European Conference on combating racism at European level DE

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18.05.2014 Aufrufe

Workshop 2 in Fällen von Rassendiskriminierung sei. • In einer allgemeineren Perspektive berichteten mehrere Teilnehmer über ihre in vielfacher Hinsicht gemachten Erfahrungen mit der traurigen Realität rassistischer Handlungen in der Europäischen Union unserer Tage. Beispielsweise erfuhren wir vom Leid der Roma und von eklatanten Hindernissen beim Zugang zur Bildung. • Die Teilnehmer berichteten von Fällen, in denen die Rassismusopfer durch die bestehenden Vorschriften nicht hinreichend geschützt werden. Außerdem sei es in der Praxis für etliche Opfer sehr schwer, sich angemessen vertreten zu lassen. • Mehrfach wurde die Bedeutung von Integration und Bildung angesprochen, die vor allem im Rahmen der Rassismusbekämpfung offen und im Bewußtsein der Menschenrechte angeboten werden sollte. • Es wurden mehrere Beispiele dafür angeführt, daß Reisegewerbetreibenden die Erlaubnis zur Niederlassung in Mitgliedstaaten der Europäischen Union verweigert wurde. In Zusammenhang mit dem Richtlinienentwurf wurden folgende rechtliche Fragen aufgeworfen: • Zunächst wurde eine Vielzahl von Auffassungen zur Definition der mittelbaren Diskriminierung geäußert. Einige begrüßten diese als äußerst günstige Entwicklung für die Opfer von Rassendiskriminierungen. Andere hielten sie für zu ungenau und glaubten, sie könne zu schikanösen Forderungen Anlaß geben. Es sei angemerkt, daß die Kritiker der Definition die Meinung vertraten, es sei nicht möglich, in Zusammenhang mit Rassendiskriminierungen das Konzept der statistischen Evidenz anzuwenden (welches in der Richtlinie von 1997 über die Beweislast bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verankert wurde). • Das Problem der Belästigung wurde ausführlich diskutiert. Einerseits äußerten die Arbeitgebervertreter die Befürchtung, es könne Ungewißheiten und schikanöse Forderungen geben. Andererseits wurde vermutet, diese Befürchtungen basierten auf einem Mißverständnis – in Fällen behaupteter Belästigung genüge es, wenn der Arbeitgeber beweise, daß er alle zumutbaren Vorkehrungen zur Verhütung der betreffenden Situation getroffen habe. Dem Richtlinienentwurf zufolge solle eine etwaige Belästigung anhand des gesamten Arbeitsumfelds beurteilt werden, nicht anhand eines einmaligen Vorkommnisses. Mehrere Teilnehmer vertraten die Ansicht, Belästigungen fielen in den Bereich von Gesundheitsschutz und Sicherheit, da die betreffenden Opfer ernste psychische Schäden davontragen könnten und möglicherweise sogar eine geringere Lebenserwartung hätten. • Die Teilnehmer widmeten sich eingehend dem Recht von Verbänden, für die Opfer von Rassendiskriminierungen zu handeln, und der Frage, ob sie insbe-sondere das Recht haben sollten, dies auch ohne Zustimmung des Opfers zu tun. • Am ausführlichsten wurde wohl das Thema "Beweislast" erörtert. Etliche Teilnehmer sprachen sich für die im Richtlinienentwurf vorgesehene sogenannte "Verlagerung" der Beweislast aus. Von mehreren Seiten wurde darauf hingewiesen, daß der Entwurf die Beweislast nicht umkehre, sondern lediglich verlagere – nachdem der Kläger sein