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„Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt!“ - Die Linke

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„Wer <strong>sich</strong> <strong>nicht</strong> <strong>wehrt</strong>,<br />

<strong>lebt</strong> <strong>verkehrt</strong>!“<br />

Hinweise und Tipps<br />

für Hartz IV-Betroffene


Vorwort<br />

Liebe BürgerInnen,<br />

die Fraktion DIE LINKE. im Deutschen Bundestag setzt <strong>sich</strong> sowohl parlamentarisch<br />

als auch außerparlamentarisch für die Überwindung von Hartz IV ein<br />

(vgl. Bundestags-Drucksache 16/997). Mit dieser Handreichung möchten wir<br />

unter anderem darüber informieren, wie Sie <strong>sich</strong> rechtlich zur Wehr setzen<br />

können, welche AnsprechpartnerInnen es auf lokaler Ebene gibt, oder wie<br />

eine effektive Öffentlichkeitsarbeit gegen Hartz IV koordiniert werden könnte.<br />

Auch wenn die nachfolgenden Ausführungen <strong>sich</strong>erlich keinen Anspruch auf<br />

Vollständigkeit erheben, hoffen wir, Ihnen ein nützliches Hilfsmittel an die<br />

Hand zu geben. Wir würden uns freuen, wenn Sie die vorliegende Handreichung<br />

in möglichst großem Umfang verbreiten – sei es in entsprechenden<br />

Initiativen und Verbänden oder an weitere interessierte BürgerInnen.<br />

Mit solidarischen Grüßen<br />

Katja Kipping, MdB<br />

Elke Reinke, MdB<br />

1


Fraktion DIE LINKE. im Deutschen Bundestag<br />

Platz der Republik 1, 11011 Berlin<br />

Telefon: 030/22 75 1170, Fax: 030/22 75 6128<br />

E-Mail: fraktion@linksfraktion.de<br />

Redaktion: Katja Kipping, MdB, und Elke Reinke, MdB,<br />

unter Mitarbeit von Andreas Aust, Ronald Blaschke, Stephan Kuhn,<br />

Ralph Kummer und Halina Wawzyniak<br />

V.i.S.d.P. Ulrich Maurer, MdB, Parlamentarischer Geschäftsführer<br />

Redaktionsschluss: 7. Dezember 2007<br />

Mehr Informationen zu unseren parlamentarischen<br />

Initiativen finden Sie unter: www.linksfraktion.de<br />

2


I. Rechtliche Hilfsmittel<br />

1. Rechtsberatung<br />

Das Rechtsberatungsgesetz legt fest, wer – entgeltlich oder unentgeltlich –<br />

Rechtsberatungen durchführen darf.<br />

Der § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) regelt, dass die „Besorgung<br />

fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der<br />

Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen,<br />

[…] geschäftsmäßig – ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher<br />

oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit – nur von Personen<br />

betrieben werden [darf], denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis<br />

erteilt ist“. Das sind zum Beispiel Rechtsanwälte. Fraktionen und Abgeordnete<br />

sowie deren MitarbeiterInnen können keine Rechtsberatungen durchführen.<br />

Es ist lediglich möglich, Informationsgespräche zu führen, in welchen unverbindlich<br />

über Rechtslagen informiert werden kann (§ 1 ff. RBerG). <strong>Die</strong>ser Weg<br />

ist aber aufgrund der arbeitsintensiven parlamentarischen Aufgaben und der<br />

Flut von Anfragen bei den Büros der Bundestagsabgeordneten leider nur<br />

eingeschränkt möglich. Soweit es machbar ist, greifen wir Probleme auf, um<br />

den abstrakten Kern in Reden, Anfragen und Anträgen zu thematisieren.<br />

2. Beratungshilfeschein (vgl. Beratungshilfegesetz, BerHG)<br />

<strong>Die</strong> Beratungshilfe gilt für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines<br />

gerichtlichen Verfahrens (§ 1 Nr. 1 BerHG).<br />

Den Beratungshilfeschein bekommt frau/mann vom Rechtspfleger beim<br />

Amtsgericht des Wohnsitzes. Am besten mit dem ALG II-Bescheid hingehen<br />

und erklären, frau/mann brauche einen Beratungshilfeschein. Beim Anwalt<br />

müssen dann im Regelfall noch 10 € Eigenanteil gezahlt werden.<br />

Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, unmittelbar beim Anwalt einen Antrag<br />

auf Beratungshilfe auszufüllen. Ihr Anwalt schickt ihn daraufhin an das<br />

zuständige Amtsgericht, das den Schein nachträglich ausstellt. Insgesamt<br />

empfiehlt es <strong>sich</strong> immer, den Anwalt vorher telefonisch zu kontaktieren.<br />

3. Prozesskostenhilfe bei Klage<br />

Prozesskostenhilfe wird nur beantragt, wenn es ein gerichtliches Verfahren<br />

gibt. Das Gericht gewährt Prozesskostenhilfe, wenn die Klage <strong>nicht</strong> völlig<br />

3


aus<strong>sich</strong>tslos und <strong>nicht</strong> mutwillig ist. Für Klagen im Regelungsbereich des<br />

Sozialgesetzbuches (SGB) II (ALG II, Sozialgeld) und SGB XII (Grund<strong>sich</strong>erung<br />

im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialhilfe) ist das Sozialgericht nach § 51<br />

I Nr.4a und 6a SGG zuständig. Genauere Informationen zu den sozialgerichtlichen<br />

