strong> Straße / Schäferstraße“ - <strong>Peine</strong> -<br />

ANHANG ...............................................................................................................................17<br />

Anhang 1: Fortschreibung des Einzelhandelsentwicklungskonzeptes 2009/2010,<br />

Ergebnisse des Arbeitskreises Einzelhandel .................................................................................17<br />

Anhang 2: Zusammenstellung der wesentlichen Ziele und Steuerungsinstrumente des<br />

Einzelhandelsentwicklungskonzeptes 2009/2010..........................................................................31<br />

Anhang 3: Auszüge aus dem schalltechnischen Gutachten,<br />

Dipl.-Ing. Dieter Linz GmbH & Co. KG, Wunstorf 2013..................................................................38<br />

ANLAGE<br />

Vorprüfung des Einzelfalls (gem. § 13a Abs. 1 S. 2 <strong>Nr</strong>. 2 BauGB, Anlage 2),<br />

Stand: 22.03.2013<br />

infraplan GmbH 4(2)-Begr_BP.<strong>153</strong>F-<strong>Woltorfer</strong>-Schäferstraße_02.12.13.doc


Stadt <strong>Peine</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> F „Kreuzungsbereich <strong>Woltorfer</strong> Straße / Schäferstraße“ - <strong>Peine</strong> -<br />

TEIL 1:<br />

ZIELE, GRUNDLAGEN UND INHALTE DES<br />

BEBAUUNGSPLANES<br />

1 Erfordernis der Planaufstellung<br />

Neben dem zentralen Versorgungsbereich der Stadt <strong>Peine</strong> befindet sich im Bereich der <strong>Woltorfer</strong><br />

Straße / Schäferstraße eine weitere Agglomeration mit großflächigen Einzelhandelsbetrieben, die<br />

jedoch städtebaulich weniger gut integriert ist.<br />

Dieser Bereich ist durch eine Gemengelage unterschiedlicher Nutzungen aus Gewerbe, Einzelhandel<br />

und Wohnen geprägt. Um diese Nutzungen und ihre Erfordernisse in Einklang zu bringen, soll ein<br />

einfacher <strong>Bebauungsplan</strong> aufgestellt werden. Dieser kommt insbesondere für Planungen im Bestand<br />

in Betracht. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich dann im Übrigen nach den §§ 34 (und 35)<br />

BauGB.<br />

Die Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> F „Kreuzungsbereich <strong>Woltorfer</strong> Straße / Schäferstraße“<br />

hat das Ziel, auf Grundlage des im Jahre 2009/10 fortgeschriebenen Einzelhandelsentwicklungskonzeptes<br />

für die Stadt <strong>Peine</strong> die vorhandene Einzelhandelsagglomeration sowie die Gewerbeflächen in<br />

ihrem Bestand planungsrechtlich zu sichern. Außerdem soll die bestehende Wohnnutzung geschützt<br />

werden.<br />

Im Zuge der Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> F „Kreuzungsbereich <strong>Woltorfer</strong> Straße / Schäferstraße“<br />

werden die Bebauungspläne <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> D Teil 1, <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> E und <strong>Nr</strong>. 60 bzw. deren sich im Geltungsbereich<br />

befindlichen Teilbereiche aufgehoben (s. Kap. 4.2.2 „<strong>Bebauungsplan</strong>“).<br />

Der Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> F dient dem Erhalt sowie der Entwicklung und<br />

Nachverdichtung bereits bestehender Bauflächen. Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 (2)<br />

BauNVO liegt zwischen 20.000 m 2 und 70.000 m 2 . Auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter<br />

Berücksichtigung der in Anlage 2 BauGB genannten Kriterien wurde die Einschätzung erlangt, dass<br />

die <strong>Bebauungsplan</strong>-Aufstellung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach<br />

§ 2 (4) Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären (s. Vorprüfung des Einzelfalls, Anlage<br />

zum <strong>Bebauungsplan</strong>). Daher wird dieser <strong>Bebauungsplan</strong> im beschleunigten Verfahren gem. § 13a<br />

BauGB als Maßnahme der Innenentwicklung, die der Nachverdichtung von Flächen dient, durchgeführt.<br />

Die Erstellung eines Umweltberichtes ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.<br />

2 Räumlicher Geltungsbereich<br />

Der ca. 7,5 ha große Geltungsbereich befindet sich inmitten des Siedlungsbereiches der Stadt <strong>Peine</strong><br />

und umfasst bereits bestehende Gewerbe- und Einzelhandelsnutzungen sowie Wohnnutzungen. Die<br />

südliche Plangebietsgrenze bildet die Eisenbahnstrecke Hannover-Braunschweig, die nördliche der<br />

Lehmkuhlenweg. Durch das Plangebiet verläuft in Ost-West-Richtung die Landesstraße L 321 „<strong>Woltorfer</strong><br />

Straße“.<br />

Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist aus der Planzeichnung im Maßstab 1 : 1.000 ersichtlich.<br />

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Stadt <strong>Peine</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> F „Kreuzungsbereich <strong>Woltorfer</strong> Straße / Schäferstraße“ - <strong>Peine</strong> -<br />

3 Bestand<br />

Das Plangebiet umfasst eine nahezu vollständig bebaute Fläche. Der überwiegende Teil der<br />

Grundstücke wird gewerblich genutzt. Zudem befinden sich großflächige Einzelhandelsbetriebe innerhalb<br />

des Gebietes. Östlich der Schäferstraße ist im Jahr 2013 ein neuer Vollsortimenter entstanden.<br />

Neben den Einzelhandels- und Gewerbebetrieben befinden sich vereinzelt Wohnstrukturen entlang<br />

der <strong>Woltorfer</strong> Straße und der Schäferstraße.<br />

Im Kreuzungsbereich „<strong>Woltorfer</strong> Straße / Schäferstraße“ steht eine markante Linde.<br />

Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die durch das Gebiet verlaufende <strong>Woltorfer</strong> Straße,<br />

die Schäferstraße sowie den Lehmkuhlenweg.<br />

Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

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Stadt <strong>Peine</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> F „Kreuzungsbereich <strong>Woltorfer</strong> Straße / Schäferstraße“ - <strong>Peine</strong> -<br />

Nördlicher Teil der Schäferstraße (Blick von Norden)<br />

Nördlich der <strong>Woltorfer</strong> Straße (Blick von Osten)<br />

Südlich der <strong>Woltorfer</strong> Straße (Blick von Osten) Südlicher Teil der Schäferstraße (Blick von Norden -<br />

Kreuzung <strong>Woltorfer</strong> Straße)<br />

4 Planungsvorgaben<br />

4.1 Überörtliche Planungen<br />

Das Landesraumordnungsprogramm (LROP) und das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP)<br />

enthalten Grundsätze sowie konkrete Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die auf der Grundlage<br />

des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung (NROG) erstellt wurden.<br />

Diese sind von den Behörden und Planungsträgern bei allen raumbedeutsamen Maßnahmen zu<br />

beachten und müssen mit der jeweiligen Zweckbestimmung vereinbar sein. Im Regionalen Raumordnungsprogramm<br />

(RROP), das aus dem LROP zu entwickeln ist, wird die angestrebte räumliche und<br />

strukturelle Entwicklung der regionalen Planungsräume dargestellt. Die Bauleitpläne (Flächennutzungspläne<br />

und Bebauungspläne) haben sich diesen Zielen gemäß § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen.<br />

4.1.1 Landesraumordnungsprogramm<br />

Ziel des Landesraumordnungsprogramms (LROP) Niedersachsen von 2008 (zuletzt geändert 2012)<br />

ist die Entwicklung der räumlichen Struktur des Landes. Planungen und Maßnahmen sollen zu nachhaltigem<br />

Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit beitragen. Es sollen die Funktionsfähigkeit der Raumund<br />

Siedlungsstruktur sowie der Infrastruktur gesichert und durch Vernetzung verbessert sowie die<br />

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Stadt <strong>Peine</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> F „Kreuzungsbereich <strong>Woltorfer</strong> Straße / Schäferstraße“ - <strong>Peine</strong> -<br />

Raumansprüche bedarfsorientiert, funktionsgerecht, Kosten sparend und umweltverträglich befriedigt<br />

werden (vgl. Pkt. 1.1 02 LROP).<br />

Nach den Darstellungen des LROP ist die Stadt <strong>Peine</strong> als Mittelzentrum eingestuft. Das bedeutet,<br />

dass zentralörtliche Einrichtungen und Angebote für den gehobenen Bedarf zu sichern und zu entwickeln<br />

sind. Mittelzentren haben für die dortige Bevölkerung und Wirtschaft zugleich die grundzentralen<br />

Versorgungsaufgaben zu leisten. Somit sind auch zentralörtliche Einrichtungen und Angebote für den<br />

allgemeinen täglichen Grundbedarf zu sichern und zu entwickeln (vgl. Pkt. 2.2 03 LROP).<br />

4.1.2 Regionales Raumordnungsprogramm<br />

Ein wesentliches Ziel des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) 2008 für den Großraum<br />

Braunschweig ist, dass Siedlungsentwicklungen vorrangig auf das zentralörtliche System auszurichten<br />

sind. Dies gilt ebenso für die Sicherung und Entwicklung von Wohn- und Arbeitsstätten als auch<br />

für die gewerbliche Entwicklung auf den industriellen Altstandorten.<br />

Das Mittelzentrum <strong>Peine</strong> übt für seinen Verflechtungsraum wichtige Versorgungs-, Wohn- und Arbeitsmarktfunktionen<br />

aus. Diese Funktionen sind zu sichern und weiterzuentwickeln. <strong>Peine</strong> übernimmt<br />

u. a. die regionale Versorgungsfunktion (Handel und Dienstleistung) und hat eine regionale Bedeutung<br />

für Gewerbe- und Industrie (vgl. Pkt. II 1.1.1 RROP).<br />

Lage des Geltungsbereiches<br />

Auszug aus dem RROP 2008, Großraum Braunschweig<br />

In der zeichnerischen Darstellung des RROP 2008 ist das Plangebiet nachrichtlich als vorhandener<br />

Siedlungsbereich oder bauleitplanerisch gesicherter Bereich dargestellt. Hierbei handelt es sich um<br />

besiedelte Bereiche innerhalb geschlossener Ortslagen und Bauleitplanungen ab dem Verfahrensstand<br />

§ 4 (2) BauGB (vgl. Begründung zu Pkt. II 1.1 RROP).<br />

Der überwiegende Teil des Plangebietes ist als Vorranggebiet für industrielle Anlagen ausgewiesen.<br />

Diese beziehen sich auf nicht oder weniger standortbewegliche Branchen, wie etwa die hochtechnisierten<br />

Standorte der Stahl- und Automobilproduktion (vgl. Pkt. 1.2 RROP).<br />

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Stadt <strong>Peine</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> F „Kreuzungsbereich <strong>Woltorfer</strong> Straße / Schäferstraße“ - <strong>Peine</strong> -<br />

Die Landesstraße L 321 „<strong>Woltorfer</strong> Straße“ ist als Hauptverkehrsstraße von regionaler Bedeutung<br />

dargestellt (vgl. Pkt. IV 1.4 RROP). Südlich verläuft eine Haupteisenbahnstrecke mit Regionalverkehr<br />

(vgl. Pkt. IV 1.3 RROP).<br />

Nordöstlich des Geltungsbereiches befindet sich ein Umspannwerk für eine 110 kV Leitung (vgl. Pkt.<br />

IV 3.3 RROP).<br />

Weitere zu berücksichtigende Merkmale sind für das Plangebiet und angrenzende Bereiche im RROP<br />

nicht festgelegt.<br />

4.1.3 Auseinandersetzung mit den Zielen der Raumordnung<br />

Die Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> F „Kreuzungsbereich <strong>Woltorfer</strong> Straße /Schäferstraße“<br />

hat das Ziel die vorhandene Einzelhandelsagglomeration, sowie die Gewerbeflächen in ihrem Bestand<br />

planungsrechtlich zu sichern. Mit der vorliegenden Planung werden bereits bebaute bzw. versiegelte<br />

Grundstücke überplant und nur geringfügig Freiflächen für eine Neubebauung bereitgestellt. Damit<br />

werden die Raumansprüche bedarfsorientiert, funktionsgerecht, Kosten sparend und umweltverträglich<br />

befriedigt.<br />

Durch den <strong>Bebauungsplan</strong> werden insbesondere unterstützt<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Raum- und Siedlungsstruktur sowie der Infrastruktur,<br />

die Sicherung und Entwicklung von zentralörtlichen Einrichtungen und Angeboten für den gehobenen<br />

und den allgemein täglichen Grundbedarf,<br />

die regionale Versorgungsfunktion (Handel und Dienstleistung) und die regionale Bedeutung für<br />

Gewerbe- und Industrie sowie<br />

die durch das Plangebiet verlaufende regional bedeutsame Hauptverkehrsstraße sowie die südlich<br />

verlaufende Haupteisenbahnstrecken in ihrer Funktion.<br />

Die Planungen zur Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es berücksichtigen damit die vorgenannten Ziele<br />

der Landes- und Regionalplanung.<br />

4.2 Örtliche Planungen<br />

4.2.1 Flächennutzungsplan<br />

Der wirksame Flächennutzungsplan (F-Plan) der Stadt <strong>Peine</strong> stellt das Plangebiet im Süden, Nordosten<br />

und Nordwesten als gewerbliche Baufläche sowie im Norden als gemischte Baufläche dar.<br />

Mit der Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es wird für den Geltungsbereich mit Gewerbegebiet und sonstigem<br />