Vorbringen glaubhaft gemacht habe. Es wurden praktische Beispiele und statistische Daten herangezogen, um zu belegen, daß eine solche Verlagerung nicht zu vermehrten Forderungen führe. Dessen ungeachtet wurden auf seiten der Arbeitgeber Vorbehalte laut – sie befürchteten eine erhebliche Zunahme der Forderungen und bezweifelten, daß diese Verlagerung den Opfern zugute käme. • Einige Teilnehmer machten sich Gedanken über die Viktimisierung, worunter Repressalien gegen Personen verstanden werden, die an Beschwerden wegen Rassendiskriminierung beteiligt sind. Auch über Zeugen und ihren Schutz zeigte man sich besorgt. Es schien, als begrüße man die diesbezüglichen Bestimmungen des Richtlinienentwurfs. • Mehrfach wurde im Verlauf des Workshops die Frage der Informations-beschaffung und Sensibilisierung angesprochen. Besonders wurde hervorgehoben, wie wichtig die Versorgung von Opfern mit Informationen über ihre Rechte sei. In diesem Zusammenhang wurde auch auf den Entwurf für das Aktionsprogramm verwiesen. Mehrere Teilnehmer betonten die Bedeutung der Ausbildung in diesem Bereich (als Beispiel wurde u. a. die Ausbildung von Rechtsanwälten und Richtern angeführt). • Die Schlüsselrolle, die die Sozialpartner spielen, wurde mehrfach angesprochen. Nach Ansicht der Teilnehmer können einschlägige Kollektiv-vereinbarungen getroffen, Verhaltenskodizes aufgestellt und eine entsprechende Überwachung durchgeführt werden. Zum Thema Verhaltenskodizes wurden Erfah-run-gen aus den Niederlanden berichtet. • Es zeichnete sich Einvernehmen dahingehend ab, daß alle Menschen vor Rassendiskriminierung geschützt werden sollten, sowohl EU-Bürger als auch Drittstaatenangehörige. Von einigen Seiten wurde Bedauern darüber geäußert, daß Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit von dem Richtlinienentwurf und von Artikel 13 EG-Vertrag nicht abgedeckt werden. • Es wurde der Wunsch geäußert, die Richtlinie solle auch Anstiftungen zum Rassenhaß und ähnliches abdecken (beispielsweise in Form eines Verbots von rassismus-propa-gie-renden Organisationen). Offensichtlich verurteilte jeder ein derartiges Verhalten, es wurde jedoch bezweifelt, daß es unter Artikel 13 zu subsumieren sei. • Ferner wurden die erheblichen Schwierigkeiten, denen sich Zuwanderer im Hinblick auf Asyl, Visa usw. gegenübersehen, thematisiert. Auch sie fallen nicht unter Artikel 13; es gibt jedoch eine neue Zuständigkeit der Gemeinschaft für diesen Bereich. Nach Ansicht mehrerer Teilnehmer sollte die Gemeinschaft ihre neuen einschlägigen Befugnisse nutzen, um dieses Problem in Angriff zu nehmen. Der Leiter des Workshops, Herr Leitao, zog folgendes Fazit: Zwischen den verschiedenen in der Bekämpfung der Rassendiskriminierung engagierten Akteuren (Arbeitgeber, Gewerkschaften, NGO, nationale Behörden usw.) besteht eine komplexe Dynamik. Außerdem gibt es zahlreiche verschiedene Rechtstraditionen. Es besteht jedoch Bedarf an einem gemeinschaftlichen Vorgehen auf diesem Gebiet. Eine Reihe von Problemen harrt noch der Lösung, und es steht zu hoffen, daß dieser Workshop einen Beitrag liefern konnte zur Annäherung der unterschiedlichen Positionen. 12 Konferenz Bekämpfung des Rassismus auf europäischer Ebene • Bericht

