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Beilagen — Ständerat - Schweizer Parlament

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<strong>Ständerat</strong><br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

Wintersession<br />

11. Tagung<br />

der 49. Amtsdauer<br />

Session d’hiver<br />

11 e session<br />

de la 49 e législature<br />

Sessione invernale<br />

11 a sessione<br />

della 49 a legislatura<br />

Amtliches Bulletin<br />

der Bundesversammlung<br />

Bulletin off iciel<br />

de l’Assemblée fédérale<br />

Bollettino uff iciale<br />

dell’ Assemblea federale<br />

2013<br />

Wintersession<br />

Session d’hiver<br />

Sessione invernale<br />

<strong>Beilagen</strong><br />

2013<br />

V


<strong>Beilagen</strong><br />

Annexes<br />

Dieses Dokument ist ein elektronisch generierter Auszug<br />

aus der parlamentarischen Geschäftsdatenbank Curia<br />

Vista. Es wird ausschliesslich in elektronischer Form publiziert.<br />

Die <strong>Parlament</strong>sbibliothek und das <strong>Schweizer</strong>ische Bundesarchiv<br />

in Bern verfügen über ein gedrucktes Exemplar.<br />

Le présent document est un extrait de la banque de données<br />

parlementaire Curia Vista. Il est généré par ordinateur<br />

et publié en version électronique uniquement.<br />

Un exemplaire imprimé est déposé à la Bibliothèque du<br />

Parlement ainsi qu’aux Archives fédérales suisses à<br />

Berne.


<strong>Beilagen</strong> <strong>—</strong> <strong>Ständerat</strong><br />

07.3383<br />

07.500<br />

09.503<br />

10.312<br />

10.323<br />

10.524<br />

11.313<br />

11.3526<br />

11.3635<br />

12.060<br />

12.069<br />

12.076<br />

12.097<br />

12.100<br />

12.2043<br />

12.2048<br />

12.2069<br />

12.2073<br />

12.305<br />

12.308<br />

12.319<br />

12.3546<br />

12.3585<br />

12.3600<br />

12.3767<br />

12.4085<br />

12.4139<br />

12.4181<br />

12.4197<br />

12.462<br />

13.014<br />

13.029<br />

13.030<br />

13.034<br />

Motion Barthassat Luc. Angabe der Organspendebereitschaft auf offiziellen<br />

Dokumenten<br />

<strong>Parlament</strong>arische Initiative Stähelin Philipp. Aufhebung der Bestimmungen zum<br />

Vorauszahlungsvertrag<br />

<strong>Parlament</strong>arische Initiative FDP­Liberale Fraktion. Stempelsteuer schrittweise<br />

abschaffen und Arbeitsplätze schaffen<br />

Standesinitiative Thurgau. Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte.<br />

Änderung<br />

Standesinitiative Genf. KVG. Obligatorische Krankenpflegeversicherung<br />

<strong>Parlament</strong>arische Initiative Forster­Vannini Erika. AHV. 65/65<br />

Standesinitiative St. Gallen. Abschaffung der Ehestrafe bei den AHV­Renten<br />

Motion Häberli­Koller Brigitte. Mehr <strong>Schweizer</strong> Nachwuchs dank Aufhebung des<br />

Numerus clausus<br />

Motion Freysinger Oskar. Importverbot für Robbenprodukte<br />

Vereinfachung der Besteuerung der natürlichen Personen und für einen schlanken<br />

Staat. Bericht des Bundesrates zur Abschreibung der Motionen 07.3607 und 08.3854<br />

Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge. Vorläufige Anwendung und<br />

Verträge von beschränkter Tragweite<br />

Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen. Volksinitiative. Änderung des<br />

StGB, MStGB und JStG<br />

Überstellung verurteilter Personen. Vertrag zwischen der Schweiz und Kosovo<br />

Menschen mit Behinderungen. Übereinkommen<br />

Petition Bosshard Simon. Keine Kompetenz des Bundes im Bereich der Ausbildung<br />

für Medizinalberufe<br />

Petition Wäfler Urs. Einführung eines elektronischen Systems zur Einreichung von<br />

Petitionen<br />

Petition Hostettler Marianne. Verbesserung der Situation der Honigbienen in der<br />

Schweiz<br />

Petition Jugendsession 2012. Transparenz bei der Finanzierung der politischen<br />

Parteien und bei den Einkünften der <strong>Parlament</strong>arier<br />

Standesinitiative Tessin. Empfangsstelle für Asylsuchende in Chiasso<br />

Standesinitiative Genf. Eröffnung neuer Arztpraxen<br />

Standesinitiative Nidwalden. Kernenergiegesetz. Änderung<br />

Motion Büchel Roland Rino. Moratorium für Konsulatsschliessungen anstatt noch<br />

mehr Laptop­Botschafter<br />

Motion Fässler Daniel. Eckwerte für allfällige Steuerverhandlungen mit der EU<br />

Motion Humbel Ruth. Steuerung der Ärztezulassung im KVG wieder einführen<br />

Motion Favre Laurent. Organspende. Wechsel zur Widerspruchslösung<br />

Motion Bischof Pirmin. Task­Force "Zukunft Finanzplatz"<br />

Motion Bischof Pirmin. Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs<br />

Motion Leutenegger Oberholzer Susanne. Niederlassungsfreiheit auch im Alter<br />

Motion Cassis Ignazio. Das Mehrwertsteuergesetz darf nicht toter Buchstabe bleiben.<br />

Eindämmung des unlauteren Wettbewerbs in den Grenzregionen<br />

<strong>Parlament</strong>arische Initiative Kommission für Rechtsfragen SR. Anzahl Richterstellen<br />

am Bundesstrafgericht<br />

Für den Schutz fairer Löhne ﴾Mindestlohn­Initiative﴿. Volksinitiative<br />

Transplantationsgesetz. Teilrevision<br />

Ausländergesetz. Änderung. Integration<br />

Bundesgesetz über den Natur­ und Heimatschutz. Nagoya­Protokoll<br />

1<br />

5<br />

10<br />

14<br />

16<br />

20<br />

24<br />

29<br />

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49<br />

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63<br />

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131<br />

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140<br />

142<br />

144<br />

146


13.040<br />

13.041<br />

13.042<br />

13.043<br />

13.045<br />

13.052<br />

13.057<br />

13.059<br />

13.063<br />

13.064<br />

13.076<br />

13.078<br />

13.079<br />

13.1063<br />

13.1077<br />

13.2012<br />

13.2018<br />

13.2023<br />

13.2030<br />

13.2032<br />

13.2047<br />

13.211<br />

13.302<br />

13.3063<br />

13.3065<br />

13.308<br />

13.3125<br />

13.3184<br />

13.3203<br />

13.3349<br />

13.3367<br />

13.3493<br />

13.3520<br />

13.3663<br />

Rüstungsprogramm 2013<br />

Voranschlag 2014<br />

Voranschlag 2013. Nachtrag II<br />

Immobilienbotschaft EFD 2013<br />

Bau und Finanzierung eines 4­Meter­Korridors auf den Zulaufstrecken zur NEAT am<br />

Gotthard<br />

Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland. Bundesgesetz<br />

Schluss mit den Steuerprivilegien für Millionäre ﴾Abschaffung der<br />

Pauschalbesteuerung﴿. Volksinitiative<br />

Gewässerschutzgesetz. Änderung<br />

Finanzplan 2015­2017<br />

Bundesgesetz über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes.<br />

Änderung<br />

Bundesgesetz über Bauprodukte. Totalrevision<br />

Einsatz von Angehörigen der Armee zum Schutz der <strong>Schweizer</strong> Vertretung in Tripolis.<br />

Verlängerung<br />

Für eine öffentliche Krankenkasse. Volksinitiative<br />

Anfrage Fetz Anita. Parkierberechtigung von einspurigen Motorfahrzeugen in der<br />

Blauen Zone<br />

Anfrage Comte Raphaël. Soll die Ehe in der Verfassung definiert werden?<br />

Petition Andri Marcus. Aufhebung der Adoption zum Wohl des Kindes<br />

Petition Fischer Eugen. Dolmetscherkosten und Integrationspolitik. Anwendung des<br />

Verursacherprinzips<br />

Petition Wäfler Urs. Verfassungen auf Gemeindeebene<br />

Petition Neuhaus Jürg. Gegen die Schliessung des schweizerischen<br />

Generalkonsulats in Jeddah, Saudi­Arabien<br />

Petition Spira David. Tierschutzgesetz. Haltung von Zwerghasen, Hasen und<br />

Kaninchen<br />

Petition Wäfler Urs. Abschaffung des Numerus clausus für das Medizinstudium<br />

<strong>Ständerat</strong>. Wahl des Büros<br />

Standesinitiative Schaffhausen. Mitbestimmungsrechte der Bevölkerung beim Bau<br />

eines Endlagers für radioaktive Abfälle<br />

Motion Ribaux Alain. Die Bundesanwaltschaft soll sich auf ihre wesentlichen<br />

Aufgaben konzentrieren<br />

Motion Feller Olivier. Steuerattraktivität der Schweiz im Vergleich mit anderen Staaten<br />

Standesinitiative Waadt. Freiwilliger Zivildienst für Frauen<br />

Motion Frehner Sebastian. Einsitznahme von Ausländern im Kassenvorstand einer<br />

Verbandsausgleichskasse<br />

Motion Pelli Fulvio. Ende der Überbesteuerung von Betriebsstätten ausländischer<br />

Unternehmen in der Schweiz<br />

Motion Amaudruz Céline. Arbeitsgruppe zur Zukunft des Finanzplatzes Schweiz<br />

Motion Heer Alfred. Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und<br />

Deutschland. Beseitigung der Ungleichbehandlung<br />

Motion Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur NR. Massnahmenpaket zum<br />

Schutz der Bienen<br />

Motion Aeschi Thomas. Vorwärts mit dem digitalen <strong>Parlament</strong><br />

Motion Föhn Peter. Vermummungsverbot im Strafgesetzbuch<br />

Motion Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen SR. Regionaler<br />

Personenverkehr. Sicherstellung der Finanzierung und Harmonisierung des<br />

Bestellverfahrens<br />

148<br />

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152<br />

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236<br />

241<br />

244<br />

251<br />

2


13.3666<br />

13.3667<br />

13.3669<br />

13.3670<br />

13.3679<br />

13.3680<br />

13.3702<br />

13.3717<br />

13.3718<br />

13.3719<br />

13.3720<br />

13.3737<br />

13.3738<br />

13.3739<br />

13.3765<br />

13.3782<br />

13.3783<br />

13.3784<br />

13.3785<br />

13.3786<br />

13.3831<br />

13.3833<br />

13.3834<br />

13.3835<br />

13.3836<br />

13.3837<br />

13.3838<br />

13.3839<br />

13.3840<br />

13.3841<br />

Postulat Sicherheitspolitische Kommission SR. Grenzwachtkorps. Aufgabenerfüllung<br />

und Bestand<br />

Motion Kommission für Wirtschaft und Abgaben­SR ﴾12.447﴿. Steuersystem<br />

umbauen. Innovation fördern. Standort Schweiz stärken<br />

Motion Luginbühl Werner. Erneuerbare Energien tragen zur Versorgungssicherheit<br />

bei<br />

Interpellation Häberli­Koller Brigitte. Eigenständiges Doktorat an den <strong>Schweizer</strong><br />

Fachhochschulen<br />

Interpellation Minder Thomas. Personentransporte bei externen Sitzungen von<br />

parlamentarischen Kommissionen. Berücksichtigung von lokalen Anbietern<br />

Interpellation Abate Fabio. Nationaler Finanzausgleich. Berücksichtigung der<br />

strukturellen und punktuellen Schwierigkeiten bestimmter Kantone<br />

Interpellation Recordon Luc. Fernmeldeüberwachung durch<br />

Strafverfolgungsbehörden. Wie lange noch?<br />

Interpellation Theiler Georges. Anpassung des Strafrechts<br />

Postulat Stadler Markus. Strategien zum weiteren Abbau der "Too big to fail"­Risiken<br />

Interpellation Graber Konrad. Deckungsgrad der Finanzierung der<br />

Strasseninfrastruktur<br />

Motion Zanetti Roberto. Trisomie 21 auf der Liste der Geburtsgebrechen aufführen<br />

Interpellation Eder Joachim. Neutrale und unabhängige Anrufinstanz während<br />

Abstimmungskampagnen<br />

Motion Hess Hans. Schaffung von rechtlichen Grundlagen zum Betrieb historischer<br />

Bergbahnen<br />

Interpellation Rechsteiner Paul. Archivsperrre betreffend Südafrika. Aufhebung<br />

Interpellation Recordon Luc. Für einen breiteren internationalen Austausch von<br />

Finanzdienstleistungen<br />

Motion Janiak Claude. Anrechnung von Erziehungsgutschriften bei Scheidung bzw.<br />

bei der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch unverheiratete Eltern<br />

Interpellation Fetz Anita. Wann kommt das überfällige Verbot von starken<br />

Laserpointern?<br />

Postulat Recordon Luc. Rückverfolgbarkeit ausländischer Bankguthaben<br />

Interpellation Egerszegi­Obrist Christine. Krankenkassen. Sicherung der<br />

Vermögenswerte der Grundversicherung<br />

Interpellation Recordon Luc. Massaker in Ashraf<br />

Postulat Fetz Anita. Finanzierungsschlüssel für die universitäre Ausbildung<br />

zusätzlicher Ärztinnen und Ärzte<br />

Interpellation Schmid Martin. Angemessene Berücksichtigung des Kantons<br />

Graubünden im Rahmen der Weiterentwicklung der Armee<br />

Postulat Egerszegi­Obrist Christine. Berufliche Vorsorge. Auswirkungen der<br />

Änderung des Umwandlungssatzes<br />

Postulat Germann Hannes. Umsetzung von Artikel 50 der Bundesverfassung.<br />

Erfahrungen<br />

Interpellation Graber Konrad. Unterstützung für US­schweizerische Doppelbürger<br />

Postulat Savary Géraldine. Konsumenten­ und Produzentenschutz. Wie ist der Stand<br />

der Dinge bei den geschützten Bezeichnungen von landwirtschaftlichen<br />

Erzeugnissen?<br />

Interpellation Maury Pasquier Liliane. Einnahme von Folsäure vor der<br />

Schwangerschaft<br />

Interpellation Maury Pasquier Liliane. Auffällige Erhöhung der Reserven der<br />

obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Jahr 2012<br />

Interpellation Maury Pasquier Liliane. Babyfenster. Ein Fenster zur Vergangenheit<br />

Motion Rechsteiner Paul. Expertenkommission zur Zukunft der Datenbearbeitung und<br />

Datensicherheit<br />

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13.3989<br />

13.3990<br />

13.3991<br />

13.3992<br />

13.3993<br />

13.3994<br />

13.3995<br />

13.3996<br />

13.3997<br />

13.3998<br />

13.3999<br />

13.4000<br />

13.4001<br />

13.4002<br />

Motion Egerszegi­Obrist Christine. Faire Risikoprämien in der beruflichen Vorsorge<br />

Postulat Recordon Luc. Verletzungen der Persönlichkeitsrechte im Zuge des<br />

Fortschritts der Informations­ und Kommunikationstechnik<br />

Motion Schwaller Urs. Eine nachhaltige Sanierung der Invalidenversicherung ist<br />

dringend notwendig<br />

Interpellation Savary Géraldine. Zugunfall in Granges­Marnand. Was wird der<br />

Bundesrat unternehmen?<br />

Interpellation Bruderer Wyss Pascale. Vollzugstauglichkeit und Vollzugsaufwand von<br />

Bundeserlassen<br />

Interpellation Schwaller Urs. Reform der Ergänzungsleistungen. Sind Ziele und<br />

Fahrplan bekannt?<br />

Interpellation Hêche Claude. Entschuldungsmassnahmen. Austausch über bewährte<br />

Verfahren und Prüfung neuer Lösungsansätze<br />

Interpellation Bischof Pirmin. Kostenexplosion im Gesundheitswesen. Immer mehr<br />

unnötige Operationen?<br />

Interpellation Bischof Pirmin. Einsatz des Nachrichtendienstes zum Schutz des<br />

Wirtschaftsstandortes Schweiz<br />

Interpellation Comte Raphaël. Neues Gesetz über Tabakwaren. Ist eine<br />

Differenzierung der Produkte vorgesehen?<br />

Interpellation Minder Thomas. Personenfreizügigkeit mit der EU. Auswirkungen auf<br />

die Sozialversicherungen<br />

Interpellation Minder Thomas. Bericht über Proporzwahlsysteme. Hundert Jahre<br />

verzerrte Wahlen. Wie weiter?<br />

Interpellation Recordon Luc. Evaluation und Revision des Opferhilfegesetzes<br />

Motion Diener Lenz Verena. Bandlastkraftwerke verstopfen die Leitungen nicht mehr<br />

Interpellation Abate Fabio. Mehrsprachigkeit. Stellenausschreibung<br />

315<br />

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4


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

07.3383 – Motion<br />

Angabe der Organspendebereitschaft auf offiziellen Dokumenten<br />

Eingereicht von<br />

Barthassat Luc<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

20.06.2007<br />

Nationalrat<br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, dem <strong>Parlament</strong> einen Entwurf zur Änderung des Ausweisgesetzes zu unterbreiten und die<br />

Verkehrszulassungsverordnung zu ändern; damit sollen die Inhaberinnen und Inhaber von amtlichen Ausweisen die Möglichkeit<br />

erhalten, im Reisepass, auf der Identitätskarte oder dem Führerausweis vermerken zu lassen, dass sie im Todesfall einer<br />

Organtransplantation zustimmen.<br />

Begründung<br />

In der Schweiz gibt es auf eine Million Einwohnerinnen und Einwohner nur 10,7 Organspenderinnen und ­spender. Damit liegt<br />

die Schweiz im europäischen Vergleich an vorletzter Stelle. Das Transplantationsgesetz, das am 1. Juli 2007 in Kraft tritt,<br />

erlaubt die Organentnahme nur, wenn die verstorbene Person vor dem Tod einer Entnahme zugestimmt hat oder wenn die<br />

nächsten Angehörigen unter Berücksichtigung des mutmasslichen Willens der verstorbenen Person der Entnahme zustimmen.<br />

Im Jahr 2006 konnte nur ein Drittel der Personen, die ein Organ benötigten, ein solches erhalten; 861 Personen waren auf der<br />

Warteliste, 40 davon sind inzwischen gestorben. Gegenwärtig ist es in erster Linie so, dass die Zustimmung zur<br />

Organentnahme mit einer Unterschrift auf dem Organspenderausweis ausdrücklich erteilt wird. Ausserhalb von einzelnen<br />

zeitlich begrenzten Kampagnen wird der Spenderausweis heute nur auf individuelle Anfrage, namentlich bei Apotheken oder<br />

bei Swisstransplant, ausgestellt. Um die Zahl der Organspenderinnen und Organspender zu erhöhen, müssen das<br />

Ausweisgesetz und die Verkehrszulassungsverordnung so geändert werden, dass man in Reisepässen, auf Identitätskarten<br />

und Führerausweisen die Bereitschaft zu einer Organentnahme im Todesfall vermerken lassen kann.<br />

Stellungnahme des Bundesrates vom 29.08.2007<br />

In dem zum Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für <strong>Schweizer</strong> Staatsangehörige (Ausweisgesetz)<br />

durchgeführten Vernehmlassungsverfahren hatte bereits ein Kanton gefordert, dass im <strong>Schweizer</strong> Pass und auf der<br />

Identitätskarte ein Organspendervermerk aufgenommen werden soll. In seiner Botschaft zum Ausweisgesetz hatte der<br />

Bundesrat ausgeführt, dass auf einen solchen Eintrag verzichtet werden soll, da Pass und Identitätskarte als Dokumente,<br />

welche zum Identitäts­ und Staatsangehörigkeitsnachweis dienen, nichts mit einem Organspenderausweis gemein hätten.<br />

Zudem würden auf den beiden Ausweisen gar nicht alle notwendigen Angaben Platz finden.<br />

Im Rahmen der parlamentarischen Beratung wurde erneut ein Antrag auf Eintragung eines Organspendervermerks in Pass und<br />

Identitätskarte gestellt. Dieser Antrag wurde von Kommission und Plenum deutlich abgelehnt. Neben den obenerwähnten<br />

Argumenten wurde zusätzlich darauf hingewiesen, dass kein anderer Staat bekannt sei, der eine solche Eintragung in<br />

Ausweisdokumenten kennt, und dass in der Schweiz bereits ein Organspenderausweis bestehe. Auch wurde darauf<br />

aufmerksam gemacht, dass bei einer Änderung des Spendewillens neue Ausweisdokumente beantragt werden müssten.<br />

Im Rahmen der Erarbeitung und Beratung des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen,<br />

Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) hatten sich Bundesrat und <strong>Parlament</strong> erneut dem Thema Organspendervermerk<br />

in amtlichen Dokumenten angenommen. Der Bundesrat hatte in seiner Botschaft ausführlich begründet, wieso auf einen Eintrag<br />

in Pass, Identitätskarte und Führerausweis verzichtet werden soll. Im Rahmen der parlamentarischen Beratung hatte der<br />

<strong>Ständerat</strong> eine Gesetzesbestimmung vorgesehen, welche die Aufnahme des Organspendervermerks im Führerausweis<br />

vorgesehen hätte. Der Nationalrat hat diese Bestimmung jedoch abgelehnt, und im Rahmen des<br />

Differenzbereinigungsverfahrens wurde die vom <strong>Ständerat</strong> vorgeschlagene Bestimmung fallen gelassen.<br />

Seit der Beratung des Ausweisgesetzes und des Transplantationsgesetzes hat sich an dieser Ausgangslage nichts geändert,<br />

und es besteht daher kein Grund, auf die Entscheide des Bundesrates und des <strong>Parlament</strong>es zurückzukommen.<br />

5


Antrag des Bundesrates vom 29.08.2007<br />

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />

Dokumente<br />

Medienmitteilungen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Kommissionsberichte<br />

14.11.2013 ­ Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des <strong>Ständerat</strong>es<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

03.06.2009 NR Annahme.<br />

11.12.2013 SR Ablehnung.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR (SGK­SR)<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

Nationalrat<br />

Mitunterzeichnende (32)<br />

Amherd Viola Beck Serge Bernasconi Maria Chevrier Maurice Darbellay Christophe de Buman Dominique<br />

Dupraz John Eggly Jacques­Simon Fattebert Jean Favre Charles Freysinger Oskar Galladé Chantal<br />

Germanier Jean­René Glasson Jean­Paul Häberli­Koller Brigitte Huguenin Marianne Leuenberger Ueli<br />

Maury Pasquier Liliane Meier­Schatz Lucrezia Meyer­Kaelin Thérèse Müller­Hemmi Vreni Nordmann Roger<br />

Pagan Jacques Recordon Luc Rennwald Jean­Claude Reymond André Robbiani Meinrado<br />

Simoneschi­Cortesi Chiara Sommaruga Carlo Vanek Pierre Veillon Pierre­François Widmer Hans<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Organverpflanzung Ausweis Führerschein Datenerfassung<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

2841<br />

Zuständig<br />

Justiz­ und Polizeidepartement (EJPD)<br />

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© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH ­ 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />

6


e-parl 06.12.2013 09:28<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

07.3383 n Mo. Nationalrat (Barthassat). Angabe der Organspendebereitschaft<br />

auf offiziellen Dokumenten<br />

Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 14. November 2013<br />

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom<br />

14. November 2013 die Motion geprüft, die Nationalrat Luc Barthassat am 20. Juni 2007 eingereicht<br />

und der Nationalrat am 3. Juni 2009 angenommen hatte.<br />

Die Motion verlangt vom Bundesrat, dem <strong>Parlament</strong> einen Entwurf zur Änderung des<br />

Ausweisgesetzes zu unterbreiten und die Verkehrszulassungsverordnung zu ändern; damit sollen<br />

die Inhaberinnen und Inhaber von amtlichen Ausweisen die Möglichkeit erhalten, im Reisepass, auf<br />

der Identitätskarte oder dem Führerausweis vermerken zu lassen, dass sie im Todesfall einer<br />

Organtransplantation zustimmen.<br />

Antrag der Kommission<br />

Die Kommission beantragt mit 10 zu 1 Stimme bei 1 Enthaltung, die Motion abzulehnen.<br />

Eine Minderheit (Maury Pasquier) beantragt, die Motion anzunehmen.<br />

Berichterstattung: Egerszegi-Obrist<br />

Im Namen der Kommission<br />

Die Präsidentin:<br />

Christine Egerszegi-Obrist<br />

Inhalt des Berichtes<br />

1 Text und Begründung<br />

2 Stellungnahme des Bundesrats vom 29. August 2007<br />

3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />

4 Erwägungen der Kommission<br />

101-05/07.3383n/SGK--CSSS<br />

7


e-parl 06.12.2013 09:28<br />

1 Text und Begründung<br />

1.1 Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, dem <strong>Parlament</strong> einen Entwurf zur Änderung des Ausweisgesetzes zu<br />

unterbreiten und die Verkehrszulassungsverordnung zu ändern; damit sollen die Inhaberinnen und<br />

Inhaber von amtlichen Ausweisen die Möglichkeit erhalten, im Reisepass, auf der Identitätskarte<br />

oder dem Führerausweis vermerken zu lassen, dass sie im Todesfall einer Organtransplantation<br />

zustimmen.<br />

1.2 Begründung<br />

In der Schweiz gibt es auf eine Million Einwohnerinnen und Einwohner nur 10,7 Organspenderinnen<br />

und -spender. Damit liegt die Schweiz im europäischen Vergleich an vorletzter Stelle. Das<br />

Transplantationsgesetz, das am 1. Juli 2007 in Kraft tritt, erlaubt die Organentnahme nur, wenn die<br />

verstorbene Person vor dem Tod einer Entnahme zugestimmt hat oder wenn die nächsten<br />

Angehörigen unter Berücksichtigung des mutmasslichen Willens der verstorbenen Person der<br />

Entnahme zustimmen. Im Jahr 2006 konnte nur ein Drittel der Personen, die ein Organ benötigten,<br />

ein solches erhalten; 861 Personen waren auf der Warteliste, 40 davon sind inzwischen gestorben.<br />

Gegenwärtig ist es in erster Linie so, dass die Zustimmung zur Organentnahme mit einer<br />

Unterschrift auf dem Organspenderausweis ausdrücklich erteilt wird. Ausserhalb von einzelnen<br />

zeitlich begrenzten Kampagnen wird der Spenderausweis heute nur auf individuelle Anfrage,<br />

namentlich bei Apotheken oder bei Swisstransplant, ausgestellt. Um die Zahl der<br />

Organspenderinnen und Organspender zu erhöhen, müssen das Ausweisgesetz und die<br />

Verkehrszulassungsverordnung so geändert werden, dass man in Reisepässen, auf Identitätskarten<br />

und Führerausweisen die Bereitschaft zu einer Organentnahme im Todesfall vermerken lassen<br />

kann.<br />

2 Stellungnahme des Bundesrats vom 29. August 2007<br />

In dem zum Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für <strong>Schweizer</strong> Staatsangehörige<br />

(Ausweisgesetz) durchgeführten Vernehmlassungsverfahren hatte bereits ein Kanton gefordert,<br />

dass im <strong>Schweizer</strong> Pass und auf der Identitätskarte ein Organspendervermerk aufgenommen<br />

werden soll. In seiner Botschaft zum Ausweisgesetz hatte der Bundesrat ausgeführt, dass auf einen<br />

solchen Eintrag verzichtet werden soll, da Pass und Identitätskarte als Dokumente, welche zum<br />

Identitäts- und Staatsangehörigkeitsnachweis dienen, nichts mit einem Organspenderausweis<br />

gemein hätten. Zudem würden auf den beiden Ausweisen gar nicht alle notwendigen Angaben Platz<br />

finden.<br />

Im Rahmen der parlamentarischen Beratung wurde erneut ein Antrag auf Eintragung eines<br />

Organspendervermerks in Pass und Identitätskarte gestellt. Dieser Antrag wurde von Kommission<br />

und Plenum deutlich abgelehnt. Neben den obenerwähnten Argumenten wurde zusätzlich darauf<br />

hingewiesen, dass kein anderer Staat bekannt sei, der eine solche Eintragung in<br />

Ausweisdokumenten kennt, und dass in der Schweiz bereits ein Organspenderausweis bestehe.<br />

Auch wurde darauf aufmerksam gemacht, dass bei einer Änderung des Spendewillens neue<br />

Ausweisdokumente beantragt werden müssten.<br />

Im Rahmen der Erarbeitung und Beratung des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 über die<br />

Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) hatten sich Bundesrat<br />

und <strong>Parlament</strong> erneut dem Thema Organspendervermerk in amtlichen Dokumenten angenommen.<br />

Der Bundesrat hatte in seiner Botschaft ausführlich begründet, wieso auf einen Eintrag in Pass,<br />

2<br />

8


e-parl 06.12.2013 09:28<br />

Identitätskarte und Führerausweis verzichtet werden soll. Im Rahmen der parlamentarischen<br />

Beratung hatte der <strong>Ständerat</strong> eine Gesetzesbestimmung vorgesehen, welche die Aufnahme des<br />

Organspendervermerks im Führerausweis vorgesehen hätte. Der Nationalrat hat diese Bestimmung<br />

jedoch abgelehnt, und im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens wurde die vom <strong>Ständerat</strong><br />

vorgeschlagene Bestimmung fallen gelassen.<br />

Seit der Beratung des Ausweisgesetzes und des Transplantationsgesetzes hat sich an dieser<br />

Ausgangslage nichts geändert, und es besteht daher kein Grund, auf die Entscheide des<br />

Bundesrates und des <strong>Parlament</strong>es zurückzukommen.<br />

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />

3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />

Der Nationalrat hat die Motion an seiner Sitzung vom 3. Juni 2009 mit 69 zu 65 Stimmen<br />

angenommen.<br />

4 Erwägungen der Kommission<br />

Die Mehrheit der Kommission erachtet es als wenig sachgerecht, wenn Angaben über die<br />

Organspendebereitschaft im Reisepass, auf der Identitätskarte oder auf dem Führerausweis<br />

vermerkt würden. Diese Ausweise seien teilweise älteren Datums; somit wäre nicht gewährleistet,<br />

dass ein Eintrag wirklich dem aktuellen Willen der Inhaberin oder des Inhabers entspricht.<br />

Andernfalls müssten diese Ausweise immer wieder neu beantragt werden; der Vermerk des<br />

Spendewillens könne folglich nicht rasch geändert werden.<br />

Die Mehrheit stellt sich nicht gegen das grundsätzliche Anliegen der Förderung der<br />

Organspendebereitschaft in der Bevölkerung, sondern sie lehnt den durch die Motion gewählten<br />

Weg ab. Das Anliegen an sich sei durchaus berechtigt, und es müsse weiterhin analysiert werden,<br />

welche Massnahmen diesbezüglich sinnvoll seien, so die Mehrheit. Sie kann sich vorstellen, dass im<br />

Rahmen des elektronischen Patientendossiers eine sinnvolle Lösung gefunden wird.<br />

Eine Minderheit der Kommission sieht in der Umsetzung der Motion eine Chance, die Anzahl<br />

Organspenden in der Schweiz zu erhöhen und beantragt deshalb deren Annahme.<br />

3<br />

9


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

07.500 – <strong>Parlament</strong>arische Initiative<br />

Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag<br />

Eingereicht von<br />

Stähelin Philipp<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

21.12.2007<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des <strong>Parlament</strong>sgesetzes reiche ich folgende<br />

parlamentarische Initiative ein:<br />

Die Bestimmungen des Obligationenrechtes zum Vorauszahlungsvertrag (Art. 227a bis und mit Art. 228 OR) sind aufzuheben.<br />

Begründung<br />

Diese Vertragsart ist heute nicht mehr in Gebrauch bzw. wurde von alternativen Zahlungsmöglichkeiten (Kreditkarten,<br />

Abzahlungsvertrag usw.) überholt. Die Bestimmungen erscheinen deshalb weder notwendig noch dienlich. Sie erschweren den<br />

Rechtsverkehr eher, als dass sie diesen klären. Deren Aufhebung trägt zur weiteren ­ materiellen ­ Bereinigung des<br />

Bundesrechtes bei.<br />

Dokumente<br />

Stellungnahme des Bundesrates 03.07.13 (BBl 2013 5793)<br />

Bericht RK­SR 03.05.13 (BBl 2013 4631)<br />

Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />

Medienmitteilungen<br />

Anträge, Fahnen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Kommissionsberichte<br />

18.06.2012 ­ Kommission für Rechtsfragen des <strong>Ständerat</strong>es<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

19.01.2010 RK­SR Der Initiative wird Folge gegeben.<br />

25.06.2010 RK­NR Zustimmung.<br />

27.09.2012 SR Fristverlängerung bis zur Herbstsession 2014.<br />

Entwurf 1<br />

Obligationenrecht (Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag)<br />

Datum<br />

Rat<br />

11.09.2013 SR Beschluss nach Entwurf der Kommission.<br />

26.11.2013 NR Zustimmung.<br />

13.12.2013 SR Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />

10


Datum<br />

Rat<br />

13.12.2013 NR Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für Rechtsfragen NR (RK­NR)<br />

Kommission für Rechtsfragen SR (RK­SR)<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Aufhebung einer Bestimmung Vorauszahlung Obligationenrecht<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

15;24<br />

Zuständig<br />

Justiz­ und Polizeidepartement (EJPD)<br />

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11


<strong>Ständerat</strong><br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

07.500 s Pa.Iv. Stähelin. Aufhebung der Bestimmungen zum<br />

Vorauszahlungsvertrag<br />

Bericht der Kommission für Rechtsfragen vom 18. Juni 2012<br />

Die Kommission für Rechtsfragen des <strong>Ständerat</strong>es hat am 19. Januar 2010 einstimmig<br />

beschlossen, der am 21. Dezember 2007 vom damaligen <strong>Ständerat</strong> Philipp Stähelin<br />

eingereichten parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Am 25. Juni 2010 stimmte die<br />

Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates diesem Beschluss mit 17 zu 5 Stimmen zu.<br />

Gemäss Artikel 111 Absatz 1 des <strong>Parlament</strong>sgesetzes (ParlG) hat die Kommission zwei<br />

Jahre, d. h. bis zur Herbstsession 2012, Zeit, um eine Vorlage auszuarbeiten.<br />

Die parlamentarische Initiative verlangt die Aufhebung der Bestimmungen des<br />

Obligationenrechts zum Vorauszahlungsvertrag (Art. 227a bis und mit Art. 228 OR).<br />

Antrag der Kommission<br />

Die Kommission beantragt gestützt auf Artikel 113 Absatz 1 ParlG ohne Gegenstimme, die<br />

Frist für die Ausarbeitung einer Vorlage im Sinne der parlamentarischen Initiative um zwei<br />

Jahre zu verlängern.<br />

Berichterstattung: Seydoux<br />

Im Namen der Kommission<br />

Die Präsidentin: Anne Seydoux­Christe<br />

1. Text und Begründung<br />

1. 1. Text<br />

1. 2. Begründung<br />

2. Erwägungen der Kommission<br />

1. Text und Begründung<br />

1. 1. Text<br />

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des<br />

<strong>Parlament</strong>sgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:<br />

Die Bestimmungen des Obligationenrechtes zum Vorauszahlungsvertrag (Art. 227a bis und<br />

mit Art. 228 OR) sind aufzuheben.<br />

12


1. 2. Begründung<br />

Diese Vertragsart ist heute nicht mehr in Gebrauch bzw. wurde von alternativen<br />

Zahlungsmöglichkeiten (Kreditkarten, Abzahlungsvertrag usw.) überholt. Die Bestimmungen<br />

erscheinen deshalb weder notwendig noch dienlich. Sie erschweren den Rechtsverkehr eher,<br />

als dass sie diesen klären. Deren Aufhebung trägt zur weiteren ­ materiellen ­ Bereinigung des<br />

Bundesrechtes bei.<br />

2. Erwägungen der Kommission<br />

Die Kommission hat die Arbeiten zur Ausarbeitung eines Erlassentwurfes an die Hand<br />

genommen. Sie hat am 18. Juni 2012 einen Vorentwurf zur Umsetzung der parlamentarischen<br />

Initiative angenommen. Die Kommission wird zu diesem Vorentwurf demnächst ein<br />

Vernehmlassungsverfahren eröffnen. Aus diesem Grund ist es ihr nicht möglich, dem Rat bis<br />

zur Herbstsession 2012 eine Vorlage zu unterbreiten. Sie beantragt, die Frist zur Ausarbeitung<br />

einer Vorlage um zwei Jahre zu verlängern.<br />

2<br />

13


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

09.503 – <strong>Parlament</strong>arische Initiative<br />

Stempelsteuer schrittweise abschaffen und Arbeitsplätze schaffen<br />

Eingereicht von<br />

Sprecher / in<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

FDP­Liberale Fraktion<br />

Pelli Fulvio<br />

10.12.2009<br />

Nationalrat<br />

Von beiden Räten behandelt<br />

Eingereichter Text<br />

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des <strong>Parlament</strong>sgesetzes reichen wir folgende<br />

parlamentarische Initiative ein:<br />

Das Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG) vom 27. Juni 1973 wird wie folgt geändert:<br />

Übergangsbestimmungen:<br />

1. Die Bestimmungen zur Emissionsabgabe gemäss Artikel 5 und 5a ff. werden auf den 1. Januar 2011 ausser Kraft gesetzt.<br />

2. Die Bestimmungen zur Abgabe auf Versicherungsprämien gemäss Artikel 21ff. werden auf den 1. Januar 2011 ausser Kraft<br />

gesetzt.<br />

3. Die Bestimmungen zur Umsatzabgabe gemäss Artikel 13ff. werden auf den 1. Januar 2016 ausser Kraft gesetzt. Auf diesen<br />

Termin wird das ganze Bundesgesetz über die Stempelabgabe ausser Kraft gesetzt.<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, die Stempelsteuer schrittweise abzuschaffen.<br />

Begründung<br />

Die Stempelsteuer ist ein gravierender Wettbewerbsnachteil des Finanzplatzes Schweiz. Sie bremst nicht nur die<br />

Finanzbrache, sondern die gesamte schweizerische Volkswirtschaft. Die Abschaffung der Stempelsteuer würde die Attraktivität<br />

des Finanzplatzes verbessern und die internationale Wettbewerbsfähigkeit stärken. Wachstum würde generiert, ins Ausland<br />

abgewanderte Geschäfte könnten in die Schweiz zurückgeholt und Arbeitsplätze geschaffen und gesichert werden. Mittel­ und<br />

langfristig würden die anfänglichen Steuerausfälle durch diese Effekte mehr als kompensiert, und die Auswirkungen auf die<br />

Staatsfinanzen wären klar positiv, wie Untersuchungen zeigen. Heute werden in der Schweiz rund 2000 Anlagefonds<br />

vertrieben. Davon sind nur etwa 700 in der Schweiz domiziliert. 230 Milliarden Franken Anlagevolumen von <strong>Schweizer</strong><br />

Fondskunden werden im Ausland verwaltet. Die Rückgewinnung eines namhaften Teils dieses Geschäfts ist realistisch. Mehr<br />

noch: Sie ist eine nötige Stärkung des Finanzplatzes Schweiz und liegt im Interesse der exportorientierten Grossunternehmen,<br />

die ansonsten ihr Eigenkapital und ihr Fremdkapital im Ausland an ausländischen Finanzplätzen platzieren müssen.<br />

Konkret soll die Stempelsteuer stufenweise abgeschafft werden. Zuerst sollen die schwerwiegendsten<br />

Wettbewerbsverzerrungen abgeschafft werden, d. h. der Versicherungsstempel sowie die Emmissionsabgabe. Hier ist<br />

rasches Handeln gefordert. Durch eine rasche Umsetzung der Initiative können die konkreten gesetzestechnischen Arbeiten<br />

mit den Arbeiten zur USTR III verschmolzen werden, sofern diese wichtige Vorlage rasch dem <strong>Parlament</strong> vorgelegt wird.<br />

Dokumente<br />

Stellungnahme des Bundesrates 23.01.13 (BBl 2013 1107)<br />

Bericht WAK­NR 12.11.12 (BBl 2013 1089)<br />

Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />

Medienmitteilungen<br />

Anträge, Fahnen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

14


Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

23.11.2010 WAK­NR Der Initiative wird Folge gegeben.<br />

04.04.2011 WAK­SR Zustimmung.<br />

Entwurf 1<br />

Bundesgesetz über die Stempelabgaben<br />

Datum<br />

Rat<br />

19.03.2013 NR Beschluss nach Entwurf der Kommission.<br />

04.12.2013 SR Sistierung.<br />

Entwurf 2<br />

Bundesgesetz über die Stempelabgaben II<br />

Datum Rat<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR (WAK­SR)<br />

Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR (WAK­NR)<br />

Behandlungskategorie NR<br />

IIIb<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

Nationalrat<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Stempelsteuer Steuersenkung Steuerbefreiung Aufhebung einer Bestimmung Versicherungsprämie Finanzplatz Schweiz<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

24<br />

Zuständig<br />

Finanzdepartement (EFD)<br />

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15


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

10.312 – Standesinitiative<br />

Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte. Änderung<br />

Eingereicht von<br />

Einreichungsdatum<br />

Stand der Beratung<br />

Thurgau<br />

03.03.2010<br />

Im Plenum noch nicht behandelt<br />

Eingereichter Text<br />

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Thurgau folgende Standesinitiative ein:<br />

Der Bund wird aufgefordert, die Abgabeberechtigung für Arzneimittel durch Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (sogenannte<br />

Selbstdispensation) beizubehalten und auf die entsprechenden Änderungen des Bundesgesetzes über Arzneimittel und<br />

Medizinprodukte (SR 812.21), wie sie im Revisionsentwurf vom Oktober 2009 vorgesehen sind, zu verzichten.<br />

Dokumente<br />

Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />

Medienmitteilungen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Kommissionsberichte<br />

18.10.2013 ­ Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des <strong>Ständerat</strong>es<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

12.12.2013 SR Die Behandlung der Standesinitiativ wird für mehr als ein Jahr ausgesetzt.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR (SGK­NR)<br />

Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR (SGK­SR)<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Deskriptoren:<br />

Selbstdispensation<br />

Hilfe<br />

Arzneimittelrecht<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

2841<br />

16


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17


e-parl 28.10.2013 08:26<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

10.312 s Kt.Iv. TG. Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte.<br />

Änderung<br />

Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 17. Oktober 2013<br />

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom 17.<br />

Oktober 2013 die Frage der Sistierung der Standesinitiative geprüft, die der Kanton Thurgau am 3.<br />

März 2010 eingereicht hatte.<br />

Mit der Standesinitiative wird verlangt, dass die Selbstdispensation im Rahmen der laufenden<br />

Revision des Heilmittelgesetzes beibehalten wird.<br />

Antrag der Kommission<br />

Die Kommission beantragt ohne Gegenstimme, die Behandlung der Standesinitiative gemäss Artikel<br />

87 Absatz 3 <strong>Parlament</strong>sgesetz für voraussichtlich mehr als ein Jahr auszusetzen.<br />

Berichterstattung: Kuprecht<br />

Im Namen der Kommission<br />

Die Präsidentin:<br />

Christine Egerszegi-Obrist<br />

Inhalt des Berichtes<br />

1 Text und Begründung<br />

2 Stand der Vorprüfung<br />

3 Erwägungen der Kommission<br />

101-03/10.312s/SGK--CSSS<br />

18


e-parl 28.10.2013 08:26<br />

1 Text und Begründung<br />

1.1 Text<br />

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Thurgau folgende<br />

Standesinitiative ein:<br />

Der Bund wird aufgefordert, die Abgabeberechtigung für Arzneimittel durch Ärzte, Zahnärzte und<br />

Tierärzte (sogenannte Selbstdispensation) beizubehalten und auf die entsprechenden Änderungen<br />

des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (SR 812.21), wie sie im<br />

Revisionsentwurf vom Oktober 2009 vorgesehen sind, zu verzichten.<br />

1.2 Begründung<br />

Eine Vertretung des Kantons Thurgau, welche die Kommission an ihrer Sitzung vom 31. März 2011<br />

anhörte, begründete die Standesinitiative wie folgt: Gemäss geltendem Recht liege die<br />

Regelungskompetenz für die Selbstdispensation bei den Kantonen. Mit einer Änderung von Artikel<br />

24 Absatz 1 Buchstabe b Heilmittelgesetz wolle der Bundesrat die Abgabekompetenzen landesweit<br />

vereinheitlichen. Dies sei jedoch abzulehnen, da die Abschaffung der Selbstdispensation die Kosten<br />

eher erhöhe als senke. Zudem werde die medizinische Versorgung der Bevölkerung in ländlichen<br />

Gegenden verschlechtert.<br />

2 Stand der Vorprüfung<br />

Die Kommission prüfte die Standesinitiative an ihrer Sitzung vom 31. März 2011 vor. Mit 8 zu 1<br />

Stimmen bei 2 Enthaltungen beschloss sie, die Vorprüfung der Standesinitiative auszusetzen, um<br />

diese zusammen mit der Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) beraten zu können. Sie ging<br />

aufgrund der Auskünfte der Verwaltung davon aus, dass der Bundesrat die entsprechende Botschaft<br />

bis im Frühling 2012 vorlegen würde.<br />

3 Erwägungen der Kommission<br />

Der Bundesrat hat die Botschaft zur Änderung des Heilmittelgesetzes (12.080 n) am 7. November<br />

2012 an das <strong>Parlament</strong> verabschiedet. Anders als in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagen,<br />

verzichtete er in seinem Entwurf auf eine Änderung von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b<br />

Heilmittelgesetz. Er berücksichtigte dabei, dass sich die Mehrheit der Kantone, verschiedene<br />

Verbände der pharmazeutischen Industrie sowie die Drogisten- und Ärzteverbände gegen eine<br />

Einschränkung der ärztlichen Arzneimittelabgabe ausgesprochen hatten.<br />

Die Vorlage wurde dem Nationalrat als Erstrat zugewiesen und wird zurzeit in der Kommission für<br />

soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vorberaten. Es wird voraussichtlich länger als<br />

ein Jahr dauern, bis das Ergebnis der parlamentarischen Beratung der Heilmittelgesetz-Revision<br />

vorliegt. Deshalb beantragt die Kommission, die Behandlung der Standesinitiative ebenfalls für<br />

voraussichtlich mehr als ein Jahr auszusetzen.<br />

2<br />

19


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

10.323 – Standesinitiative<br />

KVG. Obligatorische Krankenpflegeversicherung<br />

Eingereicht von<br />

Einreichungsdatum<br />

Stand der Beratung<br />

Genf<br />

28.05.2010<br />

Im Plenum noch nicht behandelt<br />

Eingereichter Text<br />

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Genf folgende Standesinitiative ein:<br />

Die Bundesversammlung wird ersucht, die Einführung einer Bestimmung zu prüfen, welche beim Wechsel einer versicherten<br />

Person zu einem anderen Versicherer die Übertragbarkeit der Sicherheitsreserve vorsieht.<br />

Dokumente<br />

Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />

Medienmitteilungen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Kommissionsberichte<br />

18.10.2013 ­ Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des <strong>Ständerat</strong>es<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

12.12.2013 SR Die Behandlung der Standesinitiativ wird für mehr als ein Jahr ausgesetzt.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR (SGK­SR)<br />

Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR (SGK­NR)<br />

Behandlungskategorie NR<br />

IIIa<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Krankenkasse Betriebsrücklage Krankenversicherung Gesetz<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

2841;Kassenwechsel<br />

20


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21


e-parl 28.10.2013 08:27<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

10.323 s Kt.Iv. GE. KVG. Obligatorische Krankenpflegeversicherung<br />

Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 17. Oktober 2013<br />

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom 17.<br />

Oktober 2013 die Frage der Sistierung der Standesinitiative geprüft, die der Kanton Genf am 28. Mai<br />

2010 eingereicht hatte.<br />

Mit der Standesinitiative wird die Bundesversammlung ersucht, die Einführung von portablen<br />

Reserven in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu prüfen.<br />

Antrag der Kommission<br />

Die Kommission beantragt ohne Gegenstimme, die Behandlung der Standesinitiative gemäss Artikel<br />

87 Absatz 3 <strong>Parlament</strong>sgesetz für voraussichtlich mehr als ein Jahr auszusetzen.<br />

Berichterstattung: Egerszegi-Obrist<br />

Im Namen der Kommission<br />

Die Präsidentin:<br />

Christine Egerszegi-Obrist<br />

Inhalt des Berichtes<br />

1 Text und Begründung<br />

2 Stand der Vorprüfung<br />

3 Erwägungen der Kommission<br />

101-03/10.323s/SGK--CSSS<br />

22


e-parl 28.10.2013 08:27<br />

1 Text und Begründung<br />

1.1 Text<br />

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Genf folgende<br />

Standesinitiative ein:<br />

Die Bundesversammlung wird ersucht, die Einführung einer Bestimmung zu prüfen, welche beim<br />

Wechsel einer versicherten Person zu einem anderen Versicherer die Übertragbarkeit der<br />

Sicherheitsreserve vorsieht.<br />

1.2 Begründung<br />

Eine Vertretung des Kantons Genf, die am 24. Februar 2011 von der Kommission angehört wurde,<br />

begründete die Standesinitiative im Wesentlichen wie folgt: Um den Wettbewerb unter den<br />

Krankenversicherern zu fördern, würden die Versicherten ermuntert, zu Versicherern zu wechseln,<br />

deren Prämien günstiger seien. Diese Versicherer müssten jedoch für neu hinzukommende<br />

Versicherte Reserven aufbauen und die Prämien entsprechend erhöhen. Würde bei einem Wechsel<br />

eines Versicherten auch sein Anteil der Reserven auf die neue Versicherung übertragen, würde dies<br />

die Prämienentwicklung dämpfen und zu einem fairen Wettbewerb unter den Versicherern beitragen.<br />

2 Stand der Vorprüfung<br />

Nachdem die Kommission am 24. Februar 2011 eine Vertretung des Kantons Genf angehört hatte,<br />

stellte sie fest, dass die vorliegende Standesinitiative in einem engen Zusammenhang mit zwei<br />

bereits früher eingereichten Standesinitiativen des Kantons Genf steht, die beide die Frage der<br />

Reserven in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung betreffen (09.319 s Kt. Iv. GE.<br />

Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Änderung; 09.320 s Kt. Iv. GE. Bundesgesetz über die<br />

Krankenversicherung (KVG). Maximalbetrag für die Reserven). Diesen beiden Initiativen war im<br />

Verlaufe des Jahres 2010 Folge gegeben worden. Am 22. November 2010 beschloss die<br />

Kommission, die beiden Standesinitiativen 09.319 und 09.320 zu sistieren, um verschiedene vom<br />

Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) angekündigte Vorlagen abzuwarten. Aus dem<br />

gleichen Grund beschloss die Kommission am 24. Februar 2011 ohne Gegenstimme, auch die<br />

vorliegende Standesinitiative zu sistieren.<br />

In den folgenden Monaten verabschiedete der Bundesrat die vom EDI angekündigten Vorlagen: Am<br />

22. Juni 2011 beschloss der Bundesrat die Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung<br />

(AS 2011 3449), mit der per 1. Januar 2012 risikobasierte Reserven eingeführt wurden. Am 15.<br />

Februar 2012 legte er dem <strong>Parlament</strong> den Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über<br />

die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; BBl 2012 1999)<br />

und den Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Korrektur der<br />

zwischen 1996 und 2011 bezahlten Prämien; BBl 2012 1939) vor.<br />

3 Erwägungen der Kommission<br />

Die Kommission erachtet es als sinnvoll, die vorliegende Standesinitiative pendent zu halten und die<br />

Frage der portablen Reserven je nach Verlauf der Beratungen über die Vorlagen betreffend die<br />

Korrektur der zwischen 1996 und 2011 bezahlten Prämien (12.026) und über den Entwurf des<br />

Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (12.027) später wieder zu prüfen.<br />

2<br />

23


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

10.524 – <strong>Parlament</strong>arische Initiative<br />

AHV. 65/65<br />

Eingereicht von<br />

Forster­Vannini Erika<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

15.12.2010<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Folge gegeben<br />

Eingereichter Text<br />

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des <strong>Parlament</strong>sgesetzes reiche ich die folgende<br />

parlamentarische Initiative ein:<br />

Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters­ und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:<br />

Art. 3 Abs. 1<br />

Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die<br />

Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem sie das<br />

65. Altersjahr vollenden.<br />

Art. 4 Abs. 2 Bst. b<br />

Das nach Vollendung des 65. Altersjahres erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages<br />

der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5.<br />

Art. 5 Abs. 3 Bst. b<br />

nach dem letzten Tag des Monats, in dem sie das 65. Altersjahr vollendet haben.<br />

Art. 21 Abs. 1<br />

Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, welche das 65. Altersjahr vollendet haben.<br />

Art. 40 Abs. 1<br />

Personen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, können die Rente ein oder<br />

zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64.<br />

oder 63. Altersjahres. Während der Dauer des Rentenvorbezuges werden keine Kinderrenten ausgerichtet.<br />

Übergangsbestimmung<br />

Bis zum 31. Dezember des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung gilt für das Rentenalter der Frauen Artikel 21 in<br />

der Fassung vom 7. Oktober 1994.<br />

Begründung<br />

Das Scheitern der 11. AHV­Revision ist ein Desaster für die zukünftigen Generationen. Die Beiträge decken bereits heute die<br />

Ausgaben der AHV nicht mehr. Von Jahr zu Jahr verschlimmert sich diese Situation aufgrund der demografischen Entwicklung.<br />

Deshalb ist es dringend nötig, Massnahmen zur Sicherung der Renten der zukünftigen Generationen zu treffen.<br />

Die hiermit vorgeschlagene Massnahme ermöglicht Einsparungen von 800 Millionen Franken pro Jahr. Sie ist gerecht und<br />

ausgewogen, denn die Gleichstellung von Mann und Frau muss auch die Renten einschliessen. Die Gleichstellung bringt<br />

Rechte und Pflichten mit sich.<br />

Die erzielten Einsparungen müssen vollumfänglich der Sicherung der AHV zugutekommen und dürfen unter keinen Umständen<br />

für kompensatorische Zwecke verwendet werden.<br />

24


Dokumente<br />

Medienmitteilungen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Kommissionsberichte<br />

14.11.2013 ­ Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des <strong>Ständerat</strong>es<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

01.04.2011 SGK­SR Der Initiative wird Folge gegeben.<br />

14.10.2011 SGK­NR Zustimmung.<br />

12.12.2013 SR Fristverlängerung um zwei Jahr, d. h. bis zur Wintersession 2015.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR (SGK­SR)<br />

Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR (SGK­NR)<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Mitunterzeichnende (7)<br />

Briner Peter Büttiker Rolf Freitag Pankraz Gutzwiller Felix Hess Hans Leumann Helen Schweiger Rolf<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Rentenalter AHV Frau Gleichstellung von Mann und Frau Sparmassnahme<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

28<br />

Zuständig<br />

Departement des Innern (EDI)<br />

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25


e-parl 18.11.2013 08:52<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

10.524 s Pa.Iv. Forster. AHV. 65/65<br />

Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 14. November 2013<br />

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des <strong>Ständerat</strong>es prüfte an ihrer Sitzung vom<br />

14. November 2013 eine Fristverlängerung für die im Titel erwähnten Initiative nach Artikel 113<br />

Absatz 1 ParlG.<br />

Mit der Initiative wird die Einführung des Rentenalters 65/65 verlangt.<br />

Antrag der Kommission<br />

Die Kommission beantragt ohne Gegenstimme, die Behandlungsfrist der Initiative um zwei Jahre bis<br />

zur Wintersession 2015 zu verlängern.<br />

Berichterstattung: Egerszegi-Obrist<br />

Im Namen der Kommission<br />

Die Präsidentin:<br />

Christine Egerszegi-Obrist<br />

Inhalt des Berichtes<br />

1 Text und Begründung<br />

2 Stand der Vorprüfung<br />

3 Bisherige Arbeiten der Kommission<br />

4 Erwägungen der Kommission<br />

101-04/10.524s/SGK--CSSS<br />

26


e-parl 18.11.2013 08:52<br />

1 Text und Begründung<br />

1.1 Text<br />

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des <strong>Parlament</strong>sgesetzes<br />

reiche ich die folgende parlamentarische Initiative ein:<br />

Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird<br />

wie folgt geändert:<br />

Art. 3 Abs. 1<br />

Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für<br />

Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres<br />

und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem sie das 65. Altersjahr vollenden.<br />

Art. 4 Abs. 2 Bst. b<br />

Das nach Vollendung des 65. Altersjahres erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des<br />

anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5.<br />

Art. 5 Abs. 3 Bst. b<br />

nach dem letzten Tag des Monats, in dem sie das 65. Altersjahr vollendet haben.<br />

Art. 21 Abs. 1<br />

Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, welche das 65. Altersjahr vollendet haben.<br />

Art. 40 Abs. 1<br />

Personen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen,<br />

können die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen<br />

am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres. Während der Dauer des<br />

Rentenvorbezuges werden keine Kinderrenten ausgerichtet.<br />

Übergangsbestimmung<br />

Bis zum 31. Dezember des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung gilt für das Rentenalter<br />

der Frauen Artikel 21 in der Fassung vom 7. Oktober 1994.<br />

1.2 Begründung<br />

Das Scheitern der 11. AHV-Revision ist ein Desaster für die zukünftigen Generationen. Die Beiträge<br />

decken bereits heute die Ausgaben der AHV nicht mehr. Von Jahr zu Jahr verschlimmert sich diese<br />

Situation aufgrund der demografischen Entwicklung. Deshalb ist es dringend nötig, Massnahmen zur<br />

Sicherung der Renten der zukünftigen Generationen zu treffen.<br />

Die hiermit vorgeschlagene Massnahme ermöglicht Einsparungen von 800 Millionen Franken pro<br />

Jahr. Sie ist gerecht und ausgewogen, denn die Gleichstellung von Mann und Frau muss auch die<br />

Renten einschliessen. Die Gleichstellung bringt Rechte und Pflichten mit sich.<br />

Die erzielten Einsparungen müssen vollumfänglich der Sicherung der AHV zugutekommen und<br />

dürfen unter keinen Umständen für kompensatorische Zwecke verwendet werden.<br />

2 Stand der Vorprüfung<br />

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des <strong>Ständerat</strong>es gab der Initiative am<br />

31. März 2011 mit 8 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung Folge. Die Kommission des Nationalrates<br />

beschäftigte sich an zwei Sitzungen mit der Initiative und stimmte dem Beschluss der SGK-SR am<br />

14. Oktober 2011 schliesslich mit 13 zu 11 Stimmen zu (Art. 109 Abs. 3 ParlG).<br />

2<br />

27


e-parl 18.11.2013 08:52<br />

3 Bisherige Arbeiten der Kommission<br />

Die SGK-SR beschloss am 14. November 2011, dem Büro einen Antrag für die Einsetzung einer<br />

5er-Subkommission zu stellen. Diesem Antrag wurde stattgegeben, sodass sich die Subkommission<br />

am 30. März 2012 konstituieren konnte. Hier stellte sich unter anderem die Frage, wie sich die<br />

Subkommission gegenüber der vom Bundesrat angekündigten Altersreform (heute: Altersreform<br />

2020) verhalten soll. In der Folge führten die Kommissionspräsidentin und der<br />

Subkommissionspräsident mit Bundesrat Alain Berset ein Gespräch. Die Kommission traktandierte<br />

daraufhin an ihrer Sitzung vom 21. Januar 2013 die vom Bundesrat am 21. November 2012<br />

verabschiedeten Leitlinien der Reform der Altersvorsorge. Diese bildeten die Basis für die<br />

Ausarbeitung der Eckwerte der Reform "Altersvorsorge 2020", welche bis Mitte 2013 dem Bundesrat<br />

unterbreitet werden sollten (und von diesem am 21. Juni 2013 beschlossen wurden). In Bezug auf<br />

das weitere Vorgehen stand die Frage im Vordergrund, ob die Themen "Rentenalter 65/65" und<br />

"Schuldenbremse" im Rahmen des angekündigten Gesamtprojektes "Altersvorsorge 2020" oder<br />

getrennt und beschleunigt – allerdings mit dem Bundesrat koordiniert - beraten werden sollen. Am<br />

20. Juni 2013 beschloss die Subkommission, einen Bericht zur Geschichte der Finanzierung der<br />

AHV, Berechnungen zu Varianten für die Übergangsbestimmungen bei einer Einführung des<br />

Rentenalters 65/65 sowie die am nächsten Tag im Bundesrat traktandierten Eckwerte der<br />

Altersreform 2020 zusammen mit Bundesrat Alain Berset in der Plenarkommission zu diskutieren.<br />

Damit sollte auch das weitere Vorgehen nochmals geklärt werden. Das war Thema der<br />

Kommissionssitzung vom 26. August 2013. Der Auftrag der Subkommission, eine Vorlage<br />

auszuarbeiten, bleibt grundsätzlich bestehen.<br />

4 Erwägungen der Kommission<br />

Die Arbeiten der Kommission verzögerten sich insbesondere, weil die Arbeiten und Beschlüsse des<br />

Departementes des Innern und des Bundesrates zur Altersreform 2020 abgewartet wurden. Die<br />

Kommission wird auch bei den weiteren Beratungen diese Arbeiten des Bundessrates im Auge<br />

behalten und sich – soweit nötig – mit diesem koordinieren. Sie wird entsprechend auch die<br />

Ergebnisse der Vernehmlassung, deren Eröffnung auf Ende November 2013 erwartet wird,<br />

abwarten. Um aber überhaupt weiterarbeiten zu können, muss die Behandlungsfrist verlängert<br />

werden.<br />

3<br />

28


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

11.313 – Standesinitiative<br />

Abschaffung der Ehestrafe bei den AHV­Renten<br />

Eingereicht von<br />

Einreichungsdatum<br />

Stand der Beratung<br />

St. Gallen<br />

28.09.2011<br />

Im Plenum noch nicht behandelt<br />

Eingereichter Text<br />

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton St. Gallen folgende Standesinitiative ein:<br />

Die Bundesversammlung wird eingeladen, das Bundesgesetz über die Alters­ und Hinterlassenenversicherung so zu ändern,<br />

dass Ehepaare gegenüber Personen in andern Lebensformen nicht weiter diskriminiert werden; insbesondere nicht bei den<br />

AHV­Altersrenten.<br />

Dokumente<br />

Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />

Medienmitteilungen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Kommissionsberichte<br />

17.10.2013 ­ Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des <strong>Ständerat</strong>es<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

12.12.2013 SR Die Behandlung der Standesinitiative wird für mehr als ein Jahr ausgesetzt.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR (SGK­NR)<br />

Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR (SGK­SR)<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

AHV­Rente verheiratete Person Kampf gegen die Diskriminierung Gleichbehandlung unverheiratete Person Ehe<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

28<br />

29


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30


e-parl 30.10.2013 11:58<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

11.313 s Kt.Iv. SG. Abschaffung der Ehestrafe bei den AHV-Renten<br />

Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 17. Oktober 2013<br />

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom 17.<br />

Oktober 2013 die Frage der Sistierung der Standesinitiative geprüft, die der Kanton St. Gallen am<br />

28. September 2011 eingereicht hatte.<br />

Mit der Standesinitiative wird eine Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und<br />

Hinterlassenenversicherung verlangt, so dass Ehepaare gegenüber Personen die eine andere<br />

Lebensform gewählt haben, nicht weiter diskriminiert werden, insbesondere nicht bei den AHV-<br />

Altersrenten.<br />

Antrag der Kommission<br />

Die Kommission beantragt ohne Gegenstimme, die Behandlung der Standesinitiative gemäss<br />

Artikel 87 Absatz 3 des <strong>Parlament</strong>sgesetzes für voraussichtlich mehr als ein Jahr auszusetzen.<br />

Berichterstattung: Stöckli<br />

Im Namen der Kommission<br />

Die Präsidentin:<br />

Christine Egerszegi-Obrist<br />

Inhalt des Berichtes<br />

1 Text<br />

2 Stand der Vorprüfung<br />

3 Erwägungen der Kommission<br />

101-03/11.313s/SGK--CSSS<br />

31


e-parl 30.10.2013 11:58<br />

1 Text<br />

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton St. Gallen folgende<br />

Standesinitiative ein:<br />

Die Bundesversammlung wird eingeladen, das Bundesgesetz über die Alters- und<br />

Hinterlassenenversicherung so zu ändern, dass Ehepaare gegenüber Personen in andern<br />

Lebensformen nicht weiter diskriminiert werden; insbesondere nicht bei den AHV-Altersrenten.<br />

2 Stand der Vorprüfung<br />

Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 23. August 2012 eine Delegation des Kantonsparlamentes<br />

St. Gallen angehört und nahm deren Argumente für die Einreichung der Standesinitiative zur<br />

Kenntnis. Konkret begründete die St. Galler Vertretung ihr Anliegen mit gesellschaftspolitischen<br />

Veränderungen (Hemmschwelle für Scheidungen gesunken, Erwerbsarbeit der Frauen gestiegen).<br />

In der Kommission wurde einerseits darauf hingewiesen, dass es im gesamten System der AHV für<br />

Ehepaare durchaus auch finanzielle Privilegien gibt, so beispielsweise die Hinterlassenenrente.<br />

Andererseits wurde an die Forderungen einer aktuellen Volksinitiative zur sogenannten<br />

„Heiratsstrafe“ sowie an die Arbeiten im Bereich der Zukunft der Altersvorsorge des zuständigen<br />

Departementes erinnert. Vor diesem Hintergrund war es für die Kommission klar, dass eine<br />

Gesamtschau der Herausforderungen im Bereich der Altersvorsorge unabdingbar ist, bevor sie über<br />

die Standesinitiative entscheidet; sie beschloss deshalb einstimmig, deren Behandlung zu sistieren.<br />

3 Erwägungen der Kommission<br />

Angesichts der Tatsache, dass der Bundesrat im Juni 2013 die Eckwerte seines Reformprojekts<br />

„Altersvorsorge 2020“ verabschiedet hat und bis Ende Jahr einen Entwurf in die Vernehmlassung<br />

schicken wird und auch die eidgenössische Volksinitiative „Für Ehe und Familie - gegen die<br />

Heiratsstrafe“ zustande gekommen ist, erachtet es die Kommission als zielführender, das Anliegen<br />

der Standesinitiative in diesem Gesamtkontext zu beurteilen. Da absehbar ist, dass deren weitere<br />

Behandlung deshalb für voraussichtlich mehr als ein Jahr ausgesetzt wird, beantragt die<br />

Kommission die Sistierung gemäss Artikel 87 Absatz 3 des <strong>Parlament</strong>sgesetzes.<br />

2<br />

32


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

11.3526 – Motion<br />

Mehr <strong>Schweizer</strong> Nachwuchs dank Aufhebung des Numerus clausus<br />

Eingereicht von<br />

Häberli­Koller Brigitte<br />

Übernommen von<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

Amherd Viola<br />

15.06.2011<br />

Nationalrat<br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zur Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen für Ausbildungsplätze<br />

vorzulegen. Dadurch können genügend Fachkräfte in der Schweiz ausgebildet und kann der <strong>Schweizer</strong> Nachwuchs in allen<br />

wissenschaftlichen Disziplinen langfristig gefördert werden.<br />

Begründung<br />

Der <strong>Schweizer</strong> Wirtschaft fehlt es vor allem in den Bereichen Gesundheit, Naturwissenschaft, Technik und Informatik an<br />

Fachkräften. Handlungsbedarf herrscht vor allem im Gesundheitswesen. So zeigte eine im Februar 2010 veröffentlichte<br />

Umfrage, dass fast jeder zweite Assistenzarzt in der Schweiz sein Ärztediplom im Ausland gemacht hat. Diese Situation ist<br />

weder bildungs­ noch migrationspolitisch befriedigend. Der Spitalverband H plus geht davon aus, dass die Schweiz gut doppelt<br />

so viele Ärztinnen und Ärzte braucht, wie derzeit ausgebildet werden. Es mangelt nicht an <strong>Schweizer</strong> Interessenten und den<br />

notwendigen Fähigkeiten, sondern der Numerus clausus schafft eine künstliche Verknappung der Ausbildungsplätze. Damit ist<br />

es für einen <strong>Schweizer</strong> schwieriger, den Arztberuf zu wählen, als für ausländische Studierende. Der Numerus clausus ist kein<br />

geeignetes Steuerungsinstrument, sondern entwickelt sich immer mehr zur inländerdiskriminierenden Hürde. Mit Aufhebung<br />

der Zulassungsbeschränkungen wird die Qualität der Ausbildungsgänge nicht gefährdet. Die Qualität ist nicht nur von der Zahl<br />

der Studierenden, sondern auch von der Organisation und der Gestaltung der Ausbildungsgänge abhängig. Notwendige<br />

Reformen sollen mit Beschränkungen nicht einfach auf die Seite geschoben werden können. Zudem sind die gängigen<br />

"Zulassungstests" nur begrenzt dazu geeignet, die effektive Eignung der Studienanwärterinnen und ­anwärter für einen<br />

Studiengang zu überprüfen.<br />

Wichtigstes Qualifizierungskriterium für die Zulassung zu einem Studium ist und bleibt die Maturität. Um die Qualität der Matura<br />

gewährleisten zu können, sollen einheitliche Qualitätsstandards zur Angleichung kantonaler Unterschiede erarbeitet und soll<br />

eine qualitative Begutachtung der Maturitätsprüfungen vorgenommen werden.<br />

Stellungnahme des Bundesrates vom 31.08.2011<br />

Die Einführung oder Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen zu Studiengängen an Universitäten oder Fachhochschulen<br />

liegt im Kompetenzbereich der Kantone. Der Bund hat deshalb keine Möglichkeit, hier konkret einzugreifen. Er kann aber<br />

Grundlagen erarbeiten, die dazu dienen, den Ausbildungsbedarf besser abzuschätzen, damit die Kantone koordinierte<br />

Massnahmen ergreifen können.<br />

Für den Bereich der Pflege liegen diese Grundlagen vor (vgl. Masterplan Bildung Pflegeberufe 2010­2015). Im Sinne dieses<br />

Masterplans unterstützt der Bundesrat Massnahmen, die der Sicherstellung eines bedarfsorientierten Bildungsangebotes<br />

dienen. Dazu gehört auch die Schaffung zusätzlicher Ausbildungs­ und Praktikumsplätze gesamtschweizerisch auf allen<br />

Bildungsstufen (berufliche Grundbildung, höhere Berufsbildung und Fachhochschulen).<br />

Für den Bereich der Humanmedizin wird er im Herbst 2011 einen entsprechenden Bericht mit Angaben zum<br />

Ausbildungsbedarf (im Rahmen der Erfüllung der Motion Fehr Jacqueline 08.3608, "Strategie gegen den Ärztemangel und zur<br />

Förderung der Hausarztmedizin") vorlegen. In den übrigen Bereichen der Naturwissenschaft, Technik und Informatik stellt sich<br />

die Situation anders dar. In diesen Studiengängen existiert kein Numerus clausus (NC). Der in einigen Bereichen<br />

ausgewiesene Fachkräftemangel ist auf andere Faktoren zurückzuführen. Der Bundesrat hat am 1. September 2010 einen<br />

Bericht zu dieser Thematik verabschiedet und Empfehlungen zur Studienmotivation in den sogenannten Mint­Fächern<br />

(Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik) ausgesprochen. Erwartet wird, dass aufgrund der Schwerpunkte an<br />

33


den Hochschulen die Zahl der Studierenden im Mint­Bereich in den kommenden Jahren zunehmen wird.<br />

Der Bundesrat hat bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Gutzwiller 09.3210, "Attraktivität des Medizinstudiums",<br />

dargelegt, dass mehr Ärztinnen und Ärzte ausgebildet werden müssen. Diese Aussage gilt weiterhin. Eine Aufhebung des NC<br />

respektive der Zulassungsbeschränkung erachtet der Bundesrat dagegen als nicht zielführend. Zusätzlich ist zu betonen, dass<br />

an den Universitäten Genf, Lausanne und Neuenburg kein Numerus clausus angewendet wird, dass aber auch dort nicht<br />

wesentlich mehr Ärztinnen und Ärzte ausgebildet werden, da die Selektion innerhalb der Universität nach den ersten beiden<br />

Studienjahren stattfindet.<br />

Die Anmeldungen für das Studium der Humanmedizin übersteigen auch für das kommende Studienjahr 2011/12 die<br />

verfügbaren Kapazitäten fast um das Vierfache: Bis Mitte Februar 2011 haben sich 4100 Studierwillige angemeldet, während<br />

die Ausbildungskapazitäten von der schweizerischen Rektorenkonferenz mit 1064 Plätzen beziffert werden. Die Zulassung<br />

aller Studierwilligen hätte zweifellos eine Verschlechterung der Ausbildungsqualität zur Folge.<br />

Einen weiteren wesentlichen Engpass in der Ausbildung angehender Ärztinnen und Ärzte stellen die zur Verfügung stehenden<br />

klinischen Kapazitäten dar und, damit verbunden, die Anzahl Patienten, die sich für Ausbildungszwecke zur Verfügung stellen.<br />

Aufgrund der fehlenden klinischen Kapazitäten ist eine Selektion unabdingbar, entweder vor Studienbeginn oder während den<br />

ersten Studiensemestern.<br />

Die Abschaffung des NC leistet somit keinen Problemlösungsbeitrag. Die Auswahl der Studierenden sollte so erfolgen, dass<br />

vor allem diejenigen zum Studium zugelassen werden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit das Studium erfolgreich abschliessen.<br />

Der Eignungstest, der heute zum Einsatz kommt, ist in diesem Sinne ein guter Prädiktor für den Studienerfolg. Die<br />

Erfolgsquoten an Universitäten mit NC betragen zwischen 80 und 90 Prozent, diejenigen an Universitäten ohne NC liegen<br />

dagegen aufgrund der inneruniversitären Selektion bei rund 50 Prozent. Allfällige Änderungen des Auswahlverfahrens sind<br />

denkbar, wenn diese geeignet sind, Studienerfolg und Berufseignung besser als bisher vorherzusagen. Dem Bundesrat sind<br />

bis dato keine solchen Verfahren bekannt.<br />

Der Bundesrat begrüsst jegliche Initiative der Kantone, die zu einer Erhöhung der Anzahl Ausbildungsplätze und zu einer<br />

effizienteren Nutzung der verfügbaren Kapazitäten (Abschlussquoten) führt. Er kann aber, wie bereits ausgeführt, nicht in den<br />

Kompetenzbereich der Kantone eingreifen. Mit dem neuen Hochschulförderungs­ und Koordinationsgesetz (HFKG) erhält<br />

allerdings das neue gemeinsame Organ von Bund und Kantonen, die <strong>Schweizer</strong>ische Hochschulkonferenz, die Kompetenz,<br />

Zugangsbeschränkungen zu einzelnen Studiengängen zu koordinieren.<br />

Antrag des Bundesrates vom 31.08.2011<br />

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />

Dokumente<br />

Medienmitteilungen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Kommissionsberichte<br />

21.10.2013 ­ Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des <strong>Ständerat</strong>es<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

07.12.2011 NR Der Vorstoss wird übernommen durch Frau Amherd.<br />

17.04.2013 NR Annahme.<br />

25.11.2013 SR Ablehnung.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur SR (WBK­SR)<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

Nationalrat<br />

Mitunterzeichnende (24)<br />

Amherd Viola Bader Elvira Barthassat Luc Bäumle Martin Büchler Jakob Cathomas Sep Darbellay Christophe<br />

34


de Buman Dominique Glanzmann­Hunkeler Ida Hany Urs Hochreutener Norbert Ingold Maja Landolt Martin<br />

Lustenberger Ruedi Meier­Schatz Lucrezia Pfister Gerhard Riklin Kathy Schmidt Roberto<br />

Schneider­Schneiter Elisabeth Segmüller Pius Streiff­Feller Marianne Wehrli Reto Weibel Thomas Zemp Markus<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Zulassungsbeschränkung Nachwuchsförderung Forschungsförderung medizinischer Unterricht Maturität Arbeitskräftebedarf<br />

Fremdarbeiter/in<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

36;32<br />

Zuständig<br />

Volkswirtschaftsdepartement (EVD)<br />

Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />

© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH ­ 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />

35


e-parl 13.11.2013 15:48<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

11.3526 n Mo. Nationalrat ((Häberli-Koller) Amherd). Mehr <strong>Schweizer</strong> Nachwuchs<br />

dank Aufhebung des Numerus clausus<br />

13.2047 s Pet. Wäfler Urs. Abschaffung des Numerus Clausus für das<br />

Medizinstudium<br />

Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur vom 21. Oktober 2013<br />

Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom 21.<br />

Oktober 2013 die im Titel erwähnten Geschäfte, d. h. die am 15. Juni 2011 eingereichte Motion<br />

sowie die am 12. Juli 2013 eingereichte Petition vorberaten.<br />

Mit der Motion wird vom Bundesrat die Erarbeitung von Massnahmen zur Aufhebung von<br />

Zulassungsbeschränkungen für Ausbildungsplätze verlangt. Der Petent beantragt für Inhaber und<br />

Inhaberinnen eines eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweises eine Immatrikulation für das<br />

Medizinstudium ohne Restriktion.<br />

Antrag der Kommission<br />

Die Kommission beantragt mit 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen, die Motion abzulehnen und der<br />

Petition keine Folge zu geben.<br />

Berichterstattung: Savary<br />

Im Namen der Kommission<br />

Die Vizepräsidentin:<br />

Géraldine Savary<br />

Inhalt des Berichtes<br />

1 Text und Begründung der Motion<br />

2 Inhalt und Begründung der Petition<br />

3 Stellungnahme des Bundesrates vom 31. August 2011 zur Motion<br />

4 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates<br />

5 Erwägungen der Kommission des Zweitrates<br />

101-05/11.3526n/WBK--CSEC<br />

36


e-parl 13.11.2013 15:48<br />

1 Text und Begründung der Motion<br />

1.1 Text der Motion<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zur Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen für<br />

Ausbildungsplätze vorzulegen. Dadurch können genügend Fachkräfte in der Schweiz ausgebildet<br />

und kann der <strong>Schweizer</strong> Nachwuchs in allen wissenschaftlichen Disziplinen langfristig gefördert<br />

werden.<br />

1.2 Begründung der Motion<br />

Der <strong>Schweizer</strong> Wirtschaft fehlt es vor allem in den Bereichen Gesundheit, Naturwissenschaft,<br />

Technik und Informatik an Fachkräften. Handlungsbedarf herrscht vor allem im Gesundheitswesen.<br />

So zeigte eine im Februar 2010 veröffentlichte Umfrage, dass fast jeder zweite Assistenzarzt in der<br />

Schweiz sein Ärztediplom im Ausland gemacht hat. Diese Situation ist weder bildungs- noch<br />

migrationspolitisch befriedigend. Der Spitalverband H plus geht davon aus, dass die Schweiz gut<br />

doppelt so viele Ärztinnen und Ärzte braucht, wie derzeit ausgebildet werden. Es mangelt nicht an<br />

<strong>Schweizer</strong> Interessenten und den notwendigen Fähigkeiten, sondern der Numerus clausus schafft<br />

eine künstliche Verknappung der Ausbildungsplätze. Damit ist es für einen <strong>Schweizer</strong> schwieriger,<br />

den Arztberuf zu wählen, als für ausländische Studierende. Der Numerus clausus ist kein geeignetes<br />

Steuerungsinstrument, sondern entwickelt sich immer mehr zur inländerdiskriminierenden Hürde. Mit<br />

Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen wird die Qualität der Ausbildungsgänge nicht gefährdet.<br />

Die Qualität ist nicht nur von der Zahl der Studierenden, sondern auch von der Organisation und der<br />

Gestaltung der Ausbildungsgänge abhängig. Notwendige Reformen sollen mit Beschränkungen<br />

nicht einfach auf die Seite geschoben werden können. Zudem sind die gängigen "Zulassungstests"<br />

nur begrenzt dazu geeignet, die effektive Eignung der Studienanwärterinnen und -anwärter für einen<br />

Studiengang zu überprüfen.<br />

Wichtigstes Qualifizierungskriterium für die Zulassung zu einem Studium ist und bleibt die Maturität.<br />

Um die Qualität der Matura gewährleisten zu können, sollen einheitliche Qualitätsstandards zur<br />

Angleichung kantonaler Unterschiede erarbeitet und soll eine qualitative Begutachtung der<br />

Maturitätsprüfungen vorgenommen werden.<br />

2 Inhalt und Begründung der Petition<br />

Der Petent beantragt, dass eine Immatrikulation der Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössisch<br />

anerkannten Maturitätsausweises ohne Restriktion für das 1. Semester des Studienganges Medizin<br />

möglich wird. Ein eidgenössisch anerkannter Maturitätsausweis berechtigt in der Regel bei jedem<br />

Studiengang zur Immatrikulation ins 1. Semester an allen schweizerischen Hochschulen, nur beim<br />

Medizinstudium gibt es an einigen Universitäten eine Zulassungsbeschränkung (Numerus Clausus).<br />

Aus Sicht des Petenten kommt dies einem ausgeprägten Protektionismus gleich und erweckt den<br />

Anschein, dass dieser zur Wahrung gewisser minimaler Qualitätsstandards beitragen würde.<br />

Mittlerweile sei eher das Gegenteil eingetreten, da etliche Kliniken kaum mehr einen Gewinn<br />

erwirtschaften würden.<br />

3 Stellungnahme des Bundesrates vom 31. August 2011 zur Motion<br />

Die Einführung oder Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen zu Studiengängen an Universitäten<br />

oder Fachhochschulen liegt im Kompetenzbereich der Kantone. Der Bund hat deshalb keine<br />

Möglichkeit, hier konkret einzugreifen. Er kann aber Grundlagen erarbeiten, die dazu dienen, den<br />

2<br />

37


e-parl 13.11.2013 15:48<br />

Ausbildungsbedarf besser abzuschätzen, damit die Kantone koordinierte Massnahmen ergreifen<br />

können.<br />

Für den Bereich der Pflege liegen diese Grundlagen vor (vgl. Masterplan Bildung Pflegeberufe<br />

2010–2015). Im Sinne dieses Masterplans unterstützt der Bundesrat Massnahmen, die der<br />

Sicherstellung eines bedarfsorientierten Bildungsangebotes dienen. Dazu gehört auch die Schaffung<br />

zusätzlicher Ausbildungs- und Praktikumsplätze gesamtschweizerisch auf allen Bildungsstufen<br />

(berufliche Grundbildung, höhere Berufsbildung und Fachhochschulen).<br />

Für den Bereich der Humanmedizin wird er im Herbst 2011 einen entsprechenden Bericht mit<br />

Angaben zum Ausbildungsbedarf (im Rahmen der Erfüllung der Motion Fehr Jacqueline 08.3608,<br />

"Strategie gegen den Ärztemangel und zur Förderung der Hausarztmedizin") vorlegen. In den<br />

übrigen Bereichen der Naturwissenschaft, Technik und Informatik stellt sich die Situation anders dar.<br />

In diesen Studiengängen existiert kein Numerus clausus (NC). Der in einigen Bereichen<br />

ausgewiesene Fachkräftemangel ist auf andere Faktoren zurückzuführen. Der Bundesrat hat am<br />

1. September 2010 einen Bericht zu dieser Thematik verabschiedet und Empfehlungen zur<br />

Studienmotivation in den sogenannten Mint-Fächern (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften<br />

und Technik) ausgesprochen. Erwartet wird, dass aufgrund der Schwerpunkte an den Hochschulen<br />

die Zahl der Studierenden im Mint-Bereich in den kommenden Jahren zunehmen wird.<br />

Der Bundesrat hat bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Gutzwiller 09.3210, "Attraktivität<br />

des Medizinstudiums", dargelegt, dass mehr Ärztinnen und Ärzte ausgebildet werden müssen. Diese<br />

Aussage gilt weiterhin. Eine Aufhebung des NC respektive der Zulassungsbeschränkung erachtet<br />

der Bundesrat dagegen als nicht zielführend. Zusätzlich ist zu betonen, dass an den Universitäten<br />

Genf, Lausanne und Neuenburg kein Numerus clausus angewendet wird, dass aber auch dort nicht<br />

wesentlich mehr Ärztinnen und Ärzte ausgebildet werden, da die Selektion innerhalb der Universität<br />

nach den ersten beiden Studienjahren stattfindet.<br />

Die Anmeldungen für das Studium der Humanmedizin übersteigen auch für das kommende<br />

Studienjahr 2011/12 die verfügbaren Kapazitäten fast um das Vierfache: Bis Mitte Februar 2011<br />

haben sich 4100 Studierwillige angemeldet, während die Ausbildungskapazitäten von der<br />

schweizerischen Rektorenkonferenz mit 1064 Plätzen beziffert werden. Die Zulassung aller<br />

Studierwilligen hätte zweifellos eine Verschlechterung der Ausbildungsqualität zur Folge.<br />

Einen weiteren wesentlichen Engpass in der Ausbildung angehender Ärztinnen und Ärzte stellen die<br />

zur Verfügung stehenden klinischen Kapazitäten dar und, damit verbunden, die Anzahl Patienten,<br />

die sich für Ausbildungszwecke zur Verfügung stellen. Aufgrund der fehlenden klinischen<br />

Kapazitäten ist eine Selektion unabdingbar, entweder vor Studienbeginn oder während den ersten<br />

Studiensemestern.<br />

Die Abschaffung des NC leistet somit keinen Problemlösungsbeitrag. Die Auswahl der Studierenden<br />

sollte so erfolgen, dass vor allem diejenigen zum Studium zugelassen werden, die mit hoher<br />

Wahrscheinlichkeit das Studium erfolgreich abschliessen. Der Eignungstest, der heute zum Einsatz<br />

kommt, ist in diesem Sinne ein guter Prädiktor für den Studienerfolg. Die Erfolgsquoten an<br />

Universitäten mit NC betragen zwischen 80 und 90 Prozent, diejenigen an Universitäten ohne NC<br />

liegen dagegen aufgrund der inneruniversitären Selektion bei rund 50 Prozent. Allfällige Änderungen<br />

des Auswahlverfahrens sind denkbar, wenn diese geeignet sind, Studienerfolg und Berufseignung<br />

besser als bisher vorherzusagen. Dem Bundesrat sind bis dato keine solchen Verfahren bekannt.<br />

Der Bundesrat begrüsst jegliche Initiative der Kantone, die zu einer Erhöhung der Anzahl<br />

Ausbildungsplätze und zu einer effizienteren Nutzung der verfügbaren Kapazitäten<br />

(Abschlussquoten) führt. Er kann aber, wie bereits ausgeführt, nicht in den Kompetenzbereich der<br />

Kantone eingreifen. Mit dem neuen Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetz (HFKG) erhält<br />

allerdings das neue gemeinsame Organ von Bund und Kantonen, die <strong>Schweizer</strong>ische<br />

Hochschulkonferenz, die Kompetenz, Zugangsbeschränkungen zu einzelnen Studiengängen zu<br />

koordinieren.<br />

3<br />

38


e-parl 13.11.2013 15:48<br />

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />

4 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates<br />

Am 17. April 2013 stimmte der Nationalrat mit 110 Stimmen zu 49 Stimmen einer Annahme der<br />

Motion zu.<br />

5 Erwägungen der Kommission des Zweitrates<br />

Die Kommission geht mit dem Nationalrat einig, dass bei der Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten<br />

ein gewisser Handlungsbedarf besteht, damit die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung<br />

auch künftig garantiert werden kann. Sie stellt jedoch mit Zufriedenheit fest, dass seit der<br />

Einreichung der Motion viele Anstrengungen – sowohl von Seiten der Kantone wie vom Bund –<br />

unternommen wurden, um die Aufnahmekapazitäten an den medizinischen Fakultäten zu erhöhen.<br />

So wurden im Rahmen der vom Bundesrat geschaffenen Plattform „Zukunft ärztliche Bildung“ erste<br />

Erfolge verbucht. Zwischen 2000 und 2010 wurden an den Universitäten die Studienplatzkapazitäten<br />

in der Humanmedizin um mehr als 15 Prozent erhöht. Gemäss den Angaben der <strong>Schweizer</strong>ischen<br />

Universitätskonferenz (SUK) hat die Universität Zürich ihre Aufnahmekapazitäten für 2013 um 60<br />

Plätze erhöht. Auch die Universität Lausanne sieht eine Erhöhung ihrer Ausbildungskapazität vor,<br />

die es ihr erlauben sollte, ab 2018 60 zusätzliche Studierende abschliessen zu lassen. Andernorts<br />

werden ähnliche Massnahmen geprüft.<br />

Die WBK-SR ist auch der Ansicht, dass für eine Erhöhung der Ausbildungsplätze anderweitige<br />

Parameter beachtet werden müssten, wie z. B. Fragen der Ärztedichte, der Weiterbildungsplätze,<br />

der Spezialisierung oder der Finanzierung.<br />

Die Hauptargumente für eine Ablehnung der Motion (mit 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen) waren aber<br />

einerseits die Tatsache, dass die Einführung oder Abschaffung eines Numerus clausus nicht dem<br />

Bund obliegt, sondern in der Kompetenz der Hochschulen, respektive der kantonalen Träger liegt.<br />

Andererseits verweist die Kommission auf das neue Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz<br />

(HFKG) das 2015 in Kraft treten soll. Mit Artikel 40 des HFKG bestimmt künftig der Hochschulrat auf<br />

Antrag der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen die besonders kostenintensiven<br />

Bereiche und beschliesst die Aufgabenteilung in diesen Bereichen. Gestützt auf diesen Artikel kann<br />

auch dem Motionsanliegen Rechnung getragen werden.<br />

Da das Anliegen der Petition "Abschaffung des Numerus Clausus für das Medizinstudium" (13.2047)<br />

mit dem Motionsanliegen grösstenteils identisch ist, beantragt die Kommission ihrem Rat, der<br />

Petition ebenfalls keine Folge zu geben.<br />

4<br />

39


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

11.3635 – Motion<br />

Importverbot für Robbenprodukte<br />

Eingereicht von<br />

Freysinger Oskar<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

16.06.2011<br />

Nationalrat<br />

Von beiden Räten behandelt<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, in Einklang mit der europäischen Gesetzgebung (Verordnung des Europäischen <strong>Parlament</strong>es<br />

und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen vom 17. Juli 2009) die rechtlichen Grundlagen dahingehend zu<br />

ändern, dass Ein­ und Ausfuhr sämtlicher Robbenprodukte sowie deren Handel in der Schweiz so schnell wie möglich<br />

verboten werden. Hiervon ausgenommen sind Produkte, die aus der traditionellen Jagd der Inuit und anderer indigener<br />

Gemeinschaften zum Zweck ihrer Existenzsicherung stammen.<br />

Begründung<br />

Bereits heute kennt die Schweiz ein Importverbot aus tierschützerischen Gründen, gestützt auf die Bestimmungen zur<br />

öffentlichen Sittlichkeit (Gatt). In Artikel 14 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes wird die Einfuhr von Hunden­ und Katzenfellen<br />

sowie von daraus hergestellten Produkten untersagt. Folgende Gründe geben Anlass, die Frage erneut zu prüfen:<br />

1. Die Bevölkerung befürwortet ein Importverbot mit klarer Mehrheit. Eine vom Institut GFS Zürich Anfang 2011 im Auftrag der<br />

Fondation Franz Weber durchgeführte repräsentative Umfrage hat ergeben, dass 89 Prozent der Befragten dem Verkauf von<br />

oder dem Handel mit Robbenprodukten kritisch bis ablehnend gegenüberstehen. Konfrontiert mit der Praxis der kommerziellen<br />

Robbenjagd lehnen 97 Prozent der Befragten den Verkauf von und den Handel mit Robbenprodukten in der Schweiz eher bis<br />

klar ab.<br />

2. Nahezu 100 000 Bürgerinnen und Bürger verlangen in einer bis Juni 2011 laufenden Petition ein Importverbot für<br />

Robbenprodukte aus kommerzieller Jagd.<br />

3. Die Robbenjagd ist nach wie vor äusserst grausam. Die Tiere werden nach wie vor meist lebend an einem Haken zu den<br />

Fangschiffen geschleppt und bei lebendigem Leib gehäutet.<br />

4. Das Importverbot der EU bewirkte einen deutlichen Rückgang der erlegten Tiere. 38 000 Tiere wurden im Frühjahr 2011<br />

erlegt, 67 000 im Jahr 2010, 72 400 im Jahr 2009. In den Jahren davor wurden bis zu 366 000 Robben erlegt. Damit ist die<br />

Wirksamkeit des Importverbots belegt. Gleichzeitig wächst jedoch die Gefahr, dass sich der Handel teilweise in die Schweiz<br />

verlagern könnte. Während der Import von Robbenprodukten heute marginal ist, würde ein florierender Umgehungsmarkt<br />

entstehen, denn der Import in die EU zum Privatgebrauch ist nach wie vor möglich.<br />

5. Die Schweiz hat keine Beschwerde bei der WTO zu befürchten, denn Exportländer werden aus finanziellen Gründen keine<br />

parallelen Verfahren führen.<br />

Stellungnahme des Bundesrates vom 07.09.2011<br />

Der Bundesrat beantragte am 11. November 2009 die Ablehnung der Motion Freysinger 09.3795, "Keine Einführung von<br />

Robbenprodukten", und am 13. Januar 2010 die Ablehnung der Motion der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur<br />

des Nationalrates 09.3979, "Keine Einführung von Robbenprodukten", welche mit der vorliegenden Motion identisch sind. Der<br />

Bundesrat bekräftigt seine Haltung, wie er sie in seinen Stellungnahmen zu den beiden genannten Motionen geäussert hat.<br />

Es wird verlangt, dass die Schweiz ­ wie die EU ­ die Ein­ und Ausfuhr sämtlicher Robbenprodukte und deren Handel verbietet;<br />

eine Ausnahme soll lediglich für Produkte aus der traditionellen Jagd der Inuit und anderer indigener Gemeinschaften gelten.<br />

Ein solch umfassendes Verbot ist aus handelsrechtlicher Sicht problematisch. So stösst die entsprechende Verordnung der<br />

EU in der Welthandelsorganisation (WTO) auf Widerstand. Kanada und Norwegen haben im November 2009 bekanntlich bei<br />

der WTO, als Vorstufe zu einer Klage, Konsultationen bezüglich dieser Verordnung der EU verlangt. In einem weiteren<br />

Verfahrensschritt haben Kanada (am 11. Februar 2011) und Norwegen (am 14. März 2011) die Einsetzung eines Panels<br />

40


Verfahrensschritt haben Kanada (am 11. Februar 2011) und Norwegen (am 14. März 2011) die Einsetzung eines Panels<br />

(Sondergruppe) beantragt. Dieses wurde in der Zwischenzeit vom WTO­Streitbeilegungsorgan zur Prüfung des Importverbots<br />

der EU eingesetzt. Die weitere Entwicklung im Zusammenhang mit der Verordnung der EU und die Diskussionen in der WTO<br />

werden seitens der Schweiz verfolgt. Zurzeit besteht kein Handlungsbedarf. Es ist auch fraglich, ob ein schweizerisches<br />

Verbot der Ein­ und Ausfuhr von Robbenprodukten und des Handels damit überhaupt etwas zum berechtigten Ziel einer<br />

tiergerechten Robbenjagd beitragen könnte.<br />

Antrag des Bundesrates vom 07.09.2011<br />

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />

Dokumente<br />

Medienmitteilungen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Kommissionsberichte<br />

21.10.2013 ­ Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des <strong>Ständerat</strong>es<br />

21.02.2013 ­ Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates<br />

20.11.2012 ­ Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des <strong>Ständerat</strong>es<br />

18.11.2011 ­ Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

29.05.2012 NR Annahme.<br />

04.12.2012 SR Die Beratung der Motion wird ausgesetzt gemäss Artikel 87 Absatz 3 ParlG.<br />

04.06.2013 NR Der Sistierungsbeschluss des <strong>Ständerat</strong>es wird abgelehnt.<br />

12.12.2013 SR Festhalten (= Sistierung der Motion).<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur NR (WBK­NR)<br />

Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur SR (WBK­SR)<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

Nationalrat<br />

Mitunterzeichnende (30)<br />

Amherd Viola Bader Elvira Baettig Dominique Bruderer Wyss Pascale Cathomas Sep Estermann Yvette Fiala Doris<br />

Flückiger­Bäni Sylvia Geissbühler Andrea Martina Glanzmann­Hunkeler Ida Glauser­Zufferey Alice Graber Jean­Pierre<br />

Haller Vannini Ursula Hassler Hansjörg Hiltpold Hugues Hodgers Antonio John­Calame Francine Kunz Josef<br />

Lang Josef Leuenberger Ueli Malama Peter Neirynck Jacques Perrinjaquet Sylvie Prelicz­Huber Katharina<br />

Rossini Stéphane Thorens Goumaz Adèle Vischer Daniel Voruz Eric Weber­Gobet Marie­Thérèse Zemp Markus<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Einfuhrbeschränkung Handelsbeschränkung Ausfuhrbeschränkung Meeressäugetier Tierschutz Tierhaut und Fell Jagd<br />

