Beilagen — Ständerat - Schweizer Parlament
Beilagen — Ständerat - Schweizer Parlament
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<strong>Ständerat</strong><br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
Wintersession<br />
11. Tagung<br />
der 49. Amtsdauer<br />
Session d’hiver<br />
11 e session<br />
de la 49 e législature<br />
Sessione invernale<br />
11 a sessione<br />
della 49 a legislatura<br />
Amtliches Bulletin<br />
der Bundesversammlung<br />
Bulletin off iciel<br />
de l’Assemblée fédérale<br />
Bollettino uff iciale<br />
dell’ Assemblea federale<br />
2013<br />
Wintersession<br />
Session d’hiver<br />
Sessione invernale<br />
<strong>Beilagen</strong><br />
2013<br />
V
<strong>Beilagen</strong><br />
Annexes<br />
Dieses Dokument ist ein elektronisch generierter Auszug<br />
aus der parlamentarischen Geschäftsdatenbank Curia<br />
Vista. Es wird ausschliesslich in elektronischer Form publiziert.<br />
Die <strong>Parlament</strong>sbibliothek und das <strong>Schweizer</strong>ische Bundesarchiv<br />
in Bern verfügen über ein gedrucktes Exemplar.<br />
Le présent document est un extrait de la banque de données<br />
parlementaire Curia Vista. Il est généré par ordinateur<br />
et publié en version électronique uniquement.<br />
Un exemplaire imprimé est déposé à la Bibliothèque du<br />
Parlement ainsi qu’aux Archives fédérales suisses à<br />
Berne.
<strong>Beilagen</strong> <strong>—</strong> <strong>Ständerat</strong><br />
07.3383<br />
07.500<br />
09.503<br />
10.312<br />
10.323<br />
10.524<br />
11.313<br />
11.3526<br />
11.3635<br />
12.060<br />
12.069<br />
12.076<br />
12.097<br />
12.100<br />
12.2043<br />
12.2048<br />
12.2069<br />
12.2073<br />
12.305<br />
12.308<br />
12.319<br />
12.3546<br />
12.3585<br />
12.3600<br />
12.3767<br />
12.4085<br />
12.4139<br />
12.4181<br />
12.4197<br />
12.462<br />
13.014<br />
13.029<br />
13.030<br />
13.034<br />
Motion Barthassat Luc. Angabe der Organspendebereitschaft auf offiziellen<br />
Dokumenten<br />
<strong>Parlament</strong>arische Initiative Stähelin Philipp. Aufhebung der Bestimmungen zum<br />
Vorauszahlungsvertrag<br />
<strong>Parlament</strong>arische Initiative FDPLiberale Fraktion. Stempelsteuer schrittweise<br />
abschaffen und Arbeitsplätze schaffen<br />
Standesinitiative Thurgau. Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte.<br />
Änderung<br />
Standesinitiative Genf. KVG. Obligatorische Krankenpflegeversicherung<br />
<strong>Parlament</strong>arische Initiative ForsterVannini Erika. AHV. 65/65<br />
Standesinitiative St. Gallen. Abschaffung der Ehestrafe bei den AHVRenten<br />
Motion HäberliKoller Brigitte. Mehr <strong>Schweizer</strong> Nachwuchs dank Aufhebung des<br />
Numerus clausus<br />
Motion Freysinger Oskar. Importverbot für Robbenprodukte<br />
Vereinfachung der Besteuerung der natürlichen Personen und für einen schlanken<br />
Staat. Bericht des Bundesrates zur Abschreibung der Motionen 07.3607 und 08.3854<br />
Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge. Vorläufige Anwendung und<br />
Verträge von beschränkter Tragweite<br />
Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen. Volksinitiative. Änderung des<br />
StGB, MStGB und JStG<br />
Überstellung verurteilter Personen. Vertrag zwischen der Schweiz und Kosovo<br />
Menschen mit Behinderungen. Übereinkommen<br />
Petition Bosshard Simon. Keine Kompetenz des Bundes im Bereich der Ausbildung<br />
für Medizinalberufe<br />
Petition Wäfler Urs. Einführung eines elektronischen Systems zur Einreichung von<br />
Petitionen<br />
Petition Hostettler Marianne. Verbesserung der Situation der Honigbienen in der<br />
Schweiz<br />
Petition Jugendsession 2012. Transparenz bei der Finanzierung der politischen<br />
Parteien und bei den Einkünften der <strong>Parlament</strong>arier<br />
Standesinitiative Tessin. Empfangsstelle für Asylsuchende in Chiasso<br />
Standesinitiative Genf. Eröffnung neuer Arztpraxen<br />
Standesinitiative Nidwalden. Kernenergiegesetz. Änderung<br />
Motion Büchel Roland Rino. Moratorium für Konsulatsschliessungen anstatt noch<br />
mehr LaptopBotschafter<br />
Motion Fässler Daniel. Eckwerte für allfällige Steuerverhandlungen mit der EU<br />
Motion Humbel Ruth. Steuerung der Ärztezulassung im KVG wieder einführen<br />
Motion Favre Laurent. Organspende. Wechsel zur Widerspruchslösung<br />
Motion Bischof Pirmin. TaskForce "Zukunft Finanzplatz"<br />
Motion Bischof Pirmin. Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs<br />
Motion Leutenegger Oberholzer Susanne. Niederlassungsfreiheit auch im Alter<br />
Motion Cassis Ignazio. Das Mehrwertsteuergesetz darf nicht toter Buchstabe bleiben.<br />
Eindämmung des unlauteren Wettbewerbs in den Grenzregionen<br />
<strong>Parlament</strong>arische Initiative Kommission für Rechtsfragen SR. Anzahl Richterstellen<br />
am Bundesstrafgericht<br />
Für den Schutz fairer Löhne ﴾MindestlohnInitiative﴿. Volksinitiative<br />
Transplantationsgesetz. Teilrevision<br />
Ausländergesetz. Änderung. Integration<br />
Bundesgesetz über den Natur und Heimatschutz. NagoyaProtokoll<br />
1<br />
5<br />
10<br />
14<br />
16<br />
20<br />
24<br />
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33<br />
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49<br />
51<br />
53<br />
55<br />
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59<br />
63<br />
67<br />
72<br />
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106<br />
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140<br />
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144<br />
146
13.040<br />
13.041<br />
13.042<br />
13.043<br />
13.045<br />
13.052<br />
13.057<br />
13.059<br />
13.063<br />
13.064<br />
13.076<br />
13.078<br />
13.079<br />
13.1063<br />
13.1077<br />
13.2012<br />
13.2018<br />
13.2023<br />
13.2030<br />
13.2032<br />
13.2047<br />
13.211<br />
13.302<br />
13.3063<br />
13.3065<br />
13.308<br />
13.3125<br />
13.3184<br />
13.3203<br />
13.3349<br />
13.3367<br />
13.3493<br />
13.3520<br />
13.3663<br />
Rüstungsprogramm 2013<br />
Voranschlag 2014<br />
Voranschlag 2013. Nachtrag II<br />
Immobilienbotschaft EFD 2013<br />
Bau und Finanzierung eines 4MeterKorridors auf den Zulaufstrecken zur NEAT am<br />
Gotthard<br />
Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland. Bundesgesetz<br />
Schluss mit den Steuerprivilegien für Millionäre ﴾Abschaffung der<br />
Pauschalbesteuerung﴿. Volksinitiative<br />
Gewässerschutzgesetz. Änderung<br />
Finanzplan 20152017<br />
Bundesgesetz über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes.<br />
Änderung<br />
Bundesgesetz über Bauprodukte. Totalrevision<br />
Einsatz von Angehörigen der Armee zum Schutz der <strong>Schweizer</strong> Vertretung in Tripolis.<br />
Verlängerung<br />
Für eine öffentliche Krankenkasse. Volksinitiative<br />
Anfrage Fetz Anita. Parkierberechtigung von einspurigen Motorfahrzeugen in der<br />
Blauen Zone<br />
Anfrage Comte Raphaël. Soll die Ehe in der Verfassung definiert werden?<br />
Petition Andri Marcus. Aufhebung der Adoption zum Wohl des Kindes<br />
Petition Fischer Eugen. Dolmetscherkosten und Integrationspolitik. Anwendung des<br />
Verursacherprinzips<br />
Petition Wäfler Urs. Verfassungen auf Gemeindeebene<br />
Petition Neuhaus Jürg. Gegen die Schliessung des schweizerischen<br />
Generalkonsulats in Jeddah, SaudiArabien<br />
Petition Spira David. Tierschutzgesetz. Haltung von Zwerghasen, Hasen und<br />
Kaninchen<br />
Petition Wäfler Urs. Abschaffung des Numerus clausus für das Medizinstudium<br />
<strong>Ständerat</strong>. Wahl des Büros<br />
Standesinitiative Schaffhausen. Mitbestimmungsrechte der Bevölkerung beim Bau<br />
eines Endlagers für radioaktive Abfälle<br />
Motion Ribaux Alain. Die Bundesanwaltschaft soll sich auf ihre wesentlichen<br />
Aufgaben konzentrieren<br />
Motion Feller Olivier. Steuerattraktivität der Schweiz im Vergleich mit anderen Staaten<br />
Standesinitiative Waadt. Freiwilliger Zivildienst für Frauen<br />
Motion Frehner Sebastian. Einsitznahme von Ausländern im Kassenvorstand einer<br />
Verbandsausgleichskasse<br />
Motion Pelli Fulvio. Ende der Überbesteuerung von Betriebsstätten ausländischer<br />
Unternehmen in der Schweiz<br />
Motion Amaudruz Céline. Arbeitsgruppe zur Zukunft des Finanzplatzes Schweiz<br />
Motion Heer Alfred. Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und<br />
Deutschland. Beseitigung der Ungleichbehandlung<br />
Motion Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur NR. Massnahmenpaket zum<br />
Schutz der Bienen<br />
Motion Aeschi Thomas. Vorwärts mit dem digitalen <strong>Parlament</strong><br />
Motion Föhn Peter. Vermummungsverbot im Strafgesetzbuch<br />
Motion Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen SR. Regionaler<br />
Personenverkehr. Sicherstellung der Finanzierung und Harmonisierung des<br />
Bestellverfahrens<br />
148<br />
150<br />
152<br />
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227<br />
231<br />
236<br />
241<br />
244<br />
251<br />
2
13.3666<br />
13.3667<br />
13.3669<br />
13.3670<br />
13.3679<br />
13.3680<br />
13.3702<br />
13.3717<br />
13.3718<br />
13.3719<br />
13.3720<br />
13.3737<br />
13.3738<br />
13.3739<br />
13.3765<br />
13.3782<br />
13.3783<br />
13.3784<br />
13.3785<br />
13.3786<br />
13.3831<br />
13.3833<br />
13.3834<br />
13.3835<br />
13.3836<br />
13.3837<br />
13.3838<br />
13.3839<br />
13.3840<br />
13.3841<br />
Postulat Sicherheitspolitische Kommission SR. Grenzwachtkorps. Aufgabenerfüllung<br />
und Bestand<br />
Motion Kommission für Wirtschaft und AbgabenSR ﴾12.447﴿. Steuersystem<br />
umbauen. Innovation fördern. Standort Schweiz stärken<br />
Motion Luginbühl Werner. Erneuerbare Energien tragen zur Versorgungssicherheit<br />
bei<br />
Interpellation HäberliKoller Brigitte. Eigenständiges Doktorat an den <strong>Schweizer</strong><br />
Fachhochschulen<br />
Interpellation Minder Thomas. Personentransporte bei externen Sitzungen von<br />
parlamentarischen Kommissionen. Berücksichtigung von lokalen Anbietern<br />
Interpellation Abate Fabio. Nationaler Finanzausgleich. Berücksichtigung der<br />
strukturellen und punktuellen Schwierigkeiten bestimmter Kantone<br />
Interpellation Recordon Luc. Fernmeldeüberwachung durch<br />
Strafverfolgungsbehörden. Wie lange noch?<br />
Interpellation Theiler Georges. Anpassung des Strafrechts<br />
Postulat Stadler Markus. Strategien zum weiteren Abbau der "Too big to fail"Risiken<br />
Interpellation Graber Konrad. Deckungsgrad der Finanzierung der<br />
Strasseninfrastruktur<br />
Motion Zanetti Roberto. Trisomie 21 auf der Liste der Geburtsgebrechen aufführen<br />
Interpellation Eder Joachim. Neutrale und unabhängige Anrufinstanz während<br />
Abstimmungskampagnen<br />
Motion Hess Hans. Schaffung von rechtlichen Grundlagen zum Betrieb historischer<br />
Bergbahnen<br />
Interpellation Rechsteiner Paul. Archivsperrre betreffend Südafrika. Aufhebung<br />
Interpellation Recordon Luc. Für einen breiteren internationalen Austausch von<br />
Finanzdienstleistungen<br />
Motion Janiak Claude. Anrechnung von Erziehungsgutschriften bei Scheidung bzw.<br />
bei der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch unverheiratete Eltern<br />
Interpellation Fetz Anita. Wann kommt das überfällige Verbot von starken<br />
Laserpointern?<br />
Postulat Recordon Luc. Rückverfolgbarkeit ausländischer Bankguthaben<br />
Interpellation EgerszegiObrist Christine. Krankenkassen. Sicherung der<br />
Vermögenswerte der Grundversicherung<br />
Interpellation Recordon Luc. Massaker in Ashraf<br />
Postulat Fetz Anita. Finanzierungsschlüssel für die universitäre Ausbildung<br />
zusätzlicher Ärztinnen und Ärzte<br />
Interpellation Schmid Martin. Angemessene Berücksichtigung des Kantons<br />
Graubünden im Rahmen der Weiterentwicklung der Armee<br />
Postulat EgerszegiObrist Christine. Berufliche Vorsorge. Auswirkungen der<br />
Änderung des Umwandlungssatzes<br />
Postulat Germann Hannes. Umsetzung von Artikel 50 der Bundesverfassung.<br />
Erfahrungen<br />
Interpellation Graber Konrad. Unterstützung für USschweizerische Doppelbürger<br />
Postulat Savary Géraldine. Konsumenten und Produzentenschutz. Wie ist der Stand<br />
der Dinge bei den geschützten Bezeichnungen von landwirtschaftlichen<br />
Erzeugnissen?<br />
Interpellation Maury Pasquier Liliane. Einnahme von Folsäure vor der<br />
Schwangerschaft<br />
Interpellation Maury Pasquier Liliane. Auffällige Erhöhung der Reserven der<br />
obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Jahr 2012<br />
Interpellation Maury Pasquier Liliane. Babyfenster. Ein Fenster zur Vergangenheit<br />
Motion Rechsteiner Paul. Expertenkommission zur Zukunft der Datenbearbeitung und<br />
Datensicherheit<br />
253<br />
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274<br />
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278<br />
280<br />
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284<br />
286<br />
288<br />
290<br />
292<br />
294<br />
296<br />
298<br />
300<br />
302<br />
304<br />
306<br />
309<br />
311<br />
313<br />
3
13.3894<br />
13.3989<br />
13.3990<br />
13.3991<br />
13.3992<br />
13.3993<br />
13.3994<br />
13.3995<br />
13.3996<br />
13.3997<br />
13.3998<br />
13.3999<br />
13.4000<br />
13.4001<br />
13.4002<br />
Motion EgerszegiObrist Christine. Faire Risikoprämien in der beruflichen Vorsorge<br />
Postulat Recordon Luc. Verletzungen der Persönlichkeitsrechte im Zuge des<br />
Fortschritts der Informations und Kommunikationstechnik<br />
Motion Schwaller Urs. Eine nachhaltige Sanierung der Invalidenversicherung ist<br />
dringend notwendig<br />
Interpellation Savary Géraldine. Zugunfall in GrangesMarnand. Was wird der<br />
Bundesrat unternehmen?<br />
Interpellation Bruderer Wyss Pascale. Vollzugstauglichkeit und Vollzugsaufwand von<br />
Bundeserlassen<br />
Interpellation Schwaller Urs. Reform der Ergänzungsleistungen. Sind Ziele und<br />
Fahrplan bekannt?<br />
Interpellation Hêche Claude. Entschuldungsmassnahmen. Austausch über bewährte<br />
Verfahren und Prüfung neuer Lösungsansätze<br />
Interpellation Bischof Pirmin. Kostenexplosion im Gesundheitswesen. Immer mehr<br />
unnötige Operationen?<br />
Interpellation Bischof Pirmin. Einsatz des Nachrichtendienstes zum Schutz des<br />
Wirtschaftsstandortes Schweiz<br />
Interpellation Comte Raphaël. Neues Gesetz über Tabakwaren. Ist eine<br />
Differenzierung der Produkte vorgesehen?<br />
Interpellation Minder Thomas. Personenfreizügigkeit mit der EU. Auswirkungen auf<br />
die Sozialversicherungen<br />
Interpellation Minder Thomas. Bericht über Proporzwahlsysteme. Hundert Jahre<br />
verzerrte Wahlen. Wie weiter?<br />
Interpellation Recordon Luc. Evaluation und Revision des Opferhilfegesetzes<br />
Motion Diener Lenz Verena. Bandlastkraftwerke verstopfen die Leitungen nicht mehr<br />
Interpellation Abate Fabio. Mehrsprachigkeit. Stellenausschreibung<br />
315<br />
317<br />
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321<br />
324<br />
326<br />
328<br />
331<br />
334<br />
336<br />
338<br />
340<br />
343<br />
345<br />
347<br />
4
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
07.3383 – Motion<br />
Angabe der Organspendebereitschaft auf offiziellen Dokumenten<br />
Eingereicht von<br />
Barthassat Luc<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
20.06.2007<br />
Nationalrat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, dem <strong>Parlament</strong> einen Entwurf zur Änderung des Ausweisgesetzes zu unterbreiten und die<br />
Verkehrszulassungsverordnung zu ändern; damit sollen die Inhaberinnen und Inhaber von amtlichen Ausweisen die Möglichkeit<br />
erhalten, im Reisepass, auf der Identitätskarte oder dem Führerausweis vermerken zu lassen, dass sie im Todesfall einer<br />
Organtransplantation zustimmen.<br />
Begründung<br />
In der Schweiz gibt es auf eine Million Einwohnerinnen und Einwohner nur 10,7 Organspenderinnen und spender. Damit liegt<br />
die Schweiz im europäischen Vergleich an vorletzter Stelle. Das Transplantationsgesetz, das am 1. Juli 2007 in Kraft tritt,<br />
erlaubt die Organentnahme nur, wenn die verstorbene Person vor dem Tod einer Entnahme zugestimmt hat oder wenn die<br />
nächsten Angehörigen unter Berücksichtigung des mutmasslichen Willens der verstorbenen Person der Entnahme zustimmen.<br />
Im Jahr 2006 konnte nur ein Drittel der Personen, die ein Organ benötigten, ein solches erhalten; 861 Personen waren auf der<br />
Warteliste, 40 davon sind inzwischen gestorben. Gegenwärtig ist es in erster Linie so, dass die Zustimmung zur<br />
Organentnahme mit einer Unterschrift auf dem Organspenderausweis ausdrücklich erteilt wird. Ausserhalb von einzelnen<br />
zeitlich begrenzten Kampagnen wird der Spenderausweis heute nur auf individuelle Anfrage, namentlich bei Apotheken oder<br />
bei Swisstransplant, ausgestellt. Um die Zahl der Organspenderinnen und Organspender zu erhöhen, müssen das<br />
Ausweisgesetz und die Verkehrszulassungsverordnung so geändert werden, dass man in Reisepässen, auf Identitätskarten<br />
und Führerausweisen die Bereitschaft zu einer Organentnahme im Todesfall vermerken lassen kann.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 29.08.2007<br />
In dem zum Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für <strong>Schweizer</strong> Staatsangehörige (Ausweisgesetz)<br />
durchgeführten Vernehmlassungsverfahren hatte bereits ein Kanton gefordert, dass im <strong>Schweizer</strong> Pass und auf der<br />
Identitätskarte ein Organspendervermerk aufgenommen werden soll. In seiner Botschaft zum Ausweisgesetz hatte der<br />
Bundesrat ausgeführt, dass auf einen solchen Eintrag verzichtet werden soll, da Pass und Identitätskarte als Dokumente,<br />
welche zum Identitäts und Staatsangehörigkeitsnachweis dienen, nichts mit einem Organspenderausweis gemein hätten.<br />
Zudem würden auf den beiden Ausweisen gar nicht alle notwendigen Angaben Platz finden.<br />
Im Rahmen der parlamentarischen Beratung wurde erneut ein Antrag auf Eintragung eines Organspendervermerks in Pass und<br />
Identitätskarte gestellt. Dieser Antrag wurde von Kommission und Plenum deutlich abgelehnt. Neben den obenerwähnten<br />
Argumenten wurde zusätzlich darauf hingewiesen, dass kein anderer Staat bekannt sei, der eine solche Eintragung in<br />
Ausweisdokumenten kennt, und dass in der Schweiz bereits ein Organspenderausweis bestehe. Auch wurde darauf<br />
aufmerksam gemacht, dass bei einer Änderung des Spendewillens neue Ausweisdokumente beantragt werden müssten.<br />
Im Rahmen der Erarbeitung und Beratung des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen,<br />
Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) hatten sich Bundesrat und <strong>Parlament</strong> erneut dem Thema Organspendervermerk<br />
in amtlichen Dokumenten angenommen. Der Bundesrat hatte in seiner Botschaft ausführlich begründet, wieso auf einen Eintrag<br />
in Pass, Identitätskarte und Führerausweis verzichtet werden soll. Im Rahmen der parlamentarischen Beratung hatte der<br />
<strong>Ständerat</strong> eine Gesetzesbestimmung vorgesehen, welche die Aufnahme des Organspendervermerks im Führerausweis<br />
vorgesehen hätte. Der Nationalrat hat diese Bestimmung jedoch abgelehnt, und im Rahmen des<br />
Differenzbereinigungsverfahrens wurde die vom <strong>Ständerat</strong> vorgeschlagene Bestimmung fallen gelassen.<br />
Seit der Beratung des Ausweisgesetzes und des Transplantationsgesetzes hat sich an dieser Ausgangslage nichts geändert,<br />
und es besteht daher kein Grund, auf die Entscheide des Bundesrates und des <strong>Parlament</strong>es zurückzukommen.<br />
5
Antrag des Bundesrates vom 29.08.2007<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
14.11.2013 Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des <strong>Ständerat</strong>es<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
03.06.2009 NR Annahme.<br />
11.12.2013 SR Ablehnung.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR (SGKSR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Mitunterzeichnende (32)<br />
Amherd Viola Beck Serge Bernasconi Maria Chevrier Maurice Darbellay Christophe de Buman Dominique<br />
Dupraz John Eggly JacquesSimon Fattebert Jean Favre Charles Freysinger Oskar Galladé Chantal<br />
Germanier JeanRené Glasson JeanPaul HäberliKoller Brigitte Huguenin Marianne Leuenberger Ueli<br />
Maury Pasquier Liliane MeierSchatz Lucrezia MeyerKaelin Thérèse MüllerHemmi Vreni Nordmann Roger<br />
Pagan Jacques Recordon Luc Rennwald JeanClaude Reymond André Robbiani Meinrado<br />
SimoneschiCortesi Chiara Sommaruga Carlo Vanek Pierre Veillon PierreFrançois Widmer Hans<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Organverpflanzung Ausweis Führerschein Datenerfassung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
2841<br />
Zuständig<br />
Justiz und Polizeidepartement (EJPD)<br />
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© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
6
e-parl 06.12.2013 09:28<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
07.3383 n Mo. Nationalrat (Barthassat). Angabe der Organspendebereitschaft<br />
auf offiziellen Dokumenten<br />
Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 14. November 2013<br />
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom<br />
14. November 2013 die Motion geprüft, die Nationalrat Luc Barthassat am 20. Juni 2007 eingereicht<br />
und der Nationalrat am 3. Juni 2009 angenommen hatte.<br />
Die Motion verlangt vom Bundesrat, dem <strong>Parlament</strong> einen Entwurf zur Änderung des<br />
Ausweisgesetzes zu unterbreiten und die Verkehrszulassungsverordnung zu ändern; damit sollen<br />
die Inhaberinnen und Inhaber von amtlichen Ausweisen die Möglichkeit erhalten, im Reisepass, auf<br />
der Identitätskarte oder dem Führerausweis vermerken zu lassen, dass sie im Todesfall einer<br />
Organtransplantation zustimmen.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt mit 10 zu 1 Stimme bei 1 Enthaltung, die Motion abzulehnen.<br />
Eine Minderheit (Maury Pasquier) beantragt, die Motion anzunehmen.<br />
Berichterstattung: Egerszegi-Obrist<br />
Im Namen der Kommission<br />
Die Präsidentin:<br />
Christine Egerszegi-Obrist<br />
Inhalt des Berichtes<br />
1 Text und Begründung<br />
2 Stellungnahme des Bundesrats vom 29. August 2007<br />
3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />
4 Erwägungen der Kommission<br />
101-05/07.3383n/SGK--CSSS<br />
7
e-parl 06.12.2013 09:28<br />
1 Text und Begründung<br />
1.1 Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, dem <strong>Parlament</strong> einen Entwurf zur Änderung des Ausweisgesetzes zu<br />
unterbreiten und die Verkehrszulassungsverordnung zu ändern; damit sollen die Inhaberinnen und<br />
Inhaber von amtlichen Ausweisen die Möglichkeit erhalten, im Reisepass, auf der Identitätskarte<br />
oder dem Führerausweis vermerken zu lassen, dass sie im Todesfall einer Organtransplantation<br />
zustimmen.<br />
1.2 Begründung<br />
In der Schweiz gibt es auf eine Million Einwohnerinnen und Einwohner nur 10,7 Organspenderinnen<br />
und -spender. Damit liegt die Schweiz im europäischen Vergleich an vorletzter Stelle. Das<br />
Transplantationsgesetz, das am 1. Juli 2007 in Kraft tritt, erlaubt die Organentnahme nur, wenn die<br />
verstorbene Person vor dem Tod einer Entnahme zugestimmt hat oder wenn die nächsten<br />
Angehörigen unter Berücksichtigung des mutmasslichen Willens der verstorbenen Person der<br />
Entnahme zustimmen. Im Jahr 2006 konnte nur ein Drittel der Personen, die ein Organ benötigten,<br />
ein solches erhalten; 861 Personen waren auf der Warteliste, 40 davon sind inzwischen gestorben.<br />
Gegenwärtig ist es in erster Linie so, dass die Zustimmung zur Organentnahme mit einer<br />
Unterschrift auf dem Organspenderausweis ausdrücklich erteilt wird. Ausserhalb von einzelnen<br />
zeitlich begrenzten Kampagnen wird der Spenderausweis heute nur auf individuelle Anfrage,<br />
namentlich bei Apotheken oder bei Swisstransplant, ausgestellt. Um die Zahl der<br />
Organspenderinnen und Organspender zu erhöhen, müssen das Ausweisgesetz und die<br />
Verkehrszulassungsverordnung so geändert werden, dass man in Reisepässen, auf Identitätskarten<br />
und Führerausweisen die Bereitschaft zu einer Organentnahme im Todesfall vermerken lassen<br />
kann.<br />
2 Stellungnahme des Bundesrats vom 29. August 2007<br />
In dem zum Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für <strong>Schweizer</strong> Staatsangehörige<br />
(Ausweisgesetz) durchgeführten Vernehmlassungsverfahren hatte bereits ein Kanton gefordert,<br />
dass im <strong>Schweizer</strong> Pass und auf der Identitätskarte ein Organspendervermerk aufgenommen<br />
werden soll. In seiner Botschaft zum Ausweisgesetz hatte der Bundesrat ausgeführt, dass auf einen<br />
solchen Eintrag verzichtet werden soll, da Pass und Identitätskarte als Dokumente, welche zum<br />
Identitäts- und Staatsangehörigkeitsnachweis dienen, nichts mit einem Organspenderausweis<br />
gemein hätten. Zudem würden auf den beiden Ausweisen gar nicht alle notwendigen Angaben Platz<br />
finden.<br />
Im Rahmen der parlamentarischen Beratung wurde erneut ein Antrag auf Eintragung eines<br />
Organspendervermerks in Pass und Identitätskarte gestellt. Dieser Antrag wurde von Kommission<br />
und Plenum deutlich abgelehnt. Neben den obenerwähnten Argumenten wurde zusätzlich darauf<br />
hingewiesen, dass kein anderer Staat bekannt sei, der eine solche Eintragung in<br />
Ausweisdokumenten kennt, und dass in der Schweiz bereits ein Organspenderausweis bestehe.<br />
Auch wurde darauf aufmerksam gemacht, dass bei einer Änderung des Spendewillens neue<br />
Ausweisdokumente beantragt werden müssten.<br />
Im Rahmen der Erarbeitung und Beratung des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 über die<br />
Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) hatten sich Bundesrat<br />
und <strong>Parlament</strong> erneut dem Thema Organspendervermerk in amtlichen Dokumenten angenommen.<br />
Der Bundesrat hatte in seiner Botschaft ausführlich begründet, wieso auf einen Eintrag in Pass,<br />
2<br />
8
e-parl 06.12.2013 09:28<br />
Identitätskarte und Führerausweis verzichtet werden soll. Im Rahmen der parlamentarischen<br />
Beratung hatte der <strong>Ständerat</strong> eine Gesetzesbestimmung vorgesehen, welche die Aufnahme des<br />
Organspendervermerks im Führerausweis vorgesehen hätte. Der Nationalrat hat diese Bestimmung<br />
jedoch abgelehnt, und im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens wurde die vom <strong>Ständerat</strong><br />
vorgeschlagene Bestimmung fallen gelassen.<br />
Seit der Beratung des Ausweisgesetzes und des Transplantationsgesetzes hat sich an dieser<br />
Ausgangslage nichts geändert, und es besteht daher kein Grund, auf die Entscheide des<br />
Bundesrates und des <strong>Parlament</strong>es zurückzukommen.<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />
Der Nationalrat hat die Motion an seiner Sitzung vom 3. Juni 2009 mit 69 zu 65 Stimmen<br />
angenommen.<br />
4 Erwägungen der Kommission<br />
Die Mehrheit der Kommission erachtet es als wenig sachgerecht, wenn Angaben über die<br />
Organspendebereitschaft im Reisepass, auf der Identitätskarte oder auf dem Führerausweis<br />
vermerkt würden. Diese Ausweise seien teilweise älteren Datums; somit wäre nicht gewährleistet,<br />
dass ein Eintrag wirklich dem aktuellen Willen der Inhaberin oder des Inhabers entspricht.<br />
Andernfalls müssten diese Ausweise immer wieder neu beantragt werden; der Vermerk des<br />
Spendewillens könne folglich nicht rasch geändert werden.<br />
Die Mehrheit stellt sich nicht gegen das grundsätzliche Anliegen der Förderung der<br />
Organspendebereitschaft in der Bevölkerung, sondern sie lehnt den durch die Motion gewählten<br />
Weg ab. Das Anliegen an sich sei durchaus berechtigt, und es müsse weiterhin analysiert werden,<br />
welche Massnahmen diesbezüglich sinnvoll seien, so die Mehrheit. Sie kann sich vorstellen, dass im<br />
Rahmen des elektronischen Patientendossiers eine sinnvolle Lösung gefunden wird.<br />
Eine Minderheit der Kommission sieht in der Umsetzung der Motion eine Chance, die Anzahl<br />
Organspenden in der Schweiz zu erhöhen und beantragt deshalb deren Annahme.<br />
3<br />
9
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
07.500 – <strong>Parlament</strong>arische Initiative<br />
Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag<br />
Eingereicht von<br />
Stähelin Philipp<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
21.12.2007<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des <strong>Parlament</strong>sgesetzes reiche ich folgende<br />
parlamentarische Initiative ein:<br />
Die Bestimmungen des Obligationenrechtes zum Vorauszahlungsvertrag (Art. 227a bis und mit Art. 228 OR) sind aufzuheben.<br />
Begründung<br />
Diese Vertragsart ist heute nicht mehr in Gebrauch bzw. wurde von alternativen Zahlungsmöglichkeiten (Kreditkarten,<br />
Abzahlungsvertrag usw.) überholt. Die Bestimmungen erscheinen deshalb weder notwendig noch dienlich. Sie erschweren den<br />
Rechtsverkehr eher, als dass sie diesen klären. Deren Aufhebung trägt zur weiteren materiellen Bereinigung des<br />
Bundesrechtes bei.<br />
Dokumente<br />
Stellungnahme des Bundesrates 03.07.13 (BBl 2013 5793)<br />
Bericht RKSR 03.05.13 (BBl 2013 4631)<br />
Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
18.06.2012 Kommission für Rechtsfragen des <strong>Ständerat</strong>es<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
19.01.2010 RKSR Der Initiative wird Folge gegeben.<br />
25.06.2010 RKNR Zustimmung.<br />
27.09.2012 SR Fristverlängerung bis zur Herbstsession 2014.<br />
Entwurf 1<br />
Obligationenrecht (Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag)<br />
Datum<br />
Rat<br />
11.09.2013 SR Beschluss nach Entwurf der Kommission.<br />
26.11.2013 NR Zustimmung.<br />
13.12.2013 SR Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
10
Datum<br />
Rat<br />
13.12.2013 NR Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Rechtsfragen NR (RKNR)<br />
Kommission für Rechtsfragen SR (RKSR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Aufhebung einer Bestimmung Vorauszahlung Obligationenrecht<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
15;24<br />
Zuständig<br />
Justiz und Polizeidepartement (EJPD)<br />
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11
<strong>Ständerat</strong><br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
07.500 s Pa.Iv. Stähelin. Aufhebung der Bestimmungen zum<br />
Vorauszahlungsvertrag<br />
Bericht der Kommission für Rechtsfragen vom 18. Juni 2012<br />
Die Kommission für Rechtsfragen des <strong>Ständerat</strong>es hat am 19. Januar 2010 einstimmig<br />
beschlossen, der am 21. Dezember 2007 vom damaligen <strong>Ständerat</strong> Philipp Stähelin<br />
eingereichten parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Am 25. Juni 2010 stimmte die<br />
Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates diesem Beschluss mit 17 zu 5 Stimmen zu.<br />
Gemäss Artikel 111 Absatz 1 des <strong>Parlament</strong>sgesetzes (ParlG) hat die Kommission zwei<br />
Jahre, d. h. bis zur Herbstsession 2012, Zeit, um eine Vorlage auszuarbeiten.<br />
Die parlamentarische Initiative verlangt die Aufhebung der Bestimmungen des<br />
Obligationenrechts zum Vorauszahlungsvertrag (Art. 227a bis und mit Art. 228 OR).<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt gestützt auf Artikel 113 Absatz 1 ParlG ohne Gegenstimme, die<br />
Frist für die Ausarbeitung einer Vorlage im Sinne der parlamentarischen Initiative um zwei<br />
Jahre zu verlängern.<br />
Berichterstattung: Seydoux<br />
Im Namen der Kommission<br />
Die Präsidentin: Anne SeydouxChriste<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
1. 2. Begründung<br />
2. Erwägungen der Kommission<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des<br />
<strong>Parlament</strong>sgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:<br />
Die Bestimmungen des Obligationenrechtes zum Vorauszahlungsvertrag (Art. 227a bis und<br />
mit Art. 228 OR) sind aufzuheben.<br />
12
1. 2. Begründung<br />
Diese Vertragsart ist heute nicht mehr in Gebrauch bzw. wurde von alternativen<br />
Zahlungsmöglichkeiten (Kreditkarten, Abzahlungsvertrag usw.) überholt. Die Bestimmungen<br />
erscheinen deshalb weder notwendig noch dienlich. Sie erschweren den Rechtsverkehr eher,<br />
als dass sie diesen klären. Deren Aufhebung trägt zur weiteren materiellen Bereinigung des<br />
Bundesrechtes bei.<br />
2. Erwägungen der Kommission<br />
Die Kommission hat die Arbeiten zur Ausarbeitung eines Erlassentwurfes an die Hand<br />
genommen. Sie hat am 18. Juni 2012 einen Vorentwurf zur Umsetzung der parlamentarischen<br />
Initiative angenommen. Die Kommission wird zu diesem Vorentwurf demnächst ein<br />
Vernehmlassungsverfahren eröffnen. Aus diesem Grund ist es ihr nicht möglich, dem Rat bis<br />
zur Herbstsession 2012 eine Vorlage zu unterbreiten. Sie beantragt, die Frist zur Ausarbeitung<br />
einer Vorlage um zwei Jahre zu verlängern.<br />
2<br />
13
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
09.503 – <strong>Parlament</strong>arische Initiative<br />
Stempelsteuer schrittweise abschaffen und Arbeitsplätze schaffen<br />
Eingereicht von<br />
Sprecher / in<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
FDPLiberale Fraktion<br />
Pelli Fulvio<br />
10.12.2009<br />
Nationalrat<br />
Von beiden Räten behandelt<br />
Eingereichter Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des <strong>Parlament</strong>sgesetzes reichen wir folgende<br />
parlamentarische Initiative ein:<br />
Das Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG) vom 27. Juni 1973 wird wie folgt geändert:<br />
Übergangsbestimmungen:<br />
1. Die Bestimmungen zur Emissionsabgabe gemäss Artikel 5 und 5a ff. werden auf den 1. Januar 2011 ausser Kraft gesetzt.<br />
2. Die Bestimmungen zur Abgabe auf Versicherungsprämien gemäss Artikel 21ff. werden auf den 1. Januar 2011 ausser Kraft<br />
gesetzt.<br />
3. Die Bestimmungen zur Umsatzabgabe gemäss Artikel 13ff. werden auf den 1. Januar 2016 ausser Kraft gesetzt. Auf diesen<br />
Termin wird das ganze Bundesgesetz über die Stempelabgabe ausser Kraft gesetzt.<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, die Stempelsteuer schrittweise abzuschaffen.<br />
Begründung<br />
Die Stempelsteuer ist ein gravierender Wettbewerbsnachteil des Finanzplatzes Schweiz. Sie bremst nicht nur die<br />
Finanzbrache, sondern die gesamte schweizerische Volkswirtschaft. Die Abschaffung der Stempelsteuer würde die Attraktivität<br />
des Finanzplatzes verbessern und die internationale Wettbewerbsfähigkeit stärken. Wachstum würde generiert, ins Ausland<br />
abgewanderte Geschäfte könnten in die Schweiz zurückgeholt und Arbeitsplätze geschaffen und gesichert werden. Mittel und<br />
langfristig würden die anfänglichen Steuerausfälle durch diese Effekte mehr als kompensiert, und die Auswirkungen auf die<br />
Staatsfinanzen wären klar positiv, wie Untersuchungen zeigen. Heute werden in der Schweiz rund 2000 Anlagefonds<br />
vertrieben. Davon sind nur etwa 700 in der Schweiz domiziliert. 230 Milliarden Franken Anlagevolumen von <strong>Schweizer</strong><br />
Fondskunden werden im Ausland verwaltet. Die Rückgewinnung eines namhaften Teils dieses Geschäfts ist realistisch. Mehr<br />
noch: Sie ist eine nötige Stärkung des Finanzplatzes Schweiz und liegt im Interesse der exportorientierten Grossunternehmen,<br />
die ansonsten ihr Eigenkapital und ihr Fremdkapital im Ausland an ausländischen Finanzplätzen platzieren müssen.<br />
Konkret soll die Stempelsteuer stufenweise abgeschafft werden. Zuerst sollen die schwerwiegendsten<br />
Wettbewerbsverzerrungen abgeschafft werden, d. h. der Versicherungsstempel sowie die Emmissionsabgabe. Hier ist<br />
rasches Handeln gefordert. Durch eine rasche Umsetzung der Initiative können die konkreten gesetzestechnischen Arbeiten<br />
mit den Arbeiten zur USTR III verschmolzen werden, sofern diese wichtige Vorlage rasch dem <strong>Parlament</strong> vorgelegt wird.<br />
Dokumente<br />
Stellungnahme des Bundesrates 23.01.13 (BBl 2013 1107)<br />
Bericht WAKNR 12.11.12 (BBl 2013 1089)<br />
Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
14
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
23.11.2010 WAKNR Der Initiative wird Folge gegeben.<br />
04.04.2011 WAKSR Zustimmung.<br />
Entwurf 1<br />
Bundesgesetz über die Stempelabgaben<br />
Datum<br />
Rat<br />
19.03.2013 NR Beschluss nach Entwurf der Kommission.<br />
04.12.2013 SR Sistierung.<br />
Entwurf 2<br />
Bundesgesetz über die Stempelabgaben II<br />
Datum Rat<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR (WAKSR)<br />
Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR (WAKNR)<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IIIb<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Stempelsteuer Steuersenkung Steuerbefreiung Aufhebung einer Bestimmung Versicherungsprämie Finanzplatz Schweiz<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
24<br />
Zuständig<br />
Finanzdepartement (EFD)<br />
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15
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
10.312 – Standesinitiative<br />
Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte. Änderung<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
Thurgau<br />
03.03.2010<br />
Im Plenum noch nicht behandelt<br />
Eingereichter Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Thurgau folgende Standesinitiative ein:<br />
Der Bund wird aufgefordert, die Abgabeberechtigung für Arzneimittel durch Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (sogenannte<br />
Selbstdispensation) beizubehalten und auf die entsprechenden Änderungen des Bundesgesetzes über Arzneimittel und<br />
Medizinprodukte (SR 812.21), wie sie im Revisionsentwurf vom Oktober 2009 vorgesehen sind, zu verzichten.<br />
Dokumente<br />
Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
18.10.2013 Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des <strong>Ständerat</strong>es<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
12.12.2013 SR Die Behandlung der Standesinitiativ wird für mehr als ein Jahr ausgesetzt.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR (SGKNR)<br />
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR (SGKSR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Deskriptoren:<br />
Selbstdispensation<br />
Hilfe<br />
Arzneimittelrecht<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
2841<br />
16
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17
e-parl 28.10.2013 08:26<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
10.312 s Kt.Iv. TG. Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte.<br />
Änderung<br />
Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 17. Oktober 2013<br />
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom 17.<br />
Oktober 2013 die Frage der Sistierung der Standesinitiative geprüft, die der Kanton Thurgau am 3.<br />
März 2010 eingereicht hatte.<br />
Mit der Standesinitiative wird verlangt, dass die Selbstdispensation im Rahmen der laufenden<br />
Revision des Heilmittelgesetzes beibehalten wird.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt ohne Gegenstimme, die Behandlung der Standesinitiative gemäss Artikel<br />
87 Absatz 3 <strong>Parlament</strong>sgesetz für voraussichtlich mehr als ein Jahr auszusetzen.<br />
Berichterstattung: Kuprecht<br />
Im Namen der Kommission<br />
Die Präsidentin:<br />
Christine Egerszegi-Obrist<br />
Inhalt des Berichtes<br />
1 Text und Begründung<br />
2 Stand der Vorprüfung<br />
3 Erwägungen der Kommission<br />
101-03/10.312s/SGK--CSSS<br />
18
e-parl 28.10.2013 08:26<br />
1 Text und Begründung<br />
1.1 Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Thurgau folgende<br />
Standesinitiative ein:<br />
Der Bund wird aufgefordert, die Abgabeberechtigung für Arzneimittel durch Ärzte, Zahnärzte und<br />
Tierärzte (sogenannte Selbstdispensation) beizubehalten und auf die entsprechenden Änderungen<br />
des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (SR 812.21), wie sie im<br />
Revisionsentwurf vom Oktober 2009 vorgesehen sind, zu verzichten.<br />
1.2 Begründung<br />
Eine Vertretung des Kantons Thurgau, welche die Kommission an ihrer Sitzung vom 31. März 2011<br />
anhörte, begründete die Standesinitiative wie folgt: Gemäss geltendem Recht liege die<br />
Regelungskompetenz für die Selbstdispensation bei den Kantonen. Mit einer Änderung von Artikel<br />
24 Absatz 1 Buchstabe b Heilmittelgesetz wolle der Bundesrat die Abgabekompetenzen landesweit<br />
vereinheitlichen. Dies sei jedoch abzulehnen, da die Abschaffung der Selbstdispensation die Kosten<br />
eher erhöhe als senke. Zudem werde die medizinische Versorgung der Bevölkerung in ländlichen<br />
Gegenden verschlechtert.<br />
2 Stand der Vorprüfung<br />
Die Kommission prüfte die Standesinitiative an ihrer Sitzung vom 31. März 2011 vor. Mit 8 zu 1<br />
Stimmen bei 2 Enthaltungen beschloss sie, die Vorprüfung der Standesinitiative auszusetzen, um<br />
diese zusammen mit der Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) beraten zu können. Sie ging<br />
aufgrund der Auskünfte der Verwaltung davon aus, dass der Bundesrat die entsprechende Botschaft<br />
bis im Frühling 2012 vorlegen würde.<br />
3 Erwägungen der Kommission<br />
Der Bundesrat hat die Botschaft zur Änderung des Heilmittelgesetzes (12.080 n) am 7. November<br />
2012 an das <strong>Parlament</strong> verabschiedet. Anders als in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagen,<br />
verzichtete er in seinem Entwurf auf eine Änderung von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b<br />
Heilmittelgesetz. Er berücksichtigte dabei, dass sich die Mehrheit der Kantone, verschiedene<br />
Verbände der pharmazeutischen Industrie sowie die Drogisten- und Ärzteverbände gegen eine<br />
Einschränkung der ärztlichen Arzneimittelabgabe ausgesprochen hatten.<br />
Die Vorlage wurde dem Nationalrat als Erstrat zugewiesen und wird zurzeit in der Kommission für<br />
soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vorberaten. Es wird voraussichtlich länger als<br />
ein Jahr dauern, bis das Ergebnis der parlamentarischen Beratung der Heilmittelgesetz-Revision<br />
vorliegt. Deshalb beantragt die Kommission, die Behandlung der Standesinitiative ebenfalls für<br />
voraussichtlich mehr als ein Jahr auszusetzen.<br />
2<br />
19
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
10.323 – Standesinitiative<br />
KVG. Obligatorische Krankenpflegeversicherung<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
Genf<br />
28.05.2010<br />
Im Plenum noch nicht behandelt<br />
Eingereichter Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Genf folgende Standesinitiative ein:<br />
Die Bundesversammlung wird ersucht, die Einführung einer Bestimmung zu prüfen, welche beim Wechsel einer versicherten<br />
Person zu einem anderen Versicherer die Übertragbarkeit der Sicherheitsreserve vorsieht.<br />
Dokumente<br />
Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
18.10.2013 Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des <strong>Ständerat</strong>es<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
12.12.2013 SR Die Behandlung der Standesinitiativ wird für mehr als ein Jahr ausgesetzt.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR (SGKSR)<br />
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR (SGKNR)<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IIIa<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Krankenkasse Betriebsrücklage Krankenversicherung Gesetz<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
2841;Kassenwechsel<br />
20
Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />
© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
21
e-parl 28.10.2013 08:27<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
10.323 s Kt.Iv. GE. KVG. Obligatorische Krankenpflegeversicherung<br />
Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 17. Oktober 2013<br />
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom 17.<br />
Oktober 2013 die Frage der Sistierung der Standesinitiative geprüft, die der Kanton Genf am 28. Mai<br />
2010 eingereicht hatte.<br />
Mit der Standesinitiative wird die Bundesversammlung ersucht, die Einführung von portablen<br />
Reserven in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu prüfen.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt ohne Gegenstimme, die Behandlung der Standesinitiative gemäss Artikel<br />
87 Absatz 3 <strong>Parlament</strong>sgesetz für voraussichtlich mehr als ein Jahr auszusetzen.<br />
Berichterstattung: Egerszegi-Obrist<br />
Im Namen der Kommission<br />
Die Präsidentin:<br />
Christine Egerszegi-Obrist<br />
Inhalt des Berichtes<br />
1 Text und Begründung<br />
2 Stand der Vorprüfung<br />
3 Erwägungen der Kommission<br />
101-03/10.323s/SGK--CSSS<br />
22
e-parl 28.10.2013 08:27<br />
1 Text und Begründung<br />
1.1 Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Genf folgende<br />
Standesinitiative ein:<br />
Die Bundesversammlung wird ersucht, die Einführung einer Bestimmung zu prüfen, welche beim<br />
Wechsel einer versicherten Person zu einem anderen Versicherer die Übertragbarkeit der<br />
Sicherheitsreserve vorsieht.<br />
1.2 Begründung<br />
Eine Vertretung des Kantons Genf, die am 24. Februar 2011 von der Kommission angehört wurde,<br />
begründete die Standesinitiative im Wesentlichen wie folgt: Um den Wettbewerb unter den<br />
Krankenversicherern zu fördern, würden die Versicherten ermuntert, zu Versicherern zu wechseln,<br />
deren Prämien günstiger seien. Diese Versicherer müssten jedoch für neu hinzukommende<br />
Versicherte Reserven aufbauen und die Prämien entsprechend erhöhen. Würde bei einem Wechsel<br />
eines Versicherten auch sein Anteil der Reserven auf die neue Versicherung übertragen, würde dies<br />
die Prämienentwicklung dämpfen und zu einem fairen Wettbewerb unter den Versicherern beitragen.<br />
2 Stand der Vorprüfung<br />
Nachdem die Kommission am 24. Februar 2011 eine Vertretung des Kantons Genf angehört hatte,<br />
stellte sie fest, dass die vorliegende Standesinitiative in einem engen Zusammenhang mit zwei<br />
bereits früher eingereichten Standesinitiativen des Kantons Genf steht, die beide die Frage der<br />
Reserven in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung betreffen (09.319 s Kt. Iv. GE.<br />
Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Änderung; 09.320 s Kt. Iv. GE. Bundesgesetz über die<br />
Krankenversicherung (KVG). Maximalbetrag für die Reserven). Diesen beiden Initiativen war im<br />
Verlaufe des Jahres 2010 Folge gegeben worden. Am 22. November 2010 beschloss die<br />
Kommission, die beiden Standesinitiativen 09.319 und 09.320 zu sistieren, um verschiedene vom<br />
Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) angekündigte Vorlagen abzuwarten. Aus dem<br />
gleichen Grund beschloss die Kommission am 24. Februar 2011 ohne Gegenstimme, auch die<br />
vorliegende Standesinitiative zu sistieren.<br />
In den folgenden Monaten verabschiedete der Bundesrat die vom EDI angekündigten Vorlagen: Am<br />
22. Juni 2011 beschloss der Bundesrat die Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung<br />
(AS 2011 3449), mit der per 1. Januar 2012 risikobasierte Reserven eingeführt wurden. Am 15.<br />
Februar 2012 legte er dem <strong>Parlament</strong> den Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über<br />
die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; BBl 2012 1999)<br />
und den Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Korrektur der<br />
zwischen 1996 und 2011 bezahlten Prämien; BBl 2012 1939) vor.<br />
3 Erwägungen der Kommission<br />
Die Kommission erachtet es als sinnvoll, die vorliegende Standesinitiative pendent zu halten und die<br />
Frage der portablen Reserven je nach Verlauf der Beratungen über die Vorlagen betreffend die<br />
Korrektur der zwischen 1996 und 2011 bezahlten Prämien (12.026) und über den Entwurf des<br />
Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (12.027) später wieder zu prüfen.<br />
2<br />
23
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
10.524 – <strong>Parlament</strong>arische Initiative<br />
AHV. 65/65<br />
Eingereicht von<br />
ForsterVannini Erika<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
15.12.2010<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Folge gegeben<br />
Eingereichter Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des <strong>Parlament</strong>sgesetzes reiche ich die folgende<br />
parlamentarische Initiative ein:<br />
Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:<br />
Art. 3 Abs. 1<br />
Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die<br />
Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem sie das<br />
65. Altersjahr vollenden.<br />
Art. 4 Abs. 2 Bst. b<br />
Das nach Vollendung des 65. Altersjahres erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages<br />
der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5.<br />
Art. 5 Abs. 3 Bst. b<br />
nach dem letzten Tag des Monats, in dem sie das 65. Altersjahr vollendet haben.<br />
Art. 21 Abs. 1<br />
Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, welche das 65. Altersjahr vollendet haben.<br />
Art. 40 Abs. 1<br />
Personen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, können die Rente ein oder<br />
zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64.<br />
oder 63. Altersjahres. Während der Dauer des Rentenvorbezuges werden keine Kinderrenten ausgerichtet.<br />
Übergangsbestimmung<br />
Bis zum 31. Dezember des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung gilt für das Rentenalter der Frauen Artikel 21 in<br />
der Fassung vom 7. Oktober 1994.<br />
Begründung<br />
Das Scheitern der 11. AHVRevision ist ein Desaster für die zukünftigen Generationen. Die Beiträge decken bereits heute die<br />
Ausgaben der AHV nicht mehr. Von Jahr zu Jahr verschlimmert sich diese Situation aufgrund der demografischen Entwicklung.<br />
Deshalb ist es dringend nötig, Massnahmen zur Sicherung der Renten der zukünftigen Generationen zu treffen.<br />
Die hiermit vorgeschlagene Massnahme ermöglicht Einsparungen von 800 Millionen Franken pro Jahr. Sie ist gerecht und<br />
ausgewogen, denn die Gleichstellung von Mann und Frau muss auch die Renten einschliessen. Die Gleichstellung bringt<br />
Rechte und Pflichten mit sich.<br />
Die erzielten Einsparungen müssen vollumfänglich der Sicherung der AHV zugutekommen und dürfen unter keinen Umständen<br />
für kompensatorische Zwecke verwendet werden.<br />
24
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
14.11.2013 Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des <strong>Ständerat</strong>es<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
01.04.2011 SGKSR Der Initiative wird Folge gegeben.<br />
14.10.2011 SGKNR Zustimmung.<br />
12.12.2013 SR Fristverlängerung um zwei Jahr, d. h. bis zur Wintersession 2015.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR (SGKSR)<br />
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR (SGKNR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Mitunterzeichnende (7)<br />
Briner Peter Büttiker Rolf Freitag Pankraz Gutzwiller Felix Hess Hans Leumann Helen Schweiger Rolf<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Rentenalter AHV Frau Gleichstellung von Mann und Frau Sparmassnahme<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
28<br />
Zuständig<br />
Departement des Innern (EDI)<br />
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25
e-parl 18.11.2013 08:52<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
10.524 s Pa.Iv. Forster. AHV. 65/65<br />
Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 14. November 2013<br />
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des <strong>Ständerat</strong>es prüfte an ihrer Sitzung vom<br />
14. November 2013 eine Fristverlängerung für die im Titel erwähnten Initiative nach Artikel 113<br />
Absatz 1 ParlG.<br />
Mit der Initiative wird die Einführung des Rentenalters 65/65 verlangt.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt ohne Gegenstimme, die Behandlungsfrist der Initiative um zwei Jahre bis<br />
zur Wintersession 2015 zu verlängern.<br />
Berichterstattung: Egerszegi-Obrist<br />
Im Namen der Kommission<br />
Die Präsidentin:<br />
Christine Egerszegi-Obrist<br />
Inhalt des Berichtes<br />
1 Text und Begründung<br />
2 Stand der Vorprüfung<br />
3 Bisherige Arbeiten der Kommission<br />
4 Erwägungen der Kommission<br />
101-04/10.524s/SGK--CSSS<br />
26
e-parl 18.11.2013 08:52<br />
1 Text und Begründung<br />
1.1 Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des <strong>Parlament</strong>sgesetzes<br />
reiche ich die folgende parlamentarische Initiative ein:<br />
Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird<br />
wie folgt geändert:<br />
Art. 3 Abs. 1<br />
Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für<br />
Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres<br />
und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem sie das 65. Altersjahr vollenden.<br />
Art. 4 Abs. 2 Bst. b<br />
Das nach Vollendung des 65. Altersjahres erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des<br />
anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5.<br />
Art. 5 Abs. 3 Bst. b<br />
nach dem letzten Tag des Monats, in dem sie das 65. Altersjahr vollendet haben.<br />
Art. 21 Abs. 1<br />
Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, welche das 65. Altersjahr vollendet haben.<br />
Art. 40 Abs. 1<br />
Personen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen,<br />
können die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen<br />
am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres. Während der Dauer des<br />
Rentenvorbezuges werden keine Kinderrenten ausgerichtet.<br />
Übergangsbestimmung<br />
Bis zum 31. Dezember des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung gilt für das Rentenalter<br />
der Frauen Artikel 21 in der Fassung vom 7. Oktober 1994.<br />
1.2 Begründung<br />
Das Scheitern der 11. AHV-Revision ist ein Desaster für die zukünftigen Generationen. Die Beiträge<br />
decken bereits heute die Ausgaben der AHV nicht mehr. Von Jahr zu Jahr verschlimmert sich diese<br />
Situation aufgrund der demografischen Entwicklung. Deshalb ist es dringend nötig, Massnahmen zur<br />
Sicherung der Renten der zukünftigen Generationen zu treffen.<br />
Die hiermit vorgeschlagene Massnahme ermöglicht Einsparungen von 800 Millionen Franken pro<br />
Jahr. Sie ist gerecht und ausgewogen, denn die Gleichstellung von Mann und Frau muss auch die<br />
Renten einschliessen. Die Gleichstellung bringt Rechte und Pflichten mit sich.<br />
Die erzielten Einsparungen müssen vollumfänglich der Sicherung der AHV zugutekommen und<br />
dürfen unter keinen Umständen für kompensatorische Zwecke verwendet werden.<br />
2 Stand der Vorprüfung<br />
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des <strong>Ständerat</strong>es gab der Initiative am<br />
31. März 2011 mit 8 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung Folge. Die Kommission des Nationalrates<br />
beschäftigte sich an zwei Sitzungen mit der Initiative und stimmte dem Beschluss der SGK-SR am<br />
14. Oktober 2011 schliesslich mit 13 zu 11 Stimmen zu (Art. 109 Abs. 3 ParlG).<br />
2<br />
27
e-parl 18.11.2013 08:52<br />
3 Bisherige Arbeiten der Kommission<br />
Die SGK-SR beschloss am 14. November 2011, dem Büro einen Antrag für die Einsetzung einer<br />
5er-Subkommission zu stellen. Diesem Antrag wurde stattgegeben, sodass sich die Subkommission<br />
am 30. März 2012 konstituieren konnte. Hier stellte sich unter anderem die Frage, wie sich die<br />
Subkommission gegenüber der vom Bundesrat angekündigten Altersreform (heute: Altersreform<br />
2020) verhalten soll. In der Folge führten die Kommissionspräsidentin und der<br />
Subkommissionspräsident mit Bundesrat Alain Berset ein Gespräch. Die Kommission traktandierte<br />
daraufhin an ihrer Sitzung vom 21. Januar 2013 die vom Bundesrat am 21. November 2012<br />
verabschiedeten Leitlinien der Reform der Altersvorsorge. Diese bildeten die Basis für die<br />
Ausarbeitung der Eckwerte der Reform "Altersvorsorge 2020", welche bis Mitte 2013 dem Bundesrat<br />
unterbreitet werden sollten (und von diesem am 21. Juni 2013 beschlossen wurden). In Bezug auf<br />
das weitere Vorgehen stand die Frage im Vordergrund, ob die Themen "Rentenalter 65/65" und<br />
"Schuldenbremse" im Rahmen des angekündigten Gesamtprojektes "Altersvorsorge 2020" oder<br />
getrennt und beschleunigt – allerdings mit dem Bundesrat koordiniert - beraten werden sollen. Am<br />
20. Juni 2013 beschloss die Subkommission, einen Bericht zur Geschichte der Finanzierung der<br />
AHV, Berechnungen zu Varianten für die Übergangsbestimmungen bei einer Einführung des<br />
Rentenalters 65/65 sowie die am nächsten Tag im Bundesrat traktandierten Eckwerte der<br />
Altersreform 2020 zusammen mit Bundesrat Alain Berset in der Plenarkommission zu diskutieren.<br />
Damit sollte auch das weitere Vorgehen nochmals geklärt werden. Das war Thema der<br />
Kommissionssitzung vom 26. August 2013. Der Auftrag der Subkommission, eine Vorlage<br />
auszuarbeiten, bleibt grundsätzlich bestehen.<br />
4 Erwägungen der Kommission<br />
Die Arbeiten der Kommission verzögerten sich insbesondere, weil die Arbeiten und Beschlüsse des<br />
Departementes des Innern und des Bundesrates zur Altersreform 2020 abgewartet wurden. Die<br />
Kommission wird auch bei den weiteren Beratungen diese Arbeiten des Bundessrates im Auge<br />
behalten und sich – soweit nötig – mit diesem koordinieren. Sie wird entsprechend auch die<br />
Ergebnisse der Vernehmlassung, deren Eröffnung auf Ende November 2013 erwartet wird,<br />
abwarten. Um aber überhaupt weiterarbeiten zu können, muss die Behandlungsfrist verlängert<br />
werden.<br />
3<br />
28
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
11.313 – Standesinitiative<br />
Abschaffung der Ehestrafe bei den AHVRenten<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
St. Gallen<br />
28.09.2011<br />
Im Plenum noch nicht behandelt<br />
Eingereichter Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton St. Gallen folgende Standesinitiative ein:<br />
Die Bundesversammlung wird eingeladen, das Bundesgesetz über die Alters und Hinterlassenenversicherung so zu ändern,<br />
dass Ehepaare gegenüber Personen in andern Lebensformen nicht weiter diskriminiert werden; insbesondere nicht bei den<br />
AHVAltersrenten.<br />
Dokumente<br />
Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
17.10.2013 Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des <strong>Ständerat</strong>es<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
12.12.2013 SR Die Behandlung der Standesinitiative wird für mehr als ein Jahr ausgesetzt.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR (SGKNR)<br />
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR (SGKSR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
AHVRente verheiratete Person Kampf gegen die Diskriminierung Gleichbehandlung unverheiratete Person Ehe<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
28<br />
29
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30
e-parl 30.10.2013 11:58<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
11.313 s Kt.Iv. SG. Abschaffung der Ehestrafe bei den AHV-Renten<br />
Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 17. Oktober 2013<br />
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom 17.<br />
Oktober 2013 die Frage der Sistierung der Standesinitiative geprüft, die der Kanton St. Gallen am<br />
28. September 2011 eingereicht hatte.<br />
Mit der Standesinitiative wird eine Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und<br />
Hinterlassenenversicherung verlangt, so dass Ehepaare gegenüber Personen die eine andere<br />
Lebensform gewählt haben, nicht weiter diskriminiert werden, insbesondere nicht bei den AHV-<br />
Altersrenten.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt ohne Gegenstimme, die Behandlung der Standesinitiative gemäss<br />
Artikel 87 Absatz 3 des <strong>Parlament</strong>sgesetzes für voraussichtlich mehr als ein Jahr auszusetzen.<br />
Berichterstattung: Stöckli<br />
Im Namen der Kommission<br />
Die Präsidentin:<br />
Christine Egerszegi-Obrist<br />
Inhalt des Berichtes<br />
1 Text<br />
2 Stand der Vorprüfung<br />
3 Erwägungen der Kommission<br />
101-03/11.313s/SGK--CSSS<br />
31
e-parl 30.10.2013 11:58<br />
1 Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton St. Gallen folgende<br />
Standesinitiative ein:<br />
Die Bundesversammlung wird eingeladen, das Bundesgesetz über die Alters- und<br />
Hinterlassenenversicherung so zu ändern, dass Ehepaare gegenüber Personen in andern<br />
Lebensformen nicht weiter diskriminiert werden; insbesondere nicht bei den AHV-Altersrenten.<br />
2 Stand der Vorprüfung<br />
Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 23. August 2012 eine Delegation des Kantonsparlamentes<br />
St. Gallen angehört und nahm deren Argumente für die Einreichung der Standesinitiative zur<br />
Kenntnis. Konkret begründete die St. Galler Vertretung ihr Anliegen mit gesellschaftspolitischen<br />
Veränderungen (Hemmschwelle für Scheidungen gesunken, Erwerbsarbeit der Frauen gestiegen).<br />
In der Kommission wurde einerseits darauf hingewiesen, dass es im gesamten System der AHV für<br />
Ehepaare durchaus auch finanzielle Privilegien gibt, so beispielsweise die Hinterlassenenrente.<br />
Andererseits wurde an die Forderungen einer aktuellen Volksinitiative zur sogenannten<br />
„Heiratsstrafe“ sowie an die Arbeiten im Bereich der Zukunft der Altersvorsorge des zuständigen<br />
Departementes erinnert. Vor diesem Hintergrund war es für die Kommission klar, dass eine<br />
Gesamtschau der Herausforderungen im Bereich der Altersvorsorge unabdingbar ist, bevor sie über<br />
die Standesinitiative entscheidet; sie beschloss deshalb einstimmig, deren Behandlung zu sistieren.<br />
3 Erwägungen der Kommission<br />
Angesichts der Tatsache, dass der Bundesrat im Juni 2013 die Eckwerte seines Reformprojekts<br />
„Altersvorsorge 2020“ verabschiedet hat und bis Ende Jahr einen Entwurf in die Vernehmlassung<br />
schicken wird und auch die eidgenössische Volksinitiative „Für Ehe und Familie - gegen die<br />
Heiratsstrafe“ zustande gekommen ist, erachtet es die Kommission als zielführender, das Anliegen<br />
der Standesinitiative in diesem Gesamtkontext zu beurteilen. Da absehbar ist, dass deren weitere<br />
Behandlung deshalb für voraussichtlich mehr als ein Jahr ausgesetzt wird, beantragt die<br />
Kommission die Sistierung gemäss Artikel 87 Absatz 3 des <strong>Parlament</strong>sgesetzes.<br />
2<br />
32
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
11.3526 – Motion<br />
Mehr <strong>Schweizer</strong> Nachwuchs dank Aufhebung des Numerus clausus<br />
Eingereicht von<br />
HäberliKoller Brigitte<br />
Übernommen von<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
Amherd Viola<br />
15.06.2011<br />
Nationalrat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zur Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen für Ausbildungsplätze<br />
vorzulegen. Dadurch können genügend Fachkräfte in der Schweiz ausgebildet und kann der <strong>Schweizer</strong> Nachwuchs in allen<br />
wissenschaftlichen Disziplinen langfristig gefördert werden.<br />
Begründung<br />
Der <strong>Schweizer</strong> Wirtschaft fehlt es vor allem in den Bereichen Gesundheit, Naturwissenschaft, Technik und Informatik an<br />
Fachkräften. Handlungsbedarf herrscht vor allem im Gesundheitswesen. So zeigte eine im Februar 2010 veröffentlichte<br />
Umfrage, dass fast jeder zweite Assistenzarzt in der Schweiz sein Ärztediplom im Ausland gemacht hat. Diese Situation ist<br />
weder bildungs noch migrationspolitisch befriedigend. Der Spitalverband H plus geht davon aus, dass die Schweiz gut doppelt<br />
so viele Ärztinnen und Ärzte braucht, wie derzeit ausgebildet werden. Es mangelt nicht an <strong>Schweizer</strong> Interessenten und den<br />
notwendigen Fähigkeiten, sondern der Numerus clausus schafft eine künstliche Verknappung der Ausbildungsplätze. Damit ist<br />
es für einen <strong>Schweizer</strong> schwieriger, den Arztberuf zu wählen, als für ausländische Studierende. Der Numerus clausus ist kein<br />
geeignetes Steuerungsinstrument, sondern entwickelt sich immer mehr zur inländerdiskriminierenden Hürde. Mit Aufhebung<br />
der Zulassungsbeschränkungen wird die Qualität der Ausbildungsgänge nicht gefährdet. Die Qualität ist nicht nur von der Zahl<br />
der Studierenden, sondern auch von der Organisation und der Gestaltung der Ausbildungsgänge abhängig. Notwendige<br />
Reformen sollen mit Beschränkungen nicht einfach auf die Seite geschoben werden können. Zudem sind die gängigen<br />
"Zulassungstests" nur begrenzt dazu geeignet, die effektive Eignung der Studienanwärterinnen und anwärter für einen<br />
Studiengang zu überprüfen.<br />
Wichtigstes Qualifizierungskriterium für die Zulassung zu einem Studium ist und bleibt die Maturität. Um die Qualität der Matura<br />
gewährleisten zu können, sollen einheitliche Qualitätsstandards zur Angleichung kantonaler Unterschiede erarbeitet und soll<br />
eine qualitative Begutachtung der Maturitätsprüfungen vorgenommen werden.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 31.08.2011<br />
Die Einführung oder Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen zu Studiengängen an Universitäten oder Fachhochschulen<br />
liegt im Kompetenzbereich der Kantone. Der Bund hat deshalb keine Möglichkeit, hier konkret einzugreifen. Er kann aber<br />
Grundlagen erarbeiten, die dazu dienen, den Ausbildungsbedarf besser abzuschätzen, damit die Kantone koordinierte<br />
Massnahmen ergreifen können.<br />
Für den Bereich der Pflege liegen diese Grundlagen vor (vgl. Masterplan Bildung Pflegeberufe 20102015). Im Sinne dieses<br />
Masterplans unterstützt der Bundesrat Massnahmen, die der Sicherstellung eines bedarfsorientierten Bildungsangebotes<br />
dienen. Dazu gehört auch die Schaffung zusätzlicher Ausbildungs und Praktikumsplätze gesamtschweizerisch auf allen<br />
Bildungsstufen (berufliche Grundbildung, höhere Berufsbildung und Fachhochschulen).<br />
Für den Bereich der Humanmedizin wird er im Herbst 2011 einen entsprechenden Bericht mit Angaben zum<br />
Ausbildungsbedarf (im Rahmen der Erfüllung der Motion Fehr Jacqueline 08.3608, "Strategie gegen den Ärztemangel und zur<br />
Förderung der Hausarztmedizin") vorlegen. In den übrigen Bereichen der Naturwissenschaft, Technik und Informatik stellt sich<br />
die Situation anders dar. In diesen Studiengängen existiert kein Numerus clausus (NC). Der in einigen Bereichen<br />
ausgewiesene Fachkräftemangel ist auf andere Faktoren zurückzuführen. Der Bundesrat hat am 1. September 2010 einen<br />
Bericht zu dieser Thematik verabschiedet und Empfehlungen zur Studienmotivation in den sogenannten MintFächern<br />
(Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik) ausgesprochen. Erwartet wird, dass aufgrund der Schwerpunkte an<br />
33
den Hochschulen die Zahl der Studierenden im MintBereich in den kommenden Jahren zunehmen wird.<br />
Der Bundesrat hat bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Gutzwiller 09.3210, "Attraktivität des Medizinstudiums",<br />
dargelegt, dass mehr Ärztinnen und Ärzte ausgebildet werden müssen. Diese Aussage gilt weiterhin. Eine Aufhebung des NC<br />
respektive der Zulassungsbeschränkung erachtet der Bundesrat dagegen als nicht zielführend. Zusätzlich ist zu betonen, dass<br />
an den Universitäten Genf, Lausanne und Neuenburg kein Numerus clausus angewendet wird, dass aber auch dort nicht<br />
wesentlich mehr Ärztinnen und Ärzte ausgebildet werden, da die Selektion innerhalb der Universität nach den ersten beiden<br />
Studienjahren stattfindet.<br />
Die Anmeldungen für das Studium der Humanmedizin übersteigen auch für das kommende Studienjahr 2011/12 die<br />
verfügbaren Kapazitäten fast um das Vierfache: Bis Mitte Februar 2011 haben sich 4100 Studierwillige angemeldet, während<br />
die Ausbildungskapazitäten von der schweizerischen Rektorenkonferenz mit 1064 Plätzen beziffert werden. Die Zulassung<br />
aller Studierwilligen hätte zweifellos eine Verschlechterung der Ausbildungsqualität zur Folge.<br />
Einen weiteren wesentlichen Engpass in der Ausbildung angehender Ärztinnen und Ärzte stellen die zur Verfügung stehenden<br />
klinischen Kapazitäten dar und, damit verbunden, die Anzahl Patienten, die sich für Ausbildungszwecke zur Verfügung stellen.<br />
Aufgrund der fehlenden klinischen Kapazitäten ist eine Selektion unabdingbar, entweder vor Studienbeginn oder während den<br />
ersten Studiensemestern.<br />
Die Abschaffung des NC leistet somit keinen Problemlösungsbeitrag. Die Auswahl der Studierenden sollte so erfolgen, dass<br />
vor allem diejenigen zum Studium zugelassen werden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit das Studium erfolgreich abschliessen.<br />
Der Eignungstest, der heute zum Einsatz kommt, ist in diesem Sinne ein guter Prädiktor für den Studienerfolg. Die<br />
Erfolgsquoten an Universitäten mit NC betragen zwischen 80 und 90 Prozent, diejenigen an Universitäten ohne NC liegen<br />
dagegen aufgrund der inneruniversitären Selektion bei rund 50 Prozent. Allfällige Änderungen des Auswahlverfahrens sind<br />
denkbar, wenn diese geeignet sind, Studienerfolg und Berufseignung besser als bisher vorherzusagen. Dem Bundesrat sind<br />
bis dato keine solchen Verfahren bekannt.<br />
Der Bundesrat begrüsst jegliche Initiative der Kantone, die zu einer Erhöhung der Anzahl Ausbildungsplätze und zu einer<br />
effizienteren Nutzung der verfügbaren Kapazitäten (Abschlussquoten) führt. Er kann aber, wie bereits ausgeführt, nicht in den<br />
Kompetenzbereich der Kantone eingreifen. Mit dem neuen Hochschulförderungs und Koordinationsgesetz (HFKG) erhält<br />
allerdings das neue gemeinsame Organ von Bund und Kantonen, die <strong>Schweizer</strong>ische Hochschulkonferenz, die Kompetenz,<br />
Zugangsbeschränkungen zu einzelnen Studiengängen zu koordinieren.<br />
Antrag des Bundesrates vom 31.08.2011<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
21.10.2013 Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des <strong>Ständerat</strong>es<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
07.12.2011 NR Der Vorstoss wird übernommen durch Frau Amherd.<br />
17.04.2013 NR Annahme.<br />
25.11.2013 SR Ablehnung.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur SR (WBKSR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Mitunterzeichnende (24)<br />
Amherd Viola Bader Elvira Barthassat Luc Bäumle Martin Büchler Jakob Cathomas Sep Darbellay Christophe<br />
34
de Buman Dominique GlanzmannHunkeler Ida Hany Urs Hochreutener Norbert Ingold Maja Landolt Martin<br />
Lustenberger Ruedi MeierSchatz Lucrezia Pfister Gerhard Riklin Kathy Schmidt Roberto<br />
SchneiderSchneiter Elisabeth Segmüller Pius StreiffFeller Marianne Wehrli Reto Weibel Thomas Zemp Markus<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Zulassungsbeschränkung Nachwuchsförderung Forschungsförderung medizinischer Unterricht Maturität Arbeitskräftebedarf<br />
Fremdarbeiter/in<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
36;32<br />
Zuständig<br />
Volkswirtschaftsdepartement (EVD)<br />
Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />
© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
35
e-parl 13.11.2013 15:48<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
11.3526 n Mo. Nationalrat ((Häberli-Koller) Amherd). Mehr <strong>Schweizer</strong> Nachwuchs<br />
dank Aufhebung des Numerus clausus<br />
13.2047 s Pet. Wäfler Urs. Abschaffung des Numerus Clausus für das<br />
Medizinstudium<br />
Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur vom 21. Oktober 2013<br />
Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom 21.<br />
Oktober 2013 die im Titel erwähnten Geschäfte, d. h. die am 15. Juni 2011 eingereichte Motion<br />
sowie die am 12. Juli 2013 eingereichte Petition vorberaten.<br />
Mit der Motion wird vom Bundesrat die Erarbeitung von Massnahmen zur Aufhebung von<br />
Zulassungsbeschränkungen für Ausbildungsplätze verlangt. Der Petent beantragt für Inhaber und<br />
Inhaberinnen eines eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweises eine Immatrikulation für das<br />
Medizinstudium ohne Restriktion.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt mit 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen, die Motion abzulehnen und der<br />
Petition keine Folge zu geben.<br />
Berichterstattung: Savary<br />
Im Namen der Kommission<br />
Die Vizepräsidentin:<br />
Géraldine Savary<br />
Inhalt des Berichtes<br />
1 Text und Begründung der Motion<br />
2 Inhalt und Begründung der Petition<br />
3 Stellungnahme des Bundesrates vom 31. August 2011 zur Motion<br />
4 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates<br />
5 Erwägungen der Kommission des Zweitrates<br />
101-05/11.3526n/WBK--CSEC<br />
36
e-parl 13.11.2013 15:48<br />
1 Text und Begründung der Motion<br />
1.1 Text der Motion<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zur Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen für<br />
Ausbildungsplätze vorzulegen. Dadurch können genügend Fachkräfte in der Schweiz ausgebildet<br />
und kann der <strong>Schweizer</strong> Nachwuchs in allen wissenschaftlichen Disziplinen langfristig gefördert<br />
werden.<br />
1.2 Begründung der Motion<br />
Der <strong>Schweizer</strong> Wirtschaft fehlt es vor allem in den Bereichen Gesundheit, Naturwissenschaft,<br />
Technik und Informatik an Fachkräften. Handlungsbedarf herrscht vor allem im Gesundheitswesen.<br />
So zeigte eine im Februar 2010 veröffentlichte Umfrage, dass fast jeder zweite Assistenzarzt in der<br />
Schweiz sein Ärztediplom im Ausland gemacht hat. Diese Situation ist weder bildungs- noch<br />
migrationspolitisch befriedigend. Der Spitalverband H plus geht davon aus, dass die Schweiz gut<br />
doppelt so viele Ärztinnen und Ärzte braucht, wie derzeit ausgebildet werden. Es mangelt nicht an<br />
<strong>Schweizer</strong> Interessenten und den notwendigen Fähigkeiten, sondern der Numerus clausus schafft<br />
eine künstliche Verknappung der Ausbildungsplätze. Damit ist es für einen <strong>Schweizer</strong> schwieriger,<br />
den Arztberuf zu wählen, als für ausländische Studierende. Der Numerus clausus ist kein geeignetes<br />
Steuerungsinstrument, sondern entwickelt sich immer mehr zur inländerdiskriminierenden Hürde. Mit<br />
Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen wird die Qualität der Ausbildungsgänge nicht gefährdet.<br />
Die Qualität ist nicht nur von der Zahl der Studierenden, sondern auch von der Organisation und der<br />
Gestaltung der Ausbildungsgänge abhängig. Notwendige Reformen sollen mit Beschränkungen<br />
nicht einfach auf die Seite geschoben werden können. Zudem sind die gängigen "Zulassungstests"<br />
nur begrenzt dazu geeignet, die effektive Eignung der Studienanwärterinnen und -anwärter für einen<br />
Studiengang zu überprüfen.<br />
Wichtigstes Qualifizierungskriterium für die Zulassung zu einem Studium ist und bleibt die Maturität.<br />
Um die Qualität der Matura gewährleisten zu können, sollen einheitliche Qualitätsstandards zur<br />
Angleichung kantonaler Unterschiede erarbeitet und soll eine qualitative Begutachtung der<br />
Maturitätsprüfungen vorgenommen werden.<br />
2 Inhalt und Begründung der Petition<br />
Der Petent beantragt, dass eine Immatrikulation der Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössisch<br />
anerkannten Maturitätsausweises ohne Restriktion für das 1. Semester des Studienganges Medizin<br />
möglich wird. Ein eidgenössisch anerkannter Maturitätsausweis berechtigt in der Regel bei jedem<br />
Studiengang zur Immatrikulation ins 1. Semester an allen schweizerischen Hochschulen, nur beim<br />
Medizinstudium gibt es an einigen Universitäten eine Zulassungsbeschränkung (Numerus Clausus).<br />
Aus Sicht des Petenten kommt dies einem ausgeprägten Protektionismus gleich und erweckt den<br />
Anschein, dass dieser zur Wahrung gewisser minimaler Qualitätsstandards beitragen würde.<br />
Mittlerweile sei eher das Gegenteil eingetreten, da etliche Kliniken kaum mehr einen Gewinn<br />
erwirtschaften würden.<br />
3 Stellungnahme des Bundesrates vom 31. August 2011 zur Motion<br />
Die Einführung oder Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen zu Studiengängen an Universitäten<br />
oder Fachhochschulen liegt im Kompetenzbereich der Kantone. Der Bund hat deshalb keine<br />
Möglichkeit, hier konkret einzugreifen. Er kann aber Grundlagen erarbeiten, die dazu dienen, den<br />
2<br />
37
e-parl 13.11.2013 15:48<br />
Ausbildungsbedarf besser abzuschätzen, damit die Kantone koordinierte Massnahmen ergreifen<br />
können.<br />
Für den Bereich der Pflege liegen diese Grundlagen vor (vgl. Masterplan Bildung Pflegeberufe<br />
2010–2015). Im Sinne dieses Masterplans unterstützt der Bundesrat Massnahmen, die der<br />
Sicherstellung eines bedarfsorientierten Bildungsangebotes dienen. Dazu gehört auch die Schaffung<br />
zusätzlicher Ausbildungs- und Praktikumsplätze gesamtschweizerisch auf allen Bildungsstufen<br />
(berufliche Grundbildung, höhere Berufsbildung und Fachhochschulen).<br />
Für den Bereich der Humanmedizin wird er im Herbst 2011 einen entsprechenden Bericht mit<br />
Angaben zum Ausbildungsbedarf (im Rahmen der Erfüllung der Motion Fehr Jacqueline 08.3608,<br />
"Strategie gegen den Ärztemangel und zur Förderung der Hausarztmedizin") vorlegen. In den<br />
übrigen Bereichen der Naturwissenschaft, Technik und Informatik stellt sich die Situation anders dar.<br />
In diesen Studiengängen existiert kein Numerus clausus (NC). Der in einigen Bereichen<br />
ausgewiesene Fachkräftemangel ist auf andere Faktoren zurückzuführen. Der Bundesrat hat am<br />
1. September 2010 einen Bericht zu dieser Thematik verabschiedet und Empfehlungen zur<br />
Studienmotivation in den sogenannten Mint-Fächern (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften<br />
und Technik) ausgesprochen. Erwartet wird, dass aufgrund der Schwerpunkte an den Hochschulen<br />
die Zahl der Studierenden im Mint-Bereich in den kommenden Jahren zunehmen wird.<br />
Der Bundesrat hat bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Gutzwiller 09.3210, "Attraktivität<br />
des Medizinstudiums", dargelegt, dass mehr Ärztinnen und Ärzte ausgebildet werden müssen. Diese<br />
Aussage gilt weiterhin. Eine Aufhebung des NC respektive der Zulassungsbeschränkung erachtet<br />
der Bundesrat dagegen als nicht zielführend. Zusätzlich ist zu betonen, dass an den Universitäten<br />
Genf, Lausanne und Neuenburg kein Numerus clausus angewendet wird, dass aber auch dort nicht<br />
wesentlich mehr Ärztinnen und Ärzte ausgebildet werden, da die Selektion innerhalb der Universität<br />
nach den ersten beiden Studienjahren stattfindet.<br />
Die Anmeldungen für das Studium der Humanmedizin übersteigen auch für das kommende<br />
Studienjahr 2011/12 die verfügbaren Kapazitäten fast um das Vierfache: Bis Mitte Februar 2011<br />
haben sich 4100 Studierwillige angemeldet, während die Ausbildungskapazitäten von der<br />
schweizerischen Rektorenkonferenz mit 1064 Plätzen beziffert werden. Die Zulassung aller<br />
Studierwilligen hätte zweifellos eine Verschlechterung der Ausbildungsqualität zur Folge.<br />
Einen weiteren wesentlichen Engpass in der Ausbildung angehender Ärztinnen und Ärzte stellen die<br />
zur Verfügung stehenden klinischen Kapazitäten dar und, damit verbunden, die Anzahl Patienten,<br />
die sich für Ausbildungszwecke zur Verfügung stellen. Aufgrund der fehlenden klinischen<br />
Kapazitäten ist eine Selektion unabdingbar, entweder vor Studienbeginn oder während den ersten<br />
Studiensemestern.<br />
Die Abschaffung des NC leistet somit keinen Problemlösungsbeitrag. Die Auswahl der Studierenden<br />
sollte so erfolgen, dass vor allem diejenigen zum Studium zugelassen werden, die mit hoher<br />
Wahrscheinlichkeit das Studium erfolgreich abschliessen. Der Eignungstest, der heute zum Einsatz<br />
kommt, ist in diesem Sinne ein guter Prädiktor für den Studienerfolg. Die Erfolgsquoten an<br />
Universitäten mit NC betragen zwischen 80 und 90 Prozent, diejenigen an Universitäten ohne NC<br />
liegen dagegen aufgrund der inneruniversitären Selektion bei rund 50 Prozent. Allfällige Änderungen<br />
des Auswahlverfahrens sind denkbar, wenn diese geeignet sind, Studienerfolg und Berufseignung<br />
besser als bisher vorherzusagen. Dem Bundesrat sind bis dato keine solchen Verfahren bekannt.<br />
Der Bundesrat begrüsst jegliche Initiative der Kantone, die zu einer Erhöhung der Anzahl<br />
Ausbildungsplätze und zu einer effizienteren Nutzung der verfügbaren Kapazitäten<br />
(Abschlussquoten) führt. Er kann aber, wie bereits ausgeführt, nicht in den Kompetenzbereich der<br />
Kantone eingreifen. Mit dem neuen Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetz (HFKG) erhält<br />
allerdings das neue gemeinsame Organ von Bund und Kantonen, die <strong>Schweizer</strong>ische<br />
Hochschulkonferenz, die Kompetenz, Zugangsbeschränkungen zu einzelnen Studiengängen zu<br />
koordinieren.<br />
3<br />
38
e-parl 13.11.2013 15:48<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
4 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates<br />
Am 17. April 2013 stimmte der Nationalrat mit 110 Stimmen zu 49 Stimmen einer Annahme der<br />
Motion zu.<br />
5 Erwägungen der Kommission des Zweitrates<br />
Die Kommission geht mit dem Nationalrat einig, dass bei der Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten<br />
ein gewisser Handlungsbedarf besteht, damit die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung<br />
auch künftig garantiert werden kann. Sie stellt jedoch mit Zufriedenheit fest, dass seit der<br />
Einreichung der Motion viele Anstrengungen – sowohl von Seiten der Kantone wie vom Bund –<br />
unternommen wurden, um die Aufnahmekapazitäten an den medizinischen Fakultäten zu erhöhen.<br />
So wurden im Rahmen der vom Bundesrat geschaffenen Plattform „Zukunft ärztliche Bildung“ erste<br />
Erfolge verbucht. Zwischen 2000 und 2010 wurden an den Universitäten die Studienplatzkapazitäten<br />
in der Humanmedizin um mehr als 15 Prozent erhöht. Gemäss den Angaben der <strong>Schweizer</strong>ischen<br />
Universitätskonferenz (SUK) hat die Universität Zürich ihre Aufnahmekapazitäten für 2013 um 60<br />
Plätze erhöht. Auch die Universität Lausanne sieht eine Erhöhung ihrer Ausbildungskapazität vor,<br />
die es ihr erlauben sollte, ab 2018 60 zusätzliche Studierende abschliessen zu lassen. Andernorts<br />
werden ähnliche Massnahmen geprüft.<br />
Die WBK-SR ist auch der Ansicht, dass für eine Erhöhung der Ausbildungsplätze anderweitige<br />
Parameter beachtet werden müssten, wie z. B. Fragen der Ärztedichte, der Weiterbildungsplätze,<br />
der Spezialisierung oder der Finanzierung.<br />
Die Hauptargumente für eine Ablehnung der Motion (mit 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen) waren aber<br />
einerseits die Tatsache, dass die Einführung oder Abschaffung eines Numerus clausus nicht dem<br />
Bund obliegt, sondern in der Kompetenz der Hochschulen, respektive der kantonalen Träger liegt.<br />
Andererseits verweist die Kommission auf das neue Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz<br />
(HFKG) das 2015 in Kraft treten soll. Mit Artikel 40 des HFKG bestimmt künftig der Hochschulrat auf<br />