Sondergebiet tlw. eine neue Nutzung vorgesehen. Diese ist im wirksamen Flächennutzungsplan<br />

nicht überall entsprechend dargestellt.<br />

Gemäß § 8 (2) BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Da der<br />

vorliegende <strong>Bebauungsplan</strong> gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt wird, ist<br />

kein Verfahren zur Flächennutzungsplanänderung notwendig. Der Flächennutzungsplan wird vielmehr<br />

nachträglich im Wege der Berichtigung angepasst werden.<br />

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Stadt <strong>Peine</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> F „Kreuzungsbereich <strong>Woltorfer</strong> Straße / Schäferstraße“ - <strong>Peine</strong> -<br />

Ausschnitt aus dem wirksamen F-Plan der Stadt <strong>Peine</strong><br />

4.2.2 <strong>Bebauungsplan</strong><br />

Für das Plangebiet nördlich der <strong>Woltorfer</strong> Straße bestehen drei rechtskräftige Bebauungspläne<br />

(B-Pläne) sowie ein Vorhaben und Erschließungsplan. Für den Bereich südlich der <strong>Woltorfer</strong> Straße<br />

gibt es noch keinen <strong>Bebauungsplan</strong>.<br />

Die Bebauungspläne <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> D Teil 1, <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> E und <strong>Nr</strong>. 60 bzw. deren sich im Geltungsbereich befindlichen<br />

Teilbereiche werden im Zuge der Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> F „Kreuzungsbereich<br />

<strong>Woltorfer</strong> Straße / Schäferstraße“ aufgehoben.<br />

Aufhebungsbereich<br />

Teil-Aufhebungsbereich<br />

VEP 10<br />

B-Plan <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> D Teil 1 (unmaßstäblich)<br />

B-Plan <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> E (unmaßstäblich)<br />

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Stadt <strong>Peine</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> F „Kreuzungsbereich <strong>Woltorfer</strong> Straße / Schäferstraße“ - <strong>Peine</strong> -<br />

Teil-Aufhebungsbereich<br />

Ausschnitt B-Plan <strong>Nr</strong>. 60 (unmaßstäblich)<br />

VEP 10 (unmaßstäblich)<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> D Teil 1 „Nördlich <strong>Woltorfer</strong> Straße / Westlich Schäferstraße“ - <strong>Peine</strong> - ist<br />

seit dem 24.05.2004 rechtskräftig. Das Plangebiet ist als Mischgebiet (MI) und eingeschränktes Gewerbegebiet<br />

(GEe) festgesetzt. In diesem Bereich sind Einzelhandelsbetriebe und Wohngebäude<br />

vorhanden.<br />

<br />

<br />

Der Bereich des eingeschränkten Gewerbegebietes (GEe) wird vollständig und das Mischgebiet<br />

(MI) teilweise in sonstiges Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Einzelhandelsagglomeration“<br />

geändert.<br />

Die Festsetzung von Mischgebiet (MI) auf den verbleibenden Flächen wird aufgehoben.<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 60 „Schäferstraße“ - <strong>Peine</strong> - ist seit dem 14.04.1966 rechtskräftig. Die Schäferstraße<br />

wurde von der Kreuzung <strong>Woltorfer</strong> Straße bis zur Duttenstedter Straße (K 69) als Verkehrsfläche<br />

festgesetzt.<br />

<br />

Der Bereich wird unverändert als öffentliche Straßenverkehrsfläche ausgewiesen.<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> E „<strong>Woltorfer</strong> Straße / Schäferstraße / Lehmkuhlenweg“ - <strong>Peine</strong> - ist seit<br />

dem 01.11.2004 rechtskräftig. Mit Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es wurde für das Plangebiet Mischgebiet<br />

(MI) festgesetzt. Mit dem VEP 10 „Vollsortimenter Schäferstraße / <strong>Woltorfer</strong> Straße“ wurde ein<br />

Teilbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> E durch den VEP 10 geändert, um die Ansiedlung eines<br />

Vollsortimenters zu ermöglichen. Der VEP 10 „Vollsortimenter Schäferstraße / <strong>Woltorfer</strong> Straße“ -<br />

<strong>Peine</strong> - wurde am 20.12.2012 als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich befindet sich innerhalb<br />

des Plangebietes des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> F und wird Bestandteil des <strong>Bebauungsplan</strong>es.<br />

<br />

<br />

Der VEP 10 bleibt insgesamt erhalten.<br />

Der östlich an den VEP 10 angrenzende Bereich wird vollständig in Gewerbegebiet (GE) geändert.<br />

infraplan GmbH 4(2)-Begr_BP.<strong>153</strong>F-<strong>Woltorfer</strong>-Schäferstraße_02.12.13.doc 7


Stadt <strong>Peine</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> F „Kreuzungsbereich <strong>Woltorfer</strong> Straße / Schäferstraße“ - <strong>Peine</strong> -<br />

4.2.3 Einzelhandelsentwicklungskonzept für die Stadt <strong>Peine</strong><br />

Das im Jahr 2000 vom Rat der Stadt <strong>Peine</strong> beschlossene Einzelhandelskonzept wurde 2009/2010<br />

vom Büro Stadt + Handel -Dipl.-Ing. e. Beckmann und Föhrer GbR in Begleitung eines Arbeitskreises,<br />

besetzt mit Teilnehmern aus der Verwaltung, vom Zweckverband Großraum Braunschweig, der Industrie<br />

und Handelskammer, der Kaufmannsgilde, der City-Gemeinschaft, der <strong>Peine</strong> Marketing und<br />

der Politik, fortgeschrieben. Damit gründet die Stadt die Weiterentwicklung der gesamtstädtischen<br />

Einzelhandelsstruktur auf eine tragfähige und städtebaulich-funktional ausgewogene Gesamtkonzeption.<br />

Die Gesamtkonzeption hat das Ziel, die alltägliche Lebensqualität in <strong>Peine</strong> durch eine funktionierende<br />

wohnortnahe Grundversorgung mit den Gütern des täglichen Bedarfs zu sichern und auszubauen.<br />

Mit der Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es sollen die vorhandene Einzelhandelsagglomeration in städtebaulich<br />

nicht integrierter Lage sowie die Gewerbeflächen innerhalb des Plangebietes auf Grundlage<br />

der Fortschreibung des Einzelhandelsentwicklungskonzeptes in ihrem Bestand planungsrechtlich<br />

gesichert werden.<br />

Die vom Rat der Stadt beschlossenen Ziele des Einzelhandelsentwicklungskonzeptes für diesen Bereich<br />

lauten:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Entwicklung eines Nahversorgers/Vollsortimenters mit mehr als 800 m 2 Verkaufsfläche; damit<br />

können Kaufkraftpotenziale aus dem östlichen Stadtgebiet gebunden werden<br />

Ausweisung eines größeren Sondergebietes für eine Fachmarktagglomeration<br />

Internet-/Versandhandel im Gewerbegebiet zulassen<br />

Überarbeitung des „Handwerkerprivilegs“<br />

Die Vorgaben und Empfehlungen des Einzelhandelsentwicklungskonzeptes der Stadt <strong>Peine</strong> werden<br />

durch entsprechende Festsetzungen im <strong>Bebauungsplan</strong> berücksichtigt.<br />

Die „Fortschreibung des Einzelhandelsentwicklungskonzeptes 2009/2010, Ergebnisse des Arbeitskreises<br />

Einzelhandel“ sowie die „Zusammenstellung der wesentlichen Ziele und Steuerungsinstrumente<br />

des Einzelhandelsentwicklungskonzeptes 2009/2010“ sind der Begründung beigefügt, s. Anhang<br />

1 und 2.<br />

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Stadt <strong>Peine</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> F „Kreuzungsbereich <strong>Woltorfer</strong> Straße / Schäferstraße“ - <strong>Peine</strong> -<br />

5 Städtebauliche Daten<br />

Geplante Nutzung des Geltungsbereichs<br />

Nettobauland - eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe):<br />

o eingeschränktes Gewerbegebiet 1 (GEe 1)<br />

o eingeschränktes Gewerbegebiet 2 (GEe 2)<br />

o eingeschränktes Gewerbegebiet 3 (GEe 3)<br />

o eingeschränktes Gewerbegebiet 4 (GEe 4)<br />

Nettobauland - sonstiges Sondergebiet (SO):<br />

o sonstiges Sondergebiet 1 (SO 1)<br />

o sonstiges Sondergebiet 2 (SO 2)<br />

Bereiche ohne Festsetzung der Art der baulichen Nutzung<br />

Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) 10<br />

öffentliche Straßenverkehrsfläche<br />

Fläche [m²]<br />

38.018<br />

23.037<br />

2.603<br />

5.668<br />

5.604<br />

Summe: 74.930<br />

15.941<br />

11.831<br />

3.486<br />

6.760<br />

5.851<br />

17.186<br />

6 Begründung der Festsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

6.1 Art der baulichen Nutzung<br />

Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich sowohl Gewerbebetriebe, großflächige Einzelhandelsbetriebe<br />

als auch vereinzelte Wohnnutzungen. Um diese schon seit langem bestehende Gemengelage<br />

mit ihren unterschiedlichen Erfordernissen in Einklang zu bringen, werden eingeschränkte<br />

Gewerbegebiete und sonstige Sondergebiete mit der Zweckbestimmung „Einzelhandelsagglomeration“<br />

festgesetzt. Auch die Wohnnutzung wird langfristig geschützt. Für zwei Teilbereiche wird keine Art<br />

der baulichen Nutzung festgesetzt, um eine Nutzungsflexibilität innerhalb der Gemengelage zu erhalten.<br />

Die Gliederung der eingeschränkten Gewerbegebiete und sonstigen Sondergebiete erfolgt auf Grundlage<br />

des Schalltechnischen Gutachtens (Dipl.-Ing. Dieter Linz GmbH & Co. KG, Wunstorf 2013) und<br />

den darin ermittelten flächenbezogenen Schallleistungspegeln (s. Kap. 6.5 „Schalltechnische Vorgaben“).<br />

Auszüge aus dem schalltechnischen Gutachten sind der Begründung beigefügt, s. Anhang 3.<br />

Der Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) 10 „Vollsortimenter Schäferstraße / <strong>Woltorfer</strong> Straße“ -<br />

<strong>Peine</strong> - befindet sich innerhalb des Plangebietes des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> F und wird Bestandteil<br />

des <strong>Bebauungsplan</strong>es. Er bleibt insgesamt unverändert erhalten.<br />

6.1.1 Eingeschränkte Gewerbegebiete<br />

Für die Bereiche, in denen sich überwiegend gewerbliche Nutzungen befinden, werden eingeschränkte<br />

Gewerbegebiete (GEe) festgesetzt, um angrenzende oder durchmischende Wohnnutzungen zu<br />

schützen.<br />

In den eingeschränkten Gewerbegebieten sind alle gemäß § 8 (2) BauNVO allgemein zulässigen<br />

Nutzungen möglich. Zudem wird festgesetzt, dass die gemäß § 8 (3) BauNVO ausnahmsweise zuläs-<br />

infraplan GmbH 4(2)-Begr_BP.<strong>153</strong>F-<strong>Woltorfer</strong>-Schäferstraße_02.12.13.doc 9


Stadt <strong>Peine</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> F „Kreuzungsbereich <strong>Woltorfer</strong> Straße / Schäferstraße“ - <strong>Peine</strong> -<br />

sigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,<br />

die dem Gewerbegebiet zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet<br />

sind sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig sind.<br />

Die zulässigen Nutzungen sind in diesem Bereich von <strong>Peine</strong> aus städtebaulicher Sicht vertretbar und<br />

gewährleisten eine hohe Nutzungsflexibilität in den Gewerbegebieten.<br />

Auf Grundlage des Schalltechnischen Gutachtens (Dipl.-Ing. Dieter Linz GmbH & Co. KG, Wunstorf<br />

2013, s. Kap. 6.5 „Schalltechnische Vorgaben) sind Wohnungen in den Lärmpegelbereichen VI und<br />

VII nicht zulässig.<br />

Einzelhandelsnutzung<br />

In den eingeschränkten Gewerbegebieten werden Einzelhandelsbetriebe zum Schutz der zentralen<br />

Versorgungsbereiche der Stadt <strong>Peine</strong> grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmsweise sind Kioske,<br />

Kraftfahrzeugeinzelhandel, Internet-/Versandhandel sowie Verkaufsstellen von Handwerks-, produzierenden<br />

und weiterverarbeitenden Gewerbebetrieben zulässig. Es ist nicht davon auszugehen, dass<br />

durch Ansiedlung dieser Nutzungen an diesem Standort negative städtebauliche Auswirkungen auf<br />

den zentralen Versorgungsbereich der Stadt <strong>Peine</strong> ausgehen.<br />

<br />

<br />

<br />

Für den Kraftfahrzeugeinzelhandel kommt aufgrund der Größe der Produkte (Fahrzeuge) in<br />

Bezug zu der erforderlichen Ausstellungsfläche vordringlich eine Ansiedlung außerhalb der<br />

zentralen Versorgungsbereiche in Frage.<br />

Der Internet-/Versandhandel wird zugelassen, um den Wirtschaftszweig zu unterstützten und<br />

Arbeitsplätze zu schaffen. Da hierfür nur Lager- und Büroräume benötigt werden, kann ein<br />

umlenken von Verkaufsströmen ausgeschlossen werden. Es ist nicht davon auszugehen,<br />

dass diese Betriebsart das Innenstadtzentrum schädigt.<br />

Des Weiteren werden Verkaufsstellen von Handwerks-, produzierenden und weiterverarbeitenden<br />

