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Drucksache 5/5371

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Landtag Brandenburg <strong>Drucksache</strong> 5/<strong>5371</strong><br />

5. Wahlperiode<br />

Neudruck<br />

Gesetzentwurf<br />

der Landesregierung<br />

Erstes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes<br />

Datum des Eingangs: 24.05.2012 / Ausgegeben: 31.05.2012


Gesetzentwurf<br />

Erstes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes<br />

A. Problem<br />

Die Krankenhausfinanzierung hat zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser<br />

beizutragen, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen,<br />

eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten.<br />

Hierbei obliegt dem Land die Zuständigkeit für die Sicherstellung der Krankenversorgung<br />

in den Krankenhäusern durch die Beplanung der stationären und<br />

teilstationären Krankenhauskapazitäten sowie deren Finanzierung im Umfang der<br />

bedarfsnotwendigen Investitionen.<br />

Die zuvor beschriebene, in § 1 Absatz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)<br />

verankerte Verantwortung des Landes ist Teil des dualen Systems der Krankenhausfinanzierung.<br />

Die neben den Investitionskosten anfallenden Betriebskosten<br />

werden durch die Leistungsträger (primär Krankenkassen) nach Maßgabe des<br />

Regelwerks übernommen.<br />

Zur Finanzierung der investiven und reinvestiven Belange der Krankenhäuser<br />

sieht die jetzige Systematik die Instrumentarien der Einzel- und Pauschalförderung<br />

vor.<br />

Die Einzelförderung stellt im Verwendungszweck auf die Finanzierung von bedarfsnotwendigen<br />

Investitionen ab, die sich im Regelfall auf den Neubau, die Erweiterung,<br />

den Umbau oder die Sanierung von Krankenhäusern beziehen. Die<br />

Pauschalförderung dient hingegen der Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter<br />

sowie der Durchführung kleinerer baulicher Maßnahmen bis zum Wert von<br />

125.000 €.<br />

Gegenseitige Ausgleiche zwischen Finanzmitteln der Einzel- und Pauschalförderung<br />

sind nach der geltenden Fassung des Krankenhausentwicklungsgesetzes<br />

nicht zulässig.<br />

Die Krankenhausförderung ist während des Jahres 2008 im Zusammenhang mit<br />

den Debatten um einen geänderten ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung<br />

deutlich stärker in den Fokus gesundheitspolitischer Diskussionen<br />

gerückt. Hintergrund hierfür bildeten die bundesweit vorgetragenen Vorwürfe<br />

der Krankenhäuser, Krankenkassen und Verbände, dass die Länder seit Jahren<br />

ihre gesetzliche Verpflichtung zur Krankenhausinvestitionsförderung unzureichend<br />

erfüllen. Die Auswirkungen der nachlassenden Finanzausstattung für die Belange<br />

der Krankenhausinvestitionsförderung führten in einigen Ländern zu Überlegungen,<br />

auf eine Änderung der Fördersystematik hinzuwirken und die Elemente der<br />

Einzel- und Pauschalförderung zu verzahnen. Wegbereiter dieser Entwicklung ist<br />

das Land Nordrhein-Westfalen, das vor einigen Jahren das Konstrukt der Einzelförderung<br />

durch eine Baupauschale ersetzte. Nordrhein-Westfalen legte diesen<br />

Schritt ein, weil die in Vorjahren eingegangenen Verpflichtungsermächtigungen für<br />

die Finanzierung geförderter Einzelvorhaben zu einer Bugwelle von Vorbindungen


2<br />

führte, die eine Bewilligung weiterer Einzelfördermaßnahmen auf unabsehbare<br />

Zeit blockierte.<br />

Die damit einhergehenden Erfordernisse einer flexibleren Gestaltung der Fördertatbestände<br />

hat der Bund aufgegriffen und mit der Regelung des § 10 KHG die<br />

Grundlage für die Einführung pauschaler Finanzierungssysteme in der Krankenhausförderung<br />

gesetzt.<br />

Brandenburg ist seinen Verpflichtungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser<br />

seit Gründung des Landes in erheblichem Umfang nachgekommen. So<br />

sind während des Zeitraumes der Jahre 1991 bis 2011 Finanzmittel zugunsten der<br />

Krankenhäuser bewilligt worden, die einschließlich der bis zum Jahr 2014 eingegangenen<br />

Vorbindungen ein Volumen von rund 4 Milliarden Euro einnehmen.<br />

Trotz des erheblichen Förderaufkommens in der Vergangenheit verzeichnen die<br />

Krankenhäuser in ihrer Gesamtheit deutliche Investitions- und Reinvestitionsbedarfe,<br />

deren Deckung über die zur Verfügung stehenden Förderinstrumentarien<br />

nicht oder nicht adäquat zu erreichen sind.<br />

Vergleichbar mit der Entwicklung in Nordrhein-Westfalen haben die in den Vorjahren<br />

eingegangenen Verpflichtungsermächtigungen dazu beigetragen, dass für<br />

Maßnahmen der Krankenhauseinzelförderung keine Handlungsräume mehr bestehen.<br />

Die hierzu notwendigen Aufstockungen in den Finanzausstattungen der<br />

kommenden Jahre sind angesichts der Erfordernisse zur nachhaltigen Konsolidierung<br />

des Landeshaushaltes nicht möglich.<br />

Bedarfsnotwendige Investitionen im Rahmen der Krankenhauseinzelförderung<br />

können somit während der nächsten Jahre nicht und ab dem Jahr 2015 allenfalls<br />

in rudimentären Umfängen bedient werden. Wie bereits eingangs geschildert, sind<br />

nach geltendem Landesrecht gegenseitige Ausgleiche zwischen Finanzmitteln der<br />

Krankenhauspauschalförderung und Krankenhauseinzelförderung nicht zulässig.<br />

Die Beibehaltung der jetzigen Regelung hätte somit zur Folge, dass trotz der<br />

Rechtsansprüche der Krankenhäuser dringende Investitionen nicht und dringende<br />

Reinvestitionen nur bedingt gefördert werden können.<br />

Dieser Sachstand erfordert eine Änderung der Fördersystematik sowie die hierzu<br />

notwendige Anpassung der landesrechtlichen Bestimmungen, um sowohl mittelfristig<br />

als auch flächendeckend alle Krankenhausstandorte mit Finanzmitteln für<br />

Investitionen nach Maßgabe des § 2 Nummer 1 Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz<br />

(BbgKHEG) auszustatten. Hierzu ist ein pauschaliertes,<br />

planbares, transparentes und möglichst einfaches Verfahren vorgesehen, welches<br />

die Voraussetzungen schafft, den Krankenhäusern die freie Bewirtschaftung der<br />

bereitgestellten Fördermittel nach Maßgabe des Regelwerks zu ermöglichen.<br />

Dies soll neben den in diesem Gesetz verankerten Grundsätzen durch eine<br />

Rechtsverordnung vorgegeben werden, die die Bestimmungen zu den Bemessungsgrundlagen<br />

der Investitionspauschale, zum Bemessungszeitraum, zu den<br />

Zahlungsmodalitäten sowie zum Verfahren der Nachweisführung über die Verwendung<br />

der Investitionspauschale trifft.