Antrag der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen die besonders kostenintensiven<br />
Bereiche und beschliesst die Aufgabenteilung in diesen Bereichen. Gestützt auf diesen Artikel kann<br />
auch dem Motionsanliegen Rechnung getragen werden.<br />
Da das Anliegen der Petition "Abschaffung des Numerus Clausus für das Medizinstudium" (13.2047)<br />
mit dem Motionsanliegen grösstenteils identisch ist, beantragt die Kommission ihrem Rat, der<br />
Petition ebenfalls keine Folge zu geben.<br />
4<br />
39
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
11.3635 – Motion<br />
Importverbot für Robbenprodukte<br />
Eingereicht von<br />
Freysinger Oskar<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
16.06.2011<br />
Nationalrat<br />
Von beiden Räten behandelt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, in Einklang mit der europäischen Gesetzgebung (Verordnung des Europäischen <strong>Parlament</strong>es<br />
und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen vom 17. Juli 2009) die rechtlichen Grundlagen dahingehend zu<br />
ändern, dass Ein und Ausfuhr sämtlicher Robbenprodukte sowie deren Handel in der Schweiz so schnell wie möglich<br />
verboten werden. Hiervon ausgenommen sind Produkte, die aus der traditionellen Jagd der Inuit und anderer indigener<br />
Gemeinschaften zum Zweck ihrer Existenzsicherung stammen.<br />
Begründung<br />
Bereits heute kennt die Schweiz ein Importverbot aus tierschützerischen Gründen, gestützt auf die Bestimmungen zur<br />
öffentlichen Sittlichkeit (Gatt). In Artikel 14 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes wird die Einfuhr von Hunden und Katzenfellen<br />
sowie von daraus hergestellten Produkten untersagt. Folgende Gründe geben Anlass, die Frage erneut zu prüfen:<br />
1. Die Bevölkerung befürwortet ein Importverbot mit klarer Mehrheit. Eine vom Institut GFS Zürich Anfang 2011 im Auftrag der<br />
Fondation Franz Weber durchgeführte repräsentative Umfrage hat ergeben, dass 89 Prozent der Befragten dem Verkauf von<br />
oder dem Handel mit Robbenprodukten kritisch bis ablehnend gegenüberstehen. Konfrontiert mit der Praxis der kommerziellen<br />
Robbenjagd lehnen 97 Prozent der Befragten den Verkauf von und den Handel mit Robbenprodukten in der Schweiz eher bis<br />
klar ab.<br />
2. Nahezu 100 000 Bürgerinnen und Bürger verlangen in einer bis Juni 2011 laufenden Petition ein Importverbot für<br />
Robbenprodukte aus kommerzieller Jagd.<br />
3. Die Robbenjagd ist nach wie vor äusserst grausam. Die Tiere werden nach wie vor meist lebend an einem Haken zu den<br />
Fangschiffen geschleppt und bei lebendigem Leib gehäutet.<br />
4. Das Importverbot der EU bewirkte einen deutlichen Rückgang der erlegten Tiere. 38 000 Tiere wurden im Frühjahr 2011<br />
erlegt, 67 000 im Jahr 2010, 72 400 im Jahr 2009. In den Jahren davor wurden bis zu 366 000 Robben erlegt. Damit ist die<br />
Wirksamkeit des Importverbots belegt. Gleichzeitig wächst jedoch die Gefahr, dass sich der Handel teilweise in die Schweiz<br />
verlagern könnte. Während der Import von Robbenprodukten heute marginal ist, würde ein florierender Umgehungsmarkt<br />
entstehen, denn der Import in die EU zum Privatgebrauch ist nach wie vor möglich.<br />
5. Die Schweiz hat keine Beschwerde bei der WTO zu befürchten, denn Exportländer werden aus finanziellen Gründen keine<br />
parallelen Verfahren führen.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 07.09.2011<br />
Der Bundesrat beantragte am 11. November 2009 die Ablehnung der Motion Freysinger 09.3795, "Keine Einführung von<br />
Robbenprodukten", und am 13. Januar 2010 die Ablehnung der Motion der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur<br />
des Nationalrates 09.3979, "Keine Einführung von Robbenprodukten", welche mit der vorliegenden Motion identisch sind. Der<br />
Bundesrat bekräftigt seine Haltung, wie er sie in seinen Stellungnahmen zu den beiden genannten Motionen geäussert hat.<br />
Es wird verlangt, dass die Schweiz wie die EU die Ein und Ausfuhr sämtlicher Robbenprodukte und deren Handel verbietet;<br />
eine Ausnahme soll lediglich für Produkte aus der traditionellen Jagd der Inuit und anderer indigener Gemeinschaften gelten.<br />
Ein solch umfassendes Verbot ist aus handelsrechtlicher Sicht problematisch. So stösst die entsprechende Verordnung der<br />
EU in der Welthandelsorganisation (WTO) auf Widerstand. Kanada und Norwegen haben im November 2009 bekanntlich bei<br />
der WTO, als Vorstufe zu einer Klage, Konsultationen bezüglich dieser Verordnung der EU verlangt. In einem weiteren<br />
Verfahrensschritt haben Kanada (am 11. Februar 2011) und Norwegen (am 14. März 2011) die Einsetzung eines Panels<br />
40
Verfahrensschritt haben Kanada (am 11. Februar 2011) und Norwegen (am 14. März 2011) die Einsetzung eines Panels<br />
(Sondergruppe) beantragt. Dieses wurde in der Zwischenzeit vom WTOStreitbeilegungsorgan zur Prüfung des Importverbots<br />
der EU eingesetzt. Die weitere Entwicklung im Zusammenhang mit der Verordnung der EU und die Diskussionen in der WTO<br />
werden seitens der Schweiz verfolgt. Zurzeit besteht kein Handlungsbedarf. Es ist auch fraglich, ob ein schweizerisches<br />
Verbot der Ein und Ausfuhr von Robbenprodukten und des Handels damit überhaupt etwas zum berechtigten Ziel einer<br />
tiergerechten Robbenjagd beitragen könnte.<br />
Antrag des Bundesrates vom 07.09.2011<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
21.10.2013 Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des <strong>Ständerat</strong>es<br />
21.02.2013 Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates<br />
20.11.2012 Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des <strong>Ständerat</strong>es<br />
18.11.2011 Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
29.05.2012 NR Annahme.<br />
04.12.2012 SR Die Beratung der Motion wird ausgesetzt gemäss Artikel 87 Absatz 3 ParlG.<br />
04.06.2013 NR Der Sistierungsbeschluss des <strong>Ständerat</strong>es wird abgelehnt.<br />
12.12.2013 SR Festhalten (= Sistierung der Motion).<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur NR (WBKNR)<br />
Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur SR (WBKSR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Mitunterzeichnende (30)<br />
Amherd Viola Bader Elvira Baettig Dominique Bruderer Wyss Pascale Cathomas Sep Estermann Yvette Fiala Doris<br />
FlückigerBäni Sylvia Geissbühler Andrea Martina GlanzmannHunkeler Ida GlauserZufferey Alice Graber JeanPierre<br />
Haller Vannini Ursula Hassler Hansjörg Hiltpold Hugues Hodgers Antonio JohnCalame Francine Kunz Josef<br />
Lang Josef Leuenberger Ueli Malama Peter Neirynck Jacques Perrinjaquet Sylvie PreliczHuber Katharina<br />
Rossini Stéphane Thorens Goumaz Adèle Vischer Daniel Voruz Eric WeberGobet MarieThérèse Zemp Markus<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Einfuhrbeschränkung Handelsbeschränkung Ausfuhrbeschränkung Meeressäugetier Tierschutz Tierhaut und Fell Jagd<br />
Pelz und Fellindustrie<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
52;15<br />
Zuständig<br />
Departement des Innern (EDI)<br />
41
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42
e-parl 26.11.2013 11:31<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
11.3635 n Mo. Nationalrat (Freysinger). Importverbot für Robbenprodukte<br />
Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur vom 21. Oktober 2013<br />
Der Nationalrat hatte am 4. Juni 2013 dem ständerätlichen Beschluss, die im Titel erwähnte Motion<br />
gestützt auf Artikel 87 Absatz 3 ParlG auszusetzen, nicht zugestimmt. Daher behandelte die<br />
Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des <strong>Ständerat</strong>es (WBK-SR) an ihrer Sitzung vom<br />
21. Oktober 2013 erneut die Frage der Sistierung der Motion.<br />
Mit der Motion wird der Bundesrat beauftragt, in Einklang mit der europäischen Gesetzgebung die<br />
rechtlichen Grundlagen anzupassen, um Ein- und Ausfuhr von Robbenprodukten und ihrem Handel,<br />
mit Ausnahme jener Produkte aus der traditionellen Jagd indigener Gemeinschaften, in der Schweiz<br />
verbieten zu können.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt ihrem Rat mit 6 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung, an der Sistierung der<br />
Motion gemäss Artikel 87 Absatz 3 ParlG festzuhalten.<br />
Eine Minderheit (Fetz, Zanetti) beantragt die Annahme der Motion.<br />
Berichterstattung: Savary<br />
Im Namen der Kommission<br />
Die Vize-Präsidentin:<br />
Géraldine Savary<br />
Inhalt des Berichtes<br />
1 Ausgangslage<br />
2 Stand der Beratungen<br />
3 Erwägungen der Kommission des Zweitrates<br />
101-05/11.3635n/WBK--CSEC<br />
43
e-parl 26.11.2013 11:31<br />
1 Ausgangslage<br />
Gestützt auf Artikel 21 Absatz 2 des Geschäftsreglementes des Nationalrates hatte die WBK-NR an<br />
ihrer Sitzung vom 18. November 2011 die von Nationalrat Freysinger am 16. Juni 2011 eingereichte<br />
Motion vorberaten (s. Kommissionsbericht vom 18. November 2011). Sie beantragte ihrem Rat die<br />
Annahme der Motion. Wie bereits in ihren früheren Erwägungen und Anträgen zuhanden des<br />
Nationalrates zur selben Thematik erachtete die Kommission eine rasche Regulierung der Ein- und<br />
Ausfuhr von Robbenprodukten als vordringlich. So verurteilte sie vehement eine tierquälerische<br />
Robbenjagd und begrüsste die vom Europäischen <strong>Parlament</strong> getroffenen rechtlichen Massnahmen<br />
über den Handel mit Robbenerzeugnissen. Die WBK-NR ging mit dem Motionär einig, dass unser<br />
Land von der Gesetzgebung der Europäischen Union nicht abweichen darf.<br />
2 Stand der Beratungen<br />
Am 29. Mai 2012 folgte der Nationalrat dem Antrag der WBK-NR und nahm die Motion mit 132 zu<br />
28 Stimmen an.<br />
Am 16. September 2009 wurde die vom Motionär erwähnte Verordnung (Nr. 1007/2009) des<br />
Europäischen <strong>Parlament</strong>es und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen als verbindlich<br />
und obligatorisch für alle Mitgliedstaaten erklärt und in Kraft gesetzt. Der kanadische Staat und<br />
Norwegen haben daraufhin bei der Welthandelsorganisation (WTO) gegen dieses Verbot<br />
Einsprache erhoben. Das WTO-Streitbeilegungsorgan setzte zur Überprüfung des Importverbots der<br />
EU am 4. Oktober 2012 ein Panel ein, das diese Einsprachen zu überprüfen hat.<br />
Die WBK-SR betonte an ihrer Sitzung vom 20. November 2012 die Wichtigkeit von konkreten<br />
Auflagen zur Einhaltung von strengen Tierschutzstandards. Im Hinblick auf die erwähnten laufenden<br />
Arbeiten des Panels erachtete sie es jedoch als sinnvoller, die Beratung der Motion gemäss<br />
Artikel 87 Absatz 3 ParlG auszusetzen und nach Kenntnisnahme des definitiven WTO-Entscheids<br />
einen Beschluss zu fassen.<br />
Der <strong>Ständerat</strong> stimmte diesem Sistierungsantrag am 4. Dezember 2012 zu.<br />
Am 21. Februar 2013 fasste die WBK-NR den Entscheid, der vom <strong>Ständerat</strong> beschlossenen<br />
Sistierung der Motion nicht zuzustimmen, da aus ihrer Sicht eine rasche Regulierung der Ein- und<br />
Ausfuhr von Robbenprodukten weiterhin angezeigt ist, um der tierquälerischen Robbenjagd ein<br />
Ende zu setzen. Unabhängig vom Entscheid des WTO-Streitbeilegungsorgans soll der Bundesrat<br />
beauftragt werden, die rechtlichen Grundlagen dahingehend zu ändern, dass Ein- und Ausfuhr<br />
sämtlicher Robbenprodukte sowie ihr Handel in der Schweiz verboten werden. Aus diesem Grund<br />
beantragte die WBK-NR ihrem Rat, dem Sistierungsbeschluss des <strong>Ständerat</strong>es nicht zuzustimmen.<br />
Am 4. Juni 2013 folgte der Nationalrat dem Antrag der WBK-NR, womit er eine Differenz zum<br />
<strong>Ständerat</strong> schuf.<br />
3 Erwägungen der Kommission des Zweitrates<br />
Die ständerätliche WBK setzte sich am 21. Oktober 2013 erneut mit dem Beschluss des<br />
Nationalrates, die Beratung der Motion nicht weiter auszusetzen und den Vorstoss an den Bundesrat<br />
zu überweisen, auseinander. Sie musste feststellen, dass der für Oktober 2013 angekündete WTO-<br />
Bericht immer noch nicht vorliegt und der Zeitpunkt seiner Publikation offen ist. Gestützt auf die<br />
2<br />
44
e-parl 26.11.2013 11:31<br />
bereits am 20. November 2012 festgehaltenen Argumente für ein Aussetzen der Beratung der<br />
Motion gemäss Artikel 87 Absatz 3 ParlG (s. Kommissionsbericht) beantragt die WBK-SR ihrem Rat,<br />
an der Sistierung festzuhalten.<br />
Eine Minderheit lehnt ein Festhalten an der Sistierung ab und beantragt die Annahme der Motion.<br />
Sie ist der Ansicht, dass die Schweiz dem Bespiel der EU folgen solle, dies u. a. auch, um zu<br />
vermeiden, dass unser Land zum Umschlagplatz für die in der EU verbotenen Robbenprodukte wird.<br />
3<br />
45
<strong>Ständerat</strong><br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
11.3635 n Mo. Nationalrat (Freysinger). Importverbot für<br />
Robbenprodukte<br />
Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur vom 20. November 2012<br />
Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des <strong>Ständerat</strong>es (WBKSR) hat an<br />
ihrer Sitzung vom 20. November 2012 die obengenannte Motion vorberaten. Die Motion wurde<br />
am 29. Mai 2012 vom Nationalrat angenommen.<br />
Mit der Motion wird der Bundesrat beauftragt, in Einklang mit der europäischen Gesetzgebung<br />
die rechtlichen Grundlagen anzupassen, um Ein und Ausfuhr von Robbenprodukten und<br />
deren Handel, mit Ausnahme jener aus der traditionellen Jagd indigener Gemeinschaften, in<br />
der Schweiz verbieten zu können.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt ihrem Rat einstimmig, die Beratung der Motion gemäss Artikel 87<br />
Absatz 3 ParlG auszusetzen.<br />
Berichterstatter: Gutzwiller<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident: Felix Gutzwiller<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
1. 2. Begründung<br />
2. Stellungnahme des Bundesrats vom 7. September 2011<br />
3. Erwägungen der Kommission des Erstrats<br />
4. Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />
5. Erwägungen der Kommission des Zweitrats<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, in Einklang mit der europäischen Gesetzgebung (Verordnung<br />
des Europäischen <strong>Parlament</strong>es und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen<br />
vom 17. Juli 2009) die rechtlichen Grundlagen dahingehend zu ändern, dass Ein und Ausfuhr<br />
sämtlicher Robbenprodukte sowie deren Handel in der Schweiz so schnell wie möglich<br />
verboten werden. Hiervon ausgenommen sind Produkte, die aus der traditionellen Jagd der<br />
Inuit und anderer indigener Gemeinschaften zum Zweck ihrer Existenzsicherung stammen.<br />
46
1. 2. Begründung<br />
Bereits heute kennt die Schweiz ein Importverbot aus tierschützerischen Gründen, gestützt<br />
auf die Bestimmungen zur öffentlichen Sittlichkeit (Gatt). In Artikel 14 Absatz 2 des<br />
Tierschutzgesetzes wird die Einfuhr von Hunden und Katzenfellen sowie von daraus<br />
hergestellten Produkten untersagt. Folgende Gründe geben Anlass, die Frage erneut zu<br />
prüfen:<br />
1. Die Bevölkerung befürwortet ein Importverbot mit klarer Mehrheit. Eine vom Institut GFS<br />
Zürich Anfang 2011 im Auftrag der Fondation Franz Weber durchgeführte repräsentative<br />
Umfrage hat ergeben, dass 89 Prozent der Befragten dem Verkauf von oder dem Handel mit<br />
Robbenprodukten kritisch bis ablehnend gegenüberstehen. Konfrontiert mit der Praxis der<br />
kommerziellen Robbenjagd lehnen 97 Prozent der Befragten den Verkauf von und den Handel<br />
mit Robbenprodukten in der Schweiz eher bis klar ab.<br />
2. Nahezu 100 000 Bürgerinnen und Bürger verlangen in einer bis Juni 2011 laufenden Petition<br />
ein Importverbot für Robbenprodukte aus kommerzieller Jagd.<br />
3. Die Robbenjagd ist nach wie vor äusserst grausam. Die Tiere werden nach wie vor meist<br />
lebend an einem Haken zu den Fangschiffen geschleppt und bei lebendigem Leib gehäutet.<br />
4. Das Importverbot der EU bewirkte einen deutlichen Rückgang der erlegten Tiere. 38 000<br />
Tiere wurden im Frühjahr 2011 erlegt, 67 000 im Jahr 2010, 72 400 im Jahr 2009. In den<br />
Jahren davor wurden bis zu 366 000 Robben erlegt. Damit ist die Wirksamkeit des<br />
Importverbots belegt. Gleichzeitig wächst jedoch die Gefahr, dass sich der Handel teilweise in<br />
die Schweiz verlagern könnte. Während der Import von Robbenprodukten heute marginal ist,<br />
würde ein florierender Umgehungsmarkt entstehen, denn der Import in die EU zum<br />
Privatgebrauch ist nach wie vor möglich.<br />
5. Die Schweiz hat keine Beschwerde bei der WTO zu befürchten, denn Exportländer werden<br />
aus finanziellen Gründen keine parallelen Verfahren führen.<br />
2. Stellungnahme des Bundesrats vom 7. September 2011<br />
Der Bundesrat beantragte am 11. November 2009 die Ablehnung der Motion Freysinger<br />
09.3795, "Keine Einführung von Robbenprodukten", und am 13. Januar 2010 die Ablehnung<br />
der Motion der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates 09.3979,<br />
"Keine Einführung von Robbenprodukten", welche mit der vorliegenden Motion identisch sind.<br />
Der Bundesrat bekräftigt seine Haltung, wie er sie in seinen Stellungnahmen zu den beiden<br />
genannten Motionen geäussert hat.<br />
Es wird verlangt, dass die Schweiz wie die EU die Ein und Ausfuhr sämtlicher<br />
Robbenprodukte und deren Handel verbietet; eine Ausnahme soll lediglich für Produkte aus der<br />
traditionellen Jagd der Inuit und anderer indigener Gemeinschaften gelten. Ein solch<br />
umfassendes Verbot ist aus handelsrechtlicher Sicht problematisch. So stösst die<br />
entsprechende Verordnung der EU in der Welthandelsorganisation (WTO) auf Widerstand.<br />
Kanada und Norwegen haben im November 2009 bekanntlich bei der WTO, als Vorstufe zu<br />
einer Klage, Konsultationen bezüglich dieser Verordnung der EU verlangt. In einem weiteren<br />
Verfahrensschritt haben Kanada (am 11. Februar 2011) und Norwegen (am 14. März 2011) die<br />
Einsetzung eines Panels (Sondergruppe) beantragt. Dieses wurde in der Zwischenzeit vom<br />
WTOStreitbeilegungsorgan zur Prüfung des Importverbots der EU eingesetzt. Die weitere<br />
Entwicklung im Zusammenhang mit der Verordnung der EU und die Diskussionen in der WTO<br />
werden seitens der Schweiz verfolgt. Zurzeit besteht kein Handlungsbedarf. Es ist auch<br />
fraglich, ob ein schweizerisches Verbot der Ein und Ausfuhr von Robbenprodukten und des<br />
Handels damit überhaupt etwas zum berechtigten Ziel einer tiergerechten Robbenjagd<br />
beitragen könnte.<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
3. Erwägungen der Kommission des Erstrats<br />
2<br />
47
Gestützt auf Artikel 21 Absatz 2 des Geschäftsreglementes des Nationalrates hatte die WBK<br />
NR an ihrer Sitzung vom 18. November 2011 die von Nationalrat Freysinger am 16. Juni 2011<br />
eingereichte Motion vorberaten (s. Kommissionsbericht vom 18. November 2011). Sie<br />
beantragte ihrem Rat die Annahme der Motion. Wie bereits in ihren früheren Erwägungen und<br />
Anträgen zuhanden des Nationalrates zur selben Thematik erachtete die Kommission eine<br />
rasche Regulierung der Ein und Ausfuhr von Robbenprodukten als vordringlich. So verurteilte<br />
sie vehement eine tierquälerische Robbenjagd und begrüsste die vom Europäischen<br />
<strong>Parlament</strong> getroffenen rechtlichen Massnahmen über den Handel mit Robbenerzeugnissen.<br />
Die WBKNR ging mit dem Motionär einig, dass unser Land von der Gesetzgebung der<br />
Europäischen Union nicht abweichen darf.<br />
4. Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />
Am 29. Mai 2012 folgte der Nationalrat dem Antrag der WBKNR und nahm mit 132 zu 28<br />
Stimmen die Motion an.<br />
5. Erwägungen der Kommission des Zweitrats<br />
Am 16. September 2009 wurde die vom Motionär erwähnte Verordnung (Nr. 1007/2009) des<br />
Europäischen <strong>Parlament</strong>es und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen als<br />
verbindlich und obligatorisch für alle Mitgliedstaaten erklärt und in Kraft gesetzt. Der<br />
kanadische Staat und Norwegen haben daraufhin bei der Welthandelsorganisation (WTO)<br />
gegen dieses Verbot Einsprache erhoben. Das WTOStreitbeilegungsorgan setzte zur<br />
Überprüfung des Importverbots der EU am 4. Oktober 2012 ein Panel ein, das diese<br />
Einsprachen zurzeit überprüft.<br />
Die WBKSR betont die Wichtigkeit von konkreten Auflagen zur Einhaltung von strengen<br />
Tierschutzstandards. Im Hinblick auf die obenerwähnten laufenden Arbeiten des Panels<br />
erachtet sie es jedoch als sinnvoller, die Beratung der Motion gemäss Artikel 87 Absatz 3<br />
ParlG auszusetzen und nach Kenntnisnahme des definitiven WTOEntscheids einen<br />
Beschluss zu fassen.<br />
3<br />
48
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.060 – Geschäft des Bundesrates<br />
Vereinfachung der Besteuerung der natürlichen Personen und für einen schlanken Staat. Bericht des<br />
Bundesrates zur Abschreibung der Motionen 07.3607 und 08.3854<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
16.05.2012<br />
Behandelt vom <strong>Ständerat</strong><br />
Bericht vom 16. Mai 2012 zur Abschreibung der Motionen Pfisterer 07.3607 «Vereinfachung der Besteuerung der natürlichen<br />
Personen» und FDPLiberale Fraktion 08.3854 «Für einen schlanken Staat. Steuersystem vereinfachen» (BBl 2012 5579)<br />
Dokumente<br />
Bericht des Bundesrates 16.05.12 (BBl 2012 5579)<br />
Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
04.12.2013 SR Von der Abschreibung wird Kenntnis genommen.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR (WAKNR)<br />
Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR (WAKSR)<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IV<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Zahlung Verschuldung Gläubiger/in Zins Zahlungsfähigkeit Bericht<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
24;<br />
Zuständig<br />
Finanzdepartement (EFD)<br />
49
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50
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.069 – Geschäft des Bundesrates<br />
Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge. Vorläufige Anwendung und Verträge von<br />
beschränkter Tragweite<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
04.07.2012<br />
Von beiden Räten behandelt<br />
Botschaft vom 4. Juli 2012 zum Bundesgesetz über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von<br />
beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge (Änderung des Regierungs und<br />
Verwaltungsorganisationsgesetzes und des <strong>Parlament</strong>sgesetzes) (BBl 2012 7465)<br />
Dokumente<br />
Botschaft des Bundesrates 04.07.12 (BBl 2012 7465)<br />
Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Bundesgesetz über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über<br />
die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge (Änderung des Regierungs und<br />
Verwaltungsorganisationsgesetzes und des <strong>Parlament</strong>sgesetzes)<br />
Datum<br />
Rat<br />
16.04.2013 NR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />
02.12.2013 SR Abweichend.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Staatspolitische Kommission SR (SPKSR)<br />
Staatspolitische Kommission NR (SPKNR)<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IIIb<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Mitwirkung des <strong>Parlament</strong>s in der Aussenpolitik Beziehung LegislativeExekutive Kompetenzregelung internationales Übereinkommen<br />
internationales Abkommen Völkerrecht Organisation der Bundesverwaltung Gesetz Vollzug von Beschlüssen Aufgaben der Exekutive<br />
Aufgaben des <strong>Parlament</strong>s parlamentarische Kommission parlamentarisches Verfahren Ratifizierung eines Abkommens<br />
Referendum bei Staatsverträgen<br />
51
Ergänzende Erschliessung:<br />
08;0421;04;Vollzugsabkommen;Vorläufige Anwendung<br />
Zuständig<br />
Justiz und Polizeidepartement (EJPD)<br />
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52
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.076 – Geschäft des Bundesrates<br />
Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen. Volksinitiative. Änderung des StGB, MStGB und<br />
JStG<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
10.10.2012<br />
Erledigt<br />
Botschaft vom 10. Oktober 2012 zur Volksinitiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" sowie zum<br />
Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt und Rayonverbot (Änderung des Strafgesetzbuchs, des<br />
Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes) als indirektem Gegenvorschlag (BBl 2012 8819)<br />
Dokumente<br />
Botschaft des Bundesrates 10.10.12 (BBl 2012 8819)<br />
Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />
Dossier<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt und Rayonverbot (Änderung des Strafgesetzbuchs, des<br />
Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes)<br />
Datum<br />
Rat<br />
10.06.2013 NR Beginn der Diskussion<br />
11.06.2013 NR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />
11.09.2013 SR Abweichend.<br />
26.11.2013 NR Abweichend.<br />
02.12.2013 SR Zustimmung.<br />
13.12.2013 NR Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
13.12.2013 SR Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
Entwurf 2<br />
Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen»<br />
Datum<br />
Rat<br />
21.03.2013 NR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />
18.06.2013 SR Rückweisung an die Kommission mit dem Auftrag, einen direkten Gegenentwurf auszuarbeiten.<br />
11.09.2013 SR Abweichend.<br />
18.09.2013 NR Abweichend.<br />
19.09.2013 SR Zustimmung.<br />
27.09.2013 NR Der Bundesbeschluss wird in der Schlussabstimmung abgelehnt.<br />
27.09.2013 SR Der Bundesbeschluss wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
Entwurf 3<br />
Bundesbeschluss über das Tätigkeitsverbot nach einer Straftat gegen die sexuelle Integrität (Gegenentwurf zur<br />
Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen») (Entwurf der RKN vom 14. Februar<br />
53
Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen») (Entwurf der RKN vom 14. Februar<br />
2013)<br />
Datum<br />
Rat<br />
21.03.2013 NR In der Gesamtabstimmung abgelehnt (=nichteintreten) (=erledigt).<br />
Entwurf 4<br />
Bundesgesetz über das zwingende Tätigkeitsverbot (Änderung des Strafgesetzbuchs, des Militärstrafgesetzes und<br />
des Jugendstrafgesetzes) (Entwurf der RKN vom 23. Mai 2013)<br />
Datum<br />
Rat<br />
10.06.2013 NR Eintreten und Rückweisung an die Kommission.<br />
26.11.2013 NR Abschreibung (= erledigt).<br />
Entwurf 5<br />
Bundesbeschluss über das Tätigkeits und Kontaktverbot nach einer Straftat gegen die sexuelle Integrität<br />
(Gegenentwurf zur Volksinitiative „Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen“) (Entwurf der RKS vom<br />
26. August 2013)<br />
Datum<br />
Rat<br />
11.09.2013 SR Beschluss nach Entwurf der Kommission.<br />
18.09.2013 NR Nichteintreten.<br />
19.09.2013 SR Zustimmung (= Nichteintreten) (= erledigt).<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Rechtsfragen NR (RKNR)<br />
Kommission für Rechtsfragen SR (RKSR)<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IIIa<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
sexuelle Gewalt Jugendschutz Berufsverbot Freiheitsbeschränkung ehrenamtliche Tätigkeit Volksinitiative Gegenvorschlag<br />
Strafgesetzbuch Jugendstrafrecht Eindämmung der Kriminalität Straftäter/in Straffälligkeit strafbare Handlung Kind Strafregister<br />
Lehrkraft Kinderbetreuung berufliche Eignung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
12;32;Kontaktverbot;Rayonverbot;Verein Marche Blanche<br />
Zuständig<br />
Justiz und Polizeidepartement (EJPD)<br />
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54
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.097 – Geschäft des Bundesrates<br />
Überstellung verurteilter Personen. Vertrag zwischen der Schweiz und Kosovo<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
30.11.2012<br />
Erledigt<br />
Botschaft vom 30. November 2012 zur Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz und Kosovo über die Überstellung<br />
verurteilter Personen (BBl 2013 159)<br />
Dokumente<br />
Botschaft des Bundesrates 30.11.12 (BBl 2013 159)<br />
Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Bundesbeschluss über die Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz und Kosovo über die Überstellung<br />
verurteilter Personen<br />
Datum<br />
Rat<br />
10.09.2013 NR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />
02.12.2013 SR Zustimmung.<br />
13.12.2013 NR Der Bundesbeschluss wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
13.12.2013 SR Der Bundesbeschluss wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Rechtsfragen SR (RKSR)<br />
Kommission für Rechtsfragen NR (RKNR)<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IV<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Kosovo Auslieferung Häftling Rechtshilfe Strafvollzugsrecht bilaterales Abkommen soziale Wiedereingliederung Häftlingsverlegung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
12<br />
55
Zuständig<br />
Justiz und Polizeidepartement (EJPD)<br />
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56
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.100 – Geschäft des Bundesrates<br />
Menschen mit Behinderungen. Übereinkommen<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
19.12.2012<br />
Erledigt<br />
Botschaft vom 19. Dezember 2012 zur Genehmigung des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von<br />
Menschen mit Behinderungen (BBl 2013 661)<br />
Dokumente<br />
Botschaft des Bundesrates 19.12.12 (BBl 2013 661)<br />
Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen<br />
Datum<br />
Rat<br />
21.06.2013 NR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />
26.11.2013 SR Zustimmung.<br />
13.12.2013 NR Der Bundesbeschluss wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
13.12.2013 SR Der Bundesbeschluss wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR (SGKSR)<br />
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR (SGKNR)<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IIIb<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Behinderte/r internationales Vertragswerk Kampf gegen die Diskriminierung Gleichbehandlung Ratifizierung eines Abkommens<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
28<br />
57
Zuständig<br />
Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)<br />
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58
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.2043 – Petition<br />
Keine Kompetenz des Bundes im Bereich der Ausbildung für Medizinalberufe<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
Bosshard Simon<br />
15.06.2012<br />
Erledigt<br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
21.10.2013 Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des <strong>Ständerat</strong>es<br />
18.10.2012 Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
14.12.2012 NR Keine Folge geben<br />
12.12.2013 SR Keine Folge geben<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur NR (WBKNR)<br />
Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur SR (WBKSR)<br />
Behandlungskategorie NR<br />
V<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
medizinischer Unterricht Kompetenzregelung Qualitätssicherung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
2841<br />
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59
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60
e-parl 13.11.2013 15:49<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
12.2043 n Petition Bosshard Simon. Keine Kompetenz des Bundes im Bereich<br />
der Ausbildung für Medizinalberufe<br />
Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur vom 21. Oktober 2013<br />
Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des <strong>Ständerat</strong>es (WBK-SR) hat an ihrer<br />
Sitzung vom 21. Oktober 2013 die am 15. Juni 2012 von Herrn Simon Bosshard eingereichte, im<br />
Titel genannte Petition geprüft.<br />
Der Verfasser der Petition verlangt die Überprüfung der Rolle des Bundes im Bereich der Ausbildung<br />
für Medizinalberufe, insbesondere im Bereich der Qualitätskontrolle.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt einstimmig, der Petition keine Folge zu geben.<br />
Im Namen der Kommission<br />
Die Vizepräsidentin:<br />
Géraldine Savary<br />
Inhalt des Berichtes<br />
1 Inhalt der Petition<br />
2 Erwägungen der Kommission<br />
101-06/12.2043/WBK--CSEC<br />
61
e-parl 13.11.2013 15:49<br />
1 Inhalt der Petition<br />
Die Petition wirft verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der universitären Ausbildung für<br />
Medizinalberufe auf. Der Verfasser der Petition verlangt die Überprüfung der Rolle des Bundes im<br />
Bereich der Ausbildung. Ausserdem schlägt er die Ersetzung der eidgenössischen durch eine<br />
kantonale Prüfung sowie die Schaffung einer unabhängigen Institution zur Qualitätskontrolle vor.<br />
2 Erwägungen der Kommission<br />
Wie bereits die nationalrätliche Schwesterkommission ist auch die ständerätliche Kommission der<br />
Ansicht, dass mit den heutigen gesetzlichen Bestimmungen und dem revidierten<br />
Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11) ausreichende Massnahmen zur Verbesserung der<br />
Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten vorgesehen sind und umgesetzt werden.<br />
Auch gehen die Kommissionsmitglieder mit dem Bundesrat einig, dass die Übertragung der<br />
eidgenössischen Prüfung auf kantonale Ebene nicht unbedingt zu einer besseren Qualität der<br />
Ausbildung beitragen würde. Die Einführung einer eidgenössischen Prüfung als Abschluss der<br />
universitären Ausbildung wurde 2011 zum ersten Mal durchgeführt, womit auch die administrativen<br />
Verfahren vereinfacht wurden, insbesondere das Anmeldeverfahren zur eidgenössischen Prüfung.<br />
Letztere wurde zusammen mit Fachexpertinnen und -experten der Fakultäten sowie mit<br />
internationalen Experten entwickelt. Dieser Mehrwert wäre sicher schwieriger zu erreichen, wenn die<br />
Ausarbeitung der Prüfung auf kantonaler Ebene stattfinden würde. Die erlangten eidgenössischen<br />
Diplome entsprechen zudem den internationalen Standards.<br />
Was die geforderte Schaffung einer unabhängigen Institution zur Qualitätskontrolle betrifft, so sieht<br />
das MedBG eine ausserparlamentarische Prüfungskommission pro Beruf vor, in der alle<br />
Ausbildungsinstitutionen sowie weitere wichtige Akteure vertreten sind.<br />
Aufgrund dieser Fakten beantragt die WBK-SR, der Petition keine Folge zu geben.<br />
2<br />
62
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.2048 – Petition<br />
Einführung eines elektronischen Systems zur Einreichung von Petitionen<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
Wäfler Urs<br />
08.07.2012<br />
Erledigt<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
22.10.2013 Staatspolitische Kommission des <strong>Ständerat</strong>es<br />
27.06.2013 Staatspolitische Kommission des Nationalrates<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
27.09.2013 NR Keine Folge geben<br />
12.12.2013 SR Keine Folge geben<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Staatspolitische Kommission NR (SPKNR)<br />
Staatspolitische Kommission SR (SPKSR)<br />
Behandlungskategorie NR<br />
V<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Petition eGovernment politische Rechte Petitionsrecht Vereinfachung von Verfahren<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
04<br />
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63
© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
64
e-parl 12.11.2013 16:08<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
12.2048 n Petition Wäfler Urs. Einführung eines elektronischen Systems zur<br />
Einreichung von Petitionen<br />
Bericht der Staatspolitischen Kommission vom 22. Oktober 2013<br />
Die Staatspolitische Kommission (SPK) des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom 22. Oktober 2013<br />
die von Urs Wäfler am 8. Juli 2012 eingereichte Petition vorberaten.<br />
Mit der Petition wird die Schaffung eines elektronischen Systems zur Einreichung von Petitionen an<br />
die Bundesversammlung verlangt.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt, der Petition keine Folge zu geben, weil sie das Anliegen der Petition<br />
ablehnt.<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident:<br />
Robert Cramer<br />
Inhalt des Berichtes<br />
1 Inhalt der Petition<br />
2 Erwägungen der Kommission<br />
101-06/12.2048/SPK--CIP<br />
65
e-parl 12.11.2013 16:08<br />
1 Inhalt der Petition<br />
Die Petition verlangt, dass Petitionen bei der Bundesversammlung elektronisch eingereicht werden<br />
können. Sie verlangt die Implementierung eines elektronischen Systems zur Einreichung von<br />
Petitionen analog zu demjenigen des Deutschen Bundestages.<br />
2 Erwägungen der Kommission<br />
Gemäss Artikel 33 der Bundesverfassung haben die Behörden, an welche Petitionen gerichtet<br />
werden, diese zur Kenntnis zu nehmen. Die Bundesversammlung geht aber über die blosse<br />
Kenntnisnahme hinaus: Artikel 126 bis128 des <strong>Parlament</strong>sgesetzes sehen eine Behandlung der<br />
Petitionen durch die zuständigen Kommissionen vor. Es werden nur Petitionen entgegengenommen,<br />
die mit einer Originalunterschrift versehen sind, damit der Autor oder die Autorin identifiziert werden<br />
kann. Petitionen in Form einer E-Mail werden deshalb nicht akzeptiert. Hingegen können Petitionen<br />
als Attachment zu einer E-Mail im pdf-Format mit gescannter Unterschrift eingereicht werden. Die<br />
Kommission ist der Ansicht, dass damit den Anforderungen an eine unbürokratische<br />
Einreichungsweise von Petitionen Genüge getan ist. Aufgrund der äusserst geringen<br />
Formerfordernisse ist es sehr einfach und für jedermann möglich, eine Petition einzureichen.<br />
Die Schaffung einer elektronischen Petitionsplattform, wie sie der Deutsche Bundestag kennt,<br />
erachtet die Kommission als unverhältnismässig. Das elektronische System für die Einreichung und<br />
Diskussion von Petitionen im Deutschen Bundestag stellt nicht nur hohe Anforderungen an die<br />
Nutzerinnen und Nutzer, sondern auch an die Bundestagsverwaltung bezüglich der Betreuung der<br />
Plattform. Der Bundestag verfügt seit 2005 über eine elektronische Petitionsplattform, auf welcher<br />
sich Nutzer und Nutzerinnen registrieren müssen. Nur wer ein Nutzerkonto angelegt hat, kann die<br />
Petition mitzeichnen und diskutieren. Ein Moderator moderiert die jeweiligen Foren. Wer eine<br />
Petition im Deutschen Bundestag elektronisch einreichen will, muss dies auf der dafür vorgesehenen<br />
Internetseite mit dem dafür vorgesehenen Formular tun. Eine einfache E-Mail reicht nicht. Aus<br />
Gründen der Identitätsbestätigung erfolgt der gesamte petitionsrelevante Schriftwechsel jedoch auf<br />
dem Postweg.<br />
Die Schaffung eines solchen Diskussionsforums macht in einem System, in welchem Petitionen ein<br />
rege genutztes Instrument zur Bürgerbeteiligung darstellen, durchaus Sinn. So wurden 2010 im<br />
Deutschen Bundestag 4039 zur Veröffentlichung bestimmte Petitionen eingereicht, wobei 559 als<br />
öffentliche Petitionen zugelassen und somit auf dem Internet publiziert wurden. Im schweizerischen<br />
politischen System, welches ausgebaute direktdemokratische Mitwirkungsrechte kennt, haben<br />
Petitionen jedoch nie eine grosse Bedeutung erlangt. Bei der Bundesversammlung werden pro Jahr<br />
etwa 40 bis 60 Petitionen eingereicht. Dabei stammen mehrere Petitionen von der gleichen<br />
Autorenschaft: Von den 56 im Jahre 2012 eingereichten Petitionen stammen 7 von der<br />
Jugendsession und 17 von drei Einzelpersonen. Dies rechtfertigt kaum die Einführung eines<br />
Systems, für dessen Betreuung bedeutende personelle Ressourcen notwendig wären.<br />
2<br />
66
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.2069 – Petition<br />
Verbesserung der Situation der Honigbienen in der Schweiz<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
Hostettler Marianne<br />
14.11.2012<br />
Erledigt<br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
21.10.2013 Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des <strong>Ständerat</strong>es<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum<br />
Rat<br />
19.06.2013 NR Der Petition wird Folge gegeben und zwei Motionen eingereicht (13.3367: am 19. Juni 2013 vom NR<br />
angenommen; 13.3368: am 19. Juni 2013 vom NR abgelehnt).<br />
25.11.2013 SR Keine Folge geben<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur NR (WBKNR)<br />
Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur SR (WBKSR)<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IV<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Pestizid Giftstoff Bewilligung Bienenzucht Umweltverträglichkeit Insektizid<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
55;52<br />
Konnexe Geschäfte<br />
13.3367<br />
13.3368<br />
67
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68
e-parl 13.11.2013 15:50<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
13.3367 n Mo. Nationalrat (WBK-NR). Massnahmenpaket zum Schutz der Bienen<br />
12.2069 n Petition Hostettler Marianne. Verbesserung der Situation der<br />
Honigbienen in der Schweiz<br />
Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur vom 21. Oktober 2013<br />
Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom 21.<br />
Oktober 2013 die von der WBK-NR am 2. Mai 2013 eingereichte Motion, wie auch die von Marianne<br />
Hostettler am 14. November 2012 eingereichte Petition vorberaten.<br />
Die Urheberin der Petition verlangt, dass die Situation der Bienen in der Schweiz verbessert wird.<br />
Sie fordert, dass die Politik sich umfassend mit dem Bienensterben auseinandersetzt und den Kampf<br />
gegen verschiedene Gefahren, denen sich die Bienen stellen müssen, unterstützt. Die WBK-NR<br />
hatte das Anliegen dieser Petition aufgenommen und den Bundesrat mittels der Kommissionsmotion<br />
13.3367 beauftragt, ein Massnahmenpaket zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln<br />
zu beschliessen. Sie will damit speziell die Risiken, die durch die Anwendung von<br />
Pflanzenschutzmitteln für die Umwelt, als auch für die Bienen und andere Bestäuber entstehen, bis<br />
2023 um einen bestimmten Prozentsatz reduzieren.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt einstimmig, die Motion anzunehmen und der Petition keine Folge zu<br />
geben.<br />
Berichterstattung: Savary<br />
Im Namen der Kommission<br />
Die Vizepräsidentin:<br />
Inhalt des Berichtes<br />
1 Text und Begründung<br />
2 Inhalt der Petition<br />
3 Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Mai 2013 zur Motion<br />
4 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates zur Motion und zur Petition<br />
5 Erwägungen der Kommission des Zweitrates zur Motion und zur Petition<br />
Geraldine Savary<br />
101-05/13.3367n/WBK--CSEC<br />
69
e-parl 13.11.2013 15:50<br />
1 Text und Begründung<br />
1.1 Text der Motion<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, ein Massnahmenpaket zur nachhaltigen Anwendung von<br />
Pflanzenschutzmitteln zu beschliessen. Dieses muss dazu führen, dass die Risiken, die durch die<br />
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für die Umwelt und insbesondere die Bienen und andere<br />
Bestäuber entstehen, bis 2023 um einen bestimmten Prozentsatz reduziert werden.<br />
1.2 Begründung der Motion<br />
Pflanzenschutzmittel belasten unsere Umwelt und insbesondere auch unsere Bienenvölker und<br />
weitere Bestäuber wie Wildbienen (Solitärbienen) und Hummeln. Ein totales Verbot einzelner Mittel<br />
könnte jedoch kontraproduktiv sein, wenn dann auf andere Mittel ausgewichen wird.<br />
Statt alle Pestizide komplett zu verbieten, sollte vielmehr mit den betroffenen Kreisen wie<br />
Bundesamt für Landwirtschaft, Verbände (Bauernverband, Imker, Umweltschutzverbände),<br />
Hochschulen und Forschungsstellen ein Massnahmenpaket erarbeitet werden und ein gemeinsames<br />
Ziel zur Reduktion der Pflanzenschutzmittel festgelegt werden. In Deutschland wurde im April 2013<br />
ein solches Massnahmenpaket beschlossen.<br />
Der Antragsteller (selbst Imker) ist sich bewusst, dass das Bienensterben verschiedene Ursachen<br />
hat. Varroamilben, Faulbrut und Sauerbrut gefährden unsere Bienenvölker in stärkerem Ausmass.<br />
Pflanzenschutzmittel können jedoch die Bienenvölker schwächen und gefährden auch die anderen<br />
Bestäuber. Eine kontinuierliche Reduktion dieser Mittel ist notwendig, um die Insekten, welche<br />
unsere Pflanzen bestäuben, nicht zu gefährden.<br />
Im Rahmen der Beratung der Petition 12.2069, "Verbesserung der Situation der Honigbienen in der<br />
Schweiz", hat die Kommission den vorliegenden Vorstoss ausgearbeitet und gibt damit der Petition<br />
Folge.<br />
2 Inhalt der Petition<br />
Die Petentin ist besorgt, dass die Abwehrsysteme der Bienen angesichts neuer Gefahren nicht mehr<br />
ausreichen. Sie weist auf die Gefahr der Varroa-Milbe, welche die Brut und die Arbeitsbienen befällt,<br />
und das Vorkommen von Rückständen aus genetisch veränderten Pflanzen im Honig hin.<br />
Insbesondere hebt sie die subletalen und letalen Effekte von Pestiziden und Antibiotika auf Bienen<br />
hervor. Sie verlangt, dass sich die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes umfassend mit dem<br />
Bienensterben befassen und sich dabei auf die Studienergebnisse des Zentrums für<br />
Bienenforschung der Forschungsanstalt Agroscope in Liebefeld stützen. Zudem schlägt sie<br />
strengere Zulassungsregeln für Pflanzenschutzmittel, eine verstärkte Förderung der biologischen<br />
Landwirtschaft, Kurse zur Bienenzucht für Bäuerinnen und Bauern, wie auch einen<br />
Erfahrungsaustausch zwischen Imkerinnen Imkern vor und möchte, dass in der Bevölkerung<br />
Interesse für den wertvollen Wissensschatz der Imkerinnen und Imker geweckt wird.<br />
3 Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Mai 2013 zur Motion<br />
Der Bundesrat begrüsst den Vorschlag, die notwendigen spezifischen Massnahmen zu treffen, um<br />
das Risiko für die Bienen zu senken. Dabei sollen insbesondere die entsprechenden Entwicklungen<br />
auf internationaler Ebene berücksichtigt werden.<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
2<br />
70
e-parl 13.11.2013 15:50<br />
4 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates zur Motion und zur Petition<br />
Die WBK-NR hat sich dieses Jahr den Bienen und speziell der Problematik des Bienensterbens<br />
gewidmet. So hat die Kommission die Petition 12.2069 geprüft und in dieser Angelegenheit<br />
Handlungsbedarf erkannt. Sie zeigte sich speziell an den subletalen und letalen Auswirkungen von<br />
Pestiziden auf Bienen interessiert. Aufgrund der fehlenden wissenschaftlichen Basis, welche die<br />
Risiken dieser Pflanzenschutzmittel auf Bienen im Freien eindeutig beweisen würde, und in<br />
Anbetracht der aus den Kosten und Nutzen von Pestiziden entstehenden Vorteilen deren<br />
Anwendung hat sowohl die WBK-NR, als auch die Verwaltung von einem Ausbau von<br />
Zulassungsbedingungen und Verboten dieser Mittel abgesehen. Angesichts der Risikopotenziale,<br />
welche drei in der Schweiz angewendete Pestizide für Bienen darstellen, hat das Bundesamt für<br />
Landwirtschaft (BLW) jedoch im April 2013 entschieden, das Vorsorgeprinzip walten zu lassen: Das<br />
Amt hat die Anwendung dieser Mittel für zwei Jahre suspendiert. Mit der Motion 13.3367 will die<br />
WBK-NR auch in Anbetracht des Entscheids des BLW auf das Anliegen der Petition 12.2069<br />
eingehen und den Schutz der Bienen weiter verstärken. So verlangt die WBK-NR, dass konkrete<br />
Ziele zur Reduktion der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln festgelegt werden und gibt dafür<br />
einen klaren Zeithorizont, welcher bis 2023 reicht, vor. Sie die Bienen somit nicht nur in den<br />
nächsten zwei Jahren, sondern langfristig vor Pestiziden schützen.<br />
Der Nationalrat nahm die Motion am 19. Juni 2013 mit 145 gegen 41 Stimmen an. Gleichzeitig gibt<br />
sie der Petition Folge.<br />
5 Erwägungen der Kommission des Zweitrates zur Motion und zur Petition<br />
Die WBK-SR hat am 21. Oktober 2013 die Motion 13.3367 und die Petition 12.2069 beraten. Die<br />
Kommission erkennt den Handlungsbedarf zum Schutz der Bienen. Sie ist der Meinung, dass die<br />
Massnahmen zur Erforschung der Gründe für das Bienensterben auf gutem Weg sind und<br />
unterstützt die Bemühungen des Bienengesundheitsdienstes des BLW und des Bundesamtes für<br />
Veterinärwesen (BVET), des Bienenforschungszentrums von Agroscope, der Vinetum-Professur für<br />
Bienengesundheit an der Vetsuisse-Fakultät der Universität Bern und des internationalen<br />
Forschungsnetzwerks COLOSS in diesem Sinne. Wie auch die WBK-NR sieht die Kommission des<br />
<strong>Ständerat</strong>es zusätzlich zur Suspendierung von drei Pestiziden politischen Handlungsbedarf. Sie<br />
befürwortet die von ihrer Schwesterkommission vorgeschlagene Ausarbeitung eines konkreten<br />
Massnahmenpakets mit klaren Zielen und zeitlichen Angaben zur Reduktion der Anwendung der<br />
Pestizide. Sie ist zudem überzeugt, dass die Festlegung einer Frist zur Reduktion der Anwendung<br />
von Pflanzenschutzmitteln bis 2023 einen Schutz der Bienen mit sich bringen wird, der auch dem<br />
Begehren der Petentin Genüge tut, denn diese Mittel stellen eine der grössten aktuell identifizierten<br />
Gefahren für diese Bestäuber dar.<br />
Da mit der Umsetzung der Motion dem Anliegen der Petition Rechnung getragen wird beantragt die<br />
Kommission ihrem Rat einstimmig, die Motion anzunehmen und der Petition keine Folge zu geben.<br />
3<br />
71
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.2073 – Petition<br />
Transparenz bei der Finanzierung der politischen Parteien und bei den Einkünften der <strong>Parlament</strong>arier<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
Jugendsession 2012<br />
18.11.2012<br />
Erledigt<br />
Dokumente<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
22.10.2013 Staatspolitische Kommission des <strong>Ständerat</strong>es<br />
30.08.2013 Staatspolitische Kommission des Nationalrates<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
27.09.2013 NR Keine Folge geben<br />
12.12.2013 SR Keine Folge geben<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Staatspolitische Kommission NR (SPKNR)<br />
Staatspolitische Kommission SR (SPKSR)<br />
Behandlungskategorie NR<br />
V<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
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72
e-parl 12.11.2013 16:06<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
12.2073 n Petition Jugendsession 2012. Transparenz bei der Finanzierung der<br />
politischen Parteien und bei den Einkünften der <strong>Parlament</strong>arier<br />
Bericht der Staatspolitischen Kommission vom 22. Oktober 2013<br />
Die Staatspolitische Kommission (SPK) des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom 22. Oktober 2013<br />
die von der Jugendsession 2012 eingereichte Petition vorgeprüft.<br />
Die Petition verlangt die Schaffung gesetzlicher Grundlagen, damit Spenden an politische Parteien<br />
sowie die Einkünfte der Mitglieder der Bundesversammlung offengelegt werden müssen.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt, der Petition keine Folge zu geben, weil sie das Anliegen der Petition<br />
ablehnt.<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident:<br />
Robert Cramer<br />
Inhalt des Berichtes<br />
1 Inhalt der Petition<br />
2 Erwägungen der Kommission<br />
101-06/12.2073/SPK--CIP<br />
73
e-parl 12.11.2013 16:06<br />
1 Inhalt der Petition<br />
Die Petition verlangt die Schaffung gesetzlicher Grundlagen, damit Transparenz bezüglich<br />
Parteispenden und den Einkünften von den Mitgliedern der Bundesversammlung geschaffen werden<br />
kann. Zum einen sollen Spenden an politische Parteien, welche einen bestimmten Betrag<br />
übersteigen, öffentlich gemacht werden müssen. Zum anderen sollen auch Einkünfte, welche<br />
Mitglieder der Bundesversammlung aufgrund ihrer Tätigkeit in Verwaltungsräten erzielen, öffentlich<br />
gemacht werden.<br />
2 Erwägungen der Kommission<br />
Regelungen für die Offenlegung von Parteispenden und von Einkünften von <strong>Parlament</strong>smitgliedern<br />
waren in den letzten Jahren häufiges Thema in der nationalrätlichen SPK. Dabei musste die SPK<br />
des Nationalrates feststellen, dass solche Regelungen immer auch mit grossen Nachteilen<br />
verbunden sind. Aus diesem Grund, aber auch aufgrund grundsätzlicher Einwände gegenüber<br />
Offenlegungspflichten hat die Nationalratskommission jeweils darauf verzichtet, dem Rat<br />
entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Die SPK des <strong>Ständerat</strong>es teilt diese Bedenken<br />
gegenüber Regelungen in diesem Bereich. Sie schliesst sich den Überlegungen ihrer<br />
Schwesterkommission, welche diese in den nachfolgend zitierten Berichten dargelegt hat, an.<br />
Der nachfolgende Auszug aus dem Bericht der SPK des Nationalrates vom 1. April 2011 zur<br />
parlamentarischen Initiative „10.501 Pa.Iv. Fraktion S. Offenlegungsstelle für Parteifinanzen“ gibt die<br />
Überlegungen zur Offenlegungspflicht betreffend Parteifinanzen wieder:<br />
„Die Frage der Öffentlichmachung von Finanzierungsquellen für politische Aktivitäten hat den<br />
Nationalrat erst vor Jahresfrist das letzte Mal beschäftigt: Am 9. März 2010 sprach sich der<br />
Nationalrat mit 122 zu 65 Stimmen bzw. 119 zu 67 Stimmen gegen zwei parlamentarische Initiativen<br />
aus, welche vermehrte Transparenz bezüglich der Finanzierung politischer Aktivitäten forderten<br />
(09.415 Pa.Iv. Fraktion S. Endlich Transparenz in der <strong>Schweizer</strong> Politik; 09.442 Pa.Iv. Hodgers.<br />
Transparenz in der Parteienfinanzierung; vgl. AB 2010 260). Die Staatspolitische Kommission (SPK)<br />
des Nationalrates hat diese Initiativen zum Anlass genommen, sich eingehend mit der Finanzierung<br />
politischer Parteien zu beschäftigen. Sie hat in mehreren Kommissionssitzungen verschiedene<br />
Vorschläge zur Unterstützung politischer Parteien sowie zur Förderung der Transparenz von<br />
Parteifinanzen geprüft. Ziel war die Formulierung einer Kommissionsinitiative. Die Kommission<br />
musste allerdings feststellen, dass alle Vorschläge auch Nachteile mit sich bringen. Da sich keiner<br />
der Vorschläge als mehrheitsfähig erwies, wurde das Thema nicht weiterverfolgt.<br />
…<br />
Die Kommission weist auch einmal mehr darauf hin, dass die schweizerischen Parteien auf Spenden<br />
Privater angewiesen sind. Es ist nichts Anrüchiges daran, wenn finanzkräftige Privatpersonen<br />
Parteien unterstützen. Wenn sie jedoch quasi an den Pranger gestellt werden, dann dürften diese<br />
Spenderinnen und Spender kaum mehr motiviert sein, ihre Spenden zu tätigen. Es stellt sich auch<br />
die Frage, ob die gewählten <strong>Parlament</strong>smitglieder nicht unvoreingenommener politisieren können,<br />
wenn sie gar nicht wissen, wer ihre Partei unterstützt. Vor diesem Hintergrund wäre höchstens eine<br />
Bekanntgabe der Höhe des gesamten Spendeneingangs angebracht, ohne die Namen der<br />
einzelnen Spenderinnen und Spender zu nennen.<br />
2<br />
74
e-parl 12.11.2013 16:06<br />
Schliesslich stellt die Kommission fest, dass die Initianten „Transparenz“ als Wert an sich sehen,<br />
ohne ihre Absichten darzulegen. Transparenz kann aber kein Wert an sich sein, sondern dient der<br />
Erreichung eines bestimmten Ziels. Was soll erreicht werden? Ein geringerer Mitteleinsatz bei<br />
Wahlen und Abstimmungen? Ein anderes Stimmverhalten der Stimmbürger und Stimmbürgerinnen?<br />
Die Kommission bezweifelt, dass diese Ziele mit der Öffentlichmachung von Parteispenden erreicht<br />
werden.“<br />
Der nachfolgende Auszug aus dem Bericht der SPK des Nationalrates vom 12. April 2011 zur<br />
parlamentarischen Initiative 10.419 Pa.Iv. Rielle. Für mehr Transparenz bei Einkünften,<br />
Entschädigungen und anderen Vorteilen von Mitgliedern der eidgenössischen Räte gibt die<br />
Überlegungen zur Offenlegungspflicht betreffend Einkünfte von Mitgliedern der Bundesversammlung<br />
wieder:<br />
„Die Staatspolitische Kommission (SPK) hat sich schon verschiedentlich mit der Frage der<br />
Offenlegung von Einkünften von Mitgliedern der Bundesversammlung beschäftigt. Am 22. August<br />
2008 hat die Kommission mit 14 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung der parlamentarischen Initiative<br />
07.467 von Oskar Freysinger (V, VS) Folge gegeben, welcher die Offenlegung der Einkünfte der<br />
<strong>Parlament</strong>smitglieder aus ihren Interessenbindungen verlangte. Das Begehren scheiterte jedoch<br />
schliesslich im <strong>Ständerat</strong>, welcher die Initiative am 28. Mai 2009 mit 21 zu 13 Stimmen abgelehnt<br />
hat. Bereits ein paar Jahre zuvor hatte sich die SPK des Nationalrates intensiv um eine Regelung<br />
zur Offenlegung der Bezüge der Ratsmitglieder aus ihren nebenberuflichen Tätigkeiten bemüht. Als<br />
Reaktion auf eine Motion (05.3212 Mo. Bühlmann. Transparentes <strong>Parlament</strong>) hat die SPK am 8.<br />
September 2005 mit 19 zu 3 Stimmen beschlossen, die Ausarbeitung einer Änderung des<br />
<strong>Parlament</strong>sgesetzes an die Hand zu nehmen, wonach die Ratsmitglieder ihre jährlichen Einkünfte<br />
pro Mandat gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b bis e ParlG ab einer bestimmten Höhe im<br />
Register der Interessenbindungen offenlegen müssen. Damals erhielt die SPK-N die für die<br />
Ausarbeitung der Vorlage nötige Zustimmung der SPK des <strong>Ständerat</strong>es. Allerdings zeigte sich dann<br />
bei der Ausarbeitung, dass eine gesetzliche Regelung kompliziert würde und in der Umsetzung<br />
schwierig anzuwenden wäre. Insbesondere wurde deutlich, dass es kaum möglich ist, die<br />
deklarationspflichtigen Bezüge von den nichtoffenzulegenden Bezügen aus beruflichen Tätigkeiten<br />
abzugrenzen. Die Kommission beschloss deshalb mit 14 zu 11 Stimmen die Abschreibung der<br />
Initiative und beantragte dem Rat auch, einer in die gleiche Richtung zielenden parlamentarischen<br />
Initiative (06.462 Pa.Iv. Schelbert. Offenlegung der finanziellen Interessenbindungen) keine Folge zu<br />
geben. Der Rat folgte diesem Antrag am 26. September 2007 mit 74 zu 59 Stimmen.<br />
Die nun vorliegende parlamentarische Initiative geht noch einen Schritt weiter als die in den letzten<br />
fünf Jahren diskutierten Vorschläge. Sie verlangt nicht nur die Offenlegung der Einkünfte aus<br />
Interessenbindungen und sonstigen nebenberuflichen Tätigkeiten, sondern auch die Offenlegung<br />
der Einkünfte aus der beruflichen Tätigkeit. Dies geht nun der Kommission eindeutig zu weit. Ein<br />
solch weitgehender Eingriff in die Privatsphäre der <strong>Parlament</strong>smitglieder ist nicht zu akzeptieren.<br />
Eine Offenlegung der Einkommen der <strong>Parlament</strong>smitglieder würde vielleicht die Neugierde<br />
bestimmter Personen befriedigen, auf den <strong>Parlament</strong>sbetrieb hätte eine solche Offenlegungspflicht<br />
aber kaum Auswirkungen. Der Initiant geht von der falschen Vorstellung aus, dass sich ein<br />
<strong>Parlament</strong>smitglied umso mehr einem Unternehmen oder einer Organisation verpflichtet fühlt, je<br />
mehr Geld es von dort bezieht. Ein Ratsmitglied, das sich ehrenamtlich für eine bestimmte<br />
Organisation engagiert, kann sich den Interessen dieser Organisation jedoch genauso oder noch viel<br />
mehr verpflichtet fühlen, wie sich ein Ratsmitglied einem Unternehmen verpflichtet fühlt, von dem es<br />
als Verwaltungsratsmitglied ein grosses Honorar bezieht. Jedes Ratsmitglied ist von seinem<br />
beruflichen Umfeld geprägt. Dass diese Prägung umso intensiver sein sollte, je mehr das<br />
Ratsmitglied in seinem Beruf verdient, ist nicht nachvollziehbar. Wichtig ist deshalb, dass die<br />
ausserparlamentarischen Tätigkeiten der Ratsmitglieder bekannt sind und im Interessenregister<br />
3<br />
75
e-parl 12.11.2013 16:06<br />
eingesehen werden können. Würde nun auch noch die Offenlegung der Einkünfte verlangt, würde<br />
dies dazu führen, dass die <strong>Parlament</strong>smitglieder völlig unnötigerweise noch mehr ins Schaufenster<br />
gestellt würden. Transparenz für sich ist noch kein Wert, sondern macht erst Sinn, wenn mit ihr ein<br />
bestimmtes Ziel erreicht werden kann.“<br />
4<br />
76
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.305 – Standesinitiative<br />
Empfangsstelle für Asylsuchende in Chiasso<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
Tessin<br />
07.03.2012<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Tessin folgende Standesinitiative ein:<br />
Die Bundesversammlung wird aufgefordert, dafür zu sorgen, dass:<br />
1. der Bund den Personalbestand der Empfangsstelle für Asylsuchende in Chiasso angemessen erhöht und darauf achtet,<br />
dass die dort wohnenden Asylsuchenden einen repräsentativen Querschnitt aller Personen, die in der Schweiz Asyl suchen,<br />
darstellen;<br />
2. der Bundesrat auch in Zukunft durch einen finanziellen Beitrag die Budgets jener Gemeinden entlastet, die sich direkt um die<br />
Beschäftigung von Asylsuchenden bemühen;<br />
3. im Verfahren zur Erlangung des Flüchtlingsstatus das Verhalten des Antragsstellers während seines Aufenthalts in der<br />
Schweiz gebührend berücksichtigt wird;<br />
4. die Verordnung des EJPD vom 24. November 2007 zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich dahingehend<br />
verschärft wird, dass die Kompetenzen des Departementes bei der Beschränkung der Bewegungsfreiheit (aktuell höchstens<br />
24 Stunden) für schwierige Fälle erweitert werden;<br />
5. der Bundesrat aktiv und unverzüglich auf die Bereitstellung abgegrenzter und gesicherter Unterkünfte hinwirkt.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
21.10.2013 Staatspolitische Kommission des <strong>Ständerat</strong>es<br />
27.06.2013 Staatspolitische Kommission des Nationalrates<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
04.09.2012 SPKSR Der Initiative wird Folge gegeben.<br />
16.09.2013 NR Der Initiative wird keine Folge gegeben.<br />
11.12.2013 SR Der Initiative wird keine Folge gegeben.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Staatspolitische Kommission NR (SPKNR)<br />
Staatspolitische Kommission SR (SPKSR)<br />
77
Behandlungskategorie NR<br />
V<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Asylbewerber/in Flüchtlingsbetreuung Asylverfahren Tessin<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
2811<br />
Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />
© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
78
e-parl 12.11.2013 16:08<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
12.305 s Kt.Iv. TI. Empfangsstelle für Asylsuchende in Chiasso<br />
Bericht der Staatspolitischen Kommission vom 21. Oktober 2013<br />
Die Staatspolitische Kommission (SPK) hat an ihren Sitzungen vom 2. Juli und vom 4. September<br />
2012 die vom Kanton Tessin am 7. März 2012 eingereichte Standesinitiative vorgeprüft und ihr<br />
Folge gegeben, ohne dass ein anders lautender Antrag gestellt worden wäre .<br />
Nachdem der Nationalrat auf Antrag seiner SPK der Initiative keine Folge gegeben hatte, oblag es<br />
der <strong>Ständerat</strong>skommission an ihrer Sitzung vom 21. Oktober 2013, ihrem Rat Antrag zu stellen, ob<br />
der Initiative Folge zu geben sei oder nicht.<br />
Mit der Initiative wird verlangt, dass die Bundesversammlung im Bereich der Empfangs- und<br />
Verfahrenszentren (EVZ) für Asylsuchende gesetzgeberische Massnahmen zur finanziellen<br />
Entlastung der Standortgemeinden, zur Verbesserung der Situation hinsichtlich der Beschäftigung<br />
von Asylsuchenden sowie zur Unterbringung und Eingrenzung von renitenten Personen ergreift.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt, der Standesinitiative keine Folge zu geben.<br />
Berichterstattung: Cramer<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident:<br />
Robert Cramer<br />
Inhalt des Berichtes<br />
1 Text der Initiative<br />
2 Stand der Vorprüfung<br />
3 Erwägungen der Kommission<br />
101-03/12.305s/SPK--CIP<br />
79
e-parl 12.11.2013 16:08<br />
1 Text der Initiative<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Tessin folgende<br />
Standesinitiative ein:<br />
Die Bundesversammlung wird aufgefordert, dafür zu sorgen, dass:<br />
1. der Bund den Personalbestand der Empfangsstelle für Asylsuchende in Chiasso angemessen<br />
erhöht und darauf achtet, dass die dort wohnenden Asylsuchenden einen repräsentativen<br />
Querschnitt aller Personen, die in der Schweiz Asyl suchen, darstellen;<br />
2. der Bundesrat auch in Zukunft durch einen finanziellen Beitrag die Budgets jener Gemeinden<br />
entlastet, die sich direkt um die Beschäftigung von Asylsuchenden bemühen;<br />
3. im Verfahren zur Erlangung des Flüchtlingsstatus das Verhalten des Antragsstellers während<br />
seines Aufenthalts in der Schweiz gebührend berücksichtigt wird;<br />
4. die Verordnung des EJPD vom 24. November 2007 zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im<br />
Asylbereich dahingehend verschärft wird, dass die Kompetenzen des Departementes bei der<br />
Beschränkung der Bewegungsfreiheit (aktuell höchstens 24 Stunden) für schwierige Fälle erweitert<br />
werden;<br />
5. der Bundesrat aktiv und unverzüglich auf die Bereitstellung abgegrenzter und gesicherter<br />
Unterkünfte hinwirkt.<br />
2 Stand der Vorprüfung<br />
Die SPK des <strong>Ständerat</strong>es hatte die Standesinitiative an zwei Sitzungen im Juli und im September<br />
2012 vorgeprüft. Nach der Anhörung einer Delegation des Kantons Tessin beschloss sie am 2. Juli<br />
2012, die Beschlussfassung auszusetzen, bis die Resultate ihrer Detailberatung zur Teilrevision des<br />
Asylgesetzes (10.052) vorliegen. An ihrer Sitzung vom 4. September beschloss sie alsdann, der<br />
Standesinitiative Folge zu geben, weil sie ihren im Sinne der Standesinitiative gestellten Anträgen<br />
zum Asylgesetz Nachdruck verleihen wollte. Auf Antrag seiner Staatspolitischen Kommission<br />
verweigerte jedoch der Nationalrat seine Zustimmung zu diesem Beschluss, ohne dass ein anderer<br />
Antrag gestellt worden wäre. Gemäss Artikel 116 Absatz 3 des <strong>Parlament</strong>sgesetzes hat die SPK des<br />
<strong>Ständerat</strong>s in dieser Situation ihrem Rat Antrag zu stellen, ob der Standesinitiative Folge zu geben<br />
sei oder nicht.<br />
3 Erwägungen der Kommission<br />
Die Kommission stellt fest, dass die Forderungen der Standesinitiative durch die dringlichen<br />
Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 sowohl formal als auch materiell erfüllt<br />
wurden. Weil kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf mehr gegeben ist, beantragt sie ihrem Rat,<br />
der Standesinitiative keine Folge zu geben.<br />
Im Rahmen der dringlichen Gesetzesänderungen hat die Bundesversammlung die rechtlichen<br />
Grundlagen für die Beteiligung des Bundes an den Sicherheitskosten und der Durchführung von<br />
Beschäftigungsprogrammen, für die Beschränkung der Bewegungsfreiheit durch die kantonalen<br />
Behörden und für die Unterbringung von renitenten Personen in besonderen Zentren geschaffen.<br />
Der Punkt 1 der Standesinitiative kann von der Bundesversammlung indessen nicht erfüllt werden,<br />
weil die geforderte Erhöhung des Personalbestandes des Empfangs- und Verfahrenszentrums<br />
Chiasso sowie die Zuteilung der Asylsuchenden in den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates und<br />
der Verwaltung fallen. Die Kommission hat davon Kenntnis genommen, dass auch diese<br />
Forderungen von Bundesrat und Verwaltung mittlerweile erfüllt wurden.<br />
2<br />
80
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.308 – Standesinitiative<br />
Eröffnung neuer Arztpraxen<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
Genf<br />
02.05.2012<br />
Behandelt vom <strong>Ständerat</strong><br />
Eingereichter Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Genf folgende Standesinitiative ein:<br />
Die Bundesversammlung wird aufgefordert, den Kantonen zu erlauben, eine Planung für die Eröffnung neuer Arztpraxen zu<br />
erstellen.<br />
Dokumente<br />
Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
17.10.2013 Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des <strong>Ständerat</strong>es<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
12.12.2013 SR Der Initiative wird keine Folge gegeben.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR (SGKSR)<br />
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR (SGKNR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Arzt/Ärztin ärztliche Versorgung Kanton<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
2841<br />
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81
© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
82
e-parl 13.11.2013 08:39<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
12.308 s Kt.Iv. GE. Eröffnung neuer Arztpraxen<br />
Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 17. Oktober 2013<br />
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des <strong>Ständerat</strong>es prüfte die im Titel erwähnte,<br />
am 2. Mai 2012 eingereichte Standesinitiative an ihren Sitzungen vom 22. Oktober 2012 und am<br />
17. Oktober 2013 vor. Am 22. Oktober 2012 hörte sie dazu zwei Mitglieder des Grossen Rates des<br />
Kantons Genf an.<br />
Die Standesinitiative will eine Revision des KVG, mit der die Kantone die Kompetenz erhalten, eine<br />
Planung für die Eröffnung neuer Arztpraxen zu erstellen.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt einstimmig, der Standesinitiative keine Folge zu geben.<br />
Berichterstattung: Egerszegi-Obrist<br />
Im Namen der Kommission<br />
Die Präsidentin:<br />
Christine Egerszegi-Obrist<br />
Inhalt des Berichtes<br />
1 Text und Begründung<br />
2 Erwägungen der Kommission<br />
101-03/12.308s/SGK--CSSS<br />
83
e-parl 13.11.2013 08:39<br />
1 Text und Begründung<br />
1.1 Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Genf folgende<br />
Standesinitiative ein:<br />
Die Bundesversammlung wird aufgefordert, den Kantonen zu erlauben, eine Planung für die<br />
Eröffnung neuer Arztpraxen zu erstellen.<br />
2 Erwägungen der Kommission<br />
Am 21. Juni 2013 wurde die KVG-Vorlage „Vorübergehende Wiedereinführung der<br />
bedarfsabhängigen Zulassung“ (12.092) von beiden Räten in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
Die Standesinitiative ist damit zumindest teilweise erfüllt. Es erübrigt sich, in dieser Sache bereits<br />
wieder eine Gesetzesrevision an die Hand zu nehmen.<br />
2<br />
84
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.319 – Standesinitiative<br />
Kernenergiegesetz. Änderung<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
Nidwalden<br />
05.09.2012<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Nidwalden folgende Standesinitiative ein:<br />
Die Bundesversammlung wird ersucht, im Kernenergiegesetz (KEG; SR 732.1) Bestimmungen aufzunehmen, die dafür<br />
sorgen, dass einem Standortkanton oder einer Standortregion in der Schweiz (gemäss Sachplan geologische Tiefenlager)<br />
nicht gegen ihren Willen ein Tiefenlager für radioaktive Abfälle aufgezwungen werden kann.<br />
Dokumente<br />
Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
12.11.2013 Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des <strong>Ständerat</strong>es<br />
06.05.2013 Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates<br />
21.02.2013 Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des <strong>Ständerat</strong>es<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
19.03.2013 SR Der Initiative wird keine Folge gegeben.<br />
16.09.2013 NR Der Initiative wird Folge gegeben.<br />
03.12.2013 SR Der Initiative wird keine Folge gegeben.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR (UREKSR)<br />
Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie NR (UREKNR)<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IV<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
85
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
radioaktiver Abfall Lagerung radioaktiver Abfälle Bewilligung Region Kanton Kernenergie Gesetz Standort des Betriebes<br />
Verfahrensrecht<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
66<br />
Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />
© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
86
e-parl 21.11.2013 13:35<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
12.319 s Kt.Iv. NW. Kernenergiegesetz. Änderung<br />
Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie vom 12. November 2013<br />
Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom<br />
12. November 2013 die vom Kanton Nidwalden am 5. September 2012 eingereichte Initiative erneut<br />
vorgeprüft, nachdem der Nationalrat mit dem Beschluss, der Initiative Folge zu geben, eine Differenz<br />
zu <strong>Ständerat</strong> geschaffen hatte.<br />
Die Initiative verlangt, dass einem Standortkanton oder einer Standortregion kein Tiefenlager für<br />
radioaktive Abfälle aufgezwungen werden darf.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt mit 9 zu 2 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben.<br />
Berichterstattung: Comte<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident:<br />
Didier Berberat<br />
Inhalt des Berichtes<br />
1 Text<br />
2 Stand der Vorprüfung<br />
3 Erwägungen der Kommission<br />
101-03/12.319s/UREK--CEATE<br />
87
e-parl 21.11.2013 13:35<br />
1 Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Nidwalden folgende<br />
Standesinitiative ein:<br />
Die Bundesversammlung wird ersucht, im Kernenergiegesetz (KEG; SR 732.1) Bestimmungen<br />
aufzunehmen, die dafür sorgen, dass einem Standortkanton oder einer Standortregion in der<br />
Schweiz (gemäss Sachplan geologische Tiefenlager) nicht gegen ihren Willen ein Tiefenlager für<br />
radioaktive Abfälle aufgezwungen werden kann.<br />
2 Stand der Vorprüfung<br />
Die UREK-S hatte sich bereits am 21. Februar 2013 mit der Initiative befasst und mit 7 zu 2 Stimmen<br />
beschlossen, ihr keine Folge zu geben. Der <strong>Ständerat</strong> ist dem Antrag seiner Kommission am<br />
19. März mit 21 zu 16 Stimmen gefolgt. Der Nationalrat hingegen hat der Initiative – entgegen dem<br />
Antrag seiner Kommission – am 16. September mit 111 zu 68 Stimmen Folge gegeben.<br />
3 Erwägungen der Kommission<br />
Am Sachverhalt und seiner Beurteilung hat seit dem Beschluss vom 21. Februar 2013 nichts<br />
geändert, hält die Kommission fest. Die Sicherheit geniesse bei der Standortauswahl oberste<br />
Priorität. Genau diese Prämisse würde bei einem Vetorecht der Standortkantone allerdings<br />
gefährdet. Bei einem Vetorecht bestünde die Möglichkeit, dass derjenige Standort, welcher die<br />
technischen Sicherheitskriterien am besten erfülle, nicht berücksichtigt werden könnte. Im<br />
Sachplanverfahren zur Suche nach dem geeigneten Standort werde dem Einbezug der<br />
Standortregionen und der Standortkantone ein hoher Stellenwert zugewiesen, ist die Kommission<br />
der Ansicht. Dieses Verfahren ermögliche allen Betroffenen, sich einzubringen. Schliesslich sehe<br />
das Kernenergiegesetz Möglichkeiten vor, Einwände und Einsprachen gegen eine Erteilung der<br />
Rahmenbewilligung für ein geologisches Tiefenlager vorzunehmen.<br />
Der Entscheid über den Standort eines Tiefenlagers für radioaktive Abfälle in der Schweiz müsse auf<br />
Bundesebene gefällt werden, ist die Kommission der Überzeugung. Sie hält deshalb an ihrem<br />
früheren Beschluss, der Initiative keine Folge zu geben, mit 9 zu 2 Stimmen fest.<br />
2<br />
88
<strong>Ständerat</strong><br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
12.319 s Kt.Iv. NW. Kernenergiegesetz. Änderung<br />
Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie vom 21. Februar 2013<br />
Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung<br />
vom 21. Februar 2013 die vom Kanton Nidwalden am 5. September 2012 eingereichte Initiative<br />
vorgeprüft.<br />
Die Initiative verlangt, dass einem Standortkanton oder einer Standortregion kein Tiefenlager<br />
für radioaktive Abfälle aufgezwungen werden darf.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt mit 7 zu 2 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben. Eine<br />
Minderheit (Diener, Berberat) beantragt, der Initiative Folge zu geben.<br />
Berichterstattung: Comte<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident: Didier Berberat<br />
1. Text<br />
2. Erwägungen der Kommission<br />
1. Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Nidwalden folgende<br />
Standesinitiative ein:<br />
Die Bundesversammlung wird ersucht, im Kernenergiegesetz (KEG; SR 732.1)<br />
Bestimmungen aufzunehmen, die dafür sorgen, dass einem Standortkanton oder einer<br />
Standortregion in der Schweiz (gemäss Sachplan geologische Tiefenlager) nicht gegen ihren<br />
Willen ein Tiefenlager für radioaktive Abfälle aufgezwungen werden kann.<br />
2. Erwägungen der Kommission<br />
Das Kernenergiegesetz (KEG; SR 732.1) ist seit dem 1. Februar 2005 in Kraft. Kurz nach<br />
Ablauf des KernenergieMoratoriums im September 2000 legte der Bundesrat einen Entwurf<br />
zu einem Kernenergiegesetz als indirekten Gegenvorschlag zu den beiden Volksinitiativen<br />
MoratoriumPlus" und Strom ohne Atom" vor. Darin wurden die verschiedenen für Kernanlagen,<br />
nukleare Güter und radioaktive Abfälle erforderlichen einzelnen Bewilligungsarten umfassend<br />
89
festgehalten. Ferner wurde auch die Stilllegung von Kernanlagen erstmals ausführlich<br />
geregelt. Zudem sah der Bundesrat ursprünglich in seinem Entwurf die Zustimmung des<br />
Standortkantons für die Nutzung des Untergrundes vor, damit der Bund eine<br />
Rahmenbewilligung für ein geologisches Tiefenlager erteilen kann (Art. 43 Abs. 1 EKEG;<br />
01.022 "MoratoriumPlus" und "Strom ohne Atom". Volksinitiativen und Kernenergiegesetz). Im<br />
Rahmen der parlamentarischen Beratungen wurde diese Regelung gestrichen mit Verweis<br />
darauf, dass Entscheidungen im Bereich der Kernenergie von gesamtschweizerischer<br />
Tragweite seien. Allerdings wurde den Standortkantonen eine weitgehende Mitwirkung im<br />
Verfahren sowie ein Anhörungs und Beschwerderecht zugestanden (Art. 44 und 49 Abs. 4<br />
KEG). Das Vorgehen für die Wahl eines Standortes für ein geologisches Tiefenlager ist<br />
gemäss Art. 5 der Kernenergieverordnung (KEV; SR 732.11) im Sachplan geologische<br />
Tiefenlager geregelt. Dieser legt ein transparentes Auswahlverfahren fest, definiert Kriterien<br />
sowie Verfahrensschritte und regelt die Zusammenarbeit des Bundes mit den Kantonen,<br />
Nachbarstaaten sowie weiteren Beteiligten.<br />
Übereinstimmend sind die Kommissionsmitglieder der Überzeugung, dass für die radioaktiven<br />
Abfälle aus <strong>Schweizer</strong> Kernanlagen eine Lösung gefunden werden müsse. Dabei lasse das<br />
Kernenergiegesetz nur eine Entsorgung in der Schweiz zu. Die Sicherheit geniesse bei der<br />
Standortauswahl oberste Priorität, waren sich die Kommissionsmitglieder einig. Genau diese<br />
Prämisse würde bei einem Vetorecht der Standortkantone allerdings gefährdet, wendete die<br />
Kommissionsmehrheit ein. Es bestünde nämlich die Möglichkeit, dass derjenige Standort,<br />
welcher die technischen Sicherheitskriterien am besten erfüllte, bei einem Veto nicht<br />
berücksichtigt werden könnte. Zudem sei die Standortsuche im Verfahren Sachplan<br />
geologische Tiefenlager bereits weit fortgeschritten, argumentiert die Kommissionsmehrheit<br />
weiter, und eine nachträgliche Änderung der gesetzlichen Grundlagen wäre nicht<br />
gerechtfertigt. Im Auswahlverfahren würde schliesslich dem Einbezug der Standortregionen<br />
und der Standortkantone ein hoher Stellenwert zugewiesen. Die sichere, richtige Entscheidung<br />
von gesamtschweizerischer Tragweite könne nur im Dialog und mit der Unterstützung der<br />
betroffenen Bevölkerung gefällt werden, ist die Mehrheit der Kommission der Meinung. Davon<br />
ist auch die Kommissionsminderheit überzeugt. Allerdings sei der anspruchsvolle Prozess<br />
über den Dialog zum Konsens unbedingt nötig und verlange entsprechend Ausdauer,<br />
unterstreicht die Minderheit. Würde der Bevölkerung am Standort gegen ihre ausdrückliche<br />
Zustimmung ein geologisches Tiefenlager aufgezwungen, so wäre das als Missachtung<br />
dieses wichtigen Prozesses zu verstehen. Im Verfahren dürfe keinesfalls über regionale<br />
Interessen hinweggesehen werden. Die Minderheit beantragt deshalb, der Initiative Folge zu<br />
geben.<br />
2<br />
90
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3546 – Motion<br />
Moratorium für Konsulatsschliessungen anstatt noch mehr LaptopBotschafter<br />
Eingereicht von<br />
Büchel Roland Rino<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
14.06.2012<br />
Nationalrat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, bis zum Ende dieser Legislaturperiode keine weiteren Konsularabteilungen zu schliessen. Die<br />
Reorganisation und die "Regionalisierung" der konsularischen Dienste sind zu überdenken.<br />
Begründung<br />
Die Eidgenossenschaft fährt die Dienstleistungen für ihre 700 000 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer nach und<br />
nach zurück. Kürzlich wurden die Konsulate in Dublin, Kuala Lumpur und Lissabon geschlossen. Bis Ende Juni 2012 geschieht<br />
das Gleiche mit Montevideo und Asunción. Bis ins Jahr 2014 sind weitere Schliessungen vorgesehen (Fragestunde 12.5249,<br />
Antwort des Bundesrates vom 11. Juni 2012).<br />
Wegen dieser Massnahmen wird die Schweiz auch in wichtigen Partnerländern nur noch durch "LaptopBotschafter" mit einem<br />
minimalen Mitarbeiterstab repräsentiert. In vielen Fällen ist der Leiter der einzige entsandte Mitarbeiter. Solche Missionschefs<br />
werden kaum mehr Zeit finden, ihre eigentliche Funktion zu erfüllen.<br />
Bis Ende 2012 werden ein Dutzend sogenannte Konsularcenter oder Hubs eröffnet sein. Sie erbringen in grösseren<br />
Hauptstädten Dienstleistungen auch für die umliegenden Länder.<br />
Einem allenfalls geringen Spareffekt steht eine klare Verschlechterung der Dienstleistungen für die Auslandschweizer<br />
gegenüber. Nicht zu unterschätzen sind auch die Signale an die Behörden der betroffenen Länder, welche den Eindruck<br />
erhalten können, für die Schweiz nicht mehr "wichtig" zu sein.<br />
Der aktuelle Stand der Reorganisation genügt für eine Zwischenbilanz. Jetzt sollen die Folgen für die bereits geschlossenen<br />
Konsulate beobachtet und evaluiert werden.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 22.08.2012<br />
Die Neuausrichtung des schweizerischen Aussennetzes, welche insbesondere auf der vom <strong>Parlament</strong> geforderten<br />
Aufgabenüberprüfung beruht, hat zum Ziel, Synergie und Effizienzgewinne zu erzielen, um das schweizerische<br />
Vertretungsnetz im Ausland in Übereinstimmung mit den am 2. März 2012 vom Bundesrat definierten strategischen<br />
Schwerpunkten an veränderte oder zusätzliche Bedürfnisse anzupassen und Einsparungen zu realisieren. Im Rahmen dieser<br />
Neuausrichtung wird in ausgewählten Ländern die Erbringung der konsularischen Dienstleistungen (darunter fällt die Betreuung<br />
der <strong>Schweizer</strong> Bürgerinnen und Bürger) in sogenannten regionalen Konsularcentern länderübergreifend erbracht. Der grösste<br />
Teil dieser Konsularcenter befindet sich in Europa.<br />