Gewerbebetrieben zugelassen, wenn eine räumliche Zuordnung zum Hauptbetrieb<br />

besteht, die Errichtung im betrieblichen Zusammenhang steht, eine deutliche flächen- und<br />

umsatzmäßige Unterordnung sowie sortimentsbezogene Zuordnung zum Hauptbetrieb gegeben<br />

ist und wenn eine Verkaufsflächenobergrenze von max. 800 m 2 nicht überschritten wird.<br />

Damit wird die Grenze der Großflächigkeit gem. § 11 BauNVO nicht überschritten und negative<br />

städtebauliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich vermieden.<br />

Die gemäß § 8 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten sind in den eingeschränkten<br />

Gewerbegebieten nicht zulässig. Auch Discotheken und Kinos sind ausgeschlossen.<br />

Der Ausschluss erfolgt auf Grund der im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan Neufassung<br />

2004 der Stadt <strong>Peine</strong> unter Punkt 3.2.2 sowie der im „Integrierten Stadtentwicklungskonzept <strong>Peine</strong><br />

2025“ aus dem Jahr 2012 unter Punkt 2.2 beschriebenen Profilierungsabsichten für die Gewerbestandorte<br />

im Stadtgebiet. Der hier betroffene Standort ist gemäß dem „Strukturkonzept Wirtschaft“<br />

unter dem Schlagwort „produktiv - Industrie- und Gewerbe-Reserven“ zu entwickeln. Vergnügungsstätten<br />

sind mit dieser Zielrichtung unvereinbar.<br />

Im Gewerbegebiet Nord (nördlich der Autobahn) sind im B-Plan <strong>Nr</strong>. 33 "Gewerbe- und Sondergebiet<br />

<strong>Peine</strong> Nord - Ausbau wirtschaftsnaher Infrastruktur und regionaler Wirtschaftsprojekte" - Stederdorf -<br />

Flächen festgesetzt, auf denen ausnahmsweise Vergnügungsstätten und Großkinos zulässig sind.<br />

Alle Festsetzungen wurden auf Grundlage des Einzelhandelsentwicklungskonzeptes der Stadt <strong>Peine</strong><br />

(Stadt + Handel, Dortmund 2009/2010 mit Fortschreibung) getroffen.<br />

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Stadt <strong>Peine</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> F „Kreuzungsbereich <strong>Woltorfer</strong> Straße / Schäferstraße“ - <strong>Peine</strong> -<br />

Erweiterter Bestandsschutz<br />

Für die vorhandenen, genehmigten Wohnnutzungen in den eingeschränkten Gewerbegebieten GEe 2<br />

bis GEe 3 wird gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO ein „erweiterter Bestandsschutz“ festgesetzt. Danach<br />

werden Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen zugelassen, um diese Wohnnutzungen in<br />

ihrem Bestand zu sichern und zukünftige Entwicklungen zu ermöglichen.<br />

6.1.2 Sonstige Sondergebiete „Einzelhandelsagglomeration“<br />

Auf Grundlage des Einzelhandelsentwicklungskonzeptes der Stadt <strong>Peine</strong> (Stadt + Handel, Dortmund<br />

2009/2010 mit Fortschreibung) werden nördlich und südlich der <strong>Woltorfer</strong> Straße zwei sonstige Sondergebiete<br />

mit der Zweckbestimmung „Einzelhandelsagglomeration“ festgesetzt. Zulässig sind hier<br />

Einzelhandelsbetriebe und großflächige Einzelhandelsbetriebe mit den in Tabelle 1 c aufgeführten<br />

nicht zentrenrelevanten Sortimenten gem. der „<strong>Peine</strong>r Liste“. Auf max. 10 % der bis zu 800 m 2 großen<br />

Verkaufsfläche sind die in den Tabellen 1 a und 1 b genannten zentren- oder nahversorgungsrelevanten<br />

Sortimente aus der „<strong>Peine</strong>r Liste“ ausnahmsweise zulässig . Zudem können sich ausnahmsweise<br />

Schank- und Speiswirtschaften, Betriebe und Anlagen, die in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig<br />

sind und Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie Betriebsinhaber oder Betriebsleiter<br />

in den sonstigen Sondergebieten ansiedeln.<br />

Der bisher rechtskräftige <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> D Teil 1 setzt für den Bereich eines bestehenden<br />

großflächigen Einzelhandelsbetriebes ein eingeschränktes Gewerbegebiet und ein Mischgebiet fest.<br />

Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind jedoch gemäß § 11 Abs. 3 <strong>Nr</strong>. 2 BauNVO außer in Kerngebieten<br />

nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Mit der vorliegenden Planung wird daher<br />

dieser Teilbereich des <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> D Teil 1 aufgehoben und mit der Festsetzung „sonstiges<br />

Sondergebiet 1“ (SO 1) überplant. Die hier vorhandenen Wohnnutzungen oberhalb des Erdgeschosses<br />

sind weiterhin zulässig.<br />

In analoger Vorgehensweise wird für den Bereich von zwei weiteren vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetrieben<br />

ebenfalls ein sonstiges Sondergebiet (SO 2) festgesetzt.<br />

6.1.3 Keine Festsetzung der Art der baulichen Nutzung<br />

Der rechtskräftige <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> D Teil 1 setzt eingeschränktes Gewerbegebiet und Mischgebiet<br />

fest. Das eingeschränkte Gewerbegebiet sowie ein Teilbereich des Mischgebietes werden in<br />

sonstiges Sondergebiet geändert (s. Kap. 6.1.2). Auf den verbleibenden Flächen ist aufgrund der geringen<br />

Größe die Entwicklung eines entsprechenden Mischgebietes gemäß § 6 BauNVO nicht zu<br />

erwarten. Zudem sind hier zurzeit ausschließlich Wohnnutzungen angesiedelt.<br />

Im Rahmen eines einfachen <strong>Bebauungsplan</strong>es wird auf die für die städtebauliche Ordnung rechtsverbindliche<br />

Festsetzung der Art der baulichen Nutzung verzichtet, um eine Nutzungsflexibilität innerhalb<br />

der Gemengelage zu erhalten. Die städtebauliche Entwicklung lässt sich in diesen Bereichen ausreichend<br />

gemäß § 34 BauGB steuern. Auch auf einen Einzelhandelsauschluss wird hier aufgrund der<br />

Prägung durch die angrenzenden Einzelhandelssondernutzungen verzichtet.<br />

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Stadt <strong>Peine</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> F „Kreuzungsbereich <strong>Woltorfer</strong> Straße / Schäferstraße“ - <strong>Peine</strong> -<br />

6.2 Bauweise, Baugrenzen<br />

Für die eingeschränkten Gewerbegebiete (GEe 1 bis GEe 4) sowie die sonstigen Sondergebiete (SO<br />

1 und SO 2) wird gemäß § 22 (4) BauNVO eine abweichende Bauweise in der Art festgesetzt, dass<br />

Gebäude, die eine Länge von über 50 m haben, zulässig sind. Diese Festsetzung ist für die Gewerbeund<br />

Sondergebiete erforderlich, da bereits Gebäude mit einer Länge von über 50 m vorhanden sind.<br />

Dies soll auch weiterhin ermöglicht werden, da Betriebe sehr unterschiedliche Anforderungen an Gewerbe-<br />

und Einzelhandelsbauten stellen. Mit dieser Festsetzung ist die notwendige hohe Bauflexibilität<br />

gegeben.<br />

Zudem ist eine Unterschreitung der gemäß NBauO geltenden Mindestabstände zu Nachbargrundstücken<br />

zulässig. Diese Festsetzung leitet sich aus dem Bestand ab (einige Gebäude befinden sich auf<br />

Grundstücksgrenzen). Die Festsetzung alleine schafft aber nur die Voraussetzung einer Unterschreitung<br />

der Grenzabstände. Erst durch Erklärung einer entsprechenden Baulast auf dem Nachbargrundstück<br />

wird die rechtliche Grundlage hierfür abschließend geschaffen.<br />

Ansonsten gelten die Regelungen der offenen Bauweise gem. § 22 Abs. 2 BauNVO.<br />

6.3 Verkehrsflächen<br />

Durch das Plangebiet verlaufen die bereist ausgebaute <strong>Woltorfer</strong> Straße (L 321) und die Schäferstraße,<br />

die auch der Erschließung des Plangebietes dienen.<br />

Die Straßen werden als öffentliche Straßenverkehrsflächen im <strong>Bebauungsplan</strong> festgesetzt.<br />

6.4 Erhaltung von Bäumen<br />

Im Kreuzungsbereich <strong>Woltorfer</strong> Straße/Schäferstraße befindet sich eine markante freistehende Linde.<br />

Diese wird zum Erhalt festgesetzt.<br />

6.5 Schalltechnische Vorgaben<br />

Für das Plangebiet wurde von der Dipl.-Ing. Dieter Linz GmbH & Co. KG ein Schalltechnisches Gutachten<br />

erstellt (Wunstorf 2013). Hierin wurden die Lärmimmissionen für den Geltungsbereich des<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> F mit den Lärmquellen Verkehr und Gewerbe berechnet und bewertet.<br />

Zusammenfassend ist im Gutachten dargestellt, dass das Plangebiet durch die Verkehrsimmissionen<br />

der <strong>Woltorfer</strong> Straße, der Schäferstraße und dem Schienenverkehr der DB-Strecke Hannover-<br />

Braunschweig erheblich belastet ist. Das Plangebiet ist gem. DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“<br />

zu beurteilen.<br />

Aufgrund der vorliegenden Gemengelage zwischen den gewerblichen Nutzungen und der angrenzenden<br />

Wohnbebauung ist eine Überschreitung der Orientierungswerte möglich. Durch die Vorbelastung<br />

werden die Orientierungswerte der DIN 18005 nachts bereits überschritten.<br />

Entsprechend den Ergebnissen der Berechnung ist das Plangebiet in unterschiedliche Lärmpegelbereiche<br />

nach DIN 4109 einzustufen (s. zeichnerische Festsetzungen). In den einzelnen Bereichen sind<br />

für Wohn- und Aufenthaltsräume Vorkehrungen zu treffen, um die erforderlichen resultierenden<br />

Schalldämmmaße einzuhalten.<br />

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Stadt <strong>Peine</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> F „Kreuzungsbereich <strong>Woltorfer</strong> Straße / Schäferstraße“ - <strong>Peine</strong> -<br />

Unter Berücksichtigung der im <strong>Bebauungsplan</strong> vorgesehenen flächenbezogenen Schallleistungspegel<br />

und textlichen Festsetzungen zum Schallschutz von Wohnungen und Wohngebäuden für die eingeschränkten<br />

Gewerbegebiete und die sonstigen Sondergebiete ist der <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> F aus<br />

lärmtechnischer Sicht realisierbar.<br />

Auszüge aus dem schalltechnischen Gutachten sind der Begründung beigefügt, s. Anhang 3.<br />

7 Ver- und Entsorgung<br />

Die vorhandene Bebauung im Plangebiet ist bereits komplett erschlossen. Sämtliche Ver- und Entsorgungsanlagen<br />

(Trinkwasser, Strom, Gas, Telekommunikation, Schmutzwasser und Abfall) sind vorhanden<br />

und können für mögliche Ergänzungen erweitert werden. Für die bestehende technische Infrastruktur<br />

der Stadt <strong>Peine</strong> ist nur eine geringfügig höhere Auslastung durch die Planung zu erwarten.<br />

Löschwasserversorgung<br />

Der Grundschutz der Löschwasserversorgung ist für das Plangebiet nach dem Arbeitsblatt W 405 des<br />

DVGW durch die Stadt zu sichern.<br />

Bezüglich des vorbeugenden Brandschutzes sind folgende Punkte zu beachten:<br />

Die erforderlichen Feuerwehrzufahrten zu allen Grundstücken und Gebäuden gem. § 4<br />

NBauO und §§ 1 und 2 DVO-NBauO sind sicherzustellen.<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Die erforderliche Löschwassermenge beträgt gem. der Tabelle des Arbeitsblattes W 405 des<br />

DVGW bei der vorgesehenen baulichen Nutzung und einer mittleren Gefahr der Brandausbreitung<br />

96 m3 /Std. und ist für einen Zeitraum von zwei Stunden zu gewährleisten. Bei der<br />

Ermittlung der bereitgestellten Löschwassermenge sind alle Löschwasserentnahmestellen in<br />

einem Umkreis von 300 m von jedem Brandobjekt zu erfassen.<br />

Die erforderlichen Löschwasserhydranten mit einer Wasserlieferung von mind. 13 l/Sek. sind<br />

in Abhängigkeit von der baulichen Nutzung entsprechend dem Arbeitsblatt W 331 des DVGW<br />

in einem Abstand von höchstens 100 - 140 m anzuordnen. Das Verhältnis von Überflur- zu<br />

Unterflurhydrant sollte 1 : 3 betragen.<br />

Zur Sicherstellung der unabhängigen Löschwasserversorgung sind in einem Abstand von<br />

max. 300 m von jedem Brandobjekt Bohrbrunnen gem. DIN 14220 mit einer Wasserlieferung<br />

von mind. 800 l/Min. zu erstellen. Sollten aus geologischer Sicht Bohrbrunnen nicht erstellt<br />

werden können, sind ersatzweise Löschwasserteiche gern. DIN 14210 oder Löschwasserbehälter<br />

gem. DIN 14230 zu erstellen.<br />

Die Erschließungsplanung der Löschwasserversorgung für das Plangebiet (Anzahl, Art und<br />

Lage der Hydranten, Art und Lage der unabhängigen Löschwasserentnahmestellen) ist dem<br />

Brandschutzprüfer vor Herstellungsbeginn vorzulegen.<br />

Oberflächenentwässerung<br />

Das auf den jeweiligen Grundstücken anfallende Oberflächenwasser einschließlich des Wassers von<br />