Verfahren finden Sie unter www.sozialgerichtsbarkeit.de.<br />

Ob Prozesskostenhilfe gewährt wird, hängt zudem vom Einkommen ab.<br />

Problematisch kann dies werden, wenn ein verwertbares Vermögen von über<br />

2300 Euro vorhanden ist. Bei einer/m ALG II-Beziehenden dürften die Voraussetzungen<br />

im Hinblick auf das Einkommen jedoch zumeist erfüllt sein (§§ 114<br />

ff. Zivilprozessordnung, ZPO).<br />

4


II. Rechtsmittel<br />

Es stehen Ihnen unter anderem folgende Rechtsmittel zur Verfügung:<br />

1. Widerspruch<br />

Das Bundessozialgericht hebt hervor, dass jedes einzelne Mitglied einer<br />

Bedarfsgemeinschaft einen individuellen Leistungsanspruch hat und dass<br />

diese individuellen Ansprüche in den Bescheiden deutlich erkennbar sein<br />

müssen (BSG Urteil 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R). Das heißt, jede Person muss<br />

im Streitfall „für <strong>sich</strong>” jeweils Widerspruch einlegen („eigenständige Rechtsverfolgung“;<br />

kann allerdings in einem Schriftstück geschehen). <strong>Die</strong>s alles gilt<br />

analog auch für Klageverfahren, und zwar seit dem 01.07.2007.<br />

Der Widerspruch ist schriftlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe (§ 84<br />

Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz, SGG) bei der/dem Aussteller/in des Bescheides<br />

einzulegen. Im Regelfall reicht, dass frau/mann Widerspruch einlegt, in dem<br />

das Wort „Widerspruch“ erwähnt wird. Gut ist, wenn der Widerspruch auch<br />

begründet werden kann. Grundsätzlich ist gegen einen Verwaltungsakt nach §<br />

84 SGG stets Widerspruch zulässig, zum Beispiel Widerspruch wegen mangelnder<br />

Begründung des Verwaltungsaktes (§ 35 Abs. 1 SGB X).<br />

Ein Widerspruch gegen belastende Verwaltungsentscheidungen hat gemäß § 86a<br />

Abs. 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung. In § 39 SGB II heißt es allerdings:<br />

„Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der 1.<br />

über Leistungen der Grund<strong>sich</strong>erung für Arbeitsuchende entscheidet oder 2. den<br />

Übergang eines Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.“<br />

<strong>Die</strong> aufschiebende Wirkung entfällt demnach beispielsweise bei Widersprüchen<br />

bezüglich der Eingliederung in Arbeit oder bei Kürzung der Regelsätze durch<br />

Sanktionen. Leistungskürzungen fallen also unter § 39 SGB II. In dem Moment,<br />

wo die Verwaltung Leistungen zurückfordert, stellt man bei der Verwaltung<br />

immer einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über<br />

den Widerspruch (nach § 86 a SGG) bzw. das Klageverfahren (nach § 86b SGG).<br />

Widersprüche gegen Regelungen, die keine Leistung darstellen, haben aber<br />

immer aufschiebende Wirkung (zum Beispiel Mitwirkungspflichten, Rückforderung<br />

zu Unrecht erbrachter Leistungen oder Widersprüche gegen die Höhe<br />

der Aufrechnung).<br />

Nach § 86a Abs. 3 S. 1 SGG kann die Behörde/Verwaltung bei Fällen nach § 86a<br />

Abs. 2 SGG (z.B. bei einem Bundesgesetz) die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes<br />

unter Ausübung eigenen Ermessens ganz oder teilweise aussetzen.<br />

5


Ein Antrag ist hier zweckdienlich, aber theoretisch <strong>nicht</strong> erforderlich.<br />

Wer es verpasst hat, rechtzeitig gegen einen Bescheid Widerspruch einzulegen,<br />

kann nach § 44 SGB X einen Überprüfungsantrag stellen. <strong>Die</strong>ser veranlasst<br />

eine Prüfung des Bescheides wie in einem Widerspruchsverfahren und<br />

führt zu einem neuen Bescheid, gegen den daraufhin wieder fristgemäßer<br />

Widerspruch eingelegt werden kann.<br />

2. Untätigkeitsklage<br />

Sofern eine Verwaltungsentscheidung längere Zeit ausbleibt, besteht die<br />

Möglichkeit zur Untätigkeitsklage nach § 88 SGG. Sollte ein Bescheid sechs<br />

Monate nach Beantragung von Leistungen noch <strong>nicht</strong> vorliegen, so kann eine<br />

Untätigkeitsklage beim Sozialgericht eingereicht werden (§ 88 Abs. 1 SGG).<br />

Steht hingegen ein Widerspruchsbescheid aus, kann bereits nach einer Frist<br />

von drei Monaten die Untätigkeitsklage erhoben werden.<br />

3. Einstweilige Anordnung<br />

Bei langen Verfahrens- bzw. behördlichen Bearbeitungszeiten kann die<br />

Behörde auf dem Weg einer einstweiligen Anordnung durch einen Richter des<br />

Sozialgerichts veranlasst werden, die voraus<strong>sich</strong>tlich zustehenden Leistungen<br />

zu zahlen und insbesondere den Ver<strong>sich</strong>erungsschutz zu gewährleisten. Am<br />

besten stellen Sie den Antrag in der Geschäftsstelle des Sozialgerichts.<br />

Eine einstweilige Anordnung sollte frau/mann möglichst nur mit einem Anwalt<br />

einlegen. Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung bekommt frau/mann also<br />

vorläufig Recht bzw. <strong>nicht</strong> Recht.<br />

Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung, in der es im Regelfall immer<br />

um Leistungen geht, ist, dass ohne die (höhere) Leistung <strong>nicht</strong> existiert<br />

werden kann. Eine einstweilige Anordnung verlangt immer eine eidesstattliche<br />

Ver<strong>sich</strong>erung, dass frau/mann kein Geld zum Leben hat, und diverse Kontoauszüge<br />

(§ 86b SGG). Wörtlich heißt es dort: "... wenn die Gefahr besteht,<br />

dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung<br />

eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden<br />

könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen<br />

Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine<br />

solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint."<br />

Ein wesentlicher Nachteil ist unstrittig dann gegeben, wenn monatlich über<br />

ein Drittel der Regelleistung <strong>nicht</strong> zur Verfügung steht. Wenn schon ein<br />

Widerspruchsbescheid ergangen ist, sollte neben der einstweiligen Anordnung<br />

auch immer eine Hauptsacheklage erhoben werden.<br />

6


III. Weitere Mittel im Umgang mit den<br />

Behörden<br />

1. Aktenein<strong>sich</strong>t<br />

Selbstverständlich besteht für Sie die Möglichkeit der Ein<strong>sich</strong>tnahme in Ihre<br />