Pelz­ und Fellindustrie<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

52;15<br />

Zuständig<br />

Departement des Innern (EDI)<br />

41


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42


e-parl 26.11.2013 11:31<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

11.3635 n Mo. Nationalrat (Freysinger). Importverbot für Robbenprodukte<br />

Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur vom 21. Oktober 2013<br />

Der Nationalrat hatte am 4. Juni 2013 dem ständerätlichen Beschluss, die im Titel erwähnte Motion<br />

gestützt auf Artikel 87 Absatz 3 ParlG auszusetzen, nicht zugestimmt. Daher behandelte die<br />

Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des <strong>Ständerat</strong>es (WBK-SR) an ihrer Sitzung vom<br />

21. Oktober 2013 erneut die Frage der Sistierung der Motion.<br />

Mit der Motion wird der Bundesrat beauftragt, in Einklang mit der europäischen Gesetzgebung die<br />

rechtlichen Grundlagen anzupassen, um Ein- und Ausfuhr von Robbenprodukten und ihrem Handel,<br />

mit Ausnahme jener Produkte aus der traditionellen Jagd indigener Gemeinschaften, in der Schweiz<br />

verbieten zu können.<br />

Antrag der Kommission<br />

Die Kommission beantragt ihrem Rat mit 6 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung, an der Sistierung der<br />

Motion gemäss Artikel 87 Absatz 3 ParlG festzuhalten.<br />

Eine Minderheit (Fetz, Zanetti) beantragt die Annahme der Motion.<br />

Berichterstattung: Savary<br />

Im Namen der Kommission<br />

Die Vize-Präsidentin:<br />

Géraldine Savary<br />

Inhalt des Berichtes<br />

1 Ausgangslage<br />

2 Stand der Beratungen<br />

3 Erwägungen der Kommission des Zweitrates<br />

101-05/11.3635n/WBK--CSEC<br />

43


e-parl 26.11.2013 11:31<br />

1 Ausgangslage<br />

Gestützt auf Artikel 21 Absatz 2 des Geschäftsreglementes des Nationalrates hatte die WBK-NR an<br />

ihrer Sitzung vom 18. November 2011 die von Nationalrat Freysinger am 16. Juni 2011 eingereichte<br />

Motion vorberaten (s. Kommissionsbericht vom 18. November 2011). Sie beantragte ihrem Rat die<br />

Annahme der Motion. Wie bereits in ihren früheren Erwägungen und Anträgen zuhanden des<br />

Nationalrates zur selben Thematik erachtete die Kommission eine rasche Regulierung der Ein- und<br />

Ausfuhr von Robbenprodukten als vordringlich. So verurteilte sie vehement eine tierquälerische<br />

Robbenjagd und begrüsste die vom Europäischen <strong>Parlament</strong> getroffenen rechtlichen Massnahmen<br />

über den Handel mit Robbenerzeugnissen. Die WBK-NR ging mit dem Motionär einig, dass unser<br />

Land von der Gesetzgebung der Europäischen Union nicht abweichen darf.<br />

2 Stand der Beratungen<br />

Am 29. Mai 2012 folgte der Nationalrat dem Antrag der WBK-NR und nahm die Motion mit 132 zu<br />

28 Stimmen an.<br />

Am 16. September 2009 wurde die vom Motionär erwähnte Verordnung (Nr. 1007/2009) des<br />

Europäischen <strong>Parlament</strong>es und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen als verbindlich<br />

und obligatorisch für alle Mitgliedstaaten erklärt und in Kraft gesetzt. Der kanadische Staat und<br />

Norwegen haben daraufhin bei der Welthandelsorganisation (WTO) gegen dieses Verbot<br />

Einsprache erhoben. Das WTO-Streitbeilegungsorgan setzte zur Überprüfung des Importverbots der<br />

EU am 4. Oktober 2012 ein Panel ein, das diese Einsprachen zu überprüfen hat.<br />

Die WBK-SR betonte an ihrer Sitzung vom 20. November 2012 die Wichtigkeit von konkreten<br />

Auflagen zur Einhaltung von strengen Tierschutzstandards. Im Hinblick auf die erwähnten laufenden<br />

Arbeiten des Panels erachtete sie es jedoch als sinnvoller, die Beratung der Motion gemäss<br />

Artikel 87 Absatz 3 ParlG auszusetzen und nach Kenntnisnahme des definitiven WTO-Entscheids<br />

einen Beschluss zu fassen.<br />

Der <strong>Ständerat</strong> stimmte diesem Sistierungsantrag am 4. Dezember 2012 zu.<br />

Am 21. Februar 2013 fasste die WBK-NR den Entscheid, der vom <strong>Ständerat</strong> beschlossenen<br />

Sistierung der Motion nicht zuzustimmen, da aus ihrer Sicht eine rasche Regulierung der Ein- und<br />

Ausfuhr von Robbenprodukten weiterhin angezeigt ist, um der tierquälerischen Robbenjagd ein<br />

Ende zu setzen. Unabhängig vom Entscheid des WTO-Streitbeilegungsorgans soll der Bundesrat<br />

beauftragt werden, die rechtlichen Grundlagen dahingehend zu ändern, dass Ein- und Ausfuhr<br />

sämtlicher Robbenprodukte sowie ihr Handel in der Schweiz verboten werden. Aus diesem Grund<br />

beantragte die WBK-NR ihrem Rat, dem Sistierungsbeschluss des <strong>Ständerat</strong>es nicht zuzustimmen.<br />

Am 4. Juni 2013 folgte der Nationalrat dem Antrag der WBK-NR, womit er eine Differenz zum<br />

<strong>Ständerat</strong> schuf.<br />

3 Erwägungen der Kommission des Zweitrates<br />

Die ständerätliche WBK setzte sich am 21. Oktober 2013 erneut mit dem Beschluss des<br />

Nationalrates, die Beratung der Motion nicht weiter auszusetzen und den Vorstoss an den Bundesrat<br />

zu überweisen, auseinander. Sie musste feststellen, dass der für Oktober 2013 angekündete WTO-<br />

Bericht immer noch nicht vorliegt und der Zeitpunkt seiner Publikation offen ist. Gestützt auf die<br />

2<br />

44


e-parl 26.11.2013 11:31<br />

bereits am 20. November 2012 festgehaltenen Argumente für ein Aussetzen der Beratung der<br />

Motion gemäss Artikel 87 Absatz 3 ParlG (s. Kommissionsbericht) beantragt die WBK-SR ihrem Rat,<br />

an der Sistierung festzuhalten.<br />

Eine Minderheit lehnt ein Festhalten an der Sistierung ab und beantragt die Annahme der Motion.<br />

Sie ist der Ansicht, dass die Schweiz dem Bespiel der EU folgen solle, dies u. a. auch, um zu<br />

vermeiden, dass unser Land zum Umschlagplatz für die in der EU verbotenen Robbenprodukte wird.<br />

3<br />

45


<strong>Ständerat</strong><br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

11.3635 n Mo. Nationalrat (Freysinger). Importverbot für<br />

Robbenprodukte<br />

Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur vom 20. November 2012<br />

Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des <strong>Ständerat</strong>es (WBK­SR) hat an<br />

ihrer Sitzung vom 20. November 2012 die obengenannte Motion vorberaten. Die Motion wurde<br />

am 29. Mai 2012 vom Nationalrat angenommen.<br />

Mit der Motion wird der Bundesrat beauftragt, in Einklang mit der europäischen Gesetzgebung<br />

die rechtlichen Grundlagen anzupassen, um Ein­ und Ausfuhr von Robbenprodukten und<br />

deren Handel, mit Ausnahme jener aus der traditionellen Jagd indigener Gemeinschaften, in<br />

der Schweiz verbieten zu können.<br />

Antrag der Kommission<br />

Die Kommission beantragt ihrem Rat einstimmig, die Beratung der Motion gemäss Artikel 87<br />

Absatz 3 ParlG auszusetzen.<br />

Berichterstatter: Gutzwiller<br />

Im Namen der Kommission<br />

Der Präsident: Felix Gutzwiller<br />

1. Text und Begründung<br />

1. 1. Text<br />

1. 2. Begründung<br />

2. Stellungnahme des Bundesrats vom 7. September 2011<br />

3. Erwägungen der Kommission des Erstrats<br />

4. Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />

5. Erwägungen der Kommission des Zweitrats<br />

1. Text und Begründung<br />

1. 1. Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, in Einklang mit der europäischen Gesetzgebung (Verordnung<br />

des Europäischen <strong>Parlament</strong>es und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen<br />

vom 17. Juli 2009) die rechtlichen Grundlagen dahingehend zu ändern, dass Ein­ und Ausfuhr<br />

sämtlicher Robbenprodukte sowie deren Handel in der Schweiz so schnell wie möglich<br />

verboten werden. Hiervon ausgenommen sind Produkte, die aus der traditionellen Jagd der<br />

Inuit und anderer indigener Gemeinschaften zum Zweck ihrer Existenzsicherung stammen.<br />

46


1. 2. Begründung<br />

Bereits heute kennt die Schweiz ein Importverbot aus tierschützerischen Gründen, gestützt<br />

auf die Bestimmungen zur öffentlichen Sittlichkeit (Gatt). In Artikel 14 Absatz 2 des<br />

Tierschutzgesetzes wird die Einfuhr von Hunden­ und Katzenfellen sowie von daraus<br />

hergestellten Produkten untersagt. Folgende Gründe geben Anlass, die Frage erneut zu<br />

prüfen:<br />

1. Die Bevölkerung befürwortet ein Importverbot mit klarer Mehrheit. Eine vom Institut GFS<br />

Zürich Anfang 2011 im Auftrag der Fondation Franz Weber durchgeführte repräsentative<br />

Umfrage hat ergeben, dass 89 Prozent der Befragten dem Verkauf von oder dem Handel mit<br />

Robbenprodukten kritisch bis ablehnend gegenüberstehen. Konfrontiert mit der Praxis der<br />

kommerziellen Robbenjagd lehnen 97 Prozent der Befragten den Verkauf von und den Handel<br />

mit Robbenprodukten in der Schweiz eher bis klar ab.<br />

2. Nahezu 100 000 Bürgerinnen und Bürger verlangen in einer bis Juni 2011 laufenden Petition<br />

ein Importverbot für Robbenprodukte aus kommerzieller Jagd.<br />

3. Die Robbenjagd ist nach wie vor äusserst grausam. Die Tiere werden nach wie vor meist<br />

lebend an einem Haken zu den Fangschiffen geschleppt und bei lebendigem Leib gehäutet.<br />

4. Das Importverbot der EU bewirkte einen deutlichen Rückgang der erlegten Tiere. 38 000<br />

Tiere wurden im Frühjahr 2011 erlegt, 67 000 im Jahr 2010, 72 400 im Jahr 2009. In den<br />

Jahren davor wurden bis zu 366 000 Robben erlegt. Damit ist die Wirksamkeit des<br />

Importverbots belegt. Gleichzeitig wächst jedoch die Gefahr, dass sich der Handel teilweise in<br />

die Schweiz verlagern könnte. Während der Import von Robbenprodukten heute marginal ist,<br />

würde ein florierender Umgehungsmarkt entstehen, denn der Import in die EU zum<br />

Privatgebrauch ist nach wie vor möglich.<br />

5. Die Schweiz hat keine Beschwerde bei der WTO zu befürchten, denn Exportländer werden<br />

aus finanziellen Gründen keine parallelen Verfahren führen.<br />

2. Stellungnahme des Bundesrats vom 7. September 2011<br />

Der Bundesrat beantragte am 11. November 2009 die Ablehnung der Motion Freysinger<br />

09.3795, "Keine Einführung von Robbenprodukten", und am 13. Januar 2010 die Ablehnung<br />

der Motion der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates 09.3979,<br />

"Keine Einführung von Robbenprodukten", welche mit der vorliegenden Motion identisch sind.<br />

Der Bundesrat bekräftigt seine Haltung, wie er sie in seinen Stellungnahmen zu den beiden<br />

genannten Motionen geäussert hat.<br />

Es wird verlangt, dass die Schweiz ­ wie die EU ­ die Ein­ und Ausfuhr sämtlicher<br />

Robbenprodukte und deren Handel verbietet; eine Ausnahme soll lediglich für Produkte aus der<br />

traditionellen Jagd der Inuit und anderer indigener Gemeinschaften gelten. Ein solch<br />

umfassendes Verbot ist aus handelsrechtlicher Sicht problematisch. So stösst die<br />

entsprechende Verordnung der EU in der Welthandelsorganisation (WTO) auf Widerstand.<br />

Kanada und Norwegen haben im November 2009 bekanntlich bei der WTO, als Vorstufe zu<br />

einer Klage, Konsultationen bezüglich dieser Verordnung der EU verlangt. In einem weiteren<br />

Verfahrensschritt haben Kanada (am 11. Februar 2011) und Norwegen (am 14. März 2011) die<br />

Einsetzung eines Panels (Sondergruppe) beantragt. Dieses wurde in der Zwischenzeit vom<br />

WTO­Streitbeilegungsorgan zur Prüfung des Importverbots der EU eingesetzt. Die weitere<br />

Entwicklung im Zusammenhang mit der Verordnung der EU und die Diskussionen in der WTO<br />

werden seitens der Schweiz verfolgt. Zurzeit besteht kein Handlungsbedarf. Es ist auch<br />

fraglich, ob ein schweizerisches Verbot der Ein­ und Ausfuhr von Robbenprodukten und des<br />

Handels damit überhaupt etwas zum berechtigten Ziel einer tiergerechten Robbenjagd<br />

beitragen könnte.<br />

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />

3. Erwägungen der Kommission des Erstrats<br />

2<br />

47


Gestützt auf Artikel 21 Absatz 2 des Geschäftsreglementes des Nationalrates hatte die WBK­<br />

NR an ihrer Sitzung vom 18. November 2011 die von Nationalrat Freysinger am 16. Juni 2011<br />

eingereichte Motion vorberaten (s. Kommissionsbericht vom 18. November 2011). Sie<br />

beantragte ihrem Rat die Annahme der Motion. Wie bereits in ihren früheren Erwägungen und<br />

Anträgen zuhanden des Nationalrates zur selben Thematik erachtete die Kommission eine<br />

rasche Regulierung der Ein­ und Ausfuhr von Robbenprodukten als vordringlich. So verurteilte<br />

sie vehement eine tierquälerische Robbenjagd und begrüsste die vom Europäischen<br />

<strong>Parlament</strong> getroffenen rechtlichen Massnahmen über den Handel mit Robbenerzeugnissen.<br />

Die WBK­NR ging mit dem Motionär einig, dass unser Land von der Gesetzgebung der<br />

Europäischen Union nicht abweichen darf.<br />

4. Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />

Am 29. Mai 2012 folgte der Nationalrat dem Antrag der WBK­NR und nahm mit 132 zu 28<br />

Stimmen die Motion an.<br />

5. Erwägungen der Kommission des Zweitrats<br />

Am 16. September 2009 wurde die vom Motionär erwähnte Verordnung (Nr. 1007/2009) des<br />

Europäischen <strong>Parlament</strong>es und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen als<br />

verbindlich und obligatorisch für alle Mitgliedstaaten erklärt und in Kraft gesetzt. Der<br />

kanadische Staat und Norwegen haben daraufhin bei der Welthandelsorganisation (WTO)<br />

gegen dieses Verbot Einsprache erhoben. Das WTO­Streitbeilegungsorgan setzte zur<br />

Überprüfung des Importverbots der EU am 4. Oktober 2012 ein Panel ein, das diese<br />

Einsprachen zurzeit überprüft.<br />

Die WBK­SR betont die Wichtigkeit von konkreten Auflagen zur Einhaltung von strengen<br />

Tierschutzstandards. Im Hinblick auf die obenerwähnten laufenden Arbeiten des Panels<br />

erachtet sie es jedoch als sinnvoller, die Beratung der Motion gemäss Artikel 87 Absatz 3<br />

ParlG auszusetzen und nach Kenntnisnahme des definitiven WTO­Entscheids einen<br />

Beschluss zu fassen.<br />

3<br />

48


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

12.060 – Geschäft des Bundesrates<br />

Vereinfachung der Besteuerung der natürlichen Personen und für einen schlanken Staat. Bericht des<br />

Bundesrates zur Abschreibung der Motionen 07.3607 und 08.3854<br />

Einreichungsdatum<br />

Stand der Beratung<br />

16.05.2012<br />

Behandelt vom <strong>Ständerat</strong><br />

Bericht vom 16. Mai 2012 zur Abschreibung der Motionen Pfisterer 07.3607 «Vereinfachung der Besteuerung der natürlichen<br />

Personen» und FDP­Liberale Fraktion 08.3854 «Für einen schlanken Staat. Steuersystem vereinfachen» (BBl 2012 5579)<br />

Dokumente<br />

Bericht des Bundesrates 16.05.12 (BBl 2012 5579)<br />

Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />

Anträge, Fahnen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

04.12.2013 SR Von der Abschreibung wird Kenntnis genommen.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR (WAK­NR)<br />

Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR (WAK­SR)<br />

Behandlungskategorie NR<br />

IV<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Zahlung Verschuldung Gläubiger/in Zins Zahlungsfähigkeit Bericht<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

24;<br />

Zuständig<br />

Finanzdepartement (EFD)<br />

49


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50


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

12.069 – Geschäft des Bundesrates<br />

Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge. Vorläufige Anwendung und Verträge von<br />

beschränkter Tragweite<br />

Einreichungsdatum<br />

Stand der Beratung<br />

04.07.2012<br />

Von beiden Räten behandelt<br />

Botschaft vom 4. Juli 2012 zum Bundesgesetz über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von<br />

beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge (Änderung des Regierungs­ und<br />

Verwaltungsorganisationsgesetzes und des <strong>Parlament</strong>sgesetzes) (BBl 2012 7465)<br />

Dokumente<br />

Botschaft des Bundesrates 04.07.12 (BBl 2012 7465)<br />

Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />

Medienmitteilungen<br />

Anträge, Fahnen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Entwurf 1<br />

Bundesgesetz über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über<br />

die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge (Änderung des Regierungs­ und<br />

Verwaltungsorganisationsgesetzes und des <strong>Parlament</strong>sgesetzes)<br />

Datum<br />

Rat<br />

16.04.2013 NR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />

02.12.2013 SR Abweichend.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Staatspolitische Kommission SR (SPK­SR)<br />

Staatspolitische Kommission NR (SPK­NR)<br />

Behandlungskategorie NR<br />

IIIb<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

Nationalrat<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Mitwirkung des <strong>Parlament</strong>s in der Aussenpolitik Beziehung Legislative­Exekutive Kompetenzregelung internationales Übereinkommen<br />

internationales Abkommen Völkerrecht Organisation der Bundesverwaltung Gesetz Vollzug von Beschlüssen Aufgaben der Exekutive<br />

Aufgaben des <strong>Parlament</strong>s parlamentarische Kommission parlamentarisches Verfahren Ratifizierung eines Abkommens<br />

Referendum bei Staatsverträgen<br />

51


Ergänzende Erschliessung:<br />

08;0421;04;Vollzugsabkommen;Vorläufige Anwendung<br />

Zuständig<br />

Justiz­ und Polizeidepartement (EJPD)<br />

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52


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

12.076 – Geschäft des Bundesrates<br />

Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen. Volksinitiative. Änderung des StGB, MStGB und<br />

JStG<br />

Einreichungsdatum<br />

Stand der Beratung<br />

10.10.2012<br />

Erledigt<br />

Botschaft vom 10. Oktober 2012 zur Volksinitiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" sowie zum<br />

Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt­ und Rayonverbot (Änderung des Strafgesetzbuchs, des<br />

Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes) als indirektem Gegenvorschlag (BBl 2012 8819)<br />

Dokumente<br />

Botschaft des Bundesrates 10.10.12 (BBl 2012 8819)<br />

Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />

Dossier<br />

Medienmitteilungen<br />

Anträge, Fahnen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Entwurf 1<br />

Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt­ und Rayonverbot (Änderung des Strafgesetzbuchs, des<br />

Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes)<br />

Datum<br />

Rat<br />

10.06.2013 NR Beginn der Diskussion<br />

11.06.2013 NR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />

11.09.2013 SR Abweichend.<br />

26.11.2013 NR Abweichend.<br />

02.12.2013 SR Zustimmung.<br />

13.12.2013 NR Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />

13.12.2013 SR Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />

Entwurf 2<br />

Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen»<br />

Datum<br />

Rat<br />

21.03.2013 NR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />

18.06.2013 SR Rückweisung an die Kommission mit dem Auftrag, einen direkten Gegenentwurf auszuarbeiten.<br />

11.09.2013 SR Abweichend.<br />

18.09.2013 NR Abweichend.<br />

19.09.2013 SR Zustimmung.<br />

27.09.2013 NR Der Bundesbeschluss wird in der Schlussabstimmung abgelehnt.<br />

27.09.2013 SR Der Bundesbeschluss wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />

Entwurf 3<br />

Bundesbeschluss über das Tätigkeitsverbot nach einer Straftat gegen die sexuelle Integrität (Gegenentwurf zur<br />

Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen») (Entwurf der RK­N vom 14. Februar<br />

53


Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen») (Entwurf der RK­N vom 14. Februar<br />

2013)<br />

Datum<br />

Rat<br />

21.03.2013 NR In der Gesamtabstimmung abgelehnt (=nichteintreten) (=erledigt).<br />

Entwurf 4<br />

Bundesgesetz über das zwingende Tätigkeitsverbot (Änderung des Strafgesetzbuchs, des Militärstrafgesetzes und<br />

des Jugendstrafgesetzes) (Entwurf der RK­N vom 23. Mai 2013)<br />

Datum<br />

Rat<br />

10.06.2013 NR Eintreten und Rückweisung an die Kommission.<br />

26.11.2013 NR Abschreibung (= erledigt).<br />

Entwurf 5<br />

Bundesbeschluss über das Tätigkeits­ und Kontaktverbot nach einer Straftat gegen die sexuelle Integrität<br />

(Gegenentwurf zur Volksinitiative „Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen“) (Entwurf der RK­S vom<br />

26. August 2013)<br />

Datum<br />

Rat<br />

11.09.2013 SR Beschluss nach Entwurf der Kommission.<br />

18.09.2013 NR Nichteintreten.<br />

19.09.2013 SR Zustimmung (= Nichteintreten) (= erledigt).<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für Rechtsfragen NR (RK­NR)<br />

Kommission für Rechtsfragen SR (RK­SR)<br />

Behandlungskategorie NR<br />

IIIa<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

sexuelle Gewalt Jugendschutz Berufsverbot Freiheitsbeschränkung ehrenamtliche Tätigkeit Volksinitiative Gegenvorschlag<br />

Strafgesetzbuch Jugendstrafrecht Eindämmung der Kriminalität Straftäter/in Straffälligkeit strafbare Handlung Kind Strafregister<br />

Lehrkraft Kinderbetreuung berufliche Eignung<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

12;32;Kontaktverbot;Rayonverbot;Verein Marche Blanche<br />

Zuständig<br />

Justiz­ und Polizeidepartement (EJPD)<br />

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54


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

12.097 – Geschäft des Bundesrates<br />

Überstellung verurteilter Personen. Vertrag zwischen der Schweiz und Kosovo<br />

Einreichungsdatum<br />

Stand der Beratung<br />

30.11.2012<br />

Erledigt<br />

Botschaft vom 30. November 2012 zur Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz und Kosovo über die Überstellung<br />

verurteilter Personen (BBl 2013 159)<br />

Dokumente<br />

Botschaft des Bundesrates 30.11.12 (BBl 2013 159)<br />

Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />

Medienmitteilungen<br />

Anträge, Fahnen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Entwurf 1<br />

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz und Kosovo über die Überstellung<br />

verurteilter Personen<br />

Datum<br />

Rat<br />

10.09.2013 NR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />

02.12.2013 SR Zustimmung.<br />

13.12.2013 NR Der Bundesbeschluss wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />

13.12.2013 SR Der Bundesbeschluss wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für Rechtsfragen SR (RK­SR)<br />

Kommission für Rechtsfragen NR (RK­NR)<br />

Behandlungskategorie NR<br />

IV<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

Nationalrat<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Kosovo Auslieferung Häftling Rechtshilfe Strafvollzugsrecht bilaterales Abkommen soziale Wiedereingliederung Häftlingsverlegung<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

12<br />

55


Zuständig<br />

Justiz­ und Polizeidepartement (EJPD)<br />

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56


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

12.100 – Geschäft des Bundesrates<br />

Menschen mit Behinderungen. Übereinkommen<br />

Einreichungsdatum<br />

Stand der Beratung<br />

19.12.2012<br />

Erledigt<br />

Botschaft vom 19. Dezember 2012 zur Genehmigung des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von<br />

Menschen mit Behinderungen (BBl 2013 661)<br />

Dokumente<br />

Botschaft des Bundesrates 19.12.12 (BBl 2013 661)<br />

Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />

Medienmitteilungen<br />

Anträge, Fahnen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Entwurf 1<br />

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen<br />

Datum<br />

Rat<br />

21.06.2013 NR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />

26.11.2013 SR Zustimmung.<br />

13.12.2013 NR Der Bundesbeschluss wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />

13.12.2013 SR Der Bundesbeschluss wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR (SGK­SR)<br />

Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR (SGK­NR)<br />

Behandlungskategorie NR<br />

IIIb<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

Nationalrat<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Behinderte/r internationales Vertragswerk Kampf gegen die Diskriminierung Gleichbehandlung Ratifizierung eines Abkommens<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

28<br />

57


Zuständig<br />

Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)<br />

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58


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

12.2043 – Petition<br />

Keine Kompetenz des Bundes im Bereich der Ausbildung für Medizinalberufe<br />

Eingereicht von<br />

Einreichungsdatum<br />

Stand der Beratung<br />

Bosshard Simon<br />

15.06.2012<br />

Erledigt<br />

Dokumente<br />

Medienmitteilungen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Kommissionsberichte<br />

21.10.2013 ­ Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des <strong>Ständerat</strong>es<br />

18.10.2012 ­ Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

14.12.2012 NR Keine Folge geben<br />

12.12.2013 SR Keine Folge geben<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur NR (WBK­NR)<br />

Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur SR (WBK­SR)<br />

Behandlungskategorie NR<br />

V<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

Nationalrat<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

medizinischer Unterricht Kompetenzregelung Qualitätssicherung<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

2841<br />

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59


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60


e-parl 13.11.2013 15:49<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

12.2043 n Petition Bosshard Simon. Keine Kompetenz des Bundes im Bereich<br />

der Ausbildung für Medizinalberufe<br />

Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur vom 21. Oktober 2013<br />

Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des <strong>Ständerat</strong>es (WBK-SR) hat an ihrer<br />

Sitzung vom 21. Oktober 2013 die am 15. Juni 2012 von Herrn Simon Bosshard eingereichte, im<br />

Titel genannte Petition geprüft.<br />

Der Verfasser der Petition verlangt die Überprüfung der Rolle des Bundes im Bereich der Ausbildung<br />

für Medizinalberufe, insbesondere im Bereich der Qualitätskontrolle.<br />

Antrag der Kommission<br />

Die Kommission beantragt einstimmig, der Petition keine Folge zu geben.<br />

Im Namen der Kommission<br />

Die Vizepräsidentin:<br />

Géraldine Savary<br />

Inhalt des Berichtes<br />

1 Inhalt der Petition<br />

2 Erwägungen der Kommission<br />

101-06/12.2043/WBK--CSEC<br />

61


e-parl 13.11.2013 15:49<br />

1 Inhalt der Petition<br />

Die Petition wirft verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der universitären Ausbildung für<br />

Medizinalberufe auf. Der Verfasser der Petition verlangt die Überprüfung der Rolle des Bundes im<br />

Bereich der Ausbildung. Ausserdem schlägt er die Ersetzung der eidgenössischen durch eine<br />

kantonale Prüfung sowie die Schaffung einer unabhängigen Institution zur Qualitätskontrolle vor.<br />

2 Erwägungen der Kommission<br />

Wie bereits die nationalrätliche Schwesterkommission ist auch die ständerätliche Kommission der<br />

Ansicht, dass mit den heutigen gesetzlichen Bestimmungen und dem revidierten<br />

Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11) ausreichende Massnahmen zur Verbesserung der<br />

Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten vorgesehen sind und umgesetzt werden.<br />

Auch gehen die Kommissionsmitglieder mit dem Bundesrat einig, dass die Übertragung der<br />

eidgenössischen Prüfung auf kantonale Ebene nicht unbedingt zu einer besseren Qualität der<br />

Ausbildung beitragen würde. Die Einführung einer eidgenössischen Prüfung als Abschluss der<br />

universitären Ausbildung wurde 2011 zum ersten Mal durchgeführt, womit auch die administrativen<br />

Verfahren vereinfacht wurden, insbesondere das Anmeldeverfahren zur eidgenössischen Prüfung.<br />

Letztere wurde zusammen mit Fachexpertinnen und -experten der Fakultäten sowie mit<br />

internationalen Experten entwickelt. Dieser Mehrwert wäre sicher schwieriger zu erreichen, wenn die<br />

Ausarbeitung der Prüfung auf kantonaler Ebene stattfinden würde. Die erlangten eidgenössischen<br />

Diplome entsprechen zudem den internationalen Standards.<br />

Was die geforderte Schaffung einer unabhängigen Institution zur Qualitätskontrolle betrifft, so sieht<br />

das MedBG eine ausserparlamentarische Prüfungskommission pro Beruf vor, in der alle<br />

Ausbildungsinstitutionen sowie weitere wichtige Akteure vertreten sind.<br />

Aufgrund dieser Fakten beantragt die WBK-SR, der Petition keine Folge zu geben.<br />

2<br />

62


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

12.2048 – Petition<br />

Einführung eines elektronischen Systems zur Einreichung von Petitionen<br />

Eingereicht von<br />

Einreichungsdatum<br />

Stand der Beratung<br />

Wäfler Urs<br />

08.07.2012<br />

Erledigt<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Kommissionsberichte<br />

22.10.2013 ­ Staatspolitische Kommission des <strong>Ständerat</strong>es<br />

27.06.2013 ­ Staatspolitische Kommission des Nationalrates<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

27.09.2013 NR Keine Folge geben<br />

12.12.2013 SR Keine Folge geben<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Staatspolitische Kommission NR (SPK­NR)<br />

Staatspolitische Kommission SR (SPK­SR)<br />

Behandlungskategorie NR<br />

V<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

Nationalrat<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Petition eGovernment politische Rechte Petitionsrecht Vereinfachung von Verfahren<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

04<br />

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63


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64


e-parl 12.11.2013 16:08<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

12.2048 n Petition Wäfler Urs. Einführung eines elektronischen Systems zur<br />

Einreichung von Petitionen<br />

Bericht der Staatspolitischen Kommission vom 22. Oktober 2013<br />

Die Staatspolitische Kommission (SPK) des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom 22. Oktober 2013<br />

die von Urs Wäfler am 8. Juli 2012 eingereichte Petition vorberaten.<br />

Mit der Petition wird die Schaffung eines elektronischen Systems zur Einreichung von Petitionen an<br />

die Bundesversammlung verlangt.<br />

Antrag der Kommission<br />

Die Kommission beantragt, der Petition keine Folge zu geben, weil sie das Anliegen der Petition<br />

ablehnt.<br />

Im Namen der Kommission<br />

Der Präsident:<br />

Robert Cramer<br />

Inhalt des Berichtes<br />

1 Inhalt der Petition<br />

2 Erwägungen der Kommission<br />

101-06/12.2048/SPK--CIP<br />

65


e-parl 12.11.2013 16:08<br />

1 Inhalt der Petition<br />

Die Petition verlangt, dass Petitionen bei der Bundesversammlung elektronisch eingereicht werden<br />

können. Sie verlangt die Implementierung eines elektronischen Systems zur Einreichung von<br />

Petitionen analog zu demjenigen des Deutschen Bundestages.<br />

2 Erwägungen der Kommission<br />

Gemäss Artikel 33 der Bundesverfassung haben die Behörden, an welche Petitionen gerichtet<br />

werden, diese zur Kenntnis zu nehmen. Die Bundesversammlung geht aber über die blosse<br />

Kenntnisnahme hinaus: Artikel 126 bis128 des <strong>Parlament</strong>sgesetzes sehen eine Behandlung der<br />

Petitionen durch die zuständigen Kommissionen vor. Es werden nur Petitionen entgegengenommen,<br />

die mit einer Originalunterschrift versehen sind, damit der Autor oder die Autorin identifiziert werden<br />

kann. Petitionen in Form einer E-Mail werden deshalb nicht akzeptiert. Hingegen können Petitionen<br />

als Attachment zu einer E-Mail im pdf-Format mit gescannter Unterschrift eingereicht werden. Die<br />

Kommission ist der Ansicht, dass damit den Anforderungen an eine unbürokratische<br />

Einreichungsweise von Petitionen Genüge getan ist. Aufgrund der äusserst geringen<br />

Formerfordernisse ist es sehr einfach und für jedermann möglich, eine Petition einzureichen.<br />

Die Schaffung einer elektronischen Petitionsplattform, wie sie der Deutsche Bundestag kennt,<br />

erachtet die Kommission als unverhältnismässig. Das elektronische System für die Einreichung und<br />

Diskussion von Petitionen im Deutschen Bundestag stellt nicht nur hohe Anforderungen an die<br />

Nutzerinnen und Nutzer, sondern auch an die Bundestagsverwaltung bezüglich der Betreuung der<br />

Plattform. Der Bundestag verfügt seit 2005 über eine elektronische Petitionsplattform, auf welcher<br />

sich Nutzer und Nutzerinnen registrieren müssen. Nur wer ein Nutzerkonto angelegt hat, kann die<br />

Petition mitzeichnen und diskutieren. Ein Moderator moderiert die jeweiligen Foren. Wer eine<br />

Petition im Deutschen Bundestag elektronisch einreichen will, muss dies auf der dafür vorgesehenen<br />

Internetseite mit dem dafür vorgesehenen Formular tun. Eine einfache E-Mail reicht nicht. Aus<br />

Gründen der Identitätsbestätigung erfolgt der gesamte petitionsrelevante Schriftwechsel jedoch auf<br />

dem Postweg.<br />

Die Schaffung eines solchen Diskussionsforums macht in einem System, in welchem Petitionen ein<br />

rege genutztes Instrument zur Bürgerbeteiligung darstellen, durchaus Sinn. So wurden 2010 im<br />

Deutschen Bundestag 4039 zur Veröffentlichung bestimmte Petitionen eingereicht, wobei 559 als<br />

öffentliche Petitionen zugelassen und somit auf dem Internet publiziert wurden. Im schweizerischen<br />

politischen System, welches ausgebaute direktdemokratische Mitwirkungsrechte kennt, haben<br />

Petitionen jedoch nie eine grosse Bedeutung erlangt. Bei der Bundesversammlung werden pro Jahr<br />

etwa 40 bis 60 Petitionen eingereicht. Dabei stammen mehrere Petitionen von der gleichen<br />

Autorenschaft: Von den 56 im Jahre 2012 eingereichten Petitionen stammen 7 von der<br />

Jugendsession und 17 von drei Einzelpersonen. Dies rechtfertigt kaum die Einführung eines<br />

Systems, für dessen Betreuung bedeutende personelle Ressourcen notwendig wären.<br />

2<br />

66


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

12.2069 – Petition<br />

Verbesserung der Situation der Honigbienen in der Schweiz<br />

Eingereicht von<br />

Einreichungsdatum<br />

Stand der Beratung<br />

Hostettler Marianne<br />

14.11.2012<br />

Erledigt<br />

Dokumente<br />

Medienmitteilungen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Kommissionsberichte<br />

21.10.2013 ­ Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des <strong>Ständerat</strong>es<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum<br />

Rat<br />

19.06.2013 NR Der Petition wird Folge gegeben und zwei Motionen eingereicht (13.3367: am 19. Juni 2013 vom NR<br />

angenommen; 13.3368: am 19. Juni 2013 vom NR abgelehnt).<br />

25.11.2013 SR Keine Folge geben<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur NR (WBK­NR)<br />

Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur SR (WBK­SR)<br />

Behandlungskategorie NR<br />

IV<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

Nationalrat<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Pestizid Giftstoff Bewilligung Bienenzucht Umweltverträglichkeit Insektizid<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

55;52<br />

Konnexe Geschäfte<br />

13.3367<br />

13.3368<br />

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68


e-parl 13.11.2013 15:50<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

13.3367 n Mo. Nationalrat (WBK-NR). Massnahmenpaket zum Schutz der Bienen<br />

12.2069 n Petition Hostettler Marianne. Verbesserung der Situation der<br />

Honigbienen in der Schweiz<br />

Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur vom 21. Oktober 2013<br />

Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom 21.<br />

Oktober 2013 die von der WBK-NR am 2. Mai 2013 eingereichte Motion, wie auch die von Marianne<br />

Hostettler am 14. November 2012 eingereichte Petition vorberaten.<br />

Die Urheberin der Petition verlangt, dass die Situation der Bienen in der Schweiz verbessert wird.<br />

Sie fordert, dass die Politik sich umfassend mit dem Bienensterben auseinandersetzt und den Kampf<br />

gegen verschiedene Gefahren, denen sich die Bienen stellen müssen, unterstützt. Die WBK-NR<br />

hatte das Anliegen dieser Petition aufgenommen und den Bundesrat mittels der Kommissionsmotion<br />

13.3367 beauftragt, ein Massnahmenpaket zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln<br />

zu beschliessen. Sie will damit speziell die Risiken, die durch die Anwendung von<br />

Pflanzenschutzmitteln für die Umwelt, als auch für die Bienen und andere Bestäuber entstehen, bis<br />

2023 um einen bestimmten Prozentsatz reduzieren.<br />

Antrag der Kommission<br />

Die Kommission beantragt einstimmig, die Motion anzunehmen und der Petition keine Folge zu<br />

geben.<br />

Berichterstattung: Savary<br />

Im Namen der Kommission<br />

Die Vizepräsidentin:<br />

Inhalt des Berichtes<br />

1 Text und Begründung<br />

2 Inhalt der Petition<br />

3 Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Mai 2013 zur Motion<br />

4 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates zur Motion und zur Petition<br />

5 Erwägungen der Kommission des Zweitrates zur Motion und zur Petition<br />

Geraldine Savary<br />

101-05/13.3367n/WBK--CSEC<br />

69


e-parl 13.11.2013 15:50<br />

1 Text und Begründung<br />

1.1 Text der Motion<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, ein Massnahmenpaket zur nachhaltigen Anwendung von<br />

Pflanzenschutzmitteln zu beschliessen. Dieses muss dazu führen, dass die Risiken, die durch die<br />

Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für die Umwelt und insbesondere die Bienen und andere<br />

Bestäuber entstehen, bis 2023 um einen bestimmten Prozentsatz reduziert werden.<br />

1.2 Begründung der Motion<br />

Pflanzenschutzmittel belasten unsere Umwelt und insbesondere auch unsere Bienenvölker und<br />

weitere Bestäuber wie Wildbienen (Solitärbienen) und Hummeln. Ein totales Verbot einzelner Mittel<br />

könnte jedoch kontraproduktiv sein, wenn dann auf andere Mittel ausgewichen wird.<br />

Statt alle Pestizide komplett zu verbieten, sollte vielmehr mit den betroffenen Kreisen wie<br />

Bundesamt für Landwirtschaft, Verbände (Bauernverband, Imker, Umweltschutzverbände),<br />

Hochschulen und Forschungsstellen ein Massnahmenpaket erarbeitet werden und ein gemeinsames<br />

Ziel zur Reduktion der Pflanzenschutzmittel festgelegt werden. In Deutschland wurde im April 2013<br />

ein solches Massnahmenpaket beschlossen.<br />

Der Antragsteller (selbst Imker) ist sich bewusst, dass das Bienensterben verschiedene Ursachen<br />

hat. Varroamilben, Faulbrut und Sauerbrut gefährden unsere Bienenvölker in stärkerem Ausmass.<br />

Pflanzenschutzmittel können jedoch die Bienenvölker schwächen und gefährden auch die anderen<br />

Bestäuber. Eine kontinuierliche Reduktion dieser Mittel ist notwendig, um die Insekten, welche<br />

unsere Pflanzen bestäuben, nicht zu gefährden.<br />

Im Rahmen der Beratung der Petition 12.2069, "Verbesserung der Situation der Honigbienen in der<br />

Schweiz", hat die Kommission den vorliegenden Vorstoss ausgearbeitet und gibt damit der Petition<br />

Folge.<br />

2 Inhalt der Petition<br />

Die Petentin ist besorgt, dass die Abwehrsysteme der Bienen angesichts neuer Gefahren nicht mehr<br />

ausreichen. Sie weist auf die Gefahr der Varroa-Milbe, welche die Brut und die Arbeitsbienen befällt,<br />

und das Vorkommen von Rückständen aus genetisch veränderten Pflanzen im Honig hin.<br />

Insbesondere hebt sie die subletalen und letalen Effekte von Pestiziden und Antibiotika auf Bienen<br />

hervor. Sie verlangt, dass sich die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes umfassend mit dem<br />

Bienensterben befassen und sich dabei auf die Studienergebnisse des Zentrums für<br />

Bienenforschung der Forschungsanstalt Agroscope in Liebefeld stützen. Zudem schlägt sie<br />

strengere Zulassungsregeln für Pflanzenschutzmittel, eine verstärkte Förderung der biologischen<br />

Landwirtschaft, Kurse zur Bienenzucht für Bäuerinnen und Bauern, wie auch einen<br />

Erfahrungsaustausch zwischen Imkerinnen Imkern vor und möchte, dass in der Bevölkerung<br />

Interesse für den wertvollen Wissensschatz der Imkerinnen und Imker geweckt wird.<br />

3 Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Mai 2013 zur Motion<br />

Der Bundesrat begrüsst den Vorschlag, die notwendigen spezifischen Massnahmen zu treffen, um<br />

das Risiko für die Bienen zu senken. Dabei sollen insbesondere die entsprechenden Entwicklungen<br />

auf internationaler Ebene berücksichtigt werden.<br />

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />

2<br />

70


e-parl 13.11.2013 15:50<br />

4 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates zur Motion und zur Petition<br />

Die WBK-NR hat sich dieses Jahr den Bienen und speziell der Problematik des Bienensterbens<br />

gewidmet. So hat die Kommission die Petition 12.2069 geprüft und in dieser Angelegenheit<br />

Handlungsbedarf erkannt. Sie zeigte sich speziell an den subletalen und letalen Auswirkungen von<br />

Pestiziden auf Bienen interessiert. Aufgrund der fehlenden wissenschaftlichen Basis, welche die<br />

Risiken dieser Pflanzenschutzmittel auf Bienen im Freien eindeutig beweisen würde, und in<br />

Anbetracht der aus den Kosten und Nutzen von Pestiziden entstehenden Vorteilen deren<br />

Anwendung hat sowohl die WBK-NR, als auch die Verwaltung von einem Ausbau von<br />

Zulassungsbedingungen und Verboten dieser Mittel abgesehen. Angesichts der Risikopotenziale,<br />

welche drei in der Schweiz angewendete Pestizide für Bienen darstellen, hat das Bundesamt für<br />

Landwirtschaft (BLW) jedoch im April 2013 entschieden, das Vorsorgeprinzip walten zu lassen: Das<br />

Amt hat die Anwendung dieser Mittel für zwei Jahre suspendiert. Mit der Motion 13.3367 will die<br />

WBK-NR auch in Anbetracht des Entscheids des BLW auf das Anliegen der Petition 12.2069<br />

eingehen und den Schutz der Bienen weiter verstärken. So verlangt die WBK-NR, dass konkrete<br />

Ziele zur Reduktion der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln festgelegt werden und gibt dafür<br />

einen klaren Zeithorizont, welcher bis 2023 reicht, vor. Sie die Bienen somit nicht nur in den<br />

nächsten zwei Jahren, sondern langfristig vor Pestiziden schützen.<br />

Der Nationalrat nahm die Motion am 19. Juni 2013 mit 145 gegen 41 Stimmen an. Gleichzeitig gibt<br />

sie der Petition Folge.<br />

5 Erwägungen der Kommission des Zweitrates zur Motion und zur Petition<br />

Die WBK-SR hat am 21. Oktober 2013 die Motion 13.3367 und die Petition 12.2069 beraten. Die<br />

Kommission erkennt den Handlungsbedarf zum Schutz der Bienen. Sie ist der Meinung, dass die<br />

Massnahmen zur Erforschung der Gründe für das Bienensterben auf gutem Weg sind und<br />

unterstützt die Bemühungen des Bienengesundheitsdienstes des BLW und des Bundesamtes für<br />

Veterinärwesen (BVET), des Bienenforschungszentrums von Agroscope, der Vinetum-Professur für<br />

Bienengesundheit an der Vetsuisse-Fakultät der Universität Bern und des internationalen<br />

Forschungsnetzwerks COLOSS in diesem Sinne. Wie auch die WBK-NR sieht die Kommission des<br />

<strong>Ständerat</strong>es zusätzlich zur Suspendierung von drei Pestiziden politischen Handlungsbedarf. Sie<br />

befürwortet die von ihrer Schwesterkommission vorgeschlagene Ausarbeitung eines konkreten<br />

Massnahmenpakets mit klaren Zielen und zeitlichen Angaben zur Reduktion der Anwendung der<br />

Pestizide. Sie ist zudem überzeugt, dass die Festlegung einer Frist zur Reduktion der Anwendung<br />

von Pflanzenschutzmitteln bis 2023 einen Schutz der Bienen mit sich bringen wird, der auch dem<br />

Begehren der Petentin Genüge tut, denn diese Mittel stellen eine der grössten aktuell identifizierten<br />

Gefahren für diese Bestäuber dar.<br />

Da mit der Umsetzung der Motion dem Anliegen der Petition Rechnung getragen wird beantragt die<br />

Kommission ihrem Rat einstimmig, die Motion anzunehmen und der Petition keine Folge zu geben.<br />

3<br />

71


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

12.2073 – Petition<br />

Transparenz bei der Finanzierung der politischen Parteien und bei den Einkünften der <strong>Parlament</strong>arier<br />

Eingereicht von<br />

Einreichungsdatum<br />

Stand der Beratung<br />

Jugendsession 2012<br />

18.11.2012<br />

Erledigt<br />

Dokumente<br />

Anträge, Fahnen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Kommissionsberichte<br />

22.10.2013 ­ Staatspolitische Kommission des <strong>Ständerat</strong>es<br />

30.08.2013 ­ Staatspolitische Kommission des Nationalrates<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

27.09.2013 NR Keine Folge geben<br />

12.12.2013 SR Keine Folge geben<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Staatspolitische Kommission NR (SPK­NR)<br />

Staatspolitische Kommission SR (SPK­SR)<br />

Behandlungskategorie NR<br />

V<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

Nationalrat<br />

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72


e-parl 12.11.2013 16:06<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

12.2073 n Petition Jugendsession 2012. Transparenz bei der Finanzierung der<br />

politischen Parteien und bei den Einkünften der <strong>Parlament</strong>arier<br />

Bericht der Staatspolitischen Kommission vom 22. Oktober 2013<br />

Die Staatspolitische Kommission (SPK) des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom 22. Oktober 2013<br />

die von der Jugendsession 2012 eingereichte Petition vorgeprüft.<br />

Die Petition verlangt die Schaffung gesetzlicher Grundlagen, damit Spenden an politische Parteien<br />

sowie die Einkünfte der Mitglieder der Bundesversammlung offengelegt werden müssen.<br />

Antrag der Kommission<br />

Die Kommission beantragt, der Petition keine Folge zu geben, weil sie das Anliegen der Petition<br />

ablehnt.<br />

Im Namen der Kommission<br />

Der Präsident:<br />

Robert Cramer<br />

Inhalt des Berichtes<br />

1 Inhalt der Petition<br />

2 Erwägungen der Kommission<br />

101-06/12.2073/SPK--CIP<br />

73


e-parl 12.11.2013 16:06<br />

1 Inhalt der Petition<br />

Die Petition verlangt die Schaffung gesetzlicher Grundlagen, damit Transparenz bezüglich<br />

Parteispenden und den Einkünften von den Mitgliedern der Bundesversammlung geschaffen werden<br />

kann. Zum einen sollen Spenden an politische Parteien, welche einen bestimmten Betrag<br />

übersteigen, öffentlich gemacht werden müssen. Zum anderen sollen auch Einkünfte, welche<br />

Mitglieder der Bundesversammlung aufgrund ihrer Tätigkeit in Verwaltungsräten erzielen, öffentlich<br />

gemacht werden.<br />

2 Erwägungen der Kommission<br />

Regelungen für die Offenlegung von Parteispenden und von Einkünften von <strong>Parlament</strong>smitgliedern<br />

waren in den letzten Jahren häufiges Thema in der nationalrätlichen SPK. Dabei musste die SPK<br />

des Nationalrates feststellen, dass solche Regelungen immer auch mit grossen Nachteilen<br />

verbunden sind. Aus diesem Grund, aber auch aufgrund grundsätzlicher Einwände gegenüber<br />

Offenlegungspflichten hat die Nationalratskommission jeweils darauf verzichtet, dem Rat<br />

entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Die SPK des <strong>Ständerat</strong>es teilt diese Bedenken<br />

gegenüber Regelungen in diesem Bereich. Sie schliesst sich den Überlegungen ihrer<br />

Schwesterkommission, welche diese in den nachfolgend zitierten Berichten dargelegt hat, an.<br />

Der nachfolgende Auszug aus dem Bericht der SPK des Nationalrates vom 1. April 2011 zur<br />

parlamentarischen Initiative „10.501 Pa.Iv. Fraktion S. Offenlegungsstelle für Parteifinanzen“ gibt die<br />

Überlegungen zur Offenlegungspflicht betreffend Parteifinanzen wieder:<br />

„Die Frage der Öffentlichmachung von Finanzierungsquellen für politische Aktivitäten hat den<br />

Nationalrat erst vor Jahresfrist das letzte Mal beschäftigt: Am 9. März 2010 sprach sich der<br />

Nationalrat mit 122 zu 65 Stimmen bzw. 119 zu 67 Stimmen gegen zwei parlamentarische Initiativen<br />

aus, welche vermehrte Transparenz bezüglich der Finanzierung politischer Aktivitäten forderten<br />

(09.415 Pa.Iv. Fraktion S. Endlich Transparenz in der <strong>Schweizer</strong> Politik; 09.442 Pa.Iv. Hodgers.<br />

Transparenz in der Parteienfinanzierung; vgl. AB 2010 260). Die Staatspolitische Kommission (SPK)<br />

des Nationalrates hat diese Initiativen zum Anlass genommen, sich eingehend mit der Finanzierung<br />

politischer Parteien zu beschäftigen. Sie hat in mehreren Kommissionssitzungen verschiedene<br />

Vorschläge zur Unterstützung politischer Parteien sowie zur Förderung der Transparenz von<br />

Parteifinanzen geprüft. Ziel war die Formulierung einer Kommissionsinitiative. Die Kommission<br />

musste allerdings feststellen, dass alle Vorschläge auch Nachteile mit sich bringen. Da sich keiner<br />

der Vorschläge als mehrheitsfähig erwies, wurde das Thema nicht weiterverfolgt.<br />

…<br />

Die Kommission weist auch einmal mehr darauf hin, dass die schweizerischen Parteien auf Spenden<br />

Privater angewiesen sind. Es ist nichts Anrüchiges daran, wenn finanzkräftige Privatpersonen<br />

Parteien unterstützen. Wenn sie jedoch quasi an den Pranger gestellt werden, dann dürften diese<br />

Spenderinnen und Spender kaum mehr motiviert sein, ihre Spenden zu tätigen. Es stellt sich auch<br />

die Frage, ob die gewählten <strong>Parlament</strong>smitglieder nicht unvoreingenommener politisieren können,<br />

wenn sie gar nicht wissen, wer ihre Partei unterstützt. Vor diesem Hintergrund wäre höchstens eine<br />

Bekanntgabe der Höhe des gesamten Spendeneingangs angebracht, ohne die Namen der<br />

einzelnen Spenderinnen und Spender zu nennen.<br />

2<br />

74


e-parl 12.11.2013 16:06<br />

Schliesslich stellt die Kommission fest, dass die Initianten „Transparenz“ als Wert an sich sehen,<br />

ohne ihre Absichten darzulegen. Transparenz kann aber kein Wert an sich sein, sondern dient der<br />

Erreichung eines bestimmten Ziels. Was soll erreicht werden? Ein geringerer Mitteleinsatz bei<br />

Wahlen und Abstimmungen? Ein anderes Stimmverhalten der Stimmbürger und Stimmbürgerinnen?<br />

Die Kommission bezweifelt, dass diese Ziele mit der Öffentlichmachung von Parteispenden erreicht<br />

werden.“<br />

Der nachfolgende Auszug aus dem Bericht der SPK des Nationalrates vom 12. April 2011 zur<br />

parlamentarischen Initiative 10.419 Pa.Iv. Rielle. Für mehr Transparenz bei Einkünften,<br />

Entschädigungen und anderen Vorteilen von Mitgliedern der eidgenössischen Räte gibt die<br />

Überlegungen zur Offenlegungspflicht betreffend Einkünfte von Mitgliedern der Bundesversammlung<br />

wieder:<br />

„Die Staatspolitische Kommission (SPK) hat sich schon verschiedentlich mit der Frage der<br />

Offenlegung von Einkünften von Mitgliedern der Bundesversammlung beschäftigt. Am 22. August<br />

2008 hat die Kommission mit 14 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung der parlamentarischen Initiative<br />

07.467 von Oskar Freysinger (V, VS) Folge gegeben, welcher die Offenlegung der Einkünfte der<br />

<strong>Parlament</strong>smitglieder aus ihren Interessenbindungen verlangte. Das Begehren scheiterte jedoch<br />

schliesslich im <strong>Ständerat</strong>, welcher die Initiative am 28. Mai 2009 mit 21 zu 13 Stimmen abgelehnt<br />

hat. Bereits ein paar Jahre zuvor hatte sich die SPK des Nationalrates intensiv um eine Regelung<br />

zur Offenlegung der Bezüge der Ratsmitglieder aus ihren nebenberuflichen Tätigkeiten bemüht. Als<br />

Reaktion auf eine Motion (05.3212 Mo. Bühlmann. Transparentes <strong>Parlament</strong>) hat die SPK am 8.<br />

September 2005 mit 19 zu 3 Stimmen beschlossen, die Ausarbeitung einer Änderung des<br />

<strong>Parlament</strong>sgesetzes an die Hand zu nehmen, wonach die Ratsmitglieder ihre jährlichen Einkünfte<br />

pro Mandat gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b bis e ParlG ab einer bestimmten Höhe im<br />

Register der Interessenbindungen offenlegen müssen. Damals erhielt die SPK-N die für die<br />

Ausarbeitung der Vorlage nötige Zustimmung der SPK des <strong>Ständerat</strong>es. Allerdings zeigte sich dann<br />

bei der Ausarbeitung, dass eine gesetzliche Regelung kompliziert würde und in der Umsetzung<br />

schwierig anzuwenden wäre. Insbesondere wurde deutlich, dass es kaum möglich ist, die<br />

deklarationspflichtigen Bezüge von den nichtoffenzulegenden Bezügen aus beruflichen Tätigkeiten<br />

abzugrenzen. Die Kommission beschloss deshalb mit 14 zu 11 Stimmen die Abschreibung der<br />

Initiative und beantragte dem Rat auch, einer in die gleiche Richtung zielenden parlamentarischen<br />

Initiative (06.462 Pa.Iv. Schelbert. Offenlegung der finanziellen Interessenbindungen) keine Folge zu<br />

geben. Der Rat folgte diesem Antrag am 26. September 2007 mit 74 zu 59 Stimmen.<br />

Die nun vorliegende parlamentarische Initiative geht noch einen Schritt weiter als die in den letzten<br />

fünf Jahren diskutierten Vorschläge. Sie verlangt nicht nur die Offenlegung der Einkünfte aus<br />

Interessenbindungen und sonstigen nebenberuflichen Tätigkeiten, sondern auch die Offenlegung<br />

der Einkünfte aus der beruflichen Tätigkeit. Dies geht nun der Kommission eindeutig zu weit. Ein<br />

solch weitgehender Eingriff in die Privatsphäre der <strong>Parlament</strong>smitglieder ist nicht zu akzeptieren.<br />

Eine Offenlegung der Einkommen der <strong>Parlament</strong>smitglieder würde vielleicht die Neugierde<br />

bestimmter Personen befriedigen, auf den <strong>Parlament</strong>sbetrieb hätte eine solche Offenlegungspflicht<br />

aber kaum Auswirkungen. Der Initiant geht von der falschen Vorstellung aus, dass sich ein<br />

<strong>Parlament</strong>smitglied umso mehr einem Unternehmen oder einer Organisation verpflichtet fühlt, je<br />

mehr Geld es von dort bezieht. Ein Ratsmitglied, das sich ehrenamtlich für eine bestimmte<br />

Organisation engagiert, kann sich den Interessen dieser Organisation jedoch genauso oder noch viel<br />

mehr verpflichtet fühlen, wie sich ein Ratsmitglied einem Unternehmen verpflichtet fühlt, von dem es<br />

als Verwaltungsratsmitglied ein grosses Honorar bezieht. Jedes Ratsmitglied ist von seinem<br />

beruflichen Umfeld geprägt. Dass diese Prägung umso intensiver sein sollte, je mehr das<br />

Ratsmitglied in seinem Beruf verdient, ist nicht nachvollziehbar. Wichtig ist deshalb, dass die<br />

ausserparlamentarischen Tätigkeiten der Ratsmitglieder bekannt sind und im Interessenregister<br />

3<br />

75


e-parl 12.11.2013 16:06<br />

eingesehen werden können. Würde nun auch noch die Offenlegung der Einkünfte verlangt, würde<br />

dies dazu führen, dass die <strong>Parlament</strong>smitglieder völlig unnötigerweise noch mehr ins Schaufenster<br />

gestellt würden. Transparenz für sich ist noch kein Wert, sondern macht erst Sinn, wenn mit ihr ein<br />

bestimmtes Ziel erreicht werden kann.“<br />

4<br />

76


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

12.305 – Standesinitiative<br />

Empfangsstelle für Asylsuchende in Chiasso<br />

Eingereicht von<br />

Einreichungsdatum<br />

Stand der Beratung<br />

Tessin<br />

07.03.2012<br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Tessin folgende Standesinitiative ein:<br />

Die Bundesversammlung wird aufgefordert, dafür zu sorgen, dass:<br />

1. der Bund den Personalbestand der Empfangsstelle für Asylsuchende in Chiasso angemessen erhöht und darauf achtet,<br />

dass die dort wohnenden Asylsuchenden einen repräsentativen Querschnitt aller Personen, die in der Schweiz Asyl suchen,<br />

darstellen;<br />

2. der Bundesrat auch in Zukunft durch einen finanziellen Beitrag die Budgets jener Gemeinden entlastet, die sich direkt um die<br />

Beschäftigung von Asylsuchenden bemühen;<br />

3. im Verfahren zur Erlangung des Flüchtlingsstatus das Verhalten des Antragsstellers während seines Aufenthalts in der<br />

Schweiz gebührend berücksichtigt wird;<br />

4. die Verordnung des EJPD vom 24. November 2007 zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich dahingehend<br />

verschärft wird, dass die Kompetenzen des Departementes bei der Beschränkung der Bewegungsfreiheit (aktuell höchstens<br />

24 Stunden) für schwierige Fälle erweitert werden;<br />

5. der Bundesrat aktiv und unverzüglich auf die Bereitstellung abgegrenzter und gesicherter Unterkünfte hinwirkt.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Kommissionsberichte<br />

21.10.2013 ­ Staatspolitische Kommission des <strong>Ständerat</strong>es<br />

27.06.2013 ­ Staatspolitische Kommission des Nationalrates<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

04.09.2012 SPK­SR Der Initiative wird Folge gegeben.<br />

16.09.2013 NR Der Initiative wird keine Folge gegeben.<br />

11.12.2013 SR Der Initiative wird keine Folge gegeben.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Staatspolitische Kommission NR (SPK­NR)<br />

Staatspolitische Kommission SR (SPK­SR)<br />

77


Behandlungskategorie NR<br />

V<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Asylbewerber/in Flüchtlingsbetreuung Asylverfahren Tessin<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

2811<br />

Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />

© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH ­ 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />

78


e-parl 12.11.2013 16:08<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

12.305 s Kt.Iv. TI. Empfangsstelle für Asylsuchende in Chiasso<br />

Bericht der Staatspolitischen Kommission vom 21. Oktober 2013<br />

Die Staatspolitische Kommission (SPK) hat an ihren Sitzungen vom 2. Juli und vom 4. September<br />

2012 die vom Kanton Tessin am 7. März 2012 eingereichte Standesinitiative vorgeprüft und ihr<br />

Folge gegeben, ohne dass ein anders lautender Antrag gestellt worden wäre .<br />

Nachdem der Nationalrat auf Antrag seiner SPK der Initiative keine Folge gegeben hatte, oblag es<br />

der <strong>Ständerat</strong>skommission an ihrer Sitzung vom 21. Oktober 2013, ihrem Rat Antrag zu stellen, ob<br />

der Initiative Folge zu geben sei oder nicht.<br />

Mit der Initiative wird verlangt, dass die Bundesversammlung im Bereich der Empfangs- und<br />

Verfahrenszentren (EVZ) für Asylsuchende gesetzgeberische Massnahmen zur finanziellen<br />

Entlastung der Standortgemeinden, zur Verbesserung der Situation hinsichtlich der Beschäftigung<br />

von Asylsuchenden sowie zur Unterbringung und Eingrenzung von renitenten Personen ergreift.<br />

Antrag der Kommission<br />

Die Kommission beantragt, der Standesinitiative keine Folge zu geben.<br />

Berichterstattung: Cramer<br />

Im Namen der Kommission<br />

Der Präsident:<br />

Robert Cramer<br />

Inhalt des Berichtes<br />

1 Text der Initiative<br />

2 Stand der Vorprüfung<br />

3 Erwägungen der Kommission<br />

101-03/12.305s/SPK--CIP<br />

79


e-parl 12.11.2013 16:08<br />

1 Text der Initiative<br />

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Tessin folgende<br />

Standesinitiative ein:<br />

Die Bundesversammlung wird aufgefordert, dafür zu sorgen, dass:<br />

1. der Bund den Personalbestand der Empfangsstelle für Asylsuchende in Chiasso angemessen<br />

erhöht und darauf achtet, dass die dort wohnenden Asylsuchenden einen repräsentativen<br />

Querschnitt aller Personen, die in der Schweiz Asyl suchen, darstellen;<br />

2. der Bundesrat auch in Zukunft durch einen finanziellen Beitrag die Budgets jener Gemeinden<br />

entlastet, die sich direkt um die Beschäftigung von Asylsuchenden bemühen;<br />

3. im Verfahren zur Erlangung des Flüchtlingsstatus das Verhalten des Antragsstellers während<br />

seines Aufenthalts in der Schweiz gebührend berücksichtigt wird;<br />

4. die Verordnung des EJPD vom 24. November 2007 zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im<br />

Asylbereich dahingehend verschärft wird, dass die Kompetenzen des Departementes bei der<br />

Beschränkung der Bewegungsfreiheit (aktuell höchstens 24 Stunden) für schwierige Fälle erweitert<br />

werden;<br />

5. der Bundesrat aktiv und unverzüglich auf die Bereitstellung abgegrenzter und gesicherter<br />

Unterkünfte hinwirkt.<br />

2 Stand der Vorprüfung<br />

Die SPK des <strong>Ständerat</strong>es hatte die Standesinitiative an zwei Sitzungen im Juli und im September<br />

2012 vorgeprüft. Nach der Anhörung einer Delegation des Kantons Tessin beschloss sie am 2. Juli<br />

2012, die Beschlussfassung auszusetzen, bis die Resultate ihrer Detailberatung zur Teilrevision des<br />

Asylgesetzes (10.052) vorliegen. An ihrer Sitzung vom 4. September beschloss sie alsdann, der<br />

Standesinitiative Folge zu geben, weil sie ihren im Sinne der Standesinitiative gestellten Anträgen<br />

zum Asylgesetz Nachdruck verleihen wollte. Auf Antrag seiner Staatspolitischen Kommission<br />

verweigerte jedoch der Nationalrat seine Zustimmung zu diesem Beschluss, ohne dass ein anderer<br />

Antrag gestellt worden wäre. Gemäss Artikel 116 Absatz 3 des <strong>Parlament</strong>sgesetzes hat die SPK des<br />

<strong>Ständerat</strong>s in dieser Situation ihrem Rat Antrag zu stellen, ob der Standesinitiative Folge zu geben<br />

sei oder nicht.<br />

3 Erwägungen der Kommission<br />

Die Kommission stellt fest, dass die Forderungen der Standesinitiative durch die dringlichen<br />

Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 sowohl formal als auch materiell erfüllt<br />

wurden. Weil kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf mehr gegeben ist, beantragt sie ihrem Rat,<br />

der Standesinitiative keine Folge zu geben.<br />

Im Rahmen der dringlichen Gesetzesänderungen hat die Bundesversammlung die rechtlichen<br />

Grundlagen für die Beteiligung des Bundes an den Sicherheitskosten und der Durchführung von<br />

Beschäftigungsprogrammen, für die Beschränkung der Bewegungsfreiheit durch die kantonalen<br />

Behörden und für die Unterbringung von renitenten Personen in besonderen Zentren geschaffen.<br />

Der Punkt 1 der Standesinitiative kann von der Bundesversammlung indessen nicht erfüllt werden,<br />

weil die geforderte Erhöhung des Personalbestandes des Empfangs- und Verfahrenszentrums<br />

Chiasso sowie die Zuteilung der Asylsuchenden in den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates und<br />

der Verwaltung fallen. Die Kommission hat davon Kenntnis genommen, dass auch diese<br />

Forderungen von Bundesrat und Verwaltung mittlerweile erfüllt wurden.<br />

2<br />

80


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

12.308 – Standesinitiative<br />

Eröffnung neuer Arztpraxen<br />

Eingereicht von<br />

Einreichungsdatum<br />

Stand der Beratung<br />

Genf<br />

02.05.2012<br />

Behandelt vom <strong>Ständerat</strong><br />

Eingereichter Text<br />

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Genf folgende Standesinitiative ein:<br />

Die Bundesversammlung wird aufgefordert, den Kantonen zu erlauben, eine Planung für die Eröffnung neuer Arztpraxen zu<br />

erstellen.<br />

Dokumente<br />

Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />

Medienmitteilungen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Kommissionsberichte<br />

17.10.2013 ­ Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des <strong>Ständerat</strong>es<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

12.12.2013 SR Der Initiative wird keine Folge gegeben.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR (SGK­SR)<br />

Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR (SGK­NR)<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Arzt/Ärztin ärztliche Versorgung Kanton<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

2841<br />

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81


© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH ­ 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />

82


e-parl 13.11.2013 08:39<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

12.308 s Kt.Iv. GE. Eröffnung neuer Arztpraxen<br />

Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 17. Oktober 2013<br />

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des <strong>Ständerat</strong>es prüfte die im Titel erwähnte,<br />

am 2. Mai 2012 eingereichte Standesinitiative an ihren Sitzungen vom 22. Oktober 2012 und am<br />

17. Oktober 2013 vor. Am 22. Oktober 2012 hörte sie dazu zwei Mitglieder des Grossen Rates des<br />

Kantons Genf an.<br />

Die Standesinitiative will eine Revision des KVG, mit der die Kantone die Kompetenz erhalten, eine<br />

Planung für die Eröffnung neuer Arztpraxen zu erstellen.<br />

Antrag der Kommission<br />

Die Kommission beantragt einstimmig, der Standesinitiative keine Folge zu geben.<br />

Berichterstattung: Egerszegi-Obrist<br />

Im Namen der Kommission<br />

Die Präsidentin:<br />

Christine Egerszegi-Obrist<br />

Inhalt des Berichtes<br />

1 Text und Begründung<br />

2 Erwägungen der Kommission<br />

101-03/12.308s/SGK--CSSS<br />

83


e-parl 13.11.2013 08:39<br />

1 Text und Begründung<br />

1.1 Text<br />

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Genf folgende<br />

Standesinitiative ein:<br />

Die Bundesversammlung wird aufgefordert, den Kantonen zu erlauben, eine Planung für die<br />

Eröffnung neuer Arztpraxen zu erstellen.<br />

2 Erwägungen der Kommission<br />

Am 21. Juni 2013 wurde die KVG-Vorlage „Vorübergehende Wiedereinführung der<br />

bedarfsabhängigen Zulassung“ (12.092) von beiden Räten in der Schlussabstimmung angenommen.<br />

Die Standesinitiative ist damit zumindest teilweise erfüllt. Es erübrigt sich, in dieser Sache bereits<br />

wieder eine Gesetzesrevision an die Hand zu nehmen.<br />

2<br />

84


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

12.319 – Standesinitiative<br />

Kernenergiegesetz. Änderung<br />

Eingereicht von<br />

Einreichungsdatum<br />

Stand der Beratung<br />

Nidwalden<br />

05.09.2012<br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Nidwalden folgende Standesinitiative ein:<br />

Die Bundesversammlung wird ersucht, im Kernenergiegesetz (KEG; SR 732.1) Bestimmungen aufzunehmen, die dafür<br />

sorgen, dass einem Standortkanton oder einer Standortregion in der Schweiz (gemäss Sachplan geologische Tiefenlager)<br />

nicht gegen ihren Willen ein Tiefenlager für radioaktive Abfälle aufgezwungen werden kann.<br />

Dokumente<br />

Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />

Medienmitteilungen<br />

Anträge, Fahnen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Kommissionsberichte<br />

12.11.2013 ­ Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des <strong>Ständerat</strong>es<br />

06.05.2013 ­ Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates<br />

21.02.2013 ­ Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des <strong>Ständerat</strong>es<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

19.03.2013 SR Der Initiative wird keine Folge gegeben.<br />

16.09.2013 NR Der Initiative wird Folge gegeben.<br />

03.12.2013 SR Der Initiative wird keine Folge gegeben.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR (UREK­SR)<br />

Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie NR (UREK­NR)<br />

Behandlungskategorie NR<br />

IV<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

85


Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

radioaktiver Abfall Lagerung radioaktiver Abfälle Bewilligung Region Kanton Kernenergie Gesetz Standort des Betriebes<br />

Verfahrensrecht<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

66<br />

Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />

© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH ­ 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />

86


e-parl 21.11.2013 13:35<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

12.319 s Kt.Iv. NW. Kernenergiegesetz. Änderung<br />

Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie vom 12. November 2013<br />

Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom<br />

12. November 2013 die vom Kanton Nidwalden am 5. September 2012 eingereichte Initiative erneut<br />

vorgeprüft, nachdem der Nationalrat mit dem Beschluss, der Initiative Folge zu geben, eine Differenz<br />

zu <strong>Ständerat</strong> geschaffen hatte.<br />

Die Initiative verlangt, dass einem Standortkanton oder einer Standortregion kein Tiefenlager für<br />

radioaktive Abfälle aufgezwungen werden darf.<br />

Antrag der Kommission<br />

Die Kommission beantragt mit 9 zu 2 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben.<br />

Berichterstattung: Comte<br />

Im Namen der Kommission<br />

Der Präsident:<br />

Didier Berberat<br />

Inhalt des Berichtes<br />

1 Text<br />

2 Stand der Vorprüfung<br />

3 Erwägungen der Kommission<br />

101-03/12.319s/UREK--CEATE<br />

87


e-parl 21.11.2013 13:35<br />

1 Text<br />

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Nidwalden folgende<br />

Standesinitiative ein:<br />

Die Bundesversammlung wird ersucht, im Kernenergiegesetz (KEG; SR 732.1) Bestimmungen<br />

aufzunehmen, die dafür sorgen, dass einem Standortkanton oder einer Standortregion in der<br />

Schweiz (gemäss Sachplan geologische Tiefenlager) nicht gegen ihren Willen ein Tiefenlager für<br />

radioaktive Abfälle aufgezwungen werden kann.<br />

2 Stand der Vorprüfung<br />

Die UREK-S hatte sich bereits am 21. Februar 2013 mit der Initiative befasst und mit 7 zu 2 Stimmen<br />

beschlossen, ihr keine Folge zu geben. Der <strong>Ständerat</strong> ist dem Antrag seiner Kommission am<br />

19. März mit 21 zu 16 Stimmen gefolgt. Der Nationalrat hingegen hat der Initiative – entgegen dem<br />

Antrag seiner Kommission – am 16. September mit 111 zu 68 Stimmen Folge gegeben.<br />

3 Erwägungen der Kommission<br />

Am Sachverhalt und seiner Beurteilung hat seit dem Beschluss vom 21. Februar 2013 nichts<br />

geändert, hält die Kommission fest. Die Sicherheit geniesse bei der Standortauswahl oberste<br />

Priorität. Genau diese Prämisse würde bei einem Vetorecht der Standortkantone allerdings<br />

gefährdet. Bei einem Vetorecht bestünde die Möglichkeit, dass derjenige Standort, welcher die<br />

technischen Sicherheitskriterien am besten erfülle, nicht berücksichtigt werden könnte. Im<br />

Sachplanverfahren zur Suche nach dem geeigneten Standort werde dem Einbezug der<br />

Standortregionen und der Standortkantone ein hoher Stellenwert zugewiesen, ist die Kommission<br />

der Ansicht. Dieses Verfahren ermögliche allen Betroffenen, sich einzubringen. Schliesslich sehe<br />

das Kernenergiegesetz Möglichkeiten vor, Einwände und Einsprachen gegen eine Erteilung der<br />

Rahmenbewilligung für ein geologisches Tiefenlager vorzunehmen.<br />

Der Entscheid über den Standort eines Tiefenlagers für radioaktive Abfälle in der Schweiz müsse auf<br />

Bundesebene gefällt werden, ist die Kommission der Überzeugung. Sie hält deshalb an ihrem<br />

früheren Beschluss, der Initiative keine Folge zu geben, mit 9 zu 2 Stimmen fest.<br />

2<br />

88


<strong>Ständerat</strong><br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

12.319 s Kt.Iv. NW. Kernenergiegesetz. Änderung<br />

Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie vom 21. Februar 2013<br />

Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung<br />

vom 21. Februar 2013 die vom Kanton Nidwalden am 5. September 2012 eingereichte Initiative<br />

vorgeprüft.<br />

Die Initiative verlangt, dass einem Standortkanton oder einer Standortregion kein Tiefenlager<br />

für radioaktive Abfälle aufgezwungen werden darf.<br />

Antrag der Kommission<br />

Die Kommission beantragt mit 7 zu 2 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben. Eine<br />

Minderheit (Diener, Berberat) beantragt, der Initiative Folge zu geben.<br />

Berichterstattung: Comte<br />

Im Namen der Kommission<br />

Der Präsident: Didier Berberat<br />

1. Text<br />

2. Erwägungen der Kommission<br />

1. Text<br />

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Nidwalden folgende<br />

Standesinitiative ein:<br />

Die Bundesversammlung wird ersucht, im Kernenergiegesetz (KEG; SR 732.1)<br />

Bestimmungen aufzunehmen, die dafür sorgen, dass einem Standortkanton oder einer<br />

Standortregion in der Schweiz (gemäss Sachplan geologische Tiefenlager) nicht gegen ihren<br />

Willen ein Tiefenlager für radioaktive Abfälle aufgezwungen werden kann.<br />

2. Erwägungen der Kommission<br />

Das Kernenergiegesetz (KEG; SR 732.1) ist seit dem 1. Februar 2005 in Kraft. Kurz nach<br />

Ablauf des Kernenergie­Moratoriums im September 2000 legte der Bundesrat einen Entwurf<br />

zu einem Kernenergiegesetz als indirekten Gegenvorschlag zu den beiden Volksinitiativen<br />

MoratoriumPlus" und Strom ohne Atom" vor. Darin wurden die verschiedenen für Kernanlagen,<br />

nukleare Güter und radioaktive Abfälle erforderlichen einzelnen Bewilligungsarten umfassend<br />

89


festgehalten. Ferner wurde auch die Stilllegung von Kernanlagen erstmals ausführlich<br />

geregelt. Zudem sah der Bundesrat ursprünglich in seinem Entwurf die Zustimmung des<br />

Standortkantons für die Nutzung des Untergrundes vor, damit der Bund eine<br />

Rahmenbewilligung für ein geologisches Tiefenlager erteilen kann (Art. 43 Abs. 1 E­KEG;<br />

01.022 "MoratoriumPlus" und "Strom ohne Atom". Volksinitiativen und Kernenergiegesetz). Im<br />

Rahmen der parlamentarischen Beratungen wurde diese Regelung gestrichen mit Verweis<br />

darauf, dass Entscheidungen im Bereich der Kernenergie von gesamtschweizerischer<br />

Tragweite seien. Allerdings wurde den Standortkantonen eine weitgehende Mitwirkung im<br />

Verfahren sowie ein Anhörungs­ und Beschwerderecht zugestanden (Art. 44 und 49 Abs. 4<br />

KEG). Das Vorgehen für die Wahl eines Standortes für ein geologisches Tiefenlager ist<br />

gemäss Art. 5 der Kernenergieverordnung (KEV; SR 732.11) im Sachplan geologische<br />

Tiefenlager geregelt. Dieser legt ein transparentes Auswahlverfahren fest, definiert Kriterien<br />

sowie Verfahrensschritte und regelt die Zusammenarbeit des Bundes mit den Kantonen,<br />

Nachbarstaaten sowie weiteren Beteiligten.<br />

Übereinstimmend sind die Kommissionsmitglieder der Überzeugung, dass für die radioaktiven<br />

Abfälle aus <strong>Schweizer</strong> Kernanlagen eine Lösung gefunden werden müsse. Dabei lasse das<br />

Kernenergiegesetz nur eine Entsorgung in der Schweiz zu. Die Sicherheit geniesse bei der<br />

Standortauswahl oberste Priorität, waren sich die Kommissionsmitglieder einig. Genau diese<br />

Prämisse würde bei einem Vetorecht der Standortkantone allerdings gefährdet, wendete die<br />

Kommissionsmehrheit ein. Es bestünde nämlich die Möglichkeit, dass derjenige Standort,<br />

welcher die technischen Sicherheitskriterien am besten erfüllte, bei einem Veto nicht<br />

berücksichtigt werden könnte. Zudem sei die Standortsuche im Verfahren Sachplan<br />

geologische Tiefenlager bereits weit fortgeschritten, argumentiert die Kommissionsmehrheit<br />

weiter, und eine nachträgliche Änderung der gesetzlichen Grundlagen wäre nicht<br />

gerechtfertigt. Im Auswahlverfahren würde schliesslich dem Einbezug der Standortregionen<br />

und der Standortkantone ein hoher Stellenwert zugewiesen. Die sichere, richtige Entscheidung<br />

von gesamtschweizerischer Tragweite könne nur im Dialog und mit der Unterstützung der<br />

betroffenen Bevölkerung gefällt werden, ist die Mehrheit der Kommission der Meinung. Davon<br />

ist auch die Kommissionsminderheit überzeugt. Allerdings sei der anspruchsvolle Prozess<br />

über den Dialog zum Konsens unbedingt nötig und verlange entsprechend Ausdauer,<br />

unterstreicht die Minderheit. Würde der Bevölkerung am Standort gegen ihre ausdrückliche<br />

Zustimmung ein geologisches Tiefenlager aufgezwungen, so wäre das als Missachtung<br />

dieses wichtigen Prozesses zu verstehen. Im Verfahren dürfe keinesfalls über regionale<br />

Interessen hinweggesehen werden. Die Minderheit beantragt deshalb, der Initiative Folge zu<br />

geben.<br />

2<br />

90


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

12.3546 – Motion<br />

Moratorium für Konsulatsschliessungen anstatt noch mehr Laptop­Botschafter<br />

Eingereicht von<br />

Büchel Roland Rino<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

14.06.2012<br />

Nationalrat<br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, bis zum Ende dieser Legislaturperiode keine weiteren Konsularabteilungen zu schliessen. Die<br />

Reorganisation und die "Regionalisierung" der konsularischen Dienste sind zu überdenken.<br />

Begründung<br />

Die Eidgenossenschaft fährt die Dienstleistungen für ihre 700 000 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer nach und<br />

nach zurück. Kürzlich wurden die Konsulate in Dublin, Kuala Lumpur und Lissabon geschlossen. Bis Ende Juni 2012 geschieht<br />

das Gleiche mit Montevideo und Asunción. Bis ins Jahr 2014 sind weitere Schliessungen vorgesehen (Fragestunde 12.5249,<br />

Antwort des Bundesrates vom 11. Juni 2012).<br />

Wegen dieser Massnahmen wird die Schweiz auch in wichtigen Partnerländern nur noch durch "Laptop­Botschafter" mit einem<br />

minimalen Mitarbeiterstab repräsentiert. In vielen Fällen ist der Leiter der einzige entsandte Mitarbeiter. Solche Missionschefs<br />

werden kaum mehr Zeit finden, ihre eigentliche Funktion zu erfüllen.<br />

Bis Ende 2012 werden ein Dutzend sogenannte Konsularcenter oder Hubs eröffnet sein. Sie erbringen in grösseren<br />

Hauptstädten Dienstleistungen auch für die umliegenden Länder.<br />

Einem allenfalls geringen Spareffekt steht eine klare Verschlechterung der Dienstleistungen für die Auslandschweizer<br />

gegenüber. Nicht zu unterschätzen sind auch die Signale an die Behörden der betroffenen Länder, welche den Eindruck<br />

erhalten können, für die Schweiz nicht mehr "wichtig" zu sein.<br />

Der aktuelle Stand der Reorganisation genügt für eine Zwischenbilanz. Jetzt sollen die Folgen für die bereits geschlossenen<br />

Konsulate beobachtet und evaluiert werden.<br />

Stellungnahme des Bundesrates vom 22.08.2012<br />

Die Neuausrichtung des schweizerischen Aussennetzes, welche insbesondere auf der vom <strong>Parlament</strong> geforderten<br />

Aufgabenüberprüfung beruht, hat zum Ziel, Synergie­ und Effizienzgewinne zu erzielen, um das schweizerische<br />

Vertretungsnetz im Ausland in Übereinstimmung mit den am 2. März 2012 vom Bundesrat definierten strategischen<br />

Schwerpunkten an veränderte oder zusätzliche Bedürfnisse anzupassen und Einsparungen zu realisieren. Im Rahmen dieser<br />

Neuausrichtung wird in ausgewählten Ländern die Erbringung der konsularischen Dienstleistungen (darunter fällt die Betreuung<br />

der <strong>Schweizer</strong> Bürgerinnen und Bürger) in sogenannten regionalen Konsularcentern länderübergreifend erbracht. Der grösste<br />

Teil dieser Konsularcenter befindet sich in Europa.<br />

Eine Verschlechterung der Betreuung der <strong>Schweizer</strong> Bürgerinnen und Bürger findet dadurch nicht statt. Die teilweise<br />

grösseren Anfahrtswege werden durch eine professionellere und modernere Leistungserbringung kompensiert: So gibt es seit<br />

Anfang 2011 eine Helpline der Konsularischen Direktion, welche seit dem 1. Mai 2012 während 365 Tagen pro Jahr und 24<br />

Stunden pro Tag erreichbar ist und auch den Auslandschweizerinnen und ­schweizern bei Fragen und Anliegen zu sämtlichen<br />

konsularischen Dienstleistungen kompetent Auskunft erteilt. Zudem wurden die Voraussetzungen geschaffen, damit<br />

Auslandschweizerinnen und ­schweizer, die einen neuen Pass benötigen, ihre biometrischen Daten nicht mehr zwingend bei<br />

der für sie zuständigen Auslandsvertretung erfassen lassen müssen. Vielmehr haben sie seit letztem Jahr die Möglichkeit,<br />

diese Daten ­ beispielsweise im Rahmen einer Ferienreise ­ bei jeder beliebigen Auslandsvertretung sowie bei allen<br />

kantonalen Passbüros in der Schweiz erfassen zu lassen. Seit einem Jahr tritt das EDA an ausgewählten Standorten ferner mit<br />

sogenannten mobilen Konsulaten auf. Diese erlauben es, in Ländern ohne konsularische Dienstleistungen oder ohne<br />

schweizerische Vertretung vor Ort und kundennah Anträge für Ausweisschriften entgegenzunehmen und zugleich die<br />

91


iometrischen Daten zu erfassen. Im Übrigen können heute fast alle konsularischen Geschäfte per E­Mail, telefonisch oder per<br />

Post erledigt werden. Die persönliche Vorsprache in einer Auslandsvertretung ist die Ausnahme.<br />

Die Regionalisierung der konsularischen Dienstleistungen hatte an fast allen Standorten keinen Einfluss auf die diplomatische<br />

Interessenwahrung. Die Menge an eingesetztem Personal und Ressourcen ist in diesem Aufgabenbereich gleich geblieben.<br />

Insbesondere wurden in diesem Zusammenhang keine Botschaften geschlossen, und die politische und wirtschaftliche<br />

Interessenwahrung in den für die Schweiz wichtigen Ländern der EU wird beibehalten. Die Präsenz der Schweiz hat sich<br />

insgesamt sogar verbessert, weil durch die aufgrund der Neuausrichtigung freigewordenen Mittel bestehende Vertretungen<br />

verstärkt (Brasilien, China, Indien, Südafrika, Golfregion) und neue an für die schweizerische Wirtschaft wichtigen Standorten<br />

eröffnet werden konnten (Katar, Indien, Myanmar).<br />

Das schweizerische Vertretungsnetz im Ausland wird vom EDA laufend evaluiert. Die tiefgreifende Neuausrichtung des<br />

Aussennetzes wird bis 2014 abgeschlossen sein. Abhängig von der Entwicklung des Bundeshaushalts kann jedoch nicht<br />

ausgeschlossen werden, dass während der laufenden Legislaturperiode und in Übereinstimmung mit den Schwerpunkten der<br />

aussenpolitischen Strategie für die Abdeckung neuer Bedürfnisse weitere kleinere Anpassungen im Aussennetz nötig sein<br />

werden.<br />

Antrag des Bundesrates vom 22.08.2012<br />

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />

Dokumente<br />

Medienmitteilungen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Kommissionsberichte<br />

14.11.2013 ­ Bericht S 1.1 D<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

19.09.2013 NR Annahme.<br />

26.11.2013 SR Ablehnung.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Aussenpolitische Kommission SR (APK­SR)<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

Nationalrat<br />

Mitunterzeichnende (2)<br />

Kaufmann Hans Stamm Luzi<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Konsulat Betriebseinstellung Moratorium Leistungsabbau Auslandschweizer/in Evaluation Sparmassnahme<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

08<br />

Zuständig<br />

Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)<br />

Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />

92


© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH ­ 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />

93


e-parl 14.11.2013 16:02<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

12.3546 n Mo. Nationalrat (Büchel Roland Rino). Moratorium für<br />

Konsulatsschliessungen anstatt noch mehr Laptop-Botschafter<br />

Bericht der Aussenpolitischen Kommission vom 10. Oktober 2013<br />

Die Aussenpolitische Kommission des <strong>Ständerat</strong>es (APK-SR) hat an ihrer Sitzung vom 10. und<br />

11. Oktober 2013 die von Nationalrat Roland Rino Büchel am 14. Juni 2012 eingereichte und vom<br />

Nationalrat am 19. September 2013 angenommene Motion vorberaten.<br />

Mit der Motion wird der Bundesrat beauftragt, bis zum Ende dieser Legislaturperiode keine weiteren<br />

Konsularabteilungen zu schliessen. Die Reorganisation und die "Regionalisierung" der<br />

konsularischen Dienste sind zu überdenken.<br />

Antrag der Kommission<br />

Die Kommission beantragt mit 10 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Motion abzulehnen.<br />

Berichterstattung: Eder (d)<br />

Im Namen der Kommission<br />

Der Präsident:<br />

Hannes Germann<br />

Inhalt des Berichtes<br />

1 Text und Begründung<br />

2 Stellungnahme des Bundesrates vom 22. August 2012<br />

3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates<br />

4 Erwägungen der Kommission<br />

101-05/12.3546n/APK--CPE<br />

94


e-parl 14.11.2013 16:02<br />

1 Text und Begründung<br />

1.1 Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, bis zum Ende dieser Legislaturperiode keine weiteren<br />

Konsularabteilungen zu schliessen. Die Reorganisation und die "Regionalisierung" der<br />

konsularischen Dienste sind zu überdenken.<br />

1.2 Begründung<br />

Die Eidgenossenschaft fährt die Dienstleistungen für ihre 700 000 Auslandschweizerinnen und<br />

Auslandschweizer nach und nach zurück. Kürzlich wurden die Konsulate in Dublin, Kuala Lumpur<br />

und Lissabon geschlossen. Bis Ende Juni 2012 geschieht das Gleiche mit Montevideo und<br />

Asunción. Bis ins Jahr 2014 sind weitere Schliessungen vorgesehen (Fragestunde 12.5249, Antwort<br />

des Bundesrates vom 11. Juni 2012).<br />

Wegen dieser Massnahmen wird die Schweiz auch in wichtigen Partnerländern nur noch durch<br />

"Laptop-Botschafter" mit einem minimalen Mitarbeiterstab repräsentiert. In vielen Fällen ist der Leiter<br />

der einzige entsandte Mitarbeiter. Solche Missionschefs werden kaum mehr Zeit finden, ihre<br />

eigentliche Funktion zu erfüllen.<br />

Bis Ende 2012 werden ein Dutzend sogenannte Konsularcenter oder Hubs eröffnet sein. Sie<br />

erbringen in grösseren Hauptstädten Dienstleistungen auch für die umliegenden Länder.<br />

Einem allenfalls geringen Spareffekt steht eine klare Verschlechterung der Dienstleistungen für die<br />

Auslandschweizer gegenüber. Nicht zu unterschätzen sind auch die Signale an die Behörden der<br />

betroffenen Länder, welche den Eindruck erhalten können, für die Schweiz nicht mehr "wichtig" zu<br />

sein.<br />

Der aktuelle Stand der Reorganisation genügt für eine Zwischenbilanz. Jetzt sollen die Folgen für die<br />

bereits geschlossenen Konsulate beobachtet und evaluiert werden.<br />

2 Stellungnahme des Bundesrates vom 22. August 2012<br />

Die Neuausrichtung des schweizerischen Aussennetzes, welche insbesondere auf der vom<br />

<strong>Parlament</strong> geforderten Aufgabenüberprüfung beruht, hat zum Ziel, Synergie- und Effizienzgewinne<br />

zu erzielen, um das schweizerische Vertretungsnetz im Ausland in Übereinstimmung mit den am 2.<br />

März 2012 vom Bundesrat definierten strategischen Schwerpunkten an veränderte oder zusätzliche<br />

Bedürfnisse anzupassen und Einsparungen zu realisieren. Im Rahmen dieser Neuausrichtung wird<br />

in ausgewählten Ländern die Erbringung der konsularischen Dienstleistungen (darunter fällt die<br />

Betreuung der <strong>Schweizer</strong> Bürgerinnen und Bürger) in sogenannten regionalen Konsularcentern<br />

länderübergreifend erbracht. Der grösste Teil dieser Konsularcenter befindet sich in Europa.<br />

Eine Verschlechterung der Betreuung der <strong>Schweizer</strong> Bürgerinnen und Bürger findet dadurch nicht<br />

statt. Die teilweise grösseren Anfahrtswege werden durch eine professionellere und modernere<br />

Leistungserbringung kompensiert: So gibt es seit Anfang 2011 eine Helpline der Konsularischen<br />

Direktion, welche seit dem 1. Mai 2012 während 365 Tagen pro Jahr und 24 Stunden pro Tag<br />

erreichbar ist und auch den Auslandschweizerinnen und -schweizern bei Fragen und Anliegen zu<br />

sämtlichen konsularischen Dienstleistungen kompetent Auskunft erteilt. Zudem wurden die<br />

Voraussetzungen geschaffen, damit Auslandschweizerinnen und -schweizer, die einen neuen Pass<br />

benötigen, ihre biometrischen Daten nicht mehr zwingend bei der für sie zuständigen<br />

2<br />

95


e-parl 14.11.2013 16:02<br />

Auslandsvertretung erfassen lassen müssen. Vielmehr haben sie seit letztem Jahr die Möglichkeit,<br />

diese Daten - beispielsweise im Rahmen einer Ferienreise - bei jeder beliebigen Auslandsvertretung<br />

sowie bei allen kantonalen Passbüros in der Schweiz erfassen zu lassen. Seit einem Jahr tritt das<br />

EDA an ausgewählten Standorten ferner mit sogenannten mobilen Konsulaten auf. Diese erlauben<br />

es, in Ländern ohne konsularische Dienstleistungen oder ohne schweizerische Vertretung vor Ort<br />

und kundennah Anträge für Ausweisschriften entgegenzunehmen und zugleich die biometrischen<br />

Daten zu erfassen. Im Übrigen können heute fast alle konsularischen Geschäfte per E-Mail,<br />

telefonisch oder per Post erledigt werden. Die persönliche Vorsprache in einer Auslandsvertretung<br />

ist die Ausnahme.<br />

Die Regionalisierung der konsularischen Dienstleistungen hatte an fast allen Standorten keinen<br />

Einfluss auf die diplomatische Interessenwahrung. Die Menge an eingesetztem Personal und<br />

Ressourcen ist in diesem Aufgabenbereich gleich geblieben. Insbesondere wurden in diesem<br />

Zusammenhang keine Botschaften geschlossen, und die politische und wirtschaftliche<br />

Interessenwahrung in den für die Schweiz wichtigen Ländern der EU wird beibehalten. Die Präsenz<br />

der Schweiz hat sich insgesamt sogar verbessert, weil durch die aufgrund der Neuausrichtigung<br />

freigewordenen Mittel bestehende Vertretungen verstärkt (Brasilien, China, Indien, Südafrika,<br />

Golfregion) und neue an für die schweizerische Wirtschaft wichtigen Standorten eröffnet werden<br />

konnten (Katar, Indien, Myanmar).<br />

Das schweizerische Vertretungsnetz im Ausland wird vom EDA laufend evaluiert. Die tiefgreifende<br />

Neuausrichtung des Aussennetzes wird bis 2014 abgeschlossen sein. Abhängig von der<br />

Entwicklung des Bundeshaushalts kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass während der<br />

laufenden Legislaturperiode und in Übereinstimmung mit den Schwerpunkten der aussenpolitischen<br />

Strategie für die Abdeckung neuer Bedürfnisse weitere kleinere Anpassungen im Aussennetz nötig<br />

sein werden.<br />

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />

3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates<br />

Der Nationalrat nahm die Motion am 19. September 2013 mit 137 zu 41 Stimmen bei 11<br />

Enthaltungen an.<br />

4 Erwägungen der Kommission<br />

Die Kommission erinnert daran, dass die Reorganisation des <strong>Schweizer</strong> Aussennetzes auf den<br />

Sparbeschluss des <strong>Parlament</strong>s zurückzuführen ist. In ihren Augen widerspricht ein Moratorium für<br />

Konsulatsschliessungen der vom <strong>Parlament</strong> geforderten Aufgabenüberprüfung. Sie weist darauf hin,<br />

dass es die Aufgabe des Bundesrates ist, den Bedarf an diplomatischen Vertretungen der Schweiz<br />

zu bestimmen und den Leistungskatalog der verschiedenen Vertretungen anzupassen. Die<br />

Kommission unterstreicht zudem, dass die Schliessung von Konsulaten durch eine professionellere<br />

und modernere Leistungserbringung kompensiert wird.<br />

3<br />

96


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

12.3585 – Motion<br />

Eckwerte für allfällige Steuerverhandlungen mit der EU<br />

Eingereicht von<br />

Fässler Daniel<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

15.06.2012<br />

Nationalrat<br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Sofern der Bundesrat mit der Europäischen Union (EU) in einen Dialog über die Unternehmensbesteuerung tritt oder konkrete<br />

Verhandlungen darüber aufnimmt, sind seitens der Schweiz mindestens die folgenden Forderungen zu stellen:<br />

1. Da die Schweiz eine autonome, auf die Bedürfnisse unseres Landes ausgerichtete Steuerpolitik verfolgt, bleiben die<br />

Regelungen des schweizerischen Steuerrechts die einzige massgebende Grundlage für die Besteuerung von Unternehmen in<br />

der Schweiz. Eine Übernahme des "Code of Conduct" der EU ist ausgeschlossen.<br />

2. Für allfällige Anpassungen bei der Besteuerung von Holdinggesellschaften und Gemischten Gesellschaften sind<br />

angemessene Übergangsfristen von zehn Jahren zu garantieren.<br />

3. Die EU ihrerseits soll garantieren, dass bisherige steuerliche Regelungen einzelner EU­Staaten, welche in der Schweiz<br />

ansässige Unternehmungen gegenüber solchen in EU­Mitgliedstaaten diskriminieren (z. B. analoge Anwendung des Cadbury­<br />