Eine Verschlechterung der Betreuung der <strong>Schweizer</strong> Bürgerinnen und Bürger findet dadurch nicht statt. Die teilweise<br />
grösseren Anfahrtswege werden durch eine professionellere und modernere Leistungserbringung kompensiert: So gibt es seit<br />
Anfang 2011 eine Helpline der Konsularischen Direktion, welche seit dem 1. Mai 2012 während 365 Tagen pro Jahr und 24<br />
Stunden pro Tag erreichbar ist und auch den Auslandschweizerinnen und schweizern bei Fragen und Anliegen zu sämtlichen<br />
konsularischen Dienstleistungen kompetent Auskunft erteilt. Zudem wurden die Voraussetzungen geschaffen, damit<br />
Auslandschweizerinnen und schweizer, die einen neuen Pass benötigen, ihre biometrischen Daten nicht mehr zwingend bei<br />
der für sie zuständigen Auslandsvertretung erfassen lassen müssen. Vielmehr haben sie seit letztem Jahr die Möglichkeit,<br />
diese Daten beispielsweise im Rahmen einer Ferienreise bei jeder beliebigen Auslandsvertretung sowie bei allen<br />
kantonalen Passbüros in der Schweiz erfassen zu lassen. Seit einem Jahr tritt das EDA an ausgewählten Standorten ferner mit<br />
sogenannten mobilen Konsulaten auf. Diese erlauben es, in Ländern ohne konsularische Dienstleistungen oder ohne<br />
schweizerische Vertretung vor Ort und kundennah Anträge für Ausweisschriften entgegenzunehmen und zugleich die<br />
91
iometrischen Daten zu erfassen. Im Übrigen können heute fast alle konsularischen Geschäfte per EMail, telefonisch oder per<br />
Post erledigt werden. Die persönliche Vorsprache in einer Auslandsvertretung ist die Ausnahme.<br />
Die Regionalisierung der konsularischen Dienstleistungen hatte an fast allen Standorten keinen Einfluss auf die diplomatische<br />
Interessenwahrung. Die Menge an eingesetztem Personal und Ressourcen ist in diesem Aufgabenbereich gleich geblieben.<br />
Insbesondere wurden in diesem Zusammenhang keine Botschaften geschlossen, und die politische und wirtschaftliche<br />
Interessenwahrung in den für die Schweiz wichtigen Ländern der EU wird beibehalten. Die Präsenz der Schweiz hat sich<br />
insgesamt sogar verbessert, weil durch die aufgrund der Neuausrichtigung freigewordenen Mittel bestehende Vertretungen<br />
verstärkt (Brasilien, China, Indien, Südafrika, Golfregion) und neue an für die schweizerische Wirtschaft wichtigen Standorten<br />
eröffnet werden konnten (Katar, Indien, Myanmar).<br />
Das schweizerische Vertretungsnetz im Ausland wird vom EDA laufend evaluiert. Die tiefgreifende Neuausrichtung des<br />
Aussennetzes wird bis 2014 abgeschlossen sein. Abhängig von der Entwicklung des Bundeshaushalts kann jedoch nicht<br />
ausgeschlossen werden, dass während der laufenden Legislaturperiode und in Übereinstimmung mit den Schwerpunkten der<br />
aussenpolitischen Strategie für die Abdeckung neuer Bedürfnisse weitere kleinere Anpassungen im Aussennetz nötig sein<br />
werden.<br />
Antrag des Bundesrates vom 22.08.2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
14.11.2013 Bericht S 1.1 D<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
19.09.2013 NR Annahme.<br />
26.11.2013 SR Ablehnung.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Aussenpolitische Kommission SR (APKSR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Mitunterzeichnende (2)<br />
Kaufmann Hans Stamm Luzi<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Konsulat Betriebseinstellung Moratorium Leistungsabbau Auslandschweizer/in Evaluation Sparmassnahme<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
08<br />
Zuständig<br />
Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)<br />
Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />
92
© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
93
e-parl 14.11.2013 16:02<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
12.3546 n Mo. Nationalrat (Büchel Roland Rino). Moratorium für<br />
Konsulatsschliessungen anstatt noch mehr Laptop-Botschafter<br />
Bericht der Aussenpolitischen Kommission vom 10. Oktober 2013<br />
Die Aussenpolitische Kommission des <strong>Ständerat</strong>es (APK-SR) hat an ihrer Sitzung vom 10. und<br />
11. Oktober 2013 die von Nationalrat Roland Rino Büchel am 14. Juni 2012 eingereichte und vom<br />
Nationalrat am 19. September 2013 angenommene Motion vorberaten.<br />
Mit der Motion wird der Bundesrat beauftragt, bis zum Ende dieser Legislaturperiode keine weiteren<br />
Konsularabteilungen zu schliessen. Die Reorganisation und die "Regionalisierung" der<br />
konsularischen Dienste sind zu überdenken.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt mit 10 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Motion abzulehnen.<br />
Berichterstattung: Eder (d)<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident:<br />
Hannes Germann<br />
Inhalt des Berichtes<br />
1 Text und Begründung<br />
2 Stellungnahme des Bundesrates vom 22. August 2012<br />
3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates<br />
4 Erwägungen der Kommission<br />
101-05/12.3546n/APK--CPE<br />
94
e-parl 14.11.2013 16:02<br />
1 Text und Begründung<br />
1.1 Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, bis zum Ende dieser Legislaturperiode keine weiteren<br />
Konsularabteilungen zu schliessen. Die Reorganisation und die "Regionalisierung" der<br />
konsularischen Dienste sind zu überdenken.<br />
1.2 Begründung<br />
Die Eidgenossenschaft fährt die Dienstleistungen für ihre 700 000 Auslandschweizerinnen und<br />
Auslandschweizer nach und nach zurück. Kürzlich wurden die Konsulate in Dublin, Kuala Lumpur<br />
und Lissabon geschlossen. Bis Ende Juni 2012 geschieht das Gleiche mit Montevideo und<br />
Asunción. Bis ins Jahr 2014 sind weitere Schliessungen vorgesehen (Fragestunde 12.5249, Antwort<br />
des Bundesrates vom 11. Juni 2012).<br />
Wegen dieser Massnahmen wird die Schweiz auch in wichtigen Partnerländern nur noch durch<br />
"Laptop-Botschafter" mit einem minimalen Mitarbeiterstab repräsentiert. In vielen Fällen ist der Leiter<br />
der einzige entsandte Mitarbeiter. Solche Missionschefs werden kaum mehr Zeit finden, ihre<br />
eigentliche Funktion zu erfüllen.<br />
Bis Ende 2012 werden ein Dutzend sogenannte Konsularcenter oder Hubs eröffnet sein. Sie<br />
erbringen in grösseren Hauptstädten Dienstleistungen auch für die umliegenden Länder.<br />
Einem allenfalls geringen Spareffekt steht eine klare Verschlechterung der Dienstleistungen für die<br />
Auslandschweizer gegenüber. Nicht zu unterschätzen sind auch die Signale an die Behörden der<br />
betroffenen Länder, welche den Eindruck erhalten können, für die Schweiz nicht mehr "wichtig" zu<br />
sein.<br />
Der aktuelle Stand der Reorganisation genügt für eine Zwischenbilanz. Jetzt sollen die Folgen für die<br />
bereits geschlossenen Konsulate beobachtet und evaluiert werden.<br />
2 Stellungnahme des Bundesrates vom 22. August 2012<br />
Die Neuausrichtung des schweizerischen Aussennetzes, welche insbesondere auf der vom<br />
<strong>Parlament</strong> geforderten Aufgabenüberprüfung beruht, hat zum Ziel, Synergie- und Effizienzgewinne<br />
zu erzielen, um das schweizerische Vertretungsnetz im Ausland in Übereinstimmung mit den am 2.<br />
März 2012 vom Bundesrat definierten strategischen Schwerpunkten an veränderte oder zusätzliche<br />
Bedürfnisse anzupassen und Einsparungen zu realisieren. Im Rahmen dieser Neuausrichtung wird<br />
in ausgewählten Ländern die Erbringung der konsularischen Dienstleistungen (darunter fällt die<br />
Betreuung der <strong>Schweizer</strong> Bürgerinnen und Bürger) in sogenannten regionalen Konsularcentern<br />
länderübergreifend erbracht. Der grösste Teil dieser Konsularcenter befindet sich in Europa.<br />
Eine Verschlechterung der Betreuung der <strong>Schweizer</strong> Bürgerinnen und Bürger findet dadurch nicht<br />
statt. Die teilweise grösseren Anfahrtswege werden durch eine professionellere und modernere<br />
Leistungserbringung kompensiert: So gibt es seit Anfang 2011 eine Helpline der Konsularischen<br />
Direktion, welche seit dem 1. Mai 2012 während 365 Tagen pro Jahr und 24 Stunden pro Tag<br />
erreichbar ist und auch den Auslandschweizerinnen und -schweizern bei Fragen und Anliegen zu<br />
sämtlichen konsularischen Dienstleistungen kompetent Auskunft erteilt. Zudem wurden die<br />
Voraussetzungen geschaffen, damit Auslandschweizerinnen und -schweizer, die einen neuen Pass<br />
benötigen, ihre biometrischen Daten nicht mehr zwingend bei der für sie zuständigen<br />
2<br />
95
e-parl 14.11.2013 16:02<br />
Auslandsvertretung erfassen lassen müssen. Vielmehr haben sie seit letztem Jahr die Möglichkeit,<br />
diese Daten - beispielsweise im Rahmen einer Ferienreise - bei jeder beliebigen Auslandsvertretung<br />
sowie bei allen kantonalen Passbüros in der Schweiz erfassen zu lassen. Seit einem Jahr tritt das<br />
EDA an ausgewählten Standorten ferner mit sogenannten mobilen Konsulaten auf. Diese erlauben<br />
es, in Ländern ohne konsularische Dienstleistungen oder ohne schweizerische Vertretung vor Ort<br />
und kundennah Anträge für Ausweisschriften entgegenzunehmen und zugleich die biometrischen<br />
Daten zu erfassen. Im Übrigen können heute fast alle konsularischen Geschäfte per E-Mail,<br />
telefonisch oder per Post erledigt werden. Die persönliche Vorsprache in einer Auslandsvertretung<br />
ist die Ausnahme.<br />
Die Regionalisierung der konsularischen Dienstleistungen hatte an fast allen Standorten keinen<br />
Einfluss auf die diplomatische Interessenwahrung. Die Menge an eingesetztem Personal und<br />
Ressourcen ist in diesem Aufgabenbereich gleich geblieben. Insbesondere wurden in diesem<br />
Zusammenhang keine Botschaften geschlossen, und die politische und wirtschaftliche<br />
Interessenwahrung in den für die Schweiz wichtigen Ländern der EU wird beibehalten. Die Präsenz<br />
der Schweiz hat sich insgesamt sogar verbessert, weil durch die aufgrund der Neuausrichtigung<br />
freigewordenen Mittel bestehende Vertretungen verstärkt (Brasilien, China, Indien, Südafrika,<br />
Golfregion) und neue an für die schweizerische Wirtschaft wichtigen Standorten eröffnet werden<br />
konnten (Katar, Indien, Myanmar).<br />
Das schweizerische Vertretungsnetz im Ausland wird vom EDA laufend evaluiert. Die tiefgreifende<br />
Neuausrichtung des Aussennetzes wird bis 2014 abgeschlossen sein. Abhängig von der<br />
Entwicklung des Bundeshaushalts kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass während der<br />
laufenden Legislaturperiode und in Übereinstimmung mit den Schwerpunkten der aussenpolitischen<br />
Strategie für die Abdeckung neuer Bedürfnisse weitere kleinere Anpassungen im Aussennetz nötig<br />
sein werden.<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates<br />
Der Nationalrat nahm die Motion am 19. September 2013 mit 137 zu 41 Stimmen bei 11<br />
Enthaltungen an.<br />
4 Erwägungen der Kommission<br />
Die Kommission erinnert daran, dass die Reorganisation des <strong>Schweizer</strong> Aussennetzes auf den<br />
Sparbeschluss des <strong>Parlament</strong>s zurückzuführen ist. In ihren Augen widerspricht ein Moratorium für<br />
Konsulatsschliessungen der vom <strong>Parlament</strong> geforderten Aufgabenüberprüfung. Sie weist darauf hin,<br />
dass es die Aufgabe des Bundesrates ist, den Bedarf an diplomatischen Vertretungen der Schweiz<br />
zu bestimmen und den Leistungskatalog der verschiedenen Vertretungen anzupassen. Die<br />
Kommission unterstreicht zudem, dass die Schliessung von Konsulaten durch eine professionellere<br />
und modernere Leistungserbringung kompensiert wird.<br />
3<br />
96
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3585 – Motion<br />
Eckwerte für allfällige Steuerverhandlungen mit der EU<br />
Eingereicht von<br />
Fässler Daniel<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
15.06.2012<br />
Nationalrat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Sofern der Bundesrat mit der Europäischen Union (EU) in einen Dialog über die Unternehmensbesteuerung tritt oder konkrete<br />
Verhandlungen darüber aufnimmt, sind seitens der Schweiz mindestens die folgenden Forderungen zu stellen:<br />
1. Da die Schweiz eine autonome, auf die Bedürfnisse unseres Landes ausgerichtete Steuerpolitik verfolgt, bleiben die<br />
Regelungen des schweizerischen Steuerrechts die einzige massgebende Grundlage für die Besteuerung von Unternehmen in<br />
der Schweiz. Eine Übernahme des "Code of Conduct" der EU ist ausgeschlossen.<br />
2. Für allfällige Anpassungen bei der Besteuerung von Holdinggesellschaften und Gemischten Gesellschaften sind<br />
angemessene Übergangsfristen von zehn Jahren zu garantieren.<br />
3. Die EU ihrerseits soll garantieren, dass bisherige steuerliche Regelungen einzelner EUStaaten, welche in der Schweiz<br />
ansässige Unternehmungen gegenüber solchen in EUMitgliedstaaten diskriminieren (z. B. analoge Anwendung des Cadbury<br />
SchweppesFalles auf <strong>Schweizer</strong> Gesellschaften), aufgehoben werden und dass künftig auf derartige Regelungen verzichtet<br />
wird.<br />
Begründung<br />
Der Attraktivität des schweizerischen Steuersystems kommt im Mix der Stärken des Wirtschaftsstandorts Schweiz hohe<br />
Bedeutung zu. Unser Steuersystem steht aber wegen der besonderen Besteuerung gewisser Unternehmensformen seitens<br />
EU seit Längerem unter Druck. Als souveräner Staat und Drittstaat im Verhältnis zur EU obliegt es der Schweiz, ihr Steuerrecht<br />
weiterzuentwickeln. Sollte die Schweiz mit der EU in Bezug auf die Weiterentwicklung des schweizerischen Steuerrechts in<br />
einen Dialog treten oder konkrete Verhandlungen aufnehmen, müssen Minimalforderungen abgesteckt und auch von der EU<br />
anerkannt sein.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 15.08.2012<br />
Der Bundesrat hat das Mandat für den Dialog mit der EU über Unternehmenssteuerregimes verabschiedet. Der Dialog wird<br />
sich mit bestimmten Steuerfragen befassen, insbesondere mit der ungleichen Besteuerung von in und ausländischen<br />
Unternehmensgewinnen ("ring fencing"). Nicht Gegenstand des Dialogs wird dagegen die vollumfängliche Übernahme des EU<br />
Verhaltenskodexes zur Unternehmensbesteuerung durch die Schweiz sein. Der Dialog muss zudem die Souveränität der<br />
Schweiz und die Steuerhoheit der Kantone respektieren. Daher sind genügend lange Übergangsfristen zu vereinbaren.<br />
Schliesslich wird sich der Dialog auch mit den Abwehrmassnahmen der EUMitgliedstaaten gegen die Schweiz befassen.<br />
Der Mandatstext zum EUDialog wurde den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte zur Konsultation<br />
unterbreitet und von diesen gutgeheissen. Der Bundesrat beantragt deshalb Ablehnung der Motion und Durchführung des<br />
Dialogs auf der Grundlage des verabschiedeten Mandats.<br />
Antrag des Bundesrates vom 15.08.2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
97
Kommissionsberichte<br />
14.10.2013 Kommission für Wirtschaft und Abgaben des <strong>Ständerat</strong>es<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
19.06.2013 NR Annahme.<br />
27.11.2013 SR Ablehnung.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR (WAKSR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Mitunterzeichnende (80)<br />
Aeschi Thomas Amherd Viola Baader Caspar Bäumle Martin Blocher Christoph Böhni Thomas Borer Roland F.<br />
Bourgeois Jacques Brand Heinz Büchel Roland Rino Büchler Jakob BulliardMarbach Christine Buttet Yannick<br />
Candinas Martin Caroni Andrea Cassis Ignazio Darbellay Christophe Egloff Hans EichenbergerWalther Corina<br />
Favre Laurent Fehr Hans Feller Olivier Fiala Doris Fischer Roland FlückigerBäni Sylvia Fluri Kurt Français Olivier<br />
Gasche Urs Gasser Josias F. Germanier JeanRené Giezendanner Ulrich GlanzmannHunkeler Ida Gmür Alois<br />
Gössi Petra Grunder Hans Gschwind JeanPaul Guhl Bernhard Haller Vannini Ursula Hausammann Markus<br />
Hess Lorenz Hiltpold Hugues Huber Gabi Humbel Ruth Hutter Markus Kaufmann Hans Kessler Margrit Killer Hans<br />
Landolt Martin Lehmann Markus Leutenegger Filippo Lüscher Christian Lustenberger Ruedi Maier Thomas<br />
Moret Isabelle Müller Leo Müller Philipp Müller Thomas Noser Ruedi Parmelin Guy Pelli Fulvio Pfister Gerhard<br />
Regazzi Fabio Reimann Maximilian Ribaux Alain Rime JeanFrançois Ritter Markus Romano Marco Rösti Albert<br />
Schläfli Urs Schneeberger Daniela SchneiderSchneiter Elisabeth Spuhler Peter Stamm Luzi Vitali Albert<br />
Vogler Karl von Siebenthal Erich Wandfluh Hansruedi Wasserfallen Christian Wobmann Walter Ziörjen Lothar<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
internationale Verhandlungen Europäische Union Unternehmenssteuer Steuerrecht Anwendung des Gemeinschaftsrechts<br />
internationales Steuerrecht Holding gegenseitige Anerkennung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
24;10<br />
Zuständig<br />
Finanzdepartement (EFD)<br />
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98
e-parl 18.11.2013 14:30<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
12.3585 n Mo. Nationalrat (Fässler Daniel). Eckwerte für allfällige<br />
Steuerverhandlungen mit der EU<br />
Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 14. Oktober 2013<br />
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom 14. Oktober<br />
2013 die von <strong>Ständerat</strong> Daniel Fässler am 16. Juni 2012 eingereichte und vom Nationalrat am 19.<br />
Juni 2013 angenommene Motion vorberaten.<br />
Die Motion verlangt, dass der Bundesrat im Falle eines Dialogs oder Verhandlungen mit der<br />
Europäischen Union (EU) über die Unternehmensbesteuerung Forderungen stellt, die die<br />
Übernahme des „EU Code of Conduct“ ausschliessen und für allfällige Anpassungen bei der<br />
Besteuerung von Holdinggesellschaften und Gemischten Gesellschaften Übergangsfristen von zehn<br />
Jahren vorsehen. Bisherige steuerliche Regelungen einzelner EU-Staaten, die in der Schweiz<br />
ansässige Unternehmen gegenüber solchen in EU-Staaten diskriminieren, sollen zudem aufgehoben<br />
werden.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt mit 7 zu 4 Stimmen, die Motion anzunehmen.<br />
Berichterstattung: Schmid Martin<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident:<br />
Konrad Graber<br />
Inhalt des Berichtes<br />
1 Text und Begründung<br />
2 Stellungnahme des Bundesrats vom 15. August 2012<br />
3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />
4 Erwägungen der Kommission<br />
101-05/12.3585n/WAK--CER<br />
99
e-parl 18.11.2013 14:30<br />
1 Text und Begründung<br />
1.1 Text<br />
Sofern der Bundesrat mit der Europäischen Union (EU) in einen Dialog über die<br />
Unternehmensbesteuerung tritt oder konkrete Verhandlungen darüber aufnimmt, sind seitens der<br />
Schweiz mindestens die folgenden Forderungen zu stellen:<br />
1. Da die Schweiz eine autonome, auf die Bedürfnisse unseres Landes ausgerichtete Steuerpolitik<br />
verfolgt, bleiben die Regelungen des schweizerischen Steuerrechts die einzige massgebende<br />
Grundlage für die Besteuerung von Unternehmen in der Schweiz. Eine Übernahme des "Code of<br />
Conduct" der EU ist ausgeschlossen.<br />
2. Für allfällige Anpassungen bei der Besteuerung von Holdinggesellschaften und Gemischten<br />
Gesellschaften sind angemessene Übergangsfristen von zehn Jahren zu garantieren.<br />
3. Die EU ihrerseits soll garantieren, dass bisherige steuerliche Regelungen einzelner EU-Staaten,<br />
welche in der Schweiz ansässige Unternehmungen gegenüber solchen in EU-Mitgliedstaaten<br />
diskriminieren (z. B. analoge Anwendung des Cadbury-Schweppes-Falles auf <strong>Schweizer</strong><br />
Gesellschaften), aufgehoben werden und dass künftig auf derartige Regelungen verzichtet wird.<br />
1.2 Begründung<br />
Der Attraktivität des schweizerischen Steuersystems kommt im Mix der Stärken des<br />
Wirtschaftsstandorts Schweiz hohe Bedeutung zu. Unser Steuersystem steht aber wegen der<br />
besonderen Besteuerung gewisser Unternehmensformen seitens EU seit Längerem unter Druck. Als<br />
souveräner Staat und Drittstaat im Verhältnis zur EU obliegt es der Schweiz, ihr Steuerrecht<br />
weiterzuentwickeln. Sollte die Schweiz mit der EU in Bezug auf die Weiterentwicklung des<br />
schweizerischen Steuerrechts in einen Dialog treten oder konkrete Verhandlungen aufnehmen,<br />
müssen Minimalforderungen abgesteckt und auch von der EU anerkannt sein.<br />
2 Stellungnahme des Bundesrats vom 15. August 2012<br />
Der Bundesrat hat das Mandat für den Dialog mit der EU über Unternehmenssteuerregimes<br />
verabschiedet. Der Dialog wird sich mit bestimmten Steuerfragen befassen, insbesondere mit der<br />
ungleichen Besteuerung von in- und ausländischen Unternehmensgewinnen ("ring fencing"). Nicht<br />
Gegenstand des Dialogs wird dagegen die vollumfängliche Übernahme des EU-Verhaltenskodexes<br />
zur Unternehmensbesteuerung durch die Schweiz sein. Der Dialog muss zudem die Souveränität<br />
der Schweiz und die Steuerhoheit der Kantone respektieren. Daher sind genügend lange<br />
Übergangsfristen zu vereinbaren. Schliesslich wird sich der Dialog auch mit den<br />
Abwehrmassnahmen der EU-Mitgliedstaaten gegen die Schweiz befassen.<br />
Der Mandatstext zum EU-Dialog wurde den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte<br />
zur Konsultation unterbreitet und von diesen gutgeheissen. Der Bundesrat beantragt deshalb<br />
Ablehnung der Motion und Durchführung des Dialogs auf der Grundlage des verabschiedeten<br />
Mandats.<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
2<br />
100
e-parl 18.11.2013 14:30<br />
3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />
Der Nationalrat hat die Motion am 19. Juni 2013 mit 131 zu 59 Stimmen angenommen.<br />
4 Erwägungen der Kommission<br />
Die Kommission folgt dem Nationalrat und nimmt die Motion an. Sie nimmt begrüssend zur Kenntnis,<br />
dass die in der Motion erwähnten Forderungen auch im am 4. Juli 2012 verabschiedeten Mandat für<br />
den Dialog mit der EU über die Unternehmensbesteuerung verankert sind. Insbesondere<br />
Vorkommnisse von Diskriminierungen in Steuerfragen von schweizerischen gegenüber<br />
europäischen Unternehmen geben der Kommission Anlass zur Sorge. Einige<br />
Kommissionsmitglieder sind der Ansicht, dass die Anliegen der Motion schon genügend im Mandat<br />
berücksichtigt worden sind und die Überweisung der Motion deswegen nicht nötig ist. Insgesamt<br />
erachtet die Kommission aber die Annahme der Motion als ein Zeichen an den Bundesrat, um<br />
diesen in der Festlegung der Eckwerte zu den Verhandlungen zu unterstützen. Diese sollen bis<br />
Ende 2013 gefunden werden. Die Kommission möchte deshalb diesen Zeitpunkt abwarten und<br />
durch die Annahme der Motion sicherstellen, dass die erwähnten Forderungen integriert werden.<br />
3<br />
101
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3600 – Motion<br />
Steuerung der Ärztezulassung im KVG wieder einführen<br />
Eingereicht von<br />
Humbel Ruth<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
15.06.2012<br />
Nationalrat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt falls die KVGRevision ManagedCare vom Volk am 17. Juni 2012 abgelehnt wird im KVG<br />
wieder eine Zulassungssteuerung für Spezialärzte sowohl in freier Praxis als auch in Spitalambulatorien durch die Kantone<br />
einzuführen.<br />
Begründung<br />
Ende 2011 ist der Zulassungsstopp generell auch für Spezialärzte aufgehoben worden. Seit Januar 2012 können Ärzte aus<br />
dem EURaum wieder uneingeschränkt eine Praxis eröffnen. Bis Ende April 2012 haben 890 Ärzte eine Abrechnungsnummer<br />
bekommen, während es im gleichen Zeitraum 2011 389 Ärzte waren.<br />
Diese Entwicklung zeigt klar den Handlungsbedarf bei der Steuerung der Ärztezulassung.<br />
Mit der ManagedCareVorlage würde eine Steuerung durch die Netzwerke erfolgen. Falls die Vorlage vom Volk abgelehnt<br />
wird, entfällt jegliche Steuerung der Spezialärzte, und eine weitere massive Zunahme der Spezialärzte ist zu erwarten, was<br />
einen zusätzlichen Wachstumsschub auf die Gesundheitskosten zur Folge haben wird. Es ist deshalb unerlässlich, wieder eine<br />
Steuerungsmöglichkeit durch die Kantone einzuführen, welche sich sowohl auf Spezialärzte in freier Praxis als auch auf<br />
Spitalambulatorien bezieht.<br />
Da die Schweiz einen akuten Mangel an Grundversorgern hat, sind Grundversorger wie bei der letzten Verlängerung des<br />
Zulassungsstopps auszunehmen.<br />
Es ist zu beachten, dass bei der Wiedereinführung dieser Steuerung ein Handel von Zulassungsnummern unterbunden wird.<br />
Antrag des Bundesrates vom 05.09.2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
17.10.2013 Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des <strong>Ständerat</strong>es<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
28.09.2012 NR Annahme.<br />
09.12.2013 SR Ablehnung.<br />
102
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR (SGKSR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Mitunterzeichnende (10)<br />
Buttet Yannick Darbellay Christophe Fässler Daniel GlanzmannHunkeler Ida Gschwind JeanPaul Lohr Christian<br />
Müller Leo Riklin Kathy SchneiderSchneiter Elisabeth Vogler Karl<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Arzt/Ärztin Arbeitskräftebedarf Arbeitserlaubnis Bewilligung Unternehmensgründung Fremdarbeiter/in Beschäftigungsplanung<br />
Kosten des Gesundheitswesens<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
2841<br />
Zuständig<br />
Departement des Innern (EDI)<br />
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103
e-parl 13.11.2013 08:39<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
12.3600 n Mo. Nationalrat (Humbel). Steuerung der Ärztezulassung im KVG<br />
wieder einführen<br />
Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 17. Oktober 2013<br />
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des <strong>Ständerat</strong>es prüfte die im Titel erwähnte<br />
und am 15. Juni 2012 eingereichte Motion an ihrer Sitzung vom 17. Oktober 2013.<br />
Die Motion verlangt vom Bundesrat für den Fall, dass die Managed-Care-Vorlage vom Volk<br />
abgelehnt würde, eine Gesetzesrevision, um eine Zulassungssteuerung durch die Kantone für<br />
Spezialärzte sowohl in freier Praxis als auch in Spitalambulatorien einzuführen.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantrag einstimmig, die Motion abzulehnen.<br />
Berichterstattung: Egerszegi-Obrist<br />
Im Namen der Kommission<br />
Die Präsidentin:<br />
Christine Egerszegi-Obrist<br />
Inhalt des Berichtes<br />
1 Text und Begründung<br />
2 Stellungnahme des Bundesrates vom 5. September 2012<br />
3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates<br />
4 Erwägungen der Kommission<br />
101-05/12.3600n/SGK--CSSS<br />
104
e-parl 13.11.2013 08:39<br />
1 Text und Begründung<br />
1.1 Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt - falls die KVG-Revision Managed-Care vom Volk am 17. Juni 2012<br />
abgelehnt wird – im KVG wieder eine Zulassungssteuerung für Spezialärzte sowohl in freier Praxis<br />
als auch in Spitalambulatorien durch die Kantone einzuführen.<br />
1.2 Begründung<br />
Ende 2011 ist der Zulassungsstopp generell auch für Spezialärzte aufgehoben worden. Seit Januar<br />
2012 können Ärzte aus dem EU-Raum wieder uneingeschränkt eine Praxis eröffnen. Bis Ende April<br />
2012 haben 890 Ärzte eine Abrechnungsnummer bekommen, während es im gleichen Zeitraum<br />
2011 389 Ärzte waren.<br />
Diese Entwicklung zeigt klar den Handlungsbedarf bei der Steuerung der Ärztezulassung.<br />
Mit der Managed-Care-Vorlage würde eine Steuerung durch die Netzwerke erfolgen. Falls die<br />
Vorlage vom Volk abgelehnt wird, entfällt jegliche Steuerung der Spezialärzte, und eine weitere<br />
massive Zunahme der Spezialärzte ist zu erwarten, was einen zusätzlichen Wachstumsschub auf<br />
die Gesundheitskosten zur Folge haben wird. Es ist deshalb unerlässlich, wieder eine<br />
Steuerungsmöglichkeit durch die Kantone einzuführen, welche sich sowohl auf Spezialärzte in freier<br />
Praxis als auch auf Spitalambulatorien bezieht.<br />
Da die Schweiz einen akuten Mangel an Grundversorgern hat, sind Grundversorger wie bei der<br />
letzten Verlängerung des Zulassungsstopps auszunehmen.<br />
Es ist zu beachten, dass bei der Wiedereinführung dieser Steuerung ein Handel von<br />
Zulassungsnummern unterbunden wird.<br />
2 Stellungnahme des Bundesrates vom 5. September 2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates<br />
Der Nationalrat nahm die Motion am 28. September 2012 diskussionslos und ohne Gegenstimme<br />
an.<br />
4 Erwägungen der Kommission<br />
Am 21. Juni 2013 wurde die KVG-Vorlage „Vorübergehende Wiedereinführung der<br />
bedarfsabhängigen Zulassung“ (12.092) von beiden Räten in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
Die Motion ist damit zumindest teilweise erfüllt und es erübrigt sich, in dieser Sache bereits wieder<br />
eine Gesetzesrevision an die Hand zu nehmen.<br />
2<br />
105
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3767 – Motion<br />
Organspende. Wechsel zur Widerspruchslösung<br />
Eingereicht von<br />
Favre Laurent<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
20.09.2012<br />
Nationalrat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, bei der Organspende den Wechsel von der derzeit angewandten erweiterten<br />
Zustimmungslösung zum Widerspruchsmodell zu veranlassen.<br />
Begründung<br />
Die aktuelle Revision des Transplantationsgesetzes sieht keine Massnahmen zur Förderung der Organspende vor. Die Zahlen<br />
sind aber beunruhigend: Ende 2011 warteten 1074 Personen auf ein Spenderorgan (im Vergleich zu 468 Personen im Jahr<br />
2000); 61 Personen sind 2011 gestorben. Angesichts der ernsten Lage drängt sich ein Systemwechsel auf.<br />
Die Bürgerinnen und Bürger müssen ganz klar frei entscheiden können, ob sie dazu bereit sind, ein Organ zu spenden oder<br />
nicht, und ihr Entscheid muss respektiert werden. Leider setzen sich heute viele Leute gar nicht erst mit dieser Frage<br />
auseinander, oder zumindest äussern sie ihren Willen nicht. Dies muss sich ändern. Die Widerspruchslösung zwingt die<br />
Bürgerinnen und Bürger dazu, sich mit dieser Frage zu befassen, und überlässt ihnen die Entscheidung, ob sie sich als<br />
potenzielle Organspenderin oder als potenzieller Organspender zur Verfügung stellen möchten.<br />
Jede Person ab 18 Jahren (zugewanderte Personen nach deren Einreise) müsste innert angemessener Frist freien Willens<br />
entscheiden, ob sie sich als potenzielle Organspenderin zur Verfügung stellen möchte. Mit diesen Informationen würde eine<br />
Datenbank zur Datenverwaltung im medizinischen Bereich angelegt. Äussert sich die potenzielle Spenderin oder der<br />
potenzielle Spender nicht, so wird von ihrer oder seiner Zustimmung ausgegangen. Jede Person kann ihren Status jederzeit<br />
wieder ändern.<br />
Es gilt an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen, dass in der Schweiz jede Person als mögliche Organempfängerin betrachtet<br />
wird es wäre daher nur logisch, wenn auch jede Person als potenzielle Organspenderin angesehen würde.<br />
Länder wie Norwegen, Österreich, Italien oder Finnland kennen die Widerspruchslösung bereits. In diesen Staaten werden<br />
Personen, die eine Organentnahme ablehnen, in einem Zentralregister erfasst. Daher ist die Zahl der Organspenden in<br />
Österreich im internationalen Vergleich hoch.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 08.03.2013<br />
Der Bundesrat teilt die Auffassung des Motionärs, wonach die Verfügbarkeit von Organen für Transplantationen in der Schweiz<br />
unbefriedigend ist. Deshalb hat er am 8. März 2013 beschlossen, einen Aktionsplan "Mehr Organe für Transplantationen" zu<br />
lancieren. Ziel des Aktionsplanes ist es, in Zusammenarbeit mit den Kantonen, der Nationalen Stiftung für Organspende und<br />
Transplantation (Swisstransplant) sowie den betroffenen Institutionen und Gesundheitsfachleuten, die Spenderate von<br />
gegenwärtig 13 auf 20 Spendende pro Million Einwohnerinnen und Einwohner zu steigern.<br />
Die Analyse der Situation weltweit zeigt, dass mit isolierten Massnahmen die Spenderate nicht dauerhaft erhöht werden kann.<br />
Erfolgreiche Länder konnten ihre Spendezahlen beachtlich steigern, indem sie Massnahmen sinnvoll gebündelt und gezielt in<br />
einem Aktionsplan umgesetzt haben. Diese Länder investieren in die Strukturen und Prozesse im Bereich der Organspende.<br />
Die Schweiz verfügt auf organisatorischer Ebene bereits über gute Ansätze. Die im Vergleich mit den Ländern wie Spanien<br />
oder Österreich deutlich niedrigere Spenderate und die grossen regionalen Unterschiede bei der Zahl gemeldeter<br />
Spenderinnen und Spender deuten darauf hin, dass die bisherigen Massnahmen nicht optimal aufeinander abgestimmt sind.<br />
Dies soll der Aktionsplan ändern.<br />
Gleichzeitig lehnt der Bundesrat die Einführung der Widerspruchsregelung aufgrund der Erkenntnisse ab, die er in Erfüllung<br />
der Postulate Gutzwiller 10.3703, "Für mehr Organspender", Amherd 10.3701, "Widerspruchsmodell bei Organentnahmen",<br />
106
der Postulate Gutzwiller 10.3703, "Für mehr Organspender", Amherd 10.3701, "Widerspruchsmodell bei Organentnahmen",<br />
und Favre Laurent 10.3711, "Organspende. Evaluierung der Widerspruchsregelung", gewonnen hat.<br />
Die Erfahrung mit der Widerspruchslösung in der Schweiz vor dem Inkrafttreten des Transplantationsgesetzes 2007 zeigt,<br />
dass der Kanton mit der höchsten Spenderate, nämlich der Kanton Tessin, nicht etwa die Widerspruchsregelung, sondern die<br />
Zustimmungslösung kannte, wie sie heute für die ganze Schweiz gilt. Ein Blick über die Landesgrenzen zeigt drei Dinge: In<br />
einigen Ländern gilt zwar die Widerspruchslösung, diese wird aber in der Praxis kaum gelebt; angewendet wird meist die<br />
erweiterte Zustimmungslösung. In Ländern wie Spanien oder Österreich ist die Spenderate nach Einführung der<br />
Widerspruchslösung niedrig geblieben. Erst dank einer Reorganisation im Organspendewesen nahm sie markant zu. In Irland<br />
und den USA wurde eine hohe Spenderate auch mit der Zustimmungslösung erreicht.<br />
Die Einführung der Widerspruchslösung wirft zudem ethische Fragen auf. Die Nationale Ethikkommission für Humanmedizin<br />
kommt in ihrer Stellungnahme von März 2012 zuhanden des Bundesrates einstimmig zum Schluss, dass kein Anlass besteht,<br />
die heutige Rechtsgrundlage zu ändern. Der Bund soll sich stattdessen auf Massnahmen konzentrieren, die einen nachweislich<br />
positiven Effekt haben und ethisch unbedenklich sind. Eine deutliche Mehrheit der Kommission lehnt die Widerspruchslösung<br />
aus ethischen Überlegungen ab, weil diese die Persönlichkeitsrechte tangiere.<br />
Zudem würde ein Wechsel zur Widerspruchslösung nur mit einer Informationslösung, die eine breite, spezifische und<br />
regelmässige Information der Bevölkerung bedingt, und der Einrichtung eines Widerspruchregisters umgesetzt werden<br />
können.<br />
Nach Ansicht des Bundesrates ist der behauptete positive Effekt der Widerspruchslösung nicht genügend belegt, als dass<br />
eine solche Regelung den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte rechtfertigen würde. Daher lehnt er diese Massnahme ab.<br />
Antrag des Bundesrates vom 08.03.2013<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
14.11.2013 Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des <strong>Ständerat</strong>es<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
12.09.2013 NR Annahme.<br />
28.11.2013 SR Ablehnung.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR (SGKSR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Mitunterzeichnende (20)<br />
Amherd Viola Bourgeois Jacques Büchel Roland Rino Caroni Andrea Cassis Ignazio Derder Fathi<br />
EichenbergerWalther Corina Feller Olivier Fluri Kurt Freysinger Oskar Germanier JeanRené Hiltpold Hugues<br />
JohnCalame Francine Lüscher Christian Moret Isabelle Pelli Fulvio Ribaux Alain Schneeberger Daniela<br />
Thorens Goumaz Adèle Wasserfallen Christian<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Organverpflanzung Mangel Akzeptanz<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
2841<br />
107
Zuständig<br />
Departement des Innern (EDI)<br />
Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />
© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
108
e-parl 20.11.2013 10:53<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
12.3767 n Mo. Nationalrat (Favre Laurent). Organspende. Wechsel zur<br />
Widerspruchslösung<br />
Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 14. November 2013<br />
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom<br />
14. November 2013 die Motion geprüft, die Nationalrat Laurent Favre am 20. September 2012<br />
eingereicht und der Nationalrat am 12. September 2013 angenommen hat.<br />
Mit der Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, bei der Organspende den Wechsel von der<br />
derzeit angewandten erweiterten Zustimmungslösung zum Widerspruchsmodell zu veranlassen.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt mit 9 zu 3 Stimmen, die Motion abzulehnen.<br />
Eine Minderheit (Maury Pasquier, Gutzwiller, Stöckli) beantragt, die Motion anzunehmen.<br />
Berichterstattung: Egerszegi-Obrist<br />
Im Namen der Kommission<br />
Die Präsidentin:<br />
Christine Egerszegi-Obrist<br />
Inhalt des Berichtes<br />
1 Text und Begründung<br />
2 Stellungnahme des Bundesrats vom 8. März 2013<br />
3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates<br />
4 Erwägungen der Kommission<br />
101-05/12.3767n/SGK--CSSS<br />
109
e-parl 20.11.2013 10:53<br />
1 Text und Begründung<br />
1.1 Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, bei der Organspende den Wechsel von der derzeit angewandten<br />
erweiterten Zustimmungslösung zum Widerspruchsmodell zu veranlassen.<br />
1.2 Begründung<br />
Die aktuelle Revision des Transplantationsgesetzes sieht keine Massnahmen zur Förderung der<br />
Organspende vor. Die Zahlen sind aber beunruhigend: Ende 2011 warteten 1074 Personen auf ein<br />
Spenderorgan (im Vergleich zu 468 Personen im Jahr 2000); 61 Personen sind 2011 gestorben.<br />
Angesichts der ernsten Lage drängt sich ein Systemwechsel auf.<br />
Die Bürgerinnen und Bürger müssen ganz klar frei entscheiden können, ob sie dazu bereit sind, ein<br />
Organ zu spenden oder nicht, und ihr Entscheid muss respektiert werden. Leider setzen sich heute<br />
viele Leute gar nicht erst mit dieser Frage auseinander, oder zumindest äussern sie ihren Willen<br />
nicht. Dies muss sich ändern. Die Widerspruchslösung zwingt die Bürgerinnen und Bürger dazu,<br />
sich mit dieser Frage zu befassen, und überlässt ihnen die Entscheidung, ob sie sich als potenzielle<br />
Organspenderin oder als potenzieller Organspender zur Verfügung stellen möchten.<br />
Jede Person ab 18 Jahren (zugewanderte Personen nach deren Einreise) müsste innert<br />
angemessener Frist freien Willens entscheiden, ob sie sich als potenzielle Organspenderin zur<br />
Verfügung stellen möchte. Mit diesen Informationen würde eine Datenbank zur Datenverwaltung im<br />
medizinischen Bereich angelegt. Äussert sich die potenzielle Spenderin oder der potenzielle<br />
Spender nicht, so wird von ihrer oder seiner Zustimmung ausgegangen. Jede Person kann ihren<br />
Status jederzeit wieder ändern.<br />
Es gilt an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen, dass in der Schweiz jede Person als mögliche<br />
Organempfängerin betrachtet wird - es wäre daher nur logisch, wenn auch jede Person als<br />
potenzielle Organspenderin angesehen würde.<br />
Länder wie Norwegen, Österreich, Italien oder Finnland kennen die Widerspruchslösung bereits. In<br />
diesen Staaten werden Personen, die eine Organentnahme ablehnen, in einem Zentralregister<br />
erfasst. Daher ist die Zahl der Organspenden in Österreich im internationalen Vergleich hoch.<br />
2 Stellungnahme des Bundesrats vom 8. März 2013<br />
Der Bundesrat teilt die Auffassung des Motionärs, wonach die Verfügbarkeit von Organen für<br />
Transplantationen in der Schweiz unbefriedigend ist. Deshalb hat er am 8. März 2013 beschlossen,<br />
einen Aktionsplan "Mehr Organe für Transplantationen" zu lancieren. Ziel des Aktionsplanes ist es,<br />
in Zusammenarbeit mit den Kantonen, der Nationalen Stiftung für Organspende und Transplantation<br />
(Swisstransplant) sowie den betroffenen Institutionen und Gesundheitsfachleuten, die Spenderate<br />
von gegenwärtig 13 auf 20 Spendende pro Million Einwohnerinnen und Einwohner zu steigern.<br />
Die Analyse der Situation weltweit zeigt, dass mit isolierten Massnahmen die Spenderate nicht<br />
dauerhaft erhöht werden kann. Erfolgreiche Länder konnten ihre Spendezahlen beachtlich steigern,<br />
indem sie Massnahmen sinnvoll gebündelt und gezielt in einem Aktionsplan umgesetzt haben. Diese<br />
Länder investieren in die Strukturen und Prozesse im Bereich der Organspende. Die Schweiz<br />
verfügt auf organisatorischer Ebene bereits über gute Ansätze. Die im Vergleich mit den Ländern<br />
wie Spanien oder Österreich deutlich niedrigere Spenderate und die grossen regionalen<br />
2<br />
110
e-parl 20.11.2013 10:53<br />
Unterschiede bei der Zahl gemeldeter Spenderinnen und Spender deuten darauf hin, dass die<br />
bisherigen Massnahmen nicht optimal aufeinander abgestimmt sind. Dies soll der Aktionsplan<br />
ändern.<br />
Gleichzeitig lehnt der Bundesrat die Einführung der Widerspruchsregelung aufgrund der<br />
Erkenntnisse ab, die er in Erfüllung der Postulate Gutzwiller 10.3703, "Für mehr Organspender",<br />
Amherd 10.3701, "Widerspruchsmodell bei Organentnahmen", und Favre Laurent 10.3711,<br />
"Organspende. Evaluierung der Widerspruchsregelung", gewonnen hat.<br />
Die Erfahrung mit der Widerspruchslösung in der Schweiz vor dem Inkrafttreten des<br />
Transplantationsgesetzes 2007 zeigt, dass der Kanton mit der höchsten Spenderate, nämlich der<br />
Kanton Tessin, nicht etwa die Widerspruchsregelung, sondern die Zustimmungslösung kannte, wie<br />
sie heute für die ganze Schweiz gilt. Ein Blick über die Landesgrenzen zeigt drei Dinge: In einigen<br />
Ländern gilt zwar die Widerspruchslösung, diese wird aber in der Praxis kaum gelebt; angewendet<br />
wird meist die erweiterte Zustimmungslösung. In Ländern wie Spanien oder Österreich ist die<br />
Spenderate nach Einführung der Widerspruchslösung niedrig geblieben. Erst dank einer<br />
Reorganisation im Organspendewesen nahm sie markant zu. In Irland und den USA wurde eine<br />
hohe Spenderate auch mit der Zustimmungslösung erreicht.<br />
Die Einführung der Widerspruchslösung wirft zudem ethische Fragen auf. Die Nationale<br />
Ethikkommission für Humanmedizin kommt in ihrer Stellungnahme von März 2012 zuhanden des<br />
Bundesrates einstimmig zum Schluss, dass kein Anlass besteht, die heutige Rechtsgrundlage zu<br />
ändern. Der Bund soll sich stattdessen auf Massnahmen konzentrieren, die einen nachweislich<br />
positiven Effekt haben und ethisch unbedenklich sind. Eine deutliche Mehrheit der Kommission lehnt<br />
die Widerspruchslösung aus ethischen Überlegungen ab, weil diese die Persönlichkeitsrechte<br />
tangiere.<br />
Zudem würde ein Wechsel zur Widerspruchslösung nur mit einer Informationslösung, die eine breite,<br />
spezifische und regelmässige Information der Bevölkerung bedingt, und der Einrichtung eines<br />
Widerspruchregisters umgesetzt werden können.<br />
Nach Ansicht des Bundesrates ist der behauptete positive Effekt der Widerspruchslösung nicht<br />
genügend belegt, als dass eine solche Regelung den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte<br />
rechtfertigen würde. Daher lehnt er diese Massnahme ab.<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates<br />
Der Nationalrat nahm die Motion an seiner Sitzung vom 12. September 2013 mit 102 zu 65 Stimmen<br />
bei 19 Enthaltungen an.<br />
4 Erwägungen der Kommission<br />
Die Kommission beschäftigte sich im Rahmen ihrer Beratungen zur Teilrevision des<br />
Transplantationsgesetzes (13.029 s) eingehend mit der Frage eines Wechsels von der aktuell<br />
gültigen Zustimmungslösung zur Widerspruchslösung und lehnte diesen schliesslich ab. In der<br />
Konsequenz beantragt sie auch die vorliegende Motion zur Ablehnung, dies mit der gleichen<br />
Begründung. Die Kommission ist sich einig, dass die Entscheidung für oder gegen eine<br />
Organspende mit grundsätzlichen Fragestellungen einhergeht. Die Abklärungen bezüglich einer<br />
Organentnahme, die eng mit dem Prozess des Sterbens verbunden seien, stellten ausserordentliche<br />
Herausforderungen dar, nicht zuletzt für die Angehörigen. Diese Situation änderte sich auch mit dem<br />
3<br />
111
e-parl 20.11.2013 10:53<br />
Wechsel zur Widerspruchsregelung nicht grundsätzlich, da die Angehörigen bei Fehlen einer klaren<br />
Willensäusserung der verstorbenen Person weiterhin angefragt würden und mitunter schwierige<br />
Entscheidungen fällen müssten. Zudem stellten sich im Zusammenhang mit der Widerspruchslösung<br />
auch ethische Fragen, wie beispielsweise jene nach dem Selbstbestimmungsrecht über den eignen<br />
Körper. Vor diesem Hintergrund zieht die Mehrheit der Kommission eine explizite Zustimmung zu<br />
einer Organspende einem Widerspruchsrecht vor.<br />
Trotzdem möchte auch die Mehrheit der Kommission eine grössere Organspendebereitschaft in der<br />
Bevölkerung erreichen. Sie setzt diesbezüglich aber nicht auf einen Systemwechsel, sondern auf<br />
den Vorschlag des Bundesrates, der die Spenderate mit Hilfe eines breitabgestützten Aktionsplans<br />
steigern will. Dieser Plan orientiert sich an den Erfahrungen von Ländern, welche die Anzahl<br />
Organspenden tatsächlich erhöhen konnten, indem sie verschiedene, aufeinander abgestimmte<br />
Massnahmen in den Bereichen Information der Bevölkerung, Ausbildung des Medizinalpersonals<br />
und Organisation des Organspendewesens umsetzten.<br />
Die Minderheit will mit dem Wechsel zur Widerspruchslösung nicht nur die Organspendebereitschaft<br />
fördern, sondern sie verspricht sich davon auch eine Veränderung in der Grundhaltung der<br />
Gesellschaft gegenüber der Organspende.<br />
4<br />
112
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.4085 – Motion<br />
TaskForce "Zukunft Finanzplatz"<br />
Eingereicht von<br />
Bischof Pirmin<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
10.12.2012<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Massnahmen vorzukehren, um eine ausserordentliche TaskForce "Zukunft<br />
Finanzplatz" einzusetzen. Diese soll<br />
1. unter der Leitung des Bundesrates aus allen wesentlichen Akteuren bestehen, darunter die wichtigsten Gruppen der<br />
Branche (Inlandbanken, Grossbanken, Versicherer), die Spitze des SIF, die Finma und die SNB;<br />
2. den Auftrag erhalten, eine rollende Zukunftsstrategie für den Finanzplatz samt Vorschlägen für Gesetzesänderungen und<br />
Vollzug zu erarbeiten, insbesondere für<br />
a. die Zukunft der Vermögensverwaltung (internationale Standards, Strategie Abgeltungssteuer und Alternativen,<br />
Bankgeheimnis usw.);<br />
b. die Zukunft des Investmentbankings;<br />
c. internationale Marktzugänge;<br />
d. die nötigen Rahmenbedingungen für Zukunftsmärkte;<br />
e. ein geeintes Auftreten gegen aussen;<br />
f. Aufgabe, Kompetenzabgrenzungen und Rollenverständnis von Finma und SNB bei der Aufsicht.<br />
Begründung<br />
Nach der Finanzkrise befindet sich der Finanzplatz Schweiz in einem schnellen Strukturwandel (Rolle des Investmentbankings,<br />
Regulierungskosten, kommende Zusammenschlüsse). Gleichzeitig ist er, mehr als andere führende Finanzplätze,<br />
zunehmenden internationalen Anfechtungen und Markteinschränkungen ausgerechnet in der Paradedisziplin der<br />
Vermögensverwaltung ausgesetzt (OECDStandards, Verhältnis USA, Deutschland und übrige EU). Staatliche<br />
Bankenrettungen haben Stabilitätsrisiken von systemrelevanten Instituten aufgezeigt und Regulierung nach sich gezogen. Trotz<br />
dieser Herausforderungen treten die Branchenvertreter, die Aufsichtsbehörden und die Politik nicht immer geschlossen gegen<br />
aussen auf. Das Rollenverständnis von Finma und die Kompetenzabgrenzung zur SNB geben zu Diskussionen Anlass.<br />
Angesichts der Bedeutung des Finanzplatzes für die gesamte Volkswirtschaft hat die nachhaltige und unaufgeregte Definition<br />
einer rollenden und einheitlichen Zukunftsstrategie für die gesamte Branche eine neue und dringliche Qualität erhalten. Die<br />
positiven Erfahrungen mit der Arbeitsgruppe "Too big to fail" weisen den Weg für eine ausserordentliche TaskForce, die unter<br />
Ausschluss der Öffentlichkeit tagt. Die von der CVP seit Monaten geforderte Einsetzung einer eigentlichen TaskForce<br />
"Zukunft Finanzplatz" ist jetzt zu realisieren.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 20.02.2013<br />
Der Bundesrat ist sich der aktuellen Herausforderungen für den Finanzplatz Schweiz bewusst. Wie der Bundesrat in seinem<br />
Bericht zur Finanzmarktpolitik des Bundes vom 19. Dezember 2012 darlegt, beruht die strategische Ausrichtung der <strong>Schweizer</strong><br />
Finanzmarktpolitik darauf, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, die Bekämpfung der Finanzkriminalität und die Verhinderung<br />
der Anlage unversteuerter Vermögenswerte in der Schweiz zu intensivieren, mit weiteren Ländern internationale<br />
Quellensteuerabkommen abzuschliessen und die standardkonforme Amts und Rechtshilfe rechtlich zu verankern. Je ein<br />
Massnahmenbündel, das sich konsequent an der Zielsetzung Qualität, Stabilität und Integrität ausrichtet, soll dazu beitragen,<br />
dass die Rahmenbedingungen für den <strong>Schweizer</strong> Finanzplatz optimiert und international respektiert werden.<br />
113
Die Schweiz soll auch in Zukunft über einen starken, international konkurrenzfähigen Finanzmarkt verfügen, der massgeblich<br />
zum Wohlstand in der Schweiz beiträgt, vielen Leuten eine Beschäftigung bietet und ein hohes Steueraufkommen bringt. Dazu<br />
sind bestmögliche, international akzeptierte Rahmenbedingungen notwendig, die so ausgestaltet sein sollen, dass der<br />
<strong>Schweizer</strong> Finanzmarkt:<br />
Dienstleistungen von herausragender Qualität anbietet, die von seinen Kunden aus der ganzen Welt geschätzt werden,<br />
selbst heftigsten Schocks auf den volatilen internationalen Finanz und Kapitalmärkten standhalten kann und<br />
durch eine rigorose Bekämpfung von Missbräuchen eine internationale Vorbildfunktion einnimmt.<br />
Im Hinblick auf die zukünftigen Herausforderungen für den Finanzplatz hat das EFD eine Expertengruppe eingesetzt. Diese<br />
soll losgelöst vom aktuellen Tagesgeschäft strategische Grundsatzfragen zur längerfristigen Weiterentwicklung der<br />
Finanzplatzstrategie des Bundes erörtern und Handlungsoptionen aufzeigen. Es geht dabei zunächst darum, zuhanden des<br />
Bundesrates eine breite Auslegeordnung zu erstellen. Dabei sollen Vertreter der Finanzbranche, aber auch weitere Vertreter<br />
des Werkplatzes rechtzeitig einbezogen werden. Die Expertengruppe, welche von Prof. Dr. Aymo Brunetti, Universität Bern,<br />
geleitet wird, setzt sich aus Vertretern der SNB, der Finma, der Verwaltung und der Wissenschaft zusammen.<br />
Vor diesem Hintergrund erachtet der Bundesrat die Einsetzung einer zusätzlichen TaskForce, die sich mit der Zukunft des<br />
Finanzplatzes Schweiz befasst, weder als notwendig noch als sinnvoll.<br />
Antrag des Bundesrates vom 20.02.2013<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
14.10.2013 Kommission für Wirtschaft und Abgaben des <strong>Ständerat</strong>es<br />
12.08.2013 Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum<br />
Rat<br />
11.03.2013 SR Annahme.<br />
25.09.2013 NR Die Motion wird mit folgender Änderung angenommen: Erstens soll die Liste der Akteure unter Punkt 1<br />
um „unabhängige Vermögensberater und Treuhänder“ erweitert werden. Zweitens soll Punkt 2 um<br />
folgende neue Ziffer a1. ergänzt werden: „Die Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit<br />
des Finanzplatzes selber“. Schliesslich soll Ziffer a. neu folgendermassen lauten: „die Zukunft der<br />
Vermögensverwaltung (nationale Gesetzesanpassungen für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit,<br />
internationale Standards, Strategie Abgeltungssteuer und Alternativen, Schutz der Privatsphäre,<br />
Bankgeheimnis usw.);“.<br />
28.11.2013 SR Ablehnung.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR (WAKNR)<br />
Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR (WAKSR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Mitunterzeichnende (11)<br />
Bieri Peter Bischofberger Ivo Engler Stefan Fournier JeanRené Graber Konrad HäberliKoller Brigitte<br />
Imoberdorf René Lombardi Filippo Niederberger Paul Schwaller Urs SeydouxChriste Anne<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
114
Finanzplatz Schweiz Expertenkommission Entscheidungsprozess politische Planung Bankrecht Bankgeschäft Vermögensverwaltung<br />
Kompetenzregelung Eidgenössische Finanzmarktaufsicht <strong>Schweizer</strong>ische Nationalbank<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
24<br />
Zuständig<br />
Finanzdepartement (EFD)<br />
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© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
115
e-parl 14.11.2013 07:48<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
12.4085 s Mo. <strong>Ständerat</strong> (Bischof). Task-Force "Zukunft Finanzplatz"<br />
Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 14. Oktober 2013<br />
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom 14. Oktober<br />
2013 die von <strong>Ständerat</strong> Pirmin Bischof am 10. Dezember 2012 eingereichte, vom <strong>Ständerat</strong> am<br />
11. März 2013 angenommene und vom Nationalrat am 25. September 2013 abgeänderte Motion<br />
vorberaten.<br />
Die Motion beauftragt den Bundesrat, eine Task-Force unter seiner Leitung einzusetzen, die sich<br />
aus Vertretern aller wesentlichen Akteure der Finanzbranche und der betroffenen Verwaltungsstellen<br />
zusammensetzt und die eine Strategie sowie konkrete Massnahmen für die Zukunft des <strong>Schweizer</strong><br />
Finanzplatzes erarbeitet.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt nach erfolgter Diskussion stillschweigend, die Motion abzulehnen.<br />
Berichterstattung: Bischof<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident:<br />
Konrad Graber<br />
Inhalt des Berichtes<br />
1 Text und Begründung<br />
2 Stellungnahme des Bundesrats vom 20. Februar 2013<br />
3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />
4 Erwägungen der Kommission<br />
101-05/12.4085s/WAK--CER<br />
116
e-parl 14.11.2013 07:48<br />
1 Text und Begründung<br />
1.1 Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Massnahmen vorzukehren, um eine ausserordentliche<br />
Task-Force "Zukunft Finanzplatz" einzusetzen. Diese soll<br />
1. unter der Leitung des Bundesrates aus allen wesentlichen Akteuren bestehen, darunter die<br />
wichtigsten Gruppen der Branche (Inlandbanken, Grossbanken, Versicherer), die Spitze des SIF, die<br />
Finma und die SNB;<br />
2. den Auftrag erhalten, eine rollende Zukunftsstrategie für den Finanzplatz samt Vorschlägen für<br />
Gesetzesänderungen und Vollzug zu erarbeiten, insbesondere für<br />
a. die Zukunft der Vermögensverwaltung (internationale Standards, Strategie Abgeltungssteuer und<br />
Alternativen, Bankgeheimnis usw.);<br />
b. die Zukunft des Investmentbankings;<br />
c. internationale Marktzugänge;<br />
d. die nötigen Rahmenbedingungen für Zukunftsmärkte;<br />
e. ein geeintes Auftreten gegen aussen;<br />
f. Aufgabe, Kompetenzabgrenzungen und Rollenverständnis von Finma und SNB bei der Aufsicht.<br />
1.2 Begründung<br />
Nach der Finanzkrise befindet sich der Finanzplatz Schweiz in einem schnellen Strukturwandel<br />
(Rolle des Investmentbankings, Regulierungskosten, kommende Zusammenschlüsse). Gleichzeitig<br />
ist er, mehr als andere führende Finanzplätze, zunehmenden internationalen Anfechtungen und<br />
Markteinschränkungen ausgerechnet in der Paradedisziplin der Vermögensverwaltung ausgesetzt<br />
(OECD-Standards, Verhältnis USA, Deutschland und übrige EU). Staatliche Bankenrettungen haben<br />
Stabilitätsrisiken von systemrelevanten Instituten aufgezeigt und Regulierung nach sich gezogen.<br />
Trotz dieser Herausforderungen treten die Branchenvertreter, die Aufsichtsbehörden und die Politik<br />
nicht immer geschlossen gegen aussen auf. Das Rollenverständnis von Finma und die<br />
Kompetenzabgrenzung zur SNB geben zu Diskussionen Anlass. Angesichts der Bedeutung des<br />
Finanzplatzes für die gesamte Volkswirtschaft hat die nachhaltige und unaufgeregte Definition einer<br />
rollenden und einheitlichen Zukunftsstrategie für die gesamte Branche eine neue und dringliche<br />
Qualität erhalten. Die positiven Erfahrungen mit der Arbeitsgruppe "Too big to fail" weisen den Weg<br />
für eine ausserordentliche Task-Force, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit tagt. Die von der CVP<br />
seit Monaten geforderte Einsetzung einer eigentlichen Task-Force "Zukunft Finanzplatz" ist jetzt zu<br />
realisieren.<br />
2 Stellungnahme des Bundesrats vom 20. Februar 2013<br />
Der Bundesrat ist sich der aktuellen Herausforderungen für den Finanzplatz Schweiz bewusst. Wie<br />
der Bundesrat in seinem Bericht zur Finanzmarktpolitik des Bundes vom 19. Dezember 2012<br />
darlegt, beruht die strategische Ausrichtung der <strong>Schweizer</strong> Finanzmarktpolitik darauf, die<br />
Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, die Bekämpfung der Finanzkriminalität und die Verhinderung der<br />
Anlage unversteuerter Vermögenswerte in der Schweiz zu intensivieren, mit weiteren Ländern<br />
internationale Quellensteuerabkommen abzuschliessen und die standardkonforme Amts- und<br />
Rechtshilfe rechtlich zu verankern. Je ein Massnahmenbündel, das sich konsequent an der<br />
2<br />
117
e-parl 14.11.2013 07:48<br />
Zielsetzung Qualität, Stabilität und Integrität ausrichtet, soll dazu beitragen, dass die<br />
Rahmenbedingungen für den <strong>Schweizer</strong> Finanzplatz optimiert und international respektiert werden.<br />
Die Schweiz soll auch in Zukunft über einen starken, international konkurrenzfähigen Finanzmarkt<br />
verfügen, der massgeblich zum Wohlstand in der Schweiz beiträgt, vielen Leuten eine Beschäftigung<br />
bietet und ein hohes Steueraufkommen bringt. Dazu sind bestmögliche, international akzeptierte<br />
Rahmenbedingungen notwendig, die so ausgestaltet sein sollen, dass der <strong>Schweizer</strong> Finanzmarkt:<br />
- Dienstleistungen von herausragender Qualität anbietet, die von seinen Kunden aus der ganzen<br />
Welt geschätzt werden,<br />
- selbst heftigsten Schocks auf den volatilen internationalen Finanz- und Kapitalmärkten standhalten<br />
kann und<br />
- durch eine rigorose Bekämpfung von Missbräuchen eine internationale Vorbildfunktion einnimmt.<br />
Im Hinblick auf die zukünftigen Herausforderungen für den Finanzplatz hat das EFD eine<br />
Expertengruppe eingesetzt. Diese soll losgelöst vom aktuellen Tagesgeschäft strategische<br />
Grundsatzfragen zur längerfristigen Weiterentwicklung der Finanzplatzstrategie des Bundes erörtern<br />
und Handlungsoptionen aufzeigen. Es geht dabei zunächst darum, zuhanden des Bundesrates eine<br />
breite Auslegeordnung zu erstellen. Dabei sollen Vertreter der Finanzbranche, aber auch weitere<br />
Vertreter des Werkplatzes rechtzeitig einbezogen werden. Die Expertengruppe, welche von Prof. Dr.<br />
Aymo Brunetti, Universität Bern, geleitet wird, setzt sich aus Vertretern der SNB, der Finma, der<br />
Verwaltung und der Wissenschaft zusammen.<br />
Vor diesem Hintergrund erachtet der Bundesrat die Einsetzung einer zusätzlichen Task-Force, die<br />
sich mit der Zukunft des Finanzplatzes Schweiz befasst, weder als notwendig noch als sinnvoll.<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />
Der Nationalrat hat die Motion mit 118 zu 68 Stimmen angenommen und am vom <strong>Ständerat</strong><br />
beschlossenen Text mehrere Änderungen angebracht. Erstens soll die Liste der Akteure unter Punkt<br />
1 um «unabhängige Vermögensberater und Treuhänder» erweitert werden. Zweitens soll Punkt 2<br />
um folgende neue Ziffer a1 ergänzt werden: «Die Verbesserung der internationalen<br />
Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes selber». Zudem soll Ziffer a neu wie folgt lauten: «die<br />
Zukunft der Vermögensverwaltung (nationale Gesetzesanpassungen für die Verbesserung der<br />
Wettbewerbsfähigkeit, internationale Standards, Strategie Abgeltungssteuer und Alternativen,<br />
Schutz der Privatsphäre, Bankgeheimnis, usw.);».<br />
4 Erwägungen der Kommission<br />
Die Kommission hat dieses Geschäft zusammen mit der Motion 13.3203 geprüft, nachdem sie von<br />
der Ernennung der Mitglieder der Expertengruppe zur Weiterentwicklung der Finanzmarktstrategie<br />
und von deren Mandat Kenntnis genommen hatte (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom<br />
10. Oktober 2013).<br />
Die WAK-S begrüsst den Entscheid des Bundesrates und hält fest, dass die personelle<br />
Zusammensetzung der Expertengruppe wie auch deren Mandat im Wesentlichen den Vorstellungen<br />
der Räte entspricht und es somit nicht mehr nötig ist, die Motion zu überweisen. Deshalb beantragt<br />
sie deren Ablehnung.<br />
3<br />
118
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.4139 – Motion<br />
Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs<br />
Eingereicht von<br />
Bischof Pirmin<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
12.12.2012<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Überwiesen an Bundesrat<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt,<br />
1. die nötigen rechtlichen, organisatorischen und technischen Vorkehrungen zu treffen, damit der bereits in ZPO, StPO, SchKG<br />
und im Bundesverwaltungsrecht vorgesehene elektronische Rechtsverkehr (ERV) für den gesamten Behördenverkehr (inkl.<br />
Gerichte) in der ganzen Schweiz einheitlich umgesetzt wird und auf allen Stufen funktioniert;<br />
2. die Voraussetzungen für eine zentral zugängliche elektronische Aktenführung mit Akteneinsicht zu schaffen;<br />
3. Vorgaben zur elektronischen Archivführung im Justizbereich von Bund und Kantonen zu erlassen;<br />
4. auf Bundesebene die erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung dieser Aufträge bereitzustellen.<br />
Begründung<br />
Mit der Einführung der Suisse ID und mit den Vorgaben in den neuen Prozessordnungen (StPO, ZPO samt Anpassungen<br />
SchKG) hat der Bund Grundlagen für die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) mit Behörden/Gerichten<br />
bereitgestellt. Erste Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass sich der ERV nur breit etablieren kann, wenn einheitliche<br />
Standards, welche die Kantone beim ERV ins kantonale Verwaltungsrecht übernehmen können, geschaffen werden und die<br />
Aktenführung auf Behördenseite elektronisch erfolgt.<br />
Vorerst braucht es gesetzliche Anpassungen, damit der ERV auch in der Praxis eingeführt und angewendet wird.<br />
Insbesondere ist der Medienbruch zu vermeiden, der dadurch entsteht, dass gemäss geltendem Recht bei elektronischen<br />
Eingaben die Gerichte die Nachreichung in Papierform verlangen können (und es in aller Regel auch tun). Es soll die<br />
elektronische Zustellung zugunsten der postalischen Übermittlung gefördert werden.<br />
Zu prüfen ist insbesondere eine Anpassung der folgenden Bestimmungen:<br />
Streichung der KannVorschriften (Nachreichung in Papierform), die das Gesetz gemäss Artikel 130 Absatz 3 ZPO, Artikel<br />
33a Absatz 3 SchKG und Artikel 110 Absatz 2 StPO vorsieht;<br />
Harmonisierung der historisch gewachsenen gesetzlichen Bestimmungen zum ERV mit den Regeln in den neuen<br />
Prozessordnungen: insbesondere die Artikel 20 Absatz 2bis VwVG, 44 Absatz 2 BGG und 38 Absatz 2bis ATSG.<br />
Damit Stammdaten nur einmal eingegeben werden müssen, sind verbindliche Vorgaben zur strukturierten Datenübermittlung zu<br />
prüfen, damit Fehler vermieden, Zeit gespart und Kosten gesenkt werden können.<br />
Für einen gut funktionierenden ERV braucht es insbesondere eine zentral zugängliche Einrichtung, über welche sämtliche<br />
Dokumente in hängigen Verfahren von Gerichten/Behörden zur Einsicht zur Verfügung stehen. Dies erlaubt es, dass<br />
verfahrensrelevante Gerichtsakten und Dokumente von Verfahrensbeteiligten orts und zeitunabhängig mittels<br />
Zugangsberechtigungen zentral eingesehen werden können. Ob dies mittels einer zentralen elektronischen Aktenplattform mit<br />
gemischter (Bund/Kantone) oder kantonaler Trägerschaft oder über einen zentral zugänglichen Verbund bestehender<br />
Plattformen erreicht werden soll, kann hier offengelassen werden. Es ist naheliegend, dass der Bund hierfür die technischen<br />
Voraussetzungen schaffen sollte.<br />
Es ist auch wichtig, dass der Bund den Kantonen nun rasch den Rahmen für die Archivführung im Justizbereich vorgibt, damit<br />
diese koordiniert erfolgt. Die Vorschriften müssen in den meisten Kantonen angepasst werden. Heute findet bei den<br />
kantonalen Stellen fast durchwegs ein Medienbruch (von der elektronischen Version zur Papierversion) statt.<br />
119
Es ist nötig, jetzt Schritte zu unternehmen, damit nicht jeder Kanton für sich alleine den ERV umsetzt, Synergien verpasst<br />
werden oder die Entwicklung in eine falsche Richtung geht. Es erhöht die Glaubwürdigkeit der Justiz, wenn sie effiziente<br />
Verfahrensabläufe garantieren kann. Hinzu kommt, dass mit teilweisem Wegfall des Papierverkehrs wesentliche finanzielle<br />
Mittel gespart werden können.<br />
Damit der ERV auch in der Schweiz erfolgreich umgesetzt wird, braucht es zusätzliche Ressourcen, die auf Bundesebene<br />
bereitgestellt werden müssen. Je schneller die Umsetzung erfolgt, desto früher kann das entsprechende Sparpotenzial<br />
realisiert werden.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 20.02.2013<br />
Der Bundesrat begrüsst das Anliegen der Motion für die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs. Diese soll<br />
gesamtschweizerisch einheitlich umgesetzt werden. In Zusammenhang mit der Revision des Bundesgesetzes über die<br />
elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) hat der Bundesrat am 19. Dezember 2012 denn auch verschiedene Aufträge<br />
erteilt für die Ausarbeitung eines Gesetzgebungspaketes zur Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs. Diese zielen in<br />
dieselbe Richtung wie die Motion.<br />
Der Bund hat sich bei der erforderlichen Anpassung der gesetzlichen Grundlagen aber auf seinen Zuständigkeitsbereich zu<br />
beschränken. Die Bundesverfassung räumt dem Bund keine allgemeine Kompetenz ein, den Kantonen zur Schaffung einer<br />
einheitlichen elektronischen Verwaltungslandschaft generelle technische und organisatorische Vorgaben zu machen. Der Bund<br />
kann hingegen bereits heute dort Vorgaben machen, wo er Rechtsetzungskompetenzen hat, die nicht auf Grundsätze<br />
beschränkt sind, wie beispielsweise im Zivil oder Strafrecht (vgl. dazu Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 22.<br />
Dezember 2011, veröffentlicht in VPB 1/2012 vom 1. Mai 2012). Die Schaffung neuer Bundeskompetenzen wäre zwar mit<br />
einer Verfassungsrevision möglich, der Bundesrat geht aber davon aus, dass die Motion nicht dahingehend zu interpretieren<br />
ist.<br />
Das bedeutet, dass bei allen Punkten die kantonale Autonomie insbesondere in jenen Bereichen des<br />
Verwaltungsverfahrensrechts respektiert werden muss, wo der Bund keine entsprechenden Regelungskompetenzen hat. Das<br />
Zivil und das Strafprozessrecht kann der Bund umfassend regeln. Nach Auffassung des Bundesrates ist die Motion so zu<br />
interpretieren, dass die durch den Bund zu treffenden Massnahmen keine verbindlichen Vorgaben für die Kantone in deren<br />
autonomem Bereich umfassen.<br />
Ziffer 1 der Motion zielt darauf ab, den elektronischen Rechtsverkehr in allen Rechtsgebieten einheitlich umzusetzen. Dazu ist<br />
eine Reihe von Anpassungen verschiedener Gesetze und insbesondere der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die<br />
elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs und Konkursverfahren (SR<br />
272.1) notwendig. Diese betreffen in erster Linie technische und organisatorische Vorkehrungen, die von den Anbietern der<br />
anerkannten Zustellplattformen umzusetzen sind.<br />
Bei der Umsetzung der Ziffern 2 und 3 der Motion sind verschiedene Varianten denkbar, deren Auswirkungen auf den<br />
Ressourcenbedarf auch sehr unterschiedlich sind. So kann beispielsweise der Bund die Voraussetzungen für eine zentral<br />
zugängliche elektronische Aktenführung mit Akteneinsicht schaffen, indem er in einer Rahmengesetzgebung nur die<br />
Grundanforderungen regelt. Oder er könnte diese Applikation auch selber bauen und betreiben. Auch die Vorgaben zur<br />
elektronischen Archivführung im Justizbereich von Bund und Kantonen könnten sich beschränken auf eine Definition<br />
technischer Formatvorgaben. Allenfalls wäre es aber sinnvoll, dieses Archiv ebenfalls zusammen mit der zentral zugänglichen<br />
elektronischen Aktenführung bereitzustellen.<br />
Der Bundesrat möchte deshalb zuerst eingehend die verschiedenen Umsetzungsvarianten prüfen und den Umfang der<br />
Ressourcen abklären, welche auf Bundesebene zur konkreten Umsetzung erforderlich sind. Diese sind danach im ordentlichen<br />
Verfahren zusammen mit den erforderlichen Rechtsgrundlagen zu beantragen.<br />
Sollte die Motion vom Erstrat in allen Punkten angenommen werden, behält sich der Bundesrat für den Zweitrat einen Antrag<br />
auf Abänderung der Ziffern 2 bis 4 vor.<br />
Antrag des Bundesrates vom 20.02.2013<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme des Punktes 1 und die Ablehnung der Punkte 2 4 der Motion.<br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
18.10.2013 Kommission für Rechtsfragen des <strong>Ständerat</strong>es<br />
15.08.2013 Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates<br />
120
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum<br />
Rat<br />
14.03.2013 SR Annahme.<br />
23.09.2013 NR Punkt 1: angenommen. Punkte 24 werden mit folgender Änderung angenommen: "Der Bundesrat wird<br />
beauftragt: 2. die Voraussetzungen für eine zentral zugängliche elektronische Aktenführung mit<br />
Akteneinsicht zu prüfen; 3. Vorgaben zur elektronischen Archivführung im Justizbereich von Bund und<br />
Kantonen zu prüfen; 4. den Umfang der Ressourcen abzuklären, welche auf Bundesebene zur Umsetzung<br />
dieser Aufträge erforderlich sind."<br />
02.12.2013 SR Zustimmung.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Rechtsfragen NR (RKNR)<br />
Kommission für Rechtsfragen SR (RKSR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Mitunterzeichnende (13)<br />
Abate Fabio Altherr Hans Comte Raphaël Cramer Robert Engler Stefan Gutzwiller Felix Hess Hans Jenny This<br />
Recordon Luc Schmid Martin Schwaller Urs SeydouxChriste Anne Stöckli Hans<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
angewandte Informatik Recht (speziell) Vereinfachung von Verfahren Email eGovernment Informationsrecht<br />
Auskunftspflicht der Verwaltung Archiv Datenverarbeitung Beziehung BundKanton<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
12;34<br />
Zuständig<br />
Justiz und Polizeidepartement (EJPD)<br />
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121
e-parl 13.11.2013 15:46<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
12.4139 s Mo. <strong>Ständerat</strong> (Bischof). Einführung des elektronischen<br />
Rechtsverkehrs<br />
Bericht der Kommission für Rechtsfragen vom 18. Oktober 2013<br />
Die Kommission für Rechtsfragen des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom 18. Oktober 2013 die<br />
von <strong>Ständerat</strong> Bischof am 12. Dezember 2012 eingereichte Motion vorberaten.<br />
Die Motion des <strong>Ständerat</strong>es bezweckt die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den<br />
Behörden und Gerichten und verlangt, dass der Bund die zu diesem Zweck erforderlichen<br />
Vorkehrungen trifft.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt einstimmig, die Ziffern 2 bis 4 der Motion in der vom Nationalrat am<br />
23. September 2013 beschlossenen Fassung anzunehmen (vgl. Ziffer 3 des Berichts).<br />
Berichterstattung: Bischof<br />
Im Namen der Kommission<br />
Die Präsidentin:<br />
Anne Seydoux-Christe<br />
Inhalt des Berichtes<br />
1 Text und Begründung<br />
2 Stellungnahme des Bundesrats vom 20. Februar 2013<br />
3 Verhandlungen und Beschlüsse<br />
4 Erwägungen der Kommission<br />
101-05/12.4139s/RK--CAJ<br />
122
e-parl 13.11.2013 15:46<br />
1 Text und Begründung<br />
1.1 Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt,<br />
1. die nötigen rechtlichen, organisatorischen und technischen Vorkehrungen zu treffen, damit der<br />
bereits in ZPO, StPO, SchKG und im Bundesverwaltungsrecht vorgesehene elektronische<br />
Rechtsverkehr (ERV) für den gesamten Behördenverkehr (inkl. Gerichte) in der ganzen Schweiz<br />
einheitlich umgesetzt wird und auf allen Stufen funktioniert;<br />
2. die Voraussetzungen für eine zentral zugängliche elektronische Aktenführung mit Akteneinsicht zu<br />
schaffen;<br />
3. Vorgaben zur elektronischen Archivführung im Justizbereich von Bund und Kantonen zu erlassen;<br />
4. auf Bundesebene die erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung dieser Aufträge bereitzustellen.<br />
1.2 Begründung<br />
Mit der Einführung der Suisse ID und mit den Vorgaben in den neuen Prozessordnungen (StPO,<br />
ZPO samt Anpassungen SchKG) hat der Bund Grundlagen für die Einführung des elektronischen<br />
Rechtsverkehrs (ERV) mit Behörden/Gerichten bereitgestellt. Erste Erfahrungen aus der Praxis<br />
zeigen, dass sich der ERV nur breit etablieren kann, wenn einheitliche Standards, welche die<br />
Kantone beim ERV ins kantonale Verwaltungsrecht übernehmen können, geschaffen werden und<br />
die Aktenführung auf Behördenseite elektronisch erfolgt.<br />
Vorerst braucht es gesetzliche Anpassungen, damit der ERV auch in der Praxis eingeführt und<br />
angewendet wird. Insbesondere ist der Medienbruch zu vermeiden, der dadurch entsteht, dass<br />
gemäss geltendem Recht bei elektronischen Eingaben die Gerichte die Nachreichung in Papierform<br />
verlangen können (und es in aller Regel auch tun). Es soll die elektronische Zustellung zugunsten<br />
der postalischen Übermittlung gefördert werden.<br />
Zu prüfen ist insbesondere eine Anpassung der folgenden Bestimmungen:<br />
- Streichung der Kann-Vorschriften (Nachreichung in Papierform), die das Gesetz gemäss Artikel<br />
130 Absatz 3 ZPO, Artikel 33a Absatz 3 SchKG und Artikel 110 Absatz 2 StPO vorsieht;<br />
- Harmonisierung der historisch gewachsenen gesetzlichen Bestimmungen zum ERV mit den<br />
Regeln in den neuen Prozessordnungen: insbesondere die Artikel 20 Absatz 2bis VwVG, 44 Absatz<br />
2 BGG und 38 Absatz 2bis ATSG.<br />
Damit Stammdaten nur einmal eingegeben werden müssen, sind verbindliche Vorgaben zur<br />
strukturierten Datenübermittlung zu prüfen, damit Fehler vermieden, Zeit gespart und Kosten<br />
gesenkt werden können.<br />
Für einen gut funktionierenden ERV braucht es insbesondere eine zentral zugängliche Einrichtung,<br />
über welche sämtliche Dokumente in hängigen Verfahren von Gerichten/Behörden zur Einsicht zur<br />
Verfügung stehen. Dies erlaubt es, dass verfahrensrelevante Gerichtsakten und Dokumente von<br />
Verfahrensbeteiligten orts- und zeitunabhängig mittels Zugangsberechtigungen zentral eingesehen<br />
werden können. Ob dies mittels einer zentralen elektronischen Aktenplattform mit gemischter<br />
(Bund/Kantone) oder kantonaler Trägerschaft oder über einen zentral zugänglichen Verbund<br />
bestehender Plattformen erreicht werden soll, kann hier offengelassen werden. Es ist naheliegend,<br />
dass der Bund hierfür die technischen Voraussetzungen schaffen sollte.<br />
Es ist auch wichtig, dass der Bund den Kantonen nun rasch den Rahmen für die Archivführung im<br />
Justizbereich vorgibt, damit diese koordiniert erfolgt. Die Vorschriften müssen in den meisten<br />
Kantonen angepasst werden. Heute findet bei den kantonalen Stellen fast durchwegs ein<br />
Medienbruch (von der elektronischen Version zur Papierversion) statt.<br />
2<br />
123
e-parl 13.11.2013 15:46<br />
Es ist nötig, jetzt Schritte zu unternehmen, damit nicht jeder Kanton für sich alleine den ERV<br />
umsetzt, Synergien verpasst werden oder die Entwicklung in eine falsche Richtung geht. Es erhöht<br />
die Glaubwürdigkeit der Justiz, wenn sie effiziente Verfahrensabläufe garantieren kann. Hinzu<br />
kommt, dass mit teilweisem Wegfall des Papierverkehrs wesentliche finanzielle Mittel gespart<br />
werden können.<br />
Damit der ERV auch in der Schweiz erfolgreich umgesetzt wird, braucht es zusätzliche Ressourcen,<br />
die auf Bundesebene bereitgestellt werden müssen. Je schneller die Umsetzung erfolgt, desto früher<br />
kann das entsprechende Sparpotenzial realisiert werden.<br />
2 Stellungnahme des Bundesrats vom 20. Februar 2013<br />
Der Bundesrat begrüsst das Anliegen der Motion für die Einführung des elektronischen<br />
Rechtsverkehrs. Diese soll gesamtschweizerisch einheitlich umgesetzt werden. In Zusammenhang<br />
mit der Revision des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) hat der<br />
Bundesrat am 19. Dezember 2012 denn auch verschiedene Aufträge erteilt für die Ausarbeitung<br />
eines Gesetzgebungspaketes zur Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs. Diese zielen in<br />
dieselbe Richtung wie die Motion.<br />
Der Bund hat sich bei der erforderlichen Anpassung der gesetzlichen Grundlagen aber auf seinen<br />
Zuständigkeitsbereich zu beschränken. Die Bundesverfassung räumt dem Bund keine allgemeine<br />
Kompetenz ein, den Kantonen zur Schaffung einer einheitlichen elektronischen<br />
Verwaltungslandschaft generelle technische und organisatorische Vorgaben zu machen. Der Bund<br />
kann hingegen bereits heute dort Vorgaben machen, wo er Rechtsetzungskompetenzen hat, die<br />
nicht auf Grundsätze beschränkt sind, wie beispielsweise im Zivil- oder Strafrecht (vgl. dazu<br />
Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 22. Dezember 2011, veröffentlicht in VPB 1/2012 vom 1.<br />
Mai 2012). Die Schaffung neuer Bundeskompetenzen wäre zwar mit einer Verfassungsrevision<br />
möglich, der Bundesrat geht aber davon aus, dass die Motion nicht dahingehend zu interpretieren<br />
ist.<br />
Das bedeutet, dass bei allen Punkten die kantonale Autonomie insbesondere in jenen Bereichen<br />
des Verwaltungsverfahrensrechts respektiert werden muss, wo der Bund keine entsprechenden<br />
Regelungskompetenzen hat. Das Zivil- und das Strafprozessrecht kann der Bund umfassend regeln.<br />
Nach Auffassung des Bundesrates ist die Motion so zu interpretieren, dass die durch den Bund zu<br />
treffenden Massnahmen keine verbindlichen Vorgaben für die Kantone in deren autonomem Bereich<br />
umfassen.<br />
Ziffer 1 der Motion zielt darauf ab, den elektronischen Rechtsverkehr in allen Rechtsgebieten<br />
einheitlich umzusetzen. Dazu ist eine Reihe von Anpassungen verschiedener Gesetze und<br />
insbesondere der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen<br />
von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (SR 272.1)<br />
notwendig. Diese betreffen in erster Linie technische und organisatorische Vorkehrungen, die von<br />
den Anbietern der anerkannten Zustellplattformen umzusetzen sind.<br />
Bei der Umsetzung der Ziffern 2 und 3 der Motion sind verschiedene Varianten denkbar, deren<br />
Auswirkungen auf den Ressourcenbedarf auch sehr unterschiedlich sind. So kann beispielsweise<br />
der Bund die Voraussetzungen für eine zentral zugängliche elektronische Aktenführung mit<br />
Akteneinsicht schaffen, indem er in einer Rahmengesetzgebung nur die Grundanforderungen regelt.<br />
Oder er könnte diese Applikation auch selber bauen und betreiben. Auch die Vorgaben zur<br />
elektronischen Archivführung im Justizbereich von Bund und Kantonen könnten sich beschränken<br />
auf eine Definition technischer Formatvorgaben. Allenfalls wäre es aber sinnvoll, dieses Archiv<br />
ebenfalls - zusammen mit der zentral zugänglichen elektronischen Aktenführung - bereitzustellen.<br />
3<br />
124
e-parl 13.11.2013 15:46<br />
Der Bundesrat möchte deshalb zuerst eingehend die verschiedenen Umsetzungsvarianten prüfen<br />
und den Umfang der Ressourcen abklären, welche auf Bundesebene zur konkreten Umsetzung<br />
erforderlich sind. Diese sind danach im ordentlichen Verfahren zusammen mit den erforderlichen<br />
Rechtsgrundlagen zu beantragen.<br />
Sollte die Motion vom Erstrat in allen Punkten angenommen werden, behält sich der Bundesrat für<br />
den Zweitrat einen Antrag auf Abänderung der Ziffern 2 bis 4 vor.<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme des Punktes 1 und die Ablehnung der Punkte 2 - 4 der<br />
Motion.<br />
3 Verhandlungen und Beschlüsse<br />
Der <strong>Ständerat</strong> nahm die Ziffern 1 bis 4 der Motion am 14. März 2013 mit 22 zu 6 Stimmen bei 3<br />
Enthaltungen an. Am 23. September 2013 beschloss der Nationalrat mit 109 zu 66 Stimmen bei 1<br />
Enthaltung, die Ziffer 1 der Motion in der Fassung des <strong>Ständerat</strong>es anzunehmen. Auf Antrag seiner<br />
Kommission für Rechtsfragen und des Bundesrates änderte er die Ziffern 2 bis 4 wie folgt ab:<br />
«Der Bundesrat wird beauftragt:<br />
1. gemäss ursprünglichem Motionstext;<br />
2. die Voraussetzungen für eine zentral zugängliche elektronische Aktenführung mit<br />
Akteneinsicht zu prüfen;<br />
3. Vorgaben zur elektronischen Archivführung im Justizbereich von Bund und Kantonen zu<br />
prüfen;<br />
4. den Umfang der Ressourcen abzuklären, welche auf Bundesebene zur Umsetzung dieser<br />
Aufträge erforderlich sind.»<br />
4 Erwägungen der Kommission<br />
Da die beiden Räte Ziffer 1 der Motion in der ursprünglichen Fassung angenommen haben, wurde<br />
diese an den Bundesrat überwiesen. Gestützt auf den Beschluss des <strong>Ständerat</strong>es vom 14. März<br />
2013 ist die Kommission der Meinung, dass verschiedene Massnahmen getroffen werden sollten,<br />
um auf die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Behörden und Gerichten<br />
hinzuwirken. Sie ist sich bewusst, dass die in den Ziffern 2 und 3 der Motion verlangten<br />
Massnahmen erhebliche Ressourcen erfordern und es sinnvoll ist, dass der Bundesrat die<br />
verschiedenen Umsetzungsvarianten unter Einbezug der Kantone sorgfältig prüft. Von der<br />
Vorsteherin des EJPD hat die Kommission erfahren, dass die Kantone ein gemeinsames Programm<br />
entwickelt haben und eng mit dem Bund zusammenarbeiten; dadurch dürfte das Risiko<br />
unkoordinierter Investitionen vermieden werden. Auch hat sie erfahren, dass<br />
Gesetzgebungsarbeiten zur Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs im Gange sind und<br />
ein entsprechender Vorentwurf Ende 2014 in die Vernehmlassung gegeben werden dürfte. Ein<br />
erster Schritt wird die Totalrevision des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur sein,<br />
welche der Bundesrat dem <strong>Parlament</strong> voraussichtlich Anfang 2014 vorlegen wird. Die Kommission<br />
beantragt dem <strong>Ständerat</strong>, die Ziffern 2 bis 4 der Motion in der vom Nationalrat beschlossenen<br />
Fassung anzunehmen.<br />
4<br />
125
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.4181 – Motion<br />
Niederlassungsfreiheit auch im Alter<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
Leutenegger<br />
Oberholzer Susanne<br />
13.12.2012<br />
Nationalrat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, wie sichergestellt werden kann, dass das verfassungsmässige Recht auf<br />