Akten gemäß § 25 SGB X (Aktenein<strong>sich</strong>t durch Beteiligte), „soweit deren<br />

Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen<br />

erforderlich ist“ (Abs. 1 S.1). Darüber hinaus dürfen Sie Abschriften selbst<br />

fertigen oder auch Kopien von Ihren Akten anfertigen (lassen).<br />

2. Beratungsprotokoll<br />

Der Anspruch auf Anfertigung und Aushändigung eines Beratungsprotokolls<br />

ist im SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz) geregelt. §<br />

81 SGB X (Rechte des Einzelnen, Datenschutzbeauftragte) gibt den Betroffenen<br />

die Möglichkeit, <strong>sich</strong> gegen den Missbrauch persönlicher Daten und die<br />

Verletzung ihrer Rechte zu wehren. Allerdings bezieht <strong>sich</strong> das Recht nur auf<br />

personenbezogene Daten. Ein/e Arbeitsuchende/r kann unter dem Ge<strong>sich</strong>tspunkt<br />

der Zugänglichkeit gespeicherter eigener Daten durch den Leistungsträger<br />

einen schriftlichen Bericht des aufgezeichneten Beratungsgesprächs noch<br />

vor Unterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung erhalten, wobei der<br />

Aufwand der Informationsermittlung berück<strong>sich</strong>tigt werden muss. Nach<br />

Auskunft einiger Arbeitsagenturen ist die Aushändigung eines Beratungsprotokolls<br />

ein unproblematischer Vorgang.<br />

Für die Gegenzeichnung eines von dem/der Arbeitsuchenden selbst erstellten<br />

Protokolls seitens des Leistungsträgers im Rahmen des Beratungsgesprächs<br />

ist keine gesetzliche Grundlage vorhanden. Es kann jedoch mit den regionalen<br />

Arbeitsagenturen eine Gegenzeichnung vereinbart werden, sofern eine<br />

formelle Übereinstimmung mit dem selbst erstellten Protokoll und dem der<br />

Beratungsstelle besteht. Ansonsten bleibt die Billigung dieses Vorgehens<br />

individuelle Entscheidung der regionalen Arbeitsagenturen.<br />

3. Auskunftspflicht<br />

Nach § 83 SGB X ist den Betroffenen auf Antrag Auskunft zu ihren Sozialdaten<br />

zu geben. Auf Antrag ist die Behörde verpflichtet, beliebig oft Auskunft zu<br />

erteilen. Hier gilt wie beim Beratungsprotokoll: § 81 SGB X (Rechte des<br />

Einzelnen, Datenschutzbeauftragte) gibt den Betroffenen die Möglichkeit, <strong>sich</strong><br />

gegen den Missbrauch persönlicher Daten und die Verletzung ihrer Rechte zu<br />

wehren. Allerdings bezieht <strong>sich</strong> das Recht nur auf personenbezogene Daten.<br />

7


4. Begleitperson<br />

Nach § 13 Abs. 4 SGB X haben Sie das Recht, eine Vertrauens- bzw. eine<br />

Begleitperson mit auf die Behörde zu nehmen. Aussagen der Begleitperson<br />

müssen von der Behörde wie Ihre eigenen Aussagen behandelt werden –<br />

außer Sie selbst widersprechen unmittelbar.<br />

Es hat <strong>sich</strong> in der Praxis gezeigt, dass Ihr Anliegen ernster genommen und Sie<br />

entgegenkommender behandelt werden, wenn Sie einen Zeugen in Form einer<br />

Vertrauensperson dabei haben.<br />

5. Informationen über Verwaltungsrichtlinien / interne<br />

Durchführungsbestimmungen<br />

Informationen über Verwaltungsrichtlinien und interne Durchführungsbestimmungen<br />

sind den BürgerInnen durch das Informationsfreiheitsgesetz (IFG)<br />

prinzipiell zugänglich. Es gibt Informationsfreiheitsgesetze sowohl auf Bundes-<br />

als auch auf Landesebene. <strong>Die</strong>sbezügliche Gesetze existieren bereits in<br />

Brandenburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, dem Saarland,<br />

Berlin, Bremen, Hamburg und Nordrhein-Westfalen. Weitere befinden <strong>sich</strong> in<br />

Vorbereitung.<br />

Ob das IFG des Landes oder dasjenige des Bundes einschlägig ist, richtet <strong>sich</strong><br />

nach der jeweiligen Zuständigkeit zur Ausführung des SGB II. <strong>Die</strong>se ist in einer<br />

verfassungsrechtlich bedenklichen Form der Mischverwaltung nach § 6 und §<br />

44b SGB II zwischen Kommunen und der Bundesagentur für Arbeit aufgeteilt.<br />

„§ 6 [ 1 ] Träger der Grund<strong>sich</strong>erung für Arbeitsuchende<br />

(1) 1 Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:<br />

1. die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 <strong>nicht</strong>s<br />

Anderes bestimmt,<br />

2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2<br />

Nr. 1 bis 4, §§ 22 und 23 Abs. 3, soweit durch Landesrecht <strong>nicht</strong> andere Träger<br />

bestimmt sind (kommunale Träger).<br />

2 Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben<br />

beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch<br />

einrichten.<br />

(2) 1 <strong>Die</strong> Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen<br />

zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in<br />

Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen<br />

und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die<br />

8


Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. 2§ 44b Abs.<br />

3 Satz 3 bleibt unberührt. 3<strong>Die</strong> Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a<br />

mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b<br />

Abs. 1 Satz 1 erfolgen kann.<br />

(3) <strong>Die</strong> Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften<br />

dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grund<strong>sich</strong>erung<br />

für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer<br />

Länder anzupassen.“<br />

<strong>Die</strong> Informationserteilung setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde<br />

voraus, der in manchen Ländern mündlich oder telefonisch ergehen kann. Zur<br />

Sicherheit bietet <strong>sich</strong> aber wohl die Schriftform an. Zuständig für die Auskunftserteilung<br />

ist grundsätzlich die Behörde, die <strong>sich</strong> im Besitz der Informationen<br />

befindet. <strong>Die</strong> Informationserteilung soll innerhalb eines Monats nach der<br />