B. Lösung<br />

3<br />

Es besteht die Absicht, die derzeitige Systematik der Krankenhauseinzel- und<br />

Krankenhauspauschalförderung ab 1. Januar 2013 auf eine Investitionspauschale<br />

umzustellen. Durch die Investitionspauschale werden mit Ausnahme von Ausgleichsleistungen<br />

nach § 18 BbgKHEG die Fördertatbestände der Einzelförderung<br />

nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 und 2 KHG sowie der Pauschalförderung nach<br />

§ 9 Absatz 3 KHG zusammengefasst. Dadurch wird es den Krankenhäusern ermöglicht,<br />

die bereitgestellten Finanzmittel entsprechend ihrer klinikspezifischen<br />

Bedarfslagen für investive und/oder reinvestive Erfordernisse flexibel einzusetzen.<br />

Die generell eingeräumte Option des flexiblen Einsatzes von Fördermitteln schafft<br />

die Grundlagen für mehr Handlungsfreiheit des Krankenhauses und trägt zu einer<br />

höheren Sicherheit bei der Planung bedarfsnotwendiger Investitions- und Reinvestitionsvorhaben<br />

bei, ohne die engen Vorgaben in der Zweckbindung der jetzigen<br />

Einzel- und Pauschalförderung berücksichtigen zu müssen.<br />

Neben der Investitionspauschale, die den Regelfall in der Krankenhausförderung<br />

darstellt, sind Konstellationen zu berücksichtigen, die aufgrund der Unabweisbarkeit<br />

investiven und/oder reinvestiven Handelns objektiv begründete Finanzbedarfe<br />

nach sich ziehen. Diese, nach der Besonderheit des Einzelfalles zu bewertende<br />

Erfordernisse setzen die Prüfmechanismen der Krankenhauseinzelförderung sowie<br />

das bislang angewendete Verfahren bei der Bewilligung von Einzelfördermaßnahmen<br />

voraus. Aus diesem Grund bedarf es für den eventuell auftretenden Ausnahmefall<br />

der Beibehaltung der jetzigen Regelungen zur Krankenhauseinzelförderung.<br />

Bemessungsgrundlagen für die Verteilung der Pauschalmittel<br />

Unter der Maßgabe des Haushaltsansatzes für die Investitionspauschale ist es<br />

vorgesehen, die für die Belange der Investitionspauschale zur Verfügung stehenden<br />

Finanzmittel zu 80 Prozent nach Leistungsparametern und zu 20 Prozent<br />

nach förderhistorischen Gesichtspunkten zu bemessen. Dies ist Konsens mit der<br />

Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg und der Arbeitsgemeinschaft der<br />

Verbände der Krankenkassen im Land Brandenburg. In der gemeinsam gebildeten<br />

Arbeitsgruppe werden in der nächsten Sitzung Ende Juni 2012 die weiteren Details<br />

auf der Basis des Kabinettbeschlusses besprochen. Die nachstehend beschriebenen<br />

Kriterien stellen das Ergebnis der bisherigen Abstimmungen zu den<br />

Bemessungsgrundlagen der Investitionspauschale dar.<br />

Die in die Bemessungsgrundlagen einbezogenen Leistungsparameter bilden den<br />

realen Versorgungsauftrag der jeweiligen Krankenhäuser ab. Die Einbindung der<br />

Förderhistorie berücksichtigt zum Ausgleich des unterschiedlichen Fördergeschehens<br />

den Gerechtigkeitsfaktor.<br />

Die Krankenhausförderung setzt ungeachtet ihrer Systematik auf die Festlegungen<br />

der Krankenhausplanung auf. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Planungshoheit<br />

des Landes zur Steuerung der regionalen Kapazitäten in den stationären<br />

und teilstationären Bereichen der Krankenhäuser nach Standorten, Fachdisziplinen<br />

und Betten durch die investive Fördersystematik nicht berührt wird.<br />

Mögliche Änderungen in der Verteilung regionaler Kapazitäten, wie diese im Zuge<br />

der demographischen Entwicklung zu erwarten sind, unterliegen sowohl jetzt als<br />

auch nach der geplanten Einführung der Investitionspauschale der Planungshoheit


4<br />

des Landes. Mit Blick auf die Investitionsförderung bedeutet dies, dass die Verringerung<br />

stationärer/teilstationärer Leistungsangebote in einem Krankenhaus zu<br />

einer Absenkung der Leistungsansprüche führt, die dem betreffenden Krankenhausträger<br />

im Wege der Investitionspauschale bereitgestellt werden.<br />

Die Höhe des zur Verfügung stehenden Betrages für die Gewährung der Investitionspauschale<br />

an den Kreis der anspruchsberechtigten Krankenhäuser und Ausbildungsstätten<br />

wird jährlich ermittelt und richtet sich nach dem Haushaltsansatz<br />

des jeweiligen Haushaltsjahres, der die absolute Obergrenze für die zur Verteilung<br />

stehenden Landesmittel bildet.<br />

C. Rechtsfolgenabschätzung<br />

I. Erforderlichkeit<br />

Es gibt keine Alternativen zur Novellierung des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes,<br />

weil es für die Einführung der Investitionspauschale<br />

zum 1. Januar 2013 der gesetzlichen Grundlage bedarf. Zudem enthält die<br />

Novelle die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung, in<br />

der die Bemessungsgrundlagen für die Verteilung der Investitionspauschale,<br />

der Bemessungszeitraum, die Zahlungsmodalitäten sowie das Verfahren zur<br />

Nachweisführung über die Verwendung der Investitionspauschale bestimmt<br />

werden.<br />

II.<br />

Zweckmäßigkeit<br />

Die weitgehende Pauschalierung der Krankenhausförderung ermöglicht den<br />

anspruchsberechtigten Krankenhäusern anhand eines planbaren, transparenten<br />

und verschlankten Verfahrens eine flexible eigenverantwortliche Handhabung<br />

im Umgang mit den Finanzmitteln.<br />

Die Planbarkeit für das Land erhöht sich mittel- und langfristig durch die Pauschalierung<br />

der Krankenhausförderung.<br />

III. Auswirkungen auf Bürger, Wirtschaft und Verwaltung<br />

Für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft werden sich durch die<br />

geplante Umstellung der Fördersystematik keine Auswirkungen ergeben.<br />

Die Verschlankung von Verfahrensabläufen trägt zu einer Verwaltungsoptimierung<br />

bei.<br />

IV. Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung: Auswirkungen auf<br />

Haushalt und Finanzplanung (Land):<br />

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:<br />

Keine.