Dachflächen ist vor Ort zu entwässern, soweit es sich dabei nicht um verunreinigtes Wasser handelt.<br />

Dies ist ein wesentlicher ökologischer Beitrag zur Sicherung des Grundwassers.<br />

Konkrete Festlegungen zu Niederschlagswasserbeseitigung erfolgen im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren.<br />

Telekommunikation<br />

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Kabel Deutschland Vertrieb und Service<br />

GmbH. Sollte eine Umverlegung erforderlich werden, ist rechtzeitig zu einem Koordinierungsgespräch<br />

mit den betroffenen Versorgern einzuladen. Die Anlagen sind bei der Bauausführung zu schüt-<br />

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zen bzw. zu sichern. Sie dürfen nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden.<br />

8 Bodenordnende Maßnahmen<br />

Bodenordnende Maßnahmen sind nicht notwendig.<br />

9 Auswirkungen des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

Auswirkungen auf die umgebende Bebauung sowie auf wirtschaftliche und infrastrukturelle<br />

Belange<br />

Durch die Umsetzung des <strong>Bebauungsplan</strong>es ergeben sich voraussichtlich keine erheblichen Nachteile<br />

für die in der Umgebung des Plangebietes lebenden Menschen. Die geplanten eingeschränkten Gewerbegebiete<br />

und sonstigen Sondergebiete entsprechen der bereits vorhandenen Nutzung im Geltungsbereich.<br />

Aufgrund der bestehenden Nutzung wird nur sehr wenig neues Bauland zur Verfügung<br />

gestellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass von neuen Nutzungen Beeinträchtigungen gegenüber<br />

der Umgebung entstehen.<br />

Unter Berücksichtigung der Festsetzung entsprechender flächenbezogener Schallleistungspegel für<br />

die einzelnen Teilbereiche des Plangebietes sowie erforderlicher Maßnahmen im Bereich von Aufenthaltsräumen<br />

in Wohnungen in den unterschiedlichen Lärmpegelbereichen bestehen aus lärmtechnischer<br />

Sicht keine Bedenken.<br />

Mit Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen innerhalb der eingeschränkten Gewerbegebiete wird den<br />

Empfehlungen des Einzelhandelsentwicklungskonzeptes der Stadt <strong>Peine</strong> entsprochen. Somit sind<br />

auch keine negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Stadt <strong>Peine</strong> zu erwarten.<br />

Auswirkungen auf naturschutzrechtliche Belange, Artenschutz<br />

Die überschlägige Vorprüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in Anlage 2 BauGB genannten<br />

Kriterien hat ergeben, dass die <strong>Bebauungsplan</strong>-Aufstellung voraussichtlich keine erheblichen<br />

Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen<br />

wären (vgl. Anlage zum <strong>Bebauungsplan</strong>).<br />

Damit kann der <strong>Bebauungsplan</strong> im beschleunigten Verfahren gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 <strong>Nr</strong>. 2 BauGB<br />

aufgestellt werden. Hierbei kann von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB und der Erstellung eines<br />

Umweltberichtes nach § 2a BauGB abgesehen werden.<br />

Von April bis Juni 2013 wurde eine Bestandskontrolle des Plangebietes durchgeführt (infraplan<br />

GmbH).<br />

An der Kreuzung <strong>Woltorfer</strong> Straße / Schäferstraße steht eine alte Winterlinde, die im <strong>Bebauungsplan</strong><br />

zum Erhalt festgesetzt wird.<br />

Ansonsten befinden sich innerhalb des Plangebietes keine hochwertigen Biotopstrukturen oder alte<br />

Gehölzbestände. Die jüngeren Gehölze innerhalb des Plangebietes wiesen keine Baumhöhlen oder<br />

Spalten u. ä. auf, welche Möglichkeiten der Quartiernahme von höhlenbrütenden Vögeln, Bilchen oder<br />

Fledermäusen bieten würden. Ebenso wurden keine aktuell belegten Nester von Baumbrütern festgestellt.<br />

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Planbereich des VEP10 seit Ende 2012 geräumt<br />

Blick in die <strong>Woltorfer</strong> Straße nach Osten<br />

Kreuzung <strong>Woltorfer</strong> Straße/Schäferstraße (mit Linde)<br />

Südliche Schäferstraße<br />

Westliche <strong>Woltorfer</strong> Straße<br />

Östlich der Schäferstraße (Parkplätze mit Eingrünung)<br />

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse und der sehr intensiven Nutzung des Plangebietes (Gewerbe,<br />

Einzelhandel, Wohnen, Straßenverkehr) kann ein Vorkommen von Baum- oder Höhlenbrütern bzw.<br />

geschützten oder gefährdeten Tier- und Pflanzenarten im Sinne der Naturschutzgesetzgebung ausgeschlossen<br />

werden.<br />

Erheblichen negativen Auswirkungen hinsichtlich des Artenschutzes sind durch die Umsetzung der<br />

Planung nicht zu erwarten.<br />

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TEIL 2:<br />

VERFAHRENSVERMERKE<br />

Der Aufstellungsbeschluss wurde vom Verwaltungsausschuss der Stadt <strong>Peine</strong> am 23.09.2010 gefasst<br />

und gemäß § 2 (1) BauGB am 28.09.2013 ortsüblich bekannt gemacht.<br />

Die öffentliche Auslegung wurde am __.__.____ ortsüblich bekannt gemacht. Sie wurde gemäß § 13a<br />

(2) i.V.m. § 3 (2) BauGB im Zeitraum vom __.__.____ bis einschließlich __.__.____ durchgeführt. Im<br />

gleichen Zeitraum fand die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit<br />

Schreiben vom __.__.____ gemäß § 13a (2) i.V.m. § 4 (2) BauGB statt.<br />

Der Rat der Stadt <strong>Peine</strong> hat nach Prüfung der Stellungnahmen gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB den<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> F „Kreuzungsbereich <strong>Woltorfer</strong> Straße / Schäferstraße“ in seiner Sitzung am<br />

__.__.____ gemäß § 10 BauGB als Satzung sowie die Begründung beschlossen.<br />

<strong>Peine</strong>, den ____.____.______<br />

………………………………<br />

Bürgermeister<br />

Celle, den ____.____.______<br />

………………………………<br />

Planverfasser/in<br />

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ANHANG<br />

Anhang 1: Fortschreibung des Einzelhandelsentwicklungskonzeptes<br />

2009/2010, Ergebnisse des Arbeitskreises<br />

Einzelhandel<br />

Fortschreibung des Einzelhandelsentwicklungskonzeptes 2009/2010<br />

Ergebnisse des Arbeitskreises Einzelhandel:<br />

Inhalt:<br />

I. Präambel<br />

II.<br />

III.<br />

IV.<br />

Übergeordnete Entwicklungsgrundsätze<br />

Abweichungen zum Gutachten<br />

1. Das Zentrenkonzept<br />

2. Das Nahversorgungskonzept<br />

3. Konzept für Sonderstandorte<br />

4. Sortimentsliste für <strong>Peine</strong><br />

Ergänzungen zum Gutachten<br />

1. Bestehende Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet Nord<br />

2. Internet-/Versandhandel<br />

3. Matrix zur Unternehmensansiedlung in der Stadt <strong>Peine</strong><br />

V. Überarbeitung des „Handwerkerprivilegs“<br />

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I. Präambel:<br />

Die Stadt <strong>Peine</strong> gründet die Weiterentwicklung der gesamtstädtischen Einzelhandelsstruktur auf eine<br />

tragfähige und städtebaulich-funktional ausgewogene Gesamtkonzeption. Hierdurch soll die „Leitfunktion<br />

Einzelhandel“ einerseits eine bestmögliche Vitalität und eine nachfragewirksame Attraktivität des<br />

Innenstadtzentrums gewährleisten. Andererseits wird es hierdurch möglich, konkrete Entwicklungsziele<br />

für die weiteren Einzelhandelsstandorte in <strong>Peine</strong> zu definieren. Und nicht zuletzt soll durch die Gesamtkonzeption<br />

die alltägliche Lebensqualität in <strong>Peine</strong> durch eine funktionierende wohnortnahe<br />

Grundversorgung mit den Gütern des täglichen Bedarfs gesichert und ausgebaut werden.<br />

II. Übergeordnete Entwicklungsgrundsätze:<br />

Um dem Einzelhandel in der Stadt <strong>Peine</strong> ausgewogene Entwicklungschancen zu ermöglichen besteht<br />

ein Konsens hinsichtlich folgender übergeordneter Entwicklungsgrundsätze:<br />

II. 1.<br />

II. 2.<br />

II. 3.<br />

Zentrenstärkung: Erhaltung, Stärkung und Weiterentwicklung des Zentralen Versorgungsbereichs<br />

„Innenstadtzentrum“ und gleichzeitig Vermeidung schädlicher Auswirkungen<br />

auf die flächendeckende Nahversorgung.<br />

Nahversorgung: Die flächendeckende Nahversorgung in den Wohngebieten bestmöglich<br />

sichern und stärken, ohne hierbei die Entwicklung des Zentrums zu beeinträchtigen.<br />

Sonderstandorte: Ergänzend und im Rahmen eindeutiger Regelungen Standorte für<br />

den großflächigen, nicht zentrenrelevanten Einzelhandel bereitstellen, ohne hierbei<br />

die Entwicklung des Zentrums oder der Nahversorgung substanziell zu beeinträchtigen.<br />

III. Abweichungen vom Gutachten:<br />

Zu folgenden Themenbereichen wurden im Arbeitskreis abweichende Ergebnisse gegenüber den<br />

Empfehlungen des Gutachters erzielt:<br />

III. 1. Das Zentrenkonzept<br />

III. 2. Das Nahversorgungskonzept<br />

III. 3. Konzept für Sonderstandorte<br />

III. 4. Die Sortimentsliste für <strong>Peine</strong><br />

III. 1. Das Zentrenkonzept<br />

=>Abgrenzung des Zentralen Versorgungsbereichs (ZVB) 2009/2010<br />

Die gutachterlichen Empfehlungen zur Innenstadt als Einzelhandelsschwerpunkt aus den Jahren<br />

1999/2000 und 2009 unterscheiden sich in den räumlichen Abgrenzungen. Daher bedarf die Beschlussfassung<br />

zur Gebietsfestlegung des Zentralen Versorgungsbereichs einer sorgfältigen Betrachtung<br />

und Bewertung.<br />

Im Einzelhandelsentwicklungskonzept 1999/2000 wurde der „Innenstadtbereich“ auf Grundlage eines<br />

Gutachtens von Dr. Lademann & Partner wie folgt abgegrenzt:<br />

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Abgrenzung „Innenstadtbereich“ 1999/2000<br />

Der Begriff „Innenstadt“ ist ein Begriff aus den Raumwissenschaften. Er bezeichnet den inneren, historisch<br />

gewachsenen Kern einer Stadt. Hier konzentrieren sich Handel, Dienstleistungseinrichtungen<br />

und je nach der Struktur der Stadt regionale Verwaltungen, Bahnhof und Busbahnhof. Es zeigt sich<br />

eine Dominanz des „Tertiärsektors“ (Dienstleistungssektor).<br />

Im Jahr 2004 wurde der Begriff „Zentraler Versorgungsbereich“ im Baurecht eingeführt.<br />

Abgrenzungskriterien für einen Zentralen Versorgungsbereich sind gemäß Gutachter und Rechtsprechung:<br />

vielfältiges und dichtes Angebot an Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtung<br />

städtebaulich integrierte Lage<br />

wesentlicher fußläufiger Einzugsbereich und gute Einbindung in das ÖPNV-Netz<br />

stadtgestalterische Ausprägung und Aufenthaltsqualität der öffentlichen Bereiche<br />

Zur Abgrenzung des Zentralen Versorgungsbereichs ist es von Bedeutung, den Bestand zu ermitteln<br />

und zu definieren sowie Ziel- und Entwicklungsperspektiven zu formulieren.<br />

Die Festlegung des Zentralen Versorgungsbereichs unterliegt prinzipiell der Planungshoheit der Kommune,<br />

ist jedoch einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich.<br />

Entsprechend dem Gutachten 2009 (Stadt + Handel) soll der Zentrale Versorgungsbereich als Innenstadtzentrum<br />

wie bisher den Angebotsschwerpunkt für kurzfristig bis mittelfristig nachgefragte Bedarfsgüter<br />

verschiedener Qualität bilden, ergänzt auch um langfristig nachgefragte Bedarfsgüter.<br />

Der Gutachter empfiehlt 2009 folgende Abgrenzung des Zentralen Versorgungsbereichs „Innenstadtzentrum“:<br />

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(s. auch Abbildung 45, S. 96 Endbericht)<br />

Er folgt nördlich der Bahn der Abgrenzung des bisherigen Innenstadtbereichs 2000. Die Flächen südlich<br />

der Bahn grenzt er aus. Er begründet dies mit der stark trennenden Wirkung der Bahnlinie und<br />

fehlenden, funktionierenden Verbindungen zwischen den beiden Bereichen nördlich und südlich der<br />

Bahnstrecke. Er erkennt dem Bereich südlich der Bahn allerdings durchaus eine Bedeutung als<br />

Standort für den Einzelhandel in Form eines Quartierzentrums für die Südstadt zu.<br />