Niederlassungsfreiheit auch im Alter und bei einem dauerhaften Aufenthalt in einem Heim sichergestellt werden kann. Dabei ist<br />
insbesondere zu prüfen, ob dazu eine Änderung der Wohnsitzbestimmungen im ZGB angezeigt ist. Nötigenfalls ist dem<br />
<strong>Parlament</strong> eine entsprechende Gesetzesänderung zu unterbreiten.<br />
Begründung<br />
Die Schweiz kennt das Recht auf Niederlassungsfreiheit. Dieses Recht wird vielfach bei Personen eingeschränkt, die einen<br />
Pflegeheimplatz in einem anderen Kanton wählen möchten. Mit der Ablehnung des Schriftenwechsels kann der Kanton des<br />
gewünschten Pflegeheims verhindern, dass er für Pflegekosten aufkommen muss. Die neue Pflegefinanzierung verschärft das<br />
Problem.<br />
Die fehlende Freizügigkeit bei den Pflegeheimen schränkt die freie Wohnsitzwahl im Alter ein. Der Bundesrat hat in seiner<br />
Antwort auf eine entsprechende Frage in der Fragestunde im Dezember 2012 keine zufriedenstellende Lösung des Problems<br />
aufzeigen können. Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, zu prüfen, wie das verfassungsmässige Recht auch im Alter<br />
gewährleistet werden kann und ob dazu allenfalls eine Gesetzesänderung notwendig ist.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 20.02.2013<br />
Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf das Postulat Heim 12.4051, "Restfinanzierung ausserkantonaler<br />
Pflegeheimaufenthalte", sowie auf das Postulat Bruderer Wyss 12.4099, "Klärung der RestkostenZuständigkeit bei<br />
ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalten analog ELG".<br />
Antrag des Bundesrates vom 20.02.2013<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
17.10.2013 Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des <strong>Ständerat</strong>es<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
22.03.2013 NR Bekämpft; Diskussion verschoben.<br />
21.06.2013 NR Annahme.<br />
126
Datum<br />
Rat<br />
02.12.2013 SR Ablehnung.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR (SGKSR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Mitunterzeichnende (6)<br />
Hardegger Thomas Heim Bea Kiener Nellen Margret Semadeni Silva Tschümperlin Andy Wermuth Cédric<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Niederlassungsrecht älterer Mensch Sozialeinrichtung Pflegeheim Langzeitpflege Kanton Finanzierung Krankenpflege<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
12;2841<br />
Zuständig<br />
Justiz und Polizeidepartement (EJPD)<br />
Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />
© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
127
e-parl 01.11.2013 11:48<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
12.4181 n Mo. Nationalrat (Leutenegger Oberholzer). Niederlassungsfreiheit<br />
auch im Alter<br />
Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 17. Oktober 2013<br />
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom<br />
17. Oktober 2013 die Motion geprüft, die Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer am<br />
13. Dezember 2012 eingereicht und der Nationalrat am 21. Juni 2013 angenommen hatte.<br />
Mit der Motion soll der Bundesrat beauftragt werden zu prüfen, wie die Niederlassungsfreiheit auch<br />
im Alter und bei einem dauerhaften Aufenthalt in einem Heim sichergestellt werden kann.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt mit 9 zu 3 Stimmen, die Motion abzulehnen.<br />
Berichterstattung: Keller-Sutter<br />
Im Namen der Kommission<br />
Die Präsidentin:<br />
Christine Egerszegi-Obrist<br />
Inhalt des Berichtes<br />
1 Text und Begründung<br />
2 Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Februar 2013<br />
3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates<br />
4 Erwägungen der Kommission<br />
101-05/12.4181n/SGK--CSSS<br />
128
e-parl 01.11.2013 11:48<br />
1 Text und Begründung<br />
1.1 Text<br />
Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, wie sichergestellt werden kann, dass das<br />
verfassungsmässige Recht auf Niederlassungsfreiheit auch im Alter und bei einem dauerhaften<br />
Aufenthalt in einem Heim sichergestellt werden kann. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob dazu<br />
eine Änderung der Wohnsitzbestimmungen im ZGB angezeigt ist. Nötigenfalls ist dem <strong>Parlament</strong><br />
eine entsprechende Gesetzesänderung zu unterbreiten.<br />
1.2 Begründung<br />
Die Schweiz kennt das Recht auf Niederlassungsfreiheit. Dieses Recht wird vielfach bei Personen<br />
eingeschränkt, die einen Pflegeheimplatz in einem anderen Kanton wählen möchten. Mit der<br />
Ablehnung des Schriftenwechsels kann der Kanton des gewünschten Pflegeheims verhindern, dass<br />
er für Pflegekosten aufkommen muss. Die neue Pflegefinanzierung verschärft das Problem.<br />
Die fehlende Freizügigkeit bei den Pflegeheimen schränkt die freie Wohnsitzwahl im Alter ein. Der<br />
Bundesrat hat in seiner Antwort auf eine entsprechende Frage in der Fragestunde im Dezember<br />
2012 keine zufriedenstellende Lösung des Problems aufzeigen können. Der Bundesrat wird deshalb<br />
eingeladen zu prüfen, wie das verfassungsmässige Recht auch im Alter gewährleistet werden kann<br />
und ob dazu allenfalls eine Gesetzesänderung notwendig ist.<br />
2 Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Februar 2013<br />
Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf das Postulat Heim 12.4051,<br />
"Restfinanzierung ausserkantonaler Pflegeheimaufenthalte", sowie auf das Postulat Bruderer Wyss<br />
12.4099, "Klärung der Restkosten-Zuständigkeit bei ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalten<br />
analog ELG".<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates<br />
Der Nationalrat nahm die Motion am 21. Juni 2013 mit 113 zu 65 Stimmen an.<br />
4 Erwägungen der Kommission<br />
Die Kommission hat sich wiederholt mit dem Problem des Wohnsitzes bei ausserkantonalen<br />
Heimaufenthalten befasst. Die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung begründet für sich allein<br />
noch keinen neuen Wohnsitz (Art. 23 ZGB). Tritt eine Person jedoch freiwillig in ein Heim ein, kann<br />
sie an dessen Standort ihren Wohnsitz begründen. Diese Regelung hat in der Praxis zu<br />
Auslegungsproblemen und Konflikten geführt. Dies ist insbesondere von Bedeutung, da jener<br />
Kanton für die Restfinanzierung von Pflegekosten zuständig ist, in dem die anspruchsberechtigte<br />
Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat (Art. 25a Abs. 5 KVG).<br />
2<br />
129
e-parl 01.11.2013 11:48<br />
Der Kommission ist es ein wichtiges Anliegen, die Frage des Wohnsitzes und der Restfinanzierung<br />
bei ausserkantonalen Heimaufenthalten zu klären. Nachdem sowohl der <strong>Ständerat</strong> als auch der<br />
Nationalrat den Bundesrat mit Postulaten beauftragt haben, im Dialog mit den Kantonen<br />
Lösungsmöglichkeiten zu prüfen (vgl. Kapitel 2), erwartet die Kommission im Laufe des Jahres 2014<br />
einen entsprechenden Bericht. Sie erachtet es deshalb als unnötig, dem Bundesrat einen weiteren<br />
Prüfungsauftrag mit der gleichen Stossrichtung zu erteilen.<br />
3<br />
130
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.4197 – Motion<br />
Das Mehrwertsteuergesetz darf nicht toter Buchstabe bleiben. Eindämmung des unlauteren Wettbewerbs<br />
in den Grenzregionen<br />
Eingereicht von<br />
Cassis Ignazio<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
13.12.2012<br />
Nationalrat<br />
Überwiesen an Bundesrat<br />
Eingereichter Text<br />
Nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV)<br />
müssen ausländische Arbeitgeber und selbstständig Erwerbstätige ihre Arbeitsleistung in der Schweiz melden.<br />
Der Bundesrat wird beauftragt:<br />
1. die systematische Weiterleitung der gemeldeten Daten an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) sicherzustellen;<br />
2. sicherzustellen, dass die ESTV aufgrund der ihr gemeldeten Informationen für eine korrekte Anwendung folgender<br />
Bestimmungen sorgt:<br />
a. Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG); und<br />
b. Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG, also die Vorschrift, dass die Behörde die Auftraggeberin oder den Auftraggeber<br />
schriftlich über die Bezugsteuerpflicht informieren muss.<br />
Begründung<br />
Die Antworten des Bundesrates auf meine Interpellation 11.3621 und meine Fragen 11.5222 und 12.5375 zeigen, dass im<br />
Ausland ansässige Unternehmen in Bezug auf die Mehrwertsteuerpflicht einen Wettbewerbsvorteil gegenüber im Inland<br />
ansässigen Unternehmen haben. Ausländische Gewerbetreibende, die für in der Schweiz wohnhafte Kundinnen und Kunden<br />
Dienstleistungen erbringen, sind im Gegensatz zu inländischen Gewerbetreibenden bis zu einem Betrag von 10 000 Franken<br />
von der Mehrwertsteuerpflicht befreit. Der Bundesrat hat zudem aufgezeigt, dass es schwierig ist, die Mehrwertsteuer zu<br />
erheben für Lieferungen über 10 000 Franken, wenn es sich um ausländische Unternehmen handelt, die nicht im Register der<br />
steuerpflichtigen Personen eingetragen sind. Die Eintragung in das Register ist erst ab einem jährlichen Umsatz in der Schweiz<br />
von mehr als 100 000 Franken obligatorisch, was schwierig zu überprüfen ist. Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG sieht<br />
für diese Fälle ein subsidiäres Verfahren vor: Bezugsteuerpflichtig ist die Empfängerin oder der Empfänger der Leistung,<br />
sofern er oder sie "vorgängig durch die zuständige Behörde schriftlich über die Bezugsteuerpflicht informiert wurde". Wer aber<br />
informiert die zuständige Behörde? Systematisch tut dies niemand. Die Bestimmung des MWSTG ist bis heute toter<br />
Buchstabe geblieben.<br />
Würden die nach der EntsV gemeldeten Daten automatisch an die Eidgenössische Steuerverwaltung weitergeleitet, so könnte<br />
diese das geltende MWSTG anwenden. Sie könnte zumindest grob den jährlich in der Schweiz erzielten Umsatz der<br />
ausländischen Unternehmen überprüfen und die Kundinnen und Kunden, wie im MWSTG vorgesehen, schriftlich informieren<br />
und so dafür sorgen, dass die Mehrwertsteuer gezielt und systematisch erhoben wird.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 13.02.2013<br />
Bei der Einführung der Bezugsteuerpflicht auf Lieferungen im Inland durch Unternehmen mit Sitz im Ausland war vorgesehen,<br />
dass die Grenzzollstellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) Hinweise zu möglichen Empfängerinnen und<br />
Empfängern von solchen Leistungen liefern. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass die ESTV auf diesem Weg nur<br />
teilweise die nötigen Angaben für eine schriftliche Information potenziell bezugsteuerpflichtiger Personen erhält.<br />
Der Bundesrat erachtet deshalb den Vorschlag des Motionärs als prüfenswert, die Daten aus dem OnlineMeldeverfahren der<br />
aus der EU in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verwenden, um der ESTV zu ermöglichen, ihrer<br />
Informationspflicht nachzukommen. Ob diese Daten allerdings geeignet sind, um potenziell bezugsteuerpflichtige Personen zu<br />
131
identifizieren, ist zu bezweifeln. Aus diesen Daten ist nämlich nicht eindeutig ersichtlich, wer der Empfänger oder die<br />
Empfängerin der Leistung ist. Das Unternehmen mit Sitz in der EU muss zwar eine möglichst genaue Bezeichnung des Ortes<br />
angeben, an dem die Leistung erbracht wird. Der Einsatzort (z. B. eine Baustelle) ist jedoch nicht zwingend mit der Adresse<br />
des Empfängers oder der Empfängerin identisch. Hinzu kommt, dass lediglich die Adresse und Postleitzahl des Einsatzortes<br />
angegeben werden muss. Selbst wenn der Einsatzort und die Adresse des Empfängers oder der Empfängerin identisch sind,<br />
reichen diese Angaben oftmals nicht aus, um die potenziell bezugsteuerpflichtige Person eindeutig zu identifizieren. Dies ist<br />
insbesondere der Fall, wenn mehrere Personen die gleiche Adresse haben. Die Entsendebetriebe müssen für ihren Einsatz in<br />
der Schweiz zudem eine Kontaktperson in der Schweiz nennen. Ob allenfalls über die Kontaktperson die Identität der<br />
leistungsempfangenden Person ermittelt werden könnte, wird zu prüfen sein. Da in jedem einzelnen Fall eine Kontaktnahme<br />
seitens der ESTV notwendig wäre, würde diese Massnahme zusätzliche Ressourcen bei der ESTV bedingen. Für den neuen<br />
Verwendungszweck der Meldedaten müssten zudem die gesetzlichen Grundlagen angepasst werden.<br />
Für die Erhebung der Bezugsteuer ideal wäre, wenn das ausländische Unternehmen im Rahmen des Meldeverfahrens<br />
ebenfalls die leistungsbeziehende Person nennen müsste. Erste Abklärungen durch das für das Meldeverfahren zuständige<br />
Bundesamt für Migration (BFM) haben jedoch ergeben, dass sich das Meldeverfahren dazu nicht eignet. Das Meldeverfahren<br />
setzt beim ausländischen Unternehmen an und fokussiert primär auf arbeitsmarktliche und ausländerrechtliche Aspekte. In<br />
vielen Fällen haben ausländische Unternehmen keine Kenntnis der Identität des Leistungsempfängers oder der<br />
Leistungsempfängerin in der Schweiz. Die praktische Umsetzung der Pflicht zur Angabe des Leistungsempfängers oder der<br />
Leistungsempfängerin würde daher zu erheblichem administrativem Mehraufwand in den Kantonen, welche die Meldungen<br />
überprüfen, und bei den ausländischen Unternehmen führen. Ausserdem müsste die Vereinbarkeit einer allfälligen<br />
Ausdehnung des Meldeverfahrens mit dem Freizügigkeitsabkommen SchweizEU (SR 0.142.112.681) geprüft werden. Zudem<br />
würden sich Zuständigkeitsprobleme zwischen dem BFM und der ESTV ergeben, wenn im Meldeverfahren einzelne Daten<br />
ausschliesslich zugunsten der ESTV erhoben würden.<br />
Da der Bundesrat an der Eignung der Daten aus dem Meldeverfahren für den Vollzug der Bezugsteuer zweifelt, beantragt er<br />
die Motion in ihrer verbindlichen Form zur Ablehnung. Er ist aber bereit, die Möglichkeiten zur Verwendung des<br />
Meldeverfahrens für den Vollzug der Bezugsteuer zu prüfen. Im Falle der Annahme der Motion im Nationalrat wird der<br />
Bundesrat einen entsprechenden Abänderungsantrag im <strong>Ständerat</strong> stellen.<br />
Antrag des Bundesrates vom 13.02.2013<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
Dokumente<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
07.11.2013 Kommission für Wirtschaft und Abgaben des <strong>Ständerat</strong>es<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
19.09.2013 NR Annahme.<br />
10.12.2013 SR Annahme.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR (WAKSR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Mitunterzeichnende (11)<br />
Buttet Yannick Carobbio Guscetti Marina Germanier JeanRené Gschwind JeanPaul Pantani Roberta Pelli Fulvio<br />
Pieren Nadja Quadri Lorenzo Regazzi Fabio Romano Marco Rusconi Pierre<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Mehrwertsteuer Steuerbefreiung Gewerbebetrieb Ausland Wettbewerbsbeschränkung Grenzgebiet wirtschaftliche Diskriminierung<br />
132
Wettbewerbsfähigkeit Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen Gleichbehandlung Handwerksbetrieb Fremdarbeiter/in<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
24<br />
Zuständig<br />
Finanzdepartement (EFD)<br />
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133
e-parl 20.11.2013 07:31<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
12.4197 n Mo. Nationalrat (Cassis). Das Mehrwertsteuergesetz darf nicht toter<br />
Buchstabe bleiben. Eindämmung des unlauteren Wettbewerbs in den<br />
Grenzregionen<br />
Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 7. November 2013<br />
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom 7. November<br />
2013 die von Nationalrat Ignazio Cassis am 13. Dezember 2012 eingereichte und vom Nationalrat<br />
am 19. September 2013 angenommene Motion vorberaten.<br />
Mit der Motion werden vom Bundesrat hauptsächlich zwei Dinge verlangt: zum einen die<br />
Sicherstellung der systematischen Weiterleitung der von ausländischen Arbeitgebern und<br />
selbstständig Erwerbstätigen gemeldeten Daten über Arbeitsleistungen in der Schweiz an die<br />
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV); zum anderen die korrekte Anwendung von Artikel 10<br />
Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b des Mehrwertsteuergesetzes<br />
durch die ESTV.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt mit 10 zu 0 Stimmen, die Motion anzunehmen.<br />
Berichterstattung: Engler<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident:<br />
Konrad Graber<br />
Inhalt des Berichtes<br />
1 Text und Begründung<br />
2 Stellungnahme des Bundesrats vom 13. Februar 2013<br />
3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />
4 Erwägungen der Kommission<br />
101-05/12.4197n/WAK--CER<br />
134
e-parl 20.11.2013 07:31<br />
1 Text und Begründung<br />
1.1 Text<br />
Nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und<br />
Arbeitnehmer (EntsV) müssen ausländische Arbeitgeber und selbstständig Erwerbstätige ihre<br />
Arbeitsleistung in der Schweiz melden.<br />
Der Bundesrat wird beauftragt:<br />
1. die systematische Weiterleitung der gemeldeten Daten an die Eidgenössische Steuerverwaltung<br />
(ESTV) sicherzustellen;<br />
2. sicherzustellen, dass die ESTV aufgrund der ihr gemeldeten Informationen für eine korrekte<br />
Anwendung folgender Bestimmungen sorgt:<br />
a. Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG); und<br />
b. Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG, also die Vorschrift, dass die Behörde die<br />
Auftraggeberin oder den Auftraggeber schriftlich über die Bezugsteuerpflicht informieren muss.<br />
1.2 Begründung<br />
Die Antworten des Bundesrates auf meine Interpellation 11.3621 und meine Fragen 11.5222 und<br />
12.5375 zeigen, dass im Ausland ansässige Unternehmen in Bezug auf die Mehrwertsteuerpflicht<br />
einen Wettbewerbsvorteil gegenüber im Inland ansässigen Unternehmen haben. Ausländische<br />
Gewerbetreibende, die für in der Schweiz wohnhafte Kundinnen und Kunden Dienstleistungen<br />
erbringen, sind im Gegensatz zu inländischen Gewerbetreibenden bis zu einem Betrag von 10 000<br />
Franken von der Mehrwertsteuerpflicht befreit. Der Bundesrat hat zudem aufgezeigt, dass es<br />
schwierig ist, die Mehrwertsteuer zu erheben für Lieferungen über 10 000 Franken, wenn es sich um<br />
ausländische Unternehmen handelt, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen<br />
eingetragen sind. Die Eintragung in das Register ist erst ab einem jährlichen Umsatz in der Schweiz<br />
von mehr als 100 000 Franken obligatorisch, was schwierig zu überprüfen ist. Artikel 45 Absatz 2<br />
Buchstabe b MWSTG sieht für diese Fälle ein subsidiäres Verfahren vor: Bezugsteuerpflichtig ist die<br />
Empfängerin oder der Empfänger der Leistung, sofern er oder sie "vorgängig durch die zuständige<br />
Behörde schriftlich über die Bezugsteuerpflicht informiert wurde". Wer aber informiert die zuständige<br />
Behörde? Systematisch tut dies niemand. Die Bestimmung des MWSTG ist bis heute toter<br />
Buchstabe geblieben.<br />
Würden die nach der EntsV gemeldeten Daten automatisch an die Eidgenössische<br />
Steuerverwaltung weitergeleitet, so könnte diese das geltende MWSTG anwenden. Sie könnte<br />
zumindest grob den jährlich in der Schweiz erzielten Umsatz der ausländischen Unternehmen<br />
überprüfen und die Kundinnen und Kunden, wie im MWSTG vorgesehen, schriftlich informieren und<br />
so dafür sorgen, dass die Mehrwertsteuer gezielt und systematisch erhoben wird.<br />
2 Stellungnahme des Bundesrats vom 13. Februar 2013<br />
Bei der Einführung der Bezugsteuerpflicht auf Lieferungen im Inland durch Unternehmen mit Sitz im<br />
Ausland war vorgesehen, dass die Grenzzollstellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)<br />
Hinweise zu möglichen Empfängerinnen und Empfängern von solchen Leistungen liefern. In der<br />
Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass die ESTV auf diesem Weg nur teilweise die nötigen Angaben<br />
für eine schriftliche Information potenziell bezugsteuerpflichtiger Personen erhält.<br />
Der Bundesrat erachtet deshalb den Vorschlag des Motionärs als prüfenswert, die Daten aus dem<br />
Online-Meldeverfahren der aus der EU in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und<br />
Arbeitnehmer zu verwenden, um der ESTV zu ermöglichen, ihrer Informationspflicht<br />
nachzukommen. Ob diese Daten allerdings geeignet sind, um potenziell bezugsteuerpflichtige<br />
2<br />
135
e-parl 20.11.2013 07:31<br />
Personen zu identifizieren, ist zu bezweifeln. Aus diesen Daten ist nämlich nicht eindeutig ersichtlich,<br />
wer der Empfänger oder die Empfängerin der Leistung ist. Das Unternehmen mit Sitz in der EU<br />
muss zwar eine möglichst genaue Bezeichnung des Ortes angeben, an dem die Leistung erbracht<br />
wird. Der Einsatzort (z. B. eine Baustelle) ist jedoch nicht zwingend mit der Adresse des Empfängers<br />
oder der Empfängerin identisch. Hinzu kommt, dass lediglich die Adresse und Postleitzahl des<br />
Einsatzortes angegeben werden muss. Selbst wenn der Einsatzort und die Adresse des Empfängers<br />
oder der Empfängerin identisch sind, reichen diese Angaben oftmals nicht aus, um die potenziell<br />
bezugsteuerpflichtige Person eindeutig zu identifizieren. Dies ist insbesondere der Fall, wenn<br />
mehrere Personen die gleiche Adresse haben. Die Entsendebetriebe müssen für ihren Einsatz in der<br />
Schweiz zudem eine Kontaktperson in der Schweiz nennen. Ob allenfalls über die Kontaktperson die<br />
Identität der leistungsempfangenden Person ermittelt werden könnte, wird zu prüfen sein. Da in<br />
jedem einzelnen Fall eine Kontaktnahme seitens der ESTV notwendig wäre, würde diese<br />
Massnahme zusätzliche Ressourcen bei der ESTV bedingen. Für den neuen Verwendungszweck<br />
der Meldedaten müssten zudem die gesetzlichen Grundlagen angepasst werden.<br />
Für die Erhebung der Bezugsteuer ideal wäre, wenn das ausländische Unternehmen im Rahmen<br />
des Meldeverfahrens ebenfalls die leistungsbeziehende Person nennen müsste. Erste Abklärungen<br />
durch das für das Meldeverfahren zuständige Bundesamt für Migration (BFM) haben jedoch<br />
ergeben, dass sich das Meldeverfahren dazu nicht eignet. Das Meldeverfahren setzt beim<br />
ausländischen Unternehmen an und fokussiert primär auf arbeitsmarktliche und ausländerrechtliche<br />
Aspekte. In vielen Fällen haben ausländische Unternehmen keine Kenntnis der Identität des<br />
Leistungsempfängers oder der Leistungsempfängerin in der Schweiz. Die praktische Umsetzung der<br />
Pflicht zur Angabe des Leistungsempfängers oder der Leistungsempfängerin würde daher zu<br />
erheblichem administrativem Mehraufwand in den Kantonen, welche die Meldungen überprüfen, und<br />
bei den ausländischen Unternehmen führen. Ausserdem müsste die Vereinbarkeit einer allfälligen<br />
Ausdehnung des Meldeverfahrens mit dem Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU (SR<br />
0.142.112.681) geprüft werden. Zudem würden sich Zuständigkeitsprobleme zwischen dem BFM<br />
und der ESTV ergeben, wenn im Meldeverfahren einzelne Daten ausschliesslich zugunsten der<br />
ESTV erhoben würden.<br />
Da der Bundesrat an der Eignung der Daten aus dem Meldeverfahren für den Vollzug der<br />
Bezugsteuer zweifelt, beantragt er die Motion in ihrer verbindlichen Form zur Ablehnung. Er ist aber<br />
bereit, die Möglichkeiten zur Verwendung des Meldeverfahrens für den Vollzug der Bezugsteuer zu<br />
prüfen. Im Falle der Annahme der Motion im Nationalrat wird der Bundesrat einen entsprechenden<br />
Abänderungsantrag im <strong>Ständerat</strong> stellen.<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />
Der Nationalrat hat die Motion am 19. September 2013 mit 172 zu 0 Stimmen angenommen.<br />
4 Erwägungen der Kommission<br />
Die Kommission kommt einstimmig zum Schluss, die Motion zur Annahme zu empfehlen. Sie<br />
erachtet die Situation im Tessin und in anderen Grenzregionen als besorgniserregend und sieht<br />
deswegen politischen Handlungsbedarf. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Umsetzung<br />
der Motion in ihrer Verbindlichkeit international auf Widerstand stossen könnte. Sie hält aber den<br />
Wettbewerbsvorteil, den ausländische Gewerbetreibende, die für in der Schweiz wohnhafte<br />
Kundinnen und Kunden Dienstleistungen erbringen, gegenüber im Inland ansässigen Unternehmen<br />
geniessen, für nicht tragbar. Auch der Bundesrat bestätigte die Existenz dieses Wettbewerbsvorteils<br />
3<br />
136
e-parl 20.11.2013 07:31<br />
mehrfach und erachtete den Antrag der Motion als „prüfenswert“ (vgl. die Antworten des<br />
Bundesrates auf die Interpellationen 11.3621 und 11.5222 sowie die Stellungnahme zur<br />
vorliegenden Motion vom 13. Februar 2013). Mit der raschen Überweisung der Motion möchte die<br />
Kommission ihre Bereitschaft aufzeigen, für die betroffenen Grenzregionen möglichst schnell zu<br />
handeln.<br />
4<br />
137
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.462 – <strong>Parlament</strong>arische Initiative<br />
Anzahl Richterstellen am Bundesstrafgericht<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
Kommission für Rechtsfragen SR<br />
23.08.2012<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Die Kommission für Rechtsfragen des <strong>Ständerat</strong>es arbeitet gestützt auf Artikel 41 des Strafbehördenorganisationsgesetzes<br />
eine Verordnung der Bundesversammlung aus, in welcher die Anzahl der ordentlichen und der nebenamtlichen Richterinnen<br />
und Richter am Bundesstrafgericht festgelegt wird.<br />
Dokumente<br />
Stellungnahme des Bundesrates 10.04.13 (BBl 2013 2965)<br />
Bericht RKSR 11.02.13 (BBl 2013 2951)<br />
Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
23.08.2012 RKSR Beschluss, eine Initiative der Kommission auszuarbeiten.<br />
12.10.2012 RKNR Zustimmung.<br />
Entwurf 1<br />
Verordnung der Bundesversammlung über die Richterstellen am Bundesstrafgericht<br />
Datum<br />
Rat<br />
18.06.2013 SR Beschluss nach Entwurf der Kommission.<br />
26.11.2013 NR Zustimmung.<br />
13.12.2013 SR Die Verordnung der Bundesversammlung wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
13.12.2013 NR Die Verordnung der Bundesversammlung wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
Entwurf 2<br />
Verordnung der Bundesversammlung über die Taggelder und Vergütungen der nebenamtlichen Richter und<br />
Richterinnen am Bundesstrafgericht<br />
Datum<br />
Rat<br />
18.06.2013 SR Beschluss nach Entwurf der Kommission.<br />
26.11.2013 NR Zustimmung.<br />
13.12.2013 SR Die Verordnung der Bundesversammlung wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
13.12.2013 NR Die Verordnung der Bundesversammlung wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
138
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Rechtsfragen SR (RKSR)<br />
Kommission für Rechtsfragen NR (RKNR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Bundesstrafgericht Richter/in Schaffung neuer Bundesstellen<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
12<br />
Zuständig<br />
Justiz und Polizeidepartement (EJPD)<br />
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139
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.014 – Geschäft des Bundesrates<br />
Für den Schutz fairer Löhne (MindestlohnInitiative). Volksinitiative<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
16.01.2013<br />
Erledigt<br />
Botschaft vom 16. Januar 2013 zur Volksinitiative «Für den Schutz fairer Löhne (MindestlohnInitiative)» (BBl 2013 1211)<br />
Dokumente<br />
Botschaft des Bundesrates 16.01.13 (BBl 2013 1211)<br />
Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />
Dossier<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für den Schutz fairer Löhne (MindestlohnInitiative)»<br />
Datum<br />
Rat<br />
24.09.2013 SR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />
27.11.2013 NR Beginn der Diskussion<br />
11.12.2013 NR Zustimmung.<br />
13.12.2013 SR Der Bundesbeschluss wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
13.12.2013 NR Der Bundesbeschluss wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR (WAKNR)<br />
Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR (WAKSR)<br />
Behandlungskategorie NR<br />
I<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Mindestlohn Niedriglohn Aufbesserung der Löhne niedriges Einkommen Lohnpolitik Volksinitiative Gesamtarbeitsvertrag<br />
Allgemeinverbindlichkeitserklärung Sozialpartner freier Personenverkehr flankierende Massnahmen Lohndumping Normalarbeitsvertrag<br />
entsandte/r Arbeitnehmer/in Gesetz Kanton Armut<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
140
15<br />
Zuständig<br />
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)<br />
Konnexe Geschäfte<br />
13.3668<br />
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141
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.029 – Geschäft des Bundesrates<br />
Transplantationsgesetz. Teilrevision<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
08.03.2013<br />
Behandelt vom <strong>Ständerat</strong><br />
Botschaft vom 8. März 2013 zur Änderung des Transplantationsgesetzes (BBl 2013 2317)<br />
Dokumente<br />
Botschaft des Bundesrates 08.03.13 (BBl 2013 2317)<br />
Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz)<br />
Datum<br />
Rat<br />
28.11.2013 SR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR (SGKNR)<br />
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR (SGKSR)<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IIIa<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Organverpflanzung Gesetz Familie (speziell) Gleichbehandlung Grenzgänger/in Ausländer/in Krankenversicherung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
2841;Lebendspende ;Nachsorge<br />
Zuständig<br />
Departement des Innern (EDI)<br />
142
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143
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.030 – Geschäft des Bundesrates<br />
Ausländergesetz. Änderung. Integration<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
08.03.2013<br />
Behandelt vom <strong>Ständerat</strong><br />
Botschaft vom 8. März 2013 zur Änderung des Ausländergesetzes (Integration) (BBl 2013 2397)<br />
Dokumente<br />
Botschaft des Bundesrates 08.03.13 (BBl 2013 2397)<br />
Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) (Integration)<br />
Datum<br />
Rat<br />
11.12.2013 SR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Staatspolitische Kommission NR (SPKNR)<br />
Staatspolitische Kommission SR (SPKSR)<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IIIa<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Integration der Zuwanderer Vertrag des Privatrechts Zuwanderer/in Ausländer/in Gesetz Lehrkraft<br />
Niederlassung von Ausländern/innen verheiratete Person Kind Aufenthalt von Ausländern/innen Beziehung BundKanton<br />
Migrationspolitik ausserparlamentarische Kommission Sprache<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
2811;Sprachnachweis<br />
Zuständig<br />
Justiz und Polizeidepartement (EJPD)<br />
144
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145
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.034 – Geschäft des Bundesrates<br />
Bundesgesetz über den Natur und Heimatschutz. NagoyaProtokoll<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
10.04.2013<br />
Behandelt vom <strong>Ständerat</strong><br />
Botschaft vom 10. April 2013 zur Genehmigung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und<br />
die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (NagoyaProtokoll) und dessen<br />
Umsetzung (Bundesgesetz über den Natur und Heimatschutz) (BBl 2013 3009)<br />
Dokumente<br />
Botschaft des Bundesrates 10.04.13 (BBl 2013 3009)<br />
Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Bundesbeschluss über die Genehmigung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen<br />
und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (NagoyaProtokoll)<br />
und dessen Umsetzung (Bundesgesetz über den Natur und Heimatschutz)<br />
Datum<br />
Rat<br />
03.12.2013 SR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie NR (UREKNR)<br />
Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR (UREKSR)<br />
Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur NR (WBKNR)<br />
Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur SR (WBKSR)<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IIIb<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
biologische Vielfalt Arzneipflanze Pflanzenzucht Genetik Umweltrecht Denkmalpflege Biotechnologie Nutzung der Ressourcen<br />
Protokoll zu einem Abkommen Ratifizierung eines Abkommens Piraterie Lizenz Patentrecht<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
52;genetische Ressourcen;Biopiraterie;Übereinkommen über die biologische Vielfalt;Convention on Biological Diversity<br />
146
CBD;http://www.cbd.int<br />
Zuständig<br />
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)<br />
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147
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.040 – Geschäft des Bundesrates<br />
Rüstungsprogramm 2013<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
22.05.2013<br />
Erledigt<br />
Botschaft vom 22. Mai 2013 über die Beschaffung von Rüstungsmaterial (Rüstungsprogramm 2013) (BBl 2013 3689)<br />
Dokumente<br />
Botschaft des Bundesrates 22.05.13 (BBl 2013 3689)<br />
Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Bundesbeschluss über die Beschaffung von Rüstungsmaterial 2013 (Rüstungsprogramm 2013)<br />
Datum<br />
Rat<br />
26.09.2013 NR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />
03.12.2013 SR Abweichend.<br />
05.12.2013 NR Zustimmung.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Sicherheitspolitische Kommission NR (SiKNR)<br />
Sicherheitspolitische Kommission SR (SiKSR)<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IIIa<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Bewaffnung Armeematerial Rüstungspolitik Verteidigungsausgaben Telekommunikation Übertragungsnetz<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
09;Einsatznetz Verteidigung;Geschütztes Mannschaftstransportfahrzeug GMTF<br />
Zuständig<br />
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)<br />
148
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149
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.041 – Geschäft des Bundesrates<br />
Voranschlag 2014<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
21.08.2013<br />
Erledigt<br />
Botschaft vom 21. August 2013 zum Voranschlag 2014 der <strong>Schweizer</strong>ischen Eidgenossenschaft (BBl 2013 )<br />
Dokumente<br />
Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2014<br />
Datum<br />
Rat<br />
26.11.2013 SR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />
02.12.2013 NR Beginn der Diskussion<br />
03.12.2013 NR Abweichend.<br />
04.12.2013 SR Abweichend.<br />
09.12.2013 NR Abweichend.<br />
10.12.2013 SR Abweichend.<br />
11.12.2013 NR Abweichend.<br />
12.12.2013 SR Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz.<br />
12.12.2013 NR Beschluss abweichend vom Antrag der Einigungskonferenz.<br />
Entwurf 2<br />
Bundesbeschluss II über die Entnahmen aus dem Fonds für die Eisenbahngrossprojekte für das Jahr 2014<br />
Datum<br />
Rat<br />
26.11.2013 SR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />
02.12.2013 NR Beginn der Diskussion<br />
03.12.2013 NR Zustimmung.<br />
Entwurf 3<br />
Bundesbeschluss III über die Entnahmen aus dem Infrastrukturfonds für das Jahr 2014<br />
Datum<br />
Rat<br />
26.11.2013 SR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />
02.12.2013 NR Beginn der Diskussion<br />
03.12.2013 NR Zustimmung.<br />
Entwurf 4<br />
Bundesbeschluss IV über den Voranschlag 2014 des Bereichs der Eidgenössischen Technischen Hochschulen<br />
(ETHBereich)<br />
Datum<br />
Rat<br />
150
Datum Rat<br />
26.11.2013 SR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />
02.12.2013 NR Beginn der Diskussion<br />
03.12.2013 NR Zustimmung.<br />
Entwurf 5<br />
Bundesbeschluss V zum Voranschlag der Eidgenössischen Alkoholverwaltung für das Jahr 2014<br />
Datum<br />
Rat<br />
26.11.2013 SR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />
02.12.2013 NR Beginn der Diskussion<br />
03.12.2013 NR Zustimmung.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Finanzkommission NR (FKNR)<br />
Finanzkommission SR (FKSR)<br />
Behandlungskategorie NR<br />
II/IIIa/IV<br />
Behandlung in der gleichen Session<br />
SR / NR<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Haushaltsplan Fonds Finanzierung öffentlicher Verkehr ETH Eidgenössische Alkoholverwaltung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
24<br />
Zuständig<br />
Finanzdepartement (EFD)<br />
Konnexe Geschäfte<br />
13.063<br />
13.4015<br />
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151
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.042 – Geschäft des Bundesrates<br />
Voranschlag 2013. Nachtrag II<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
20.09.2013<br />
Erledigt<br />
Botschaft vom 20. September 2013 über den Nachtrag II zum Voranschlag 2013<br />
Dokumente<br />
Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Bundesbeschluss I über den Nachtrag II zum Voranschlag 2013<br />
Datum<br />
Rat<br />
26.11.2013 SR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />
02.12.2013 NR Beginn der Diskussion<br />
03.12.2013 NR Zustimmung.<br />
Entwurf 2<br />
Bundesbeschluss II über zusätzliche Entnahmen aus dem Fonds für die Eisenbahngrossprojekte für das Jahr 2013<br />
Datum<br />
Rat<br />
26.11.2013 SR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />
02.12.2013 NR Beginn der Diskussion<br />
03.12.2013 NR Zustimmung.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Finanzkommission NR (FKNR)<br />
Finanzkommission SR (FKSR)<br />
Behandlungskategorie NR<br />
II/IIIa/IV<br />
Behandlung in der gleichen Session<br />
SR / NR<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Nachtragskredit Sozialhilfe Asylbewerber/in Asylverfahren Kommunikation über Satellit Kartographie<br />
152
Ergänzende Erschliessung:<br />
24;Satellitennavigation Galileo und EGNOS<br />
Zuständig<br />
Finanzdepartement (EFD)<br />
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153
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.043 – Geschäft des Bundesrates<br />
Immobilienbotschaft EFD 2013<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
22.05.2013<br />
Erledigt<br />
Botschaft vom 22. Mai 2013 über die Immobilien des EFD für das Jahr 2013 (Immobilienbotschaft 2013) (BBl 2013 3485)<br />
Dokumente<br />
Botschaft des Bundesrates 22.05.13 (BBl 2013 3485)<br />
Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Bundesbeschluss über die Immobilien des EFD für das Jahr 2013<br />
Datum<br />
Rat<br />
25.09.2013 NR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />
05.12.2013 SR Zustimmung.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Finanzkommission NR (FKNR)<br />
Finanzkommission SR (FKSR)<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IIIb<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Bundesbauten Landeigentum der öffentlichen Hand Rahmenkredit Bundeshaus Generalsekretariat UVEK Direktion für Völkerrecht<br />
<strong>Schweizer</strong>isches Nationalmuseum Eidgenössische Zollverwaltung Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
04;Ziviles Bauprogramm;Bundeshaus Nord<br />
Zuständig<br />
Finanzdepartement (EFD)<br />
154
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155
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.045 – Geschäft des Bundesrates<br />
Bau und Finanzierung eines 4MeterKorridors auf den Zulaufstrecken zur NEAT am Gotthard<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
22.05.2013<br />
Erledigt<br />
Botschaft vom 22. Mai 2013 zu Bau und Finanzierung eines 4MeterKorridors auf den Zulaufstrecken zur NEAT am Gotthard<br />
(BBl 2013 3823)<br />
Dokumente<br />
Botschaft des Bundesrates 22.05.13 (BBl 2013 3823)<br />
Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Bundesgesetz über den Bau und die Finanzierung eines 4MeterKorridors auf den Zulaufstrecken zur NEAT (4<br />
MeterKorridorGesetz)<br />
Datum<br />
Rat<br />
25.09.2013 SR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />
05.12.2013 NR Abweichend.<br />
10.12.2013 SR Zustimmung.<br />
13.12.2013 SR Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
13.12.2013 NR Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
Entwurf 2<br />
Bundesbeschluss über den Gesamtkredit für den Bau und die Finanzierung eines 4MeterKorridors auf den<br />
Zulaufstrecken zur NEAT<br />
Datum<br />
Rat<br />
25.09.2013 SR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />
05.12.2013 NR Zustimmung.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen NR (KVFNR)<br />
Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen SR (KVFSR)<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IIIa<br />
156
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Alpentransitverkehr Finanzierung Güterverkehr auf der Schiene NEAT Schienennetz Eisenbahnbau Eisenbahntunnel Italien<br />
Vorschuss der Staatskasse kombinierter Transport<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
48;Ceneri<br />
Zuständig<br />
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)<br />
Konnexe Geschäfte<br />
13.4013<br />
13.4014<br />
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157
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.052 – Geschäft des Bundesrates<br />
Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland. Bundesgesetz<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
07.06.2013<br />
Behandelt vom <strong>Ständerat</strong><br />
Botschaft vom 7. Juni 2013 zum Bundesgesetz über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (BBl 2013 5277)<br />
Dokumente<br />
Botschaft des Bundesrates 07.06.13 (BBl 2013 5277)<br />
Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Bundesgesetz über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland<br />
Datum<br />
Rat<br />
12.12.2013 SR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur SR (WBKSR)<br />
Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur NR (WBKNR)<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IIIb<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Auslandsschule Finanzierung Investitionsbeihilfe Auslandschweizer/in Präsenz der Schweiz im Ausland<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
32;<strong>Schweizer</strong>schule<br />
Zuständig<br />
Departement des Innern (EDI)<br />
158
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159
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.057 – Geschäft des Bundesrates<br />
Schluss mit den Steuerprivilegien für Millionäre (Abschaffung der Pauschalbesteuerung). Volksinitiative<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
26.06.2013<br />
Behandelt vom <strong>Ständerat</strong><br />
Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Volksinitiative “Schluss mit den Steuerprivilegien für Millionäre (Abschaffung der<br />
Pauschalbesteuerung)“ (BBl 2013 5427)<br />
Dokumente<br />
Botschaft des Bundesrates 26.06.13 (BBl 2013 5427)<br />
Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />
Dossier<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Schluss mit den Steuerprivilegien für Millionäre (Abschaffung der<br />
Pauschalbesteuerung)»<br />
Datum<br />
Rat<br />
05.12.2013 SR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR (WAKNR)<br />
Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR (WAKSR)<br />
Behandlungskategorie NR<br />
I<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Pauschalsteuer Aufhebung einer Bestimmung Besteuerungsgrundlage Ausländer/in Steuerpolitik Volksinitiative<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
24<br />
Zuständig<br />
160
Finanzdepartement (EFD)<br />
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161
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.059 – Geschäft des Bundesrates<br />
Gewässerschutzgesetz. Änderung<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
26.06.2013<br />
Behandelt vom <strong>Ständerat</strong><br />
Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes (Verursachergerechte Finanzierung der Elimination<br />
von Spurenstoffen im Abwasser) (BBl 2013 5549)<br />
Dokumente<br />
Botschaft des Bundesrates 26.06.13 (BBl 2013 5549)<br />
Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG)<br />
Datum<br />
Rat<br />
10.12.2013 SR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie NR (UREKNR)<br />
Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR (UREKSR)<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IIIb<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Gewässerschutz Gesetz Abwasser Spezialfinanzierung Verursacherprinzip Kosten der Umweltbelastungen Wasseraufbereitung<br />
Wasserverschmutzung umweltgefährdende Mikroorganismen Fisch Tierschutz Giftstoff gefährlicher Stoff Wasserlauf<br />
Verschmutzung der Wasserläufe<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
52<br />
Zuständig<br />
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)<br />
162
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163
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.063 – Geschäft des Bundesrates<br />
Finanzplan 20152017<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
21.08.2013<br />
Erledigt<br />
Bericht des Bundesrates vom 21. August 2013 zum Finanzplan 20152017<br />
Dokumente<br />
Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
26.11.2013 SR Vom Bericht wird Kenntnis genommen.<br />
02.12.2013 NR Beginn der Diskussion<br />
03.12.2013 NR Vom Bericht wird Kenntnis genommen.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Finanzkommission NR (FKNR)<br />
Finanzkommission SR (FKSR)<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IIIb<br />
Behandlung in der gleichen Session<br />
SR / NR<br />
Deskriptoren:<br />
Finanzplanung<br />
Hilfe<br />
Bericht<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
24<br />
Zuständig<br />
Finanzdepartement (EFD)<br />
Konnexe Geschäfte<br />
13.041<br />
164
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165
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.064 – Geschäft des Bundesrates<br />
Bundesgesetz über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes. Änderung<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
14.08.2013<br />
Behandelt vom <strong>Ständerat</strong><br />
Botschaft vom 14. August 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen<br />
Nachrichtendienstes (BBl 2013 6663)<br />
Dokumente<br />
Botschaft des Bundesrates 14.08.13 (BBl 2013 6663)<br />
Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Bundesgesetz über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG)<br />
Datum<br />
Rat<br />
03.12.2013 SR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Sicherheitspolitische Kommission NR (SiKNR)<br />
Sicherheitspolitische Kommission SR (SiKSR)<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IIIa<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Nachrichtendienst des Bundes Informationssystem Datenbasis Datenschutz Personendaten Gesetz internationale Zusammenarbeit<br />
Nachrichtendienst<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
09;Informationssystem äussere Sicherheit ISAS<br />
Zuständig<br />
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)<br />
166
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167
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.076 – Geschäft des Bundesrates<br />
Bundesgesetz über Bauprodukte. Totalrevision<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
04.09.2013<br />
Behandelt vom <strong>Ständerat</strong><br />
Botschaft vom 4. September 2013 zum Bundesgesetz über Bauprodukte (BBl 2013 7467)<br />
Dokumente<br />
Botschaft des Bundesrates 04.09.13 (BBl 2013 7467)<br />
Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Bundesgesetz über Bauprodukte (Bauproduktegesetz, BauPG)<br />
Datum<br />
Rat<br />
27.11.2013 SR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR (WAKNR)<br />
Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR (WAKSR)<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IV<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Bauindustrie Produktesicherheit Europakompatibilität Angleichung der Normen technisches Handelshemmnis Marktüberwachung<br />
technische Vorschrift Europäische Union<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
15;gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA);Europäische Technische Bewertungen (ETB)<br />
Zuständig<br />
Finanzdepartement (EFD)<br />
168
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169
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.078 – Geschäft des Bundesrates<br />
Einsatz von Angehörigen der Armee zum Schutz der <strong>Schweizer</strong> Vertretung in Tripolis. Verlängerung<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
20.09.2013<br />
Erledigt<br />
Botschaft vom 20. September 2013 zu einer erneuten Weiterführung des Einsatzes der Armee im Assistenzdienst im Ausland<br />
zum Schutz der <strong>Schweizer</strong> Botschaft in Tripolis (BBl 2013 7301)<br />
Dokumente<br />
Botschaft des Bundesrates 20.09.13 (BBl 2013 7301)<br />
Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Bundesbeschluss über die Genehmigung einer Weiterführung des Einsatzes der Armee im Assistenzdienst im<br />
Ausland zum Schutz der <strong>Schweizer</strong> Botschaft in Tripolis<br />
Datum<br />
Rat<br />
27.11.2013 NR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />
02.12.2013 SR Zustimmung.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Sicherheitspolitische Kommission NR (SiKNR)<br />
Sicherheitspolitische Kommission SR (SiKSR)<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IV<br />
Behandlung in der gleichen Session<br />
NR / SR<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Libyen Assistenzdienst Armeeeinsatz öffentliche Ordnung Botschaft im Ausland Verlängerung des Gesetzes<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
09;Tripolis ArmeeAufklärungsdetachement<br />
Zuständig<br />
Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)<br />
170
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171
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.079 – Geschäft des Bundesrates<br />
Für eine öffentliche Krankenkasse. Volksinitiative<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
20.09.2013<br />
Behandelt vom <strong>Ständerat</strong><br />
Botschaft vom 20. September 2013 zur Volksinitiative ‘Für eine öffentliche Krankenkasse“ (BBl 2013 7929)<br />
Dokumente<br />
Botschaft des Bundesrates 20.09.13 (BBl 2013 7929)<br />
Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />
Dossier<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für eine öffentliche Krankenkasse»<br />
Datum<br />
Rat<br />
09.12.2013 SR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR (SGKNR)<br />
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR (SGKSR)<br />
Behandlungskategorie NR<br />
I<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Krankenkasse Monopol öffentliches Unternehmen Krankenversicherung Kosten des Gesundheitswesens Volksinitiative<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
2841<br />
Zuständig<br />
Departement des Innern (EDI)<br />
172
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173
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.1063 – Anfrage<br />
Parkierberechtigung von einspurigen Motorfahrzeugen in der Blauen Zone<br />
Eingereicht von<br />
Fetz Anita<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
23.09.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Die umgangssprachlich als Blaue Zone bezeichneten Parkierungsflächen werden in Artikel 48 Absätze 2ff. der<br />
Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) als "Parkieren mit Parkscheibe" beschrieben. Nach Artikel 48 Absatz 10 SSV sind<br />
sie zweispurigen Motorfahrzeugen oder Fahrzeugen mit ähnlichen Ausmassen vorbehalten. Kann sich der Bundesrat<br />
vorstellen, diese Parkierungsflächen für einspurige Motorfahrzeuge (z. B. Motorräder ohne Seitenwagen) zu öffnen, sofern<br />
diese über eine gut angebrachte Parkscheibe verfügen oder die Parkgebühr entrichtet wurde?<br />
Antwort des Bundesrates vom 06.11.2013<br />
Artikel 48 Absatz 10 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) bezweckt eine optimale und<br />
effiziente Ausnützung des zur Verfügung stehenden Parkraumes. Vor dem Hintergrund des aus verschiedenen Gründen immer<br />
knapper werdenden Parkraumes ist dies von grosser Bedeutung.<br />
Die Benützung von Parkierungsflächen, die für das Abstellen von zweispurigen Motorfahrzeugen geeignet sind, durch<br />
einspurige Motorfahrzeuge würde auf eine weniger effiziente Nutzung des Parkraumes hinauslaufen. Zudem sind einspurige<br />
Motorfahrzeuge auch weniger geeignet, um die Parkscheibe gut sichtbar anzubringen.<br />
Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat eine Öffnung entsprechender Parkierungsflächen für einspurige Motorfahrzeuge ab.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Verkehrszeichengebung Parkplatz Auto Zweiradfahrzeug<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
48<br />
Zuständig<br />
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)<br />
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174
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.1077 – Anfrage<br />
Soll die Ehe in der Verfassung definiert werden?<br />
Eingereicht von<br />
Comte Raphaël<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
27.09.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat hat am 29. Mai 2013 die Volksinitiative der CVP "für Ehe und Familie gegen die Heiratsstrafe" zur Annahme<br />
empfohlen. Er hat seinen Beschluss damit begründet, die steuerliche Benachteiligung von Ehepaaren gegenüber<br />
Konkubinatspaaren sei zu beseitigen. Zu einem anderen Aspekt der Volksinitiative hat er sich jedoch nicht klar geäussert,<br />
nämlich zur Verankerung einer Definition der Ehe als "auf Dauer angelegte und gesetzlich geregelte Lebensgemeinschaft von<br />
Mann und Frau" in der Verfassung.<br />
Dazu stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:<br />
1. Hält er es für angezeigt, den Begriff der Ehe in der Verfassung zu definieren? Sollte dieser Begriff nicht besser wie bisher<br />
im Zivilgesetzbuch definiert werden?<br />
2. Wäre er bereit, einen Gegenentwurf ins Auge zu fassen, der den Initiativtext der CVP übernimmt, jedoch ohne Definition der<br />
Ehe?<br />
Antwort des Bundesrates vom 20.11.2013<br />
1. Der Bundesrat unterstützt die steuerpolitischen Forderungen der Volksinitiative, welche sich mit der von ihm verfolgten<br />
Politik, die Ungleichbehandlung von Ehe und Konkubinatspaaren zu beseitigen, decken. Wenn der Initiativtext dabei die<br />
Aufnahme einer expliziten Definition der Ehe als Lebensgemeinschaft von Mann und Frau in der Bundesverfassung vorsieht,<br />
kann dies den Gesetzgeber jedenfalls nicht hindern, auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften im Erb oder im<br />
Sozialversicherungsrecht und in Zukunft allenfalls in weiteren Rechtsgebieten (z. B. Bürgerrecht, Adoptionsrecht) gleich zu<br />
behandeln wie Ehepaare im traditionellen Sinn. Bereits das geltende Partnerschaftsgesetz folgt dieser Leitlinie. Der Bundesrat<br />
wird auch im Falle einer Annahme der Volksinitiative an der steuerrechtlichen Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener<br />
Partnerschaft festhalten. Insofern würde sich die Festschreibung eines traditionellen Ehebegriffs in der Verfassung relativieren.<br />
2. Die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung entspricht der geltenden Rechtsprechung und damit dem heutigen<br />
Verständnis der Ehe. Der Bundesrat hat deshalb auf die Einreichung eines Gegenentwurfes verzichtet, welcher den Initiativtext<br />
ohne Definition der Ehe übernimmt.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Ehe Verfassungsartikel Zivilgesetzbuch<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
12;28<br />
Zuständig<br />
Justiz und Polizeidepartement (EJPD)<br />
175
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176
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.2012 – Petition<br />
Aufhebung der Adoption zum Wohl des Kindes<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
Andri Marcus<br />
28.02.2013<br />
Behandelt vom <strong>Ständerat</strong><br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
17.10.2013 Kommission für Rechtsfragen des <strong>Ständerat</strong>es<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
12.12.2013 SR Keine Folge geben<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Rechtsfragen NR (RKNR)<br />
Kommission für Rechtsfragen SR (RKSR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
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© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
177
e-parl 25.11.2013 09:16<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
13.2012 Petition Andri Marcus. Aufhebung der Adoption zum Wohl des Kindes<br />
Bericht der Kommission für Rechtsfragen vom 17. Oktober 2013<br />
Die Kommission für Rechtsfragen des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom 17. Oktober 2013 die<br />
von Herrn Marcus Andri am 28. Februar 2013 eingereichte Petition geprüft.<br />
Der Petent verlangt eine Änderung des Adoptionsrechts in der Weise, dass eine Adoption aufgelöst<br />
werden kann, wenn das Wohl des Kindes dies gebietet.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt mit 11 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Petition keine Folge zu geben,<br />
weil sie das Anliegen der Petition ablehnt.<br />
Im Namen der Kommission<br />
Die Präsidentin:<br />
Inhalt des Berichtes<br />
1 Inhalt der Petition<br />
2 Erwägungen der Kommission<br />
Anne Seydoux-Christe<br />
101-06/13.2012/RK--CAJ<br />
178
e-parl 25.11.2013 09:16<br />
1 Inhalt der Petition<br />
Der Petent verlangt eine Änderung des Adoptionsrechts in der Weise, dass eine Adoption aufgelöst<br />
werden kann, wenn das Wohl des Kindes dies gebietet.<br />
2 Erwägungen der Kommission<br />
Die Kommission weist darauf hin, dass Kindesverhältnisse ihrem Wesen nach auf Dauer und<br />
Unauflösbarkeit ausgerichtet sind. Dies gilt auch für Kindesverhältnisse, die durch Adoption<br />
begründet wurden, da das geltende schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) diese mit natürlichen<br />
Kindesverhältnissen rechtlich vollkommen gleichstellt (Prinzip der Volladoption). Heute kann eine<br />
Adoption nur wegen fehlender Zustimmung von Zustimmungsberechtigten (Art. 269 ZGB) oder bei<br />
schwerwiegenden Mängeln der Adoption (Art. 269a ZGB) und grundsätzlich nur binnen zwei Jahren<br />
seit der Adoption angefochten werden (Art. 269b ZGB).<br />
Die Einführung der Möglichkeit einer mehr oder weniger beliebigen Auflösung einer Adoption<br />
bedeutete somit einen schwerwiegenden Bruch mit der heutigen Konzeption des ZGB. Die<br />
Kommission ist der Ansicht, dass ein solcher Systemwechsel nicht angebracht ist. Der Wechsel zum<br />
Prinzip der Volladoption wurde mit der am 1. Januar 1973 in Kraft gesetzten Revision des<br />
Adoptionsrechts vollzogen. Angestrebt wurde damit, die Funktion der Adoption als Massnahme des<br />
Kindesschutzes zu unterstützen und damit die Stellung des adoptierten Kindes innerhalb der<br />
Adoptivfamilie zu stärken. Dem Adoptivkind sollte eine dauernde und vorbehaltlose Eingliederung in<br />
die Adoptivfamilie ermöglicht werden. Die Kommission ist der Ansicht, dass die bei der erwähnten<br />
Revision des Adoptionsrechts angestellte Überlegung der Gleichstellung beider Kindesverhältnisse<br />
nach wie vor ihre Berechtigung hat. Sie empfiehlt daher, das Prinzip der Volladoption nicht infrage<br />
zu stellen. Als nicht denkbar erachtet sie es, die Gleichstellung der Kindesverhältnisse zu erhalten,<br />
indem bei beiden Formen eine Auflösung möglich wird.<br />
Die Kommission ist zudem der Ansicht, dass bei Gefährdung des Kindeswohls nicht die Auflösung<br />
der Adoption im Vordergrund steht. Vielmehr sind in einem solchen Fall Kindesschutzmassnahmen<br />
nach Artikel 307ff. ZGB zu ergreifen. Ein erwachsenes Adoptivkind hingegen ist nicht mehr auf die<br />
Fürsorge, Pflege und Erziehung seitens der Adoptiveltern angewiesen und braucht den Umgang mit<br />
ihnen nicht mehr zu dulden; es kann daher den Kontakt zu seinen Adoptiveltern abbrechen, ohne<br />
die Adoption auflösen zu lassen.<br />
Aus diesen Gründen lehnt die Kommission das Anliegen der Petition ab und beantragt ihrem Rat,<br />
dieser keine Folge zu geben.<br />
2<br />
179
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.2018 – Petition<br />
Dolmetscherkosten und Integrationspolitik. Anwendung des Verursacherprinzips<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
Fischer Eugen<br />
05.03.2013<br />
Erledigt<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
21.10.2013 Staatspolitische Kommission des <strong>Ständerat</strong>es<br />
27.06.2013 Staatspolitische Kommission des Nationalrates<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
27.09.2013 NR Keine Folge geben<br />
12.12.2013 SR Keine Folge geben<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Staatspolitische Kommission SR (SPKSR)<br />
Staatspolitische Kommission NR (SPKNR)<br />
Behandlungskategorie NR<br />
V<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />
© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
180
e-parl 12.11.2013 16:06<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
13.2018 n Petition Fischer Eugen. Dolmetscherkosten und Integrationspolitik.<br />
Anwendung des Verursacherprinzips<br />
Bericht der Staatspolitischen Kommission vom 21. Oktober 2013<br />
Die Staatspolitische Kommission (SPK) des <strong>Ständerat</strong>s hat an ihrer Sitzung vom 21. Oktober 2013<br />
die von Eugen Fischer am 2. März 2013 eingereichte Petition vorberaten.<br />
Die Petition verlangt, dass staatliche Dolmetscherdienstleistungen in Anwendung des Verursacherprinzips<br />
durch die Zugewanderten selbst zu tragen sind.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt, der Petition keine Folge zu geben, weil sie das Anliegen der Petition<br />
ablehnt.<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident:<br />
Robert Cramer<br />
Inhalt des Berichtes<br />
1 Inhalt der Petition<br />
2 Erwägungen der Kommission<br />
101-06/13.2018/SPK--CIP<br />
181
e-parl 12.11.2013 16:06<br />
1 Inhalt der Petition<br />
Die Petition fordert, dass die vom Bund und von den Kantonen erbrachten Dolmetscherleistungen<br />
und Drucksachen nach dem Verursacherprinzip vollständig durch diejenigen Zugewanderten<br />
finanziert werden, welche diese staatlichen Leistungen und Angebote beanspruchen.<br />
Durch die Kostenpflichtigkeit der Dolmetscherleistungen sollen die Zugewanderten einen stärkeren<br />
Anreiz erhalten, sich aktiv um eine Integration in der Schweiz zu bemühen.<br />
2 Erwägungen der Kommission<br />
Auf Anfrage hat das zuständige Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zu der<br />
Petition wie folgt Stellung genommen:<br />
Die Schweiz verfolgt seit Jahren eine lntegrationspolitik, die auf dem Prinzip des Förderns und<br />
Forderns beruht. Bund und Kantone unterstützen die Integration von Zugewanderten bei<br />
ausgewiesenem Bedarf. Gleichzeitig wird von Zugewanderten verlangt, dass sie einen aktiven<br />
Beitrag zu ihrer Integration leisten. So bieten beispielsweise die Kantone Sprachkurse für<br />
fremdsprachige Zugewanderte an, damit sie möglichst früh mit dem Erwerb der am Wohnort<br />
gesprochenen Sprache beginnen. Diese Sprachkurse sind nicht unentgeltlich, sondern müssen von<br />
den Teilnehmern finanziell mitgetragen werden. Der rasche Erwerb der am Wohnort gesprochenen<br />
Sprache ermöglicht Zugewanderten, sich im <strong>Schweizer</strong> Alltag orientieren zu können, worunter auch<br />
die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten gehört. Gleichzeitig sehen das geltende Recht und der<br />
Entwurf zur Teilrevision des Ausländergesetzes vor, dass mit einzelnen Gruppen von<br />
Zugewanderten (z.B. bei Personen im Familiennachzug) Integrationsvereinbarungen abgeschlossen<br />
werden können (Art. 54 AuG), damit der Integrationsprozess beschleunigt wird.<br />
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die lntegrationspolitik der Schweiz sehr stark auf Anreize setzt.<br />
So bildet beispielsweise eine gute Integration, worunter auch die sprachliche Integration fällt (Art. 34<br />
AuG), ein wichtiges Entscheidkriterium bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung.<br />
An dieser Stelle muss betont werden, dass die Integration von Zugewanderten einen langjährigen<br />
Prozess darstellt, der schrittweise erfolgt und im Idealfall mit der Einbürgerung abgeschlossen wird.<br />
Eine gelungene Verständigung in der am Wohnort gesprochenen Sprache spielt dabei eine zentrale<br />
Rolle. Vor allem zu Beginn des Integrationsprozesses ist es wichtig, dass Zugewanderte wichtige<br />
Pflichten und Entscheide sowie komplexe Informationen verstehen, die bedeutende Auswirkungen<br />
auf ihre Lebenssituation haben können.<br />
Professionelles interkulturelles Übersetzen im Gesundheits-, Sozial- und Bildungswesen, aber auch<br />
bei Justiz, Polizei, Behörden und im öffentlichen Dienst generell, garantiert, dass Anweisungen,<br />
Forderungen, Hilfestellungen und Angebote richtig verstanden, genutzt und umgesetzt werden. Im<br />
Falle von sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten stellt diese Dienstleistung die<br />
Handlungsfähigkeit der Fachleute sicher. Dies zeigen zahlreiche Rückmeldungen von öffentlichen<br />
Diensten sowie Studien zur Wirksamkeit des interkulturellen Übersetzens. Zum Einsatz kommt das<br />
interkulturelle Übersetzen namentlich in schwierigen Situationen des Gesundheitsbereichs, z.B. bei<br />
komplexeren Diagnosen oder Abklärungen im Spital. Im Bildungsbereich werden Gespräche<br />
zwischen Schule, Eltern und Jugendlichen beispielsweise bei brisanten Situationen, wie<br />
Schulübertritt oder Schulausschluss, übersetzt. Ziel ist es, über die Übersetzung des Wortlauts<br />
hinaus auch die Zusammenhänge zu klären und über unterschiedliche kulturelle Auffassungen<br />
hinweg ein gegenseitiges Nachvollziehen von Entscheiden, Werthaltungen, Rechten oder Pflichten<br />
zu erreichen. In Situationen, wo eine klare Verständigung notwendig ist, trägt die interkulturelle<br />
2<br />
182
e-parl 12.11.2013 16:06<br />
Übersetzung dazu bei, langwierige Fehlentwicklungen und teilweise auch hohe Folgekosten<br />
aufgrund von Fehldiagnosen oder Missverständnissen zu vermeiden.<br />
Zugewanderte sind prinzipiell zur Zusammenarbeit mit Fachpersonen aus dem öffentlichen Dienst<br />
verpflichtet. Dieser Verpflichtung können sie nur nachkommen, wenn die lückenlose Verständigung<br />
sichergestellt ist. Dienstleistungen wie das interkulturelle Übersetzen tragen auch dazu bei, dass<br />
Zugewanderte ihr Recht auf einen chancengleichen Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen<br />
wahrnehmen können. Fachpersonen und interkulturell Übersetzende zeigen im Rahmen der<br />
Gespräche in der Regel auf, auf welche Art und Weise Sprachkompetenzen erworben werden<br />
können und mit welchem Nutzen für die Integration sie verbunden sind. Interkulturelles Übersetzen<br />
leistet damit indirekt auch einen Beitrag, dass betroffene Ausländerinnen und Ausländer noch besser<br />
eine Landessprache erlernen.<br />
Damit der Anreiz zum Spracherwerb erhalten bleibt, werden die Kosten für interkulturelles<br />
Übersetzen gemäss dem Verursacherprinzip nicht mit den Mitteln der Integrationsförderung<br />
finanziert, sondern durch die beanspruchenden Stellen getragen. Dies trägt dazu bei, dass<br />
interkulturelles Übersetzen angemessen und bedarfsgerecht eingesetzt wird. Bund und Kantone<br />
beteiligen sich einzig an den Kosten zur Sicherstellung der Qualität von Dienstleistungen im Bereich<br />
des interkulturellen Übersetzens. Damit stellen Bund und Kantone sicher, dass interkulturelles<br />
Übersetzen professionell und bedarfsgerecht angeboten wird und somit die Mittel der öffentlichen<br />
Hand effizient eingesetzt werden.<br />
Die Kommission teilt die Einschätzung des EJPD und lehnt die Petition aus diesen Gründen ab.<br />
3<br />
183
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.2023 – Petition<br />
Verfassungen auf Gemeindeebene<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
Wäfler Urs<br />
18.03.2013<br />
Erledigt<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
22.10.2013 Staatspolitische Kommission des <strong>Ständerat</strong>es<br />
29.08.2013 Staatspolitische Kommission des Nationalrates<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
27.09.2013 NR Keine Folge geben<br />
12.12.2013 SR Keine Folge geben<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Staatspolitische Kommission NR (SPKNR)<br />
Staatspolitische Kommission SR (SPKSR)<br />
Behandlungskategorie NR<br />
V<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />
© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
184
e-parl 12.11.2013 16:05<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
13.2023 n Petition Wäfler Urs. Verfassungen auf Gemeindeebene<br />
Bericht der Staatspolitischen Kommission vom 22. Oktober 2013<br />
Die Staatspolitische Kommission (SPK) des <strong>Ständerat</strong>es an ihrer Sitzung vom 22.Oktober 2013 die<br />
von Urs Wäfler am 18. März 2013 eingereichte Petition vorberaten.<br />
Die Petition verlangt, dass alle Gemeinden sich eine Verfassung geben müssen. In der<br />
Bundesverfassung soll der Bund verpflichtet werden, die Gemeindeverfassungen zu beachten.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt, der Petition keine Folge zu geben, weil sie das Anliegen der Petition<br />
ablehnt.<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident:<br />
Robert Cramer<br />
Inhalt des Berichtes<br />
1 Inhalt der Petition<br />
2 Erwägungen der Kommission<br />
101-06/13.2023/SPK--CIP<br />
185
e-parl 12.11.2013 16:05<br />
1 Inhalt der Petition<br />
Die Petition fordert, dass in Art. 50 BV neu verlangt wird, dass alle Gemeinden eine Verfassung<br />
haben. Dabei soll auch festgehalten werden, dass der Bund diese Gemeindeverfassungen bei<br />
seinem Handeln zu berücksichtigen habe.<br />
2 Erwägungen der Kommission<br />
Auf Anfrage der Kommission hat das zuständige Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement<br />
(EJPD) zu der Petition wie folgt Stellung genommen:<br />
1. Es trifft nicht zu, dass es Gemeinden gibt, die keine «Verfassung» haben. Die<br />
bestehenden Gemeindeverfassungen wie beispielsweise die Verfassung der Gemeinde<br />
St. Moritz, die Herr Wäfler als Vorbild anführt, enthalten im Wesentlichen die gleichen<br />
Bestimmungen wie andere kommunale Erlasse, die z.B. «Gemeindeordnung» heissen,<br />
wie etwa die Gemeindeordnung seiner Wohngemeinde Dietlikon: Sie regeln im<br />
Wesentlichen die Aufgaben und die Organisation der Gemeinde sowie die Wahlen auf<br />
Gemeindeebene. Auch das Verfahren, in dem die «Verfassung» oder die<br />
Gemeindeordnung verabschiedet wird, unterscheidet sich nicht (Annahme an der Urne<br />
und Genehmigung durch die kantonale Regierung). Der Unterschied liegt also bloss in<br />
der Benennung des kommunalen Erlasses.<br />
2. Ob ein kommunaler Erlass «Verfassung» oder (wie z.B. im Kanton Zürich)<br />
«Gemeindeordnung» genannt wird, ist für seine rechtliche Bedeutung unerheblich. Er<br />
geniesst unabhängig von der Benennung den gleichen Rechtsschutz. In jedem Fall ist die<br />
Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet (Art. 50 Abs.<br />
1 BV). Eine Verletzung der vom kantonalen Recht gewährleisten Autonomie kann die<br />
Gemeinde mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten rügen (sog.<br />
Gemeindeautonomiebeschwerde, Art. 189 Abs. 1 Bst. e BV, Art. 82 ff. u. Art. 89 Abs. 2<br />
Bst. c Bundesgerichtsgesetz).<br />
3. Unabhängig von der Benennung des kommunalen Erlasses muss der Bund schon heute<br />
bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden beachten (Art. 50<br />
Abs. 2 BV).<br />
Es ergibt sich somit, dass die Anliegen von Herrn Wäfler schon heute erfüllt sind. Es besteht aus<br />
unserer Sicht kein rechtlicher Grund, Artikel 50 der Bundesverfassung zu ändern.<br />
Ein weiteres Element, das in diesem Zusammenhang in Erinnerung zu behalten ist, ist das<br />
Subsidiaritätsprinzip (Art. 5a u. 43a Abs. 1 BV). Die Entscheidung des Kantons darüber, ob er<br />
Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften schaffen und wie er diese ausgestalten<br />
will, gehört zu den zentralen Elementen seiner Organisationsautonomie. Diese wiederum ist eine der<br />
wichtigsten Kompetenzen der Kantone. Sie darf nicht ohne triftigen Grund beschränkt werden. Einen<br />
solchen Grund sehen wir im vorliegenden Fall nicht.<br />
Die Kommission teilt die Einschätzungen des EJPD und lehnt die Petition aus diesen Gründen ab.<br />
2<br />
186
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.2030 – Petition<br />
Gegen die Schliessung des schweizerischen Generalkonsulats in Jeddah, SaudiArabien<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
Neuhaus Jürg<br />
27.11.2012<br />
Behandelt vom <strong>Ständerat</strong><br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
10.10.2013 Aussenpolitische Kommission des <strong>Ständerat</strong>es<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
12.12.2013 SR Keine Folge geben<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Aussenpolitische Kommission NR (APKNR)<br />
Aussenpolitische Kommission SR (APKSR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />
© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
187
e-parl 15.11.2013 11:27<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
13.2030 Petition Neuhaus Jürg. Gegen die Schliessung des schweizerischen<br />
Generalkonsulats in Jeddah, Saudi-Arabien<br />
Bericht der Aussenpolitischen Kommission vom 10. Oktober 2013<br />
Die Aussenpolitische Kommission des <strong>Ständerat</strong>es (APK-SR) hat an ihrer Sitzung vom 10. und<br />
11. Oktober 2013 die am 27. November 2012 von Jürg Neuhaus eingereichte Petition vorberaten.<br />
Der Petent ersucht das <strong>Parlament</strong>, sich für eine vorläufige Aufrechterhaltung des Generalkonsulats<br />
in Jeddah als „Handelsvertretung“ einzusetzen.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt einstimmig, der Petition keine Folge zu geben.<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident:<br />
Hannes Germann<br />
Inhalt des Berichtes<br />
1 Inhalt der Petition<br />
2 Erwägungen der Kommission<br />
101-06/13.2030/APK--CPE<br />
188
e-parl 15.11.2013 11:27<br />
1 Inhalt der Petition<br />
Mit seiner Petition ersucht der Autor die Vereinigte Bundesversammlung, sich für eine vorläufige<br />
Aufrechterhaltung des Generalkonsulats in Jeddah als „Handelsvertretung“ einzusetzen.<br />
2 Erwägungen der Kommission<br />
Die Kommission erinnert daran, dass die Reorganisation des <strong>Schweizer</strong> Aussennetzes auf den<br />
Sparbeschluss des <strong>Parlament</strong>es zurückzuführen ist und dass die Schliessung des Generalkonsulats<br />
in Jeddah Teil der vom <strong>Parlament</strong> geforderten Aufgabenüberprüfung ist. In ihren Augen wäre es<br />
nicht sehr schlüssig, den betreffenden Entscheid nun infrage zu stellen, umso mehr, als es die<br />
Aufgabe des Bundesrates ist, den Bedarf an diplomatischen Vertretungen der Schweiz zu<br />
bestimmen und den Leistungskatalog der verschiedenen Vertretungen anzupassen. Die Kommission<br />
weist zudem darauf hin, dass die Schliessung von Konsulaten durch eine professionellere und<br />
modernere Leistungserbringung kompensiert wird.<br />
2<br />
189
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.2032 – Petition<br />
Tierschutzgesetz. Haltung von Zwerghasen, Hasen und Kaninchen<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
Spira David<br />
10.05.2013<br />
Behandelt vom <strong>Ständerat</strong><br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
21.10.2013 Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des <strong>Ständerat</strong>es<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
12.12.2013 SR Keine Folge geben<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur NR (WBKNR)<br />
Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur SR (WBKSR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />
© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
190
e-parl 13.11.2013 15:48<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
13.2032 s Petition Spira David. Tierschutzgesetz. Haltung von Zwerghasen,<br />
Hasen und Kaninchen<br />
Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur vom 21. Oktober 2013<br />
Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des <strong>Ständerat</strong>es (WBK-SR) hat an ihrer<br />
Sitzung vom 21. Oktober 2013 die Petition geprüft, die David Spira am 10. Mai 2013 eingereicht<br />
hatte.<br />
Der Petent beantragt eine Änderung des Tierschutzgesetzes im Bereich der privaten Tierhaltung.<br />
Zwerghasen, Hasen und Kaninchen sollen über bessere Haltungsbedingungen verfügen. Eine<br />
Ausnahme bildet die Tierhaltung im Rahmen von Forschungsprojekten.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt einstimmig, der Petition keine Folge zu geben.<br />
Im Namen der Kommission<br />
Die Vizepräsidentin:<br />
Géraldine Savary<br />
Inhalt des Berichtes<br />
1 Inhalt der Petition<br />
2 Begründung des Petenten<br />
3 Erwägungen der Kommission<br />
101-06/13.2032/WBK--CSEC<br />
191
e-parl 13.11.2013 15:48<br />
1 Inhalt der Petition<br />
Der Petent beantragt eine Änderung des Tierschutzgesetzes im Bereich der privaten Tierhaltung.<br />
Das Gesetz soll wie folgt geändert und ergänzt werden:<br />
Zwerghasen, Hasen und Kaninchen sollen nicht mehr in kleinen engen Holz-Boxen gehalten werden<br />
dürfen, es sei denn, es stelle einen Nutzen für die Forschung in der Wissenschaft oder der<br />
Pharmaindustrie dar.<br />
2 Begründung des Petenten<br />
Die Einzelhaltung von Zwerghasen, Hasen und Kaninchen in Holz-Boxen ist unmenschlich und<br />
traumatisierend für diese Tiere, da ihr Bewegungsdrang eingeschränkt ist. Dies führt zu einer<br />
qualvollen Vereinsamung der Tiere.<br />
3 Erwägungen der Kommission<br />
Der Kommission ist es ein Anliegen, dass alle Tiere artgerecht gehalten werden. Dennoch kommt<br />
sie zum Schluss, der Petition keine Folge zu geben. Sie ist der Auffassung, dass die heutigen<br />
gesetzlichen Bestimmungen und die laufenden Arbeiten im Hinblick auf eine Verbesserung der<br />
Haltebedingungen ausreichend sind.<br />
Nach Artikel 13 der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) sind Tieren soziallebender Arten<br />
angemessene Sozialkontakte mit Artgenossen zu ermöglichen. Konkretisiert wird dieser Grundsatz<br />
in Artikel 64 Absatz 2 TSchV für Hauskaninchen. Dort wird festgehalten, dass Jungtiere in den<br />
ersten acht Wochen nicht einzeln gehalten werden dürfen; danach sind die Tierhalter frei, die<br />
Kaninchen in Gruppen oder einzeln zu halten.<br />
Gruppenhaltung, welche Sozialkontakte ermöglicht, ist aus Sicht der Kommission erstrebenswert,<br />
aber ist nicht immer realisierbar. Bei der Gruppenhaltung von erwachsenen Tieren sind neben<br />
Aggressionen auch Probleme bezüglich Hygiene und Gesundheit immer wieder feststellbar. Die<br />
Strukturen sind unter den Kaninchen sehr ausgeprägt, und es gelten strenge Hierarchien, was zu<br />
anspruchsvollen Voraussetzungen für eine Gruppenhaltung von Kaninchen führt, wie bspw.<br />
genügend grosse Flächen, vermehrte Beobachtung und Überwachung.<br />
Das Bundesamt für Veterinärwesen hat ein „Netzwerk Kaninchen“ aufgebaut. Um die<br />
Gruppenhaltung handhabbarer zu machen, werden Informationen gesammelt, Beratungen<br />
angeboten und wissenschaftliche Untersuchungen durchgeführt. Die Ergebnisse dieses Netzwerkes<br />
sollen vor einer möglichen Änderung der Vorschriften abgewartet werden.<br />
2<br />
192
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.2047 – Petition<br />
Abschaffung des Numerus clausus für das Medizinstudium<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
Wäfler Urs<br />
12.07.2013<br />
Behandelt vom <strong>Ständerat</strong><br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
21.10.2013 Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des <strong>Ständerat</strong>es<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
25.11.2013 SR Keine Folge geben<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur NR (WBKNR)<br />
Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur SR (WBKSR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />
© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
193
e-parl 13.11.2013 15:47<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
11.3526 n Mo. Nationalrat ((Häberli-Koller) Amherd). Mehr <strong>Schweizer</strong> Nachwuchs<br />
dank Aufhebung des Numerus clausus<br />
13.2047 s Pet. Wäfler Urs. Abschaffung des Numerus Clausus für das<br />
Medizinstudium<br />
Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur vom 21. Oktober 2013<br />
Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom 21.<br />
Oktober 2013 die im Titel erwähnten Geschäfte, d. h. die am 15. Juni 2011 eingereichte Motion<br />
sowie die am 12. Juli 2013 eingereichte Petition vorberaten.<br />
Mit der Motion wird vom Bundesrat die Erarbeitung von Massnahmen zur Aufhebung von<br />
Zulassungsbeschränkungen für Ausbildungsplätze verlangt. Der Petent beantragt für Inhaber und<br />
Inhaberinnen eines eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweises eine Immatrikulation für das<br />
Medizinstudium ohne Restriktion.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt mit 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen, die Motion abzulehnen und der<br />
Petition keine Folge zu geben.<br />
Berichterstattung: Savary<br />
Im Namen der Kommission<br />
Die Vizepräsidentin:<br />
Géraldine Savary<br />
Inhalt des Berichtes<br />
1 Text und Begründung der Motion<br />
2 Inhalt und Begründung der Petition<br />
3 Stellungnahme des Bundesrates vom 31. August 2011 zur Motion<br />
4 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates<br />
5 Erwägungen der Kommission des Zweitrates<br />
101-05/11.3526n/WBK--CSEC<br />
194
e-parl 13.11.2013 15:47<br />
1 Text und Begründung der Motion<br />
1.1 Text der Motion<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zur Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen für<br />
Ausbildungsplätze vorzulegen. Dadurch können genügend Fachkräfte in der Schweiz ausgebildet<br />
und kann der <strong>Schweizer</strong> Nachwuchs in allen wissenschaftlichen Disziplinen langfristig gefördert<br />
werden.<br />
1.2 Begründung der Motion<br />
Der <strong>Schweizer</strong> Wirtschaft fehlt es vor allem in den Bereichen Gesundheit, Naturwissenschaft,<br />
Technik und Informatik an Fachkräften. Handlungsbedarf herrscht vor allem im Gesundheitswesen.<br />
So zeigte eine im Februar 2010 veröffentlichte Umfrage, dass fast jeder zweite Assistenzarzt in der<br />
Schweiz sein Ärztediplom im Ausland gemacht hat. Diese Situation ist weder bildungs- noch<br />
migrationspolitisch befriedigend. Der Spitalverband H plus geht davon aus, dass die Schweiz gut<br />
doppelt so viele Ärztinnen und Ärzte braucht, wie derzeit ausgebildet werden. Es mangelt nicht an<br />
<strong>Schweizer</strong> Interessenten und den notwendigen Fähigkeiten, sondern der Numerus clausus schafft<br />