Schweppes­Falles auf <strong>Schweizer</strong> Gesellschaften), aufgehoben werden und dass künftig auf derartige Regelungen verzichtet<br />

wird.<br />

Begründung<br />

Der Attraktivität des schweizerischen Steuersystems kommt im Mix der Stärken des Wirtschaftsstandorts Schweiz hohe<br />

Bedeutung zu. Unser Steuersystem steht aber wegen der besonderen Besteuerung gewisser Unternehmensformen seitens<br />

EU seit Längerem unter Druck. Als souveräner Staat und Drittstaat im Verhältnis zur EU obliegt es der Schweiz, ihr Steuerrecht<br />

weiterzuentwickeln. Sollte die Schweiz mit der EU in Bezug auf die Weiterentwicklung des schweizerischen Steuerrechts in<br />

einen Dialog treten oder konkrete Verhandlungen aufnehmen, müssen Minimalforderungen abgesteckt und auch von der EU<br />

anerkannt sein.<br />

Stellungnahme des Bundesrates vom 15.08.2012<br />

Der Bundesrat hat das Mandat für den Dialog mit der EU über Unternehmenssteuerregimes verabschiedet. Der Dialog wird<br />

sich mit bestimmten Steuerfragen befassen, insbesondere mit der ungleichen Besteuerung von in­ und ausländischen<br />

Unternehmensgewinnen ("ring fencing"). Nicht Gegenstand des Dialogs wird dagegen die vollumfängliche Übernahme des EU­<br />

Verhaltenskodexes zur Unternehmensbesteuerung durch die Schweiz sein. Der Dialog muss zudem die Souveränität der<br />

Schweiz und die Steuerhoheit der Kantone respektieren. Daher sind genügend lange Übergangsfristen zu vereinbaren.<br />

Schliesslich wird sich der Dialog auch mit den Abwehrmassnahmen der EU­Mitgliedstaaten gegen die Schweiz befassen.<br />

Der Mandatstext zum EU­Dialog wurde den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte zur Konsultation<br />

unterbreitet und von diesen gutgeheissen. Der Bundesrat beantragt deshalb Ablehnung der Motion und Durchführung des<br />

Dialogs auf der Grundlage des verabschiedeten Mandats.<br />

Antrag des Bundesrates vom 15.08.2012<br />

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

97


Kommissionsberichte<br />

14.10.2013 ­ Kommission für Wirtschaft und Abgaben des <strong>Ständerat</strong>es<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

19.06.2013 NR Annahme.<br />

27.11.2013 SR Ablehnung.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR (WAK­SR)<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

Nationalrat<br />

Mitunterzeichnende (80)<br />

Aeschi Thomas Amherd Viola Baader Caspar Bäumle Martin Blocher Christoph Böhni Thomas Borer Roland F.<br />

Bourgeois Jacques Brand Heinz Büchel Roland Rino Büchler Jakob Bulliard­Marbach Christine Buttet Yannick<br />

Candinas Martin Caroni Andrea Cassis Ignazio Darbellay Christophe Egloff Hans Eichenberger­Walther Corina<br />

Favre Laurent Fehr Hans Feller Olivier Fiala Doris Fischer Roland Flückiger­Bäni Sylvia Fluri Kurt Français Olivier<br />

Gasche Urs Gasser Josias F. Germanier Jean­René Giezendanner Ulrich Glanzmann­Hunkeler Ida Gmür Alois<br />

Gössi Petra Grunder Hans Gschwind Jean­Paul Guhl Bernhard Haller Vannini Ursula Hausammann Markus<br />

Hess Lorenz Hiltpold Hugues Huber Gabi Humbel Ruth Hutter Markus Kaufmann Hans Kessler Margrit Killer Hans<br />

Landolt Martin Lehmann Markus Leutenegger Filippo Lüscher Christian Lustenberger Ruedi Maier Thomas<br />

Moret Isabelle Müller Leo Müller Philipp Müller Thomas Noser Ruedi Parmelin Guy Pelli Fulvio Pfister Gerhard<br />

Regazzi Fabio Reimann Maximilian Ribaux Alain Rime Jean­François Ritter Markus Romano Marco Rösti Albert<br />

Schläfli Urs Schneeberger Daniela Schneider­Schneiter Elisabeth Spuhler Peter Stamm Luzi Vitali Albert<br />

Vogler Karl von Siebenthal Erich Wandfluh Hansruedi Wasserfallen Christian Wobmann Walter Ziörjen Lothar<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

internationale Verhandlungen Europäische Union Unternehmenssteuer Steuerrecht Anwendung des Gemeinschaftsrechts<br />

internationales Steuerrecht Holding gegenseitige Anerkennung<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

24;10<br />

Zuständig<br />

Finanzdepartement (EFD)<br />

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98


e-parl 18.11.2013 14:30<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

12.3585 n Mo. Nationalrat (Fässler Daniel). Eckwerte für allfällige<br />

Steuerverhandlungen mit der EU<br />

Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 14. Oktober 2013<br />

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom 14. Oktober<br />

2013 die von <strong>Ständerat</strong> Daniel Fässler am 16. Juni 2012 eingereichte und vom Nationalrat am 19.<br />

Juni 2013 angenommene Motion vorberaten.<br />

Die Motion verlangt, dass der Bundesrat im Falle eines Dialogs oder Verhandlungen mit der<br />

Europäischen Union (EU) über die Unternehmensbesteuerung Forderungen stellt, die die<br />

Übernahme des „EU Code of Conduct“ ausschliessen und für allfällige Anpassungen bei der<br />

Besteuerung von Holdinggesellschaften und Gemischten Gesellschaften Übergangsfristen von zehn<br />

Jahren vorsehen. Bisherige steuerliche Regelungen einzelner EU-Staaten, die in der Schweiz<br />

ansässige Unternehmen gegenüber solchen in EU-Staaten diskriminieren, sollen zudem aufgehoben<br />

werden.<br />

Antrag der Kommission<br />

Die Kommission beantragt mit 7 zu 4 Stimmen, die Motion anzunehmen.<br />

Berichterstattung: Schmid Martin<br />

Im Namen der Kommission<br />

Der Präsident:<br />

Konrad Graber<br />

Inhalt des Berichtes<br />

1 Text und Begründung<br />

2 Stellungnahme des Bundesrats vom 15. August 2012<br />

3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />

4 Erwägungen der Kommission<br />

101-05/12.3585n/WAK--CER<br />

99


e-parl 18.11.2013 14:30<br />

1 Text und Begründung<br />

1.1 Text<br />

Sofern der Bundesrat mit der Europäischen Union (EU) in einen Dialog über die<br />

Unternehmensbesteuerung tritt oder konkrete Verhandlungen darüber aufnimmt, sind seitens der<br />

Schweiz mindestens die folgenden Forderungen zu stellen:<br />

1. Da die Schweiz eine autonome, auf die Bedürfnisse unseres Landes ausgerichtete Steuerpolitik<br />

verfolgt, bleiben die Regelungen des schweizerischen Steuerrechts die einzige massgebende<br />

Grundlage für die Besteuerung von Unternehmen in der Schweiz. Eine Übernahme des "Code of<br />

Conduct" der EU ist ausgeschlossen.<br />

2. Für allfällige Anpassungen bei der Besteuerung von Holdinggesellschaften und Gemischten<br />

Gesellschaften sind angemessene Übergangsfristen von zehn Jahren zu garantieren.<br />

3. Die EU ihrerseits soll garantieren, dass bisherige steuerliche Regelungen einzelner EU-Staaten,<br />

welche in der Schweiz ansässige Unternehmungen gegenüber solchen in EU-Mitgliedstaaten<br />

diskriminieren (z. B. analoge Anwendung des Cadbury-Schweppes-Falles auf <strong>Schweizer</strong><br />

Gesellschaften), aufgehoben werden und dass künftig auf derartige Regelungen verzichtet wird.<br />

1.2 Begründung<br />

Der Attraktivität des schweizerischen Steuersystems kommt im Mix der Stärken des<br />

Wirtschaftsstandorts Schweiz hohe Bedeutung zu. Unser Steuersystem steht aber wegen der<br />

besonderen Besteuerung gewisser Unternehmensformen seitens EU seit Längerem unter Druck. Als<br />

souveräner Staat und Drittstaat im Verhältnis zur EU obliegt es der Schweiz, ihr Steuerrecht<br />

weiterzuentwickeln. Sollte die Schweiz mit der EU in Bezug auf die Weiterentwicklung des<br />

schweizerischen Steuerrechts in einen Dialog treten oder konkrete Verhandlungen aufnehmen,<br />

müssen Minimalforderungen abgesteckt und auch von der EU anerkannt sein.<br />

2 Stellungnahme des Bundesrats vom 15. August 2012<br />

Der Bundesrat hat das Mandat für den Dialog mit der EU über Unternehmenssteuerregimes<br />

verabschiedet. Der Dialog wird sich mit bestimmten Steuerfragen befassen, insbesondere mit der<br />

ungleichen Besteuerung von in- und ausländischen Unternehmensgewinnen ("ring fencing"). Nicht<br />

Gegenstand des Dialogs wird dagegen die vollumfängliche Übernahme des EU-Verhaltenskodexes<br />

zur Unternehmensbesteuerung durch die Schweiz sein. Der Dialog muss zudem die Souveränität<br />

der Schweiz und die Steuerhoheit der Kantone respektieren. Daher sind genügend lange<br />

Übergangsfristen zu vereinbaren. Schliesslich wird sich der Dialog auch mit den<br />

Abwehrmassnahmen der EU-Mitgliedstaaten gegen die Schweiz befassen.<br />

Der Mandatstext zum EU-Dialog wurde den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte<br />

zur Konsultation unterbreitet und von diesen gutgeheissen. Der Bundesrat beantragt deshalb<br />

Ablehnung der Motion und Durchführung des Dialogs auf der Grundlage des verabschiedeten<br />

Mandats.<br />

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />

2<br />

100


e-parl 18.11.2013 14:30<br />

3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />

Der Nationalrat hat die Motion am 19. Juni 2013 mit 131 zu 59 Stimmen angenommen.<br />

4 Erwägungen der Kommission<br />

Die Kommission folgt dem Nationalrat und nimmt die Motion an. Sie nimmt begrüssend zur Kenntnis,<br />

dass die in der Motion erwähnten Forderungen auch im am 4. Juli 2012 verabschiedeten Mandat für<br />

den Dialog mit der EU über die Unternehmensbesteuerung verankert sind. Insbesondere<br />

Vorkommnisse von Diskriminierungen in Steuerfragen von schweizerischen gegenüber<br />

europäischen Unternehmen geben der Kommission Anlass zur Sorge. Einige<br />

Kommissionsmitglieder sind der Ansicht, dass die Anliegen der Motion schon genügend im Mandat<br />

berücksichtigt worden sind und die Überweisung der Motion deswegen nicht nötig ist. Insgesamt<br />

erachtet die Kommission aber die Annahme der Motion als ein Zeichen an den Bundesrat, um<br />

diesen in der Festlegung der Eckwerte zu den Verhandlungen zu unterstützen. Diese sollen bis<br />

Ende 2013 gefunden werden. Die Kommission möchte deshalb diesen Zeitpunkt abwarten und<br />

durch die Annahme der Motion sicherstellen, dass die erwähnten Forderungen integriert werden.<br />

3<br />

101


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

12.3600 – Motion<br />

Steuerung der Ärztezulassung im KVG wieder einführen<br />

Eingereicht von<br />

Humbel Ruth<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

15.06.2012<br />

Nationalrat<br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt ­ falls die KVG­Revision Managed­Care vom Volk am 17. Juni 2012 abgelehnt wird ­ im KVG<br />

wieder eine Zulassungssteuerung für Spezialärzte sowohl in freier Praxis als auch in Spitalambulatorien durch die Kantone<br />

einzuführen.<br />

Begründung<br />

Ende 2011 ist der Zulassungsstopp generell auch für Spezialärzte aufgehoben worden. Seit Januar 2012 können Ärzte aus<br />

dem EU­Raum wieder uneingeschränkt eine Praxis eröffnen. Bis Ende April 2012 haben 890 Ärzte eine Abrechnungsnummer<br />

bekommen, während es im gleichen Zeitraum 2011 389 Ärzte waren.<br />

Diese Entwicklung zeigt klar den Handlungsbedarf bei der Steuerung der Ärztezulassung.<br />

Mit der Managed­Care­Vorlage würde eine Steuerung durch die Netzwerke erfolgen. Falls die Vorlage vom Volk abgelehnt<br />

wird, entfällt jegliche Steuerung der Spezialärzte, und eine weitere massive Zunahme der Spezialärzte ist zu erwarten, was<br />

einen zusätzlichen Wachstumsschub auf die Gesundheitskosten zur Folge haben wird. Es ist deshalb unerlässlich, wieder eine<br />

Steuerungsmöglichkeit durch die Kantone einzuführen, welche sich sowohl auf Spezialärzte in freier Praxis als auch auf<br />

Spitalambulatorien bezieht.<br />

Da die Schweiz einen akuten Mangel an Grundversorgern hat, sind Grundversorger wie bei der letzten Verlängerung des<br />

Zulassungsstopps auszunehmen.<br />

Es ist zu beachten, dass bei der Wiedereinführung dieser Steuerung ein Handel von Zulassungsnummern unterbunden wird.<br />

Antrag des Bundesrates vom 05.09.2012<br />

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />

Dokumente<br />

Medienmitteilungen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Kommissionsberichte<br />

17.10.2013 ­ Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des <strong>Ständerat</strong>es<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

28.09.2012 NR Annahme.<br />

09.12.2013 SR Ablehnung.<br />

102


Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR (SGK­SR)<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

Nationalrat<br />

Mitunterzeichnende (10)<br />

Buttet Yannick Darbellay Christophe Fässler Daniel Glanzmann­Hunkeler Ida Gschwind Jean­Paul Lohr Christian<br />

Müller Leo Riklin Kathy Schneider­Schneiter Elisabeth Vogler Karl<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Arzt/Ärztin Arbeitskräftebedarf Arbeitserlaubnis Bewilligung Unternehmensgründung Fremdarbeiter/in Beschäftigungsplanung<br />

Kosten des Gesundheitswesens<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

2841<br />

Zuständig<br />

Departement des Innern (EDI)<br />

Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />

© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH ­ 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />

103


e-parl 13.11.2013 08:39<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

12.3600 n Mo. Nationalrat (Humbel). Steuerung der Ärztezulassung im KVG<br />

wieder einführen<br />

Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 17. Oktober 2013<br />

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des <strong>Ständerat</strong>es prüfte die im Titel erwähnte<br />

und am 15. Juni 2012 eingereichte Motion an ihrer Sitzung vom 17. Oktober 2013.<br />

Die Motion verlangt vom Bundesrat für den Fall, dass die Managed-Care-Vorlage vom Volk<br />

abgelehnt würde, eine Gesetzesrevision, um eine Zulassungssteuerung durch die Kantone für<br />

Spezialärzte sowohl in freier Praxis als auch in Spitalambulatorien einzuführen.<br />

Antrag der Kommission<br />

Die Kommission beantrag einstimmig, die Motion abzulehnen.<br />

Berichterstattung: Egerszegi-Obrist<br />

Im Namen der Kommission<br />

Die Präsidentin:<br />

Christine Egerszegi-Obrist<br />

Inhalt des Berichtes<br />

1 Text und Begründung<br />

2 Stellungnahme des Bundesrates vom 5. September 2012<br />

3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates<br />

4 Erwägungen der Kommission<br />

101-05/12.3600n/SGK--CSSS<br />

104


e-parl 13.11.2013 08:39<br />

1 Text und Begründung<br />

1.1 Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt - falls die KVG-Revision Managed-Care vom Volk am 17. Juni 2012<br />

abgelehnt wird – im KVG wieder eine Zulassungssteuerung für Spezialärzte sowohl in freier Praxis<br />

als auch in Spitalambulatorien durch die Kantone einzuführen.<br />

1.2 Begründung<br />

Ende 2011 ist der Zulassungsstopp generell auch für Spezialärzte aufgehoben worden. Seit Januar<br />

2012 können Ärzte aus dem EU-Raum wieder uneingeschränkt eine Praxis eröffnen. Bis Ende April<br />

2012 haben 890 Ärzte eine Abrechnungsnummer bekommen, während es im gleichen Zeitraum<br />

2011 389 Ärzte waren.<br />

Diese Entwicklung zeigt klar den Handlungsbedarf bei der Steuerung der Ärztezulassung.<br />

Mit der Managed-Care-Vorlage würde eine Steuerung durch die Netzwerke erfolgen. Falls die<br />

Vorlage vom Volk abgelehnt wird, entfällt jegliche Steuerung der Spezialärzte, und eine weitere<br />

massive Zunahme der Spezialärzte ist zu erwarten, was einen zusätzlichen Wachstumsschub auf<br />

die Gesundheitskosten zur Folge haben wird. Es ist deshalb unerlässlich, wieder eine<br />

Steuerungsmöglichkeit durch die Kantone einzuführen, welche sich sowohl auf Spezialärzte in freier<br />

Praxis als auch auf Spitalambulatorien bezieht.<br />

Da die Schweiz einen akuten Mangel an Grundversorgern hat, sind Grundversorger wie bei der<br />

letzten Verlängerung des Zulassungsstopps auszunehmen.<br />

Es ist zu beachten, dass bei der Wiedereinführung dieser Steuerung ein Handel von<br />

Zulassungsnummern unterbunden wird.<br />

2 Stellungnahme des Bundesrates vom 5. September 2012<br />

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />

3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates<br />

Der Nationalrat nahm die Motion am 28. September 2012 diskussionslos und ohne Gegenstimme<br />

an.<br />

4 Erwägungen der Kommission<br />

Am 21. Juni 2013 wurde die KVG-Vorlage „Vorübergehende Wiedereinführung der<br />

bedarfsabhängigen Zulassung“ (12.092) von beiden Räten in der Schlussabstimmung angenommen.<br />

Die Motion ist damit zumindest teilweise erfüllt und es erübrigt sich, in dieser Sache bereits wieder<br />

eine Gesetzesrevision an die Hand zu nehmen.<br />

2<br />

105


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

12.3767 – Motion<br />

Organspende. Wechsel zur Widerspruchslösung<br />

Eingereicht von<br />

Favre Laurent<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

20.09.2012<br />

Nationalrat<br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, bei der Organspende den Wechsel von der derzeit angewandten erweiterten<br />

Zustimmungslösung zum Widerspruchsmodell zu veranlassen.<br />

Begründung<br />

Die aktuelle Revision des Transplantationsgesetzes sieht keine Massnahmen zur Förderung der Organspende vor. Die Zahlen<br />

sind aber beunruhigend: Ende 2011 warteten 1074 Personen auf ein Spenderorgan (im Vergleich zu 468 Personen im Jahr<br />

2000); 61 Personen sind 2011 gestorben. Angesichts der ernsten Lage drängt sich ein Systemwechsel auf.<br />

Die Bürgerinnen und Bürger müssen ganz klar frei entscheiden können, ob sie dazu bereit sind, ein Organ zu spenden oder<br />

nicht, und ihr Entscheid muss respektiert werden. Leider setzen sich heute viele Leute gar nicht erst mit dieser Frage<br />

auseinander, oder zumindest äussern sie ihren Willen nicht. Dies muss sich ändern. Die Widerspruchslösung zwingt die<br />

Bürgerinnen und Bürger dazu, sich mit dieser Frage zu befassen, und überlässt ihnen die Entscheidung, ob sie sich als<br />

potenzielle Organspenderin oder als potenzieller Organspender zur Verfügung stellen möchten.<br />

Jede Person ab 18 Jahren (zugewanderte Personen nach deren Einreise) müsste innert angemessener Frist freien Willens<br />

entscheiden, ob sie sich als potenzielle Organspenderin zur Verfügung stellen möchte. Mit diesen Informationen würde eine<br />

Datenbank zur Datenverwaltung im medizinischen Bereich angelegt. Äussert sich die potenzielle Spenderin oder der<br />

potenzielle Spender nicht, so wird von ihrer oder seiner Zustimmung ausgegangen. Jede Person kann ihren Status jederzeit<br />

wieder ändern.<br />

Es gilt an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen, dass in der Schweiz jede Person als mögliche Organempfängerin betrachtet<br />

wird ­ es wäre daher nur logisch, wenn auch jede Person als potenzielle Organspenderin angesehen würde.<br />

Länder wie Norwegen, Österreich, Italien oder Finnland kennen die Widerspruchslösung bereits. In diesen Staaten werden<br />

Personen, die eine Organentnahme ablehnen, in einem Zentralregister erfasst. Daher ist die Zahl der Organspenden in<br />

Österreich im internationalen Vergleich hoch.<br />

Stellungnahme des Bundesrates vom 08.03.2013<br />

Der Bundesrat teilt die Auffassung des Motionärs, wonach die Verfügbarkeit von Organen für Transplantationen in der Schweiz<br />

unbefriedigend ist. Deshalb hat er am 8. März 2013 beschlossen, einen Aktionsplan "Mehr Organe für Transplantationen" zu<br />

lancieren. Ziel des Aktionsplanes ist es, in Zusammenarbeit mit den Kantonen, der Nationalen Stiftung für Organspende und<br />

Transplantation (Swisstransplant) sowie den betroffenen Institutionen und Gesundheitsfachleuten, die Spenderate von<br />

gegenwärtig 13 auf 20 Spendende pro Million Einwohnerinnen und Einwohner zu steigern.<br />

Die Analyse der Situation weltweit zeigt, dass mit isolierten Massnahmen die Spenderate nicht dauerhaft erhöht werden kann.<br />

Erfolgreiche Länder konnten ihre Spendezahlen beachtlich steigern, indem sie Massnahmen sinnvoll gebündelt und gezielt in<br />

einem Aktionsplan umgesetzt haben. Diese Länder investieren in die Strukturen und Prozesse im Bereich der Organspende.<br />

Die Schweiz verfügt auf organisatorischer Ebene bereits über gute Ansätze. Die im Vergleich mit den Ländern wie Spanien<br />

oder Österreich deutlich niedrigere Spenderate und die grossen regionalen Unterschiede bei der Zahl gemeldeter<br />

Spenderinnen und Spender deuten darauf hin, dass die bisherigen Massnahmen nicht optimal aufeinander abgestimmt sind.<br />

Dies soll der Aktionsplan ändern.<br />

Gleichzeitig lehnt der Bundesrat die Einführung der Widerspruchsregelung aufgrund der Erkenntnisse ab, die er in Erfüllung<br />

der Postulate Gutzwiller 10.3703, "Für mehr Organspender", Amherd 10.3701, "Widerspruchsmodell bei Organentnahmen",<br />

106


der Postulate Gutzwiller 10.3703, "Für mehr Organspender", Amherd 10.3701, "Widerspruchsmodell bei Organentnahmen",<br />

und Favre Laurent 10.3711, "Organspende. Evaluierung der Widerspruchsregelung", gewonnen hat.<br />

Die Erfahrung mit der Widerspruchslösung in der Schweiz vor dem Inkrafttreten des Transplantationsgesetzes 2007 zeigt,<br />

dass der Kanton mit der höchsten Spenderate, nämlich der Kanton Tessin, nicht etwa die Widerspruchsregelung, sondern die<br />

Zustimmungslösung kannte, wie sie heute für die ganze Schweiz gilt. Ein Blick über die Landesgrenzen zeigt drei Dinge: In<br />

einigen Ländern gilt zwar die Widerspruchslösung, diese wird aber in der Praxis kaum gelebt; angewendet wird meist die<br />

erweiterte Zustimmungslösung. In Ländern wie Spanien oder Österreich ist die Spenderate nach Einführung der<br />

Widerspruchslösung niedrig geblieben. Erst dank einer Reorganisation im Organspendewesen nahm sie markant zu. In Irland<br />

und den USA wurde eine hohe Spenderate auch mit der Zustimmungslösung erreicht.<br />

Die Einführung der Widerspruchslösung wirft zudem ethische Fragen auf. Die Nationale Ethikkommission für Humanmedizin<br />

kommt in ihrer Stellungnahme von März 2012 zuhanden des Bundesrates einstimmig zum Schluss, dass kein Anlass besteht,<br />

die heutige Rechtsgrundlage zu ändern. Der Bund soll sich stattdessen auf Massnahmen konzentrieren, die einen nachweislich<br />

positiven Effekt haben und ethisch unbedenklich sind. Eine deutliche Mehrheit der Kommission lehnt die Widerspruchslösung<br />

aus ethischen Überlegungen ab, weil diese die Persönlichkeitsrechte tangiere.<br />

Zudem würde ein Wechsel zur Widerspruchslösung nur mit einer Informationslösung, die eine breite, spezifische und<br />

regelmässige Information der Bevölkerung bedingt, und der Einrichtung eines Widerspruchregisters umgesetzt werden<br />

können.<br />

Nach Ansicht des Bundesrates ist der behauptete positive Effekt der Widerspruchslösung nicht genügend belegt, als dass<br />

eine solche Regelung den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte rechtfertigen würde. Daher lehnt er diese Massnahme ab.<br />

Antrag des Bundesrates vom 08.03.2013<br />

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />

Dokumente<br />

Medienmitteilungen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Kommissionsberichte<br />

14.11.2013 ­ Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des <strong>Ständerat</strong>es<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

12.09.2013 NR Annahme.<br />

28.11.2013 SR Ablehnung.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR (SGK­SR)<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

Nationalrat<br />

Mitunterzeichnende (20)<br />

Amherd Viola Bourgeois Jacques Büchel Roland Rino Caroni Andrea Cassis Ignazio Derder Fathi<br />

Eichenberger­Walther Corina Feller Olivier Fluri Kurt Freysinger Oskar Germanier Jean­René Hiltpold Hugues<br />

John­Calame Francine Lüscher Christian Moret Isabelle Pelli Fulvio Ribaux Alain Schneeberger Daniela<br />

Thorens Goumaz Adèle Wasserfallen Christian<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Organverpflanzung Mangel Akzeptanz<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

2841<br />

107


Zuständig<br />

Departement des Innern (EDI)<br />

Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />

© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH ­ 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />

108


e-parl 20.11.2013 10:53<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

12.3767 n Mo. Nationalrat (Favre Laurent). Organspende. Wechsel zur<br />

Widerspruchslösung<br />

Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 14. November 2013<br />

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom<br />

14. November 2013 die Motion geprüft, die Nationalrat Laurent Favre am 20. September 2012<br />

eingereicht und der Nationalrat am 12. September 2013 angenommen hat.<br />

Mit der Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, bei der Organspende den Wechsel von der<br />

derzeit angewandten erweiterten Zustimmungslösung zum Widerspruchsmodell zu veranlassen.<br />

Antrag der Kommission<br />

Die Kommission beantragt mit 9 zu 3 Stimmen, die Motion abzulehnen.<br />

Eine Minderheit (Maury Pasquier, Gutzwiller, Stöckli) beantragt, die Motion anzunehmen.<br />

Berichterstattung: Egerszegi-Obrist<br />

Im Namen der Kommission<br />

Die Präsidentin:<br />

Christine Egerszegi-Obrist<br />

Inhalt des Berichtes<br />

1 Text und Begründung<br />

2 Stellungnahme des Bundesrats vom 8. März 2013<br />

3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates<br />

4 Erwägungen der Kommission<br />

101-05/12.3767n/SGK--CSSS<br />

109


e-parl 20.11.2013 10:53<br />

1 Text und Begründung<br />

1.1 Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, bei der Organspende den Wechsel von der derzeit angewandten<br />

erweiterten Zustimmungslösung zum Widerspruchsmodell zu veranlassen.<br />

1.2 Begründung<br />

Die aktuelle Revision des Transplantationsgesetzes sieht keine Massnahmen zur Förderung der<br />

Organspende vor. Die Zahlen sind aber beunruhigend: Ende 2011 warteten 1074 Personen auf ein<br />

Spenderorgan (im Vergleich zu 468 Personen im Jahr 2000); 61 Personen sind 2011 gestorben.<br />

Angesichts der ernsten Lage drängt sich ein Systemwechsel auf.<br />

Die Bürgerinnen und Bürger müssen ganz klar frei entscheiden können, ob sie dazu bereit sind, ein<br />

Organ zu spenden oder nicht, und ihr Entscheid muss respektiert werden. Leider setzen sich heute<br />

viele Leute gar nicht erst mit dieser Frage auseinander, oder zumindest äussern sie ihren Willen<br />

nicht. Dies muss sich ändern. Die Widerspruchslösung zwingt die Bürgerinnen und Bürger dazu,<br />

sich mit dieser Frage zu befassen, und überlässt ihnen die Entscheidung, ob sie sich als potenzielle<br />

Organspenderin oder als potenzieller Organspender zur Verfügung stellen möchten.<br />

Jede Person ab 18 Jahren (zugewanderte Personen nach deren Einreise) müsste innert<br />

angemessener Frist freien Willens entscheiden, ob sie sich als potenzielle Organspenderin zur<br />

Verfügung stellen möchte. Mit diesen Informationen würde eine Datenbank zur Datenverwaltung im<br />

medizinischen Bereich angelegt. Äussert sich die potenzielle Spenderin oder der potenzielle<br />

Spender nicht, so wird von ihrer oder seiner Zustimmung ausgegangen. Jede Person kann ihren<br />

Status jederzeit wieder ändern.<br />

Es gilt an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen, dass in der Schweiz jede Person als mögliche<br />

Organempfängerin betrachtet wird - es wäre daher nur logisch, wenn auch jede Person als<br />

potenzielle Organspenderin angesehen würde.<br />

Länder wie Norwegen, Österreich, Italien oder Finnland kennen die Widerspruchslösung bereits. In<br />

diesen Staaten werden Personen, die eine Organentnahme ablehnen, in einem Zentralregister<br />

erfasst. Daher ist die Zahl der Organspenden in Österreich im internationalen Vergleich hoch.<br />

2 Stellungnahme des Bundesrats vom 8. März 2013<br />

Der Bundesrat teilt die Auffassung des Motionärs, wonach die Verfügbarkeit von Organen für<br />

Transplantationen in der Schweiz unbefriedigend ist. Deshalb hat er am 8. März 2013 beschlossen,<br />

einen Aktionsplan "Mehr Organe für Transplantationen" zu lancieren. Ziel des Aktionsplanes ist es,<br />

in Zusammenarbeit mit den Kantonen, der Nationalen Stiftung für Organspende und Transplantation<br />

(Swisstransplant) sowie den betroffenen Institutionen und Gesundheitsfachleuten, die Spenderate<br />

von gegenwärtig 13 auf 20 Spendende pro Million Einwohnerinnen und Einwohner zu steigern.<br />

Die Analyse der Situation weltweit zeigt, dass mit isolierten Massnahmen die Spenderate nicht<br />

dauerhaft erhöht werden kann. Erfolgreiche Länder konnten ihre Spendezahlen beachtlich steigern,<br />

indem sie Massnahmen sinnvoll gebündelt und gezielt in einem Aktionsplan umgesetzt haben. Diese<br />

Länder investieren in die Strukturen und Prozesse im Bereich der Organspende. Die Schweiz<br />

verfügt auf organisatorischer Ebene bereits über gute Ansätze. Die im Vergleich mit den Ländern<br />

wie Spanien oder Österreich deutlich niedrigere Spenderate und die grossen regionalen<br />

2<br />

110


e-parl 20.11.2013 10:53<br />

Unterschiede bei der Zahl gemeldeter Spenderinnen und Spender deuten darauf hin, dass die<br />

bisherigen Massnahmen nicht optimal aufeinander abgestimmt sind. Dies soll der Aktionsplan<br />

ändern.<br />

Gleichzeitig lehnt der Bundesrat die Einführung der Widerspruchsregelung aufgrund der<br />

Erkenntnisse ab, die er in Erfüllung der Postulate Gutzwiller 10.3703, "Für mehr Organspender",<br />

Amherd 10.3701, "Widerspruchsmodell bei Organentnahmen", und Favre Laurent 10.3711,<br />

"Organspende. Evaluierung der Widerspruchsregelung", gewonnen hat.<br />

Die Erfahrung mit der Widerspruchslösung in der Schweiz vor dem Inkrafttreten des<br />

Transplantationsgesetzes 2007 zeigt, dass der Kanton mit der höchsten Spenderate, nämlich der<br />

Kanton Tessin, nicht etwa die Widerspruchsregelung, sondern die Zustimmungslösung kannte, wie<br />

sie heute für die ganze Schweiz gilt. Ein Blick über die Landesgrenzen zeigt drei Dinge: In einigen<br />

Ländern gilt zwar die Widerspruchslösung, diese wird aber in der Praxis kaum gelebt; angewendet<br />

wird meist die erweiterte Zustimmungslösung. In Ländern wie Spanien oder Österreich ist die<br />

Spenderate nach Einführung der Widerspruchslösung niedrig geblieben. Erst dank einer<br />

Reorganisation im Organspendewesen nahm sie markant zu. In Irland und den USA wurde eine<br />

hohe Spenderate auch mit der Zustimmungslösung erreicht.<br />

Die Einführung der Widerspruchslösung wirft zudem ethische Fragen auf. Die Nationale<br />

Ethikkommission für Humanmedizin kommt in ihrer Stellungnahme von März 2012 zuhanden des<br />

Bundesrates einstimmig zum Schluss, dass kein Anlass besteht, die heutige Rechtsgrundlage zu<br />

ändern. Der Bund soll sich stattdessen auf Massnahmen konzentrieren, die einen nachweislich<br />

positiven Effekt haben und ethisch unbedenklich sind. Eine deutliche Mehrheit der Kommission lehnt<br />

die Widerspruchslösung aus ethischen Überlegungen ab, weil diese die Persönlichkeitsrechte<br />

tangiere.<br />

Zudem würde ein Wechsel zur Widerspruchslösung nur mit einer Informationslösung, die eine breite,<br />

spezifische und regelmässige Information der Bevölkerung bedingt, und der Einrichtung eines<br />

Widerspruchregisters umgesetzt werden können.<br />

Nach Ansicht des Bundesrates ist der behauptete positive Effekt der Widerspruchslösung nicht<br />

genügend belegt, als dass eine solche Regelung den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte<br />

rechtfertigen würde. Daher lehnt er diese Massnahme ab.<br />

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />

3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates<br />

Der Nationalrat nahm die Motion an seiner Sitzung vom 12. September 2013 mit 102 zu 65 Stimmen<br />

bei 19 Enthaltungen an.<br />

4 Erwägungen der Kommission<br />

Die Kommission beschäftigte sich im Rahmen ihrer Beratungen zur Teilrevision des<br />

Transplantationsgesetzes (13.029 s) eingehend mit der Frage eines Wechsels von der aktuell<br />

gültigen Zustimmungslösung zur Widerspruchslösung und lehnte diesen schliesslich ab. In der<br />

Konsequenz beantragt sie auch die vorliegende Motion zur Ablehnung, dies mit der gleichen<br />

Begründung. Die Kommission ist sich einig, dass die Entscheidung für oder gegen eine<br />

Organspende mit grundsätzlichen Fragestellungen einhergeht. Die Abklärungen bezüglich einer<br />

Organentnahme, die eng mit dem Prozess des Sterbens verbunden seien, stellten ausserordentliche<br />

Herausforderungen dar, nicht zuletzt für die Angehörigen. Diese Situation änderte sich auch mit dem<br />

3<br />

111


e-parl 20.11.2013 10:53<br />

Wechsel zur Widerspruchsregelung nicht grundsätzlich, da die Angehörigen bei Fehlen einer klaren<br />

Willensäusserung der verstorbenen Person weiterhin angefragt würden und mitunter schwierige<br />

Entscheidungen fällen müssten. Zudem stellten sich im Zusammenhang mit der Widerspruchslösung<br />

auch ethische Fragen, wie beispielsweise jene nach dem Selbstbestimmungsrecht über den eignen<br />

Körper. Vor diesem Hintergrund zieht die Mehrheit der Kommission eine explizite Zustimmung zu<br />

einer Organspende einem Widerspruchsrecht vor.<br />

Trotzdem möchte auch die Mehrheit der Kommission eine grössere Organspendebereitschaft in der<br />

Bevölkerung erreichen. Sie setzt diesbezüglich aber nicht auf einen Systemwechsel, sondern auf<br />

den Vorschlag des Bundesrates, der die Spenderate mit Hilfe eines breitabgestützten Aktionsplans<br />

steigern will. Dieser Plan orientiert sich an den Erfahrungen von Ländern, welche die Anzahl<br />

Organspenden tatsächlich erhöhen konnten, indem sie verschiedene, aufeinander abgestimmte<br />

Massnahmen in den Bereichen Information der Bevölkerung, Ausbildung des Medizinalpersonals<br />

und Organisation des Organspendewesens umsetzten.<br />

Die Minderheit will mit dem Wechsel zur Widerspruchslösung nicht nur die Organspendebereitschaft<br />

fördern, sondern sie verspricht sich davon auch eine Veränderung in der Grundhaltung der<br />

Gesellschaft gegenüber der Organspende.<br />

4<br />

112


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

12.4085 – Motion<br />

Task­Force "Zukunft Finanzplatz"<br />

Eingereicht von<br />

Bischof Pirmin<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

10.12.2012<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Massnahmen vorzukehren, um eine ausserordentliche Task­Force "Zukunft<br />

Finanzplatz" einzusetzen. Diese soll<br />

1. unter der Leitung des Bundesrates aus allen wesentlichen Akteuren bestehen, darunter die wichtigsten Gruppen der<br />

Branche (Inlandbanken, Grossbanken, Versicherer), die Spitze des SIF, die Finma und die SNB;<br />

2. den Auftrag erhalten, eine rollende Zukunftsstrategie für den Finanzplatz samt Vorschlägen für Gesetzesänderungen und<br />

Vollzug zu erarbeiten, insbesondere für<br />

a. die Zukunft der Vermögensverwaltung (internationale Standards, Strategie Abgeltungssteuer und Alternativen,<br />

Bankgeheimnis usw.);<br />

b. die Zukunft des Investmentbankings;<br />

c. internationale Marktzugänge;<br />

d. die nötigen Rahmenbedingungen für Zukunftsmärkte;<br />

e. ein geeintes Auftreten gegen aussen;<br />

f. Aufgabe, Kompetenzabgrenzungen und Rollenverständnis von Finma und SNB bei der Aufsicht.<br />

Begründung<br />

Nach der Finanzkrise befindet sich der Finanzplatz Schweiz in einem schnellen Strukturwandel (Rolle des Investmentbankings,<br />

Regulierungskosten, kommende Zusammenschlüsse). Gleichzeitig ist er, mehr als andere führende Finanzplätze,<br />

zunehmenden internationalen Anfechtungen und Markteinschränkungen ausgerechnet in der Paradedisziplin der<br />

Vermögensverwaltung ausgesetzt (OECD­Standards, Verhältnis USA, Deutschland und übrige EU). Staatliche<br />

Bankenrettungen haben Stabilitätsrisiken von systemrelevanten Instituten aufgezeigt und Regulierung nach sich gezogen. Trotz<br />

dieser Herausforderungen treten die Branchenvertreter, die Aufsichtsbehörden und die Politik nicht immer geschlossen gegen<br />

aussen auf. Das Rollenverständnis von Finma und die Kompetenzabgrenzung zur SNB geben zu Diskussionen Anlass.<br />

Angesichts der Bedeutung des Finanzplatzes für die gesamte Volkswirtschaft hat die nachhaltige und unaufgeregte Definition<br />

einer rollenden und einheitlichen Zukunftsstrategie für die gesamte Branche eine neue und dringliche Qualität erhalten. Die<br />

positiven Erfahrungen mit der Arbeitsgruppe "Too big to fail" weisen den Weg für eine ausserordentliche Task­Force, die unter<br />

Ausschluss der Öffentlichkeit tagt. Die von der CVP seit Monaten geforderte Einsetzung einer eigentlichen Task­Force<br />

"Zukunft Finanzplatz" ist jetzt zu realisieren.<br />

Stellungnahme des Bundesrates vom 20.02.2013<br />

Der Bundesrat ist sich der aktuellen Herausforderungen für den Finanzplatz Schweiz bewusst. Wie der Bundesrat in seinem<br />

Bericht zur Finanzmarktpolitik des Bundes vom 19. Dezember 2012 darlegt, beruht die strategische Ausrichtung der <strong>Schweizer</strong><br />

Finanzmarktpolitik darauf, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, die Bekämpfung der Finanzkriminalität und die Verhinderung<br />

der Anlage unversteuerter Vermögenswerte in der Schweiz zu intensivieren, mit weiteren Ländern internationale<br />

Quellensteuerabkommen abzuschliessen und die standardkonforme Amts­ und Rechtshilfe rechtlich zu verankern. Je ein<br />

Massnahmenbündel, das sich konsequent an der Zielsetzung Qualität, Stabilität und Integrität ausrichtet, soll dazu beitragen,<br />

dass die Rahmenbedingungen für den <strong>Schweizer</strong> Finanzplatz optimiert und international respektiert werden.<br />

113


Die Schweiz soll auch in Zukunft über einen starken, international konkurrenzfähigen Finanzmarkt verfügen, der massgeblich<br />

zum Wohlstand in der Schweiz beiträgt, vielen Leuten eine Beschäftigung bietet und ein hohes Steueraufkommen bringt. Dazu<br />

sind bestmögliche, international akzeptierte Rahmenbedingungen notwendig, die so ausgestaltet sein sollen, dass der<br />

<strong>Schweizer</strong> Finanzmarkt:<br />

­ Dienstleistungen von herausragender Qualität anbietet, die von seinen Kunden aus der ganzen Welt geschätzt werden,<br />

­ selbst heftigsten Schocks auf den volatilen internationalen Finanz­ und Kapitalmärkten standhalten kann und<br />

­ durch eine rigorose Bekämpfung von Missbräuchen eine internationale Vorbildfunktion einnimmt.<br />

Im Hinblick auf die zukünftigen Herausforderungen für den Finanzplatz hat das EFD eine Expertengruppe eingesetzt. Diese<br />

soll losgelöst vom aktuellen Tagesgeschäft strategische Grundsatzfragen zur längerfristigen Weiterentwicklung der<br />

Finanzplatzstrategie des Bundes erörtern und Handlungsoptionen aufzeigen. Es geht dabei zunächst darum, zuhanden des<br />

Bundesrates eine breite Auslegeordnung zu erstellen. Dabei sollen Vertreter der Finanzbranche, aber auch weitere Vertreter<br />

des Werkplatzes rechtzeitig einbezogen werden. Die Expertengruppe, welche von Prof. Dr. Aymo Brunetti, Universität Bern,<br />

geleitet wird, setzt sich aus Vertretern der SNB, der Finma, der Verwaltung und der Wissenschaft zusammen.<br />

Vor diesem Hintergrund erachtet der Bundesrat die Einsetzung einer zusätzlichen Task­Force, die sich mit der Zukunft des<br />

Finanzplatzes Schweiz befasst, weder als notwendig noch als sinnvoll.<br />

Antrag des Bundesrates vom 20.02.2013<br />

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />

Dokumente<br />

Medienmitteilungen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Kommissionsberichte<br />

14.10.2013 ­ Kommission für Wirtschaft und Abgaben des <strong>Ständerat</strong>es<br />

12.08.2013 ­ Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum<br />

Rat<br />

11.03.2013 SR Annahme.<br />

25.09.2013 NR Die Motion wird mit folgender Änderung angenommen: Erstens soll die Liste der Akteure unter Punkt 1<br />

um „unabhängige Vermögensberater und Treuhänder“ erweitert werden. Zweitens soll Punkt 2 um<br />

folgende neue Ziffer a1. ergänzt werden: „Die Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit<br />

des Finanzplatzes selber“. Schliesslich soll Ziffer a. neu folgendermassen lauten: „die Zukunft der<br />

Vermögensverwaltung (nationale Gesetzesanpassungen für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit,<br />

internationale Standards, Strategie Abgeltungssteuer und Alternativen, Schutz der Privatsphäre,<br />

Bankgeheimnis usw.);“.<br />

28.11.2013 SR Ablehnung.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR (WAK­NR)<br />

Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR (WAK­SR)<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Mitunterzeichnende (11)<br />

Bieri Peter Bischofberger Ivo Engler Stefan Fournier Jean­René Graber Konrad Häberli­Koller Brigitte<br />

Imoberdorf René Lombardi Filippo Niederberger Paul Schwaller Urs Seydoux­Christe Anne<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

114


Finanzplatz Schweiz Expertenkommission Entscheidungsprozess politische Planung Bankrecht Bankgeschäft Vermögensverwaltung<br />

Kompetenzregelung Eidgenössische Finanzmarktaufsicht <strong>Schweizer</strong>ische Nationalbank<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

24<br />

Zuständig<br />

Finanzdepartement (EFD)<br />

Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />

© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH ­ 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />

115


e-parl 14.11.2013 07:48<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

12.4085 s Mo. <strong>Ständerat</strong> (Bischof). Task-Force "Zukunft Finanzplatz"<br />

Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 14. Oktober 2013<br />

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom 14. Oktober<br />

2013 die von <strong>Ständerat</strong> Pirmin Bischof am 10. Dezember 2012 eingereichte, vom <strong>Ständerat</strong> am<br />

11. März 2013 angenommene und vom Nationalrat am 25. September 2013 abgeänderte Motion<br />

vorberaten.<br />

Die Motion beauftragt den Bundesrat, eine Task-Force unter seiner Leitung einzusetzen, die sich<br />

aus Vertretern aller wesentlichen Akteure der Finanzbranche und der betroffenen Verwaltungsstellen<br />

zusammensetzt und die eine Strategie sowie konkrete Massnahmen für die Zukunft des <strong>Schweizer</strong><br />

Finanzplatzes erarbeitet.<br />

Antrag der Kommission<br />

Die Kommission beantragt nach erfolgter Diskussion stillschweigend, die Motion abzulehnen.<br />

Berichterstattung: Bischof<br />

Im Namen der Kommission<br />

Der Präsident:<br />

Konrad Graber<br />

Inhalt des Berichtes<br />

1 Text und Begründung<br />

2 Stellungnahme des Bundesrats vom 20. Februar 2013<br />

3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />

4 Erwägungen der Kommission<br />

101-05/12.4085s/WAK--CER<br />

116


e-parl 14.11.2013 07:48<br />

1 Text und Begründung<br />

1.1 Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Massnahmen vorzukehren, um eine ausserordentliche<br />

Task-Force "Zukunft Finanzplatz" einzusetzen. Diese soll<br />

1. unter der Leitung des Bundesrates aus allen wesentlichen Akteuren bestehen, darunter die<br />

wichtigsten Gruppen der Branche (Inlandbanken, Grossbanken, Versicherer), die Spitze des SIF, die<br />

Finma und die SNB;<br />

2. den Auftrag erhalten, eine rollende Zukunftsstrategie für den Finanzplatz samt Vorschlägen für<br />

Gesetzesänderungen und Vollzug zu erarbeiten, insbesondere für<br />

a. die Zukunft der Vermögensverwaltung (internationale Standards, Strategie Abgeltungssteuer und<br />

Alternativen, Bankgeheimnis usw.);<br />

b. die Zukunft des Investmentbankings;<br />

c. internationale Marktzugänge;<br />

d. die nötigen Rahmenbedingungen für Zukunftsmärkte;<br />

e. ein geeintes Auftreten gegen aussen;<br />

f. Aufgabe, Kompetenzabgrenzungen und Rollenverständnis von Finma und SNB bei der Aufsicht.<br />

1.2 Begründung<br />

Nach der Finanzkrise befindet sich der Finanzplatz Schweiz in einem schnellen Strukturwandel<br />

(Rolle des Investmentbankings, Regulierungskosten, kommende Zusammenschlüsse). Gleichzeitig<br />

ist er, mehr als andere führende Finanzplätze, zunehmenden internationalen Anfechtungen und<br />

Markteinschränkungen ausgerechnet in der Paradedisziplin der Vermögensverwaltung ausgesetzt<br />

(OECD-Standards, Verhältnis USA, Deutschland und übrige EU). Staatliche Bankenrettungen haben<br />

Stabilitätsrisiken von systemrelevanten Instituten aufgezeigt und Regulierung nach sich gezogen.<br />

Trotz dieser Herausforderungen treten die Branchenvertreter, die Aufsichtsbehörden und die Politik<br />

nicht immer geschlossen gegen aussen auf. Das Rollenverständnis von Finma und die<br />

Kompetenzabgrenzung zur SNB geben zu Diskussionen Anlass. Angesichts der Bedeutung des<br />

Finanzplatzes für die gesamte Volkswirtschaft hat die nachhaltige und unaufgeregte Definition einer<br />

rollenden und einheitlichen Zukunftsstrategie für die gesamte Branche eine neue und dringliche<br />

Qualität erhalten. Die positiven Erfahrungen mit der Arbeitsgruppe "Too big to fail" weisen den Weg<br />

für eine ausserordentliche Task-Force, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit tagt. Die von der CVP<br />

seit Monaten geforderte Einsetzung einer eigentlichen Task-Force "Zukunft Finanzplatz" ist jetzt zu<br />

realisieren.<br />

2 Stellungnahme des Bundesrats vom 20. Februar 2013<br />

Der Bundesrat ist sich der aktuellen Herausforderungen für den Finanzplatz Schweiz bewusst. Wie<br />

der Bundesrat in seinem Bericht zur Finanzmarktpolitik des Bundes vom 19. Dezember 2012<br />

darlegt, beruht die strategische Ausrichtung der <strong>Schweizer</strong> Finanzmarktpolitik darauf, die<br />

Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, die Bekämpfung der Finanzkriminalität und die Verhinderung der<br />

Anlage unversteuerter Vermögenswerte in der Schweiz zu intensivieren, mit weiteren Ländern<br />

internationale Quellensteuerabkommen abzuschliessen und die standardkonforme Amts- und<br />

Rechtshilfe rechtlich zu verankern. Je ein Massnahmenbündel, das sich konsequent an der<br />

2<br />

117


e-parl 14.11.2013 07:48<br />

Zielsetzung Qualität, Stabilität und Integrität ausrichtet, soll dazu beitragen, dass die<br />

Rahmenbedingungen für den <strong>Schweizer</strong> Finanzplatz optimiert und international respektiert werden.<br />

Die Schweiz soll auch in Zukunft über einen starken, international konkurrenzfähigen Finanzmarkt<br />

verfügen, der massgeblich zum Wohlstand in der Schweiz beiträgt, vielen Leuten eine Beschäftigung<br />

bietet und ein hohes Steueraufkommen bringt. Dazu sind bestmögliche, international akzeptierte<br />

Rahmenbedingungen notwendig, die so ausgestaltet sein sollen, dass der <strong>Schweizer</strong> Finanzmarkt:<br />

- Dienstleistungen von herausragender Qualität anbietet, die von seinen Kunden aus der ganzen<br />

Welt geschätzt werden,<br />

- selbst heftigsten Schocks auf den volatilen internationalen Finanz- und Kapitalmärkten standhalten<br />

kann und<br />

- durch eine rigorose Bekämpfung von Missbräuchen eine internationale Vorbildfunktion einnimmt.<br />

Im Hinblick auf die zukünftigen Herausforderungen für den Finanzplatz hat das EFD eine<br />

Expertengruppe eingesetzt. Diese soll losgelöst vom aktuellen Tagesgeschäft strategische<br />

Grundsatzfragen zur längerfristigen Weiterentwicklung der Finanzplatzstrategie des Bundes erörtern<br />

und Handlungsoptionen aufzeigen. Es geht dabei zunächst darum, zuhanden des Bundesrates eine<br />

breite Auslegeordnung zu erstellen. Dabei sollen Vertreter der Finanzbranche, aber auch weitere<br />

Vertreter des Werkplatzes rechtzeitig einbezogen werden. Die Expertengruppe, welche von Prof. Dr.<br />

Aymo Brunetti, Universität Bern, geleitet wird, setzt sich aus Vertretern der SNB, der Finma, der<br />

Verwaltung und der Wissenschaft zusammen.<br />

Vor diesem Hintergrund erachtet der Bundesrat die Einsetzung einer zusätzlichen Task-Force, die<br />

sich mit der Zukunft des Finanzplatzes Schweiz befasst, weder als notwendig noch als sinnvoll.<br />

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />

3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />

Der Nationalrat hat die Motion mit 118 zu 68 Stimmen angenommen und am vom <strong>Ständerat</strong><br />

beschlossenen Text mehrere Änderungen angebracht. Erstens soll die Liste der Akteure unter Punkt<br />

1 um «unabhängige Vermögensberater und Treuhänder» erweitert werden. Zweitens soll Punkt 2<br />

um folgende neue Ziffer a1 ergänzt werden: «Die Verbesserung der internationalen<br />

Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes selber». Zudem soll Ziffer a neu wie folgt lauten: «die<br />

Zukunft der Vermögensverwaltung (nationale Gesetzesanpassungen für die Verbesserung der<br />

Wettbewerbsfähigkeit, internationale Standards, Strategie Abgeltungssteuer und Alternativen,<br />

Schutz der Privatsphäre, Bankgeheimnis, usw.);».<br />

4 Erwägungen der Kommission<br />

Die Kommission hat dieses Geschäft zusammen mit der Motion 13.3203 geprüft, nachdem sie von<br />

der Ernennung der Mitglieder der Expertengruppe zur Weiterentwicklung der Finanzmarktstrategie<br />

und von deren Mandat Kenntnis genommen hatte (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom<br />

10. Oktober 2013).<br />

Die WAK-S begrüsst den Entscheid des Bundesrates und hält fest, dass die personelle<br />

Zusammensetzung der Expertengruppe wie auch deren Mandat im Wesentlichen den Vorstellungen<br />

der Räte entspricht und es somit nicht mehr nötig ist, die Motion zu überweisen. Deshalb beantragt<br />

sie deren Ablehnung.<br />

3<br />

118


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

12.4139 – Motion<br />

Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs<br />

Eingereicht von<br />

Bischof Pirmin<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

12.12.2012<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Überwiesen an Bundesrat<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt,<br />

1. die nötigen rechtlichen, organisatorischen und technischen Vorkehrungen zu treffen, damit der bereits in ZPO, StPO, SchKG<br />

und im Bundesverwaltungsrecht vorgesehene elektronische Rechtsverkehr (ERV) für den gesamten Behördenverkehr (inkl.<br />

Gerichte) in der ganzen Schweiz einheitlich umgesetzt wird und auf allen Stufen funktioniert;<br />

2. die Voraussetzungen für eine zentral zugängliche elektronische Aktenführung mit Akteneinsicht zu schaffen;<br />

3. Vorgaben zur elektronischen Archivführung im Justizbereich von Bund und Kantonen zu erlassen;<br />

4. auf Bundesebene die erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung dieser Aufträge bereitzustellen.<br />

Begründung<br />

Mit der Einführung der Suisse ID und mit den Vorgaben in den neuen Prozessordnungen (StPO, ZPO samt Anpassungen<br />

SchKG) hat der Bund Grundlagen für die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) mit Behörden/Gerichten<br />

bereitgestellt. Erste Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass sich der ERV nur breit etablieren kann, wenn einheitliche<br />

Standards, welche die Kantone beim ERV ins kantonale Verwaltungsrecht übernehmen können, geschaffen werden und die<br />

Aktenführung auf Behördenseite elektronisch erfolgt.<br />

Vorerst braucht es gesetzliche Anpassungen, damit der ERV auch in der Praxis eingeführt und angewendet wird.<br />

Insbesondere ist der Medienbruch zu vermeiden, der dadurch entsteht, dass gemäss geltendem Recht bei elektronischen<br />

Eingaben die Gerichte die Nachreichung in Papierform verlangen können (und es in aller Regel auch tun). Es soll die<br />

elektronische Zustellung zugunsten der postalischen Übermittlung gefördert werden.<br />

Zu prüfen ist insbesondere eine Anpassung der folgenden Bestimmungen:<br />

­ Streichung der Kann­Vorschriften (Nachreichung in Papierform), die das Gesetz gemäss Artikel 130 Absatz 3 ZPO, Artikel<br />

33a Absatz 3 SchKG und Artikel 110 Absatz 2 StPO vorsieht;<br />

­ Harmonisierung der historisch gewachsenen gesetzlichen Bestimmungen zum ERV mit den Regeln in den neuen<br />

Prozessordnungen: insbesondere die Artikel 20 Absatz 2bis VwVG, 44 Absatz 2 BGG und 38 Absatz 2bis ATSG.<br />

Damit Stammdaten nur einmal eingegeben werden müssen, sind verbindliche Vorgaben zur strukturierten Datenübermittlung zu<br />

prüfen, damit Fehler vermieden, Zeit gespart und Kosten gesenkt werden können.<br />

Für einen gut funktionierenden ERV braucht es insbesondere eine zentral zugängliche Einrichtung, über welche sämtliche<br />

Dokumente in hängigen Verfahren von Gerichten/Behörden zur Einsicht zur Verfügung stehen. Dies erlaubt es, dass<br />

verfahrensrelevante Gerichtsakten und Dokumente von Verfahrensbeteiligten orts­ und zeitunabhängig mittels<br />

Zugangsberechtigungen zentral eingesehen werden können. Ob dies mittels einer zentralen elektronischen Aktenplattform mit<br />

gemischter (Bund/Kantone) oder kantonaler Trägerschaft oder über einen zentral zugänglichen Verbund bestehender<br />

Plattformen erreicht werden soll, kann hier offengelassen werden. Es ist naheliegend, dass der Bund hierfür die technischen<br />

Voraussetzungen schaffen sollte.<br />

Es ist auch wichtig, dass der Bund den Kantonen nun rasch den Rahmen für die Archivführung im Justizbereich vorgibt, damit<br />

diese koordiniert erfolgt. Die Vorschriften müssen in den meisten Kantonen angepasst werden. Heute findet bei den<br />

kantonalen Stellen fast durchwegs ein Medienbruch (von der elektronischen Version zur Papierversion) statt.<br />

119


Es ist nötig, jetzt Schritte zu unternehmen, damit nicht jeder Kanton für sich alleine den ERV umsetzt, Synergien verpasst<br />

werden oder die Entwicklung in eine falsche Richtung geht. Es erhöht die Glaubwürdigkeit der Justiz, wenn sie effiziente<br />

Verfahrensabläufe garantieren kann. Hinzu kommt, dass mit teilweisem Wegfall des Papierverkehrs wesentliche finanzielle<br />

Mittel gespart werden können.<br />

Damit der ERV auch in der Schweiz erfolgreich umgesetzt wird, braucht es zusätzliche Ressourcen, die auf Bundesebene<br />

bereitgestellt werden müssen. Je schneller die Umsetzung erfolgt, desto früher kann das entsprechende Sparpotenzial<br />

realisiert werden.<br />

Stellungnahme des Bundesrates vom 20.02.2013<br />

Der Bundesrat begrüsst das Anliegen der Motion für die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs. Diese soll<br />

gesamtschweizerisch einheitlich umgesetzt werden. In Zusammenhang mit der Revision des Bundesgesetzes über die<br />

elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) hat der Bundesrat am 19. Dezember 2012 denn auch verschiedene Aufträge<br />

erteilt für die Ausarbeitung eines Gesetzgebungspaketes zur Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs. Diese zielen in<br />

dieselbe Richtung wie die Motion.<br />

Der Bund hat sich bei der erforderlichen Anpassung der gesetzlichen Grundlagen aber auf seinen Zuständigkeitsbereich zu<br />

beschränken. Die Bundesverfassung räumt dem Bund keine allgemeine Kompetenz ein, den Kantonen zur Schaffung einer<br />

einheitlichen elektronischen Verwaltungslandschaft generelle technische und organisatorische Vorgaben zu machen. Der Bund<br />

kann hingegen bereits heute dort Vorgaben machen, wo er Rechtsetzungskompetenzen hat, die nicht auf Grundsätze<br />

beschränkt sind, wie beispielsweise im Zivil­ oder Strafrecht (vgl. dazu Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 22.<br />

Dezember 2011, veröffentlicht in VPB 1/2012 vom 1. Mai 2012). Die Schaffung neuer Bundeskompetenzen wäre zwar mit<br />

einer Verfassungsrevision möglich, der Bundesrat geht aber davon aus, dass die Motion nicht dahingehend zu interpretieren<br />

ist.<br />

Das bedeutet, dass bei allen Punkten die kantonale Autonomie insbesondere in jenen Bereichen des<br />

Verwaltungsverfahrensrechts respektiert werden muss, wo der Bund keine entsprechenden Regelungskompetenzen hat. Das<br />

Zivil­ und das Strafprozessrecht kann der Bund umfassend regeln. Nach Auffassung des Bundesrates ist die Motion so zu<br />

interpretieren, dass die durch den Bund zu treffenden Massnahmen keine verbindlichen Vorgaben für die Kantone in deren<br />

autonomem Bereich umfassen.<br />

Ziffer 1 der Motion zielt darauf ab, den elektronischen Rechtsverkehr in allen Rechtsgebieten einheitlich umzusetzen. Dazu ist<br />

eine Reihe von Anpassungen verschiedener Gesetze und insbesondere der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die<br />

elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil­ und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs­ und Konkursverfahren (SR<br />

272.1) notwendig. Diese betreffen in erster Linie technische und organisatorische Vorkehrungen, die von den Anbietern der<br />

anerkannten Zustellplattformen umzusetzen sind.<br />

Bei der Umsetzung der Ziffern 2 und 3 der Motion sind verschiedene Varianten denkbar, deren Auswirkungen auf den<br />

Ressourcenbedarf auch sehr unterschiedlich sind. So kann beispielsweise der Bund die Voraussetzungen für eine zentral<br />

zugängliche elektronische Aktenführung mit Akteneinsicht schaffen, indem er in einer Rahmengesetzgebung nur die<br />

Grundanforderungen regelt. Oder er könnte diese Applikation auch selber bauen und betreiben. Auch die Vorgaben zur<br />

elektronischen Archivführung im Justizbereich von Bund und Kantonen könnten sich beschränken auf eine Definition<br />

technischer Formatvorgaben. Allenfalls wäre es aber sinnvoll, dieses Archiv ebenfalls ­ zusammen mit der zentral zugänglichen<br />

elektronischen Aktenführung ­ bereitzustellen.<br />

Der Bundesrat möchte deshalb zuerst eingehend die verschiedenen Umsetzungsvarianten prüfen und den Umfang der<br />

Ressourcen abklären, welche auf Bundesebene zur konkreten Umsetzung erforderlich sind. Diese sind danach im ordentlichen<br />

Verfahren zusammen mit den erforderlichen Rechtsgrundlagen zu beantragen.<br />

Sollte die Motion vom Erstrat in allen Punkten angenommen werden, behält sich der Bundesrat für den Zweitrat einen Antrag<br />

auf Abänderung der Ziffern 2 bis 4 vor.<br />

Antrag des Bundesrates vom 20.02.2013<br />

Der Bundesrat beantragt die Annahme des Punktes 1 und die Ablehnung der Punkte 2 ­ 4 der Motion.<br />

Dokumente<br />

Medienmitteilungen<br />

Anträge, Fahnen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Kommissionsberichte<br />

18.10.2013 ­ Kommission für Rechtsfragen des <strong>Ständerat</strong>es<br />

15.08.2013 ­ Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates<br />

120


Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum<br />

Rat<br />

14.03.2013 SR Annahme.<br />

23.09.2013 NR Punkt 1: angenommen. Punkte 2­4 werden mit folgender Änderung angenommen: "Der Bundesrat wird<br />

beauftragt: 2. die Voraussetzungen für eine zentral zugängliche elektronische Aktenführung mit<br />

Akteneinsicht zu prüfen; 3. Vorgaben zur elektronischen Archivführung im Justizbereich von Bund und<br />

Kantonen zu prüfen; 4. den Umfang der Ressourcen abzuklären, welche auf Bundesebene zur Umsetzung<br />

dieser Aufträge erforderlich sind."<br />

02.12.2013 SR Zustimmung.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für Rechtsfragen NR (RK­NR)<br />

Kommission für Rechtsfragen SR (RK­SR)<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Mitunterzeichnende (13)<br />

Abate Fabio Altherr Hans Comte Raphaël Cramer Robert Engler Stefan Gutzwiller Felix Hess Hans Jenny This<br />

Recordon Luc Schmid Martin Schwaller Urs Seydoux­Christe Anne Stöckli Hans<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

angewandte Informatik Recht (speziell) Vereinfachung von Verfahren E­mail eGovernment Informationsrecht<br />

Auskunftspflicht der Verwaltung Archiv Datenverarbeitung Beziehung Bund­Kanton<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

12;34<br />

Zuständig<br />

Justiz­ und Polizeidepartement (EJPD)<br />

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121


e-parl 13.11.2013 15:46<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

12.4139 s Mo. <strong>Ständerat</strong> (Bischof). Einführung des elektronischen<br />

Rechtsverkehrs<br />

Bericht der Kommission für Rechtsfragen vom 18. Oktober 2013<br />

Die Kommission für Rechtsfragen des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom 18. Oktober 2013 die<br />

von <strong>Ständerat</strong> Bischof am 12. Dezember 2012 eingereichte Motion vorberaten.<br />

Die Motion des <strong>Ständerat</strong>es bezweckt die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den<br />

Behörden und Gerichten und verlangt, dass der Bund die zu diesem Zweck erforderlichen<br />

Vorkehrungen trifft.<br />

Antrag der Kommission<br />

Die Kommission beantragt einstimmig, die Ziffern 2 bis 4 der Motion in der vom Nationalrat am<br />

23. September 2013 beschlossenen Fassung anzunehmen (vgl. Ziffer 3 des Berichts).<br />

Berichterstattung: Bischof<br />

Im Namen der Kommission<br />

Die Präsidentin:<br />

Anne Seydoux-Christe<br />

Inhalt des Berichtes<br />

1 Text und Begründung<br />

2 Stellungnahme des Bundesrats vom 20. Februar 2013<br />

3 Verhandlungen und Beschlüsse<br />

4 Erwägungen der Kommission<br />

101-05/12.4139s/RK--CAJ<br />

122


e-parl 13.11.2013 15:46<br />

1 Text und Begründung<br />

1.1 Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt,<br />

1. die nötigen rechtlichen, organisatorischen und technischen Vorkehrungen zu treffen, damit der<br />

bereits in ZPO, StPO, SchKG und im Bundesverwaltungsrecht vorgesehene elektronische<br />

Rechtsverkehr (ERV) für den gesamten Behördenverkehr (inkl. Gerichte) in der ganzen Schweiz<br />

einheitlich umgesetzt wird und auf allen Stufen funktioniert;<br />

2. die Voraussetzungen für eine zentral zugängliche elektronische Aktenführung mit Akteneinsicht zu<br />

schaffen;<br />

3. Vorgaben zur elektronischen Archivführung im Justizbereich von Bund und Kantonen zu erlassen;<br />

4. auf Bundesebene die erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung dieser Aufträge bereitzustellen.<br />

1.2 Begründung<br />

Mit der Einführung der Suisse ID und mit den Vorgaben in den neuen Prozessordnungen (StPO,<br />

ZPO samt Anpassungen SchKG) hat der Bund Grundlagen für die Einführung des elektronischen<br />

Rechtsverkehrs (ERV) mit Behörden/Gerichten bereitgestellt. Erste Erfahrungen aus der Praxis<br />

zeigen, dass sich der ERV nur breit etablieren kann, wenn einheitliche Standards, welche die<br />

Kantone beim ERV ins kantonale Verwaltungsrecht übernehmen können, geschaffen werden und<br />

die Aktenführung auf Behördenseite elektronisch erfolgt.<br />

Vorerst braucht es gesetzliche Anpassungen, damit der ERV auch in der Praxis eingeführt und<br />

angewendet wird. Insbesondere ist der Medienbruch zu vermeiden, der dadurch entsteht, dass<br />

gemäss geltendem Recht bei elektronischen Eingaben die Gerichte die Nachreichung in Papierform<br />

verlangen können (und es in aller Regel auch tun). Es soll die elektronische Zustellung zugunsten<br />

der postalischen Übermittlung gefördert werden.<br />

Zu prüfen ist insbesondere eine Anpassung der folgenden Bestimmungen:<br />

- Streichung der Kann-Vorschriften (Nachreichung in Papierform), die das Gesetz gemäss Artikel<br />

130 Absatz 3 ZPO, Artikel 33a Absatz 3 SchKG und Artikel 110 Absatz 2 StPO vorsieht;<br />

- Harmonisierung der historisch gewachsenen gesetzlichen Bestimmungen zum ERV mit den<br />

Regeln in den neuen Prozessordnungen: insbesondere die Artikel 20 Absatz 2bis VwVG, 44 Absatz<br />

2 BGG und 38 Absatz 2bis ATSG.<br />

Damit Stammdaten nur einmal eingegeben werden müssen, sind verbindliche Vorgaben zur<br />

strukturierten Datenübermittlung zu prüfen, damit Fehler vermieden, Zeit gespart und Kosten<br />

gesenkt werden können.<br />

Für einen gut funktionierenden ERV braucht es insbesondere eine zentral zugängliche Einrichtung,<br />

über welche sämtliche Dokumente in hängigen Verfahren von Gerichten/Behörden zur Einsicht zur<br />

Verfügung stehen. Dies erlaubt es, dass verfahrensrelevante Gerichtsakten und Dokumente von<br />

Verfahrensbeteiligten orts- und zeitunabhängig mittels Zugangsberechtigungen zentral eingesehen<br />

werden können. Ob dies mittels einer zentralen elektronischen Aktenplattform mit gemischter<br />

(Bund/Kantone) oder kantonaler Trägerschaft oder über einen zentral zugänglichen Verbund<br />

bestehender Plattformen erreicht werden soll, kann hier offengelassen werden. Es ist naheliegend,<br />

dass der Bund hierfür die technischen Voraussetzungen schaffen sollte.<br />

Es ist auch wichtig, dass der Bund den Kantonen nun rasch den Rahmen für die Archivführung im<br />

Justizbereich vorgibt, damit diese koordiniert erfolgt. Die Vorschriften müssen in den meisten<br />

Kantonen angepasst werden. Heute findet bei den kantonalen Stellen fast durchwegs ein<br />

Medienbruch (von der elektronischen Version zur Papierversion) statt.<br />

2<br />

123


e-parl 13.11.2013 15:46<br />

Es ist nötig, jetzt Schritte zu unternehmen, damit nicht jeder Kanton für sich alleine den ERV<br />

umsetzt, Synergien verpasst werden oder die Entwicklung in eine falsche Richtung geht. Es erhöht<br />

die Glaubwürdigkeit der Justiz, wenn sie effiziente Verfahrensabläufe garantieren kann. Hinzu<br />

kommt, dass mit teilweisem Wegfall des Papierverkehrs wesentliche finanzielle Mittel gespart<br />

werden können.<br />

Damit der ERV auch in der Schweiz erfolgreich umgesetzt wird, braucht es zusätzliche Ressourcen,<br />

die auf Bundesebene bereitgestellt werden müssen. Je schneller die Umsetzung erfolgt, desto früher<br />

kann das entsprechende Sparpotenzial realisiert werden.<br />

2 Stellungnahme des Bundesrats vom 20. Februar 2013<br />

Der Bundesrat begrüsst das Anliegen der Motion für die Einführung des elektronischen<br />

Rechtsverkehrs. Diese soll gesamtschweizerisch einheitlich umgesetzt werden. In Zusammenhang<br />

mit der Revision des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) hat der<br />

Bundesrat am 19. Dezember 2012 denn auch verschiedene Aufträge erteilt für die Ausarbeitung<br />

eines Gesetzgebungspaketes zur Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs. Diese zielen in<br />

dieselbe Richtung wie die Motion.<br />

Der Bund hat sich bei der erforderlichen Anpassung der gesetzlichen Grundlagen aber auf seinen<br />

Zuständigkeitsbereich zu beschränken. Die Bundesverfassung räumt dem Bund keine allgemeine<br />

Kompetenz ein, den Kantonen zur Schaffung einer einheitlichen elektronischen<br />

Verwaltungslandschaft generelle technische und organisatorische Vorgaben zu machen. Der Bund<br />

kann hingegen bereits heute dort Vorgaben machen, wo er Rechtsetzungskompetenzen hat, die<br />

nicht auf Grundsätze beschränkt sind, wie beispielsweise im Zivil- oder Strafrecht (vgl. dazu<br />

Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 22. Dezember 2011, veröffentlicht in VPB 1/2012 vom 1.<br />

Mai 2012). Die Schaffung neuer Bundeskompetenzen wäre zwar mit einer Verfassungsrevision<br />

möglich, der Bundesrat geht aber davon aus, dass die Motion nicht dahingehend zu interpretieren<br />

ist.<br />

Das bedeutet, dass bei allen Punkten die kantonale Autonomie insbesondere in jenen Bereichen<br />

des Verwaltungsverfahrensrechts respektiert werden muss, wo der Bund keine entsprechenden<br />

Regelungskompetenzen hat. Das Zivil- und das Strafprozessrecht kann der Bund umfassend regeln.<br />

Nach Auffassung des Bundesrates ist die Motion so zu interpretieren, dass die durch den Bund zu<br />

treffenden Massnahmen keine verbindlichen Vorgaben für die Kantone in deren autonomem Bereich<br />

umfassen.<br />

Ziffer 1 der Motion zielt darauf ab, den elektronischen Rechtsverkehr in allen Rechtsgebieten<br />

einheitlich umzusetzen. Dazu ist eine Reihe von Anpassungen verschiedener Gesetze und<br />

insbesondere der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen<br />

von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (SR 272.1)<br />

notwendig. Diese betreffen in erster Linie technische und organisatorische Vorkehrungen, die von<br />

den Anbietern der anerkannten Zustellplattformen umzusetzen sind.<br />

Bei der Umsetzung der Ziffern 2 und 3 der Motion sind verschiedene Varianten denkbar, deren<br />

Auswirkungen auf den Ressourcenbedarf auch sehr unterschiedlich sind. So kann beispielsweise<br />

der Bund die Voraussetzungen für eine zentral zugängliche elektronische Aktenführung mit<br />

Akteneinsicht schaffen, indem er in einer Rahmengesetzgebung nur die Grundanforderungen regelt.<br />

Oder er könnte diese Applikation auch selber bauen und betreiben. Auch die Vorgaben zur<br />

elektronischen Archivführung im Justizbereich von Bund und Kantonen könnten sich beschränken<br />

auf eine Definition technischer Formatvorgaben. Allenfalls wäre es aber sinnvoll, dieses Archiv<br />

ebenfalls - zusammen mit der zentral zugänglichen elektronischen Aktenführung - bereitzustellen.<br />

3<br />

124


e-parl 13.11.2013 15:46<br />

Der Bundesrat möchte deshalb zuerst eingehend die verschiedenen Umsetzungsvarianten prüfen<br />

und den Umfang der Ressourcen abklären, welche auf Bundesebene zur konkreten Umsetzung<br />

erforderlich sind. Diese sind danach im ordentlichen Verfahren zusammen mit den erforderlichen<br />

Rechtsgrundlagen zu beantragen.<br />

Sollte die Motion vom Erstrat in allen Punkten angenommen werden, behält sich der Bundesrat für<br />

den Zweitrat einen Antrag auf Abänderung der Ziffern 2 bis 4 vor.<br />

Der Bundesrat beantragt die Annahme des Punktes 1 und die Ablehnung der Punkte 2 - 4 der<br />

Motion.<br />

3 Verhandlungen und Beschlüsse<br />

Der <strong>Ständerat</strong> nahm die Ziffern 1 bis 4 der Motion am 14. März 2013 mit 22 zu 6 Stimmen bei 3<br />

Enthaltungen an. Am 23. September 2013 beschloss der Nationalrat mit 109 zu 66 Stimmen bei 1<br />

Enthaltung, die Ziffer 1 der Motion in der Fassung des <strong>Ständerat</strong>es anzunehmen. Auf Antrag seiner<br />

Kommission für Rechtsfragen und des Bundesrates änderte er die Ziffern 2 bis 4 wie folgt ab:<br />

«Der Bundesrat wird beauftragt:<br />

1. gemäss ursprünglichem Motionstext;<br />

2. die Voraussetzungen für eine zentral zugängliche elektronische Aktenführung mit<br />

Akteneinsicht zu prüfen;<br />

3. Vorgaben zur elektronischen Archivführung im Justizbereich von Bund und Kantonen zu<br />

prüfen;<br />

4. den Umfang der Ressourcen abzuklären, welche auf Bundesebene zur Umsetzung dieser<br />

Aufträge erforderlich sind.»<br />

4 Erwägungen der Kommission<br />

Da die beiden Räte Ziffer 1 der Motion in der ursprünglichen Fassung angenommen haben, wurde<br />

diese an den Bundesrat überwiesen. Gestützt auf den Beschluss des <strong>Ständerat</strong>es vom 14. März<br />

2013 ist die Kommission der Meinung, dass verschiedene Massnahmen getroffen werden sollten,<br />

um auf die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Behörden und Gerichten<br />

hinzuwirken. Sie ist sich bewusst, dass die in den Ziffern 2 und 3 der Motion verlangten<br />

Massnahmen erhebliche Ressourcen erfordern und es sinnvoll ist, dass der Bundesrat die<br />

verschiedenen Umsetzungsvarianten unter Einbezug der Kantone sorgfältig prüft. Von der<br />

Vorsteherin des EJPD hat die Kommission erfahren, dass die Kantone ein gemeinsames Programm<br />

entwickelt haben und eng mit dem Bund zusammenarbeiten; dadurch dürfte das Risiko<br />

unkoordinierter Investitionen vermieden werden. Auch hat sie erfahren, dass<br />

Gesetzgebungsarbeiten zur Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs im Gange sind und<br />

ein entsprechender Vorentwurf Ende 2014 in die Vernehmlassung gegeben werden dürfte. Ein<br />

erster Schritt wird die Totalrevision des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur sein,<br />

welche der Bundesrat dem <strong>Parlament</strong> voraussichtlich Anfang 2014 vorlegen wird. Die Kommission<br />

beantragt dem <strong>Ständerat</strong>, die Ziffern 2 bis 4 der Motion in der vom Nationalrat beschlossenen<br />

Fassung anzunehmen.<br />

4<br />

125


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

12.4181 – Motion<br />

Niederlassungsfreiheit auch im Alter<br />

Eingereicht von<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

Leutenegger<br />

Oberholzer Susanne<br />

13.12.2012<br />

Nationalrat<br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, wie sichergestellt werden kann, dass das verfassungsmässige Recht auf<br />

Niederlassungsfreiheit auch im Alter und bei einem dauerhaften Aufenthalt in einem Heim sichergestellt werden kann. Dabei ist<br />

insbesondere zu prüfen, ob dazu eine Änderung der Wohnsitzbestimmungen im ZGB angezeigt ist. Nötigenfalls ist dem<br />

<strong>Parlament</strong> eine entsprechende Gesetzesänderung zu unterbreiten.<br />

Begründung<br />

Die Schweiz kennt das Recht auf Niederlassungsfreiheit. Dieses Recht wird vielfach bei Personen eingeschränkt, die einen<br />

Pflegeheimplatz in einem anderen Kanton wählen möchten. Mit der Ablehnung des Schriftenwechsels kann der Kanton des<br />

gewünschten Pflegeheims verhindern, dass er für Pflegekosten aufkommen muss. Die neue Pflegefinanzierung verschärft das<br />

Problem.<br />

Die fehlende Freizügigkeit bei den Pflegeheimen schränkt die freie Wohnsitzwahl im Alter ein. Der Bundesrat hat in seiner<br />

Antwort auf eine entsprechende Frage in der Fragestunde im Dezember 2012 keine zufriedenstellende Lösung des Problems<br />

aufzeigen können. Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, zu prüfen, wie das verfassungsmässige Recht auch im Alter<br />

gewährleistet werden kann und ob dazu allenfalls eine Gesetzesänderung notwendig ist.<br />

Stellungnahme des Bundesrates vom 20.02.2013<br />

Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf das Postulat Heim 12.4051, "Restfinanzierung ausserkantonaler<br />

Pflegeheimaufenthalte", sowie auf das Postulat Bruderer Wyss 12.4099, "Klärung der Restkosten­Zuständigkeit bei<br />

ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalten analog ELG".<br />

Antrag des Bundesrates vom 20.02.2013<br />

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />

Dokumente<br />

Medienmitteilungen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Kommissionsberichte<br />

17.10.2013 ­ Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des <strong>Ständerat</strong>es<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

22.03.2013 NR Bekämpft; Diskussion verschoben.<br />

21.06.2013 NR Annahme.<br />

126


Datum<br />

Rat<br />

02.12.2013 SR Ablehnung.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR (SGK­SR)<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

Nationalrat<br />

Mitunterzeichnende (6)<br />

Hardegger Thomas Heim Bea Kiener Nellen Margret Semadeni Silva Tschümperlin Andy Wermuth Cédric<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Niederlassungsrecht älterer Mensch Sozialeinrichtung Pflegeheim Langzeitpflege Kanton Finanzierung Krankenpflege<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

12;2841<br />

Zuständig<br />

Justiz­ und Polizeidepartement (EJPD)<br />

Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />

© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH ­ 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />

127


e-parl 01.11.2013 11:48<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

12.4181 n Mo. Nationalrat (Leutenegger Oberholzer). Niederlassungsfreiheit<br />

auch im Alter<br />

Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 17. Oktober 2013<br />

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom<br />

17. Oktober 2013 die Motion geprüft, die Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer am<br />

13. Dezember 2012 eingereicht und der Nationalrat am 21. Juni 2013 angenommen hatte.<br />

Mit der Motion soll der Bundesrat beauftragt werden zu prüfen, wie die Niederlassungsfreiheit auch<br />

im Alter und bei einem dauerhaften Aufenthalt in einem Heim sichergestellt werden kann.<br />

Antrag der Kommission<br />

Die Kommission beantragt mit 9 zu 3 Stimmen, die Motion abzulehnen.<br />

Berichterstattung: Keller-Sutter<br />

Im Namen der Kommission<br />

Die Präsidentin:<br />

Christine Egerszegi-Obrist<br />

Inhalt des Berichtes<br />

1 Text und Begründung<br />

2 Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Februar 2013<br />

3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates<br />

4 Erwägungen der Kommission<br />

101-05/12.4181n/SGK--CSSS<br />

128


e-parl 01.11.2013 11:48<br />

1 Text und Begründung<br />

1.1 Text<br />

Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, wie sichergestellt werden kann, dass das<br />

verfassungsmässige Recht auf Niederlassungsfreiheit auch im Alter und bei einem dauerhaften<br />

Aufenthalt in einem Heim sichergestellt werden kann. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob dazu<br />

eine Änderung der Wohnsitzbestimmungen im ZGB angezeigt ist. Nötigenfalls ist dem <strong>Parlament</strong><br />

eine entsprechende Gesetzesänderung zu unterbreiten.<br />

1.2 Begründung<br />

Die Schweiz kennt das Recht auf Niederlassungsfreiheit. Dieses Recht wird vielfach bei Personen<br />

eingeschränkt, die einen Pflegeheimplatz in einem anderen Kanton wählen möchten. Mit der<br />

Ablehnung des Schriftenwechsels kann der Kanton des gewünschten Pflegeheims verhindern, dass<br />

er für Pflegekosten aufkommen muss. Die neue Pflegefinanzierung verschärft das Problem.<br />

Die fehlende Freizügigkeit bei den Pflegeheimen schränkt die freie Wohnsitzwahl im Alter ein. Der<br />

Bundesrat hat in seiner Antwort auf eine entsprechende Frage in der Fragestunde im Dezember<br />

2012 keine zufriedenstellende Lösung des Problems aufzeigen können. Der Bundesrat wird deshalb<br />

eingeladen zu prüfen, wie das verfassungsmässige Recht auch im Alter gewährleistet werden kann<br />

und ob dazu allenfalls eine Gesetzesänderung notwendig ist.<br />

2 Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Februar 2013<br />

Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf das Postulat Heim 12.4051,<br />

"Restfinanzierung ausserkantonaler Pflegeheimaufenthalte", sowie auf das Postulat Bruderer Wyss<br />

12.4099, "Klärung der Restkosten-Zuständigkeit bei ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalten<br />

analog ELG".<br />

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />

3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates<br />

Der Nationalrat nahm die Motion am 21. Juni 2013 mit 113 zu 65 Stimmen an.<br />

4 Erwägungen der Kommission<br />

Die Kommission hat sich wiederholt mit dem Problem des Wohnsitzes bei ausserkantonalen<br />

Heimaufenthalten befasst. Die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung begründet für sich allein<br />

noch keinen neuen Wohnsitz (Art. 23 ZGB). Tritt eine Person jedoch freiwillig in ein Heim ein, kann<br />

sie an dessen Standort ihren Wohnsitz begründen. Diese Regelung hat in der Praxis zu<br />

Auslegungsproblemen und Konflikten geführt. Dies ist insbesondere von Bedeutung, da jener<br />

Kanton für die Restfinanzierung von Pflegekosten zuständig ist, in dem die anspruchsberechtigte<br />

Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat (Art. 25a Abs. 5 KVG).<br />

2<br />

129


e-parl 01.11.2013 11:48<br />

Der Kommission ist es ein wichtiges Anliegen, die Frage des Wohnsitzes und der Restfinanzierung<br />

bei ausserkantonalen Heimaufenthalten zu klären. Nachdem sowohl der <strong>Ständerat</strong> als auch der<br />

Nationalrat den Bundesrat mit Postulaten beauftragt haben, im Dialog mit den Kantonen<br />

Lösungsmöglichkeiten zu prüfen (vgl. Kapitel 2), erwartet die Kommission im Laufe des Jahres 2014<br />

einen entsprechenden Bericht. Sie erachtet es deshalb als unnötig, dem Bundesrat einen weiteren<br />

Prüfungsauftrag mit der gleichen Stossrichtung zu erteilen.<br />

3<br />

130


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

12.4197 – Motion<br />

Das Mehrwertsteuergesetz darf nicht toter Buchstabe bleiben. Eindämmung des unlauteren Wettbewerbs<br />

in den Grenzregionen<br />

Eingereicht von<br />

Cassis Ignazio<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

13.12.2012<br />

Nationalrat<br />

Überwiesen an Bundesrat<br />

Eingereichter Text<br />

Nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV)<br />

müssen ausländische Arbeitgeber und selbstständig Erwerbstätige ihre Arbeitsleistung in der Schweiz melden.<br />

Der Bundesrat wird beauftragt:<br />

1. die systematische Weiterleitung der gemeldeten Daten an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) sicherzustellen;<br />

2. sicherzustellen, dass die ESTV aufgrund der ihr gemeldeten Informationen für eine korrekte Anwendung folgender<br />

Bestimmungen sorgt:<br />

a. Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG); und<br />

b. Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG, also die Vorschrift, dass die Behörde die Auftraggeberin oder den Auftraggeber<br />

schriftlich über die Bezugsteuerpflicht informieren muss.<br />

Begründung<br />

Die Antworten des Bundesrates auf meine Interpellation 11.3621 und meine Fragen 11.5222 und 12.5375 zeigen, dass im<br />

Ausland ansässige Unternehmen in Bezug auf die Mehrwertsteuerpflicht einen Wettbewerbsvorteil gegenüber im Inland<br />

ansässigen Unternehmen haben. Ausländische Gewerbetreibende, die für in der Schweiz wohnhafte Kundinnen und Kunden<br />

Dienstleistungen erbringen, sind im Gegensatz zu inländischen Gewerbetreibenden bis zu einem Betrag von 10 000 Franken<br />

von der Mehrwertsteuerpflicht befreit. Der Bundesrat hat zudem aufgezeigt, dass es schwierig ist, die Mehrwertsteuer zu<br />

erheben für Lieferungen über 10 000 Franken, wenn es sich um ausländische Unternehmen handelt, die nicht im Register der<br />

steuerpflichtigen Personen eingetragen sind. Die Eintragung in das Register ist erst ab einem jährlichen Umsatz in der Schweiz<br />

von mehr als 100 000 Franken obligatorisch, was schwierig zu überprüfen ist. Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG sieht<br />

für diese Fälle ein subsidiäres Verfahren vor: Bezugsteuerpflichtig ist die Empfängerin oder der Empfänger der Leistung,<br />

sofern er oder sie "vorgängig durch die zuständige Behörde schriftlich über die Bezugsteuerpflicht informiert wurde". Wer aber<br />

informiert die zuständige Behörde? Systematisch tut dies niemand. Die Bestimmung des MWSTG ist bis heute toter<br />

Buchstabe geblieben.<br />

Würden die nach der EntsV gemeldeten Daten automatisch an die Eidgenössische Steuerverwaltung weitergeleitet, so könnte<br />

diese das geltende MWSTG anwenden. Sie könnte zumindest grob den jährlich in der Schweiz erzielten Umsatz der<br />

ausländischen Unternehmen überprüfen und die Kundinnen und Kunden, wie im MWSTG vorgesehen, schriftlich informieren<br />

und so dafür sorgen, dass die Mehrwertsteuer gezielt und systematisch erhoben wird.<br />

Stellungnahme des Bundesrates vom 13.02.2013<br />

Bei der Einführung der Bezugsteuerpflicht auf Lieferungen im Inland durch Unternehmen mit Sitz im Ausland war vorgesehen,<br />

dass die Grenzzollstellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) Hinweise zu möglichen Empfängerinnen und<br />

Empfängern von solchen Leistungen liefern. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass die ESTV auf diesem Weg nur<br />

teilweise die nötigen Angaben für eine schriftliche Information potenziell bezugsteuerpflichtiger Personen erhält.<br />

Der Bundesrat erachtet deshalb den Vorschlag des Motionärs als prüfenswert, die Daten aus dem Online­Meldeverfahren der<br />

aus der EU in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verwenden, um der ESTV zu ermöglichen, ihrer<br />

Informationspflicht nachzukommen. Ob diese Daten allerdings geeignet sind, um potenziell bezugsteuerpflichtige Personen zu<br />

131


identifizieren, ist zu bezweifeln. Aus diesen Daten ist nämlich nicht eindeutig ersichtlich, wer der Empfänger oder die<br />

Empfängerin der Leistung ist. Das Unternehmen mit Sitz in der EU muss zwar eine möglichst genaue Bezeichnung des Ortes<br />

angeben, an dem die Leistung erbracht wird. Der Einsatzort (z. B. eine Baustelle) ist jedoch nicht zwingend mit der Adresse<br />

des Empfängers oder der Empfängerin identisch. Hinzu kommt, dass lediglich die Adresse und Postleitzahl des Einsatzortes<br />

angegeben werden muss. Selbst wenn der Einsatzort und die Adresse des Empfängers oder der Empfängerin identisch sind,<br />

reichen diese Angaben oftmals nicht aus, um die potenziell bezugsteuerpflichtige Person eindeutig zu identifizieren. Dies ist<br />

insbesondere der Fall, wenn mehrere Personen die gleiche Adresse haben. Die Entsendebetriebe müssen für ihren Einsatz in<br />

der Schweiz zudem eine Kontaktperson in der Schweiz nennen. Ob allenfalls über die Kontaktperson die Identität der<br />

leistungsempfangenden Person ermittelt werden könnte, wird zu prüfen sein. Da in jedem einzelnen Fall eine Kontaktnahme<br />

seitens der ESTV notwendig wäre, würde diese Massnahme zusätzliche Ressourcen bei der ESTV bedingen. Für den neuen<br />

Verwendungszweck der Meldedaten müssten zudem die gesetzlichen Grundlagen angepasst werden.<br />

Für die Erhebung der Bezugsteuer ideal wäre, wenn das ausländische Unternehmen im Rahmen des Meldeverfahrens<br />

ebenfalls die leistungsbeziehende Person nennen müsste. Erste Abklärungen durch das für das Meldeverfahren zuständige<br />

Bundesamt für Migration (BFM) haben jedoch ergeben, dass sich das Meldeverfahren dazu nicht eignet. Das Meldeverfahren<br />

setzt beim ausländischen Unternehmen an und fokussiert primär auf arbeitsmarktliche und ausländerrechtliche Aspekte. In<br />

vielen Fällen haben ausländische Unternehmen keine Kenntnis der Identität des Leistungsempfängers oder der<br />

Leistungsempfängerin in der Schweiz. Die praktische Umsetzung der Pflicht zur Angabe des Leistungsempfängers oder der<br />

Leistungsempfängerin würde daher zu erheblichem administrativem Mehraufwand in den Kantonen, welche die Meldungen<br />

überprüfen, und bei den ausländischen Unternehmen führen. Ausserdem müsste die Vereinbarkeit einer allfälligen<br />

Ausdehnung des Meldeverfahrens mit dem Freizügigkeitsabkommen Schweiz­EU (SR 0.142.112.681) geprüft werden. Zudem<br />

würden sich Zuständigkeitsprobleme zwischen dem BFM und der ESTV ergeben, wenn im Meldeverfahren einzelne Daten<br />

ausschliesslich zugunsten der ESTV erhoben würden.<br />

Da der Bundesrat an der Eignung der Daten aus dem Meldeverfahren für den Vollzug der Bezugsteuer zweifelt, beantragt er<br />

die Motion in ihrer verbindlichen Form zur Ablehnung. Er ist aber bereit, die Möglichkeiten zur Verwendung des<br />

Meldeverfahrens für den Vollzug der Bezugsteuer zu prüfen. Im Falle der Annahme der Motion im Nationalrat wird der<br />

Bundesrat einen entsprechenden Abänderungsantrag im <strong>Ständerat</strong> stellen.<br />

Antrag des Bundesrates vom 13.02.2013<br />

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />

Dokumente<br />

Anträge, Fahnen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Kommissionsberichte<br />

07.11.2013 ­ Kommission für Wirtschaft und Abgaben des <strong>Ständerat</strong>es<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

19.09.2013 NR Annahme.<br />

10.12.2013 SR Annahme.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR (WAK­SR)<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

Nationalrat<br />

Mitunterzeichnende (11)<br />

Buttet Yannick Carobbio Guscetti Marina Germanier Jean­René Gschwind Jean­Paul Pantani Roberta Pelli Fulvio<br />

Pieren Nadja Quadri Lorenzo Regazzi Fabio Romano Marco Rusconi Pierre<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Mehrwertsteuer Steuerbefreiung Gewerbebetrieb Ausland Wettbewerbsbeschränkung Grenzgebiet wirtschaftliche Diskriminierung<br />

132


Wettbewerbsfähigkeit Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen Gleichbehandlung Handwerksbetrieb Fremdarbeiter/in<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

24<br />

Zuständig<br />

Finanzdepartement (EFD)<br />

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133


e-parl 20.11.2013 07:31<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

12.4197 n Mo. Nationalrat (Cassis). Das Mehrwertsteuergesetz darf nicht toter<br />

Buchstabe bleiben. Eindämmung des unlauteren Wettbewerbs in den<br />

Grenzregionen<br />

Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 7. November 2013<br />

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom 7. November<br />

2013 die von Nationalrat Ignazio Cassis am 13. Dezember 2012 eingereichte und vom Nationalrat<br />

am 19. September 2013 angenommene Motion vorberaten.<br />

Mit der Motion werden vom Bundesrat hauptsächlich zwei Dinge verlangt: zum einen die<br />

Sicherstellung der systematischen Weiterleitung der von ausländischen Arbeitgebern und<br />

selbstständig Erwerbstätigen gemeldeten Daten über Arbeitsleistungen in der Schweiz an die<br />

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV); zum anderen die korrekte Anwendung von Artikel 10<br />

Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b des Mehrwertsteuergesetzes<br />

durch die ESTV.<br />

Antrag der Kommission<br />

Die Kommission beantragt mit 10 zu 0 Stimmen, die Motion anzunehmen.<br />

Berichterstattung: Engler<br />

Im Namen der Kommission<br />

Der Präsident:<br />

Konrad Graber<br />

Inhalt des Berichtes<br />

1 Text und Begründung<br />

2 Stellungnahme des Bundesrats vom 13. Februar 2013<br />

3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />

4 Erwägungen der Kommission<br />

101-05/12.4197n/WAK--CER<br />

134


e-parl 20.11.2013 07:31<br />

1 Text und Begründung<br />

1.1 Text<br />

Nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und<br />

Arbeitnehmer (EntsV) müssen ausländische Arbeitgeber und selbstständig Erwerbstätige ihre<br />

Arbeitsleistung in der Schweiz melden.<br />

Der Bundesrat wird beauftragt:<br />

1. die systematische Weiterleitung der gemeldeten Daten an die Eidgenössische Steuerverwaltung<br />

(ESTV) sicherzustellen;<br />

2. sicherzustellen, dass die ESTV aufgrund der ihr gemeldeten Informationen für eine korrekte<br />

Anwendung folgender Bestimmungen sorgt:<br />

a. Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG); und<br />

b. Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG, also die Vorschrift, dass die Behörde die<br />

Auftraggeberin oder den Auftraggeber schriftlich über die Bezugsteuerpflicht informieren muss.<br />

1.2 Begründung<br />

Die Antworten des Bundesrates auf meine Interpellation 11.3621 und meine Fragen 11.5222 und<br />

12.5375 zeigen, dass im Ausland ansässige Unternehmen in Bezug auf die Mehrwertsteuerpflicht<br />

einen Wettbewerbsvorteil gegenüber im Inland ansässigen Unternehmen haben. Ausländische<br />