5<br />

b) Auswirkungen auf das Personalbudget und sonstige personalwirtschaftliche<br />

Auswirkungen:<br />

Durch den Wegfall baufachlicher und fachtechnischer Prüfungen wird die vor<br />

zwei Jahren im Krankenhausreferat freigewordene Stelle des Baureferenten<br />

dauerhaft nicht wiederbesetzt.<br />

c) Auswirkungen auf die Finanzplanung<br />

Keine, da sich die Summe der Ausgaben aus der noch laufenden Einzelförderung,<br />

aus den eingegangenen Verpflichtungsermächtigungen und der Pauschalförderung<br />

nach den Ansätzen im jeweiligen Haushalt und der jeweiligen<br />

Finanzplanung richtet und das Gesetz keine Festlegungen zum Fördervolumen<br />

trifft. Die jährlichen Einsparungen durch den Wegfall der bau-, fach- und medizintechnischen<br />

Prüfungen können nicht konkret beziffert werden, weil diese<br />

vom Fördervolumen, vom Inhalt und Umfang der bau-, fach- und medizintechnischen<br />

Prüfungen sowie von den projektspezifischen Besonderheiten und den<br />

Modalitäten des jeweiligen Förderverfahrens abhängig sind.<br />

d) Auswirkungen auf Haushalt und Finanzen (Kommunen):<br />

Keine. Der Konnexitätsgrundsatz des Artikel 97 Absatz 3 Satz 2 LV Bbg wird<br />

nicht berührt.<br />

D. Zuständigkeiten<br />

Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz.


Gesetzentwurf für ein<br />

Erstes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes<br />

Vom ...<br />

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

Das Brandenburgische Krankenhausentwicklungsgesetz vom 8. Juli 2009 (GVBl. I<br />

S. 310) wird wie folgt geändert:<br />

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:<br />

a) Die Angaben zu den §§ 15 bis 17 werden wie folgt gefasst:<br />

„§ 15 Grundlagen der Förderung<br />

§ 16 Investitionspauschale<br />

§ 17 Einzelförderung“.<br />

b) Die Angaben zu den §§ 35 und 36 werden wie folgt gefasst:<br />

„§ 35 Schulen für Gesundheitsberufe<br />

§ 36 Aufsicht über die Schulen für Gesundheitsberufe und Ermächtigungen“.<br />

2. § 3 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 3 wird aufgehoben.<br />

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.<br />

3. In § 9 Absatz 2 Nummer 10 werden die Wörter „Ausbildungsstätten für Fachberufe<br />

im Gesundheitswesen“ durch die Wörter „Schulen für Gesundheitsberufe“<br />

ersetzt.<br />

4. In § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird jeweils das Wort „Ausbildungsstätten“<br />

durch die Wörter „Schulen für Gesundheitsberufe“ ersetzt.<br />

5. In § 13 Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „für das Land Brandenburg“ durch<br />

die Wörter „in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das<br />

Land Brandenburg“ ersetzt.<br />

6. In § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 wird das Wort „Ausbildungsstätten“ durch<br />

die Wörter „Schulen für Gesundheitsberufe“ ersetzt.


7. Die §§ 15 bis 17 werden wie folgt gefasst:<br />

2<br />

㤠15<br />

Grundlagen der Förderung<br />

(1) Krankenhäuser und Schulen für Gesundheitsberufe, deren Aufnahme im<br />

Krankenhausplan festgestellt ist, werden nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz<br />

und den Vorschriften dieses Abschnitts gefördert. Die Förderung<br />

erfolgt auf Antrag des Krankenhauses oder der Schule für Gesundheitsberufe<br />

durch schriftlichen Bescheid der Bewilligungsbehörde.<br />

(2) Die Fördermittel dürfen nur zur Erfüllung des im Krankenhausplan festgelegten<br />

Versorgungsauftrages des Krankenhauses und der Schule für Gesundheitsberufe<br />

sowie der im Fördermittelbescheid bestimmten Zweckbindung<br />

verwendet werden. Bei der Verwendung der Fördermittel sind die Grundsätze<br />

der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit einzuhalten.<br />

(3) Die Fördermittel werden den Krankenhäusern und Schulen für Gesundheitsberufe<br />

durch Investitionspauschalen im Wege jährlich zu bestimmender<br />

Festbeträge gewährt. Mit diesen Investitionspauschalen können die Krankenhäuser<br />

und Schulen für Gesundheitsberufe im Rahmen ihres Versorgungsauftrages<br />

sowie der mit Bescheid vorgegebenen Zweckbindung frei wirtschaften.<br />

Die Investitionspauschale kann für alle Fördertatbestände des § 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes<br />

mit Ausnahme des § 9 Absatz 2 Nummer 5<br />

des Krankenhausfinanzierungsgesetzes verwendet werden.<br />

(4) Krankenhäuser und Schulen für Gesundheitsberufe können die bewilligten<br />

Fördermittel nach Absatz 3 abtreten, wenn hierdurch im begünstigten Krankenhaus<br />

oder in der begünstigten Schule für Gesundheitsberufe eine wirtschaftliche<br />

und bedarfsnotwendige Investition realisiert werden kann und der<br />

Versorgungsauftrag der abtretenden Einrichtung keine Einschränkung erfährt.<br />

Die Abtretung der Fördermittel setzt die vorhergehende Zustimmung der Bewilligungsbehörde<br />

voraus.<br />

(5) In Einzelfällen kann auf Antrag eine Investitionsmaßnahme nach Maßgabe<br />

des § 9 Absatz 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gefördert<br />

werden, wenn dies für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit und die Sicherstellung<br />

einer bedarfsgerechten stationären Versorgung unabweisbar ist. Hierzu<br />

hat das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium auf der Grundlage<br />

des Krankenhausplanes ein Investitionsprogramm aufzustellen. Ein Einvernehmen<br />

mit den in § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes<br />

genannten Beteiligten ist anzustreben. Satz 3 gilt nicht für Vorhaben, deren<br />

förderfähige Kosten 3 Millionen Euro unterschreiten. Eine Förderung setzt<br />

die Aufnahme in das Investitionsprogramm voraus. Die Feststellung der Aufnahme<br />

des Vorhabens in das Investitionsprogramm ist mit der schriftlichen<br />

Bewilligung der Fördermittel zu verbinden.


3<br />

§ 16<br />

Investitionspauschale<br />

(1) Die Investitionspauschale nach § 15 Absatz 3 stellt den Regelfall der<br />

Krankenhausförderung dar.<br />

(2) Bei Investitionsmaßnahmen, die mit Mitteln der Investitionspauschale finanziert<br />

werden, ist das Erfordernis der staatlichen baufachlichen Prüfung<br />

nicht gegeben.<br />

(3) Die Fördermittel sind bis zur zweckentsprechenden Verwendung auf einem<br />

besonderen Bankkonto zinsgünstig und mündelsicher anzulegen. Zinserträge,<br />

Erträge aus der Veräußerung geförderter Anlagegüter und Versicherungsleistungen<br />

für geförderte Anlagegüter sind den Fördermitteln zuzuführen.<br />

(4) Für geförderte Anlagegüter, die zu mehr als 15 Prozent ihrer tatsächlichen<br />