eine künstliche Verknappung der Ausbildungsplätze. Damit ist es für einen <strong>Schweizer</strong> schwieriger,<br />
den Arztberuf zu wählen, als für ausländische Studierende. Der Numerus clausus ist kein geeignetes<br />
Steuerungsinstrument, sondern entwickelt sich immer mehr zur inländerdiskriminierenden Hürde. Mit<br />
Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen wird die Qualität der Ausbildungsgänge nicht gefährdet.<br />
Die Qualität ist nicht nur von der Zahl der Studierenden, sondern auch von der Organisation und der<br />
Gestaltung der Ausbildungsgänge abhängig. Notwendige Reformen sollen mit Beschränkungen<br />
nicht einfach auf die Seite geschoben werden können. Zudem sind die gängigen "Zulassungstests"<br />
nur begrenzt dazu geeignet, die effektive Eignung der Studienanwärterinnen und -anwärter für einen<br />
Studiengang zu überprüfen.<br />
Wichtigstes Qualifizierungskriterium für die Zulassung zu einem Studium ist und bleibt die Maturität.<br />
Um die Qualität der Matura gewährleisten zu können, sollen einheitliche Qualitätsstandards zur<br />
Angleichung kantonaler Unterschiede erarbeitet und soll eine qualitative Begutachtung der<br />
Maturitätsprüfungen vorgenommen werden.<br />
2 Inhalt und Begründung der Petition<br />
Der Petent beantragt, dass eine Immatrikulation der Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössisch<br />
anerkannten Maturitätsausweises ohne Restriktion für das 1. Semester des Studienganges Medizin<br />
möglich wird. Ein eidgenössisch anerkannter Maturitätsausweis berechtigt in der Regel bei jedem<br />
Studiengang zur Immatrikulation ins 1. Semester an allen schweizerischen Hochschulen, nur beim<br />
Medizinstudium gibt es an einigen Universitäten eine Zulassungsbeschränkung (Numerus Clausus).<br />
Aus Sicht des Petenten kommt dies einem ausgeprägten Protektionismus gleich und erweckt den<br />
Anschein, dass dieser zur Wahrung gewisser minimaler Qualitätsstandards beitragen würde.<br />
Mittlerweile sei eher das Gegenteil eingetreten, da etliche Kliniken kaum mehr einen Gewinn<br />
erwirtschaften würden.<br />
3 Stellungnahme des Bundesrates vom 31. August 2011 zur Motion<br />
Die Einführung oder Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen zu Studiengängen an Universitäten<br />
oder Fachhochschulen liegt im Kompetenzbereich der Kantone. Der Bund hat deshalb keine<br />
Möglichkeit, hier konkret einzugreifen. Er kann aber Grundlagen erarbeiten, die dazu dienen, den<br />
2<br />
195
e-parl 13.11.2013 15:47<br />
Ausbildungsbedarf besser abzuschätzen, damit die Kantone koordinierte Massnahmen ergreifen<br />
können.<br />
Für den Bereich der Pflege liegen diese Grundlagen vor (vgl. Masterplan Bildung Pflegeberufe<br />
2010–2015). Im Sinne dieses Masterplans unterstützt der Bundesrat Massnahmen, die der<br />
Sicherstellung eines bedarfsorientierten Bildungsangebotes dienen. Dazu gehört auch die Schaffung<br />
zusätzlicher Ausbildungs- und Praktikumsplätze gesamtschweizerisch auf allen Bildungsstufen<br />
(berufliche Grundbildung, höhere Berufsbildung und Fachhochschulen).<br />
Für den Bereich der Humanmedizin wird er im Herbst 2011 einen entsprechenden Bericht mit<br />
Angaben zum Ausbildungsbedarf (im Rahmen der Erfüllung der Motion Fehr Jacqueline 08.3608,<br />
"Strategie gegen den Ärztemangel und zur Förderung der Hausarztmedizin") vorlegen. In den<br />
übrigen Bereichen der Naturwissenschaft, Technik und Informatik stellt sich die Situation anders dar.<br />
In diesen Studiengängen existiert kein Numerus clausus (NC). Der in einigen Bereichen<br />
ausgewiesene Fachkräftemangel ist auf andere Faktoren zurückzuführen. Der Bundesrat hat am<br />
1. September 2010 einen Bericht zu dieser Thematik verabschiedet und Empfehlungen zur<br />
Studienmotivation in den sogenannten Mint-Fächern (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften<br />
und Technik) ausgesprochen. Erwartet wird, dass aufgrund der Schwerpunkte an den Hochschulen<br />
die Zahl der Studierenden im Mint-Bereich in den kommenden Jahren zunehmen wird.<br />
Der Bundesrat hat bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Gutzwiller 09.3210, "Attraktivität<br />
des Medizinstudiums", dargelegt, dass mehr Ärztinnen und Ärzte ausgebildet werden müssen. Diese<br />
Aussage gilt weiterhin. Eine Aufhebung des NC respektive der Zulassungsbeschränkung erachtet<br />
der Bundesrat dagegen als nicht zielführend. Zusätzlich ist zu betonen, dass an den Universitäten<br />
Genf, Lausanne und Neuenburg kein Numerus clausus angewendet wird, dass aber auch dort nicht<br />
wesentlich mehr Ärztinnen und Ärzte ausgebildet werden, da die Selektion innerhalb der Universität<br />
nach den ersten beiden Studienjahren stattfindet.<br />
Die Anmeldungen für das Studium der Humanmedizin übersteigen auch für das kommende<br />
Studienjahr 2011/12 die verfügbaren Kapazitäten fast um das Vierfache: Bis Mitte Februar 2011<br />
haben sich 4100 Studierwillige angemeldet, während die Ausbildungskapazitäten von der<br />
schweizerischen Rektorenkonferenz mit 1064 Plätzen beziffert werden. Die Zulassung aller<br />
Studierwilligen hätte zweifellos eine Verschlechterung der Ausbildungsqualität zur Folge.<br />
Einen weiteren wesentlichen Engpass in der Ausbildung angehender Ärztinnen und Ärzte stellen die<br />
zur Verfügung stehenden klinischen Kapazitäten dar und, damit verbunden, die Anzahl Patienten,<br />
die sich für Ausbildungszwecke zur Verfügung stellen. Aufgrund der fehlenden klinischen<br />
Kapazitäten ist eine Selektion unabdingbar, entweder vor Studienbeginn oder während den ersten<br />
Studiensemestern.<br />
Die Abschaffung des NC leistet somit keinen Problemlösungsbeitrag. Die Auswahl der Studierenden<br />
sollte so erfolgen, dass vor allem diejenigen zum Studium zugelassen werden, die mit hoher<br />
Wahrscheinlichkeit das Studium erfolgreich abschliessen. Der Eignungstest, der heute zum Einsatz<br />
kommt, ist in diesem Sinne ein guter Prädiktor für den Studienerfolg. Die Erfolgsquoten an<br />
Universitäten mit NC betragen zwischen 80 und 90 Prozent, diejenigen an Universitäten ohne NC<br />
liegen dagegen aufgrund der inneruniversitären Selektion bei rund 50 Prozent. Allfällige Änderungen<br />
des Auswahlverfahrens sind denkbar, wenn diese geeignet sind, Studienerfolg und Berufseignung<br />
besser als bisher vorherzusagen. Dem Bundesrat sind bis dato keine solchen Verfahren bekannt.<br />
Der Bundesrat begrüsst jegliche Initiative der Kantone, die zu einer Erhöhung der Anzahl<br />
Ausbildungsplätze und zu einer effizienteren Nutzung der verfügbaren Kapazitäten<br />
(Abschlussquoten) führt. Er kann aber, wie bereits ausgeführt, nicht in den Kompetenzbereich der<br />
Kantone eingreifen. Mit dem neuen Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetz (HFKG) erhält<br />
allerdings das neue gemeinsame Organ von Bund und Kantonen, die <strong>Schweizer</strong>ische<br />
Hochschulkonferenz, die Kompetenz, Zugangsbeschränkungen zu einzelnen Studiengängen zu<br />
koordinieren.<br />
3<br />
196
e-parl 13.11.2013 15:47<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
4 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates<br />
Am 17. April 2013 stimmte der Nationalrat mit 110 Stimmen zu 49 Stimmen einer Annahme der<br />
Motion zu.<br />
5 Erwägungen der Kommission des Zweitrates<br />
Die Kommission geht mit dem Nationalrat einig, dass bei der Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten<br />
ein gewisser Handlungsbedarf besteht, damit die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung<br />
auch künftig garantiert werden kann. Sie stellt jedoch mit Zufriedenheit fest, dass seit der<br />
Einreichung der Motion viele Anstrengungen – sowohl von Seiten der Kantone wie vom Bund –<br />
unternommen wurden, um die Aufnahmekapazitäten an den medizinischen Fakultäten zu erhöhen.<br />
So wurden im Rahmen der vom Bundesrat geschaffenen Plattform „Zukunft ärztliche Bildung“ erste<br />
Erfolge verbucht. Zwischen 2000 und 2010 wurden an den Universitäten die Studienplatzkapazitäten<br />
in der Humanmedizin um mehr als 15 Prozent erhöht. Gemäss den Angaben der <strong>Schweizer</strong>ischen<br />
Universitätskonferenz (SUK) hat die Universität Zürich ihre Aufnahmekapazitäten für 2013 um 60<br />
Plätze erhöht. Auch die Universität Lausanne sieht eine Erhöhung ihrer Ausbildungskapazität vor,<br />
die es ihr erlauben sollte, ab 2018 60 zusätzliche Studierende abschliessen zu lassen. Andernorts<br />
werden ähnliche Massnahmen geprüft.<br />
Die WBK-SR ist auch der Ansicht, dass für eine Erhöhung der Ausbildungsplätze anderweitige<br />
Parameter beachtet werden müssten, wie z. B. Fragen der Ärztedichte, der Weiterbildungsplätze,<br />
der Spezialisierung oder der Finanzierung.<br />
Die Hauptargumente für eine Ablehnung der Motion (mit 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen) waren aber<br />
einerseits die Tatsache, dass die Einführung oder Abschaffung eines Numerus clausus nicht dem<br />
Bund obliegt, sondern in der Kompetenz der Hochschulen, respektive der kantonalen Träger liegt.<br />
Andererseits verweist die Kommission auf das neue Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz<br />
(HFKG) das 2015 in Kraft treten soll. Mit Artikel 40 des HFKG bestimmt künftig der Hochschulrat auf<br />
Antrag der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen die besonders kostenintensiven<br />
Bereiche und beschliesst die Aufgabenteilung in diesen Bereichen. Gestützt auf diesen Artikel kann<br />
auch dem Motionsanliegen Rechnung getragen werden.<br />
Da das Anliegen der Petition "Abschaffung des Numerus Clausus für das Medizinstudium" (13.2047)<br />
mit dem Motionsanliegen grösstenteils identisch ist, beantragt die Kommission ihrem Rat, der<br />
Petition ebenfalls keine Folge zu geben.<br />
4<br />
197
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.211 – Geschäft des <strong>Parlament</strong>s<br />
<strong>Ständerat</strong>. Wahl des Büros<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
16.10.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Erledigt<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Präsidium für 2013/2014<br />
Datum<br />
Rat<br />
25.11.2013 SR Herr <strong>Ständerat</strong> Hannes Germann<br />
Entwurf 2<br />
Vizepräsidium für 2013/2014<br />
Datum<br />
Rat<br />
25.11.2013 SR 1. Vizepräsident: Herr Claude Hêche; 2. Vizepräsident: Herr Raphaël Comte<br />
Entwurf 3<br />
Stimmenzähler und Ersatzstimmenzähler<br />
Datum<br />
Rat<br />
25.11.2013 SR Stimmenzähler: Herr Ivo Bischofberger; Ersatzstimmenzählerin: Frau Karin KellerSutter<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Zuständig<br />
<strong>Parlament</strong> (Parl)<br />
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198
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.302 – Standesinitiative<br />
Mitbestimmungsrechte der Bevölkerung beim Bau eines Endlagers für radioaktive Abfälle<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
Schaffhausen<br />
21.01.2013<br />
Behandelt vom <strong>Ständerat</strong><br />
Eingereichter Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Schaffhausen folgende Standesinitiative ein:<br />
Es ist ins Kernenergiegesetz aufzunehmen, dass die betroffenen Standortkantone einem Endlager für radioaktive Abfälle<br />
zustimmen müssen.<br />
Dokumente<br />
Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
12.11.2013 Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des <strong>Ständerat</strong>es<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
03.12.2013 SR Der Initiative wird keine Folge gegeben.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie NR (UREKNR)<br />
Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR (UREKSR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Lagerung radioaktiver Abfälle radioaktiver Abfall Verfahrensrecht Kanton Kernenergie Gesetz Volksabstimmung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
52<br />
199
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200
e-parl 21.11.2013 13:34<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
13.302 s Kt.Iv. SH. Mitbestimmungsrechte der Bevölkerung beim Bau eines<br />
Endlagers für radioaktive Abfälle<br />
Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie vom 12. November 2013<br />
Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom<br />
12. November 2013 die vom Kanton Schaffhausen am 21. Januar 2013 eingereichte Initiative<br />
vorgeprüft.<br />
Die Initiative verlangt, eine Bestimmung im Kernenergiegesetz aufzunehmen, dass betroffene<br />
Standortkantone einem Endlager für radioaktive Abfälle zustimmen müssen.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt mit 9 zu 2 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben.<br />
Berichterstattung: Comte<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident:<br />
Didier Berberat<br />
Inhalt des Berichtes<br />
1 Text<br />
2 Erwägungen der Kommission<br />
101-03/13.302s/UREK--CEATE<br />
201
e-parl 21.11.2013 13:34<br />
1 Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Schaffhausen folgende<br />
Standesinitiative ein:<br />
Es ist ins Kernenergiegesetz aufzunehmen, dass die betroffenen Standortkantone einem Endlager<br />
für radioaktive Abfälle zustimmen müssen.<br />
2 Erwägungen der Kommission<br />
Die Initiative des Kantons Schaffhausen bringt das gleiche Anliegen wie die Standesinitiative<br />
Nidwalden (12.319) vor, zu welcher die Kommission bereits zweimal Stellung genommen und keine<br />
Folge gegeben hatte. So sind auch die Erwägungen der Kommission zur Initiative des Kantons<br />
Schaffhausen dieselben. Nach ihrer Ansicht, soll die Sicherheit bei der Standortauswahl oberste<br />
Priorität geniessen. Genau diese Prämisse würde bei einem Vetorecht der Standortkantone<br />
allerdings gefährdet. Bei einem Vetorecht bestünde die Möglichkeit, dass derjenige Standort,<br />
welcher die technischen Sicherheitskriterien am besten erfülle, nicht berücksichtigt werden könnte.<br />
Im Sachplanverfahren zur Suche nach dem geeigneten Standort werde dem Einbezug der<br />
Standortregionen und der Standortkantone ein hoher Stellenwert zugewiesen, ist die Kommission<br />
der Ansicht. Dieses Verfahren ermögliche allen Betroffenen, sich einzubringen. Schliesslich sehe<br />
das Kernenergiegesetz Möglichkeiten vor, Einwände und Einsprachen gegen eine Erteilung der<br />
Rahmenbewilligung für ein geologisches Tiefenlager vorzunehmen.<br />
Der Entscheid über den Standort eines Tiefenlagers für radioaktive Abfälle in der Schweiz müsse auf<br />
Bundesebene gefällt werden, ist die Kommission der Überzeugung. Sie beantragt deshalb mit 9 zu<br />
2 Stimmen, der Standesinitiative Schaffhausen keine Folge zu geben.<br />
2<br />
202
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3063 – Motion<br />
Die Bundesanwaltschaft soll sich auf ihre wesentlichen Aufgaben konzentrieren<br />
Eingereicht von<br />
Ribaux Alain<br />
Übernommen von<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
Favre Laurent<br />
12.03.2013<br />
Nationalrat<br />
Überwiesen an Bundesrat<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Revision von Artikel 23 der <strong>Schweizer</strong>ischen Strafprozessordnung (StPO)<br />
vorzulegen, um die Fälschung von Autobahnvignetten von der Bundesgerichtsbarkeit auf die kantonale Gerichtsbarkeit zu<br />
übertragen.<br />
Begründung<br />
Gemäss Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f StPO untersteht allein der Bundesgerichtsbarkeit die Verfolgung und Bearbeitung von<br />
Verbrechen und Vergehen der Urkundenfälschung nach dem 11. Titel des Strafgesetzbuches, "sofern es sich um Urkunden<br />
des Bundes handelt, ausgenommen Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs". Für die Fälschung von<br />
Autobahnvignetten ist keine Ausnahme vorgesehen, sodass die Bundesanwaltschaft für die Verfolgung dieser Straftaten<br />
zuständig ist. Jedes Jahr behandelt sie etwa 900 solcher Fälle.<br />
Die wesentliche Aufgabe der Bundesanwaltschaft besteht darin, sich um Fälle zu kümmern, die eine gewisse Relevanz haben<br />
und beispielsweise durch ihren internationalen Charakter oder den Umfang der notwendigen Untersuchungen besondere<br />
Schwierigkeiten darstellen.<br />
Für ebensolche Fälle wurde ihre Organisation ausgelegt. Wenn sie sich weiterhin mit gefälschten Autobahnvignetten befassen<br />
muss, bedeutet dies, dass sie ihre Ressourcen auf unzulässige Weise nutzt. Die Zuständigkeit sollte an die Kantone<br />
übertragen werden. Die Tatsache, dass die Bundesanwaltschaft den kantonalen Behörden bereits eine Strafsache zur<br />
Untersuchung und Beurteilung übertragen kann (Art. 25 Abs. 1 StPO), ändert daran nichts, da die Überprüfung der Akten und<br />
die Redaktion der Übertragungsentscheidungen durch die Bundesanwaltschaft bereits eine Vergeudung der Ressourcen<br />
bedeuten.<br />
Die Behandlung dieser Fälle stellt für die kantonalen Gerichte, die es gewohnt sind, massenhaft und wiederholt auftretende<br />
Streitsachen schnell und effizient zu behandeln, kein Problem dar. Die Aufteilung von 900 Fällen auf 26 Kantone und<br />
Halbkantone führt in keiner Weise zu deren Überlastung.<br />
Antrag des Bundesrates vom 15.05.2013<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
14.11.2013 Kommission für Rechtsfragen des <strong>Ständerat</strong>es<br />
203
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
21.06.2013 NR Der Vorstoss wird übernommen durch Herr Favre Laurent.<br />
21.06.2013 NR Annahme.<br />
02.12.2013 SR Annahme.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Rechtsfragen SR (RKSR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Mitunterzeichnende (9)<br />
Amaudruz Céline Amherd Viola Favre Laurent Feller Olivier Hiltpold Hugues Lüscher Christian<br />
Maire JacquesAndré Moret Isabelle Perrin Yvan<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Beziehung BundKanton sachliche Zuständigkeit Strafprozessordnung kantonales Recht Autobahnvignette Staatsanwalt/anwältin<br />
Bundesanwaltschaft Leistungsauftrag Prioritätensetzung Kanton<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
12<br />
Zuständig<br />
Justiz und Polizeidepartement (EJPD)<br />
Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />
© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
204
e-parl 25.11.2013 10:36<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
13.3063 n Mo. Nationalrat ((Ribaux) Favre Laurent). Die Bundesanwaltschaft soll<br />
sich auf ihre wesentlichen Aufgaben konzentrieren<br />
Bericht der Kommission für Rechtsfragen vom 14. November 2013<br />
Die Kommission für Rechtsfragen des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom 14. November 2013 die<br />
von Nationalrat Alain Ribaux am 12. März 2013 eingereichte Motion vorberaten.<br />
Mit der Motion soll der Bundesrat mit der Vorlage eines Entwurfes zur Revision der<br />
Strafprozessordnung beauftragt werden, welche die Fälschung von Autobahnvignetten von der<br />
Bundesgerichtsbarkeit auf die kantonale Gerichtsbarkeit überträgt.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt ohne Gegenstimme, die Motion anzunehmen.<br />
Berichterstattung: Seydoux-Christe<br />
Im Namen der Kommission<br />
Die Präsidentin:<br />
Anne Seydoux-Christe<br />
Inhalt des Berichtes<br />
1 Text und Begründung<br />
2 Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Mai 2013<br />
3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates<br />
4 Erwägungen der Kommission<br />
101-05/13.3063n/RK--CAJ<br />
205
e-parl 25.11.2013 10:36<br />
1 Text und Begründung<br />
1.1 Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Revision von Artikel 23 der <strong>Schweizer</strong>ischen<br />
Strafprozessordnung (StPO) vorzulegen, um die Fälschung von Autobahnvignetten von der<br />
Bundesgerichtsbarkeit auf die kantonale Gerichtsbarkeit zu übertragen.<br />
1.2 Begründung<br />
Gemäss Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f StPO untersteht allein der Bundesgerichtsbarkeit die<br />
Verfolgung und Bearbeitung von Verbrechen und Vergehen der Urkundenfälschung nach dem 11.<br />
Titel des Strafgesetzbuches, „sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt, ausgenommen<br />
Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs“. Für die Fälschung von Autobahnvignetten ist<br />
keine Ausnahme vorgesehen, sodass die Bundesanwaltschaft für die Verfolgung dieser Straftaten<br />
zuständig ist. Jedes Jahr behandelt sie etwa 900 solcher Fälle.<br />
Die wesentliche Aufgabe der Bundesanwaltschaft besteht darin, sich um Fälle zu kümmern, die eine<br />
gewisse Relevanz haben und beispielsweise durch ihren internationalen Charakter oder den Umfang<br />
der notwendigen Untersuchungen besondere Schwierigkeiten darstellen.<br />
Für ebensolche Fälle wurde ihre Organisation ausgelegt. Wenn sie sich weiterhin mit gefälschten<br />
Autobahnvignetten befassen muss, bedeutet dies, dass sie ihre Ressourcen auf unzulässige Weise<br />
nutzt. Die Zuständigkeit sollte an die Kantone übertragen werden. Die Tatsache, dass die<br />
Bundesanwaltschaft den kantonalen Behörden bereits eine Strafsache zur Untersuchung und<br />
Beurteilung übertragen kann (Art. 25 Abs. 1 StPO), ändert daran nichts, da die Überprüfung der<br />
Akten und die Redaktion der Übertragungsentscheidungen durch die Bundesanwaltschaft bereits<br />
eine Vergeudung der Ressourcen bedeuten.<br />
Die Behandlung dieser Fälle stellt für die kantonalen Gerichte, die es gewohnt sind, massenhaft und<br />
wiederholt auftretende Streitsachen schnell und effizient zu behandeln, kein Problem dar. Die<br />
Aufteilung von 900 Fällen auf 26 Kantone und Halbkantone führt in keiner Weise zu deren<br />
Überlastung.<br />
2 Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Mai 2013<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates<br />
Der Nationalrat nahm die Motion am 21. Juni 2013 ohne Gegenstimme an.<br />
4 Erwägungen der Kommission<br />
2<br />
206
e-parl 25.11.2013 10:36<br />
Es entspricht dem Grundgedanken der Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen,<br />
dass grundsätzlich nur Formen schwerer Kriminalität der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Die<br />
Fälschung von Autobahnvignetten gehört zweifellos nicht dazu. Zudem weist die Kommission darauf<br />
hin, dass bereits unter dem geltenden Recht gewisse Formen der Fälschung von Urkunden des<br />
Bundes von der Bundesgerichtsbarkeit ausgenommen sind. Dies ist der Fall bei der Fälschung von<br />
Fahrausweisen und Belegen des Postzahlungsverkehrs (Art. 23 Abs. 1 Bst. f StPO). Aus diesen<br />
Gründen erachtet es die Kommission als sinnvoll, auch die Fälle von Fälschung von<br />
Autobahnvignetten von der Bundeszuständigkeit auszunehmen. Sie beantragt daher die Motion zur<br />
Annahme.<br />
3<br />
207
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3065 – Motion<br />
Steuerattraktivität der Schweiz im Vergleich mit anderen Staaten<br />
Eingereicht von<br />
Feller Olivier<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
13.03.2013<br />
Nationalrat<br />
Überwiesen an Bundesrat<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Übersicht über die Steuersysteme gewisser Staaten in Bezug auf natürliche und juristische<br />
Personen zu erstellen und deren Attraktivität mit derjenigen der <strong>Schweizer</strong> Steuergesetzgebung zu vergleichen.<br />
Begründung<br />
Seit mehreren Jahren ist die Schweiz der Kritik von anderen Staaten und internationalen Organisationen wegen gewisser<br />
Aspekte ihrer Steuergesetzgebung ausgesetzt. Die Kritik bezieht sich sowohl auf die Besteuerung von natürlichen als auch auf<br />
die Besteuerung von juristischen Personen (Besteuerung nach dem Aufwand, kantonale Steuerstatus von Unternehmen usw.).<br />
Von gewissen Ländern wird oft gesagt, dass sie über mindestens genauso attraktive Steuerbestimmungen verfügen wie die<br />
Schweiz. Zu diesen Staaten gehören insbesondere Luxemburg, das Vereinigte Königreich, Belgien, Irland, Singapur und<br />
gewisse Bundesstaaten der Vereinigten Staaten.<br />
Angesichts des Drucks, der im Bereich der Steuern gegenwärtig auf die Schweiz ausgeübt wird, ist es wichtig, die Modalitäten<br />
und die Auswirkungen der Steuersysteme der genannten Staaten zu kennen und zu messen, wie attraktiv diese Systeme im<br />
Vergleich mit der schweizerischen Gesetzgebung sind.<br />
Die Fakten und Vergleiche sollen in einem Dokument zusammengestellt, auf einfache, didaktische und einem breiten Publikum<br />
zugängliche Weise dargelegt und in grossem Umfang verbreitet werden.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 22.05.2013<br />
Die Analyse sämtlicher Steuerregimes für natürliche und juristische Personen von Konkurrenzländern der Schweiz ist eine sehr<br />
komplexe Aufgabe, vor allem, weil die Steuersysteme auf unterschiedlichen Rechtstraditionen beruhen. In vielen Fällen<br />
braucht es dazu eine genaue Kenntnis der Praxis der Steuerbehörden, über die nur die Praktiker in den betreffenden Ländern<br />
verfügen. Die Praxis der Steuerbehörden ist überdies oft nicht vollständig öffentlich zugänglich. Die Analyse ausländischer<br />
Steuersysteme sowie der Vergleich mit der schweizerischen Steuergesetzgebung werden, soweit es aus den genannten<br />
Gründen möglich ist, durchgeführt.<br />
Antrag des Bundesrates vom 22.05.2013<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
14.10.2013 Kommission für Wirtschaft und Abgaben des <strong>Ständerat</strong>es<br />
208
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
19.06.2013 NR Annahme.<br />
27.11.2013 SR Annahme.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR (WAKSR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Mitunterzeichnende (11)<br />
Barthassat Luc Buttet Yannick Favre Laurent Germanier JeanRené Hiltpold Hugues Parmelin Guy Pezzatti Bruno<br />
Poggia Mauro Ribaux Alain Rime JeanFrançois Rusconi Pierre<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Steuerpolitik Ländervergleich Schweiz Steuersystem Steuerbelastung Steuer natürlicher Personen Unternehmenssteuer<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
24<br />
Zuständig<br />
Finanzdepartement (EFD)<br />
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209
e-parl 15.11.2013 09:07<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
13.3065 n Mo. Nationalrat (Feller). Steuerattraktivität der Schweiz im Vergleich<br />
mit anderen Staaten<br />
Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 14. Oktober 2013<br />
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom 14. Oktober<br />
2013 die von Nationalrat Olivier Feller am 13. März 2013 eingereichte und vom Nationalrat am 19.<br />
Juni 2013 angenommene Motion vorberaten.<br />
Die Motion beauftragt den Bundesrat, eine Übersicht über die Steuersysteme für natürliche und<br />
juristische Personen jener Länder zu erstellen, deren Steuergesetzgebung als attraktiv gilt.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt stillschweigend, die Motion anzunehmen.<br />
Berichterstattung: Keller-Sutter<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident:<br />
Konrad Graber<br />
Inhalt des Berichtes<br />
1 Text und Begründung<br />
2 Stellungnahme des Bundesrats vom 22. Mai 2013<br />
3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />
4 Erwägungen der Kommission<br />
101-05/13.3065n/WAK--CER<br />
210
e-parl 15.11.2013 09:07<br />
1 Text und Begründung<br />
1.1 Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Übersicht über die Steuersysteme gewisser Staaten in Bezug<br />
auf natürliche und juristische Personen zu erstellen und deren Attraktivität mit derjenigen der<br />
<strong>Schweizer</strong> Steuergesetzgebung zu vergleichen.<br />
1.2 Begründung<br />
Seit mehreren Jahren ist die Schweiz der Kritik von anderen Staaten und internationalen<br />
Organisationen wegen gewisser Aspekte ihrer Steuergesetzgebung ausgesetzt. Die Kritik bezieht<br />
sich sowohl auf die Besteuerung von natürlichen als auch auf die Besteuerung von juristischen<br />
Personen (Besteuerung nach dem Aufwand, kantonale Steuerstatus von Unternehmen usw.).<br />
Von gewissen Ländern wird oft gesagt, dass sie über mindestens genauso attraktive<br />
Steuerbestimmungen verfügen wie die Schweiz. Zu diesen Staaten gehören insbesondere<br />
Luxemburg, das Vereinigte Königreich, Belgien, Irland, Singapur und gewisse Bundesstaaten der<br />
Vereinigten Staaten.<br />
Angesichts des Drucks, der im Bereich der Steuern gegenwärtig auf die Schweiz ausgeübt wird, ist<br />
es wichtig, die Modalitäten und die Auswirkungen der Steuersysteme der genannten Staaten zu<br />
kennen und zu messen, wie attraktiv diese Systeme im Vergleich mit der schweizerischen<br />
Gesetzgebung sind.<br />
Die Fakten und Vergleiche sollen in einem Dokument zusammengestellt, auf einfache, didaktische<br />
und einem breiten Publikum zugängliche Weise dargelegt und in grossem Umfang verbreitet<br />
werden.<br />
2 Stellungnahme des Bundesrats vom 22. Mai 2013<br />
Die Analyse sämtlicher Steuerregimes für natürliche und juristische Personen von<br />
Konkurrenzländern der Schweiz ist eine sehr komplexe Aufgabe, vor allem, weil die Steuersysteme<br />
auf unterschiedlichen Rechtstraditionen beruhen. In vielen Fällen braucht es dazu eine genaue<br />
Kenntnis der Praxis der Steuerbehörden, über die nur die Praktiker in den betreffenden Ländern<br />
verfügen. Die Praxis der Steuerbehörden ist überdies oft nicht vollständig öffentlich zugänglich. Die<br />
Analyse ausländischer Steuersysteme sowie der Vergleich mit der schweizerischen<br />
Steuergesetzgebung werden, soweit es aus den genannten Gründen möglich ist, durchgeführt.<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />
Der Nationalrat hat die Motion am 19. Juni 2013 mit 141 zu 47 Stimmen angenommen.<br />
4 Erwägungen der Kommission<br />
Die Kommission beantragt stillschweigend, die Motion anzunehmen. Ihrer Auffassung nach müssen<br />
solche Analysen im Vorfeld der Unternehmenssteuerreform III durchgeführt werden, dies umso<br />
mehr, als die verschiedenen Länder unterschiedliche Rechtstraditionen haben und die Praxis ihrer<br />
Steuerverwaltungen oft nicht vollständig öffentlich zugänglich ist.<br />
2<br />
211
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.308 – Standesinitiative<br />
Freiwilliger Zivildienst für Frauen<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
Waadt<br />
12.06.2013<br />
Im Plenum noch nicht behandelt<br />
Eingereichter Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Waadt folgende Standesinitiative ein:<br />
Die Bundesversammlung wird aufgefordert, Artikel 59 Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung sowie mehrere Artikel des<br />
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst so zu ändern, dass Frauen einen freiwilligen Zivildienst<br />
absolvieren können.<br />
Dokumente<br />
Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
12.11.2013 Sicherheitspolitische Kommission des <strong>Ständerat</strong>es<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
10.12.2013 SR Die Behandlung der Standesinitiativ wird für mehr als ein Jahr ausgesetzt.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Sicherheitspolitische Kommission NR (SiKNR)<br />
Sicherheitspolitische Kommission SR (SiKSR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Deskriptoren:<br />
Zivildienst<br />
Frau<br />
Hilfe<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
09<br />
212
Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />
© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
213
e-parl 19.11.2013 16:18<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
13.308 s Kt.Iv. VD. Freiwilliger Zivildienst für Frauen<br />
Bericht der Sicherheitspolitischen Kommission vom 12. November 2013<br />
Die Sicherheitspolitische Kommission des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom 12. November 2013<br />
die vom Regierungsrat des Kantons Waadt am 12. Juni 2013 eingereichte Standesinitiative<br />
vorgeprüft.<br />
Die Initiative verlangt, die einschlägigen Gesetzes- und Verfassungsgrundlagen so zu ändern, dass<br />
Frauen freiwillig Zivildienst leisten können.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt einstimmig, die Behandlung dieses Geschäftes gemäss Artikel 87 des<br />
<strong>Parlament</strong>sgesetzes für mehr als ein Jahr auszusetzen.<br />
Berichterstattung: Hess Hans<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident:<br />
Hans Hess<br />
Inhalt des Berichtes<br />
1 Text und Begründung<br />
2 Geltendes Recht<br />
3 Erwägungen der Kommission<br />
101-03/13.308s/SiK--CPS<br />
214
e-parl 19.11.2013 16:18<br />
1 Text und Begründung<br />
1.1 Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Waadt folgende<br />
Standesinitiative ein:<br />
Die Bundesversammlung wird aufgefordert, Artikel 59 Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung sowie<br />
mehrere Artikel des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst so zu<br />
ändern, dass Frauen einen freiwilligen Zivildienst absolvieren können.<br />
1.2 Begründung<br />
Seit 1996 haben <strong>Schweizer</strong> Bürger, die aus Gewissensgründen keinen Militärdienst leisten wollen,<br />
die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen Zivildienst zu leisten. Wer Zivildienst leisten will,<br />
muss seit dem 1. April 2009 nur noch ein Formular ausfüllen und sich also nicht mehr gegenüber der<br />
Armee einer Gewissensprüfung unterziehen. Da es somit jungen Männern mehr oder weniger frei<br />
steht, Zivildienst zu leisten, wäre es billigermassen angebracht, wenn auch Frauen, zumindest junge<br />
Frauen, freiwilligen Zivildienst leisten könnten.<br />
<strong>Schweizer</strong> Frauen können schon heute freiwillig Militärdienst leisten. Wenn sie vor Ablauf ihrer<br />
Dienstpflicht aus Gewissensgründen keinen Militärdienst mehr leisten wollen, können sie ein Gesuch<br />
stellen, die noch verbleibende Dienstpflicht im Zivildienst zu erfüllen. Während also Männer direkt in<br />
den Zivildienst eintreten können, ist den Frauen dieser direkte Zugang verwehrt, was<br />
gewissermassen einer Diskriminierung gleichkommt. Der Zivildienst ist gemäss Definition der<br />
Bundesbehörden «ein ziviler Beitrag des Bundes zur Förderung des sozialen Zusammenhalts, zur<br />
gewaltfreien Konfliktlösung, zur nachhaltigen Entwicklung und zur Erhaltung des kulturellen Erbes»<br />
(vgl. www.zivi.admin.ch). Frauen könnten zweifellos gleichermassen wie Männer ihren Beitrag zur<br />
Erreichung dieser lobenswerten Ziele leisten.<br />
Auch könnten Frauen ebenso wie Männer in verschiedenen Einsatzbereichen Zivildienst leisten.<br />
Dazu gehören zum Beispiel die Betreuung von Betagten, der Schutz von Kulturgütern, der Unterhalt<br />
von Naturparks, die Arbeit in gemeinnützigen Organisationen usw. Somit wäre der Zivildienst nicht<br />
mehr primär als Militärersatzdienst, sondern auch als Dienst zur Förderung der Bürgerverantwortung<br />
zu definieren.<br />
Der Zivildienst bietet Gelegenheit, sich fachlich und persönlich weiterzuentwickeln, sein<br />
Beziehungsnetz zu erweitern, eine Fremdsprache zu erlernen und sich somit Kompetenzen<br />
anzueignen, die im Berufsleben genutzt werden können. Da es seit dem 1. April 2009 keinen<br />
eigentlichen Grund mehr gibt, Frauen vom Zivildienst auszuschliessen, ist es an der Zeit, auch sie<br />
von den zahlreichen und vielfältigen Vorteilen des Zivildienstes profitieren zu lassen.<br />
Mit dieser Initiative soll der Zivildienst für Frauen zugänglich gemacht werden, was eine Chance für<br />
die Frauen, den sozialen Zusammenhalt, die Wirtschaft und die Umwelt darstellt.<br />
2 Geltendes Recht<br />
Das Zivildienstprinzip ist in der Bundesverfassung verankert. Artikel 59 Absatz 1 lautet wie folgt:<br />
„Jeder <strong>Schweizer</strong> ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst<br />
2<br />
215
e-parl 19.11.2013 16:18<br />
vor.“ 1 Absatz 2 dieses Artikels sieht vor, dass für <strong>Schweizer</strong>innen der Militärdienst freiwillig ist. Der<br />
Zivildienst gilt somit als Ersatzdienst für militärdienstpflichtige Männer, die aus Gewissensgründen<br />
keinen Militärdienst leisten können.<br />
Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass niemand – weder Mann noch Frau – direkt und<br />
freiwillig in den Zivildienst eintreten kann. Zum Zivildienst zugelassen werden nur<br />
militärdiensttaugliche Männer, die ihren Gewissenskonflikt in einer schriftlichen Erklärung dargelegt<br />
haben. Militärdienstuntaugliche Männer können sich freiwillig zum Zivilschutz melden, aber nicht<br />
Zivildienst leisten. Das Gleiche gilt für Frauen, auch sie können freiwillig Zivilschutzdienst leisten.<br />
Diese Verfassungsbestimmungen und insbesondere das Verhältnis zwischen dem Militär- und dem<br />
Zivildienst sind im Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) 2 geregelt.<br />
Dieses sieht in seinem Artikel 1 vor, dass „Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem<br />
Gewissen nicht vereinbaren können, … auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst<br />
(Zivildienst) nach diesem Gesetz“ leisten. Gemäss Artikel 16 Absatz 1 des ZDG können<br />
„Stellungspflichtige … ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreichen, nachdem sie den<br />
Orientierungstag der zuständigen Militärbehörde besucht haben“. Absatz 2 dieses Artikels besagt,<br />
dass „Militärdienstpflichtige … jederzeit ein Gesuch einreichen“ können. Die Verordnung über den<br />
zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) 3 schliesslich regelt die Modalitäten der Zulassung<br />
zum Zivildienst.<br />
Eine Annahme der Standesinitiative würde eine Änderung der Bundesverfassung und mehrerer<br />
Artikel des ZDG bedingen.<br />
3 Erwägungen der Kommission<br />
Die Kommission empfing am 12. November 2013 eine Waadtländer Delegation mit folgenden<br />
Mitgliedern: Sandrine Bauvaud, ehemalige Grossrätin und Erstunterzeichnerin der Initiative, Nicolas<br />
Roche, Grossrat und Präsident der für diese Initiative zuständigen Kommission des Waadtländer<br />
Grossen Rates, Magaly Hanselmann, Leiterin des Gleichstellungsbüros des Kantons Waadt, sowie<br />
Raphaële Lasserre, stellvertretende Leiterin des Dienstes für Zivilschutz und Militär des Kantons<br />
Waadt. Die Vertreterinnen und Vertreter des Kantons Waadt erklärten in der Anhörung, dass es<br />
ihnen nicht darum gehe, das derzeitige aus einem obligatorischen Militärdienst für Männer und<br />
einem freiwilligen Dienst für Frauen bestehende System infrage zu stellen. In ihren Augen dient die<br />
Standesinitiative in erster Linie dazu, die Palette der Freiwilligenleistungen für Frauen zu ergänzen.<br />
Die Kommission ist der Ansicht, dass das Initiativanliegen nicht behandelt werden kann, ohne<br />
zugleich verschiedene weitere Aspekte zu prüfen, so zum Beispiel die Möglichkeit, den Zivildienst<br />
auch für militärdienstuntaugliche Personen oder eventuell sogar für Ausländerinnen und Ausländer<br />
zu öffnen. Hier geht es somit ganz allgemein um die Frage nach der künftigen Ausgestaltung der<br />
Dienstpflicht.<br />
Am 22. September 2013 haben Volk und Stände mit 73,2 Prozent Nein-Stimmen die Volksinitiative<br />
zur Aufhebung der Wehrpflicht abgelehnt. Im Vorfeld dieser Volksabstimmung hatte der Bundesrat<br />
angekündigt, die Ausgestaltung der allgemeinen Wehrpflicht überprüfen und nötigenfalls optimieren<br />
1 SR 101.<br />
2 SR 824.0.<br />
3 SR 824.01.<br />
3<br />
216
e-parl 19.11.2013 16:18<br />
zu wollen. In seiner Antwort auf eine am 26. September 2013 von der grünen Fraktion eingereichte<br />
Motion 4 bekräftigte der Bundesrat diese Absicht. Er kündigte an, zu diesem Zweck eine<br />
Studiengruppe einzusetzen, welche „die verschiedenen Möglichkeiten, das Dienstpflichtsystem<br />
weiterzuentwickeln, ganzheitlich analysieren und gestützt darauf Vorschläge erarbeiten (soll), die<br />
auch die Frage eines freiwilligen Dienstes für Frauen …“ beantworten soll.<br />
Die Kommission ist der Auffassung, dass mit dem Entscheid über die Standesinitiative abgewartet<br />
werden sollte, bis die Ergebnisse dieser Studiengruppe vorliegen. Derzeit ist noch nicht klar, wann<br />
dies so weit ist, aber angesichts der Komplexität des Themas dürfte dies nicht vor Jahresfrist der<br />
Fall sein. Die SiK-S beantragt deshalb einstimmig, gemäss Artikel 87 Absatz 3 ParlG die<br />
Behandlung der Standesinitiative des Kantons Waadt zu sistieren, bis die Ergebnisse der mit einer<br />
eingehenden Prüfung des Dienstpflichtsystems beauftragten Studiengruppe vorliegen.<br />
4 13.3865 Mo. Grüne Fraktion. Einführung eines freiwilligen Zivildienstes für Frauen, Ausländerinnen und<br />
Ausländer und Untaugliche<br />
4<br />
217
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3125 – Motion<br />
Einsitznahme von Ausländern im Kassenvorstand einer Verbandsausgleichskasse<br />
Eingereicht von<br />
Frehner Sebastian<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
20.03.2013<br />
Nationalrat<br />
Überwiesen an Bundesrat<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, dem <strong>Parlament</strong> eine Änderung des Bundesgesetzes über die Alters und<br />
Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu unterbreiten, welche vorsieht, dass auch Personen, welche nicht schweizerischer<br />
Nationalität sind und der betreffenden Ausgleichskasse als Versicherte oder Arbeitgeber angehören, im Kassenvorstand einer<br />
Verbandsausgleichskasse Einsitz nehmen dürfen.<br />
Begründung<br />
Gemäss geltendem Recht dürfen ausschliesslich <strong>Schweizer</strong> Bürger in den Kassenvorstand einer Verbandsausgleichskasse<br />
gewählt werden (Art. 58 Abs. 2 AHVG). Bei den AHVAusgleichskassen der Kantone und des Bundes sieht der Gesetzgeber<br />
demgegenüber zu Recht keine solche unnötige Einschränkung vor. Mit der Aufhebung dieser Restriktion soll das AHVG der<br />
heutigen Situation auf dem Arbeitsmarkt angepasst werden. Heute ist es nicht unüblich, dass in Firmen die zuständigen<br />
Fachpersonen, zumeist aus der Finanz oder Personalabteilung, nicht <strong>Schweizer</strong> Bürger sind. Diese Personen verfügen<br />
dennoch über das angemessene Knowhow für die Einsitznahme in einem solchen Gremium. Es macht daher keinen Sinn,<br />
dass mit dieser einschränkenden Bestimmung die Verbandsausgleichskassen im Vergleich zu Kassen mit öffentlichrechtlicher<br />
Trägerschaft benachteiligt sind. Die Bestimmung ist entsprechend aufzuheben und das AHVG anzupassen.<br />
Antrag des Bundesrates vom 08.05.2013<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
14.11.2013 Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des <strong>Ständerat</strong>es<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
21.06.2013 NR Annahme.<br />
12.12.2013 SR Annahme.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR (SGKSR)<br />
218
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Mitunterzeichnende (23)<br />
Aebischer Matthias Cassis Ignazio de Courten Thomas Egloff Hans Feller Olivier Haller Vannini Ursula Hess Lorenz<br />
Humbel Ruth Jans Beat Joder Rudolf Knecht Hansjörg Lehmann Markus Moret Isabelle Müller Geri<br />
Nidegger Yves Reimann Lukas Rossini Stéphane Schelbert Louis Schenker Silvia SchmidFederer Barbara<br />
SchneiderSchneiter Elisabeth Stolz Daniel Weibel Thomas<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Ausgleichskasse berufliche Vereinigung Ausländer/in Unternehmensleitung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
28<br />
Zuständig<br />
Departement des Innern (EDI)<br />
Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />
© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
219
e-parl 21.11.2013 13:29<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
13.3125 n Mo. Nationalrat (Frehner). Einsitznahme von Ausländern im<br />
Kassenvorstand einer Verbandsausgleichskasse<br />
Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 14. November 2013<br />
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom<br />
14. November 2013 die Motion geprüft, die Nationalrat Sebastian Frehner am 20. März 2013<br />
eingereicht und der Nationalrat am 21. Juni 2013 angenommen hatte.<br />
Mit der Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, dem <strong>Parlament</strong> eine Änderung des<br />
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu unterbreiten, welche<br />
vorsieht, dass auch Personen, welche nicht schweizerischer Nationalität sind und der betreffenden<br />
Ausgleichskasse als Versicherte oder Arbeitgeber angehören, im Kassenvorstand einer<br />
Verbandsausgleichskasse Einsitz nehmen dürfen.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt einstimmig, die Motion anzunehmen.<br />
Berichterstattung: Egerszegi-Obrist<br />
Im Namen der Kommission<br />
Die Präsidentin:<br />
Christine Egerszegi-Obrist<br />
Inhalt des Berichtes<br />
1 Text und Begründung<br />
2 Stellungnahme des Bundesrats vom 8. Mai 2013<br />
3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates<br />
4 Erwägungen der Kommission<br />
101-05/13.3125n/SGK--CSSS<br />
220
e-parl 21.11.2013 13:29<br />
1 Text und Begründung<br />
1.1 Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, dem <strong>Parlament</strong> eine Änderung des Bundesgesetzes über die Altersund<br />
Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu unterbreiten, welche vorsieht, dass auch Personen,<br />
welche nicht schweizerischer Nationalität sind und der betreffenden Ausgleichskasse als Versicherte<br />
oder Arbeitgeber angehören, im Kassenvorstand einer Verbandsausgleichskasse Einsitz nehmen<br />
dürfen.<br />
1.2 Begründung<br />
Gemäss geltendem Recht dürfen ausschliesslich <strong>Schweizer</strong> Bürger in den Kassenvorstand einer<br />
Verbandsausgleichskasse gewählt werden (Art. 58 Abs. 2 AHVG). Bei den AHV-Ausgleichskassen<br />
der Kantone und des Bundes sieht der Gesetzgeber demgegenüber zu Recht keine solche unnötige<br />
Einschränkung vor. Mit der Aufhebung dieser Restriktion soll das AHVG der heutigen Situation auf<br />
dem Arbeitsmarkt angepasst werden. Heute ist es nicht unüblich, dass in Firmen die zuständigen<br />
Fachpersonen, zumeist aus der Finanz- oder Personalabteilung, nicht <strong>Schweizer</strong> Bürger sind. Diese<br />
Personen verfügen dennoch über das angemessene Know-how für die Einsitznahme in einem<br />
solchen Gremium. Es macht daher keinen Sinn, dass mit dieser einschränkenden Bestimmung die<br />
Verbandsausgleichskassen im Vergleich zu Kassen mit öffentlich-rechtlicher Trägerschaft<br />
benachteiligt sind. Die Bestimmung ist entsprechend aufzuheben und das AHVG anzupassen.<br />
2 Stellungnahme des Bundesrats vom 8. Mai 2013<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates<br />
Der Nationalrat nahm die Motion an seiner Sitzung vom 21. Juni 2013 diskussions- und<br />
oppositionslos an.<br />
4 Erwägungen der Kommission<br />
Die Kommission schliesst sich der Auffassung von Bundesrat und Nationalrat an, wonach die<br />
betreffende Bestimmung im AHVG nicht mehr zweckmässig ist und folglich geändert werden sollte.<br />
2<br />
221
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3184 – Motion<br />
Ende der Überbesteuerung von Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in der Schweiz<br />
Eingereicht von<br />
Pelli Fulvio<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
21.03.2013<br />
Nationalrat<br />
Überwiesen an Bundesrat<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die pauschale Steueranrechnung dahingehend zu ändern, dass bei<br />
einem vorhandenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die pauschale Steueranrechnung Betriebsstätten ausländischer<br />
Unternehmen in der Schweiz gewährt werden kann, wenn die Steuereigenschaften dieser Betriebsstätten mit denen eines<br />
ordentlich besteuerten <strong>Schweizer</strong> Unternehmens identisch sind.<br />
Begründung<br />
Bei ihrer Vorgehensweise in der pauschalen Anrechnung ausländischer Quellensteuern gewähren die <strong>Schweizer</strong><br />
Steuerbehörden den Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in der Schweiz generell und ungeachtet des konkreten<br />
Einzelfalls keinen Anspruch auf die pauschale Steueranrechnung ausländischer Steuern, die nicht aufgrund eines DBA<br />
zurückgefordert werden können. Damit übertragen die Steuerbehörden die Verantwortlichkeit für die Vermeidung der<br />
Doppelbesteuerung an das Land des Unternehmenssitzes, ungeachtet dessen, ob dieses Land die Gewinne der<br />
Betriebsstätten in der Schweiz besteuern und folglich ausländische Steuern (einschliesslich der Quellensteuer) anrechnen<br />
kann. Handelt das Land des Unternehmenssitzes gleich wie die Schweiz, so führt dieses Verfahren zu einer Überbesteuerung,<br />
die weder aus ökonomischer Sicht noch gemäss den Prinzipien des internationalen Steuerrechts gerechtfertigt sein kann. Im<br />
Gegensatz zu dem, was unsere Steuerbehörden behaupten, nämlich dass die Betriebsstätte in der Schweiz keinerlei Nachteile<br />
hat (da die Quellensteuern gemäss den DBA als abziehbare Gewinnungskosten in der Schweiz betrachtet werden und nicht<br />
zurückgefordert werden können), unterliegt die Betriebsstätte einer Überbesteuerung. Denn die Doppelbesteuerung wird ohne<br />
Einbezug der definitiven Quellensteuern in die Berechnungsgrundlage der Schweiz lediglich verringert, aber nicht vollkommen<br />
aufgehoben. So erfahren diese Steuerpflichtigen in der Schweiz eine Überbesteuerung von 4 Prozent, wenn wir von einer<br />
Steuerbelastung von insgesamt 20 Prozent und einer Quellensteuer an das Ausland von 5 Prozent ausgehen. Die<br />
Überbesteuerung beläuft sich bei einer Quellensteuer von 10 Prozent auf 8 Prozent und bei einer Quellensteuer von 15<br />
Prozent sogar auf 12 Prozent. Die ausländischen Unternehmen werden von einem solchen Nachteil verständlicherweise davon<br />
abgeschreckt, in der Schweiz eine Niederlassung zu errichten oder bestehende Niederlassungen zu behalten.<br />
Antrag des Bundesrates vom 22.05.2013<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
14.10.2013 Kommission für Wirtschaft und Abgaben des <strong>Ständerat</strong>es<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum<br />
Rat<br />
222
Datum Rat<br />
21.06.2013 NR Annahme.<br />
27.11.2013 SR Annahme.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR (WAKSR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Mitunterzeichnende (19)<br />
Aeschi Thomas Baader Caspar Caroni Andrea Cassis Ignazio de Buman Dominique Germanier JeanRené<br />
Gössi Petra Huber Gabi Kaufmann Hans Lüscher Christian Maier Thomas Müller Philipp Noser Ruedi<br />
Pantani Roberta Pfister Gerhard Quadri Lorenzo Rime JeanFrançois Rusconi Pierre Schneeberger Daniela<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Unternehmenssteuer ausländisches Unternehmen Pauschalsteuer Steuertarif<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
24<br />
Zuständig<br />
Finanzdepartement (EFD)<br />
Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />
© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
223
e-parl 15.11.2013 07:33<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
13.3184 n Mo. Nationalrat (Pelli). Ende der Überbesteuerung von Betriebsstätten<br />
ausländischer Unternehmen in der Schweiz<br />
Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 14. Oktober 2013<br />
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom<br />
14. Oktober 2013 die von Nationalrat Fulvio Pelli am 21. März 2013 eingereichte und vom<br />
Nationalrat am 21. Juni 2013 angenommene Motion vorberaten.<br />
Die Motion beauftragt den Bundesrat, die Verordnung über die pauschale Steueranrechnung<br />
dahingehend zu ändern, dass Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in der Schweiz unter<br />
bestimmten Voraussetzungen die pauschale Steueranrechnung gewährt werden kann.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt stillschweigend, die Motion anzunehmen. Sie ist sich der Gefahr der<br />
Überbesteuerung gewisser Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in der Schweiz bewusst und<br />
folgt deshalb dem Beschluss des Nationalrates, diese Situation zu korrigieren.<br />
Berichterstattung: Schmid Martin<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident:<br />
Konrad Graber<br />
Inhalt des Berichtes<br />
1 Text und Begründung<br />
2 Stellungnahme des Bundesrats vom 22. Mai 2013<br />
3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />
4 Erwägungen der Kommission<br />
101-05/13.3184n/WAK--CER<br />
224
e-parl 15.11.2013 07:33<br />
1 Text und Begründung<br />
1.1 Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die pauschale Steueranrechnung dahingehend<br />
zu ändern, dass - bei einem vorhandenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) - die pauschale<br />
Steueranrechnung Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in der Schweiz gewährt werden<br />
kann, wenn die Steuereigenschaften dieser Betriebsstätten mit denen eines ordentlich besteuerten<br />
<strong>Schweizer</strong> Unternehmens identisch sind.<br />
1.2 Begründung<br />
Bei ihrer Vorgehensweise in der pauschalen Anrechnung ausländischer Quellensteuern gewähren<br />
die <strong>Schweizer</strong> Steuerbehörden den Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in der Schweiz<br />
generell und ungeachtet des konkreten Einzelfalls keinen Anspruch auf die pauschale<br />
Steueranrechnung ausländischer Steuern, die nicht aufgrund eines DBA zurückgefordert werden<br />
können. Damit übertragen die Steuerbehörden die Verantwortlichkeit für die Vermeidung der<br />
Doppelbesteuerung an das Land des Unternehmenssitzes, ungeachtet dessen, ob dieses Land die<br />
Gewinne der Betriebsstätten in der Schweiz besteuern und folglich ausländische Steuern<br />
(einschliesslich der Quellensteuer) anrechnen kann. Handelt das Land des Unternehmenssitzes<br />
gleich wie die Schweiz, so führt dieses Verfahren zu einer Überbesteuerung, die weder aus<br />
ökonomischer Sicht noch gemäss den Prinzipien des internationalen Steuerrechts gerechtfertigt sein<br />
kann. Im Gegensatz zu dem, was unsere Steuerbehörden behaupten, nämlich dass die<br />
Betriebsstätte in der Schweiz keinerlei Nachteile hat (da die Quellensteuern gemäss den DBA als<br />
abziehbare Gewinnungskosten in der Schweiz betrachtet werden und nicht zurückgefordert werden<br />
können), unterliegt die Betriebsstätte einer Überbesteuerung. Denn die Doppelbesteuerung wird<br />
ohne Einbezug der definitiven Quellensteuern in die Berechnungsgrundlage der Schweiz lediglich<br />
verringert, aber nicht vollkommen aufgehoben. So erfahren diese Steuerpflichtigen in der Schweiz<br />
eine Überbesteuerung von 4 Prozent, wenn wir von einer Steuerbelastung von insgesamt 20<br />
Prozent und einer Quellensteuer an das Ausland von 5 Prozent ausgehen. Die Überbesteuerung<br />
beläuft sich bei einer Quellensteuer von 10 Prozent auf 8 Prozent und bei einer Quellensteuer von<br />
15 Prozent sogar auf 12 Prozent. Die ausländischen Unternehmen werden von einem solchen<br />
Nachteil verständlicherweise davon abgeschreckt, in der Schweiz eine Niederlassung zu errichten<br />
oder bestehende Niederlassungen zu behalten.<br />
2 Stellungnahme des Bundesrats vom 22. Mai 2013<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />
Der Nationalrat nahm die Motion am 21. Juni 2013 stillschweigend an.<br />
4 Erwägungen der Kommission<br />
Die einfachste Lösung für das in der Motionsbegründung dargelegte Problem ist in den Augen der<br />
Kommission eine Änderung des nationalen Rechts, das heisst eine Änderung der Verordnung über<br />
die pauschale Steueranrechnung. In dieser Verordnung soll geregelt werden, unter welchen<br />
Bedingungen Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in der Schweiz ausnahmsweise eine<br />
2<br />
225
e-parl 15.11.2013 07:33<br />
pauschale Steueranrechnung gewährt wird, auch wenn sie nicht von einem der von der Schweiz<br />
abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen hätten profitieren können. Diese Ausnahme soll<br />
nur für Betriebsstätten von Unternehmen gelten, deren Sitz sich in einem Land befindet, mit dem die<br />
Schweiz ein DBA abgeschlossen hat.<br />
3<br />
226
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3203 – Motion<br />
Arbeitsgruppe zur Zukunft des Finanzplatzes Schweiz<br />
Eingereicht von<br />
Amaudruz Céline<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
21.03.2013<br />
Nationalrat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, die personelle Zusammensetzung der Arbeitsgruppe zur Zukunft des Finanzplatzes Schweiz<br />
dahingehend zu verändern, dass tatsächliche Vertreterinnen und Vertreter aus der Praxis, also Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />
von Banken, Finanzinstituten, Vermögensverwaltern und Versicherungen, einbezogen werden.<br />
Begründung<br />
Es wurde eine Arbeitsgruppe zur Zukunft des Finanzplatzes Schweiz eingesetzt. Der Bundesrat gab am 18. März 2013 in<br />
seiner Antwort auf eine Frage von Céline Amaudruz zu, dass die eigentlich betroffenen Akteure, die Banken, Finanzinstitute,<br />
Vermögensverwalter und Versicherungen, in dieser Arbeitsgruppe fehlten und diese ausschliesslich aus Vertreterinnen und<br />
Vertretern der Nationalbank, der Finma, der Bundesverwaltung und der Wissenschaft bestehe, deren Gehalt also zum grossen<br />
Teil vom Staat oder von öffentlichrechtlichen Einrichtungen abhängt.<br />
Es ist ein Fehler der Politik, eine solche Gruppe so zusammenzusetzen, da man auf diese Weise zwar die alleinige Kontrolle<br />
über sie hat, die realen Sorgen aber in keinster Weise berücksichtigt werden. Dieses Vorgehen ist gegen die wirtschaftlichen<br />
Interessen der Schweiz, die der Bundesrat eigentlich fördern soll (Art. 2 Abs. 2 BV).<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 14.06.2013<br />
Für die weiteren Arbeiten betreffend die Weiterentwicklung der Finanzmarktstrategie beabsichtigt der Bundesrat eine<br />
breitabgestützte Expertengruppe einzusetzen.<br />
Antrag des Bundesrates vom 14.06.2013<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
14.10.2013 Kommission für Wirtschaft und Abgaben des <strong>Ständerat</strong>es<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
19.06.2013 NR Annahme.<br />
28.11.2013 SR Ablehnung.<br />
227
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR (WAKSR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Mitunterzeichnende (35)<br />
Aebi Andreas Aeschi Thomas Amstutz Adrian Baader Caspar Barthassat Luc Binder Max Brand Heinz<br />
Brunner Toni Bugnon André Buttet Yannick Chevalley Isabelle de Courten Thomas Fehr Hans Feller Olivier<br />
Freysinger Oskar Grin JeanPierre Gschwind JeanPaul Heer Alfred Hiltpold Hugues Joder Rudolf Keller Peter<br />
Lüscher Christian Moret Isabelle Mörgeli Christoph Nidegger Yves Parmelin Guy Pelli Fulvio Perrin Yvan<br />
Pezzatti Bruno Reimann Maximilian Ribaux Alain Rime JeanFrançois Rutz Gregor A. Schwander Pirmin<br />
Stamm Luzi<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Finanzplatz Schweiz Entscheidungsprozess Meinungsbildung Bankberuf Finanzberuf Finanzinstitution Interessenvertretung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
24<br />
Zuständig<br />
Finanzdepartement (EFD)<br />
Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />
© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
228
e-parl 14.11.2013 07:21<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
13.3203 n Mo. Nationalrat (Amaudruz). Arbeitsgruppe zur Zukunft des<br />
Finanzplatzes Schweiz<br />
Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 14. Oktober 2013<br />
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom 14. Oktober<br />
2013 die von Nationalrätin Céline Amaudruz am 21. März 2013 eingereichte und vom Nationalrat am<br />
19. Juni 2013 angenommene Motion vorberaten.<br />
Mit der Motion wir der Bundesrat beauftragt, bei der personellen Zusammensetzung der<br />
Arbeitsgruppe zur Zukunft des Finanzplatzes Schweiz auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von<br />
Banken, Finanzinstituten, Vermögensverwaltern und Versicherungen zu berücksichtigen.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt nach erfolgter Diskussion stillschweigend, die Motion abzulehnen.<br />
Berichterstattung: Bischof<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident:<br />
Konrad Graber<br />
Inhalt des Berichtes<br />
1 Text und Begründung<br />
2 Stellungnahme des Bundesrates vom 14. Juni 2013<br />
3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates<br />
4 Erwägungen der Kommission<br />
101-05/13.3203n/WAK--CER<br />
229
e-parl 14.11.2013 07:21<br />
1 Text und Begründung<br />
1.1 Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, die personelle Zusammensetzung der Arbeitsgruppe zur Zukunft des<br />
Finanzplatzes Schweiz dahingehend zu verändern, dass tatsächliche Vertreterinnen und Vertreter<br />
aus der Praxis, also Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Banken, Finanzinstituten,<br />
Vermögensverwaltern und Versicherungen, einbezogen werden.<br />
1.2 Begründung<br />
Es wurde eine Arbeitsgruppe zur Zukunft des Finanzplatzes Schweiz eingesetzt. Der Bundesrat gab<br />
am 18. März 2013 in seiner Antwort auf eine Frage von Céline Amaudruz zu, dass die eigentlich<br />
betroffenen Akteure, die Banken, Finanzinstitute, Vermögensverwalter und Versicherungen, in<br />
dieser Arbeitsgruppe fehlten und diese ausschliesslich aus Vertreterinnen und Vertretern der<br />
Nationalbank, der Finma, der Bundesverwaltung und der Wissenschaft bestehe, deren Gehalt also<br />
zum grossen Teil vom Staat oder von öffentlich-rechtlichen Einrichtungen abhängt.<br />
Es ist ein Fehler der Politik, eine solche Gruppe so zusammenzusetzen, da man auf diese Weise<br />
zwar die alleinige Kontrolle über sie hat, die realen Sorgen aber in keinster Weise berücksichtigt<br />
werden. Dieses Vorgehen ist gegen die wirtschaftlichen Interessen der Schweiz, die der Bundesrat<br />
eigentlich fördern soll (Art. 2 Abs. 2 BV).<br />
2 Stellungnahme des Bundesrates vom 14. Juni 2013<br />
Für die weiteren Arbeiten betreffend die Weiterentwicklung der Finanzmarktstrategie beabsichtigt<br />
der Bundesrat eine breitabgestützte Expertengruppe einzusetzen.<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates<br />
Der Nationalrat nahm die Motion am 19. Juni 2013 im Rahmen der ausserordentlichen Session zum<br />
Thema „Steuerkonformer Finanzplatz und automatischer Informationsaustausch“ mit 115 zu 70<br />
Stimmen an.<br />
4 Erwägungen der Kommission<br />
Die Kommission hat dieses Geschäft zusammen mit der Motion 13.3203 geprüft, nachdem sie von<br />
der Ernennung der Mitglieder der Expertengruppe zur Weiterentwicklung der Finanzmarktstrategie<br />
und von deren Mandat Kenntnis genommen hatte (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom<br />
10. Oktober 2013).<br />
Die WAK-SR begrüsst den Entscheid des Bundesrates und hält fest, dass die personelle<br />
Zusammensetzung der Expertengruppe wie auch deren Mandat im Wesentlichen den Vorstellungen<br />
der Räte entspricht und es somit nicht mehr nötig ist, die Motion zu überweisen. Deshalb beantragt<br />
sie deren Ablehnung.<br />
2<br />
230
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3349 – Motion<br />
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland. Beseitigung der<br />
Ungleichbehandlung<br />
Eingereicht von<br />
Heer Alfred<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
17.04.2013<br />
Nationalrat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird aufgefordert, dass das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Deutschland dahingehend präzisiert<br />
wird, dass <strong>Schweizer</strong> Bürger, welche in Deutschland arbeiten, aber in der Schweiz Wohnsitz haben, nicht mehr diskriminiert<br />
werden, und zwar in den Punkten, welche in der Begründung folgen.<br />
Begründung<br />
Die Rechtsprechung des deutschen Finanzgerichtes weicht in Ansässigkeitsfragen fundamental vom DBA mit Deutschland ab.<br />
Damit werden <strong>Schweizer</strong> missbräuchlich einer Ansässigkeit in Deutschland unterstellt, auch wenn diese die 183TageRegel<br />
einhalten. Auch Hotelaufenthalte in Deutschland werden faktisch als Wohnsitz berechnet. Im Zweifel soll das<br />
Ansässigkeitsprinzip im DBA nach Staatsbürgerschaft gelten.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 14.06.2013<br />
Die Ansässigkeitsbestimmung (Art. 4) im Doppelbesteuerungsabkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweiz und<br />
Deutschland (DBAD; SR 0.672.913.62) enthält im Vergleich zur entsprechenden Bestimmung im OECDMusterabkommen<br />
und anderen schweizerischen DBA zahlreiche Erweiterungen. In Artikel 4 Absatz 3 DBAD wird Deutschland z. B. das Recht<br />
eingeräumt, eine natürliche Person, die in der Schweiz nach dem DBAD ansässig ist, als unbeschränkt in Deutschland<br />
steuerpflichtig zu behandeln (sog. überdachende Besteuerung). Voraussetzung für die überdachende Besteuerung ist, dass<br />
diese Person in Deutschland über eine ständige Wohnstätte verfügt oder sich dort mindestens sechs Monate im Kalenderjahr<br />
aufhält. Diese Besteuerung lässt das Besteuerungsrecht der Schweiz als Ansässigkeitsstaat unberührt. Zur Vermeidung der<br />
Doppelbesteuerung rechnet Deutschland auf Antrag die schweizerische Steuer an die deutsche an. Der Bundesrat strebt an,<br />
die Erweiterungen in der Ansässigkeitsbestimmung des DBAD im Rahmen der nächsten DBARevision anzugehen und das<br />
DBAD in diesem Punkt näher an die international übliche Regelung heranzuführen (Botschaft vom 3. Dezember 2010 zur<br />
Genehmigung des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010, BBl 2011 489).<br />
Ähnlich wie in der Schweiz sind die Gerichte in Deutschland unabhängig und entscheiden die ihnen vorgelegten Fälle in freier<br />
Würdigung des Sachverhalts aufgrund der gesetzlichen Grundlagen. Die in der Motion erwähnte fundamentale Abweichung der<br />
deutschen Finanzgerichte vom DBAD in Fragen der Ansässigkeit kann der Bundesrat so nicht bestätigen. Es ist jedoch so,<br />
dass deutsche Finanzgerichte gegebenenfalls gestützt auf die obenerwähnte überdachende Besteuerung trotz Ansässigkeit<br />
einer Person in der Schweiz eine unbeschränkte Steuerpflicht dieser Person in Deutschland anerkennen.<br />
Hotelaufenthalte führen in der Regel nicht zu einer ständigen Wohnstätte und damit nicht zu Fällen der überdachenden<br />
Besteuerung. Wird das Hotelzimmer von einer Person jedoch dauerbelegt, kann unter Umständen eine ständige Wohnstätte<br />
vorliegen. Nicht anders würde der vergleichbare Sachverhalt nach schweizerischem Recht beurteilt.<br />
Ist eine natürliche Person sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland nach innerstaatlichem Recht unbeschränkt<br />
steuerpflichtig, legt das DBAD die Regeln fest, nach welchen die Ansässigkeit einem der Staaten zuzuteilen ist (Art. 4 Abs. 2<br />
DBAD). Dabei sind der Reihe nach folgende Kriterien zu prüfen: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen,<br />
gewöhnlicher Aufenthalt und schliesslich die Staatsangehörigkeit. Die von der Motion geforderte Berücksichtigung der<br />
Staatsangehörigkeit ist daher bereits heute geltendes Recht.<br />
Der Bundesrat vermag die von der Motion behauptete Diskriminierung von <strong>Schweizer</strong> Bürgerinnen und Bürgern in Deutschland<br />
nicht zu erkennen. Er anerkennt jedoch, dass einzelne Bestimmungen des DBAD zu einer Ausweitung des deutschen<br />
Besteuerungsrechts über das in anderen DBA übliche Mass hinaus führen. Eine Revision dieser Bestimmungen wird<br />
231
angestrebt.<br />
Antrag des Bundesrates vom 14.06.2013<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
14.10.2013 Kommission für Wirtschaft und Abgaben des <strong>Ständerat</strong>es<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
19.06.2013 NR Annahme.<br />
10.12.2013 SR Ablehnung.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR (WAKSR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Mitunterzeichnende (16)<br />
Bäumle Martin de Courten Thomas Fehr Hans FlückigerBäni Sylvia Frehner Sebastian Hausammann Markus<br />
Kaufmann Hans Keller Peter Knecht Hansjörg Leutenegger Filippo Maier Thomas Mörgeli Christoph Perrin Yvan<br />
Reimann Lukas Rösti Albert Schwander Pirmin<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Doppelbesteuerung Steuerübereinkommen Steuerrecht Deutschland gesetzlicher Wohnsitz Grenzgänger/in<br />
Steuer natürlicher Personen<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
24<br />
Zuständig<br />
Finanzdepartement (EFD)<br />
Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />
© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
232
e-parl 18.11.2013 12:19<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
13.3349 n Mo. Nationalrat (Heer). Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der<br />
Schweiz und Deutschland. Beseitigung der Ungleichbehandlung<br />
Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 14. Oktober 2013<br />
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom 14. Oktober<br />
2013 die von <strong>Ständerat</strong> Alfred Heer am 17. April 2013 eingereichte und vom Nationalrat am 19. Juni<br />
2013 angenommene Motion vorberaten.<br />
Mit der Motion wird der Bundesrat aufgefordert, dass das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit<br />
Deutschland dahingehend präzisiert wird, dass <strong>Schweizer</strong> Bürgerinnen und Bürger, welche in<br />
Deutschland arbeiten und in der Schweiz Wohnsitz haben, in Ansässigkeitsfragen nicht diskriminiert<br />
werden.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt mit 10 zu 2 Stimmen, die Motion abzulehnen. Eine Minderheit (Föhn,<br />
Germann) beantragt, die Motion anzunehmen.<br />
Berichterstattung: Keller-Sutter<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident:<br />
Konrad Graber<br />
Inhalt des Berichtes<br />
1 Text und Begründung<br />
2 Stellungnahme des Bundesrats vom 14. Juni 2013<br />
3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />
4 Erwägungen der Kommission<br />
101-05/13.3349n/WAK--CER<br />
233
e-parl 18.11.2013 12:19<br />
1 Text und Begründung<br />
1.1 Text<br />
Der Bundesrat wird aufgefordert, dass das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Deutschland<br />
dahingehend präzisiert wird, dass <strong>Schweizer</strong> Bürger, welche in Deutschland arbeiten, aber in der<br />
Schweiz Wohnsitz haben, nicht mehr diskriminiert werden, und zwar in den Punkten, welche in der<br />
Begründung folgen.<br />
1.2 Begründung<br />
Die Rechtsprechung des deutschen Finanzgerichtes weicht in Ansässigkeitsfragen fundamental vom<br />
DBA mit Deutschland ab. Damit werden <strong>Schweizer</strong> missbräuchlich einer Ansässigkeit in<br />
Deutschland unterstellt, auch wenn diese die 183-Tage-Regel einhalten. Auch Hotelaufenthalte in<br />
Deutschland werden faktisch als Wohnsitz berechnet. Im Zweifel soll das Ansässigkeitsprinzip im<br />
DBA nach Staatsbürgerschaft gelten.<br />
2 Stellungnahme des Bundesrats vom 14. Juni 2013<br />
Die Ansässigkeitsbestimmung (Art. 4) im Doppelbesteuerungsabkommen vom 11. August 1971<br />
zwischen der Schweiz und Deutschland (DBA-D; SR 0.672.913.62) enthält im Vergleich zur<br />
entsprechenden Bestimmung im OECD-Musterabkommen und anderen schweizerischen DBA<br />
zahlreiche Erweiterungen. In Artikel 4 Absatz 3 DBA-D wird Deutschland z. B. das Recht<br />
eingeräumt, eine natürliche Person, die in der Schweiz nach dem DBA-D ansässig ist, als<br />
unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig zu behandeln (sog. überdachende Besteuerung).<br />
Voraussetzung für die überdachende Besteuerung ist, dass diese Person in Deutschland über eine<br />
ständige Wohnstätte verfügt oder sich dort mindestens sechs Monate im Kalenderjahr aufhält. Diese<br />
Besteuerung lässt das Besteuerungsrecht der Schweiz als Ansässigkeitsstaat unberührt. Zur<br />
Vermeidung der Doppelbesteuerung rechnet Deutschland auf Antrag die schweizerische Steuer an<br />
die deutsche an. Der Bundesrat strebt an, die Erweiterungen in der Ansässigkeitsbestimmung des<br />
DBA-D im Rahmen der nächsten DBA-Revision anzugehen und das DBA-D in diesem Punkt näher<br />
an die international übliche Regelung heranzuführen (Botschaft vom 3. Dezember 2010 zur<br />
Genehmigung des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010, BBl 2011 489).<br />
Ähnlich wie in der Schweiz sind die Gerichte in Deutschland unabhängig und entscheiden die ihnen<br />
vorgelegten Fälle in freier Würdigung des Sachverhalts aufgrund der gesetzlichen Grundlagen. Die<br />
in der Motion erwähnte fundamentale Abweichung der deutschen Finanzgerichte vom DBA-D in<br />
Fragen der Ansässigkeit kann der Bundesrat so nicht bestätigen. Es ist jedoch so, dass deutsche<br />
Finanzgerichte gegebenenfalls gestützt auf die obenerwähnte überdachende Besteuerung trotz<br />
Ansässigkeit einer Person in der Schweiz eine unbeschränkte Steuerpflicht dieser Person in<br />
Deutschland anerkennen.<br />
Hotelaufenthalte führen in der Regel nicht zu einer ständigen Wohnstätte und damit nicht zu Fällen<br />
der überdachenden Besteuerung. Wird das Hotelzimmer von einer Person jedoch dauerbelegt, kann<br />
unter Umständen eine ständige Wohnstätte vorliegen. Nicht anders würde der vergleichbare<br />
Sachverhalt nach schweizerischem Recht beurteilt.<br />
Ist eine natürliche Person sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland nach innerstaatlichem<br />
Recht unbeschränkt steuerpflichtig, legt das DBA-D die Regeln fest, nach welchen die Ansässigkeit<br />
einem der Staaten zuzuteilen ist (Art. 4 Abs. 2 DBA-D). Dabei sind der Reihe nach folgende Kriterien<br />
2<br />
234
e-parl 18.11.2013 12:19<br />
zu prüfen: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt und<br />
schliesslich die Staatsangehörigkeit. Die von der Motion geforderte Berücksichtigung der<br />
Staatsangehörigkeit ist daher bereits heute geltendes Recht.<br />
Der Bundesrat vermag die von der Motion behauptete Diskriminierung von <strong>Schweizer</strong> Bürgerinnen<br />
und Bürgern in Deutschland nicht zu erkennen. Er anerkennt jedoch, dass einzelne Bestimmungen<br />
des DBA-D zu einer Ausweitung des deutschen Besteuerungsrechts über das in anderen DBA<br />
übliche Mass hinaus führen. Eine Revision dieser Bestimmungen wird angestrebt.<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />
Der Nationalrat hat die Motion am 19. Juni 2013 mit 109 zu 77 Stimmen angenommen.<br />
4 Erwägungen der Kommission<br />
Die Mehrheit der Kommission folgt dem Bundesrat und lehnt die Motion ab. Das<br />
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und der Schweiz erlaubt es<br />
Deutschland, eine nach dem DBA in der Schweiz ansässige Person in Deutschland der<br />
unbeschränkten Besteuerung zu unterstellen, wenn sie dort über eine ständige Wohnstätte verfügt<br />
oder sich dort mehr als sechs Monate aufhält. Dies wird im umgekehrten Falle auch der Schweiz<br />
zugesprochen. Die Mehrheit der Kommission konnte die in der Motion vorgebrachte fundamentale<br />
Abweichung von dieser Bestimmung seitens der Rechtsprechung der deutschen Finanzgerichte und<br />
demzufolge die erwähnten Diskriminierungen nicht feststellen. Die Kommission nahm zur Kenntnis,<br />
dass für gewisse Bereiche des DBA eine Revision angestrebt wird, weil die Praxis der Besteuerung<br />
teilweise über das hinausgeht, was im DBA festgehalten wurde. Es wurde aber nicht festgestellt,<br />
dass die Umsetzung des Ansässigkeitprinzips Schwierigkeiten aufgeworfen hätte. Aus diesem<br />
Grunde sieht die Mehrheit der Kommission keinen Handlungsbedarf im Sinne der Motion und<br />
beantragt, diese abzulehnen.<br />
Eine Minderheit der Kommission befürwortet eine Annahme der Motion. Sie ist insbesondere darum<br />
bemüht, Ungleichbehandlungen zwischen <strong>Schweizer</strong> Bürgerinnen und Bürgern, die in Deutschland<br />
arbeiten, aber in der Schweiz wohnen und deutschen Bürgerinnen und Bürgern, die in der Schweiz<br />
arbeiten, aber in Deutschland wohnhaft sind, zu vermeiden. Ansonsten befürchtet sie eine<br />
Steuerwillkür, die nicht mit anderen international üblichen Bestimmungen übereinstimmen. Die<br />
Minderheit der Kommission erachtet die Annahme der Motion als sinnvoll, da dadurch der Bundesrat<br />
bei seinen Verhandlungen zur Revision des DBA mit der Vorgabe einer klaren Richtung unterstützt<br />
werden könnte.<br />
3<br />
235
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3367 – Motion<br />
Massnahmenpaket zum Schutz der Bienen<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur NR<br />
02.05.2013<br />
Nationalrat<br />
Überwiesen an Bundesrat<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, ein Massnahmenpaket zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu beschliessen.<br />
Dieses muss dazu führen, dass die Risiken, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für die Umwelt und<br />
insbesondere die Bienen und andere Bestäuber entstehen, bis 2023 um einen bestimmten Prozentsatz reduziert werden.<br />
Eine Minderheit (Pieren, Derder, Herzog, Keller Peter, Mörgeli, Müri, Schilliger, SchneiderSchneiter, Wasserfallen) beantragt,<br />
die Motion abzulehnen.<br />
Begründung<br />
Pflanzenschutzmittel belasten unsere Umwelt und insbesondere auch unsere Bienenvölker und weitere Bestäuber wie<br />
Wildbienen (Solitärbienen) und Hummeln. Ein totales Verbot einzelner Mittel könnte jedoch kontraproduktiv sein, wenn dann auf<br />
andere Mittel ausgewichen wird.<br />
Statt alle Pestizide komplett zu verbieten, sollte vielmehr mit den betroffenen Kreisen wie Bundesamt für Landwirtschaft,<br />
Verbände (Bauernverband, Imker, Umweltschutzverbände), Hochschulen und Forschungsstellen ein Massnahmenpaket<br />
erarbeitet werden und ein gemeinsames Ziel zur Reduktion der Pflanzenschutzmittel festgelegt werden. In Deutschland wurde<br />
im April 2013 ein solches Massnahmenpaket beschlossen.<br />
Der Antragsteller (selbst Imker) ist sich bewusst, dass das Bienensterben verschiedene Ursachen hat. Varroamilben, Faulbrut<br />
und Sauerbrut gefährden unsere Bienenvölker in stärkerem Ausmass. Pflanzenschutzmittel können jedoch die Bienenvölker<br />
schwächen und gefährden auch die anderen Bestäuber. Eine kontinuierliche Reduktion dieser Mittel ist notwendig, um die<br />
Insekten, welche unsere Pflanzen bestäuben, nicht zu gefährden.<br />
Im Rahmen der Beratung der Petition 12.2069, "Verbesserung der Situation der Honigbienen in der Schweiz", hat die<br />
Kommission den vorliegenden Vorstoss ausgearbeitet und gibt damit der Petition Folge.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 29.05.2013<br />
Der Bundesrat begrüsst den Vorschlag, die notwendigen spezifischen Massnahmen zu treffen, um das Risiko für die Bienen<br />
zu senken. Dabei sollen insbesondere die entsprechenden Entwicklungen auf internationaler Ebene berücksichtigt werden.<br />
Antrag des Bundesrates vom 29.05.2013<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
21.10.2013 Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des <strong>Ständerat</strong>es<br />
236
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
19.06.2013 NR Annahme.<br />
25.11.2013 SR Annahme.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur NR (WBKNR)<br />
Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur SR (WBKSR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Pflanzenschutzmittel Umweltverträglichkeit Bienenzucht Pestizid Giftstoff<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
55;52<br />
Zuständig<br />
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)<br />
Konnexe Geschäfte<br />
12.2069<br />
Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />
© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
237
e-parl 13.11.2013 15:49<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
13.3367 n Mo. Nationalrat (WBK-NR). Massnahmenpaket zum Schutz der Bienen<br />
12.2069 n Petition Hostettler Marianne. Verbesserung der Situation der<br />
Honigbienen in der Schweiz<br />
Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur vom 21. Oktober 2013<br />
Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom 21.<br />
Oktober 2013 die von der WBK-NR am 2. Mai 2013 eingereichte Motion, wie auch die von Marianne<br />
Hostettler am 14. November 2012 eingereichte Petition vorberaten.<br />
Die Urheberin der Petition verlangt, dass die Situation der Bienen in der Schweiz verbessert wird.<br />
Sie fordert, dass die Politik sich umfassend mit dem Bienensterben auseinandersetzt und den Kampf<br />
gegen verschiedene Gefahren, denen sich die Bienen stellen müssen, unterstützt. Die WBK-NR<br />
hatte das Anliegen dieser Petition aufgenommen und den Bundesrat mittels der Kommissionsmotion<br />
13.3367 beauftragt, ein Massnahmenpaket zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln<br />
zu beschliessen. Sie will damit speziell die Risiken, die durch die Anwendung von<br />
Pflanzenschutzmitteln für die Umwelt, als auch für die Bienen und andere Bestäuber entstehen, bis<br />
2023 um einen bestimmten Prozentsatz reduzieren.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt einstimmig, die Motion anzunehmen und der Petition keine Folge zu<br />
geben.<br />
Berichterstattung: Savary<br />
Im Namen der Kommission<br />
Die Vizepräsidentin:<br />
Inhalt des Berichtes<br />
1 Text und Begründung<br />
2 Inhalt der Petition<br />
3 Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Mai 2013 zur Motion<br />
4 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates zur Motion und zur Petition<br />
5 Erwägungen der Kommission des Zweitrates zur Motion und zur Petition<br />
Geraldine Savary<br />
101-05/13.3367n/WBK--CSEC<br />
238
e-parl 13.11.2013 15:49<br />
1 Text und Begründung<br />
1.1 Text der Motion<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, ein Massnahmenpaket zur nachhaltigen Anwendung von<br />
Pflanzenschutzmitteln zu beschliessen. Dieses muss dazu führen, dass die Risiken, die durch die<br />
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für die Umwelt und insbesondere die Bienen und andere<br />
Bestäuber entstehen, bis 2023 um einen bestimmten Prozentsatz reduziert werden.<br />
1.2 Begründung der Motion<br />
Pflanzenschutzmittel belasten unsere Umwelt und insbesondere auch unsere Bienenvölker und<br />
weitere Bestäuber wie Wildbienen (Solitärbienen) und Hummeln. Ein totales Verbot einzelner Mittel<br />
könnte jedoch kontraproduktiv sein, wenn dann auf andere Mittel ausgewichen wird.<br />
Statt alle Pestizide komplett zu verbieten, sollte vielmehr mit den betroffenen Kreisen wie<br />
Bundesamt für Landwirtschaft, Verbände (Bauernverband, Imker, Umweltschutzverbände),<br />
Hochschulen und Forschungsstellen ein Massnahmenpaket erarbeitet werden und ein gemeinsames<br />
Ziel zur Reduktion der Pflanzenschutzmittel festgelegt werden. In Deutschland wurde im April 2013<br />
ein solches Massnahmenpaket beschlossen.<br />
Der Antragsteller (selbst Imker) ist sich bewusst, dass das Bienensterben verschiedene Ursachen<br />
hat. Varroamilben, Faulbrut und Sauerbrut gefährden unsere Bienenvölker in stärkerem Ausmass.<br />
Pflanzenschutzmittel können jedoch die Bienenvölker schwächen und gefährden auch die anderen<br />
Bestäuber. Eine kontinuierliche Reduktion dieser Mittel ist notwendig, um die Insekten, welche<br />
unsere Pflanzen bestäuben, nicht zu gefährden.<br />
Im Rahmen der Beratung der Petition 12.2069, "Verbesserung der Situation der Honigbienen in der<br />
Schweiz", hat die Kommission den vorliegenden Vorstoss ausgearbeitet und gibt damit der Petition<br />
Folge.<br />
2 Inhalt der Petition<br />