Anfrage erfolgen.<br />

<strong>Die</strong> Kosten richten <strong>sich</strong> jeweils nach Gebührenordnungen, die die Länder<br />

erlassen, wohingegen auf Bundesebene die folgende Gebührenverordnung<br />

zum Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV) einschließlich ihrer Anlagen gilt:<br />

Anlage<br />

zu (§ 1 Abs. 1 IFG)<br />

Gebühren- und Anlagenverzeichnis<br />

Nr. Gebührenbestand Gebührenbetrag<br />

in Euro<br />

1 - Auskünfte -<br />

1.1 - mündliche und einfache schriftliche Auskünfte<br />

auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften<br />

1.2 - Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei<br />

Herausgabe von Abschriften<br />

1.3 - Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe<br />

von Abschriften, wenn im Einzelfall ein<br />

deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung<br />

von Unterlagen entsteht, insbesondere<br />

wenn zum Schutz öffentlicher oder privater<br />

Belange Daten ausgesondert werden müssen<br />

2 Herausgabe -<br />

gebührenfrei<br />

30 bis 250<br />

60 bis 500<br />

9


Teil A Gebühren<br />

10<br />

2.1 Herausgabe von Abschriften 15 bis 125<br />

2.2 Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein<br />

deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung<br />

von Unterlagen entsteht, insbesondere<br />

wenn zum Schutz öffentlicher oder privater<br />

Belange Daten ausgesondert werden müssen<br />

30 bis 500<br />

Nr. Gebührenbestand Gebührenbetrag<br />

in Euro<br />

3 - Ein<strong>sich</strong>tnahme bei der Behörde einschließlich der<br />

erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei<br />

Herausgabe von wenigen Abschriften<br />

4 - Veröffentlichungen nach § 11 des Informationsfreiheitsgesetzes<br />

gebührenfrei<br />

5 - Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines<br />

Widerspruchs<br />

15 bis 500<br />

-<br />

bis zur Höhe der<br />

für den angefochtenen<br />

Verwaltungsakt<br />

festgesetzten<br />

Gebühr; jedoch<br />

mind. 30 Euro<br />

Nr. Auslagenbestand Auslagenbetrag in Euro<br />

1 Herstellung von Abschriften und Ausdrucken<br />

1.1 - je DIN A4-Kopie 0,10<br />

1.2 - je DIN A3-Kopie 0,15<br />

1.3 - je DIN A4-Farbkopie 5,00<br />

1.4 - je DIN A3-Farbkopie 7,50<br />

2 Wiedergabe von verfilmten Akten je Seite 0,25<br />

3 Herstellung von Kopien auf sonstigen<br />

Datenträgern oder Filmkopien<br />

4 Aufwand für besondere Verpackung und<br />

besondere Beförderung<br />

in voller Höhe<br />

in voller Höhe


Teil B Auslagen<br />

Zu Recht werden insoweit die hohen, zur missbräuchlichen Abschreckung<br />

geeigneten Kostenrahmen kritisiert. Allerdings bietet es <strong>sich</strong> an, <strong>sich</strong> in<br />

möglichst großen Gruppen zusammen zu tun und die Kosten gemeinsam zu<br />

tragen bzw. <strong>sich</strong> mittels Widerspruch gegen überhöhte Kosten zu wehren.<br />

Eine ganze Reihe an Durchführungsbestimmungen der Bundesagentur<br />

für Arbeit zum SGB II finden <strong>sich</strong> beispielsweise unter http://www.<br />

tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/ALG_II/SGB_II_Durchfuehrungshinweise_Inhalt.aspx.<br />

11


IV. Aktuelle Rechtsprechung<br />

Unter www.tacheles-sozialhilfe.de findet <strong>sich</strong> eine umfangreiche Datenbank<br />

über Gerichtsentscheidungen zum SGB II und XII:<br />

http://www.my-sozialberatung.de/baseportal/my-sozialberatung.de/<br />

baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&sort=-Datum\%20<br />

des\%20Eintrags<br />

Weitere Urteilssammlungen sind unter:<br />

http://www.bag-shi.de/fachinfo/rechtsdurchsetzung/sozialgerichtbarkeit<br />

oder http://www.sozialgerichtsbarkeit.de abrufbar.<br />

12


V. Rechtsratgeber (Auswahl)<br />

111 Tipps zu Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, Hrsg. DGB Bundesvorstand<br />

(Rolf Winkel, Hans Nakielsk), 2006, 9,90 Euro plus Versandkosten, ISBN<br />

978-3-7663-3722-1, erhältlich über den Buchhandel oder bei Buch & Mehr,<br />

Oberschelder Weg 29, 60439 Frankfurt/Main.<br />

Grund<strong>sich</strong>erung für Arbeitsuchende (SGB II) – Das neue Sozialleistungsrecht<br />

für hilfebedürftige erwerbsfähige Personen, Hrsg. Heribert Renn<br />

und <strong>Die</strong>trich Schoch, Nomos-Verlag 2007, 29 Euro, ISBN 978-3-8329-2488-1,<br />

erhältlich im Buchhandel oder über das Internet.<br />

Hartz IV Ratgeber 2006. Arbeitslosengeld II, Sozialgeld – Ihre Rechte!,<br />

Hrsg. Peter Hogarth, Februar 2006, 12,90 Euro, ISBN 3-93895944-4, erhältlich<br />

über den Mole-Verlag oder über das Internet.<br />

Hartz IV und Arbeitslosengeld II. Das sind Ihre Rechte, Hrsg. Michael<br />

Baczko, Januar 2007, 6,90 Euro, ISBN 3448081183, erhältlich im Buchhandel<br />

oder über das Internet.<br />

Leitfaden Alg II / Sozialhilfe von A–Z, Hrsg. Rainer Roth und Harald Thomé,<br />