Gewerbetreibende, die für in der Schweiz wohnhafte Kundinnen und Kunden Dienstleistungen<br />

erbringen, sind im Gegensatz zu inländischen Gewerbetreibenden bis zu einem Betrag von 10 000<br />

Franken von der Mehrwertsteuerpflicht befreit. Der Bundesrat hat zudem aufgezeigt, dass es<br />

schwierig ist, die Mehrwertsteuer zu erheben für Lieferungen über 10 000 Franken, wenn es sich um<br />

ausländische Unternehmen handelt, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen<br />

eingetragen sind. Die Eintragung in das Register ist erst ab einem jährlichen Umsatz in der Schweiz<br />

von mehr als 100 000 Franken obligatorisch, was schwierig zu überprüfen ist. Artikel 45 Absatz 2<br />

Buchstabe b MWSTG sieht für diese Fälle ein subsidiäres Verfahren vor: Bezugsteuerpflichtig ist die<br />

Empfängerin oder der Empfänger der Leistung, sofern er oder sie "vorgängig durch die zuständige<br />

Behörde schriftlich über die Bezugsteuerpflicht informiert wurde". Wer aber informiert die zuständige<br />

Behörde? Systematisch tut dies niemand. Die Bestimmung des MWSTG ist bis heute toter<br />

Buchstabe geblieben.<br />

Würden die nach der EntsV gemeldeten Daten automatisch an die Eidgenössische<br />

Steuerverwaltung weitergeleitet, so könnte diese das geltende MWSTG anwenden. Sie könnte<br />

zumindest grob den jährlich in der Schweiz erzielten Umsatz der ausländischen Unternehmen<br />

überprüfen und die Kundinnen und Kunden, wie im MWSTG vorgesehen, schriftlich informieren und<br />

so dafür sorgen, dass die Mehrwertsteuer gezielt und systematisch erhoben wird.<br />

2 Stellungnahme des Bundesrats vom 13. Februar 2013<br />

Bei der Einführung der Bezugsteuerpflicht auf Lieferungen im Inland durch Unternehmen mit Sitz im<br />

Ausland war vorgesehen, dass die Grenzzollstellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)<br />

Hinweise zu möglichen Empfängerinnen und Empfängern von solchen Leistungen liefern. In der<br />

Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass die ESTV auf diesem Weg nur teilweise die nötigen Angaben<br />

für eine schriftliche Information potenziell bezugsteuerpflichtiger Personen erhält.<br />

Der Bundesrat erachtet deshalb den Vorschlag des Motionärs als prüfenswert, die Daten aus dem<br />

Online-Meldeverfahren der aus der EU in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und<br />

Arbeitnehmer zu verwenden, um der ESTV zu ermöglichen, ihrer Informationspflicht<br />

nachzukommen. Ob diese Daten allerdings geeignet sind, um potenziell bezugsteuerpflichtige<br />

2<br />

135


e-parl 20.11.2013 07:31<br />

Personen zu identifizieren, ist zu bezweifeln. Aus diesen Daten ist nämlich nicht eindeutig ersichtlich,<br />

wer der Empfänger oder die Empfängerin der Leistung ist. Das Unternehmen mit Sitz in der EU<br />

muss zwar eine möglichst genaue Bezeichnung des Ortes angeben, an dem die Leistung erbracht<br />

wird. Der Einsatzort (z. B. eine Baustelle) ist jedoch nicht zwingend mit der Adresse des Empfängers<br />

oder der Empfängerin identisch. Hinzu kommt, dass lediglich die Adresse und Postleitzahl des<br />

Einsatzortes angegeben werden muss. Selbst wenn der Einsatzort und die Adresse des Empfängers<br />

oder der Empfängerin identisch sind, reichen diese Angaben oftmals nicht aus, um die potenziell<br />

bezugsteuerpflichtige Person eindeutig zu identifizieren. Dies ist insbesondere der Fall, wenn<br />

mehrere Personen die gleiche Adresse haben. Die Entsendebetriebe müssen für ihren Einsatz in der<br />

Schweiz zudem eine Kontaktperson in der Schweiz nennen. Ob allenfalls über die Kontaktperson die<br />

Identität der leistungsempfangenden Person ermittelt werden könnte, wird zu prüfen sein. Da in<br />

jedem einzelnen Fall eine Kontaktnahme seitens der ESTV notwendig wäre, würde diese<br />

Massnahme zusätzliche Ressourcen bei der ESTV bedingen. Für den neuen Verwendungszweck<br />

der Meldedaten müssten zudem die gesetzlichen Grundlagen angepasst werden.<br />

Für die Erhebung der Bezugsteuer ideal wäre, wenn das ausländische Unternehmen im Rahmen<br />

des Meldeverfahrens ebenfalls die leistungsbeziehende Person nennen müsste. Erste Abklärungen<br />

durch das für das Meldeverfahren zuständige Bundesamt für Migration (BFM) haben jedoch<br />

ergeben, dass sich das Meldeverfahren dazu nicht eignet. Das Meldeverfahren setzt beim<br />

ausländischen Unternehmen an und fokussiert primär auf arbeitsmarktliche und ausländerrechtliche<br />

Aspekte. In vielen Fällen haben ausländische Unternehmen keine Kenntnis der Identität des<br />

Leistungsempfängers oder der Leistungsempfängerin in der Schweiz. Die praktische Umsetzung der<br />

Pflicht zur Angabe des Leistungsempfängers oder der Leistungsempfängerin würde daher zu<br />

erheblichem administrativem Mehraufwand in den Kantonen, welche die Meldungen überprüfen, und<br />

bei den ausländischen Unternehmen führen. Ausserdem müsste die Vereinbarkeit einer allfälligen<br />

Ausdehnung des Meldeverfahrens mit dem Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU (SR<br />

0.142.112.681) geprüft werden. Zudem würden sich Zuständigkeitsprobleme zwischen dem BFM<br />

und der ESTV ergeben, wenn im Meldeverfahren einzelne Daten ausschliesslich zugunsten der<br />

ESTV erhoben würden.<br />

Da der Bundesrat an der Eignung der Daten aus dem Meldeverfahren für den Vollzug der<br />

Bezugsteuer zweifelt, beantragt er die Motion in ihrer verbindlichen Form zur Ablehnung. Er ist aber<br />

bereit, die Möglichkeiten zur Verwendung des Meldeverfahrens für den Vollzug der Bezugsteuer zu<br />

prüfen. Im Falle der Annahme der Motion im Nationalrat wird der Bundesrat einen entsprechenden<br />

Abänderungsantrag im <strong>Ständerat</strong> stellen.<br />

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />

3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />

Der Nationalrat hat die Motion am 19. September 2013 mit 172 zu 0 Stimmen angenommen.<br />

4 Erwägungen der Kommission<br />

Die Kommission kommt einstimmig zum Schluss, die Motion zur Annahme zu empfehlen. Sie<br />

erachtet die Situation im Tessin und in anderen Grenzregionen als besorgniserregend und sieht<br />

deswegen politischen Handlungsbedarf. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Umsetzung<br />

der Motion in ihrer Verbindlichkeit international auf Widerstand stossen könnte. Sie hält aber den<br />

Wettbewerbsvorteil, den ausländische Gewerbetreibende, die für in der Schweiz wohnhafte<br />

Kundinnen und Kunden Dienstleistungen erbringen, gegenüber im Inland ansässigen Unternehmen<br />

geniessen, für nicht tragbar. Auch der Bundesrat bestätigte die Existenz dieses Wettbewerbsvorteils<br />

3<br />

136


e-parl 20.11.2013 07:31<br />

mehrfach und erachtete den Antrag der Motion als „prüfenswert“ (vgl. die Antworten des<br />

Bundesrates auf die Interpellationen 11.3621 und 11.5222 sowie die Stellungnahme zur<br />

vorliegenden Motion vom 13. Februar 2013). Mit der raschen Überweisung der Motion möchte die<br />

Kommission ihre Bereitschaft aufzeigen, für die betroffenen Grenzregionen möglichst schnell zu<br />

handeln.<br />

4<br />

137


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

12.462 – <strong>Parlament</strong>arische Initiative<br />

Anzahl Richterstellen am Bundesstrafgericht<br />

Eingereicht von<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

Kommission für Rechtsfragen SR<br />

23.08.2012<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Die Kommission für Rechtsfragen des <strong>Ständerat</strong>es arbeitet gestützt auf Artikel 41 des Strafbehördenorganisationsgesetzes<br />

eine Verordnung der Bundesversammlung aus, in welcher die Anzahl der ordentlichen und der nebenamtlichen Richterinnen<br />

und Richter am Bundesstrafgericht festgelegt wird.<br />

Dokumente<br />

Stellungnahme des Bundesrates 10.04.13 (BBl 2013 2965)<br />

Bericht RK­SR 11.02.13 (BBl 2013 2951)<br />

Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />

Medienmitteilungen<br />

Anträge, Fahnen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

23.08.2012 RK­SR Beschluss, eine Initiative der Kommission auszuarbeiten.<br />

12.10.2012 RK­NR Zustimmung.<br />

Entwurf 1<br />

Verordnung der Bundesversammlung über die Richterstellen am Bundesstrafgericht<br />

Datum<br />

Rat<br />

18.06.2013 SR Beschluss nach Entwurf der Kommission.<br />

26.11.2013 NR Zustimmung.<br />

13.12.2013 SR Die Verordnung der Bundesversammlung wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />

13.12.2013 NR Die Verordnung der Bundesversammlung wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />

Entwurf 2<br />

Verordnung der Bundesversammlung über die Taggelder und Vergütungen der nebenamtlichen Richter und<br />

Richterinnen am Bundesstrafgericht<br />

Datum<br />

Rat<br />

18.06.2013 SR Beschluss nach Entwurf der Kommission.<br />

26.11.2013 NR Zustimmung.<br />

13.12.2013 SR Die Verordnung der Bundesversammlung wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />

13.12.2013 NR Die Verordnung der Bundesversammlung wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />

138


Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für Rechtsfragen SR (RK­SR)<br />

Kommission für Rechtsfragen NR (RK­NR)<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Bundesstrafgericht Richter/in Schaffung neuer Bundesstellen<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

12<br />

Zuständig<br />

Justiz­ und Polizeidepartement (EJPD)<br />

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139


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.014 – Geschäft des Bundesrates<br />

Für den Schutz fairer Löhne (Mindestlohn­Initiative). Volksinitiative<br />

Einreichungsdatum<br />

Stand der Beratung<br />

16.01.2013<br />

Erledigt<br />

Botschaft vom 16. Januar 2013 zur Volksinitiative «Für den Schutz fairer Löhne (Mindestlohn­Initiative)» (BBl 2013 1211)<br />

Dokumente<br />

Botschaft des Bundesrates 16.01.13 (BBl 2013 1211)<br />

Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />

Dossier<br />

Medienmitteilungen<br />

Anträge, Fahnen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Entwurf 1<br />

Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für den Schutz fairer Löhne (Mindestlohn­Initiative)»<br />

Datum<br />

Rat<br />

24.09.2013 SR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />

27.11.2013 NR Beginn der Diskussion<br />

11.12.2013 NR Zustimmung.<br />

13.12.2013 SR Der Bundesbeschluss wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />

13.12.2013 NR Der Bundesbeschluss wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR (WAK­NR)<br />

Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR (WAK­SR)<br />

Behandlungskategorie NR<br />

I<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Mindestlohn Niedriglohn Aufbesserung der Löhne niedriges Einkommen Lohnpolitik Volksinitiative Gesamtarbeitsvertrag<br />

Allgemeinverbindlichkeitserklärung Sozialpartner freier Personenverkehr flankierende Massnahmen Lohndumping Normalarbeitsvertrag<br />

entsandte/r Arbeitnehmer/in Gesetz Kanton Armut<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

140


15<br />

Zuständig<br />

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)<br />

Konnexe Geschäfte<br />

13.3668<br />

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141


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.029 – Geschäft des Bundesrates<br />

Transplantationsgesetz. Teilrevision<br />

Einreichungsdatum<br />

Stand der Beratung<br />

08.03.2013<br />

Behandelt vom <strong>Ständerat</strong><br />

Botschaft vom 8. März 2013 zur Änderung des Transplantationsgesetzes (BBl 2013 2317)<br />

Dokumente<br />

Botschaft des Bundesrates 08.03.13 (BBl 2013 2317)<br />

Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />

Medienmitteilungen<br />

Anträge, Fahnen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Entwurf 1<br />

Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz)<br />

Datum<br />

Rat<br />

28.11.2013 SR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR (SGK­NR)<br />

Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR (SGK­SR)<br />

Behandlungskategorie NR<br />

IIIa<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Organverpflanzung Gesetz Familie (speziell) Gleichbehandlung Grenzgänger/in Ausländer/in Krankenversicherung<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

2841;Lebendspende ;Nachsorge<br />

Zuständig<br />

Departement des Innern (EDI)<br />

142


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143


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.030 – Geschäft des Bundesrates<br />

Ausländergesetz. Änderung. Integration<br />

Einreichungsdatum<br />

Stand der Beratung<br />

08.03.2013<br />

Behandelt vom <strong>Ständerat</strong><br />

Botschaft vom 8. März 2013 zur Änderung des Ausländergesetzes (Integration) (BBl 2013 2397)<br />

Dokumente<br />

Botschaft des Bundesrates 08.03.13 (BBl 2013 2397)<br />

Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />

Medienmitteilungen<br />

Anträge, Fahnen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Entwurf 1<br />

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) (Integration)<br />

Datum<br />

Rat<br />

11.12.2013 SR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Staatspolitische Kommission NR (SPK­NR)<br />

Staatspolitische Kommission SR (SPK­SR)<br />

Behandlungskategorie NR<br />

IIIa<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Integration der Zuwanderer Vertrag des Privatrechts Zuwanderer/­in Ausländer/in Gesetz Lehrkraft<br />

Niederlassung von Ausländern/­innen verheiratete Person Kind Aufenthalt von Ausländern/­innen Beziehung Bund­Kanton<br />

Migrationspolitik ausserparlamentarische Kommission Sprache<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

2811;Sprachnachweis<br />

Zuständig<br />

Justiz­ und Polizeidepartement (EJPD)<br />

144


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145


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.034 – Geschäft des Bundesrates<br />

Bundesgesetz über den Natur­ und Heimatschutz. Nagoya­Protokoll<br />

Einreichungsdatum<br />

Stand der Beratung<br />

10.04.2013<br />

Behandelt vom <strong>Ständerat</strong><br />

Botschaft vom 10. April 2013 zur Genehmigung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und<br />

die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya­Protokoll) und dessen<br />

Umsetzung (Bundesgesetz über den Natur­ und Heimatschutz) (BBl 2013 3009)<br />

Dokumente<br />

Botschaft des Bundesrates 10.04.13 (BBl 2013 3009)<br />

Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />

Medienmitteilungen<br />

Anträge, Fahnen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Entwurf 1<br />

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen<br />

und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya­Protokoll)<br />

und dessen Umsetzung (Bundesgesetz über den Natur­ und Heimatschutz)<br />

Datum<br />

Rat<br />

03.12.2013 SR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie NR (UREK­NR)<br />

Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR (UREK­SR)<br />

Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur NR (WBK­NR)<br />

Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur SR (WBK­SR)<br />

Behandlungskategorie NR<br />

IIIb<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

biologische Vielfalt Arzneipflanze Pflanzenzucht Genetik Umweltrecht Denkmalpflege Biotechnologie Nutzung der Ressourcen<br />

Protokoll zu einem Abkommen Ratifizierung eines Abkommens Piraterie Lizenz Patentrecht<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

52;genetische Ressourcen;Biopiraterie;Übereinkommen über die biologische Vielfalt;Convention on Biological Diversity<br />

146


CBD;http://www.cbd.int<br />

Zuständig<br />

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)<br />

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147


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.040 – Geschäft des Bundesrates<br />

Rüstungsprogramm 2013<br />

Einreichungsdatum<br />

Stand der Beratung<br />

22.05.2013<br />

Erledigt<br />

Botschaft vom 22. Mai 2013 über die Beschaffung von Rüstungsmaterial (Rüstungsprogramm 2013) (BBl 2013 3689)<br />

Dokumente<br />

Botschaft des Bundesrates 22.05.13 (BBl 2013 3689)<br />

Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />

Medienmitteilungen<br />

Anträge, Fahnen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Entwurf 1<br />

Bundesbeschluss über die Beschaffung von Rüstungsmaterial 2013 (Rüstungsprogramm 2013)<br />

Datum<br />

Rat<br />

26.09.2013 NR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />

03.12.2013 SR Abweichend.<br />

05.12.2013 NR Zustimmung.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Sicherheitspolitische Kommission NR (SiK­NR)<br />

Sicherheitspolitische Kommission SR (SiK­SR)<br />

Behandlungskategorie NR<br />

IIIa<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

Nationalrat<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Bewaffnung Armeematerial Rüstungspolitik Verteidigungsausgaben Telekommunikation Übertragungsnetz<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

09;Einsatznetz Verteidigung;Geschütztes Mannschaftstransportfahrzeug GMTF<br />

Zuständig<br />

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)<br />

148


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149


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.041 – Geschäft des Bundesrates<br />

Voranschlag 2014<br />

Einreichungsdatum<br />

Stand der Beratung<br />

21.08.2013<br />

Erledigt<br />

Botschaft vom 21. August 2013 zum Voranschlag 2014 der <strong>Schweizer</strong>ischen Eidgenossenschaft (BBl 2013 )<br />

Dokumente<br />

Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />

Medienmitteilungen<br />

Anträge, Fahnen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Entwurf 1<br />

Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2014<br />

Datum<br />

Rat<br />

26.11.2013 SR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />

02.12.2013 NR Beginn der Diskussion<br />

03.12.2013 NR Abweichend.<br />

04.12.2013 SR Abweichend.<br />

09.12.2013 NR Abweichend.<br />

10.12.2013 SR Abweichend.<br />

11.12.2013 NR Abweichend.<br />

12.12.2013 SR Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz.<br />

12.12.2013 NR Beschluss abweichend vom Antrag der Einigungskonferenz.<br />

Entwurf 2<br />

Bundesbeschluss II über die Entnahmen aus dem Fonds für die Eisenbahngrossprojekte für das Jahr 2014<br />

Datum<br />

Rat<br />

26.11.2013 SR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />

02.12.2013 NR Beginn der Diskussion<br />

03.12.2013 NR Zustimmung.<br />

Entwurf 3<br />

Bundesbeschluss III über die Entnahmen aus dem Infrastrukturfonds für das Jahr 2014<br />

Datum<br />

Rat<br />

26.11.2013 SR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />

02.12.2013 NR Beginn der Diskussion<br />

03.12.2013 NR Zustimmung.<br />

Entwurf 4<br />

Bundesbeschluss IV über den Voranschlag 2014 des Bereichs der Eidgenössischen Technischen Hochschulen<br />

(ETH­Bereich)<br />

Datum<br />

Rat<br />

150


Datum Rat<br />

26.11.2013 SR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />

02.12.2013 NR Beginn der Diskussion<br />

03.12.2013 NR Zustimmung.<br />

Entwurf 5<br />

Bundesbeschluss V zum Voranschlag der Eidgenössischen Alkoholverwaltung für das Jahr 2014<br />

Datum<br />

Rat<br />

26.11.2013 SR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />

02.12.2013 NR Beginn der Diskussion<br />

03.12.2013 NR Zustimmung.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Finanzkommission NR (FK­NR)<br />

Finanzkommission SR (FK­SR)<br />

Behandlungskategorie NR<br />

II/IIIa/IV<br />

Behandlung in der gleichen Session<br />

SR / NR<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Haushaltsplan Fonds Finanzierung öffentlicher Verkehr ETH Eidgenössische Alkoholverwaltung<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

24<br />

Zuständig<br />

Finanzdepartement (EFD)<br />

Konnexe Geschäfte<br />

13.063<br />

13.4015<br />

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151


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.042 – Geschäft des Bundesrates<br />

Voranschlag 2013. Nachtrag II<br />

Einreichungsdatum<br />

Stand der Beratung<br />

20.09.2013<br />

Erledigt<br />

Botschaft vom 20. September 2013 über den Nachtrag II zum Voranschlag 2013<br />

Dokumente<br />

Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />

Medienmitteilungen<br />

Anträge, Fahnen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Entwurf 1<br />

Bundesbeschluss I über den Nachtrag II zum Voranschlag 2013<br />

Datum<br />

Rat<br />

26.11.2013 SR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />

02.12.2013 NR Beginn der Diskussion<br />

03.12.2013 NR Zustimmung.<br />

Entwurf 2<br />

Bundesbeschluss II über zusätzliche Entnahmen aus dem Fonds für die Eisenbahngrossprojekte für das Jahr 2013<br />

Datum<br />

Rat<br />

26.11.2013 SR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />

02.12.2013 NR Beginn der Diskussion<br />

03.12.2013 NR Zustimmung.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Finanzkommission NR (FK­NR)<br />

Finanzkommission SR (FK­SR)<br />

Behandlungskategorie NR<br />

II/IIIa/IV<br />

Behandlung in der gleichen Session<br />

SR / NR<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Nachtragskredit Sozialhilfe Asylbewerber/in Asylverfahren Kommunikation über Satellit Kartographie<br />

152


Ergänzende Erschliessung:<br />

24;Satellitennavigation Galileo und EGNOS<br />

Zuständig<br />

Finanzdepartement (EFD)<br />

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153


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.043 – Geschäft des Bundesrates<br />

Immobilienbotschaft EFD 2013<br />

Einreichungsdatum<br />

Stand der Beratung<br />

22.05.2013<br />

Erledigt<br />

Botschaft vom 22. Mai 2013 über die Immobilien des EFD für das Jahr 2013 (Immobilienbotschaft 2013) (BBl 2013 3485)<br />

Dokumente<br />

Botschaft des Bundesrates 22.05.13 (BBl 2013 3485)<br />

Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />

Medienmitteilungen<br />

Anträge, Fahnen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Entwurf 1<br />

Bundesbeschluss über die Immobilien des EFD für das Jahr 2013<br />

Datum<br />

Rat<br />

25.09.2013 NR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />

05.12.2013 SR Zustimmung.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Finanzkommission NR (FK­NR)<br />

Finanzkommission SR (FK­SR)<br />

Behandlungskategorie NR<br />

IIIb<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

Nationalrat<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Bundesbauten Landeigentum der öffentlichen Hand Rahmenkredit Bundeshaus Generalsekretariat UVEK Direktion für Völkerrecht<br />

<strong>Schweizer</strong>isches Nationalmuseum Eidgenössische Zollverwaltung Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

04;Ziviles Bauprogramm;Bundeshaus Nord<br />

Zuständig<br />

Finanzdepartement (EFD)<br />

154


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155


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.045 – Geschäft des Bundesrates<br />

Bau und Finanzierung eines 4­Meter­Korridors auf den Zulaufstrecken zur NEAT am Gotthard<br />

Einreichungsdatum<br />

Stand der Beratung<br />

22.05.2013<br />

Erledigt<br />

Botschaft vom 22. Mai 2013 zu Bau und Finanzierung eines 4­Meter­Korridors auf den Zulaufstrecken zur NEAT am Gotthard<br />

(BBl 2013 3823)<br />

Dokumente<br />

Botschaft des Bundesrates 22.05.13 (BBl 2013 3823)<br />

Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />

Medienmitteilungen<br />

Anträge, Fahnen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Entwurf 1<br />

Bundesgesetz über den Bau und die Finanzierung eines 4­Meter­Korridors auf den Zulaufstrecken zur NEAT (4­<br />

Meter­Korridor­Gesetz)<br />

Datum<br />

Rat<br />

25.09.2013 SR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />

05.12.2013 NR Abweichend.<br />

10.12.2013 SR Zustimmung.<br />

13.12.2013 SR Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />

13.12.2013 NR Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />

Entwurf 2<br />

Bundesbeschluss über den Gesamtkredit für den Bau und die Finanzierung eines 4­Meter­Korridors auf den<br />

Zulaufstrecken zur NEAT<br />

Datum<br />

Rat<br />

25.09.2013 SR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />

05.12.2013 NR Zustimmung.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen NR (KVF­NR)<br />

Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen SR (KVF­SR)<br />

Behandlungskategorie NR<br />

IIIa<br />

156


Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Alpentransitverkehr Finanzierung Güterverkehr auf der Schiene NEAT Schienennetz Eisenbahnbau Eisenbahntunnel Italien<br />

Vorschuss der Staatskasse kombinierter Transport<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

48;Ceneri<br />

Zuständig<br />

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)<br />

Konnexe Geschäfte<br />

13.4013<br />

13.4014<br />

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157


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.052 – Geschäft des Bundesrates<br />

Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland. Bundesgesetz<br />

Einreichungsdatum<br />

Stand der Beratung<br />

07.06.2013<br />

Behandelt vom <strong>Ständerat</strong><br />

Botschaft vom 7. Juni 2013 zum Bundesgesetz über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (BBl 2013 5277)<br />

Dokumente<br />

Botschaft des Bundesrates 07.06.13 (BBl 2013 5277)<br />

Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />

Medienmitteilungen<br />

Anträge, Fahnen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Entwurf 1<br />

Bundesgesetz über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland<br />

Datum<br />

Rat<br />

12.12.2013 SR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur SR (WBK­SR)<br />

Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur NR (WBK­NR)<br />

Behandlungskategorie NR<br />

IIIb<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Auslandsschule Finanzierung Investitionsbeihilfe Auslandschweizer/in Präsenz der Schweiz im Ausland<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

32;<strong>Schweizer</strong>schule<br />

Zuständig<br />

Departement des Innern (EDI)<br />

158


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159


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.057 – Geschäft des Bundesrates<br />

Schluss mit den Steuerprivilegien für Millionäre (Abschaffung der Pauschalbesteuerung). Volksinitiative<br />

Einreichungsdatum<br />

Stand der Beratung<br />

26.06.2013<br />

Behandelt vom <strong>Ständerat</strong><br />

Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Volksinitiative “Schluss mit den Steuerprivilegien für Millionäre (Abschaffung der<br />

Pauschalbesteuerung)“ (BBl 2013 5427)<br />

Dokumente<br />

Botschaft des Bundesrates 26.06.13 (BBl 2013 5427)<br />

Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />

Dossier<br />

Medienmitteilungen<br />

Anträge, Fahnen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Entwurf 1<br />

Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Schluss mit den Steuerprivilegien für Millionäre (Abschaffung der<br />

Pauschalbesteuerung)»<br />

Datum<br />

Rat<br />

05.12.2013 SR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR (WAK­NR)<br />

Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR (WAK­SR)<br />

Behandlungskategorie NR<br />

I<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Pauschalsteuer Aufhebung einer Bestimmung Besteuerungsgrundlage Ausländer/in Steuerpolitik Volksinitiative<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

24<br />

Zuständig<br />

160


Finanzdepartement (EFD)<br />

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161


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.059 – Geschäft des Bundesrates<br />

Gewässerschutzgesetz. Änderung<br />

Einreichungsdatum<br />

Stand der Beratung<br />

26.06.2013<br />

Behandelt vom <strong>Ständerat</strong><br />

Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes (Verursachergerechte Finanzierung der Elimination<br />

von Spurenstoffen im Abwasser) (BBl 2013 5549)<br />

Dokumente<br />

Botschaft des Bundesrates 26.06.13 (BBl 2013 5549)<br />

Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />

Medienmitteilungen<br />

Anträge, Fahnen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Entwurf 1<br />

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG)<br />

Datum<br />

Rat<br />

10.12.2013 SR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie NR (UREK­NR)<br />

Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR (UREK­SR)<br />

Behandlungskategorie NR<br />

IIIb<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Gewässerschutz Gesetz Abwasser Spezialfinanzierung Verursacherprinzip Kosten der Umweltbelastungen Wasseraufbereitung<br />

Wasserverschmutzung umweltgefährdende Mikroorganismen Fisch Tierschutz Giftstoff gefährlicher Stoff Wasserlauf<br />

Verschmutzung der Wasserläufe<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

52<br />

Zuständig<br />

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)<br />

162


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163


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.063 – Geschäft des Bundesrates<br />

Finanzplan 2015­2017<br />

Einreichungsdatum<br />

Stand der Beratung<br />

21.08.2013<br />

Erledigt<br />

Bericht des Bundesrates vom 21. August 2013 zum Finanzplan 2015­2017<br />

Dokumente<br />

Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />

Medienmitteilungen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

26.11.2013 SR Vom Bericht wird Kenntnis genommen.<br />

02.12.2013 NR Beginn der Diskussion<br />

03.12.2013 NR Vom Bericht wird Kenntnis genommen.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Finanzkommission NR (FK­NR)<br />

Finanzkommission SR (FK­SR)<br />

Behandlungskategorie NR<br />

IIIb<br />

Behandlung in der gleichen Session<br />

SR / NR<br />

Deskriptoren:<br />

Finanzplanung<br />

Hilfe<br />

Bericht<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

24<br />

Zuständig<br />

Finanzdepartement (EFD)<br />

Konnexe Geschäfte<br />

13.041<br />

164


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165


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.064 – Geschäft des Bundesrates<br />

Bundesgesetz über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes. Änderung<br />

Einreichungsdatum<br />

Stand der Beratung<br />

14.08.2013<br />

Behandelt vom <strong>Ständerat</strong><br />

Botschaft vom 14. August 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen<br />

Nachrichtendienstes (BBl 2013 6663)<br />

Dokumente<br />

Botschaft des Bundesrates 14.08.13 (BBl 2013 6663)<br />

Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />

Anträge, Fahnen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Entwurf 1<br />

Bundesgesetz über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG)<br />

Datum<br />

Rat<br />

03.12.2013 SR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Sicherheitspolitische Kommission NR (SiK­NR)<br />

Sicherheitspolitische Kommission SR (SiK­SR)<br />

Behandlungskategorie NR<br />

IIIa<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Nachrichtendienst des Bundes Informationssystem Datenbasis Datenschutz Personendaten Gesetz internationale Zusammenarbeit<br />

Nachrichtendienst<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

09;Informationssystem äussere Sicherheit ISAS<br />

Zuständig<br />

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)<br />

166


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167


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.076 – Geschäft des Bundesrates<br />

Bundesgesetz über Bauprodukte. Totalrevision<br />

Einreichungsdatum<br />

Stand der Beratung<br />

04.09.2013<br />

Behandelt vom <strong>Ständerat</strong><br />

Botschaft vom 4. September 2013 zum Bundesgesetz über Bauprodukte (BBl 2013 7467)<br />

Dokumente<br />

Botschaft des Bundesrates 04.09.13 (BBl 2013 7467)<br />

Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />

Medienmitteilungen<br />

Anträge, Fahnen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Entwurf 1<br />

Bundesgesetz über Bauprodukte (Bauproduktegesetz, BauPG)<br />

Datum<br />

Rat<br />

27.11.2013 SR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR (WAK­NR)<br />

Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR (WAK­SR)<br />

Behandlungskategorie NR<br />

IV<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Bauindustrie Produktesicherheit Europakompatibilität Angleichung der Normen technisches Handelshemmnis Marktüberwachung<br />

technische Vorschrift Europäische Union<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

15;gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA);Europäische Technische Bewertungen (ETB)<br />

Zuständig<br />

Finanzdepartement (EFD)<br />

168


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169


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.078 – Geschäft des Bundesrates<br />

Einsatz von Angehörigen der Armee zum Schutz der <strong>Schweizer</strong> Vertretung in Tripolis. Verlängerung<br />

Einreichungsdatum<br />

Stand der Beratung<br />

20.09.2013<br />

Erledigt<br />

Botschaft vom 20. September 2013 zu einer erneuten Weiterführung des Einsatzes der Armee im Assistenzdienst im Ausland<br />

zum Schutz der <strong>Schweizer</strong> Botschaft in Tripolis (BBl 2013 7301)<br />

Dokumente<br />

Botschaft des Bundesrates 20.09.13 (BBl 2013 7301)<br />

Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />

Anträge, Fahnen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Entwurf 1<br />

Bundesbeschluss über die Genehmigung einer Weiterführung des Einsatzes der Armee im Assistenzdienst im<br />

Ausland zum Schutz der <strong>Schweizer</strong> Botschaft in Tripolis<br />

Datum<br />

Rat<br />

27.11.2013 NR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />

02.12.2013 SR Zustimmung.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Sicherheitspolitische Kommission NR (SiK­NR)<br />

Sicherheitspolitische Kommission SR (SiK­SR)<br />

Behandlungskategorie NR<br />

IV<br />

Behandlung in der gleichen Session<br />

NR / SR<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Libyen Assistenzdienst Armeeeinsatz öffentliche Ordnung Botschaft im Ausland Verlängerung des Gesetzes<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

09;Tripolis Armee­Aufklärungsdetachement<br />

Zuständig<br />

Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)<br />

170


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171


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.079 – Geschäft des Bundesrates<br />

Für eine öffentliche Krankenkasse. Volksinitiative<br />

Einreichungsdatum<br />

Stand der Beratung<br />

20.09.2013<br />

Behandelt vom <strong>Ständerat</strong><br />

Botschaft vom 20. September 2013 zur Volksinitiative ‘Für eine öffentliche Krankenkasse“ (BBl 2013 7929)<br />

Dokumente<br />

Botschaft des Bundesrates 20.09.13 (BBl 2013 7929)<br />

Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />

Dossier<br />

Medienmitteilungen<br />

Anträge, Fahnen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Entwurf 1<br />

Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für eine öffentliche Krankenkasse»<br />

Datum<br />

Rat<br />

09.12.2013 SR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR (SGK­NR)<br />

Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR (SGK­SR)<br />

Behandlungskategorie NR<br />

I<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Krankenkasse Monopol öffentliches Unternehmen Krankenversicherung Kosten des Gesundheitswesens Volksinitiative<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

2841<br />

Zuständig<br />

Departement des Innern (EDI)<br />

172


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173


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.1063 – Anfrage<br />

Parkierberechtigung von einspurigen Motorfahrzeugen in der Blauen Zone<br />

Eingereicht von<br />

Fetz Anita<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

23.09.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Die umgangssprachlich als Blaue Zone bezeichneten Parkierungsflächen werden in Artikel 48 Absätze 2ff. der<br />

Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) als "Parkieren mit Parkscheibe" beschrieben. Nach Artikel 48 Absatz 10 SSV sind<br />

sie zweispurigen Motorfahrzeugen oder Fahrzeugen mit ähnlichen Ausmassen vorbehalten. Kann sich der Bundesrat<br />

vorstellen, diese Parkierungsflächen für einspurige Motorfahrzeuge (z. B. Motorräder ohne Seitenwagen) zu öffnen, sofern<br />

diese über eine gut angebrachte Parkscheibe verfügen oder die Parkgebühr entrichtet wurde?<br />

Antwort des Bundesrates vom 06.11.2013<br />

Artikel 48 Absatz 10 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) bezweckt eine optimale und<br />

effiziente Ausnützung des zur Verfügung stehenden Parkraumes. Vor dem Hintergrund des aus verschiedenen Gründen immer<br />

knapper werdenden Parkraumes ist dies von grosser Bedeutung.<br />

Die Benützung von Parkierungsflächen, die für das Abstellen von zweispurigen Motorfahrzeugen geeignet sind, durch<br />

einspurige Motorfahrzeuge würde auf eine weniger effiziente Nutzung des Parkraumes hinauslaufen. Zudem sind einspurige<br />

Motorfahrzeuge auch weniger geeignet, um die Parkscheibe gut sichtbar anzubringen.<br />

Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat eine Öffnung entsprechender Parkierungsflächen für einspurige Motorfahrzeuge ab.<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Verkehrszeichengebung Parkplatz Auto Zweiradfahrzeug<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

48<br />

Zuständig<br />

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)<br />

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174


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.1077 – Anfrage<br />

Soll die Ehe in der Verfassung definiert werden?<br />

Eingereicht von<br />

Comte Raphaël<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

27.09.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat hat am 29. Mai 2013 die Volksinitiative der CVP "für Ehe und Familie ­ gegen die Heiratsstrafe" zur Annahme<br />

empfohlen. Er hat seinen Beschluss damit begründet, die steuerliche Benachteiligung von Ehepaaren gegenüber<br />

Konkubinatspaaren sei zu beseitigen. Zu einem anderen Aspekt der Volksinitiative hat er sich jedoch nicht klar geäussert,<br />

nämlich zur Verankerung einer Definition der Ehe als "auf Dauer angelegte und gesetzlich geregelte Lebensgemeinschaft von<br />

Mann und Frau" in der Verfassung.<br />

Dazu stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:<br />

1. Hält er es für angezeigt, den Begriff der Ehe in der Verfassung zu definieren? Sollte dieser Begriff nicht besser wie bisher<br />

im Zivilgesetzbuch definiert werden?<br />

2. Wäre er bereit, einen Gegenentwurf ins Auge zu fassen, der den Initiativtext der CVP übernimmt, jedoch ohne Definition der<br />

Ehe?<br />

Antwort des Bundesrates vom 20.11.2013<br />

1. Der Bundesrat unterstützt die steuerpolitischen Forderungen der Volksinitiative, welche sich mit der von ihm verfolgten<br />

Politik, die Ungleichbehandlung von Ehe­ und Konkubinatspaaren zu beseitigen, decken. Wenn der Initiativtext dabei die<br />

Aufnahme einer expliziten Definition der Ehe als Lebensgemeinschaft von Mann und Frau in der Bundesverfassung vorsieht,<br />

kann dies den Gesetzgeber jedenfalls nicht hindern, auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften im Erb­ oder im<br />

Sozialversicherungsrecht und in Zukunft allenfalls in weiteren Rechtsgebieten (z. B. Bürgerrecht, Adoptionsrecht) gleich zu<br />

behandeln wie Ehepaare im traditionellen Sinn. Bereits das geltende Partnerschaftsgesetz folgt dieser Leitlinie. Der Bundesrat<br />

wird auch im Falle einer Annahme der Volksinitiative an der steuerrechtlichen Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener<br />

Partnerschaft festhalten. Insofern würde sich die Festschreibung eines traditionellen Ehebegriffs in der Verfassung relativieren.<br />

2. Die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung entspricht der geltenden Rechtsprechung und damit dem heutigen<br />

Verständnis der Ehe. Der Bundesrat hat deshalb auf die Einreichung eines Gegenentwurfes verzichtet, welcher den Initiativtext<br />

ohne Definition der Ehe übernimmt.<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Ehe Verfassungsartikel Zivilgesetzbuch<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

12;28<br />

Zuständig<br />

Justiz­ und Polizeidepartement (EJPD)<br />

175


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176


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.2012 – Petition<br />

Aufhebung der Adoption zum Wohl des Kindes<br />

Eingereicht von<br />

Einreichungsdatum<br />

Stand der Beratung<br />

Andri Marcus<br />

28.02.2013<br />

Behandelt vom <strong>Ständerat</strong><br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Kommissionsberichte<br />

17.10.2013 ­ Kommission für Rechtsfragen des <strong>Ständerat</strong>es<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

12.12.2013 SR Keine Folge geben<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für Rechtsfragen NR (RK­NR)<br />

Kommission für Rechtsfragen SR (RK­SR)<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

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177


e-parl 25.11.2013 09:16<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

13.2012 Petition Andri Marcus. Aufhebung der Adoption zum Wohl des Kindes<br />

Bericht der Kommission für Rechtsfragen vom 17. Oktober 2013<br />

Die Kommission für Rechtsfragen des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom 17. Oktober 2013 die<br />

von Herrn Marcus Andri am 28. Februar 2013 eingereichte Petition geprüft.<br />

Der Petent verlangt eine Änderung des Adoptionsrechts in der Weise, dass eine Adoption aufgelöst<br />

werden kann, wenn das Wohl des Kindes dies gebietet.<br />

Antrag der Kommission<br />

Die Kommission beantragt mit 11 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Petition keine Folge zu geben,<br />

weil sie das Anliegen der Petition ablehnt.<br />

Im Namen der Kommission<br />

Die Präsidentin:<br />

Inhalt des Berichtes<br />

1 Inhalt der Petition<br />

2 Erwägungen der Kommission<br />

Anne Seydoux-Christe<br />

101-06/13.2012/RK--CAJ<br />

178


e-parl 25.11.2013 09:16<br />

1 Inhalt der Petition<br />

Der Petent verlangt eine Änderung des Adoptionsrechts in der Weise, dass eine Adoption aufgelöst<br />

werden kann, wenn das Wohl des Kindes dies gebietet.<br />

2 Erwägungen der Kommission<br />

Die Kommission weist darauf hin, dass Kindesverhältnisse ihrem Wesen nach auf Dauer und<br />

Unauflösbarkeit ausgerichtet sind. Dies gilt auch für Kindesverhältnisse, die durch Adoption<br />

begründet wurden, da das geltende schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) diese mit natürlichen<br />

Kindesverhältnissen rechtlich vollkommen gleichstellt (Prinzip der Volladoption). Heute kann eine<br />

Adoption nur wegen fehlender Zustimmung von Zustimmungsberechtigten (Art. 269 ZGB) oder bei<br />

schwerwiegenden Mängeln der Adoption (Art. 269a ZGB) und grundsätzlich nur binnen zwei Jahren<br />

seit der Adoption angefochten werden (Art. 269b ZGB).<br />

Die Einführung der Möglichkeit einer mehr oder weniger beliebigen Auflösung einer Adoption<br />

bedeutete somit einen schwerwiegenden Bruch mit der heutigen Konzeption des ZGB. Die<br />

Kommission ist der Ansicht, dass ein solcher Systemwechsel nicht angebracht ist. Der Wechsel zum<br />

Prinzip der Volladoption wurde mit der am 1. Januar 1973 in Kraft gesetzten Revision des<br />

Adoptionsrechts vollzogen. Angestrebt wurde damit, die Funktion der Adoption als Massnahme des<br />

Kindesschutzes zu unterstützen und damit die Stellung des adoptierten Kindes innerhalb der<br />

Adoptivfamilie zu stärken. Dem Adoptivkind sollte eine dauernde und vorbehaltlose Eingliederung in<br />

die Adoptivfamilie ermöglicht werden. Die Kommission ist der Ansicht, dass die bei der erwähnten<br />

Revision des Adoptionsrechts angestellte Überlegung der Gleichstellung beider Kindesverhältnisse<br />

nach wie vor ihre Berechtigung hat. Sie empfiehlt daher, das Prinzip der Volladoption nicht infrage<br />

zu stellen. Als nicht denkbar erachtet sie es, die Gleichstellung der Kindesverhältnisse zu erhalten,<br />

indem bei beiden Formen eine Auflösung möglich wird.<br />

Die Kommission ist zudem der Ansicht, dass bei Gefährdung des Kindeswohls nicht die Auflösung<br />

der Adoption im Vordergrund steht. Vielmehr sind in einem solchen Fall Kindesschutzmassnahmen<br />

nach Artikel 307ff. ZGB zu ergreifen. Ein erwachsenes Adoptivkind hingegen ist nicht mehr auf die<br />

Fürsorge, Pflege und Erziehung seitens der Adoptiveltern angewiesen und braucht den Umgang mit<br />

ihnen nicht mehr zu dulden; es kann daher den Kontakt zu seinen Adoptiveltern abbrechen, ohne<br />

die Adoption auflösen zu lassen.<br />

Aus diesen Gründen lehnt die Kommission das Anliegen der Petition ab und beantragt ihrem Rat,<br />

dieser keine Folge zu geben.<br />

2<br />

179


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.2018 – Petition<br />

Dolmetscherkosten und Integrationspolitik. Anwendung des Verursacherprinzips<br />

Eingereicht von<br />

Einreichungsdatum<br />

Stand der Beratung<br />

Fischer Eugen<br />

05.03.2013<br />

Erledigt<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Kommissionsberichte<br />

21.10.2013 ­ Staatspolitische Kommission des <strong>Ständerat</strong>es<br />

27.06.2013 ­ Staatspolitische Kommission des Nationalrates<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

27.09.2013 NR Keine Folge geben<br />

12.12.2013 SR Keine Folge geben<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Staatspolitische Kommission SR (SPK­SR)<br />

Staatspolitische Kommission NR (SPK­NR)<br />

Behandlungskategorie NR<br />

V<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

Nationalrat<br />

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180


e-parl 12.11.2013 16:06<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

13.2018 n Petition Fischer Eugen. Dolmetscherkosten und Integrationspolitik.<br />

Anwendung des Verursacherprinzips<br />

Bericht der Staatspolitischen Kommission vom 21. Oktober 2013<br />

Die Staatspolitische Kommission (SPK) des <strong>Ständerat</strong>s hat an ihrer Sitzung vom 21. Oktober 2013<br />

die von Eugen Fischer am 2. März 2013 eingereichte Petition vorberaten.<br />

Die Petition verlangt, dass staatliche Dolmetscherdienstleistungen in Anwendung des Verursacherprinzips<br />

durch die Zugewanderten selbst zu tragen sind.<br />

Antrag der Kommission<br />

Die Kommission beantragt, der Petition keine Folge zu geben, weil sie das Anliegen der Petition<br />

ablehnt.<br />

Im Namen der Kommission<br />

Der Präsident:<br />

Robert Cramer<br />

Inhalt des Berichtes<br />

1 Inhalt der Petition<br />

2 Erwägungen der Kommission<br />

101-06/13.2018/SPK--CIP<br />

181


e-parl 12.11.2013 16:06<br />

1 Inhalt der Petition<br />

Die Petition fordert, dass die vom Bund und von den Kantonen erbrachten Dolmetscherleistungen<br />

und Drucksachen nach dem Verursacherprinzip vollständig durch diejenigen Zugewanderten<br />

finanziert werden, welche diese staatlichen Leistungen und Angebote beanspruchen.<br />

Durch die Kostenpflichtigkeit der Dolmetscherleistungen sollen die Zugewanderten einen stärkeren<br />

Anreiz erhalten, sich aktiv um eine Integration in der Schweiz zu bemühen.<br />

2 Erwägungen der Kommission<br />

Auf Anfrage hat das zuständige Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zu der<br />

Petition wie folgt Stellung genommen:<br />

Die Schweiz verfolgt seit Jahren eine lntegrationspolitik, die auf dem Prinzip des Förderns und<br />

Forderns beruht. Bund und Kantone unterstützen die Integration von Zugewanderten bei<br />

ausgewiesenem Bedarf. Gleichzeitig wird von Zugewanderten verlangt, dass sie einen aktiven<br />

Beitrag zu ihrer Integration leisten. So bieten beispielsweise die Kantone Sprachkurse für<br />

fremdsprachige Zugewanderte an, damit sie möglichst früh mit dem Erwerb der am Wohnort<br />

gesprochenen Sprache beginnen. Diese Sprachkurse sind nicht unentgeltlich, sondern müssen von<br />

den Teilnehmern finanziell mitgetragen werden. Der rasche Erwerb der am Wohnort gesprochenen<br />

Sprache ermöglicht Zugewanderten, sich im <strong>Schweizer</strong> Alltag orientieren zu können, worunter auch<br />

die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten gehört. Gleichzeitig sehen das geltende Recht und der<br />

Entwurf zur Teilrevision des Ausländergesetzes vor, dass mit einzelnen Gruppen von<br />

Zugewanderten (z.B. bei Personen im Familiennachzug) Integrationsvereinbarungen abgeschlossen<br />

werden können (Art. 54 AuG), damit der Integrationsprozess beschleunigt wird.<br />

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die lntegrationspolitik der Schweiz sehr stark auf Anreize setzt.<br />

So bildet beispielsweise eine gute Integration, worunter auch die sprachliche Integration fällt (Art. 34<br />

AuG), ein wichtiges Entscheidkriterium bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung.<br />

An dieser Stelle muss betont werden, dass die Integration von Zugewanderten einen langjährigen<br />

Prozess darstellt, der schrittweise erfolgt und im Idealfall mit der Einbürgerung abgeschlossen wird.<br />

Eine gelungene Verständigung in der am Wohnort gesprochenen Sprache spielt dabei eine zentrale<br />

Rolle. Vor allem zu Beginn des Integrationsprozesses ist es wichtig, dass Zugewanderte wichtige<br />

Pflichten und Entscheide sowie komplexe Informationen verstehen, die bedeutende Auswirkungen<br />

auf ihre Lebenssituation haben können.<br />

Professionelles interkulturelles Übersetzen im Gesundheits-, Sozial- und Bildungswesen, aber auch<br />

bei Justiz, Polizei, Behörden und im öffentlichen Dienst generell, garantiert, dass Anweisungen,<br />

Forderungen, Hilfestellungen und Angebote richtig verstanden, genutzt und umgesetzt werden. Im<br />

Falle von sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten stellt diese Dienstleistung die<br />

Handlungsfähigkeit der Fachleute sicher. Dies zeigen zahlreiche Rückmeldungen von öffentlichen<br />

Diensten sowie Studien zur Wirksamkeit des interkulturellen Übersetzens. Zum Einsatz kommt das<br />

interkulturelle Übersetzen namentlich in schwierigen Situationen des Gesundheitsbereichs, z.B. bei<br />

komplexeren Diagnosen oder Abklärungen im Spital. Im Bildungsbereich werden Gespräche<br />

zwischen Schule, Eltern und Jugendlichen beispielsweise bei brisanten Situationen, wie<br />

Schulübertritt oder Schulausschluss, übersetzt. Ziel ist es, über die Übersetzung des Wortlauts<br />

hinaus auch die Zusammenhänge zu klären und über unterschiedliche kulturelle Auffassungen<br />

hinweg ein gegenseitiges Nachvollziehen von Entscheiden, Werthaltungen, Rechten oder Pflichten<br />

zu erreichen. In Situationen, wo eine klare Verständigung notwendig ist, trägt die interkulturelle<br />

2<br />

182


e-parl 12.11.2013 16:06<br />

Übersetzung dazu bei, langwierige Fehlentwicklungen und teilweise auch hohe Folgekosten<br />

aufgrund von Fehldiagnosen oder Missverständnissen zu vermeiden.<br />

Zugewanderte sind prinzipiell zur Zusammenarbeit mit Fachpersonen aus dem öffentlichen Dienst<br />

verpflichtet. Dieser Verpflichtung können sie nur nachkommen, wenn die lückenlose Verständigung<br />

sichergestellt ist. Dienstleistungen wie das interkulturelle Übersetzen tragen auch dazu bei, dass<br />

Zugewanderte ihr Recht auf einen chancengleichen Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen<br />

wahrnehmen können. Fachpersonen und interkulturell Übersetzende zeigen im Rahmen der<br />

Gespräche in der Regel auf, auf welche Art und Weise Sprachkompetenzen erworben werden<br />

können und mit welchem Nutzen für die Integration sie verbunden sind. Interkulturelles Übersetzen<br />

leistet damit indirekt auch einen Beitrag, dass betroffene Ausländerinnen und Ausländer noch besser<br />

eine Landessprache erlernen.<br />

Damit der Anreiz zum Spracherwerb erhalten bleibt, werden die Kosten für interkulturelles<br />

Übersetzen gemäss dem Verursacherprinzip nicht mit den Mitteln der Integrationsförderung<br />

finanziert, sondern durch die beanspruchenden Stellen getragen. Dies trägt dazu bei, dass<br />

interkulturelles Übersetzen angemessen und bedarfsgerecht eingesetzt wird. Bund und Kantone<br />

beteiligen sich einzig an den Kosten zur Sicherstellung der Qualität von Dienstleistungen im Bereich<br />

des interkulturellen Übersetzens. Damit stellen Bund und Kantone sicher, dass interkulturelles<br />

Übersetzen professionell und bedarfsgerecht angeboten wird und somit die Mittel der öffentlichen<br />

Hand effizient eingesetzt werden.<br />

Die Kommission teilt die Einschätzung des EJPD und lehnt die Petition aus diesen Gründen ab.<br />

3<br />

183


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.2023 – Petition<br />

Verfassungen auf Gemeindeebene<br />

Eingereicht von<br />

Einreichungsdatum<br />

Stand der Beratung<br />

Wäfler Urs<br />

18.03.2013<br />

Erledigt<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Kommissionsberichte<br />

22.10.2013 ­ Staatspolitische Kommission des <strong>Ständerat</strong>es<br />

29.08.2013 ­ Staatspolitische Kommission des Nationalrates<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

27.09.2013 NR Keine Folge geben<br />

12.12.2013 SR Keine Folge geben<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Staatspolitische Kommission NR (SPK­NR)<br />

Staatspolitische Kommission SR (SPK­SR)<br />

Behandlungskategorie NR<br />

V<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

Nationalrat<br />

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184


e-parl 12.11.2013 16:05<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

13.2023 n Petition Wäfler Urs. Verfassungen auf Gemeindeebene<br />

Bericht der Staatspolitischen Kommission vom 22. Oktober 2013<br />

Die Staatspolitische Kommission (SPK) des <strong>Ständerat</strong>es an ihrer Sitzung vom 22.Oktober 2013 die<br />

von Urs Wäfler am 18. März 2013 eingereichte Petition vorberaten.<br />

Die Petition verlangt, dass alle Gemeinden sich eine Verfassung geben müssen. In der<br />

Bundesverfassung soll der Bund verpflichtet werden, die Gemeindeverfassungen zu beachten.<br />

Antrag der Kommission<br />

Die Kommission beantragt, der Petition keine Folge zu geben, weil sie das Anliegen der Petition<br />

ablehnt.<br />

Im Namen der Kommission<br />

Der Präsident:<br />

Robert Cramer<br />

Inhalt des Berichtes<br />

1 Inhalt der Petition<br />

2 Erwägungen der Kommission<br />

101-06/13.2023/SPK--CIP<br />

185


e-parl 12.11.2013 16:05<br />

1 Inhalt der Petition<br />

Die Petition fordert, dass in Art. 50 BV neu verlangt wird, dass alle Gemeinden eine Verfassung<br />

haben. Dabei soll auch festgehalten werden, dass der Bund diese Gemeindeverfassungen bei<br />

seinem Handeln zu berücksichtigen habe.<br />

2 Erwägungen der Kommission<br />

Auf Anfrage der Kommission hat das zuständige Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement<br />

(EJPD) zu der Petition wie folgt Stellung genommen:<br />

1. Es trifft nicht zu, dass es Gemeinden gibt, die keine «Verfassung» haben. Die<br />

bestehenden Gemeindeverfassungen wie beispielsweise die Verfassung der Gemeinde<br />

St. Moritz, die Herr Wäfler als Vorbild anführt, enthalten im Wesentlichen die gleichen<br />

Bestimmungen wie andere kommunale Erlasse, die z.B. «Gemeindeordnung» heissen,<br />

wie etwa die Gemeindeordnung seiner Wohngemeinde Dietlikon: Sie regeln im<br />

Wesentlichen die Aufgaben und die Organisation der Gemeinde sowie die Wahlen auf<br />

Gemeindeebene. Auch das Verfahren, in dem die «Verfassung» oder die<br />

Gemeindeordnung verabschiedet wird, unterscheidet sich nicht (Annahme an der Urne<br />

und Genehmigung durch die kantonale Regierung). Der Unterschied liegt also bloss in<br />

der Benennung des kommunalen Erlasses.<br />

2. Ob ein kommunaler Erlass «Verfassung» oder (wie z.B. im Kanton Zürich)<br />

«Gemeindeordnung» genannt wird, ist für seine rechtliche Bedeutung unerheblich. Er<br />

geniesst unabhängig von der Benennung den gleichen Rechtsschutz. In jedem Fall ist die<br />

Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet (Art. 50 Abs.<br />

1 BV). Eine Verletzung der vom kantonalen Recht gewährleisten Autonomie kann die<br />

Gemeinde mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten rügen (sog.<br />

Gemeindeautonomiebeschwerde, Art. 189 Abs. 1 Bst. e BV, Art. 82 ff. u. Art. 89 Abs. 2<br />

Bst. c Bundesgerichtsgesetz).<br />

3. Unabhängig von der Benennung des kommunalen Erlasses muss der Bund schon heute<br />

bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden beachten (Art. 50<br />

Abs. 2 BV).<br />

Es ergibt sich somit, dass die Anliegen von Herrn Wäfler schon heute erfüllt sind. Es besteht aus<br />

unserer Sicht kein rechtlicher Grund, Artikel 50 der Bundesverfassung zu ändern.<br />

Ein weiteres Element, das in diesem Zusammenhang in Erinnerung zu behalten ist, ist das<br />

Subsidiaritätsprinzip (Art. 5a u. 43a Abs. 1 BV). Die Entscheidung des Kantons darüber, ob er<br />

Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften schaffen und wie er diese ausgestalten<br />

will, gehört zu den zentralen Elementen seiner Organisationsautonomie. Diese wiederum ist eine der<br />

wichtigsten Kompetenzen der Kantone. Sie darf nicht ohne triftigen Grund beschränkt werden. Einen<br />

solchen Grund sehen wir im vorliegenden Fall nicht.<br />

Die Kommission teilt die Einschätzungen des EJPD und lehnt die Petition aus diesen Gründen ab.<br />

2<br />

186


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.2030 – Petition<br />

Gegen die Schliessung des schweizerischen Generalkonsulats in Jeddah, Saudi­Arabien<br />

Eingereicht von<br />

Einreichungsdatum<br />

Stand der Beratung<br />

Neuhaus Jürg<br />

27.11.2012<br />

Behandelt vom <strong>Ständerat</strong><br />

Dokumente<br />

Medienmitteilungen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Kommissionsberichte<br />

10.10.2013 ­ Aussenpolitische Kommission des <strong>Ständerat</strong>es<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

12.12.2013 SR Keine Folge geben<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Aussenpolitische Kommission NR (APK­NR)<br />

Aussenpolitische Kommission SR (APK­SR)<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />

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187


e-parl 15.11.2013 11:27<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

13.2030 Petition Neuhaus Jürg. Gegen die Schliessung des schweizerischen<br />

Generalkonsulats in Jeddah, Saudi-Arabien<br />

Bericht der Aussenpolitischen Kommission vom 10. Oktober 2013<br />

Die Aussenpolitische Kommission des <strong>Ständerat</strong>es (APK-SR) hat an ihrer Sitzung vom 10. und<br />

11. Oktober 2013 die am 27. November 2012 von Jürg Neuhaus eingereichte Petition vorberaten.<br />

Der Petent ersucht das <strong>Parlament</strong>, sich für eine vorläufige Aufrechterhaltung des Generalkonsulats<br />

in Jeddah als „Handelsvertretung“ einzusetzen.<br />

Antrag der Kommission<br />

Die Kommission beantragt einstimmig, der Petition keine Folge zu geben.<br />

Im Namen der Kommission<br />

Der Präsident:<br />

Hannes Germann<br />

Inhalt des Berichtes<br />

1 Inhalt der Petition<br />

2 Erwägungen der Kommission<br />

101-06/13.2030/APK--CPE<br />

188


e-parl 15.11.2013 11:27<br />

1 Inhalt der Petition<br />

Mit seiner Petition ersucht der Autor die Vereinigte Bundesversammlung, sich für eine vorläufige<br />

Aufrechterhaltung des Generalkonsulats in Jeddah als „Handelsvertretung“ einzusetzen.<br />

2 Erwägungen der Kommission<br />

Die Kommission erinnert daran, dass die Reorganisation des <strong>Schweizer</strong> Aussennetzes auf den<br />

Sparbeschluss des <strong>Parlament</strong>es zurückzuführen ist und dass die Schliessung des Generalkonsulats<br />

in Jeddah Teil der vom <strong>Parlament</strong> geforderten Aufgabenüberprüfung ist. In ihren Augen wäre es<br />

nicht sehr schlüssig, den betreffenden Entscheid nun infrage zu stellen, umso mehr, als es die<br />

Aufgabe des Bundesrates ist, den Bedarf an diplomatischen Vertretungen der Schweiz zu<br />

bestimmen und den Leistungskatalog der verschiedenen Vertretungen anzupassen. Die Kommission<br />

weist zudem darauf hin, dass die Schliessung von Konsulaten durch eine professionellere und<br />

modernere Leistungserbringung kompensiert wird.<br />

2<br />

189


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.2032 – Petition<br />

Tierschutzgesetz. Haltung von Zwerghasen, Hasen und Kaninchen<br />

Eingereicht von<br />

Einreichungsdatum<br />

Stand der Beratung<br />

Spira David<br />

10.05.2013<br />

Behandelt vom <strong>Ständerat</strong><br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Kommissionsberichte<br />

21.10.2013 ­ Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des <strong>Ständerat</strong>es<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

12.12.2013 SR Keine Folge geben<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur NR (WBK­NR)<br />

Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur SR (WBK­SR)<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />

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190


e-parl 13.11.2013 15:48<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

13.2032 s Petition Spira David. Tierschutzgesetz. Haltung von Zwerghasen,<br />

Hasen und Kaninchen<br />

Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur vom 21. Oktober 2013<br />

Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des <strong>Ständerat</strong>es (WBK-SR) hat an ihrer<br />

Sitzung vom 21. Oktober 2013 die Petition geprüft, die David Spira am 10. Mai 2013 eingereicht<br />

hatte.<br />

Der Petent beantragt eine Änderung des Tierschutzgesetzes im Bereich der privaten Tierhaltung.<br />

Zwerghasen, Hasen und Kaninchen sollen über bessere Haltungsbedingungen verfügen. Eine<br />

Ausnahme bildet die Tierhaltung im Rahmen von Forschungsprojekten.<br />

Antrag der Kommission<br />

Die Kommission beantragt einstimmig, der Petition keine Folge zu geben.<br />

Im Namen der Kommission<br />

Die Vizepräsidentin:<br />

Géraldine Savary<br />

Inhalt des Berichtes<br />

1 Inhalt der Petition<br />

2 Begründung des Petenten<br />

3 Erwägungen der Kommission<br />

101-06/13.2032/WBK--CSEC<br />

191


e-parl 13.11.2013 15:48<br />

1 Inhalt der Petition<br />

Der Petent beantragt eine Änderung des Tierschutzgesetzes im Bereich der privaten Tierhaltung.<br />

Das Gesetz soll wie folgt geändert und ergänzt werden:<br />

Zwerghasen, Hasen und Kaninchen sollen nicht mehr in kleinen engen Holz-Boxen gehalten werden<br />

dürfen, es sei denn, es stelle einen Nutzen für die Forschung in der Wissenschaft oder der<br />

Pharmaindustrie dar.<br />

2 Begründung des Petenten<br />

Die Einzelhaltung von Zwerghasen, Hasen und Kaninchen in Holz-Boxen ist unmenschlich und<br />

traumatisierend für diese Tiere, da ihr Bewegungsdrang eingeschränkt ist. Dies führt zu einer<br />

qualvollen Vereinsamung der Tiere.<br />

3 Erwägungen der Kommission<br />

Der Kommission ist es ein Anliegen, dass alle Tiere artgerecht gehalten werden. Dennoch kommt<br />

sie zum Schluss, der Petition keine Folge zu geben. Sie ist der Auffassung, dass die heutigen<br />

gesetzlichen Bestimmungen und die laufenden Arbeiten im Hinblick auf eine Verbesserung der<br />

Haltebedingungen ausreichend sind.<br />

Nach Artikel 13 der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) sind Tieren soziallebender Arten<br />

angemessene Sozialkontakte mit Artgenossen zu ermöglichen. Konkretisiert wird dieser Grundsatz<br />

in Artikel 64 Absatz 2 TSchV für Hauskaninchen. Dort wird festgehalten, dass Jungtiere in den<br />

ersten acht Wochen nicht einzeln gehalten werden dürfen; danach sind die Tierhalter frei, die<br />

Kaninchen in Gruppen oder einzeln zu halten.<br />

Gruppenhaltung, welche Sozialkontakte ermöglicht, ist aus Sicht der Kommission erstrebenswert,<br />

aber ist nicht immer realisierbar. Bei der Gruppenhaltung von erwachsenen Tieren sind neben<br />

Aggressionen auch Probleme bezüglich Hygiene und Gesundheit immer wieder feststellbar. Die<br />

Strukturen sind unter den Kaninchen sehr ausgeprägt, und es gelten strenge Hierarchien, was zu<br />

anspruchsvollen Voraussetzungen für eine Gruppenhaltung von Kaninchen führt, wie bspw.<br />

genügend grosse Flächen, vermehrte Beobachtung und Überwachung.<br />

Das Bundesamt für Veterinärwesen hat ein „Netzwerk Kaninchen“ aufgebaut. Um die<br />

Gruppenhaltung handhabbarer zu machen, werden Informationen gesammelt, Beratungen<br />

angeboten und wissenschaftliche Untersuchungen durchgeführt. Die Ergebnisse dieses Netzwerkes<br />

sollen vor einer möglichen Änderung der Vorschriften abgewartet werden.<br />

2<br />

192


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.2047 – Petition<br />

Abschaffung des Numerus clausus für das Medizinstudium<br />

Eingereicht von<br />

Einreichungsdatum<br />

Stand der Beratung<br />

Wäfler Urs<br />

12.07.2013<br />

Behandelt vom <strong>Ständerat</strong><br />

Dokumente<br />

Medienmitteilungen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Kommissionsberichte<br />

21.10.2013 ­ Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des <strong>Ständerat</strong>es<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

25.11.2013 SR Keine Folge geben<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur NR (WBK­NR)<br />

Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur SR (WBK­SR)<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

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193


e-parl 13.11.2013 15:47<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

11.3526 n Mo. Nationalrat ((Häberli-Koller) Amherd). Mehr <strong>Schweizer</strong> Nachwuchs<br />

dank Aufhebung des Numerus clausus<br />

13.2047 s Pet. Wäfler Urs. Abschaffung des Numerus Clausus für das<br />

Medizinstudium<br />

Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur vom 21. Oktober 2013<br />

Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom 21.<br />

Oktober 2013 die im Titel erwähnten Geschäfte, d. h. die am 15. Juni 2011 eingereichte Motion<br />

sowie die am 12. Juli 2013 eingereichte Petition vorberaten.<br />

Mit der Motion wird vom Bundesrat die Erarbeitung von Massnahmen zur Aufhebung von<br />

Zulassungsbeschränkungen für Ausbildungsplätze verlangt. Der Petent beantragt für Inhaber und<br />

Inhaberinnen eines eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweises eine Immatrikulation für das<br />

Medizinstudium ohne Restriktion.<br />

Antrag der Kommission<br />

Die Kommission beantragt mit 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen, die Motion abzulehnen und der<br />

Petition keine Folge zu geben.<br />

Berichterstattung: Savary<br />

Im Namen der Kommission<br />

Die Vizepräsidentin:<br />

Géraldine Savary<br />

Inhalt des Berichtes<br />

1 Text und Begründung der Motion<br />

2 Inhalt und Begründung der Petition<br />

3 Stellungnahme des Bundesrates vom 31. August 2011 zur Motion<br />

4 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates<br />

5 Erwägungen der Kommission des Zweitrates<br />

101-05/11.3526n/WBK--CSEC<br />

194


e-parl 13.11.2013 15:47<br />

1 Text und Begründung der Motion<br />

1.1 Text der Motion<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zur Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen für<br />

Ausbildungsplätze vorzulegen. Dadurch können genügend Fachkräfte in der Schweiz ausgebildet<br />

und kann der <strong>Schweizer</strong> Nachwuchs in allen wissenschaftlichen Disziplinen langfristig gefördert<br />

werden.<br />

1.2 Begründung der Motion<br />

Der <strong>Schweizer</strong> Wirtschaft fehlt es vor allem in den Bereichen Gesundheit, Naturwissenschaft,<br />

Technik und Informatik an Fachkräften. Handlungsbedarf herrscht vor allem im Gesundheitswesen.<br />

So zeigte eine im Februar 2010 veröffentlichte Umfrage, dass fast jeder zweite Assistenzarzt in der<br />

Schweiz sein Ärztediplom im Ausland gemacht hat. Diese Situation ist weder bildungs- noch<br />

migrationspolitisch befriedigend. Der Spitalverband H plus geht davon aus, dass die Schweiz gut<br />

doppelt so viele Ärztinnen und Ärzte braucht, wie derzeit ausgebildet werden. Es mangelt nicht an<br />

<strong>Schweizer</strong> Interessenten und den notwendigen Fähigkeiten, sondern der Numerus clausus schafft<br />

eine künstliche Verknappung der Ausbildungsplätze. Damit ist es für einen <strong>Schweizer</strong> schwieriger,<br />

den Arztberuf zu wählen, als für ausländische Studierende. Der Numerus clausus ist kein geeignetes<br />

Steuerungsinstrument, sondern entwickelt sich immer mehr zur inländerdiskriminierenden Hürde. Mit<br />

Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen wird die Qualität der Ausbildungsgänge nicht gefährdet.<br />

Die Qualität ist nicht nur von der Zahl der Studierenden, sondern auch von der Organisation und der<br />

Gestaltung der Ausbildungsgänge abhängig. Notwendige Reformen sollen mit Beschränkungen<br />

nicht einfach auf die Seite geschoben werden können. Zudem sind die gängigen "Zulassungstests"<br />

nur begrenzt dazu geeignet, die effektive Eignung der Studienanwärterinnen und -anwärter für einen<br />

Studiengang zu überprüfen.<br />

Wichtigstes Qualifizierungskriterium für die Zulassung zu einem Studium ist und bleibt die Maturität.<br />

Um die Qualität der Matura gewährleisten zu können, sollen einheitliche Qualitätsstandards zur<br />

Angleichung kantonaler Unterschiede erarbeitet und soll eine qualitative Begutachtung der<br />

Maturitätsprüfungen vorgenommen werden.<br />

2 Inhalt und Begründung der Petition<br />

Der Petent beantragt, dass eine Immatrikulation der Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössisch<br />

anerkannten Maturitätsausweises ohne Restriktion für das 1. Semester des Studienganges Medizin<br />

möglich wird. Ein eidgenössisch anerkannter Maturitätsausweis berechtigt in der Regel bei jedem<br />

Studiengang zur Immatrikulation ins 1. Semester an allen schweizerischen Hochschulen, nur beim<br />

Medizinstudium gibt es an einigen Universitäten eine Zulassungsbeschränkung (Numerus Clausus).<br />

Aus Sicht des Petenten kommt dies einem ausgeprägten Protektionismus gleich und erweckt den<br />

Anschein, dass dieser zur Wahrung gewisser minimaler Qualitätsstandards beitragen würde.<br />

Mittlerweile sei eher das Gegenteil eingetreten, da etliche Kliniken kaum mehr einen Gewinn<br />

erwirtschaften würden.<br />

3 Stellungnahme des Bundesrates vom 31. August 2011 zur Motion<br />

Die Einführung oder Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen zu Studiengängen an Universitäten<br />

oder Fachhochschulen liegt im Kompetenzbereich der Kantone. Der Bund hat deshalb keine<br />

Möglichkeit, hier konkret einzugreifen. Er kann aber Grundlagen erarbeiten, die dazu dienen, den<br />

2<br />

195


e-parl 13.11.2013 15:47<br />

Ausbildungsbedarf besser abzuschätzen, damit die Kantone koordinierte Massnahmen ergreifen<br />

können.<br />

Für den Bereich der Pflege liegen diese Grundlagen vor (vgl. Masterplan Bildung Pflegeberufe<br />

2010–2015). Im Sinne dieses Masterplans unterstützt der Bundesrat Massnahmen, die der<br />

Sicherstellung eines bedarfsorientierten Bildungsangebotes dienen. Dazu gehört auch die Schaffung<br />

zusätzlicher Ausbildungs- und Praktikumsplätze gesamtschweizerisch auf allen Bildungsstufen<br />

(berufliche Grundbildung, höhere Berufsbildung und Fachhochschulen).<br />

Für den Bereich der Humanmedizin wird er im Herbst 2011 einen entsprechenden Bericht mit<br />

Angaben zum Ausbildungsbedarf (im Rahmen der Erfüllung der Motion Fehr Jacqueline 08.3608,<br />

"Strategie gegen den Ärztemangel und zur Förderung der Hausarztmedizin") vorlegen. In den<br />

übrigen Bereichen der Naturwissenschaft, Technik und Informatik stellt sich die Situation anders dar.<br />

In diesen Studiengängen existiert kein Numerus clausus (NC). Der in einigen Bereichen<br />

ausgewiesene Fachkräftemangel ist auf andere Faktoren zurückzuführen. Der Bundesrat hat am<br />

1. September 2010 einen Bericht zu dieser Thematik verabschiedet und Empfehlungen zur<br />

Studienmotivation in den sogenannten Mint-Fächern (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften<br />

und Technik) ausgesprochen. Erwartet wird, dass aufgrund der Schwerpunkte an den Hochschulen<br />

die Zahl der Studierenden im Mint-Bereich in den kommenden Jahren zunehmen wird.<br />

Der Bundesrat hat bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Gutzwiller 09.3210, "Attraktivität<br />

des Medizinstudiums", dargelegt, dass mehr Ärztinnen und Ärzte ausgebildet werden müssen. Diese<br />

Aussage gilt weiterhin. Eine Aufhebung des NC respektive der Zulassungsbeschränkung erachtet<br />

der Bundesrat dagegen als nicht zielführend. Zusätzlich ist zu betonen, dass an den Universitäten<br />

Genf, Lausanne und Neuenburg kein Numerus clausus angewendet wird, dass aber auch dort nicht<br />

wesentlich mehr Ärztinnen und Ärzte ausgebildet werden, da die Selektion innerhalb der Universität<br />

nach den ersten beiden Studienjahren stattfindet.<br />

Die Anmeldungen für das Studium der Humanmedizin übersteigen auch für das kommende<br />

Studienjahr 2011/12 die verfügbaren Kapazitäten fast um das Vierfache: Bis Mitte Februar 2011<br />

haben sich 4100 Studierwillige angemeldet, während die Ausbildungskapazitäten von der<br />

schweizerischen Rektorenkonferenz mit 1064 Plätzen beziffert werden. Die Zulassung aller<br />

Studierwilligen hätte zweifellos eine Verschlechterung der Ausbildungsqualität zur Folge.<br />

Einen weiteren wesentlichen Engpass in der Ausbildung angehender Ärztinnen und Ärzte stellen die<br />

zur Verfügung stehenden klinischen Kapazitäten dar und, damit verbunden, die Anzahl Patienten,<br />

die sich für Ausbildungszwecke zur Verfügung stellen. Aufgrund der fehlenden klinischen<br />

Kapazitäten ist eine Selektion unabdingbar, entweder vor Studienbeginn oder während den ersten<br />

Studiensemestern.<br />

Die Abschaffung des NC leistet somit keinen Problemlösungsbeitrag. Die Auswahl der Studierenden<br />

sollte so erfolgen, dass vor allem diejenigen zum Studium zugelassen werden, die mit hoher<br />

Wahrscheinlichkeit das Studium erfolgreich abschliessen. Der Eignungstest, der heute zum Einsatz<br />

kommt, ist in diesem Sinne ein guter Prädiktor für den Studienerfolg. Die Erfolgsquoten an<br />

Universitäten mit NC betragen zwischen 80 und 90 Prozent, diejenigen an Universitäten ohne NC<br />

liegen dagegen aufgrund der inneruniversitären Selektion bei rund 50 Prozent. Allfällige Änderungen<br />

des Auswahlverfahrens sind denkbar, wenn diese geeignet sind, Studienerfolg und Berufseignung<br />

besser als bisher vorherzusagen. Dem Bundesrat sind bis dato keine solchen Verfahren bekannt.<br />

Der Bundesrat begrüsst jegliche Initiative der Kantone, die zu einer Erhöhung der Anzahl<br />

Ausbildungsplätze und zu einer effizienteren Nutzung der verfügbaren Kapazitäten<br />

(Abschlussquoten) führt. Er kann aber, wie bereits ausgeführt, nicht in den Kompetenzbereich der<br />

Kantone eingreifen. Mit dem neuen Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetz (HFKG) erhält<br />

allerdings das neue gemeinsame Organ von Bund und Kantonen, die <strong>Schweizer</strong>ische<br />

Hochschulkonferenz, die Kompetenz, Zugangsbeschränkungen zu einzelnen Studiengängen zu<br />

koordinieren.<br />

3<br />

196


e-parl 13.11.2013 15:47<br />

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />

4 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates<br />

Am 17. April 2013 stimmte der Nationalrat mit 110 Stimmen zu 49 Stimmen einer Annahme der<br />

Motion zu.<br />

5 Erwägungen der Kommission des Zweitrates<br />

Die Kommission geht mit dem Nationalrat einig, dass bei der Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten<br />

ein gewisser Handlungsbedarf besteht, damit die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung<br />

auch künftig garantiert werden kann. Sie stellt jedoch mit Zufriedenheit fest, dass seit der<br />

Einreichung der Motion viele Anstrengungen – sowohl von Seiten der Kantone wie vom Bund –<br />

unternommen wurden, um die Aufnahmekapazitäten an den medizinischen Fakultäten zu erhöhen.<br />

So wurden im Rahmen der vom Bundesrat geschaffenen Plattform „Zukunft ärztliche Bildung“ erste<br />

Erfolge verbucht. Zwischen 2000 und 2010 wurden an den Universitäten die Studienplatzkapazitäten<br />

in der Humanmedizin um mehr als 15 Prozent erhöht. Gemäss den Angaben der <strong>Schweizer</strong>ischen<br />

Universitätskonferenz (SUK) hat die Universität Zürich ihre Aufnahmekapazitäten für 2013 um 60<br />

Plätze erhöht. Auch die Universität Lausanne sieht eine Erhöhung ihrer Ausbildungskapazität vor,<br />

die es ihr erlauben sollte, ab 2018 60 zusätzliche Studierende abschliessen zu lassen. Andernorts<br />

werden ähnliche Massnahmen geprüft.<br />

Die WBK-SR ist auch der Ansicht, dass für eine Erhöhung der Ausbildungsplätze anderweitige<br />

Parameter beachtet werden müssten, wie z. B. Fragen der Ärztedichte, der Weiterbildungsplätze,<br />

der Spezialisierung oder der Finanzierung.<br />

Die Hauptargumente für eine Ablehnung der Motion (mit 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen) waren aber<br />

einerseits die Tatsache, dass die Einführung oder Abschaffung eines Numerus clausus nicht dem<br />

Bund obliegt, sondern in der Kompetenz der Hochschulen, respektive der kantonalen Träger liegt.<br />

Andererseits verweist die Kommission auf das neue Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz<br />

(HFKG) das 2015 in Kraft treten soll. Mit Artikel 40 des HFKG bestimmt künftig der Hochschulrat auf<br />

Antrag der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen die besonders kostenintensiven<br />

Bereiche und beschliesst die Aufgabenteilung in diesen Bereichen. Gestützt auf diesen Artikel kann<br />

auch dem Motionsanliegen Rechnung getragen werden.<br />

Da das Anliegen der Petition "Abschaffung des Numerus Clausus für das Medizinstudium" (13.2047)<br />

mit dem Motionsanliegen grösstenteils identisch ist, beantragt die Kommission ihrem Rat, der<br />

Petition ebenfalls keine Folge zu geben.<br />

4<br />

197


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.211 – Geschäft des <strong>Parlament</strong>s<br />

<strong>Ständerat</strong>. Wahl des Büros<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

16.10.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Erledigt<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Entwurf 1<br />

Präsidium für 2013/2014<br />

Datum<br />

Rat<br />

25.11.2013 SR Herr <strong>Ständerat</strong> Hannes Germann<br />

Entwurf 2<br />

Vizepräsidium für 2013/2014<br />

Datum<br />

Rat<br />

25.11.2013 SR 1. Vizepräsident: Herr Claude Hêche; 2. Vizepräsident: Herr Raphaël Comte<br />

Entwurf 3<br />

Stimmenzähler und Ersatzstimmenzähler<br />

Datum<br />

Rat<br />

25.11.2013 SR Stimmenzähler: Herr Ivo Bischofberger; Ersatzstimmenzählerin: Frau Karin Keller­Sutter<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Zuständig<br />

<strong>Parlament</strong> (Parl)<br />

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198


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.302 – Standesinitiative<br />

Mitbestimmungsrechte der Bevölkerung beim Bau eines Endlagers für radioaktive Abfälle<br />

Eingereicht von<br />

Einreichungsdatum<br />

Stand der Beratung<br />

Schaffhausen<br />

21.01.2013<br />

Behandelt vom <strong>Ständerat</strong><br />

Eingereichter Text<br />

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Schaffhausen folgende Standesinitiative ein:<br />

Es ist ins Kernenergiegesetz aufzunehmen, dass die betroffenen Standortkantone einem Endlager für radioaktive Abfälle<br />

zustimmen müssen.<br />

Dokumente<br />

Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />

Medienmitteilungen<br />

Anträge, Fahnen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Kommissionsberichte<br />

12.11.2013 ­ Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des <strong>Ständerat</strong>es<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

03.12.2013 SR Der Initiative wird keine Folge gegeben.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie NR (UREK­NR)<br />

Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR (UREK­SR)<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Lagerung radioaktiver Abfälle radioaktiver Abfall Verfahrensrecht Kanton Kernenergie Gesetz Volksabstimmung<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

52<br />

199


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200


e-parl 21.11.2013 13:34<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

13.302 s Kt.Iv. SH. Mitbestimmungsrechte der Bevölkerung beim Bau eines<br />

Endlagers für radioaktive Abfälle<br />

Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie vom 12. November 2013<br />

Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom<br />

12. November 2013 die vom Kanton Schaffhausen am 21. Januar 2013 eingereichte Initiative<br />

vorgeprüft.<br />

Die Initiative verlangt, eine Bestimmung im Kernenergiegesetz aufzunehmen, dass betroffene<br />

Standortkantone einem Endlager für radioaktive Abfälle zustimmen müssen.<br />

Antrag der Kommission<br />

Die Kommission beantragt mit 9 zu 2 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben.<br />

Berichterstattung: Comte<br />

Im Namen der Kommission<br />

Der Präsident:<br />

Didier Berberat<br />

Inhalt des Berichtes<br />

1 Text<br />

2 Erwägungen der Kommission<br />

101-03/13.302s/UREK--CEATE<br />

201


e-parl 21.11.2013 13:34<br />

1 Text<br />

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Schaffhausen folgende<br />

Standesinitiative ein:<br />

Es ist ins Kernenergiegesetz aufzunehmen, dass die betroffenen Standortkantone einem Endlager<br />

für radioaktive Abfälle zustimmen müssen.<br />

2 Erwägungen der Kommission<br />

Die Initiative des Kantons Schaffhausen bringt das gleiche Anliegen wie die Standesinitiative<br />

Nidwalden (12.319) vor, zu welcher die Kommission bereits zweimal Stellung genommen und keine<br />

Folge gegeben hatte. So sind auch die Erwägungen der Kommission zur Initiative des Kantons<br />

Schaffhausen dieselben. Nach ihrer Ansicht, soll die Sicherheit bei der Standortauswahl oberste<br />

Priorität geniessen. Genau diese Prämisse würde bei einem Vetorecht der Standortkantone<br />

allerdings gefährdet. Bei einem Vetorecht bestünde die Möglichkeit, dass derjenige Standort,<br />

welcher die technischen Sicherheitskriterien am besten erfülle, nicht berücksichtigt werden könnte.<br />

Im Sachplanverfahren zur Suche nach dem geeigneten Standort werde dem Einbezug der<br />

Standortregionen und der Standortkantone ein hoher Stellenwert zugewiesen, ist die Kommission<br />

der Ansicht. Dieses Verfahren ermögliche allen Betroffenen, sich einzubringen. Schliesslich sehe<br />

das Kernenergiegesetz Möglichkeiten vor, Einwände und Einsprachen gegen eine Erteilung der<br />

Rahmenbewilligung für ein geologisches Tiefenlager vorzunehmen.<br />

Der Entscheid über den Standort eines Tiefenlagers für radioaktive Abfälle in der Schweiz müsse auf<br />

Bundesebene gefällt werden, ist die Kommission der Überzeugung. Sie beantragt deshalb mit 9 zu<br />

2 Stimmen, der Standesinitiative Schaffhausen keine Folge zu geben.<br />

2<br />

202


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3063 – Motion<br />

Die Bundesanwaltschaft soll sich auf ihre wesentlichen Aufgaben konzentrieren<br />

Eingereicht von<br />

Ribaux Alain<br />

Übernommen von<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

Favre Laurent<br />

12.03.2013<br />

Nationalrat<br />

Überwiesen an Bundesrat<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Revision von Artikel 23 der <strong>Schweizer</strong>ischen Strafprozessordnung (StPO)<br />

vorzulegen, um die Fälschung von Autobahnvignetten von der Bundesgerichtsbarkeit auf die kantonale Gerichtsbarkeit zu<br />

übertragen.<br />

Begründung<br />

Gemäss Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f StPO untersteht allein der Bundesgerichtsbarkeit die Verfolgung und Bearbeitung von<br />

Verbrechen und Vergehen der Urkundenfälschung nach dem 11. Titel des Strafgesetzbuches, "sofern es sich um Urkunden<br />

des Bundes handelt, ausgenommen Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs". Für die Fälschung von<br />

Autobahnvignetten ist keine Ausnahme vorgesehen, sodass die Bundesanwaltschaft für die Verfolgung dieser Straftaten<br />

zuständig ist. Jedes Jahr behandelt sie etwa 900 solcher Fälle.<br />

Die wesentliche Aufgabe der Bundesanwaltschaft besteht darin, sich um Fälle zu kümmern, die eine gewisse Relevanz haben<br />

und beispielsweise durch ihren internationalen Charakter oder den Umfang der notwendigen Untersuchungen besondere<br />

Schwierigkeiten darstellen.<br />

Für ebensolche Fälle wurde ihre Organisation ausgelegt. Wenn sie sich weiterhin mit gefälschten Autobahnvignetten befassen<br />

muss, bedeutet dies, dass sie ihre Ressourcen auf unzulässige Weise nutzt. Die Zuständigkeit sollte an die Kantone<br />

übertragen werden. Die Tatsache, dass die Bundesanwaltschaft den kantonalen Behörden bereits eine Strafsache zur<br />

Untersuchung und Beurteilung übertragen kann (Art. 25 Abs. 1 StPO), ändert daran nichts, da die Überprüfung der Akten und<br />

die Redaktion der Übertragungsentscheidungen durch die Bundesanwaltschaft bereits eine Vergeudung der Ressourcen<br />

bedeuten.<br />

Die Behandlung dieser Fälle stellt für die kantonalen Gerichte, die es gewohnt sind, massenhaft und wiederholt auftretende<br />

Streitsachen schnell und effizient zu behandeln, kein Problem dar. Die Aufteilung von 900 Fällen auf 26 Kantone und<br />

Halbkantone führt in keiner Weise zu deren Überlastung.<br />

Antrag des Bundesrates vom 15.05.2013<br />

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />

Dokumente<br />

Medienmitteilungen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Kommissionsberichte<br />

14.11.2013 ­ Kommission für Rechtsfragen des <strong>Ständerat</strong>es<br />

203


Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

21.06.2013 NR Der Vorstoss wird übernommen durch Herr Favre Laurent.<br />

21.06.2013 NR Annahme.<br />

02.12.2013 SR Annahme.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für Rechtsfragen SR (RK­SR)<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

Nationalrat<br />

Mitunterzeichnende (9)<br />

Amaudruz Céline Amherd Viola Favre Laurent Feller Olivier Hiltpold Hugues Lüscher Christian<br />

Maire Jacques­André Moret Isabelle Perrin Yvan<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Beziehung Bund­Kanton sachliche Zuständigkeit Strafprozessordnung kantonales Recht Autobahnvignette Staatsanwalt/­anwältin<br />

Bundesanwaltschaft Leistungsauftrag Prioritätensetzung Kanton<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

12<br />

Zuständig<br />

Justiz­ und Polizeidepartement (EJPD)<br />

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© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH ­ 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />

204


e-parl 25.11.2013 10:36<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

13.3063 n Mo. Nationalrat ((Ribaux) Favre Laurent). Die Bundesanwaltschaft soll<br />

sich auf ihre wesentlichen Aufgaben konzentrieren<br />

Bericht der Kommission für Rechtsfragen vom 14. November 2013<br />

Die Kommission für Rechtsfragen des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom 14. November 2013 die<br />

von Nationalrat Alain Ribaux am 12. März 2013 eingereichte Motion vorberaten.<br />

Mit der Motion soll der Bundesrat mit der Vorlage eines Entwurfes zur Revision der<br />

Strafprozessordnung beauftragt werden, welche die Fälschung von Autobahnvignetten von der<br />

Bundesgerichtsbarkeit auf die kantonale Gerichtsbarkeit überträgt.<br />

Antrag der Kommission<br />

Die Kommission beantragt ohne Gegenstimme, die Motion anzunehmen.<br />

Berichterstattung: Seydoux-Christe<br />

Im Namen der Kommission<br />

Die Präsidentin:<br />

Anne Seydoux-Christe<br />

Inhalt des Berichtes<br />

1 Text und Begründung<br />

2 Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Mai 2013<br />

3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates<br />

4 Erwägungen der Kommission<br />

101-05/13.3063n/RK--CAJ<br />

205


e-parl 25.11.2013 10:36<br />

1 Text und Begründung<br />

1.1 Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Revision von Artikel 23 der <strong>Schweizer</strong>ischen<br />

Strafprozessordnung (StPO) vorzulegen, um die Fälschung von Autobahnvignetten von der<br />

Bundesgerichtsbarkeit auf die kantonale Gerichtsbarkeit zu übertragen.<br />

1.2 Begründung<br />

Gemäss Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f StPO untersteht allein der Bundesgerichtsbarkeit die<br />

Verfolgung und Bearbeitung von Verbrechen und Vergehen der Urkundenfälschung nach dem 11.<br />

Titel des Strafgesetzbuches, „sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt, ausgenommen<br />

Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs“. Für die Fälschung von Autobahnvignetten ist<br />

keine Ausnahme vorgesehen, sodass die Bundesanwaltschaft für die Verfolgung dieser Straftaten<br />

zuständig ist. Jedes Jahr behandelt sie etwa 900 solcher Fälle.<br />

Die wesentliche Aufgabe der Bundesanwaltschaft besteht darin, sich um Fälle zu kümmern, die eine<br />

gewisse Relevanz haben und beispielsweise durch ihren internationalen Charakter oder den Umfang<br />

der notwendigen Untersuchungen besondere Schwierigkeiten darstellen.<br />

Für ebensolche Fälle wurde ihre Organisation ausgelegt. Wenn sie sich weiterhin mit gefälschten<br />

Autobahnvignetten befassen muss, bedeutet dies, dass sie ihre Ressourcen auf unzulässige Weise<br />

nutzt. Die Zuständigkeit sollte an die Kantone übertragen werden. Die Tatsache, dass die<br />

Bundesanwaltschaft den kantonalen Behörden bereits eine Strafsache zur Untersuchung und<br />

Beurteilung übertragen kann (Art. 25 Abs. 1 StPO), ändert daran nichts, da die Überprüfung der<br />

Akten und die Redaktion der Übertragungsentscheidungen durch die Bundesanwaltschaft bereits<br />

eine Vergeudung der Ressourcen bedeuten.<br />

Die Behandlung dieser Fälle stellt für die kantonalen Gerichte, die es gewohnt sind, massenhaft und<br />

wiederholt auftretende Streitsachen schnell und effizient zu behandeln, kein Problem dar. Die<br />

Aufteilung von 900 Fällen auf 26 Kantone und Halbkantone führt in keiner Weise zu deren<br />

Überlastung.<br />

2 Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Mai 2013<br />

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />

3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates<br />

Der Nationalrat nahm die Motion am 21. Juni 2013 ohne Gegenstimme an.<br />

4 Erwägungen der Kommission<br />

2<br />

206


e-parl 25.11.2013 10:36<br />

Es entspricht dem Grundgedanken der Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen,<br />

dass grundsätzlich nur Formen schwerer Kriminalität der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Die<br />

Fälschung von Autobahnvignetten gehört zweifellos nicht dazu. Zudem weist die Kommission darauf<br />

hin, dass bereits unter dem geltenden Recht gewisse Formen der Fälschung von Urkunden des<br />

Bundes von der Bundesgerichtsbarkeit ausgenommen sind. Dies ist der Fall bei der Fälschung von<br />

Fahrausweisen und Belegen des Postzahlungsverkehrs (Art. 23 Abs. 1 Bst. f StPO). Aus diesen<br />

Gründen erachtet es die Kommission als sinnvoll, auch die Fälle von Fälschung von<br />

Autobahnvignetten von der Bundeszuständigkeit auszunehmen. Sie beantragt daher die Motion zur<br />

Annahme.<br />

3<br />

207


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3065 – Motion<br />

Steuerattraktivität der Schweiz im Vergleich mit anderen Staaten<br />

Eingereicht von<br />

Feller Olivier<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

13.03.2013<br />

Nationalrat<br />

Überwiesen an Bundesrat<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Übersicht über die Steuersysteme gewisser Staaten in Bezug auf natürliche und juristische<br />

Personen zu erstellen und deren Attraktivität mit derjenigen der <strong>Schweizer</strong> Steuergesetzgebung zu vergleichen.<br />

Begründung<br />

Seit mehreren Jahren ist die Schweiz der Kritik von anderen Staaten und internationalen Organisationen wegen gewisser<br />

Aspekte ihrer Steuergesetzgebung ausgesetzt. Die Kritik bezieht sich sowohl auf die Besteuerung von natürlichen als auch auf<br />

die Besteuerung von juristischen Personen (Besteuerung nach dem Aufwand, kantonale Steuerstatus von Unternehmen usw.).<br />

Von gewissen Ländern wird oft gesagt, dass sie über mindestens genauso attraktive Steuerbestimmungen verfügen wie die<br />

Schweiz. Zu diesen Staaten gehören insbesondere Luxemburg, das Vereinigte Königreich, Belgien, Irland, Singapur und<br />

gewisse Bundesstaaten der Vereinigten Staaten.<br />

Angesichts des Drucks, der im Bereich der Steuern gegenwärtig auf die Schweiz ausgeübt wird, ist es wichtig, die Modalitäten<br />

und die Auswirkungen der Steuersysteme der genannten Staaten zu kennen und zu messen, wie attraktiv diese Systeme im<br />

Vergleich mit der schweizerischen Gesetzgebung sind.<br />

Die Fakten und Vergleiche sollen in einem Dokument zusammengestellt, auf einfache, didaktische und einem breiten Publikum<br />

zugängliche Weise dargelegt und in grossem Umfang verbreitet werden.<br />

Stellungnahme des Bundesrates vom 22.05.2013<br />

Die Analyse sämtlicher Steuerregimes für natürliche und juristische Personen von Konkurrenzländern der Schweiz ist eine sehr<br />

komplexe Aufgabe, vor allem, weil die Steuersysteme auf unterschiedlichen Rechtstraditionen beruhen. In vielen Fällen<br />

braucht es dazu eine genaue Kenntnis der Praxis der Steuerbehörden, über die nur die Praktiker in den betreffenden Ländern<br />

verfügen. Die Praxis der Steuerbehörden ist überdies oft nicht vollständig öffentlich zugänglich. Die Analyse ausländischer<br />

Steuersysteme sowie der Vergleich mit der schweizerischen Steuergesetzgebung werden, soweit es aus den genannten<br />

Gründen möglich ist, durchgeführt.<br />

Antrag des Bundesrates vom 22.05.2013<br />

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Kommissionsberichte<br />

14.10.2013 ­ Kommission für Wirtschaft und Abgaben des <strong>Ständerat</strong>es<br />

208


Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

19.06.2013 NR Annahme.<br />

27.11.2013 SR Annahme.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR (WAK­SR)<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

Nationalrat<br />

Mitunterzeichnende (11)<br />

Barthassat Luc Buttet Yannick Favre Laurent Germanier Jean­René Hiltpold Hugues Parmelin Guy Pezzatti Bruno<br />

Poggia Mauro Ribaux Alain Rime Jean­François Rusconi Pierre<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Steuerpolitik Ländervergleich Schweiz Steuersystem Steuerbelastung Steuer natürlicher Personen Unternehmenssteuer<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

24<br />

Zuständig<br />

Finanzdepartement (EFD)<br />

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209


e-parl 15.11.2013 09:07<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

13.3065 n Mo. Nationalrat (Feller). Steuerattraktivität der Schweiz im Vergleich<br />

mit anderen Staaten<br />

Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 14. Oktober 2013<br />

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom 14. Oktober<br />

2013 die von Nationalrat Olivier Feller am 13. März 2013 eingereichte und vom Nationalrat am 19.<br />

Juni 2013 angenommene Motion vorberaten.<br />

Die Motion beauftragt den Bundesrat, eine Übersicht über die Steuersysteme für natürliche und<br />

juristische Personen jener Länder zu erstellen, deren Steuergesetzgebung als attraktiv gilt.<br />

Antrag der Kommission<br />

Die Kommission beantragt stillschweigend, die Motion anzunehmen.<br />

Berichterstattung: Keller-Sutter<br />

Im Namen der Kommission<br />

Der Präsident:<br />

Konrad Graber<br />

Inhalt des Berichtes<br />

1 Text und Begründung<br />

2 Stellungnahme des Bundesrats vom 22. Mai 2013<br />

3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />

4 Erwägungen der Kommission<br />

101-05/13.3065n/WAK--CER<br />

210


e-parl 15.11.2013 09:07<br />

1 Text und Begründung<br />

1.1 Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Übersicht über die Steuersysteme gewisser Staaten in Bezug<br />

auf natürliche und juristische Personen zu erstellen und deren Attraktivität mit derjenigen der<br />