Die Petentin ist besorgt, dass die Abwehrsysteme der Bienen angesichts neuer Gefahren nicht mehr<br />
ausreichen. Sie weist auf die Gefahr der Varroa-Milbe, welche die Brut und die Arbeitsbienen befällt,<br />
und das Vorkommen von Rückständen aus genetisch veränderten Pflanzen im Honig hin.<br />
Insbesondere hebt sie die subletalen und letalen Effekte von Pestiziden und Antibiotika auf Bienen<br />
hervor. Sie verlangt, dass sich die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes umfassend mit dem<br />
Bienensterben befassen und sich dabei auf die Studienergebnisse des Zentrums für<br />
Bienenforschung der Forschungsanstalt Agroscope in Liebefeld stützen. Zudem schlägt sie<br />
strengere Zulassungsregeln für Pflanzenschutzmittel, eine verstärkte Förderung der biologischen<br />
Landwirtschaft, Kurse zur Bienenzucht für Bäuerinnen und Bauern, wie auch einen<br />
Erfahrungsaustausch zwischen Imkerinnen Imkern vor und möchte, dass in der Bevölkerung<br />
Interesse für den wertvollen Wissensschatz der Imkerinnen und Imker geweckt wird.<br />
3 Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Mai 2013 zur Motion<br />
Der Bundesrat begrüsst den Vorschlag, die notwendigen spezifischen Massnahmen zu treffen, um<br />
das Risiko für die Bienen zu senken. Dabei sollen insbesondere die entsprechenden Entwicklungen<br />
auf internationaler Ebene berücksichtigt werden.<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
2<br />
239
e-parl 13.11.2013 15:49<br />
4 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates zur Motion und zur Petition<br />
Die WBK-NR hat sich dieses Jahr den Bienen und speziell der Problematik des Bienensterbens<br />
gewidmet. So hat die Kommission die Petition 12.2069 geprüft und in dieser Angelegenheit<br />
Handlungsbedarf erkannt. Sie zeigte sich speziell an den subletalen und letalen Auswirkungen von<br />
Pestiziden auf Bienen interessiert. Aufgrund der fehlenden wissenschaftlichen Basis, welche die<br />
Risiken dieser Pflanzenschutzmittel auf Bienen im Freien eindeutig beweisen würde, und in<br />
Anbetracht der aus den Kosten und Nutzen von Pestiziden entstehenden Vorteilen deren<br />
Anwendung hat sowohl die WBK-NR, als auch die Verwaltung von einem Ausbau von<br />
Zulassungsbedingungen und Verboten dieser Mittel abgesehen. Angesichts der Risikopotenziale,<br />
welche drei in der Schweiz angewendete Pestizide für Bienen darstellen, hat das Bundesamt für<br />
Landwirtschaft (BLW) jedoch im April 2013 entschieden, das Vorsorgeprinzip walten zu lassen: Das<br />
Amt hat die Anwendung dieser Mittel für zwei Jahre suspendiert. Mit der Motion 13.3367 will die<br />
WBK-NR auch in Anbetracht des Entscheids des BLW auf das Anliegen der Petition 12.2069<br />
eingehen und den Schutz der Bienen weiter verstärken. So verlangt die WBK-NR, dass konkrete<br />
Ziele zur Reduktion der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln festgelegt werden und gibt dafür<br />
einen klaren Zeithorizont, welcher bis 2023 reicht, vor. Sie die Bienen somit nicht nur in den<br />
nächsten zwei Jahren, sondern langfristig vor Pestiziden schützen.<br />
Der Nationalrat nahm die Motion am 19. Juni 2013 mit 145 gegen 41 Stimmen an. Gleichzeitig gibt<br />
sie der Petition Folge.<br />
5 Erwägungen der Kommission des Zweitrates zur Motion und zur Petition<br />
Die WBK-SR hat am 21. Oktober 2013 die Motion 13.3367 und die Petition 12.2069 beraten. Die<br />
Kommission erkennt den Handlungsbedarf zum Schutz der Bienen. Sie ist der Meinung, dass die<br />
Massnahmen zur Erforschung der Gründe für das Bienensterben auf gutem Weg sind und<br />
unterstützt die Bemühungen des Bienengesundheitsdienstes des BLW und des Bundesamtes für<br />
Veterinärwesen (BVET), des Bienenforschungszentrums von Agroscope, der Vinetum-Professur für<br />
Bienengesundheit an der Vetsuisse-Fakultät der Universität Bern und des internationalen<br />
Forschungsnetzwerks COLOSS in diesem Sinne. Wie auch die WBK-NR sieht die Kommission des<br />
<strong>Ständerat</strong>es zusätzlich zur Suspendierung von drei Pestiziden politischen Handlungsbedarf. Sie<br />
befürwortet die von ihrer Schwesterkommission vorgeschlagene Ausarbeitung eines konkreten<br />
Massnahmenpakets mit klaren Zielen und zeitlichen Angaben zur Reduktion der Anwendung der<br />
Pestizide. Sie ist zudem überzeugt, dass die Festlegung einer Frist zur Reduktion der Anwendung<br />
von Pflanzenschutzmitteln bis 2023 einen Schutz der Bienen mit sich bringen wird, der auch dem<br />
Begehren der Petentin Genüge tut, denn diese Mittel stellen eine der grössten aktuell identifizierten<br />
Gefahren für diese Bestäuber dar.<br />
Da mit der Umsetzung der Motion dem Anliegen der Petition Rechnung getragen wird beantragt die<br />
Kommission ihrem Rat einstimmig, die Motion anzunehmen und der Petition keine Folge zu geben.<br />
3<br />
240
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3493 – Motion<br />
Vorwärts mit dem digitalen <strong>Parlament</strong><br />
Eingereicht von<br />
Aeschi Thomas<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
19.06.2013<br />
Nationalrat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Die <strong>Parlament</strong>sdienste setzen das Projekt "Digitales <strong>Parlament</strong>" bis zu den Wahlen 2015 um. Ziel ist dabei die Einführung des<br />
papierlosen <strong>Parlament</strong>es (auf Wunsch soll die Papierversion beibehalten werden).<br />
1. Bis zur Wintersession 2013 arbeiten die <strong>Parlament</strong>sdienste einen detaillierten Zeitplan (Roadmap) für die Umsetzung aus.<br />
2. Die beiden Ratsbüros sind bis zur vollständigen Umsetzung vierteljährlich zu informieren.<br />
3. Die benötigten finanziellen Mittel sollen zusammen mit den Budgets 2014 und 2015 beantragt werden.<br />
Stellungnahme des Büros vom 12.09.2013<br />
Das Büro teilt uneingeschränkt die Ambition des Motionärs, das digitale <strong>Parlament</strong> vollumfänglich zu realisieren.<br />
Das Projekt "Digitales <strong>Parlament</strong>" ist ein Prozess, der 2004 eingeleitet wurde. In diesem Rahmen ist u. a. das Extranet, das<br />
sogenannte EParl, eingeführt worden, über das die Ratsmitglieder auf sämtliche Unterlagen für Kommissionsgeschäfte und<br />
Ratsgeschäfte zugreifen können. Heute ist die Version 2 in Betrieb, und die nächste Version in Vorbereitung. Es gibt bereits<br />
Ratsmitglieder, welche völlig auf die Zustellung von Papierunterlagen verzichten. Der Zugang der Ratsmitglieder zu den<br />
Inhalten des Extranets wird laufend verbessert und erweitert, wie dies die parlamentarische Initiative 13.403, "Extranet. Zugang<br />
für Ratsmitglieder", verlangt.<br />
Ebenso werden der Öffentlichkeit über den Internetauftritt "parlament.ch" und über Curia Vista die relevanten Informationen zur<br />
Arbeit des <strong>Parlament</strong>es zugänglich gemacht. Diese Datenbank verzeichnet alle Geschäfte, welche in den Plenarsitzungen des<br />
National und des <strong>Ständerat</strong>es behandelt werden, und enthält weiterführende Links. Sowohl der Internetauftritt als auch die<br />
Datenbank Curia Vista werden laufend verbessert und erneuert.<br />
Weitere Bestandteile des digitalen <strong>Parlament</strong>es sind auch kleinere Projekte wie die neue Version von parlament.ch für<br />
Mobilgeräte (Nachfolger von "Swiss App"), die neue Liste der Anlässe während der Sessionen oder die Ausrüstung der<br />
Ratsmitglieder mit TabletPC. Aufgrund aller bereits umgesetzten Schritte auf dem Weg zum digitalen <strong>Parlament</strong> konnte der<br />
Papierverbrauch seit 2011 um etwa einen Viertel reduziert werden.<br />
All diese Projekte werden von den <strong>Parlament</strong>sdiensten unter der Aufsicht der Verwaltungsdelegation umgesetzt, welcher die<br />
oberste Leitung der <strong>Parlament</strong>sverwaltung obliegt (Art. 38 Abs. 2 ParlG). Die Verwaltungsdelegation besteht aus je drei<br />
Mitgliedern der Büros beider Räte (Art. 38 Abs. 2 ParlG). Sie setzt sich derzeit zusammen aus der Nationalratspräsidentin und<br />
dem <strong>Ständerat</strong>spräsidenten sowie den ersten und zweiten Vizepräsidenten beider Räte und wird vom <strong>Ständerat</strong>spräsidenten<br />
geleitet. Die Verwaltungsdelegation wird regelmässig über die von den <strong>Parlament</strong>sdiensten entwickelten Informatikprojekte<br />
informiert. Sie entscheidet im Rahmen des Voranschlages über die Zuteilung der entsprechenden finanziellen und personellen<br />
Mittel und wird bei der Festlegung der Informatikstrategie der <strong>Parlament</strong>sdienste von einer Arbeitsgruppe aus Ratsmitgliedern,<br />
der <strong>Parlament</strong>arischen InformatikTestgruppe (PIT) unterstützt. Diese Arbeitsgruppe vertritt die durch das <strong>Parlament</strong>smandat<br />
begründeten Informatikbedürfnisse der Ratsmitglieder. Sie setzt sich aus je einem für die Dauer einer Legislatur gewählten<br />
Vertreter pro Fraktion zusammen. Aktuelle Mitglieder der PIT sind Nationalrätin Jacqueline Badran, Nationalrat Martin Bäumle,<br />
Nationalrat Roland Borer, Nationalrätin Ida GlanzmannHunkeler, Nationalrat Bernhard Guhl, <strong>Ständerat</strong> Raphaël Comte und<br />
<strong>Ständerat</strong> Luc Recordon.<br />
Das Büro ist der Meinung, dass das Motionsanliegen bereits in der Realisierungsphase ist und dass die Umsetzung von der<br />
Verwaltungsdelegation im Rahmen ihrer Kompetenzen als oberste Leiterin der <strong>Parlament</strong>sdienste auf bestmögliche Weise<br />
sichergestellt wird, soweit dies machbar und wirtschaftlich ist.<br />
241
Antrag des Büros vom 12.09.2013<br />
Das Büro beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
26.11.2013 Bericht Büro SR D def<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
26.09.2013 NR Annahme.<br />
12.12.2013 SR Ablehnung.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Büro NR (BüNR)<br />
Büro SR (BüSR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Mitunterzeichnende (111)<br />
Aebi Andreas Aebischer Matthias Allemann Evi Amaudruz Céline Barthassat Luc Bertschy Kathrin Böhni Thomas<br />
Bortoluzzi Toni Bourgeois Jacques Brand Heinz Büchel Roland Rino Büchler Jakob Bugnon André<br />
BulliardMarbach Christine Buttet Yannick Candinas Martin Caroni Andrea Cassis Ignazio de Courten Thomas<br />
Derder Fathi Egloff Hans Estermann Yvette Fehr Hans Feller Olivier Fiala Doris Fischer Roland<br />
FlückigerBäni Sylvia Frehner Sebastian Friedl Claudia Galladé Chantal Gasche Urs Gasser Josias F.<br />
Geissbühler Andrea Martina Germanier JeanRené Giezendanner Ulrich Girod Bastien GlanzmannHunkeler Ida<br />
Gmür Alois Gössi Petra GrafLitscher Edith Grin JeanPierre Gschwind JeanPaul Hassler Hansjörg<br />
Hausammann Markus Heer Alfred Herzog Verena Hess Lorenz Hiltpold Hugues Humbel Ruth Ingold Maja<br />
Jositsch Daniel Kaufmann Hans Keller Peter Kessler Margrit Knecht Hansjörg Landolt Martin Lehmann Markus<br />
Leutenegger Filippo Lohr Christian Lüscher Christian Maier Thomas Markwalder Christa Masshardt Nadine<br />
Mörgeli Christoph Müller Geri Müller Philipp Müller Thomas Müller Walter Müri Felix Neirynck Jacques<br />
Nidegger Yves Nordmann Roger Noser Ruedi Pantani Roberta Parmelin Guy Perrin Yvan Pezzatti Bruno<br />
Pfister Gerhard Pieren Nadja Quadri Lorenzo Reimann Lukas Reimann Maximilian Reynard Mathias Ribaux Alain<br />
Riklin Kathy Ritter Markus Romano Marco Rusconi Pierre Rutz Gregor A. Schilliger Peter Schläfli Urs<br />
Schneeberger Daniela Schwaab Jean Christophe Schwander Pirmin Stahl Jürg Stamm Luzi Stolz Daniel<br />
StreiffFeller Marianne Tornare Manuel Trede Aline Vitali Albert Vogler Karl von Graffenried Alec<br />
von Siebenthal Erich Voruz Eric Wandfluh Hansruedi Wasserfallen Christian Weibel Thomas Wermuth Cédric<br />
Wobmann Walter Ziörjen Lothar<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
<strong>Parlament</strong>sdienste angewandte Informatik <strong>Parlament</strong> Datenverarbeitung Dokumentationssystem Informationsverbreitung<br />
neue Technologie Durchführung eines Projektes<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
0421<br />
Zuständig<br />
<strong>Parlament</strong> (Parl)<br />
242
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© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
243
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3520 – Motion<br />
Vermummungsverbot im Strafgesetzbuch<br />
Eingereicht von<br />
Föhn Peter<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
20.06.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, dem <strong>Parlament</strong> eine Bestimmung im Strafgesetzbuch vorzulegen, wonach eine Vermummung<br />
bei Demonstrationen und Kundgebungen künftig zwingend als Straftat geahndet wird.<br />
Begründung<br />
In letzter Zeit kommt es bei friedlichen Kundgebungen und Demonstrationen immer wieder zu Gewaltausbrüchen mit massiven<br />
Sachbeschädigungen und neuerdings mit tätlichen Angriffen auf Personen. So wurden kürzlich bei der sogenannten "Tanz<br />
dich frei"Veranstaltung in Bern Polizisten mit Pflastersteinen und Feuerwerkskörpern angegriffen, und etliche wurden verletzt.<br />
Die Gewalt geht stets von vermummten Chaoten aus, die eine erschreckende kriminelle Energie an den Tag legen. Dieser<br />
Gewalt muss mit allen rechtsstaatlichen Mitteln Einhalt geboten werden, unter anderem mit einem nationalen<br />
Vermummungsverbot.<br />
Vermummungsverbote existieren zwar bereits in verschiedenen Kantonen, sie werden aber in aller Regel nicht durchgesetzt.<br />
Falls ihnen doch einmal Nachachtung verschafft wird, bleiben die kantonalen Verbote praktisch wirkungslos, denn die<br />
Vermummung wird wenn überhaupt nur als Übertretungsdelikt, wie eine kleine Parkbusse, geahndet.<br />
Darum muss das Vermummungsverbot im <strong>Schweizer</strong>ischen Strafgesetzbuch verankert werden: Wer sich an einer<br />
Kundgebung vermummt, begeht eine Straftat, die entsprechend geahndet wird. Artikel 123 der Bundesverfassung gibt dem<br />
Bund die ausschliessliche Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Strafrechtes. Eine solche klare Regelung wird auch eine<br />
starke präventive Wirkung haben.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 28.08.2013<br />
Der Bundesrat verurteilt die Begehung von Straftaten anlässlich öffentlicher Kundgebungen scharf, zumal hier oft eine<br />
gewaltbereite Minderheit in der Masse der friedlichen Mehrheit Schutz sucht und diese so missbraucht. An solchen<br />
Kundgebungen nehmen häufig auch Personen teil, welche durch ihre Vermummung und ihr aggressives Auftreten bedrohlich<br />
wirken. Straftaten werden jedoch nicht ausschliesslich von vermummten Personen verübt, ebenso wenig, wie sämtliche<br />
vermummten Personen zwangsläufig Straftaten begehen.<br />
Verschiedene Kantone haben Vermummungsverbote eingeführt, darunter auch der Kanton Bern. Dies entspricht der<br />
verfassungsrechtlichen Kompetenzaufteilung nach Artikel 57 der Bundesverfassung (SR 101), wonach für die innere Sicherheit<br />
auf ihrem Gebiet in erster Linie die Kantone zuständig sind. Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung kann grundsätzlich als<br />
Kompetenzgrundlage für ein strafrechtliches Vermummungsverbot auf Bundesebene herangezogen werden. Allerdings<br />
sprechen gewichtige Gründe gegen eine solche Regelung im Strafrecht des Bundes. Insbesondere wird durch ein<br />
Vermummungsverbot ein Verhalten für strafbar erklärt, das für sich allein genommen kein konkretes Rechtsgut unmittelbar<br />
bedroht oder verletzt. Ein strafrechtliches Verbot oder Gebot ist aber in der Regel mit dem Schutz eines konkreten<br />
Rechtsgutes verbunden. Bei Gewalttätigkeiten anlässlich von Kundgebungen sind insbesondere Vermögens und<br />
Körperverletzungsdelikte relevant. Es ist nur schwer einzusehen, weshalb eine Person, welche an einer friedlichen<br />
Kundgebung das Gesicht verdeckt, eine Bedrohung für unsere Rechtsordnung oder den öffentlichen Frieden darstellen und<br />
daher allein wegen dieses Verhaltens bestraft werden soll. Unter diesen Umständen wäre denn auch, wenn überhaupt,<br />
höchstens eine Übertretungsstrafe angemessen. Andererseits hält ein Vermummungsverbot gewaltbereite Personen kaum<br />
davon ab, Straftaten wie z. B. Sachbeschädigungen zu begehen. Das zeigen nicht zuletzt die Erfahrungen in Kantonen, die<br />
bereits ein Vermummungsverbot kennen.<br />
244
Es ist durchaus einzuräumen, dass ein Vermummungsverbot in einem gewissen Zusammenhang mit dem Schutz der<br />
Rechtspflege steht. In der Tat gibt es an Kundgebungen immer wieder Teilnehmende, die ihr Gesicht unkenntlich machen, um<br />
sich einer Strafverfolgung wegen Delikten gegen fremdes Eigentum oder gegen die körperliche Integrität zu entziehen. Es ist<br />
jedoch eine Frage der Rechtsdurchsetzung und des Rechtsgüterschutzes, bei drohender Begehung von solchen Straftaten<br />
rechtzeitig einzugreifen. Dass dies zum Teil nicht geschieht und deshalb auch bestehende kantonale Vermummungsverbote<br />
nicht konsequent durchgesetzt werden, ist nicht auf eine Lücke im Gesetz zurückzuführen, sondern hat u. a. polizeitaktische<br />
Gründe. Die strikte Durchsetzung eines Vermummungsverbots kann die polizeiliche Einsatztaktik der Kantone negativ<br />
beeinflussen und sogar zu unerwünschten Eskalationen führen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese polizeitaktischen<br />
Aspekte in der Praxis auch bei einem Verbot im Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) zum Tragen kämen. Auch eine Regelung<br />
im StGB könnte demnach keine lückenlose und strikte Verfolgung sicherstellen. Zudem bietet das geltende Strafrecht<br />
ausreichende Grundlagen, um gegen gewalttätige Personen ob vermummt oder unvermummt vorzugehen. Der Bundesrat<br />
hat Verständnis für das Unbehagen des Motionärs, erachtet es jedoch nicht als opportun, ein strafrechtliches<br />
Vermummungsverbot einzuführen.<br />
Antrag des Bundesrates vom 28.08.2013<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
12.11.2013 Sicherheitspolitische Kommission des <strong>Ständerat</strong>es<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
11.09.2013 SR Zuweisung an die zuständige Kommission.<br />
02.12.2013 SR Ablehnung.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Sicherheitspolitische Kommission SR (SiKSR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Mitunterzeichnende (9)<br />
Baumann Isidor Eberle Roland Hess Hans Jenny This KellerSutter Karin Kuprecht Alex Minder Thomas<br />
Niederberger Paul Theiler Georges<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
öffentliche Ordnung Demonstration Sachbeschädigung Gewalt Körperverletzung Inhaftierung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
09;12<br />
Zuständig<br />
Justiz und Polizeidepartement (EJPD)<br />
Konnexe Geschäfte<br />
13.3525<br />
245
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© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
246
e-parl 19.11.2013 16:19<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
13.3520 s Mo. Föhn. Vermummungsverbot im Strafgesetzbuch<br />
Bericht der Sicherheitspolitischen Kommission vom 12. November 2013<br />
Die Sicherheitspolitische Kommission des <strong>Ständerat</strong>es hat an ihrer Sitzung vom 12. November 2013<br />
die am 20. Juni 2013 von <strong>Ständerat</strong> Peter Föhn eingereichte Motion geprüft.<br />
Die Motion beauftragt den Bundesrat, dem <strong>Parlament</strong> eine Bestimmung im Strafgesetzbuch<br />
vorzulegen, wonach eine Vermummung bei Demonstrationen und Kundgebungen künftig zwingend<br />
als Straftat geahndet wird.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt mit 7 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Motion abzulehnen.<br />
Berichterstattung: Bieri<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident:<br />
Hans Hess<br />
Inhalt des Berichtes<br />
1 Text und Begründung<br />
2 Stellungnahme des Bundesrates vom 28. August 2013<br />
3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates<br />
4 Erwägungen der Kommission<br />
101-05/13.3520s/SiK--CPS<br />
247
e-parl 19.11.2013 16:19<br />
1 Text und Begründung<br />
1.1 Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, dem <strong>Parlament</strong> eine Bestimmung im Strafgesetzbuch vorzulegen,<br />
wonach eine Vermummung bei Demonstrationen und Kundgebungen künftig zwingend als Straftat<br />
geahndet wird.<br />
1.2 Begründung<br />
In letzter Zeit kommt es bei friedlichen Kundgebungen und Demonstrationen immer wieder zu<br />
Gewaltausbrüchen mit massiven Sachbeschädigungen - und neuerdings mit tätlichen Angriffen auf<br />
Personen. So wurden kürzlich bei der sogenannten "Tanz dich frei"-Veranstaltung in Bern Polizisten<br />
mit Pflastersteinen und Feuerwerkskörpern angegriffen, und etliche wurden verletzt.<br />
Die Gewalt geht stets von vermummten Chaoten aus, die eine erschreckende kriminelle Energie an<br />
den Tag legen. Dieser Gewalt muss mit allen rechtsstaatlichen Mitteln Einhalt geboten werden, unter<br />
anderem mit einem nationalen Vermummungsverbot.<br />
Vermummungsverbote existieren zwar bereits in verschiedenen Kantonen, sie werden aber in aller<br />
Regel nicht durchgesetzt. Falls ihnen doch einmal Nachachtung verschafft wird, bleiben die<br />
kantonalen Verbote praktisch wirkungslos, denn die Vermummung wird - wenn überhaupt - nur als<br />
Übertretungsdelikt, wie eine kleine Parkbusse, geahndet.<br />
Darum muss das Vermummungsverbot im <strong>Schweizer</strong>ischen Strafgesetzbuch verankert werden: Wer<br />
sich an einer Kundgebung vermummt, begeht eine Straftat, die entsprechend geahndet wird. Artikel<br />
123 der Bundesverfassung gibt dem Bund die ausschliessliche Gesetzgebungskompetenz im<br />
Bereich des Strafrechtes. Eine solche klare Regelung wird auch eine starke präventive Wirkung<br />
haben.<br />
2 Stellungnahme des Bundesrates vom 28. August 2013<br />
Der Bundesrat verurteilt die Begehung von Straftaten anlässlich öffentlicher Kundgebungen scharf,<br />
zumal hier oft eine gewaltbereite Minderheit in der Masse der friedlichen Mehrheit Schutz sucht und<br />
diese so missbraucht. An solchen Kundgebungen nehmen häufig auch Personen teil, welche durch<br />
ihre Vermummung und ihr aggressives Auftreten bedrohlich wirken. Straftaten werden jedoch nicht<br />
ausschliesslich von vermummten Personen verübt, ebenso wenig, wie sämtliche vermummten<br />
Personen zwangsläufig Straftaten begehen.<br />
Verschiedene Kantone haben Vermummungsverbote eingeführt, darunter auch der Kanton Bern.<br />
Dies entspricht der verfassungsrechtlichen Kompetenzaufteilung nach Artikel 57 der<br />
Bundesverfassung (SR 101), wonach für die innere Sicherheit auf ihrem Gebiet in erster Linie die<br />
Kantone zuständig sind. Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung kann grundsätzlich als<br />
Kompetenzgrundlage für ein strafrechtliches Vermummungsverbot auf Bundesebene herangezogen<br />
werden. Allerdings sprechen gewichtige Gründe gegen eine solche Regelung im Strafrecht des<br />
Bundes. Insbesondere wird durch ein Vermummungsverbot ein Verhalten für strafbar erklärt, das für<br />
sich allein genommen kein konkretes Rechtsgut unmittelbar bedroht oder verletzt. Ein<br />
strafrechtliches Verbot oder Gebot ist aber in der Regel mit dem Schutz eines konkreten<br />
Rechtsgutes verbunden. Bei Gewalttätigkeiten anlässlich von Kundgebungen sind insbesondere<br />
Vermögens- und Körperverletzungsdelikte relevant. Es ist nur schwer einzusehen, weshalb eine<br />
Person, welche an einer friedlichen Kundgebung das Gesicht verdeckt, eine Bedrohung für unsere<br />
Rechtsordnung oder den öffentlichen Frieden darstellen und daher allein wegen dieses Verhaltens<br />
bestraft werden soll. Unter diesen Umständen wäre denn auch, wenn überhaupt, höchstens eine<br />
Übertretungsstrafe angemessen. Andererseits hält ein Vermummungsverbot gewaltbereite Personen<br />
2<br />
248
e-parl 19.11.2013 16:19<br />
kaum davon ab, Straftaten wie z. B. Sachbeschädigungen zu begehen. Das zeigen nicht zuletzt die<br />
Erfahrungen in Kantonen, die bereits ein Vermummungsverbot kennen.<br />
Es ist durchaus einzuräumen, dass ein Vermummungsverbot in einem gewissen Zusammenhang<br />
mit dem Schutz der Rechtspflege steht. In der Tat gibt es an Kundgebungen immer wieder<br />
Teilnehmende, die ihr Gesicht unkenntlich machen, um sich einer Strafverfolgung wegen Delikten<br />
gegen fremdes Eigentum oder gegen die körperliche Integrität zu entziehen. Es ist jedoch eine<br />
Frage der Rechtsdurchsetzung und des Rechtsgüterschutzes, bei drohender Begehung von solchen<br />
Straftaten rechtzeitig einzugreifen. Dass dies zum Teil nicht geschieht und deshalb auch bestehende<br />
kantonale Vermummungsverbote nicht konsequent durchgesetzt werden, ist nicht auf eine Lücke im<br />
Gesetz zurückzuführen, sondern hat u. a. polizeitaktische Gründe. Die strikte Durchsetzung eines<br />
Vermummungsverbots kann die polizeiliche Einsatztaktik der Kantone negativ beeinflussen und<br />
sogar zu unerwünschten Eskalationen führen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese<br />
polizeitaktischen Aspekte in der Praxis auch bei einem Verbot im Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0)<br />
zum Tragen kämen. Auch eine Regelung im StGB könnte demnach keine lückenlose und strikte<br />
Verfolgung sicherstellen. Zudem bietet das geltende Strafrecht ausreichende Grundlagen, um gegen<br />
gewalttätige Personen - ob vermummt oder unvermummt - vorzugehen. Der Bundesrat hat<br />
Verständnis für das Unbehagen des Motionärs, erachtet es jedoch nicht als opportun, ein<br />
strafrechtliches Vermummungsverbot einzuführen.<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
3 Verhandlungen und Beschluss des Erstrates<br />
Der <strong>Ständerat</strong> hat in seiner Sitzung vom 11. September 2013 mit 33 zu 8 Stimmen entschieden, die<br />
Motion zur Vorprüfung und Anhörung der Kantone an die zuständige Kommission zuzuweisen. Er<br />
war der Ansicht, dass die Kantone zum Vermummungsverbot im Strafgesetzbuch angehört werden<br />
sollen, da diese Regelung die Polizeihoheit betrifft und damit in den kantonalen Kompetenzbereich<br />
eingegriffen werden würde.<br />
4 Erwägungen der Kommission<br />
Die Kommission hat am 12. November 2013 eine Delegation der Konferenz der Kantonalen Justizund<br />
Polizeidirektoren und -direktorinnen (KKJPD) und der Konferenz der Kantonalen<br />
Polizeikommandanten (KKPKS) angehört. Die Kommissionsmitglieder sind der Ansicht, dass mit der<br />
Annahme der Motion die Polizeihoheit der Kantone in Frage gestellt würde, in deren<br />
Kompetenzbereich die Gewährleistung der inneren Sicherheit fällt. Dem Grundsatz des<br />
Föderalismus entsprechend sollen nur diejenigen Kantone, welche dies als nötig erachten, eine<br />
solche Regelung aufstellen. Die Kommission hält fest, dass bereits 15 Kantone entsprechende<br />
Gesetze erlassen haben. Einen Zwang für die übrigen Kantone lehnt sie ab.<br />
In den Kantonen, welche ein Vermummungsverbot im Polizeigesetz verankert haben, ist das Verbot<br />
Teil der polizeilichen Taktik und dient nicht als Strafnorm. Die Kommission stellt fest, dass die<br />
Regelung nur selten angewendet wird. Sehr oft wird auf eine Umsetzung verzichtet, um eine<br />
Eskalation und damit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern. Eine<br />
flächendeckende Umsetzung würde zudem enorme personelle Ressourcen beanspruchen. Eine<br />
Intervention findet meistens dann statt, wenn im Zusammenhang mit der Vermummung strafrechtlich<br />
relevante Handlungen erfolgen.<br />
Zudem weist die Kommission darauf hin, dass auch eine Bestimmung im Strafgesetzbuch an der<br />
Frage der Durchsetzbarkeit nichts ändern würde. Eine Möglichkeit, um die bestehenden kantonalen<br />
Regelungen konsequenter umzusetzen, stellt eine Verbesserung der präventiven Tätigkeit dar, wie<br />
3<br />
249
e-parl 19.11.2013 16:19<br />
das Beispiel des Kantons Genf zeigt. Durch vorbeugende Kontrollen im Vorfeld von Kundgebungen<br />
werden Gegenstände sichergestellt, welche der Verhüllung des Gesichts dienen, sodass das<br />
Vermummungsverbot bereits zu diesem Zeitpunkt durchgesetzt und somit eine Eskalation während<br />
der Demonstration vermieden werden kann. Eine weitere Möglichkeit stellt die Polizeitaktik des<br />
Kantons St. Gallen dar, dem es gelingt, das Vermummungsverbot durchzusetzen, indem er dieses<br />
als gesetzliche Grundlage für das gezielte Herausgreifen von vermummten Personen durch<br />
besondere Eingreiftrupps verwendet.<br />
Schliesslich ist die Mehrheit der Kommission der Ansicht, dass eine generelle Kriminalisierung der<br />
Vermummung, wie dies die Motion verlangt, nicht sinnvoll ist. Die Aufnahme des<br />
Vermummungsverbots als Straftatbestand entspricht nicht dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, da<br />
eine Vermummung nicht zwingend aufgrund krimineller Absichten erfolgt. Das Strafrecht bietet<br />
zudem bereits eine genügende Grundlage, um sowohl vermummte wie auch unvermummte<br />
Personen für die Begehung von Straftaten im Zuge einer Demonstration zu bestrafen.<br />
4<br />
250
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3663 – Motion<br />
Regionaler Personenverkehr. Sicherstellung der Finanzierung und Harmonisierung des Bestellverfahrens<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen SR<br />
13.08.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Motion an 2. Rat<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu unterbreiten, wie die Finanzierung des regionalen Personenverkehrs langfristig<br />
sichergestellt und wie dessen Angebot besser auf die beschlossenen Infrastrukturausbauten abgestimmt werden kann.<br />
Ebenso sind Massnahmen zu unterbreiten, wie das heutige Bestellverfahren harmonisiert und vereinfacht werden kann, damit<br />
mehr Planungssicherheit und Verbindlichkeit für die Besteller wie die Transportunternehmen entstehen.<br />
In diese Arbeiten sind die Kantone und Transportunternehmen eng einzubeziehen.<br />
Begründung<br />
1. Mit der Vorlage "Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur" (Fabi) hat das <strong>Parlament</strong> in der vergangenen Session mit<br />
dem Bahninfrastrukturfonds (BIF) den Grundstein für eine nachhaltige Finanzierung der Schieneninfrastruktur gelegt und im<br />
Rahmen des Strategischen Entwicklungsprogramms (Step) einen ersten Ausbauschritt beschlossen. Die durch die<br />
verschiedenen Vorlagen wie Bahn 2000, Neat, HGV, ZEB und eben Step beschlossenen fondsfinanzierten<br />
Infrastrukturausbaumassnahmen können jedoch nur dann die erwartete Wirkung entfalten, wenn der Bund und die Kantone (als<br />
Besteller des regionalen Personenverkehrs) im Rahmen des ordentlichen Budgets auch langfristig entsprechende<br />
Zusatzverkehre bestellen bzw. deren ungedeckte Betriebskosten tragen. Diese langfristige Abstimmung der Infrastruktur und<br />
Verkehrsplanung bzw. eine abgestimmte Finanzbedarfsplanung finden heute aber nicht in einem umfassenden Sinn statt. So<br />
fehlt eine konsolidierte, mit den Transportunternehmen und zwischen Bund und Kantonen abgestimmte Finanzbedarfsplanung.<br />
Damit dieser Zustand verbessert werden kann, braucht es betreffend die Finanzierung des regionalen Personenverkehrs (des<br />
anderen grossen Budgetpostens des Bundes betreffend den öffentlichen Verkehr) längerfristige Verbindlichkeiten für Bund<br />
wie Kantone (z. B. Rahmenkredite) und eine frühzeitige Abstimmung von Investitions und Betriebskosten.<br />
2. Das heutige Bestellverfahren, wo sowohl dem Bund wie auch den Kantonen als Verbundaufgabe nach NFA ein starkes<br />
Gewicht zukommt, bewährt sich als Instrument zwar grundsätzlich. Der Prozess ist aber zu kompliziert, sehr kurzfristig und stark<br />
heterogen zwischen den Kantonen. So kann es vorkommen, dass die Kantone oder der Bund im Rahmen des<br />
Budgetprozesses Mittel für die Finanzierung des regionalen Personenverkehrs kürzen, zu einem Zeitpunkt, in dem die<br />
Transportunternehmen oder die Bestellpartner nicht mehr reagieren können, sind doch für die Transportunternehmen<br />
kurzfristige Einsparungen fast nicht möglich und ist für die Kantone eine kurzfristige Beschränkung der Kantonsquoten nur<br />
schwer verkraftbar. Dadurch wird sowohl für die Kundinnen und Kunden des öffentlichen Verkehrs wie auch für die<br />
Transportunternehmen und Kantone keine Planungssicherheit erreicht. Es braucht mehr Verbindlichkeit für die<br />
Transportunternehmen und Kantone. Zudem dürfen die Risiken nicht einseitig bei den Transportunternehmen und Kantonen<br />
liegen: Wenn z. B. die Besteller eine Rollmaterialfinanzierung eines Transportunternehmens für einen Angebotsausbau<br />
genehmigen, sollten die in den kommenden Jahren anfallenden Abschreibungskosten für Bund und Kantone bindende Kosten<br />
sein und sollte die Nutzung der bereitgestellten Infrastrukturausbauten durch effektiv dann auch bestellte Verkehre<br />
sichergestellt sein.<br />
Gestützt auf diese Ausgangslage drängt sich sowohl betreffend Finanzierung des regionalen Personenverkehrs wie auch<br />
betreffend Optimierung des Bestellverfahrens eine Erarbeitung des IstZustandes und seiner Defizite auf, anschliessend sind<br />
entsprechende Massnahmen auszuarbeiten. Dies soll mit engem Einbezug der Kantone und der Transportunternehmen<br />
erfolgen. Für die bereits beschlossenen Ausbaumassnahmen sind kurzfristig die notwendigen Massnahmen zur Sicherstellung<br />
der Betriebskostenfinanzierung ab Inbetriebnahme der neuen Infrastrukturen zu treffen.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 23.10.2013<br />
Aufgrund der zunehmenden Komplexität des öffentlichen Verkehrs, der zunehmenden Angebote und der beim Bund und bei<br />
251
vielen Kantonen steigenden Mittelknappheit zeigt sich immer deutlicher, dass das aktuelle Bestellverfahren im regionalen<br />
Personenverkehr keine mittel oder längerfristige Verbindlichkeit für Transportunternehmen und Besteller gewähren kann. Das<br />
Bundesamt für Verkehr hat bereits Arbeiten aufgenommen, um das bestehende Bestellverfahren im regionalen<br />
Personenverkehr grundsätzlich zu überprüfen und zu verbessern.<br />
Antrag des Bundesrates vom 23.10.2013<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
10.12.2013 SR Annahme.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen SR (KVFSR)<br />
Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen NR (KVFNR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
regionaler Verkehr Pendlerverkehr Personenverkehr Finanzierung Finanzplanung künftige Bahninfrastruktur Verkehrsinfrastruktur<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
48<br />
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252
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3666 – Postulat<br />
Grenzwachtkorps. Aufgabenerfüllung und Bestand<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
Sicherheitspolitische Kommission SR<br />
22.08.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Überwiesen an Bundesrat<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen des Geschäftsberichtes 2013 über Auftragserfüllung sowie den Personalbedarf<br />
des Grenzwachtkorps Auskunft zu geben und allenfalls notwendige Massnahmen vorzuschlagen.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 13.11.2013<br />
Der Bundesrat begrüsst die Möglichkeit, über die Auftragserfüllung und den Personalbestand des Grenzwachtkorps zu<br />
berichten. Schengen und Dublin haben eine eigentliche technische Revolution ausgelöst und auch unter anderen<br />
Gesichtspunkten die Komplexität der Arbeit an der Grenze erhöht. Zusätzlich leistet das Grenzwachtkorps vermehrt<br />
internationale Einsätze zur Sicherung der SchengenAussengrenze, welche der Sicherheit der Schweiz zugutekommen.<br />
Antrag des Bundesrates vom 13.11.2013<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.<br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
10.12.2013 SR Annahme.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Sicherheitspolitische Kommission SR (SiKSR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Grenzwachtkorps Leistungsauftrag Aufgabenüberprüfung Schaffung neuer Bundesstellen Bericht<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
09<br />
253
Zuständig<br />
Finanzdepartement (EFD)<br />
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254
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3667 – Motion<br />
Steuersystem umbauen. Innovation fördern. Standort Schweiz stärken<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
Kommission für Wirtschaft und AbgabenSR (12.447)<br />
27.08.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Im Plenum noch nicht behandelt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, folgende vier Punkte in die Vorlage der Unternehmenssteuerreform III aufzunehmen:<br />
1. Anpassung des Beteiligungsabzugs: Wechsel von indirekter zu direkter Freistellung der Beteiligungserträge; Abschaffung<br />
der Mindestbeteiligungsquote sowie der Mindesthaltedauer; Abschreibungen auf Beteiligungen bleiben voll abzugsfähig;<br />
Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit Beteiligungsakquisitionen bleiben voll abzugsfähig.<br />
2. Steuerliche Privilegierung von konzerninternen Zinseinkünften: Einführung einer Teilfreistellung des Nettozinsertrages in<br />
Analogie zur Freistellung der Dividendenerträge beim Beteiligungsabzug.<br />
3. Steuerliche Förderung von Innovation: Einführung von steuerlichen Fördermassnahmen im Bereich der Innovation (d. h.<br />
Forschung und Entwicklung sowie Immaterialgüterrechte) sowohl auf der Input als auch auf der Outputseite (auf der<br />
Outputseite inklusive Begünstigung der Erträge aus selbstgenutzten Immaterialgüterrechten).<br />
4. Flexibilisierung des Massgeblichkeitsprinzips: Anpassung der Artikel 24 StHG und 58 DBG in Bezug auf gruppeninterne<br />
Transaktionen, sodass Grundlagen geschaffen werden, die eine angemessene Besteuerung in der Schweiz gewährleisten.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 30.10.2013<br />
Im September 2012 haben das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) und die Konferenz der kantonalen<br />
Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren eine gemeinsame Projektorganisation für die weiteren Arbeiten an der<br />
Unternehmenssteuerreform III (USR III) eingesetzt. Diese besteht aus paritätisch zusammengesetzten Gremien<br />
verschiedener Hierarchiestufen. Im Rahmen dieser Gremien sollen die steuerpolitischen Massnahmen der Reform<br />
ausgearbeitet und deren finanzpolitische Implikationen für Bund und Kantone untersucht werden.<br />
Am 17. Mai 2013 hat das Steuerungsorgan (oberstes Gremium der Projektorganisation) den Zwischenbericht zu den<br />
Massnahmen der USR III publiziert. Darin wurde die steuer und finanzpolitische Stossrichtung der Reform entwickelt.<br />
Das Steuerungsorgan spricht sich nach Prüfung verschiedener möglicher Strategien für eine Stossrichtung aus, die aus drei<br />
Elementen besteht:<br />
Einführung von neuen Sonderregelungen mit höherer internationaler Akzeptanz;<br />
Kantonale Gewinnsteuersatzsenkungen;<br />
Abbau bestimmter Steuerlasten zur allgemeinen Stärkung der Standortattraktivität.<br />
Neue Sonderregelungen dürfen aber nicht ausländische Erträge privilegiert besteuern. Sie dürfen auch nicht auf eine<br />
internationale Nichtbesteuerung ausgerichtet sein. Zudem müssen sie steuersystematisch begründbar sein oder nachweislich<br />
in mindestens einem EUMitgliedstaat angewendet werden. So soll sichergestellt werden, dass die erforderliche internationale<br />
Akzeptanz erreicht wird.<br />
Im Dezember 2013 soll der Schlussbericht des Steuerungsorgans veröffentlicht werden. In diesem Schlussbericht sollen die<br />
Massnahmen innerhalb der gewählten Stossrichtung konkretisiert werden. Nebst anderen werden auch die in der Motion<br />
genannten Massnahmen in die Prüfung einbezogen.<br />
Gestützt auf die Erkenntnisse der Projektorganisation wird der Bundesrat sodann über das weitere Vorgehen entscheiden und<br />
gegebenenfalls das EFD beauftragen, eine Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten.<br />
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Bundesrat die Zielsetzung der Motion teilt. Auch der Bundesrat beabsichtigt,<br />
255
den Steuerstandort Schweiz zu stärken, und er hat deshalb ein entsprechendes Gesetzesprojekt, nämlich die vorstehend<br />
erwähnte USR III, in Auftrag gegeben. Welche Massnahmen in diese Reform aufgenommen werden, steht derzeit noch nicht<br />
fest. Die im vorliegenden Vorstoss genannten Massnahmen werden aber geprüft. Vor diesem Hintergrund beantragt der<br />
Bundesrat die Ablehnung der Motion.<br />
Antrag des Bundesrates vom 30.10.2013<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
Dokumente<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
10.12.2013 SR Rückweisung an die Kommission.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR (WAKSR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Unternehmenssteuer Reform Steuerabzug Beteiligung an Unternehmen Zinsbesteuerung geistiges Eigentum Innovation<br />
Kapitaltransaktion technologische Innovation Unternehmensgruppe<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
24<br />
Zuständig<br />
Finanzdepartement (EFD)<br />
Konnexe Geschäfte<br />
12.447<br />
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256
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3669 – Motion<br />
Erneuerbare Energien tragen zur Versorgungssicherheit bei<br />
Eingereicht von<br />
Luginbühl Werner<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
10.09.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Im Plenum noch nicht behandelt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, damit subventionierte Anlagen mit<br />
schwankender, nichtsteuerbarer Stromproduktion Systemverantwortung übernehmen und einen Beitrag zur<br />
Versorgungssicherheit leisten, indem sie mit dem Bereitstellen von oder der Beteiligung an dezentraler Speicherung (z. B.<br />
Batterien) oder zentraler Speicherung (z. B. Pumpspeicherkraftwerke, Speicherzertifikate o. Ä.) für die eigene Steuerbarkeit<br />
sorgen und bedarfs und marktgerecht produzieren.<br />
Begründung<br />
Der subventionierte Strom erhält eine fixe Vergütung unabhängig davon, wie viel Strom zum betreffenden Zeitpunkt im System<br />
bereits zur Verfügung steht und wie viel Strom aktuell benötigt wird. Gleichzeitig drückt der subventionierte Strom die Preise<br />
am Strommarkt (MeritOrderEffekt) und beeinträchtigt damit die Rentabilität der steuerbaren, systemstützenden<br />
Erzeugungsanlagen, insbesondere der Wasserkraftwerke. Das aktuelle Fördersystem droht daher bei einem verstärkten<br />
Ausbau von schwankender Stromproduktion aus Sonne und Wind das Gesamtsystem der Stromversorgung zu gefährden, da<br />
die Investitionsanreize für steuerbare Produktion verschwinden. Dem muss mit entsprechenden Massnahmen entgegengewirkt<br />
werden.<br />
Bis befriedigende, breitabgestützte und mit der EU abgestimmte Lösungen zu obenerwähnten Herausforderungen gefunden<br />
sind, wird als Übergangslösung beantragt, gesetzliche Grundlagen zu schaffen, um die Förderung von Strom aus erneuerbaren<br />
Energien an die gleichzeitige Bereitstellung von dezentraler oder zentraler Speicherung (z. B. PSW, Speicherzertifikate usw.)<br />
zu koppeln. Diese Koppelung müsste im Sinne der Produzenten von subventioniertem Strom aus erneuerbaren Energien sein,<br />
denn diese streben letztlich eine nachhaltige Stromversorgung an und können gleichzeitig ihren Beitrag zur<br />
Versorgungssicherheit mit innovativen Produkten leisten. Damit können erste Schritte in Richtung eines künftigen<br />
Flexibilisierungsmarktes getan werden.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 20.11.2013<br />
Die Strompreise auf dem schweizerischen Grosshandelsmarkt sind in den vergangenen Jahren stark gesunken. Gründe dafür<br />
sind der starke Ausbau der neuen erneuerbaren Energien in den Nachbarländern aufgrund der ausländischen Förderpolitik, die<br />
tiefen CO2 und Kohlepreise sowie der Nachfragerückgang aufgrund der Finanz und Wirtschaftskrise. Diese europäische<br />
Entwicklung beeinträchtigt die Wirtschaftlichkeit der steuerbaren Erzeugungsanlagen in der Schweiz, ist aber von der Schweiz<br />
kaum beeinflussbar.<br />
Mit der Energiestrategie 2050 verfolgt der Bundesrat das Ziel, den Anteil neuer erneuerbarer Energien zu erhöhen. Dadurch<br />
wird auch der Anteil an schwankender, nichtsteuerbarer Stromproduktion zunehmen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass<br />
Massnahmen erforderlich sind, um diese Stromproduktion zukünftig besser in den Markt integrieren zu können. Eine bessere<br />
Integration der erneuerbaren Energien in den Strommarkt kann mit einer Flexibilisierung der Nachfrage (z. B. Demand Side<br />
Management), einer besseren Steuerbarkeit der Produktionsanlagen (insbesondere der erneuerbaren Energien selber), durch<br />
einen Netzausbau und eine Netzentwicklung hin zu Smart Grids sowie durch Speichertechnologien (zentrale und dezentrale)<br />
erreicht werden. Der Bundesrat erachtet es dabei nicht als zweckmässig, für eine Übergangsphase die Stromproduktion aus<br />
erneuerbaren Energien direkt an die Bereitstellung von Speicherung zu koppeln und eine entsprechende Verpflichtung<br />
einzuführen. Vielmehr sollen Anreize für eine bedarfsgerechte Einspeisung sowie eine verursachergerechte Kostentragung<br />
angestrebt werden: Der Bundesrat hat im Rahmen der Energiestrategie 2050 vorgeschlagen, das Fördersystem für<br />
erneuerbare Energien in ein Direktvermarktungsmodell umzubauen. Hierdurch sollen die Produzenten über die<br />
abzuschliessenden Verträge Anreize für eine bedarfsgerechte Produktion ihrer Anlagen erhalten, zudem werden insbesondere<br />
257
die Ausgleichsenergiekosten verursachergerechter angelastet. Darüber hinaus sollen die weiteren möglichen Massnahmen wie<br />
Netzumbau und ausbau und Lastflexibilisierung im Wettbewerb zu Speichertechnologien stehen und von den Marktakteuren<br />
beurteilt werden können.<br />
Antrag des Bundesrates vom 20.11.2013<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
Dokumente<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
10.12.2013 SR Zuweisung an die UREKS zur Vorprüfung.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR (UREKSR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Mitunterzeichnende (6)<br />
Bischofberger Ivo Eberle Roland Engler Stefan Freitag Pankraz Imoberdorf René Schmid Martin<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
erneuerbare Energie Stromerzeugung Sicherung der Versorgung Energieversorgung Energiespeicherung Subvention Kleinkraftwerk<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
66<br />
Zuständig<br />
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)<br />
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258
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3670 – Interpellation<br />
Eigenständiges Doktorat an den <strong>Schweizer</strong> Fachhochschulen<br />
Eingereicht von<br />
HäberliKoller Brigitte<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
10.09.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Ich ersuche den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:<br />
1. Können die Fachhochschulen gestützt auf Artikel 3 HFKG (gleichwertige, aber andersartige Hochschultypen) ein Doktorat an<br />
der Fachhochschule anbieten und den Titel vergeben?<br />
2. Falls er die Frage unter Ziffer 1 mit Ja beantwortet: Wie sieht der rechtliche Lösungsvorschlag zur Einführung eines<br />
eigenständigen Doktorats an den Fachhochschulen aus?<br />
3. Sieht er die Möglichkeit im Rahmen der Kompetenzen des Hochschulrates nach Artikel 12 HFKG, ein eigenständiges PhD<br />
an den <strong>Schweizer</strong> Fachhochschulen einzuführen?<br />
4. Welche anderen Lösungswege wären möglich, und welche gesetzlichen Anpassungen wären vorzunehmen?<br />
5. Welche finanziellen Auswirkungen hätte eine Einführung des Doktorats an den Fachhochschulen?<br />
Begründung<br />
Die Fachhochschulen sind ein gleichwertiger, aber andersartiger Hochschultyp gemäss Artikel 3 HFKG. Heute fehlt den<br />
Fachhochschulen jedoch die dritte Ausbildungsstufe. Die Antworten des Bundesrates sollen Klarheit schaffen, ob die aktuellen<br />
rechtlichen Rahmenbedingungen ausreichen, das Doktorat an den Fachhochschulen einzuführen, oder welche anderen<br />
Lösungswege möglich sind.<br />
Antwort des Bundesrates vom 30.10.2013<br />
Die Fachhochschulen (FH) haben den Auftrag, praxisorientierte und berufsqualifizierende Ausbildungen anzubieten sowie<br />
anwendungsorientierte Forschung für die Wirtschaft und Gesellschaft zu erbringen. Gemäss Artikel 4 Absatz 1 des<br />
Fachhochschulgesetzes (FHSG) bieten sie dazu Ausbildungen auf der Bachelor und der MasterStufe an. Die heute den<br />
universitären Hochschulen (UH) vorbehaltene Doktoratsstufe befähigt zur eigenen wissenschaftlichen Forschung und zur<br />
Beherrschung der wissenschaftlichen Methoden des Fachs. Mit dem neuen Hochschulförderungs und Koordinationsgesetz<br />
(HFKG) wird das FHSG aufgehoben. Im Lichte von Artikel 3 Buchstabe b und Artikel 25 Absatz 1 HFKG wird die Weiterführung<br />
und Sicherstellung des erfolgreichen praxisorientierten Profils von FH eine wichtige gemeinsame Aufgabe von Bund und<br />
Kantonen bleiben: FH sollen auf berufsqualifizierende Abschlüsse vorbereiten und mit ihren Leistungen in der angewandten<br />
Forschung ihre Rolle als Innovationsmotoren für Wirtschaft und Gesellschaft wahrnehmen. Vor diesem Hintergrund<br />
beantwortet der Bundesrat die Fragen wie folgt:<br />
1./2. Artikel 3 HFKG nennt die Ziele, die der Bund im Rahmen der künftigen Zusammenarbeit im Hochschulbereich verfolgen<br />
will. Mit dem Verweis auf die Gleichwertigkeit, aber Andersartigkeit der Hochschultypen bringt der Gesetzgeber die Wichtigkeit<br />
der Weiterführung der erfolgreichen unterschiedlichen Profile von UH und FH zum Ausdruck. Die Hauptaufgabe der FH wird <br />
wie einleitend bereits erwähnt auch unter dem HFKG in der praxisorientierten Ausbildung von Spitzenkräften sowie in der<br />
anwendungsorientierten Forschung im Dienste von Wirtschaft und Gesellschaft bestehen. Artikel 3 Buchstabe b HFKG stellt<br />
eine Ziel und Programmnorm dar, aus der sich als solches kein Promotionsrecht der Fachhochschulen ableiten lässt.<br />
3. Die <strong>Schweizer</strong>ische Hochschulkonferenz als oberstes hochschulpolitisches Organ der Schweiz hat gestützt auf Artikel 12<br />
Absatz 3 Buchstabe b HFKG in der Versammlungsform des Hochschulrates die Kompetenz zur Festlegung der Merkmale der<br />
einzelnen Hochschultypen. Über seine Kompetenz zum Erlass von Vorschriften über Studienstufen und die Durchlässigkeit<br />
gemäss Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a HFKG kann der Hochschulrat Grundsätze zu den einzelnen Studienstufen und zur<br />
259
Durchlässigkeit zwischen den Hochschultypen erlassen. Im Rahmen dieser Kompetenzen wird er u. a. auch die Verortung und<br />
die Merkmale der einzelnen Studienstufen für die UH sowie die FH und pädagogischen Hochschulen festlegen. Dazu gehört<br />
auch die Frage des dritten Zyklus an FH. Gegenwärtig ist die Rektorenkonferenz der FH der Schweiz (KFH) daran, Grundlagen<br />
zu diesem Thema zu erarbeiten. Dabei müssen insbesondere Notwendigkeit, Funktion, Formen und Voraussetzungen einer<br />
allfälligen dritten Studienstufe geklärt werden.<br />
4. Heute führen zahlreiche FH erfolgreiche Kooperationen auf der Master und Doktoratsstufe mit UH im In und Ausland.<br />
Solche Kooperationen fördern einerseits die Durchlässigkeit zwischen den Hochschultypen, andererseits die<br />
Weiterqualifizierung des Nachwuchses von FH in Lehre und Forschung und dienen zudem der Weiterentwicklung des<br />
praxisorientierten Profils. Sie sind im Sinne der Effizienz und der Aufgabenteilung zwischen UH und FH in jedem Fall zu<br />
priorisieren, weiterzuentwickeln und zu fördern. Die <strong>Schweizer</strong>ische Hochschulkonferenz wird mit dem HFKG solche<br />
hochschultypenübergreifende Kooperationen mit projektgebundenen Beiträgen gestützt auf Artikel 59 HFKG unterstützen<br />
können.<br />
5. Kostenabschätzungen können erst gemacht werden, wenn die Fragen bezüglich Notwendigkeit, Funktion und<br />
Voraussetzungen geklärt sind.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
25.11.2013 SR Erledigt.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Mitunterzeichnende (7)<br />
Baumann Isidor Bieri Peter Bischof Pirmin Bischofberger Ivo Eder Joachim EgerszegiObrist Christine<br />
Graber Konrad<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Fachhochschule Abschluss einer Ausbildung Anerkennung der Zeugnisse Gleichwertigkeit der Diplome Gleichbehandlung Universität<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
32<br />
Zuständig<br />
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)<br />
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© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
260
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3679 – Interpellation<br />
Personentransporte bei externen Sitzungen von parlamentarischen Kommissionen. Berücksichtigung<br />
von lokalen Anbietern<br />
Eingereicht von<br />
Minder Thomas<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
11.09.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Am 12. und 13. August 2013 hielt die Aussenpolitische Kommission des <strong>Ständerat</strong>es ihre Sitzung extra muros ab, in<br />
Schaffhausen. Dabei stand ein Besuch des nördlichsten Punkts der Schweiz auf dem Programm. Für den etwa 15 Kilometer<br />
weiten Personentransport der gut 15 Kommissionsmitglieder und Begleiter nach Bargen/SH wurde eigens ein Bus aus Bern<br />
organisiert. Die Schaffhauser Regierung hätte diesen Transport gerne mit einem lokalen Fahrzeug und Chauffeur<br />
übernommen.<br />
1. Welche Stelle ist zuständig für die Organisation von Personentransporten bei externen Sitzungen und Anlässen?<br />
2. Wie viele Fahrten werden jährlich ungefähr vorgenommen?<br />
3. Werden dabei auch lokale Transportdienstleistungen in Anspruch genommen, oder werden die Fahrzeuge stets aus dem<br />
zentralen Fuhrpark an die Abfahrtsorte verschoben?<br />
4. Könnten für solche Personentransporte fortan nicht vermehrt lokal ansässige Transportunternehmungen (private oder<br />
staatlicher Hand) berücksichtigt werden?<br />
Antwort des Büros vom 25.11.2013<br />
1. Sämtliche Personen und Repräsentationstransporte für die Bundesversammlung werden bei den <strong>Parlament</strong>sdiensten durch<br />
den Betrieb und Weibeldienst erfasst, und die Logistikbasis der Armee (LBA) wird mit der Durchführung beauftragt.<br />
Die <strong>Parlament</strong>sdienste haben mit der LBA eine Rahmenvereinbarung für die Durchführung sämtlicher Repräsentations und<br />
Personentransporte abgeschlossen.<br />
2. Im Jahr 2012 wurden gemäss Angaben der LBA 151 Transporte für die Bundesversammlung durchgeführt. Insgesamt<br />
führte die LBA 1608 Transporte durch.<br />
Im Jahr 2013 sind es (Stand Ende September) insgesamt 144 Transporte, davon 31 für Kommissionen und Delegationen<br />
(Gesamtvolumen noch nicht bekannt).<br />
3. Aufgrund des Gesamtvolumens für sämtliche Transporte der Bundesverwaltung musste die LBA gemäss öffentlichem<br />
Beschaffungsrecht 2012 eine Ausschreibung für diejenigen Fahrten durchführen, die sie nicht selbst abwickeln kann.<br />
Die LBA setzt ihre internen und externen Ressourcen gemäss folgender Priorisierung ein: erstens bundeseigene Fahrzeuge<br />
mit bundeseigenen Fahrern; zweitens bundeseigene Fahrzeuge mit Fahrern aus dem Aushilfsfahrerpool; drittens externe<br />
Fahrzeuge mit externen Fahrern gemäss WTOAusschreibung aus dem Jahre 2012.<br />
Bei einem hohen Auftragsvolumen werden die dezentralen Transportaufträge an die zivilen Partner der LBA weitergegeben.<br />
Da zum Zeitpunkt der Sitzung der Aussenpolitischen Kommission des <strong>Ständerat</strong>es die Auslastung gering war, hat die LBA<br />
entschieden, für diesen Auftrag ein bundeseigenes Fahrzeug und einen bundeseigenen Fahrer einzusetzen. Bei einer höheren<br />
Auslastung wäre der Auftrag durch den für diese Region zuständigen zivilen Partner, Eurobus Zürich oder Eurobus<br />
Ostschweiz, durchgeführt worden.<br />
4. Die LBA hat den <strong>Parlament</strong>sdiensten zugesichert, bei der Vergabe von kurzen dezentralen Fahraufträgen vermehrt ihre<br />
zivilen Partner einzusetzen. Die <strong>Parlament</strong>sdienste werden Einfluss nehmen, damit wo immer möglich lokale Partner eingesetzt<br />
261
werden.<br />
Zudem steht es den Kommissionspräsidentinnen und präsidenten auch frei, ihnen bekannte lokale Unternehmen direkt mit den<br />
Transporten zu beauftragen. Der administrative Aufwand und die entsprechenden Kosten gehen dann zulasten der<br />
Bundesversammlung.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
10.12.2013 SR Erledigt.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
parlamentarische Kommission Reise Verkehrsunternehmen Durchführung eines Projektes<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
0421;48<br />
Zuständig<br />
<strong>Parlament</strong> (Parl)<br />
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262
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3680 – Interpellation<br />
Nationaler Finanzausgleich. Berücksichtigung der strukturellen und punktuellen Schwierigkeiten<br />
bestimmter Kantone<br />
Eingereicht von<br />
Abate Fabio<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
11.09.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Mit dieser Interpellation frage ich den Bundesrat, ob er es für richtig hielte, im nächsten Bericht über die Wirksamkeit des NFA<br />
eine Analyse der strukturellen und punktuellen Schwierigkeiten aufzunehmen, die einige Kantone aufgrund ihrer geografischen<br />
und sprachlichen Situation antreffen. Diese Schwierigkeiten verhindern eine wirkungsvolle interkantonale Zusammenarbeit, und<br />
die heutigen Ausgleichsinstrumente tragen dem nicht Rechnung.<br />
Begründung<br />
Die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich war eines der wichtigsten Ziele der Reform des NFA. Heute findet<br />
man in der Schweiz verschiedene Arten der Zusammenarbeit, mit denen es den lokalen Gemeinschaften gelingt, wichtige<br />
Synergien zu erzeugen und die Lasten der Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen im Rahmen zu halten.<br />
Leider sind periphere Kantone wie etwa das Tessin von dieser Möglichkeit der Zusammenarbeit teilweise ausgeschlossen.<br />
Wegen geografischer und sprachlicher Hürden ist das Tessin gezwungen, in bestimmten Bereichen, in denen andere Kantone<br />
wirkungsvolle Zusammenarbeiten aufbauen können, die Leistungen allein zu erbringen.<br />
In der heutigen Struktur des Finanzausgleichs sind die Besonderheiten der Grenzkantone nicht genügend berücksichtigt,<br />
insbesondere angesichts der tiefgreifenden wirtschaftlichen Veränderungen, die durch das Inkrafttreten der bilateralen<br />
Verträge ausgelöst wurden. Man denke an die besondere Arbeitsmarktsituation in den Grenzregionen. Deshalb halten wir es<br />
für wichtig, sich Gedanken zu machen über die besonderen Umstände dieser Kantone, die Schwierigkeiten haben, eine<br />
interkantonale Zusammenarbeit auf die Beine zu stellen.<br />
Aus diesem Grund bitte ich den Bundesrat, eine Ergänzung der heutigen Indikatoren zu prüfen, damit die benachteiligten<br />
Kantone entschädigt werden könnten, für ihre periphere Lage einerseits, für den Druck auf den Arbeitsmarkt, den sie als<br />
Grenzkantone zu spüren bekommen, andererseits.<br />
Antwort des Bundesrates vom 06.11.2013<br />
Als Antwort auf die Anliegen des Interpellanten ist vorab zu erwähnen, dass der Kanton Tessin sich mehreren interkantonalen<br />
Vereinbarungen angeschlossen hat. Dazu gehören u. a. zwei Konkordate mit Westschweizer Kantonen im Bereich des Strafund<br />
Massnahmenvollzugs, zwei interkantonale Vereinbarungen auf Ebene Erziehungsdirektoren sowie drei interkantonale<br />
Vereinbarungen im Bereich der kantonalen Fachhochschulen. Der Kanton Tessin hat somit trotz der Hürden, die es zu<br />
überwinden galt, mehrere interkantonale Vereinbarungen, die er als realisierbar und sinnvoll erachtete, abgeschlossen.<br />
Zu den Nachteilen für Randkantone allgemein ist anzumerken, dass der Ressourcenausgleich dieser Problematik bereits<br />
Rechnung trägt. Beim Ressourcenausgleich ist das Ressourcenpotenzial pro Einwohner der Kantone massgebend. Tieflöhne,<br />
beispielsweise als Folge des Drucks auf den Arbeitsmarkt infolge der peripheren Lage, wirken sich direkt auf die Einkommen<br />
der natürlichen Personen aus, die ihrerseits ein Element bei der Ermittlung des Ressourcenpotenzials sind. Das<br />
Ressourcenpotenzial berücksichtigt zudem die Mehrkosten, die für Grenzkantone anfallen, indem seit 2012 nur noch 75<br />
Prozent des Bruttoeinkommens der quellenbesteuerten Personen in die Berechnung einfliessen. Damit wird den von den<br />
Grenzgängerinnen und Grenzgängern verursachten Kosten Rechnung getragen.<br />
Das Anliegen des Interpellanten bezüglich der Entschädigung der Lasten, die der Überwindung geografischer und sprachlicher<br />
Hürden beim Abschluss interkantonaler Rahmenvereinbarungen dienen, gehört in den Bereich des Lastenausgleichs,<br />
insbesondere in den Lastenausgleich für geografischtopografische Faktoren. Dieses Instrument zielt jedoch darauf ab, die<br />
263
effektiv anfallenden Mehrkosten der Kantone auszugleichen. Dazu ist anzumerken, dass der Finanzausgleich nicht alle<br />
Schwierigkeiten, mit denen die Kantone im Besonderen konfrontiert sind, erfassen kann. Die Zielsetzungen des<br />
Finanzausgleichs sind in Artikel 135 Absatz 2 der Bundesverfassung aufgezählt; unter Buchstabe c wird festgehalten, dass der<br />
Finanzausgleich den Ausgleich "übermässiger finanzieller Lasten" der Kantone anstrebt. Gemeint sind direkte Lasten, die für<br />
die Kantone in den erwähnten Bereichen anfallen, nicht aber indirekte Lasten wie beispielsweise Hindernisse bei der<br />
interkantonalen Zusammenarbeit. Die Indikatoren des Lastenausgleichs wurden von den NFAOrganen in der Entwurfsphase<br />
gestützt auf einfache und transparente Regeln festgelegt. Sie gelten für alle Kantone und beruhen auf einem politischen<br />
Konsens zwischen Bund und Kantonen. Ausserdem wurde die Angemessenheit der bestehenden Indikatoren zur<br />
Beschreibung der übermässigen Lasten im Rahmen der Entwurfsphase durch eine externe Studie geprüft, die beim ersten<br />
Bericht über die Wirksamkeit des Finanzausgleichs aktualisiert wurde. Die Untersuchungen haben die statistische Inzidenz der<br />
verwendeten Indikatoren auf die Kosten bestätigt. Eine weitere Aktualisierung ist beim zweiten Wirksamkeitsbericht<br />
vorgesehen.<br />
Der zweite Evaluationsbericht über die Wirksamkeit des Finanzausgleichs steht kurz vor dem Abschluss und dürfte im Frühling<br />
2014 in die Vernehmlassung kommen. Der Bericht misst den Grad der Zielerreichung beim Finanzausgleich im Zeitraum 2012<br />
2015 und prüft insbesondere den Lastenausgleich. Zudem ist im Bericht eine Berichterstattung der Konferenz der<br />
Kantonsregierungen und der Eidgenössischen Finanzverwaltung zur Frage der Gewährleistung einer angemessenen<br />
interkantonalen Zusammenarbeit enthalten.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
27.11.2013 SR Erledigt.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Finanzausgleich Evaluation Kanton interkantonale Zusammenarbeit Sprache Grenzgebiet Tessin Regionalpolitik<br />
sprachliche Diskriminierung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
24;04<br />
Zuständig<br />
Finanzdepartement (EFD)<br />
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264
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3702 – Interpellation<br />
Fernmeldeüberwachung durch Strafverfolgungsbehörden. Wie lange noch?<br />
Eingereicht von<br />
Recordon Luc<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
16.09.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Fragen zu beantworten.<br />
1. Das Justizwesen steckt in einem grossen Dilemma, das durch das ISSSystem (Interception System Schweiz) zur<br />
Fernmeldeüberwachung durch Strafverfolgungsbehörden verursacht wird. Hat der Bundesrat dessen Ausmass und dessen<br />
immer weiter reichende Konsequenzen erkannt?<br />
2. Ist er bereit, unverzüglich zu einem anderen System zu wechseln, das sich bewährt hat und zweckmässig ist?<br />
3. Ist er bereit, für die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ein Entschädigungssystem zu wählen, das in einer vernünftigen<br />
Grössenordnung liegt, dessen Verwaltung nicht zu aufwendig ist und das die Polizei und die Strafverfolgungsbehörden nicht<br />
benachteiligt?<br />
Begründung<br />
Das Andauern und die Kosten des schweizerischen Systems zur Fernmeldeüberwachung durch Strafverfolgungsbehörden<br />
beunruhigen von Tag zu Tag mehr. Aus unerfindlichen Gründen wurde dieses System demjenigen des ursprünglich<br />
günstigeren Konkurrenten vorgezogen. Es hat sich zudem nicht durch Erfahrungen im Ausland bewährt und wurde "à la carte"<br />
auf die schweizerischen Besonderheiten zugeschnitten. Darüber hinaus ist es kompliziert angesichts der unglaublichen<br />
Forderungen bei der Rechnungsstellung der Einsätze an die Justiz. Dieses System ist nach drei Jahre andauernden<br />
Bemühungen immer noch nicht einsatzfähig, und die Strafverfolgungsbehörden und die Polizei könnten ohne wirksames<br />
Instrument zum Abfangen von Kommunikation in der organisierten Kriminalität, insbesondere im Drogenhandel, dastehen.<br />
Die Situation ist so nicht mehr hinnehmbar. Einfache und effiziente Lösungen existieren jedoch: Die Niederlande haben sich z.<br />
B. an einen anderen Softwareanbieter gewandt, mit dessen Produkt sehr zur Zufriedenheit der Polizei und der<br />
Staatsanwaltschaft die IP sowohl im Festnetz als auch im Mobilfunk abgefangen werden kann. Darüber hinaus sieht das<br />
Gesetz in diesem Land vor, dass Fernmeldedienstanbieterinnen sicherstellen müssen, dass das Abhören möglich ist, bevor<br />
sie neue Telefondienste oder andere Dienste auf den Markt bringen. Die Kosten der Abhörmassnahmen wurden zunächst mit<br />
25 Euro pro Einheit berechnet, dann wurde um damit einhergehenden überflüssigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden <br />
entschieden, die Massnahmen pauschal zu entgelten und einen auf Erfahrungswerten beruhenden jährlichen Festbetrag zu<br />
zahlen, der offenbar in der Grössenordnung von 10 Millionen Euro liegt. Diese Summe wird unter den<br />
Fernmeldedienstanbieterinnen aufgeteilt und kann um 10 Prozent reduziert werden, wenn die erbrachten Leistungen nicht<br />
ausreichend waren. Es ist absurd, dass das schweizerische Strafverfolgungswesen vergleichsweise weit höhere Kosten zu<br />
tragen hat, die de facto der Wirksamkeit des Kampfes gegen die Kriminalität, insbesondere gegen Schwarzgeld, schaden, was<br />
vor allem kriminelle Organisationen sicherlich freut.<br />
Antwort des Bundesrates vom 13.11.2013<br />
1. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass ein funktionierendes Informatiksystem für die Sicherstellung der<br />
Fernmeldeüberwachung und damit für eine effiziente Strafverfolgung zentral ist. Er wurde laufend über die Schwierigkeiten im<br />
Projekt Interception System Schweiz (ISS) und die getroffenen Massnahmen informiert. Im Vordergrund standen in jüngster<br />
Zeit Verbesserungen in der Projektorganisation, eine engere Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Strafverfolgungs und<br />
Polizeibehörden sowie den Fernmeldedienstanbieterinnen, die Bereinigung der Vertragssituation mit der Auftragnehmerin<br />
sowie die Durchführung von Tests, die Prüfung von möglichen Architekturmängeln und die Evaluation eines Alternativsystems<br />
für den Fall, dass das Projekt mit der aktuellen Systemlieferantin nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann.<br />
265
2. Gestützt auf die erwähnten Massnahmen und Arbeiten hat das Lenkungsgremium Fernmeldeüberwachung bestehend aus<br />
dem EJPD, den Staatsanwaltschaften, der Polizei und den Fernmeldedienstanbieterinnen am 20. September 2013 im<br />
Einvernehmen mit der Departementsleitung beschlossen, das Projekt ISS mit einer anderen Anbieterin weiterzuführen und das<br />
in der Zwischenzeit evaluierte Alternativsystem zu beschaffen. Dieses Alternativsystem wird von der Lieferantin des heutigen<br />
Systems LIS hergestellt, welche mit den schweizerischen Gegebenheiten bestens vertraut ist. Das System ist erprobt und läuft<br />
bereits in anderen Ländern. Zu diesem Schluss kam auch eine paritätisch zusammengesetzte Expertengruppe bei einem<br />
Referenzbesuch in einem dieser Länder.<br />
3. Der Bundesrat hat sich, nachdem früher auch die Möglichkeit in Betracht gezogen wurde, die Entschädigungen zugunsten<br />
der Fernmeldedienstanbieterinnen ersatzlos aufzuheben, für ein Entschädigungsmodell entschieden. Es wird in der Botschaft<br />
zur Totalrevision des Büpf, welche am 27. Februar 2013 ans <strong>Parlament</strong> überwiesen wurde, dargestellt und entspricht<br />
weitgehend dem heutigen Gebühren und Entschädigungsmodell. Die Fernmeldedienstanbieterinnen müssen die<br />
Investitionskosten (Infrastruktur und Systeme) selber tragen. Für die Betriebskosten erhalten sie demgegenüber eine<br />
Entschädigung pro Überwachung. Diese Entschädigung ist allerdings nicht kostendeckend. Die anordnende Behörde, die den<br />
Überwachungsauftrag erteilt hat, entrichtet die für die Überwachung anfallenden Gebühren. Diese Überwachungsgebühren<br />
können wie die übrigen Prozesskosten grundsätzlich der beschuldigten Person auferlegt werden, sofern sie verurteilt wird. Die<br />
effektive Höhe der Gebühren und Entschädigungen wird vom Bundesrat in einer Verordnung festgelegt.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
11.12.2013 SR Erledigt.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Telefonüberwachung mangelhaftes Produkt angewandte Informatik Eindämmung der Kriminalität polizeiliche Ermittlung<br />
Durchführung eines Projektes neue Technologie Kostenrechnung organisiertes Verbrechen<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
34;12<br />
Zuständig<br />
Justiz und Polizeidepartement (EJPD)<br />
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266
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3717 – Interpellation<br />
Anpassung des Strafrechts<br />
Eingereicht von<br />
Theiler Georges<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
18.09.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Fall Carlos und der Fall Anthamatten werfen verschiedenste Fragen auf, welche wahrscheinlich nicht nur den<br />
Vollzugsbereich, sondern auch materielle Rechtsnormen unseres Justizsystems betreffen. Ich bitte den Bundesrat deshalb um<br />
die Beantwortung folgender Fragen:<br />
1. Lässt das schweizerische Jugendstrafrecht solche Therapien, wie sie im Fall Carlos konkret angewendet wurden, zu?<br />
2. Gibt es aus Sicht des Bundesrates Handlungsbedarf im Strafrecht, im Strafvollzugsrecht und im Jugendstrafrecht?<br />
3. In welche Richtung müsste eine solche Revision gehen, und fasst der Bundesrat aufgrund solcher Fälle eine Anpassung der<br />
geltenden Normen des Strafgesetzes, des Strafvollzugsrechtes bzw. des Jugendstrafgesetzes ins Auge, oder wartet er auf<br />
entsprechende Vorstösse aus dem <strong>Parlament</strong>?<br />
Antwort des Bundesrates vom 06.11.2013<br />
1. Das Jugendstrafgesetz sieht verschiedene Schutzmassnahmen vor. Im Fall Carlos wurde offenbar eine Unterbringung<br />
angeordnet. Diese Massnahme kommt zum Tragen, wenn die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht<br />
anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs oder<br />
Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Die<br />
Vollzugsbehörden haben in der Wahl der geeigneten Unterbringung einen weiten Ermessensspielraum.<br />
2. Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches ist zurzeit Gegenstand einer Revision, die bereits vom Nationalrat beraten<br />
wurde. Diese Revision sieht namentlich vor, dass die Gerichte künftig wieder bedingte oder unbedingte Freiheitsstrafen ab drei<br />
Tagen aussprechen können. Zur Diskussion steht auch, ob die bedingte und teilbedingte Geldstrafe, deren abschreckende<br />
Wirkung bezweifelt wird, abgeschafft oder zumindest eingeschränkt werden soll. Um die Freiheitsstrafe stärker zu gewichten,<br />
soll zudem die Geldstrafe auf 180 Tagessätze begrenzt werden. Schliesslich wird neben dem geltenden Maximalbetrag von<br />
3000 Franken auch ein Mindesttagessatz für mittellose Täter gesetzlich vorgeschlagen. Bezüglich des Jugendstrafgesetzes<br />
berät das <strong>Parlament</strong> gegenwärtig die Erhöhung der Alterslimite zur Beendigung aller Massnahmen. Neu sollen diese mit<br />
Vollendung des 25. und nicht wie heute bereits mit Vollendung des 22. Altersjahres enden. Im Bereich des Strafvollzuges wird<br />
der Bundesrat 2014 einen Bericht in Beantwortung des Postulates Amherd 11.4072, "Überprüfung des Straf und<br />
Massnahmenvollzuges in der Schweiz", vorlegen. In diesem Bericht werden die gesetzlichen Vorgaben auf den Ebenen Bund<br />
und Kantone dargestellt. Unter Berücksichtigung der verschiedenen ausserordentlichen Vorfälle in den letzten Jahren wird in<br />
einer Gesamtschau die Frage nach zusätzlichen gesetzlichen Regelungen auf Bundesebene geprüft. Dabei werden<br />
insbesondere die Bereiche Risikoorientierung, stationäre Massnahmen, die Verwahrung sowie generell Vollzugsöffnungen<br />
ausführlich dargelegt werden.<br />
3. Der Bundesrat wird gestützt auf den erwähnten Bericht zum Postulat Amherd beschliessen, ob weiterer<br />
Gesetzgebungsbedarf besteht. Dabei wird er auch die Berichte der kantonalen Behörden zu den Fällen Carlos und<br />
Anthamatten berücksichtigen.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
267
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
11.12.2013 SR Erledigt.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Mitunterzeichnende (9)<br />
Baumann Isidor Bischof Pirmin Eder Joachim Engler Stefan Freitag Pankraz Gutzwiller Felix Hess Hans<br />
Jenny This Schmid Martin<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Jugendstrafrecht Strafrecht (allgemein) Strafvollzugsrecht Gesetzesevaluation therapeutische Massnahme<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
12<br />
Zuständig<br />
Justiz und Polizeidepartement (EJPD)<br />
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268
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3718 – Postulat<br />
Strategien zum weiteren Abbau der "Too big to fail"Risiken<br />
Eingereicht von<br />
Stadler Markus<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
16.09.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht die aktuellen und künftigen vorab negativen Risiken, die sich aus dem "Too big<br />
to fail"Phänomen in der Schweiz für das öffentliche Interesse ergeben, sowie Strategien für den weiteren Abbau dieser<br />
Risiken aufzuzeigen. Das öffentliche Interesse ist umfassend zu verstehen, darf sich nicht auf volkswirtschaftliche Kriterien<br />
beschränken, sondern hat u. a. auch die Auswirkungen auf den politischen Prozess und die Unabhängigkeit der Politik zu<br />
berücksichtigen.<br />
Begründung<br />
Mit der Gesetzgebung zu "Too big to fail" (Änderung des Bankengesetzes per 1. März 2012) hat der Bund erste wichtige<br />
Schritte unternommen. Allerdings weisen uns Fachleute darauf hin, dass das nicht genüge und dass die vorgesehenen<br />
Notfallpläne in einer international vernetzten Welt nicht ohne Weiteres umsetzbar seien. Die finanziellen Anreizsysteme, die<br />
Übertreibungen im Bankwesen begünstigen, sind im Wesentlichen geblieben. Wohl herrscht zurzeit relative Ruhe an den<br />
Finanzmärkten. Doch die riesigen weltweiten Geldmengen bzw. die Problempotenziale bei verschiedenen Banken und Staaten<br />
heissen uns, wachsam zu sein.<br />
Anlässlich der Präsentation ihres Jahresberichtes 2012 sprach die Finma im vergangenen Frühling zwar bezogen auf das<br />
letzte Jahr von einer Reduktion der systemischen Risiken und Komplexitäten. Allerdings wurde die Frage, ob diese Reduktion<br />
auch genüge, mit "wahrscheinlich nicht" beantwortet. Die Finma erklärte, es brauche mehr Fortschritte.<br />
In ihrer Medienmitteilung vom 7. August 2013 schreibt die Finma zutreffend: "Ohne glaubwürdige Konkursdrohung fehlt in<br />
einem marktwirtschaftlichen System die zentrale Disziplinierungsfunktion."<br />
Die Forderung dieses Postulates ist offen gehalten. Es geht um die Reduktion dieses "Too big", das quantitative und<br />
qualitative Aspekte umfasst. In den Massnahmen zur Zielerreichung und deren Bewertung soll der Bundesrat frei sein.<br />
Trennbankensystem, Finanztransaktionssteuer, höhere Eigenkapitalanforderungen, Wandlung von Obligationen in Aktien<br />
(durch die Finma oder BailinKlauseln) im Notfall sind nur einige Möglichkeiten, die aber nicht abschliessend zu verstehen sind.<br />
In einer stark vernetzten Welt werden zum vorliegenden Thema schnell einmal Stimmen laut, nur international koordinierte<br />
Sanierungs und Abwicklungsstrategien könnten Abhilfe schaffen, man müsse also zuwarten. Das mag für einige Massnahmen<br />
richtig sein. Es ist aber auch wichtig, dass soweit das öffentliche Interesse betroffen ist die politisch Verantwortlichen im<br />
Rahmen des schweizerischen Handlungsspielraums selbstständig handeln.<br />
Gerade die relative Ruhe dieser Tage sollte zum Anlass genommen werden, nicht untätig zu sein, sondern vorauszuschauen<br />
und dem entgegenzublicken, was realistischerweise erwartet werden kann.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 30.10.2013<br />
Wie der Postulant zutreffend festhält, hat die Schweiz mit der "Too big to fail"Gesetzgebung wichtige Schritte zur Stärkung der<br />
Finanzmarktstabilität und zum Abbau der Risiken, welche sich aus der Grösse und Komplexität systemrelevanter Banken<br />
ergeben, unternommen. Die entsprechende Änderung des Bankengesetzes wurde per 1. März 2012 in Kraft gesetzt. Die<br />
Schweiz hat sich mit dieser Gesetzesgrundlage einen berechenbaren Rechtsrahmen gegeben, der nun konsequent umgesetzt<br />
wird. Die Schweiz hat somit rasch und konkret Lehren gezogen. Die Wahrung und Stärkung der Finanzmarktstabilität sowie der<br />
Krisenresistenz der systemrelevanten Banken in der Schweiz, aber auch international ist indessen eine Aufgabe, welche die<br />
damit befassten Behörden laufend wahrnehmen.<br />
Die Expertenkommission, der Bundesrat und das <strong>Parlament</strong> haben sich mit der "Too big to fail"Gesetzgebung für einen<br />
269
Die Expertenkommission, der Bundesrat und das <strong>Parlament</strong> haben sich mit der "Too big to fail"Gesetzgebung für einen<br />
umfassenden Ansatz ausgesprochen, der auf vier Pfeilern (Kernmassnahmen) beruht: Eigenmittel, Liquidität, Risikoverteilung<br />
und Organisationsstruktur. Systemrelevante Banken müssen im Vergleich zu den übrigen Banken bis 2018 kontinuierlich<br />
substanziell höhere Eigenmittel aufgebaut haben, strengere Liquiditätsvorschriften erfüllen und ihre Risiken besser verteilen.<br />
Sie müssen zudem so organisiert sein, dass auch im Krisenfall bei drohender Insolvenz systemrelevante Funktionen für die<br />
Volkswirtschaft gewährleistet bleiben. Die Stabilisierungs und Abwicklungsplanung sowie die Erstellung der Notfallpläne unter<br />
der Aufsicht der Finma verlaufen stufenweise und planmässig. Diese umfassende <strong>Schweizer</strong> Regulierung im<br />
Bankeninsolvenzbereich erhält international viel Anerkennung.<br />
Wie der Postulant anerkennt, ist die internationale Koordination in diesem Bereich zur Wahrung eines "level playing field"<br />
essenziell. Auch wenn die Schweiz im Rahmen des Möglichen selbstständig handeln will, sollen regulatorische Auflagen in<br />
etwa im Gleichschritt mit der Entwicklung der relevanten international anerkannten Standards oder den Massnahmen der<br />
wichtigsten konkurrenzierenden Finanzplätze erfolgen.<br />
Die <strong>Schweizer</strong> Grossbanken haben ihrerseits bedeutende Fortschritte bei der Verringerung ihrer Risikopositionen und der<br />
Stärkung ihrer Krisenresistenz gemacht. Sie haben ihre Bilanzsumme seit der Krise ungefähr halbiert. Demgegenüber sind<br />
systemrelevante Institute in anderen Ländern zum Teil grösser geworden (USA, UK, Frankreich).<br />
Der Bundesrat und das <strong>Parlament</strong> haben die Problematik "Abbau der 'Too big to fail'Risiken" im Zuge der Gesetzgebung zu<br />
"Too big to fail" bereits fundiert analysiert und umgesetzt. Gemäss Artikel 52 des Bankengesetzes muss der Bundesrat bis<br />
spätestens Februar 2015 das Massnahmenpaket ein erstes Mal im Hinblick auf die Vergleichbarkeit und den Grad der<br />
Umsetzung der entsprechenden internationalen Standards im Ausland prüfen und dem <strong>Parlament</strong> hierzu Bericht erstatten.<br />
Weiter ist der Bundesrat am 9. September 2013 beauftragt worden, dem <strong>Parlament</strong> einen Bericht zum Trennbankensystem zu<br />
unterbreiten und darin die verschiedenen Ausgestaltungsmöglichkeiten eines solchen Systems in der Schweiz aufzuzeigen<br />
(Postulat 11.4185). Es ist vorgesehen, dass das "Too big to fail"Massnahmenpaket der Schweiz umfassend beurteilt wird.<br />
Den Anliegen des Postulanten soll im Rahmen dieser Arbeiten Rechnung getragen werden; ein separater Bericht erscheint<br />
deshalb nicht angezeigt.<br />
Antrag des Bundesrates vom 30.10.2013<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
28.11.2013 SR Ablehnung.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Mitunterzeichnende (6)<br />
Bischof Pirmin Diener Lenz Verena Kuprecht Alex Recordon Luc Schmid Martin Stöckli Hans<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Grossbank Staatsgarantie Gesetzesevaluation Interventionspolitik wirtschaftliche Auswirkung Kontrolle Banksystem Bankgeschäft<br />
Evaluation<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
24<br />
Zuständig<br />
Finanzdepartement (EFD)<br />
Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />
270
© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
271
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3719 – Interpellation<br />
Deckungsgrad der Finanzierung der Strasseninfrastruktur<br />
Eingereicht von<br />
Graber Konrad<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
18.09.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
In der politischen Diskussion wird oft behauptet, der Strassenverkehr decke seine Kosten zu 100 Prozent. Diese Aussage trifft<br />
allerdings lediglich auf das nationale Strassennetz zu. Dieses wird mit 50 Prozent der Einnahmen der Mineralölsteuer, 100<br />
Prozent des Mineralölsteuerzuschlags und 100 Prozent der Autobahnvignette finanziert. Im Jahre 2012 betrugen die<br />
zweckgebundenen Erträge in der Spezialfinanzierung Strassenverkehr 3803 Millionen Franken.<br />
Die Strasseninfrastruktur der Kantone wird über Motorfahrzeugsteuern, Anteil aus LSVA und Anteil aus dem<br />
Treibstoffzollzuschlag finanziert. Die Strasseninfrastruktur der Gemeinden finanziert sich ausschliesslich aus ordentlichen<br />
Steuereinnahmen.<br />
Hingegen betragen die Nationalstrassen lediglich rund 3 Prozent am gesamten Strassennetz. Der Anteil der Kantonsstrassen<br />
beträgt 25 Prozent und der Anteil der Gemeindestrassen 72 Prozent.<br />
Es stellen sich folgende Fragen:<br />
1. Wie hoch ist der Deckungsgrad durch zweckgebundene Einnahmen der gesamten Strasseninfrastruktur (National, Kantonsund<br />
Gemeindestrassen)? Falls der Bund nicht über die entsprechenden statistischen Daten verfügt, reicht auch eine plausible<br />