Oktober 2006, 434 Seiten, 8 Euro incl. Versand, ISBN 3-932246-64-0, erhältlich<br />

per Mail über agtuwas@web.de, per Fax über 069 / 15 33 - 26 33, per Brief über<br />

AG TuWas, Gleimstr. 3, 60318 Frankfurt oder im Buchhandel.<br />

Leitfaden zum Arbeitslosengeld II / Der Rechtsratgeber zum SGB II,<br />

Hrsg. Udo Geiger, August 2006, 11 Euro, ISBN 978-3-936065-81-7, erhältlich per<br />

Mail über bestellung@fhverlag.de (auf http://fhverlag.de) oder über den<br />

Buchhandel.<br />

13


VI. Unterstützung durch das Internet<br />

und vor Ort<br />

Im Folgenden finden Sie eine kleine Sammlung von Links zu Initiativen, die<br />

sachkundige Informationen anbieten und Kontakt zu lokalen Beratungsstellen,<br />

Erwerbsloseninitiativen etc. herstellen können:<br />

www.tacheles-sozialhilfe.de<br />

Internetseite von Tacheles e.V.; hier sind viele wichtige Informationen zum<br />

ALG II zu finden. Das Internetportal hat ferner ein bundesweites Adressverzeichnis<br />

von Beratungsstellen, AnwältInnen und Initiativen zum Arbeitslosen-<br />

und Sozialhilferecht eingerichtet<br />

(http://www.tacheles-sozialhilfe.de/adressen/default.aspx).<br />

Es gibt außerdem eine ausführliche Rechtsprechungsdatenbank (siehe oben).<br />

www.bag-shi.de/hilfe<br />

Internetadresse der Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und<br />

Sozialhilfeinitiativen (BAG-SHI). Hier sind in der Kategorie Sozialgerichtsbarkeit<br />

Urteile und einstweilige Verfügungen zum SGB II und SGB XII zu finden<br />

(siehe oben).<br />

Wenn Sie eine kompetente, unabhängige Sozialberatungsstelle in Ihrer<br />

Umgebung suchen, können Sie <strong>sich</strong> an das BAG-SHI Infotelefon wenden. <strong>Die</strong><br />

Telefonzeiten unter (069) 27 22 08 98 sind dienstags und mittwochs von 11.30<br />

bis 14.30 Uhr sowie donnerstags von 14 bis 17 Uhr.<br />

www.erwerbslos.de<br />

Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen, unter anderem<br />

mit Rechtshilfen wie Musterwidersprüchen etc.<br />

www.also-zentrum.de/allgemein/berat_info.htm<br />

Informationsblätter der Arbeitslosenselbsthilfe Oldenburg e.V. (ALSO)<br />

www.arbeitnehmerkammer.de/sozialpolitik<br />

(vor allem Menüpunkt „Soziales“), Informationen zur Sozialpolitik der Arbeitnehmerkammer<br />

Bremen<br />

14


VII. Datenschutz<br />

Unter Datenschutz versteht man den Schutz personenbezogener Daten vor<br />

Missbrauch bei ihrer Verarbeitung und Verwendung. <strong>Die</strong> Verarbeitung und<br />

Nutzung personenbezogener Daten ist nur aufgrund einer Einwilligung des<br />

Betroffenen oder einer gesetzlichen Erlaubnis oder Anordnung zulässig.<br />

Auf diesen Seiten können Sie <strong>sich</strong> ausführlich über die datenschutzrechtlichen<br />

Bestimmungen informieren:<br />

Auf https://www.datenschutzzentrum.de finden <strong>sich</strong> unter dem Suchwort<br />

„Arbeitslosengeld II“ umfangreiche datenschutzrechtliche Hinweise zu Hartz<br />

IV, darunter auch die Broschüre „Was Sie schon immer über Hartz IV wissen<br />

wollten – die häufigsten Fragen zum Datenschutz beim Arbeitslosengeld II“ als<br />

pdf-download (https://www.datenschutzzentrum.de/download/br_alg2.pdf).<br />

http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/media.php/2232/Ratgeber_<br />

HartzIV.pdf, hier gelangen Sie zu einem Hartz IV-Ratgeber aus dem Jahre<br />

2006, der <strong>sich</strong> vor allem mit datenschutzrechtlichen Regelungen beschäftigt.<br />

Unter https://www.datenschutzzentrum.de/sozialdatenschutz/hausbesuche.pdf<br />

finden Sie Hinweise zur datenschutzrechtlichen Ausgestaltung von<br />

Hausbesuchen durch die Sozialleistungsträger.<br />

Nachfolgend finden Sie die Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten von<br />

Bund und Ländern:<br />

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit<br />

Husarenstr. 30, 53117 Bonn<br />

Telefon: 02 28-99 77 99-0 oder 02 28-8 19 95-0<br />

Telefax: 02 28-99 77 99-5 50<br />

E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de<br />

Internet: http://www.bfdi.bund.de<br />

Der Landesbeauftragte für Datenschutz (LfD) in Baden-Württemberg<br />

Postfach 102932, 70025 Stuttgart<br />

Urbanstr. 32, 70182 Stuttgart<br />

Telefon: (07 11) 61 55 41-0<br />

Telefax: (07 11) 61 55 41-15<br />

E-Mail: poststelle@lfd.bwl.de<br />

Internet: http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de<br />

15


Der LfD in Bayern<br />

Postfach 22 12 19, 80502 München<br />

Wagmüller-Straße 18, 80538 München<br />

Telefon: (0 89)21 26-72-0<br />

Telefax: (0 89)21 26-72-50<br />

E-Mail: poststelle@datenschutz-bayern.de<br />

Internet: http://www.datenschutz-bayern.de<br />

Der LfD und Informationsfreiheit in Berlin<br />

An der Urania 4-10, 10787 Berlin<br />

Telefon: (0 30)1 38 89-0<br />

Telefax: (0 30)2 15-50 50<br />

E-Mail: mailbox@datenschutz-berlin.de<br />

Internet: http://www.datenschutz-berlin.de<br />

<strong>Die</strong> LfD und für das Recht auf Aktenein<strong>sich</strong>t in Brandenburg<br />