<strong>Schweizer</strong> Steuergesetzgebung zu vergleichen.<br />

1.2 Begründung<br />

Seit mehreren Jahren ist die Schweiz der Kritik von anderen Staaten und internationalen<br />

Organisationen wegen gewisser Aspekte ihrer Steuergesetzgebung ausgesetzt. Die Kritik bezieht<br />

sich sowohl auf die Besteuerung von natürlichen als auch auf die Besteuerung von juristischen<br />

Personen (Besteuerung nach dem Aufwand, kantonale Steuerstatus von Unternehmen usw.).<br />

Von gewissen Ländern wird oft gesagt, dass sie über mindestens genauso attraktive<br />

Steuerbestimmungen verfügen wie die Schweiz. Zu diesen Staaten gehören insbesondere<br />

Luxemburg, das Vereinigte Königreich, Belgien, Irland, Singapur und gewisse Bundesstaaten der<br />

Vereinigten Staaten.<br />

Angesichts des Drucks, der im Bereich der Steuern gegenwärtig auf die Schweiz ausgeübt wird, ist<br />

es wichtig, die Modalitäten und die Auswirkungen der Steuersysteme der genannten Staaten zu<br />

kennen und zu messen, wie attraktiv diese Systeme im Vergleich mit der schweizerischen<br />

Gesetzgebung sind.<br />

Die Fakten und Vergleiche sollen in einem Dokument zusammengestellt, auf einfache, didaktische<br />

und einem breiten Publikum zugängliche Weise dargelegt und in grossem Umfang verbreitet<br />

werden.<br />

2 Stellungnahme des Bundesrats vom 22. Mai 2013<br />

Die Analyse sämtlicher Steuerregimes für natürliche und juristische Personen von<br />

Konkurrenzländern der Schweiz ist eine sehr komplexe Aufgabe, vor allem, weil die Steuersysteme<br />

auf unterschiedlichen Rechtstraditionen beruhen. In vielen Fällen braucht es dazu eine genaue<br />

Kenntnis der Praxis der Steuerbehörden, über die nur die Praktiker in den betreffenden Ländern<br />

verfügen. Die Praxis der Steuerbehörden ist überdies oft nicht vollständig öffentlich zugänglich. Die<br />

Analyse ausländischer Steuersysteme sowie der Vergleich mit der schweizerischen<br />

Steuergesetzgebung werden, soweit es aus den genannten Gründen möglich ist, durchgeführt.<br />

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />

3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />

Der Nationalrat hat die Motion am 19. Juni 2013 mit 141 zu 47 Stimmen angenommen.<br />

4 Erwägungen der Kommission<br />

Die Kommission beantragt stillschweigend, die Motion anzunehmen. Ihrer Auffassung nach müssen<br />

solche Analysen im Vorfeld der Unternehmenssteuerreform III durchgeführt werden, dies umso<br />

mehr, als die verschiedenen Länder unterschiedliche Rechtstraditionen haben und die Praxis ihrer<br />

Steuerverwaltungen oft nicht vollständig öffentlich zugänglich ist.<br />

2<br />

211


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.308 – Standesinitiative<br />

Freiwilliger Zivildienst für Frauen<br />

Eingereicht von<br />

Einreichungsdatum<br />

Stand der Beratung<br />

Waadt<br />

12.06.2013<br />

Im Plenum noch nicht behandelt<br />

Eingereichter Text<br />

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Waadt folgende Standesinitiative ein:<br />

Die Bundesversammlung wird aufgefordert, Artikel 59 Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung sowie mehrere Artikel des<br />

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst so zu ändern, dass Frauen einen freiwilligen Zivildienst<br />

absolvieren können.<br />

Dokumente<br />

Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />

Medienmitteilungen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Kommissionsberichte<br />

12.11.2013 ­ Sicherheitspolitische Kommission des <strong>Ständerat</strong>es<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

10.12.2013 SR Die Behandlung der Standesinitiativ wird für mehr als ein Jahr ausgesetzt.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Sicherheitspolitische Kommission NR (SiK­NR)<br />

Sicherheitspolitische Kommission SR (SiK­SR)<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Deskriptoren:<br />

Zivildienst<br />

Frau<br />

Hilfe<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

09<br />

212


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© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH ­ 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />

213


e-parl 19.11.2013 16:18<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

13.308 s Kt.Iv. VD. Freiwilliger Zivildienst für Frauen<br />

Bericht der Sicherheitspolitischen Kommission vom 12. November 2013<br />

Die Sicherheitspolitische Kommission des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom 12. November 2013<br />

die vom Regierungsrat des Kantons Waadt am 12. Juni 2013 eingereichte Standesinitiative<br />

vorgeprüft.<br />

Die Initiative verlangt, die einschlägigen Gesetzes- und Verfassungsgrundlagen so zu ändern, dass<br />

Frauen freiwillig Zivildienst leisten können.<br />

Antrag der Kommission<br />

Die Kommission beantragt einstimmig, die Behandlung dieses Geschäftes gemäss Artikel 87 des<br />

<strong>Parlament</strong>sgesetzes für mehr als ein Jahr auszusetzen.<br />

Berichterstattung: Hess Hans<br />

Im Namen der Kommission<br />

Der Präsident:<br />

Hans Hess<br />

Inhalt des Berichtes<br />

1 Text und Begründung<br />

2 Geltendes Recht<br />

3 Erwägungen der Kommission<br />

101-03/13.308s/SiK--CPS<br />

214


e-parl 19.11.2013 16:18<br />

1 Text und Begründung<br />

1.1 Text<br />

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Waadt folgende<br />

Standesinitiative ein:<br />

Die Bundesversammlung wird aufgefordert, Artikel 59 Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung sowie<br />

mehrere Artikel des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst so zu<br />

ändern, dass Frauen einen freiwilligen Zivildienst absolvieren können.<br />

1.2 Begründung<br />

Seit 1996 haben <strong>Schweizer</strong> Bürger, die aus Gewissensgründen keinen Militärdienst leisten wollen,<br />

die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen Zivildienst zu leisten. Wer Zivildienst leisten will,<br />

muss seit dem 1. April 2009 nur noch ein Formular ausfüllen und sich also nicht mehr gegenüber der<br />

Armee einer Gewissensprüfung unterziehen. Da es somit jungen Männern mehr oder weniger frei<br />

steht, Zivildienst zu leisten, wäre es billigermassen angebracht, wenn auch Frauen, zumindest junge<br />

Frauen, freiwilligen Zivildienst leisten könnten.<br />

<strong>Schweizer</strong> Frauen können schon heute freiwillig Militärdienst leisten. Wenn sie vor Ablauf ihrer<br />

Dienstpflicht aus Gewissensgründen keinen Militärdienst mehr leisten wollen, können sie ein Gesuch<br />

stellen, die noch verbleibende Dienstpflicht im Zivildienst zu erfüllen. Während also Männer direkt in<br />

den Zivildienst eintreten können, ist den Frauen dieser direkte Zugang verwehrt, was<br />

gewissermassen einer Diskriminierung gleichkommt. Der Zivildienst ist gemäss Definition der<br />

Bundesbehörden «ein ziviler Beitrag des Bundes zur Förderung des sozialen Zusammenhalts, zur<br />

gewaltfreien Konfliktlösung, zur nachhaltigen Entwicklung und zur Erhaltung des kulturellen Erbes»<br />

(vgl. www.zivi.admin.ch). Frauen könnten zweifellos gleichermassen wie Männer ihren Beitrag zur<br />

Erreichung dieser lobenswerten Ziele leisten.<br />

Auch könnten Frauen ebenso wie Männer in verschiedenen Einsatzbereichen Zivildienst leisten.<br />

Dazu gehören zum Beispiel die Betreuung von Betagten, der Schutz von Kulturgütern, der Unterhalt<br />

von Naturparks, die Arbeit in gemeinnützigen Organisationen usw. Somit wäre der Zivildienst nicht<br />

mehr primär als Militärersatzdienst, sondern auch als Dienst zur Förderung der Bürgerverantwortung<br />

zu definieren.<br />

Der Zivildienst bietet Gelegenheit, sich fachlich und persönlich weiterzuentwickeln, sein<br />

Beziehungsnetz zu erweitern, eine Fremdsprache zu erlernen und sich somit Kompetenzen<br />

anzueignen, die im Berufsleben genutzt werden können. Da es seit dem 1. April 2009 keinen<br />

eigentlichen Grund mehr gibt, Frauen vom Zivildienst auszuschliessen, ist es an der Zeit, auch sie<br />

von den zahlreichen und vielfältigen Vorteilen des Zivildienstes profitieren zu lassen.<br />

Mit dieser Initiative soll der Zivildienst für Frauen zugänglich gemacht werden, was eine Chance für<br />

die Frauen, den sozialen Zusammenhalt, die Wirtschaft und die Umwelt darstellt.<br />

2 Geltendes Recht<br />

Das Zivildienstprinzip ist in der Bundesverfassung verankert. Artikel 59 Absatz 1 lautet wie folgt:<br />

„Jeder <strong>Schweizer</strong> ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst<br />

2<br />

215


e-parl 19.11.2013 16:18<br />

vor.“ 1 Absatz 2 dieses Artikels sieht vor, dass für <strong>Schweizer</strong>innen der Militärdienst freiwillig ist. Der<br />

Zivildienst gilt somit als Ersatzdienst für militärdienstpflichtige Männer, die aus Gewissensgründen<br />

keinen Militärdienst leisten können.<br />

Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass niemand – weder Mann noch Frau – direkt und<br />

freiwillig in den Zivildienst eintreten kann. Zum Zivildienst zugelassen werden nur<br />

militärdiensttaugliche Männer, die ihren Gewissenskonflikt in einer schriftlichen Erklärung dargelegt<br />

haben. Militärdienstuntaugliche Männer können sich freiwillig zum Zivilschutz melden, aber nicht<br />

Zivildienst leisten. Das Gleiche gilt für Frauen, auch sie können freiwillig Zivilschutzdienst leisten.<br />

Diese Verfassungsbestimmungen und insbesondere das Verhältnis zwischen dem Militär- und dem<br />

Zivildienst sind im Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) 2 geregelt.<br />

Dieses sieht in seinem Artikel 1 vor, dass „Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem<br />

Gewissen nicht vereinbaren können, … auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst<br />

(Zivildienst) nach diesem Gesetz“ leisten. Gemäss Artikel 16 Absatz 1 des ZDG können<br />

„Stellungspflichtige … ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreichen, nachdem sie den<br />

Orientierungstag der zuständigen Militärbehörde besucht haben“. Absatz 2 dieses Artikels besagt,<br />

dass „Militärdienstpflichtige … jederzeit ein Gesuch einreichen“ können. Die Verordnung über den<br />

zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) 3 schliesslich regelt die Modalitäten der Zulassung<br />

zum Zivildienst.<br />

Eine Annahme der Standesinitiative würde eine Änderung der Bundesverfassung und mehrerer<br />

Artikel des ZDG bedingen.<br />

3 Erwägungen der Kommission<br />

Die Kommission empfing am 12. November 2013 eine Waadtländer Delegation mit folgenden<br />

Mitgliedern: Sandrine Bauvaud, ehemalige Grossrätin und Erstunterzeichnerin der Initiative, Nicolas<br />

Roche, Grossrat und Präsident der für diese Initiative zuständigen Kommission des Waadtländer<br />

Grossen Rates, Magaly Hanselmann, Leiterin des Gleichstellungsbüros des Kantons Waadt, sowie<br />

Raphaële Lasserre, stellvertretende Leiterin des Dienstes für Zivilschutz und Militär des Kantons<br />

Waadt. Die Vertreterinnen und Vertreter des Kantons Waadt erklärten in der Anhörung, dass es<br />

ihnen nicht darum gehe, das derzeitige aus einem obligatorischen Militärdienst für Männer und<br />

einem freiwilligen Dienst für Frauen bestehende System infrage zu stellen. In ihren Augen dient die<br />

Standesinitiative in erster Linie dazu, die Palette der Freiwilligenleistungen für Frauen zu ergänzen.<br />

Die Kommission ist der Ansicht, dass das Initiativanliegen nicht behandelt werden kann, ohne<br />

zugleich verschiedene weitere Aspekte zu prüfen, so zum Beispiel die Möglichkeit, den Zivildienst<br />

auch für militärdienstuntaugliche Personen oder eventuell sogar für Ausländerinnen und Ausländer<br />

zu öffnen. Hier geht es somit ganz allgemein um die Frage nach der künftigen Ausgestaltung der<br />

Dienstpflicht.<br />

Am 22. September 2013 haben Volk und Stände mit 73,2 Prozent Nein-Stimmen die Volksinitiative<br />

zur Aufhebung der Wehrpflicht abgelehnt. Im Vorfeld dieser Volksabstimmung hatte der Bundesrat<br />

angekündigt, die Ausgestaltung der allgemeinen Wehrpflicht überprüfen und nötigenfalls optimieren<br />

1 SR 101.<br />

2 SR 824.0.<br />

3 SR 824.01.<br />

3<br />

216


e-parl 19.11.2013 16:18<br />

zu wollen. In seiner Antwort auf eine am 26. September 2013 von der grünen Fraktion eingereichte<br />

Motion 4 bekräftigte der Bundesrat diese Absicht. Er kündigte an, zu diesem Zweck eine<br />

Studiengruppe einzusetzen, welche „die verschiedenen Möglichkeiten, das Dienstpflichtsystem<br />

weiterzuentwickeln, ganzheitlich analysieren und gestützt darauf Vorschläge erarbeiten (soll), die<br />

auch die Frage eines freiwilligen Dienstes für Frauen …“ beantworten soll.<br />

Die Kommission ist der Auffassung, dass mit dem Entscheid über die Standesinitiative abgewartet<br />

werden sollte, bis die Ergebnisse dieser Studiengruppe vorliegen. Derzeit ist noch nicht klar, wann<br />

dies so weit ist, aber angesichts der Komplexität des Themas dürfte dies nicht vor Jahresfrist der<br />

Fall sein. Die SiK-S beantragt deshalb einstimmig, gemäss Artikel 87 Absatz 3 ParlG die<br />

Behandlung der Standesinitiative des Kantons Waadt zu sistieren, bis die Ergebnisse der mit einer<br />

eingehenden Prüfung des Dienstpflichtsystems beauftragten Studiengruppe vorliegen.<br />

4 13.3865 Mo. Grüne Fraktion. Einführung eines freiwilligen Zivildienstes für Frauen, Ausländerinnen und<br />

Ausländer und Untaugliche<br />

4<br />

217


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3125 – Motion<br />

Einsitznahme von Ausländern im Kassenvorstand einer Verbandsausgleichskasse<br />

Eingereicht von<br />

Frehner Sebastian<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

20.03.2013<br />

Nationalrat<br />

Überwiesen an Bundesrat<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, dem <strong>Parlament</strong> eine Änderung des Bundesgesetzes über die Alters­ und<br />

Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu unterbreiten, welche vorsieht, dass auch Personen, welche nicht schweizerischer<br />

Nationalität sind und der betreffenden Ausgleichskasse als Versicherte oder Arbeitgeber angehören, im Kassenvorstand einer<br />

Verbandsausgleichskasse Einsitz nehmen dürfen.<br />

Begründung<br />

Gemäss geltendem Recht dürfen ausschliesslich <strong>Schweizer</strong> Bürger in den Kassenvorstand einer Verbandsausgleichskasse<br />

gewählt werden (Art. 58 Abs. 2 AHVG). Bei den AHV­Ausgleichskassen der Kantone und des Bundes sieht der Gesetzgeber<br />

demgegenüber zu Recht keine solche unnötige Einschränkung vor. Mit der Aufhebung dieser Restriktion soll das AHVG der<br />

heutigen Situation auf dem Arbeitsmarkt angepasst werden. Heute ist es nicht unüblich, dass in Firmen die zuständigen<br />

Fachpersonen, zumeist aus der Finanz­ oder Personalabteilung, nicht <strong>Schweizer</strong> Bürger sind. Diese Personen verfügen<br />

dennoch über das angemessene Know­how für die Einsitznahme in einem solchen Gremium. Es macht daher keinen Sinn,<br />

dass mit dieser einschränkenden Bestimmung die Verbandsausgleichskassen im Vergleich zu Kassen mit öffentlichrechtlicher<br />

Trägerschaft benachteiligt sind. Die Bestimmung ist entsprechend aufzuheben und das AHVG anzupassen.<br />

Antrag des Bundesrates vom 08.05.2013<br />

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Kommissionsberichte<br />

14.11.2013 ­ Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des <strong>Ständerat</strong>es<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

21.06.2013 NR Annahme.<br />

12.12.2013 SR Annahme.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR (SGK­SR)<br />

218


Erstbehandelnder Rat<br />

Nationalrat<br />

Mitunterzeichnende (23)<br />

Aebischer Matthias Cassis Ignazio de Courten Thomas Egloff Hans Feller Olivier Haller Vannini Ursula Hess Lorenz<br />

Humbel Ruth Jans Beat Joder Rudolf Knecht Hansjörg Lehmann Markus Moret Isabelle Müller Geri<br />

Nidegger Yves Reimann Lukas Rossini Stéphane Schelbert Louis Schenker Silvia Schmid­Federer Barbara<br />

Schneider­Schneiter Elisabeth Stolz Daniel Weibel Thomas<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Ausgleichskasse berufliche Vereinigung Ausländer/in Unternehmensleitung<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

28<br />

Zuständig<br />

Departement des Innern (EDI)<br />

Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />

© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH ­ 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />

219


e-parl 21.11.2013 13:29<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

13.3125 n Mo. Nationalrat (Frehner). Einsitznahme von Ausländern im<br />

Kassenvorstand einer Verbandsausgleichskasse<br />

Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 14. November 2013<br />

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom<br />

14. November 2013 die Motion geprüft, die Nationalrat Sebastian Frehner am 20. März 2013<br />

eingereicht und der Nationalrat am 21. Juni 2013 angenommen hatte.<br />

Mit der Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, dem <strong>Parlament</strong> eine Änderung des<br />

Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu unterbreiten, welche<br />

vorsieht, dass auch Personen, welche nicht schweizerischer Nationalität sind und der betreffenden<br />

Ausgleichskasse als Versicherte oder Arbeitgeber angehören, im Kassenvorstand einer<br />

Verbandsausgleichskasse Einsitz nehmen dürfen.<br />

Antrag der Kommission<br />

Die Kommission beantragt einstimmig, die Motion anzunehmen.<br />

Berichterstattung: Egerszegi-Obrist<br />

Im Namen der Kommission<br />

Die Präsidentin:<br />

Christine Egerszegi-Obrist<br />

Inhalt des Berichtes<br />

1 Text und Begründung<br />

2 Stellungnahme des Bundesrats vom 8. Mai 2013<br />

3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates<br />

4 Erwägungen der Kommission<br />

101-05/13.3125n/SGK--CSSS<br />

220


e-parl 21.11.2013 13:29<br />

1 Text und Begründung<br />

1.1 Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, dem <strong>Parlament</strong> eine Änderung des Bundesgesetzes über die Altersund<br />

Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu unterbreiten, welche vorsieht, dass auch Personen,<br />

welche nicht schweizerischer Nationalität sind und der betreffenden Ausgleichskasse als Versicherte<br />

oder Arbeitgeber angehören, im Kassenvorstand einer Verbandsausgleichskasse Einsitz nehmen<br />

dürfen.<br />

1.2 Begründung<br />

Gemäss geltendem Recht dürfen ausschliesslich <strong>Schweizer</strong> Bürger in den Kassenvorstand einer<br />

Verbandsausgleichskasse gewählt werden (Art. 58 Abs. 2 AHVG). Bei den AHV-Ausgleichskassen<br />

der Kantone und des Bundes sieht der Gesetzgeber demgegenüber zu Recht keine solche unnötige<br />

Einschränkung vor. Mit der Aufhebung dieser Restriktion soll das AHVG der heutigen Situation auf<br />

dem Arbeitsmarkt angepasst werden. Heute ist es nicht unüblich, dass in Firmen die zuständigen<br />

Fachpersonen, zumeist aus der Finanz- oder Personalabteilung, nicht <strong>Schweizer</strong> Bürger sind. Diese<br />

Personen verfügen dennoch über das angemessene Know-how für die Einsitznahme in einem<br />

solchen Gremium. Es macht daher keinen Sinn, dass mit dieser einschränkenden Bestimmung die<br />

Verbandsausgleichskassen im Vergleich zu Kassen mit öffentlich-rechtlicher Trägerschaft<br />

benachteiligt sind. Die Bestimmung ist entsprechend aufzuheben und das AHVG anzupassen.<br />

2 Stellungnahme des Bundesrats vom 8. Mai 2013<br />

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />

3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates<br />

Der Nationalrat nahm die Motion an seiner Sitzung vom 21. Juni 2013 diskussions- und<br />

oppositionslos an.<br />

4 Erwägungen der Kommission<br />

Die Kommission schliesst sich der Auffassung von Bundesrat und Nationalrat an, wonach die<br />

betreffende Bestimmung im AHVG nicht mehr zweckmässig ist und folglich geändert werden sollte.<br />

2<br />

221


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3184 – Motion<br />

Ende der Überbesteuerung von Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in der Schweiz<br />

Eingereicht von<br />

Pelli Fulvio<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

21.03.2013<br />

Nationalrat<br />

Überwiesen an Bundesrat<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die pauschale Steueranrechnung dahingehend zu ändern, dass ­ bei<br />

einem vorhandenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ­ die pauschale Steueranrechnung Betriebsstätten ausländischer<br />

Unternehmen in der Schweiz gewährt werden kann, wenn die Steuereigenschaften dieser Betriebsstätten mit denen eines<br />

ordentlich besteuerten <strong>Schweizer</strong> Unternehmens identisch sind.<br />

Begründung<br />

Bei ihrer Vorgehensweise in der pauschalen Anrechnung ausländischer Quellensteuern gewähren die <strong>Schweizer</strong><br />

Steuerbehörden den Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in der Schweiz generell und ungeachtet des konkreten<br />

Einzelfalls keinen Anspruch auf die pauschale Steueranrechnung ausländischer Steuern, die nicht aufgrund eines DBA<br />

zurückgefordert werden können. Damit übertragen die Steuerbehörden die Verantwortlichkeit für die Vermeidung der<br />

Doppelbesteuerung an das Land des Unternehmenssitzes, ungeachtet dessen, ob dieses Land die Gewinne der<br />

Betriebsstätten in der Schweiz besteuern und folglich ausländische Steuern (einschliesslich der Quellensteuer) anrechnen<br />

kann. Handelt das Land des Unternehmenssitzes gleich wie die Schweiz, so führt dieses Verfahren zu einer Überbesteuerung,<br />

die weder aus ökonomischer Sicht noch gemäss den Prinzipien des internationalen Steuerrechts gerechtfertigt sein kann. Im<br />

Gegensatz zu dem, was unsere Steuerbehörden behaupten, nämlich dass die Betriebsstätte in der Schweiz keinerlei Nachteile<br />

hat (da die Quellensteuern gemäss den DBA als abziehbare Gewinnungskosten in der Schweiz betrachtet werden und nicht<br />

zurückgefordert werden können), unterliegt die Betriebsstätte einer Überbesteuerung. Denn die Doppelbesteuerung wird ohne<br />

Einbezug der definitiven Quellensteuern in die Berechnungsgrundlage der Schweiz lediglich verringert, aber nicht vollkommen<br />

aufgehoben. So erfahren diese Steuerpflichtigen in der Schweiz eine Überbesteuerung von 4 Prozent, wenn wir von einer<br />

Steuerbelastung von insgesamt 20 Prozent und einer Quellensteuer an das Ausland von 5 Prozent ausgehen. Die<br />

Überbesteuerung beläuft sich bei einer Quellensteuer von 10 Prozent auf 8 Prozent und bei einer Quellensteuer von 15<br />

Prozent sogar auf 12 Prozent. Die ausländischen Unternehmen werden von einem solchen Nachteil verständlicherweise davon<br />

abgeschreckt, in der Schweiz eine Niederlassung zu errichten oder bestehende Niederlassungen zu behalten.<br />

Antrag des Bundesrates vom 22.05.2013<br />

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Kommissionsberichte<br />

14.10.2013 ­ Kommission für Wirtschaft und Abgaben des <strong>Ständerat</strong>es<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum<br />

Rat<br />

222


Datum Rat<br />

21.06.2013 NR Annahme.<br />

27.11.2013 SR Annahme.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR (WAK­SR)<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

Nationalrat<br />

Mitunterzeichnende (19)<br />

Aeschi Thomas Baader Caspar Caroni Andrea Cassis Ignazio de Buman Dominique Germanier Jean­René<br />

Gössi Petra Huber Gabi Kaufmann Hans Lüscher Christian Maier Thomas Müller Philipp Noser Ruedi<br />

Pantani Roberta Pfister Gerhard Quadri Lorenzo Rime Jean­François Rusconi Pierre Schneeberger Daniela<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Unternehmenssteuer ausländisches Unternehmen Pauschalsteuer Steuertarif<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

24<br />

Zuständig<br />

Finanzdepartement (EFD)<br />

Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />

© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH ­ 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />

223


e-parl 15.11.2013 07:33<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

13.3184 n Mo. Nationalrat (Pelli). Ende der Überbesteuerung von Betriebsstätten<br />

ausländischer Unternehmen in der Schweiz<br />

Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 14. Oktober 2013<br />

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom<br />

14. Oktober 2013 die von Nationalrat Fulvio Pelli am 21. März 2013 eingereichte und vom<br />

Nationalrat am 21. Juni 2013 angenommene Motion vorberaten.<br />

Die Motion beauftragt den Bundesrat, die Verordnung über die pauschale Steueranrechnung<br />

dahingehend zu ändern, dass Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in der Schweiz unter<br />

bestimmten Voraussetzungen die pauschale Steueranrechnung gewährt werden kann.<br />

Antrag der Kommission<br />

Die Kommission beantragt stillschweigend, die Motion anzunehmen. Sie ist sich der Gefahr der<br />

Überbesteuerung gewisser Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in der Schweiz bewusst und<br />

folgt deshalb dem Beschluss des Nationalrates, diese Situation zu korrigieren.<br />

Berichterstattung: Schmid Martin<br />

Im Namen der Kommission<br />

Der Präsident:<br />

Konrad Graber<br />

Inhalt des Berichtes<br />

1 Text und Begründung<br />

2 Stellungnahme des Bundesrats vom 22. Mai 2013<br />

3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />

4 Erwägungen der Kommission<br />

101-05/13.3184n/WAK--CER<br />

224


e-parl 15.11.2013 07:33<br />

1 Text und Begründung<br />

1.1 Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die pauschale Steueranrechnung dahingehend<br />

zu ändern, dass - bei einem vorhandenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) - die pauschale<br />

Steueranrechnung Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in der Schweiz gewährt werden<br />

kann, wenn die Steuereigenschaften dieser Betriebsstätten mit denen eines ordentlich besteuerten<br />

<strong>Schweizer</strong> Unternehmens identisch sind.<br />

1.2 Begründung<br />

Bei ihrer Vorgehensweise in der pauschalen Anrechnung ausländischer Quellensteuern gewähren<br />

die <strong>Schweizer</strong> Steuerbehörden den Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in der Schweiz<br />

generell und ungeachtet des konkreten Einzelfalls keinen Anspruch auf die pauschale<br />

Steueranrechnung ausländischer Steuern, die nicht aufgrund eines DBA zurückgefordert werden<br />

können. Damit übertragen die Steuerbehörden die Verantwortlichkeit für die Vermeidung der<br />

Doppelbesteuerung an das Land des Unternehmenssitzes, ungeachtet dessen, ob dieses Land die<br />

Gewinne der Betriebsstätten in der Schweiz besteuern und folglich ausländische Steuern<br />

(einschliesslich der Quellensteuer) anrechnen kann. Handelt das Land des Unternehmenssitzes<br />

gleich wie die Schweiz, so führt dieses Verfahren zu einer Überbesteuerung, die weder aus<br />

ökonomischer Sicht noch gemäss den Prinzipien des internationalen Steuerrechts gerechtfertigt sein<br />

kann. Im Gegensatz zu dem, was unsere Steuerbehörden behaupten, nämlich dass die<br />

Betriebsstätte in der Schweiz keinerlei Nachteile hat (da die Quellensteuern gemäss den DBA als<br />

abziehbare Gewinnungskosten in der Schweiz betrachtet werden und nicht zurückgefordert werden<br />

können), unterliegt die Betriebsstätte einer Überbesteuerung. Denn die Doppelbesteuerung wird<br />

ohne Einbezug der definitiven Quellensteuern in die Berechnungsgrundlage der Schweiz lediglich<br />

verringert, aber nicht vollkommen aufgehoben. So erfahren diese Steuerpflichtigen in der Schweiz<br />

eine Überbesteuerung von 4 Prozent, wenn wir von einer Steuerbelastung von insgesamt 20<br />

Prozent und einer Quellensteuer an das Ausland von 5 Prozent ausgehen. Die Überbesteuerung<br />

beläuft sich bei einer Quellensteuer von 10 Prozent auf 8 Prozent und bei einer Quellensteuer von<br />

15 Prozent sogar auf 12 Prozent. Die ausländischen Unternehmen werden von einem solchen<br />

Nachteil verständlicherweise davon abgeschreckt, in der Schweiz eine Niederlassung zu errichten<br />

oder bestehende Niederlassungen zu behalten.<br />

2 Stellungnahme des Bundesrats vom 22. Mai 2013<br />

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />

3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />

Der Nationalrat nahm die Motion am 21. Juni 2013 stillschweigend an.<br />

4 Erwägungen der Kommission<br />

Die einfachste Lösung für das in der Motionsbegründung dargelegte Problem ist in den Augen der<br />

Kommission eine Änderung des nationalen Rechts, das heisst eine Änderung der Verordnung über<br />

die pauschale Steueranrechnung. In dieser Verordnung soll geregelt werden, unter welchen<br />

Bedingungen Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in der Schweiz ausnahmsweise eine<br />

2<br />

225


e-parl 15.11.2013 07:33<br />

pauschale Steueranrechnung gewährt wird, auch wenn sie nicht von einem der von der Schweiz<br />

abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen hätten profitieren können. Diese Ausnahme soll<br />

nur für Betriebsstätten von Unternehmen gelten, deren Sitz sich in einem Land befindet, mit dem die<br />

Schweiz ein DBA abgeschlossen hat.<br />

3<br />

226


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3203 – Motion<br />

Arbeitsgruppe zur Zukunft des Finanzplatzes Schweiz<br />

Eingereicht von<br />

Amaudruz Céline<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

21.03.2013<br />

Nationalrat<br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, die personelle Zusammensetzung der Arbeitsgruppe zur Zukunft des Finanzplatzes Schweiz<br />

dahingehend zu verändern, dass tatsächliche Vertreterinnen und Vertreter aus der Praxis, also Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

von Banken, Finanzinstituten, Vermögensverwaltern und Versicherungen, einbezogen werden.<br />

Begründung<br />

Es wurde eine Arbeitsgruppe zur Zukunft des Finanzplatzes Schweiz eingesetzt. Der Bundesrat gab am 18. März 2013 in<br />

seiner Antwort auf eine Frage von Céline Amaudruz zu, dass die eigentlich betroffenen Akteure, die Banken, Finanzinstitute,<br />

Vermögensverwalter und Versicherungen, in dieser Arbeitsgruppe fehlten und diese ausschliesslich aus Vertreterinnen und<br />

Vertretern der Nationalbank, der Finma, der Bundesverwaltung und der Wissenschaft bestehe, deren Gehalt also zum grossen<br />

Teil vom Staat oder von öffentlich­rechtlichen Einrichtungen abhängt.<br />

Es ist ein Fehler der Politik, eine solche Gruppe so zusammenzusetzen, da man auf diese Weise zwar die alleinige Kontrolle<br />

über sie hat, die realen Sorgen aber in keinster Weise berücksichtigt werden. Dieses Vorgehen ist gegen die wirtschaftlichen<br />

Interessen der Schweiz, die der Bundesrat eigentlich fördern soll (Art. 2 Abs. 2 BV).<br />

Stellungnahme des Bundesrates vom 14.06.2013<br />

Für die weiteren Arbeiten betreffend die Weiterentwicklung der Finanzmarktstrategie beabsichtigt der Bundesrat eine<br />

breitabgestützte Expertengruppe einzusetzen.<br />

Antrag des Bundesrates vom 14.06.2013<br />

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Kommissionsberichte<br />

14.10.2013 ­ Kommission für Wirtschaft und Abgaben des <strong>Ständerat</strong>es<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

19.06.2013 NR Annahme.<br />

28.11.2013 SR Ablehnung.<br />

227


Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR (WAK­SR)<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

Nationalrat<br />

Mitunterzeichnende (35)<br />

Aebi Andreas Aeschi Thomas Amstutz Adrian Baader Caspar Barthassat Luc Binder Max Brand Heinz<br />

Brunner Toni Bugnon André Buttet Yannick Chevalley Isabelle de Courten Thomas Fehr Hans Feller Olivier<br />

Freysinger Oskar Grin Jean­Pierre Gschwind Jean­Paul Heer Alfred Hiltpold Hugues Joder Rudolf Keller Peter<br />

Lüscher Christian Moret Isabelle Mörgeli Christoph Nidegger Yves Parmelin Guy Pelli Fulvio Perrin Yvan<br />

Pezzatti Bruno Reimann Maximilian Ribaux Alain Rime Jean­François Rutz Gregor A. Schwander Pirmin<br />

Stamm Luzi<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Finanzplatz Schweiz Entscheidungsprozess Meinungsbildung Bankberuf Finanzberuf Finanzinstitution Interessenvertretung<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

24<br />

Zuständig<br />

Finanzdepartement (EFD)<br />

Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />

© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH ­ 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />

228


e-parl 14.11.2013 07:21<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

13.3203 n Mo. Nationalrat (Amaudruz). Arbeitsgruppe zur Zukunft des<br />

Finanzplatzes Schweiz<br />

Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 14. Oktober 2013<br />

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom 14. Oktober<br />

2013 die von Nationalrätin Céline Amaudruz am 21. März 2013 eingereichte und vom Nationalrat am<br />

19. Juni 2013 angenommene Motion vorberaten.<br />

Mit der Motion wir der Bundesrat beauftragt, bei der personellen Zusammensetzung der<br />

Arbeitsgruppe zur Zukunft des Finanzplatzes Schweiz auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von<br />

Banken, Finanzinstituten, Vermögensverwaltern und Versicherungen zu berücksichtigen.<br />

Antrag der Kommission<br />

Die Kommission beantragt nach erfolgter Diskussion stillschweigend, die Motion abzulehnen.<br />

Berichterstattung: Bischof<br />

Im Namen der Kommission<br />

Der Präsident:<br />

Konrad Graber<br />

Inhalt des Berichtes<br />

1 Text und Begründung<br />

2 Stellungnahme des Bundesrates vom 14. Juni 2013<br />

3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates<br />

4 Erwägungen der Kommission<br />

101-05/13.3203n/WAK--CER<br />

229


e-parl 14.11.2013 07:21<br />

1 Text und Begründung<br />

1.1 Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, die personelle Zusammensetzung der Arbeitsgruppe zur Zukunft des<br />

Finanzplatzes Schweiz dahingehend zu verändern, dass tatsächliche Vertreterinnen und Vertreter<br />

aus der Praxis, also Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Banken, Finanzinstituten,<br />

Vermögensverwaltern und Versicherungen, einbezogen werden.<br />

1.2 Begründung<br />

Es wurde eine Arbeitsgruppe zur Zukunft des Finanzplatzes Schweiz eingesetzt. Der Bundesrat gab<br />

am 18. März 2013 in seiner Antwort auf eine Frage von Céline Amaudruz zu, dass die eigentlich<br />

betroffenen Akteure, die Banken, Finanzinstitute, Vermögensverwalter und Versicherungen, in<br />

dieser Arbeitsgruppe fehlten und diese ausschliesslich aus Vertreterinnen und Vertretern der<br />

Nationalbank, der Finma, der Bundesverwaltung und der Wissenschaft bestehe, deren Gehalt also<br />

zum grossen Teil vom Staat oder von öffentlich-rechtlichen Einrichtungen abhängt.<br />

Es ist ein Fehler der Politik, eine solche Gruppe so zusammenzusetzen, da man auf diese Weise<br />

zwar die alleinige Kontrolle über sie hat, die realen Sorgen aber in keinster Weise berücksichtigt<br />

werden. Dieses Vorgehen ist gegen die wirtschaftlichen Interessen der Schweiz, die der Bundesrat<br />

eigentlich fördern soll (Art. 2 Abs. 2 BV).<br />

2 Stellungnahme des Bundesrates vom 14. Juni 2013<br />

Für die weiteren Arbeiten betreffend die Weiterentwicklung der Finanzmarktstrategie beabsichtigt<br />

der Bundesrat eine breitabgestützte Expertengruppe einzusetzen.<br />

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />

3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates<br />

Der Nationalrat nahm die Motion am 19. Juni 2013 im Rahmen der ausserordentlichen Session zum<br />

Thema „Steuerkonformer Finanzplatz und automatischer Informationsaustausch“ mit 115 zu 70<br />

Stimmen an.<br />

4 Erwägungen der Kommission<br />

Die Kommission hat dieses Geschäft zusammen mit der Motion 13.3203 geprüft, nachdem sie von<br />

der Ernennung der Mitglieder der Expertengruppe zur Weiterentwicklung der Finanzmarktstrategie<br />

und von deren Mandat Kenntnis genommen hatte (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom<br />

10. Oktober 2013).<br />

Die WAK-SR begrüsst den Entscheid des Bundesrates und hält fest, dass die personelle<br />

Zusammensetzung der Expertengruppe wie auch deren Mandat im Wesentlichen den Vorstellungen<br />

der Räte entspricht und es somit nicht mehr nötig ist, die Motion zu überweisen. Deshalb beantragt<br />

sie deren Ablehnung.<br />

2<br />

230


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3349 – Motion<br />

Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland. Beseitigung der<br />

Ungleichbehandlung<br />

Eingereicht von<br />

Heer Alfred<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

17.04.2013<br />

Nationalrat<br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird aufgefordert, dass das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Deutschland dahingehend präzisiert<br />

wird, dass <strong>Schweizer</strong> Bürger, welche in Deutschland arbeiten, aber in der Schweiz Wohnsitz haben, nicht mehr diskriminiert<br />

werden, und zwar in den Punkten, welche in der Begründung folgen.<br />

Begründung<br />

Die Rechtsprechung des deutschen Finanzgerichtes weicht in Ansässigkeitsfragen fundamental vom DBA mit Deutschland ab.<br />

Damit werden <strong>Schweizer</strong> missbräuchlich einer Ansässigkeit in Deutschland unterstellt, auch wenn diese die 183­Tage­Regel<br />

einhalten. Auch Hotelaufenthalte in Deutschland werden faktisch als Wohnsitz berechnet. Im Zweifel soll das<br />

Ansässigkeitsprinzip im DBA nach Staatsbürgerschaft gelten.<br />

Stellungnahme des Bundesrates vom 14.06.2013<br />

Die Ansässigkeitsbestimmung (Art. 4) im Doppelbesteuerungsabkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweiz und<br />

Deutschland (DBA­D; SR 0.672.913.62) enthält im Vergleich zur entsprechenden Bestimmung im OECD­Musterabkommen<br />

und anderen schweizerischen DBA zahlreiche Erweiterungen. In Artikel 4 Absatz 3 DBA­D wird Deutschland z. B. das Recht<br />

eingeräumt, eine natürliche Person, die in der Schweiz nach dem DBA­D ansässig ist, als unbeschränkt in Deutschland<br />

steuerpflichtig zu behandeln (sog. überdachende Besteuerung). Voraussetzung für die überdachende Besteuerung ist, dass<br />

diese Person in Deutschland über eine ständige Wohnstätte verfügt oder sich dort mindestens sechs Monate im Kalenderjahr<br />

aufhält. Diese Besteuerung lässt das Besteuerungsrecht der Schweiz als Ansässigkeitsstaat unberührt. Zur Vermeidung der<br />

Doppelbesteuerung rechnet Deutschland auf Antrag die schweizerische Steuer an die deutsche an. Der Bundesrat strebt an,<br />

die Erweiterungen in der Ansässigkeitsbestimmung des DBA­D im Rahmen der nächsten DBA­Revision anzugehen und das<br />

DBA­D in diesem Punkt näher an die international übliche Regelung heranzuführen (Botschaft vom 3. Dezember 2010 zur<br />

Genehmigung des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010, BBl 2011 489).<br />

Ähnlich wie in der Schweiz sind die Gerichte in Deutschland unabhängig und entscheiden die ihnen vorgelegten Fälle in freier<br />

Würdigung des Sachverhalts aufgrund der gesetzlichen Grundlagen. Die in der Motion erwähnte fundamentale Abweichung der<br />

deutschen Finanzgerichte vom DBA­D in Fragen der Ansässigkeit kann der Bundesrat so nicht bestätigen. Es ist jedoch so,<br />

dass deutsche Finanzgerichte gegebenenfalls gestützt auf die obenerwähnte überdachende Besteuerung trotz Ansässigkeit<br />

einer Person in der Schweiz eine unbeschränkte Steuerpflicht dieser Person in Deutschland anerkennen.<br />

Hotelaufenthalte führen in der Regel nicht zu einer ständigen Wohnstätte und damit nicht zu Fällen der überdachenden<br />

Besteuerung. Wird das Hotelzimmer von einer Person jedoch dauerbelegt, kann unter Umständen eine ständige Wohnstätte<br />

vorliegen. Nicht anders würde der vergleichbare Sachverhalt nach schweizerischem Recht beurteilt.<br />

Ist eine natürliche Person sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland nach innerstaatlichem Recht unbeschränkt<br />

steuerpflichtig, legt das DBA­D die Regeln fest, nach welchen die Ansässigkeit einem der Staaten zuzuteilen ist (Art. 4 Abs. 2<br />

DBA­D). Dabei sind der Reihe nach folgende Kriterien zu prüfen: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen,<br />

gewöhnlicher Aufenthalt und schliesslich die Staatsangehörigkeit. Die von der Motion geforderte Berücksichtigung der<br />

Staatsangehörigkeit ist daher bereits heute geltendes Recht.<br />

Der Bundesrat vermag die von der Motion behauptete Diskriminierung von <strong>Schweizer</strong> Bürgerinnen und Bürgern in Deutschland<br />

nicht zu erkennen. Er anerkennt jedoch, dass einzelne Bestimmungen des DBA­D zu einer Ausweitung des deutschen<br />

Besteuerungsrechts über das in anderen DBA übliche Mass hinaus führen. Eine Revision dieser Bestimmungen wird<br />

231


angestrebt.<br />

Antrag des Bundesrates vom 14.06.2013<br />

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Kommissionsberichte<br />

14.10.2013 ­ Kommission für Wirtschaft und Abgaben des <strong>Ständerat</strong>es<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

19.06.2013 NR Annahme.<br />

10.12.2013 SR Ablehnung.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR (WAK­SR)<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

Nationalrat<br />

Mitunterzeichnende (16)<br />

Bäumle Martin de Courten Thomas Fehr Hans Flückiger­Bäni Sylvia Frehner Sebastian Hausammann Markus<br />

Kaufmann Hans Keller Peter Knecht Hansjörg Leutenegger Filippo Maier Thomas Mörgeli Christoph Perrin Yvan<br />

Reimann Lukas Rösti Albert Schwander Pirmin<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Doppelbesteuerung Steuerübereinkommen Steuerrecht Deutschland gesetzlicher Wohnsitz Grenzgänger/in<br />

Steuer natürlicher Personen<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

24<br />

Zuständig<br />

Finanzdepartement (EFD)<br />

Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />

© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH ­ 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />

232


e-parl 18.11.2013 12:19<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

13.3349 n Mo. Nationalrat (Heer). Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der<br />

Schweiz und Deutschland. Beseitigung der Ungleichbehandlung<br />

Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 14. Oktober 2013<br />

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom 14. Oktober<br />

2013 die von <strong>Ständerat</strong> Alfred Heer am 17. April 2013 eingereichte und vom Nationalrat am 19. Juni<br />

2013 angenommene Motion vorberaten.<br />

Mit der Motion wird der Bundesrat aufgefordert, dass das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit<br />

Deutschland dahingehend präzisiert wird, dass <strong>Schweizer</strong> Bürgerinnen und Bürger, welche in<br />

Deutschland arbeiten und in der Schweiz Wohnsitz haben, in Ansässigkeitsfragen nicht diskriminiert<br />

werden.<br />

Antrag der Kommission<br />

Die Kommission beantragt mit 10 zu 2 Stimmen, die Motion abzulehnen. Eine Minderheit (Föhn,<br />

Germann) beantragt, die Motion anzunehmen.<br />

Berichterstattung: Keller-Sutter<br />

Im Namen der Kommission<br />

Der Präsident:<br />

Konrad Graber<br />

Inhalt des Berichtes<br />

1 Text und Begründung<br />

2 Stellungnahme des Bundesrats vom 14. Juni 2013<br />

3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />

4 Erwägungen der Kommission<br />

101-05/13.3349n/WAK--CER<br />

233


e-parl 18.11.2013 12:19<br />

1 Text und Begründung<br />

1.1 Text<br />

Der Bundesrat wird aufgefordert, dass das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Deutschland<br />

dahingehend präzisiert wird, dass <strong>Schweizer</strong> Bürger, welche in Deutschland arbeiten, aber in der<br />

Schweiz Wohnsitz haben, nicht mehr diskriminiert werden, und zwar in den Punkten, welche in der<br />

Begründung folgen.<br />

1.2 Begründung<br />

Die Rechtsprechung des deutschen Finanzgerichtes weicht in Ansässigkeitsfragen fundamental vom<br />

DBA mit Deutschland ab. Damit werden <strong>Schweizer</strong> missbräuchlich einer Ansässigkeit in<br />

Deutschland unterstellt, auch wenn diese die 183-Tage-Regel einhalten. Auch Hotelaufenthalte in<br />

Deutschland werden faktisch als Wohnsitz berechnet. Im Zweifel soll das Ansässigkeitsprinzip im<br />

DBA nach Staatsbürgerschaft gelten.<br />

2 Stellungnahme des Bundesrats vom 14. Juni 2013<br />

Die Ansässigkeitsbestimmung (Art. 4) im Doppelbesteuerungsabkommen vom 11. August 1971<br />

zwischen der Schweiz und Deutschland (DBA-D; SR 0.672.913.62) enthält im Vergleich zur<br />

entsprechenden Bestimmung im OECD-Musterabkommen und anderen schweizerischen DBA<br />

zahlreiche Erweiterungen. In Artikel 4 Absatz 3 DBA-D wird Deutschland z. B. das Recht<br />

eingeräumt, eine natürliche Person, die in der Schweiz nach dem DBA-D ansässig ist, als<br />

unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig zu behandeln (sog. überdachende Besteuerung).<br />

Voraussetzung für die überdachende Besteuerung ist, dass diese Person in Deutschland über eine<br />

ständige Wohnstätte verfügt oder sich dort mindestens sechs Monate im Kalenderjahr aufhält. Diese<br />

Besteuerung lässt das Besteuerungsrecht der Schweiz als Ansässigkeitsstaat unberührt. Zur<br />

Vermeidung der Doppelbesteuerung rechnet Deutschland auf Antrag die schweizerische Steuer an<br />

die deutsche an. Der Bundesrat strebt an, die Erweiterungen in der Ansässigkeitsbestimmung des<br />

DBA-D im Rahmen der nächsten DBA-Revision anzugehen und das DBA-D in diesem Punkt näher<br />

an die international übliche Regelung heranzuführen (Botschaft vom 3. Dezember 2010 zur<br />

Genehmigung des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010, BBl 2011 489).<br />

Ähnlich wie in der Schweiz sind die Gerichte in Deutschland unabhängig und entscheiden die ihnen<br />

vorgelegten Fälle in freier Würdigung des Sachverhalts aufgrund der gesetzlichen Grundlagen. Die<br />

in der Motion erwähnte fundamentale Abweichung der deutschen Finanzgerichte vom DBA-D in<br />

Fragen der Ansässigkeit kann der Bundesrat so nicht bestätigen. Es ist jedoch so, dass deutsche<br />

Finanzgerichte gegebenenfalls gestützt auf die obenerwähnte überdachende Besteuerung trotz<br />

Ansässigkeit einer Person in der Schweiz eine unbeschränkte Steuerpflicht dieser Person in<br />

Deutschland anerkennen.<br />

Hotelaufenthalte führen in der Regel nicht zu einer ständigen Wohnstätte und damit nicht zu Fällen<br />

der überdachenden Besteuerung. Wird das Hotelzimmer von einer Person jedoch dauerbelegt, kann<br />

unter Umständen eine ständige Wohnstätte vorliegen. Nicht anders würde der vergleichbare<br />

Sachverhalt nach schweizerischem Recht beurteilt.<br />

Ist eine natürliche Person sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland nach innerstaatlichem<br />

Recht unbeschränkt steuerpflichtig, legt das DBA-D die Regeln fest, nach welchen die Ansässigkeit<br />

einem der Staaten zuzuteilen ist (Art. 4 Abs. 2 DBA-D). Dabei sind der Reihe nach folgende Kriterien<br />

2<br />

234


e-parl 18.11.2013 12:19<br />

zu prüfen: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt und<br />

schliesslich die Staatsangehörigkeit. Die von der Motion geforderte Berücksichtigung der<br />

Staatsangehörigkeit ist daher bereits heute geltendes Recht.<br />

Der Bundesrat vermag die von der Motion behauptete Diskriminierung von <strong>Schweizer</strong> Bürgerinnen<br />

und Bürgern in Deutschland nicht zu erkennen. Er anerkennt jedoch, dass einzelne Bestimmungen<br />

des DBA-D zu einer Ausweitung des deutschen Besteuerungsrechts über das in anderen DBA<br />

übliche Mass hinaus führen. Eine Revision dieser Bestimmungen wird angestrebt.<br />

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />

3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />

Der Nationalrat hat die Motion am 19. Juni 2013 mit 109 zu 77 Stimmen angenommen.<br />

4 Erwägungen der Kommission<br />

Die Mehrheit der Kommission folgt dem Bundesrat und lehnt die Motion ab. Das<br />

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und der Schweiz erlaubt es<br />

Deutschland, eine nach dem DBA in der Schweiz ansässige Person in Deutschland der<br />

unbeschränkten Besteuerung zu unterstellen, wenn sie dort über eine ständige Wohnstätte verfügt<br />

oder sich dort mehr als sechs Monate aufhält. Dies wird im umgekehrten Falle auch der Schweiz<br />

zugesprochen. Die Mehrheit der Kommission konnte die in der Motion vorgebrachte fundamentale<br />

Abweichung von dieser Bestimmung seitens der Rechtsprechung der deutschen Finanzgerichte und<br />

demzufolge die erwähnten Diskriminierungen nicht feststellen. Die Kommission nahm zur Kenntnis,<br />

dass für gewisse Bereiche des DBA eine Revision angestrebt wird, weil die Praxis der Besteuerung<br />

teilweise über das hinausgeht, was im DBA festgehalten wurde. Es wurde aber nicht festgestellt,<br />

dass die Umsetzung des Ansässigkeitprinzips Schwierigkeiten aufgeworfen hätte. Aus diesem<br />

Grunde sieht die Mehrheit der Kommission keinen Handlungsbedarf im Sinne der Motion und<br />

beantragt, diese abzulehnen.<br />

Eine Minderheit der Kommission befürwortet eine Annahme der Motion. Sie ist insbesondere darum<br />

bemüht, Ungleichbehandlungen zwischen <strong>Schweizer</strong> Bürgerinnen und Bürgern, die in Deutschland<br />

arbeiten, aber in der Schweiz wohnen und deutschen Bürgerinnen und Bürgern, die in der Schweiz<br />

arbeiten, aber in Deutschland wohnhaft sind, zu vermeiden. Ansonsten befürchtet sie eine<br />

Steuerwillkür, die nicht mit anderen international üblichen Bestimmungen übereinstimmen. Die<br />

Minderheit der Kommission erachtet die Annahme der Motion als sinnvoll, da dadurch der Bundesrat<br />

bei seinen Verhandlungen zur Revision des DBA mit der Vorgabe einer klaren Richtung unterstützt<br />

werden könnte.<br />

3<br />

235


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3367 – Motion<br />

Massnahmenpaket zum Schutz der Bienen<br />

Eingereicht von<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur NR<br />

02.05.2013<br />

Nationalrat<br />

Überwiesen an Bundesrat<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, ein Massnahmenpaket zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu beschliessen.<br />

Dieses muss dazu führen, dass die Risiken, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für die Umwelt und<br />

insbesondere die Bienen und andere Bestäuber entstehen, bis 2023 um einen bestimmten Prozentsatz reduziert werden.<br />

Eine Minderheit (Pieren, Derder, Herzog, Keller Peter, Mörgeli, Müri, Schilliger, Schneider­Schneiter, Wasserfallen) beantragt,<br />

die Motion abzulehnen.<br />

Begründung<br />

Pflanzenschutzmittel belasten unsere Umwelt und insbesondere auch unsere Bienenvölker und weitere Bestäuber wie<br />

Wildbienen (Solitärbienen) und Hummeln. Ein totales Verbot einzelner Mittel könnte jedoch kontraproduktiv sein, wenn dann auf<br />

andere Mittel ausgewichen wird.<br />

Statt alle Pestizide komplett zu verbieten, sollte vielmehr mit den betroffenen Kreisen wie Bundesamt für Landwirtschaft,<br />

Verbände (Bauernverband, Imker, Umweltschutzverbände), Hochschulen und Forschungsstellen ein Massnahmenpaket<br />

erarbeitet werden und ein gemeinsames Ziel zur Reduktion der Pflanzenschutzmittel festgelegt werden. In Deutschland wurde<br />

im April 2013 ein solches Massnahmenpaket beschlossen.<br />

Der Antragsteller (selbst Imker) ist sich bewusst, dass das Bienensterben verschiedene Ursachen hat. Varroamilben, Faulbrut<br />

und Sauerbrut gefährden unsere Bienenvölker in stärkerem Ausmass. Pflanzenschutzmittel können jedoch die Bienenvölker<br />

schwächen und gefährden auch die anderen Bestäuber. Eine kontinuierliche Reduktion dieser Mittel ist notwendig, um die<br />

Insekten, welche unsere Pflanzen bestäuben, nicht zu gefährden.<br />

Im Rahmen der Beratung der Petition 12.2069, "Verbesserung der Situation der Honigbienen in der Schweiz", hat die<br />

Kommission den vorliegenden Vorstoss ausgearbeitet und gibt damit der Petition Folge.<br />

Stellungnahme des Bundesrates vom 29.05.2013<br />

Der Bundesrat begrüsst den Vorschlag, die notwendigen spezifischen Massnahmen zu treffen, um das Risiko für die Bienen<br />

zu senken. Dabei sollen insbesondere die entsprechenden Entwicklungen auf internationaler Ebene berücksichtigt werden.<br />

Antrag des Bundesrates vom 29.05.2013<br />

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />

Dokumente<br />

Medienmitteilungen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Kommissionsberichte<br />

21.10.2013 ­ Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des <strong>Ständerat</strong>es<br />

236


Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

19.06.2013 NR Annahme.<br />

25.11.2013 SR Annahme.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur NR (WBK­NR)<br />

Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur SR (WBK­SR)<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

Nationalrat<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Pflanzenschutzmittel Umweltverträglichkeit Bienenzucht Pestizid Giftstoff<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

55;52<br />

Zuständig<br />

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)<br />

Konnexe Geschäfte<br />

12.2069<br />

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237


e-parl 13.11.2013 15:49<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

13.3367 n Mo. Nationalrat (WBK-NR). Massnahmenpaket zum Schutz der Bienen<br />

12.2069 n Petition Hostettler Marianne. Verbesserung der Situation der<br />

Honigbienen in der Schweiz<br />

Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur vom 21. Oktober 2013<br />

Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom 21.<br />

Oktober 2013 die von der WBK-NR am 2. Mai 2013 eingereichte Motion, wie auch die von Marianne<br />

Hostettler am 14. November 2012 eingereichte Petition vorberaten.<br />

Die Urheberin der Petition verlangt, dass die Situation der Bienen in der Schweiz verbessert wird.<br />

Sie fordert, dass die Politik sich umfassend mit dem Bienensterben auseinandersetzt und den Kampf<br />

gegen verschiedene Gefahren, denen sich die Bienen stellen müssen, unterstützt. Die WBK-NR<br />

hatte das Anliegen dieser Petition aufgenommen und den Bundesrat mittels der Kommissionsmotion<br />

13.3367 beauftragt, ein Massnahmenpaket zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln<br />

zu beschliessen. Sie will damit speziell die Risiken, die durch die Anwendung von<br />

Pflanzenschutzmitteln für die Umwelt, als auch für die Bienen und andere Bestäuber entstehen, bis<br />

2023 um einen bestimmten Prozentsatz reduzieren.<br />

Antrag der Kommission<br />

Die Kommission beantragt einstimmig, die Motion anzunehmen und der Petition keine Folge zu<br />

geben.<br />

Berichterstattung: Savary<br />

Im Namen der Kommission<br />

Die Vizepräsidentin:<br />

Inhalt des Berichtes<br />

1 Text und Begründung<br />

2 Inhalt der Petition<br />

3 Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Mai 2013 zur Motion<br />

4 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates zur Motion und zur Petition<br />

5 Erwägungen der Kommission des Zweitrates zur Motion und zur Petition<br />

Geraldine Savary<br />

101-05/13.3367n/WBK--CSEC<br />

238


e-parl 13.11.2013 15:49<br />

1 Text und Begründung<br />

1.1 Text der Motion<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, ein Massnahmenpaket zur nachhaltigen Anwendung von<br />

Pflanzenschutzmitteln zu beschliessen. Dieses muss dazu führen, dass die Risiken, die durch die<br />

Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für die Umwelt und insbesondere die Bienen und andere<br />

Bestäuber entstehen, bis 2023 um einen bestimmten Prozentsatz reduziert werden.<br />

1.2 Begründung der Motion<br />

Pflanzenschutzmittel belasten unsere Umwelt und insbesondere auch unsere Bienenvölker und<br />

weitere Bestäuber wie Wildbienen (Solitärbienen) und Hummeln. Ein totales Verbot einzelner Mittel<br />

könnte jedoch kontraproduktiv sein, wenn dann auf andere Mittel ausgewichen wird.<br />

Statt alle Pestizide komplett zu verbieten, sollte vielmehr mit den betroffenen Kreisen wie<br />

Bundesamt für Landwirtschaft, Verbände (Bauernverband, Imker, Umweltschutzverbände),<br />

Hochschulen und Forschungsstellen ein Massnahmenpaket erarbeitet werden und ein gemeinsames<br />

Ziel zur Reduktion der Pflanzenschutzmittel festgelegt werden. In Deutschland wurde im April 2013<br />

ein solches Massnahmenpaket beschlossen.<br />

Der Antragsteller (selbst Imker) ist sich bewusst, dass das Bienensterben verschiedene Ursachen<br />

hat. Varroamilben, Faulbrut und Sauerbrut gefährden unsere Bienenvölker in stärkerem Ausmass.<br />

Pflanzenschutzmittel können jedoch die Bienenvölker schwächen und gefährden auch die anderen<br />

Bestäuber. Eine kontinuierliche Reduktion dieser Mittel ist notwendig, um die Insekten, welche<br />

unsere Pflanzen bestäuben, nicht zu gefährden.<br />

Im Rahmen der Beratung der Petition 12.2069, "Verbesserung der Situation der Honigbienen in der<br />

Schweiz", hat die Kommission den vorliegenden Vorstoss ausgearbeitet und gibt damit der Petition<br />

Folge.<br />

2 Inhalt der Petition<br />

Die Petentin ist besorgt, dass die Abwehrsysteme der Bienen angesichts neuer Gefahren nicht mehr<br />

ausreichen. Sie weist auf die Gefahr der Varroa-Milbe, welche die Brut und die Arbeitsbienen befällt,<br />

und das Vorkommen von Rückständen aus genetisch veränderten Pflanzen im Honig hin.<br />

Insbesondere hebt sie die subletalen und letalen Effekte von Pestiziden und Antibiotika auf Bienen<br />

hervor. Sie verlangt, dass sich die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes umfassend mit dem<br />

Bienensterben befassen und sich dabei auf die Studienergebnisse des Zentrums für<br />

Bienenforschung der Forschungsanstalt Agroscope in Liebefeld stützen. Zudem schlägt sie<br />

strengere Zulassungsregeln für Pflanzenschutzmittel, eine verstärkte Förderung der biologischen<br />

Landwirtschaft, Kurse zur Bienenzucht für Bäuerinnen und Bauern, wie auch einen<br />

Erfahrungsaustausch zwischen Imkerinnen Imkern vor und möchte, dass in der Bevölkerung<br />

Interesse für den wertvollen Wissensschatz der Imkerinnen und Imker geweckt wird.<br />

3 Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Mai 2013 zur Motion<br />

Der Bundesrat begrüsst den Vorschlag, die notwendigen spezifischen Massnahmen zu treffen, um<br />

das Risiko für die Bienen zu senken. Dabei sollen insbesondere die entsprechenden Entwicklungen<br />

auf internationaler Ebene berücksichtigt werden.<br />

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />

2<br />

239


e-parl 13.11.2013 15:49<br />

4 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates zur Motion und zur Petition<br />

Die WBK-NR hat sich dieses Jahr den Bienen und speziell der Problematik des Bienensterbens<br />

gewidmet. So hat die Kommission die Petition 12.2069 geprüft und in dieser Angelegenheit<br />

Handlungsbedarf erkannt. Sie zeigte sich speziell an den subletalen und letalen Auswirkungen von<br />

Pestiziden auf Bienen interessiert. Aufgrund der fehlenden wissenschaftlichen Basis, welche die<br />

Risiken dieser Pflanzenschutzmittel auf Bienen im Freien eindeutig beweisen würde, und in<br />

Anbetracht der aus den Kosten und Nutzen von Pestiziden entstehenden Vorteilen deren<br />

Anwendung hat sowohl die WBK-NR, als auch die Verwaltung von einem Ausbau von<br />

Zulassungsbedingungen und Verboten dieser Mittel abgesehen. Angesichts der Risikopotenziale,<br />

welche drei in der Schweiz angewendete Pestizide für Bienen darstellen, hat das Bundesamt für<br />

Landwirtschaft (BLW) jedoch im April 2013 entschieden, das Vorsorgeprinzip walten zu lassen: Das<br />

Amt hat die Anwendung dieser Mittel für zwei Jahre suspendiert. Mit der Motion 13.3367 will die<br />

WBK-NR auch in Anbetracht des Entscheids des BLW auf das Anliegen der Petition 12.2069<br />

eingehen und den Schutz der Bienen weiter verstärken. So verlangt die WBK-NR, dass konkrete<br />

Ziele zur Reduktion der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln festgelegt werden und gibt dafür<br />

einen klaren Zeithorizont, welcher bis 2023 reicht, vor. Sie die Bienen somit nicht nur in den<br />

nächsten zwei Jahren, sondern langfristig vor Pestiziden schützen.<br />

Der Nationalrat nahm die Motion am 19. Juni 2013 mit 145 gegen 41 Stimmen an. Gleichzeitig gibt<br />

sie der Petition Folge.<br />

5 Erwägungen der Kommission des Zweitrates zur Motion und zur Petition<br />

Die WBK-SR hat am 21. Oktober 2013 die Motion 13.3367 und die Petition 12.2069 beraten. Die<br />

Kommission erkennt den Handlungsbedarf zum Schutz der Bienen. Sie ist der Meinung, dass die<br />

Massnahmen zur Erforschung der Gründe für das Bienensterben auf gutem Weg sind und<br />

unterstützt die Bemühungen des Bienengesundheitsdienstes des BLW und des Bundesamtes für<br />

Veterinärwesen (BVET), des Bienenforschungszentrums von Agroscope, der Vinetum-Professur für<br />

Bienengesundheit an der Vetsuisse-Fakultät der Universität Bern und des internationalen<br />

Forschungsnetzwerks COLOSS in diesem Sinne. Wie auch die WBK-NR sieht die Kommission des<br />

<strong>Ständerat</strong>es zusätzlich zur Suspendierung von drei Pestiziden politischen Handlungsbedarf. Sie<br />

befürwortet die von ihrer Schwesterkommission vorgeschlagene Ausarbeitung eines konkreten<br />

Massnahmenpakets mit klaren Zielen und zeitlichen Angaben zur Reduktion der Anwendung der<br />

Pestizide. Sie ist zudem überzeugt, dass die Festlegung einer Frist zur Reduktion der Anwendung<br />

von Pflanzenschutzmitteln bis 2023 einen Schutz der Bienen mit sich bringen wird, der auch dem<br />

Begehren der Petentin Genüge tut, denn diese Mittel stellen eine der grössten aktuell identifizierten<br />

Gefahren für diese Bestäuber dar.<br />

Da mit der Umsetzung der Motion dem Anliegen der Petition Rechnung getragen wird beantragt die<br />

Kommission ihrem Rat einstimmig, die Motion anzunehmen und der Petition keine Folge zu geben.<br />

3<br />

240


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3493 – Motion<br />

Vorwärts mit dem digitalen <strong>Parlament</strong><br />

Eingereicht von<br />

Aeschi Thomas<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

19.06.2013<br />

Nationalrat<br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Die <strong>Parlament</strong>sdienste setzen das Projekt "Digitales <strong>Parlament</strong>" bis zu den Wahlen 2015 um. Ziel ist dabei die Einführung des<br />

papierlosen <strong>Parlament</strong>es (auf Wunsch soll die Papierversion beibehalten werden).<br />

1. Bis zur Wintersession 2013 arbeiten die <strong>Parlament</strong>sdienste einen detaillierten Zeitplan (Roadmap) für die Umsetzung aus.<br />

2. Die beiden Ratsbüros sind bis zur vollständigen Umsetzung vierteljährlich zu informieren.<br />

3. Die benötigten finanziellen Mittel sollen zusammen mit den Budgets 2014 und 2015 beantragt werden.<br />

Stellungnahme des Büros vom 12.09.2013<br />

Das Büro teilt uneingeschränkt die Ambition des Motionärs, das digitale <strong>Parlament</strong> vollumfänglich zu realisieren.<br />

Das Projekt "Digitales <strong>Parlament</strong>" ist ein Prozess, der 2004 eingeleitet wurde. In diesem Rahmen ist u. a. das Extranet, das<br />

sogenannte E­Parl, eingeführt worden, über das die Ratsmitglieder auf sämtliche Unterlagen für Kommissionsgeschäfte und<br />

Ratsgeschäfte zugreifen können. Heute ist die Version 2 in Betrieb, und die nächste Version in Vorbereitung. Es gibt bereits<br />

Ratsmitglieder, welche völlig auf die Zustellung von Papierunterlagen verzichten. Der Zugang der Ratsmitglieder zu den<br />

Inhalten des Extranets wird laufend verbessert und erweitert, wie dies die parlamentarische Initiative 13.403, "Extranet. Zugang<br />

für Ratsmitglieder", verlangt.<br />

Ebenso werden der Öffentlichkeit über den Internetauftritt "parlament.ch" und über Curia Vista die relevanten Informationen zur<br />

Arbeit des <strong>Parlament</strong>es zugänglich gemacht. Diese Datenbank verzeichnet alle Geschäfte, welche in den Plenarsitzungen des<br />

National­ und des <strong>Ständerat</strong>es behandelt werden, und enthält weiterführende Links. Sowohl der Internetauftritt als auch die<br />

Datenbank Curia Vista werden laufend verbessert und erneuert.<br />

Weitere Bestandteile des digitalen <strong>Parlament</strong>es sind auch kleinere Projekte wie die neue Version von parlament.ch für<br />

Mobilgeräte (Nachfolger von "Swiss App"), die neue Liste der Anlässe während der Sessionen oder die Ausrüstung der<br />

Ratsmitglieder mit Tablet­PC. Aufgrund aller bereits umgesetzten Schritte auf dem Weg zum digitalen <strong>Parlament</strong> konnte der<br />

Papierverbrauch seit 2011 um etwa einen Viertel reduziert werden.<br />

All diese Projekte werden von den <strong>Parlament</strong>sdiensten unter der Aufsicht der Verwaltungsdelegation umgesetzt, welcher die<br />

oberste Leitung der <strong>Parlament</strong>sverwaltung obliegt (Art. 38 Abs. 2 ParlG). Die Verwaltungsdelegation besteht aus je drei<br />

Mitgliedern der Büros beider Räte (Art. 38 Abs. 2 ParlG). Sie setzt sich derzeit zusammen aus der Nationalratspräsidentin und<br />

dem <strong>Ständerat</strong>spräsidenten sowie den ersten und zweiten Vizepräsidenten beider Räte und wird vom <strong>Ständerat</strong>spräsidenten<br />

geleitet. Die Verwaltungsdelegation wird regelmässig über die von den <strong>Parlament</strong>sdiensten entwickelten Informatikprojekte<br />

informiert. Sie entscheidet im Rahmen des Voranschlages über die Zuteilung der entsprechenden finanziellen und personellen<br />

Mittel und wird bei der Festlegung der Informatikstrategie der <strong>Parlament</strong>sdienste von einer Arbeitsgruppe aus Ratsmitgliedern,<br />

der <strong>Parlament</strong>arischen Informatik­Testgruppe (PIT) unterstützt. Diese Arbeitsgruppe vertritt die durch das <strong>Parlament</strong>smandat<br />

begründeten Informatikbedürfnisse der Ratsmitglieder. Sie setzt sich aus je einem für die Dauer einer Legislatur gewählten<br />

Vertreter pro Fraktion zusammen. Aktuelle Mitglieder der PIT sind Nationalrätin Jacqueline Badran, Nationalrat Martin Bäumle,<br />

Nationalrat Roland Borer, Nationalrätin Ida Glanzmann­Hunkeler, Nationalrat Bernhard Guhl, <strong>Ständerat</strong> Raphaël Comte und<br />

<strong>Ständerat</strong> Luc Recordon.<br />

Das Büro ist der Meinung, dass das Motionsanliegen bereits in der Realisierungsphase ist und dass die Umsetzung von der<br />

Verwaltungsdelegation im Rahmen ihrer Kompetenzen als oberste Leiterin der <strong>Parlament</strong>sdienste auf bestmögliche Weise<br />

sichergestellt wird, soweit dies machbar und wirtschaftlich ist.<br />

241


Antrag des Büros vom 12.09.2013<br />

Das Büro beantragt die Ablehnung der Motion.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Kommissionsberichte<br />

26.11.2013 ­ Bericht Büro SR D def<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

26.09.2013 NR Annahme.<br />

12.12.2013 SR Ablehnung.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Büro NR (Bü­NR)<br />

Büro SR (Bü­SR)<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

Nationalrat<br />

Mitunterzeichnende (111)<br />

Aebi Andreas Aebischer Matthias Allemann Evi Amaudruz Céline Barthassat Luc Bertschy Kathrin Böhni Thomas<br />

Bortoluzzi Toni Bourgeois Jacques Brand Heinz Büchel Roland Rino Büchler Jakob Bugnon André<br />

Bulliard­Marbach Christine Buttet Yannick Candinas Martin Caroni Andrea Cassis Ignazio de Courten Thomas<br />

Derder Fathi Egloff Hans Estermann Yvette Fehr Hans Feller Olivier Fiala Doris Fischer Roland<br />

Flückiger­Bäni Sylvia Frehner Sebastian Friedl Claudia Galladé Chantal Gasche Urs Gasser Josias F.<br />

Geissbühler Andrea Martina Germanier Jean­René Giezendanner Ulrich Girod Bastien Glanzmann­Hunkeler Ida<br />

Gmür Alois Gössi Petra Graf­Litscher Edith Grin Jean­Pierre Gschwind Jean­Paul Hassler Hansjörg<br />

Hausammann Markus Heer Alfred Herzog Verena Hess Lorenz Hiltpold Hugues Humbel Ruth Ingold Maja<br />

Jositsch Daniel Kaufmann Hans Keller Peter Kessler Margrit Knecht Hansjörg Landolt Martin Lehmann Markus<br />

Leutenegger Filippo Lohr Christian Lüscher Christian Maier Thomas Markwalder Christa Masshardt Nadine<br />

Mörgeli Christoph Müller Geri Müller Philipp Müller Thomas Müller Walter Müri Felix Neirynck Jacques<br />

Nidegger Yves Nordmann Roger Noser Ruedi Pantani Roberta Parmelin Guy Perrin Yvan Pezzatti Bruno<br />

Pfister Gerhard Pieren Nadja Quadri Lorenzo Reimann Lukas Reimann Maximilian Reynard Mathias Ribaux Alain<br />

Riklin Kathy Ritter Markus Romano Marco Rusconi Pierre Rutz Gregor A. Schilliger Peter Schläfli Urs<br />

Schneeberger Daniela Schwaab Jean Christophe Schwander Pirmin Stahl Jürg Stamm Luzi Stolz Daniel<br />

Streiff­Feller Marianne Tornare Manuel Trede Aline Vitali Albert Vogler Karl von Graffenried Alec<br />

von Siebenthal Erich Voruz Eric Wandfluh Hansruedi Wasserfallen Christian Weibel Thomas Wermuth Cédric<br />

Wobmann Walter Ziörjen Lothar<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

<strong>Parlament</strong>sdienste angewandte Informatik <strong>Parlament</strong> Datenverarbeitung Dokumentationssystem Informationsverbreitung<br />

neue Technologie Durchführung eines Projektes<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

0421<br />

Zuständig<br />

<strong>Parlament</strong> (Parl)<br />

242


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© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH ­ 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />

243


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3520 – Motion<br />

Vermummungsverbot im Strafgesetzbuch<br />

Eingereicht von<br />

Föhn Peter<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

20.06.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, dem <strong>Parlament</strong> eine Bestimmung im Strafgesetzbuch vorzulegen, wonach eine Vermummung<br />

bei Demonstrationen und Kundgebungen künftig zwingend als Straftat geahndet wird.<br />

Begründung<br />

In letzter Zeit kommt es bei friedlichen Kundgebungen und Demonstrationen immer wieder zu Gewaltausbrüchen mit massiven<br />

Sachbeschädigungen ­ und neuerdings mit tätlichen Angriffen auf Personen. So wurden kürzlich bei der sogenannten "Tanz<br />

dich frei"­Veranstaltung in Bern Polizisten mit Pflastersteinen und Feuerwerkskörpern angegriffen, und etliche wurden verletzt.<br />

Die Gewalt geht stets von vermummten Chaoten aus, die eine erschreckende kriminelle Energie an den Tag legen. Dieser<br />

Gewalt muss mit allen rechtsstaatlichen Mitteln Einhalt geboten werden, unter anderem mit einem nationalen<br />

Vermummungsverbot.<br />

Vermummungsverbote existieren zwar bereits in verschiedenen Kantonen, sie werden aber in aller Regel nicht durchgesetzt.<br />

Falls ihnen doch einmal Nachachtung verschafft wird, bleiben die kantonalen Verbote praktisch wirkungslos, denn die<br />

Vermummung wird ­ wenn überhaupt ­ nur als Übertretungsdelikt, wie eine kleine Parkbusse, geahndet.<br />

Darum muss das Vermummungsverbot im <strong>Schweizer</strong>ischen Strafgesetzbuch verankert werden: Wer sich an einer<br />

Kundgebung vermummt, begeht eine Straftat, die entsprechend geahndet wird. Artikel 123 der Bundesverfassung gibt dem<br />

Bund die ausschliessliche Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Strafrechtes. Eine solche klare Regelung wird auch eine<br />

starke präventive Wirkung haben.<br />

Stellungnahme des Bundesrates vom 28.08.2013<br />

Der Bundesrat verurteilt die Begehung von Straftaten anlässlich öffentlicher Kundgebungen scharf, zumal hier oft eine<br />

gewaltbereite Minderheit in der Masse der friedlichen Mehrheit Schutz sucht und diese so missbraucht. An solchen<br />

Kundgebungen nehmen häufig auch Personen teil, welche durch ihre Vermummung und ihr aggressives Auftreten bedrohlich<br />

wirken. Straftaten werden jedoch nicht ausschliesslich von vermummten Personen verübt, ebenso wenig, wie sämtliche<br />

vermummten Personen zwangsläufig Straftaten begehen.<br />

Verschiedene Kantone haben Vermummungsverbote eingeführt, darunter auch der Kanton Bern. Dies entspricht der<br />

verfassungsrechtlichen Kompetenzaufteilung nach Artikel 57 der Bundesverfassung (SR 101), wonach für die innere Sicherheit<br />

auf ihrem Gebiet in erster Linie die Kantone zuständig sind. Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung kann grundsätzlich als<br />

Kompetenzgrundlage für ein strafrechtliches Vermummungsverbot auf Bundesebene herangezogen werden. Allerdings<br />

sprechen gewichtige Gründe gegen eine solche Regelung im Strafrecht des Bundes. Insbesondere wird durch ein<br />

Vermummungsverbot ein Verhalten für strafbar erklärt, das für sich allein genommen kein konkretes Rechtsgut unmittelbar<br />

bedroht oder verletzt. Ein strafrechtliches Verbot oder Gebot ist aber in der Regel mit dem Schutz eines konkreten<br />

Rechtsgutes verbunden. Bei Gewalttätigkeiten anlässlich von Kundgebungen sind insbesondere Vermögens­ und<br />

Körperverletzungsdelikte relevant. Es ist nur schwer einzusehen, weshalb eine Person, welche an einer friedlichen<br />

Kundgebung das Gesicht verdeckt, eine Bedrohung für unsere Rechtsordnung oder den öffentlichen Frieden darstellen und<br />

daher allein wegen dieses Verhaltens bestraft werden soll. Unter diesen Umständen wäre denn auch, wenn überhaupt,<br />

höchstens eine Übertretungsstrafe angemessen. Andererseits hält ein Vermummungsverbot gewaltbereite Personen kaum<br />

davon ab, Straftaten wie z. B. Sachbeschädigungen zu begehen. Das zeigen nicht zuletzt die Erfahrungen in Kantonen, die<br />

bereits ein Vermummungsverbot kennen.<br />

244


Es ist durchaus einzuräumen, dass ein Vermummungsverbot in einem gewissen Zusammenhang mit dem Schutz der<br />

Rechtspflege steht. In der Tat gibt es an Kundgebungen immer wieder Teilnehmende, die ihr Gesicht unkenntlich machen, um<br />

sich einer Strafverfolgung wegen Delikten gegen fremdes Eigentum oder gegen die körperliche Integrität zu entziehen. Es ist<br />

jedoch eine Frage der Rechtsdurchsetzung und des Rechtsgüterschutzes, bei drohender Begehung von solchen Straftaten<br />

rechtzeitig einzugreifen. Dass dies zum Teil nicht geschieht und deshalb auch bestehende kantonale Vermummungsverbote<br />

nicht konsequent durchgesetzt werden, ist nicht auf eine Lücke im Gesetz zurückzuführen, sondern hat u. a. polizeitaktische<br />

Gründe. Die strikte Durchsetzung eines Vermummungsverbots kann die polizeiliche Einsatztaktik der Kantone negativ<br />

beeinflussen und sogar zu unerwünschten Eskalationen führen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese polizeitaktischen<br />

Aspekte in der Praxis auch bei einem Verbot im Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) zum Tragen kämen. Auch eine Regelung<br />

im StGB könnte demnach keine lückenlose und strikte Verfolgung sicherstellen. Zudem bietet das geltende Strafrecht<br />

ausreichende Grundlagen, um gegen gewalttätige Personen ­ ob vermummt oder unvermummt ­ vorzugehen. Der Bundesrat<br />

hat Verständnis für das Unbehagen des Motionärs, erachtet es jedoch nicht als opportun, ein strafrechtliches<br />

Vermummungsverbot einzuführen.<br />

Antrag des Bundesrates vom 28.08.2013<br />

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />

Dokumente<br />

Medienmitteilungen<br />

Anträge, Fahnen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Kommissionsberichte<br />

12.11.2013 ­ Sicherheitspolitische Kommission des <strong>Ständerat</strong>es<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

11.09.2013 SR Zuweisung an die zuständige Kommission.<br />

02.12.2013 SR Ablehnung.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Sicherheitspolitische Kommission SR (SiK­SR)<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Mitunterzeichnende (9)<br />

Baumann Isidor Eberle Roland Hess Hans Jenny This Keller­Sutter Karin Kuprecht Alex Minder Thomas<br />

Niederberger Paul Theiler Georges<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

öffentliche Ordnung Demonstration Sachbeschädigung Gewalt Körperverletzung Inhaftierung<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

09;12<br />

Zuständig<br />

Justiz­ und Polizeidepartement (EJPD)<br />

Konnexe Geschäfte<br />

13.3525<br />

245


Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />

© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH ­ 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />

246


e-parl 19.11.2013 16:19<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

13.3520 s Mo. Föhn. Vermummungsverbot im Strafgesetzbuch<br />

Bericht der Sicherheitspolitischen Kommission vom 12. November 2013<br />

Die Sicherheitspolitische Kommission des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom 12. November 2013<br />

die am 20. Juni 2013 von <strong>Ständerat</strong> Peter Föhn eingereichte Motion geprüft.<br />

Die Motion beauftragt den Bundesrat, dem <strong>Parlament</strong> eine Bestimmung im Strafgesetzbuch<br />

vorzulegen, wonach eine Vermummung bei Demonstrationen und Kundgebungen künftig zwingend<br />

als Straftat geahndet wird.<br />

Antrag der Kommission<br />

Die Kommission beantragt mit 7 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Motion abzulehnen.<br />

Berichterstattung: Bieri<br />

Im Namen der Kommission<br />

Der Präsident:<br />

Hans Hess<br />

Inhalt des Berichtes<br />

1 Text und Begründung<br />

2 Stellungnahme des Bundesrates vom 28. August 2013<br />

3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates<br />

4 Erwägungen der Kommission<br />

101-05/13.3520s/SiK--CPS<br />

247


e-parl 19.11.2013 16:19<br />

1 Text und Begründung<br />

1.1 Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, dem <strong>Parlament</strong> eine Bestimmung im Strafgesetzbuch vorzulegen,<br />

wonach eine Vermummung bei Demonstrationen und Kundgebungen künftig zwingend als Straftat<br />

geahndet wird.<br />

1.2 Begründung<br />

In letzter Zeit kommt es bei friedlichen Kundgebungen und Demonstrationen immer wieder zu<br />

Gewaltausbrüchen mit massiven Sachbeschädigungen - und neuerdings mit tätlichen Angriffen auf<br />

Personen. So wurden kürzlich bei der sogenannten "Tanz dich frei"-Veranstaltung in Bern Polizisten<br />

mit Pflastersteinen und Feuerwerkskörpern angegriffen, und etliche wurden verletzt.<br />

Die Gewalt geht stets von vermummten Chaoten aus, die eine erschreckende kriminelle Energie an<br />

den Tag legen. Dieser Gewalt muss mit allen rechtsstaatlichen Mitteln Einhalt geboten werden, unter<br />

anderem mit einem nationalen Vermummungsverbot.<br />

Vermummungsverbote existieren zwar bereits in verschiedenen Kantonen, sie werden aber in aller<br />

Regel nicht durchgesetzt. Falls ihnen doch einmal Nachachtung verschafft wird, bleiben die<br />

kantonalen Verbote praktisch wirkungslos, denn die Vermummung wird - wenn überhaupt - nur als<br />

Übertretungsdelikt, wie eine kleine Parkbusse, geahndet.<br />

Darum muss das Vermummungsverbot im <strong>Schweizer</strong>ischen Strafgesetzbuch verankert werden: Wer<br />

sich an einer Kundgebung vermummt, begeht eine Straftat, die entsprechend geahndet wird. Artikel<br />

123 der Bundesverfassung gibt dem Bund die ausschliessliche Gesetzgebungskompetenz im<br />

Bereich des Strafrechtes. Eine solche klare Regelung wird auch eine starke präventive Wirkung<br />

haben.<br />

2 Stellungnahme des Bundesrates vom 28. August 2013<br />

Der Bundesrat verurteilt die Begehung von Straftaten anlässlich öffentlicher Kundgebungen scharf,<br />

zumal hier oft eine gewaltbereite Minderheit in der Masse der friedlichen Mehrheit Schutz sucht und<br />

diese so missbraucht. An solchen Kundgebungen nehmen häufig auch Personen teil, welche durch<br />

ihre Vermummung und ihr aggressives Auftreten bedrohlich wirken. Straftaten werden jedoch nicht<br />

ausschliesslich von vermummten Personen verübt, ebenso wenig, wie sämtliche vermummten<br />

Personen zwangsläufig Straftaten begehen.<br />

Verschiedene Kantone haben Vermummungsverbote eingeführt, darunter auch der Kanton Bern.<br />

Dies entspricht der verfassungsrechtlichen Kompetenzaufteilung nach Artikel 57 der<br />

Bundesverfassung (SR 101), wonach für die innere Sicherheit auf ihrem Gebiet in erster Linie die<br />

Kantone zuständig sind. Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung kann grundsätzlich als<br />

Kompetenzgrundlage für ein strafrechtliches Vermummungsverbot auf Bundesebene herangezogen<br />

werden. Allerdings sprechen gewichtige Gründe gegen eine solche Regelung im Strafrecht des<br />

Bundes. Insbesondere wird durch ein Vermummungsverbot ein Verhalten für strafbar erklärt, das für<br />

sich allein genommen kein konkretes Rechtsgut unmittelbar bedroht oder verletzt. Ein<br />

strafrechtliches Verbot oder Gebot ist aber in der Regel mit dem Schutz eines konkreten<br />

Rechtsgutes verbunden. Bei Gewalttätigkeiten anlässlich von Kundgebungen sind insbesondere<br />

Vermögens- und Körperverletzungsdelikte relevant. Es ist nur schwer einzusehen, weshalb eine<br />

Person, welche an einer friedlichen Kundgebung das Gesicht verdeckt, eine Bedrohung für unsere<br />

Rechtsordnung oder den öffentlichen Frieden darstellen und daher allein wegen dieses Verhaltens<br />

bestraft werden soll. Unter diesen Umständen wäre denn auch, wenn überhaupt, höchstens eine<br />

Übertretungsstrafe angemessen. Andererseits hält ein Vermummungsverbot gewaltbereite Personen<br />

2<br />

248


e-parl 19.11.2013 16:19<br />

kaum davon ab, Straftaten wie z. B. Sachbeschädigungen zu begehen. Das zeigen nicht zuletzt die<br />

Erfahrungen in Kantonen, die bereits ein Vermummungsverbot kennen.<br />

Es ist durchaus einzuräumen, dass ein Vermummungsverbot in einem gewissen Zusammenhang<br />

mit dem Schutz der Rechtspflege steht. In der Tat gibt es an Kundgebungen immer wieder<br />

Teilnehmende, die ihr Gesicht unkenntlich machen, um sich einer Strafverfolgung wegen Delikten<br />

gegen fremdes Eigentum oder gegen die körperliche Integrität zu entziehen. Es ist jedoch eine<br />

Frage der Rechtsdurchsetzung und des Rechtsgüterschutzes, bei drohender Begehung von solchen<br />

Straftaten rechtzeitig einzugreifen. Dass dies zum Teil nicht geschieht und deshalb auch bestehende<br />

kantonale Vermummungsverbote nicht konsequent durchgesetzt werden, ist nicht auf eine Lücke im<br />

Gesetz zurückzuführen, sondern hat u. a. polizeitaktische Gründe. Die strikte Durchsetzung eines<br />

Vermummungsverbots kann die polizeiliche Einsatztaktik der Kantone negativ beeinflussen und<br />

sogar zu unerwünschten Eskalationen führen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese<br />

polizeitaktischen Aspekte in der Praxis auch bei einem Verbot im Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0)<br />

zum Tragen kämen. Auch eine Regelung im StGB könnte demnach keine lückenlose und strikte<br />

Verfolgung sicherstellen. Zudem bietet das geltende Strafrecht ausreichende Grundlagen, um gegen<br />

gewalttätige Personen - ob vermummt oder unvermummt - vorzugehen. Der Bundesrat hat<br />

Verständnis für das Unbehagen des Motionärs, erachtet es jedoch nicht als opportun, ein<br />

strafrechtliches Vermummungsverbot einzuführen.<br />

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />

3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates<br />

Der <strong>Ständerat</strong> hat in seiner Sitzung vom 11. September 2013 mit 33 zu 8 Stimmen entschieden, die<br />

Motion zur Vorprüfung und Anhörung der Kantone an die zuständige Kommission zuzuweisen. Er<br />

war der Ansicht, dass die Kantone zum Vermummungsverbot im Strafgesetzbuch angehört werden<br />

sollen, da diese Regelung die Polizeihoheit betrifft und damit in den kantonalen Kompetenzbereich<br />

eingegriffen werden würde.<br />

4 Erwägungen der Kommission<br />

Die Kommission hat am 12. November 2013 eine Delegation der Konferenz der Kantonalen Justizund<br />

Polizeidirektoren und -direktorinnen (KKJPD) und der Konferenz der Kantonalen<br />

Polizeikommandanten (KKPKS) angehört. Die Kommissionsmitglieder sind der Ansicht, dass mit der<br />

Annahme der Motion die Polizeihoheit der Kantone in Frage gestellt würde, in deren<br />

Kompetenzbereich die Gewährleistung der inneren Sicherheit fällt. Dem Grundsatz des<br />

Föderalismus entsprechend sollen nur diejenigen Kantone, welche dies als nötig erachten, eine<br />

solche Regelung aufstellen. Die Kommission hält fest, dass bereits 15 Kantone entsprechende<br />

Gesetze erlassen haben. Einen Zwang für die übrigen Kantone lehnt sie ab.<br />

In den Kantonen, welche ein Vermummungsverbot im Polizeigesetz verankert haben, ist das Verbot<br />

Teil der polizeilichen Taktik und dient nicht als Strafnorm. Die Kommission stellt fest, dass die<br />

Regelung nur selten angewendet wird. Sehr oft wird auf eine Umsetzung verzichtet, um eine<br />

Eskalation und damit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern. Eine<br />

flächendeckende Umsetzung würde zudem enorme personelle Ressourcen beanspruchen. Eine<br />

Intervention findet meistens dann statt, wenn im Zusammenhang mit der Vermummung strafrechtlich<br />

relevante Handlungen erfolgen.<br />

Zudem weist die Kommission darauf hin, dass auch eine Bestimmung im Strafgesetzbuch an der<br />

Frage der Durchsetzbarkeit nichts ändern würde. Eine Möglichkeit, um die bestehenden kantonalen<br />

Regelungen konsequenter umzusetzen, stellt eine Verbesserung der präventiven Tätigkeit dar, wie<br />

3<br />

249


e-parl 19.11.2013 16:19<br />

das Beispiel des Kantons Genf zeigt. Durch vorbeugende Kontrollen im Vorfeld von Kundgebungen<br />

werden Gegenstände sichergestellt, welche der Verhüllung des Gesichts dienen, sodass das<br />

Vermummungsverbot bereits zu diesem Zeitpunkt durchgesetzt und somit eine Eskalation während<br />

der Demonstration vermieden werden kann. Eine weitere Möglichkeit stellt die Polizeitaktik des<br />

Kantons St. Gallen dar, dem es gelingt, das Vermummungsverbot durchzusetzen, indem er dieses<br />

als gesetzliche Grundlage für das gezielte Herausgreifen von vermummten Personen durch<br />

besondere Eingreiftrupps verwendet.<br />

Schliesslich ist die Mehrheit der Kommission der Ansicht, dass eine generelle Kriminalisierung der<br />

Vermummung, wie dies die Motion verlangt, nicht sinnvoll ist. Die Aufnahme des<br />

Vermummungsverbots als Straftatbestand entspricht nicht dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, da<br />

eine Vermummung nicht zwingend aufgrund krimineller Absichten erfolgt. Das Strafrecht bietet<br />

zudem bereits eine genügende Grundlage, um sowohl vermummte wie auch unvermummte<br />

Personen für die Begehung von Straftaten im Zuge einer Demonstration zu bestrafen.<br />

4<br />

250


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3663 – Motion<br />

Regionaler Personenverkehr. Sicherstellung der Finanzierung und Harmonisierung des Bestellverfahrens<br />

Eingereicht von<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen SR<br />

13.08.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Motion an 2. Rat<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu unterbreiten, wie die Finanzierung des regionalen Personenverkehrs langfristig<br />

sichergestellt und wie dessen Angebot besser auf die beschlossenen Infrastrukturausbauten abgestimmt werden kann.<br />

Ebenso sind Massnahmen zu unterbreiten, wie das heutige Bestellverfahren harmonisiert und vereinfacht werden kann, damit<br />

mehr Planungssicherheit und Verbindlichkeit für die Besteller wie die Transportunternehmen entstehen.<br />

In diese Arbeiten sind die Kantone und Transportunternehmen eng einzubeziehen.<br />

Begründung<br />

1. Mit der Vorlage "Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur" (Fabi) hat das <strong>Parlament</strong> in der vergangenen Session mit<br />

dem Bahninfrastrukturfonds (BIF) den Grundstein für eine nachhaltige Finanzierung der Schieneninfrastruktur gelegt und im<br />

Rahmen des Strategischen Entwicklungsprogramms (Step) einen ersten Ausbauschritt beschlossen. Die durch die<br />

verschiedenen Vorlagen wie Bahn 2000, Neat, HGV, ZEB und eben Step beschlossenen fondsfinanzierten<br />

Infrastrukturausbaumassnahmen können jedoch nur dann die erwartete Wirkung entfalten, wenn der Bund und die Kantone (als<br />

Besteller des regionalen Personenverkehrs) im Rahmen des ordentlichen Budgets auch langfristig entsprechende<br />

Zusatzverkehre bestellen bzw. deren ungedeckte Betriebskosten tragen. Diese langfristige Abstimmung der Infrastruktur­ und<br />

Verkehrsplanung bzw. eine abgestimmte Finanzbedarfsplanung finden heute aber nicht in einem umfassenden Sinn statt. So<br />

fehlt eine konsolidierte, mit den Transportunternehmen und zwischen Bund und Kantonen abgestimmte Finanzbedarfsplanung.<br />

Damit dieser Zustand verbessert werden kann, braucht es betreffend die Finanzierung des regionalen Personenverkehrs (des<br />

anderen grossen Budgetpostens des Bundes betreffend den öffentlichen Verkehr) längerfristige Verbindlichkeiten für Bund<br />

wie Kantone (z. B. Rahmenkredite) und eine frühzeitige Abstimmung von Investitions­ und Betriebskosten.<br />

2. Das heutige Bestellverfahren, wo sowohl dem Bund wie auch den Kantonen als Verbundaufgabe nach NFA ein starkes<br />

Gewicht zukommt, bewährt sich als Instrument zwar grundsätzlich. Der Prozess ist aber zu kompliziert, sehr kurzfristig und stark<br />

heterogen zwischen den Kantonen. So kann es vorkommen, dass die Kantone oder der Bund im Rahmen des<br />

Budgetprozesses Mittel für die Finanzierung des regionalen Personenverkehrs kürzen, zu einem Zeitpunkt, in dem die<br />

Transportunternehmen oder die Bestellpartner nicht mehr reagieren können, sind doch für die Transportunternehmen<br />

kurzfristige Einsparungen fast nicht möglich und ist für die Kantone eine kurzfristige Beschränkung der Kantonsquoten nur<br />

schwer verkraftbar. Dadurch wird sowohl für die Kundinnen und Kunden des öffentlichen Verkehrs wie auch für die<br />

Transportunternehmen und Kantone keine Planungssicherheit erreicht. Es braucht mehr Verbindlichkeit für die<br />

Transportunternehmen und Kantone. Zudem dürfen die Risiken nicht einseitig bei den Transportunternehmen und Kantonen<br />

liegen: Wenn z. B. die Besteller eine Rollmaterialfinanzierung eines Transportunternehmens für einen Angebotsausbau<br />

genehmigen, sollten die in den kommenden Jahren anfallenden Abschreibungskosten für Bund und Kantone bindende Kosten<br />

sein und sollte die Nutzung der bereitgestellten Infrastrukturausbauten durch effektiv dann auch bestellte Verkehre<br />

sichergestellt sein.<br />

Gestützt auf diese Ausgangslage drängt sich sowohl betreffend Finanzierung des regionalen Personenverkehrs wie auch<br />

betreffend Optimierung des Bestellverfahrens eine Erarbeitung des Ist­Zustandes und seiner Defizite auf, anschliessend sind<br />

entsprechende Massnahmen auszuarbeiten. Dies soll mit engem Einbezug der Kantone und der Transportunternehmen<br />

erfolgen. Für die bereits beschlossenen Ausbaumassnahmen sind kurzfristig die notwendigen Massnahmen zur Sicherstellung<br />

der Betriebskostenfinanzierung ab Inbetriebnahme der neuen Infrastrukturen zu treffen.<br />