Im Arbeitskreis wurde der Abgrenzungsvorschlag des Zentralen Versorgungsbereichs des Gutachters,<br />

welcher, wie oben ersichtlich an der Bahnlinie endet, gegenüber der alten Abgrenzung der Innenstadt,<br />

welche einen Bereich um den Friedrich-Ebert-Platz südlich der Bahn mit einbezieht, intensiv<br />

diskutiert. Alternativ wurde auch die Abgrenzung eines eigenen Stadtteilzentrums südlich der Bahn<br />

erörtert. Die Ausweisung von eigenen Stadt- oder Ortsteilzentren neben dem ZVB der Kernstadt wird<br />

allerdings insgesamt abgelehnt (auch in Vöhrum und Stederdorf), da man in den Orts- und Stadtteilen<br />

gebietstypische Einzelhandelsentwicklungen begrüßt und diese nicht räumlich eingrenzen will. Es soll<br />

nach Auffassung des Arbeitskreises demzufolge nur einen Zentralen Versorgungsbereich (ZVB) in der<br />

Innenstadt geben.<br />

Die Teilnehmer des Arbeitskreises sprechen sich mehrheitlich dafür aus, den bisherigen Innenstadtbereich<br />

aus dem Einzelhandelsentwicklungskonzept 1999/2000 als Abgrenzung des Zentralen Versorgungsbereichs<br />

zu nehmen und ihn um einen Entwicklungsbereich („Knochenmodell“, s. Gutachten<br />

S. 98) nördlich der Bahn zu ergänzen. Dieses Knochenmodell wird bereits im Innenstadtgutachten<br />

des Planungsbüros Prof. W. Ackers (2007) empfohlen. Dem Vorschlag wird aus folgenden Gründen<br />

gefolgt:<br />

Es wird seit mehreren Jahrzehnten das städtebauliche Ziel verfolgt, die zentralen Versorgungsfunktionen<br />

nördlich und südlich der Bahnlinie zu vernetzen. Diese Ziele haben unverändert<br />

Gültigkeit.<br />

Die Ansiedlungs- und Entwicklungsmöglichkeiten der Südstadt sollen hinsichtlich zentrenrelevanter<br />

Sortimente nicht beschränkt werden. Dies betrifft auch einige kleine inhabergeführte<br />

Geschäfte im Bereich Braunschweiger Straße / Neue Straße.<br />

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Stadt <strong>Peine</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> F „Kreuzungsbereich <strong>Woltorfer</strong> Straße / Schäferstraße“ - <strong>Peine</strong> -<br />

Jede Abgrenzung ist ein Signal für Stadtentwicklung sowie Öffentlichkeit und hat eine psychologische<br />

Wirkung. Die Südstädter sollen nicht ausgegrenzt, sondern integriert werden.<br />

Eine Isolierung der Südstadt soll nicht gefördert werden.<br />

Brachfallende Gewerbeflächen in der Südstadt sollen adäquat als Entwicklungsflächen genutzt<br />

werden können und für einen Strukturwandel zur Verfügung stehen. Bei einer Grenzziehung<br />

an der Bahnlinie ist dies nicht möglich.<br />

Auf Grundlage der bisherigen Abgrenzung des Einzelhandelsentwicklungskonzeptes<br />

1999/2000 konnten keine Fehlentwicklungen beobachtet werden.<br />

Bestehende Betriebe (z. B. Marktkauf/Edeka, Gartencenter) haben in der Vergangenheit von<br />

der alten Abgrenzung profitiert. Dies soll so bleiben.<br />

Es gibt südlich der Bahnlinie planungsrechtlich abgesicherte Kerngebiete sowie kulturelle<br />

und Dienstleistungseinrichtungen von zentraler Bedeutung, die eine Berücksichtigung im<br />

Zentralen Versorgungsbereich begründen.<br />

Der vom Gutachter Stadt + Handel vorgelegten Abgrenzung des Zentralen Versorgungsbereichs wird<br />

entsprechend nicht gefolgt.<br />

Die Abgrenzung des Zentralen Versorgungsbereichs muss parzellenscharf erfolgen. Die Grenzen des<br />

alten Innenstadtbereichs wurden demzufolge den Parzellenverläufen angepasst.<br />

Die neue Abgrenzung des Zentralen Versorgungsbereichs (ZVB) 2009/2010 stellt sich wie folgt dar:<br />

Abgrenzung Zentraler Versorgungsbereich (ZVB) 2009/2010:<br />

(s. auch Anlage 3 zur Vorlage)<br />

Aus der Darstellung des Entwicklungsbereichs („Knochenmodell“) lassen sich städtebauliche Prioritäten,<br />

aber keine Rechtsfolgen ableiten. Dieser „Knochen“ soll das Rückgrat für die Ansiedlung innerstädtischer<br />

Einzelhandelsbetriebe sein. Die Stärkung dieser Achse hat Vorrang vor Entwicklungen in<br />

den Querachsen und wird in Ansiedlungsgesprächen und Verhandlungen in den Vordergrund der<br />

Entwicklung gestellt.<br />

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Stadt <strong>Peine</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> F „Kreuzungsbereich <strong>Woltorfer</strong> Straße / Schäferstraße“ - <strong>Peine</strong> -<br />

III. 2. Das Nahversorgungskonzept / Empfehlungen zu sonstigen Standortbereichen in<br />

städtebaulich nicht integrierter Lage<br />

=>Standorte für Lebensmittelmärkte mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche<br />

Die gesamtstädtische Nahversorgungssituation wird vom Gutachter 2009 wie folgt bewertet:<br />

(s. auch Abbildung 20, S. 49 Endbericht)<br />

Seine Empfehlungen sind:<br />

Vorhandene Nahversorgungsbetriebe in integrierten Lagen zu sichern und<br />

neue Nahversorgungsbetriebe an integrierten Standorten zugunsten einer wohnortnahen<br />

Versorgungsstruktur zuzulassen.<br />

Für diese Betriebe hält er grundsätzlich 800 m² Verkaufsfläche für angemessen. Allerdings empfiehlt<br />

er außerdem größere Betriebe im Einzelfall zu ermöglichen.<br />

Den Aussagen des Gutachters, dass für die Nahversorgungsstruktur im Stadtgebiet von <strong>Peine</strong> weiterhin<br />

800 m² Verkaufsfläche eine angemessene Größenordnung ist, allerdings im Einzelfall größere<br />

Lebensmittelmärkte zu empfehlen sind, wird gefolgt. Eine größere Verkaufsfläche ergibt sich aus dem<br />

gegenüber Discountern größeren Warensortiment, welches bereitgehalten wird, daher wird im Folgenden<br />

der Begriff Vollsortimenter verwendet.<br />

Die Stadt <strong>Peine</strong> möchte auf diese Empfehlung hin die „Lücke“ zwischen dem SB-Warenhaus und dem<br />

Discounter schließen. Sie sieht den Norden (Kaufland) und den Süden (Edeka u. Rewe) bereits gut<br />

mit Vollsortimentern versorgt. Im Westen und Osten bestehen hier Defizite.<br />

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Stadt <strong>Peine</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> F „Kreuzungsbereich <strong>Woltorfer</strong> Straße / Schäferstraße“ - <strong>Peine</strong> -<br />

Grundsätzlich wird das Ziel verfolgt, ein qualitativ ausgewogenes Verhältnis zwischen Lebensmitteldiscountern<br />

und so genannten Vollsortimentern zu entwickeln.<br />

In der Arbeitsgruppe besteht Konsens über zwei neue Standorte für Nahversorger/Voll-sortimenter mit<br />

mehr als 800 m² Verkaufsfläche in Vöhrum und an der <strong>Woltorfer</strong> Straße.<br />

In Vöhrum gibt es noch keinen konkreten Standort. Es liegen verschiedene Anfragen vor. Hier<br />

wird ein Wettbewerberverfahren zur Findung des geeigneten Standortes durchgeführt werden.<br />

An der <strong>Woltorfer</strong> Straße ist eine Fläche im Bereich der Kreuzung Schäferstraße angedacht,<br />

konkret auf dem Grundstück Gemarkung <strong>Peine</strong>, Flur 5, Flurstücke 141/15 und 141/16.<br />

Der angestrebte neue Standort in Vöhrum folgt den Empfehlungen des Gutachters.<br />

Hinsichtlich des Standortes an der <strong>Woltorfer</strong> Straße wird aus folgenden Gründen von den Empfehlungen<br />

des Gutachters, diesen Standort nicht weiterzuentwickeln, abgewichen:<br />

Ein neuer Standort an der <strong>Woltorfer</strong> Straße wird befürwortet, da hier bei den vorhandenen<br />

Märkten eine stark eingeschränkte Produktvielfalt herrscht und bisher einseitig der Discountsektor<br />

bedient wird.<br />

Ein neuer Vollsortimenter an der <strong>Woltorfer</strong> Straße kann die Kaufkraftpotentiale aus dem Osten<br />

des Stadtgebiets binden.<br />

Im Rahmen des erforderlichen Bauleitplanverfahrens für einen Sondergebietsstandort kann<br />

die Einzelhandelsentwicklung für diesen Stadtbereich klar definiert werden.<br />

Bauleitplanung Standort <strong>Woltorfer</strong> Straße:<br />

Hierzu ist der <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> E „<strong>Woltorfer</strong> Straße/Schäferstraße/Lehmkuhlenweg“<br />

- <strong>Peine</strong> - zu ändern, die <strong>Bebauungsplan</strong>aufstellung <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> C „<strong>Woltorfer</strong> Straße/zwischen Heinrichstraße<br />

und Schäferstraße“ - <strong>Peine</strong> - wieder aufzugreifen und in diesem Zusammenhang der <strong>Bebauungsplan</strong><br />

<strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> D Teil I „Nördlich <strong>Woltorfer</strong> Straße/ westlich Schäferstraße“ - <strong>Peine</strong> - in Teilen zu<br />

überplanen. Ausgewiesen werden soll hier ein größeres Sondergebiet für eine Fachmarktagglomeration<br />

(Bestand: Netto, Jawoll, Teppichteufel, Möbeldiscounter, Hol´ Ab Getränkemarkt; Neubau: Vollsortimenter<br />

> 800 m² VKF).<br />

III. 3. Konzept für Sonderstandorte<br />

Neben dem Zentralen Versorgungsbereich bestehen in <strong>Peine</strong> weitere Einzelhandelagglomerationen<br />

mit einem deutlichen Standortgewicht. Zu nennen sind hier die Sonderstandorte.<br />

Sonderstandorte sind in der Zielstellung primär als Ansiedlungsbereich für den großflächigen Einzelhandel<br />

mit „nicht zentrenrelevanten“ Hauptsortimenten zu verstehen. Sie dienen der Ergänzung des<br />

Innenstadthandels indem sie Einzelhandelsbetriebe aufnehmen:<br />

die einen überdurchschnittlichen Flächenverbrauch aufweisen und die in der Innenstadt daher<br />

räumlich schlecht anzusiedeln wären und<br />

die Sortimente führen, die das Zentrum in seiner Entwicklung nicht beeinträchtigt.<br />

Weiterhin sollen die Sonderstandorte gemäß den übergeordneten Zielstellungen zu keinen negativen<br />

Auswirkungen auf die flächendeckende wohnortnahe Nahversorgungsstruktur führen.<br />

Der Gutachter hält eine gesamtstädtische Konzentration auf einige wenige, dafür leistungsfähige Sonderstandorte<br />

für sinnvoll, weil eine solche Standortbündelung aus Kundensicht attraktivere und damit<br />

auch für das überörtliche Nachfragepotential im mittelzentralen Einzugsgebiet interessante Standorte<br />

schafft.<br />

Für den großflächigen Fachmarkt-Einzelhandel werden zwei Standorte empfohlen. 1. Sonderstandort<br />

Gewerbegebiet Nord und 2. Standort Wiesenstraße. Diese Standorte sind primär durch die Ansied-<br />

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Stadt <strong>Peine</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> F „Kreuzungsbereich <strong>Woltorfer</strong> Straße / Schäferstraße“ - <strong>Peine</strong> -<br />

lung von großflächigem Einzelhandel mit „nicht zentrenrelevanten“ und „nicht nahversorgungsrelevanten“<br />

Sortimenten zu sichern und zu entwickeln. Zur Entwicklung dieser Standorte sind seitens der<br />

Bauleitplanung leistungsfähige Angebotsflächen für entsprechende Vorhaben (Sondergebiete) zur<br />

Verfügung zu stellen.<br />

Zz. stehen im Bereich des Gewerbegebietes Nord drei mit der Regionalplanung abgestimmte Sondergebietsflächen<br />

zur Verfügung. Der Gutachter empfiehlt, wenn kein erhöhter Gewerbeflächenbedarf<br />

besteht, an diesem Standort dem großflächigen Einzelhandel darüber hinaus weitere Sondergebietsflächen<br />

zur Verfügung zu stellen. Dieser Empfehlung wird nicht gefolgt, da bereits zwei der drei Flächen<br />

(Westen und Nordosten) aufgrund eines bedeutenden Gewerbe- und Verkehrsprojektes kurzfristig<br />

entfallen werden (Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. 33 „Gewerbe- und Sondergebiete <strong>Peine</strong><br />

Nord“ - Stederdorf -). Allerdings soll der vom Gutachter empfohlene Standort an der Wiesenstraße<br />

neu als Sonderstandort entwickelt und eine Fachmarktagglomeration an der <strong>Woltorfer</strong> Straße bauleitplanerisch<br />

gesichert werden (s. auch III., Punkt 2.). Ferner ist eine Festsetzung im Bereich der bestehenden<br />

Einzelhandelsbetriebe an der Dieselstraße zu prüfen, damit im vorhandenen Rahmen eine<br />

angemessene Zukunftsperspektive für diese Immobilien gesichert wird (s. auch IV. 1.)<br />

Bauleitplanung Standorte Wiesenstraße und <strong>Woltorfer</strong> Straße:<br />

Hierzu ist der <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 151 „Südlich Wiesenstraße“ - <strong>Peine</strong> - sowie der <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>.<br />