Nutzungszeiten für die vertragsärztliche Versorgung der Versicherten genutzt<br />

werden, ist dem besonderen Bankkonto nach Absatz 3 Satz 1 regelmäßig,<br />

mindestens viermal im Kalenderjahr, ein Betrag zuzuführen, der bei der Erhebung<br />

eines kostendeckenden Entgeltes für diese Nutzungszeiten der Anlagegüter<br />

zu berechnen wäre. Dies gilt nicht für eine Nutzung im Sinne der §§ 75,<br />

115a, 116a und 116b Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder<br />

wenn das Krankenhaus nachweist, dass die Nutzungen im Rahmen der Teilnahme<br />

des Krankenhauses an Verträgen zur Integrierten Versorgung nach<br />

den §§ 140a bis 140d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen<br />

werden.<br />

(5) Wird im Rahmen der Überwachung der Fördermittelverwendung festgestellt,<br />

dass Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet wurden, so sind<br />

diese in entsprechender Höhe dem besonderen Bankkonto nach Absatz 3<br />

Satz 1 wieder zuzuführen. § 49a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land<br />

Brandenburg gilt entsprechend.<br />

(6) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung<br />

wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bemessungsgrundlagen für die<br />

Verteilung der Investitionspauschale nach § 15 Absatz 3, den Bemessungszeitraum,<br />

die Zahlungsmodalitäten sowie das Verfahren zur Nachweisführung<br />

über die Verwendung der Investitionspauschale zu bestimmen.<br />

§ 17<br />

Einzelförderung<br />

(1) Unter der Voraussetzung des § 15 Absatz 5 werden den Krankenhäusern<br />

Finanzierungsmittel zur Förderung gewährt. Anstelle dieser Mittel kann auf Antrag<br />

1. der Schuldendienst von Darlehen (Verzinsung, Tilgung und Verwaltungskosten),<br />

die für die Investitionskosten aufgenommen worden sind, nach<br />

Maßgabe der im jeweiligen Haushaltsjahr für die Übernahme des Schul-


4<br />

dendienstes zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel übernommen werden<br />

oder<br />

2. ein Ausgleich für Kapitalkosten des Krankenhausträgers nach Maßgabe<br />

der im Landeshaushalt verfügbaren Mittel oder<br />

3. die Förderung in Höhe der Entgelte für die Nutzung von Anlagegütern bewilligt<br />

werden.<br />

Die Förderung nach Satz 2 Nummer 1 und 2 setzt voraus, dass Darlehen oder<br />

Eigenmittel mit vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde eingesetzt<br />

worden sind. Die Bewilligungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung das Einvernehmen<br />

mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium herzustellen. Eine<br />

Förderung nach Satz 2 Nummer 3 darf nur erfolgen, wenn eine wirtschaftliche<br />

Verwendung der Fördermittel zu erwarten ist.<br />

(2) Die Bewilligungsbehörde und der Krankenhausträger können nach Maßgabe<br />

des § 8 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes eine<br />

nur teilweise Förderung mit einer Restfinanzierung durch den Krankenhausträger<br />

vereinbaren. Die Investitionsmittel können im Einvernehmen mit dem<br />

Krankenhausträger ganz oder teilweise als Festbetrag gewährt werden, wenn<br />

sich der Krankenhausträger grundsätzlich in Höhe von mindestens 10 Prozent<br />

der nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz förderfähigen Kosten beteiligt.<br />

Die förderfähigen Kosten sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit<br />

und Sparsamkeit zu ermitteln sowie an einer ausreichenden und medizinisch<br />

zweckmäßigen Versorgung der Bevölkerung auszurichten. Sie können auf der<br />

Grundlage geeigneter Planungsunterlagen pauschaliert bewilligt werden.<br />

(3) Fördermittel nach den Absätzen 1 und 2 werden entsprechend den Baufortschritten,<br />

spätestens bei Vorlage des Verwendungsnachweises vollständig<br />

ausgezahlt. Ein abweichender Auszahlungsmodus kann mit der Folge vereinbart<br />

werden, dass sich die Bereitstellung der Fördermittel über mehrere Haushaltsjahre<br />

erstreckt.“<br />

8. In § 18 Absatz 2 wird die Angabe „§ 17“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt.<br />

9. In § 22 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Für den Nachweis der ordnungsgemäßen<br />

Verwendung der Fördermittel nach § 17 genügt in der Regel die<br />

Vorlage eines durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder<br />

eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellten Jahresabschlussberichts (Abschlussprüfung)“<br />

durch die Wörter „Für den Nachweis der ordnungsgemäßen<br />

Verwendung der Fördermittel nach § 16 ist die Vorlage eines durch eine Wirtschaftsprüferin<br />

oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

erstellten Jahresabschlussberichtes (Abschlussprüfung) erforderlich“<br />

ersetzt.<br />

10. In § 26 wird die Angabe „§ 17“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt.


11. Die §§ 35 und 36 werden wie folgt gefasst:<br />

5<br />

㤠35<br />

Schulen für Gesundheitsberufe<br />

(1) Schulen für Gesundheitsberufe sind<br />

1. Ausbildungsstätten an Krankenhäusern zur Ausbildung für die in § 2<br />

Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Berufe,<br />

wenn ein Krankenhaus Träger dieser Einrichtung ist,<br />

2. juristische Personen, an denen Krankenhäuser beteiligt sind und die auf<br />

vertraglicher Grundlage für mehrere Krankenhäuser in den in Nummer 1<br />

genannten Berufen ausbilden oder<br />

3. Ausbildungsstätten für andere bundesgesetzlich geregelte Fachberufe des<br />

Gesundheitswesens. Die Schulen für Gesundheitsberufe nach Satz 1<br />

Nummer 1 und 2 sind als Ausbildungsstätten in den Krankenhausplan aufzunehmen.<br />

Sie können nach Abschnitt 3 gefördert werden.<br />

(2) Die Schulen für die Gesundheitsberufe bedürfen der staatlichen Anerkennung.<br />

Die staatliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn die Schulen für<br />

Gesundheitsberufe die Gewähr für eine dauerhaft ordnungsgemäße Ausbildung<br />

nach den Vorgaben der einschlägigen Berufsgesetze und hierzu erlassenen<br />

Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen bietet sowie die personellen,<br />

baulichen, sachlichen und fachlichen Mindestvoraussetzungen erfüllen.<br />

§ 36<br />

Aufsicht über die Schulen für Gesundheitsberufe und Ermächtigungen<br />

(1) Die Schulen für Gesundheitsberufe unterliegen der Aufsicht des Landes.<br />

Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der ausbildungsrechtlichen Vorschriften.<br />

§ 11 Absatz 3 gilt entsprechend.<br />

(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung<br />

wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die personellen, baulichen, sachlichen<br />

und fachlichen Mindestvoraussetzungen, das Verfahren der staatlichen<br />

Anerkennung der Schulen für Gesundheitsberufe und die Aufsicht über die<br />

Schulen für Gesundheitsberufe zu regeln sowie die für die staatliche Anerkennung<br />

zuständige Behörde zu bestimmen.<br />

(3) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung<br />

wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Übergangsfrist festzulegen, in<br />

der die vor Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 2 staatlich anerkannten<br />

Schulen für Gesundheitsberufe die personellen, baulichen, sachlichen und<br />

fachlichen Mindestvoraussetzungen erfüllt haben müssen.“


6<br />

Artikel 2<br />

Inkrafttreten<br />

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.