Stellungnahme des Bundesrates vom 23.10.2013<br />

Aufgrund der zunehmenden Komplexität des öffentlichen Verkehrs, der zunehmenden Angebote und der beim Bund und bei<br />

251


vielen Kantonen steigenden Mittelknappheit zeigt sich immer deutlicher, dass das aktuelle Bestellverfahren im regionalen<br />

Personenverkehr keine mittel­ oder längerfristige Verbindlichkeit für Transportunternehmen und Besteller gewähren kann. Das<br />

Bundesamt für Verkehr hat bereits Arbeiten aufgenommen, um das bestehende Bestellverfahren im regionalen<br />

Personenverkehr grundsätzlich zu überprüfen und zu verbessern.<br />

Antrag des Bundesrates vom 23.10.2013<br />

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

10.12.2013 SR Annahme.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen SR (KVF­SR)<br />

Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen NR (KVF­NR)<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

regionaler Verkehr Pendlerverkehr Personenverkehr Finanzierung Finanzplanung künftige Bahninfrastruktur Verkehrsinfrastruktur<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

48<br />

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252


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3666 – Postulat<br />

Grenzwachtkorps. Aufgabenerfüllung und Bestand<br />

Eingereicht von<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

Sicherheitspolitische Kommission SR<br />

22.08.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Überwiesen an Bundesrat<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen des Geschäftsberichtes 2013 über Auftragserfüllung sowie den Personalbedarf<br />

des Grenzwachtkorps Auskunft zu geben und allenfalls notwendige Massnahmen vorzuschlagen.<br />

Stellungnahme des Bundesrates vom 13.11.2013<br />

Der Bundesrat begrüsst die Möglichkeit, über die Auftragserfüllung und den Personalbestand des Grenzwachtkorps zu<br />

berichten. Schengen und Dublin haben eine eigentliche technische Revolution ausgelöst und auch unter anderen<br />

Gesichtspunkten die Komplexität der Arbeit an der Grenze erhöht. Zusätzlich leistet das Grenzwachtkorps vermehrt<br />

internationale Einsätze zur Sicherung der Schengen­Aussengrenze, welche der Sicherheit der Schweiz zugutekommen.<br />

Antrag des Bundesrates vom 13.11.2013<br />

Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.<br />

Dokumente<br />

Medienmitteilungen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

10.12.2013 SR Annahme.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Sicherheitspolitische Kommission SR (SiK­SR)<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Grenzwachtkorps Leistungsauftrag Aufgabenüberprüfung Schaffung neuer Bundesstellen Bericht<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

09<br />

253


Zuständig<br />

Finanzdepartement (EFD)<br />

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254


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3667 – Motion<br />

Steuersystem umbauen. Innovation fördern. Standort Schweiz stärken<br />

Eingereicht von<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

Kommission für Wirtschaft und Abgaben­SR (12.447)<br />

27.08.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Im Plenum noch nicht behandelt<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, folgende vier Punkte in die Vorlage der Unternehmenssteuerreform III aufzunehmen:<br />

1. Anpassung des Beteiligungsabzugs: Wechsel von indirekter zu direkter Freistellung der Beteiligungserträge; Abschaffung<br />

der Mindestbeteiligungsquote sowie der Mindesthaltedauer; Abschreibungen auf Beteiligungen bleiben voll abzugsfähig;<br />

Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit Beteiligungsakquisitionen bleiben voll abzugsfähig.<br />

2. Steuerliche Privilegierung von konzerninternen Zinseinkünften: Einführung einer Teilfreistellung des Nettozinsertrages in<br />

Analogie zur Freistellung der Dividendenerträge beim Beteiligungsabzug.<br />

3. Steuerliche Förderung von Innovation: Einführung von steuerlichen Fördermassnahmen im Bereich der Innovation (d. h.<br />

Forschung und Entwicklung sowie Immaterialgüterrechte) sowohl auf der Input­ als auch auf der Outputseite (auf der<br />

Outputseite inklusive Begünstigung der Erträge aus selbstgenutzten Immaterialgüterrechten).<br />

4. Flexibilisierung des Massgeblichkeitsprinzips: Anpassung der Artikel 24 StHG und 58 DBG in Bezug auf gruppeninterne<br />

Transaktionen, sodass Grundlagen geschaffen werden, die eine angemessene Besteuerung in der Schweiz gewährleisten.<br />

Stellungnahme des Bundesrates vom 30.10.2013<br />

Im September 2012 haben das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) und die Konferenz der kantonalen<br />

Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren eine gemeinsame Projektorganisation für die weiteren Arbeiten an der<br />

Unternehmenssteuerreform III (USR III) eingesetzt. Diese besteht aus paritätisch zusammengesetzten Gremien<br />

verschiedener Hierarchiestufen. Im Rahmen dieser Gremien sollen die steuerpolitischen Massnahmen der Reform<br />

ausgearbeitet und deren finanzpolitische Implikationen für Bund und Kantone untersucht werden.<br />

Am 17. Mai 2013 hat das Steuerungsorgan (oberstes Gremium der Projektorganisation) den Zwischenbericht zu den<br />

Massnahmen der USR III publiziert. Darin wurde die steuer­ und finanzpolitische Stossrichtung der Reform entwickelt.<br />

Das Steuerungsorgan spricht sich nach Prüfung verschiedener möglicher Strategien für eine Stossrichtung aus, die aus drei<br />

Elementen besteht:<br />

­ Einführung von neuen Sonderregelungen mit höherer internationaler Akzeptanz;<br />

­ Kantonale Gewinnsteuersatzsenkungen;<br />

­ Abbau bestimmter Steuerlasten zur allgemeinen Stärkung der Standortattraktivität.<br />

Neue Sonderregelungen dürfen aber nicht ausländische Erträge privilegiert besteuern. Sie dürfen auch nicht auf eine<br />

internationale Nichtbesteuerung ausgerichtet sein. Zudem müssen sie steuersystematisch begründbar sein oder nachweislich<br />

in mindestens einem EU­Mitgliedstaat angewendet werden. So soll sichergestellt werden, dass die erforderliche internationale<br />

Akzeptanz erreicht wird.<br />

Im Dezember 2013 soll der Schlussbericht des Steuerungsorgans veröffentlicht werden. In diesem Schlussbericht sollen die<br />

Massnahmen innerhalb der gewählten Stossrichtung konkretisiert werden. Nebst anderen werden auch die in der Motion<br />

genannten Massnahmen in die Prüfung einbezogen.<br />

Gestützt auf die Erkenntnisse der Projektorganisation wird der Bundesrat sodann über das weitere Vorgehen entscheiden und<br />

gegebenenfalls das EFD beauftragen, eine Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten.<br />

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Bundesrat die Zielsetzung der Motion teilt. Auch der Bundesrat beabsichtigt,<br />

255


den Steuerstandort Schweiz zu stärken, und er hat deshalb ein entsprechendes Gesetzesprojekt, nämlich die vorstehend<br />

erwähnte USR III, in Auftrag gegeben. Welche Massnahmen in diese Reform aufgenommen werden, steht derzeit noch nicht<br />

fest. Die im vorliegenden Vorstoss genannten Massnahmen werden aber geprüft. Vor diesem Hintergrund beantragt der<br />

Bundesrat die Ablehnung der Motion.<br />

Antrag des Bundesrates vom 30.10.2013<br />

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />

Dokumente<br />

Anträge, Fahnen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

10.12.2013 SR Rückweisung an die Kommission.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR (WAK­SR)<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Unternehmenssteuer Reform Steuerabzug Beteiligung an Unternehmen Zinsbesteuerung geistiges Eigentum Innovation<br />

Kapitaltransaktion technologische Innovation Unternehmensgruppe<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

24<br />

Zuständig<br />

Finanzdepartement (EFD)<br />

Konnexe Geschäfte<br />

12.447<br />

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256


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3669 – Motion<br />

Erneuerbare Energien tragen zur Versorgungssicherheit bei<br />

Eingereicht von<br />

Luginbühl Werner<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

10.09.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Im Plenum noch nicht behandelt<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, damit subventionierte Anlagen mit<br />

schwankender, nichtsteuerbarer Stromproduktion Systemverantwortung übernehmen und einen Beitrag zur<br />

Versorgungssicherheit leisten, indem sie mit dem Bereitstellen von oder der Beteiligung an dezentraler Speicherung (z. B.<br />

Batterien) oder zentraler Speicherung (z. B. Pumpspeicherkraftwerke, Speicherzertifikate o. Ä.) für die eigene Steuerbarkeit<br />

sorgen und bedarfs­ und marktgerecht produzieren.<br />

Begründung<br />

Der subventionierte Strom erhält eine fixe Vergütung unabhängig davon, wie viel Strom zum betreffenden Zeitpunkt im System<br />

bereits zur Verfügung steht und wie viel Strom aktuell benötigt wird. Gleichzeitig drückt der subventionierte Strom die Preise<br />

am Strommarkt (Merit­Order­Effekt) und beeinträchtigt damit die Rentabilität der steuerbaren, systemstützenden<br />

Erzeugungsanlagen, insbesondere der Wasserkraftwerke. Das aktuelle Fördersystem droht daher bei einem verstärkten<br />

Ausbau von schwankender Stromproduktion aus Sonne und Wind das Gesamtsystem der Stromversorgung zu gefährden, da<br />

die Investitionsanreize für steuerbare Produktion verschwinden. Dem muss mit entsprechenden Massnahmen entgegengewirkt<br />

werden.<br />

Bis befriedigende, breitabgestützte und mit der EU abgestimmte Lösungen zu obenerwähnten Herausforderungen gefunden<br />

sind, wird als Übergangslösung beantragt, gesetzliche Grundlagen zu schaffen, um die Förderung von Strom aus erneuerbaren<br />

Energien an die gleichzeitige Bereitstellung von dezentraler oder zentraler Speicherung (z. B. PSW, Speicherzertifikate usw.)<br />

zu koppeln. Diese Koppelung müsste im Sinne der Produzenten von subventioniertem Strom aus erneuerbaren Energien sein,<br />

denn diese streben letztlich eine nachhaltige Stromversorgung an und können gleichzeitig ihren Beitrag zur<br />

Versorgungssicherheit mit innovativen Produkten leisten. Damit können erste Schritte in Richtung eines künftigen<br />

Flexibilisierungsmarktes getan werden.<br />

Stellungnahme des Bundesrates vom 20.11.2013<br />

Die Strompreise auf dem schweizerischen Grosshandelsmarkt sind in den vergangenen Jahren stark gesunken. Gründe dafür<br />

sind der starke Ausbau der neuen erneuerbaren Energien in den Nachbarländern aufgrund der ausländischen Förderpolitik, die<br />

tiefen CO2­ und Kohlepreise sowie der Nachfragerückgang aufgrund der Finanz­ und Wirtschaftskrise. Diese europäische<br />

Entwicklung beeinträchtigt die Wirtschaftlichkeit der steuerbaren Erzeugungsanlagen in der Schweiz, ist aber von der Schweiz<br />

kaum beeinflussbar.<br />

Mit der Energiestrategie 2050 verfolgt der Bundesrat das Ziel, den Anteil neuer erneuerbarer Energien zu erhöhen. Dadurch<br />

wird auch der Anteil an schwankender, nichtsteuerbarer Stromproduktion zunehmen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass<br />

Massnahmen erforderlich sind, um diese Stromproduktion zukünftig besser in den Markt integrieren zu können. Eine bessere<br />

Integration der erneuerbaren Energien in den Strommarkt kann mit einer Flexibilisierung der Nachfrage (z. B. Demand Side<br />

Management), einer besseren Steuerbarkeit der Produktionsanlagen (insbesondere der erneuerbaren Energien selber), durch<br />

einen Netzausbau und eine Netzentwicklung hin zu Smart Grids sowie durch Speichertechnologien (zentrale und dezentrale)<br />

erreicht werden. Der Bundesrat erachtet es dabei nicht als zweckmässig, für eine Übergangsphase die Stromproduktion aus<br />

erneuerbaren Energien direkt an die Bereitstellung von Speicherung zu koppeln und eine entsprechende Verpflichtung<br />

einzuführen. Vielmehr sollen Anreize für eine bedarfsgerechte Einspeisung sowie eine verursachergerechte Kostentragung<br />

angestrebt werden: Der Bundesrat hat im Rahmen der Energiestrategie 2050 vorgeschlagen, das Fördersystem für<br />

erneuerbare Energien in ein Direktvermarktungsmodell umzubauen. Hierdurch sollen die Produzenten über die<br />

abzuschliessenden Verträge Anreize für eine bedarfsgerechte Produktion ihrer Anlagen erhalten, zudem werden insbesondere<br />

257


die Ausgleichsenergiekosten verursachergerechter angelastet. Darüber hinaus sollen die weiteren möglichen Massnahmen wie<br />

Netzumbau und ­ausbau und Lastflexibilisierung im Wettbewerb zu Speichertechnologien stehen und von den Marktakteuren<br />

beurteilt werden können.<br />

Antrag des Bundesrates vom 20.11.2013<br />

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />

Dokumente<br />

Anträge, Fahnen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

10.12.2013 SR Zuweisung an die UREK­S zur Vorprüfung.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR (UREK­SR)<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Mitunterzeichnende (6)<br />

Bischofberger Ivo Eberle Roland Engler Stefan Freitag Pankraz Imoberdorf René Schmid Martin<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

erneuerbare Energie Stromerzeugung Sicherung der Versorgung Energieversorgung Energiespeicherung Subvention Kleinkraftwerk<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

66<br />

Zuständig<br />

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)<br />

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258


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3670 – Interpellation<br />

Eigenständiges Doktorat an den <strong>Schweizer</strong> Fachhochschulen<br />

Eingereicht von<br />

Häberli­Koller Brigitte<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

10.09.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Ich ersuche den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:<br />

1. Können die Fachhochschulen gestützt auf Artikel 3 HFKG (gleichwertige, aber andersartige Hochschultypen) ein Doktorat an<br />

der Fachhochschule anbieten und den Titel vergeben?<br />

2. Falls er die Frage unter Ziffer 1 mit Ja beantwortet: Wie sieht der rechtliche Lösungsvorschlag zur Einführung eines<br />

eigenständigen Doktorats an den Fachhochschulen aus?<br />

3. Sieht er die Möglichkeit im Rahmen der Kompetenzen des Hochschulrates nach Artikel 12 HFKG, ein eigenständiges PhD<br />

an den <strong>Schweizer</strong> Fachhochschulen einzuführen?<br />

4. Welche anderen Lösungswege wären möglich, und welche gesetzlichen Anpassungen wären vorzunehmen?<br />

5. Welche finanziellen Auswirkungen hätte eine Einführung des Doktorats an den Fachhochschulen?<br />

Begründung<br />

Die Fachhochschulen sind ein gleichwertiger, aber andersartiger Hochschultyp gemäss Artikel 3 HFKG. Heute fehlt den<br />

Fachhochschulen jedoch die dritte Ausbildungsstufe. Die Antworten des Bundesrates sollen Klarheit schaffen, ob die aktuellen<br />

rechtlichen Rahmenbedingungen ausreichen, das Doktorat an den Fachhochschulen einzuführen, oder welche anderen<br />

Lösungswege möglich sind.<br />

Antwort des Bundesrates vom 30.10.2013<br />

Die Fachhochschulen (FH) haben den Auftrag, praxisorientierte und berufsqualifizierende Ausbildungen anzubieten sowie<br />

anwendungsorientierte Forschung für die Wirtschaft und Gesellschaft zu erbringen. Gemäss Artikel 4 Absatz 1 des<br />

Fachhochschulgesetzes (FHSG) bieten sie dazu Ausbildungen auf der Bachelor­ und der Master­Stufe an. Die heute den<br />

universitären Hochschulen (UH) vorbehaltene Doktoratsstufe befähigt zur eigenen wissenschaftlichen Forschung und zur<br />

Beherrschung der wissenschaftlichen Methoden des Fachs. Mit dem neuen Hochschulförderungs­ und Koordinationsgesetz<br />

(HFKG) wird das FHSG aufgehoben. Im Lichte von Artikel 3 Buchstabe b und Artikel 25 Absatz 1 HFKG wird die Weiterführung<br />

und Sicherstellung des erfolgreichen praxisorientierten Profils von FH eine wichtige gemeinsame Aufgabe von Bund und<br />

Kantonen bleiben: FH sollen auf berufsqualifizierende Abschlüsse vorbereiten und mit ihren Leistungen in der angewandten<br />

Forschung ihre Rolle als Innovationsmotoren für Wirtschaft und Gesellschaft wahrnehmen. Vor diesem Hintergrund<br />

beantwortet der Bundesrat die Fragen wie folgt:<br />

1./2. Artikel 3 HFKG nennt die Ziele, die der Bund im Rahmen der künftigen Zusammenarbeit im Hochschulbereich verfolgen<br />

will. Mit dem Verweis auf die Gleichwertigkeit, aber Andersartigkeit der Hochschultypen bringt der Gesetzgeber die Wichtigkeit<br />

der Weiterführung der erfolgreichen unterschiedlichen Profile von UH und FH zum Ausdruck. Die Hauptaufgabe der FH wird ­<br />

wie einleitend bereits erwähnt ­ auch unter dem HFKG in der praxisorientierten Ausbildung von Spitzenkräften sowie in der<br />

anwendungsorientierten Forschung im Dienste von Wirtschaft und Gesellschaft bestehen. Artikel 3 Buchstabe b HFKG stellt<br />

eine Ziel­ und Programmnorm dar, aus der sich als solches kein Promotionsrecht der Fachhochschulen ableiten lässt.<br />

3. Die <strong>Schweizer</strong>ische Hochschulkonferenz als oberstes hochschulpolitisches Organ der Schweiz hat gestützt auf Artikel 12<br />

Absatz 3 Buchstabe b HFKG in der Versammlungsform des Hochschulrates die Kompetenz zur Festlegung der Merkmale der<br />

einzelnen Hochschultypen. Über seine Kompetenz zum Erlass von Vorschriften über Studienstufen und die Durchlässigkeit<br />

gemäss Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a HFKG kann der Hochschulrat Grundsätze zu den einzelnen Studienstufen und zur<br />

259


Durchlässigkeit zwischen den Hochschultypen erlassen. Im Rahmen dieser Kompetenzen wird er u. a. auch die Verortung und<br />

die Merkmale der einzelnen Studienstufen für die UH sowie die FH und pädagogischen Hochschulen festlegen. Dazu gehört<br />

auch die Frage des dritten Zyklus an FH. Gegenwärtig ist die Rektorenkonferenz der FH der Schweiz (KFH) daran, Grundlagen<br />

zu diesem Thema zu erarbeiten. Dabei müssen insbesondere Notwendigkeit, Funktion, Formen und Voraussetzungen einer<br />

allfälligen dritten Studienstufe geklärt werden.<br />

4. Heute führen zahlreiche FH erfolgreiche Kooperationen auf der Master­ und Doktoratsstufe mit UH im In­ und Ausland.<br />

Solche Kooperationen fördern einerseits die Durchlässigkeit zwischen den Hochschultypen, andererseits die<br />

Weiterqualifizierung des Nachwuchses von FH in Lehre und Forschung und dienen zudem der Weiterentwicklung des<br />

praxisorientierten Profils. Sie sind im Sinne der Effizienz und der Aufgabenteilung zwischen UH und FH in jedem Fall zu<br />

priorisieren, weiterzuentwickeln und zu fördern. Die <strong>Schweizer</strong>ische Hochschulkonferenz wird mit dem HFKG solche<br />

hochschultypenübergreifende Kooperationen mit projektgebundenen Beiträgen gestützt auf Artikel 59 HFKG unterstützen<br />

können.<br />

5. Kostenabschätzungen können erst gemacht werden, wenn die Fragen bezüglich Notwendigkeit, Funktion und<br />

Voraussetzungen geklärt sind.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

25.11.2013 SR Erledigt.<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Mitunterzeichnende (7)<br />

Baumann Isidor Bieri Peter Bischof Pirmin Bischofberger Ivo Eder Joachim Egerszegi­Obrist Christine<br />

Graber Konrad<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Fachhochschule Abschluss einer Ausbildung Anerkennung der Zeugnisse Gleichwertigkeit der Diplome Gleichbehandlung Universität<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

32<br />

Zuständig<br />

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)<br />

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260


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3679 – Interpellation<br />

Personentransporte bei externen Sitzungen von parlamentarischen Kommissionen. Berücksichtigung<br />

von lokalen Anbietern<br />

Eingereicht von<br />

Minder Thomas<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

11.09.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Am 12. und 13. August 2013 hielt die Aussenpolitische Kommission des <strong>Ständerat</strong>es ihre Sitzung extra muros ab, in<br />

Schaffhausen. Dabei stand ein Besuch des nördlichsten Punkts der Schweiz auf dem Programm. Für den etwa 15 Kilometer<br />

weiten Personentransport der gut 15 Kommissionsmitglieder und Begleiter nach Bargen/SH wurde eigens ein Bus aus Bern<br />

organisiert. Die Schaffhauser Regierung hätte diesen Transport gerne mit einem lokalen Fahrzeug und Chauffeur<br />

übernommen.<br />

1. Welche Stelle ist zuständig für die Organisation von Personentransporten bei externen Sitzungen und Anlässen?<br />

2. Wie viele Fahrten werden jährlich ungefähr vorgenommen?<br />

3. Werden dabei auch lokale Transportdienstleistungen in Anspruch genommen, oder werden die Fahrzeuge stets aus dem<br />

zentralen Fuhrpark an die Abfahrtsorte verschoben?<br />

4. Könnten für solche Personentransporte fortan nicht vermehrt lokal ansässige Transportunternehmungen (private oder<br />

staatlicher Hand) berücksichtigt werden?<br />

Antwort des Büros vom 25.11.2013<br />

1. Sämtliche Personen­ und Repräsentationstransporte für die Bundesversammlung werden bei den <strong>Parlament</strong>sdiensten durch<br />

den Betrieb und Weibeldienst erfasst, und die Logistikbasis der Armee (LBA) wird mit der Durchführung beauftragt.<br />

Die <strong>Parlament</strong>sdienste haben mit der LBA eine Rahmenvereinbarung für die Durchführung sämtlicher Repräsentations­ und<br />

Personentransporte abgeschlossen.<br />

2. Im Jahr 2012 wurden gemäss Angaben der LBA 151 Transporte für die Bundesversammlung durchgeführt. Insgesamt<br />

führte die LBA 1608 Transporte durch.<br />

Im Jahr 2013 sind es (Stand Ende September) insgesamt 144 Transporte, davon 31 für Kommissionen und Delegationen<br />

(Gesamtvolumen noch nicht bekannt).<br />

3. Aufgrund des Gesamtvolumens für sämtliche Transporte der Bundesverwaltung musste die LBA gemäss öffentlichem<br />

Beschaffungsrecht 2012 eine Ausschreibung für diejenigen Fahrten durchführen, die sie nicht selbst abwickeln kann.<br />

Die LBA setzt ihre internen und externen Ressourcen gemäss folgender Priorisierung ein: erstens bundeseigene Fahrzeuge<br />

mit bundeseigenen Fahrern; zweitens bundeseigene Fahrzeuge mit Fahrern aus dem Aushilfsfahrerpool; drittens externe<br />

Fahrzeuge mit externen Fahrern gemäss WTO­Ausschreibung aus dem Jahre 2012.<br />

Bei einem hohen Auftragsvolumen werden die dezentralen Transportaufträge an die zivilen Partner der LBA weitergegeben.<br />

Da zum Zeitpunkt der Sitzung der Aussenpolitischen Kommission des <strong>Ständerat</strong>es die Auslastung gering war, hat die LBA<br />

entschieden, für diesen Auftrag ein bundeseigenes Fahrzeug und einen bundeseigenen Fahrer einzusetzen. Bei einer höheren<br />

Auslastung wäre der Auftrag durch den für diese Region zuständigen zivilen Partner, Eurobus Zürich oder Eurobus<br />

Ostschweiz, durchgeführt worden.<br />

4. Die LBA hat den <strong>Parlament</strong>sdiensten zugesichert, bei der Vergabe von kurzen dezentralen Fahraufträgen vermehrt ihre<br />

zivilen Partner einzusetzen. Die <strong>Parlament</strong>sdienste werden Einfluss nehmen, damit wo immer möglich lokale Partner eingesetzt<br />

261


werden.<br />

Zudem steht es den Kommissionspräsidentinnen und ­präsidenten auch frei, ihnen bekannte lokale Unternehmen direkt mit den<br />

Transporten zu beauftragen. Der administrative Aufwand und die entsprechenden Kosten gehen dann zulasten der<br />

Bundesversammlung.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

10.12.2013 SR Erledigt.<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

parlamentarische Kommission Reise Verkehrsunternehmen Durchführung eines Projektes<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

0421;48<br />

Zuständig<br />

<strong>Parlament</strong> (Parl)<br />

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262


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3680 – Interpellation<br />

Nationaler Finanzausgleich. Berücksichtigung der strukturellen und punktuellen Schwierigkeiten<br />

bestimmter Kantone<br />

Eingereicht von<br />

Abate Fabio<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

11.09.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Mit dieser Interpellation frage ich den Bundesrat, ob er es für richtig hielte, im nächsten Bericht über die Wirksamkeit des NFA<br />

eine Analyse der strukturellen und punktuellen Schwierigkeiten aufzunehmen, die einige Kantone aufgrund ihrer geografischen<br />

und sprachlichen Situation antreffen. Diese Schwierigkeiten verhindern eine wirkungsvolle interkantonale Zusammenarbeit, und<br />

die heutigen Ausgleichsinstrumente tragen dem nicht Rechnung.<br />

Begründung<br />

Die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich war eines der wichtigsten Ziele der Reform des NFA. Heute findet<br />

man in der Schweiz verschiedene Arten der Zusammenarbeit, mit denen es den lokalen Gemeinschaften gelingt, wichtige<br />

Synergien zu erzeugen und die Lasten der Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen im Rahmen zu halten.<br />

Leider sind periphere Kantone wie etwa das Tessin von dieser Möglichkeit der Zusammenarbeit teilweise ausgeschlossen.<br />

Wegen geografischer und sprachlicher Hürden ist das Tessin gezwungen, in bestimmten Bereichen, in denen andere Kantone<br />

wirkungsvolle Zusammenarbeiten aufbauen können, die Leistungen allein zu erbringen.<br />

In der heutigen Struktur des Finanzausgleichs sind die Besonderheiten der Grenzkantone nicht genügend berücksichtigt,<br />

insbesondere angesichts der tiefgreifenden wirtschaftlichen Veränderungen, die durch das Inkrafttreten der bilateralen<br />

Verträge ausgelöst wurden. Man denke an die besondere Arbeitsmarktsituation in den Grenzregionen. Deshalb halten wir es<br />

für wichtig, sich Gedanken zu machen über die besonderen Umstände dieser Kantone, die Schwierigkeiten haben, eine<br />

interkantonale Zusammenarbeit auf die Beine zu stellen.<br />

Aus diesem Grund bitte ich den Bundesrat, eine Ergänzung der heutigen Indikatoren zu prüfen, damit die benachteiligten<br />

Kantone entschädigt werden könnten, für ihre periphere Lage einerseits, für den Druck auf den Arbeitsmarkt, den sie als<br />

Grenzkantone zu spüren bekommen, andererseits.<br />

Antwort des Bundesrates vom 06.11.2013<br />

Als Antwort auf die Anliegen des Interpellanten ist vorab zu erwähnen, dass der Kanton Tessin sich mehreren interkantonalen<br />

Vereinbarungen angeschlossen hat. Dazu gehören u. a. zwei Konkordate mit Westschweizer Kantonen im Bereich des Strafund<br />

Massnahmenvollzugs, zwei interkantonale Vereinbarungen auf Ebene Erziehungsdirektoren sowie drei interkantonale<br />

Vereinbarungen im Bereich der kantonalen Fachhochschulen. Der Kanton Tessin hat somit trotz der Hürden, die es zu<br />

überwinden galt, mehrere interkantonale Vereinbarungen, die er als realisierbar und sinnvoll erachtete, abgeschlossen.<br />

Zu den Nachteilen für Randkantone allgemein ist anzumerken, dass der Ressourcenausgleich dieser Problematik bereits<br />

Rechnung trägt. Beim Ressourcenausgleich ist das Ressourcenpotenzial pro Einwohner der Kantone massgebend. Tieflöhne,<br />

beispielsweise als Folge des Drucks auf den Arbeitsmarkt infolge der peripheren Lage, wirken sich direkt auf die Einkommen<br />

der natürlichen Personen aus, die ihrerseits ein Element bei der Ermittlung des Ressourcenpotenzials sind. Das<br />

Ressourcenpotenzial berücksichtigt zudem die Mehrkosten, die für Grenzkantone anfallen, indem seit 2012 nur noch 75<br />

Prozent des Bruttoeinkommens der quellenbesteuerten Personen in die Berechnung einfliessen. Damit wird den von den<br />

Grenzgängerinnen und Grenzgängern verursachten Kosten Rechnung getragen.<br />

Das Anliegen des Interpellanten bezüglich der Entschädigung der Lasten, die der Überwindung geografischer und sprachlicher<br />

Hürden beim Abschluss interkantonaler Rahmenvereinbarungen dienen, gehört in den Bereich des Lastenausgleichs,<br />

insbesondere in den Lastenausgleich für geografisch­topografische Faktoren. Dieses Instrument zielt jedoch darauf ab, die<br />

263


effektiv anfallenden Mehrkosten der Kantone auszugleichen. Dazu ist anzumerken, dass der Finanzausgleich nicht alle<br />

Schwierigkeiten, mit denen die Kantone im Besonderen konfrontiert sind, erfassen kann. Die Zielsetzungen des<br />

Finanzausgleichs sind in Artikel 135 Absatz 2 der Bundesverfassung aufgezählt; unter Buchstabe c wird festgehalten, dass der<br />

Finanzausgleich den Ausgleich "übermässiger finanzieller Lasten" der Kantone anstrebt. Gemeint sind direkte Lasten, die für<br />

die Kantone in den erwähnten Bereichen anfallen, nicht aber indirekte Lasten wie beispielsweise Hindernisse bei der<br />

interkantonalen Zusammenarbeit. Die Indikatoren des Lastenausgleichs wurden von den NFA­Organen in der Entwurfsphase<br />

gestützt auf einfache und transparente Regeln festgelegt. Sie gelten für alle Kantone und beruhen auf einem politischen<br />

Konsens zwischen Bund und Kantonen. Ausserdem wurde die Angemessenheit der bestehenden Indikatoren zur<br />

Beschreibung der übermässigen Lasten im Rahmen der Entwurfsphase durch eine externe Studie geprüft, die beim ersten<br />

Bericht über die Wirksamkeit des Finanzausgleichs aktualisiert wurde. Die Untersuchungen haben die statistische Inzidenz der<br />

verwendeten Indikatoren auf die Kosten bestätigt. Eine weitere Aktualisierung ist beim zweiten Wirksamkeitsbericht<br />

vorgesehen.<br />

Der zweite Evaluationsbericht über die Wirksamkeit des Finanzausgleichs steht kurz vor dem Abschluss und dürfte im Frühling<br />

2014 in die Vernehmlassung kommen. Der Bericht misst den Grad der Zielerreichung beim Finanzausgleich im Zeitraum 2012­<br />

2015 und prüft insbesondere den Lastenausgleich. Zudem ist im Bericht eine Berichterstattung der Konferenz der<br />

Kantonsregierungen und der Eidgenössischen Finanzverwaltung zur Frage der Gewährleistung einer angemessenen<br />

interkantonalen Zusammenarbeit enthalten.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

27.11.2013 SR Erledigt.<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Finanzausgleich Evaluation Kanton interkantonale Zusammenarbeit Sprache Grenzgebiet Tessin Regionalpolitik<br />

sprachliche Diskriminierung<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

24;04<br />

Zuständig<br />

Finanzdepartement (EFD)<br />

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264


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3702 – Interpellation<br />

Fernmeldeüberwachung durch Strafverfolgungsbehörden. Wie lange noch?<br />

Eingereicht von<br />

Recordon Luc<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

16.09.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Fragen zu beantworten.<br />

1. Das Justizwesen steckt in einem grossen Dilemma, das durch das ISS­System (Interception System Schweiz) zur<br />

Fernmeldeüberwachung durch Strafverfolgungsbehörden verursacht wird. Hat der Bundesrat dessen Ausmass und dessen<br />

immer weiter reichende Konsequenzen erkannt?<br />

2. Ist er bereit, unverzüglich zu einem anderen System zu wechseln, das sich bewährt hat und zweckmässig ist?<br />

3. Ist er bereit, für die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ein Entschädigungssystem zu wählen, das in einer vernünftigen<br />

Grössenordnung liegt, dessen Verwaltung nicht zu aufwendig ist und das die Polizei und die Strafverfolgungsbehörden nicht<br />

benachteiligt?<br />

Begründung<br />

Das Andauern und die Kosten des schweizerischen Systems zur Fernmeldeüberwachung durch Strafverfolgungsbehörden<br />

beunruhigen von Tag zu Tag mehr. Aus unerfindlichen Gründen wurde dieses System demjenigen des ursprünglich<br />

günstigeren Konkurrenten vorgezogen. Es hat sich zudem nicht durch Erfahrungen im Ausland bewährt und wurde "à la carte"<br />

auf die schweizerischen Besonderheiten zugeschnitten. Darüber hinaus ist es kompliziert angesichts der unglaublichen<br />

Forderungen bei der Rechnungsstellung der Einsätze an die Justiz. Dieses System ist nach drei Jahre andauernden<br />

Bemühungen immer noch nicht einsatzfähig, und die Strafverfolgungsbehörden und die Polizei könnten ohne wirksames<br />

Instrument zum Abfangen von Kommunikation in der organisierten Kriminalität, insbesondere im Drogenhandel, dastehen.<br />

Die Situation ist so nicht mehr hinnehmbar. Einfache und effiziente Lösungen existieren jedoch: Die Niederlande haben sich z.<br />

B. an einen anderen Softwareanbieter gewandt, mit dessen Produkt ­ sehr zur Zufriedenheit der Polizei und der<br />

Staatsanwaltschaft ­ die IP sowohl im Festnetz als auch im Mobilfunk abgefangen werden kann. Darüber hinaus sieht das<br />

Gesetz in diesem Land vor, dass Fernmeldedienstanbieterinnen sicherstellen müssen, dass das Abhören möglich ist, bevor<br />

sie neue Telefondienste oder andere Dienste auf den Markt bringen. Die Kosten der Abhörmassnahmen wurden zunächst mit<br />

25 Euro pro Einheit berechnet, dann wurde ­ um damit einhergehenden überflüssigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden ­<br />

entschieden, die Massnahmen pauschal zu entgelten und einen auf Erfahrungswerten beruhenden jährlichen Festbetrag zu<br />

zahlen, der offenbar in der Grössenordnung von 10 Millionen Euro liegt. Diese Summe wird unter den<br />

Fernmeldedienstanbieterinnen aufgeteilt und kann um 10 Prozent reduziert werden, wenn die erbrachten Leistungen nicht<br />

ausreichend waren. Es ist absurd, dass das schweizerische Strafverfolgungswesen vergleichsweise weit höhere Kosten zu<br />

tragen hat, die de facto der Wirksamkeit des Kampfes gegen die Kriminalität, insbesondere gegen Schwarzgeld, schaden, was<br />

vor allem kriminelle Organisationen sicherlich freut.<br />

Antwort des Bundesrates vom 13.11.2013<br />

1. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass ein funktionierendes Informatiksystem für die Sicherstellung der<br />

Fernmeldeüberwachung und damit für eine effiziente Strafverfolgung zentral ist. Er wurde laufend über die Schwierigkeiten im<br />

Projekt Interception System Schweiz (ISS) und die getroffenen Massnahmen informiert. Im Vordergrund standen in jüngster<br />

Zeit Verbesserungen in der Projektorganisation, eine engere Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Strafverfolgungs­ und<br />

Polizeibehörden sowie den Fernmeldedienstanbieterinnen, die Bereinigung der Vertragssituation mit der Auftragnehmerin<br />

sowie die Durchführung von Tests, die Prüfung von möglichen Architekturmängeln und die Evaluation eines Alternativsystems<br />

für den Fall, dass das Projekt mit der aktuellen Systemlieferantin nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann.<br />

265


2. Gestützt auf die erwähnten Massnahmen und Arbeiten hat das Lenkungsgremium Fernmeldeüberwachung bestehend aus<br />

dem EJPD, den Staatsanwaltschaften, der Polizei und den Fernmeldedienstanbieterinnen am 20. September 2013 im<br />

Einvernehmen mit der Departementsleitung beschlossen, das Projekt ISS mit einer anderen Anbieterin weiterzuführen und das<br />

in der Zwischenzeit evaluierte Alternativsystem zu beschaffen. Dieses Alternativsystem wird von der Lieferantin des heutigen<br />

Systems LIS hergestellt, welche mit den schweizerischen Gegebenheiten bestens vertraut ist. Das System ist erprobt und läuft<br />

bereits in anderen Ländern. Zu diesem Schluss kam auch eine paritätisch zusammengesetzte Expertengruppe bei einem<br />

Referenzbesuch in einem dieser Länder.<br />

3. Der Bundesrat hat sich, nachdem früher auch die Möglichkeit in Betracht gezogen wurde, die Entschädigungen zugunsten<br />

der Fernmeldedienstanbieterinnen ersatzlos aufzuheben, für ein Entschädigungsmodell entschieden. Es wird in der Botschaft<br />

zur Totalrevision des Büpf, welche am 27. Februar 2013 ans <strong>Parlament</strong> überwiesen wurde, dargestellt und entspricht<br />

weitgehend dem heutigen Gebühren­ und Entschädigungsmodell. Die Fernmeldedienstanbieterinnen müssen die<br />

Investitionskosten (Infrastruktur und Systeme) selber tragen. Für die Betriebskosten erhalten sie demgegenüber eine<br />

Entschädigung pro Überwachung. Diese Entschädigung ist allerdings nicht kostendeckend. Die anordnende Behörde, die den<br />

Überwachungsauftrag erteilt hat, entrichtet die für die Überwachung anfallenden Gebühren. Diese Überwachungsgebühren<br />

können wie die übrigen Prozesskosten grundsätzlich der beschuldigten Person auferlegt werden, sofern sie verurteilt wird. Die<br />

effektive Höhe der Gebühren und Entschädigungen wird vom Bundesrat in einer Verordnung festgelegt.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

11.12.2013 SR Erledigt.<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Telefonüberwachung mangelhaftes Produkt angewandte Informatik Eindämmung der Kriminalität polizeiliche Ermittlung<br />

Durchführung eines Projektes neue Technologie Kostenrechnung organisiertes Verbrechen<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

34;12<br />

Zuständig<br />

Justiz­ und Polizeidepartement (EJPD)<br />

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266


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3717 – Interpellation<br />

Anpassung des Strafrechts<br />

Eingereicht von<br />

Theiler Georges<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

18.09.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Der Fall Carlos und der Fall Anthamatten werfen verschiedenste Fragen auf, welche wahrscheinlich nicht nur den<br />

Vollzugsbereich, sondern auch materielle Rechtsnormen unseres Justizsystems betreffen. Ich bitte den Bundesrat deshalb um<br />

die Beantwortung folgender Fragen:<br />

1. Lässt das schweizerische Jugendstrafrecht solche Therapien, wie sie im Fall Carlos konkret angewendet wurden, zu?<br />

2. Gibt es aus Sicht des Bundesrates Handlungsbedarf im Strafrecht, im Strafvollzugsrecht und im Jugendstrafrecht?<br />

3. In welche Richtung müsste eine solche Revision gehen, und fasst der Bundesrat aufgrund solcher Fälle eine Anpassung der<br />

geltenden Normen des Strafgesetzes, des Strafvollzugsrechtes bzw. des Jugendstrafgesetzes ins Auge, oder wartet er auf<br />

entsprechende Vorstösse aus dem <strong>Parlament</strong>?<br />

Antwort des Bundesrates vom 06.11.2013<br />

1. Das Jugendstrafgesetz sieht verschiedene Schutzmassnahmen vor. Im Fall Carlos wurde offenbar eine Unterbringung<br />

angeordnet. Diese Massnahme kommt zum Tragen, wenn die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht<br />

anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs­ oder<br />

Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Die<br />

Vollzugsbehörden haben in der Wahl der geeigneten Unterbringung einen weiten Ermessensspielraum.<br />

2. Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches ist zurzeit Gegenstand einer Revision, die bereits vom Nationalrat beraten<br />

wurde. Diese Revision sieht namentlich vor, dass die Gerichte künftig wieder bedingte oder unbedingte Freiheitsstrafen ab drei<br />

Tagen aussprechen können. Zur Diskussion steht auch, ob die bedingte und teilbedingte Geldstrafe, deren abschreckende<br />

Wirkung bezweifelt wird, abgeschafft oder zumindest eingeschränkt werden soll. Um die Freiheitsstrafe stärker zu gewichten,<br />

soll zudem die Geldstrafe auf 180 Tagessätze begrenzt werden. Schliesslich wird neben dem geltenden Maximalbetrag von<br />

3000 Franken auch ein Mindesttagessatz für mittellose Täter gesetzlich vorgeschlagen. Bezüglich des Jugendstrafgesetzes<br />

berät das <strong>Parlament</strong> gegenwärtig die Erhöhung der Alterslimite zur Beendigung aller Massnahmen. Neu sollen diese mit<br />

Vollendung des 25. und nicht wie heute bereits mit Vollendung des 22. Altersjahres enden. Im Bereich des Strafvollzuges wird<br />

der Bundesrat 2014 einen Bericht in Beantwortung des Postulates Amherd 11.4072, "Überprüfung des Straf­ und<br />

Massnahmenvollzuges in der Schweiz", vorlegen. In diesem Bericht werden die gesetzlichen Vorgaben auf den Ebenen Bund<br />

und Kantone dargestellt. Unter Berücksichtigung der verschiedenen ausserordentlichen Vorfälle in den letzten Jahren wird in<br />

einer Gesamtschau die Frage nach zusätzlichen gesetzlichen Regelungen auf Bundesebene geprüft. Dabei werden<br />

insbesondere die Bereiche Risikoorientierung, stationäre Massnahmen, die Verwahrung sowie generell Vollzugsöffnungen<br />

ausführlich dargelegt werden.<br />

3. Der Bundesrat wird gestützt auf den erwähnten Bericht zum Postulat Amherd beschliessen, ob weiterer<br />

Gesetzgebungsbedarf besteht. Dabei wird er auch die Berichte der kantonalen Behörden zu den Fällen Carlos und<br />

Anthamatten berücksichtigen.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

267


Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

11.12.2013 SR Erledigt.<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Mitunterzeichnende (9)<br />

Baumann Isidor Bischof Pirmin Eder Joachim Engler Stefan Freitag Pankraz Gutzwiller Felix Hess Hans<br />

Jenny This Schmid Martin<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Jugendstrafrecht Strafrecht (allgemein) Strafvollzugsrecht Gesetzesevaluation therapeutische Massnahme<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

12<br />

Zuständig<br />

Justiz­ und Polizeidepartement (EJPD)<br />

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268


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3718 – Postulat<br />

Strategien zum weiteren Abbau der "Too big to fail"­Risiken<br />

Eingereicht von<br />

Stadler Markus<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

16.09.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht die aktuellen und künftigen vorab negativen Risiken, die sich aus dem "Too big<br />

to fail"­Phänomen in der Schweiz für das öffentliche Interesse ergeben, sowie Strategien für den weiteren Abbau dieser<br />

Risiken aufzuzeigen. Das öffentliche Interesse ist umfassend zu verstehen, darf sich nicht auf volkswirtschaftliche Kriterien<br />

beschränken, sondern hat u. a. auch die Auswirkungen auf den politischen Prozess und die Unabhängigkeit der Politik zu<br />

berücksichtigen.<br />

Begründung<br />

Mit der Gesetzgebung zu "Too big to fail" (Änderung des Bankengesetzes per 1. März 2012) hat der Bund erste wichtige<br />

Schritte unternommen. Allerdings weisen uns Fachleute darauf hin, dass das nicht genüge und dass die vorgesehenen<br />

Notfallpläne in einer international vernetzten Welt nicht ohne Weiteres umsetzbar seien. Die finanziellen Anreizsysteme, die<br />

Übertreibungen im Bankwesen begünstigen, sind im Wesentlichen geblieben. Wohl herrscht zurzeit relative Ruhe an den<br />

Finanzmärkten. Doch die riesigen weltweiten Geldmengen bzw. die Problempotenziale bei verschiedenen Banken und Staaten<br />

heissen uns, wachsam zu sein.<br />

Anlässlich der Präsentation ihres Jahresberichtes 2012 sprach die Finma im vergangenen Frühling zwar bezogen auf das<br />

letzte Jahr von einer Reduktion der systemischen Risiken und Komplexitäten. Allerdings wurde die Frage, ob diese Reduktion<br />

auch genüge, mit "wahrscheinlich nicht" beantwortet. Die Finma erklärte, es brauche mehr Fortschritte.<br />

In ihrer Medienmitteilung vom 7. August 2013 schreibt die Finma zutreffend: "Ohne glaubwürdige Konkursdrohung fehlt in<br />

einem marktwirtschaftlichen System die zentrale Disziplinierungsfunktion."<br />

Die Forderung dieses Postulates ist offen gehalten. Es geht um die Reduktion dieses "Too big", das quantitative und<br />

qualitative Aspekte umfasst. In den Massnahmen zur Zielerreichung und deren Bewertung soll der Bundesrat frei sein.<br />

Trennbankensystem, Finanztransaktionssteuer, höhere Eigenkapitalanforderungen, Wandlung von Obligationen in Aktien<br />

(durch die Finma oder Bail­in­Klauseln) im Notfall sind nur einige Möglichkeiten, die aber nicht abschliessend zu verstehen sind.<br />

In einer stark vernetzten Welt werden zum vorliegenden Thema schnell einmal Stimmen laut, nur international koordinierte<br />

Sanierungs­ und Abwicklungsstrategien könnten Abhilfe schaffen, man müsse also zuwarten. Das mag für einige Massnahmen<br />

richtig sein. Es ist aber auch wichtig, dass ­ soweit das öffentliche Interesse betroffen ist ­ die politisch Verantwortlichen im<br />

Rahmen des schweizerischen Handlungsspielraums selbstständig handeln.<br />

Gerade die relative Ruhe dieser Tage sollte zum Anlass genommen werden, nicht untätig zu sein, sondern vorauszuschauen<br />

und dem entgegenzublicken, was realistischerweise erwartet werden kann.<br />

Stellungnahme des Bundesrates vom 30.10.2013<br />

Wie der Postulant zutreffend festhält, hat die Schweiz mit der "Too big to fail"­Gesetzgebung wichtige Schritte zur Stärkung der<br />

Finanzmarktstabilität und zum Abbau der Risiken, welche sich aus der Grösse und Komplexität systemrelevanter Banken<br />

ergeben, unternommen. Die entsprechende Änderung des Bankengesetzes wurde per 1. März 2012 in Kraft gesetzt. Die<br />

Schweiz hat sich mit dieser Gesetzesgrundlage einen berechenbaren Rechtsrahmen gegeben, der nun konsequent umgesetzt<br />

wird. Die Schweiz hat somit rasch und konkret Lehren gezogen. Die Wahrung und Stärkung der Finanzmarktstabilität sowie der<br />

Krisenresistenz der systemrelevanten Banken in der Schweiz, aber auch international ist indessen eine Aufgabe, welche die<br />

damit befassten Behörden laufend wahrnehmen.<br />

Die Expertenkommission, der Bundesrat und das <strong>Parlament</strong> haben sich mit der "Too big to fail"­Gesetzgebung für einen<br />

269


Die Expertenkommission, der Bundesrat und das <strong>Parlament</strong> haben sich mit der "Too big to fail"­Gesetzgebung für einen<br />

umfassenden Ansatz ausgesprochen, der auf vier Pfeilern (Kernmassnahmen) beruht: Eigenmittel, Liquidität, Risikoverteilung<br />

und Organisationsstruktur. Systemrelevante Banken müssen im Vergleich zu den übrigen Banken bis 2018 kontinuierlich<br />

substanziell höhere Eigenmittel aufgebaut haben, strengere Liquiditätsvorschriften erfüllen und ihre Risiken besser verteilen.<br />

Sie müssen zudem so organisiert sein, dass auch im Krisenfall bei drohender Insolvenz systemrelevante Funktionen für die<br />

Volkswirtschaft gewährleistet bleiben. Die Stabilisierungs­ und Abwicklungsplanung sowie die Erstellung der Notfallpläne unter<br />

der Aufsicht der Finma verlaufen stufenweise und planmässig. Diese umfassende <strong>Schweizer</strong> Regulierung im<br />

Bankeninsolvenzbereich erhält international viel Anerkennung.<br />

Wie der Postulant anerkennt, ist die internationale Koordination in diesem Bereich zur Wahrung eines "level playing field"<br />

essenziell. Auch wenn die Schweiz im Rahmen des Möglichen selbstständig handeln will, sollen regulatorische Auflagen in<br />

etwa im Gleichschritt mit der Entwicklung der relevanten international anerkannten Standards oder den Massnahmen der<br />

wichtigsten konkurrenzierenden Finanzplätze erfolgen.<br />

Die <strong>Schweizer</strong> Grossbanken haben ihrerseits bedeutende Fortschritte bei der Verringerung ihrer Risikopositionen und der<br />

Stärkung ihrer Krisenresistenz gemacht. Sie haben ihre Bilanzsumme seit der Krise ungefähr halbiert. Demgegenüber sind<br />

systemrelevante Institute in anderen Ländern zum Teil grösser geworden (USA, UK, Frankreich).<br />

Der Bundesrat und das <strong>Parlament</strong> haben die Problematik "Abbau der 'Too big to fail'­Risiken" im Zuge der Gesetzgebung zu<br />

"Too big to fail" bereits fundiert analysiert und umgesetzt. Gemäss Artikel 52 des Bankengesetzes muss der Bundesrat bis<br />

spätestens Februar 2015 das Massnahmenpaket ein erstes Mal im Hinblick auf die Vergleichbarkeit und den Grad der<br />

Umsetzung der entsprechenden internationalen Standards im Ausland prüfen und dem <strong>Parlament</strong> hierzu Bericht erstatten.<br />

Weiter ist der Bundesrat am 9. September 2013 beauftragt worden, dem <strong>Parlament</strong> einen Bericht zum Trennbankensystem zu<br />

unterbreiten und darin die verschiedenen Ausgestaltungsmöglichkeiten eines solchen Systems in der Schweiz aufzuzeigen<br />

(Postulat 11.4185). Es ist vorgesehen, dass das "Too big to fail"­Massnahmenpaket der Schweiz umfassend beurteilt wird.<br />

Den Anliegen des Postulanten soll im Rahmen dieser Arbeiten Rechnung getragen werden; ein separater Bericht erscheint<br />

deshalb nicht angezeigt.<br />

Antrag des Bundesrates vom 30.10.2013<br />

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

28.11.2013 SR Ablehnung.<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Mitunterzeichnende (6)<br />

Bischof Pirmin Diener Lenz Verena Kuprecht Alex Recordon Luc Schmid Martin Stöckli Hans<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Grossbank Staatsgarantie Gesetzesevaluation Interventionspolitik wirtschaftliche Auswirkung Kontrolle Banksystem Bankgeschäft<br />

Evaluation<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

24<br />

Zuständig<br />

Finanzdepartement (EFD)<br />

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270


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271


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3719 – Interpellation<br />

Deckungsgrad der Finanzierung der Strasseninfrastruktur<br />

Eingereicht von<br />

Graber Konrad<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

18.09.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

In der politischen Diskussion wird oft behauptet, der Strassenverkehr decke seine Kosten zu 100 Prozent. Diese Aussage trifft<br />

allerdings lediglich auf das nationale Strassennetz zu. Dieses wird mit 50 Prozent der Einnahmen der Mineralölsteuer, 100<br />

Prozent des Mineralölsteuerzuschlags und 100 Prozent der Autobahnvignette finanziert. Im Jahre 2012 betrugen die<br />

zweckgebundenen Erträge in der Spezialfinanzierung Strassenverkehr 3803 Millionen Franken.<br />

Die Strasseninfrastruktur der Kantone wird über Motorfahrzeugsteuern, Anteil aus LSVA und Anteil aus dem<br />

Treibstoffzollzuschlag finanziert. Die Strasseninfrastruktur der Gemeinden finanziert sich ausschliesslich aus ordentlichen<br />

Steuereinnahmen.<br />

Hingegen betragen die Nationalstrassen lediglich rund 3 Prozent am gesamten Strassennetz. Der Anteil der Kantonsstrassen<br />

beträgt 25 Prozent und der Anteil der Gemeindestrassen 72 Prozent.<br />

Es stellen sich folgende Fragen:<br />

1. Wie hoch ist der Deckungsgrad durch zweckgebundene Einnahmen der gesamten Strasseninfrastruktur (National­, Kantonsund<br />

Gemeindestrassen)? Falls der Bund nicht über die entsprechenden statistischen Daten verfügt, reicht auch eine plausible<br />

Schätzung bzw. Hochrechnung.<br />

2. Falls die Erhöhung des Preises der Autobahnvignette im Referendum scheitern sollte und gleichzeitig gefordert würde, den<br />

Netzbeschluss trotzdem in Kraft zu setzen, ergäbe sich für den Bund eine Finanzierungslücke. Um wie viel müsste der<br />

Mineralölsteuerzuschlag und damit der Benzinpreis erhöht werden, um den vorgesehenen Ausfall zu kompensieren?<br />

3. Wie sehen die Auswirkungen einer allfälligen Ablehnung der Erhöhung des Vignettenpreises auf Kantone aus, die sich zu<br />

dieser Frage äusserten?<br />

Antwort des Bundesrates vom 06.11.2013<br />

1. Zurzeit stehen keine ausreichenden statistischen Grundlagendaten zur Verfügung, um einen Kostendeckungsgrad für die<br />

Strasseninfrastruktur anhand der zweckgebundenen Einnahmen zu berechnen. Gemäss Artikel 36 des Bundesgesetzes vom<br />

22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe (MinVG; SR<br />

725.116.2) führt der Bund eine "Strassenrechnung". Danach sind die anrechenbaren Erträge der öffentlichen Hand aus dem<br />

Motorfahrzeugverkehr dessen anteiligen Kosten (der National­, Kantons­ und Gemeindestrassen) gegenüberzustellen. Die<br />

bisherige Praxis der vom Bundesamt für Statistik geführten Strassenrechnung differenziert nicht zwischen zweckgebundenen<br />

und nichtzweckgebundenen Einnahmen. Für das Jahr 2010 weist die Strassenrechnung einen Kostendeckungsgrad von 115<br />

Prozent (Ausgabenrechnung) bzw. Eigenwirtschaftlichkeitsgrad (Kapitalrechnung) von 111 Prozent aus.<br />

2. Falls die Ausgaben für die Anpassung des Netzbeschlusses ohne Erhöhung des Vignettenpreises vollständig vom Bund<br />

über eine Erhöhung des Mineralölsteuerzuschlages zu finanzieren wären, wären folgende Parameter zu berücksichtigen:<br />

­ Gemäss Artikel 4 Absatz 5 MinVG stehen 10 Prozent der zweckgebundenen Einnahmen als nichtwerkgebundene Beiträge<br />

den Kantonen zu.<br />

­ Der Bundesbeschluss vom 20. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (BBl 2013 4725)<br />

sieht vor, dass 9 Prozent der zweckgebundenen Mineralölsteuern auf Treibstoffen (Mineralölsteuer und ­zuschlag) zur<br />

Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur in den künftigen Bahninfrastrukturfonds fliessen.<br />

272


Aufgrund dieser beiden Mittelabflüsse sind für die zur Finanzierung des Netzbeschlusses erforderlichen 300 Millionen Franken<br />

(6 bis 7 Rappen pro Liter) Mehreinnahmen von jährlich rund 370 Millionen Franken (8 bis 9 Rappen pro Liter) notwendig.<br />

Die Einnahmeberechnungen stützen sich im Wesentlichen auf die im Grundlagenbericht "Energieperspektiven für die Schweiz<br />

bis 2050" des Bundesamtes für Energie geschätzten künftigen Entwicklungen zum Treibstoffverbrauch (Szenario "Weiter wie<br />

bisher", WWB).<br />

3. Wenn das Volk der Änderung des Nationalstrassenabgabegesetzes bzw. der Erhöhung des Vignettenpreises nicht<br />

zustimmt, wird die geplante Anpassung des Netzbeschlusses nicht in Kraft treten. Das heisst, der Bund übernimmt keine<br />

Strassen von den Kantonen ins Nationalstrassennetz. Die Kantone bleiben somit für Betrieb, Unterhalt und Ausbau dieser<br />

Strassen verantwortlich.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

03.12.2013 SR Erledigt.<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Strassennetz Strassenverkehr Finanzierung zweckgebundene Abgabe Kostenrechnung Autobahn Kantonsstrasse<br />

Gemeindestrasse Autobahnvignette Mineralölsteuer Benzin Energiepreis<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

48<br />

Zuständig<br />

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)<br />

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273


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3720 – Motion<br />

Trisomie 21 auf der Liste der Geburtsgebrechen aufführen<br />

Eingereicht von<br />

Zanetti Roberto<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

18.09.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Motion an 2. Rat<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, umgehend dafür zu sorgen, dass Trisomie 21 (Down­Syndrom) auf der Liste der<br />

Geburtsgebrechen gemäss Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21) aufgeführt<br />

wird.<br />

Begründung<br />

Trisomie 21 figuriert nicht auf der Liste der Geburtsgebrechen gemäss GgV (SR 831.232.21). Dies erstaunt und ist nicht<br />

nachvollziehbar.<br />

Gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1) ist eine<br />

Krankheit "jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist<br />

und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat".<br />

Gemäss Absatz 2 des genannten Artikels gelten als Geburtsgebrechen diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt<br />

bestehen.<br />

Es kann davon ausgegangen werden, dass Trisomie 21 eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen<br />

Gesundheit darstellt, medizinische Untersuchungen erfordert und/oder künftig eine (Teil­)Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben<br />

wird. Weiter ist unbestritten, dass Trisomie 21 bei vollendeter Geburt besteht.<br />

Trisomie 21 erfüllt demnach alle Voraussetzungen zur Aufnahme in die Liste der Geburtsgebrechen gemäss entsprechender<br />

Verordnung.<br />

Neben dieser eher formalistischen Sichtweise gilt es auch eine gesamtgesellschaftliche Betrachtung anzustellen.<br />

Aufgrund neuerer pränataler Diagnosemethoden lässt sich Trisomie 21 während der Schwangerschaft diagnostizieren. Dies<br />

hat dann wohl auch dazu geführt, dass Geburten von Kindern mit Trisomie 21 massiv zurückgegangen sind (offenbar gehen<br />

Schätzungen von einem Rückgang von bis zu 90 Prozent aus!). Viele Eltern entscheiden sich aus nachvollziehbaren und zu<br />

respektierenden Gründen für einen Abbruch einer Schwangerschaft.<br />

Daneben gibt es aber Eltern, die bewusst auf entsprechende pränatale Abklärungen verzichten oder sich trotz Trisomie­21­<br />

Diagnose bewusst für die Geburt des Kindes entscheiden.<br />

Diese Eltern haben Anspruch auf gesellschaftliche Anerkennung und Solidarität, die über das Deklamatorische hinausgeht. Ein<br />

erster Schritt zu tätiger Solidarität kann die Anerkennung von Trisomie 21 als Geburtsgebrechen sein. Mit der Anerkennung von<br />

Trisomie 21 als Geburtsgebrechen werden nicht automatisch Ansprüche gegenüber der IV ausgelöst. Es wird lediglich<br />

gewissermassen die Beweislast für die Auslösung von Leistungen der IV umgekehrt. Dies müssen uns Menschen mit<br />

Trisomie 21 und ihre Eltern wert sein.<br />

Stellungnahme des Bundesrates vom 06.12.2013<br />

Der Bundesrat teilt die Anliegen des Motionärs. Der Bereich der medizinischen Massnahmen der IV wird derzeit überprüft, um<br />

den Schlussfolgerungen der Berichte Folge zu leisten, die die Eidgenössische Finanzkontrolle und das Bundesamt für<br />

Sozialversicherungen zu den medizinischen Massnahmen erarbeitet haben. Die Konkretisierung der Motion wird somit im<br />

Rahmen dieser Arbeiten erfolgen können. Das bedeutet, dass Trisomie 21 entweder als solche auf die Liste im Anhang zur<br />

Verordnung über die Geburtsgebrechen aufgenommen wird, oder es werden deren Komponenten integriert, die noch nicht auf<br />

274


dieser Liste stehen.<br />

Antrag des Bundesrates vom 06.12.2013<br />

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

12.12.2013 SR Annahme.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR (SGK­NR)<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Mitunterzeichnende (43)<br />

Abate Fabio Altherr Hans Baumann Isidor Berberat Didier Bieri Peter Bischof Pirmin Bischofberger Ivo<br />

Bruderer Wyss Pascale Comte Raphaël Cramer Robert Diener Lenz Verena Eberle Roland Eder Joachim<br />

Egerszegi­Obrist Christine Engler Stefan Fetz Anita Föhn Peter Fournier Jean­René Freitag Pankraz<br />

Germann Hannes Gutzwiller Felix Häberli­Koller Brigitte Hêche Claude Hess Hans Imoberdorf René Janiak Claude<br />

Jenny This Keller­Sutter Karin Kuprecht Alex Levrat Christian Lombardi Filippo Luginbühl Werner<br />

Maury Pasquier Liliane Minder Thomas Niederberger Paul Rechsteiner Paul Recordon Luc Savary Géraldine<br />

Schmid Martin Schwaller Urs Seydoux­Christe Anne Stadler Markus Stöckli Hans<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Invalidenversicherung Behinderte/r Kind angeborene Krankheit Versicherungsleistung Krankheit medizinische Untersuchung<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

28<br />

Zuständig<br />

Departement des Innern (EDI)<br />

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275


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3737 – Interpellation<br />

Neutrale und unabhängige Anrufinstanz während Abstimmungskampagnen<br />

Eingereicht von<br />

Eder Joachim<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

19.09.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Die Meinungsbildung in einem Abstimmungskampf wird für die Stimmenden zunehmend schwierig. Viele Vorlagen sind<br />

komplex und schwer verständlich, die Abstimmungskomitees spitzen ihre Aussagen immer mehr zu, damit sie mediale<br />

Aufmerksamkeit erlangen. Internet und Social Media haben neue Möglichkeiten der Kampagnenführung und Verbreitung von<br />

Bildern geschaffen.<br />

Einige Komitees überschreiten bewusst oder unbewusst die Grenzen der Wahrheit. Sie operieren mit Schlagworten und<br />

manipulativen Bildern, welche die Meinungsbildung beeinträchtigen. Falschaussagen, die mehrfach unwidersprochen<br />

wiederholt werden, bleiben in den Köpfen der Stimmenden haften.<br />

Es scheint mir deshalb richtig, die Frage ernsthaft zu prüfen, ob eine neutrale und unabhängige Instanz geschaffen werden<br />

soll, die im Abstimmungskampf Inhalte und Bildsprache von Komitees und Bundesrat auf Antrag hin prüft. Ziel müsste sein,<br />

dass diese Instanz vor dem Abstimmungstermin ein Urteil über Kampagnen fällt, damit die Stimmenden ihre Meinung weiterhin<br />

möglichst unverfälscht und objektiv bilden können. Dabei geht es keineswegs darum, eine Art Zensurbehörde zu schaffen. Die<br />

Instanz sollte kommerzielle Werbung und öffentliche Aussagen der Komitees und des Bundesrates auf Antrag hin auf<br />

Sachlichkeit und Rechtmässigkeit prüfen. Sie sollte aus unabhängigen Personen verschiedener Berufsgattungen und<br />

Sprachregionen zusammengesetzt sein.<br />

In anderen Bereichen gibt es solche Instanzen, z. B. den <strong>Schweizer</strong> Presserat (Beschwerdeinstanz für medienethische<br />

Fragen), die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (oberste Programm­Aufsichtsbehörde) oder die<br />

<strong>Schweizer</strong>ische Lauterkeitskommission für Werbung.<br />

Aus diesen Gründen stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:<br />

1. Welche Möglichkeiten sieht er zur Schaffung einer solchen Anrufinstanz?<br />

2. Welche Aufgaben könnte und müsste sie nach Auffassung des Bundesrates übernehmen?<br />

3. Wo müsste sie am besten organisatorisch angegliedert werden? Wer müsste ein Antragsrecht haben?<br />

4. Gibt es nach seiner Ansicht auch Gründe, die grundsätzlich dagegen sprechen?<br />

Antwort des Bundesrates vom 06.11.2013<br />

Dass Volksinitiativen und Referenden umstritten sind, liegt in der Natur der Sache. Im Abstimmungskampf wird bisweilen<br />

intensiv für oder gegen eine Vorlage geworben. Zuspitzende Formulierungen, Schlagworte oder die Verwendung von Bildern<br />

gehören dabei seit je zum Instrumentarium der Kampagnenführung. Nicht dazu gehören sollten jedoch krasse Unwahrheiten<br />

und falsche Informationen; in diesem Punkt stimmt der Bundesrat mit dem Interpellanten überein. Er ist aber der Ansicht, dass<br />

unsachgemässe oder gar unwahre Behauptungen in der Regel durch die Vielfalt der verschiedenen Meinungsäusserungen<br />

relativiert oder korrigiert werden. Er selbst ist von Rechts wegen zur sachlichen Information der Stimmberechtigten verpflichtet<br />

(Art. 10a und Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte), während die übrigen Akteure sich auf die<br />

Meinungsäusserungsfreiheit berufen können. Aufgrund seiner Informationspflicht hat der Bundesrat jedoch bereits heute dafür<br />

zu sorgen, dass offensichtliche Fehlinformationen im Vorfeld von Abstimmungen richtiggestellt werden. Auch deshalb erachtet<br />

er die Schaffung einer Anrufinstanz als nicht notwendig.<br />

Werden im Rahmen einer Kampagne Unwahrheiten verbreitet, so können diese am effektivsten durch den politischen Gegner<br />

bekämpft werden. Er kann die Methoden der Kampagnenführer zum Thema der öffentlichen Diskussion machen. Die<br />

276


Stellungnahme einer Anrufinstanz könnte hingegen dazu führen, dass in der Öffentlichkeit statt über die zweifelhaften<br />

Methoden der Kampagnenführer mehr über die Rechtmässigkeit des Urteils der Anrufinstanz debattiert würde.<br />

Im Vorfeld von Volksabstimmungen wird meist über künftige Auswirkungen einer Regelung debattiert, die zum Zeitpunkt der<br />

Diskussion noch gar nicht in Kraft ist. Solche Prognosen lassen sich durch eine Anrufinstanz gar nicht überprüfen, da man<br />

deren Wahrheitsgehalt erst rückblickend wird beurteilen können. Durch eine Stellungnahme würde die Anrufinstanz zudem<br />

plötzlich selber Partei im Abstimmungskampf. Komitees beider Seiten könnten die Stellungnahme für ihre politischen Zwecke<br />

instrumentalisieren.<br />

Schliesslich stellen sich auch gewichtige Probleme im Zusammenhang mit der Konstituierung und der Arbeitsweise einer<br />

Anrufinstanz. Bereits die personelle Besetzung könnte zum Politikum werden. Die Legitimität der Anrufinstanz würde dadurch<br />

von Anfang an in Zweifel gezogen. In der Praxis müsste die Anrufinstanz ­ nicht zuletzt aufgrund der vorzeitigen brieflichen<br />

Stimmabgabe ­ unter hohem Zeitdruck beraten und entscheiden. Eine Stellungnahme zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits ein<br />

Teil der Bevölkerung abgestimmt hat, könnte die Legitimation des gesamten Urnengangs infrage stellen. Auch vor diesem<br />

Hintergrund erscheint dem Bundesrat die Einrichtung einer Anrufinstanz als nicht notwendig.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

05.12.2013 SR Erledigt.<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Mitunterzeichnende (4)<br />

Bieri Peter Bischofberger Ivo Häberli­Koller Brigitte Hess Hans<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Abstimmungskampf politische Werbung Meinungsbildung Kontrolle Meinungsfreiheit unlautere Werbung<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

04<br />

Zuständig<br />

Bundeskanzlei (BK)<br />

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277


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3738 – Motion<br />

Schaffung von rechtlichen Grundlagen zum Betrieb historischer Bergbahnen<br />

Eingereicht von<br />

Hess Hans<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

19.09.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, rechtliche Grundlagen zu erarbeiten, damit historische Bergbahnen unter Beibehaltung ihrer<br />

Originalsubstanz verkehren können.<br />

Begründung<br />

Die Schweiz gilt als klassisches Bergbahnland. Von Zahnradbahnen über Luftseilbahnen bis zu Sesselbahnen oder Skiliften<br />

wurden zahlreiche Entwicklungen und Innovationen in diesem Bereich wesentlich von <strong>Schweizer</strong>n oder in der Schweiz geprägt.<br />

Aus dieser Vielfalt an Bergbahnen existieren einige historisch wertvolle Objekte bis heute.<br />

Im Gegensatz zu Dampflokomotiven oder Dampfschiffen entwickelte sich allerdings das Bewusstsein für den historischen<br />

Wert von Bergbahnen ­ mit Ausnahmen ­ erst in jüngster Vergangenheit. Demgegenüber orientieren sich die bestehenden<br />

Normen weitgehend am jeweils aktuellen Stand der Seilbahntechnik. Da historische Bergbahnen diese Anforderungen häufig<br />

nicht erfüllen können, wird oftmals eine Verlängerung der Betriebsbewilligung infrage gestellt oder verweigert, was meist zu<br />

einem Teil­ oder Totalersatz führt.<br />

Dabei geht sicherheitstechnisch von historischen Bergbahnen nicht zwingend eine erhöhte Unfallgefahr aus. Die Sicherheit<br />

einer Bergbahn hängt im Regelfall weniger von ihrem Alter und dem Stand der Technik ab, sondern von deren fachgerechter<br />

Wartung und Kontrolle. Davon zeugt nicht zuletzt auch das beeindruckende Alter einiger Anlagen, die über Jahrzehnte,<br />

teilweise seit über einem Jahrhundert betriebsfähig sind. Entsprechend ist eine Berücksichtigung historischer Bergbahnen in<br />

den entsprechenden Normen eine Option, die sich durch alternative Sicherheitsmassnahmen ­ etwa mit häufigeren Wartungsund<br />

Kontrollintervallen ­ erreichen liesse.<br />

Nicht unterschätzt werden darf hierbei der wirtschaftliche Aspekt: Zahlreiche Bergbahnunternehmen haben mit schwierigen<br />

Rahmenbedingungen zu kämpfen. Neben dem historischen Interesse ist es nicht selten auch eine ökonomische<br />

Notwendigkeit, dass die bewährten Bahnen in ihrer historischen Form weiterbetrieben werden. Wenn nun ­ ohne zwingende<br />

Notwendigkeit, bloss aufgrund der rigiden Umsetzung der aktuellen Normen ­ eine Bahn neu gebaut werden muss, führt dies<br />

nicht selten zu finanziellen Schwierigkeiten. Dies kann zur gänzlichen Einstellung führen.<br />

Ebenso stellen historische Bergbahnen vermehrt einen touristischen Wert dar, der entsprechend vermarktet wird. Damit wird<br />

ein Mehrwert generiert und die touristische Bedeutung innerhalb der Region gestärkt. Dies wirkt sich schliesslich auch auf die<br />

<strong>Schweizer</strong> Tourismuslandschaft aus, weshalb die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für den Betrieb und Erhalt<br />

historischer Bergbahnen von allgemeinem Interesse ist.<br />

Stellungnahme des Bundesrates vom 20.11.2013<br />

Als historische Bergbahnen kommen neben Luft­ und Standseilbahnen auch Zahnradbahnen und andere Eisenbahnen in<br />

Betracht. Anders als bei Zahnradbahnen lässt sich bei Luftseilbahnen immer wieder beobachten, dass historische durch<br />

moderne Anlagen ersetzt werden. Deshalb versteht der Bundesrat die Motion so, dass rechtliche Grundlagen für den<br />

Weiterbetrieb historischer Seilbahnen erarbeitet werden sollen.<br />

Das BAV ist sich der Problematik des Erhalts älterer/historischer Luftseilbahnen bewusst. Bereits heute bestehen die<br />

rechtlichen Grundlagen dafür, dass Seilbahnen (Luftseilbahnen ebenso wie Standseilbahnen) grundsätzlich unter Beibehaltung<br />

ihrer Originalsubstanz so lange betrieben werden dürfen, wie sie nachweislich in ihrem ursprünglichen, betriebssicheren<br />

Zustand instand gehalten werden. Es sind also nicht die Vorschriften, die einen Betreiber zum Ersatz seiner Seilbahn zwingen.<br />

Die Abwägung sowie der unternehmerische Entscheid darüber, wie lange sich die Erhaltung des ursprünglichen Zustands<br />

278


entiert und ab wann ein Ersatz der Anlage wirtschaftlich vorteilhaft ist, liegt beim Betreiber. Es besteht also keine rechtliche<br />

Benachteiligung von historischen Seilbahnen gegenüber historischen ­ oft dampfbetriebenen ­ Eisenbahnen, Zahnradbahnen<br />

oder Schiffen.<br />

Der Bund ist gemäss dem Natur­ und Heimatschutzgesetz dazu verpflichtet, Kulturdenkmäler wie historische Seilbahnen bei<br />

der Erfüllung seiner Aufgaben zu erhalten, sofern es das öffentliche Interesse gebietet. Das <strong>Schweizer</strong> Seilbahninventar<br />

bezeichnet die historischen Anlagen von nationaler Bedeutung. Eingriffe bei diesen Anlagen, die vom Bund konzessioniert und<br />

bewilligt werden, unterliegen einer entsprechenden Interessenabwägung. Die denkmalpflegerische Instandstellung von<br />

historischen Seilbahnen kann auch bereits heute grundsätzlich durch Finanzhilfen des Bundes unterstützt werden.<br />

Der Bundesrat zieht keine neue Vorschrift in Betracht, die den Betrieb historischer Seilbahnen ohne Nachweis der<br />

Betriebssicherheit gestatten würde. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Sicherheitsbauteile für eine bestimmte<br />

Lebensdauer konzipiert werden und Materialien ermüden. Deshalb ist es unverzichtbar, dass solche Bauteile nach Erreichen<br />

ihrer Lebensdauer ersetzt werden. Da aber bereits auf Basis der heutigen Vorschriften ein Ersatz der historischen Bauteile und<br />

eine auch bei technischen Denkmälern zulässige Weiterentwicklung möglich ist, besteht diesbezüglich in den rechtlichen<br />

Grundlagen kein Defizit.<br />

Antrag des Bundesrates vom 20.11.2013<br />

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

10.12.2013 SR Zurückgezogen.<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Mitunterzeichnende (24)<br />

Altherr Hans Baumann Isidor Bieri Peter Bischofberger Ivo Eberle Roland Eder Joachim Egerszegi­Obrist Christine<br />

Engler Stefan Föhn Peter Fournier Jean­René Freitag Pankraz Germann Hannes Graber Konrad Gutzwiller Felix<br />

Häberli­Koller Brigitte Imoberdorf René Jenny This Keller­Sutter Karin Kuprecht Alex Luginbühl Werner<br />

Niederberger Paul Schmid Martin Seydoux­Christe Anne Theiler Georges<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Schienenverkehr touristische Infrastruktur Berggebiet Vergangenheit Denkmalpflege kulturelles Erbe Konzession<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

2831;48<br />

Zuständig<br />

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)<br />

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© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH ­ 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />

279


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3739 – Interpellation<br />

Archivsperrre betreffend Südafrika. Aufhebung<br />

Eingereicht von<br />

Rechsteiner Paul<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

19.09.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat hat 2003 in singulärer Weise eine Einsichtssperre für die Akten im Bundesarchiv verfügt, welche die Zeit des<br />

Apartheidregimes in Südafrika betreffen. 2010 und 2011 lehnte der Bundesrat eine Aufhebung der Archivsperre ab, obschon<br />

er anerkannte, dass die Apartheid als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB) einzustufen ist. Nicht einmal der<br />

Herausgeberschaft der Diplomatischen Dokumente der Schweiz, eines breitangelegten wissenschaftlichen<br />

Forschungsprojekts der <strong>Schweizer</strong>ischen Akademie der Geistes­ und Sozialwissenschaften, wurde Einsicht gewährt. 2014<br />

werden es nun zwanzig Jahre, seit Nelson Mandela erster frei gewählter Staatspräsident Südafrikas und die Apartheid damit<br />

definitiv überwunden wurde.<br />

Ich frage den Bundesrat:<br />

Ist er endlich bereit, die Archivsperre aufzuheben?<br />

Falls wider Erwarten nicht: Wie kann er eine derartige obrigkeitliche Zensurhaltung gegenüber der demokratischen<br />

Öffentlichkeit noch rechtfertigen?<br />

Antwort des Bundesrates vom 20.11.2013<br />

Nach Einreichen einer Sammelklage in den USA gegen Firmen mit Geschäftsbeziehungen mit Südafrika, darunter auch<br />

schweizerische Unternehmen, hat der Bundesrat am 16. April 2003 beschlossen, den Zugang zu gewissen im Bundesarchiv<br />

lagernden Unterlagen über Kapital­ und Exportgeschäfte nach Südafrika während der Zeit der Apartheid einzuschränken. Die<br />

Mehrheit der Unterlagen ist dieser Teilsperre jedoch nicht unterworfen. Mit dieser Massnahme sollte die Rechtsgleichheit von<br />

schweizerischen und ausländischen Verfahrensparteien gewährleistet werden, falls die Kläger bei ausländischen Unternehmen<br />

Akteneinsicht auf gerichtlichem Weg einfordern müssten, während in der Schweiz ein Gesuch ans Bundesarchiv ausreichen<br />

würde.<br />

Seit 20. November 2009 sind keine schweizerischen Unternehmen mehr direkt von der Sammelklage betroffen. Nach<br />

eingehender Prüfung der Sachlage und gestützt auf ein Rechtsgutachten einer US­amerikanischen Rechtsanwaltskanzlei kam<br />

der Bundesrat am 24. September 2010 zum Schluss, die Zugangseinschränkung zu den Unterlagen zum Schutz der<br />

Rechtsgleichheit so lange aufrechtzuerhalten, bis das erstinstanzliche Urteil vorliegt. Solange das in der Sache zuständige<br />

Gericht nicht endgültig entschieden hat, besteht ein Risiko, dass die schweizerischen Unternehmen bei Auftauchen neuer<br />

Tatsachen wieder in den laufenden Gerichtsprozess aufgenommen würden und durch die im Vergleich zum Ausland liberale<br />

Einsichtspraxis der Schweiz für Akten im Bundesarchiv benachteiligt würden.<br />

Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Teilsperre von Dokumenten die Forschung zum Verhältnis Schweiz­Südafrika<br />

während der Zeit der Apartheid beschränken kann. Er hat daher das EFD beauftragt, die Entwicklungen in den USA zu<br />

beobachten, um zeitnah Anpassungen an die Einsichtspraxis vorzunehmen. Das EFD wird dabei von einer<br />

interdepartementalen Arbeitsgruppe unterstützt, welche laufend aktuelle Informationen zum Stand der Sammelklage einholt.<br />

Gemäss jüngstem Bericht der schweizerischen Botschaft in Washington vom September 2013 sind Zwischenentscheide in<br />

der Sache ergangen. Das erstinstanzliche Gericht hat jedoch noch immer keinen endgültigen Entscheid gefällt. Die Sachlage<br />

bleibt damit dieselbe wie bei der letzten eingehenden Prüfung der Akteneinsichtsbeschränkung durch den Bundesrat im Jahre<br />

2010. Die Risiken für schweizerische Unternehmen aus der Sammelklage bleiben unverändert bestehen. Solange das<br />

erstinstanzliche Urteil nicht gefällt ist, besteht nach Auffassung des Bundesrates deshalb kein Anlass, auf den Entscheid vom<br />

24. September 2010 zurückzukommen und die Zugangseinschränkung vom 16. April 2003 neu zu beurteilen.<br />

280


Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

27.11.2013 SR Erledigt.<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Südafrika <strong>Schweizer</strong>isches Bundesarchiv Vertraulichkeit Apartheid Zensur Informationsrecht Auskunftspflicht der Verwaltung<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

04<br />

Zuständig<br />

Finanzdepartement (EFD)<br />

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281


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3765 – Interpellation<br />

Für einen breiteren internationalen Austausch von Finanzdienstleistungen<br />

Eingereicht von<br />

Recordon Luc<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

23.09.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen zu beantworten:<br />

1. Ist der Bundesrat bereit, seine Aussenpolitik im Finanzsektor in Zukunft vermehrt auch an Länder ausserhalb Europas und<br />

Nordamerikas zu richten?<br />

2. Strebt der Bundesrat Verhandlungen über internationale Vereinbarungen über Finanzdienstleistungen an?<br />

3. Sieht der Bundesrat vor, die Gesetzgebung, die den Zugang von Finanzinstituten und Finanzakteuren zum <strong>Schweizer</strong> Markt<br />

regelt, klarer und leichter anwendbar zu machen?<br />

Begründung<br />

Die <strong>Schweizer</strong> Aussenpolitik ist im Finanzsektor seit mehreren Jahren von der alleinigen und dringenden Sorge geprägt, die<br />

Differenzen mit den Nachbarländern und den USA beizulegen und die ethische Verantwortung des Finanzplatzes Schweiz in<br />

Steuersachen besser wahrzunehmen.<br />

Es wäre jedoch ratsam, verstärkt auf ein breiteres Spektrum von Partnerländern zu setzen und den Austausch von<br />

Finanzdienstleistungen insbesondere mit den Brics­Staaten, aber auch mit anderen Staaten auszubauen. Dabei sollen hohe<br />

ethische Standards eingehalten werden. Zu diesem Zweck scheinen der Abschluss internationaler multilateraler oder bilateraler<br />

Vereinbarungen und vorab die Festlegung präziser und einfach anwendbarer Regelungen über die Niederlassung von<br />

Finanzinstituten und ­akteuren in der Schweiz notwendig.<br />

Antwort des Bundesrates vom 13.11.2013<br />

1. Im Verlauf des letzten Jahrzehntes haben aufstrebende Schwellenländer stetig an wirtschaftlichem Gewicht gewonnen und<br />

zunehmend zum globalen Wirtschaftswachstum beigetragen. Der Bundesrat ist dementsprechend bestrebt, die Beziehungen<br />

der Schweiz zu den Schwellenländern im Finanzbereich zu verstärken. Als eine Massnahme wurde das Konzept des<br />

Finanzdialogs zur Stärkung der Zusammenarbeit im internationalen Finanzbereich auf weitere Länder der G­20, aber vor allem<br />

auf aufstrebende Schwellenländer ausgeweitet: So wurde mit Russland (24. September 2011), Indien (3. Oktober 2011),<br />

Australien (20. April 2012), Brasilien (7. Mai 2012), der Türkei (13. Oktober 2012) und China (24. Mai 2013) jeweils ein<br />

Memorandum of Understanding unterzeichnet. Damit wurde ein strukturierter Dialog im Finanzbereich mit diesen wichtigen<br />

Partnerländern eröffnet. Als weiteres Mittel, die Konkurrenzfähigkeit des <strong>Schweizer</strong> Finanzplatzes zu fördern und internationale<br />

Regulierungsentwicklungen der konkurrierenden Finanzplätze zu verfolgen, wurde im Jahr 2013 Kontakt mit Hongkong und<br />

Singapur aufgenommen, um regelmässige Diskussionen über Finanzmarktentwicklungen und Regulierungsprojekte zu führen.<br />

2. Die stetige Verbesserung des Zugangs zu ausländischen Märkten ist eines der Ziele der schweizerischen<br />

Aussenwirtschaftspolitik. Eine Priorität ist der Sektor der Finanzdienstleistungen. Im Rahmen von Freihandelsabkommen<br />

verhandelt die Schweiz über rechtlich bindende Verpflichtungen zur Verbesserung der Bedingungen des Marktzugangs für<br />

<strong>Schweizer</strong> Akteure und insbesondere für Finanzdienstleistungsunternehmen. Die Ergebnisse der bilateralen Abkommen mit<br />

China und Japan, aber auch der Abkommen im Rahmen der Efta mit Kolumbien, Südkorea, Costa Rica, Hongkong, Mexiko,<br />

Panama, Singapur, Ukraine und den Ländern des Golfkooperationsrates (Vereinigte Arabische Emirate, Bahrain, Saudi­<br />

Arabien, Oman und Kuwait) bestätigen dieses Ziel. Betreffend den Marktzugang im Finanzmarktbereich mit EU­Mitgliedländern<br />

konnte die Schweiz im Zuge der bilateralen Quellensteuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich und Österreich<br />

vereinfachte Marktzutrittsbedingungen erzielen. Mit Deutschland wurde die Vereinbarung zur Intensivierung der<br />

grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Finanzbereich ohne Quellensteuerabkommen vereinbart. Im Verhältnis mit der EU<br />

282


ist es für die Schweiz prioritär, den Marktzutritt zu sichern, der beispielsweise durch die EU­Richtlinie Mifid II (Markets in<br />

Financial Instruments Directive) erschwert werden könnte. Die vom Bundesrat ernannte Expertengruppe prüft im Rahmen der<br />

Weiterentwicklung der Finanzmarktstrategie die Möglichkeiten zur Verbesserung des Marktzutritts für <strong>Schweizer</strong> Anbieter.<br />

3. Die <strong>Schweizer</strong> Aufsichtsregelung erfüllt internationale Standards und entspricht bewährten Praktiken. Traditionell pflegt die<br />

Schweiz eine offene und liberale Ausgestaltung ihres Rechtssystems und ermöglicht ausländischen Finanzinstituten einen<br />

unkomplizierten Zugang zum <strong>Schweizer</strong> Finanzmarkt. Ausländischen Banken ist es beispielsweise in bestimmten Grenzen<br />

gestattet, ohne Bewilligung oder Meldung an die Finma <strong>Schweizer</strong> Kunden grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen<br />

anzubieten und bestehende Kundenbeziehungen direkt aus der Schweiz heraus zu pflegen. Dieser Ansatz hat sich für die<br />

Schweiz grundsätzlich bewährt. Die führende Position des <strong>Schweizer</strong> Finanzplatzes ist nicht zuletzt auch auf die Offenheit und<br />

die Wettbewerbsfreiheit im heimischen Markt zurückzuführen.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

28.11.2013 SR Erledigt.<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Finanzplatz Schweiz Finanzrecht finanzielle Zusammenarbeit wirtschaftliche Zusammenarbeit Marktzugang Finanzberuf<br />

internationales Abkommen Schwellenland Brasilien Russland Indien China Südafrika<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

24<br />

Zuständig<br />

Finanzdepartement (EFD)<br />

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283


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3782 – Motion<br />

Anrechnung von Erziehungsgutschriften bei Scheidung bzw. bei der Begründung der gemeinsamen<br />

elterlichen Sorge durch unverheiratete Eltern<br />

Eingereicht von<br />

Janiak Claude<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

24.09.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Im Plenum noch nicht behandelt<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, die Zivilprozessordnung und die AHVV dahingehend zu ergänzen, dass die Anrechnung von<br />

Erziehungsgutschriften bei Scheidung bzw. bei der Begründung der gemeinsamen Sorge durch unverheiratete Eltern aufgrund<br />

der tatsächlichen Betreuungsverhältnisse zwingend in einer Scheidungsvereinbarung oder durch Urteil bzw. durch die<br />

Kindesschutzbehörde geregelt werden muss.<br />

Begründung<br />

Mit der vom <strong>Parlament</strong> am 21. Juni 2013 verabschiedeten Revision des <strong>Schweizer</strong>ischen Zivilgesetzbuches wird die<br />

gemeinsame elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand zum Regelfall. Auch in Zukunft wird trotz gemeinsamer elterlicher<br />

Sorge nach wie vor in vielen Fällen aufgrund der Kinderbetreuung lediglich ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit einschränken<br />

und dadurch Einbussen im Hinblick auf die künftigen AHV­Leistungen erleiden. Die heutige Regelung von Artikel 52f Absatz<br />

2bis, wonach die Erziehungsgutschriften bei gemeinsamer elterlicher Sorge hälftig aufgeteilt werden bzw. bei unverheirateten<br />

Eltern vollständig der Mutter angerechnet werden, ist somit in vielen Fällen nicht angemessen. Die Anrechnung von<br />

Betreuungsgutschriften aufgrund der tatsächlich praktizierten Betreuung wird bei Scheidungen bzw. bei der Begründung der<br />

gemeinsamen elterlichen Sorge oft "vergessen", d. h. nicht geregelt. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass beide<br />

Eltern nach einer Scheidung bzw. aufgrund der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben gut abgesichert sind bzw. bleiben. Um<br />

dies zu erreichen, muss die Aufteilung der Betreuungsgutschriften zwingend bei Scheidung durch das Gericht und im Falle<br />

unverheirateter Eltern bei der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Kindesschutzbehörde geregelt<br />

werden. Die Zivilprozessordnung bzw. die AHVV und allenfalls weitere gesetzliche Bestimmungen sind entsprechend<br />

anzupassen.<br />

Stellungnahme des Bundesrates vom 20.11.2013<br />

Nach geltendem Recht werden die Erziehungsgutschriften bei gemeinsamer elterlicher Sorge zwischen den Eltern hälftig<br />

aufgeteilt; es besteht dabei allerdings die Möglichkeit, dass die Eltern mittels schriftlicher Vereinbarung festlegen, dass einem<br />

Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll (Art. 52f Abs. 2bis AHVV, SR 831.101).<br />

Mit dem Inkrafttreten der Revision des Sorgerechts (Änderung vom 21. Juni 2013, "Elterliche Sorge", des <strong>Schweizer</strong>ischen<br />

Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, BBl 2013 4763) wird die gemeinsame elterliche Sorge zum Regelfall werden,<br />

und zwar unabhängig davon, wie die Betreuung tatsächlich wahrgenommen wird. Wie der Motionär zutreffend vorbringt, wird<br />

aber auch in Zukunft häufig nur ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit einschränken; in einem solchen Fall ist die in der<br />

Verordnung vorgesehene hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschriften nicht angemessen. Der Bundesrat ist sich dieser<br />

Problematik bewusst, weshalb die entsprechenden Verordnungsbestimmungen zurzeit revidiert werden.<br />

Neu sollen die Gerichte und die Kindesschutzbehörden gleichzeitig mit der Festlegung der elterlichen Sorge und den<br />

Betreuungsverhältnissen auch über die Zuteilung der Erziehungsgutschriften entscheiden. Um die betroffenen Behörden auf<br />

die Problematik zu sensibilisieren, ist vorgesehen, mit dem Erlass der neuen Bestimmungen eine Informationskampagne bei<br />

den betroffenen Behörden sowie der Anwaltschaft durchzuführen. Eine solche wurde beispielsweise auch anlässlich der<br />

Einführung des AHV­Splittings bei Scheidung erfolgreich durchgeführt. Da diese Behörden oft und regelmässig mit<br />

Entscheidungen konfrontiert sind, bei denen künftig auch die Erziehungsgutschriften zu regeln sein werden, ist zu erwarten,<br />

dass diese Prüfung zur Routine werden wird. Die von der Motion verlangte Verpflichtung auf Gesetzesstufe ist deshalb nach<br />

Ansicht des Bundesrates nicht erforderlich.<br />

284


Antrag des Bundesrates vom 20.11.2013<br />

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />

Dokumente<br />

Anträge, Fahnen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

02.12.2013 SR Zuweisung an die RK­SR zur Vorprüfung.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für Rechtsfragen SR (RK­SR)<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Mitunterzeichnende (19)<br />

Abate Fabio Bischof Pirmin Bruderer Wyss Pascale Comte Raphaël Cramer Robert Diener Lenz Verena<br />

Egerszegi­Obrist Christine Fetz Anita Häberli­Koller Brigitte Hêche Claude Levrat Christian Maury Pasquier Liliane<br />

Rechsteiner Paul Savary Géraldine Schmid Martin Seydoux­Christe Anne Stadler Markus Stöckli Hans<br />

Zanetti Roberto<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Ehescheidung geschiedene Person Erziehung Sorgerecht elterliche Sorge Alleinerziehende/r getrennt lebende Person<br />

Trennung der Ehepartner AHV­Beiträge Entschädigung<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

28<br />

Zuständig<br />

Justiz­ und Polizeidepartement (EJPD)<br />

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285


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3783 – Interpellation<br />

Wann kommt das überfällige Verbot von starken Laserpointern?<br />

Eingereicht von<br />

Fetz Anita<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

24.09.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat hat in den vergangenen Jahren verschiedentlich seine Bereitschaft erklärt, das Problem der<br />

gesundheitsgefährdenden starken Laserpointer (Klasse 3) anzugehen. Seither wurde die angekündigte Vorlage mehrfach<br />

verschoben, zuletzt auf Januar 2014. Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:<br />

1. Ist er bereit, keine weitere Verzögerung der Laserpointer­Vorlage zu dulden und die überfällige Vorlage im Januar 2014 in<br />

die Vernehmlassung zu geben?<br />

2. Wird er mit der genannten Vorlage auch vorschlagen, den Kauf und den Besitz von starken Laserpointern zu verbieten?<br />

3. Betrachtet er die starken Laserpointer als vergleichbar mit Waffen?<br />

4. Welches sind die Gründe für die mehrfache Verschiebung der Vorlage, die ursprünglich auf das Jahr 2011 angekündigt<br />

war?<br />

5. Sind die Kantone über die Gründe der mehrfachen Verschiebung in Kenntnis gesetzt worden?<br />

Begründung<br />

In den vergangenen Jahren haben Laserpointer­Attacken in der Schweiz zugenommen. Betroffen sind unter anderem<br />

Polizisten, Pilotinnen, Lokomotivführer, Tramführerinnen sowie Sportlerinnen und Sportler. In mindestens einem Fall erlitt ein<br />

Betroffener bleibende Augenschäden und hatte nur insofern Glück, als er nicht ganz erblindet ist.<br />

Dass mit Lasern zugefügte Gesundheitsschäden schon heute nach Strafgesetzbuch geahndet werden können, nutzt den<br />

Betroffenen in aller Regel nichts, da die Täter nur selten eruiert werden können.<br />

Angesichts der seit Jahren zunehmenden Fälle ist schwer nachvollziehbar, warum ein Verbot von Verkauf und Besitz von<br />

starken Laserpointern so lange auf sich warten lässt.<br />

Antwort des Bundesrates vom 20.11.2013<br />

1. Der Bundesrat rechnet mit keinen weiteren Verzögerungen. Die Vernehmlassung zum Entwurf eines neuen Bundesgesetzes<br />

über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Schall war ursprünglich auf den Sommer 2013 geplant. Aufgrund der<br />

Komplexität der Problematik im gesamten Bereich der nichtionisierenden Strahlung und des Schalls wurde die<br />

Vernehmlassung auf Frühling 2014 verschoben. Der Januar 2014 stand dabei nicht zur Diskussion. Der Gesetzentwurf wird<br />

nicht nur die Laserpointer­Problematik behandeln, sondern in Ergänzung zu bestehenden Erlassen der Bereiche<br />

Produktesicherheit, Umweltschutz und Arbeitnehmerschutz weitere Geräte und Anwendungen von nichtionisierender Strahlung<br />

und Schall einschliessen.<br />

2. Die voraussichtlichen Regelungen zielen auf ein Import­ und eventuell ein Herstellungsverbot ab. Mit dem neuen Gesetz soll<br />

die jetzt gültige Allgemeinverfügung zum Verbot des Inverkehrbringens von gefährlichen Laserpointern der Klassen 3B und 4<br />

abgelöst werden. Das Import­ und Herstellungsverbot soll verhindern, dass gefährliche Laserpointer auf dem Markt sind. Ob<br />

auch der Besitz von gefährlichen Laserpointern verboten wird, ist Gegenstand von derzeitigen Abklärungen, welche in den<br />

Gesetzentwurf einfliessen.<br />

3. Der Bundesrat erachtet grundsätzlich starke Laserpointer als mit Waffen nur beschränkt vergleichbar. Der<br />

bestimmungsgemässe Zweck von Waffen nach Waffengesetz (WG, SR 514.54; Art. 4) liegt in der unmittelbaren physischen<br />

286


Schädigung von Mensch oder Tier bzw. der Beeinträchtigung ihrer Widerstandskraft. Neben Waffen regelt das Waffengesetz<br />

aber auch sogenannt gefährliche Gegenstände (Art. 4 Abs. 6 WG). Dabei handelt es sich um Gegenstände wie Werkzeuge,<br />