<strong>153</strong> E „<strong>Woltorfer</strong> Straße/Schäferstraße/Lehmkuhlenweg“ - <strong>Peine</strong> - zu ändern, die <strong>Bebauungsplan</strong>aufstellung<br />

<strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> C „<strong>Woltorfer</strong> Straße/zwischen Heinrichstraße und Schäferstraße“ - <strong>Peine</strong> - wieder<br />

aufzugreifen und in diesem Zusammenhang der <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> D Teil I „Nördlich <strong>Woltorfer</strong><br />

Straße/ westlich Schäferstraße“ - <strong>Peine</strong> - in Teilen zu überplanen (s. auch III., Punkt 2.).<br />

Bauleitplanung Standort Gewerbegebiet Nord:<br />

Die entsprechenden Bebauungspläne im Gewerbegebiet Nord werden zz. überplant und in einem<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 33 „Gewerbe- und Sondergebiete <strong>Peine</strong> Nord“ - Stederdorf - zusammengefasst.<br />

III. 4. Die Sortimentsliste für <strong>Peine</strong><br />

Der vom Gutachter empfohlenen Einordnung der Sortimente in der „<strong>Peine</strong>r Liste“ wird an verschiedenen<br />

Stellen nicht gefolgt.<br />

Ein Konsens hinsichtlich der Einordnung der Sortimente in die Kategorien „zentrenrelevant“ (ZR) und<br />

„nicht zentrenrelevant“ (NZR) konnte innerhalb des Arbeitskreises nicht herbeigeführt werden.<br />

Die Einordnung folgender Sortimente wurde in dem Arbeitskreis zur Diskussion gestellt und nochmals<br />

einer Bewertung unterzogen:<br />

Bettwaren (Gutachter: NZR)<br />

Computer (PC-Hardware und Software) (Gutachter: ZR)<br />

Elektrogroßgeräte (Gutachter: NZR)<br />

Elektrokleingeräte (Gutachter: ZR)<br />

Fahrräder und Zubehör (Gutachter: NZR)<br />

Heimtextilien (Gutachter: NZR)<br />

Leuchten/ Lampen (Gutachter: NZR)<br />

Teppiche (ohne Teppichböden) (Gutachter: NZR)<br />

Unterhaltungselektronik (Gutachter: ZR)<br />

Zoologischer Bedarf (Gutachter: NZR)<br />

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Stadt <strong>Peine</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> F „Kreuzungsbereich <strong>Woltorfer</strong> Straße / Schäferstraße“ - <strong>Peine</strong> -<br />

Bezüglich der Rechtssicherheit des Einzelhandelsentwicklungskonzeptes und ausschlaggebend für<br />

die Einordnung der Sortimente sind u. a. auch die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort. Die Aussagen<br />

und Konsequenzen der Einzelhandelskonzepte anderer Städte lassen sich nicht unmittelbar auf <strong>Peine</strong><br />

übertragen. Hinsichtlich der Sortimente „Computer“, „Elektrogroßgeräte“, „Elektrokleingräte“ und „Unterhaltungselektronik“,<br />

welche bereits in großem Umfang auf den Sondergebietsflächen in Stederdorf<br />

vertrieben werden, bedeutet dies die Einordnung als „nicht zentrenrelevant“. Keines dieser Sortimente<br />

ist für die Innenstadt prägend.<br />

Zur Entscheidungsfindung hinsichtlich der Einordnung der Sortimente „Bettwaren“, „Fahrräder und<br />

Zubehör“ sowie „Heimtextilien“ wurden, wie im Arbeitskreis vorgeschlagen, zusätzlich Gespräche mit<br />

ansässigen Händlern dieser Sortimente geführt. Die Gespräche sind konstruktiv und klärend verlaufen.<br />

Nach Abwägung aller Argumente wird das Sortiment „Fahrräder und Zubehör“ als „zentrenrelevant“<br />

(ZR) eingeordnet, da das Sortiment im Zentralen Versorgungsbereich bereits vertreten ist, der Flächenanspruch<br />

(Integrationsfähigkeit) hier relativ gering ist und von Kunden überwiegend mitgenommen<br />

werden kann (Transportfähigkeit).<br />

Das Sortiment „Heimtextilien“ wird ebenfalls in der Innenstadt angeboten und trägt hier zu einem attraktiven<br />

Branchenmix des Zentrums bei. Zudem besteht hier kein großer Flächenbedarf und es bestehen<br />

keine Transportprobleme mit diesem Sortiment. Aus diesen Gründen wird das Sortiment<br />

„Heimtextilien“ ebenfalls als „zentrenrelevant“ (ZR) eingeordnet.<br />

Das Sortiment „Bettwaren“ ist hinsichtlich des höheren Flächenanspruchs (spez. in Kombination mit<br />

Möbeln) sowie ihrer eingeschränkten Transportfähigkeit (kein „Handtaschensortiment“) als „nicht zentrenrelevant“<br />

(NZR) einzuordnen. Ein Vertreiber dieses Sortiments in der Innenstadt, das Dänische<br />

Bettenlager, strebt seit Jahren eine Verlagerung des Betriebes an einen geeigneteren Standort an<br />

(Platzmangel, Verkehrsprobleme).<br />

Auch das Sortiment „Teppiche“ zeichnet sich durch eine eingeschränkte Transportfähigkeit aus. Zudem<br />

zeigt es sich als nicht prägend für die Innenstadt. Die Einordnung erfolgt aus diesen Gründen als<br />

„nicht zentrenrelevant“ (NZR).<br />

„Leuchten/Lampen“ und „Zoologischer Bedarf“ werden in <strong>Peine</strong> ausschließlich außerhalb des ZVB<br />

angeboten. Dementsprechend werden die empfohlenen Einordnungen des Gutachters beibehalten<br />

(beides NZR).<br />

Die Einführung der Kategorie „nahversorgungsrelevant“ sowie die hier eingeordneten Sortimente sind<br />

unstrittig.<br />

Die abschließende „<strong>Peine</strong>r Liste“ sieht entsprechend sortiert folgendermaßen aus:<br />

„<strong>Peine</strong>r Liste“ 2009/2010<br />

(s. auch Anlage 3 zur Vorlage)<br />

zentrenrelevante Sortimente: *<br />

Augenoptik<br />

Bekleidung (ohne Sportbekleidung)<br />

Bücher<br />

Fahrräder und Zubehör<br />

Foto- und optische Erzeugnisse und Zubehör<br />

Glas/Porzellan/Keramik<br />

Haus-/Bett-/Tischwäsche<br />

Hausrat<br />

Heimtextilien<br />

Kurzwaren/Schneidereibedarf/Handarbeiten sowie Meterware für Bekleidung und Wäsche<br />

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Medizinische und orthopädische Geräte<br />

Musikinstrumente und Musikalien<br />

Papier/Büroartikel/Schreibwaren sowie Künstler- und Bastelbedarf<br />

Schuhe/Lederwaren<br />

Spielwaren<br />

Sport- und Campingartikel (ohne Campingmöbel und Anglerbedarf, inkl. Sportbekleidung)<br />

Telekommunikationsartikel<br />

Uhren/Schmuck<br />

Waffen/Jagdbedarf<br />

Wohneinrichtungsbedarf (ohne Möbel)/Bilder/ Poster/Bilderrahmen/Kunstgegenstände<br />

nahversorgungsrelevante Sortimente: **<br />

(nahversorgungsrelevante Sortimente sind auch zentrenrelevant)<br />

Blumen<br />

Drogerie/Kosmetik/Parfümerie<br />

Nahrungs- und Genussmittel<br />

Pharmazeutische Artikel (Apotheke)<br />

Zeitungen Zeitschriften<br />

nicht zentrenrelevante Sortimente: ***<br />

Angeln<br />

Baumarkt-Sortimente im engeren Sinn<br />

- Bauelemente<br />

- Baustoffe<br />

- Bodenbeläge<br />

- Eisenwaren<br />

- Elektroinstallationsmaterial<br />

- Farben/Lacke/Tapeten<br />

- Sanitär- und Installationsbedarf<br />

Bettwaren<br />

Computer (PC-Hardware und Software)<br />

Elektrogroßgeräte<br />

Elektrokleingeräte<br />

Gartenartikel (ohne Gartenmöbel)<br />

Kfz-Zubehör<br />

Leuchten/Lampen<br />

Möbel (inkl. Garten- und Campingmöbel)<br />

Pflanzen/Samen<br />

Teppiche (ohne Teppichböden)<br />

Unterhaltungselektronik<br />

Zoologischer Bedarf und lebende Tiere<br />

Sonstige Sortimente, die aufgrund ihrer Größe und Beschaffenheit nicht für zentrale Lagen geeignet sind<br />

* - zulässig innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs (s. auch Ziffer IV. 3. oder Anlage 3 Ziffer 5)<br />

** - zulässig innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs und mit Einschränkungen in MI- oder WA-Gebieten<br />

gemäß BauNVO (s. auch Matrix Ziffer IV. 3. oder Anlage 3 Ziffer 5)<br />

*** - zulässig innerhalb und außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs (s. auch Matrix Ziffer IV. 3. oder<br />

Anlage 3 Ziffer 5)<br />

IV. Ergänzungen zum Gutachten:<br />

Folgende Themenbereiche wurden im Arbeitskreis ergänzend diskutiert:<br />

IV. 1. Bestehende Gewerbebetriebe im Gewerbegebiet Nord<br />

IV. 2. Internet-/Versandhandel<br />

IV. 3. Matrix Unternehmensansiedlung in der Stadt <strong>Peine</strong><br />

IV. 1. Bestehende Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet Nord<br />

Der Gutachter Stadt + Handel kommt zu dem Ergebnis, dass die Standortagglomeration im Gewerbegebiet<br />

Nord nach der Innenstadt der zweitwichtigste Einzelhandelsstandort im Stadtgebiet ist. Durch<br />

die starke Agglomerationswirkung, vorhandenen Besatz sowie die sehr gute Erreichbarkeit und Sicht-<br />

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Stadt <strong>Peine</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> F „Kreuzungsbereich <strong>Woltorfer</strong> Straße / Schäferstraße“ - <strong>Peine</strong> -<br />

barkeit verfügt der Standort über eine hohe Standortattraktivität. Aus Kundensicht ergibt sich des Weiteren<br />

eine erhebliche Anziehungskraft – neben der guten Verkehrserschließung für Pkw-Nutzer –<br />

durch die möglichen Kopplungseinkäufe sowie auch durch die Ergänzung des Einzelhandelsangebots<br />

mit einzelhandelsnahen Dienstleistungen und Gastronomie.<br />

Einzelhandelsbestand an der Standortagglomeration Gewerbegebiet Nord<br />

(s. Abbildung 27, S. 61 Endbericht)<br />

Das Gutachten empfiehlt die Sicherung und Weiterentwicklung dieses Standortes primär für den großflächigen<br />

Einzelhandel mit „nicht zentrenrelevanten“ und „nicht nahversorgungsrelevanten“ Sortimenten.<br />

Zur Entwicklung dieses Standortes sind seitens der Bauleitplanung weitere leistungsfähige Angebotsflächen<br />

für entsprechende Vorhaben (Sondergebiete) zur Verfügung zu stellen.<br />

Bisher ist dieser Bereich großflächig mit Gewerbeflächen sowie drei Sonderbauflächen für großflächigen<br />

Einzelhandel überplant. In den entsprechend festgesetzten Gewerbegebieten ist die Einzelhandelsnutzung<br />

bis auf wenige Ausnahmen (z. B. Kiosk, Kraftfahrzeugeinzelhandel) ausgeschlossen.<br />

Diesen generellen Ausschluss von Einzelhandel in Gewerbegebieten empfiehlt der Gutachter beizubehalten.<br />

Der Empfehlung, weitere Sondergebietsflächen auszuweisen, wird aufgrund eines bedeutenden Gewerbe-<br />

und Verkehrsprojektes in diesem Bereich nur eingeschränkt gefolgt. Hier werden kurzfristig<br />

zwei der drei Flächen (Westen und Nordosten) entfallen (zu „Sondergebiete“ s. Punkt III. 3.). Der<br />

empfohlene Ausschluss von Einzelhandel in Gewerbegebieten wird beibehalten.<br />

Die bestehenden Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet Nord sind zz. in großer Anzahl außerhalb<br />

der Sondergebiete und innerhalb der festgesetzten Gewerbegebiete mit Einzelhandelsausschluss<br />

angesiedelt. Sie haben an dieser Stelle lediglich Bestandsschutz. Erweiterungen oder ein bedeutender<br />

Sortimentswechsel eines solchen Betriebes sind allerdings auf Grundlage der bisher rechtskräftigen<br />

Bebauungspläne „nicht zulässig“.<br />

Da allerdings, wie oben dargelegt, auch die bestehenden Betriebe innerhalb der Gewerbegebiete zur<br />

Attraktivität dieses Standortes beitragen, sollen sie an ihrem Standort gesichert und ihnen die Mög-<br />

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lichkeit zur Expansion gegeben werden, um sich den in ständigem Wandel begriffenen Marktbedingungen<br />

anpassen zu können. Hierzu ist eine Änderung/Ergänzung der Festsetzungen der bestehenden<br />

Bebauungspläne erforderlich. Dies soll über eine Festsetzung für einen erweiterten Bestandsschutz<br />

gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO erfolgen.<br />

Eine entsprechende Festsetzung könnte wie folgt lauten:<br />

„Gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO sind Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen<br />

bestehender Einzelhandelsbetriebe mit „nicht zentrenrelevanten“ Hauptsortimenten allgemein<br />

zulässig. Für zentren- bzw. nahversorgungsrelevante Randsortimente ist ein Verkaufsflächenanteil<br />

von maximal 10 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche bzw. maximal 800 m² zulässig.“<br />