Begründung<br />

A. Allgemeiner Teil<br />

Das Brandenburgische Krankenhausentwicklungsgesetz hat im Jahr 2009 das<br />

zuvor geltende Krankenhausgesetz des Landes Brandenburg abgelöst, in dem<br />

unter anderem die Regelungen über die Aufstellung und Umsetzung der Krankenhausplanung<br />

an die strukturellen Auswirkungen angepasst wurden, die die Einführung<br />

der diagnose-orientierten Fallpauschalen im Jahr 2003 bewirkte. Anpassungen,<br />

die sich auch auf den Regelungskreis der Krankenhausförderung erstreckte<br />

und sich vor dem Hintergrund der Diskussionen zwischen dem Bund und den<br />

Ländern zur Ausgestaltung des ordnungspolitischen Rahmens ab dem Jahr 2009<br />

vollzog.<br />

Im Ergebnis dieses Prozesses erteilte der Bund mit der Regelung des § 10 Krankenhausfinanzierungsgesetz<br />

(KHG) einen Entwicklungsauftrag an das DRG-<br />

Institut (Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus), die klinikspezifischen Ansprüche<br />

im Wege der Investitionsförderung nach Investitionsbewertungsrelationen<br />

und einem landesspezifischen Investitionsfallwert zu bemessen, um hierdurch die<br />

Grundlagen für das Konstrukt einer leistungsorientierten Investitionspauschale zu<br />

schaffen.<br />

Der mit dem gesetzlichen Entwicklungsauftrag verbundene Zeitrahmen für das<br />

DRG-Vergütungssystem bis 31. Dezember 2010 konnte wegen schwieriger methodischer<br />

Probleme durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus<br />

nicht eingehalten werden. Aktuellen Informationen zufolge wird sich dieser Prozess<br />

noch geraume Zeit hinziehen. Ob angesichts dieser Verzögerungen der<br />

gleichlautende Entwicklungsauftrag für die psychiatrischen und psychosomatischen<br />

Indikationen innerhalb des erweiterten Zeitrahmens bis 31. Dezember 2012<br />

eingehalten wird, entzieht sich der diesseitigen Beurteilung.<br />

Ungeachtet der zeitlichen Komponente wird der mit diesem System in Aussicht<br />

genommene Ansatz bundeseinheitlicher Investitionsbewertungsrelationen wegen<br />

des zu erwartenden hohen administrativen Aufwandes (einzelfallbezogene Bemessung<br />

der förderfähigen Investitionskosten bei jährlich rund 550.000 Behandlungsfällen<br />

im Jahr 2009 mit steigender Tendenz in den Folgejahren) sehr kritisch<br />

bewertet. Erschwerend kommt hinzu, dass der durch das jeweilige Land festzusetzende<br />

Investitionsfallwert nach Kenntnis der Summe aller Investitionsbewertungsrelationen<br />

eines Jahres, somit erst im Nachhinein ermittelt werden kann. Eine<br />

vorhergehende Festlegung des Investitionsfallwertes birgt die Gefahr, dass die<br />

tatsächlichen Ausgaben von den Haushaltsansätzen deutlich abweichen.<br />

Das Erfordernis zur Einführung einer Investitionspauschale nach Maßgabe der in<br />

§ 10 KHG beschriebenen Ermittlungsansätze ist nicht gegeben, weil sich die Bestimmungen<br />

im Wesentlichen auf den Entwicklungsauftrag beziehen. Dies wird<br />

durch die in § 10 Absatz 1 Satz 5 verankerte Option nicht eingeschränkt, die den<br />

Ländern die freie Entscheidung zwischen den Förderinstrumentarien der leistungsorientierten<br />

Investitionspauschale und der Einzelförderung von Investitionen<br />

einschließlich der Pauschalförderung kurzfristiger Anlagegüter überlässt.


2<br />

Gleichwohl bietet § 11 Absatz 1 KHG die hinreichende Regelungsbefugnis für die<br />

Einführung einer Investitionspauschale, die abweichend von den Grundlagen des<br />

bundesgesetzlichen Entwicklungsauftrages auf andere Leistungs- und Bewertungsparameter<br />

zurückgreift und damit die Voraussetzungen für die Zusammenfassung<br />

der in § 9 KHG verorteten Fördertatbestände schafft.<br />

Dem Land obliegt die Zuständigkeit für die Sicherstellung der Krankenversorgung<br />

in den Krankenhäusern durch die Beplanung der Krankenhauskapazitäten sowie<br />

deren Finanzierung im Umfang der bedarfsnotwendigen Investitionen. Um sowohl<br />

mittelfristig als auch flächendeckend alle Krankenhausstandorte mit Finanzmitteln<br />

für Investitionen nach Maßgabe des § 2 Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes<br />

(BbgKHEG) fördern zu können, bedarf es eines pauschalierten,<br />

planbaren, transparenten und möglichst einfachen Verfahrens.<br />

Die Notwendigkeit zur zeitnahen Umstellung der Systematik in der Krankenhausförderung<br />

ist auch der Tatsache geschuldet, dass durch die in den Vorjahren eingegangenen<br />

Verpflichtungsermächtigungen für die Ausfinanzierung von Investitionsmaßnahmen<br />

der Einzelförderung Vorbindungen eingegangen worden sind, die<br />

dem Einsatz weiterer finanzieller Mittel für Investitionsvorhaben dieser Art bis einschließlich<br />

des Jahres 2014 entgegenstehen.<br />

Eine für die Belange der Krankenhausförderung durchgreifende Erhöhung der<br />

Haushaltsansätze mit einer auskömmlichen Finanzausstattung ab dem Jahr 2015<br />

ist angesichts des Erfordernisses zur nachhaltigen Konsolidierung des Landesetats<br />

nicht zu erwarten. Dies bedeutet, dass derzeit anstehende bedarfsnotwendige<br />

Investitionsmaßnahmen wie beispielsweise Neubau, Erweiterungsbau, Umbau<br />

und Sanierung von Krankenhausbauten nicht oder ab dem Jahr 2015 allenfalls in<br />

rudimentären Umfängen zu verwirklichen sind. Ausgleiche durch Finanzmittel der<br />

Krankenhauspauschalförderung sind ungeachtet ihrer begrenzten Größenordnung<br />

für Maßnahmen der Krankenhauseinzelförderung nicht zu erreichen, weil diese für<br />

Zwecke der Wiederbeschaffung von kurzfristigen Anlagegütern oder kleinen baulichen<br />

Maßnahmen bis zur derzeitigen Wertgrenze von 125 000 Euro einzusetzen<br />

sind.<br />

Eine Beibehaltung der jetzigen Regelung hätte zur Folge, dass trotz der verfassungsrechtlich<br />

bestehenden Ansprüche der Krankenhausträger dringende Investitionen<br />

nicht und dringende Reinvestitionen nur bedingt gefördert werden können.<br />

Dieser Sachstand sowie die vorgezeichnete Entwicklung der Landeshaushalte in<br />

den kommenden Jahren erfordert eine Änderung der landesrechtlichen Bestimmungen<br />

auf dem Gebiet der Krankenhausförderung.<br />

Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes<br />

werden die rechtlichen Grundlagen für die zu Beginn des Jahres<br />

2013 beabsichtigte Einführung der Investitionspauschale geschaffen, die das<br />

System der Krankenhauseinzel- und Krankenhauspauschalförderung in der jetzigen<br />

Prägung ersetzen soll. Die näheren Einzelheiten zur Investitionspauschale<br />

werden durch Rechtsverordnung geregelt.