Workshops WORKSHOP 3 Die unabhängigen Stellen VORSITZ: Glyn FORD Mitglied des Europäischen Parlaments BERICHTERSTATTERIN: Annette BOSSCHER CEJI REFERENTEN: Jean CORNIL Stellvertretender Direktor, Centre pour l'égalité des chances et la lutte contre le racisme Maria MIGUEL Campaign Officer ENAR Isil GACHET Sekretariat der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) des Europarates John KELLOCK Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC) Der Vorschlag für eine Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft sieht in Artikel 12 vor, dass die Mitgliedstaaten für die Einrichtung einer oder mehrerer unabhängiger Stellen Sorge tragen, deren Aufgabe darin besteht, die Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – ohne Unterschied der Rasse oder der Herkunft – zu fördern. 3 Gegenstand der Diskussion waren Schaffung, Aufgabe und Arbeitsweise der unabhängigen Stellen, die für die Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft zuständig sind. Dabei wurde zunächst an die auf nationaler Ebene gewonnenen Erfahrungen angeknüpft. Jean Cornil erläuterte die Arbeitsweise und die Hauptaufgaben des Centre pour l'égalité des chances et lutte contre le racisme (Zentrum für Chancengleichheit und Rassismusbekämpfung) in Belgien. Maria Miguel unterstrich die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit bzw. einer Partnerschaft zwischen den unabhängigen Stellen und der Zivilgesellschaft, zum einen zum Zwecke des Informationsaustauschs, zum anderen, um gemeinsam Überlegungen anzustellen und politische Konzepte zu entwickeln. Eingehend diskutiert wurde über die Unabhängigkeit der Stellen. Es wurde hervorgehoben, dass die Rechtsgrundlage, in der üblicherweise auch die Finanzierung geregelt sei, die wichtigste Garantie für Unabhängigkeit darstelle. Sehr wichtig sei, dass die Einrichtung über ihre Tätigkeit Rechenschaft ablegen müsse. Im zweiten Teil des Workshops wurde die Rolle der unabhängigen Stellen auf europäischer und internationaler Ebene erörtert: bestehende internationale und europäische Instrumente, unterschiedliche von den Vereinten Nationen und vom Europarat geschaffene Strukturen der Zusammenarbeit zwischen unabhängigen Stellen, unterschiedliche Arten von unabhängigen Stellen in den Mitgliedstaaten des Europarates, insbesondere in den Nicht-EU-Mitgliedstaaten bzw. in den Bewerberländern (Isil Gachet); Arbeitsweise und Aufgaben der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC) in Wien (John Kellock). Bericht über den Workshop 3 (Annette Bosscher) Vier Personen äußerten sich in der Arbeitsgruppe: Herr Jean Cornil betonte, dass das Zentrum für Chancengleichheit und Rassismusbekämpfung - eine durch Gesetz geschaffene öffentliche Einrichtung - eine Schnittstelle zwischen Behörden und Zivilgesellschaft darstellt. Das Zentrum nimmt Aufgaben auf drei Ebenen wahr: • Betreuung von Opfern einer Rassendiskriminierung, • Empfehlungen an die Behörden, • Aufklärung und Sensibilisierung. Frau Maria Miguel erläuterte die Beziehungen zwischen NGO und unabhängigen Stellen am Beispiel Belgiens. Einige NGO leisten bereits seit Jahren die gleiche Arbeit wie eine unabhängige Stelle, vor allem bei der Betreuung und Begleitung von Opfern. Die NGO genießen das Vertrauen der Opfer und stehen der Zivilgesellschaft sehr nahe. Nach Auffassung der Referentin sollten die unabhängigen Stellen die NGO systematisch konsultieren und deren Positionen in ihre Empfehlungen einbeziehen. Sie spricht sich für Partnerschaft und Komplementarität zwischen den unabhängigen Stellen und den NGO aus. Frau Isil Gachet erinnerte an die ECRI- Empfehlung Nr. 2 über die Einrichtungen zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz auf nationaler Ebene, die Grundsätze enthält, an die sich die Mitglied-staaten bei der Schaffung derartiger Einrichtungen anlehnen sollten. Dieser Empfehlung waren Beispiele guter Praxis beigefügt, denen zu entnehmen ist, daß die Einrichtungen je nach Land in unter-schied-licher Form organisiert sind als: • Kommission wie im Vereinigten Königreich, in den Niederlanden und in der Schweiz, • als Zentrum oder Büro wie in Belgien, Dänemark und Norwegen • oder als Ombudsmann wie in Schweden, Finnland und Ungarn. 3 Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, KOM(1999) 566 endg. vom 25.11.1999. Konferenz Bekämpfung des Rassismus auf europäischer Ebene • Bericht 13