Eine solche Festsetzung gewährleistet weiterhin den generellen Ausschluss von Einzelhandel, steht<br />

aber gleichzeitig den vorhandenen Gewerbetrieben Entwicklungsmöglichkeiten zu.<br />

Bauleitplanung Standort Gewerbegebiet Nord:<br />

Die entsprechenden Bebauungspläne im Gewerbegebiet Nord werden zz. überplant und in einem<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 33 „Gewerbe- und Sondergebiete <strong>Peine</strong> Nord“ - Stederdorf - zusammengefasst.<br />

IV. 2. Internet-/Versandhandel<br />

Der Gutachter Stadt + Handel macht hierzu keine Aussagen. Die Arbeitsgruppe befürwortet die Klärung<br />

der Situation für den Versand- und Internethandel. Er hat faktisch keine Auswirkungen auf den<br />

Zentralen Versorgungsbereich und soll in seiner Ansiedlung nicht behindert werden, sofern keine<br />

direkten Verkäufe in einem Laden vor Ort damit verbunden sind.<br />

Beurteilungsgrundlage für Baugesuche sind (u. a.) bestehende Bebauungspläne, das BauGB sowie<br />

die BauNVO. Gemäß Kommentar zur BauNVO (Fickert/Fieseler, 10. Auflage 2002) zählt auch der<br />

Versandhandel zum Einzelhandel. Denn für die Zuordnung zum Einzelhandel spielt es keine Rolle, ob<br />

die Waren unter Inanspruchnahme von Vermittlern oder in Verkaufsstellen veräußert werden.<br />

Gemäß BauNVO wäre Versand-/Internethandel im<br />

MI/MD:<br />

WA:<br />

WR:<br />

- zulässig (ohne B-Plan gem. § 34 BauGB sowie BauNVO => bis 1.200 m² GFZ),<br />

- nicht zulässig (ohne B-Plan gem. § 34 BauGB sowie BauNVO => nur<br />

Gebietsversorgung => Versandhandel entspricht dieser Forderung nicht),<br />

- nicht zulässig (ohne B-Plan gem. § 34 BauGB sowie BauNVO => nur Ausnahmen<br />

zur Deckung des täglichen Bedarfs möglich).<br />

In Misch- (MI) und Dorfgebieten(MD) ist Versand-/Internethandel demnach in hinreichender Größe<br />

zulässig. Für Allgemeine Wohngebiete (WA) und Reine Wohngebiete (WR) werden die Regelungen<br />

der BauNVO für angemessen gehalten.<br />

Innerhalb von <strong>Bebauungsplan</strong>bereichen gelten die getroffenen Festsetzungen. Für Gewerbe-/ Industriegebiete<br />

(GE/GI) liegen im Stadtgebiet flächendeckend Bebauungspläne vor, in denen Einzelhandel<br />

und somit auch der Versand-/Internethandel ausgeschlossen ist.<br />

Da für Internet-/Versandhandel nur Lager und Büroräume ohne Verkaufsraum benötigt werden und<br />

somit keine Verkaufsströme umgelenkt werden, ist nicht davon auszugehen, dass durch diese Vertriebsart<br />

das Innenstadtzentrum geschädigt wird. Die Stadt <strong>Peine</strong> will dem Boom dieses Wirtschafts-<br />

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zweiges nicht entgegenstehen. Zudem bietet auch der Internet-/Versandhandel wertvolle Arbeitsplätze.<br />

Um Versandhandel in Gewerbegebieten zu ermöglichen, ist eine Änderung/Ergänzung der Festsetzungen<br />

der bestehenden Bebauungspläne erforderlich, welche den Internet-/Versandhandel ermöglicht.<br />

Eine entsprechende Festsetzung könnte wie folgt lauten:<br />

„Innerhalb des GE-Gebietes ist Internet-/Versandhandel ohne Verkaufsstelle für Direktvertrieb ausnahmsweise<br />

zulässig, wenn davon keine wesentlich störenden Wirkungen auf den Zentralen Versorgungsbereich<br />

ausgehen.“<br />

Bauleitplanung für bestehende Gewerbegebiete:<br />

Die entsprechenden ca. 15 Bebauungspläne werden angepasst.<br />

IV. 3. Matrix Unternehmensansiedlung in der Stadt <strong>Peine</strong><br />

Das Instrumentarium der Fortschreibung des Einzelhandelsentwicklungskonzeptes 2009/2010 soll um<br />

eine Matrix zur Unternehmensansiedlung erweitert werden.<br />

(Matrix: s. auch Anlage 3 zur Vorlage)<br />

Sie soll neben den anderen Instrumenten (s. Anlage 3 zur Vorlage) zur Beurteilung von Baugesuchen<br />

und zur Erforderlichkeit von Steuerung durch Bauleitplanung dienen.<br />

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V. Überarbeitung des „Handwerkerprivilegs“<br />

Eine weitere Ausnahme für Einzelhandel in Gewerbegebieten soll gemäß Empfehlung des Gutachters<br />

ausnahmsweise für Verkaufsstellen von Handwerks-, produzierenden und weiterverarbeitenden Gewerbebetrieben<br />

(„Handwerkerprivileg“) zugelassen werden, wenn<br />

eine räumliche Zuordnung zum Hauptbetrieb,<br />

die Errichtung im betrieblichen Zusammenhang,<br />

eine deutliche flächen- und umsatzmäßige Unterordnung sowie sortimentsbezogene Zuordnung<br />

zum Hauptbetrieb gegeben ist und<br />

wenn eine Verkaufsflächenobergrenze von maximal 800 m² nicht überschritten wird.<br />

Bisher wurde in den beplanten Gewerbegebieten eine vergleichbare Festsetzung in diesem Sinne<br />

getroffen, welche nun, nach einigen negativen Erfahrungen, konkretisiert werden soll.<br />

Eine entsprechende Festsetzung könnte nach Empfehlung des Gutachters wie folgt lauten:<br />

„Ausnahmsweise sind Verkaufsstellen von Handwerks-, produzierenden und weiterverarbeitenden<br />

Gewerbebetrieben zulässig, wenn eine unmittelbare räumliche Zuordnung zum Hauptbetrieb und die<br />

Errichtung im betrieblichen Zusammenhang gegeben ist, wenn zudem eine deutlich flächen- und umsatzmäßige<br />

Unterordnung zum Hauptbetrieb gegeben ist sowie wenn die Grenze der Großflächigkeit<br />

im Sinne des § 11 (3) BauNVO nicht überschritten wird und keine negativen städtebaulichen Auswirkungen<br />

auf den Zentralen Versorgungsbereich erkennbar sind.“<br />

Bauleitplanung für bestehende Gewerbegebiete:<br />

Die entsprechenden ca. 15 Bebauungspläne werden angepasst.<br />

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Stadt <strong>Peine</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> F „Kreuzungsbereich <strong>Woltorfer</strong> Straße / Schäferstraße“ - <strong>Peine</strong> -<br />

Anhang 2: Zusammenstellung der wesentlichen Ziele und<br />

Steuerungsinstrumente des Einzelhandelsentwicklungskonzeptes<br />

2009/2010<br />

Zusammenstellung der wesentlichen Ziele und Steuerungsinstrumente<br />

des Einzelhandelsentwicklungskonzeptes 2009/2010<br />

Diese Zusammenstellung enthält thesenartig Auszüge aus dem Einzelhandelsentwicklungskonzept<br />

als Arbeitshilfe. Diese sind aber stets im Zusammenhang mit dem beschlossenen Gutachten und den<br />

beschlossenen Änderungen und Ergänzungen zu betrachten. Die Arbeitshilfe erhebt keinen Anspruch<br />

auf Vollständigkeit.<br />

Inhalt:<br />

1. Das 3-Säulen-Modell<br />

2. Abgrenzung des Zentralen Versorgungsbereichs (ZVB) 2009/2010<br />

3. Die „<strong>Peine</strong>r Liste“ 2009/2010<br />

4. Die Ansiedlungsleitsätze<br />

5. Matrix zur Unternehmensansiedlung in der Stadt <strong>Peine</strong><br />

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1. Das 3-Säulen Modell<br />

Quelle: Stadt+Handel 2009<br />

2. Abgrenzung Zentraler Versorgungsbereich (ZVB) 2009/2010<br />

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3. Die „<strong>Peine</strong>r Liste“ (2009/2010)<br />

zentrenrelevante Sortimente:<br />

Augenoptik<br />

Bekleidung (ohne Sportbekleidung)<br />

Bücher<br />

Fahrräder und Zubehör<br />

Foto- und optische Erzeugnisse und Zubehör<br />

Glas/Porzellan/Keramik<br />

Haus-/Bett-/Tischwäsche<br />

Hausrat<br />

Heimtextilien<br />

Kurzwaren/Schneidereibedarf/Handarbeiten sowie Meterware für Bekleidung und Wäsche<br />

Medizinische und orthopädische Geräte<br />

Musikinstrumente und Musikalien<br />

Papier/Büroartikel/Schreibwaren sowie Künstler- und Bastelbedarf<br />

Schuhe/Lederwaren<br />

Spielwaren<br />

Sport- und Campingartikel (ohne Campingmöbel und Anglerbedarf, inkl. Sportbekleidung)<br />

Telekommunikationsartikel<br />

Uhren/Schmuck<br />

Waffen/Jagdbedarf<br />

Wohneinrichtungsbedarf (ohne Möbel)/Bilder/ Poster/Bilderrahmen/Kunstgegenstände<br />

nahversorgungsrelevante Sortimente:<br />

(nahversorgungsrelevante Sortimente sind auch zentrenrelevant)<br />

Blumen<br />

Drogerie/Kosmetik/Parfümerie<br />

Nahrungs- und Genussmittel<br />

Pharmazeutische Artikel (Apotheke)<br />

Zeitungen Zeitschriften<br />

nicht zentrenrelevante Sortimente:<br />

Angeln<br />

Baumarkt-Sortimente im engeren Sinn<br />

- Bauelemente<br />

- Baustoffe<br />

- Bodenbeläge<br />

- Eisenwaren<br />

- Elektroinstallationsmaterial<br />

- Farben/Lacke/Tapeten<br />

- Sanitär- und Installationsbedarf<br />

Bettwaren<br />

Computer (PC-Hardware und Software)<br />

Elektrogroßgeräte<br />

Elektrokleingeräte<br />

Gartenartikel (ohne Gartenmöbel)<br />

Kfz-Zubehör<br />

Leuchten/Lampen<br />

Möbel (inkl. Garten- und Campingmöbel)<br />

Pflanzen/Samen<br />

Teppiche (ohne Teppichböden)<br />

Unterhaltungselektronik<br />

Zoologischer Bedarf und lebende Tiere<br />

Sonstige Sortimente, die aufgrund ihrer Größe und Beschaffenheit nicht für zentrale Lagen geeignet sind<br />

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4. Die Ansiedlungsleitsätze<br />

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5. Matrix zur Unternehmensansiedlung in der Stadt <strong>Peine</strong><br />

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Anhang 3: Auszüge aus dem schalltechnischen Gutachten,<br />

Dipl.-Ing. Dieter Linz GmbH & Co. KG, Wunstorf<br />

2013<br />

Dipl.-Ing. Dieter Linz<br />

Beratender Ingenieur VBI<br />

Ingenieurbüro für Bau- und<br />

Vermessungswesen / Lärmschutz<br />

6.2.1 Verkehrslärmbelastung des Plangebietes<br />

[…]<br />

Bezüglich des genauen Verlaufs der Isolinien wird auf die Lärmkarten der Anlage 2 verwiesen.<br />

Entsprechend den Ergebnissen der vorliegenden schalltechnischen Berechnung sind die Lärmpegelbereiche<br />

nach DIN 4109 der Anlage 4 zu entnehmen.<br />

Wie die Darstellung der Lärmpegelbereiche zeigt, werden Teile des Plangebietes in die Lärmpegelbereiche<br />

3 und 4 eingestuft.<br />

Als textliche Festsetzung werden die folgenden Formulierungen empfohlen:<br />

„Schallschutz von Wohnung und Wohngebäuden“<br />

Im Plangebiet sind im Lärmpegelbereich III und IV für Wohn- und Aufenthaltsräume der Straße zugewandten<br />

Fassadenseite die folgenden erforderlichen resultierenden Schalldämmmaße (erforderlich<br />

RW,res) durch die Außenbauteile (Wandanteil, Fenster, Lüfter, Dächer etc.) einzuhalten:<br />

Lärmpegelbereich III erforderlich: RW,res = 35 dB(A) für Aufenthaltsräume von Wohnungen<br />

Lärmpegelbereich IV erforderlich: RW,res = 40 dB(A) für Aufenthaltsräume in Wohnungen<br />

Lärmpegelbereich V erforderlich: RW, res = 45 dB(A) für Aufenthaltsräume in Wohnungen<br />

Für Schlafräume sind schallgedämpfte Lüftungsanlagen vorzusehen.<br />

Ein schalltechnischer Einzelnachweis auf der Grundlage der DIN 4109 ist vorzulegen.<br />

In den Lärmpegelbereichen VI und VII empfehlen wir den Ausschluss von Wohnungen, explizit Betriebsleiterwohnungen<br />

in Gewerbegebieten.<br />

Die Überschreitung der Orientierungswerte im Bereich der <strong>Woltorfer</strong> Straße ist verkehrsbedingt gegeben<br />

und im Rahmen der Abwägung tolerierbar.<br />

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7. Zusammenfassung<br />

Der geplante <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> F „Kreuzungsbereich <strong>Woltorfer</strong> Straße/Schäfer Straße„ in <strong>Peine</strong><br />

ist gem. DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ zu beurteilen. Aufgrund der hier vorliegenden Gemengelage<br />

zwischen den gewerblichen Nutzungen und der angrenzenden Wohnbebauung ist eine<br />