Schätzung bzw. Hochrechnung.<br />
2. Falls die Erhöhung des Preises der Autobahnvignette im Referendum scheitern sollte und gleichzeitig gefordert würde, den<br />
Netzbeschluss trotzdem in Kraft zu setzen, ergäbe sich für den Bund eine Finanzierungslücke. Um wie viel müsste der<br />
Mineralölsteuerzuschlag und damit der Benzinpreis erhöht werden, um den vorgesehenen Ausfall zu kompensieren?<br />
3. Wie sehen die Auswirkungen einer allfälligen Ablehnung der Erhöhung des Vignettenpreises auf Kantone aus, die sich zu<br />
dieser Frage äusserten?<br />
Antwort des Bundesrates vom 06.11.2013<br />
1. Zurzeit stehen keine ausreichenden statistischen Grundlagendaten zur Verfügung, um einen Kostendeckungsgrad für die<br />
Strasseninfrastruktur anhand der zweckgebundenen Einnahmen zu berechnen. Gemäss Artikel 36 des Bundesgesetzes vom<br />
22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe (MinVG; SR<br />
725.116.2) führt der Bund eine "Strassenrechnung". Danach sind die anrechenbaren Erträge der öffentlichen Hand aus dem<br />
Motorfahrzeugverkehr dessen anteiligen Kosten (der National, Kantons und Gemeindestrassen) gegenüberzustellen. Die<br />
bisherige Praxis der vom Bundesamt für Statistik geführten Strassenrechnung differenziert nicht zwischen zweckgebundenen<br />
und nichtzweckgebundenen Einnahmen. Für das Jahr 2010 weist die Strassenrechnung einen Kostendeckungsgrad von 115<br />
Prozent (Ausgabenrechnung) bzw. Eigenwirtschaftlichkeitsgrad (Kapitalrechnung) von 111 Prozent aus.<br />
2. Falls die Ausgaben für die Anpassung des Netzbeschlusses ohne Erhöhung des Vignettenpreises vollständig vom Bund<br />
über eine Erhöhung des Mineralölsteuerzuschlages zu finanzieren wären, wären folgende Parameter zu berücksichtigen:<br />
Gemäss Artikel 4 Absatz 5 MinVG stehen 10 Prozent der zweckgebundenen Einnahmen als nichtwerkgebundene Beiträge<br />
den Kantonen zu.<br />
Der Bundesbeschluss vom 20. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (BBl 2013 4725)<br />
sieht vor, dass 9 Prozent der zweckgebundenen Mineralölsteuern auf Treibstoffen (Mineralölsteuer und zuschlag) zur<br />
Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur in den künftigen Bahninfrastrukturfonds fliessen.<br />
272
Aufgrund dieser beiden Mittelabflüsse sind für die zur Finanzierung des Netzbeschlusses erforderlichen 300 Millionen Franken<br />
(6 bis 7 Rappen pro Liter) Mehreinnahmen von jährlich rund 370 Millionen Franken (8 bis 9 Rappen pro Liter) notwendig.<br />
Die Einnahmeberechnungen stützen sich im Wesentlichen auf die im Grundlagenbericht "Energieperspektiven für die Schweiz<br />
bis 2050" des Bundesamtes für Energie geschätzten künftigen Entwicklungen zum Treibstoffverbrauch (Szenario "Weiter wie<br />
bisher", WWB).<br />
3. Wenn das Volk der Änderung des Nationalstrassenabgabegesetzes bzw. der Erhöhung des Vignettenpreises nicht<br />
zustimmt, wird die geplante Anpassung des Netzbeschlusses nicht in Kraft treten. Das heisst, der Bund übernimmt keine<br />
Strassen von den Kantonen ins Nationalstrassennetz. Die Kantone bleiben somit für Betrieb, Unterhalt und Ausbau dieser<br />
Strassen verantwortlich.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
03.12.2013 SR Erledigt.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Strassennetz Strassenverkehr Finanzierung zweckgebundene Abgabe Kostenrechnung Autobahn Kantonsstrasse<br />
Gemeindestrasse Autobahnvignette Mineralölsteuer Benzin Energiepreis<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
48<br />
Zuständig<br />
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)<br />
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273
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3720 – Motion<br />
Trisomie 21 auf der Liste der Geburtsgebrechen aufführen<br />
Eingereicht von<br />
Zanetti Roberto<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
18.09.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Motion an 2. Rat<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, umgehend dafür zu sorgen, dass Trisomie 21 (DownSyndrom) auf der Liste der<br />
Geburtsgebrechen gemäss Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21) aufgeführt<br />
wird.<br />
Begründung<br />
Trisomie 21 figuriert nicht auf der Liste der Geburtsgebrechen gemäss GgV (SR 831.232.21). Dies erstaunt und ist nicht<br />
nachvollziehbar.<br />
Gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1) ist eine<br />
Krankheit "jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist<br />
und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat".<br />
Gemäss Absatz 2 des genannten Artikels gelten als Geburtsgebrechen diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt<br />
bestehen.<br />
Es kann davon ausgegangen werden, dass Trisomie 21 eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen<br />
Gesundheit darstellt, medizinische Untersuchungen erfordert und/oder künftig eine (Teil)Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben<br />
wird. Weiter ist unbestritten, dass Trisomie 21 bei vollendeter Geburt besteht.<br />
Trisomie 21 erfüllt demnach alle Voraussetzungen zur Aufnahme in die Liste der Geburtsgebrechen gemäss entsprechender<br />
Verordnung.<br />
Neben dieser eher formalistischen Sichtweise gilt es auch eine gesamtgesellschaftliche Betrachtung anzustellen.<br />
Aufgrund neuerer pränataler Diagnosemethoden lässt sich Trisomie 21 während der Schwangerschaft diagnostizieren. Dies<br />
hat dann wohl auch dazu geführt, dass Geburten von Kindern mit Trisomie 21 massiv zurückgegangen sind (offenbar gehen<br />
Schätzungen von einem Rückgang von bis zu 90 Prozent aus!). Viele Eltern entscheiden sich aus nachvollziehbaren und zu<br />
respektierenden Gründen für einen Abbruch einer Schwangerschaft.<br />
Daneben gibt es aber Eltern, die bewusst auf entsprechende pränatale Abklärungen verzichten oder sich trotz Trisomie21<br />
Diagnose bewusst für die Geburt des Kindes entscheiden.<br />
Diese Eltern haben Anspruch auf gesellschaftliche Anerkennung und Solidarität, die über das Deklamatorische hinausgeht. Ein<br />
erster Schritt zu tätiger Solidarität kann die Anerkennung von Trisomie 21 als Geburtsgebrechen sein. Mit der Anerkennung von<br />
Trisomie 21 als Geburtsgebrechen werden nicht automatisch Ansprüche gegenüber der IV ausgelöst. Es wird lediglich<br />
gewissermassen die Beweislast für die Auslösung von Leistungen der IV umgekehrt. Dies müssen uns Menschen mit<br />
Trisomie 21 und ihre Eltern wert sein.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 06.12.2013<br />
Der Bundesrat teilt die Anliegen des Motionärs. Der Bereich der medizinischen Massnahmen der IV wird derzeit überprüft, um<br />
den Schlussfolgerungen der Berichte Folge zu leisten, die die Eidgenössische Finanzkontrolle und das Bundesamt für<br />
Sozialversicherungen zu den medizinischen Massnahmen erarbeitet haben. Die Konkretisierung der Motion wird somit im<br />
Rahmen dieser Arbeiten erfolgen können. Das bedeutet, dass Trisomie 21 entweder als solche auf die Liste im Anhang zur<br />
Verordnung über die Geburtsgebrechen aufgenommen wird, oder es werden deren Komponenten integriert, die noch nicht auf<br />
274
dieser Liste stehen.<br />
Antrag des Bundesrates vom 06.12.2013<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
12.12.2013 SR Annahme.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR (SGKNR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Mitunterzeichnende (43)<br />
Abate Fabio Altherr Hans Baumann Isidor Berberat Didier Bieri Peter Bischof Pirmin Bischofberger Ivo<br />
Bruderer Wyss Pascale Comte Raphaël Cramer Robert Diener Lenz Verena Eberle Roland Eder Joachim<br />
EgerszegiObrist Christine Engler Stefan Fetz Anita Föhn Peter Fournier JeanRené Freitag Pankraz<br />
Germann Hannes Gutzwiller Felix HäberliKoller Brigitte Hêche Claude Hess Hans Imoberdorf René Janiak Claude<br />
Jenny This KellerSutter Karin Kuprecht Alex Levrat Christian Lombardi Filippo Luginbühl Werner<br />
Maury Pasquier Liliane Minder Thomas Niederberger Paul Rechsteiner Paul Recordon Luc Savary Géraldine<br />
Schmid Martin Schwaller Urs SeydouxChriste Anne Stadler Markus Stöckli Hans<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Invalidenversicherung Behinderte/r Kind angeborene Krankheit Versicherungsleistung Krankheit medizinische Untersuchung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
28<br />
Zuständig<br />
Departement des Innern (EDI)<br />
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275
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3737 – Interpellation<br />
Neutrale und unabhängige Anrufinstanz während Abstimmungskampagnen<br />
Eingereicht von<br />
Eder Joachim<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
19.09.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Die Meinungsbildung in einem Abstimmungskampf wird für die Stimmenden zunehmend schwierig. Viele Vorlagen sind<br />
komplex und schwer verständlich, die Abstimmungskomitees spitzen ihre Aussagen immer mehr zu, damit sie mediale<br />
Aufmerksamkeit erlangen. Internet und Social Media haben neue Möglichkeiten der Kampagnenführung und Verbreitung von<br />
Bildern geschaffen.<br />
Einige Komitees überschreiten bewusst oder unbewusst die Grenzen der Wahrheit. Sie operieren mit Schlagworten und<br />
manipulativen Bildern, welche die Meinungsbildung beeinträchtigen. Falschaussagen, die mehrfach unwidersprochen<br />
wiederholt werden, bleiben in den Köpfen der Stimmenden haften.<br />
Es scheint mir deshalb richtig, die Frage ernsthaft zu prüfen, ob eine neutrale und unabhängige Instanz geschaffen werden<br />
soll, die im Abstimmungskampf Inhalte und Bildsprache von Komitees und Bundesrat auf Antrag hin prüft. Ziel müsste sein,<br />
dass diese Instanz vor dem Abstimmungstermin ein Urteil über Kampagnen fällt, damit die Stimmenden ihre Meinung weiterhin<br />
möglichst unverfälscht und objektiv bilden können. Dabei geht es keineswegs darum, eine Art Zensurbehörde zu schaffen. Die<br />
Instanz sollte kommerzielle Werbung und öffentliche Aussagen der Komitees und des Bundesrates auf Antrag hin auf<br />
Sachlichkeit und Rechtmässigkeit prüfen. Sie sollte aus unabhängigen Personen verschiedener Berufsgattungen und<br />
Sprachregionen zusammengesetzt sein.<br />
In anderen Bereichen gibt es solche Instanzen, z. B. den <strong>Schweizer</strong> Presserat (Beschwerdeinstanz für medienethische<br />
Fragen), die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (oberste ProgrammAufsichtsbehörde) oder die<br />
<strong>Schweizer</strong>ische Lauterkeitskommission für Werbung.<br />
Aus diesen Gründen stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:<br />
1. Welche Möglichkeiten sieht er zur Schaffung einer solchen Anrufinstanz?<br />
2. Welche Aufgaben könnte und müsste sie nach Auffassung des Bundesrates übernehmen?<br />
3. Wo müsste sie am besten organisatorisch angegliedert werden? Wer müsste ein Antragsrecht haben?<br />
4. Gibt es nach seiner Ansicht auch Gründe, die grundsätzlich dagegen sprechen?<br />
Antwort des Bundesrates vom 06.11.2013<br />
Dass Volksinitiativen und Referenden umstritten sind, liegt in der Natur der Sache. Im Abstimmungskampf wird bisweilen<br />
intensiv für oder gegen eine Vorlage geworben. Zuspitzende Formulierungen, Schlagworte oder die Verwendung von Bildern<br />
gehören dabei seit je zum Instrumentarium der Kampagnenführung. Nicht dazu gehören sollten jedoch krasse Unwahrheiten<br />
und falsche Informationen; in diesem Punkt stimmt der Bundesrat mit dem Interpellanten überein. Er ist aber der Ansicht, dass<br />
unsachgemässe oder gar unwahre Behauptungen in der Regel durch die Vielfalt der verschiedenen Meinungsäusserungen<br />
relativiert oder korrigiert werden. Er selbst ist von Rechts wegen zur sachlichen Information der Stimmberechtigten verpflichtet<br />
(Art. 10a und Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte), während die übrigen Akteure sich auf die<br />
Meinungsäusserungsfreiheit berufen können. Aufgrund seiner Informationspflicht hat der Bundesrat jedoch bereits heute dafür<br />
zu sorgen, dass offensichtliche Fehlinformationen im Vorfeld von Abstimmungen richtiggestellt werden. Auch deshalb erachtet<br />
er die Schaffung einer Anrufinstanz als nicht notwendig.<br />
Werden im Rahmen einer Kampagne Unwahrheiten verbreitet, so können diese am effektivsten durch den politischen Gegner<br />
bekämpft werden. Er kann die Methoden der Kampagnenführer zum Thema der öffentlichen Diskussion machen. Die<br />
276
Stellungnahme einer Anrufinstanz könnte hingegen dazu führen, dass in der Öffentlichkeit statt über die zweifelhaften<br />
Methoden der Kampagnenführer mehr über die Rechtmässigkeit des Urteils der Anrufinstanz debattiert würde.<br />
Im Vorfeld von Volksabstimmungen wird meist über künftige Auswirkungen einer Regelung debattiert, die zum Zeitpunkt der<br />
Diskussion noch gar nicht in Kraft ist. Solche Prognosen lassen sich durch eine Anrufinstanz gar nicht überprüfen, da man<br />
deren Wahrheitsgehalt erst rückblickend wird beurteilen können. Durch eine Stellungnahme würde die Anrufinstanz zudem<br />
plötzlich selber Partei im Abstimmungskampf. Komitees beider Seiten könnten die Stellungnahme für ihre politischen Zwecke<br />
instrumentalisieren.<br />
Schliesslich stellen sich auch gewichtige Probleme im Zusammenhang mit der Konstituierung und der Arbeitsweise einer<br />
Anrufinstanz. Bereits die personelle Besetzung könnte zum Politikum werden. Die Legitimität der Anrufinstanz würde dadurch<br />
von Anfang an in Zweifel gezogen. In der Praxis müsste die Anrufinstanz nicht zuletzt aufgrund der vorzeitigen brieflichen<br />
Stimmabgabe unter hohem Zeitdruck beraten und entscheiden. Eine Stellungnahme zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits ein<br />
Teil der Bevölkerung abgestimmt hat, könnte die Legitimation des gesamten Urnengangs infrage stellen. Auch vor diesem<br />
Hintergrund erscheint dem Bundesrat die Einrichtung einer Anrufinstanz als nicht notwendig.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
05.12.2013 SR Erledigt.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Mitunterzeichnende (4)<br />
Bieri Peter Bischofberger Ivo HäberliKoller Brigitte Hess Hans<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Abstimmungskampf politische Werbung Meinungsbildung Kontrolle Meinungsfreiheit unlautere Werbung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
04<br />
Zuständig<br />
Bundeskanzlei (BK)<br />
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277
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3738 – Motion<br />
Schaffung von rechtlichen Grundlagen zum Betrieb historischer Bergbahnen<br />
Eingereicht von<br />
Hess Hans<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
19.09.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, rechtliche Grundlagen zu erarbeiten, damit historische Bergbahnen unter Beibehaltung ihrer<br />
Originalsubstanz verkehren können.<br />
Begründung<br />
Die Schweiz gilt als klassisches Bergbahnland. Von Zahnradbahnen über Luftseilbahnen bis zu Sesselbahnen oder Skiliften<br />
wurden zahlreiche Entwicklungen und Innovationen in diesem Bereich wesentlich von <strong>Schweizer</strong>n oder in der Schweiz geprägt.<br />
Aus dieser Vielfalt an Bergbahnen existieren einige historisch wertvolle Objekte bis heute.<br />
Im Gegensatz zu Dampflokomotiven oder Dampfschiffen entwickelte sich allerdings das Bewusstsein für den historischen<br />
Wert von Bergbahnen mit Ausnahmen erst in jüngster Vergangenheit. Demgegenüber orientieren sich die bestehenden<br />
Normen weitgehend am jeweils aktuellen Stand der Seilbahntechnik. Da historische Bergbahnen diese Anforderungen häufig<br />
nicht erfüllen können, wird oftmals eine Verlängerung der Betriebsbewilligung infrage gestellt oder verweigert, was meist zu<br />
einem Teil oder Totalersatz führt.<br />
Dabei geht sicherheitstechnisch von historischen Bergbahnen nicht zwingend eine erhöhte Unfallgefahr aus. Die Sicherheit<br />
einer Bergbahn hängt im Regelfall weniger von ihrem Alter und dem Stand der Technik ab, sondern von deren fachgerechter<br />
Wartung und Kontrolle. Davon zeugt nicht zuletzt auch das beeindruckende Alter einiger Anlagen, die über Jahrzehnte,<br />
teilweise seit über einem Jahrhundert betriebsfähig sind. Entsprechend ist eine Berücksichtigung historischer Bergbahnen in<br />
den entsprechenden Normen eine Option, die sich durch alternative Sicherheitsmassnahmen etwa mit häufigeren Wartungsund<br />
Kontrollintervallen erreichen liesse.<br />
Nicht unterschätzt werden darf hierbei der wirtschaftliche Aspekt: Zahlreiche Bergbahnunternehmen haben mit schwierigen<br />
Rahmenbedingungen zu kämpfen. Neben dem historischen Interesse ist es nicht selten auch eine ökonomische<br />
Notwendigkeit, dass die bewährten Bahnen in ihrer historischen Form weiterbetrieben werden. Wenn nun ohne zwingende<br />
Notwendigkeit, bloss aufgrund der rigiden Umsetzung der aktuellen Normen eine Bahn neu gebaut werden muss, führt dies<br />
nicht selten zu finanziellen Schwierigkeiten. Dies kann zur gänzlichen Einstellung führen.<br />
Ebenso stellen historische Bergbahnen vermehrt einen touristischen Wert dar, der entsprechend vermarktet wird. Damit wird<br />
ein Mehrwert generiert und die touristische Bedeutung innerhalb der Region gestärkt. Dies wirkt sich schliesslich auch auf die<br />
<strong>Schweizer</strong> Tourismuslandschaft aus, weshalb die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für den Betrieb und Erhalt<br />
historischer Bergbahnen von allgemeinem Interesse ist.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 20.11.2013<br />
Als historische Bergbahnen kommen neben Luft und Standseilbahnen auch Zahnradbahnen und andere Eisenbahnen in<br />
Betracht. Anders als bei Zahnradbahnen lässt sich bei Luftseilbahnen immer wieder beobachten, dass historische durch<br />
moderne Anlagen ersetzt werden. Deshalb versteht der Bundesrat die Motion so, dass rechtliche Grundlagen für den<br />
Weiterbetrieb historischer Seilbahnen erarbeitet werden sollen.<br />
Das BAV ist sich der Problematik des Erhalts älterer/historischer Luftseilbahnen bewusst. Bereits heute bestehen die<br />
rechtlichen Grundlagen dafür, dass Seilbahnen (Luftseilbahnen ebenso wie Standseilbahnen) grundsätzlich unter Beibehaltung<br />
ihrer Originalsubstanz so lange betrieben werden dürfen, wie sie nachweislich in ihrem ursprünglichen, betriebssicheren<br />
Zustand instand gehalten werden. Es sind also nicht die Vorschriften, die einen Betreiber zum Ersatz seiner Seilbahn zwingen.<br />
Die Abwägung sowie der unternehmerische Entscheid darüber, wie lange sich die Erhaltung des ursprünglichen Zustands<br />
278
entiert und ab wann ein Ersatz der Anlage wirtschaftlich vorteilhaft ist, liegt beim Betreiber. Es besteht also keine rechtliche<br />
Benachteiligung von historischen Seilbahnen gegenüber historischen oft dampfbetriebenen Eisenbahnen, Zahnradbahnen<br />
oder Schiffen.<br />
Der Bund ist gemäss dem Natur und Heimatschutzgesetz dazu verpflichtet, Kulturdenkmäler wie historische Seilbahnen bei<br />
der Erfüllung seiner Aufgaben zu erhalten, sofern es das öffentliche Interesse gebietet. Das <strong>Schweizer</strong> Seilbahninventar<br />
bezeichnet die historischen Anlagen von nationaler Bedeutung. Eingriffe bei diesen Anlagen, die vom Bund konzessioniert und<br />
bewilligt werden, unterliegen einer entsprechenden Interessenabwägung. Die denkmalpflegerische Instandstellung von<br />
historischen Seilbahnen kann auch bereits heute grundsätzlich durch Finanzhilfen des Bundes unterstützt werden.<br />
Der Bundesrat zieht keine neue Vorschrift in Betracht, die den Betrieb historischer Seilbahnen ohne Nachweis der<br />
Betriebssicherheit gestatten würde. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Sicherheitsbauteile für eine bestimmte<br />
Lebensdauer konzipiert werden und Materialien ermüden. Deshalb ist es unverzichtbar, dass solche Bauteile nach Erreichen<br />
ihrer Lebensdauer ersetzt werden. Da aber bereits auf Basis der heutigen Vorschriften ein Ersatz der historischen Bauteile und<br />
eine auch bei technischen Denkmälern zulässige Weiterentwicklung möglich ist, besteht diesbezüglich in den rechtlichen<br />
Grundlagen kein Defizit.<br />
Antrag des Bundesrates vom 20.11.2013<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
10.12.2013 SR Zurückgezogen.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Mitunterzeichnende (24)<br />
Altherr Hans Baumann Isidor Bieri Peter Bischofberger Ivo Eberle Roland Eder Joachim EgerszegiObrist Christine<br />
Engler Stefan Föhn Peter Fournier JeanRené Freitag Pankraz Germann Hannes Graber Konrad Gutzwiller Felix<br />
HäberliKoller Brigitte Imoberdorf René Jenny This KellerSutter Karin Kuprecht Alex Luginbühl Werner<br />
Niederberger Paul Schmid Martin SeydouxChriste Anne Theiler Georges<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Schienenverkehr touristische Infrastruktur Berggebiet Vergangenheit Denkmalpflege kulturelles Erbe Konzession<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
2831;48<br />
Zuständig<br />
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)<br />
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279
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3739 – Interpellation<br />
Archivsperrre betreffend Südafrika. Aufhebung<br />
Eingereicht von<br />
Rechsteiner Paul<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
19.09.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat hat 2003 in singulärer Weise eine Einsichtssperre für die Akten im Bundesarchiv verfügt, welche die Zeit des<br />
Apartheidregimes in Südafrika betreffen. 2010 und 2011 lehnte der Bundesrat eine Aufhebung der Archivsperre ab, obschon<br />
er anerkannte, dass die Apartheid als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB) einzustufen ist. Nicht einmal der<br />
Herausgeberschaft der Diplomatischen Dokumente der Schweiz, eines breitangelegten wissenschaftlichen<br />
Forschungsprojekts der <strong>Schweizer</strong>ischen Akademie der Geistes und Sozialwissenschaften, wurde Einsicht gewährt. 2014<br />
werden es nun zwanzig Jahre, seit Nelson Mandela erster frei gewählter Staatspräsident Südafrikas und die Apartheid damit<br />
definitiv überwunden wurde.<br />
Ich frage den Bundesrat:<br />
Ist er endlich bereit, die Archivsperre aufzuheben?<br />
Falls wider Erwarten nicht: Wie kann er eine derartige obrigkeitliche Zensurhaltung gegenüber der demokratischen<br />
Öffentlichkeit noch rechtfertigen?<br />
Antwort des Bundesrates vom 20.11.2013<br />
Nach Einreichen einer Sammelklage in den USA gegen Firmen mit Geschäftsbeziehungen mit Südafrika, darunter auch<br />
schweizerische Unternehmen, hat der Bundesrat am 16. April 2003 beschlossen, den Zugang zu gewissen im Bundesarchiv<br />
lagernden Unterlagen über Kapital und Exportgeschäfte nach Südafrika während der Zeit der Apartheid einzuschränken. Die<br />
Mehrheit der Unterlagen ist dieser Teilsperre jedoch nicht unterworfen. Mit dieser Massnahme sollte die Rechtsgleichheit von<br />
schweizerischen und ausländischen Verfahrensparteien gewährleistet werden, falls die Kläger bei ausländischen Unternehmen<br />
Akteneinsicht auf gerichtlichem Weg einfordern müssten, während in der Schweiz ein Gesuch ans Bundesarchiv ausreichen<br />
würde.<br />
Seit 20. November 2009 sind keine schweizerischen Unternehmen mehr direkt von der Sammelklage betroffen. Nach<br />
eingehender Prüfung der Sachlage und gestützt auf ein Rechtsgutachten einer USamerikanischen Rechtsanwaltskanzlei kam<br />
der Bundesrat am 24. September 2010 zum Schluss, die Zugangseinschränkung zu den Unterlagen zum Schutz der<br />
Rechtsgleichheit so lange aufrechtzuerhalten, bis das erstinstanzliche Urteil vorliegt. Solange das in der Sache zuständige<br />
Gericht nicht endgültig entschieden hat, besteht ein Risiko, dass die schweizerischen Unternehmen bei Auftauchen neuer<br />
Tatsachen wieder in den laufenden Gerichtsprozess aufgenommen würden und durch die im Vergleich zum Ausland liberale<br />
Einsichtspraxis der Schweiz für Akten im Bundesarchiv benachteiligt würden.<br />
Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Teilsperre von Dokumenten die Forschung zum Verhältnis SchweizSüdafrika<br />
während der Zeit der Apartheid beschränken kann. Er hat daher das EFD beauftragt, die Entwicklungen in den USA zu<br />
beobachten, um zeitnah Anpassungen an die Einsichtspraxis vorzunehmen. Das EFD wird dabei von einer<br />
interdepartementalen Arbeitsgruppe unterstützt, welche laufend aktuelle Informationen zum Stand der Sammelklage einholt.<br />
Gemäss jüngstem Bericht der schweizerischen Botschaft in Washington vom September 2013 sind Zwischenentscheide in<br />
der Sache ergangen. Das erstinstanzliche Gericht hat jedoch noch immer keinen endgültigen Entscheid gefällt. Die Sachlage<br />
bleibt damit dieselbe wie bei der letzten eingehenden Prüfung der Akteneinsichtsbeschränkung durch den Bundesrat im Jahre<br />
2010. Die Risiken für schweizerische Unternehmen aus der Sammelklage bleiben unverändert bestehen. Solange das<br />
erstinstanzliche Urteil nicht gefällt ist, besteht nach Auffassung des Bundesrates deshalb kein Anlass, auf den Entscheid vom<br />
24. September 2010 zurückzukommen und die Zugangseinschränkung vom 16. April 2003 neu zu beurteilen.<br />
280
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
27.11.2013 SR Erledigt.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Südafrika <strong>Schweizer</strong>isches Bundesarchiv Vertraulichkeit Apartheid Zensur Informationsrecht Auskunftspflicht der Verwaltung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
04<br />
Zuständig<br />
Finanzdepartement (EFD)<br />
Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />
© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
281
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3765 – Interpellation<br />
Für einen breiteren internationalen Austausch von Finanzdienstleistungen<br />
Eingereicht von<br />
Recordon Luc<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
23.09.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen zu beantworten:<br />
1. Ist der Bundesrat bereit, seine Aussenpolitik im Finanzsektor in Zukunft vermehrt auch an Länder ausserhalb Europas und<br />
Nordamerikas zu richten?<br />
2. Strebt der Bundesrat Verhandlungen über internationale Vereinbarungen über Finanzdienstleistungen an?<br />
3. Sieht der Bundesrat vor, die Gesetzgebung, die den Zugang von Finanzinstituten und Finanzakteuren zum <strong>Schweizer</strong> Markt<br />
regelt, klarer und leichter anwendbar zu machen?<br />
Begründung<br />
Die <strong>Schweizer</strong> Aussenpolitik ist im Finanzsektor seit mehreren Jahren von der alleinigen und dringenden Sorge geprägt, die<br />
Differenzen mit den Nachbarländern und den USA beizulegen und die ethische Verantwortung des Finanzplatzes Schweiz in<br />
Steuersachen besser wahrzunehmen.<br />
Es wäre jedoch ratsam, verstärkt auf ein breiteres Spektrum von Partnerländern zu setzen und den Austausch von<br />
Finanzdienstleistungen insbesondere mit den BricsStaaten, aber auch mit anderen Staaten auszubauen. Dabei sollen hohe<br />
ethische Standards eingehalten werden. Zu diesem Zweck scheinen der Abschluss internationaler multilateraler oder bilateraler<br />
Vereinbarungen und vorab die Festlegung präziser und einfach anwendbarer Regelungen über die Niederlassung von<br />
Finanzinstituten und akteuren in der Schweiz notwendig.<br />
Antwort des Bundesrates vom 13.11.2013<br />
1. Im Verlauf des letzten Jahrzehntes haben aufstrebende Schwellenländer stetig an wirtschaftlichem Gewicht gewonnen und<br />
zunehmend zum globalen Wirtschaftswachstum beigetragen. Der Bundesrat ist dementsprechend bestrebt, die Beziehungen<br />
der Schweiz zu den Schwellenländern im Finanzbereich zu verstärken. Als eine Massnahme wurde das Konzept des<br />
Finanzdialogs zur Stärkung der Zusammenarbeit im internationalen Finanzbereich auf weitere Länder der G20, aber vor allem<br />
auf aufstrebende Schwellenländer ausgeweitet: So wurde mit Russland (24. September 2011), Indien (3. Oktober 2011),<br />
Australien (20. April 2012), Brasilien (7. Mai 2012), der Türkei (13. Oktober 2012) und China (24. Mai 2013) jeweils ein<br />
Memorandum of Understanding unterzeichnet. Damit wurde ein strukturierter Dialog im Finanzbereich mit diesen wichtigen<br />
Partnerländern eröffnet. Als weiteres Mittel, die Konkurrenzfähigkeit des <strong>Schweizer</strong> Finanzplatzes zu fördern und internationale<br />
Regulierungsentwicklungen der konkurrierenden Finanzplätze zu verfolgen, wurde im Jahr 2013 Kontakt mit Hongkong und<br />
Singapur aufgenommen, um regelmässige Diskussionen über Finanzmarktentwicklungen und Regulierungsprojekte zu führen.<br />
2. Die stetige Verbesserung des Zugangs zu ausländischen Märkten ist eines der Ziele der schweizerischen<br />
Aussenwirtschaftspolitik. Eine Priorität ist der Sektor der Finanzdienstleistungen. Im Rahmen von Freihandelsabkommen<br />
verhandelt die Schweiz über rechtlich bindende Verpflichtungen zur Verbesserung der Bedingungen des Marktzugangs für<br />
<strong>Schweizer</strong> Akteure und insbesondere für Finanzdienstleistungsunternehmen. Die Ergebnisse der bilateralen Abkommen mit<br />
China und Japan, aber auch der Abkommen im Rahmen der Efta mit Kolumbien, Südkorea, Costa Rica, Hongkong, Mexiko,<br />
Panama, Singapur, Ukraine und den Ländern des Golfkooperationsrates (Vereinigte Arabische Emirate, Bahrain, Saudi<br />
Arabien, Oman und Kuwait) bestätigen dieses Ziel. Betreffend den Marktzugang im Finanzmarktbereich mit EUMitgliedländern<br />
konnte die Schweiz im Zuge der bilateralen Quellensteuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich und Österreich<br />
vereinfachte Marktzutrittsbedingungen erzielen. Mit Deutschland wurde die Vereinbarung zur Intensivierung der<br />
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Finanzbereich ohne Quellensteuerabkommen vereinbart. Im Verhältnis mit der EU<br />
282
ist es für die Schweiz prioritär, den Marktzutritt zu sichern, der beispielsweise durch die EURichtlinie Mifid II (Markets in<br />
Financial Instruments Directive) erschwert werden könnte. Die vom Bundesrat ernannte Expertengruppe prüft im Rahmen der<br />
Weiterentwicklung der Finanzmarktstrategie die Möglichkeiten zur Verbesserung des Marktzutritts für <strong>Schweizer</strong> Anbieter.<br />
3. Die <strong>Schweizer</strong> Aufsichtsregelung erfüllt internationale Standards und entspricht bewährten Praktiken. Traditionell pflegt die<br />
Schweiz eine offene und liberale Ausgestaltung ihres Rechtssystems und ermöglicht ausländischen Finanzinstituten einen<br />
unkomplizierten Zugang zum <strong>Schweizer</strong> Finanzmarkt. Ausländischen Banken ist es beispielsweise in bestimmten Grenzen<br />
gestattet, ohne Bewilligung oder Meldung an die Finma <strong>Schweizer</strong> Kunden grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen<br />
anzubieten und bestehende Kundenbeziehungen direkt aus der Schweiz heraus zu pflegen. Dieser Ansatz hat sich für die<br />
Schweiz grundsätzlich bewährt. Die führende Position des <strong>Schweizer</strong> Finanzplatzes ist nicht zuletzt auch auf die Offenheit und<br />
die Wettbewerbsfreiheit im heimischen Markt zurückzuführen.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
28.11.2013 SR Erledigt.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Finanzplatz Schweiz Finanzrecht finanzielle Zusammenarbeit wirtschaftliche Zusammenarbeit Marktzugang Finanzberuf<br />
internationales Abkommen Schwellenland Brasilien Russland Indien China Südafrika<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
24<br />
Zuständig<br />
Finanzdepartement (EFD)<br />
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283
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3782 – Motion<br />
Anrechnung von Erziehungsgutschriften bei Scheidung bzw. bei der Begründung der gemeinsamen<br />
elterlichen Sorge durch unverheiratete Eltern<br />
Eingereicht von<br />
Janiak Claude<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
24.09.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Im Plenum noch nicht behandelt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, die Zivilprozessordnung und die AHVV dahingehend zu ergänzen, dass die Anrechnung von<br />
Erziehungsgutschriften bei Scheidung bzw. bei der Begründung der gemeinsamen Sorge durch unverheiratete Eltern aufgrund<br />
der tatsächlichen Betreuungsverhältnisse zwingend in einer Scheidungsvereinbarung oder durch Urteil bzw. durch die<br />
Kindesschutzbehörde geregelt werden muss.<br />
Begründung<br />
Mit der vom <strong>Parlament</strong> am 21. Juni 2013 verabschiedeten Revision des <strong>Schweizer</strong>ischen Zivilgesetzbuches wird die<br />
gemeinsame elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand zum Regelfall. Auch in Zukunft wird trotz gemeinsamer elterlicher<br />
Sorge nach wie vor in vielen Fällen aufgrund der Kinderbetreuung lediglich ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit einschränken<br />
und dadurch Einbussen im Hinblick auf die künftigen AHVLeistungen erleiden. Die heutige Regelung von Artikel 52f Absatz<br />
2bis, wonach die Erziehungsgutschriften bei gemeinsamer elterlicher Sorge hälftig aufgeteilt werden bzw. bei unverheirateten<br />
Eltern vollständig der Mutter angerechnet werden, ist somit in vielen Fällen nicht angemessen. Die Anrechnung von<br />
Betreuungsgutschriften aufgrund der tatsächlich praktizierten Betreuung wird bei Scheidungen bzw. bei der Begründung der<br />
gemeinsamen elterlichen Sorge oft "vergessen", d. h. nicht geregelt. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass beide<br />
Eltern nach einer Scheidung bzw. aufgrund der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben gut abgesichert sind bzw. bleiben. Um<br />
dies zu erreichen, muss die Aufteilung der Betreuungsgutschriften zwingend bei Scheidung durch das Gericht und im Falle<br />
unverheirateter Eltern bei der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Kindesschutzbehörde geregelt<br />
werden. Die Zivilprozessordnung bzw. die AHVV und allenfalls weitere gesetzliche Bestimmungen sind entsprechend<br />
anzupassen.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 20.11.2013<br />
Nach geltendem Recht werden die Erziehungsgutschriften bei gemeinsamer elterlicher Sorge zwischen den Eltern hälftig<br />
aufgeteilt; es besteht dabei allerdings die Möglichkeit, dass die Eltern mittels schriftlicher Vereinbarung festlegen, dass einem<br />
Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll (Art. 52f Abs. 2bis AHVV, SR 831.101).<br />
Mit dem Inkrafttreten der Revision des Sorgerechts (Änderung vom 21. Juni 2013, "Elterliche Sorge", des <strong>Schweizer</strong>ischen<br />
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, BBl 2013 4763) wird die gemeinsame elterliche Sorge zum Regelfall werden,<br />
und zwar unabhängig davon, wie die Betreuung tatsächlich wahrgenommen wird. Wie der Motionär zutreffend vorbringt, wird<br />
aber auch in Zukunft häufig nur ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit einschränken; in einem solchen Fall ist die in der<br />
Verordnung vorgesehene hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschriften nicht angemessen. Der Bundesrat ist sich dieser<br />
Problematik bewusst, weshalb die entsprechenden Verordnungsbestimmungen zurzeit revidiert werden.<br />
Neu sollen die Gerichte und die Kindesschutzbehörden gleichzeitig mit der Festlegung der elterlichen Sorge und den<br />
Betreuungsverhältnissen auch über die Zuteilung der Erziehungsgutschriften entscheiden. Um die betroffenen Behörden auf<br />
die Problematik zu sensibilisieren, ist vorgesehen, mit dem Erlass der neuen Bestimmungen eine Informationskampagne bei<br />
den betroffenen Behörden sowie der Anwaltschaft durchzuführen. Eine solche wurde beispielsweise auch anlässlich der<br />
Einführung des AHVSplittings bei Scheidung erfolgreich durchgeführt. Da diese Behörden oft und regelmässig mit<br />
Entscheidungen konfrontiert sind, bei denen künftig auch die Erziehungsgutschriften zu regeln sein werden, ist zu erwarten,<br />
dass diese Prüfung zur Routine werden wird. Die von der Motion verlangte Verpflichtung auf Gesetzesstufe ist deshalb nach<br />
Ansicht des Bundesrates nicht erforderlich.<br />
284
Antrag des Bundesrates vom 20.11.2013<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
Dokumente<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
02.12.2013 SR Zuweisung an die RKSR zur Vorprüfung.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Rechtsfragen SR (RKSR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Mitunterzeichnende (19)<br />
Abate Fabio Bischof Pirmin Bruderer Wyss Pascale Comte Raphaël Cramer Robert Diener Lenz Verena<br />
EgerszegiObrist Christine Fetz Anita HäberliKoller Brigitte Hêche Claude Levrat Christian Maury Pasquier Liliane<br />
Rechsteiner Paul Savary Géraldine Schmid Martin SeydouxChriste Anne Stadler Markus Stöckli Hans<br />
Zanetti Roberto<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Ehescheidung geschiedene Person Erziehung Sorgerecht elterliche Sorge Alleinerziehende/r getrennt lebende Person<br />
Trennung der Ehepartner AHVBeiträge Entschädigung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
28<br />
Zuständig<br />
Justiz und Polizeidepartement (EJPD)<br />
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285
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3783 – Interpellation<br />
Wann kommt das überfällige Verbot von starken Laserpointern?<br />
Eingereicht von<br />
Fetz Anita<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
24.09.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat hat in den vergangenen Jahren verschiedentlich seine Bereitschaft erklärt, das Problem der<br />
gesundheitsgefährdenden starken Laserpointer (Klasse 3) anzugehen. Seither wurde die angekündigte Vorlage mehrfach<br />
verschoben, zuletzt auf Januar 2014. Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:<br />
1. Ist er bereit, keine weitere Verzögerung der LaserpointerVorlage zu dulden und die überfällige Vorlage im Januar 2014 in<br />
die Vernehmlassung zu geben?<br />
2. Wird er mit der genannten Vorlage auch vorschlagen, den Kauf und den Besitz von starken Laserpointern zu verbieten?<br />
3. Betrachtet er die starken Laserpointer als vergleichbar mit Waffen?<br />
4. Welches sind die Gründe für die mehrfache Verschiebung der Vorlage, die ursprünglich auf das Jahr 2011 angekündigt<br />
war?<br />
5. Sind die Kantone über die Gründe der mehrfachen Verschiebung in Kenntnis gesetzt worden?<br />
Begründung<br />
In den vergangenen Jahren haben LaserpointerAttacken in der Schweiz zugenommen. Betroffen sind unter anderem<br />
Polizisten, Pilotinnen, Lokomotivführer, Tramführerinnen sowie Sportlerinnen und Sportler. In mindestens einem Fall erlitt ein<br />
Betroffener bleibende Augenschäden und hatte nur insofern Glück, als er nicht ganz erblindet ist.<br />
Dass mit Lasern zugefügte Gesundheitsschäden schon heute nach Strafgesetzbuch geahndet werden können, nutzt den<br />
Betroffenen in aller Regel nichts, da die Täter nur selten eruiert werden können.<br />
Angesichts der seit Jahren zunehmenden Fälle ist schwer nachvollziehbar, warum ein Verbot von Verkauf und Besitz von<br />
starken Laserpointern so lange auf sich warten lässt.<br />
Antwort des Bundesrates vom 20.11.2013<br />
1. Der Bundesrat rechnet mit keinen weiteren Verzögerungen. Die Vernehmlassung zum Entwurf eines neuen Bundesgesetzes<br />
über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Schall war ursprünglich auf den Sommer 2013 geplant. Aufgrund der<br />
Komplexität der Problematik im gesamten Bereich der nichtionisierenden Strahlung und des Schalls wurde die<br />
Vernehmlassung auf Frühling 2014 verschoben. Der Januar 2014 stand dabei nicht zur Diskussion. Der Gesetzentwurf wird<br />
nicht nur die LaserpointerProblematik behandeln, sondern in Ergänzung zu bestehenden Erlassen der Bereiche<br />
Produktesicherheit, Umweltschutz und Arbeitnehmerschutz weitere Geräte und Anwendungen von nichtionisierender Strahlung<br />
und Schall einschliessen.<br />
2. Die voraussichtlichen Regelungen zielen auf ein Import und eventuell ein Herstellungsverbot ab. Mit dem neuen Gesetz soll<br />
die jetzt gültige Allgemeinverfügung zum Verbot des Inverkehrbringens von gefährlichen Laserpointern der Klassen 3B und 4<br />
abgelöst werden. Das Import und Herstellungsverbot soll verhindern, dass gefährliche Laserpointer auf dem Markt sind. Ob<br />
auch der Besitz von gefährlichen Laserpointern verboten wird, ist Gegenstand von derzeitigen Abklärungen, welche in den<br />
Gesetzentwurf einfliessen.<br />
3. Der Bundesrat erachtet grundsätzlich starke Laserpointer als mit Waffen nur beschränkt vergleichbar. Der<br />
bestimmungsgemässe Zweck von Waffen nach Waffengesetz (WG, SR 514.54; Art. 4) liegt in der unmittelbaren physischen<br />
286
Schädigung von Mensch oder Tier bzw. der Beeinträchtigung ihrer Widerstandskraft. Neben Waffen regelt das Waffengesetz<br />
aber auch sogenannt gefährliche Gegenstände (Art. 4 Abs. 6 WG). Dabei handelt es sich um Gegenstände wie Werkzeuge,<br />
Haushalt und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. Das Tragen von solchen<br />
gefährlichen Gegenständen an öffentlich zugänglichen Orten und das Mitführen solcher Gegenstände in Fahrzeugen sind<br />
verboten, wenn kein legitimer Verwendungszweck glaubhaft gemacht werden kann und der Eindruck erweckt wird, dass die<br />
Gegenstände missbräuchlich eingesetzt werden sollen. Entsprechend getragene gefährliche Gegenstände können<br />
beschlagnahmt und eingezogen werden. Mitgeführte starke Laserpointer haben regelmässig keinen legitimen<br />
Verwendungszweck. Sie können deswegen bereits nach geltendem Recht von der Polizei präventiv beschlagnahmt werden,<br />
um ihre missbräuchliche Verwendung zu verhindern. Die betroffenen Bundesstellen sind der Meinung, dass die Laserpointer<br />
Problematik idealerweise mit dem neuen Bundesgesetz über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Schall gelöst<br />
werden soll.<br />
4. Es ist richtig, dass die Erarbeitung der Vorlage mehr Zeit in Anspruch genommen hat als ursprünglich angenommen. Die<br />
Vorlage wurde jedoch nicht mehrfach verschoben. In der Antwort auf das Postulat Bugnon 10.3776 wurde gesagt, dass das<br />
Eidgenössische Departement des Innern (EDI) dem Bundesrat bis Mitte 2011 entsprechende Lösungsvorschläge vorlegen<br />
wird. Das Bundesamt für Gesundheit verfasste daraufhin ein Aussprachepapier zuhanden des Bundesrates. Aufgrund dieses<br />
Aussprachepapiers wurde das EDI am 25. April 2012 erstmals konkret beauftragt, einen vernehmlassungsfähigen<br />
Gesetzentwurf im Sommer 2013 vorzulegen. Im Verlaufe der Arbeiten hat man erkannt, dass die Abklärungen zeitaufwendiger<br />
sind als angenommen, zumal die Vorlage nicht nur die LaserpointerProblematik abdeckt, sondern auch weitere Aspekte im<br />
Bereich der nichtionisierenden Strahlung und des Schalls. Da in diesem Bereich bereits verschiedene gesetzliche Regelungen<br />
vorhanden sind und der Gesetzentwurf nur Lücken schliessen sowie nur das Nötigste regeln soll, mussten zuerst Fragen zur<br />
Regelungstiefe, zur Verfassungsgrundlage, zum Vollzug und zu verschiedenen Zuständigkeiten beantwortet werden.<br />
5. Die Staatskanzleien aller Kantone wurden am 7. August 2013 erstmals schriftlich über den Zeitplan des<br />
Gesetzgebungsprojektes informiert. Im Jahr 2011 wurde in den Kantonen bereits eine Umfrage zu den bestehenden oder<br />
geplanten kantonalen gesetzlichen Regelungen durchgeführt. Damals wurde aber kein zeitlicher Rahmen für die geplante<br />
nationale Regelung erwähnt, da dieser noch unbekannt war.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
12.12.2013 SR Erledigt.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Strahlengerät Gesundheitsrisiko Gesetz Gesetzgebungsverfahren Verkaufsverweigerung Waffenbesitz<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
12<br />
Zuständig<br />
Departement des Innern (EDI)<br />
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287
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3784 – Postulat<br />
Rückverfolgbarkeit ausländischer Bankguthaben<br />
Eingereicht von<br />
Recordon Luc<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
24.09.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, zu untersuchen, welche gesetzlichen oder regulatorischen Massnahmen getroffen werden<br />
müssten, um Banken und andere Finanzakteure des Finanzplatzes Schweiz oder anderer abhängiger Finanzplätze in die Lage<br />
zu versetzen, die Rückverfolgbarkeit bei ihnen abgehobener ausländischer Bankguthaben zu garantieren, unabhängig davon,<br />
aus welchem Grund das Geld abgehoben wird. Die üblichen Kleinbeträge sind ausgenommen.<br />
Begründung<br />
Der Finanzplatz Schweiz ist notgedrungen dabei, einen grossen Aufwand zu betreiben, um ausländische Kunden dazu zu<br />
bringen, die Steuervorschriften in Bezug auf ihre in der Schweiz hinterlegten Gelder einzuhalten, notfalls durch<br />
Nachversteuerung.<br />
Allerdings könnten diese Bemühungen teilweise vergeblich sein und mittelfristig zu schwerwiegenden Problemen mit<br />
verschiedenen Ländern und internationalen Organisationen führen, wenn Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber Gelder<br />
abziehen, ohne dass das depotführende Institut weiss, wohin sie gehen. Diese Gefahr ist sehr gross, wenn hohe Geldbeträge<br />
bar abgehoben oder auf Konten in besonders undurchsichtigen Steueroasen überwiesen werden. Eine zumindest materielle<br />
Rechtsgrundlage scheint also wünschenswert, nicht nur um Banken und andere Vermögensverwalter für Auslandskundinnen<br />
und kunden auf das Problem aufmerksam zu machen, sondern auch um ihnen einen klaren und deutlichen Weg aufzuzeigen,<br />
der ihnen bei Rechtsunsicherheit Orientierung bietet.<br />
Im Hinblick auf die Wünsche der wichtigsten ausländischen Partner im Steuerbereich ist es durchaus möglich, dass je nach<br />
Herkunftsland des Geldes für verschiedene Gruppen von Ländern verschiedene Lösungen gerechtfertigt sind. Es ist klar, dass<br />
ein gewisser Spielraum bei Bargeldabhebungen für den täglichen Bedarf beibehalten werden muss. Nur im Hinblick auf<br />
grössere Beträge müssen Bestimmungen ins Auge gefasst werden.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 06.11.2013<br />
Die heute geltenden Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verpflichten die<br />
Finanzintermediäre, ihre Kunden zu identifizieren, die wirtschaftlich berechtigten Personen festzustellen und besondere<br />
Abklärungen zu Hintergründen und Zweck von Geschäftsbeziehungen und einzelnen Transaktionen vorzunehmen, wenn sie<br />
ihnen ungewöhnlich erscheinen. Die Finanzintermediäre haben Belege so zu erstellen, dass die Geschäftsbeziehungen und<br />
Transaktionen bei allfälligen Auskunfts und Beschlagnahmebegehren von Strafverfolgungsbehörden rekonstruiert werden<br />
können. Mit diesem "paper trail" ist auch die Rückverfolgbarkeit bei Rückzügen durch Überweisung an Dritte in jedem Fall<br />
gewährleistet.<br />
Was die unversteuerten Vermögenswerte anbetrifft, so sieht der Bundesrat in Umsetzung seiner Finanzplatzstrategie<br />
risikobasierte erweiterte Sorgfaltspflichten für die Finanzintermediäre vor. Über eine entsprechende Vorlage zur Änderung des<br />
Geldwäschereigesetzes führte er im Frühling dieses Jahres eine Vernehmlassung durch.<br />
Die künftigen Regeln, kombiniert mit den bereits getroffenen Massnahmen für einen steuerlich konformen Finanzplatz, ergeben<br />
ein Dispositiv, welches das Problem der unversteuerten Vermögenswerte in der Schweiz langfristig entschärfen wird. Zwar<br />
wird die Rückverfolgbarkeit bei reinen Barauszahlungen weiterhin nicht im gleichen Masse wie bei Überweisungen<br />
sichergestellt sein, da nur der Empfänger der Vermögenswerte und nicht auch der neue Verwahrungsort bekannt ist. Diese<br />
Lücke lässt sich jedoch ohne übermässigen administrativen Aufwand nur mit einem Verbot von Barauszahlungen vollständig<br />
schliessen. Ein solches wäre aber nach Auffassung des Bundesrates unverhältnismässig.<br />
288
Antrag des Bundesrates vom 06.11.2013<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
28.11.2013 SR Ablehnung.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Mitunterzeichnende (5)<br />
Bischof Pirmin Cramer Robert Freitag Pankraz Levrat Christian Stadler Markus<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Bankeinlage Kapitaltransaktion Ausland Transparenz Kapitalverkehr Steuerausweichung Bankrecht<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
24<br />
Zuständig<br />
Finanzdepartement (EFD)<br />
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289
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3785 – Interpellation<br />
Krankenkassen. Sicherung der Vermögenswerte der Grundversicherung<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
EgerszegiObrist<br />
Christine<br />
25.09.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Aus heutiger Sicht kann man davon ausgehen, dass die Initiative für eine öffentliche Krankenkasse in der zweiten Hälfte 2014<br />
zur Abstimmung kommt. Um zu verhindern, dass die betroffenen Versicherungen mit Blick auf eine mögliche Annahme der<br />
Initiative Vermögenswerte und Prämiengelder von der Grund in die Zusatzversicherung verschieben oder bezüglich der<br />
Unternehmensstrukturen Anpassungen vornehmen, bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:<br />
1. Was kehrt er vor, um zu verhindern, dass Vermögenswerte der Grundversicherung zweckentfremdet innerhalb der<br />
Versicherungsunternehmen und Versicherungsgruppen verschoben werden?<br />
2. Was kehrt er vor, um zu verhindern, dass im Vorfeld oder im Nachgang zur Abstimmung Anpassungen in den<br />
Unternehmensstrukturen vorgenommen werden, die sich zum Nachteil der Versicherten auswirken könnten, indem<br />
Vermögenswerte vernichtet oder zweckentfremdet werden?<br />
3. Welche weiteren Vorkehrungen trifft er, um zu verhindern, dass Vermögenswerte und Prämiengelder vor oder nach der<br />
Abstimmung zweckentfremdet werden?<br />
Antwort des Bundesrates vom 20.11.2013<br />
1. Gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) haben die<br />
Versicherer dafür zu sorgen, dass der sozialen Krankenversicherung keine Mittel entzogen werden. In Artikel 60 Absatz 2 KVG<br />
wird zudem festgehalten, dass die Finanzierung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) selbsttragend sein<br />
muss. Die Versicherer weisen die Rückstellungen und Reserven für die OKP in der Bilanz gesondert aus. Zudem sind sie<br />
aufgrund von Artikel 60 Absatz 3 KVG verpflichtet, eine gesonderte Betriebsrechnung für die OKP zu führen. Der Gewinn, der<br />
in der OKP erwirtschaftet wird, muss somit den Reserven der OKP zugeschrieben werden. Gleiches gilt für die freiwillige<br />
Taggeldversicherung nach KVG. Gemäss der Richtlinie des Eidgenössischen Departementes des Innern (EDI) zur<br />
Rechnungslegung in der sozialen Krankenversicherung und zum aufsichtsrechtlichen Abschluss haben die Versicherer die<br />
Bilanz und die Erfolgsrechnung seit dem Rechnungsjahr 2012 nach Marktwerten zu erstellen.<br />
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) prüft die Jahresrechnungen der Versicherer und achtet insbesondere darauf, dass die<br />
Gewinnverteilung korrekt erfolgt. Bei Versicherern, die sowohl die soziale Krankenversicherung als auch Zusatzversicherungen<br />
nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1) anbieten, deren Verwaltung jedoch durch die gleichen<br />
Mitarbeitenden erfolgt, kommt überdies der Kontrolle der Verteilschlüssel für die indirekten Kosten eine besondere Bedeutung<br />
zu. Seit dem Jahr 2012 erhält das BAG mit den Jahresrechnungen auch eine Übersicht über die Vermögenswerte nach<br />
Marktwerten. Stellt das BAG einen Mittelabfluss aus der OKP oder der freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG fest,<br />
verlangt es vom Versicherer eine sofortige Korrektur.<br />
2. Unter Anpassungen in den Unternehmensstrukturen sind Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und<br />
Vermögensübertragungen zu verstehen.<br />
Bei Restrukturierungen, beispielsweise Spaltungen, vergleicht das BAG die Bilanzen vor und nach der Spaltung und prüft, ob<br />
sämtliche Werte, welche der sozialen Krankenversicherung zugerechnet werden, der neuen Gesellschaft, welche die soziale<br />
Krankenversicherung betreibt, zugeordnet wurden. Zudem sind die Versicherer verpflichtet, Übergabe bzw.<br />
Übernahmeprotokolle einzureichen, aus denen hervorgeht, dass alle Aktiven und Passiven vom übernehmenden Versicherer<br />
per Übertragungsdatum ordnungsgemäss übernommen wurden. Die Revisionsstellen der übergebenden und der<br />
übernehmenden Versicherer reichen dem BAG zudem Berichte ein, die bestätigen, dass bei der Übertragung keine Mittel aus<br />
der sozialen Krankenversicherung abgeflossen sind und dass die Reserven und Rückstellungen für alle<br />
290
Versicherungsbereiche materiell und formell richtig übergeben wurden.<br />
3. Mit den zurzeit vorhandenen Instrumenten, wie unter den Ziffern 1 und 2 aufgeführt, ist es nicht möglich, jede<br />
Zweckentfremdung von Vermögenswerten festzustellen. Um jeglichen Entzug von Vermögenswerten zu erkennen und zu<br />
verhindern, wird das Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG; BBl 2012 1999)<br />
benötigt. Dieses Gesetz, das sich zurzeit in parlamentarischer Beratung befindet, würde es dem Bundesrat erlauben,<br />
Vorschriften zur Überwachung gruppeninterner Vorgänge zu erlassen und somit Geldflüsse innerhalb der Gruppe zu<br />
überprüfen. Damit würde die Aufsicht ausreichende Instrumente erhalten, um zu erkennen, ob Gelder unzulässigerweise in<br />
einer Gruppe zulasten der sozialen Krankenversicherung verschoben werden. Mit dem KVAG erhielte das BAG auch die<br />
Möglichkeit, zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes jederzeit Dritte beizuziehen. Damit kann die<br />
Aufsicht bei Verdacht auf Zweckentfremdung von Geldern aus der sozialen Krankenversicherung zielgerichtet und unmittelbar<br />
mit ausreichenden Ressourcen Prüfungen bei einem Versicherer vor Ort vornehmen. Zudem hätte die Aufsichtsbehörde mit<br />
dem KVAG die Möglichkeit, eine Beteiligung eines Unternehmens an einer Krankenkasse oder die Beteiligung einer Kasse an<br />
einem anderen Unternehmen zu untersagen oder an Bedingungen zu knüpfen, falls die Beteiligung die Interessen der<br />
Versicherten gefährdet.<br />
Das KVAG enthält auch wirksamere Sanktionsmöglichkeiten gegenüber den Versicherern, wenn sie sich nicht an die<br />
rechtlichen Vorgaben halten oder einer von der Aufsichtsbehörde angeordneten Kontrolle widersetzen.<br />
Der Bundesrat hat des Weiteren am 20. September 2013 eine Botschaft zuhanden des <strong>Parlament</strong>es verabschiedet betreffend<br />
eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Risikoausgleich; Trennung von Grund und<br />
Zusatzversicherung; BBl 2013 7953). Diese Vorlage verlangt unter anderem, dass die Versicherer Grund und<br />
Zusatzversicherungen in getrennten juristischen Personen führen. Sobald alle Krankenversicherer getrennt wären, bestünde<br />
die Gefahr der Zweckentfremdung oder Verschiebung von Vermögenswerten aufgrund von Spaltungen nicht mehr.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
09.12.2013 SR Erledigt.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Krankenkasse Monopol Zusatzversicherung Kapitaltransaktion Buchführung Krankenversicherung Krankenkassenprämie<br />
Volksabstimmung Missbrauch Versicherungsaufsicht<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
2841<br />
Zuständig<br />
Departement des Innern (EDI)<br />
Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />
© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
291
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3786 – Interpellation<br />
Massaker in Ashraf<br />
Eingereicht von<br />
Recordon Luc<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
25.09.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird gebeten, auf folgende Fragen zu antworten:<br />
1. Kann er die in der untenstehenden Begründung dargelegten Fakten bestätigen?<br />
2. Wäre es nicht geboten, die ehemaligen Bewohnerinnen und Bewohner des Camps Ashraf mit Blauhelmen zu beschützen<br />
und schnellstmöglich ausserhalb von Irak in Sicherheit zu bringen?<br />
3. Sollte nicht gefordert werden, dass gemäss Genfer Abkommen IV unter Aufsicht des UNHCR sämtliche Geiseln befreit, die<br />
Verletzten medizinisch versorgt und die Verstorbenen menschenwürdig begraben werden?<br />
4. Ist die Schweiz bereit, ihre Guten Dienste anzubieten, um eine befriedigende Lösung zu finden?<br />
5. Was kann unternommen werden, damit die Urheber dieser Verbrechen angemessen bestraft werden?<br />
6. Insbesondere, wie ist zu erreichen, dass eine unabhängige Untersuchung durchgeführt wird, die die genauen Fakten abklärt<br />
und feststellt, wer dafür verantwortlich ist?<br />
Begründung<br />
Jahrelang wurden in dem Camp Ashraf in Irak Flüchtlinge aufgenommen, die Mitglieder oder Anhänger der Volksmudschahidin<br />
(MEK) sind, einer iranischen Oppositionsbewegung. Iran gefiel nicht, dass einige seiner Staatsangehörigen, insbesondere aus<br />
der genannten Bewegung, nach Irak geflüchtet sind. Im Laufe der Jahre hat Iran deshalb wiederholt Druck ausgeübt, damit die<br />
irakische Regierung das Lager bedrängt und letztlich schliesst. So wurde erreicht, dass die Bewohnerinnen und Bewohner des<br />
Camps Ashraf in das wesentlich weiter von der iranischirakischen Grenze entfernt liegende Camp Liberty zwangsumgesiedelt<br />
wurden. Am 17. August wurde eine Übereinkunft zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern, den Vereinigten Staaten, der<br />
Uno und der irakischen Regierung abgeschlossen, derzufolge 100 Bewohnerinnen und Bewohner so lange in Ashraf bleiben<br />
dürfen, bis alle beweglichen und unbeweglichen Güter verkauft oder weggebracht worden sind. In der Nacht vom 31. August<br />
auf den 1. September 2013 sind diese Personen jedoch Opfer eines Angriffs der irakischen Armee und der Spezialeinheit des<br />
irakischen Premierministers (Swat) geworden. Im Vorfeld ist der Strom abgeschaltet, sind die Wasserleitungen blockiert und<br />
ist die Lieferung von Lebensmitteln verhindert worden, um das Camp für den Angriff vorzubereiten. Zunächst wurde das Camp<br />
mit Granatwerfern beschossen, dann griffen die Truppen die Häuser an, indem sie RPG7Raketen abfeuerten, und schossen<br />
dann direkt auf die Menschen in ihren Wohnungen. Verwundete wurden mit einem Kopfschuss getötet. Man kann hier von<br />
kollektiver Exekution sprechen. Manchen Opfern wurden erst die Hände auf den Rücken gebunden, bevor sie erschossen<br />
wurden. Auf der Suche nach weiteren Einwohnern suchten die Angreifer das Spital auf; dort schossen sie auf die Verletzten<br />
und töteten sie dann per Kopfschuss. Überlebende haben ausgesagt, dass der Polizeikommandant der Provinz Diyala,<br />
General Jamil Chemari, seit dem Vorabend des Angriffs in Ashraf stationiert war, um diesen zusammen mit Offizieren zu leiten,<br />
darunter Hauptmann Heydar Azab (der bereits von der spanischen Justiz wegen seiner Beteiligung an den vorigen beiden<br />
Massakern in Ashraf gesucht wird). 52 Leichen von Bewohnern des Camps Ashraf sind identifiziert worden; darüber hinaus gibt<br />
es Vermisste. Die Angreifer haben zudem einen Grossteil der Güter verbrannt; das Camp war von dicken Rauchwolken<br />
bedeckt. Das offizielle iranische Fernsehen liess verlauten, dass Dutzende Mitglieder der MEK bei dem Angriff der<br />
Bevölkerung und der irakischen DschihadTruppen auf das Camp Ashraf getötet wurden. Die Iranische Revolutionsgarde hat<br />
sich in einer Mitteilung erfreut gezeigt über den Tod von 70 Mitgliedern der MEK im Camp Ashraf.<br />
Antwort des Bundesrates vom 13.11.2013<br />
1. Gemäss den Informationen des UnoHochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) und der Unterstützungsmission der<br />
292
1. Gemäss den Informationen des UnoHochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) und der Unterstützungsmission der<br />
Vereinten Nationen in Irak (Unami) wurden am 1. September 2013 tatsächlich 52 der noch im Lager ansässigen<br />
Bewohnerinnen und Bewohner getötet. Zudem werden nach UnoAngaben sieben Personen vermisst. Zum heutigen Zeitpunkt<br />
ist es schwierig, den Sachverhalt zu ermitteln und die Verantwortlichkeiten abzuklären. Deshalb ist es wichtig, dass die<br />
irakischen Behörden alle notwendigen Massnahmen ergreifen, damit die Fakten ermittelt und alle mutmasslichen<br />
Rechtsverletzungen untersucht werden können, wie dies die Hochkommissarin für Menschenrechte gefordert hat.<br />
2. Die Sicherheit der ehemaligen Bewohnerinnen und Bewohner des Camps Ashraf liegt in der Verantwortung Iraks, solange<br />
sie auf dem irakischen Territorium leben. Die Uno richtete am 12. September 2013 denn auch einen Appell an die irakischen<br />
Behörden, um sicherzustellen, dass die Sicherheit dieser Personen nach deren vorübergehender Verlegung in das Camp<br />
Hurriya gewährleistet ist. Zudem lancierte sie einen Appell an die internationale Gemeinschaft, damit ein definitiver<br />
Aufenthaltsort für diese Personen gefunden werden kann. Von fast 3200 internierten Asylsuchenden haben bis jetzt 210<br />
Personen im Ausland Zuflucht gefunden.<br />
3. In der Tat muss die Schweiz, wie die anderen Vertragsstaaten der Genfer Konventionen, die humanitären Normen<br />
respektieren bzw. sich für deren Respektierung starkmachen. Folglich setzt sich die Schweiz dafür ein, dass die Regeln der<br />
Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts respektiert werden. Die irakischen Behörden wurden unmittelbar nach den<br />
Ereignissen des 1. September 2013 an ihre Pflichten erinnert, dies anlässlich einer Demarche beim irakischen Botschafter in<br />
Jordanien, bei der Erläuterungen zum Sachverhalt und zu den irakischen Absichten gefordert wurden. Irak bestätigte bei dieser<br />
Gelegenheit seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem UNHCR.<br />
4. Das EDA verfolgt die Situation aufmerksam durch seine Kontakte mit dem IKRK, dem UNHCR und der Unami sowie über<br />
seine Vertretung in Amman, die mit dem Botschafter Iraks in Kontakt ist. Das EDA hat mehrmals seinen Willen und seine<br />
Bereitschaft zur Unterstützung des UNHCR und der Unami zum Ausdruck gebracht.<br />
5./6. Gemäss dem Völkerrecht müssen alle geltend gemachten Rechtsverletzungen untersucht werden, damit die<br />
mutmasslichen Täter vor Gericht gestellt werden können. Die Schweiz erinnert sowohl auf bilateraler als auch auf multilateraler<br />
Ebene regelmässig an diese Pflicht. Die irakische Regierung hat erklärt, dass sie eine Untersuchung zur Ermittlung der Fakten<br />
angeordnet hat, und die Uno entsandte Ermittler vor Ort. Die Schweiz wird die Situation auch weiterhin aufmerksam verfolgen.<br />
Die aktuell bekannten Resultate dieses komplexen Prozesses sind weiterhin ungenügend.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
02.12.2013 SR Erledigt.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Mitunterzeichnende (8)<br />
Berberat Didier Bieri Peter EgerszegiObrist Christine Germann Hannes Gutzwiller Felix Levrat Christian<br />
Maury Pasquier Liliane SeydouxChriste Anne<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Irak politische Gewalt Flüchtling multinationale Truppe Gute Dienste Beilegung der Streitigkeiten<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
08<br />
Zuständig<br />
Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)<br />
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293
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3831 – Postulat<br />
Finanzierungsschlüssel für die universitäre Ausbildung zusätzlicher Ärztinnen und Ärzte<br />
Eingereicht von<br />
Fetz Anita<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
26.09.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, zusammen mit den Universitätskantonen, die das Studium der Medizin anbieten,<br />
1. bis Mitte 2014 die effektiven Kosten zusätzlicher universitärer Ausbildungsplätze für Medizinerinnen und Mediziner zu<br />
erheben; und<br />
2. bis Ende 2014 einen neuen Finanzierungsschlüssel für diese universitäre Ausbildung vorzuschlagen.<br />
Begründung<br />
Der Dialog nationale Gesundheitspolitik möchte die Abschlusszahlen in der Humanmedizin möglichst auf 1200 bis 1300 pro<br />
Jahr steigern. Die Situation ist insofern unbefriedigend, weil dazu bei den betroffenen Universitätskantonen nur die<br />
Grundbeiträge des Bundes zur Verfügung stehen, die zudem immanent von Sparpaketen, die als Konsolidierungs und<br />
Aufgabenüberprüfungspakete daherkommen, bedroht werden. Im besten Fall führt dies zu einer Gewichtsverschiebung<br />
innerhalb der Universitäten, im schlechtesten Fall zu weniger Mitteln als budgetiert. Erschwerend kommt dazu, dass keine<br />
verlässlichen Zahlen zu den tatsächlich zu erwartenden Kosten zusätzlicher Ausbildungsplätze an Universitäten vorliegen.<br />
Der Bundesrat soll deshalb zum einen bis Mitte kommenden Jahres die effektiven Kosten zusätzlicher Ausbildungsplätze in<br />
der Humanmedizin erheben, damit in diesem Punkt Klarheit herrscht.<br />
Da der Bundesrat zum andern verschiedentlich gesagt hat, er wolle sich an solchen zusätzlichen Kosten allenfalls frühestens in<br />
der BFIPeriode 20172020 beteiligen, muss die Diskussion über einen möglichen neuen Finanzierungsschlüssel schon<br />
vorher einsetzen, um den betroffenen Kantonen und Universitäten mit einer Vorlaufzeit von ein bis zwei Jahren die Aufstockung<br />
ihrer Kapazitäten zu ermöglichen. Deshalb soll der Bundesrat bis Ende 2014 einen neuen Finanzierungsschlüssel vorschlagen,<br />
der in die BFIPeriode 20172020 einfliessen soll.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 13.11.2013<br />
Der Bundesrat hat verschiedentlich festgehalten, dass in der Aus und Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten<br />
Handlungsbedarf besteht. Die Verantwortung für die kantonalen Universitäten und die Universitätsspitäler und damit für die<br />
Medizinerinnen und Medizinerausbildung liegt bei den Kantonen. Der Bund ist gemäss der geltenden Kompetenzordnung<br />
subsidiär und hauptsächlich über die Grundbeiträge gemäss Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 1999 (UFG)<br />
beteiligt. Für diese ist in der Periode 20132016 ein substanzielles jährliches Wachstum von 3,7 Prozent vorgesehen.<br />
Mit diesen Grundbeiträgen sowie mit den zusätzlichen interkantonalen Mitteln erhalten die Trägerkantone während der<br />
laufenden Periode bereits eine substanzielle finanzielle Unterstützung für die sukzessive Erhöhung der Anzahl Studienplätze in<br />
der Humanmedizin. Über die projektgebundenen Beiträge nach UFG finanziert er zudem ein Zusammenarbeitsprojekt zur<br />
Stärkung der Hausarztmedizin mit 4 Millionen Franken.<br />
Gemäss aktueller Planung wird am 1. Januar 2015 das Hochschulförderungs und Koordinationsgesetz vom 30. September<br />
2011 (HFKG) in Kraft treten und das UFG ablösen. Die Finanzierungsbestimmungen werden erst später, voraussichtlich auf<br />
den 1. Januar 2017 in Kraft treten. Mit der Vorbereitung der Grundlagen für die detaillierte Festlegung der HFKG<br />
Finanzierungsbestimmungen zuhanden des Bundesrates und der zukünftigen <strong>Schweizer</strong>ischen Hochschulkonferenz (SHK) ist<br />
eine Arbeitsgruppe betraut, die neben dem federführenden Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation<br />
Vertretungen der Kantone, aller Hochschultypen und weiterer Bundesstellen umfasst. Die dafür wichtige Festlegung der<br />
Referenzkosten (auf der Basis der Kosten pro Student oder Studentin), der Disziplinen und Fachbereichsgruppen sowie<br />
deren Gewichtung liegt in der Kompetenz der Plenarversammlung der SHK, der neben dem Bund alle Kantone angehören. Es<br />
294
deren Gewichtung liegt in der Kompetenz der Plenarversammlung der SHK, der neben dem Bund alle Kantone angehören. Es<br />
wird also in der Kompetenz dieses Organs liegen, die Medizinstudierenden, falls sich dies auf der Basis der tatsächlichen<br />
Ausbildungskosten und allfälliger zusätzlicher hochschulpolitischer Erwägungen als angezeigt erweisen wird, stärker zu<br />
gewichten, als dies heute gemäss UFG der Fall ist.<br />
Auch die Vorbereitungen zur BFIBotschaft 20172020 sind bereits im Gang. Die <strong>Schweizer</strong>ische Universitätskonferenz hat<br />
dazu am 26. September 2013 der Rektorenkonferenz der <strong>Schweizer</strong> Universitäten (Crus) ein Mandat erteilt, bis Ende 2014<br />
eine strategische Planung 20172020 vorzulegen. Diese soll die strategischen Ziele für die Jahre 2017 bis 2020 und konkrete<br />
Massnahmen zur Erreichung dieser Ziele aufführen. Insbesondere soll die Strategie Aussagen über einen möglichen Beitrag<br />
der universitären Hochschulen zur Linderung des Ärztemangels (z. B. Erhöhung der Ausbildungskapazität in Humanmedizin,<br />
Differenzierung der medizinischen Ausbildung für die Versorgung bzw. die Forschung) sowie über die effektiven Kosten dieser<br />
Massnahmen enthalten. Auf dieser Basis ist der Bedarf an Bundesmitteln nach HFKG für die BFIPeriode 20172020<br />
anzugeben.<br />
An den Forderungen des Postulates wird also bereits intensiv gearbeitet. Aus diesem Grund erachtet es der Bundesrat als<br />
nicht opportun, vorzeitig in die Aufgaben der Hochschulkonferenz sowie die Arbeiten der Crus einzugreifen.<br />
Antrag des Bundesrates vom 13.11.2013<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
25.11.2013 SR Zurückgezogen.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Mitunterzeichnende (8)<br />
Cramer Robert Gutzwiller Felix Janiak Claude Luginbühl Werner Maury Pasquier Liliane Recordon Luc<br />
Savary Géraldine Stöckli Hans<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
medizinischer Unterricht Studium Universität Arzt/Ärztin Kostenrechnung Kanton Arbeitskräftebedarf<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
2841<br />
Zuständig<br />
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)<br />
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295
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3833 – Interpellation<br />
Angemessene Berücksichtigung des Kantons Graubünden im Rahmen der Weiterentwicklung der Armee<br />
Eingereicht von<br />
Schmid Martin<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
26.09.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird gebeten, folgende Frage zu beantworten:<br />
Ist er bereit, den Kanton Graubünden im Rahmen der Weiterentwicklung der Armee angemessen zu berücksichtigen und im<br />
Kanton Graubünden weiterhin mindestens ein Kommando eines grossen Verbands zu stationieren?<br />
Begründung<br />
Die Armee steht in einem strukturellen Wandel. Aufgrund der finanziellen Vorgaben ist eine Redimensionierung der<br />
Truppenstärke vorgesehen. Vorgesehen ist, die Gebirgsinfanteriebrigade 12 und das in der Kaserne Chur stationierte<br />
zugehörige Kommando aufzulösen. Damit gehen weitere Arbeitsplätze verloren.<br />
Der Kanton Graubünden ist traditionell ein sehr militärfreundlicher Kanton. Nicht nur die Behörden, sondern auch die<br />
Bevölkerung tragen die Armee mit. Die Bevölkerung weiss um den wichtigen und wertvollen Beitrag der Armee zur Bewältigung<br />
von Ereignissen und Veranstaltungen auf Kantonsgebiet.<br />
Zudem ist die Stadt Chur der traditionelle Standort des Kommandos der Gebirgsinfanteriebrigade 12. Dies ist ein wesentlicher<br />
Punkt für den Goodwill der Bevölkerung des Kantons und speziell natürlich derjenigen von Chur und Umgebung gegenüber der<br />
Armee. Die Bevölkerung im Raum Chur würde es nicht verstehen, wenn sie weiterhin den Schiesslärm zu akzeptieren hätte,<br />
ohne künftig auch über ein entsprechendes Kommando zu verfügen.<br />
Der Kanton Graubünden verfügt zudem im Verhältnis zu anderen Kantonen mit vergleichbarer militärischer Topografie über<br />
eine weit unterdurchschnittliche Zahl an Infrastruktureinrichtungen, Kommandos und Waffenplätzen. Gleichzeitig kommt dem<br />
Kanton Graubünden für die Landesverteidigung aufgrund der geografischen Lage und Ausdehnung eine erhebliche Bedeutung<br />
zu, ist er doch mit 7106 Quadratkilometern Ausdehnung der grösste Kanton der Schweiz und weist er mit rund 700 Kilometern<br />
die längste Grenzlinie auf. Konsequenterweise müsste der Kanton Graubünden aufgrund dieser Ausgangslage bei der<br />
Stationierung eines Kommandos eines grossen Truppenverbandes berücksichtigt werden. Mit der Stationierung eines<br />
Kommandos in Chur würde auch der sprachlichen Minderheit der Rätoromanen Rechnung getragen.<br />
Antwort des Bundesrates vom 13.11.2013<br />
Bei der Festlegung der künftigen Standorte der Armee werden in erster Linie militärische, dann aber auch<br />
betriebswirtschaftliche Kriterien sowie staatspolitische Auswirkungen der Stationierung berücksichtigt. Um die<br />
Betriebsausgaben der Armee innerhalb des festgelegten Finanzrahmens zu decken und nach wie vor eine vertretbare<br />
Investitionsquote zu erreichen, sind bei der aktuellen Weiterentwicklung der Armee intensive und anhaltende<br />
Sparanstrengungen geboten. Einsparungen müssen auch aufseiten der Immobilien erzielt werden.<br />
Der Bundesrat ist bestrebt, den Kanton Graubünden im Rahmen der Weiterentwicklung der Armee angemessen zu<br />
berücksichtigen. Wie bei allen Infrastrukturen ist dem Bundesrat auch bei der Stationierung der Kommandos der grossen<br />
Verbände eine möglichst gleichmässige Verteilung der Standorte ein Anliegen. Über die konkrete Zuteilung der<br />
Kommandostandorte werden die Kantone zu gegebener Zeit informiert. Bis zum Vorliegen des Stationierungskonzeptes<br />
äussert sich der Bundesrat nicht zu einzelnen Standorten.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
296
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
03.12.2013 SR Erledigt.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Mitunterzeichnende (1)<br />
Engler Stefan<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Armeereform Erhaltung von Arbeitsplätzen Graubünden militärische Anlage regionale Wirtschaft<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
09<br />
Zuständig<br />
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)<br />
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297
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3834 – Postulat<br />
Berufliche Vorsorge. Auswirkungen der Änderung des Umwandlungssatzes<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
EgerszegiObrist<br />
Christine<br />
26.09.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Überwiesen an Bundesrat<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht über die Auswirkungen der Senkung des Umwandlungssatzes auf die<br />
Versicherten zu erstellen.<br />
Begründung<br />
Die in den Eckwerten zur Reform der Altersvorsorge angekündigte Senkung des Umwandlungssatzes ist schon jetzt sehr<br />
umstritten. Eine rechtzeitige, umfassende Information über die Auswirkungen der Herabsetzung des Umwandlungssatzes wird<br />
sehr wichtig sein. Wichtig ist insbesondere aufzuzeigen, welcher Anteil der Versicherten in der beruflichen Vorsorge überhaupt<br />
von einer Senkung des Umwandlungssatzes betroffen sein wird.<br />
Der Bericht sollte die folgenden Fragestellungen behandeln:<br />
1. Wie hoch ist der Anteil der Pensionskassen und Vorsorgeeinrichtungen, die bereits einen Umwandlungssatz haben, der bei<br />
6 Prozent liegt?<br />
2. Wie viele Versicherte sind bereits davon betroffen?<br />
3. Welche Trends bezüglich künftiger Anpassungen der reglementarischen Umwandlungssätze lassen sich erkennen?<br />
4. Wie wurde von grossen Vorsorgeeinrichtungen die Herabsetzung des Umwandlungssatzes vollzogen? Wurde die Senkung<br />
von flankierenden Massnahmen begleitet, wenn ja, von welchen?<br />
Antrag des Bundesrates vom 13.11.2013<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
12.12.2013 SR Annahme.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Umwandlungssatz Rente Bericht Pensionskasse<br />
298
Ergänzende Erschliessung:<br />
28<br />
Zuständig<br />
Departement des Innern (EDI)<br />
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299
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3835 – Postulat<br />
Umsetzung von Artikel 50 der Bundesverfassung. Erfahrungen<br />
Eingereicht von<br />
Germann Hannes<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
26.09.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Überwiesen an Bundesrat<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, über die Wirkung von Artikel 50 der Bundesverfassung Bericht zu erstatten.<br />
Begründung<br />
Im Jahr 2000 ist die neue Bundesverfassung in Kraft getreten. Unter anderem wurde ein "Städte und Gemeindeartikel"<br />
eingeführt. Artikel 50 der Bundesverfassung lautet wie folgt:<br />
"1. Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.<br />
2. Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.<br />
3. Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete."<br />
Nachdem die Verfassung seit über zehn Jahren in Kraft ist, ist eine solche Evaluation angezeigt und kann auf langjährige<br />
Erfahrungen abgestützt werden. Sie soll aufzeigen, welches die Folgen des neuen Verfassungsartikels sind, wie er von den<br />
Bundesstellen interpretiert wird und welche konkrete Bedeutung der Artikel hat. Dabei wird auch zu untersuchen sein, ob die in<br />
den Artikel gesetzten Erwartungen erfüllt wurden und wie sich der neue Verfassungsartikel auf die politischen<br />
Entscheidprozesse ausgewirkt hat. Schliesslich sollen Verbesserungsmöglichkeiten zur Umsetzung von Artikel 50 der<br />
Bundesverfassung aufgezeigt werden.<br />
Antrag des Bundesrates vom 13.11.2013<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
11.12.2013 SR Annahme.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Mitunterzeichnende (1)<br />
Baumann Isidor<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
300
Stadt Agglomeration Gemeinde Autonomie Berggebiet Verfassungsartikel Gesetzesevaluation Auslegung des Rechts<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
04;12<br />
Zuständig<br />
Justiz und Polizeidepartement (EJPD)<br />
Konnexe Geschäfte<br />
13.3820<br />
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301
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3836 – Interpellation<br />
Unterstützung für USschweizerische Doppelbürger<br />
Eingereicht von<br />
Graber Konrad<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
26.09.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Was beabsichtigt der Bundesrat zu unternehmen, damit USschweizerische Doppelbürger ihrer allfälligen Steuerpflicht in den<br />
USA abwicklungsmässig unbürokratisch nachkommen und einen Verzicht auf die USStaatsbürgerschaft ohne administrative<br />
Hürden umsetzen können?<br />
Begründung<br />
Offensichtlich sind sich viele USDoppelbürger ihrer Steuerpflicht in den USA nicht bewusst und haben deshalb unbeabsichtigt<br />
gegen USSteuergesetz verstossen. Die bisher nicht bezahlten Steuern können im Rahmen einer Selbstanzeige nachbezahlt<br />
werden, wobei in der Regel neben einer Busse auch Zinsen zu bezahlen sind. Viele USschweizerische Doppelbürger<br />
möchten die Situation bereinigen und im Zuge davon auch auf ihre amerikanische Staatsbürgerschaft verzichten.<br />
In der Praxis zeigt sich, dass diese Situation zu grosser Verunsicherung führt und dass die Situation nicht einfach mit der<br />
"Rückgabe des USPasses" bereinigt werden kann. Zudem ist der Verzicht auf die amerikanische Staatsbürgerschaft<br />
offensichtlich erst nach einem relativ langwierigen und administrativ aufwendigen Prozedere möglich.<br />
Es ist deshalb angezeigt, USschweizerischen Doppelbürgern, die unbeabsichtigt gegen USSteuergesetz verstossen haben,<br />
in einem administrativ einfachen Verfahren zu ermöglichen, ihre Situation zu legalisieren und bei Bedarf auf die US<br />
Staatsbürgerschaft zu verzichten. Der Bundesrat wird ersucht darzulegen, welche Handlungsmöglichkeiten in diesem<br />
Zusammenhang offenstehen und welche Massnahmen er unter Einbezug der Finanzinstitute umzusetzen beabsichtigt.<br />
Antwort des Bundesrates vom 30.10.2013<br />
Der Bundesrat ist sich bewusst, dass schweizerischamerikanische Doppelbürger oft unbewusst oder ungewollt ihre US<br />
Steuerpflicht nicht wahrgenommen und somit gegen USSteuergesetze verstossen haben. Die korrekte Erfüllung der<br />
Steuerpflicht in den USA ist Ausfluss der Pflichten, die diese Personen als Bürger der USA zu erfüllen haben, und steht somit<br />
nicht im Einflussbereich der <strong>Schweizer</strong> Behörden. Dasselbe gilt für die Modalitäten des Verzichts auf die US<br />
Staatsbürgerschaft, welche die Erfüllung der Steuerpflicht voraussetzt.<br />
Das amerikanische Recht bietet USSteuerpflichtigen, welche ihren USSteuerpflichten nicht nachgekommen sind, zwei<br />
Möglichkeiten, um ihre Steuersituation zu bereinigen:<br />
1. Offenlegungsprogramm (Offshore Voluntary Disclosure Program)<br />
USSteuerpflichtige können sich bei der USSteuerbehörde für das Offenlegungsprogramm anmelden. Dabei werden US<br />
Steuern (unter Anrechnung eventueller ausserhalb der USA bezahlten Steuern), Zinsen und eine Busse erhoben. Im Gegenzug<br />
verzichten die USA auf eine Strafanzeige.<br />
2. Vereinfachtes Offenlegungsprogramm für nichtansässige Personen (Streamlined Filing Compliance Procedure for Non<br />
Resident U.S. Taxpayers)<br />
Seit dem 1. September 2012 bietet die USSteuerbehörde für im Ausland ansässige USSteuerpflichtige ein administrativ<br />
vereinfachtes Programm an. Die Teilnahme an diesem vereinfachten Programm setzt voraus, dass die in den USA<br />
steuerpflichtige Person seit dem 1. Januar 2009 nicht in den USA ansässig ist, für denselben Zeitraum keine US<br />
Steuererklärung ausgefüllt hat und sie ein geringes ComplianceRisiko darstellt. Ein geringes ComplianceRisiko bedeutet,<br />
dass die steuerpflichtige Person keine hohen ComplianceRisikoIndizien aufweist und ihre Steuerschuld pro Jahr nicht mehr<br />
als 1500 Dollar beträgt. Zudem verzichtet die steuerpflichtige Person mit ihrer Anmeldung am vereinfachten Programm auf<br />
302
eine Teilnahme am ordentlichen Offenlegungsprogramm. Anders als beim ordentlichen Offenlegungsprogramm können die<br />
USBehörden jedoch Strafanzeige gegen steuerpflichtige Personen vornehmen, sofern diese von der USSteuerbehörde kein<br />
geringes ComplianceRisiko attestiert bekommen.<br />
Der Bundesrat wird sich weiterhin für die Belange von Doppelbürgern einsetzen, wobei den Grenzen des Einflussbereichs der<br />
<strong>Schweizer</strong> Behörden Rechnung zu tragen ist.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
28.11.2013 SR Erledigt.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Mitunterzeichnende (4)<br />
Baumann Isidor Bischofberger Ivo Eder Joachim Engler Stefan<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
doppelte Staatsangehörigkeit <strong>Schweizer</strong>/in USA Steuerpflichtige/r Steuererhebung Steuerrecht Vereinfachung von Verfahren<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
24<br />
Zuständig<br />
Finanzdepartement (EFD)<br />
Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />
© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
303
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3837 – Postulat<br />
Konsumenten und Produzentenschutz. Wie ist der Stand der Dinge bei den geschützten Bezeichnungen<br />