Stahnsdorfer Damm 77, 14532 Kleinmachnow<br />

Telefon: (03 32 03)3 56-0<br />

Telefax: (03 32 03)3 56-49<br />

E-Mail: poststelle@lda.brandenburg.de<br />

Internet: http://www.lda.brandenburg.de<br />

Der LfD in Bremen<br />

Postfach 10 03 80, 27503 Bremerhaven<br />

Arndtstr. 1, 27570 Bremerhaven<br />

Telefon: (04 71)9 24 61-0<br />

Telefax: (04 71)9 24 61-31<br />

E-Mail: office@datenschutz.bremen.de<br />

Internet: http://www.datenschutz-bremen.de<br />

Der LfD in Hamburg<br />

Klosterwall 6 - Block C, 20095 Hamburg<br />

Telefon: (0 40)4 28 54-40 40<br />

Telefax: (0 40)4 28 54-40 00<br />

E-Mail: mailbox@datenschutz.hamburg.de<br />

Internet: http://www.datenschutz-hamburg.de<br />

Der LfD in Hessen<br />

Postfach 31 63, 65021 Wiesbaden<br />

Uhlandstraße 4, 65189 Wiesbaden<br />

Telefon: (06 11)14 08-0<br />

Telefax: (06 11)14 08-900 oder -901<br />

E-Mail: poststelle@datenschutz.hessen.de<br />

Internet: http://www.datenschutz.hessen.de<br />

16


Der LfD Mecklenburg-Vorpommern<br />

Schloß Schwerin - Johannes-Stelling-Str. 21, 19053 Schwerin<br />

Telefon: (03 85)5 94 94-0<br />

Telefax: (03 85)5 94 94-58<br />

E-Mail: datenschutz@mvnet.de<br />

Internet: http://www.lfd.m-v.de<br />

Der LfD in Niedersachsen<br />

Postfach 221, 30002 Hannover<br />

Brühlstraße 9, 30169 Hannover<br />

Telefon: (05 11)1 20-45 00<br />

Telefax: (05 11)1 20-45 99<br />

E-Mail: poststelle@lfd.niedersachsen.de<br />

Internet: http://www.lfd.niedersachsen.de<br />

<strong>Die</strong> LfD und Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen<br />

Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf<br />

Reichsstraße 43, 40217 Düsseldorf<br />

Telefon: (02 11)3 84 24-0<br />

Telefax: (02 11)3 84 24-10<br />

E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de<br />

Internet: http://www.ldi.nrw.de<br />

Der LfD in Rheinland-Pfalz<br />

Postfach 30 40, 55020 Mainz<br />

Deutschhausplatz 12, 55116 Mainz<br />

Telefon: (0 61 31)2 08-24 49<br />

Telefax: (0 61 31)2 08-24 97<br />

E-Mail: poststelle@datenschutz.rlp.de<br />

Internet: http://www.datenschutz.rlp.de<br />

Der LfD im Saarland<br />

Postfach 10 26 31, 66026 Saarbrücken<br />

Fritz-Dobisch-Str. 12, 66111 Saarbrücken<br />

Telefon: (06 81)9 47 81-15<br />

Telefax: (06 81)9 47 81-29<br />

E-Mail: lfd-saar@t-online.de<br />

Internet: http://www.lfd.saarland.de<br />

17


Der LfD in Sachsen<br />

Postfach 12 09 05, 01008 Dresden<br />

Bernhard-von-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden<br />

Telefon: (03 51)49 35-401<br />

Telefax: (03 51)49 35-490<br />

E-Mail: datenschutz@smi.sachsen.de<br />

Internet: http://www.datenschutz.sachsen.de<br />

Der LfD in Sachsen-Anhalt<br />

Postfach 19 47, 39009 Magdeburg<br />

Berliner Chaussee 9, 39114 Magdeburg<br />

Telefon: (03 91)8 18 03-0<br />

Telefax: (03 91)8 18 03-33<br />

E-Mail: poststelle@lfd.sachsen-anhalt.de<br />

Internet: http://www.datenschutz.sachsen-anhalt.de<br />

Unabhängiges LfD in Schleswig-Holstein<br />

Postfach 71 21, 24171 Kiel<br />

Holstenstraße 98, 24103 Kiel<br />

Telefon: (04 31)9 88-12 00<br />

Telefax: (04 31)9 88-12 23<br />

E-Mail: mail@datenschutzzentrum.de<br />

Internet: http://www.datenschutzzentrum.de<br />

<strong>Die</strong> LfD in Thüringen<br />

Postfach 90 04 55, 99107 Erfurt<br />

Jürgen-Fuchs-Str. 1, 99096 Erfurt<br />

Telefon: (03 61)3 77 19-00<br />

Telefax: (03 61)3 77 19-04<br />

E-Mail: poststelle@datenschutz.thueringen.de<br />

Internet: http://www.datenschutz.thueringen.de<br />

18


VIII. Öffentlichkeitsarbeit, politische<br />

Unterstützung und Petitionen<br />

Zu empfehlen ist, alle Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit (Medien,<br />

öffentliche Veranstaltungen, Tribunale etc.) zu nutzen, um auf rechtswidrige<br />

bzw. sozial problematische Fälle aufmerksam zu machen. <strong>Die</strong> Skandalisierung<br />

dieser sollte natürlich nach Versuchen klärender Gespräche mit den Verantwortlichen<br />

der betreffenden Ämter erfolgen.<br />

Ebenso können politische Begleitungen bestimmter „Fälle“ hilfreich sein:<br />

Behandlung in den ARGE-Beiräten oder regionalen Ombudsräten, in den<br />

aktuellen Stunden im Kreistag bzw. Stadtrat, in öffentlichen Sitzungen der<br />

Sozialausschüsse der Kommunen. <strong>Die</strong> politische Begleitung von öffentlichkeitswirksamen<br />