B. Besonderer Teil<br />

3<br />

Zu § 3<br />

Es wird ausdrücklich klargestellt, dass für die Errichtung, Einrichtung und Ausstattung<br />

von Privatstationen keine Fördermittel eingesetzt werden dürfen. Das Verbot<br />

der Errichtung und des Betriebes von Privatstationen wird aufgehoben, weil angesichts<br />

der Angebote in bundesdeutschen Krankenhäusern eine weitere Abkopplung<br />

der Brandenburger Krankenhäuser nicht mehr zeitgemäß ist. Mit den Einnahmen<br />

aus dem Betrieb von Privatstationen kann die Ausstattung und Einrichtung<br />

der aus dem Budget gesetzlicher Krankenkassen finanzierten und vom Land<br />

beplanten Abteilungen unterstützt werden.<br />

Zu § 9<br />

Absatz 2<br />

Die Änderung der Bezeichnung ist redaktioneller Art. Die der sprachlichen Umwidmung<br />

zugrundeliegenden Aspekte sind in der Begründung zu § 35 ausgeführt.<br />

Zu § 12<br />

Absatz 2<br />

Die Änderung der Bezeichnung ist redaktioneller Art. Die der sprachlichen Umwidmung<br />

zugrundeliegenden Aspekte sind in der Begründung zu § 35 ausgeführt.<br />

Zu § 13<br />

Absatz 8<br />

Die Änderung berücksichtigt die Anpassung an die durch Artikel 2 des Gesetzes<br />

zur Einführung des Einheitlichen Ansprechpartners für das Land Brandenburg und<br />

zur Änderung weiterer Vorschriften (BbgEAPG) vorgegebene Rechtslage.<br />

Zu § 14<br />

Absatz 1<br />

Die Änderung der Bezeichnung ist redaktioneller Art. Die der sprachlichen Umwidmung<br />

zugrundeliegenden Aspekte sind in der Begründung zu § 35 ausgeführt.<br />

Zu § 15<br />

Absatz 1<br />

Nach § 8 Absatz 1 KHG setzt die Gewährung von Fördermitteln die Aufnahme im<br />

Krankenhausplan voraus. Die Vorschrift hat zudem klarstellende Funktion und legt<br />

fest, dass Fördermittel ausschließlich auf Antrag eines Krankenhauses respektive<br />

auf Antrag einer Schule für Gesundheitsberufe gewährt werden.


Absatz 2<br />

4<br />

Mit dieser Regelung wird ungeachtet der Förderungsart nach §§ 16 und 17 die<br />

Vorgabe verbunden, dass die Finanzmittel ausschließlich für Zwecke zu verwenden<br />

sind, die mit dem im Krankenhausplan bestimmten Versorgungsauftrag im<br />

Einklang stehen. Der zudem aufgenommene Hinweis auf die Verpflichtung zur<br />

Einhaltung der durch Fördermittelbescheid vorgegebenen Zweckbindung bezieht<br />

sich insbesondere auf Maßnahmen der Einzelförderung, denen konkrete Investitionen<br />

zugrunde liegen. Das Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung<br />

der Fördermittel übernimmt die haushaltsrechtlichen Grundsätze.<br />

Absatz 3<br />

Durch die Investitionspauschale werden die Fördertatbestände der Einzelförderung<br />

nach Maßgabe der § 9 Absatz 1 und 2 KHG sowie der Pauschalförderung<br />

nach § 9 Absatz 3 KHG zusammengefasst. Dem Krankenhaus wird dadurch ermöglicht,<br />

die bereitgestellten Finanzmittel entsprechend der klinikspezifischen Bedarfslagen<br />

für investive und/oder reinvestive Erfordernisse flexibel einzusetzen.<br />

Die generell eingeräumte Möglichkeit des flexiblen Einsatzes von Fördermitteln<br />

erhöht die Handlungsfreiheit des Krankenhauses beträchtlich und trägt zu einer<br />

höheren Sicherheit in der Planung der anstehenden Investitions- und Reinvestitionsvorhaben<br />

bei. Die Höhe des zur Verfügung stehenden Betrages für die Gewährung<br />

der Investitionspauschale wird jährlich ermittelt und richtet sich nach dem<br />

Haushaltsansatz des jeweiligen Haushaltsjahres.<br />

Die Mittel der Investitionspauschale werden dem Krankenhaus im Wege der Festbetragsfinanzierung<br />

gewährt. Die aus Absatz 2 übernommene Regelung zu den<br />

Vorgaben bei der Mittelverwendung hat wiederholenden Charakter und soll die<br />

Bedeutung dieser Vorschrift hervorheben. Der Sinn und Zweck einer Pauschalierung<br />

von Leistungen besteht darin, dem Adressat Handlungsräume zu eröffnen,<br />

die bereitgestellten Finanzmittel in der vorgegebenen Zweckbindung variabel einzusetzen.<br />

Somit obliegt es der Entscheidung des Krankenhauses, in welcher Weise<br />

die vorgesehenen Maßnahmen hergestellt respektive beschafft und in welcher<br />

Weise der damit verbundene Aufwand finanziert wird. Es besteht somit für das<br />

Krankenhaus die Option, die Investitionspauschale zur gleichzeitigen Bedienung<br />

unterschiedlicher Bedarfe heranzuziehen und deren Regulierung sowohl aus Fördermitteln<br />

als auch aus Eigenmitteln zu betreiben.<br />

Absatz 4<br />

Durch diese Vorschrift soll insbesondere Trägern von Krankenhäusern mit mehreren<br />

Betriebsstätten die Möglichkeit eingeräumt werden, die dem Unternehmen zustehenden<br />

Finanzmittel aus der Investitionspauschale in Gänze, zumindest aber in<br />

Teilen für einen einzelnen Krankenhausstandort einzusetzen. Dies ist sinnvoll,<br />

wenn durch die vorübergehende Bündelung der Finanzmittel aus der Investitionspauschale<br />

aller oder mehrerer Betriebsstätten eine bedarfsnotwendige Investition<br />

und/oder Reinvestition wirtschaftlicher zu realisieren ist. Die vollständige oder teilweise<br />

Verlagerung der Finanzmittel aus der Investitionspauschale setzt die vorhergehende<br />

Zustimmung der Bewilligungsbehörde voraus, die bei ihrer Entscheidung<br />

die investiven und reinvestiven Belange der Krankenhausstandorte zu prüfen<br />

hat, denen Finanzmittel aus der Investitionspauschale entzogen werden.