Haushalt­ und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. Das Tragen von solchen<br />

gefährlichen Gegenständen an öffentlich zugänglichen Orten und das Mitführen solcher Gegenstände in Fahrzeugen sind<br />

verboten, wenn kein legitimer Verwendungszweck glaubhaft gemacht werden kann und der Eindruck erweckt wird, dass die<br />

Gegenstände missbräuchlich eingesetzt werden sollen. Entsprechend getragene gefährliche Gegenstände können<br />

beschlagnahmt und eingezogen werden. Mitgeführte starke Laserpointer haben regelmässig keinen legitimen<br />

Verwendungszweck. Sie können deswegen bereits nach geltendem Recht von der Polizei präventiv beschlagnahmt werden,<br />

um ihre missbräuchliche Verwendung zu verhindern. Die betroffenen Bundesstellen sind der Meinung, dass die Laserpointer­<br />

Problematik idealerweise mit dem neuen Bundesgesetz über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Schall gelöst<br />

werden soll.<br />

4. Es ist richtig, dass die Erarbeitung der Vorlage mehr Zeit in Anspruch genommen hat als ursprünglich angenommen. Die<br />

Vorlage wurde jedoch nicht mehrfach verschoben. In der Antwort auf das Postulat Bugnon 10.3776 wurde gesagt, dass das<br />

Eidgenössische Departement des Innern (EDI) dem Bundesrat bis Mitte 2011 entsprechende Lösungsvorschläge vorlegen<br />

wird. Das Bundesamt für Gesundheit verfasste daraufhin ein Aussprachepapier zuhanden des Bundesrates. Aufgrund dieses<br />

Aussprachepapiers wurde das EDI am 25. April 2012 erstmals konkret beauftragt, einen vernehmlassungsfähigen<br />

Gesetzentwurf im Sommer 2013 vorzulegen. Im Verlaufe der Arbeiten hat man erkannt, dass die Abklärungen zeitaufwendiger<br />

sind als angenommen, zumal die Vorlage nicht nur die Laserpointer­Problematik abdeckt, sondern auch weitere Aspekte im<br />

Bereich der nichtionisierenden Strahlung und des Schalls. Da in diesem Bereich bereits verschiedene gesetzliche Regelungen<br />

vorhanden sind und der Gesetzentwurf nur Lücken schliessen sowie nur das Nötigste regeln soll, mussten zuerst Fragen zur<br />

Regelungstiefe, zur Verfassungsgrundlage, zum Vollzug und zu verschiedenen Zuständigkeiten beantwortet werden.<br />

5. Die Staatskanzleien aller Kantone wurden am 7. August 2013 erstmals schriftlich über den Zeitplan des<br />

Gesetzgebungsprojektes informiert. Im Jahr 2011 wurde in den Kantonen bereits eine Umfrage zu den bestehenden oder<br />

geplanten kantonalen gesetzlichen Regelungen durchgeführt. Damals wurde aber kein zeitlicher Rahmen für die geplante<br />

nationale Regelung erwähnt, da dieser noch unbekannt war.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

12.12.2013 SR Erledigt.<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Strahlengerät Gesundheitsrisiko Gesetz Gesetzgebungsverfahren Verkaufsverweigerung Waffenbesitz<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

12<br />

Zuständig<br />

Departement des Innern (EDI)<br />

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287


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3784 – Postulat<br />

Rückverfolgbarkeit ausländischer Bankguthaben<br />

Eingereicht von<br />

Recordon Luc<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

24.09.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, zu untersuchen, welche gesetzlichen oder regulatorischen Massnahmen getroffen werden<br />

müssten, um Banken und andere Finanzakteure des Finanzplatzes Schweiz oder anderer abhängiger Finanzplätze in die Lage<br />

zu versetzen, die Rückverfolgbarkeit bei ihnen abgehobener ausländischer Bankguthaben zu garantieren, unabhängig davon,<br />

aus welchem Grund das Geld abgehoben wird. Die üblichen Kleinbeträge sind ausgenommen.<br />

Begründung<br />

Der Finanzplatz Schweiz ist notgedrungen dabei, einen grossen Aufwand zu betreiben, um ausländische Kunden dazu zu<br />

bringen, die Steuervorschriften in Bezug auf ihre in der Schweiz hinterlegten Gelder einzuhalten, notfalls durch<br />

Nachversteuerung.<br />

Allerdings könnten diese Bemühungen teilweise vergeblich sein und mittelfristig zu schwerwiegenden Problemen mit<br />

verschiedenen Ländern und internationalen Organisationen führen, wenn Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber Gelder<br />

abziehen, ohne dass das depotführende Institut weiss, wohin sie gehen. Diese Gefahr ist sehr gross, wenn hohe Geldbeträge<br />

bar abgehoben oder auf Konten in besonders undurchsichtigen Steueroasen überwiesen werden. Eine zumindest materielle<br />

Rechtsgrundlage scheint also wünschenswert, nicht nur um Banken und andere Vermögensverwalter für Auslandskundinnen<br />

und ­kunden auf das Problem aufmerksam zu machen, sondern auch um ihnen einen klaren und deutlichen Weg aufzuzeigen,<br />

der ihnen bei Rechtsunsicherheit Orientierung bietet.<br />

Im Hinblick auf die Wünsche der wichtigsten ausländischen Partner im Steuerbereich ist es durchaus möglich, dass je nach<br />

Herkunftsland des Geldes für verschiedene Gruppen von Ländern verschiedene Lösungen gerechtfertigt sind. Es ist klar, dass<br />

ein gewisser Spielraum bei Bargeldabhebungen für den täglichen Bedarf beibehalten werden muss. Nur im Hinblick auf<br />

grössere Beträge müssen Bestimmungen ins Auge gefasst werden.<br />

Stellungnahme des Bundesrates vom 06.11.2013<br />

Die heute geltenden Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verpflichten die<br />

Finanzintermediäre, ihre Kunden zu identifizieren, die wirtschaftlich berechtigten Personen festzustellen und besondere<br />

Abklärungen zu Hintergründen und Zweck von Geschäftsbeziehungen und einzelnen Transaktionen vorzunehmen, wenn sie<br />

ihnen ungewöhnlich erscheinen. Die Finanzintermediäre haben Belege so zu erstellen, dass die Geschäftsbeziehungen und<br />

Transaktionen bei allfälligen Auskunfts­ und Beschlagnahmebegehren von Strafverfolgungsbehörden rekonstruiert werden<br />

können. Mit diesem "paper trail" ist auch die Rückverfolgbarkeit bei Rückzügen durch Überweisung an Dritte in jedem Fall<br />

gewährleistet.<br />

Was die unversteuerten Vermögenswerte anbetrifft, so sieht der Bundesrat in Umsetzung seiner Finanzplatzstrategie<br />

risikobasierte erweiterte Sorgfaltspflichten für die Finanzintermediäre vor. Über eine entsprechende Vorlage zur Änderung des<br />

Geldwäschereigesetzes führte er im Frühling dieses Jahres eine Vernehmlassung durch.<br />

Die künftigen Regeln, kombiniert mit den bereits getroffenen Massnahmen für einen steuerlich konformen Finanzplatz, ergeben<br />

ein Dispositiv, welches das Problem der unversteuerten Vermögenswerte in der Schweiz langfristig entschärfen wird. Zwar<br />

wird die Rückverfolgbarkeit bei reinen Barauszahlungen weiterhin nicht im gleichen Masse wie bei Überweisungen<br />

sichergestellt sein, da nur der Empfänger der Vermögenswerte und nicht auch der neue Verwahrungsort bekannt ist. Diese<br />

Lücke lässt sich jedoch ohne übermässigen administrativen Aufwand nur mit einem Verbot von Barauszahlungen vollständig<br />

schliessen. Ein solches wäre aber nach Auffassung des Bundesrates unverhältnismässig.<br />

288


Antrag des Bundesrates vom 06.11.2013<br />

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

28.11.2013 SR Ablehnung.<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Mitunterzeichnende (5)<br />

Bischof Pirmin Cramer Robert Freitag Pankraz Levrat Christian Stadler Markus<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Bankeinlage Kapitaltransaktion Ausland Transparenz Kapitalverkehr Steuerausweichung Bankrecht<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

24<br />

Zuständig<br />

Finanzdepartement (EFD)<br />

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289


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3785 – Interpellation<br />

Krankenkassen. Sicherung der Vermögenswerte der Grundversicherung<br />

Eingereicht von<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

Egerszegi­Obrist<br />

Christine<br />

25.09.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Aus heutiger Sicht kann man davon ausgehen, dass die Initiative für eine öffentliche Krankenkasse in der zweiten Hälfte 2014<br />

zur Abstimmung kommt. Um zu verhindern, dass die betroffenen Versicherungen mit Blick auf eine mögliche Annahme der<br />

Initiative Vermögenswerte und Prämiengelder von der Grund­ in die Zusatzversicherung verschieben oder bezüglich der<br />

Unternehmensstrukturen Anpassungen vornehmen, bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:<br />

1. Was kehrt er vor, um zu verhindern, dass Vermögenswerte der Grundversicherung zweckentfremdet innerhalb der<br />

Versicherungsunternehmen und Versicherungsgruppen verschoben werden?<br />

2. Was kehrt er vor, um zu verhindern, dass im Vorfeld oder im Nachgang zur Abstimmung Anpassungen in den<br />

Unternehmensstrukturen vorgenommen werden, die sich zum Nachteil der Versicherten auswirken könnten, indem<br />

Vermögenswerte vernichtet oder zweckentfremdet werden?<br />

3. Welche weiteren Vorkehrungen trifft er, um zu verhindern, dass Vermögenswerte und Prämiengelder vor oder nach der<br />

Abstimmung zweckentfremdet werden?<br />

Antwort des Bundesrates vom 20.11.2013<br />

1. Gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) haben die<br />

Versicherer dafür zu sorgen, dass der sozialen Krankenversicherung keine Mittel entzogen werden. In Artikel 60 Absatz 2 KVG<br />

wird zudem festgehalten, dass die Finanzierung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) selbsttragend sein<br />

muss. Die Versicherer weisen die Rückstellungen und Reserven für die OKP in der Bilanz gesondert aus. Zudem sind sie<br />

aufgrund von Artikel 60 Absatz 3 KVG verpflichtet, eine gesonderte Betriebsrechnung für die OKP zu führen. Der Gewinn, der<br />

in der OKP erwirtschaftet wird, muss somit den Reserven der OKP zugeschrieben werden. Gleiches gilt für die freiwillige<br />

Taggeldversicherung nach KVG. Gemäss der Richtlinie des Eidgenössischen Departementes des Innern (EDI) zur<br />

Rechnungslegung in der sozialen Krankenversicherung und zum aufsichtsrechtlichen Abschluss haben die Versicherer die<br />

Bilanz und die Erfolgsrechnung seit dem Rechnungsjahr 2012 nach Marktwerten zu erstellen.<br />

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) prüft die Jahresrechnungen der Versicherer und achtet insbesondere darauf, dass die<br />

Gewinnverteilung korrekt erfolgt. Bei Versicherern, die sowohl die soziale Krankenversicherung als auch Zusatzversicherungen<br />

nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1) anbieten, deren Verwaltung jedoch durch die gleichen<br />

Mitarbeitenden erfolgt, kommt überdies der Kontrolle der Verteilschlüssel für die indirekten Kosten eine besondere Bedeutung<br />

zu. Seit dem Jahr 2012 erhält das BAG mit den Jahresrechnungen auch eine Übersicht über die Vermögenswerte nach<br />

Marktwerten. Stellt das BAG einen Mittelabfluss aus der OKP oder der freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG fest,<br />

verlangt es vom Versicherer eine sofortige Korrektur.<br />

2. Unter Anpassungen in den Unternehmensstrukturen sind Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und<br />

Vermögensübertragungen zu verstehen.<br />

Bei Restrukturierungen, beispielsweise Spaltungen, vergleicht das BAG die Bilanzen vor und nach der Spaltung und prüft, ob<br />

sämtliche Werte, welche der sozialen Krankenversicherung zugerechnet werden, der neuen Gesellschaft, welche die soziale<br />

Krankenversicherung betreibt, zugeordnet wurden. Zudem sind die Versicherer verpflichtet, Übergabe­ bzw.<br />

Übernahmeprotokolle einzureichen, aus denen hervorgeht, dass alle Aktiven und Passiven vom übernehmenden Versicherer<br />

per Übertragungsdatum ordnungsgemäss übernommen wurden. Die Revisionsstellen der übergebenden und der<br />

übernehmenden Versicherer reichen dem BAG zudem Berichte ein, die bestätigen, dass bei der Übertragung keine Mittel aus<br />

der sozialen Krankenversicherung abgeflossen sind und dass die Reserven und Rückstellungen für alle<br />

290


Versicherungsbereiche materiell und formell richtig übergeben wurden.<br />

3. Mit den zurzeit vorhandenen Instrumenten, wie unter den Ziffern 1 und 2 aufgeführt, ist es nicht möglich, jede<br />

Zweckentfremdung von Vermögenswerten festzustellen. Um jeglichen Entzug von Vermögenswerten zu erkennen und zu<br />

verhindern, wird das Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG; BBl 2012 1999)<br />

benötigt. Dieses Gesetz, das sich zurzeit in parlamentarischer Beratung befindet, würde es dem Bundesrat erlauben,<br />

Vorschriften zur Überwachung gruppeninterner Vorgänge zu erlassen und somit Geldflüsse innerhalb der Gruppe zu<br />

überprüfen. Damit würde die Aufsicht ausreichende Instrumente erhalten, um zu erkennen, ob Gelder unzulässigerweise in<br />

einer Gruppe zulasten der sozialen Krankenversicherung verschoben werden. Mit dem KVAG erhielte das BAG auch die<br />

Möglichkeit, zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes jederzeit Dritte beizuziehen. Damit kann die<br />

Aufsicht bei Verdacht auf Zweckentfremdung von Geldern aus der sozialen Krankenversicherung zielgerichtet und unmittelbar<br />

mit ausreichenden Ressourcen Prüfungen bei einem Versicherer vor Ort vornehmen. Zudem hätte die Aufsichtsbehörde mit<br />

dem KVAG die Möglichkeit, eine Beteiligung eines Unternehmens an einer Krankenkasse oder die Beteiligung einer Kasse an<br />

einem anderen Unternehmen zu untersagen oder an Bedingungen zu knüpfen, falls die Beteiligung die Interessen der<br />

Versicherten gefährdet.<br />

Das KVAG enthält auch wirksamere Sanktionsmöglichkeiten gegenüber den Versicherern, wenn sie sich nicht an die<br />

rechtlichen Vorgaben halten oder einer von der Aufsichtsbehörde angeordneten Kontrolle widersetzen.<br />

Der Bundesrat hat des Weiteren am 20. September 2013 eine Botschaft zuhanden des <strong>Parlament</strong>es verabschiedet betreffend<br />

eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Risikoausgleich; Trennung von Grund­ und<br />

Zusatzversicherung; BBl 2013 7953). Diese Vorlage verlangt unter anderem, dass die Versicherer Grund­ und<br />

Zusatzversicherungen in getrennten juristischen Personen führen. Sobald alle Krankenversicherer getrennt wären, bestünde<br />

die Gefahr der Zweckentfremdung oder Verschiebung von Vermögenswerten aufgrund von Spaltungen nicht mehr.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

09.12.2013 SR Erledigt.<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Krankenkasse Monopol Zusatzversicherung Kapitaltransaktion Buchführung Krankenversicherung Krankenkassenprämie<br />

Volksabstimmung Missbrauch Versicherungsaufsicht<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

2841<br />

Zuständig<br />

Departement des Innern (EDI)<br />

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291


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3786 – Interpellation<br />

Massaker in Ashraf<br />

Eingereicht von<br />

Recordon Luc<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

25.09.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird gebeten, auf folgende Fragen zu antworten:<br />

1. Kann er die in der untenstehenden Begründung dargelegten Fakten bestätigen?<br />

2. Wäre es nicht geboten, die ehemaligen Bewohnerinnen und Bewohner des Camps Ashraf mit Blauhelmen zu beschützen<br />

und schnellstmöglich ausserhalb von Irak in Sicherheit zu bringen?<br />

3. Sollte nicht gefordert werden, dass gemäss Genfer Abkommen IV unter Aufsicht des UNHCR sämtliche Geiseln befreit, die<br />

Verletzten medizinisch versorgt und die Verstorbenen menschenwürdig begraben werden?<br />

4. Ist die Schweiz bereit, ihre Guten Dienste anzubieten, um eine befriedigende Lösung zu finden?<br />

5. Was kann unternommen werden, damit die Urheber dieser Verbrechen angemessen bestraft werden?<br />

6. Insbesondere, wie ist zu erreichen, dass eine unabhängige Untersuchung durchgeführt wird, die die genauen Fakten abklärt<br />

und feststellt, wer dafür verantwortlich ist?<br />

Begründung<br />

Jahrelang wurden in dem Camp Ashraf in Irak Flüchtlinge aufgenommen, die Mitglieder oder Anhänger der Volksmudschahidin<br />

(MEK) sind, einer iranischen Oppositionsbewegung. Iran gefiel nicht, dass einige seiner Staatsangehörigen, insbesondere aus<br />

der genannten Bewegung, nach Irak geflüchtet sind. Im Laufe der Jahre hat Iran deshalb wiederholt Druck ausgeübt, damit die<br />

irakische Regierung das Lager bedrängt und letztlich schliesst. So wurde erreicht, dass die Bewohnerinnen und Bewohner des<br />

Camps Ashraf in das wesentlich weiter von der iranisch­irakischen Grenze entfernt liegende Camp Liberty zwangsumgesiedelt<br />

wurden. Am 17. August wurde eine Übereinkunft zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern, den Vereinigten Staaten, der<br />

Uno und der irakischen Regierung abgeschlossen, derzufolge 100 Bewohnerinnen und Bewohner so lange in Ashraf bleiben<br />

dürfen, bis alle beweglichen und unbeweglichen Güter verkauft oder weggebracht worden sind. In der Nacht vom 31. August<br />

auf den 1. September 2013 sind diese Personen jedoch Opfer eines Angriffs der irakischen Armee und der Spezialeinheit des<br />

irakischen Premierministers (Swat) geworden. Im Vorfeld ist der Strom abgeschaltet, sind die Wasserleitungen blockiert und<br />

ist die Lieferung von Lebensmitteln verhindert worden, um das Camp für den Angriff vorzubereiten. Zunächst wurde das Camp<br />

mit Granatwerfern beschossen, dann griffen die Truppen die Häuser an, indem sie RPG­7­Raketen abfeuerten, und schossen<br />

dann direkt auf die Menschen in ihren Wohnungen. Verwundete wurden mit einem Kopfschuss getötet. Man kann hier von<br />

kollektiver Exekution sprechen. Manchen Opfern wurden erst die Hände auf den Rücken gebunden, bevor sie erschossen<br />

wurden. Auf der Suche nach weiteren Einwohnern suchten die Angreifer das Spital auf; dort schossen sie auf die Verletzten<br />

und töteten sie dann per Kopfschuss. Überlebende haben ausgesagt, dass der Polizeikommandant der Provinz Diyala,<br />

General Jamil Chemari, seit dem Vorabend des Angriffs in Ashraf stationiert war, um diesen zusammen mit Offizieren zu leiten,<br />

darunter Hauptmann Heydar Azab (der bereits von der spanischen Justiz wegen seiner Beteiligung an den vorigen beiden<br />

Massakern in Ashraf gesucht wird). 52 Leichen von Bewohnern des Camps Ashraf sind identifiziert worden; darüber hinaus gibt<br />

es Vermisste. Die Angreifer haben zudem einen Grossteil der Güter verbrannt; das Camp war von dicken Rauchwolken<br />

bedeckt. Das offizielle iranische Fernsehen liess verlauten, dass Dutzende Mitglieder der MEK bei dem Angriff der<br />

Bevölkerung und der irakischen Dschihad­Truppen auf das Camp Ashraf getötet wurden. Die Iranische Revolutionsgarde hat<br />

sich in einer Mitteilung erfreut gezeigt über den Tod von 70 Mitgliedern der MEK im Camp Ashraf.<br />

Antwort des Bundesrates vom 13.11.2013<br />

1. Gemäss den Informationen des Uno­Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) und der Unterstützungsmission der<br />

292


1. Gemäss den Informationen des Uno­Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) und der Unterstützungsmission der<br />

Vereinten Nationen in Irak (Unami) wurden am 1. September 2013 tatsächlich 52 der noch im Lager ansässigen<br />

Bewohnerinnen und Bewohner getötet. Zudem werden nach Uno­Angaben sieben Personen vermisst. Zum heutigen Zeitpunkt<br />

ist es schwierig, den Sachverhalt zu ermitteln und die Verantwortlichkeiten abzuklären. Deshalb ist es wichtig, dass die<br />

irakischen Behörden alle notwendigen Massnahmen ergreifen, damit die Fakten ermittelt und alle mutmasslichen<br />

Rechtsverletzungen untersucht werden können, wie dies die Hochkommissarin für Menschenrechte gefordert hat.<br />

2. Die Sicherheit der ehemaligen Bewohnerinnen und Bewohner des Camps Ashraf liegt in der Verantwortung Iraks, solange<br />

sie auf dem irakischen Territorium leben. Die Uno richtete am 12. September 2013 denn auch einen Appell an die irakischen<br />

Behörden, um sicherzustellen, dass die Sicherheit dieser Personen nach deren vorübergehender Verlegung in das Camp<br />

Hurriya gewährleistet ist. Zudem lancierte sie einen Appell an die internationale Gemeinschaft, damit ein definitiver<br />

Aufenthaltsort für diese Personen gefunden werden kann. Von fast 3200 internierten Asylsuchenden haben bis jetzt 210<br />

Personen im Ausland Zuflucht gefunden.<br />

3. In der Tat muss die Schweiz, wie die anderen Vertragsstaaten der Genfer Konventionen, die humanitären Normen<br />

respektieren bzw. sich für deren Respektierung starkmachen. Folglich setzt sich die Schweiz dafür ein, dass die Regeln der<br />

Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts respektiert werden. Die irakischen Behörden wurden unmittelbar nach den<br />

Ereignissen des 1. September 2013 an ihre Pflichten erinnert, dies anlässlich einer Demarche beim irakischen Botschafter in<br />

Jordanien, bei der Erläuterungen zum Sachverhalt und zu den irakischen Absichten gefordert wurden. Irak bestätigte bei dieser<br />

Gelegenheit seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem UNHCR.<br />

4. Das EDA verfolgt die Situation aufmerksam durch seine Kontakte mit dem IKRK, dem UNHCR und der Unami sowie über<br />

seine Vertretung in Amman, die mit dem Botschafter Iraks in Kontakt ist. Das EDA hat mehrmals seinen Willen und seine<br />

Bereitschaft zur Unterstützung des UNHCR und der Unami zum Ausdruck gebracht.<br />

5./6. Gemäss dem Völkerrecht müssen alle geltend gemachten Rechtsverletzungen untersucht werden, damit die<br />

mutmasslichen Täter vor Gericht gestellt werden können. Die Schweiz erinnert sowohl auf bilateraler als auch auf multilateraler<br />

Ebene regelmässig an diese Pflicht. Die irakische Regierung hat erklärt, dass sie eine Untersuchung zur Ermittlung der Fakten<br />

angeordnet hat, und die Uno entsandte Ermittler vor Ort. Die Schweiz wird die Situation auch weiterhin aufmerksam verfolgen.<br />

Die aktuell bekannten Resultate dieses komplexen Prozesses sind weiterhin ungenügend.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

02.12.2013 SR Erledigt.<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Mitunterzeichnende (8)<br />

Berberat Didier Bieri Peter Egerszegi­Obrist Christine Germann Hannes Gutzwiller Felix Levrat Christian<br />

Maury Pasquier Liliane Seydoux­Christe Anne<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Irak politische Gewalt Flüchtling multinationale Truppe Gute Dienste Beilegung der Streitigkeiten<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

08<br />

Zuständig<br />

Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)<br />

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293


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3831 – Postulat<br />

Finanzierungsschlüssel für die universitäre Ausbildung zusätzlicher Ärztinnen und Ärzte<br />

Eingereicht von<br />

Fetz Anita<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

26.09.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, zusammen mit den Universitätskantonen, die das Studium der Medizin anbieten,<br />

1. bis Mitte 2014 die effektiven Kosten zusätzlicher universitärer Ausbildungsplätze für Medizinerinnen und Mediziner zu<br />

erheben; und<br />

2. bis Ende 2014 einen neuen Finanzierungsschlüssel für diese universitäre Ausbildung vorzuschlagen.<br />

Begründung<br />

Der Dialog nationale Gesundheitspolitik möchte die Abschlusszahlen in der Humanmedizin möglichst auf 1200 bis 1300 pro<br />

Jahr steigern. Die Situation ist insofern unbefriedigend, weil dazu bei den betroffenen Universitätskantonen nur die<br />

Grundbeiträge des Bundes zur Verfügung stehen, die zudem immanent von Sparpaketen, die als Konsolidierungs­ und<br />

Aufgabenüberprüfungspakete daherkommen, bedroht werden. Im besten Fall führt dies zu einer Gewichtsverschiebung<br />

innerhalb der Universitäten, im schlechtesten Fall zu weniger Mitteln als budgetiert. Erschwerend kommt dazu, dass keine<br />

verlässlichen Zahlen zu den tatsächlich zu erwartenden Kosten zusätzlicher Ausbildungsplätze an Universitäten vorliegen.<br />

Der Bundesrat soll deshalb zum einen bis Mitte kommenden Jahres die effektiven Kosten zusätzlicher Ausbildungsplätze in<br />

der Humanmedizin erheben, damit in diesem Punkt Klarheit herrscht.<br />

Da der Bundesrat zum andern verschiedentlich gesagt hat, er wolle sich an solchen zusätzlichen Kosten allenfalls frühestens in<br />

der BFI­Periode 2017­2020 beteiligen, muss die Diskussion über einen möglichen neuen Finanzierungsschlüssel schon<br />

vorher einsetzen, um den betroffenen Kantonen und Universitäten mit einer Vorlaufzeit von ein bis zwei Jahren die Aufstockung<br />

ihrer Kapazitäten zu ermöglichen. Deshalb soll der Bundesrat bis Ende 2014 einen neuen Finanzierungsschlüssel vorschlagen,<br />

der in die BFI­Periode 2017­2020 einfliessen soll.<br />

Stellungnahme des Bundesrates vom 13.11.2013<br />

Der Bundesrat hat verschiedentlich festgehalten, dass in der Aus­ und Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten<br />

Handlungsbedarf besteht. Die Verantwortung für die kantonalen Universitäten und die Universitätsspitäler und damit für die<br />

Medizinerinnen­ und Medizinerausbildung liegt bei den Kantonen. Der Bund ist gemäss der geltenden Kompetenzordnung<br />

subsidiär und hauptsächlich über die Grundbeiträge gemäss Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 1999 (UFG)<br />

beteiligt. Für diese ist in der Periode 2013­2016 ein substanzielles jährliches Wachstum von 3,7 Prozent vorgesehen.<br />

Mit diesen Grundbeiträgen sowie mit den zusätzlichen interkantonalen Mitteln erhalten die Trägerkantone während der<br />

laufenden Periode bereits eine substanzielle finanzielle Unterstützung für die sukzessive Erhöhung der Anzahl Studienplätze in<br />

der Humanmedizin. Über die projektgebundenen Beiträge nach UFG finanziert er zudem ein Zusammenarbeitsprojekt zur<br />

Stärkung der Hausarztmedizin mit 4 Millionen Franken.<br />

Gemäss aktueller Planung wird am 1. Januar 2015 das Hochschulförderungs­ und Koordinationsgesetz vom 30. September<br />

2011 (HFKG) in Kraft treten und das UFG ablösen. Die Finanzierungsbestimmungen werden erst später, voraussichtlich auf<br />

den 1. Januar 2017 in Kraft treten. Mit der Vorbereitung der Grundlagen für die detaillierte Festlegung der HFKG­<br />

Finanzierungsbestimmungen zuhanden des Bundesrates und der zukünftigen <strong>Schweizer</strong>ischen Hochschulkonferenz (SHK) ist<br />

eine Arbeitsgruppe betraut, die neben dem federführenden Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation<br />

Vertretungen der Kantone, aller Hochschultypen und weiterer Bundesstellen umfasst. Die dafür wichtige Festlegung der<br />

Referenzkosten (auf der Basis der Kosten pro Student oder Studentin), der Disziplinen­ und Fachbereichsgruppen sowie<br />

deren Gewichtung liegt in der Kompetenz der Plenarversammlung der SHK, der neben dem Bund alle Kantone angehören. Es<br />

294


deren Gewichtung liegt in der Kompetenz der Plenarversammlung der SHK, der neben dem Bund alle Kantone angehören. Es<br />

wird also in der Kompetenz dieses Organs liegen, die Medizinstudierenden, falls sich dies auf der Basis der tatsächlichen<br />

Ausbildungskosten und allfälliger zusätzlicher hochschulpolitischer Erwägungen als angezeigt erweisen wird, stärker zu<br />

gewichten, als dies heute gemäss UFG der Fall ist.<br />

Auch die Vorbereitungen zur BFI­Botschaft 2017­2020 sind bereits im Gang. Die <strong>Schweizer</strong>ische Universitätskonferenz hat<br />

dazu am 26. September 2013 der Rektorenkonferenz der <strong>Schweizer</strong> Universitäten (Crus) ein Mandat erteilt, bis Ende 2014<br />

eine strategische Planung 2017­2020 vorzulegen. Diese soll die strategischen Ziele für die Jahre 2017 bis 2020 und konkrete<br />

Massnahmen zur Erreichung dieser Ziele aufführen. Insbesondere soll die Strategie Aussagen über einen möglichen Beitrag<br />

der universitären Hochschulen zur Linderung des Ärztemangels (z. B. Erhöhung der Ausbildungskapazität in Humanmedizin,<br />

Differenzierung der medizinischen Ausbildung für die Versorgung bzw. die Forschung) sowie über die effektiven Kosten dieser<br />

Massnahmen enthalten. Auf dieser Basis ist der Bedarf an Bundesmitteln nach HFKG für die BFI­Periode 2017­2020<br />

anzugeben.<br />

An den Forderungen des Postulates wird also bereits intensiv gearbeitet. Aus diesem Grund erachtet es der Bundesrat als<br />

nicht opportun, vorzeitig in die Aufgaben der Hochschulkonferenz sowie die Arbeiten der Crus einzugreifen.<br />

Antrag des Bundesrates vom 13.11.2013<br />

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

25.11.2013 SR Zurückgezogen.<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Mitunterzeichnende (8)<br />

Cramer Robert Gutzwiller Felix Janiak Claude Luginbühl Werner Maury Pasquier Liliane Recordon Luc<br />

Savary Géraldine Stöckli Hans<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

medizinischer Unterricht Studium Universität Arzt/Ärztin Kostenrechnung Kanton Arbeitskräftebedarf<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

2841<br />

Zuständig<br />

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)<br />

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295


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3833 – Interpellation<br />

Angemessene Berücksichtigung des Kantons Graubünden im Rahmen der Weiterentwicklung der Armee<br />

Eingereicht von<br />

Schmid Martin<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

26.09.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird gebeten, folgende Frage zu beantworten:<br />

Ist er bereit, den Kanton Graubünden im Rahmen der Weiterentwicklung der Armee angemessen zu berücksichtigen und im<br />

Kanton Graubünden weiterhin mindestens ein Kommando eines grossen Verbands zu stationieren?<br />

Begründung<br />

Die Armee steht in einem strukturellen Wandel. Aufgrund der finanziellen Vorgaben ist eine Redimensionierung der<br />

Truppenstärke vorgesehen. Vorgesehen ist, die Gebirgsinfanteriebrigade 12 und das in der Kaserne Chur stationierte<br />

zugehörige Kommando aufzulösen. Damit gehen weitere Arbeitsplätze verloren.<br />

Der Kanton Graubünden ist traditionell ein sehr militärfreundlicher Kanton. Nicht nur die Behörden, sondern auch die<br />

Bevölkerung tragen die Armee mit. Die Bevölkerung weiss um den wichtigen und wertvollen Beitrag der Armee zur Bewältigung<br />

von Ereignissen und Veranstaltungen auf Kantonsgebiet.<br />

Zudem ist die Stadt Chur der traditionelle Standort des Kommandos der Gebirgsinfanteriebrigade 12. Dies ist ein wesentlicher<br />

Punkt für den Goodwill der Bevölkerung des Kantons und speziell natürlich derjenigen von Chur und Umgebung gegenüber der<br />

Armee. Die Bevölkerung im Raum Chur würde es nicht verstehen, wenn sie weiterhin den Schiesslärm zu akzeptieren hätte,<br />

ohne künftig auch über ein entsprechendes Kommando zu verfügen.<br />

Der Kanton Graubünden verfügt zudem im Verhältnis zu anderen Kantonen mit vergleichbarer militärischer Topografie über<br />

eine weit unterdurchschnittliche Zahl an Infrastruktureinrichtungen, Kommandos und Waffenplätzen. Gleichzeitig kommt dem<br />

Kanton Graubünden für die Landesverteidigung aufgrund der geografischen Lage und Ausdehnung eine erhebliche Bedeutung<br />

zu, ist er doch mit 7106 Quadratkilometern Ausdehnung der grösste Kanton der Schweiz und weist er mit rund 700 Kilometern<br />

die längste Grenzlinie auf. Konsequenterweise müsste der Kanton Graubünden aufgrund dieser Ausgangslage bei der<br />

Stationierung eines Kommandos eines grossen Truppenverbandes berücksichtigt werden. Mit der Stationierung eines<br />

Kommandos in Chur würde auch der sprachlichen Minderheit der Rätoromanen Rechnung getragen.<br />

Antwort des Bundesrates vom 13.11.2013<br />

Bei der Festlegung der künftigen Standorte der Armee werden in erster Linie militärische, dann aber auch<br />

betriebswirtschaftliche Kriterien sowie staatspolitische Auswirkungen der Stationierung berücksichtigt. Um die<br />

Betriebsausgaben der Armee innerhalb des festgelegten Finanzrahmens zu decken und nach wie vor eine vertretbare<br />

Investitionsquote zu erreichen, sind bei der aktuellen Weiterentwicklung der Armee intensive und anhaltende<br />

Sparanstrengungen geboten. Einsparungen müssen auch aufseiten der Immobilien erzielt werden.<br />

Der Bundesrat ist bestrebt, den Kanton Graubünden im Rahmen der Weiterentwicklung der Armee angemessen zu<br />

berücksichtigen. Wie bei allen Infrastrukturen ist dem Bundesrat auch bei der Stationierung der Kommandos der grossen<br />

Verbände eine möglichst gleichmässige Verteilung der Standorte ein Anliegen. Über die konkrete Zuteilung der<br />

Kommandostandorte werden die Kantone zu gegebener Zeit informiert. Bis zum Vorliegen des Stationierungskonzeptes<br />

äussert sich der Bundesrat nicht zu einzelnen Standorten.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

296


Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

03.12.2013 SR Erledigt.<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Mitunterzeichnende (1)<br />

Engler Stefan<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Armeereform Erhaltung von Arbeitsplätzen Graubünden militärische Anlage regionale Wirtschaft<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

09<br />

Zuständig<br />

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)<br />

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297


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3834 – Postulat<br />

Berufliche Vorsorge. Auswirkungen der Änderung des Umwandlungssatzes<br />

Eingereicht von<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

Egerszegi­Obrist<br />

Christine<br />

26.09.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Überwiesen an Bundesrat<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht über die Auswirkungen der Senkung des Umwandlungssatzes auf die<br />

Versicherten zu erstellen.<br />

Begründung<br />

Die in den Eckwerten zur Reform der Altersvorsorge angekündigte Senkung des Umwandlungssatzes ist schon jetzt sehr<br />

umstritten. Eine rechtzeitige, umfassende Information über die Auswirkungen der Herabsetzung des Umwandlungssatzes wird<br />

sehr wichtig sein. Wichtig ist insbesondere aufzuzeigen, welcher Anteil der Versicherten in der beruflichen Vorsorge überhaupt<br />

von einer Senkung des Umwandlungssatzes betroffen sein wird.<br />

Der Bericht sollte die folgenden Fragestellungen behandeln:<br />

1. Wie hoch ist der Anteil der Pensionskassen und Vorsorgeeinrichtungen, die bereits einen Umwandlungssatz haben, der bei<br />

6 Prozent liegt?<br />

2. Wie viele Versicherte sind bereits davon betroffen?<br />

3. Welche Trends bezüglich künftiger Anpassungen der reglementarischen Umwandlungssätze lassen sich erkennen?<br />

4. Wie wurde von grossen Vorsorgeeinrichtungen die Herabsetzung des Umwandlungssatzes vollzogen? Wurde die Senkung<br />

von flankierenden Massnahmen begleitet, wenn ja, von welchen?<br />

Antrag des Bundesrates vom 13.11.2013<br />

Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

12.12.2013 SR Annahme.<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Umwandlungssatz Rente Bericht Pensionskasse<br />

298


Ergänzende Erschliessung:<br />

28<br />

Zuständig<br />

Departement des Innern (EDI)<br />

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299


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3835 – Postulat<br />

Umsetzung von Artikel 50 der Bundesverfassung. Erfahrungen<br />

Eingereicht von<br />

Germann Hannes<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

26.09.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Überwiesen an Bundesrat<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, über die Wirkung von Artikel 50 der Bundesverfassung Bericht zu erstatten.<br />

Begründung<br />

Im Jahr 2000 ist die neue Bundesverfassung in Kraft getreten. Unter anderem wurde ein "Städte­ und Gemeindeartikel"<br />

eingeführt. Artikel 50 der Bundesverfassung lautet wie folgt:<br />

"1. Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.<br />

2. Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.<br />

3. Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete."<br />

Nachdem die Verfassung seit über zehn Jahren in Kraft ist, ist eine solche Evaluation angezeigt und kann auf langjährige<br />

Erfahrungen abgestützt werden. Sie soll aufzeigen, welches die Folgen des neuen Verfassungsartikels sind, wie er von den<br />

Bundesstellen interpretiert wird und welche konkrete Bedeutung der Artikel hat. Dabei wird auch zu untersuchen sein, ob die in<br />

den Artikel gesetzten Erwartungen erfüllt wurden und wie sich der neue Verfassungsartikel auf die politischen<br />

Entscheidprozesse ausgewirkt hat. Schliesslich sollen Verbesserungsmöglichkeiten zur Umsetzung von Artikel 50 der<br />

Bundesverfassung aufgezeigt werden.<br />

Antrag des Bundesrates vom 13.11.2013<br />

Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

11.12.2013 SR Annahme.<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Mitunterzeichnende (1)<br />

Baumann Isidor<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

300


Stadt Agglomeration Gemeinde Autonomie Berggebiet Verfassungsartikel Gesetzesevaluation Auslegung des Rechts<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

04;12<br />

Zuständig<br />

Justiz­ und Polizeidepartement (EJPD)<br />

Konnexe Geschäfte<br />

13.3820<br />

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301


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3836 – Interpellation<br />

Unterstützung für US­schweizerische Doppelbürger<br />

Eingereicht von<br />

Graber Konrad<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

26.09.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Was beabsichtigt der Bundesrat zu unternehmen, damit US­schweizerische Doppelbürger ihrer allfälligen Steuerpflicht in den<br />

USA abwicklungsmässig unbürokratisch nachkommen und einen Verzicht auf die US­Staatsbürgerschaft ohne administrative<br />

Hürden umsetzen können?<br />

Begründung<br />

Offensichtlich sind sich viele US­Doppelbürger ihrer Steuerpflicht in den USA nicht bewusst und haben deshalb unbeabsichtigt<br />

gegen US­Steuergesetz verstossen. Die bisher nicht bezahlten Steuern können im Rahmen einer Selbstanzeige nachbezahlt<br />

werden, wobei in der Regel neben einer Busse auch Zinsen zu bezahlen sind. Viele US­schweizerische Doppelbürger<br />

möchten die Situation bereinigen und im Zuge davon auch auf ihre amerikanische Staatsbürgerschaft verzichten.<br />

In der Praxis zeigt sich, dass diese Situation zu grosser Verunsicherung führt und dass die Situation nicht einfach mit der<br />

"Rückgabe des US­Passes" bereinigt werden kann. Zudem ist der Verzicht auf die amerikanische Staatsbürgerschaft<br />

offensichtlich erst nach einem relativ langwierigen und administrativ aufwendigen Prozedere möglich.<br />

Es ist deshalb angezeigt, US­schweizerischen Doppelbürgern, die unbeabsichtigt gegen US­Steuergesetz verstossen haben,<br />

in einem administrativ einfachen Verfahren zu ermöglichen, ihre Situation zu legalisieren und bei Bedarf auf die US­<br />

Staatsbürgerschaft zu verzichten. Der Bundesrat wird ersucht darzulegen, welche Handlungsmöglichkeiten in diesem<br />

Zusammenhang offenstehen und welche Massnahmen er unter Einbezug der Finanzinstitute umzusetzen beabsichtigt.<br />

Antwort des Bundesrates vom 30.10.2013<br />

Der Bundesrat ist sich bewusst, dass schweizerisch­amerikanische Doppelbürger oft unbewusst oder ungewollt ihre US­<br />

Steuerpflicht nicht wahrgenommen und somit gegen US­Steuergesetze verstossen haben. Die korrekte Erfüllung der<br />

Steuerpflicht in den USA ist Ausfluss der Pflichten, die diese Personen als Bürger der USA zu erfüllen haben, und steht somit<br />

nicht im Einflussbereich der <strong>Schweizer</strong> Behörden. Dasselbe gilt für die Modalitäten des Verzichts auf die US­<br />

Staatsbürgerschaft, welche die Erfüllung der Steuerpflicht voraussetzt.<br />

Das amerikanische Recht bietet US­Steuerpflichtigen, welche ihren US­Steuerpflichten nicht nachgekommen sind, zwei<br />

Möglichkeiten, um ihre Steuersituation zu bereinigen:<br />

1. Offenlegungsprogramm (Offshore Voluntary Disclosure Program)<br />

US­Steuerpflichtige können sich bei der US­Steuerbehörde für das Offenlegungsprogramm anmelden. Dabei werden US­<br />

Steuern (unter Anrechnung eventueller ausserhalb der USA bezahlten Steuern), Zinsen und eine Busse erhoben. Im Gegenzug<br />

verzichten die USA auf eine Strafanzeige.<br />

2. Vereinfachtes Offenlegungsprogramm für nichtansässige Personen (Streamlined Filing Compliance Procedure for Non­<br />

Resident U.S. Taxpayers)<br />

Seit dem 1. September 2012 bietet die US­Steuerbehörde für im Ausland ansässige US­Steuerpflichtige ein administrativ<br />

vereinfachtes Programm an. Die Teilnahme an diesem vereinfachten Programm setzt voraus, dass die in den USA<br />

steuerpflichtige Person seit dem 1. Januar 2009 nicht in den USA ansässig ist, für denselben Zeitraum keine US­<br />

Steuererklärung ausgefüllt hat und sie ein geringes Compliance­Risiko darstellt. Ein geringes Compliance­Risiko bedeutet,<br />

dass die steuerpflichtige Person keine hohen Compliance­Risiko­Indizien aufweist und ihre Steuerschuld pro Jahr nicht mehr<br />

als 1500 Dollar beträgt. Zudem verzichtet die steuerpflichtige Person mit ihrer Anmeldung am vereinfachten Programm auf<br />

302


eine Teilnahme am ordentlichen Offenlegungsprogramm. Anders als beim ordentlichen Offenlegungsprogramm können die<br />

US­Behörden jedoch Strafanzeige gegen steuerpflichtige Personen vornehmen, sofern diese von der US­Steuerbehörde kein<br />

geringes Compliance­Risiko attestiert bekommen.<br />

Der Bundesrat wird sich weiterhin für die Belange von Doppelbürgern einsetzen, wobei den Grenzen des Einflussbereichs der<br />

<strong>Schweizer</strong> Behörden Rechnung zu tragen ist.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

28.11.2013 SR Erledigt.<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Mitunterzeichnende (4)<br />

Baumann Isidor Bischofberger Ivo Eder Joachim Engler Stefan<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

doppelte Staatsangehörigkeit <strong>Schweizer</strong>/in USA Steuerpflichtige/r Steuererhebung Steuerrecht Vereinfachung von Verfahren<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

24<br />

Zuständig<br />

Finanzdepartement (EFD)<br />

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303


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3837 – Postulat<br />

Konsumenten­ und Produzentenschutz. Wie ist der Stand der Dinge bei den geschützten Bezeichnungen<br />

von landwirtschaftlichen Erzeugnissen?<br />

Eingereicht von<br />

Savary Géraldine<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

26.09.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Überwiesen an Bundesrat<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht vorzulegen, der die Tätigkeit von Kantonen und Bund bei der Aufdeckung und<br />

Bestrafung von Betrugsfällen im Zusammenhang mit geschützten Bezeichnungen von in­ und ausländischen<br />

landwirtschaftlichen Erzeugnissen untersucht, so die Ursprungsbezeichnungen und die geografischen Angaben, die<br />

Bezeichnungen "Berg" und "Alp" und auch die Bezeichnungen von biologischen Erzeugnissen und Lebensmitteln. Der Bericht<br />

soll zudem die verschiedenen Massnahmen aufführen, die der Bund im Ausland ergriffen hat, um die Bezeichnungen zu<br />

schützen. Schliesslich soll der Bericht, wenn nötig, Massnahmen vorschlagen, mit denen allfällige Lücken geschlossen werden<br />

können.<br />

Begründung<br />

In den letzten Jahren haben sowohl der Bundesrat als auch das <strong>Parlament</strong> Beschlüsse gefasst, mit denen der Konsumentenund<br />

der Produzentenschutz verbessert werden. Es wurden dazu Gesetze geändert und Abkommen abgeschlossen,<br />

namentlich die Swissness­Vorlage, das Lebensmittelgesetz und die bilateralen Abkommen. Auf dem Markt finden sich immer<br />

mehr landwirtschaftliche Erzeugnisse mit einer geschützten Bezeichnung, und ihr Anteil am Markt nimmt stetig zu.<br />

Für den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung und die Kontrolle von deren Einhaltung sind in erster Linie die Kantone<br />

zuständig. Der Bundesrat sorgt für die Aufsicht und die Koordination zwischen den verschiedenen Akteuren. Hingegen fehlt im<br />

heutigen Zeitalter der Globalisierung und der damit verbundenen Zunahme der Warenflüsse auf dem <strong>Schweizer</strong> Markt eine<br />

Gesamtsicht im Bereich der geschützten Bezeichnungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Eine vollständige und<br />

zentralisierte Zusammenstellung der Anzeigen, der zutage getretenen Betrugsfälle und der von den zuständigen Behörden<br />

getroffenen Sanktionen würde Informationen liefern über den Stand der Dinge und die Entwicklung über die Jahre hinweg.<br />

Die Resultate könnten der Öffentlichkeit in einem jährlichen Bericht zugänglich gemacht werden und würden es den<br />

betroffenen Kreisen ermöglichen, sich ein klares Bild der Lage zu machen und wenn nötig in Kenntnis der Sache zu handeln.<br />

Ein solcher Bericht würde das Vertrauen der Konsumentinnen und Konsumenten in die Lebensmittel, die auf dem <strong>Schweizer</strong><br />

Markt in Verkehr gebracht werden, stärken. Der Bund seinerseits würde über gut abgestützte Daten verfügen für die<br />

Beziehungen mit den ausländischen Partnern, gegenüber denen er mit dem Abschluss von bilateralen Abkommen<br />

Verpflichtungen eingegangen ist, so zum Beispiel mit dem Abkommen zwischen der <strong>Schweizer</strong>ischen Eidgenossenschaft und<br />

der Europäischen Union zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und<br />

Lebensmittel (Anhang 12 des Agrarabkommens, in Kraft seit dem 1. Dezember 2011) und dem Abkommen zwischen der<br />

Schweiz und Russland über den Schutz der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen (in Kraft seit dem 1.<br />

September 2011).<br />

Stellungnahme des Bundesrates vom 13.11.2013<br />

Der Bundesrat verfügt auf gesetzlicher wie auf organisatorischer Ebene über verschiedene Instrumente, die die<br />

Lebensmittelsicherheit fördern und den Schutz vor einer betrügerischen oder irreführenden Verwendung von Bezeichnungen<br />

bei der Lebensmittelkennzeichnung verstärken. So sollen mit der Revision des Lebensmittelgesetzes insbesondere<br />

Bestimmungen eingeführt werden, die den Austausch und die Übermittlung von Daten zwischen den zuständigen Behörden<br />

von Bund und Kantonen erleichtern, und die vom <strong>Parlament</strong> verabschiedete Swissness­Vorlage enthält genauere Kriterien, um<br />

die Herkunft von Produkten und Dienstleistungen ­ namentlich auch Agrarerzeugnissen ­ zu definieren.<br />

Der Bundesrat beauftragt das Bundesamt für Landwirtschaft und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und<br />

304


Veterinärwesen, einen einmaligen Bericht zu verfassen, der die heutige Situation bezüglich der Betrugsaufdeckung und<br />

insbesondere der Wirksamkeit der verschiedenen involvierten Instrumente und Institutionen darlegt.<br />

Antrag des Bundesrates vom 13.11.2013<br />

Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

25.11.2013 SR Annahme.<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Mitunterzeichnende (5)<br />

Berberat Didier Comte Raphaël Fournier Jean­René Levrat Christian Maury Pasquier Liliane<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Konsumentenschutz Handel mit Agrarerzeugnissen Agrarproduktionspolitik Konsumenteninformation Gütezeichen<br />

Ursprungsbezeichnung Nahrungsmittel<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

55<br />

Zuständig<br />

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)<br />

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305


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3838 – Interpellation<br />

Einnahme von Folsäure vor der Schwangerschaft<br />

Eingereicht von<br />

Maury Pasquier Liliane<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

26.09.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:<br />

1. Wie hoch ist in der Schweiz der Anteil der Frauen, die schon vor einer Schwangerschaft Folsäurepräparate einnehmen, um<br />

damit der Spina bifida ("offener Rücken") und anderen Fehlbildungen beim Kind vorzubeugen? Hat sich die betreffende<br />

Informationskampagne des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) positiv ausgewirkt?<br />

2. Plant der Bundesrat zusätzliche Massnahmen in diesem Bereich? Falls ja, welche? Werden auch spezialgesetzliche<br />

Vorschriften über die Prävention bestimmter Fehlbildungen erwogen?<br />

Begründung<br />

Laut BAG leiden in der Schweiz pro Jahr 50 bis 60 ungeborene Kinder unter einer Spina bifida, einer Fehlbildung des<br />

Rückenmarks mit schweren Folgen. Etwa 30 Prozent dieser Fehlbildungen und der Gesamtheit der Neuralrohrdefekte (NRD) ­<br />

wozu auch die Anenzephalie gehört ­ könnten durch die Einnahme von Folsäure schon vor der Schwangerschaft (und während<br />

der ersten zwölf Schwangerschaftswochen) vermieden werden. Mit dieser prophylaktischen Massnahme kann auch das<br />

Auftreten weiterer Fehlbildungen wie beispielsweise der Lippen­Kiefer­Gaumenspalten oder von angeborenen Herzfehlern<br />

vermieden werden.<br />

Auf der anderen Seite zeigen Zahlen aus dem Jahr 2009, dass nur gerade knapp 40 Prozent der Frauen vor der<br />

Schwangerschaft ein Folsäurepräparat einnehmen. Ende 2008 wurden deshalb im Auftrag des BAG eine Broschüre zuhanden<br />

der Gesundheitsfachleute und ein Faltblatt zuhanden der Frauen publiziert. Heute, annähernd fünf Jahre nach dieser<br />

Informationskampagne, ist es an der Zeit zu erfahren, welche Wirkung diese gezeitigt hat.<br />

Angesichts der Tatsache, dass Schwangerschaften nicht immer planbar sind, drängt es sich auf, weitere Massnahmen zur<br />

Prävention von NRD ins Auge zu fassen. In der Liste möglicher Massnahmen in der besagten Broschüre (S. 66) figuriert auch<br />

der Zusatz von Folsäure zu bestimmten Lebensmitteln. Gewisse Länder haben in diesem Sinne beschlossen, dem Brotmehl<br />

Folsäure beizufügen, was eine wirksame und kostengünstige Massnahme ist.<br />

Gemäss einem juristischen Gutachten aus dem Jahr 2006, das im Anschluss an den Bericht der Eidgenössischen<br />

Ernährungskommission und an das Postulat Wiederkehr 97.3501 erstellt wurde, ist der generelle Zusatz von Folsäure zu<br />

einem Grundnahrungsmittel in der Schweiz im Rahmen der geltenden Gesetzgebung nicht möglich. Laut dieser Expertise wäre<br />

es angezeigt zu prüfen, ob nicht ­ gestützt auf Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung ­ ein Bundesgesetz<br />

zum Schutz vor nichtansteckenden Krankheiten erlassen werden sollte. Nach dem Scheitern des Präventionsgesetzes stellt<br />

sich die Frage, welche Handlungsperspektiven sich auftun, namentlich ob der Bundesrat die Absicht hat, ein Spezialgesetz zur<br />

Prävention dieser Art von Fehlbildungen auszuarbeiten.<br />

Antwort des Bundesrates vom 13.11.2013<br />

1. Die Daten des Bundesamtes für Statistik zeigen, dass die Zahl der Neugeborenen mit Spina bifida in den letzten Jahren<br />

relativ stabil geblieben ist (2009: 20; 2010: 16; 2011: 20).<br />

Der sechste schweizerische Ernährungsbericht (SEB; 2012) fasst die Ernährungssituation der <strong>Schweizer</strong> Wohnbevölkerung,<br />

die beobachteten Veränderungen bei den Essgewohnheiten sowie deren Auswirkungen auf die Gesundheit zusammen. Der<br />

Bericht zeigt, dass die Folsäurezufuhr ungenügend ist (Verzehr von 295 Mikrogramm pro Tag statt der empfohlenen 400<br />

Mikrogramm pro Tag). Die Lage hat sich somit seit dem fünften SEB und der <strong>Schweizer</strong>ischen Gesundheitsbefragung 2002<br />

nicht verbessert. Es ist nicht bekannt, welche Rolle Folsäurepräparate in der Gesamtzufuhr spielen. Seit dem fünften SEB<br />

306


nicht verbessert. Es ist nicht bekannt, welche Rolle Folsäurepräparate in der Gesamtzufuhr spielen. Seit dem fünften SEB<br />

wurden keine aktuellen Daten zum Zusatz von Folsäure vor und zu Beginn der Schwangerschaft zwecks Vorbeugung von<br />

Neuralrohrdefekten veröffentlicht.<br />

Der Anteil der Frauen, die heute in der Schweiz vor und zu Beginn der Schwangerschaft ein Folsäurepräparat einnehmen, ist<br />

nicht bekannt. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) arbeitet derzeit an der Lancierung der nächsten Ausgabe des Monitorings<br />

Stillen. Aufgrund der für 2015 erwarteten Ergebnisse können der Anteil der Frauen, die ein Folsäurepräparat einnehmen, sowie<br />

der Zeitpunkt des Einnahmebeginns ("mindestens ein Monat vor der Schwangerschaft", "vor der achten<br />

Schwangerschaftswoche" oder "nach der achten Schwangerschaftswoche") ermittelt werden.<br />

Der Bundesrat kann sich nicht zur Wirkung der Informationsmassnahmen des BAG äussern. Er kann jedoch bestätigen, dass<br />

die Information zu den Folsäurepräparaten die betroffenen Gesundheitsfachleute sowie die breite Öffentlichkeit erreicht hat.<br />

Die Broschüre für die Gesundheitsfachleute und das Faltblatt für die Frauen, die vom BAG 2008 herausgegeben wurden,<br />

wurden in etwa 3000 (2000 deutsch, 900 französisch, 300 italienisch) bzw. 60 000 (38 000 deutsch, 16 000 französisch, 3000<br />

italienisch) Exemplaren gedruckt. Die Unterlagen werden auf der Website des BAG noch etwa 30­mal pro Tag<br />

heruntergeladen. Die Information wurde von den Partnern des BAG ­ der <strong>Schweizer</strong>ischen Stiftung zur Förderung des Stillens,<br />

der <strong>Schweizer</strong>ischen Gesellschaft für Ernährung (SGE) und der <strong>Schweizer</strong>ischen Gesellschaft für Gynäkologie und<br />

Geburtshilfe, die den Expertenbrief Nr. 33 (2010) zur Präkonzeptionsberatung verfasst (und an alle ihre Mitglieder abgegeben)<br />

hat ­ weiterverbreitet.<br />

2. Neben den Informationsmassnahmen konzentriert sich das BAG auch auf die Kennzeichnung. Im Unterschied zur<br />

Europäischen Union erlaubt das BAG die Verwendung folgender Angabe auf den Lebensmitteln: "wird für die Entwicklung des<br />

Neuralrohrs des ungeborenen Kindes benötigt", gemäss Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von<br />

Lebensmitteln (SR 817.022.21; Anhang 8, Art. 29f Abs. 2; Art. 29h Abs. 2).<br />

Wie in der vorliegenden Interpellation erwähnt, ist der Gesetzesrahmen festgelegt. In Erwartung der Ergebnisse des nächsten<br />

Monitorings Stillen führt das BAG seine Tätigkeit im Rahmen der <strong>Schweizer</strong> Ernährungsstrategie 2013­2016 weiter. Diese<br />

stützt ihre Handlungsfelder auf die wichtigsten Schlussfolgerungen des sechsten SEB ab, nach dem die Gesamtbevölkerung<br />

nicht genügend Früchte und Gemüse isst, was einer der vier Hauptrisikofaktoren für nichtübertragbare Krankheiten ist. Früchte<br />

und Gemüse sind eine natürliche Folsäurequelle. Die Aufgabe des BAG besteht somit darin, eine ausgewogene Ernährung im<br />

Sinne der <strong>Schweizer</strong> Lebensmittelpyramide, die 2011 vom BAG und von der <strong>Schweizer</strong>ischen Gesellschaft für Ernährung<br />

(SGE) gemeinsam erarbeitet wurde, vermehrt zu fördern.<br />

Angesichts der vom BAG und von anderen Beteiligten unternommenen Anstrengungen fasst der Bundesrat derzeit keine<br />

zusätzlichen Massnahmen ins Auge.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

09.12.2013 SR Erledigt.<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Mitunterzeichnende (8)<br />

Berberat Didier Bruderer Wyss Pascale Cramer Robert Eder Joachim Fetz Anita Gutzwiller Felix Hêche Claude<br />

Savary Géraldine<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Mutterschaft Gynäkologie Prävention Präventivmedizin Informationskampagne angeborene Krankheit Embryo Vitamin<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

2841<br />

Zuständig<br />

Departement des Innern (EDI)<br />

307


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308


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3839 – Interpellation<br />

Auffällige Erhöhung der Reserven der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Jahr 2012<br />

Eingereicht von<br />

Maury Pasquier Liliane<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

26.09.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Gemäss der im September 2013 erschienenen Statistik 2012 des Bundesamtes für Gesundheit zur obligatorischen<br />

Krankenpflegeversicherung haben die Reserven pro versicherte Person zwischen 2011 und 2012 um 73,3 Prozent<br />

zugenommen. Bis zum 31. Dezember sind diese Reserven pro versicherte Person von 472 neu auf 818 Franken gestiegen.<br />

Die Reserven reichen somit für die Leistungen nicht nur während zwei, sondern während vier Versicherungsmonaten. Wie<br />

erklärt sich der Bundesrat diese beträchtliche Erhöhung der Reserven? Ist er unter diesen Umständen immer noch dagegen,<br />

einen einzigen Fonds für die Reserven aller Krankenkassen, die eine Krankenpflegeversicherung anbieten, zu äufnen?<br />

Begründung<br />

Damit sie auf lange Frist ihre Liquidität wahren können, auferlegt das KVG den Krankenversicherern die Pflicht,<br />

Mindestreserven anzulegen. Diese Reserven mögen unerlässlich sein, die Art, wie sie ­ und davon ausgehend auch die<br />

Prämien ­ festgelegt werden, ist allerdings undurchsichtig. Abhängig davon, in welchem Kanton die Versicherten leben und bei<br />

welcher Krankenkasse sie versichert sind, führt die Berechnung der Reserven zu einer haarsträubenden Ungleichbehandlung.<br />

Ein einziger Fonds, in den alle Kassen ihre Mindestreserven einzahlen, würde zu einer höheren Transparenz führen und eine<br />

wirksamere Aufsicht ermöglichen. Die Risiken würden schweizweit auf alle Versicherten verteilt. Die Reserven würden<br />

unabhängig von einem möglichen Wechsel der Krankenkasse festgelegt, was auch die Schwierigkeiten der Übertragung bei<br />

einem Kantonswechsel beseitigen würde. Der Bundesrat hätte die Kompetenz, die Reservequote abhängig von der<br />

Kostenentwicklung im Gesundheitswesen festzulegen. Ein einziger Fonds für alle Reserven würde es erlauben, die heute bei<br />

einigen Krankenkassen offenkundig übertrieben hohen Reserven zu verringern, und er hätte einen ausgleichenden Einfluss auf<br />

die Erhöhung der Prämien aller Versicherten.<br />

Antwort des Bundesrates vom 13.11.2013<br />

Um die finanzielle Situation der Krankenversicherer so transparent wie möglich darzustellen, gelten seit dem 1. Januar 2012<br />

die neuen Rechnungslegungsvorschriften nach Swiss GAAP FER 41. Diese verlangen, dass in der ganzen Bilanz Marktwerte<br />

zu verwenden sind. Bis zum Jahr 2011 mussten die Versicherer nach dem Vorsichtsprinzip zum Anschaffungswert bilanzieren.<br />

Diese Neubewertung aller Positionen hat zur Folge, dass Kapitalanlagen aufgewertet und stille Reserven auf den<br />

Rückstellungen aufgelöst wurden. Somit bewirkt die Umstellung der Rechnungslegung, dass höhere Reserven ausgewiesen<br />

werden. Tatsächlich sind aber nicht mehr Reserven vorhanden, sondern diese werden nur in der Bilanz sichtbar.<br />

Diesen transparent ausgewiesenen Reserven stehen aber auch neue Reserveanforderungen gegenüber, die die vom<br />

Versicherer eingegangenen Risiken abbilden. Seit dem Jahr 2012 wird die Mindesthöhe der Reserven individuell für jeden<br />

Versicherer und risikobasiert mit dem KVG­Solvenztest ermittelt. Die Reserveanforderungen steigen dadurch tendenziell, und<br />

ein direkter Vergleich mit dem bisherigen Soll­Wert ist nicht mehr möglich. Da sich insbesondere die Werte der<br />

Kapitalanlagen, je nach Verhalten der Kapitalmärkte, sehr rasch ändern können, sind die Reserven neu viel volatiler und können<br />

rasch wieder wegschmelzen.<br />

Der Bundesrat hat sich bereits mehrfach zur Schaffung eines Reservefonds für alle Krankenversicherer geäussert, so<br />

letztmals in seinen Antworten zur Interpellation Stahl 12.3386 und zu den Postulaten Marra 12.3061 und Poggia 11.4089, aber<br />

auch bereits zu den Postulaten Rossini 04.3759 und Recordon 09.4192, welche das <strong>Parlament</strong> abgelehnt hat. In seinen<br />

Antworten legte der Bundesrat dar, dass die Schaffung eines nationalen Reservefonds für alle Versicherer für Krankenkassen<br />

ein Anreiz sein könnte, ihre Prämien zu tief anzusetzen, zu hohe Markt­ und Kreditrisiken einzugehen oder die<br />

Versicherungsrisiken zu unterschätzen, da allfällige Verluste durch diesen Fonds getragen würden (Moral­Hazard­Effekt). Dies<br />

würde den im KVG verankerten Grundsätzen des Wettbewerbs und der Verantwortlichkeit der Krankenversicherer<br />

309


widersprechen, da sich gewisse Akteure weniger vorsichtig verhalten könnten, als wenn sie die negativen Konsequenzen ihrer<br />

Entscheide individuell zu tragen hätten. Der Bundesrat befürchtet, dass durch eine Zentralisierung der Reserven ein<br />

systemisches Risiko entstehen könnte. Um dafür gewappnet zu sein, wäre ein zusätzlicher Reservebedarf erforderlich, was<br />

den Interessen der Versicherten klar zuwiderlaufen würde. Zudem wäre es schwierig festzulegen, nach welchen Kriterien die<br />

Krankenversicherer in diese gemeinsamen Reserven einzahlen müssten. Die Folge könnte sein, dass die Reservebildung<br />

zufällig erfolgen würde und das ausgewogene Verhältnis zwischen kantonalen Prämien und kantonalen Gesundheitsausgaben<br />

beeinträchtigt würde, wenn deren Differenzbetrag in einen Reservepool fliessen würde. Die anvisierte Gerechtigkeit könnte<br />

deshalb gerade nicht erreicht werden.<br />

Aus all diesen Gründen ist der Bundesrat nach wie vor gegen die Schaffung eines nationalen Reservefonds für alle<br />

Versicherer.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

09.12.2013 SR Erledigt.<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Mitunterzeichnende (8)<br />

Abate Fabio Berberat Didier Comte Raphaël Cramer Robert Fetz Anita Hêche Claude Recordon Luc<br />

Savary Géraldine<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Krankenkasse Betriebsrücklage Fonds<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

2841<br />

Zuständig<br />

Departement des Innern (EDI)<br />

Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />

© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH ­ 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />

310


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3840 – Interpellation<br />

Babyfenster. Ein Fenster zur Vergangenheit<br />

Eingereicht von<br />

Maury Pasquier Liliane<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

26.09.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Kann mir der Bundesrat sagen, was er davon hält, dass in einer wachsenden Zahl von Kantonen Babyfenster oder<br />

Babyklappen angeboten werden? Was gedenkt er angesichts dieses Phänomens zu unternehmen?<br />

Begründung<br />

Das mittelalterliche System der Babyklappen ist in der Schweiz erstmals wieder im Jahr 2001 angewendet worden. Lange Zeit<br />

auf einen Ort (Einsiedeln) beschränkt, breitet es sich seit 2012 immer mehr aus: Neue Einrichtungen wurden in Davos und<br />

Olten eröffnet, diesmal in öffentlichen Spitälern. Bald werden weitere Babyfenster folgen, da namentlich das Zürcher <strong>Parlament</strong><br />

kürzlich eine solche Einrichtung beschlossen hat.<br />

Babyfenster bereiten jedoch zahlreiche Probleme ethischer, menschlicher und rechtlicher Natur. Sie stehen im Widerspruch<br />

zum Recht des Kindes, seine Identität zu kennen, wie dies der Uno­Ausschuss für die Rechte des Kindes unterstreicht. Sie<br />

setzen voraus, dass Mütter unter sehr prekären Umständen und in völliger Isolation gebären. Sie bergen möglicherweise sogar<br />

die Gefahr, dass ein Neugeborenes einer besonders verletzlichen ­ minderjährigen oder heimlich eingewanderten ­ Mutter<br />

entgegen ihrem Willen weggenommen wird. Auf landesrechtlicher Ebene laufen sie namentlich der Pflicht zur Meldung der<br />

Geburt (Art. 34 der Zivilstandsverordnung) zuwider.<br />

Gleichzeitig können Babyfenster das Problem der Tötung von Neugeborenen offenbar nicht lösen: Die Frauen, die ihr Baby<br />

töten, sind nicht diejenigen, die es in ein Babyfenster legen würden. So hat in Deutschland und Österreich die grosse Zahl von<br />

Babyklappen nicht dazu geführt, dass die Todesfälle von Neugeborenen abgenommen haben. Deutschland ist übrigens daran,<br />

vom System der Babyklappen wegzukommen.<br />

Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation Meier­Schatz 13.3418 unterstrichen hat, kann eine Frau in der<br />

Schweiz ihr Kind unter medizinischer Betreuung und durch das medizinische Berufsgeheimnis geschützt im Spital gebären und<br />

es danach zur Adoption freigeben. Es muss folglich alles unternommen werden, um verletzliche Frauen und Familien auf diese<br />

Möglichkeit aufmerksam zu machen und sie vor, während und nach der Schwangerschaft zu begleiten. Selbst die Möglichkeit<br />

zur anonymen Geburt ist zu prüfen, wie dies der Bundesrat beabsichtigt.<br />

In seiner Stellungnahme zur Motion 05.3310 betont der Bundesrat den rechtswidrigen Charakter der Babyfenster und die<br />

zahlreichen damit verbundenen Probleme. Er spielt darin aber auch den Ball den Kantonen zu. Nun hat aber das Problem<br />

seither eine nationale Dimension angenommen. Es bedarf somit zweifellos einer Antwort auf derselben Stufe.<br />

Antwort des Bundesrates vom 20.11.2013<br />

Die neuesten Vorkommnisse in der Schweiz haben gezeigt, dass sich nach wie vor Fälle ereignen, in denen Mütter in Not ihre<br />

Kinder nach der Geburt aussetzen. So wurde im Juli ein Neugeborenes in einem Einkaufszentrum in Thun ausgesetzt und im<br />

Januar dieses Jahres ein Neugeborenes in einem parkierten Auto in Lugano zurückgelassen. Nur dank des raschen Auffindens<br />

durch Drittpersonen konnten diese Kinder lebend geborgen werden. Die Frage der Einrichtung von Babyfenstern wurde daher<br />

in vielen Kantonen thematisiert, und teilweise wurde bereits mit deren Umsetzung begonnen.<br />

Die Mutter, welche ihr Neugeborenes im Babyfenster ablegt, verstösst zwar gegen die Meldepflicht, was nach Ansicht des<br />

Bundesrates jedoch vernachlässigbar ist in Anbetracht der Tatsache, dass das Leben des Kindes auf dem Spiel steht (wie der<br />

Fall aus dem Kanton Tessin zeigt). Das Leben des Kindes ist in den Persönlichkeitsrechten höher einzustufen als dessen<br />

Recht auf Kenntnis der Abstammung. Damit liegt das Babyfenster zwar rechtlich in einer Grauzone, dies ist jedoch kein Grund,<br />

die Einrichtung von Babyfenstern zu verbieten.<br />

311


Im Vordergrund steht die Notwendigkeit, in Notfallsituationen situationsgerechte Hilfe sowohl für die Frau als auch für deren<br />

Kind anzubieten. Dies beinhaltet in erster Linie die Unterstützung und Förderung von Einrichtungen, welche Schwangeren und<br />

Müttern in Not beistehen und diese entsprechend beraten können. Der persönliche Kontakt und die empathische Begleitung<br />

erlauben es, Frauen in konflikthaften Lebenssituationen alternative Angebote und Handlungsspielräume aufzuzeigen. Dies zeigt<br />

eine Erhebung in Deutschland, wonach in 500 durch eine Hilfsstelle betreuten Fällen von Niemandskindern letztendlich nur 23<br />

Mütter in der Anonymität geblieben sind.<br />

Wie der Bundesrat bereits in der Antwort auf die erwähnte Interpellation Meier­Schatz ausgeführt hat, bestehen zurzeit keine<br />

Anhaltspunkte dafür, dass die Einrichtung von Babyfenstern zu einem Anstieg von Fällen geführt hat, in denen sich Mütter unter<br />

Verheimlichung ihrer Identität ihres Kindes entledigen wollten.<br />

Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass die Kantone zuständig sind, entsprechende Beratungsstellen und Notrufnummern<br />

für Schwangere und Mütter in Not einzurichten sowie sonstige den Bedürfnissen angepasste Massnahmen zu ergreifen, wozu<br />

mitunter auch die Einrichtung von Babyfenstern gehört. Ein Eingreifen in die kantonalen Aufgaben erachtet der Bundesrat daher<br />

nicht als opportun, zumal mit der vertraulichen Geburt bereits ein gutes Betreuungsangebot für Schwangere in Not besteht. Zu<br />

prüfen wäre sodann, ob künftig nicht auch eine Möglichkeit zur anonymen Geburt geschaffen werden könnte.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

11.12.2013 SR Erledigt.<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Mitunterzeichnende (8)<br />

Berberat Didier Bruderer Wyss Pascale Cramer Robert Egerszegi­Obrist Christine Hêche Claude Rechsteiner Paul<br />

Recordon Luc Savary Géraldine<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Geburt frühe Kindheit ausgesetztes Kind Rechte des Kindes Abstammung Evaluation<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

12;28<br />

Zuständig<br />

Justiz­ und Polizeidepartement (EJPD)<br />

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312


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3841 – Motion<br />

Expertenkommission zur Zukunft der Datenbearbeitung und Datensicherheit<br />

Eingereicht von<br />

Rechsteiner Paul<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

26.09.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Motion an 2. Rat<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, zur Zukunft der Datenbearbeitung und Datensicherheit eine interdisziplinäre<br />

Expertenkommission einzusetzen, die folgende Fragen bearbeiten soll:<br />

1. Wie sind die technologischen und politischen Entwicklungen auf dem Gebiet der Datenbearbeitung zu beurteilen?<br />

2. Was bedeuten diese Entwicklungen für die schweizerische Wirtschaft, die Gesellschaft und den Staat?<br />

3. Wie ist der gegenwärtige Rechtsrahmen mit Blick auf diese Entwicklung zu beurteilen?<br />

4. Welche Empfehlungen ergeben sich daraus für die Schweiz? Auf nationaler Ebene? Mit Blick auf mögliche Initiativen auf<br />

internationaler Ebene?<br />

Begründung<br />

Die Enthüllungen von Edward Snowden zeigen, dass die Grundannahmen, von denen auch in der Schweiz auf dem Gebiet der<br />

Datenbearbeitung und Datensicherheit ausgegangen wurde, nicht mehr zutreffen. Zwar übersteigen die Dimensionen der<br />

aufgeworfenen Probleme die schweizerischen Grenzen bei Weitem. Trotzdem ist die Schweiz als wirtschaftlich<br />

hochentwickeltes Land gut beraten, sich ein eigenes Bild zu machen. Dafür bedarf es vor allfälligen Schlussfolgerungen der<br />

qualifizierten Beurteilung geeigneter Experten.<br />

Stellungnahme des Bundesrates vom 20.11.2013<br />

Der Bundesrat teilt die Besorgnis, die aus der Motion hervorgeht. Er hat mit seiner nationalen Strategie vom 27. Juni 2012 zum<br />

Schutz vor Cyberrisiken (NCS, BBl 2013 563) bereits bekräftigt, dass der Schutz der Informations­ und<br />

Kommunikationsinfrastrukturen im nationalen Interesse der Schweiz liegt. Dazu gehört auch der Schutz der Integrität der Netze<br />

und Basisdienste, die zur Datenbearbeitung dienen.<br />

Mehrere Massnahmen der NCS decken die Anliegen der Motion weitgehend ab. Letztere hält zunächst richtig fest, dass die<br />

Probleme der Datensicherheit nicht an der schweizerischen Grenze haltmachen. Der Bundesrat unterstützt deshalb im Rahmen<br />

der NCS aktiv internationale Initiativen zum Schutz der Privatsphäre im digitalen Zeitalter.<br />

Die NCS sieht des Weiteren vor, dass die verantwortlichen Bundesstellen sich untereinander und mit Akteuren ausserhalb der<br />

Bundesverwaltung zu aktuellen und zu erforschenden Entwicklungen im Zusammenhang mit Cyberrisiken austauschen. Bei<br />

Bedarf sollen diese Stellen auch Forschungsaufträge erteilen oder selbst forschen. In diesem Rahmen kann ein Auftrag zur<br />

Prüfung der künftigen Bedürfnisse bei der Datenbearbeitung und Datensicherheit erteilt werden, ohne dass dafür eine<br />

Expertenkommission eingesetzt wird. Es gibt bereits heute Fachgruppen, in denen Experten aus Wissenschaft, Wirtschaft und<br />

aus den Kantonen vertreten sind. Diese sind im Umsetzungsplan der NCS beschrieben.<br />

Der Bundesrat stuft Cyberrisiken als spezielle Gefährdungen im Rahmen bestehender Prozesse und Strukturen ein.<br />

Massnahmen zur sicheren Datenbearbeitung müssen somit von den Betroffenen in Eigenverantwortung beschlossen und<br />

umgesetzt werden. In der Bundesverwaltung wird diesen Risiken im Rahmen der bestehenden Vorgaben begegnet. Der<br />

Bundesrat hat aber neuen Bedarf für den Bund festgestellt. Er hat in der Folge das VBS beauftragt, in Zusammenarbeit mit den<br />

anderen Departementen, der Bundeskanzlei und weiteren Bundesbehörden sowie unter Beizug von Experten den Entwurf<br />

eines Bundesgesetzes über die Informationssicherheit auszuarbeiten. Darin sind ebenfalls Massnahmen vorgesehen, welche<br />

einige Anliegen der Motion betreffen. Der Gesetzentwurf wird Anfang 2014 vom Bundesrat in die Vernehmlassung geschickt.<br />

313


Schliesslich hält der Bundesrat auch die Datenschutzgesetzgebung für revisionsbedürftig. Die Bedrohungen im Bereich<br />

Datenschutz haben sich aufgrund der fortschreitenden technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen seit einigen<br />

Jahren akzentuiert. Der Bundesrat hat daher das EJPD beauftragt, gesetzgeberische Massnahmen zur Stärkung des<br />

Datenschutzes zu prüfen.<br />

Der Bundesrat ist somit der Ansicht, dass die erforderlichen Erkenntnisse, Empfehlungen und Massnahmen bereits durch die<br />

NCS, durch die geltenden Vorgaben sowie durch das künftige Informationssicherheitsgesetz sichergestellt werden. In der<br />

Einsetzung einer Expertenkommission vermag er keinen zusätzlichen Mehrwert zu erkennen.<br />

Antrag des Bundesrates vom 20.11.2013<br />

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

03.12.2013 SR Annahme.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Sicherheitspolitische Kommission NR (SiK­NR)<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Mitunterzeichnende (20)<br />

Abate Fabio Altherr Hans Baumann Isidor Berberat Didier Bischof Pirmin Bischofberger Ivo Comte Raphaël<br />

Cramer Robert Egerszegi­Obrist Christine Engler Stefan Häberli­Koller Brigitte Hess Hans Janiak Claude<br />

Keller­Sutter Karin Levrat Christian Maury Pasquier Liliane Recordon Luc Schmid Martin Schwaller Urs Stöckli Hans<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Expertenkommission Datenverarbeitung Datenschutz Evaluation Technologiebewertung Politikberatung<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

34<br />

Zuständig<br />

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)<br />

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314


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3894 – Motion<br />

Faire Risikoprämien in der beruflichen Vorsorge<br />

Eingereicht von<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

Egerszegi­Obrist<br />

Christine<br />

26.09.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Motion an 2. Rat<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, in der Aufsichtsverordnung (AVO) eine Bestimmung aufzunehmen, mit welcher sichergestellt<br />

wird, dass die von der Finma genehmigten Tarife auf einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Risikobeiträgen und<br />

Versicherungsleistungen beruhen.<br />

Begründung<br />

Am 6. September 2013 wurde von der Finma die Offenlegung der Betriebsrechnung 2012 veröffentlicht. Gemäss diesem<br />

Bericht betrug der Aufwand im Risikoprozess 1403 Millionen Franken, während der Ertrag 2723 Millionen Franken betrug. Das<br />

Verhältnis von Risikoleistungen zu Risikobeträgen, die sogenannte Schadensquote, betrug somit 52 Prozent. In den acht<br />

Jahren seit 2005, in welchen die Betriebsrechnungen veröffentlicht werden, lag die Schadensquote zwischen 73 Prozent und<br />

37 Prozent, im Durchschnitt betrug sie 56 Prozent. Damit kommt der Rückgang der IV­Renten in den Risikoprämien der<br />

Versicherungsgesellschaften nur sehr mangelhaft zum Ausdruck. Zwar müssen die Tarife der Versicherer der Finma zur<br />

Genehmigung unterbreitet werden. Die Finma sieht aber keinen Anlass, gegen die überhöhten Prämien einzuschreiten, da sie<br />

gemäss Offenlegungsbericht keine Hinweise auf Marktversagen habe und keine Klagen von den betroffenen<br />

Vorsorgeeinrichtungen über überhöhte Prämiensätze eingegangen seien.<br />

In einem Bereich, der Teil der sozialen Sicherheit ist, die zu einem erheblichen Teil durch ein gesetzliches Obligatorium<br />

geregelt ist, sollte eine Aufsichtsbehörde von Amtes wegen dafür sorgen, dass die Interessen der Versicherten wirksam<br />

gewahrt werden. Dafür ist es offenbar nötig, dass bestimmte Eckwerte für die Risikoprämien in der AVO festgelegt werden.<br />

Stellungnahme des Bundesrates vom 20.11.2013<br />

Der Bundesrat hat am 21. Juni 2013 die Kernpunkte der Reform "Altersvorsorge 2020" verabschiedet. Neben anderen<br />

Massnahmen im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Schaffung eines Instrumentariums zur Verhinderung von<br />

"Querfinanzierungen" bei den einzelnen Versicherungsprozessen vorgesehen. Damit soll der von der Motionärin erwähnten<br />

Problematik begegnet werden, indem Anreize für die vergleichsweise hohe Risikoprämie reduziert werden. Da diese<br />

Massnahme in das Gesamtkonzept "Altersvorsorge 2020" eingebunden ist, erachtet es der Bundesrat aber als nicht<br />

zweckmässig, die Regelung dieses Teilbereichs vorwegzunehmen.<br />

Antrag des Bundesrates vom 20.11.2013<br />

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

27.11.2013 SR Annahme.<br />

315


Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR (SGK­NR)<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Berufliche Vorsorge Versicherungsprämie Versicherungsaufsicht Preisfestsetzung Buchführung Kontrolle<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

28<br />

Zuständig<br />

Finanzdepartement (EFD)<br />

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316


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3989 – Postulat<br />

Verletzungen der Persönlichkeitsrechte im Zuge des Fortschritts der Informations­ und<br />

Kommunikationstechnik<br />

Eingereicht von<br />

Recordon Luc<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

27.09.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Überwiesen an Bundesrat<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird gebeten, einen Bericht darüber vorzulegen, welche Risiken die Fortschritte der Informations­ und<br />

Kommunikationstechnik (IKT) für die Persönlichkeitsrechte darstellen und welche Lösungen dafür denkbar sind.<br />

Begründung<br />

Die IKT führt im Alltag zu vielen Verbesserungen, insbesondere wird der schriftliche Kontakt erleichtert, und man muss nicht<br />

mehr von Ort zu Ort reisen, um sich mit Gesprächspartnern mündlich auszutauschen. Doch jede Medaille hat auch eine<br />

Kehrseite und jede Technologie unerwünschte Nebenwirkungen. So birgt die IKT eine wachsende Gefahr der Verletzung der<br />

Persönlichkeitsrechte und des grundlegenden Selbstbestimmungsrechts einer jeden Person in Bezug auf die sie betreffenden<br />

Informationen. Unser Rechtssystem begegnet diesen Gefahren nur unzureichend. Um nur einige wenige Beispiele zu nennen:<br />

Die abwertende Indexierung durch Suchmaschinen kann zu ernsthaften Ärgernissen führen, ohne dass die Rechtsprechung<br />

hier Abhilfe schüfe. So gibt es den Fall des Chefs eines KMU im Kanton Jura, dessen Name bei der Indexierung vorwiegend<br />

mit dem Begriff "Betrüger" verbunden wurde, obwohl er nicht verurteilt worden war. Trotz der offenkundigen Verletzung der<br />

Unschuldsvermutung und des Rufes war es ihm nicht möglich, die strittige Indexierung ändern zu lassen, noch erhielt er eine<br />

Entschädigung. Ganz im Gegensatz dazu steht das Vorgehen bei ähnlichen Fällen im Ausland (Jusletter 26. März 2012,<br />

http://jusletter.weblaw.ch/login.php?<br />

ref_url_succ=http%3A%2F%2Fjusletter.weblaw.ch%3A80%2Farticle%2Ffr%2F_10160%3Flang%3Dfr&ref_url_fail=http://jusletter.weblaw.ch/fail.php<br />

Im Konsumsektor entstehen immer mehr Kundenprofile aufgrund der Auswertung von Zahlungen mit Karte oder<br />

Kameraaufnahmen. Um dieser Art von Problemen zu begegnen, müssen zuerst die stossendsten Sachverhalte gründlich<br />

erörtert werden und dann gesetzgeberische Massnahmen im Privatrecht oder im öffentlichen Recht (Zivilgesetzbuch,<br />

Strafgesetzbuch und das Bundesgesetz über den Datenschutz) getroffen werden. Ein weiteres dringend zu behandelndes<br />

Thema, insbesondere für Kinder und Jugendliche, ist die Einführung eines Rechts auf digitales Vergessen.<br />

Stellungnahme des Bundesrates vom 20.11.2013<br />

Der Bundesrat ist sich der mit dem rasanten Fortschritt der Informations­ und Kommunikationstechnik einhergehenden Risiken<br />

für den Persönlichkeitsschutz bewusst. In seinem Bericht zur Evaluation des Datenschutzgesetzes vom 9. Dezember 2011 hat<br />

der Bundesrat festgehalten, dass die technologischen Entwicklungen den Schutz der Persönlichkeit sowie der Grundrechte<br />

herausfordern, und dargestellt, inwieweit er durch diese Entwicklungen die Gefahr für Verletzungen der Privatsphäre als<br />

gestiegen erachtet. Dabei ist der Bundesrat zur Auffassung gelangt, dass vertieft geprüft werden soll, welche<br />

gesetzgeberischen Massnahmen gegen diese neuen Bedrohungen für den Datenschutz getroffen werden können, und hat<br />

dazu entsprechende Zielsetzungen umrissen (vgl. BBl 2012 335, 347ff.). Sodann identifiziert auch der Bericht des<br />

Bundesrates "Rechtliche Basis für Social Media" verschiedene datenschutzrechtliche Probleme im Zusammenhang mit der<br />

kontinuierlichen Entwicklung sozialer Netzwerke (http://www.bakom.admin.ch/themen/infosociety/03932/03943/index.html?<br />

lang=de). Der Bundesrat ist bereit, die vom Postulat aufgegriffene Problemstellung im Rahmen der laufenden Arbeiten zur<br />

Revision des Datenschutzgesetzes (SR 235.1) einzubeziehen.<br />

Antrag des Bundesrates vom 20.11.2013<br />

Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.<br />

317


Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

11.12.2013 SR Annahme.<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Mitunterzeichnende (12)<br />

Altherr Hans Berberat Didier Comte Raphaël Cramer Robert Eberle Roland Fournier Jean­René Hêche Claude<br />

Janiak Claude Keller­Sutter Karin Maury Pasquier Liliane Savary Géraldine Schwaller Urs<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

angewandte Informatik Technologiebewertung Schutz der Privatsphäre Recht des Einzelnen Internet Bericht rechtliche Vorschrift<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

34;12<br />

Zuständig<br />

Justiz­ und Polizeidepartement (EJPD)<br />

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318


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3990 – Motion<br />

Eine nachhaltige Sanierung der Invalidenversicherung ist dringend notwendig<br />

Eingereicht von<br />

Schwaller Urs<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

27.09.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Motion an 2. Rat<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, dem <strong>Parlament</strong> eine Änderung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die<br />

Invalidenversicherung sowie des Bundesgesetzes über die Sanierung der Invalidenversicherung vom 13. Juni 2008 zu<br />

unterbreiten, sodass folgende Zielsetzungen erreicht werden:<br />

1. Die Schulden des IV­Fonds beim AHV­Fonds müssen auch nach Auslaufen der befristeten Mehrwertsteuerfinanzierung bis<br />

in das Jahr 2028 abgetragen werden.<br />

2. Im Hinblick auf eine Verbesserung der Abläufe bei der Betrugsbekämpfung ist eine gemeinsame Gesetzesgrundlage für<br />

alle Versicherungen zu schaffen.<br />

3. Die Massnahmen zur verstärkten Eingliederung und zum Verbleib im Arbeitsmarkt sind zu verstärken und insbesondere auch<br />

auf Menschen mit psychischen Behinderungen auszurichten.<br />

Begründung<br />

Obwohl die IV­Revision 6b im <strong>Parlament</strong> leider in einem Scherbenhaufen endete, braucht es ein Sanierungsziel. Die Sanierung<br />

der IV ist auch für die Stabilisierung der AHV notwendig. Der Bundesrat hat wiederholt gesagt, dass sich die finanziellen<br />

Perspektiven für die IV verbessert hätten.<br />

Das Prinzip Hoffnung genügt jedoch nicht. Notwendig ist, dass auch nach dem Auslaufen der befristeten<br />

Mehrwertsteuerfinanzierung und der Schuldzinsübernahme durch die Bundeskasse ­ beides endet am 31. Dezember 2017 ­<br />

die Jahresrechnung der IV nachhaltig positiv abschliesst. Dies ist auch für die Stabilisierung des Finanzhaushalts der AHV<br />

notwendig. Die aufgelaufenen Schulden des IV­Fonds im Umfang von heute über 14 Milliarden Franken müssen spätestens<br />

innert zehn Jahren nach dem Auslaufen dieser Sonderfinanzierungen und somit bis ins Jahr 2028 abgetragen werden.<br />

Angesichts der solidarischen Finanzierung der IV ist die wirkungsvolle Betrugsbekämpfung von grosser Bedeutung. Weil die<br />

Betrugsbekämpfung eine Angelegenheit nicht nur der IV, sondern aller Sozialversicherungszweige ist, sollen einheitliche<br />

gesetzliche Grundlagen im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts festgeschrieben und soll<br />

die Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften in den Sozialversicherungen verstärkt werden. Betrügende schädigen nicht<br />

nur die Beitragszahlenden und die ehrlichen Bezügerinnen und Bezüger, die auf die Leistungen der IV existenziell angewiesen<br />

sind. Sie untergraben auch das Vertrauen in die Versicherung und damit die Bereitschaft der Allgemeinheit, die Kosten der IV<br />

solidarisch mitzutragen.<br />

Menschen mit einer psychischen Behinderung machen die grösste Gruppe der IV­Rentnerinnen und ­Rentner aus. Während<br />

die Zahl der Rentenbezüger in den letzten Jahren insgesamt zurückgeht, steigt die Zahl der Rentenbezüger mit psychischen<br />

Krankheiten weiter an. Umso wichtiger ist es, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Eingliederung dieser Menschen zu<br />

verbessern.<br />

Der Bundesrat soll also handeln und rasch eine Vorlage unterbreiten, welche diese Zielsetzungen erreicht.<br />

Antrag des Bundesrates vom 29.11.2013<br />

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />

319


Dokumente<br />

Anträge, Fahnen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

12.12.2013 SR Annahme.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR (SGK­NR)<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Mitunterzeichnende (13)<br />

Baumann Isidor Bieri Peter Bischof Pirmin Bischofberger Ivo Fournier Jean­René Graber Konrad Gutzwiller Felix<br />

Häberli­Koller Brigitte Imoberdorf René Lombardi Filippo Luginbühl Werner Niederberger Paul Recordon Luc<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Invalidenversicherung Sanierung Betrug Verschuldung berufliche Wiedereingliederung behinderte/r Arbeitnehmer/in<br />

geistig Behinderte/r IV­Revision Finanzierung<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

28<br />

Zuständig<br />

Departement des Innern (EDI)<br />

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320


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3991 – Interpellation<br />

Zugunfall in Granges­Marnand. Was wird der Bundesrat unternehmen?<br />

Eingereicht von<br />

Savary Géraldine<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

27.09.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Am 29. Juli 2013 kam bei einer Kollision zweier Züge in Granges­Marnand/VD ein Lokführer ums Leben, und mehrere<br />

Passagiere wurden verletzt. Dieses Ereignis hat einige Fragen aufgeworfen, sowohl zur Sicherheit des Schienennetzes als<br />

auch zu den Arbeitsbedingungen des Zugpersonals. Im Anschluss an die Diskussion in der Kommission für Verkehr und<br />

Fernmeldewesen des <strong>Ständerat</strong>es hat Bundesrätin Doris Leuthard sich dafür ausgesprochen, dass Lokführerinnen und<br />

Lokführer in Fragen der Sicherheit vermehrt angehört werden. In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende<br />

Fragen:<br />

1. Wie will der Bundesrat die Lokführerinnen und Lokführer sowie weitere Eisenbahnerinnen und Eisenbahner vermehrt in<br />

Fragen der Sicherheit anhören?<br />

2. Infolge des Unfalls hat das Personal des öffentlichen Verkehrs eine Reihe von Problemen zur Sprache gebracht. Der<br />

Personalmangel ist offenkundig; die Arbeitszeiten sind bei manchen Schichten zu lang; die Eintönigkeit des Dienstes<br />

beeinträchtigt die Konzentrationsfähigkeit. Welche Massnahmen haben die SBB ergriffen, um diesen technischen und<br />

personalbedingten Problemen zu begegnen? Hat der Bundesrat vor, einen Bericht darüber zu verlangen, wie die infolge des<br />

Unfalls in Granges­Marnand dem Personal und der Öffentlichkeit vorgeschlagenen Massnahmen weiterverfolgt werden?<br />

3. Gegenwärtig spielt das Alter bei der Arbeitsaufteilung keine Rolle. So haben 65­jährige Lokführerinnen und Lokführer oder<br />

Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter dieselben Arbeitszeiten wie jüngere. Bei vielen anderen, ähnlichen Berufen<br />

(Feuerwehrleute, Polizeiangehörige, Pilotinnen und Piloten usw.) ist die Organisation anders, und die Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeiter können zu einem vernünftigeren Zeitpunkt in Rente gehen. Fassen die SBB Massnahmen dieser Art ins Auge?<br />

4. Die SBB sind nicht das einzige Unternehmen, das in der Schweiz Transportleistungen anbietet. Auch andere Unternehmen<br />

tun dies. Inwieweit übt der Bundesrat seine Regulierungskompetenz aus? Wäre es nicht denkbar, das Bundesgesetz über die<br />

Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie die dazugehörige Verordnung anzupassen und die Arbeitszeiten so zu<br />

beschränken, dass die Betriebssicherheit gewährleistet ist? Dies könnte z. B. die Mindestruhezeit, die Anzahl<br />

aufeinanderfolgender Arbeitstage oder auch die ununterbrochene Arbeitsdauer innerhalb derselben Dienstschicht betreffen.<br />

Insbesondere stellt sich die Frage: Wie kann der Bundesrat sicherstellen, dass die technischen und personalbezogenen<br />

Schwierigkeiten, die durch den Unfall in Granges­Marnand offengelegt wurden, beseitigt werden?<br />

5. Wird die Modernisierung der Sicherungsanlagen und der Sicherheitssysteme Auswirkungen auf die zukünftige<br />

Leistungsvereinbarung zwischen den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs und dem Bund haben?<br />

Antwort des Bundesrates vom 20.11.2013<br />

1. Der öffentliche Verkehr in der Schweiz hat ein hohes Sicherheitsniveau. Auch ist die Zuverlässigkeit des Personals sehr<br />

hoch. Es ist aber zu akzeptieren, dass der Mensch nie ohne Fehler bleibt. Auch die seltenen Fehler zu verhindern ist eine<br />

schwierige Aufgabe.<br />

Die Unternehmen haben sicherzustellen, dass ihr Personal zu Sicherheitsfragen angemessen und zweckmässig ausgebildet<br />

wird. Um die Unternehmen in ihrer Verantwortung zu unterstützen, führen die Fachexperten des Bundesamtes für Verkehr<br />

(BAV) zusammen mit 170 unternehmenseigenen Prüfungsexperten, 60 Medizinern und 20 Psychologen jährlich Seminare<br />

durch. Die fachliche Führung durch die Prüfungsexperten in den Unternehmen ist für die Sicherheit bedeutsam und ermöglicht<br />

den Triebfahrzeugführenden, Sicherheitsprobleme anzumelden und zu diskutieren.<br />

Bei der Weiterentwicklung der Regelwerke für den operativen Eisenbahnbetrieb (insbesondere der <strong>Schweizer</strong>ischen<br />

Fahrdienstvorschriften) bildet das BAV mit Mitgliedern der SBB und weiterer Transportunternehmen jeweils fachspezifische<br />

321


Fahrdienstvorschriften) bildet das BAV mit Mitgliedern der SBB und weiterer Transportunternehmen jeweils fachspezifische<br />

Arbeitsgruppen.<br />

2. Die SBB ergreifen Massnahmen nicht nur nach Ereignissen, sondern beschliessen jedes Jahr ein Sicherheitsprogramm mit<br />

Massnahmen zur Verbesserung des Sicherheitsniveaus. Nach den Ereignissen von Anfang 2013 wurde das<br />

Sicherheitsprogramm um zusätzliche Massnahmen ergänzt, unter anderem untersuchen externe, unabhängige Experten das<br />

Arbeitsumfeld der Lokführer und die bisherige Strategie zum Ausbau der Zugsicherung.<br />