Workshop 2<br />

in Fällen v<strong>on</strong> Rassendiskriminierung sei.<br />

• In einer allgemeineren Perspektive berichteten<br />

mehrere Teilnehmer über ihre in vielfacher Hinsicht<br />

gemachten Erfahrungen mit der traurigen Realität<br />

rassistischer Handlungen in der Europäischen<br />

Uni<strong>on</strong> unserer Tage. Beispielsweise erfuhren wir<br />

vom Leid der Roma und v<strong>on</strong> ekl<strong>at</strong>anten<br />

Hindernissen beim Zugang zur Bildung.<br />

• Die Teilnehmer berichteten v<strong>on</strong> Fällen, in denen die<br />

Rassismusopfer durch die bestehenden<br />

Vorschriften nicht hinreichend geschützt werden.<br />

Außerdem sei es in der Praxis für etliche Opfer<br />

sehr schwer, sich angemessen vertreten zu lassen.<br />

• Mehrfach wurde die Bedeutung v<strong>on</strong> Integr<strong>at</strong>i<strong>on</strong><br />

und Bildung angesprochen, die vor allem im<br />

Rahmen der Rassismusbekämpfung offen und im<br />

Bewußtsein der Menschenrechte angeboten werden<br />

sollte.<br />

• Es wurden mehrere Beispiele dafür angeführt, daß<br />

Reisegewerbetreibenden die Erlaubnis zur<br />

Niederlassung in Mitgliedsta<strong>at</strong>en der Europäischen<br />

Uni<strong>on</strong> verweigert wurde.<br />

In Zusammenhang mit dem Richtlinienentwurf wurden<br />

folgende rechtliche Fragen aufgeworfen:<br />

• Zunächst wurde eine Vielzahl v<strong>on</strong> Auffassungen<br />

zur Definiti<strong>on</strong> der mittelbaren Diskriminierung<br />

geäußert. Einige begrüßten diese als äußerst günstige<br />

Entwicklung für die Opfer v<strong>on</strong><br />

Rassendiskriminierungen. Andere hielten sie für zu<br />

ungenau und glaubten, sie könne zu schikanösen<br />

Forderungen Anlaß geben. Es sei angemerkt, daß<br />

die Kritiker der Definiti<strong>on</strong> die Meinung vertr<strong>at</strong>en, es<br />

sei nicht möglich, in Zusammenhang mit<br />

Rassendiskriminierungen das K<strong>on</strong>zept der st<strong>at</strong>istischen<br />

Evidenz anzuwenden (welches in der<br />

Richtlinie v<strong>on</strong> 1997 über die Beweislast bei<br />

Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verankert<br />

wurde).<br />

• Das Problem der Belästigung wurde ausführlich<br />

diskutiert. Einerseits äußerten die Arbeitgebervertreter<br />

die Befürchtung, es könne<br />

Ungewißheiten und schikanöse Forderungen<br />

geben. Andererseits wurde vermutet, diese<br />

Befürchtungen basierten auf einem Mißverständnis<br />

– in Fällen behaupteter Belästigung<br />

genüge es, wenn der Arbeitgeber beweise, daß er<br />

alle zumutbaren Vorkehrungen zur Verhütung der<br />

betreffenden Situ<strong>at</strong>i<strong>on</strong> getroffen habe. Dem<br />

Richtlinienentwurf zufolge solle eine etwaige<br />

Belästigung anhand des gesamten Arbeitsumfelds<br />

beurteilt werden, nicht anhand eines einmaligen<br />

Vorkommnisses. Mehrere Teilnehmer vertr<strong>at</strong>en die<br />

Ansicht, Belästigungen fielen in den Bereich v<strong>on</strong><br />

Gesundheitsschutz und Sicherheit, da die betreffenden<br />

Opfer ernste psychische Schäden dav<strong>on</strong>tragen<br />

könnten und möglicherweise sogar eine<br />

geringere Lebenserwartung hätten.<br />

• Die Teilnehmer widmeten sich eingehend dem<br />

Recht v<strong>on</strong> Verbänden, für die Opfer v<strong>on</strong><br />

Rassendiskriminierungen zu handeln, und der<br />

Frage, ob sie insbe-s<strong>on</strong>dere das Recht haben sollten,<br />

dies auch ohne Zustimmung des Opfers zu<br />

tun.<br />

• Am ausführlichsten wurde wohl das Thema<br />

"Beweislast" erörtert. Etliche Teilnehmer sprachen<br />

sich für die im Richtlinienentwurf vorgesehene<br />

sogenannte "Verlagerung" der Beweislast aus. V<strong>on</strong><br />

mehreren Seiten wurde darauf hingewiesen, daß<br />

der Entwurf die Beweislast nicht umkehre, s<strong>on</strong>dern<br />

lediglich verlagere – nachdem der Kläger sein<br />

Vorbringen glaubhaft gemacht habe. Es wurden<br />

praktische Beispiele und st<strong>at</strong>istische D<strong>at</strong>en herangezogen,<br />