Absatz 5<br />

5<br />

Die Investitionspauschale stellt den Regelfall der Förderung dar. Die Einzelförderung<br />

nach Absatz 4 bildet den Ausnahmefall, so dass diese Vorschrift aus rechtssystematischen<br />

Gründen aufgenommen wird. Der mit der Einführung der Investitionspauschale<br />

vorgesehene Regelungsgehalt räumt dem Krankenhaus grundsätzlich<br />

die Möglichkeit ein, die durch § 9 Absatz 1 bis 3 KHG erfassten Fördertatbestände<br />

zu finanzieren. Gleichwohl müssen Konstellationen berücksichtigt werden,<br />

die aufgrund der Unabweisbarkeit investiven oder reinvestiven Handelns weitere,<br />

objektiv begründete Finanzbedarfe nach sich ziehen, die den Einsatz weiterer<br />

Fördermittel erfordern. Ein wesentliches Kriterium für die Bewertung des Tatbestandes<br />

der Unabweisbarkeit bildet die Betriebsgefährdung eines Krankenhauses,<br />

von der auszugehen ist, wenn unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen<br />

Situation des Trägers das Krankenhaus nicht in der Lage ist, die Kosten der notwendigen<br />

Krankenhausleistungen zu finanzieren und die Krankenversorgung<br />

ernsthaft gefährdet wäre. Diese, nach den Besonderheiten des Einzelfalles zu bewertenden<br />

Erfordernisse setzen das Konstrukt der Einzelförderung voraus. Nach<br />

§ 8 Absatz 1 KHG ist neben der Aufnahme in den Krankenhausplan die Aufnahme<br />

in das Investitionsprogramm Voraussetzung für die Gewährung von Finanzmitteln<br />

im Wege der Krankenhauseinzelförderung. Das Investitionsprogramm wird bei<br />

Eintritt der Fördervoraussetzungen nach Absatz 4 auf der Grundlage des Krankenhausplanes<br />

aufgestellt. Die Vorgabe des § 7 Absatz 1 Satz 2 KHG, das Einvernehmen<br />

mit den Beteiligten gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 KHG anzustreben,<br />

wird unter Anwendung einer betraglichen Mindestgrenze des Fördervolumens von<br />

3 Millionen Euro berücksichtigt. Die in der betraglichen Höhe beibehaltende Mindestgrenze<br />

hat sich seit deren Einführung im Jahr 2009 bewährt und aufgrund der<br />

damit verbundenen Verkürzung der Abläufe auch zu einer wesentlichen Beschleunigung<br />

der Verfahren beigetragen. Die Feststellung über die Aufnahme des<br />

Vorhabens in das Investitionsprogramm ist mit der schriftlichen Bewilligung der<br />

Fördermittel zu verbinden.<br />

Zu § 16<br />

Absatz 1<br />

Die Bestimmung hebt nochmals hervor, dass die Mittel der Krankenhausförderung<br />

im Wege der Investitionspauschale gewährt werden.<br />

Absatz 2<br />

Von der Vorgabe der baufachlichen Prüfung durch die Landesbauverwaltung wird<br />

abgesehen, weil diese mit dem Charakter pauschaler Regelungen nicht im Einklang<br />

steht. Überdies haben die Entscheidungsträger der Krankenhäuser im Verlauf<br />

der letzten zwanzig Jahre durch die Realisierung investiver Maßnahmen und<br />

der damit einhergehenden Etablierung und/oder Verpflichtung von Professionen<br />

auf dem baufachlichen Gebiet den notwendigen Sachstand erworben, um die im<br />

Rahmen der Investitionspauschale bereitstehenden Fördermittel wirtschaftlich und<br />

den klinikspezifischen Erfordernissen entsprechend einzusetzen. Dies gilt im gleichen<br />

Maße für die Gewerke der Medizin-, Labor- und Informationstechnik.


Absatz 3<br />

6<br />

Es entspricht dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, pauschal ausgekehrte staatliche<br />

Fördermittel bis zum zweckentsprechenden Einsatz auf einem gesonderten Konto<br />

eines Geldinstituts anzulegen und Zinserträge den Fördermitteln gut zu schreiben.<br />

Auf dieses Konto sind auch die Erträge aus der Veräußerung geförderter Anlagegüter<br />

sowie Versicherungsleistungen für geförderte Anlagegüter abzuführen.<br />

Absatz 4<br />

Die Option der Krankenhäuser, neben der stationären und teilstationären Versorgung<br />

an der vertragsärztlichen Versorgung oder analogen Formen der ambulanten<br />

Behandlung teilnehmen zu können, bringt es mit sich, dass der Finanzierung der<br />

Investitionskosten unterschiedliche Systeme zugrunde liegen. So gilt für den stationären<br />

und teilstationären Bereich die duale Finanzierung mit der Trennung der<br />

Kosten in Investitionskosten und pflegesatzfähige Kosten. Hingegen enthält die<br />

Vergütung im ambulanten Bereich eigene Investitionsanteile, die durch die Leistungsträger<br />

übernommen werden. Mithin ist eine zweckentsprechende Verwendung<br />

der aus der Investitionspauschale beschafften Anlagegüter nur für den stationären<br />

und teilstationären Bereich gesichert. Andererseits entspricht es den Gegebenheiten,<br />

dass die aus pauschalen Fördermitteln beschafften Anlagegüter für<br />

ambulante Behandlungen genutzt werden. Um eine der Zweckbindung entsprechende<br />

Nutzung der geförderten Anlagegüter durchgängig sicherzustellen, sind<br />

hierzu entsprechende Regelungen aufzunehmen. Infolgedessen muss bei einer<br />

über die Bagatellgrenze hinausgehenden ambulanten Mitbenutzung geförderter<br />

Anlagegüter der in der Vergütung der ambulanten Leistung enthaltene Investitionskostenanteil<br />

dem Fördermittelkonto zugeführt werden. Nehmen die Krankenhäuser<br />

aufgrund eines gesetzlichen Auftrages an der ambulanten Versorgung teil,<br />

entfällt diese Rückforderungspflicht.<br />

Absatz 5<br />

Die zweckentsprechende Verwendung der pauschalen Fördermittel ist durch das<br />

Krankenhaus nachzuweisen. Werden hierbei zweckwidrige Verwendungen festgestellt,<br />

so werden die pauschalen Fördermittel nicht zurückgefordert. Dem Sinn und<br />

Zweck der pauschalen Fördermittel wird nur angemessen Rechnung getragen,<br />

wenn in einem solchen Fall die zweckwidrig verausgabte Summe dem besonderen<br />