Aktionen, Gerichtsprozessen usw. durch Landtagsabgeordnete<br />

bzw. Bundestagsabgeordnete der Linksfraktionen, die aus der betreffenden<br />

Region sind bzw. dort ihre Wahlkreisbüros haben, kann gleichfalls ein<br />

geeignetes Mittel sein, um bestimmte „Fälle“ positiv zu beeinflussen.<br />

Generell sollte darauf hingewirkt werden, dass Betroffeneninitiativen entstehen,<br />

diese unterstützt und in politische Prozesse vor Ort einbezogen werden.<br />

Eine andere Möglichkeit besteht darin, eine Petition einzureichen. Petitionen<br />

sind Bitten oder Beschwerden an eine zuständige Behörde oder an den<br />

Bundestag, die Sorgen von BürgerInnen zum Verwaltungshandeln (zum<br />

Beispiel der Argen) oder Bitten, Gesetze zu ändern, zum Inhalt haben (vgl. Art.<br />

17 GG). Hinweise zum Einreichen einer Petition, um <strong>sich</strong> gegen Unrecht zu<br />

wehren, finden Sie unter http://www.bundestag.de/ausschuesse/a02/<br />

hinweise.html oder http://itc.napier.ac.uk/e-Petition/bundestag.<br />

19


IX. Informationen zur parlamentarischen<br />

Arbeit der Fraktion DIE LINKE.<br />

im Deutschen Bundestag<br />

Über die parlamentarische Arbeit informieren die Pressemitteilungen der<br />

Fraktion DIE LINKE. und der Partei DIE LINKE. sowie der Newsletter der<br />

Fraktion DIE LINKE. zur Sozialpolitik (http://www.linksfraktion.de/newsletter.<br />

php).<br />

Das Bundestagsbüro der sozialpolitischen Sprecherin der Fraktion DIE LINKE.,<br />

Katja Kipping, verfügt über einen großen Email-Verteiler Soziale Bewegung,<br />

über den in unregelmäßiger Folge relevante Informationen aus dem Bundestag<br />

zum Thema Sozialgesetzbuch II (Hartz IV) und angrenzende Bereiche<br />

versendet werden. Initiativen, die in diesen Verteiler aufgenommen werden<br />

wollen, informieren das Büro bitte über Katja.Kipping@bundestag.de.<br />

Oft wird die Frage gestellt, ob denn die Fraktion DIE LINKE. (oder Parteien)<br />

zum Beispiel mit einer Normenkontrollklage, einer Verfassungsbeschwerde<br />

u.ä. gegen Hartz IV vorgehen könne. Dazu und zu anderen Fragen verweisen<br />

wir auf die folgende Ausarbeitung der Justiziarin der Fraktion DIE LINKE.,<br />

Halina Wawzyniak.<br />

20


X. Rechtliche Möglichkeiten der Fraktion<br />

DIE LINKE. gegen das SGB II<br />

Immer wieder werden Parteien, aber auch unsere Fraktion gefragt, weshalb<br />

eine Klage gegen Hartz IV (konkret: gegen einzelne Bestimmungen) <strong>nicht</strong><br />

erfolgt. Mit den nachfolgenden Ausführungen soll versucht werden, eine<br />

Antwort auf diese Fragen zu geben.<br />

A. Klagemöglichkeiten der Fraktion<br />

Für die Fraktion besteht keine Möglichkeit, gegen das Hartz IV-Gesetz zu<br />

klagen.<br />

A. I. Organstreitverfahren<br />

Nach Art. 93 Abs. 1 Ziffer 1 Grundgesetz (GG) entscheidet das Bundesverfassungsgericht<br />

über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten<br />

über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans<br />

oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der<br />

Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet<br />

sind.<br />

Es ist anerkannt, dass Fraktionen – und damit auch die Fraktion DIE LINKE. –<br />

grundsätzlich Antragsteller sein können. 1 Unter gewissen Umständen kann<br />

selbst ein einzelner Abgeordneter Antragsteller sein. 2<br />

Allerdings fehlt es der Fraktion DIE LINKE. nach § 64 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz<br />

(BVerfGG) an der Antragsbefugnis, denn diese setzt<br />

voraus, dass geltend gemacht werden muss, dass durch eine Maßnahme oder<br />

Unterlassung der Antragsteller oder das Organ, dem der Antragsteller angehört,<br />

in seinen durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten<br />

verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Damit müsste die Fraktion DIE LINKE.<br />

geltend machen, durch die Verabschiedung des Hartz IV-Gesetzes in ihren<br />

Rechten als Fraktion verletzt zu sein. <strong>Die</strong>s ist ange<strong>sich</strong>ts der Tatsache, dass es<br />

zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Hartz IV-Gesetzes eine solche Fraktion<br />

noch <strong>nicht</strong> gab, unmöglich.<br />

Darüber hinaus legt der § 64 Abs. 3 BVerfGG fest, dass ein Antrag binnen<br />

sechs Monaten, nach dem die Maßnahme oder Unterlassung bekannt geworden<br />

ist, gestellt werden muss. <strong>Die</strong>se Frist ist längst überschritten und war<br />

auch zum Zeitpunkt der Konstituierung des 16. Deutschen Bundestages<br />

bereits überschritten.<br />

21


A. II. Abstrakte Normenkontrolle<br />

Nach Art. 93 Abs. 1 Ziffer 2 GG entscheidet das Bundesverfassungsgericht<br />

auch bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder<br />

sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht und Landesrecht mit diesem Grundgesetz<br />

unter anderem auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Bundestages.<br />

<strong>Die</strong> Fraktion DIE LINKE. stellt <strong>nicht</strong> ein Drittel der Mitglieder des Bundestages.<br />

Vor diesem Hintergrund ist die Fraktion noch <strong>nicht</strong> berechtigt, das Verfahren<br />

nach Art. 93 Abs. 1 Ziffer 2 GG, § 13 Ziffer 6 BVerfGG einzuleiten. 3<br />

A. III. Verfassungsbeschwerde<br />

Nach Art. 93 Abs. 1 Ziffer 4a GG entscheidet das Bundesverfassungsgericht<br />

darüber hinaus auch über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit<br />

der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in<br />

einem seiner Grundrechte verletzt zu sein.<br />

Auch nach Art. 93 Abs. 1 Ziffer 4a GG, § 13 Ziffer 8a GG muss eine Verletzung<br />

eigener Rechte der Fraktion – soweit diese überhaupt antragsberechtigt wäre<br />