Überschreitung der Orientierungswerte möglich. Allein durch die Vorbelastung werden die Orientierungswerte<br />

der DIN 18005 bereits im Zeitbereich nachts überschritten. Im Vergleich der Vorbelastung<br />

zur plangegebenen Belastung und zur Gesamtbelastung ergeben sich zum Teil lediglich Pegeldifferenzen<br />

von 1 bis 3 dB(A), die als unwesentlich einzustufen sind.<br />

Des Weiteren sind die Lärmpegelbereiche entsprechend der Anlage 4, Karte 3, im <strong>Bebauungsplan</strong><br />

festzusetzen.<br />

Die vorgesehenen Nutzungseinschränkungen für die Gewerbeflächen beziehen sich auf die Festlegung<br />

der flächenbezogenen Schallleistungspegel (siehe Anlage 5, Karte 4).<br />

Für den <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> F ergibt sich folgender Formulierungsvorschlag:<br />

Im GE, Gewerbegebiet, sind Betriebe und Anlagen zulässig, deren Schallemissionen je m²<br />

Grundstücksfläche 60 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts nicht überschreiten.<br />

Im GEe 1, eingeschränktes Gewerbegebiet, sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren<br />

Schallemissionen je m² Grundstücksfläche 50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts nicht überschreiten.<br />

Im GEe 2, eingeschränktes Gewerbegebiet, sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren<br />

Schallemissionen je m² Grundstücksfläche 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht überschreiten.<br />

Im SO 1 Gebiet sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Schallemissionen je m² Grundstücksfläche<br />

55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht überschreiten.<br />

Im SO 2 Gebiet sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Schallemissionen je m² Grundstücksfläche<br />

60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht überschreiten.<br />

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ANLAGE<br />

Vorprüfung des Einzelfalls<br />

(gem. § 13a Abs. 1 S. 2 <strong>Nr</strong>. 2 BauGB, Anlage 2), Stand: 22.03.2013<br />

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Stadt <strong>Peine</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> F „Kreuzungsbereich<br />

<strong>Woltorfer</strong> Straße / Schäferstraße“ - <strong>Peine</strong> -<br />

mit (Teil-)Aufhebung der Bebauungspläne<br />

<strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> D, Teil 1 „Nördlich <strong>Woltorfer</strong> Straße /Westlich Schäferstraße“ - <strong>Peine</strong> -<br />

<strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> E „<strong>Woltorfer</strong> Straße / Schäferstraße / Lehmkuhlenweg“ - <strong>Peine</strong> -<br />

<strong>Nr</strong>. 60 „Schäferstraße“ - <strong>Peine</strong> -<br />

im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB<br />

Vorprüfung des Einzelfalls<br />

gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 <strong>Nr</strong>. 2 BauGB, Anlage 2<br />

Stand: 22.03.2013<br />

Dipl.-Ing. (FH) M. Dralle


Stadt <strong>Peine</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> F - Vorprüfung des Einzelfalls<br />

INHALT<br />

1 Veranlassung zur Vorprüfung des Einzelfalls...................................................................................1<br />

2 Kriterien gem. Anlage 2 zu § 13a (1) S. 2 <strong>Nr</strong>. 2 BauGB...................................................................1<br />

2.1 Merkmale des <strong>Bebauungsplan</strong>es...........................................................................................1<br />

in Bezug auf …<br />

2.1.1 das Ausmaß, in dem der <strong>Bebauungsplan</strong> einen Rahmen im Sinne des § 14b Abs.<br />

3 UVPG setzt .............................................................................................................1<br />

2.1.2 das Ausmaß, in dem der <strong>Bebauungsplan</strong> andere Pläne und Programme<br />

beeinflusst..................................................................................................................1<br />

2.1.3 die Bedeutung des <strong>Bebauungsplan</strong>s für die Einbeziehung umweltbezogener,<br />

einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf<br />

die Förderung der nachhaltigen Entwicklung ............................................................2<br />

2.1.4 die für den <strong>Bebauungsplan</strong> relevanten umweltbezogenen, einschließlich<br />

gesundheitsbezogener Probleme..............................................................................2<br />

2.1.5 die Bedeutung des <strong>Bebauungsplan</strong>es für die Durchführung nationaler und<br />

europäischer Umweltvorschriften ..............................................................................2<br />

2.2 Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete.........2<br />

in Bezug auf …<br />

2.2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen...2<br />

2.2.2 den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen ............2<br />

2.2.3 die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (zum<br />

Beispiel bei Unfällen).................................................................................................2<br />

2.2.4 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen ..............................2<br />

2.2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets auf<br />

Grund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität<br />

der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung<br />

von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten .........................................................3<br />

2.2.6 folgende Gebiete: ......................................................................................................3<br />

3 Fazit .............................................................................................................................................4<br />

infraplan GmbH<br />

Vorprüf.Einzelfall_BP.<strong>153</strong>F-<strong>Woltorfer</strong>-Schäferstraße_22.03.13.doc


Stadt <strong>Peine</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> F - Vorprüfung des Einzelfalls<br />

1 Veranlassung zur Vorprüfung des Einzelfalls<br />

Ein <strong>Bebauungsplan</strong> darf im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt oder geändert<br />

werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne von § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe<br />

der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als 20.000 m 2 oder 20.000 m 2 bis weniger als<br />

70.000 m 2 . Letzteres vorausgesetzt, dass aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung<br />

der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien (Vorprüfung des Einzelfalls) die Einschätzung<br />

erlangt wird, dass der <strong>Bebauungsplan</strong> voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen<br />

hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären.<br />

Mit der Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> F „Kreuzungsbereich <strong>Woltorfer</strong> Straße / Schäferstraße“<br />

wird eine Nettobaulandfläche von insgesamt 69.326 m 2 festgesetzt. Eine Grundflächenzahl<br />

wird im Sinne eines einfachen <strong>Bebauungsplan</strong>es nicht festgesetzt. Aufgrund der Größe der Nettobaulandfläche<br />

liegt die überbaubare Grundfläche zwischen 20.000 und 70.000 qm. Demnach wird gemäß<br />

§ 13a Abs. 1 Satz 2 <strong>Nr</strong>. 2 BauGB eine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich.<br />

2 Kriterien gem. Anlage 2 zu § 13a (1) S. 2 <strong>Nr</strong>. 2 BauGB<br />

2.1 Merkmale des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

Art und Ausmaß der Nutzungen (Baugebiete und Straßen) werden entsprechend des Bestandes innerhalb<br />

des Plangebietes festgesetzt. Durch die Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es soll eine seit langem<br />

bestehende Gemengelage mit ihren unterschiedlichen Erfordernissen in Einklang gebracht werden.<br />

Die vorhandenen Nutzungen (Gewerbe, Einzelhandel, Wohnen, Verkehrsflächen) sollen in ihrem<br />

Bestand planungsrechtlich gesichert und weiterentwickelt werden.<br />

Da das Gebiet bereits fast vollständig genutzt ist, wird durch den <strong>Bebauungsplan</strong> nur wenig neues<br />

Bauland zur Verfügung gestellt.<br />

Der Artenschutz ist durch den <strong>Bebauungsplan</strong> nicht betroffen (s. Begründung zum <strong>Bebauungsplan</strong>,<br />

Kap. 9 „Auswirkungen des <strong>Bebauungsplan</strong>es“). Die schalltechnischen Vorgaben werden beachtet.<br />

Mit der Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es sind daher keine erheblichen Auswirkungen verbunden.<br />

in Bezug auf …<br />

2.1.1 das Ausmaß, in dem der <strong>Bebauungsplan</strong> einen Rahmen im Sinne des §<br />

14b Abs. 3 UVPG setzt<br />

Mit Festsetzung von eingeschränktem Gewerbegebiet und sonstigem Sondergebiet besteht keine<br />

SUP-Pflicht. Die <strong>Bebauungsplan</strong>aufstellung setzt keinen Rahmen gem. § 14b (3) UVPG.<br />

2.1.2 das Ausmaß, in dem der <strong>Bebauungsplan</strong> andere Pläne und Programme<br />

beeinflusst<br />

Mit der Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es werden keine anderen Pläne oder Programme beeinflusst.<br />

infraplan GmbH Vorprüf.Einzelfall_BP.<strong>153</strong>F-<strong>Woltorfer</strong>-Schäferstraße_22.03.13.doc 1


Stadt <strong>Peine</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> F - Vorprüfung des Einzelfalls<br />

2.1.3 die Bedeutung des <strong>Bebauungsplan</strong>s für die Einbeziehung umweltbezogener,<br />

einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere<br />

im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung<br />

Relevante umwelt- incl. gesundheitsbezogene Erwägungen werden berücksichtigt (Gewährleistung<br />

durch Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens).<br />

2.1.4 die für den <strong>Bebauungsplan</strong> relevanten umweltbezogenen, einschließlich<br />

gesundheitsbezogener Probleme<br />

Für die <strong>Bebauungsplan</strong>aufstellung bestehen keine umwelt- incl. gesundheitsbezogenen Probleme.<br />

2.1.5 die Bedeutung des <strong>Bebauungsplan</strong>es für die Durchführung nationaler<br />

und europäischer Umweltvorschriften<br />

Nationale Umweltvorschriften werden berücksichtigt, europäische Umweltvorschriften werden nicht<br />

berührt.<br />

2.2 Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich<br />

betroffenen Gebiete<br />

in Bezug auf …<br />

2.2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen<br />

Mit der Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es sind keine erheblichen Auswirkungen verbunden. Die überbaubare<br />

Grundfläche richtete sich wie bisher am Bestand bzw. der Umgebung (vgl. Kap. 2.1 „Merkmale<br />

des <strong>Bebauungsplan</strong>es“).<br />

2.2.2 den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen<br />

Kumulative und grenzüberschreitende Auswirkungen können ausgeschlossen werden.<br />

2.2.3 die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit<br />

(zum Beispiel bei Unfällen)<br />

Durch die <strong>Bebauungsplan</strong>aufstellung kommt es nicht zu erheblichen Auswirkungen.<br />

2.2.4 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen<br />

Durch die <strong>Bebauungsplan</strong>aufstellung kommt es nicht zu erheblichen Auswirkungen.<br />

infraplan GmbH Vorprüf.Einzelfall_BP.<strong>153</strong>F-<strong>Woltorfer</strong>-Schäferstraße_22.03.13.doc 2


Stadt <strong>Peine</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> F - Vorprüfung des Einzelfalls<br />

2.2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets<br />

auf Grund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen<br />

Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung<br />

der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und<br />

Grenzwerten<br />

Mit der <strong>Bebauungsplan</strong>aufstellung wird lediglich eine seit langem bestehende Gemengelage überplant.<br />

Es kommt dadurch nicht zu erheblichen Auswirkungen.<br />

2.2.6 folgende Gebiete:<br />

Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 <strong>Nr</strong>. 8 BNatSchG<br />

Sind weder im Geltungsbereich noch dessen Umgebung ausgewiesen.<br />

Naturschutzgebiete gemäß § 23 BNatSchG, soweit nicht bereits von <strong>Nr</strong>. 2.6.1 erfasst<br />

Sind weder im Geltungsbereich noch dessen Umgebung ausgewiesen.<br />

Nationalparke gemäß § 24 BNatSchG, soweit nicht bereits von <strong>Nr</strong>. 2.6.1 erfasst<br />

Sind weder im Geltungsbereich noch dessen Umgebung ausgewiesen.<br />

Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß §§ 25 und 26 BNatSchG<br />

Sind weder im Geltungsbereich noch dessen Umgebung ausgewiesen.<br />

gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG<br />

Es liegt kein geschütztes Biotop innerhalb oder in der näheren Umgebung des Geltungsbereiches.<br />

Wasserschutzgebiete gemäß § 51 WHG, Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 Abs. 4 WHG<br />

sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 WHG<br />

Sind weder im Geltungsbereich noch dessen Umgebung vorhanden.<br />

Gebiete, in denen die in den Gebietsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits<br />

überschritten sind<br />

Im Geltungsbereich sind Überschreitungen von Qualitätsnormen nicht bekannt.<br />

Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Abs. 2 <strong>Nr</strong>.<br />

2 ROG<br />

Die Stadt <strong>Peine</strong> ist als Mittelzentrum eingestuft. Die planungsrechtliche Sicherung von Gewerbe,<br />

Einzelhandel und Wohnen entspricht dieser Einstufung.<br />

Eine negative Beeinträchtigung der Bevölkerung ist durch die Planung nicht zu erwarten (dem<br />

Schallschutz wird gem. eines schalltechnischen Gutachtens Genüge getan).<br />

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Stadt <strong>Peine</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>153</strong> F - Vorprüfung des Einzelfalls<br />

in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler<br />

oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch<br />

bedeutende Landschaften eingestuft worden sind<br />

In dem Geltungsbereich ist nicht mit dem Auftreten archäologischer Funde zu rechnen. Baudenkmale<br />

sind im Geltungsbereich nicht vorhanden.<br />

3 Fazit<br />

Die überschlägige Vorprüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in Anlage 2 BauGB genannten<br />

Kriterien hat ergeben, dass die <strong>Bebauungsplan</strong>aufstellung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen<br />

hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären.<br />

infraplan GmbH Vorprüf.Einzelfall_BP.<strong>153</strong>F-<strong>Woltorfer</strong>-Schäferstraße_22.03.13.doc 4

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