Bankkonto für die pauschalen Fördermittel zugeführt wird und somit einer<br />

zweckentsprechenden Verwendung erneut zur Verfügung steht.<br />

Absatz 6<br />

Der Umfang, insbesondere aber die Kleinteiligkeit von Regelungen lassen es<br />

sinnvoll erscheinen, die Bemessungsgrundlagen für die Verteilung der Investitionspauschale,<br />

den Bemessungszeitraum, die Zahlungsmodalitäten sowie die Verfahrensregelungen<br />

zur Nachweisführung über die Verwendung der Investitionspauschale<br />

nicht auf Gesetzesebene festzulegen. Vielmehr wird das für das Gesundheitswesen<br />

zuständige Mitglied der Landesregierung ermächtigt, diese Regelungen<br />

im Verordnungswege zu treffen. Von der Einbeziehung des Ministeriums<br />

der Finanzen wird aus Gründen der Verfahrensvereinfachung abgesehen. Nach<br />

intensivem Austausch mit den Partnern der Selbstverwaltung (Arbeitsgemeinschaft<br />

der Verbände der Krankenkassen im Land Brandenburg, Landeskranken-


7<br />

hausgesellschaft Brandenburg) besteht im derzeitigen Stand die Absicht, die Bemessung<br />

der Investitionspauschale auf Leistungsparameter abzustellen und als<br />

weiteren Berechnungsfaktor die Förderhistorie zu berücksichtigen.<br />

Zu § 17<br />

Absatz 1<br />

Die auf den Ausnahmefall beschränkte Regelung der Einzelförderung übernimmt<br />

die Bestimmungen, die bislang die Grundlagen für die Ermittlung und Bemessung<br />

der klinikspezifischen Leistungen in dieser Förderungsart bilden. Dies bedeutet,<br />

dass abweichend von der Verfahrensweise zur Förderungsart der Investitionspauschale<br />

die Vorhaben im Rahmen der Einzelförderung grundsätzlich einer baufachlichen<br />

und/oder fachtechnischen Prüfung unterzogen werden. Anhand dieser<br />

Prüfergebnisse erhält die Bewilligungsbehörde die Anhaltswerte für die Bemessung<br />

der jeweiligen Förderung. Die Vorschrift schafft zudem die Option, die Fördermittel<br />

in anderen Finanzierungsformen zu bewilligen. Wegen der haushalterischen<br />

Weiterungen ist das Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen bei<br />

allen Formen der Darlehensfinanzierung vorgeschrieben.<br />

Absatz 2<br />

Die Vorschrift führt die in § 8 Absatz 1 Satz 2 KHG eröffnete Möglichkeit einer<br />

teilweisen Finanzierung von Krankenhausinvestitionsmaßnahmen aus. Eine solche<br />

Teilzahlung setzt die einvernehmliche Regelung mit dem Krankenhaus voraus.<br />

Sie kann als Festbetrag gewährt werden, wenn sich das Krankenhaus an den<br />

anerkennungsfähigen Investitionskosten grundsätzlich mit einem Eigenanteil von<br />

mindestens 10 Prozent beteiligt. Die Finanzierungsart der Festbetragsfinanzierung<br />

hat sich aufgrund der damit verbundenen Vorzüge einer weitgehenden Kostenund<br />

Planungssicherheit bewährt. Zudem trägt diese Finanzierungsart wesentlich<br />

zu einer Verwaltungsvereinfachung bei.<br />

Absatz 3<br />

Mit dieser Bestimmung werden die Verfahrensgrundsätze für den Umgang mit den<br />

bewilligten Fördermitteln festgelegt. Die bislang in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde<br />

zugelassene Möglichkeit der Verwendung bewilligter, nicht verausgabter<br />

Fördermittel für andere bedarfsnotwendige Investitionen besteht künftig<br />

nicht mehr. Dies liegt darin begründet, dass der mit der Einzelförderung verbundene<br />

Grundsatz der Unabweisbarkeit den Umfang der Finanzierung auf die ursächliche<br />

Zweckbindung begrenzt.<br />

Zu § 18<br />

Absatz 2<br />

Die Änderung berücksichtigt die Verortung der Regelung zur Investitionspauschale<br />

in § 16.


Zu § 22<br />

8<br />

Absatz 1<br />

Die Änderung berücksichtigt die Verortung der Regelungen zur Investitionspauschale<br />

in § 16. Zudem hat die Vorschrift mit Blick auf den Verwendungsnachweis<br />

klarstellende Funktion.<br />

Zu § 26<br />

Die Änderung berücksichtigt die Verortung der Regelungen zur Investitionspauschale<br />

in § 16.<br />

Zu § 35<br />

Absatz 1<br />

Die Begriffe Ausbildungsstätte und Schule werden im Kontext unterschiedlicher<br />

gesetzlicher Regelungen synonym verwendet. Das Krankenhausfinanzierungsgesetz,<br />

auf das in diesem Absatz Bezug genommen wird, verwendet den Begriff der<br />

Ausbildungsstätten. In nahezu allen Berufsgesetzen, die jeweils den entsprechenden<br />

Gesundheitsberuf regeln, wird die Begrifflichkeit der Schule verwandt. Da die<br />

staatliche Anerkennung im Fokus der Regelung des Absatzes 2 steht, dient die<br />

Verwendung der bundesgesetzlichen Bezeichnung der Klarstellung.<br />

Absatz 2<br />

Berufsgesetzliche Regelungen definieren nicht durchgängig, nach welchen Kriterien<br />

eine Schule für Gesundheitsberufe anerkannt wird. Um dauerhaft eine qualitativ<br />

hochwertige Ausbildung zu gewährleisten, ist ein Mindestmaß an personellen,<br />

baulichen, sachlichen und fachlichen Vorgaben notwendig. Beispielhaft werden<br />

die Vorhaltung eines schulinternen Curriculums oder die Kooperation mit den Einrichtungen<br />

der praktischen Ausbildung genannt.<br />

Zu § 36<br />

Absatz 1<br />

Die Regelung dient der Klarstellung, dass sich die Aufsicht des Landes ausschließlich<br />

auf ausbildungsrechtliche Vorschriften erstreckt.<br />

Absatz 2<br />

Die bislang in § 35 Absatz 3 verortete Ermächtigungsgrundlage für die Rechtsverordnung<br />

wird aufgrund der inhaltlichen Nähe diesem Absatz zugeordnet. Die Ermächtigungsgrundlage<br />

erstreckt sich auf die personellen, baulichen, sachlichen<br />

und fachlichen Mindestvoraussetzungen. Regelungen zur staatlichen Anerkennung<br />

von Schulen für Gesundheitsberufe können ihre Wirkung nur entfalten, wenn<br />

die staatliche Aufsicht ergänzend geregelt wird, damit die zuständige Behörde die<br />

Mindestvoraussetzungen auch bei Bedarf und nicht nur zum Zeitpunkt der staatlichen<br />

Anerkennung überprüfen kann.


Absatz 3<br />

9<br />

Nach Inkrafttreten einer Rechtsverordnung ist den Schulen für Gesundheitsberufe<br />

für die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen eine angemessene Frist einzuräumen.<br />

Nach Ablauf dieser Frist ist der zuständigen Behörde die Möglichkeit des<br />

Widerrufs der staatlichen Anerkennung einzuräumen. Dazu dient diese Ermächtigungsgrundlage.<br />

Zu Artikel 2<br />

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes.

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