– vorliegen. <strong>Die</strong>s ist für DIE LINKE. als Fraktion im Hinblick auf Hartz IV <strong>nicht</strong><br />

erkennbar, denn die Fraktion DIE LINKE. müsste für eine Verfassungsbeschwerde<br />

gegen Hartz IV <strong>nicht</strong> nur selbst, sondern auch unmittelbar und<br />

gegenwärtig 4 in ihren Rechten verletzt sein.<br />

1 Vgl. BVerfGE 67, 100 [124].<br />

2 Vgl. BVerfGE 62, 1 [31].<br />

3 DIE LINKE. hat mit dem Antrag auf „Stärkung der Minderheitenrechte im Deutschen Bundestag«<br />

(BT-Drs.16/4119 vom 19.01.2007) gefordert, dass eine Fraktion bereits das Recht bekommen soll, eine<br />

Normenkontrollklage anzustrengen.<br />

4 Vgl. BVerfGE 53, 30 [48]; 60, 360 [370]; 88, 384 [399].<br />

22


XI. Möglichkeit der Unterstützung von<br />

individuellen Klagen durch die Partei<br />

DIE LINKE.<br />

Auch Parteien dürften <strong>nicht</strong> in der Lage sein, finanzielle Mittel für Klagen von<br />

BürgerInnen zur Verfügung zu stellen.<br />

B. I. Verfahren bis zur Verfassungsbeschwerde einzelner BürgerInnen<br />

Bevor eine Bürgerin/ein Bürger mit einer Verfassungsbeschwerde nach Art.<br />

93 Abs. 1 Ziffer 4a GG vor dem Bundesverfassungsgericht klagen kann, muss<br />

der gesamte Instanzenweg beschritten werden (Sozialgericht, Landessozialgericht,<br />

Bundessozialgericht).<br />

„Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde muss ein<br />

Antragsteller zunächst alle ihm zur Verfügung stehenden […] Rechtsbehelfe<br />

bzw. -mittel ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung<br />

zu erwirken […].“ 5<br />

<strong>Die</strong>s bedeutet aber, dass bei der Unterstützung einzelner Klagen <strong>nicht</strong> klar ist,<br />

ob diese überhaupt beim Bundesverfassungsgericht enden werden, da<br />

insoweit die/der erste Kläger/in, die/der vor dem Bundesverfassungsgericht<br />

klagt, jetzt noch <strong>nicht</strong> bekannt ist.<br />

B. II. Parteienfinanzierung und Aufgabe von Parteien<br />

Zunächst regelt der § 1 Abs. 1 RBerG, dass die „Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten,<br />

einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder<br />

oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, […] geschäftsmäßig<br />

– ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher<br />

und unentgeltlicher Tätigkeit – nur von Personen betrieben werden [darf],<br />

denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist.“<br />

Parteien, Fraktionen und Abgeordneten bzw. deren MitarbeiterInnen ist eine<br />

solche Erlaubnis <strong>nicht</strong> erteilt worden. Vor diesem Hintergrund könnte eine<br />

Partei grundsätzlich nur eine/n Anwältin/Anwalt, der die/den Bürger/in<br />

vertritt, finanziell unterstützen.<br />

5 Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, Art. 93, Rdn. 119.<br />

23


Darüber hinaus regelt Art. 21 GG die Aufgaben von Parteien dahingehend, dass<br />

diese an der Willensbildung des Volkes mitwirken sollen. Der § 18 Parteiengesetz<br />

(PartG) legt mindestens hin<strong>sich</strong>tlich der staatlichen Parteienfinanzierung<br />

fest, dass die „Parteien […] Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen<br />

nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit“ [erhalten]. Der § 1 Abs. 2 PartG<br />

konkretisiert diese Aufgaben noch. Der § 1 Abs. 2 PartG legt fest, dass die<br />

Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes auf allen Gebieten des<br />

öffentlichen Lebens mitwirken. <strong>Die</strong>s wird näher erläutert, wenn formuliert<br />

wird: „[…] indem sie insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung<br />

Einfluss nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive<br />

Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher<br />

Verantwortung befähigte Bürger heranbilden, <strong>sich</strong> durch Aufstellung von<br />

Bewerbern an den Wahlen in Bund, Land und Gemeinden beteiligen, auf die<br />

politische Entwicklung im Parlament Einfluss nehmen, die von ihnen erarbeiteten<br />

politischen Ziele in den Prozess der staatlichen Willensbildung einführen<br />

und für eine ständige lebende Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen<br />

sorgen.“<br />

In der Literatur wird vertreten, aus der Freiheit der Parteien folge, dass diese<br />

über die Verwendung ihrer Mittel (mindestens der <strong>nicht</strong> aus der staatlichen<br />

Teilfinanzierung kommenden) auch frei entscheiden können, da die Mittelverwendung<br />

zwar aufgabengebunden sei, aber auch die Aufgabenwahl frei sei,<br />

die Aufzählung in § 1 Abs. 2 PartG sei nämlich <strong>nicht</strong> abschließend. 6<br />

Insofern wäre denkbar, dass auch die Unterstützung von Klagen Dritter zu den<br />

Aufgaben einer Partei gehört. Wäre dies der Fall, dann könnten auch finanzielle<br />

Mittel zur Unterstützung der Klage ausgegeben werden.<br />

Es muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass eine Unmenge von<br />

Anfragen diesbezüglicher Art anlaufen und objektive Abgrenzungskriterien,<br />

welche konkrete Klage unterstützt werden soll, <strong>nicht</strong> vorliegen.<br />

6 Vgl. Klein, <strong>Die</strong> Rechenschaftspflicht der Parteien und ihre Kontrolle, NJW 2000, S. 1441, 1442.<br />

24


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