Nach dem Unfall in Granges­Marnand wurde eine Projektgruppe eingesetzt, um Ursachen und Massnahmen zu prüfen. Dabei<br />

stehen die Möglichkeiten für einen beschleunigten Ausbau der Zugsicherung, prozessuale Übergangsmassnahmen und<br />

weitere Möglichkeiten für eine technische Unterstützung der Lokführer im Vordergrund. Als Sofortmassnahme haben die SBB<br />

auf Bahnhöfen mit Stellwerksanlagen wie in Granges­Marnand per 1. Oktober 2013 das Vieraugenprinzip eingeführt. In diesen<br />

Bahnhöfen dürfen Züge bei Kreuzungen mit Gegenzügen erst auf Befehl des Fahrdienstleiters abfahren.<br />

Die Projektgruppe wird ihre Arbeit voraussichtlich Ende 2013 abschliessen. Diese Arbeiten werden durch das BAV begleitet<br />

und unterstützt.<br />

3. Die gesetzlichen Grundlagen (Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen<br />

Verkehrs, AZG, SR 822.21; und die dazugehörende Verordnung, SR 822.211) nehmen auf das Alter der Beschäftigten Bezug,<br />

und zwar in den Regelungen über die Ferien ­ eine zusätzliche Ferienwoche ab dem 50. Altersjahr und eine weitere<br />

Ferienwoche ab dem 60. Altersjahr ­ sowie mit dem Zeitzuschlag in der Nacht: Ab 55 Jahren wird zwischen Mitternacht und 4<br />

Uhr ein 10 Prozent höherer Zeitzuschlag gewährt, was zu längerer Freizeit führt.<br />

4. Unternehmen des öffentlichen Verkehrs fallen in den Geltungsbereich des AZG und seiner Verordnung. Das gilt auch für<br />

Unternehmen mit Sitz im Ausland, wenn sie in der Schweiz eine entsprechende Tätigkeit ausüben. Das AZG legt Vorgaben<br />

fest, unter anderem zu Höchstarbeitszeit pro Tag, pro Woche und pro Jahr, längstens dauernde Arbeitszeit ohne Pause, zu<br />

Zeitzuschlägen für Pausen und Nachtarbeit, zu Anzahl, Abstand und Dauer von dienstfreien Tagen sowie zur Zuteilung an<br />

Sonn­ und Feiertagen und zum Ferienanspruch.<br />

Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation bzw. das BAV ist zuständig für Aufsicht und Vollzug des<br />

AZG. Die Unternehmen werden regelmässig auf die Einhaltung der Vorgaben geprüft. Bei Verfehlungen werden Korrekturen<br />

angeordnet und wird deren Umsetzung überwacht.<br />

5. Die Leistungsvereinbarungen verlangen von den Bahnen eine Gewährleistung des hohen Sicherheitsniveaus. Für die<br />

zeitgemässe Erhaltung der SBB­Infrastruktur stehen aus dem Zahlungsrahmen in den Jahren 2013 bis 2016 insgesamt 4852<br />

Millionen Franken zur Verfügung (bei total 6624 Millionen Franken). Die Verteilung auf einzelne Projekte liegt in der<br />

Verantwortung der Unternehmen. In den Planungen der SBB ist auch Granges­Marnand zur Umrüstung vorgesehen.<br />

Diese Kompetenzverteilung entspricht dem gesetzlichen Grundsatz, dass die Unternehmen für die Sicherheit des<br />

Bahnbetriebs verantwortlich sind. Deshalb sind keine Änderungen für kommende Leistungsvereinbarungen vorgesehen.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

10.12.2013 SR Erledigt.<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Schienenverkehr Verkehrssicherheit Fahrpersonal Arbeitsbedingungen Arbeitszeit Arbeitsunfall SBB<br />

Beteiligung der Arbeitnehmer/innen Anhörung der Arbeitnehmer/innen<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

48;15<br />

Zuständig<br />

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)<br />

322


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323


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3992 – Interpellation<br />

Vollzugstauglichkeit und Vollzugsaufwand von Bundeserlassen<br />

Eingereicht von<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

Bruderer Wyss<br />

Pascale<br />

27.09.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bericht der CH­Stiftung zum Föderalismusmonitoring 2012 führt aus, dass die Kantone oftmals nicht zu einem ausreichend<br />

frühen Zeitpunkt in die Gesetzgebungsprozesse einbezogen werden, dass sie häufig mit zu kurzen Vernehmlassungsfristen<br />

konfrontiert werden und dass Kompetenzen der Kantone, teilweise auch über Vollzugsverordnungen, abgebaut werden. Von<br />

einer gemeinsamen Arbeitsgruppe liessen der Bundesrat und die Konferenz der Kantonsregierungen Vorschläge für eine<br />

bessere Umsetzung des Bundesrechts durch die Kantone ausarbeiten. Der Bericht dieser Arbeitsgruppe vom Februar 2012<br />

schliesst mit 14 Vorschlägen für konkrete Verbesserungsmassnahmen insbesondere in Bezug auf die frühe Beurteilung der<br />

Vollzugstauglichkeit in den Kantonen.<br />

Eine Initiative der Staatspolitischen Kommission des <strong>Ständerat</strong>es, welche die Ausarbeitung von Vorschlägen zur besseren<br />

Mitwirkung der Kantone im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren als Ziel hatte, scheiterte jedoch an der Unterstützung<br />

ihrer nationalrätlichen Schwesterkommission.<br />

Damit bleibt es vorab bei der unbefriedigenden Situation, dass das Bundesparlament die Vollzugstauglichkeit respektive den<br />

Vollzugsaufwand in den Kantonen sowie gegebenenfalls in den Gemeinden häufig nur ungenügend beurteilen kann auf Basis<br />

der zur Verfügung stehenden Unterlagen.<br />

Aufgrund dieser Einschätzung interessiert mich, welchen Handlungsbedarf der Bundesrat sieht:<br />

1. Welche Möglichkeiten sieht er, um die Anliegen der Kantone bezüglich Vollzug von Bundeserlassen im eidgenössischen<br />

Gesetzgebungsprozess möglichst frühzeitig einfliessen zu lassen?<br />

2. Wie könnte die vorgängige Einschätzbarkeit der Vollzugstauglichkeit und des Vollzugsaufwands in den Kantonen und<br />

gegebenenfalls Gemeinden aus Sicht des Bundesrates verbessert werden?<br />

3. Teilt er die Meinung, dass in den Botschaften des Bundesrats an das <strong>Parlament</strong> der Aspekt des Vollzugs künftig stärker als<br />

heute berücksichtigt werden kann?<br />

4. Wäre es beispielsweise denkbar, im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens den von der konkreten Umsetzung direkt<br />

betroffenen Vernehmlassungsadressaten spezifische Fragen zum Vollzug des geplanten Vorhabens zu stellen und die<br />

entsprechenden Antworten in einem separaten Kapitel des Vernehmlassungsberichtes zusammenzufassen?<br />

5. Was hält der Bundesrat von der Möglichkeit, in ausgewählten Fällen die Vollzugstauglichkeit und den Vollzugsaufwand<br />

frühzeitig ­ unter Mitarbeit eines Pilotkantons oder mehrerer Pilotkantone ­ im Rahmen einer Vorevaluation zu erheben und zu<br />

beziffern?<br />

Antwort des Bundesrates vom 20.11.2013<br />

Eine gemeinsame Arbeitsgruppe Bund­Kantone hat am 13. Februar 2012 einen Bericht über die "Umsetzung von Bundesrecht<br />

durch die Kantone" erarbeitet. Seither erfolgt die Umsetzung der Lösungsansätze. Aufseiten des Bundes wurden der<br />

Gesetzgebungsleitfaden, Modul Gesetz 2013, und der Botschaftsleitfaden angepasst. Weitere Änderungen, namentlich des<br />

Vernehmlassungsgesetzes und der Vernehmlassungsverordnung, werden folgen. Die für die Umsetzung der Lösungsansätze<br />

auf kantonaler Ebene zuständigen Organe (insbesondere Konferenz der Kantonsregierungen, interkantonale<br />

Direktorenkonferenzen, Regionalkonferenzen) haben ebenfalls Massnahmen getroffen. Deshalb kann ein insgesamt positives<br />

Bild des Einbezugs von Anliegen der Kantone bezüglich des Vollzugs von Bundeserlassen gezeichnet werden. Wir<br />

beantworten die fünf Fragen deshalb wie folgt:<br />

324


1. Aus Sicht des Bundesrates gibt es zahlreiche Möglichkeiten, um die Anliegen der Kantone bezüglich Vollzug von<br />

Bundeserlassen möglichst frühzeitig in den Gesetzgebungsprozess einfliessen zu lassen: Einbezug einer Vertretung der<br />

Kantone in Arbeitsgruppen, Studienkommissionen oder Expertengruppen bzw. paritätische Kommission Bund­Kantone,<br />

Nutzung des Vernehmlassungsverfahrens zur Verbesserung der Kenntnisse über den Umsetzungsaufwand, Berücksichtigung<br />

des Umsetzungsaufwandes der Kantone bei der Planung der Umsetzung und des Inkrafttretens, Erarbeitung von<br />

Vollzugshilfen des Bundes u. a. m. (vgl. Gesetzgebungsleitfaden, Modul Gesetz 2013).<br />

2./3. Nach Artikel 141 Absatz 2 Buchstabe d des <strong>Parlament</strong>sgesetzes erläutert der Bundesrat in der Botschaft namentlich "die<br />

geplante Umsetzung des Erlasses, die geplante Auswertung dieser Umsetzung und die Prüfung der Vollzugstauglichkeit im<br />

vorparlamentarischen Verfahren". Im Leitfaden der Bundeskanzlei für Botschaften des Bundesrates (Allgemeines<br />

Botschaftsschema, Ziff. 1.6) werden diese Anforderungen näher erläutert. Ausserdem sind die Angaben zur Zweckmässigkeit<br />

im Vollzug im "Handbuch zur Regulierungsfolgenabschätzung" des WBF zu beachten. Diese Anforderungen sind aus Sicht<br />

des Bundesrates vorläufig ausreichend.<br />

4. Wir können diese Frage uneingeschränkt bejahen: Vernehmlassungen sind geeignet, um Umsetzungsfragen bzw. Fragen<br />

zum Umsetzungsaufwand zu thematisieren.<br />

5. Die Prüfung der Eignung von staatlichen Massnahmen anhand ausgewählter Beispiele und Situationen ist im Bereich der<br />

Sicherheit (z. B. "Manöver", "strategische Führungsübung") und bei Regulierungen (Befragung von KMU im Rahmen der<br />

Regulierungsfolgenabschätzung) bekannt. Diese Möglichkeit ist grundsätzlich auch für die Prüfung der Vollzugstauglichkeit und<br />

des Vollzugsaufwands von Erlassentwürfen unter Mitarbeit eines oder mehrerer Pilotkantone nutzbar. In der Schweiz gibt es<br />

bereits entsprechende Erfahrungen (z. B. Pilotprojekte in den Kantonen Wallis und Waadt bei der Umstellung der<br />

Subventionen im Bereich Wald). Der Bundesrat befürwortet die Möglichkeit, in Zusammenarbeit mit einzelnen Kantonen<br />

Erfahrungen zu sammeln und Datengrundlagen zu erheben.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

11.12.2013 SR Erledigt.<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Gesetzgebungsverfahren Vollzug von Beschlüssen Kanton nationales Recht Vernehmlassungsverfahren Beziehung Bund­Kanton<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

04;12<br />

Zuständig<br />

Justiz­ und Polizeidepartement (EJPD)<br />

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325


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3993 – Interpellation<br />

Reform der Ergänzungsleistungen. Sind Ziele und Fahrplan bekannt?<br />

Eingereicht von<br />

Schwaller Urs<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

27.09.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu den Ergänzungsleistungen zu AHV/IV zu beantworten:<br />

1. Warum hat er die notwendige Ergänzungsleistungen­Reform nicht in die Reform Altersvorsorge 2020 integriert?<br />

2. Welche Ziele und Leitlinien erachtet er für die anstehende Ergänzungsleistungen­Reform als wichtig?<br />

3. Wie gedenkt er das System der Ergänzungsleistungen zu optimieren?<br />

4. Wie sieht der Fahrplan für die notwendige Ergänzungsleistungen­Reform aus?<br />

5. Wie werden die hauptfinanzierenden Gemeinwesen, die Kantone, in den Prozess mit einbezogen?<br />

Begründung<br />

Am 21. Juni 2013 hat der Bundesrat die Reform Altersvorsorge 2020 konkretisiert. Darin werden Revisionsanliegen im Bereich<br />

der ersten und der zweiten Säule präsentiert. Gemäss dem Dreisäulenkonzept gehören aber auch die Ergänzungsleistungen<br />

zu AHV/IV zur ersten Säule. Es ist wichtig, dass das an sich bewährte System der Ergänzungsleistungen à jour gehalten wird,<br />

damit es auch in Zukunft nachhaltig wirken kann.<br />

Offenbar werden die Probleme der Ergänzungsleistungen nun aber nicht im Rahmen der Altersvorsorge 2020 angepackt,<br />

obwohl das Problem der Ergänzungsleistungen längst auf dem Tisch liegt. Mit den Vorstössen 12.3602, 12.3677 und 12.3673<br />

hat das <strong>Parlament</strong> Zahlen und Fakten zur besorgniserregenden Entwicklung bei den Ergänzungsleistungen verlangt. Der<br />

Bundesrat hat auch alle Vorstösse zur Annahme empfohlen. Es ist aber bis heute nicht klar, wie der Bundesrat dieses Thema<br />

anpacken will.<br />

Die Kosten der Ergänzungsleistungen sind innerhalb der letzten sieben Jahre um 1,5 Milliarden Franken gewachsen und<br />

belaufen sich heute auf rund 4,5 Milliarden Franken. Die Kantone und Gemeinden werden dadurch in ihrem finanzpolitischen<br />

Spielraum stark eingeschränkt. Denn sie tragen 70 Prozent dieser Ausgaben. Fehlfunktionen im Dreisäulenkonzept (BVG­<br />

Kapitalbezug und dann Ergänzungsleistungen), Fehlanreize im Ergänzungsleistungen­System und eine unkontrollierte<br />

Kostensteigerung bei den Heimkosten bedrohen das gute Modell der Ergänzungsleistungen.<br />

Das System der Ergänzungsleistungen ist zu wichtig, um nichts zu tun. Es braucht ein Ergänzungsleistungen­System, das<br />

steuerbar und wirksam ist, im Interesse der Betroffenen und der Steuerzahlenden.<br />

Antwort des Bundesrates vom 29.11.2013<br />

Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung der Kosten der Ergänzungsleistungen mit Aufmerksamkeit. Er teilt die Einschätzung<br />

des Interpellanten über die Bedeutung des Systems der Ergänzungsleistungen. Er hat daher das Eidgenössische<br />

Departement des Innern beauftragt, zusammen mit dem Vorentwurf der Reform Altersvorsorge 2020 für die Vernehmlassung<br />

bis Ende 2013 einen Bericht "Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Kostenentwicklung und Reformbedarf" in Erfüllung der<br />

Postulate Humbel 12.3602, "Reform der Ergänzungsleistungen zu AHV/IV", vom 15. Juni 2012, Kuprecht 12.3673,<br />

"Ergänzungsleistungen zu AHV und IV. Perspektiven 2020", vom 11. September 2012 und der FDP­Liberalen Fraktion<br />

12.3677, "Kein Blindflug bei den Ergänzungsleistungen zu AHV/IV", vom 11. September 2012 zu erarbeiten.<br />

1. Der Bericht zu den Ergänzungsleistungen zeigt verschiedene Fragestellungen auf und schlägt mögliche Massnahmen vor.<br />

Im Hinblick auf eine mögliche Reform der Ergänzungsleistungen werden einzelne Punkte noch eine vertiefte Analyse<br />

326


erfordern. Diverse Massnahmen sind aber sehr komplex. Ein Einbau einer Revision der Ergänzungsleistungen in die Reform<br />

der Altersvorsorge 2020 ist daher nicht angezeigt. Sie würde wohl den Rahmen der Reform sprengen. Ausserdem wollte der<br />

Bundesrat diese Reform nicht verzögern und das Vernehmlassungsverfahren wie geplant durchführen, sodass die Botschaft<br />

den Räten Ende 2014 unterbreitet werden kann.<br />

2.­4. Der Bundesrat hat noch nicht zu den möglichen Zielen und Leitlinien einer Ergänzungsleistungen­Reform Stellung<br />

genommen. Er wird jedoch die Vertiefungsarbeiten ­ wie im zitierten Bericht erwähnt ­ ohne Verzug an die Hand nehmen und<br />

das weitere Vorgehen unter Einbezug der Kantone bis im Sommer 2014 festlegen.<br />

5. Der Einbezug der Kantone in die Diskussion um die Ursachen für die steigende Kostenentwicklung bei den<br />

Ergänzungsleistungen und in die Prüfung möglicher Gegenmassnahmen ist für den Bundesrat eine Selbstverständlichkeit.<br />

Eine erste Diskussion mit den Kantonen hat deshalb bereits im letzten Juni im Rahmen der Konferenz der kantonalen<br />

Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren stattgefunden. Diese Diskussion soll im nächsten Jahr fortgesetzt werden.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

09.12.2013 SR Erledigt.<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Ergänzungsleistung Reform Alterspolitik Kanton Leistungsauftrag Beziehung Bund­Kanton<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

28<br />

Zuständig<br />

Departement des Innern (EDI)<br />

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327


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3994 – Interpellation<br />

Entschuldungsmassnahmen. Austausch über bewährte Verfahren und Prüfung neuer Lösungsansätze<br />

Eingereicht von<br />

Hêche Claude<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

27.09.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Angesichts des immer mehr um sich greifenden Phänomens der privaten Verschuldung haben der Bund und die Kantone in<br />

jüngster Zeit eine Anzahl von Präventionsmassnahmen ergriffen, die sich insbesondere an junge Menschen richten. Gleichwohl<br />

liegt die Lösung dieses gesellschaftlichen Problems ebenso sehr in der Stärkung jener Massnahmen, die bereits betroffenen<br />

Personen helfen, einen Ausweg aus ihrer Verschuldung zu finden. Die Verbesserung der Präventionsmassnahmen muss<br />

demnach einhergehen mit vergleichbaren Schritten im Bereich der Massnahmen zur Entschuldung.<br />

Daher bitte ich den Bundesrat um die Antwort auf folgende Fragen:<br />

1. Beabsichtigt der Bundesrat, die bestehenden Massnahmen zur Verschuldungsprävention auszubauen? Falls dies der Fall<br />

ist, plant er, von den wichtigsten Gläubigergruppen, namentlich von den Kreditinstituten, eine finanzielle Beteiligung zu<br />

verlangen?<br />

2. Wie beurteilt der Bundesrat die Wirksamkeit der Massnahmen, die Bund und Kantone bisher in Bezug auf die Entschuldung<br />

ergriffen haben? Ist er zudem ebenfalls der Ansicht, dass ein Wirksamkeitsbericht über die Erfahrungen, die in den Kantonen<br />

gemacht wurden, hilfreich wäre?<br />

3. Inwiefern ist der Bundesrat bereit, gemeinsam mit den Kantonen weitere Lösungen zu prüfen, die geeignet sind, den<br />

betroffenen Personen dabei zu helfen, einen Ausweg aus ihrer Verschuldung zu finden?<br />

4. Wie schätzt der Bundesrat das deutsche Entschuldungsverfahren ein, und wie beurteilt er eine allfällige Anpassung dieses<br />

Verfahrens an die schweizerischen Verhältnisse?<br />

Begründung<br />

Der Bundesrat hat Mitte Mai 2013 das Nationale Programm zur Prävention und Bekämpfung von Armut verabschiedet. Er hat<br />

dadurch mit einem starken Zeichen anerkannt, dass es in unserem Land Armut gibt, und Verschuldung spielt dabei eine<br />

wichtige Rolle. Ausserdem sind in den Kantonen in den letzten Jahren zahlreiche Programme zur Verschuldungsprävention<br />

lanciert worden. Ihr Schwerpunkt ist die Förderung von grundlegendem Wissen über den Umgang mit Geld und von<br />

alltagsrelevanten Kenntnissen und Fähigkeiten.<br />

Momentan beschränkt sich die Präventionsarbeit gemäss einer Stellungnahme der Caritas Schweiz auf die Zielgruppe der<br />

jungen Menschen. In der Tat sind wesentlich mehr finanzielle Mittel nötig, um die Verschuldungsprävention zu entwickeln und<br />

auch auf andere Zielgruppen auszuweiten. In Zukunft müsste sie über eine breitere Sensibilisierung geschehen, die alle<br />

Altersgruppen und Gesellschaftsschichten erreicht. Weil für eine solche Prävention zusätzliche Mittel vonnöten sind, müsste<br />

sie auch von den wichtigsten Gläubigergruppen, zu denen zum Beispiel die Kreditinstitute gehören, finanziell mitgetragen<br />

werden. Gerade sie profitieren ja von den ungesunden Auswirkungen des Systems: Je grösser die Schwierigkeiten sind, in<br />

denen sich eine Person befindet, desto eher beantragt sie eine Reduktion der monatlich geschuldeten Zahlungen, und umso<br />

höher ist der am Schluss insgesamt bezahlte Betrag.<br />

In der Schweiz führt ein Privatkonkurs übrigens nicht zu einer Schuldentilgung. Ein Privatkonkurs verunmöglicht es den<br />

Gläubigern auch nicht, weiterhin ihre Ansprüche geltend zu machen. Zudem kostet das Konkursverfahren mehrere Tausend<br />

Franken. Für viele Leute ist der Privatkonkurs deshalb kein gangbarer Ausweg. So sehen sich immer mehr Menschen<br />

gezwungen, dauerhaft mit ihren Schulden zu leben.<br />

In unseren Nachbarländern, namentlich in Deutschland, steht Personen, die nicht über genügend Mittel verfügen, um ihre<br />

Schulden zu sanieren, ein Entschuldungsverfahren offen, das nach einer gewissen Zeit zur Tilgung der verbliebenen Schulden<br />

328


führt. Dieses Verfahren hat den grossen Vorteil, dass es eine Perspektive für eine Zukunft bietet, die frei ist von Schulden und<br />

den Folgen, die Schulden nach sich ziehen. Eine deutsche Studie zeigt, dass es Personen, die an einem solchen<br />

Entschuldungsverfahren beteiligt sind, besser gelingt, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren, und dass sie ihre Teilhabe an der<br />

Gesellschaft subjektiv als besser einschätzen als Personen, die nicht von einer solchen Lösung profitieren können. Zudem<br />

können die Einbussen, die die Kreditinstitute durch ein solches Entschuldungsverfahren erleiden, diese dazu motivieren, eine<br />

verantwortungsvollere Geschäftspraxis anzunehmen. Allerdings zwingt das Entschuldungsverfahren, das in Deutschland in<br />

Kraft ist, die verschuldeten Personen dazu, während sechs langen Jahren mit dem im Strafverfolgungsrecht festgelegten<br />

Existenzminimum auszukommen. Dies stellt eine schwere Belastung dar. Nach sechs Jahren kann man realistischerweise<br />

davon ausgehen, dass der Sinn der "Strafe" verstanden und entsprechende Lehren daraus gezogen wurden; die betroffene<br />

Person und ihre Familie braucht nicht ein Leben lang bestraft zu werden. Man darf nämlich nicht vergessen, dass ein Dasein<br />

am Existenzminimum Auswirkungen auf alle Aspekte des Familienlebens hat. Unter solchen Voraussetzungen ist es nicht<br />

motivierend, eine Rückkehr in "geordnete wirtschaftliche Verhältnisse" in Angriff zu nehmen.<br />

Um zu vermeiden, dass immer mehr Mitbürgerinnen und Mitbürger dauerhaft in der Schuldenfalle gefangen sind, muss der<br />

Bund die Einführung eines solchen Entschuldungsverfahrens prüfen und nach neuen Lösungen suchen, die geeignet sind, den<br />

betroffenen Menschen dabei zu helfen, einen Ausweg aus der Verschuldung zu finden.<br />

Es drängt sich deshalb auf, die zahlreichen Entschuldungsmassnahmen, die aktuell in den Kantonen zur Anwendung kommen,<br />

einer gründlichen Wirksamkeitsprüfung zu unterziehen. So könnte man sich einen ersten Überblick über die Erfahrungen, die<br />

die Kantone gemacht haben, verschaffen, mit dem Ziel, die bereits existierenden Konzepte zu erfassen und einen Katalog von<br />

bewährten Verfahren zu erstellen. Letzterer könnte dann in einer zweiten Phase als Grundlage dienen, um den betroffenen<br />

Menschen bessere Möglichkeiten zur Entschuldung zu bieten.<br />

Antwort des Bundesrates vom 20.11.2013<br />

1. Auf Bundesebene ist das wichtigste Instrument zur Prävention vor Überschuldung das Bundesgesetz vom 23. März 2001<br />

über den Konsumkredit (KKG). Die eidgenössischen Räte haben im Jahr 2011 der parlamentarischen Initiative Aubert 10.467<br />

Folge gegeben. Die Initiative verlangt ein Verbot für die Werbung für Kleinkredite. Die zuständige Kommission hat im Rahmen<br />

der Ausarbeitung einer Vernehmlassungsvorlage geprüft, ob weitere Massnahmen zur Schuldenprävention im KKG getroffen<br />

werden sollen, und eine Vernehmlassung über einen Vorentwurf durchgeführt. Zudem sind drei weitere parlamentarische<br />

Vorstösse mit dem Ziel der Überschuldungsprävention pendent (parlamentarische Initiative Maire 11.459; Standesinitiative<br />

Baselland 11.317; Standesinitiative Genf 11.318). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die parlamentarische Initiative<br />

Hiltpold 10.518, welche eine finanzielle Beteiligung der Kreditinstitute gemäss KKG an der Finanzierung von<br />

Schuldenpräventionsprogrammen verlangte, am 21. Juni 2013 vom Nationalrat abgeschrieben wurde. Es bestehe hier kein<br />

Handlungsbedarf. Das <strong>Parlament</strong> hat sich somit intensiv mit einem möglichen Ausbau der bestehenden Massnahmen zur<br />

Verschuldungsprävention befasst und dabei insbesondere die von der vorliegenden Interpellation angesprochene<br />

Finanzierung von Präventionsmassnahmen durch die Kreditinstitute verworfen. Vonseiten des Bundesrates sind deshalb<br />

derzeit keine zusätzlichen Massnahmen geplant.<br />

2. Über die Wirksamkeit der bestehenden Massnahmen können derzeit keine konkreten Angaben gemacht werden. Das<br />

Bundesamt für Statistik (BFS) veröffentlichte im August 2011 die wichtigsten Ergebnisse des spezifischen Moduls der<br />

Erhebung "Statistics on income and living conditions". Im Jahr 2008 waren 7,7 Prozent der Bevölkerung in der Schweiz von<br />

einem kritischen Überschuldungsvolumen betroffen. 3,3 Prozent der Bevölkerung befinden sich in einer Situation mit<br />

erheblichem Verschuldungsrisiko. Das BFS wird im Jahr 2015 wiederum aktualisierte Informationen zur Verfügung stellen<br />

können. Es ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass eine private Wirksamkeitsstudie zur Schuldenprävention, an welcher auch<br />

die Eidgenössische Kommission für Kinder­ und Jugendfragen beteiligt ist, durchgeführt werden soll. Vor diesem Hintergrund<br />

erachtet der Bundesrat einen Wirksamkeitsbericht betreffend die Massnahmen zur Entschuldung oder eine zusätzliche Studie<br />

derzeit nicht als notwendig.<br />

3. Die WAK­NR hat anlässlich der Abschreibung der parlamentarischen Initiative 10.518 festgehalten, dass bereits zahlreiche<br />

Präventionsprogramme insbesondere im Hinblick auf die Jugendverschuldung bestehen. Sachverständige und<br />

Präventionsexperten hätten bestätigt, dass es sinnvoll sei, Präventionsprogramme nahe bei den Zielgruppen, d. h. auf<br />

kantonaler oder kommunaler Ebene, zu organisieren. Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren<br />

habe ihrerseits festgehalten, dass sie zurzeit im Bereich der Verschuldungsprävention keine neuen Massnahmen oder<br />

Instrumente als erforderlich erachtet. Es zeigt sich somit, dass mit dem KKG auf Bundesebene und den zahlreichen<br />

kantonalen Instrumenten ein ausreichendes Angebot besteht.<br />

4. Die Expertengruppe für die Revision des Nachlassverfahrens hat in ihrem ersten Bericht im Jahr 2005 festgehalten, dass<br />

die Dauerverschuldung Privater ein Kernproblem des heutigen Insolvenzrechts darstelle, und hat den Handlungsbedarf in<br />

diesem Punkt bejaht. Aus Kapazitäts­ und Zeitgründen hat die Expertengruppe ihre Arbeiten in der Folge jedoch auf die<br />

Unternehmenssanierung beschränkt.<br />

Das <strong>Parlament</strong> hat am 21. Juni 2013 die Revision des Sanierungsrechts verabschiedet. Es erscheint konsequent, sich jetzt<br />

über die mögliche Einführung eines Entschuldungsverfahrens Gedanken zu machen. Der Bundesrat ist offen für eine<br />

Vertiefung der Frage. Ob dabei das deutsche Recht oder eine andere ausländische Rechtsordnung (beispielsweise das<br />

Chapter­13­Verfahren des US­amerikanischen Rechts) als Vorbild dienen könnte oder ob eine eigenständige schweizerische<br />

Lösung zu treffen wäre, müsste jedoch zuerst geprüft werden.<br />

Dokumente<br />

329


Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

11.12.2013 SR Erledigt.<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Mitunterzeichnende (8)<br />

Berberat Didier Cramer Robert Janiak Claude Levrat Christian Maury Pasquier Liliane Rechsteiner Paul<br />

Recordon Luc Savary Géraldine<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Verschuldung Privatkonkurs junger Mensch Armut Beratung Konsumkredit<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

24;28<br />

Zuständig<br />

Justiz­ und Polizeidepartement (EJPD)<br />

Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />

© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH ­ 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />

330


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3995 – Interpellation<br />

Kostenexplosion im Gesundheitswesen. Immer mehr unnötige Operationen?<br />

Eingereicht von<br />

Bischof Pirmin<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

27.09.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:<br />

1. Wie ist das Mengen­ und Kostengerüst der jährlich in der Schweiz durchgeführten Operationen? Wie teilt es sich auf die<br />

wichtigsten Fallgruppen auf? Wie entwickelt es sich?<br />

2. Welcher Anteil davon ist medizinisch begründet, welcher nicht?<br />

3. Besteht eine Korrelation zwischen der Anzahl Spezialärzte und der Anzahl Operationen in einem bestimmten Fachgebiet?<br />

Zwischen Wohnsitzkanton und Anzahl Operationen in einem bestimmten Fachgebiet?<br />

4. Trifft die Aussage in einer neuen OECD­Studie zu, wonach die Anzahl bestimmter Operationen pro Kopf der Bevölkerung in<br />

der Schweiz deutlich höher liegt als in anderen Industriestaaten? Wenn ja, warum? Welche Risiken bringt das für die Patienten<br />

und Patientinnen? Welche Zusatzkosten?<br />

5. Teilt er die Prognose des Präsidenten der <strong>Schweizer</strong>ischen Gesellschaft für Orthopädie, Dr. Bernhard Christen, wonach mit<br />

der Einführung der Fallpauschalen wie in Deutschland die Anzahl der Operationen wegen falscher Anreize nochmals um etwa<br />

einen Viertel zunehmen wird ("NZZ am Sonntag" vom 25. August 2013)?<br />

6. Trifft es zu, dass die <strong>Schweizer</strong>ische Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) die ärztlichen<br />

Fachgesellschaften aufgefordert hat, bis Ende 2013 eine Liste der 10 kostspieligen Behandlungen zu erarbeiten, die<br />

offensichtlich unnötig sind, mit dem Ziel, diese von der Grundversicherungsliste zu streichen (so SAMW­Präsident Peter Suter<br />

in der "Schweiz am Sonntag" vom 28. April 2013)?<br />

7. Welche diesbezüglichen Massnahmen plant er? Welches sind die medizinischen und ökonomischen Folgen?<br />

Antwort des Bundesrates vom 29.11.2013<br />

1. Das Bundesamt für Statistik (BFS) veröffentlicht die detaillierten Daten der Medizinischen Statistik der Krankenhäuser sowie<br />

der Statistik diagnosebezogener Fallkosten in Tabellenform (www.bfs.admin.ch). Zusätzliche Ergebnisse sind für Analysen,<br />

namentlich nach Behandlung (gemäss <strong>Schweizer</strong>ischer Operationsklassifikation, Chop) oder Diagnose (gemäss Internationaler<br />

statistischer Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, ICD­10), verfügbar. Die Statistik<br />

diagnosebezogener Fallkosten beinhaltet ausserdem Tabellen, die verschiedene Kennzahlen zu den Fallkosten pro<br />

Diagnosegruppe (Major Diagnostic Categories, MDC, und Diagnosis Related Groups, DRG) ausweisen. Weiter sind in der<br />

jährlichen Veröffentlichung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu den Qualitätsindikatoren der <strong>Schweizer</strong> Akutspitäler die<br />

Fallzahlen zu 40 Krankheitsbildern und Behandlungen der einzelnen Spitäler ersichtlich. Die neuesten von BFS und BAG<br />

publizierten Daten betreffen 2011, also das Jahr vor der Einführung der neuen Spitalfinanzierung.<br />

Die Analyse der Entwicklung einzelner Leistungen über die letzten Jahre und die bevölkerungsbezogenen Raten in den<br />

einzelnen Kantonen wurden für einzelne Leistungen im Rahmen von Studien untersucht (siehe auch Ziff. 3 und 7), wobei auch<br />

gewisse Unterschiede auffallen. Eine tiefer gehende Untersuchung von möglichen Faktoren und Ursachen für die Unterschiede<br />

wurde seitens des Bundes bisher im Bereich der Kaiserschnitte vorgenommen und im Bericht "Kaiserschnittraten in der<br />

Schweiz" in Erfüllung des Postulates Maury Pasquier 08.3935 vom 27. Februar 2013 veröffentlicht.<br />

2. Auf der alleinigen Grundlage der statistischen Angaben ist es nicht möglich, die Frage zu beantworten, ob gewisse in der<br />

Statistik erfasste Behandlungen nicht medizinisch begründet gewesen sein könnten. Die Beantwortung dieser Frage wie auch<br />

der Frage, ob notwendige Behandlungen nicht erbracht worden sein könnten, würde komplexe Analysen mit Beteiligung von<br />

331


Vertretern der Ärzteschaft erfordern. Der erwähnte Bericht zu den Kaiserschnittraten zeigt auf, dass die hohe Kaiserschnittrate<br />

in der Schweiz nicht mit einfachen Ursache­Wirkungs­Zusammenhängen erklärt werden kann. Vielmehr spielen verschiedene<br />

Einflussfaktoren aufseiten der Gebärenden und der geburtsmedizinischen Versorgung eine Rolle.<br />

3. Vertiefte Analysen zu Korrelationen von Faktoren und Anzahl Operationen wurden seitens des Bundes nur im Rahmen des<br />

erwähnten Berichtes zu den Kaiserschnittraten gemacht. Es wurden zwar kantonale Unterschiede festgestellt, aber keine<br />

Korrelationen zwischen der Kaiserschnittrate und der Anzahl Kliniken, die diese Leistung anbieten, nachgewiesen. Es gibt<br />

derzeit keine systematische Analyse für andere Operationen. Im Rahmen der Diskussion über die Zulassungssteuerung hat<br />

der Bundesrat aber aufgezeigt, dass es mutmasslich einen Zusammenhang zwischen der Dichte der Spezialärzte und den<br />

Kosten im jeweiligen Bereich gibt.<br />

4. In einem im März 2013 veröffentlichten Arbeitspapier ("Health Working Paper" Nr. 61) untersuchte die OECD die Häufigkeit<br />

von fünf Operationen (Kaiserschnitt, Gebärmutterentfernung, Prostataentfernung, Hüftersatz, Blinddarmoperation) in den<br />

OECD­Ländern. Die Schweiz gehört bei den meisten Operationen zur Gruppe der Länder mit einer hohen Rate. Mehrere<br />

andere Länder weisen jedoch ähnliche oder sogar höhere Raten auf. Auf dieser Grundlage ist es nicht möglich, Schlüsse zu<br />

allfälligen Risiken oder zusätzlichen Kosten zu ziehen, denn man müsste insbesondere die gesamte Behandlungskette und<br />

das erzielte Outcome beim Patienten analysieren. Die veröffentlichten Zahlen zeigen dennoch, dass eine vertiefte Prüfung<br />

dieser Thematik angezeigt wäre, vorerst werden aber die Ergebnisse des unter der nachfolgenden Ziffer 7 erwähnten OECD­<br />

Projekts analysiert.<br />

5. Es gibt derzeit keine zuverlässigen Informationen, die es im Fall der Schweiz ermöglichen, die vom Interpellanten<br />

angesprochenen Prognosen betreffend Zunahme der Operationen zu bestätigen oder zu widerlegen. Gemäss dem vom<br />

Bundesrat am 25. Mai 2011 genehmigten Konzept zur Wirkungsanalyse der KVG­Revision bezüglich Spitalfinanzierung<br />

werden zwischen 2012 und 2018 verschiedene Studien durchgeführt. Eine Studie wird namentlich die Wirkung der Revision<br />

auf Kosten und Finanzierung der Gesundheitsversorgung untersuchen, und eine weitere analysiert die Auswirkungen auf die<br />

Qualität der Versorgung im stationären Bereich der Spitäler. Die Frage nach einer allfälligen Zunahme des Leistungsvolumens<br />

wird in diesem Rahmen behandelt. Die ersten Ergebnisse liegen nicht vor Ende 2014 vor.<br />

6. Das Eidgenössische Departement des Innern und das BAG stehen mit der <strong>Schweizer</strong>ischen Akademie der medizinischen<br />

Wissenschaften (SAMW) in Kontakt. Die SAMW hat in ihrem Positionspapier "Nachhaltige Medizin Schweiz" und ihrer<br />

Roadmap für ein nachhaltiges Gesundheitssystem für die Schweiz als eine der Massnahmen aufgeführt, dass alle<br />

Fachgesellschaften eine Liste mit zehn Interventionen erstellen, die offensichtlich unnötig sind und daher nicht mehr<br />

durchgeführt werden sollten. Die SAMW ist diesbezüglich mit den Fachgesellschaften in Kontakt. Der Bundesrat respektiert<br />

aber die Unabhängigkeit der SAMW und möchte somit deren konkrete Schritte bei den ärztlichen Fachgesellschaften nicht<br />

kommentieren.<br />

7. Der Bund strebt im Rahmen eines Gesetzgebungsprojekts zur Verstärkung von Qualität und HTA­Tätigkeiten (Health<br />

Technology Assessment) die Schaffung von strukturellen und finanziellen Grundlagen an, die eine angemessene<br />

Leistungserbringung noch mehr fördern. Weiter ist es nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10) die<br />

Aufgabe der Versicherer und Leistungserbringer, Massnahmen zur Sicherstellung des zweckmässigen Einsatzes der<br />

Leistungen sowie zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der erbrachten Leistungen zu vereinbaren.<br />

Die Aufgleisung einer Forschungsarbeit zum Versorgungsangebot in der Schweiz spielt eine wichtige Rolle für das<br />

Verständnis der Gesundheitsversorgungsproblematik unter dem Blickwinkel eines allenfalls übermässigen, ungenügenden<br />

oder unangemessenen Leistungsbezugs. Die Schweiz beteiligt sich an einem OECD­Projekt (Medical Practice Variations), bei<br />

dem regionale Unterschiede in der Häufigkeit von sechs Behandlungen und Operationen aufgrund der Daten der<br />

Medizinischen Statistik der Krankenhäuser analysiert werden. Die Veröffentlichung eines Berichtes zu den Unterschieden in<br />

den medizinischen Praktiken, der Erkenntnisse in diesem Bereich bringen könnte, ist für den Sommer 2014 vorgesehen.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

09.12.2013 SR Erledigt.<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Kosten des Gesundheitswesens Therapeutik Chirurgie Statistik Kosten­Nutzen­Analyse Gesundheitsrisiko<br />

diagnosebezogene Fallpauschale Versicherungsleistung Krankenversicherung<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

332


2841<br />

Zuständig<br />

Departement des Innern (EDI)<br />

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333


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3996 – Interpellation<br />

Einsatz des Nachrichtendienstes zum Schutz des Wirtschaftsstandortes Schweiz<br />

Eingereicht von<br />

Bischof Pirmin<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

27.09.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:<br />

1. Trifft es zu, dass er bisher keine Bewilligungen erteilt hat, um in wirtschaftspolitischen Auseinandersetzungen mit anderen<br />

Staaten den Nachrichtendienst zum Schutz des Wirtschaftsstandortes Schweiz einzusetzen? Wenn ja, warum?<br />

2. Wie setzen andere Staaten, insbesondere europäische, asiatische und die USA, ihre Nachrichtendienste im Interesse ihrer<br />

Wirtschaft ein?<br />

3. Ist er gewillt, in Zukunft nachrichtendienstliche Tätigkeiten gegen Bedrohungen des Wirtschaftsstandortes Schweiz (auch<br />

durch befreundete Staaten) zu ermöglichen?<br />

4. Was ändert sich diesbezüglich mit dem im Entwurf vorliegenden neuen Nachrichtendienstgesetz?<br />

Begründung<br />

In den letzten Jahren wird der Werk­, Wirtschafts­ und Finanzplatz Schweiz zunehmend auch von befreundeten Staaten und<br />

von multinationalen Organisationen unter Druck gesetzt. Auch wenn diese Lage teilweise selbst verschuldet ist, hat dies zu<br />

einer neuen Bedrohungslage des Landes geführt, die nicht mehr in die klassischen Bedrohungsbilder wie etwa die territoriale<br />

Unversehrtheit des Landes und den Schutz der <strong>Schweizer</strong>innen und <strong>Schweizer</strong> vor extremistischer Gewalt passt.<br />

Bisher hat der Bundesrat unseren Nachrichtendienst, soweit ersichtlich, nicht zur Abwehr dieser Bedrohungen eingesetzt. Dies<br />

hat die Schweiz beim Aufbau wirksamer Gegenmassnahmen geschwächt. Die Behörden unseres Landes wussten und wissen<br />

kaum, was potenzielle Gegenseiten, die eigene wirtschaftspolitische Ziele verfolgen, planen und beabsichtigen. Solches<br />

Wissen wird weltweit typischerweise durch Nachrichtendienste beschafft. Ein Verzicht darauf kann teuer werden.<br />

Offenbar hat der Bundesrat diese Lücke selber erkannt, indem er im Entwurf des neuen Nachrichtendienstgesetzes des<br />

Bundes (NDG) in Artikel 1 Absatz 3 unmissverständlich festhält: "Der Nachrichtendienst des Bundes kann in besonderen<br />

Lagen zur Wahrung weiterer wesentlicher Landesinteressen eingesetzt werden. Als solche gelten ... der Schutz des Werk­,<br />

Wirtschafts­ und Finanzplatzes Schweiz." Aus der Botschaft ist aber unklar, welche konkreten Konsequenzen diese<br />

Gesetzesänderung haben könnte.<br />

Antwort des Bundesrates vom 20.11.2013<br />

1. Der Bundesrat äussert sich nicht zu Details der Tätigkeit der Nachrichtendienste. Der Bundesrat kann jedoch bestätigen,<br />

dass er zu diesem Thema bereits eine Aussprache geführt hat und zum Schluss gekommen ist, die Thematik des Schutzes für<br />

den Wirtschaftsstandort Schweiz im Rahmen des neuen Nachrichtendienstgesetzes aufzunehmen. Der Bundesrat konnte bis<br />

anhin den NDB nicht zum Schutze des Wirtschaftsstandortes Schweiz einsetzen, da der NDB in diesem Bereich über keine<br />

hinreichenden rechtlichen Grundlagen verfügt.<br />

2. Der Bundesrat hat von Berichten Kenntnis genommen, dass andere Staaten den Schutz der eigenen wirtschaftlichen<br />

Interessen als Aufgabe der eigenen Nachrichtendienste nennen. Demnach unterstützen europäische Industriestaaten in<br />

unterschiedlicher Weise ihre Wirtschaft bzw. ihre wirtschaftlichen Akteure durch eine staatliche Politik für<br />

Wirtschaftsausforschung, manchmal sogar analog zu ihrer Politik bezüglich der inneren Sicherheit und Landesverteidigung.<br />

Grossmächte deklarieren in ihren Strategien offen, dass sie mit nachrichtendienstlichen Mitteln offensiv ihre wirtschaftlichen<br />

Interessen wahrnehmen. Zu den neuen Methoden gehören das Eindringen in IT­Netzwerke, die Verwendung von<br />

Mobiltelefonen als Abhöreinrichtungen und die Ausforschung per Internet.<br />

334


3./4. Der Bundesrat hat den politischen Handlungsbedarf für den Schutz des Werk­, Wirtschafts­ und Finanzplatzes Schweiz<br />

erkannt. Eine rechtliche Grundlage für einen gezielten Einsatz des NDB soll ­ wie der Interpellant darauf hinweist ­ im neuen<br />

Nachrichtendienstgesetz des Bundes (NDG) geschaffen werden. Der NDB geht heute schon Hinweisen auf Spionage nach,<br />

ungeachtet der möglichen Herkunft der Täterschaft. Dabei gibt es keine Nachsicht aufgrund von allfälligen<br />

Bindungen/Beziehungen gegenüber befreundeten Diensten.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

03.12.2013 SR Erledigt.<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Mitunterzeichnende (24)<br />

Abate Fabio Altherr Hans Baumann Isidor Bieri Peter Bischofberger Ivo Eberle Roland Eder Joachim<br />

Egerszegi­Obrist Christine Engler Stefan Föhn Peter Fournier Jean­René Freitag Pankraz Germann Hannes<br />

Graber Konrad Gutzwiller Felix Häberli­Koller Brigitte Hess Hans Imoberdorf René Jenny This Keller­Sutter Karin<br />

Schmid Martin Stadler Markus Theiler Georges Zanetti Roberto<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Nachrichtendienst Nachrichtendienst des Bundes Wirtschaftsstandort Schweiz Industriespionage Leistungsauftrag<br />

Finanzplatz Schweiz Industriestandort Schweiz<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

09;15<br />

Zuständig<br />

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)<br />

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335


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3997 – Interpellation<br />

Neues Gesetz über Tabakwaren. Ist eine Differenzierung der Produkte vorgesehen?<br />

Eingereicht von<br />

Comte Raphaël<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

27.09.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat hat über seine Absicht informiert, im Laufe des Jahres 2014 ein neues Gesetz über Tabakwaren vorzulegen.<br />

Uns scheint, dass im Rahmen eines solchen Vorhabens auch Überlegungen darüber angestellt werden sollten, ob nicht auch<br />

den neuen Tabakprodukten, die möglicherweise geringere Risiken bergen, Rechnung getragen werden müsste.<br />

Auf dem heutigen Markt stehen den traditionellen Zigaretten die E­Zigaretten gegenüber. Diese Situation könnte sich weiter<br />

verändern: Neue Produkte, die im Unterschied zu den E­Zigaretten Tabak enthalten, aber möglicherweise geringere Risiken<br />

aufweisen, werden zurzeit in verschiedenen Unternehmen entwickelt. Einige dieser Produkte befinden sich aktuell in der Phase<br />

der klinischen Tests, mit denen wissenschaftlich nachgewiesen werden soll, dass ihre Risiken geringer sind als bei<br />

herkömmlichen Zigaretten.<br />

Auch wenn es zurzeit noch zu früh ist für wissenschaftlich gesicherte Aussagen, für die ja diese Versuche gemacht werden, so<br />

scheint es doch so gut wie sicher, dass auf dem Markt demnächst Produkte erscheinen werden, die hinsichtlich der<br />

Schädlichkeit irgendwo zwischen den herkömmlichen Zigaretten und den E­Zigaretten anzusiedeln sein werden. Die USA<br />

haben bereits ein Gesetz über Tabakwaren mit geringeren Risiken, und die Länder der EU werden mit der neuen EU­<br />

Tabakrichtlinie aufgefordert werden, eine innerstaatliche Regelung dieser Produkte zu prüfen. Wollte die Schweiz diesen<br />

Beispielen folgen, müsste sie sich von einer binären Sichtweise ­ herkömmliche Zigaretten und E­Zigaretten ­ entfernen und<br />

neu in drei Kategorien denken: herkömmliche Zigaretten, Tabakwaren mit verminderten Risiken, E­Zigaretten.<br />

Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:<br />

1. Hat der Bundesrat vor, im neuen Gesetz über die Tabakwaren den Begriff "Produkte mit verminderten Risiken" zu führen?<br />

Wenn ja, plant er dafür eine spezielle Regelung, allenfalls nach dem Beispiel der USA oder der EU?<br />

2. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass man sich von dogmatischen Positionen lösen und nicht nur den gesundheitlichen<br />

Idealfall der Tabakabstinenz propagieren sollte, sondern auch neue Möglichkeiten der Risikoreduktion ausloten müsste, die es<br />

erlauben würden, die gesundheitliche Situation der betroffenen Personen zu verbessern?<br />

Es gibt einen weiteren Punkt, zu dem ich vom Bundesrat gerne weitere Auskünfte hätte: die E­Zigaretten. Die E­Zigaretten mit<br />

Nikotin sind zurzeit in mehreren unserer Nachbarländer deutlich auf dem Vormarsch. Zudem denkt eine Mehrheit der<br />

europäischen Staaten gegenwärtig darüber nach, wie man diese Produkte regeln könnte, sowohl innerstaatlich wie auf der<br />

Ebene der EU. In der Schweiz können die Konsumentinnen und Konsumenten E­Zigaretten ohne Nikotin kaufen, müssen<br />

jedoch sogenannte E­Liquids mit Nikotin für die E­Zigaretten für den persönlichen Konsum importieren. Hat der Bundesrat vor,<br />

in absehbarer Zeit den Handel mit E­Zigaretten mit Nikotin zu liberalisieren, nach dem Muster unserer Nachbarländer? Wenn ja,<br />

wie soll der gesetzliche Rahmen für diese Produkte aussehen?<br />

Ich möchte betonen, dass meine Fragen nicht darauf abzielen, den Kampf gegen den Tabakkonsum zu schwächen. Dessen<br />

schädliche Folgen für die Gesundheit sind heute klar bewiesen. Mir scheint es aber nötig, zwischen verschiedenen<br />

Produktetypen zu unterscheiden, namentlich hinsichtlich ihrer Schädlichkeit, und differenzierte Regelungen vorzusehen, die<br />

den Eigenschaften der verschiedenen Produktekategorien Rechnung tragen. So behandelt ja auch beispielsweise das<br />

Strassenverkehrsrecht Fahrräder, Autos und schwere Motorwagen durchaus unterschiedlich.<br />

Antwort des Bundesrates vom 20.11.2013<br />

1. Im Mai 2011 hat der Bundesrat einen Entwurf zur Totalrevision des Lebensmittelgesetzes vorgelegt, nach dem die<br />

Tabakerzeugnisse vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen werden sollen. Die laufende Beratung zu<br />

diesem Gesetzentwurf hat gezeigt, dass das <strong>Parlament</strong> diesen Vorschlag gutheisst. Folglich hat das Eidgenössische<br />

336


diesem Gesetzentwurf hat gezeigt, dass das <strong>Parlament</strong> diesen Vorschlag gutheisst. Folglich hat das Eidgenössische<br />

Departement des Innern die Verwaltung mit der Ausarbeitung eines Entwurfes für ein Tabakproduktegesetz beauftragt. In<br />

diesem Rahmen wird die Frage der neuen Produkte wie E­Zigaretten oder anderer Tabakwaren unter Berücksichtigung der<br />

reglementarischen Entwicklungen auf internationaler Ebene geprüft (vgl. Interpellation Parmelin 13.3675). Es gibt zahlreiche<br />

Unbekannten in Bezug auf den Nutzen und die Risiken dieser Art von Produkten. Die derzeit geltende Gesetzgebung<br />

berücksichtigt bereits die Risikoprofile der verschiedenen Produktekategorien. So sind die Warnhinweise auf<br />

Zigarettenpackungen strenger als jene auf den Verpackungen von Schnupftabak. Im Augenblick haben weder die<br />

amerikanischen noch die europäischen Gesundheitsbehörden eine Produktekategorie "mit verminderten Risiken" definiert.<br />

Ebenso wenig wurden die reglementarischen Rahmenbedingungen für einen solchen Status festgelegt.<br />

Der Gesetzgebungsprozess zur Revision der EU­Tabakrichtlinie läuft immer noch. Derzeit sieht diese Vorlage keine<br />

besonderen Bestimmungen für Tabakwaren mit verminderten Risiken vor.<br />

Die vom Interpellanten gestellten Fragen werden geprüft, und das Ergebnis dieser Erwägungen wird in die Gesetzesvorlage<br />

aufgenommen. Der Bundesrat wird den Entwurf zum neuen Gesetz bis Sommer 2014 in die Vernehmlassung schicken.<br />

2. Die Risikoverminderung ist einer der Pfeiler der Strategien zur Suchtprävention. Im Bereich Tabak und Nikotinsucht werden<br />

die verschiedenen Wege zur Verminderung der Konsumrisiken ständig bezüglich Machbarkeit und Wirksamkeit ausgelotet. Die<br />

Ergebnisse dieser Untersuchungen werden in den Entwurf zum Tabakproduktegesetz einbezogen.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

09.12.2013 SR Erledigt.<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Mitunterzeichnende (1)<br />

Berberat Didier<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Tabakkonsum Tabak Gesetz Substitutionserzeugnis Nikotinsucht<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

2841<br />

Zuständig<br />

Departement des Innern (EDI)<br />

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337


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3998 – Interpellation<br />

Personenfreizügigkeit mit der EU. Auswirkungen auf die Sozialversicherungen<br />

Eingereicht von<br />

Minder Thomas<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

27.09.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Im Kontext diverser pendenter Vorlagen zum Freizügigkeitsabkommen mit der EU (FZA) bitte ich den Bundesrat, folgende<br />

Zahlen bekanntzugeben:<br />

1. Die Bilanz der Sozialversicherungen (aufgeschlüsselt nach AHV/IV/EL, ALV und Sozialhilfe) vor dem Inkrafttreten des FZA:<br />

a. hinsichtlich der <strong>Schweizer</strong> Bevölkerung sowie<br />

b. der Zugewanderten aus den EU­Staaten.<br />

2. Die aktuelle Bilanz der Sozialversicherungen (aufgeschlüsselt nach AHV/IV/EL, ALV und Sozialhilfe):<br />

a. hinsichtlich der <strong>Schweizer</strong> Bevölkerung sowie<br />

b. der Zugewanderten aus den EU­Staaten.<br />

3. Eine Prognose der Bilanz der Sozialversicherungen (aufgeschlüsselt nach AHV/IV/EL, ALV und Sozialhilfe) für die nächsten<br />

fünf Jahre:<br />

a. hinsichtlich der <strong>Schweizer</strong> Bevölkerung sowie<br />

b. der Zugewanderten aus den EU­Staaten.<br />

Begründung<br />

In den nächsten Monaten und Jahren werden sich das <strong>Parlament</strong> und letztendlich auch das Stimmvolk und die Kantone mit<br />

mehreren Vorlagen befassen müssen, welche mitunter den Themenkomplex FZA/Zuwanderung/Sozialversicherungen<br />

tangieren: so die hängigen Volksinitiativen "gegen Masseneinwanderung" und "Stopp der Überbevölkerung ­ zur Sicherung der<br />

natürlichen Lebensgrundlagen" (Ecopop­Initiative) sowie das vorhersehbare Referendum gegen die Erweiterung der<br />

Personenfreizügigkeit auf Kroatien.<br />

Aus diesem Grund ist es unerlässlich, die Bilanz der Sozialversicherungen hinsichtlich der durch das FZA verursachten<br />

Zuwanderung zu kennen. Das Gleiche gilt für die über die nächsten Jahre prognostizierten Entwicklungen. Die Botschaft vom<br />

7. Dezember 2012 zur Volksinitiative "gegen Masseneinwanderung" führte hierzu lediglich aus: "Die Auswirkungen des FZA<br />

auf die Sozialwerke werden derzeit untersucht."<br />

Antwort des Bundesrates vom 29.11.2013<br />

Das Staatssekretariat für Wirtschaft verfasst jährlich seit 2003 in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Migration, dem<br />

Bundesamt für Statistik und dem Bundesamt für Sozialversicherungen einen Bericht über die Auswirkungen des<br />

Freizügigkeitsabkommens (FZA). Dort, wo die Datenlage es ermöglicht, werden Finanzierung und Leistungen bestimmter<br />

Sozialversicherungen nach Nationalitäten aufgeschlüsselt.<br />

1. 2001, ein Jahr vor Inkrafttreten der bilateralen Abkommen, deckten die Beitragserhebungen auf den Einkommen etwas mehr<br />

als 60 Prozent der Ausgaben von AHV/IV/EL: 75,2 Prozent der Lohnbeiträge zahlten <strong>Schweizer</strong> Staatsangehörige und 18,5<br />

Prozent EU­/Efta­Staatsangehörige ein. Im selben Jahr gingen die Leistungen von AHV/IV/EL (Renten und<br />

Eingliederungsmassnahmen) zu 83,6 Prozent an <strong>Schweizer</strong> Staatsangehörige und zu 12,6 Prozent an EU­/Efta­<br />

Staatsangehörige. Bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) machten die Lohnbeiträge der <strong>Schweizer</strong> Staatsangehörigen 73,8<br />

338


Prozent aus, diejenigen der EU­/Efta­Staatsangehörigen 19,5 Prozent. 58,3 Prozent der Taggeldentschädigungen der ALV<br />

gingen an <strong>Schweizer</strong>innen und <strong>Schweizer</strong> und 18,8 Prozent an Zugewanderte aus EU­/Efta­Staaten. Eine landesweite Statistik<br />

zur Sozialhilfe fehlt für die Jahre vor Inkrafttreten der bilateralen Abkommen und bis ins Jahr 2005.<br />

2. Die jüngsten verfügbaren Statistiken (2010 für die Einkommen, 2012 für die Leistungen) zeigen, dass die<br />

Beitragserhebungen auf den Einkommen zwei Drittel der Ausgaben von AHV/IV/EL abdecken und zu 72,8 Prozent von<br />

<strong>Schweizer</strong> Staatsangehörigen und zu 22 Prozent von EU­/Efta­Staatsangehörigen einbezahlt wurden. 79,5 Prozent der<br />

Leistungen (Renten und Eingliederungsmassnahmen) gingen an <strong>Schweizer</strong>innen und <strong>Schweizer</strong>, 15,1 Prozent an EU­/Efta­<br />

Staatsangehörige. Bei der ALV machten die Lohnbeiträge der <strong>Schweizer</strong>innen und <strong>Schweizer</strong> 71,7 Prozent, diejenigen der<br />

EU­/Efta­Staatsangehörigen 22,8 Prozent aus. 2010 bezogen <strong>Schweizer</strong> Staatsangehörige 59,5 Prozent der<br />

Taggeldentschädigungen der ALV, während EU­/Efta­Staatsangehörige 23,2 Prozent erhielten. Die ausschliesslich von der<br />

öffentlichen Hand finanzierte Sozialhilfe kann nicht auf dieselbe Weise aufgeschlüsselt werden. Die jüngsten verfügbaren<br />

Angaben zeigen jedoch für das Jahr 2011, dass die Sozialhilfequote bei den EU­/Efta­Staatsangehörigen mit 2,9 Prozent über<br />

derjenigen der <strong>Schweizer</strong> Bevölkerung (2,1 Prozent) liegt, damit aber unter dem Landesdurchschnitt von 3 Prozent bleibt.<br />

Gesamthaft lassen sich folgende Schlussfolgerungen ziehen: Die Zuwanderung aus EU/Efta hat die Alterung der Bevölkerung<br />

verlangsamt und damit die umlagefinanzierten Sozialversicherungen entlastet. Ausserdem bezahlen die gutverdienenden<br />

Zugewanderten aus EU/Efta mehr Beiträge in die erste Säule, als sie Leistungen beziehen, und sind somit Nettobeitragszahler.<br />

Die Befürchtung, wonach das FZA zu einer massiven Zunahme der Anzahl IV­Rentnerinnen und ­Rentner aus EU­/Efta­Staaten<br />

führen könnte, hat sich nicht bewahrheitet.<br />

3. Die heute vorliegenden Zahlen dürften in den nächsten fünf Jahren nur geringen Änderungen ausgesetzt sein (vorbehalten<br />

bleiben besondere Ereignisse, wie unerwartete, schwere Wirtschaftskrisen). Die meisten Sozialversicherungen zeichnen sich<br />

in dieser Hinsicht durch eine hohe strukturelle Beständigkeit aus.<br />

Im Bereich der ALV ist darauf hinzuweisen, dass in den kommenden Jahren weiterhin ALV­Lohnbeiträge für Grenzgänger<br />

erhoben werden, dass aber den Wohnsitzstaaten ab 2012 ein Teil der Leistungen für arbeitslos gewordene Grenzgängerinnen<br />

und Grenzgänger durch die <strong>Schweizer</strong> ALV erstattet wird. Diese Regelung ist für die ALV vorteilhafter als die Regelung vor<br />

2009, als die gesamten ALV­Lohnbeiträge der Grenzgänger und Grenzgängerinnen zurückerstattet werden mussten.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

09.12.2013 SR Erledigt.<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen freier Personenverkehr Vertrag mit der EU Sozialversicherung Gesetzesevaluation Prognose<br />

Fremdarbeiter/in Berufswanderung<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

28;15<br />

Zuständig<br />

Departement des Innern (EDI)<br />

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339


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.3999 – Interpellation<br />

Bericht über Proporzwahlsysteme. Hundert Jahre verzerrte Wahlen. Wie weiter?<br />

Eingereicht von<br />

Minder Thomas<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

27.09.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Am 28. August 2013 hat der Bundesrat den Bericht "Proporzwahlsysteme im Vergleich" der Bundeskanzlei zur Kenntnis<br />

genommen, der "die laufende Diskussion zu den Vor­ und Nachteilen der unterschiedlichen Wahlsysteme" beleuchten sollte.<br />

Hierauf bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen im Kontext zum Wahlverfahren des Nationalrates zu beantworten:<br />

1. Der Bericht erwähnt primär "die aus den unterschiedlichen Grössen der Wahlkreise resultierenden Verzerrungen". Im<br />

Kanton Schaffhausen mit seinen lediglich zwei Nationalratssitzen wird die Wahlfreiheit jedoch über Gebühr eingeschränkt, weil<br />

dort das natürliche Quorum auf sehr hohe 33 Prozent steigt. (Bundesrats­)Parteien mit beispielsweise immerhin 20 Prozent<br />

Wähleranteil gehen dabei leer aus, weshalb schweizweit etablierte Parteien in kleineren Kantonen oftmals schon gar keine<br />

Listen aufstellen. Erachtet der Bundesrat solch hohe Sperrhürden und dadurch den Ausschluss eines breiten Elektorates noch<br />

als demokratisch legitim? Beurteilt er es nicht auch kritisch, wenn in einem Kanton de facto nur aus zwei Listen ausgewählt<br />

werden kann, während dem Wähler im Nachbarkanton ein ungleich breiteres Listensortiment mit reellen Chancen offensteht?<br />

2. Sollte der Nationalrat ­ nomen est omen ­ nicht primär die Nation und ihre mannigfaltigen Strömungen als Ganzes<br />

repräsentieren, da mit dem <strong>Ständerat</strong> bereits ein föderalistisches Korrektiv besteht?<br />

3. Die Darstellung der Nachteile des geltenden Verfahrens "Hagenbach­Bischoff" verschweigt seinen grössten Mangel<br />

überhaupt: die systemische Benachteiligung kleinerer Parteien. Politikwissenschafter sprechen gar von einer "zwanzigfachen<br />

Kopfsteuer", welche den Grossparteien zu entrichten ist (Daniel Bochsler, "NZZ", 9. August 2011, S. 8). Sollte diese<br />

essenzielle Ungleichbehandlung nicht dargelegt und kritisiert werden? Findet er es nicht problematisch, wenn Parteien<br />

aufgrund unfairer Rundung und hoher Quoren um einige Sitze geprellt werden?<br />

4. Das Verfahren "Sainte­Laguë" würde dieser Diskriminierung ein Ende bereiten, da es sich gegenüber der Parteigrösse<br />

neutral verhält. Ist dem Bundesrat bewusst, dass dieses nicht etwa "komplexere Rechenoperationen" gegenüber "Hagenbach­<br />

Bischoff" erfordert, sondern (beides sind Divisorverfahren) nur, aber immerhin eine Standardrundung statt Abrundung<br />

verwendet? Was spräche dagegen, wenigstens einmal zu einer neutralen Rundung ("Sainte­Laguë" oder "Hare/Niemeyer") zu<br />

wechseln, wie es auch ein Drittel der Kantone (Aargau, Basel­Stadt, Nidwalden, Schaffhausen, Tessin, Waadt, Zürich, Zug)<br />

kennt, zumal für diesen kleinen, aber essenziellen Wechsel nicht einmal eine Verfassungsänderung nötig wäre?<br />

5. Erachtet er es nicht auch als einseitig, aus negativen Einzelmeinungen zum Doppelproporz eine negative Stimmung<br />

("fehlende Akzeptanz") hierzu zu konstruieren, um dadurch den unfairen Status quo zu legitimieren? Und ist ihm bewusst, dass<br />

zahlreiche namhafte Experten aus Staats­ und Verfassungsrecht, Politikwissenschaften, Mathematik usw. für eine Reform des<br />

Zuteilungsverfahrens plädieren, zumindest hin zur Gleichbehandlung aller Parteien?<br />

6. Findet er es nicht heikel, wenn sich der Bund in kantonale Abstimmungen (Nidwalden, Zug) und Vernehmlassungsverfahren<br />

(Schwyz) dergestalt einmischt, indem er behauptet, dass der Doppelproporz dort "auf deutliche Ablehnung stösst", und<br />

einseitig nur die Parolen von ablehnenden Parteien wiedergibt? Weiss er, dass der Doppelproporz vom Volk bisher<br />

ausnahmslos und klar angenommen wurde, wenn er als Behördenvorlage vorgelegt wurde? Ist er nach den Abstimmungen<br />

vom 22. September 2013 bereit, seine Einschätzung zur Akzeptanz von fortschrittlichen und verfassungskonformen<br />

Wahlverfahren zu revidieren?<br />

7. Erachtet er es nicht auch ein wenig desavouierend den <strong>Parlament</strong>ariern diverser Kleinparteien (CSP Oberwallis, CSP<br />

Obwalden, EVP, Lega, MCG) gegenüber, wenn von "Verhinderung von Splitterparteien" die Rede ist? Könnte nicht<br />

respektvoller ­ gerade in unserem sprachlich, kulturell, geografisch, religiös und historisch stark diversifizierten Land ­ von<br />

"Parteienvielfalt" gesprochen werden? Werden gegen die etwaige Fragmentierung des <strong>Parlament</strong>es nicht deshalb Fraktionen<br />

mit mindestens fünf Mitgliedern eines Rates gebildet?<br />

340


8. Der Bericht fokussiert vornehmlich auf Artikel 136 Absatz 1 der Bundesverfassung als rechtliche Grundlage. Wäre es nicht<br />

angebracht ­ gerade aus Sicht des individuellen Wählers und seines Anspruchs auf Erfolgswertgleichheit ­, auch<br />

beziehungsweise stärker auf die aus Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 34 der Bundesverfassung sowie Artikel 25 des Uno­Pakts II<br />

abgeleiteten grundrechtlichen Garantien in Sachen Wahlfreiheit hinzuweisen?<br />

9. Glaubt er nicht auch, dass Elektrizität und eine IT­Infrastruktur bereits unter dem geltenden Wahlverfahren unabdingbare<br />

Hilfsmittel darstellen (siehe Informatikpanne bei den Wahlen 2011 in Waadt)? Einen Doppelproporz ohne IT­Mittel zu<br />

berechnen ist tatsächlich aufwendig ­ genauso jedoch wie das aktuelle Verfahren mit all seinen Listen­ und verschachtelten<br />

Unterlistenverbindungen. Ist ihm sodann bewusst, dass hierbei die einmalige Berechnung einerseits und die nachmalige<br />

Nachvollzieh­ und Verifizierbarkeit andererseits zu differenzieren sind? Denn gerade bei der Überprüfbarkeit ex post schneidet<br />

der Doppelproporz durchaus besser ab als der intransparente "Hagenbach­Bischoff".<br />

10. Das "beste" oder "gerechteste" Wahlsystem existiert tatsächlich nicht. Anerkennt der Bundesrat aber, dass es<br />

nichtsdestotrotz Wahlverfahren gibt, die die politisch definierten Ziele (z. B. Wahl in Wahlkreisen, Proportionalität, Bevorzugung<br />

bestimmter Parteien) besser oder schlechter erfüllen können? Wäre es für den Bund als staatspolitisches Vorbild nicht<br />

langsam an der Zeit, die wahlrechtlichen Hausaufgaben, welche in den letzten Jahren bereits viele Kantone (Aargau, Bern,<br />

Basel­Stadt, Glarus, Luzern, Nidwalden, Schaffhausen, Thurgau, Zürich, Zug) erledigt haben oder noch daran arbeiten<br />

(Freiburg, Neuenburg, Schwyz, Uri, Wallis), nun ebenfalls an die Hand zu nehmen? Ist er bereit ­ nach bald hundert Jahren<br />

verzerrtem "Hagenbach­Bischoff" ­, Vorschläge zu einem neutraleren Wahlverfahren zu unterbreiten, gerade im Hinblick auf<br />

das Proporzwahl­Jubiläum 2019?<br />

Antwort des Bundesrates vom 06.11.2013<br />

1.­6. Das Bundesgericht erachtet Wahlkreise von mindestens zehn Sitzen als erforderlich, um noch von Proporz sprechen zu<br />

können. Abweichungen davon sind aus ausreichenden sachlichen historischen, föderalistischen, kulturellen, sprachlichen,<br />

ethnischen oder religiösen Gründen zulässig. Die Kantone sind von Bundesverfassung wegen Wahlkreise (Art. 149 Abs. 3 der<br />

Bundesverfassung). Jeder Kanton hat mindestens einen Sitz (Art. 149 Abs. 4 der Bundesverfassung). Wie schon in der<br />

Stellungnahme zum Postulat Waber 07.3884 aufgeführt, reflektiert die Sitzgarantie die souveräne Stellung der Kantone, das<br />

historische Wachsen der Eidgenossenschaft und den föderalistischen Aufbau der Schweiz.<br />

Ein Wahlsystem mit möglichst geringen Verzerrungswirkungen im Sinne des Bundesgerichtes ist entweder durch Beibehaltung<br />

des Verfahrens "Hagenbach­Bischoff" und Schaffung von Wahlkreisverbänden mit jeweils mindestens zehn Sitzen oder durch<br />

die Einführung des doppelt­proportionalen Mandatzuteilungsverfahrens mit Standardrundung ("Doppelter Pukelsheim") zu<br />

erreichen. Die Zusammenlegung von Kantonen in der Form von Wahlkreisverbänden für die Nationalratswahlen wäre kaum<br />

mehrheitsfähig (Ziff. 2.6 des Proporzwahlberichtes).<br />

Bei den Verfahren "Sainte­Laguë" und "Doppelter Pukelsheim" handelt es sich um Systeme mit Standardrundung. Die<br />

Verfahren unterscheiden sich insofern voneinander, als beim "Doppelten Pukelsheim" die Sitze zuerst gesamtschweizerisch<br />

auf die kandidierenden Gruppierungen verteilt werden und erst in einem zweiten Schritt auf die Kantone. Jeder Kanton erhält<br />

aber die Anzahl Sitze, die ihm von Artikel 149 Absatz 4 der Bundesverfassung zugesichert ist. Beim Verfahren "Sainte­Laguë"<br />

bleiben die Verzerrungen, die sich aus der unterschiedlichen Wahlkreisgrösse ergeben, bestehen.<br />

Das Mandatzuteilungsverfahren des "Doppelten Pukelsheim" wird in den Kantonen Zürich, Aargau und Schaffhausen<br />

angewandt. In den Kantonen Zug und Nidwalden wurde es in der Abstimmung vom 22. September 2013 angenommen. Der<br />

Kanton Basel­Stadt wendet das Verfahren "Sainte­Laguë" an, die Kantone Tessin und Waadt das Verfahren "Hare/Niemeyer"<br />

(Tabelle 1, Proporzwahlbericht).<br />

Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass sich zwei weitere Kantone im Rahmen einer Volksabstimmung für die Einführung des<br />

"Doppelten Pukelsheim" ausgesprochen haben, und beobachtet die Entwicklung in den Kantonen weiterhin aufmerksam. Es<br />

steht dem Bundesrat jedoch nicht zu, kantonale Abstimmungen zu kommentieren. Die Erfahrungen der Kantone, die den<br />

"Doppelten Pukelsheim" anwenden bzw. sich für die Einführung dieses Verfahrens entschieden haben, könnten auch zur<br />

Akzeptanz dieses Verfahrens auf nationaler Ebene beitragen.<br />

Artikel 149 Absatz 4 der Bundesverfassung legt fest, dass die Nationalratssitze nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone<br />

verteilt werden. Der Nationalrat repräsentiert in diesem Sinne die Bevölkerung.<br />

In Rechtsprechung und Lehre wurden sowohl Vor­ als auch Nachteile des geltenden Mandatzuteilungsverfahrens bereits<br />

ausführlich diskutiert. Die Bundeskanzlei hat in ihrem Bericht die Nachteile des Verfahrens "Hagenbach­Bischoff" dargelegt und<br />

auch darauf hingewiesen, dass grössere Parteien systematisch begünstigt werden (Ziff. 2.3.2 Bst. b und Ziff. 2.4 sowie Ziff.<br />

3.7.2). Als Korrektiv dazu dient die Möglichkeit, Listen­ und Unterlistenverbindungen einzugehen. Deshalb lehnten der<br />

Bundesrat und das <strong>Parlament</strong> jüngst auch ein Verbot von Listenverbindungen ab (Motion Frehner 12.3050 und Motion der<br />

FDP­Liberalen Fraktion 12.3374).<br />

Die Bundeskanzlei hat in ihrem Bericht ebenfalls eindeutig ausgewiesen, dass beim Verfahren "Sainte­Laguë"<br />

Verteilungsverzerrungen ausbleiben (Ziff. 2.4). Der Wechsel zu diesem Verfahren bei der Sitzverteilung auf die Kantone<br />

bedarf einer Gesetzesänderung, die vom <strong>Parlament</strong> als gesetzgebende Gewalt beschlossen werden muss. Das<br />

Hauptproblem der unterschiedlich grossen Wahlkreise wäre dadurch aber nicht gelöst.<br />

7. Der Bundesrat schätzt die Parteienvielfalt der Schweiz. Nichtsdestotrotz verhindert eine zu grosse Parteienfragmentierung<br />

ein effizientes Funktionieren des <strong>Parlament</strong>es. Ob die Einführung systemfremder Quoren auf nationaler Ebene als Korrektiv<br />

zum doppelt­proportionalen Mandatzuteilungsverfahren mit Standardrundung sinnvoll und erwünscht ist, bleibe dahingestellt.<br />

341


Dabei sind Fraktionen nicht mit Parteien gleichzusetzen. Eine Fraktion kann aus mehreren gleichgesinnten Parteien bestehen.<br />

8. Auf eine Auflistung aller rechtlichen Grundlagen wurde im Bericht bewusst verzichtet. Selbstverständlich liegen dem Bericht<br />

aber sämtliche relevanten Bestimmungen und internationalen Verpflichtungen zugrunde. So weist die Bundeskanzlei z. B. unter<br />

Ziffer 2.6 sowie Ziffer 2.7.3 auf die Venedig­Kommission des Europarates hin.<br />

9. Es ist richtig, dass heute bei der Abwicklung einer Wahl elektronische Hilfsmittel weit verbreitet eingesetzt werden. Dank<br />

dieser Mittel können die Ergebnisse schneller ermittelt werden. Die Berechnung der Wahlresultate ist ohne solche Hilfsmittel<br />

sowohl beim Verfahren "Hagenbach­Bischoff" als auch beim "Doppelten Pukelsheim" sehr aufwendig und dauert lange. Das<br />

heute eingesetzte Verfahren erlaubt aber eine einfachere Ermittlung von Hand als das Verfahren "Doppelter Pukelsheim", was<br />

beim Ausfall von EDV einen Vorteil darstellen würde.<br />

10. Dem Bundesrat ist bewusst, dass die unterschiedlichen Wahlsysteme ihre Vor­ und Nachteile haben. Er ist aber weiterhin<br />

der Meinung, dass die Zeit für einen Systemwechsel noch nicht reif ist. Der "Doppelte Pukelsheim" oder andere doppeltproportionale<br />

Mandatzuteilungsverfahren müssen erst noch breiter Fuss fassen, bevor auf Bundesebene entsprechende<br />

Gesetzesänderungen mit Aussicht auf Erfolg initiiert werden. Dies auch in Anbetracht dessen, dass der <strong>Ständerat</strong> erst jüngst<br />

die Motion Minder 12.3711, "Doppelter Pukelsheim bei Nationalratswahlen", deutlich abgelehnt und der Nationalrat zuletzt der<br />

parlamentarischen Initiative Zisyadis 09.410, "Nationalratswahlen und Proporzwahlen", keine Folge gegeben hat.<br />

Der Bundesrat ist der Meinung, dass sich das Verfahren "Hagenbach­Bischoff" bewährt hat, vom Stimmvolk anerkannt ist und<br />

bis heute grosse Akzeptanz geniesst.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

05.12.2013 SR Erledigt.<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Nationalratswahl Proporzwahl Wahlsystem Verfahren der Sitzverteilung Wahlkreiseinteilung Gleichbehandlung<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

04<br />

Zuständig<br />

Bundeskanzlei (BK)<br />

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342


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.4000 – Interpellation<br />

Evaluation und Revision des Opferhilfegesetzes<br />

Eingereicht von<br />

Recordon Luc<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

27.09.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:<br />

1. Eine Evaluation des Opferhilfegesetzes (OHG) ist für 2016 vorgesehen. Sollte die Evaluation und eine allfällige Revision im<br />

Anschluss an die Evaluation nicht vorgezogen werden?<br />

2. Sollte die Entschädigungsskala nicht im Allgemeinen deutlich derjenigen angenähert werden, die für die Entschädigungen<br />

gilt, die die Gerichte zusprechen?<br />

3. Wie sollten die Sozialversicherungen geändert werden, damit den Opfern eine angemessenere Hilfe zuteil wird?<br />

4. Wäre es nicht angezeigt, vorzusehen, dass die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet sind, den Opfern bei der<br />

Untersuchung und dann im Zeitpunkt des Urteils die Existenz, die Funktion und die Fristen dieser Sozialversicherungen in<br />

Erinnerung zu rufen?<br />

5. Wäre es nicht angezeigt, vorzusehen, dass den Opfern auf deren Ersuchen hin ab dem Moment, in dem das Urteil<br />

rechtskräftig wird, eine Entschädigung nach OHG ausbezahlt wird, verbunden mit einem Regressrecht des Kantons im Umfang<br />

der von ihm erbrachten Leistung?<br />

Begründung<br />

Regelmässig beklagen sich die Opfer und die Praktikerinnen und Praktiker in der Verwaltung darüber, dass das OHG schwierig<br />

anzuwenden und mangelhaft sei. Namentlich gibt es in vielen Fällen kein Ersuchen um Opferhilfe, mangels Information, oder<br />

es kommt nur zu sehr partiellen Entschädigungen, weil der verurteilte Straftäter mittellos und deshalb nicht in der Lage ist, für<br />

die Differenz zwischen der Entschädigung nach OHG und der vom Gericht ausgesprochenen Entschädigung aufzukommen.<br />

Zwar scheint der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion Hassler 12.3755, "Finanzielle Notlage von Gewaltopfern<br />

verhindern. Schaffung eines nationalen Fonds", vom 20. September 2012 bereit, die Leistungen zu erhöhen, doch bleibt er<br />

sehr vage. Überdies schweigt er sich über Aspekte des Verfahrens aus, mit denen das System so verbessert werden könnte,<br />

dass es für die Opfer leichter würde, sind diese doch heute oftmals gezwungen, zwei Prozesse zu führen, einen<br />

strafrechtlichen und einen zivilrechtlichen ­ und dann noch einen verwaltungsrechtlichen (nach OHG). Alles in allem: Mit den<br />

Revisionsarbeiten bis 2016 zuzuwarten erscheint übertrieben lang.<br />

Antwort des Bundesrates vom 20.11.2013<br />

1. Die Evaluation des Opferhilfegesetzes (OHG) wird vorgezogen und im Jahre 2015 durchgeführt (vgl. Antwort des<br />

Bundesrates vom 10. Juni 2013 auf die Frage Heim 13.5202). Einzelne Aspekte der Opferhilfe werden vorgängig untersucht<br />

im Zusammenhang mit den Folgearbeiten zum Bericht vom 27. Februar 2013 in Erfüllung des Postulates Fehr Jacqueline<br />

09.3878, "Mehr Anzeigen, mehr Abschreckung".<br />

2. Die Opferhilfe ist subsidiär zu den Leistungen, die dem Opfer vonseiten der Täterschaft oder deren Haftpflichtversicherung<br />

sowie von Privat­ und Sozialversicherungen erbracht werden, und ergänzt sie in einem gewissen Rahmen. Die im OHG<br />

vorgesehenen Leistungen sind ein Akt der Solidarität der Gemeinschaft; es handelt sich nicht um eine Staatshaftung. Deshalb<br />

können die opferhilferechtliche Entschädigung und die Genugtuung tiefer sein als jene nach Zivilrecht. Anders als im<br />

Haftpflichtrecht spielt in der Opferhilfe das Verschulden des Täters oder der Täterin keine Rolle. Diese Grundsätze wurden im<br />

Hinblick auf die Revision von 2009 vertieft diskutiert und bestätigt. Der Bundesrat wird gestützt auf die Resultate der Evaluation<br />

prüfen, inwiefern es sinnvoll ist, sie infrage zu stellen.<br />

343


3. Die einzelnen Sozialversicherungen erbringen klar definierte Leistungen bei klar definierten Ursachen. Soweit sie Leistungen<br />

zugunsten von Opfern von Straftaten erbringen, basieren diese auf den gesetzlichen Regelungen der jeweiligen Versicherung.<br />

Es ist nicht sinnvoll, in den Sozialversicherungen darüber hinausgehende Leistungen spezifisch für Opfer von Straftaten zu<br />

definieren. Es ist Aufgabe der subsidiären Opferhilfe, die von den Kantonen finanziert wird, wenn nötig ergänzend gewisse<br />

finanzielle Leistungen zu erbringen.<br />

4. Das Opfer wird zu Beginn des Strafverfahrens bei der ersten Einvernahme über die Opferhilfe orientiert. Sofern es damit<br />

einverstanden ist, werden seine Daten einer Opferberatungsstelle übermittelt. Der Vorgang ist zu protokollieren. Im<br />

Zusammenhang mit den Folgearbeiten in Bezug auf das Postulat Fehr Jacqueline 09.3878 ist das EJPD u. a. beauftragt<br />

worden zu untersuchen, wie Opfer im Strafverfahren besser unterstützt werden können. Das Anliegen des Interpellanten wird<br />

im Rahmen dieser Arbeiten geprüft werden.<br />

5. Ein Straf­ bzw. Zivilurteil ist nicht Voraussetzung für eine Entschädigung oder Genugtuung nach OHG. Oft kommt es gar nicht<br />

zu einem solchen Verfahren. Wenn das Opfer sofortige finanzielle Hilfe benötigt, kann ein Vorschuss auf die Entschädigung<br />

gewährt werden. Ein Regressrecht der Opferhilfebehörde existiert bereits. Die in der Interpellation vorgeschlagene Lösung<br />

bringt demnach keine Verbesserungen und käme nur für einen Teil der Opfer in Betracht.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

11.12.2013 SR Erledigt.<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Opferhilfe Gesetz Reform Entschädigung Sozialversicherung Urteil Auskunftspflicht Verbrechen gegen Personen<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

12;28<br />

Zuständig<br />

Justiz­ und Polizeidepartement (EJPD)<br />

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344


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.4001 – Motion<br />

Bandlastkraftwerke verstopfen die Leitungen nicht mehr<br />

Eingereicht von<br />

Diener Lenz Verena<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

27.09.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Im Plenum noch nicht behandelt<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, damit Anlagen mit konstanter,<br />

nichtsteuerbarer Stromproduktion Systemverantwortung übernehmen und einen Beitrag zur Versorgungssicherheit und<br />

Entstopfung der Stromleitungen leisten, indem sie mit dem Bereitstellen von oder der Beteiligung an Speicherung für die<br />

eigene Steuerbarkeit sorgen und bedarfs­ und marktgerecht produzieren.<br />

Begründung<br />

Insbesondere Atomkraftwerke liefern Bandstrom, welcher regelmässig die Stromleitungen verstopft, obschon die<br />

erneuerbaren Energien Einspeisevorrang haben (z. B. tagsüber im Sommer und bei gutem Wind). Die bisher angewandte<br />

Vernichtung des Stroms in elektrischen Widerstandsheizungen hat sich überlebt, da diese im Sommer nicht zur Verfügung<br />

stehen und im Winter zu ständig hohen Lasten führen. Diese oftmals abgeschriebenen Kraftwerke drücken die Preise am<br />

Strommarkt (Merit­Order­Effekt) und beeinträchtigen damit die Rentabilität der steuerbaren, systemstützenden<br />

Erzeugungsanlagen, insbesondere der bestehenden Speicher­Wasserkraftwerke. Das aktuelle Fördersystem droht zudem bei<br />

einem verstärkten Ausbau der Laufwasserkraft das Gesamtsystem von der Stromversorgung zu gefährden, da die<br />

Investitionsanreize für steuerbare Produktion verschwinden. Dem muss mit entsprechenden Massnahmen entgegengewirkt<br />

werden.<br />

Bis befriedigende, breitabgestützte und mit der EU abgestimmte Lösungen zu den obenerwähnten Herausforderungen<br />

gefunden sind, wird als Übergangslösung beantragt, gesetzliche Grundlagen zu schaffen, um den Weiterbetrieb von<br />

Bandlastkraftwerken an die gleichzeitige Bereitstellung von dezentraler oder zentraler Speicherung (z. B. PSW,<br />

Speicherzertifikate usw.) zu koppeln. Diese Koppelung müsste im Sinne der Produzenten von Bandstrom sein, denn diese<br />

streben letztlich eine nachfragegerechte Strombereitstellung an und können gleichzeitig ihren Beitrag zur<br />

Versorgungssicherheit mit innovativen Produkten leisten. Damit können erste Schritte in Richtung eines künftigen<br />

Flexibilisierungsmarktes getan werden.<br />

Stellungnahme des Bundesrates vom 20.11.2013<br />

Bandlastkraftwerke haben heute in der Schweiz eine wichtige Bedeutung für die Versorgungssicherheit, indem die Laufwasserund<br />

Kernkraftwerke über 60 Prozent der <strong>Schweizer</strong> Stromerzeugung liefern. Die Produktion dieser Kraftwerke ist im Vergleich<br />

zu den meisten neuen erneuerbaren Energien gut planbar. Diese Kraftwerke sind zudem auch wichtig für die Netzstabilität, da<br />

sie technische Dienstleistungen erbringen, die das Gesamtsystem stützen, z. B. Trägheit und Spannungshaltung.<br />

Das zukünftige Energiesystem, welches der Bundesrat mit der Energiestrategie 2050 anstrebt, erfordert aufgrund der<br />

vermehrten volatilen Einspeisung aus Wind­ und Solarenergie eine höhere Flexibilität, um den Strom aus diesen<br />

Energiequellen besser integrieren zu können. Diese Flexibilität soll durch eine bessere Steuerbarkeit der Produktionsanlagen<br />

(insbesondere der erneuerbaren Energien durch eine Anpassung des Fördersystems von der kostendeckenden<br />

Einspeisevergütung zu einem Direktvermarktungsmodell), durch eine Flexibilisierung der Nachfrage (Demand Side<br />

Management), durch einen Netzausbau und ­umbau hin zu Smart Grids sowie durch Speichertechnologien (zentrale und<br />

dezentrale) erreicht werden.<br />

Der Bundesrat erachtet es dabei nicht als geeignet, in einer Übergangsphase die Stromproduktion aus Anlagen mit konstanter,<br />

aber grundsätzlich steuerbarer Produktion direkt an die Bereitstellung von Speicherung zu koppeln und eine entsprechende<br />

Verpflichtung einzuführen. Vielmehr soll eine verursachergerechte Kostentragung angestrebt werden, insbesondere auch der<br />

verursachten Ausgleichsenergiekosten. Zudem sollen die weiteren möglichen Massnahmen, welche eine höhere Flexibilität im<br />

345


Strommarkt erreichen (wie Netzumbau und ­ausbau, Lastflexibilisierung, steuerbare Produktion), im Wettbewerb zu<br />

Speichertechnologien stehen und von den Marktakteuren beurteilt werden können.<br />

Antrag des Bundesrates vom 20.11.2013<br />

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />

Dokumente<br />

Anträge, Fahnen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

10.12.2013 SR Zuweisung an die UREK­S zur Vorprüfung.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR (UREK­SR)<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Mitunterzeichnende (1)<br />

Stadler Markus<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Kraftwerk Stromerzeugung Stromversorgung Energiespeicherung elektrische Leitung Sicherung der Versorgung Kernkraftwerk<br />

erneuerbare Energie<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

66<br />

Zuständig<br />

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)<br />

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346


Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

13.4002 – Interpellation<br />

Mehrsprachigkeit. Stellenausschreibung<br />

Eingereicht von<br />

Abate Fabio<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

27.09.2013<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

In einem Stelleninserat für "eine wissenschaftliche Mitarbeiterin / einen wissenschaftlichen Mitarbeiter" im Bereich<br />

"Erweiterungsbeitrag/Kohäsion" des Seco werden folgende Sprachkenntnisse verlangt: ausgezeichnete Kenntnisse des<br />

Deutschen, Französischen und Englischen; Italienischkenntnisse von Vorteil.<br />

1. Welche Aufgaben sind mit dieser Stelle verbunden, die ausgezeichnete Kenntnisse von zwei bestimmten Amtssprachen<br />

verlangen, nicht aber der dritten?<br />

2. Steht diese Stellenausschreibung im Einklang mit dem Wortlaut und dem Geist des Sprachengesetzes, der<br />

Sprachenverordnung, den Mehrsprachigkeitsweisungen des Bundesrates und dem "Leitfaden Förderung Mehrsprachigkeit"<br />

des Eidgenössischen Personalamtes?<br />

3. Die Mehrsprachigkeitsweisungen des Bundesrates legen den Ämtern nahe, Mehrsprachigkeitsbeauftragte zu ernennen, die<br />

die Geschäftsleitung bei praktischen Sprachenfragen unterstützen. Verfügt die Verwaltungseinheit, die diese Stelle<br />

ausgeschrieben hat, über eine solche Person? Wenn ja, wird sie bei der Formulierung von Anforderungen an die<br />

Sprachkenntnisse in Stellenausschreibungen beigezogen?<br />

Begründung<br />

Die vom <strong>Parlament</strong> überwiesene Motion 05.3186 beauftragt den Bundesrat, "jegliche Diskriminierung der italienischen Sprache<br />

bei der Ausschreibung von Bundesstellen zu beseitigen". Diskriminierend oder zumindest im Widerspruch zu den Grundsätzen<br />

der Mehrsprachigkeit sind insbesondere Stellenausschreibungen, bei denen das darin verlangte Sprachenprofil sich nicht<br />

durch die mit der Funktion verbundenen Aufgaben rechtfertigen lässt, oder Ausschreibungen, die sich auf persönliche<br />

Eigenschaften beziehen und nicht auf Anforderungen, die sich aus der Funktion ergeben. Die Grundsätze der Mehrsprachigkeit<br />

werden zudem verletzt in Stellenausschreibungen, die nicht so formuliert sind, dass Personen, die möglichst viele<br />

Amtssprachen beherrschen, der Vorzug gegeben wird. Es ist zu hoffen, dass die Weisungen des Bundesrates zur Förderung<br />

der Mehrsprachigkeit in der Bundesverwaltung und der "Leitfaden Förderung Mehrsprachigkeit" des EPA voll und ganz<br />

eingehalten werden.<br />

Antwort des Bundesrates vom 13.11.2013<br />

1. Der Stelleninhaber bzw. die Stelleninhaberin ist für die Umsetzung des Erweiterungsbeitrags der Schweiz an die neuen EU­<br />

Mitgliedstaaten verantwortlich. In dieser Funktion steht er bzw. sie in regelmässigem Kontakt sowohl mit Vertretern der<br />

Europäischen Union als auch mit Vertretern von Regierungsbehörden mittel­ und osteuropäischer Staaten. Hieraus ergibt sich<br />

das in der Stellenausschreibung enthaltene funktionale Sprachprofil: Während für eine reibungslose Kommunikation mit den<br />

EU­Behörden insbesondere gute Englisch­, Französisch­ und Deutschkenntnisse erforderlich sind, da diese Sprachen von der<br />

EU­Kommission in der Regel als Verfahrenssprachen verwendet werden, dominiert im Verkehr mit den Behörden Mittel­ und<br />

Osteuropas neben der englischen insbesondere die deutsche Sprache, da diese in der Region als Fremdsprache sehr stark<br />

verankert ist. Die im Stelleninserat enthaltenen Sprachanforderungen für Deutsch, Französisch und Englisch sind somit<br />

funktionaler Natur im Sinne von Ziffer 812 der Weisungen des Bundesrates vom 22. Januar 2003 zur Förderung der<br />

Mehrsprachigkeit in der Bundesverwaltung (nachfolgend "Mehrsprachigkeitsweisungen"; BBl 2003 1441). Die geforderten<br />

Sprachkenntnisse sollen eine reibungslose, effiziente Kommunikation mit den Verhandlungspartnern und somit eine optimale<br />

Wahrnehmung der <strong>Schweizer</strong> Interessen im internationalen Kontext sicherstellen. Auch Ziffer 3.2.1 des EPA­Leitfadens<br />

"Mehrsprachigkeit" hält entsprechend fest, dass in Stellenausschreibungen die erforderlichen Sprachkenntnisse erwähnt sein<br />

müssen.<br />

347


Da das Seco über die funktionalen Anforderungen hinaus aus personalpolitischen Gründen ­ namentlich zur Förderung der<br />

Mehrsprachigkeit innerhalb des Amtes ­ die Rekrutierung von Mitarbeitenden anstrebt, welche Kenntnisse in allen drei<br />

Amtssprachen aufweisen, wird im vorliegenden Inserat zusätzlich die Wünschbarkeit von Italienischkenntnissen<br />

hervorgehoben, wenngleich diese in einer ausschliesslich funktionsbezogenen Betrachtungsweise der Stelle nicht zwingend<br />

erforderlich sind. Die vom Seco angestrebte Rekrutierung von möglichst mehrsprachigen Mitarbeitenden ergibt sich aus der<br />

Umsetzung von Artikel 2 Buchstabe c sowie Artikel 20 Absatz 1 des Sprachengesetzes (SR 441.1) ebenso wie aus Artikel 6<br />

der Sprachenverordnung (SR 441.11) sowie aus den Mehrsprachigkeitsweisungen, insbesondere deren Ziffern 12 und 13. Sie<br />

ist Teil eines breiteren Kanons von Massnahmen, welche das Seco zur Förderung der italienischen Sprache ergriffen hat.<br />

2. Aus den in der Antwort zu Frage 1 genannten Gründen ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Stellenausschreibung den<br />

geltenden Vorgaben entspricht.<br />

3. Die Förderung der Mehrsprachigkeit wird im Seco als Teil des Diversity Managements begriffen. Dieses wird von der<br />

Leitung des Ressorts Personal federführend koordiniert und im Sinne des Mainstreamings bereichsübergreifend von den für<br />

eine Aufgabe bzw. einen Prozess jeweils verantwortlichen Akteuren umgesetzt. Im Sinne dieses Ansatzes hat das Seco auf<br />

die Benennung eines bzw. einer Mehrsprachigkeitsbeauftragten verzichtet. Bei der Formulierung von Stellenausschreibungen<br />

vollzieht das Ressort Personal des Seco in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Linienvorgesetzten die sprachenrechtlichen<br />

und sprachenpolitischen Vorgaben.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

25.11.2013 SR Erledigt.<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

<strong>Ständerat</strong><br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

sprachliche Diskriminierung italienische Sprache Stellenangebot Bundespersonal Amtssprache Mehrsprachigkeit berufliche Eignung<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

04;2831<br />

Zuständig<br />

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)<br />

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348

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