um zu belegen, daß eine solche<br />

Verlagerung nicht zu vermehrten Forderungen<br />

führe. Dessen ungeachtet wurden auf seiten der<br />

Arbeitgeber Vorbehalte laut – sie befürchteten eine<br />

erhebliche Zunahme der Forderungen und bezweifelten,<br />

daß diese Verlagerung den Opfern zugute<br />

käme.<br />

• Einige Teilnehmer machten sich Gedanken über die<br />

Viktimisierung, worunter Repressalien gegen<br />

Pers<strong>on</strong>en verstanden werden, die an Beschwerden<br />

wegen Rassendiskriminierung beteiligt sind. Auch<br />

über Zeugen und ihren Schutz zeigte man sich<br />

besorgt. Es schien, als begrüße man die diesbezüglichen<br />

Bestimmungen des Richtlinienentwurfs.<br />

• Mehrfach wurde im Verlauf des Workshops die<br />

Frage der Inform<strong>at</strong>i<strong>on</strong>s-beschaffung und<br />

Sensibilisierung angesprochen. Bes<strong>on</strong>ders wurde<br />

hervorgehoben, wie wichtig die Versorgung v<strong>on</strong><br />

Opfern mit Inform<strong>at</strong>i<strong>on</strong>en über ihre Rechte sei. In<br />

diesem Zusammenhang wurde auch auf den<br />

Entwurf für das Akti<strong>on</strong>sprogramm verwiesen.<br />

Mehrere Teilnehmer bet<strong>on</strong>ten die Bedeutung der<br />

Ausbildung in diesem Bereich (als Beispiel wurde<br />

u. a. die Ausbildung v<strong>on</strong> Rechtsanwälten und<br />

Richtern angeführt).<br />

• Die Schlüsselrolle, die die Sozialpartner spielen,<br />

wurde mehrfach angesprochen. Nach Ansicht der<br />

Teilnehmer können einschlägige Kollektiv-vereinbarungen<br />

getroffen, Verhaltenskodizes aufgestellt<br />

und eine entsprechende Überwachung durchgeführt<br />

werden. Zum Thema Verhaltenskodizes wurden<br />

Erfah-run-gen aus den Niederlanden berichtet.<br />

• Es zeichnete sich Einvernehmen dahingehend ab,<br />

daß alle Menschen vor Rassendiskriminierung<br />

geschützt werden sollten, sowohl EU-Bürger als<br />

auch Drittsta<strong>at</strong>enangehörige. V<strong>on</strong> einigen Seiten<br />

wurde Bedauern darüber geäußert, daß<br />

Diskriminierungen aufgrund der Sta<strong>at</strong>sangehörigkeit<br />

v<strong>on</strong> dem Richtlinienentwurf und v<strong>on</strong><br />

Artikel 13 EG-Vertrag nicht abgedeckt werden.<br />

• Es wurde der Wunsch geäußert, die Richtlinie solle<br />

auch Anstiftungen zum Rassenhaß und ähnliches<br />

abdecken (beispielsweise in Form eines Verbots<br />

v<strong>on</strong> rassismus-propa-gie-renden Organis<strong>at</strong>i<strong>on</strong>en).<br />

Offensichtlich verurteilte jeder ein derartiges<br />

Verhalten, es wurde jedoch bezweifelt, daß es<br />

unter Artikel 13 zu subsumieren sei.<br />

• Ferner wurden die erheblichen Schwierigkeiten,<br />

denen sich Zuwanderer im Hinblick auf Asyl, Visa<br />

usw. gegenübersehen, them<strong>at</strong>isiert. Auch sie fallen<br />

nicht unter Artikel 13; es gibt jedoch eine neue<br />

Zuständigkeit der Gemeinschaft für diesen Bereich.<br />

Nach Ansicht mehrerer Teilnehmer sollte die<br />

Gemeinschaft ihre neuen einschlägigen<br />

Befugnisse nutzen, um dieses Problem in Angriff<br />

zu nehmen.<br />

Der Leiter des Workshops, Herr Leitao, zog folgendes<br />

Fazit:<br />

Zwischen den verschiedenen in der Bekämpfung<br />

der Rassendiskriminierung engagierten Akteuren<br />

(Arbeitgeber, Gewerkschaften, NGO, n<strong>at</strong>i<strong>on</strong>ale<br />

Behörden usw.) besteht eine komplexe Dynamik.<br />

Außerdem gibt es zahlreiche verschiedene Rechtstraditi<strong>on</strong>en.<br />

Es besteht jedoch Bedarf an einem<br />

gemeinschaftlichen Vorgehen auf diesem Gebiet.<br />

Eine Reihe v<strong>on</strong> Problemen harrt noch der Lösung,<br />

und es steht zu hoffen, daß dieser Workshop einen<br />

Beitrag liefern k<strong>on</strong>nte zur Annäherung der unterschiedlichen<br />

Positi<strong>on</strong>en.<br />

12 K<strong>on</strong>ferenz Bekämpfung des Rassismus auf europäischer Ebene • Bericht

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