von landwirtschaftlichen Erzeugnissen?<br />
Eingereicht von<br />
Savary Géraldine<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
26.09.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Überwiesen an Bundesrat<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht vorzulegen, der die Tätigkeit von Kantonen und Bund bei der Aufdeckung und<br />
Bestrafung von Betrugsfällen im Zusammenhang mit geschützten Bezeichnungen von in und ausländischen<br />
landwirtschaftlichen Erzeugnissen untersucht, so die Ursprungsbezeichnungen und die geografischen Angaben, die<br />
Bezeichnungen "Berg" und "Alp" und auch die Bezeichnungen von biologischen Erzeugnissen und Lebensmitteln. Der Bericht<br />
soll zudem die verschiedenen Massnahmen aufführen, die der Bund im Ausland ergriffen hat, um die Bezeichnungen zu<br />
schützen. Schliesslich soll der Bericht, wenn nötig, Massnahmen vorschlagen, mit denen allfällige Lücken geschlossen werden<br />
können.<br />
Begründung<br />
In den letzten Jahren haben sowohl der Bundesrat als auch das <strong>Parlament</strong> Beschlüsse gefasst, mit denen der Konsumentenund<br />
der Produzentenschutz verbessert werden. Es wurden dazu Gesetze geändert und Abkommen abgeschlossen,<br />
namentlich die SwissnessVorlage, das Lebensmittelgesetz und die bilateralen Abkommen. Auf dem Markt finden sich immer<br />
mehr landwirtschaftliche Erzeugnisse mit einer geschützten Bezeichnung, und ihr Anteil am Markt nimmt stetig zu.<br />
Für den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung und die Kontrolle von deren Einhaltung sind in erster Linie die Kantone<br />
zuständig. Der Bundesrat sorgt für die Aufsicht und die Koordination zwischen den verschiedenen Akteuren. Hingegen fehlt im<br />
heutigen Zeitalter der Globalisierung und der damit verbundenen Zunahme der Warenflüsse auf dem <strong>Schweizer</strong> Markt eine<br />
Gesamtsicht im Bereich der geschützten Bezeichnungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Eine vollständige und<br />
zentralisierte Zusammenstellung der Anzeigen, der zutage getretenen Betrugsfälle und der von den zuständigen Behörden<br />
getroffenen Sanktionen würde Informationen liefern über den Stand der Dinge und die Entwicklung über die Jahre hinweg.<br />
Die Resultate könnten der Öffentlichkeit in einem jährlichen Bericht zugänglich gemacht werden und würden es den<br />
betroffenen Kreisen ermöglichen, sich ein klares Bild der Lage zu machen und wenn nötig in Kenntnis der Sache zu handeln.<br />
Ein solcher Bericht würde das Vertrauen der Konsumentinnen und Konsumenten in die Lebensmittel, die auf dem <strong>Schweizer</strong><br />
Markt in Verkehr gebracht werden, stärken. Der Bund seinerseits würde über gut abgestützte Daten verfügen für die<br />
Beziehungen mit den ausländischen Partnern, gegenüber denen er mit dem Abschluss von bilateralen Abkommen<br />
Verpflichtungen eingegangen ist, so zum Beispiel mit dem Abkommen zwischen der <strong>Schweizer</strong>ischen Eidgenossenschaft und<br />
der Europäischen Union zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und<br />
Lebensmittel (Anhang 12 des Agrarabkommens, in Kraft seit dem 1. Dezember 2011) und dem Abkommen zwischen der<br />
Schweiz und Russland über den Schutz der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen (in Kraft seit dem 1.<br />
September 2011).<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 13.11.2013<br />
Der Bundesrat verfügt auf gesetzlicher wie auf organisatorischer Ebene über verschiedene Instrumente, die die<br />
Lebensmittelsicherheit fördern und den Schutz vor einer betrügerischen oder irreführenden Verwendung von Bezeichnungen<br />
bei der Lebensmittelkennzeichnung verstärken. So sollen mit der Revision des Lebensmittelgesetzes insbesondere<br />
Bestimmungen eingeführt werden, die den Austausch und die Übermittlung von Daten zwischen den zuständigen Behörden<br />
von Bund und Kantonen erleichtern, und die vom <strong>Parlament</strong> verabschiedete SwissnessVorlage enthält genauere Kriterien, um<br />
die Herkunft von Produkten und Dienstleistungen namentlich auch Agrarerzeugnissen zu definieren.<br />
Der Bundesrat beauftragt das Bundesamt für Landwirtschaft und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und<br />
304
Veterinärwesen, einen einmaligen Bericht zu verfassen, der die heutige Situation bezüglich der Betrugsaufdeckung und<br />
insbesondere der Wirksamkeit der verschiedenen involvierten Instrumente und Institutionen darlegt.<br />
Antrag des Bundesrates vom 13.11.2013<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
25.11.2013 SR Annahme.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Mitunterzeichnende (5)<br />
Berberat Didier Comte Raphaël Fournier JeanRené Levrat Christian Maury Pasquier Liliane<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Konsumentenschutz Handel mit Agrarerzeugnissen Agrarproduktionspolitik Konsumenteninformation Gütezeichen<br />
Ursprungsbezeichnung Nahrungsmittel<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
55<br />
Zuständig<br />
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)<br />
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305
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3838 – Interpellation<br />
Einnahme von Folsäure vor der Schwangerschaft<br />
Eingereicht von<br />
Maury Pasquier Liliane<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
26.09.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:<br />
1. Wie hoch ist in der Schweiz der Anteil der Frauen, die schon vor einer Schwangerschaft Folsäurepräparate einnehmen, um<br />
damit der Spina bifida ("offener Rücken") und anderen Fehlbildungen beim Kind vorzubeugen? Hat sich die betreffende<br />
Informationskampagne des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) positiv ausgewirkt?<br />
2. Plant der Bundesrat zusätzliche Massnahmen in diesem Bereich? Falls ja, welche? Werden auch spezialgesetzliche<br />
Vorschriften über die Prävention bestimmter Fehlbildungen erwogen?<br />
Begründung<br />
Laut BAG leiden in der Schweiz pro Jahr 50 bis 60 ungeborene Kinder unter einer Spina bifida, einer Fehlbildung des<br />
Rückenmarks mit schweren Folgen. Etwa 30 Prozent dieser Fehlbildungen und der Gesamtheit der Neuralrohrdefekte (NRD) <br />
wozu auch die Anenzephalie gehört könnten durch die Einnahme von Folsäure schon vor der Schwangerschaft (und während<br />
der ersten zwölf Schwangerschaftswochen) vermieden werden. Mit dieser prophylaktischen Massnahme kann auch das<br />
Auftreten weiterer Fehlbildungen wie beispielsweise der LippenKieferGaumenspalten oder von angeborenen Herzfehlern<br />
vermieden werden.<br />
Auf der anderen Seite zeigen Zahlen aus dem Jahr 2009, dass nur gerade knapp 40 Prozent der Frauen vor der<br />
Schwangerschaft ein Folsäurepräparat einnehmen. Ende 2008 wurden deshalb im Auftrag des BAG eine Broschüre zuhanden<br />
der Gesundheitsfachleute und ein Faltblatt zuhanden der Frauen publiziert. Heute, annähernd fünf Jahre nach dieser<br />
Informationskampagne, ist es an der Zeit zu erfahren, welche Wirkung diese gezeitigt hat.<br />
Angesichts der Tatsache, dass Schwangerschaften nicht immer planbar sind, drängt es sich auf, weitere Massnahmen zur<br />
Prävention von NRD ins Auge zu fassen. In der Liste möglicher Massnahmen in der besagten Broschüre (S. 66) figuriert auch<br />
der Zusatz von Folsäure zu bestimmten Lebensmitteln. Gewisse Länder haben in diesem Sinne beschlossen, dem Brotmehl<br />
Folsäure beizufügen, was eine wirksame und kostengünstige Massnahme ist.<br />
Gemäss einem juristischen Gutachten aus dem Jahr 2006, das im Anschluss an den Bericht der Eidgenössischen<br />
Ernährungskommission und an das Postulat Wiederkehr 97.3501 erstellt wurde, ist der generelle Zusatz von Folsäure zu<br />
einem Grundnahrungsmittel in der Schweiz im Rahmen der geltenden Gesetzgebung nicht möglich. Laut dieser Expertise wäre<br />
es angezeigt zu prüfen, ob nicht gestützt auf Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung ein Bundesgesetz<br />
zum Schutz vor nichtansteckenden Krankheiten erlassen werden sollte. Nach dem Scheitern des Präventionsgesetzes stellt<br />
sich die Frage, welche Handlungsperspektiven sich auftun, namentlich ob der Bundesrat die Absicht hat, ein Spezialgesetz zur<br />
Prävention dieser Art von Fehlbildungen auszuarbeiten.<br />
Antwort des Bundesrates vom 13.11.2013<br />
1. Die Daten des Bundesamtes für Statistik zeigen, dass die Zahl der Neugeborenen mit Spina bifida in den letzten Jahren<br />
relativ stabil geblieben ist (2009: 20; 2010: 16; 2011: 20).<br />
Der sechste schweizerische Ernährungsbericht (SEB; 2012) fasst die Ernährungssituation der <strong>Schweizer</strong> Wohnbevölkerung,<br />
die beobachteten Veränderungen bei den Essgewohnheiten sowie deren Auswirkungen auf die Gesundheit zusammen. Der<br />
Bericht zeigt, dass die Folsäurezufuhr ungenügend ist (Verzehr von 295 Mikrogramm pro Tag statt der empfohlenen 400<br />
Mikrogramm pro Tag). Die Lage hat sich somit seit dem fünften SEB und der <strong>Schweizer</strong>ischen Gesundheitsbefragung 2002<br />
nicht verbessert. Es ist nicht bekannt, welche Rolle Folsäurepräparate in der Gesamtzufuhr spielen. Seit dem fünften SEB<br />
306
nicht verbessert. Es ist nicht bekannt, welche Rolle Folsäurepräparate in der Gesamtzufuhr spielen. Seit dem fünften SEB<br />
wurden keine aktuellen Daten zum Zusatz von Folsäure vor und zu Beginn der Schwangerschaft zwecks Vorbeugung von<br />
Neuralrohrdefekten veröffentlicht.<br />
Der Anteil der Frauen, die heute in der Schweiz vor und zu Beginn der Schwangerschaft ein Folsäurepräparat einnehmen, ist<br />
nicht bekannt. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) arbeitet derzeit an der Lancierung der nächsten Ausgabe des Monitorings<br />
Stillen. Aufgrund der für 2015 erwarteten Ergebnisse können der Anteil der Frauen, die ein Folsäurepräparat einnehmen, sowie<br />
der Zeitpunkt des Einnahmebeginns ("mindestens ein Monat vor der Schwangerschaft", "vor der achten<br />
Schwangerschaftswoche" oder "nach der achten Schwangerschaftswoche") ermittelt werden.<br />
Der Bundesrat kann sich nicht zur Wirkung der Informationsmassnahmen des BAG äussern. Er kann jedoch bestätigen, dass<br />
die Information zu den Folsäurepräparaten die betroffenen Gesundheitsfachleute sowie die breite Öffentlichkeit erreicht hat.<br />
Die Broschüre für die Gesundheitsfachleute und das Faltblatt für die Frauen, die vom BAG 2008 herausgegeben wurden,<br />
wurden in etwa 3000 (2000 deutsch, 900 französisch, 300 italienisch) bzw. 60 000 (38 000 deutsch, 16 000 französisch, 3000<br />
italienisch) Exemplaren gedruckt. Die Unterlagen werden auf der Website des BAG noch etwa 30mal pro Tag<br />
heruntergeladen. Die Information wurde von den Partnern des BAG der <strong>Schweizer</strong>ischen Stiftung zur Förderung des Stillens,<br />
der <strong>Schweizer</strong>ischen Gesellschaft für Ernährung (SGE) und der <strong>Schweizer</strong>ischen Gesellschaft für Gynäkologie und<br />
Geburtshilfe, die den Expertenbrief Nr. 33 (2010) zur Präkonzeptionsberatung verfasst (und an alle ihre Mitglieder abgegeben)<br />
hat weiterverbreitet.<br />
2. Neben den Informationsmassnahmen konzentriert sich das BAG auch auf die Kennzeichnung. Im Unterschied zur<br />
Europäischen Union erlaubt das BAG die Verwendung folgender Angabe auf den Lebensmitteln: "wird für die Entwicklung des<br />
Neuralrohrs des ungeborenen Kindes benötigt", gemäss Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von<br />
Lebensmitteln (SR 817.022.21; Anhang 8, Art. 29f Abs. 2; Art. 29h Abs. 2).<br />
Wie in der vorliegenden Interpellation erwähnt, ist der Gesetzesrahmen festgelegt. In Erwartung der Ergebnisse des nächsten<br />
Monitorings Stillen führt das BAG seine Tätigkeit im Rahmen der <strong>Schweizer</strong> Ernährungsstrategie 20132016 weiter. Diese<br />
stützt ihre Handlungsfelder auf die wichtigsten Schlussfolgerungen des sechsten SEB ab, nach dem die Gesamtbevölkerung<br />
nicht genügend Früchte und Gemüse isst, was einer der vier Hauptrisikofaktoren für nichtübertragbare Krankheiten ist. Früchte<br />
und Gemüse sind eine natürliche Folsäurequelle. Die Aufgabe des BAG besteht somit darin, eine ausgewogene Ernährung im<br />
Sinne der <strong>Schweizer</strong> Lebensmittelpyramide, die 2011 vom BAG und von der <strong>Schweizer</strong>ischen Gesellschaft für Ernährung<br />
(SGE) gemeinsam erarbeitet wurde, vermehrt zu fördern.<br />
Angesichts der vom BAG und von anderen Beteiligten unternommenen Anstrengungen fasst der Bundesrat derzeit keine<br />
zusätzlichen Massnahmen ins Auge.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
09.12.2013 SR Erledigt.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Mitunterzeichnende (8)<br />
Berberat Didier Bruderer Wyss Pascale Cramer Robert Eder Joachim Fetz Anita Gutzwiller Felix Hêche Claude<br />
Savary Géraldine<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Mutterschaft Gynäkologie Prävention Präventivmedizin Informationskampagne angeborene Krankheit Embryo Vitamin<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
2841<br />
Zuständig<br />
Departement des Innern (EDI)<br />
307
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308
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3839 – Interpellation<br />
Auffällige Erhöhung der Reserven der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Jahr 2012<br />
Eingereicht von<br />
Maury Pasquier Liliane<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
26.09.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Gemäss der im September 2013 erschienenen Statistik 2012 des Bundesamtes für Gesundheit zur obligatorischen<br />
Krankenpflegeversicherung haben die Reserven pro versicherte Person zwischen 2011 und 2012 um 73,3 Prozent<br />
zugenommen. Bis zum 31. Dezember sind diese Reserven pro versicherte Person von 472 neu auf 818 Franken gestiegen.<br />
Die Reserven reichen somit für die Leistungen nicht nur während zwei, sondern während vier Versicherungsmonaten. Wie<br />
erklärt sich der Bundesrat diese beträchtliche Erhöhung der Reserven? Ist er unter diesen Umständen immer noch dagegen,<br />
einen einzigen Fonds für die Reserven aller Krankenkassen, die eine Krankenpflegeversicherung anbieten, zu äufnen?<br />
Begründung<br />
Damit sie auf lange Frist ihre Liquidität wahren können, auferlegt das KVG den Krankenversicherern die Pflicht,<br />
Mindestreserven anzulegen. Diese Reserven mögen unerlässlich sein, die Art, wie sie und davon ausgehend auch die<br />
Prämien festgelegt werden, ist allerdings undurchsichtig. Abhängig davon, in welchem Kanton die Versicherten leben und bei<br />
welcher Krankenkasse sie versichert sind, führt die Berechnung der Reserven zu einer haarsträubenden Ungleichbehandlung.<br />
Ein einziger Fonds, in den alle Kassen ihre Mindestreserven einzahlen, würde zu einer höheren Transparenz führen und eine<br />
wirksamere Aufsicht ermöglichen. Die Risiken würden schweizweit auf alle Versicherten verteilt. Die Reserven würden<br />
unabhängig von einem möglichen Wechsel der Krankenkasse festgelegt, was auch die Schwierigkeiten der Übertragung bei<br />
einem Kantonswechsel beseitigen würde. Der Bundesrat hätte die Kompetenz, die Reservequote abhängig von der<br />
Kostenentwicklung im Gesundheitswesen festzulegen. Ein einziger Fonds für alle Reserven würde es erlauben, die heute bei<br />
einigen Krankenkassen offenkundig übertrieben hohen Reserven zu verringern, und er hätte einen ausgleichenden Einfluss auf<br />
die Erhöhung der Prämien aller Versicherten.<br />
Antwort des Bundesrates vom 13.11.2013<br />
Um die finanzielle Situation der Krankenversicherer so transparent wie möglich darzustellen, gelten seit dem 1. Januar 2012<br />
die neuen Rechnungslegungsvorschriften nach Swiss GAAP FER 41. Diese verlangen, dass in der ganzen Bilanz Marktwerte<br />
zu verwenden sind. Bis zum Jahr 2011 mussten die Versicherer nach dem Vorsichtsprinzip zum Anschaffungswert bilanzieren.<br />
Diese Neubewertung aller Positionen hat zur Folge, dass Kapitalanlagen aufgewertet und stille Reserven auf den<br />
Rückstellungen aufgelöst wurden. Somit bewirkt die Umstellung der Rechnungslegung, dass höhere Reserven ausgewiesen<br />
werden. Tatsächlich sind aber nicht mehr Reserven vorhanden, sondern diese werden nur in der Bilanz sichtbar.<br />
Diesen transparent ausgewiesenen Reserven stehen aber auch neue Reserveanforderungen gegenüber, die die vom<br />
Versicherer eingegangenen Risiken abbilden. Seit dem Jahr 2012 wird die Mindesthöhe der Reserven individuell für jeden<br />
Versicherer und risikobasiert mit dem KVGSolvenztest ermittelt. Die Reserveanforderungen steigen dadurch tendenziell, und<br />
ein direkter Vergleich mit dem bisherigen SollWert ist nicht mehr möglich. Da sich insbesondere die Werte der<br />
Kapitalanlagen, je nach Verhalten der Kapitalmärkte, sehr rasch ändern können, sind die Reserven neu viel volatiler und können<br />
rasch wieder wegschmelzen.<br />
Der Bundesrat hat sich bereits mehrfach zur Schaffung eines Reservefonds für alle Krankenversicherer geäussert, so<br />
letztmals in seinen Antworten zur Interpellation Stahl 12.3386 und zu den Postulaten Marra 12.3061 und Poggia 11.4089, aber<br />
auch bereits zu den Postulaten Rossini 04.3759 und Recordon 09.4192, welche das <strong>Parlament</strong> abgelehnt hat. In seinen<br />
Antworten legte der Bundesrat dar, dass die Schaffung eines nationalen Reservefonds für alle Versicherer für Krankenkassen<br />
ein Anreiz sein könnte, ihre Prämien zu tief anzusetzen, zu hohe Markt und Kreditrisiken einzugehen oder die<br />
Versicherungsrisiken zu unterschätzen, da allfällige Verluste durch diesen Fonds getragen würden (MoralHazardEffekt). Dies<br />
würde den im KVG verankerten Grundsätzen des Wettbewerbs und der Verantwortlichkeit der Krankenversicherer<br />
309
widersprechen, da sich gewisse Akteure weniger vorsichtig verhalten könnten, als wenn sie die negativen Konsequenzen ihrer<br />
Entscheide individuell zu tragen hätten. Der Bundesrat befürchtet, dass durch eine Zentralisierung der Reserven ein<br />
systemisches Risiko entstehen könnte. Um dafür gewappnet zu sein, wäre ein zusätzlicher Reservebedarf erforderlich, was<br />
den Interessen der Versicherten klar zuwiderlaufen würde. Zudem wäre es schwierig festzulegen, nach welchen Kriterien die<br />
Krankenversicherer in diese gemeinsamen Reserven einzahlen müssten. Die Folge könnte sein, dass die Reservebildung<br />
zufällig erfolgen würde und das ausgewogene Verhältnis zwischen kantonalen Prämien und kantonalen Gesundheitsausgaben<br />
beeinträchtigt würde, wenn deren Differenzbetrag in einen Reservepool fliessen würde. Die anvisierte Gerechtigkeit könnte<br />
deshalb gerade nicht erreicht werden.<br />
Aus all diesen Gründen ist der Bundesrat nach wie vor gegen die Schaffung eines nationalen Reservefonds für alle<br />
Versicherer.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
09.12.2013 SR Erledigt.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Mitunterzeichnende (8)<br />
Abate Fabio Berberat Didier Comte Raphaël Cramer Robert Fetz Anita Hêche Claude Recordon Luc<br />
Savary Géraldine<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Krankenkasse Betriebsrücklage Fonds<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
2841<br />
Zuständig<br />
Departement des Innern (EDI)<br />
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310
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3840 – Interpellation<br />
Babyfenster. Ein Fenster zur Vergangenheit<br />
Eingereicht von<br />
Maury Pasquier Liliane<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
26.09.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Kann mir der Bundesrat sagen, was er davon hält, dass in einer wachsenden Zahl von Kantonen Babyfenster oder<br />
Babyklappen angeboten werden? Was gedenkt er angesichts dieses Phänomens zu unternehmen?<br />
Begründung<br />
Das mittelalterliche System der Babyklappen ist in der Schweiz erstmals wieder im Jahr 2001 angewendet worden. Lange Zeit<br />
auf einen Ort (Einsiedeln) beschränkt, breitet es sich seit 2012 immer mehr aus: Neue Einrichtungen wurden in Davos und<br />
Olten eröffnet, diesmal in öffentlichen Spitälern. Bald werden weitere Babyfenster folgen, da namentlich das Zürcher <strong>Parlament</strong><br />
kürzlich eine solche Einrichtung beschlossen hat.<br />
Babyfenster bereiten jedoch zahlreiche Probleme ethischer, menschlicher und rechtlicher Natur. Sie stehen im Widerspruch<br />
zum Recht des Kindes, seine Identität zu kennen, wie dies der UnoAusschuss für die Rechte des Kindes unterstreicht. Sie<br />
setzen voraus, dass Mütter unter sehr prekären Umständen und in völliger Isolation gebären. Sie bergen möglicherweise sogar<br />
die Gefahr, dass ein Neugeborenes einer besonders verletzlichen minderjährigen oder heimlich eingewanderten Mutter<br />
entgegen ihrem Willen weggenommen wird. Auf landesrechtlicher Ebene laufen sie namentlich der Pflicht zur Meldung der<br />
Geburt (Art. 34 der Zivilstandsverordnung) zuwider.<br />
Gleichzeitig können Babyfenster das Problem der Tötung von Neugeborenen offenbar nicht lösen: Die Frauen, die ihr Baby<br />
töten, sind nicht diejenigen, die es in ein Babyfenster legen würden. So hat in Deutschland und Österreich die grosse Zahl von<br />
Babyklappen nicht dazu geführt, dass die Todesfälle von Neugeborenen abgenommen haben. Deutschland ist übrigens daran,<br />
vom System der Babyklappen wegzukommen.<br />
Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation MeierSchatz 13.3418 unterstrichen hat, kann eine Frau in der<br />
Schweiz ihr Kind unter medizinischer Betreuung und durch das medizinische Berufsgeheimnis geschützt im Spital gebären und<br />
es danach zur Adoption freigeben. Es muss folglich alles unternommen werden, um verletzliche Frauen und Familien auf diese<br />
Möglichkeit aufmerksam zu machen und sie vor, während und nach der Schwangerschaft zu begleiten. Selbst die Möglichkeit<br />
zur anonymen Geburt ist zu prüfen, wie dies der Bundesrat beabsichtigt.<br />
In seiner Stellungnahme zur Motion 05.3310 betont der Bundesrat den rechtswidrigen Charakter der Babyfenster und die<br />
zahlreichen damit verbundenen Probleme. Er spielt darin aber auch den Ball den Kantonen zu. Nun hat aber das Problem<br />
seither eine nationale Dimension angenommen. Es bedarf somit zweifellos einer Antwort auf derselben Stufe.<br />
Antwort des Bundesrates vom 20.11.2013<br />
Die neuesten Vorkommnisse in der Schweiz haben gezeigt, dass sich nach wie vor Fälle ereignen, in denen Mütter in Not ihre<br />
Kinder nach der Geburt aussetzen. So wurde im Juli ein Neugeborenes in einem Einkaufszentrum in Thun ausgesetzt und im<br />
Januar dieses Jahres ein Neugeborenes in einem parkierten Auto in Lugano zurückgelassen. Nur dank des raschen Auffindens<br />
durch Drittpersonen konnten diese Kinder lebend geborgen werden. Die Frage der Einrichtung von Babyfenstern wurde daher<br />
in vielen Kantonen thematisiert, und teilweise wurde bereits mit deren Umsetzung begonnen.<br />
Die Mutter, welche ihr Neugeborenes im Babyfenster ablegt, verstösst zwar gegen die Meldepflicht, was nach Ansicht des<br />
Bundesrates jedoch vernachlässigbar ist in Anbetracht der Tatsache, dass das Leben des Kindes auf dem Spiel steht (wie der<br />
Fall aus dem Kanton Tessin zeigt). Das Leben des Kindes ist in den Persönlichkeitsrechten höher einzustufen als dessen<br />
Recht auf Kenntnis der Abstammung. Damit liegt das Babyfenster zwar rechtlich in einer Grauzone, dies ist jedoch kein Grund,<br />
die Einrichtung von Babyfenstern zu verbieten.<br />
311
Im Vordergrund steht die Notwendigkeit, in Notfallsituationen situationsgerechte Hilfe sowohl für die Frau als auch für deren<br />
Kind anzubieten. Dies beinhaltet in erster Linie die Unterstützung und Förderung von Einrichtungen, welche Schwangeren und<br />
Müttern in Not beistehen und diese entsprechend beraten können. Der persönliche Kontakt und die empathische Begleitung<br />
erlauben es, Frauen in konflikthaften Lebenssituationen alternative Angebote und Handlungsspielräume aufzuzeigen. Dies zeigt<br />
eine Erhebung in Deutschland, wonach in 500 durch eine Hilfsstelle betreuten Fällen von Niemandskindern letztendlich nur 23<br />
Mütter in der Anonymität geblieben sind.<br />
Wie der Bundesrat bereits in der Antwort auf die erwähnte Interpellation MeierSchatz ausgeführt hat, bestehen zurzeit keine<br />
Anhaltspunkte dafür, dass die Einrichtung von Babyfenstern zu einem Anstieg von Fällen geführt hat, in denen sich Mütter unter<br />
Verheimlichung ihrer Identität ihres Kindes entledigen wollten.<br />
Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass die Kantone zuständig sind, entsprechende Beratungsstellen und Notrufnummern<br />
für Schwangere und Mütter in Not einzurichten sowie sonstige den Bedürfnissen angepasste Massnahmen zu ergreifen, wozu<br />
mitunter auch die Einrichtung von Babyfenstern gehört. Ein Eingreifen in die kantonalen Aufgaben erachtet der Bundesrat daher<br />
nicht als opportun, zumal mit der vertraulichen Geburt bereits ein gutes Betreuungsangebot für Schwangere in Not besteht. Zu<br />
prüfen wäre sodann, ob künftig nicht auch eine Möglichkeit zur anonymen Geburt geschaffen werden könnte.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
11.12.2013 SR Erledigt.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Mitunterzeichnende (8)<br />
Berberat Didier Bruderer Wyss Pascale Cramer Robert EgerszegiObrist Christine Hêche Claude Rechsteiner Paul<br />
Recordon Luc Savary Géraldine<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Geburt frühe Kindheit ausgesetztes Kind Rechte des Kindes Abstammung Evaluation<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
12;28<br />
Zuständig<br />
Justiz und Polizeidepartement (EJPD)<br />
Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />
© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
312
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3841 – Motion<br />
Expertenkommission zur Zukunft der Datenbearbeitung und Datensicherheit<br />
Eingereicht von<br />
Rechsteiner Paul<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
26.09.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Motion an 2. Rat<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, zur Zukunft der Datenbearbeitung und Datensicherheit eine interdisziplinäre<br />
Expertenkommission einzusetzen, die folgende Fragen bearbeiten soll:<br />
1. Wie sind die technologischen und politischen Entwicklungen auf dem Gebiet der Datenbearbeitung zu beurteilen?<br />
2. Was bedeuten diese Entwicklungen für die schweizerische Wirtschaft, die Gesellschaft und den Staat?<br />
3. Wie ist der gegenwärtige Rechtsrahmen mit Blick auf diese Entwicklung zu beurteilen?<br />
4. Welche Empfehlungen ergeben sich daraus für die Schweiz? Auf nationaler Ebene? Mit Blick auf mögliche Initiativen auf<br />
internationaler Ebene?<br />
Begründung<br />
Die Enthüllungen von Edward Snowden zeigen, dass die Grundannahmen, von denen auch in der Schweiz auf dem Gebiet der<br />
Datenbearbeitung und Datensicherheit ausgegangen wurde, nicht mehr zutreffen. Zwar übersteigen die Dimensionen der<br />
aufgeworfenen Probleme die schweizerischen Grenzen bei Weitem. Trotzdem ist die Schweiz als wirtschaftlich<br />
hochentwickeltes Land gut beraten, sich ein eigenes Bild zu machen. Dafür bedarf es vor allfälligen Schlussfolgerungen der<br />
qualifizierten Beurteilung geeigneter Experten.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 20.11.2013<br />
Der Bundesrat teilt die Besorgnis, die aus der Motion hervorgeht. Er hat mit seiner nationalen Strategie vom 27. Juni 2012 zum<br />
Schutz vor Cyberrisiken (NCS, BBl 2013 563) bereits bekräftigt, dass der Schutz der Informations und<br />
Kommunikationsinfrastrukturen im nationalen Interesse der Schweiz liegt. Dazu gehört auch der Schutz der Integrität der Netze<br />
und Basisdienste, die zur Datenbearbeitung dienen.<br />
Mehrere Massnahmen der NCS decken die Anliegen der Motion weitgehend ab. Letztere hält zunächst richtig fest, dass die<br />
Probleme der Datensicherheit nicht an der schweizerischen Grenze haltmachen. Der Bundesrat unterstützt deshalb im Rahmen<br />
der NCS aktiv internationale Initiativen zum Schutz der Privatsphäre im digitalen Zeitalter.<br />
Die NCS sieht des Weiteren vor, dass die verantwortlichen Bundesstellen sich untereinander und mit Akteuren ausserhalb der<br />
Bundesverwaltung zu aktuellen und zu erforschenden Entwicklungen im Zusammenhang mit Cyberrisiken austauschen. Bei<br />
Bedarf sollen diese Stellen auch Forschungsaufträge erteilen oder selbst forschen. In diesem Rahmen kann ein Auftrag zur<br />
Prüfung der künftigen Bedürfnisse bei der Datenbearbeitung und Datensicherheit erteilt werden, ohne dass dafür eine<br />
Expertenkommission eingesetzt wird. Es gibt bereits heute Fachgruppen, in denen Experten aus Wissenschaft, Wirtschaft und<br />
aus den Kantonen vertreten sind. Diese sind im Umsetzungsplan der NCS beschrieben.<br />
Der Bundesrat stuft Cyberrisiken als spezielle Gefährdungen im Rahmen bestehender Prozesse und Strukturen ein.<br />
Massnahmen zur sicheren Datenbearbeitung müssen somit von den Betroffenen in Eigenverantwortung beschlossen und<br />
umgesetzt werden. In der Bundesverwaltung wird diesen Risiken im Rahmen der bestehenden Vorgaben begegnet. Der<br />
Bundesrat hat aber neuen Bedarf für den Bund festgestellt. Er hat in der Folge das VBS beauftragt, in Zusammenarbeit mit den<br />
anderen Departementen, der Bundeskanzlei und weiteren Bundesbehörden sowie unter Beizug von Experten den Entwurf<br />
eines Bundesgesetzes über die Informationssicherheit auszuarbeiten. Darin sind ebenfalls Massnahmen vorgesehen, welche<br />
einige Anliegen der Motion betreffen. Der Gesetzentwurf wird Anfang 2014 vom Bundesrat in die Vernehmlassung geschickt.<br />
313
Schliesslich hält der Bundesrat auch die Datenschutzgesetzgebung für revisionsbedürftig. Die Bedrohungen im Bereich<br />
Datenschutz haben sich aufgrund der fortschreitenden technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen seit einigen<br />
Jahren akzentuiert. Der Bundesrat hat daher das EJPD beauftragt, gesetzgeberische Massnahmen zur Stärkung des<br />
Datenschutzes zu prüfen.<br />
Der Bundesrat ist somit der Ansicht, dass die erforderlichen Erkenntnisse, Empfehlungen und Massnahmen bereits durch die<br />
NCS, durch die geltenden Vorgaben sowie durch das künftige Informationssicherheitsgesetz sichergestellt werden. In der<br />
Einsetzung einer Expertenkommission vermag er keinen zusätzlichen Mehrwert zu erkennen.<br />
Antrag des Bundesrates vom 20.11.2013<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
03.12.2013 SR Annahme.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Sicherheitspolitische Kommission NR (SiKNR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Mitunterzeichnende (20)<br />
Abate Fabio Altherr Hans Baumann Isidor Berberat Didier Bischof Pirmin Bischofberger Ivo Comte Raphaël<br />
Cramer Robert EgerszegiObrist Christine Engler Stefan HäberliKoller Brigitte Hess Hans Janiak Claude<br />
KellerSutter Karin Levrat Christian Maury Pasquier Liliane Recordon Luc Schmid Martin Schwaller Urs Stöckli Hans<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Expertenkommission Datenverarbeitung Datenschutz Evaluation Technologiebewertung Politikberatung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
34<br />
Zuständig<br />
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)<br />
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314
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3894 – Motion<br />
Faire Risikoprämien in der beruflichen Vorsorge<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
EgerszegiObrist<br />
Christine<br />
26.09.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Motion an 2. Rat<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, in der Aufsichtsverordnung (AVO) eine Bestimmung aufzunehmen, mit welcher sichergestellt<br />
wird, dass die von der Finma genehmigten Tarife auf einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Risikobeiträgen und<br />
Versicherungsleistungen beruhen.<br />
Begründung<br />
Am 6. September 2013 wurde von der Finma die Offenlegung der Betriebsrechnung 2012 veröffentlicht. Gemäss diesem<br />
Bericht betrug der Aufwand im Risikoprozess 1403 Millionen Franken, während der Ertrag 2723 Millionen Franken betrug. Das<br />
Verhältnis von Risikoleistungen zu Risikobeträgen, die sogenannte Schadensquote, betrug somit 52 Prozent. In den acht<br />
Jahren seit 2005, in welchen die Betriebsrechnungen veröffentlicht werden, lag die Schadensquote zwischen 73 Prozent und<br />
37 Prozent, im Durchschnitt betrug sie 56 Prozent. Damit kommt der Rückgang der IVRenten in den Risikoprämien der<br />
Versicherungsgesellschaften nur sehr mangelhaft zum Ausdruck. Zwar müssen die Tarife der Versicherer der Finma zur<br />
Genehmigung unterbreitet werden. Die Finma sieht aber keinen Anlass, gegen die überhöhten Prämien einzuschreiten, da sie<br />
gemäss Offenlegungsbericht keine Hinweise auf Marktversagen habe und keine Klagen von den betroffenen<br />
Vorsorgeeinrichtungen über überhöhte Prämiensätze eingegangen seien.<br />
In einem Bereich, der Teil der sozialen Sicherheit ist, die zu einem erheblichen Teil durch ein gesetzliches Obligatorium<br />
geregelt ist, sollte eine Aufsichtsbehörde von Amtes wegen dafür sorgen, dass die Interessen der Versicherten wirksam<br />
gewahrt werden. Dafür ist es offenbar nötig, dass bestimmte Eckwerte für die Risikoprämien in der AVO festgelegt werden.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 20.11.2013<br />
Der Bundesrat hat am 21. Juni 2013 die Kernpunkte der Reform "Altersvorsorge 2020" verabschiedet. Neben anderen<br />
Massnahmen im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Schaffung eines Instrumentariums zur Verhinderung von<br />
"Querfinanzierungen" bei den einzelnen Versicherungsprozessen vorgesehen. Damit soll der von der Motionärin erwähnten<br />
Problematik begegnet werden, indem Anreize für die vergleichsweise hohe Risikoprämie reduziert werden. Da diese<br />
Massnahme in das Gesamtkonzept "Altersvorsorge 2020" eingebunden ist, erachtet es der Bundesrat aber als nicht<br />
zweckmässig, die Regelung dieses Teilbereichs vorwegzunehmen.<br />
Antrag des Bundesrates vom 20.11.2013<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
27.11.2013 SR Annahme.<br />
315
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR (SGKNR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Berufliche Vorsorge Versicherungsprämie Versicherungsaufsicht Preisfestsetzung Buchführung Kontrolle<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
28<br />
Zuständig<br />
Finanzdepartement (EFD)<br />
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316
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3989 – Postulat<br />
Verletzungen der Persönlichkeitsrechte im Zuge des Fortschritts der Informations und<br />
Kommunikationstechnik<br />
Eingereicht von<br />
Recordon Luc<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
27.09.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Überwiesen an Bundesrat<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird gebeten, einen Bericht darüber vorzulegen, welche Risiken die Fortschritte der Informations und<br />
Kommunikationstechnik (IKT) für die Persönlichkeitsrechte darstellen und welche Lösungen dafür denkbar sind.<br />
Begründung<br />
Die IKT führt im Alltag zu vielen Verbesserungen, insbesondere wird der schriftliche Kontakt erleichtert, und man muss nicht<br />
mehr von Ort zu Ort reisen, um sich mit Gesprächspartnern mündlich auszutauschen. Doch jede Medaille hat auch eine<br />
Kehrseite und jede Technologie unerwünschte Nebenwirkungen. So birgt die IKT eine wachsende Gefahr der Verletzung der<br />
Persönlichkeitsrechte und des grundlegenden Selbstbestimmungsrechts einer jeden Person in Bezug auf die sie betreffenden<br />
Informationen. Unser Rechtssystem begegnet diesen Gefahren nur unzureichend. Um nur einige wenige Beispiele zu nennen:<br />
Die abwertende Indexierung durch Suchmaschinen kann zu ernsthaften Ärgernissen führen, ohne dass die Rechtsprechung<br />
hier Abhilfe schüfe. So gibt es den Fall des Chefs eines KMU im Kanton Jura, dessen Name bei der Indexierung vorwiegend<br />
mit dem Begriff "Betrüger" verbunden wurde, obwohl er nicht verurteilt worden war. Trotz der offenkundigen Verletzung der<br />
Unschuldsvermutung und des Rufes war es ihm nicht möglich, die strittige Indexierung ändern zu lassen, noch erhielt er eine<br />
Entschädigung. Ganz im Gegensatz dazu steht das Vorgehen bei ähnlichen Fällen im Ausland (Jusletter 26. März 2012,<br />
http://jusletter.weblaw.ch/login.php?<br />
ref_url_succ=http%3A%2F%2Fjusletter.weblaw.ch%3A80%2Farticle%2Ffr%2F_10160%3Flang%3Dfr&ref_url_fail=http://jusletter.weblaw.ch/fail.php<br />
Im Konsumsektor entstehen immer mehr Kundenprofile aufgrund der Auswertung von Zahlungen mit Karte oder<br />
Kameraaufnahmen. Um dieser Art von Problemen zu begegnen, müssen zuerst die stossendsten Sachverhalte gründlich<br />
erörtert werden und dann gesetzgeberische Massnahmen im Privatrecht oder im öffentlichen Recht (Zivilgesetzbuch,<br />
Strafgesetzbuch und das Bundesgesetz über den Datenschutz) getroffen werden. Ein weiteres dringend zu behandelndes<br />
Thema, insbesondere für Kinder und Jugendliche, ist die Einführung eines Rechts auf digitales Vergessen.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 20.11.2013<br />
Der Bundesrat ist sich der mit dem rasanten Fortschritt der Informations und Kommunikationstechnik einhergehenden Risiken<br />
für den Persönlichkeitsschutz bewusst. In seinem Bericht zur Evaluation des Datenschutzgesetzes vom 9. Dezember 2011 hat<br />
der Bundesrat festgehalten, dass die technologischen Entwicklungen den Schutz der Persönlichkeit sowie der Grundrechte<br />
herausfordern, und dargestellt, inwieweit er durch diese Entwicklungen die Gefahr für Verletzungen der Privatsphäre als<br />
gestiegen erachtet. Dabei ist der Bundesrat zur Auffassung gelangt, dass vertieft geprüft werden soll, welche<br />
gesetzgeberischen Massnahmen gegen diese neuen Bedrohungen für den Datenschutz getroffen werden können, und hat<br />
dazu entsprechende Zielsetzungen umrissen (vgl. BBl 2012 335, 347ff.). Sodann identifiziert auch der Bericht des<br />
Bundesrates "Rechtliche Basis für Social Media" verschiedene datenschutzrechtliche Probleme im Zusammenhang mit der<br />
kontinuierlichen Entwicklung sozialer Netzwerke (http://www.bakom.admin.ch/themen/infosociety/03932/03943/index.html?<br />
lang=de). Der Bundesrat ist bereit, die vom Postulat aufgegriffene Problemstellung im Rahmen der laufenden Arbeiten zur<br />
Revision des Datenschutzgesetzes (SR 235.1) einzubeziehen.<br />
Antrag des Bundesrates vom 20.11.2013<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.<br />
317
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
11.12.2013 SR Annahme.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Mitunterzeichnende (12)<br />
Altherr Hans Berberat Didier Comte Raphaël Cramer Robert Eberle Roland Fournier JeanRené Hêche Claude<br />
Janiak Claude KellerSutter Karin Maury Pasquier Liliane Savary Géraldine Schwaller Urs<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
angewandte Informatik Technologiebewertung Schutz der Privatsphäre Recht des Einzelnen Internet Bericht rechtliche Vorschrift<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
34;12<br />
Zuständig<br />
Justiz und Polizeidepartement (EJPD)<br />
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318
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3990 – Motion<br />
Eine nachhaltige Sanierung der Invalidenversicherung ist dringend notwendig<br />
Eingereicht von<br />
Schwaller Urs<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
27.09.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Motion an 2. Rat<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, dem <strong>Parlament</strong> eine Änderung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die<br />
Invalidenversicherung sowie des Bundesgesetzes über die Sanierung der Invalidenversicherung vom 13. Juni 2008 zu<br />
unterbreiten, sodass folgende Zielsetzungen erreicht werden:<br />
1. Die Schulden des IVFonds beim AHVFonds müssen auch nach Auslaufen der befristeten Mehrwertsteuerfinanzierung bis<br />
in das Jahr 2028 abgetragen werden.<br />
2. Im Hinblick auf eine Verbesserung der Abläufe bei der Betrugsbekämpfung ist eine gemeinsame Gesetzesgrundlage für<br />
alle Versicherungen zu schaffen.<br />
3. Die Massnahmen zur verstärkten Eingliederung und zum Verbleib im Arbeitsmarkt sind zu verstärken und insbesondere auch<br />
auf Menschen mit psychischen Behinderungen auszurichten.<br />
Begründung<br />
Obwohl die IVRevision 6b im <strong>Parlament</strong> leider in einem Scherbenhaufen endete, braucht es ein Sanierungsziel. Die Sanierung<br />
der IV ist auch für die Stabilisierung der AHV notwendig. Der Bundesrat hat wiederholt gesagt, dass sich die finanziellen<br />
Perspektiven für die IV verbessert hätten.<br />
Das Prinzip Hoffnung genügt jedoch nicht. Notwendig ist, dass auch nach dem Auslaufen der befristeten<br />
Mehrwertsteuerfinanzierung und der Schuldzinsübernahme durch die Bundeskasse beides endet am 31. Dezember 2017 <br />
die Jahresrechnung der IV nachhaltig positiv abschliesst. Dies ist auch für die Stabilisierung des Finanzhaushalts der AHV<br />
notwendig. Die aufgelaufenen Schulden des IVFonds im Umfang von heute über 14 Milliarden Franken müssen spätestens<br />
innert zehn Jahren nach dem Auslaufen dieser Sonderfinanzierungen und somit bis ins Jahr 2028 abgetragen werden.<br />
Angesichts der solidarischen Finanzierung der IV ist die wirkungsvolle Betrugsbekämpfung von grosser Bedeutung. Weil die<br />
Betrugsbekämpfung eine Angelegenheit nicht nur der IV, sondern aller Sozialversicherungszweige ist, sollen einheitliche<br />
gesetzliche Grundlagen im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts festgeschrieben und soll<br />
die Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften in den Sozialversicherungen verstärkt werden. Betrügende schädigen nicht<br />
nur die Beitragszahlenden und die ehrlichen Bezügerinnen und Bezüger, die auf die Leistungen der IV existenziell angewiesen<br />
sind. Sie untergraben auch das Vertrauen in die Versicherung und damit die Bereitschaft der Allgemeinheit, die Kosten der IV<br />
solidarisch mitzutragen.<br />
Menschen mit einer psychischen Behinderung machen die grösste Gruppe der IVRentnerinnen und Rentner aus. Während<br />
die Zahl der Rentenbezüger in den letzten Jahren insgesamt zurückgeht, steigt die Zahl der Rentenbezüger mit psychischen<br />
Krankheiten weiter an. Umso wichtiger ist es, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Eingliederung dieser Menschen zu<br />
verbessern.<br />
Der Bundesrat soll also handeln und rasch eine Vorlage unterbreiten, welche diese Zielsetzungen erreicht.<br />
Antrag des Bundesrates vom 29.11.2013<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
319
Dokumente<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
12.12.2013 SR Annahme.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR (SGKNR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Mitunterzeichnende (13)<br />
Baumann Isidor Bieri Peter Bischof Pirmin Bischofberger Ivo Fournier JeanRené Graber Konrad Gutzwiller Felix<br />
HäberliKoller Brigitte Imoberdorf René Lombardi Filippo Luginbühl Werner Niederberger Paul Recordon Luc<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Invalidenversicherung Sanierung Betrug Verschuldung berufliche Wiedereingliederung behinderte/r Arbeitnehmer/in<br />
geistig Behinderte/r IVRevision Finanzierung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
28<br />
Zuständig<br />
Departement des Innern (EDI)<br />
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320
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3991 – Interpellation<br />
Zugunfall in GrangesMarnand. Was wird der Bundesrat unternehmen?<br />
Eingereicht von<br />
Savary Géraldine<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
27.09.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Am 29. Juli 2013 kam bei einer Kollision zweier Züge in GrangesMarnand/VD ein Lokführer ums Leben, und mehrere<br />
Passagiere wurden verletzt. Dieses Ereignis hat einige Fragen aufgeworfen, sowohl zur Sicherheit des Schienennetzes als<br />
auch zu den Arbeitsbedingungen des Zugpersonals. Im Anschluss an die Diskussion in der Kommission für Verkehr und<br />
Fernmeldewesen des <strong>Ständerat</strong>es hat Bundesrätin Doris Leuthard sich dafür ausgesprochen, dass Lokführerinnen und<br />
Lokführer in Fragen der Sicherheit vermehrt angehört werden. In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende<br />
Fragen:<br />
1. Wie will der Bundesrat die Lokführerinnen und Lokführer sowie weitere Eisenbahnerinnen und Eisenbahner vermehrt in<br />
Fragen der Sicherheit anhören?<br />
2. Infolge des Unfalls hat das Personal des öffentlichen Verkehrs eine Reihe von Problemen zur Sprache gebracht. Der<br />
Personalmangel ist offenkundig; die Arbeitszeiten sind bei manchen Schichten zu lang; die Eintönigkeit des Dienstes<br />
beeinträchtigt die Konzentrationsfähigkeit. Welche Massnahmen haben die SBB ergriffen, um diesen technischen und<br />
personalbedingten Problemen zu begegnen? Hat der Bundesrat vor, einen Bericht darüber zu verlangen, wie die infolge des<br />
Unfalls in GrangesMarnand dem Personal und der Öffentlichkeit vorgeschlagenen Massnahmen weiterverfolgt werden?<br />
3. Gegenwärtig spielt das Alter bei der Arbeitsaufteilung keine Rolle. So haben 65jährige Lokführerinnen und Lokführer oder<br />
Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter dieselben Arbeitszeiten wie jüngere. Bei vielen anderen, ähnlichen Berufen<br />
(Feuerwehrleute, Polizeiangehörige, Pilotinnen und Piloten usw.) ist die Organisation anders, und die Mitarbeiterinnen und<br />
Mitarbeiter können zu einem vernünftigeren Zeitpunkt in Rente gehen. Fassen die SBB Massnahmen dieser Art ins Auge?<br />
4. Die SBB sind nicht das einzige Unternehmen, das in der Schweiz Transportleistungen anbietet. Auch andere Unternehmen<br />
tun dies. Inwieweit übt der Bundesrat seine Regulierungskompetenz aus? Wäre es nicht denkbar, das Bundesgesetz über die<br />
Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie die dazugehörige Verordnung anzupassen und die Arbeitszeiten so zu<br />
beschränken, dass die Betriebssicherheit gewährleistet ist? Dies könnte z. B. die Mindestruhezeit, die Anzahl<br />
aufeinanderfolgender Arbeitstage oder auch die ununterbrochene Arbeitsdauer innerhalb derselben Dienstschicht betreffen.<br />
Insbesondere stellt sich die Frage: Wie kann der Bundesrat sicherstellen, dass die technischen und personalbezogenen<br />
Schwierigkeiten, die durch den Unfall in GrangesMarnand offengelegt wurden, beseitigt werden?<br />
5. Wird die Modernisierung der Sicherungsanlagen und der Sicherheitssysteme Auswirkungen auf die zukünftige<br />
Leistungsvereinbarung zwischen den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs und dem Bund haben?<br />
Antwort des Bundesrates vom 20.11.2013<br />
1. Der öffentliche Verkehr in der Schweiz hat ein hohes Sicherheitsniveau. Auch ist die Zuverlässigkeit des Personals sehr<br />
hoch. Es ist aber zu akzeptieren, dass der Mensch nie ohne Fehler bleibt. Auch die seltenen Fehler zu verhindern ist eine<br />
schwierige Aufgabe.<br />
Die Unternehmen haben sicherzustellen, dass ihr Personal zu Sicherheitsfragen angemessen und zweckmässig ausgebildet<br />
wird. Um die Unternehmen in ihrer Verantwortung zu unterstützen, führen die Fachexperten des Bundesamtes für Verkehr<br />
(BAV) zusammen mit 170 unternehmenseigenen Prüfungsexperten, 60 Medizinern und 20 Psychologen jährlich Seminare<br />
durch. Die fachliche Führung durch die Prüfungsexperten in den Unternehmen ist für die Sicherheit bedeutsam und ermöglicht<br />
den Triebfahrzeugführenden, Sicherheitsprobleme anzumelden und zu diskutieren.<br />
Bei der Weiterentwicklung der Regelwerke für den operativen Eisenbahnbetrieb (insbesondere der <strong>Schweizer</strong>ischen<br />
Fahrdienstvorschriften) bildet das BAV mit Mitgliedern der SBB und weiterer Transportunternehmen jeweils fachspezifische<br />
321
Fahrdienstvorschriften) bildet das BAV mit Mitgliedern der SBB und weiterer Transportunternehmen jeweils fachspezifische<br />
Arbeitsgruppen.<br />
2. Die SBB ergreifen Massnahmen nicht nur nach Ereignissen, sondern beschliessen jedes Jahr ein Sicherheitsprogramm mit<br />
Massnahmen zur Verbesserung des Sicherheitsniveaus. Nach den Ereignissen von Anfang 2013 wurde das<br />
Sicherheitsprogramm um zusätzliche Massnahmen ergänzt, unter anderem untersuchen externe, unabhängige Experten das<br />
Arbeitsumfeld der Lokführer und die bisherige Strategie zum Ausbau der Zugsicherung.<br />
Nach dem Unfall in GrangesMarnand wurde eine Projektgruppe eingesetzt, um Ursachen und Massnahmen zu prüfen. Dabei<br />
stehen die Möglichkeiten für einen beschleunigten Ausbau der Zugsicherung, prozessuale Übergangsmassnahmen und<br />
weitere Möglichkeiten für eine technische Unterstützung der Lokführer im Vordergrund. Als Sofortmassnahme haben die SBB<br />
auf Bahnhöfen mit Stellwerksanlagen wie in GrangesMarnand per 1. Oktober 2013 das Vieraugenprinzip eingeführt. In diesen<br />
Bahnhöfen dürfen Züge bei Kreuzungen mit Gegenzügen erst auf Befehl des Fahrdienstleiters abfahren.<br />
Die Projektgruppe wird ihre Arbeit voraussichtlich Ende 2013 abschliessen. Diese Arbeiten werden durch das BAV begleitet<br />
und unterstützt.<br />
3. Die gesetzlichen Grundlagen (Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen<br />
Verkehrs, AZG, SR 822.21; und die dazugehörende Verordnung, SR 822.211) nehmen auf das Alter der Beschäftigten Bezug,<br />
und zwar in den Regelungen über die Ferien eine zusätzliche Ferienwoche ab dem 50. Altersjahr und eine weitere<br />
Ferienwoche ab dem 60. Altersjahr sowie mit dem Zeitzuschlag in der Nacht: Ab 55 Jahren wird zwischen Mitternacht und 4<br />
Uhr ein 10 Prozent höherer Zeitzuschlag gewährt, was zu längerer Freizeit führt.<br />
4. Unternehmen des öffentlichen Verkehrs fallen in den Geltungsbereich des AZG und seiner Verordnung. Das gilt auch für<br />
Unternehmen mit Sitz im Ausland, wenn sie in der Schweiz eine entsprechende Tätigkeit ausüben. Das AZG legt Vorgaben<br />
fest, unter anderem zu Höchstarbeitszeit pro Tag, pro Woche und pro Jahr, längstens dauernde Arbeitszeit ohne Pause, zu<br />
Zeitzuschlägen für Pausen und Nachtarbeit, zu Anzahl, Abstand und Dauer von dienstfreien Tagen sowie zur Zuteilung an<br />
Sonn und Feiertagen und zum Ferienanspruch.<br />
Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation bzw. das BAV ist zuständig für Aufsicht und Vollzug des<br />
AZG. Die Unternehmen werden regelmässig auf die Einhaltung der Vorgaben geprüft. Bei Verfehlungen werden Korrekturen<br />
angeordnet und wird deren Umsetzung überwacht.<br />
5. Die Leistungsvereinbarungen verlangen von den Bahnen eine Gewährleistung des hohen Sicherheitsniveaus. Für die<br />
zeitgemässe Erhaltung der SBBInfrastruktur stehen aus dem Zahlungsrahmen in den Jahren 2013 bis 2016 insgesamt 4852<br />
Millionen Franken zur Verfügung (bei total 6624 Millionen Franken). Die Verteilung auf einzelne Projekte liegt in der<br />
Verantwortung der Unternehmen. In den Planungen der SBB ist auch GrangesMarnand zur Umrüstung vorgesehen.<br />
Diese Kompetenzverteilung entspricht dem gesetzlichen Grundsatz, dass die Unternehmen für die Sicherheit des<br />
Bahnbetriebs verantwortlich sind. Deshalb sind keine Änderungen für kommende Leistungsvereinbarungen vorgesehen.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
10.12.2013 SR Erledigt.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Schienenverkehr Verkehrssicherheit Fahrpersonal Arbeitsbedingungen Arbeitszeit Arbeitsunfall SBB<br />
Beteiligung der Arbeitnehmer/innen Anhörung der Arbeitnehmer/innen<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
48;15<br />
Zuständig<br />
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)<br />
322
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© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
323
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3992 – Interpellation<br />
Vollzugstauglichkeit und Vollzugsaufwand von Bundeserlassen<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
Bruderer Wyss<br />
Pascale<br />
27.09.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bericht der CHStiftung zum Föderalismusmonitoring 2012 führt aus, dass die Kantone oftmals nicht zu einem ausreichend<br />
frühen Zeitpunkt in die Gesetzgebungsprozesse einbezogen werden, dass sie häufig mit zu kurzen Vernehmlassungsfristen<br />
konfrontiert werden und dass Kompetenzen der Kantone, teilweise auch über Vollzugsverordnungen, abgebaut werden. Von<br />
einer gemeinsamen Arbeitsgruppe liessen der Bundesrat und die Konferenz der Kantonsregierungen Vorschläge für eine<br />
bessere Umsetzung des Bundesrechts durch die Kantone ausarbeiten. Der Bericht dieser Arbeitsgruppe vom Februar 2012<br />
schliesst mit 14 Vorschlägen für konkrete Verbesserungsmassnahmen insbesondere in Bezug auf die frühe Beurteilung der<br />
Vollzugstauglichkeit in den Kantonen.<br />
Eine Initiative der Staatspolitischen Kommission des <strong>Ständerat</strong>es, welche die Ausarbeitung von Vorschlägen zur besseren<br />
Mitwirkung der Kantone im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren als Ziel hatte, scheiterte jedoch an der Unterstützung<br />
ihrer nationalrätlichen Schwesterkommission.<br />
Damit bleibt es vorab bei der unbefriedigenden Situation, dass das Bundesparlament die Vollzugstauglichkeit respektive den<br />
Vollzugsaufwand in den Kantonen sowie gegebenenfalls in den Gemeinden häufig nur ungenügend beurteilen kann auf Basis<br />
der zur Verfügung stehenden Unterlagen.<br />
Aufgrund dieser Einschätzung interessiert mich, welchen Handlungsbedarf der Bundesrat sieht:<br />
1. Welche Möglichkeiten sieht er, um die Anliegen der Kantone bezüglich Vollzug von Bundeserlassen im eidgenössischen<br />
Gesetzgebungsprozess möglichst frühzeitig einfliessen zu lassen?<br />
2. Wie könnte die vorgängige Einschätzbarkeit der Vollzugstauglichkeit und des Vollzugsaufwands in den Kantonen und<br />
gegebenenfalls Gemeinden aus Sicht des Bundesrates verbessert werden?<br />
3. Teilt er die Meinung, dass in den Botschaften des Bundesrats an das <strong>Parlament</strong> der Aspekt des Vollzugs künftig stärker als<br />
heute berücksichtigt werden kann?<br />
4. Wäre es beispielsweise denkbar, im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens den von der konkreten Umsetzung direkt<br />
betroffenen Vernehmlassungsadressaten spezifische Fragen zum Vollzug des geplanten Vorhabens zu stellen und die<br />
entsprechenden Antworten in einem separaten Kapitel des Vernehmlassungsberichtes zusammenzufassen?<br />
5. Was hält der Bundesrat von der Möglichkeit, in ausgewählten Fällen die Vollzugstauglichkeit und den Vollzugsaufwand<br />
frühzeitig unter Mitarbeit eines Pilotkantons oder mehrerer Pilotkantone im Rahmen einer Vorevaluation zu erheben und zu<br />
beziffern?<br />
Antwort des Bundesrates vom 20.11.2013<br />
Eine gemeinsame Arbeitsgruppe BundKantone hat am 13. Februar 2012 einen Bericht über die "Umsetzung von Bundesrecht<br />
durch die Kantone" erarbeitet. Seither erfolgt die Umsetzung der Lösungsansätze. Aufseiten des Bundes wurden der<br />
Gesetzgebungsleitfaden, Modul Gesetz 2013, und der Botschaftsleitfaden angepasst. Weitere Änderungen, namentlich des<br />
Vernehmlassungsgesetzes und der Vernehmlassungsverordnung, werden folgen. Die für die Umsetzung der Lösungsansätze<br />
auf kantonaler Ebene zuständigen Organe (insbesondere Konferenz der Kantonsregierungen, interkantonale<br />
Direktorenkonferenzen, Regionalkonferenzen) haben ebenfalls Massnahmen getroffen. Deshalb kann ein insgesamt positives<br />
Bild des Einbezugs von Anliegen der Kantone bezüglich des Vollzugs von Bundeserlassen gezeichnet werden. Wir<br />
beantworten die fünf Fragen deshalb wie folgt:<br />
324
1. Aus Sicht des Bundesrates gibt es zahlreiche Möglichkeiten, um die Anliegen der Kantone bezüglich Vollzug von<br />
Bundeserlassen möglichst frühzeitig in den Gesetzgebungsprozess einfliessen zu lassen: Einbezug einer Vertretung der<br />
Kantone in Arbeitsgruppen, Studienkommissionen oder Expertengruppen bzw. paritätische Kommission BundKantone,<br />
Nutzung des Vernehmlassungsverfahrens zur Verbesserung der Kenntnisse über den Umsetzungsaufwand, Berücksichtigung<br />
des Umsetzungsaufwandes der Kantone bei der Planung der Umsetzung und des Inkrafttretens, Erarbeitung von<br />
Vollzugshilfen des Bundes u. a. m. (vgl. Gesetzgebungsleitfaden, Modul Gesetz 2013).<br />
2./3. Nach Artikel 141 Absatz 2 Buchstabe d des <strong>Parlament</strong>sgesetzes erläutert der Bundesrat in der Botschaft namentlich "die<br />
geplante Umsetzung des Erlasses, die geplante Auswertung dieser Umsetzung und die Prüfung der Vollzugstauglichkeit im<br />
vorparlamentarischen Verfahren". Im Leitfaden der Bundeskanzlei für Botschaften des Bundesrates (Allgemeines<br />
Botschaftsschema, Ziff. 1.6) werden diese Anforderungen näher erläutert. Ausserdem sind die Angaben zur Zweckmässigkeit<br />
im Vollzug im "Handbuch zur Regulierungsfolgenabschätzung" des WBF zu beachten. Diese Anforderungen sind aus Sicht<br />
des Bundesrates vorläufig ausreichend.<br />
4. Wir können diese Frage uneingeschränkt bejahen: Vernehmlassungen sind geeignet, um Umsetzungsfragen bzw. Fragen<br />
zum Umsetzungsaufwand zu thematisieren.<br />
5. Die Prüfung der Eignung von staatlichen Massnahmen anhand ausgewählter Beispiele und Situationen ist im Bereich der<br />
Sicherheit (z. B. "Manöver", "strategische Führungsübung") und bei Regulierungen (Befragung von KMU im Rahmen der<br />
Regulierungsfolgenabschätzung) bekannt. Diese Möglichkeit ist grundsätzlich auch für die Prüfung der Vollzugstauglichkeit und<br />
des Vollzugsaufwands von Erlassentwürfen unter Mitarbeit eines oder mehrerer Pilotkantone nutzbar. In der Schweiz gibt es<br />
bereits entsprechende Erfahrungen (z. B. Pilotprojekte in den Kantonen Wallis und Waadt bei der Umstellung der<br />
Subventionen im Bereich Wald). Der Bundesrat befürwortet die Möglichkeit, in Zusammenarbeit mit einzelnen Kantonen<br />
Erfahrungen zu sammeln und Datengrundlagen zu erheben.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
11.12.2013 SR Erledigt.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Gesetzgebungsverfahren Vollzug von Beschlüssen Kanton nationales Recht Vernehmlassungsverfahren Beziehung BundKanton<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
04;12<br />
Zuständig<br />
Justiz und Polizeidepartement (EJPD)<br />
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325
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3993 – Interpellation<br />
Reform der Ergänzungsleistungen. Sind Ziele und Fahrplan bekannt?<br />
Eingereicht von<br />
Schwaller Urs<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
27.09.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu den Ergänzungsleistungen zu AHV/IV zu beantworten:<br />
1. Warum hat er die notwendige ErgänzungsleistungenReform nicht in die Reform Altersvorsorge 2020 integriert?<br />
2. Welche Ziele und Leitlinien erachtet er für die anstehende ErgänzungsleistungenReform als wichtig?<br />
3. Wie gedenkt er das System der Ergänzungsleistungen zu optimieren?<br />
4. Wie sieht der Fahrplan für die notwendige ErgänzungsleistungenReform aus?<br />
5. Wie werden die hauptfinanzierenden Gemeinwesen, die Kantone, in den Prozess mit einbezogen?<br />
Begründung<br />
Am 21. Juni 2013 hat der Bundesrat die Reform Altersvorsorge 2020 konkretisiert. Darin werden Revisionsanliegen im Bereich<br />
der ersten und der zweiten Säule präsentiert. Gemäss dem Dreisäulenkonzept gehören aber auch die Ergänzungsleistungen<br />
zu AHV/IV zur ersten Säule. Es ist wichtig, dass das an sich bewährte System der Ergänzungsleistungen à jour gehalten wird,<br />
damit es auch in Zukunft nachhaltig wirken kann.<br />
Offenbar werden die Probleme der Ergänzungsleistungen nun aber nicht im Rahmen der Altersvorsorge 2020 angepackt,<br />
obwohl das Problem der Ergänzungsleistungen längst auf dem Tisch liegt. Mit den Vorstössen 12.3602, 12.3677 und 12.3673<br />
hat das <strong>Parlament</strong> Zahlen und Fakten zur besorgniserregenden Entwicklung bei den Ergänzungsleistungen verlangt. Der<br />
Bundesrat hat auch alle Vorstösse zur Annahme empfohlen. Es ist aber bis heute nicht klar, wie der Bundesrat dieses Thema<br />
anpacken will.<br />
Die Kosten der Ergänzungsleistungen sind innerhalb der letzten sieben Jahre um 1,5 Milliarden Franken gewachsen und<br />
belaufen sich heute auf rund 4,5 Milliarden Franken. Die Kantone und Gemeinden werden dadurch in ihrem finanzpolitischen<br />
Spielraum stark eingeschränkt. Denn sie tragen 70 Prozent dieser Ausgaben. Fehlfunktionen im Dreisäulenkonzept (BVG<br />
Kapitalbezug und dann Ergänzungsleistungen), Fehlanreize im ErgänzungsleistungenSystem und eine unkontrollierte<br />
Kostensteigerung bei den Heimkosten bedrohen das gute Modell der Ergänzungsleistungen.<br />
Das System der Ergänzungsleistungen ist zu wichtig, um nichts zu tun. Es braucht ein ErgänzungsleistungenSystem, das<br />
steuerbar und wirksam ist, im Interesse der Betroffenen und der Steuerzahlenden.<br />
Antwort des Bundesrates vom 29.11.2013<br />
Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung der Kosten der Ergänzungsleistungen mit Aufmerksamkeit. Er teilt die Einschätzung<br />
des Interpellanten über die Bedeutung des Systems der Ergänzungsleistungen. Er hat daher das Eidgenössische<br />
Departement des Innern beauftragt, zusammen mit dem Vorentwurf der Reform Altersvorsorge 2020 für die Vernehmlassung<br />
bis Ende 2013 einen Bericht "Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Kostenentwicklung und Reformbedarf" in Erfüllung der<br />
Postulate Humbel 12.3602, "Reform der Ergänzungsleistungen zu AHV/IV", vom 15. Juni 2012, Kuprecht 12.3673,<br />
"Ergänzungsleistungen zu AHV und IV. Perspektiven 2020", vom 11. September 2012 und der FDPLiberalen Fraktion<br />
12.3677, "Kein Blindflug bei den Ergänzungsleistungen zu AHV/IV", vom 11. September 2012 zu erarbeiten.<br />
1. Der Bericht zu den Ergänzungsleistungen zeigt verschiedene Fragestellungen auf und schlägt mögliche Massnahmen vor.<br />
Im Hinblick auf eine mögliche Reform der Ergänzungsleistungen werden einzelne Punkte noch eine vertiefte Analyse<br />
326
erfordern. Diverse Massnahmen sind aber sehr komplex. Ein Einbau einer Revision der Ergänzungsleistungen in die Reform<br />
der Altersvorsorge 2020 ist daher nicht angezeigt. Sie würde wohl den Rahmen der Reform sprengen. Ausserdem wollte der<br />
Bundesrat diese Reform nicht verzögern und das Vernehmlassungsverfahren wie geplant durchführen, sodass die Botschaft<br />
den Räten Ende 2014 unterbreitet werden kann.<br />
2.4. Der Bundesrat hat noch nicht zu den möglichen Zielen und Leitlinien einer ErgänzungsleistungenReform Stellung<br />
genommen. Er wird jedoch die Vertiefungsarbeiten wie im zitierten Bericht erwähnt ohne Verzug an die Hand nehmen und<br />
das weitere Vorgehen unter Einbezug der Kantone bis im Sommer 2014 festlegen.<br />
5. Der Einbezug der Kantone in die Diskussion um die Ursachen für die steigende Kostenentwicklung bei den<br />
Ergänzungsleistungen und in die Prüfung möglicher Gegenmassnahmen ist für den Bundesrat eine Selbstverständlichkeit.<br />
Eine erste Diskussion mit den Kantonen hat deshalb bereits im letzten Juni im Rahmen der Konferenz der kantonalen<br />
Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren stattgefunden. Diese Diskussion soll im nächsten Jahr fortgesetzt werden.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
09.12.2013 SR Erledigt.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Ergänzungsleistung Reform Alterspolitik Kanton Leistungsauftrag Beziehung BundKanton<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
28<br />
Zuständig<br />
Departement des Innern (EDI)<br />
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327
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3994 – Interpellation<br />
Entschuldungsmassnahmen. Austausch über bewährte Verfahren und Prüfung neuer Lösungsansätze<br />
Eingereicht von<br />
Hêche Claude<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
27.09.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Angesichts des immer mehr um sich greifenden Phänomens der privaten Verschuldung haben der Bund und die Kantone in<br />
jüngster Zeit eine Anzahl von Präventionsmassnahmen ergriffen, die sich insbesondere an junge Menschen richten. Gleichwohl<br />
liegt die Lösung dieses gesellschaftlichen Problems ebenso sehr in der Stärkung jener Massnahmen, die bereits betroffenen<br />
Personen helfen, einen Ausweg aus ihrer Verschuldung zu finden. Die Verbesserung der Präventionsmassnahmen muss<br />
demnach einhergehen mit vergleichbaren Schritten im Bereich der Massnahmen zur Entschuldung.<br />
Daher bitte ich den Bundesrat um die Antwort auf folgende Fragen:<br />
1. Beabsichtigt der Bundesrat, die bestehenden Massnahmen zur Verschuldungsprävention auszubauen? Falls dies der Fall<br />
ist, plant er, von den wichtigsten Gläubigergruppen, namentlich von den Kreditinstituten, eine finanzielle Beteiligung zu<br />
verlangen?<br />
2. Wie beurteilt der Bundesrat die Wirksamkeit der Massnahmen, die Bund und Kantone bisher in Bezug auf die Entschuldung<br />
ergriffen haben? Ist er zudem ebenfalls der Ansicht, dass ein Wirksamkeitsbericht über die Erfahrungen, die in den Kantonen<br />
gemacht wurden, hilfreich wäre?<br />
3. Inwiefern ist der Bundesrat bereit, gemeinsam mit den Kantonen weitere Lösungen zu prüfen, die geeignet sind, den<br />
betroffenen Personen dabei zu helfen, einen Ausweg aus ihrer Verschuldung zu finden?<br />
4. Wie schätzt der Bundesrat das deutsche Entschuldungsverfahren ein, und wie beurteilt er eine allfällige Anpassung dieses<br />
Verfahrens an die schweizerischen Verhältnisse?<br />
Begründung<br />
Der Bundesrat hat Mitte Mai 2013 das Nationale Programm zur Prävention und Bekämpfung von Armut verabschiedet. Er hat<br />
dadurch mit einem starken Zeichen anerkannt, dass es in unserem Land Armut gibt, und Verschuldung spielt dabei eine<br />
wichtige Rolle. Ausserdem sind in den Kantonen in den letzten Jahren zahlreiche Programme zur Verschuldungsprävention<br />
lanciert worden. Ihr Schwerpunkt ist die Förderung von grundlegendem Wissen über den Umgang mit Geld und von<br />
alltagsrelevanten Kenntnissen und Fähigkeiten.<br />
Momentan beschränkt sich die Präventionsarbeit gemäss einer Stellungnahme der Caritas Schweiz auf die Zielgruppe der<br />
jungen Menschen. In der Tat sind wesentlich mehr finanzielle Mittel nötig, um die Verschuldungsprävention zu entwickeln und<br />
auch auf andere Zielgruppen auszuweiten. In Zukunft müsste sie über eine breitere Sensibilisierung geschehen, die alle<br />
Altersgruppen und Gesellschaftsschichten erreicht. Weil für eine solche Prävention zusätzliche Mittel vonnöten sind, müsste<br />
sie auch von den wichtigsten Gläubigergruppen, zu denen zum Beispiel die Kreditinstitute gehören, finanziell mitgetragen<br />
werden. Gerade sie profitieren ja von den ungesunden Auswirkungen des Systems: Je grösser die Schwierigkeiten sind, in<br />
denen sich eine Person befindet, desto eher beantragt sie eine Reduktion der monatlich geschuldeten Zahlungen, und umso<br />
höher ist der am Schluss insgesamt bezahlte Betrag.<br />
In der Schweiz führt ein Privatkonkurs übrigens nicht zu einer Schuldentilgung. Ein Privatkonkurs verunmöglicht es den<br />
Gläubigern auch nicht, weiterhin ihre Ansprüche geltend zu machen. Zudem kostet das Konkursverfahren mehrere Tausend<br />
Franken. Für viele Leute ist der Privatkonkurs deshalb kein gangbarer Ausweg. So sehen sich immer mehr Menschen<br />
gezwungen, dauerhaft mit ihren Schulden zu leben.<br />
In unseren Nachbarländern, namentlich in Deutschland, steht Personen, die nicht über genügend Mittel verfügen, um ihre<br />
Schulden zu sanieren, ein Entschuldungsverfahren offen, das nach einer gewissen Zeit zur Tilgung der verbliebenen Schulden<br />
328
führt. Dieses Verfahren hat den grossen Vorteil, dass es eine Perspektive für eine Zukunft bietet, die frei ist von Schulden und<br />
den Folgen, die Schulden nach sich ziehen. Eine deutsche Studie zeigt, dass es Personen, die an einem solchen<br />
Entschuldungsverfahren beteiligt sind, besser gelingt, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren, und dass sie ihre Teilhabe an der<br />
Gesellschaft subjektiv als besser einschätzen als Personen, die nicht von einer solchen Lösung profitieren können. Zudem<br />
können die Einbussen, die die Kreditinstitute durch ein solches Entschuldungsverfahren erleiden, diese dazu motivieren, eine<br />
verantwortungsvollere Geschäftspraxis anzunehmen. Allerdings zwingt das Entschuldungsverfahren, das in Deutschland in<br />
Kraft ist, die verschuldeten Personen dazu, während sechs langen Jahren mit dem im Strafverfolgungsrecht festgelegten<br />
Existenzminimum auszukommen. Dies stellt eine schwere Belastung dar. Nach sechs Jahren kann man realistischerweise<br />
davon ausgehen, dass der Sinn der "Strafe" verstanden und entsprechende Lehren daraus gezogen wurden; die betroffene<br />
Person und ihre Familie braucht nicht ein Leben lang bestraft zu werden. Man darf nämlich nicht vergessen, dass ein Dasein<br />
am Existenzminimum Auswirkungen auf alle Aspekte des Familienlebens hat. Unter solchen Voraussetzungen ist es nicht<br />
motivierend, eine Rückkehr in "geordnete wirtschaftliche Verhältnisse" in Angriff zu nehmen.<br />
Um zu vermeiden, dass immer mehr Mitbürgerinnen und Mitbürger dauerhaft in der Schuldenfalle gefangen sind, muss der<br />
Bund die Einführung eines solchen Entschuldungsverfahrens prüfen und nach neuen Lösungen suchen, die geeignet sind, den<br />
betroffenen Menschen dabei zu helfen, einen Ausweg aus der Verschuldung zu finden.<br />
Es drängt sich deshalb auf, die zahlreichen Entschuldungsmassnahmen, die aktuell in den Kantonen zur Anwendung kommen,<br />
einer gründlichen Wirksamkeitsprüfung zu unterziehen. So könnte man sich einen ersten Überblick über die Erfahrungen, die<br />
die Kantone gemacht haben, verschaffen, mit dem Ziel, die bereits existierenden Konzepte zu erfassen und einen Katalog von<br />
bewährten Verfahren zu erstellen. Letzterer könnte dann in einer zweiten Phase als Grundlage dienen, um den betroffenen<br />
Menschen bessere Möglichkeiten zur Entschuldung zu bieten.<br />
Antwort des Bundesrates vom 20.11.2013<br />
1. Auf Bundesebene ist das wichtigste Instrument zur Prävention vor Überschuldung das Bundesgesetz vom 23. März 2001<br />
über den Konsumkredit (KKG). Die eidgenössischen Räte haben im Jahr 2011 der parlamentarischen Initiative Aubert 10.467<br />
Folge gegeben. Die Initiative verlangt ein Verbot für die Werbung für Kleinkredite. Die zuständige Kommission hat im Rahmen<br />
der Ausarbeitung einer Vernehmlassungsvorlage geprüft, ob weitere Massnahmen zur Schuldenprävention im KKG getroffen<br />
werden sollen, und eine Vernehmlassung über einen Vorentwurf durchgeführt. Zudem sind drei weitere parlamentarische<br />
Vorstösse mit dem Ziel der Überschuldungsprävention pendent (parlamentarische Initiative Maire 11.459; Standesinitiative<br />
Baselland 11.317; Standesinitiative Genf 11.318). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die parlamentarische Initiative<br />
Hiltpold 10.518, welche eine finanzielle Beteiligung der Kreditinstitute gemäss KKG an der Finanzierung von<br />
Schuldenpräventionsprogrammen verlangte, am 21. Juni 2013 vom Nationalrat abgeschrieben wurde. Es bestehe hier kein<br />
Handlungsbedarf. Das <strong>Parlament</strong> hat sich somit intensiv mit einem möglichen Ausbau der bestehenden Massnahmen zur<br />
Verschuldungsprävention befasst und dabei insbesondere die von der vorliegenden Interpellation angesprochene<br />
Finanzierung von Präventionsmassnahmen durch die Kreditinstitute verworfen. Vonseiten des Bundesrates sind deshalb<br />
derzeit keine zusätzlichen Massnahmen geplant.<br />
2. Über die Wirksamkeit der bestehenden Massnahmen können derzeit keine konkreten Angaben gemacht werden. Das<br />
Bundesamt für Statistik (BFS) veröffentlichte im August 2011 die wichtigsten Ergebnisse des spezifischen Moduls der<br />
Erhebung "Statistics on income and living conditions". Im Jahr 2008 waren 7,7 Prozent der Bevölkerung in der Schweiz von<br />
einem kritischen Überschuldungsvolumen betroffen. 3,3 Prozent der Bevölkerung befinden sich in einer Situation mit<br />
erheblichem Verschuldungsrisiko. Das BFS wird im Jahr 2015 wiederum aktualisierte Informationen zur Verfügung stellen<br />
können. Es ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass eine private Wirksamkeitsstudie zur Schuldenprävention, an welcher auch<br />
die Eidgenössische Kommission für Kinder und Jugendfragen beteiligt ist, durchgeführt werden soll. Vor diesem Hintergrund<br />
erachtet der Bundesrat einen Wirksamkeitsbericht betreffend die Massnahmen zur Entschuldung oder eine zusätzliche Studie<br />
derzeit nicht als notwendig.<br />
3. Die WAKNR hat anlässlich der Abschreibung der parlamentarischen Initiative 10.518 festgehalten, dass bereits zahlreiche<br />
Präventionsprogramme insbesondere im Hinblick auf die Jugendverschuldung bestehen. Sachverständige und<br />
Präventionsexperten hätten bestätigt, dass es sinnvoll sei, Präventionsprogramme nahe bei den Zielgruppen, d. h. auf<br />
kantonaler oder kommunaler Ebene, zu organisieren. Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren<br />
habe ihrerseits festgehalten, dass sie zurzeit im Bereich der Verschuldungsprävention keine neuen Massnahmen oder<br />
Instrumente als erforderlich erachtet. Es zeigt sich somit, dass mit dem KKG auf Bundesebene und den zahlreichen<br />
kantonalen Instrumenten ein ausreichendes Angebot besteht.<br />
4. Die Expertengruppe für die Revision des Nachlassverfahrens hat in ihrem ersten Bericht im Jahr 2005 festgehalten, dass<br />
die Dauerverschuldung Privater ein Kernproblem des heutigen Insolvenzrechts darstelle, und hat den Handlungsbedarf in<br />
diesem Punkt bejaht. Aus Kapazitäts und Zeitgründen hat die Expertengruppe ihre Arbeiten in der Folge jedoch auf die<br />
Unternehmenssanierung beschränkt.<br />
Das <strong>Parlament</strong> hat am 21. Juni 2013 die Revision des Sanierungsrechts verabschiedet. Es erscheint konsequent, sich jetzt<br />
über die mögliche Einführung eines Entschuldungsverfahrens Gedanken zu machen. Der Bundesrat ist offen für eine<br />
Vertiefung der Frage. Ob dabei das deutsche Recht oder eine andere ausländische Rechtsordnung (beispielsweise das<br />
Chapter13Verfahren des USamerikanischen Rechts) als Vorbild dienen könnte oder ob eine eigenständige schweizerische<br />
Lösung zu treffen wäre, müsste jedoch zuerst geprüft werden.<br />
Dokumente<br />
329
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
11.12.2013 SR Erledigt.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Mitunterzeichnende (8)<br />
Berberat Didier Cramer Robert Janiak Claude Levrat Christian Maury Pasquier Liliane Rechsteiner Paul<br />
Recordon Luc Savary Géraldine<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Verschuldung Privatkonkurs junger Mensch Armut Beratung Konsumkredit<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
24;28<br />
Zuständig<br />
Justiz und Polizeidepartement (EJPD)<br />
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330
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3995 – Interpellation<br />
Kostenexplosion im Gesundheitswesen. Immer mehr unnötige Operationen?<br />
Eingereicht von<br />
Bischof Pirmin<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
27.09.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:<br />
1. Wie ist das Mengen und Kostengerüst der jährlich in der Schweiz durchgeführten Operationen? Wie teilt es sich auf die<br />
wichtigsten Fallgruppen auf? Wie entwickelt es sich?<br />
2. Welcher Anteil davon ist medizinisch begründet, welcher nicht?<br />
3. Besteht eine Korrelation zwischen der Anzahl Spezialärzte und der Anzahl Operationen in einem bestimmten Fachgebiet?<br />
Zwischen Wohnsitzkanton und Anzahl Operationen in einem bestimmten Fachgebiet?<br />
4. Trifft die Aussage in einer neuen OECDStudie zu, wonach die Anzahl bestimmter Operationen pro Kopf der Bevölkerung in<br />
der Schweiz deutlich höher liegt als in anderen Industriestaaten? Wenn ja, warum? Welche Risiken bringt das für die Patienten<br />
und Patientinnen? Welche Zusatzkosten?<br />
5. Teilt er die Prognose des Präsidenten der <strong>Schweizer</strong>ischen Gesellschaft für Orthopädie, Dr. Bernhard Christen, wonach mit<br />
der Einführung der Fallpauschalen wie in Deutschland die Anzahl der Operationen wegen falscher Anreize nochmals um etwa<br />
einen Viertel zunehmen wird ("NZZ am Sonntag" vom 25. August 2013)?<br />
6. Trifft es zu, dass die <strong>Schweizer</strong>ische Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) die ärztlichen<br />
Fachgesellschaften aufgefordert hat, bis Ende 2013 eine Liste der 10 kostspieligen Behandlungen zu erarbeiten, die<br />
offensichtlich unnötig sind, mit dem Ziel, diese von der Grundversicherungsliste zu streichen (so SAMWPräsident Peter Suter<br />
in der "Schweiz am Sonntag" vom 28. April 2013)?<br />
7. Welche diesbezüglichen Massnahmen plant er? Welches sind die medizinischen und ökonomischen Folgen?<br />
Antwort des Bundesrates vom 29.11.2013<br />
1. Das Bundesamt für Statistik (BFS) veröffentlicht die detaillierten Daten der Medizinischen Statistik der Krankenhäuser sowie<br />
der Statistik diagnosebezogener Fallkosten in Tabellenform (www.bfs.admin.ch). Zusätzliche Ergebnisse sind für Analysen,<br />
namentlich nach Behandlung (gemäss <strong>Schweizer</strong>ischer Operationsklassifikation, Chop) oder Diagnose (gemäss Internationaler<br />
statistischer Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, ICD10), verfügbar. Die Statistik<br />
diagnosebezogener Fallkosten beinhaltet ausserdem Tabellen, die verschiedene Kennzahlen zu den Fallkosten pro<br />
Diagnosegruppe (Major Diagnostic Categories, MDC, und Diagnosis Related Groups, DRG) ausweisen. Weiter sind in der<br />
jährlichen Veröffentlichung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu den Qualitätsindikatoren der <strong>Schweizer</strong> Akutspitäler die<br />
Fallzahlen zu 40 Krankheitsbildern und Behandlungen der einzelnen Spitäler ersichtlich. Die neuesten von BFS und BAG<br />
publizierten Daten betreffen 2011, also das Jahr vor der Einführung der neuen Spitalfinanzierung.<br />
Die Analyse der Entwicklung einzelner Leistungen über die letzten Jahre und die bevölkerungsbezogenen Raten in den<br />
einzelnen Kantonen wurden für einzelne Leistungen im Rahmen von Studien untersucht (siehe auch Ziff. 3 und 7), wobei auch<br />
gewisse Unterschiede auffallen. Eine tiefer gehende Untersuchung von möglichen Faktoren und Ursachen für die Unterschiede<br />
wurde seitens des Bundes bisher im Bereich der Kaiserschnitte vorgenommen und im Bericht "Kaiserschnittraten in der<br />
Schweiz" in Erfüllung des Postulates Maury Pasquier 08.3935 vom 27. Februar 2013 veröffentlicht.<br />
2. Auf der alleinigen Grundlage der statistischen Angaben ist es nicht möglich, die Frage zu beantworten, ob gewisse in der<br />
Statistik erfasste Behandlungen nicht medizinisch begründet gewesen sein könnten. Die Beantwortung dieser Frage wie auch<br />
der Frage, ob notwendige Behandlungen nicht erbracht worden sein könnten, würde komplexe Analysen mit Beteiligung von<br />
331
Vertretern der Ärzteschaft erfordern. Der erwähnte Bericht zu den Kaiserschnittraten zeigt auf, dass die hohe Kaiserschnittrate<br />
in der Schweiz nicht mit einfachen UrsacheWirkungsZusammenhängen erklärt werden kann. Vielmehr spielen verschiedene<br />
Einflussfaktoren aufseiten der Gebärenden und der geburtsmedizinischen Versorgung eine Rolle.<br />
3. Vertiefte Analysen zu Korrelationen von Faktoren und Anzahl Operationen wurden seitens des Bundes nur im Rahmen des<br />
erwähnten Berichtes zu den Kaiserschnittraten gemacht. Es wurden zwar kantonale Unterschiede festgestellt, aber keine<br />
Korrelationen zwischen der Kaiserschnittrate und der Anzahl Kliniken, die diese Leistung anbieten, nachgewiesen. Es gibt<br />
derzeit keine systematische Analyse für andere Operationen. Im Rahmen der Diskussion über die Zulassungssteuerung hat<br />
der Bundesrat aber aufgezeigt, dass es mutmasslich einen Zusammenhang zwischen der Dichte der Spezialärzte und den<br />
Kosten im jeweiligen Bereich gibt.<br />
4. In einem im März 2013 veröffentlichten Arbeitspapier ("Health Working Paper" Nr. 61) untersuchte die OECD die Häufigkeit<br />
von fünf Operationen (Kaiserschnitt, Gebärmutterentfernung, Prostataentfernung, Hüftersatz, Blinddarmoperation) in den<br />
OECDLändern. Die Schweiz gehört bei den meisten Operationen zur Gruppe der Länder mit einer hohen Rate. Mehrere<br />
andere Länder weisen jedoch ähnliche oder sogar höhere Raten auf. Auf dieser Grundlage ist es nicht möglich, Schlüsse zu<br />
allfälligen Risiken oder zusätzlichen Kosten zu ziehen, denn man müsste insbesondere die gesamte Behandlungskette und<br />
das erzielte Outcome beim Patienten analysieren. Die veröffentlichten Zahlen zeigen dennoch, dass eine vertiefte Prüfung<br />
dieser Thematik angezeigt wäre, vorerst werden aber die Ergebnisse des unter der nachfolgenden Ziffer 7 erwähnten OECD<br />
Projekts analysiert.<br />
5. Es gibt derzeit keine zuverlässigen Informationen, die es im Fall der Schweiz ermöglichen, die vom Interpellanten<br />
angesprochenen Prognosen betreffend Zunahme der Operationen zu bestätigen oder zu widerlegen. Gemäss dem vom<br />
Bundesrat am 25. Mai 2011 genehmigten Konzept zur Wirkungsanalyse der KVGRevision bezüglich Spitalfinanzierung<br />
werden zwischen 2012 und 2018 verschiedene Studien durchgeführt. Eine Studie wird namentlich die Wirkung der Revision<br />
auf Kosten und Finanzierung der Gesundheitsversorgung untersuchen, und eine weitere analysiert die Auswirkungen auf die<br />
Qualität der Versorgung im stationären Bereich der Spitäler. Die Frage nach einer allfälligen Zunahme des Leistungsvolumens<br />
wird in diesem Rahmen behandelt. Die ersten Ergebnisse liegen nicht vor Ende 2014 vor.<br />
6. Das Eidgenössische Departement des Innern und das BAG stehen mit der <strong>Schweizer</strong>ischen Akademie der medizinischen<br />
Wissenschaften (SAMW) in Kontakt. Die SAMW hat in ihrem Positionspapier "Nachhaltige Medizin Schweiz" und ihrer<br />
Roadmap für ein nachhaltiges Gesundheitssystem für die Schweiz als eine der Massnahmen aufgeführt, dass alle<br />
Fachgesellschaften eine Liste mit zehn Interventionen erstellen, die offensichtlich unnötig sind und daher nicht mehr<br />
durchgeführt werden sollten. Die SAMW ist diesbezüglich mit den Fachgesellschaften in Kontakt. Der Bundesrat respektiert<br />
aber die Unabhängigkeit der SAMW und möchte somit deren konkrete Schritte bei den ärztlichen Fachgesellschaften nicht<br />
kommentieren.<br />
7. Der Bund strebt im Rahmen eines Gesetzgebungsprojekts zur Verstärkung von Qualität und HTATätigkeiten (Health<br />
Technology Assessment) die Schaffung von strukturellen und finanziellen Grundlagen an, die eine angemessene<br />
Leistungserbringung noch mehr fördern. Weiter ist es nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10) die<br />
Aufgabe der Versicherer und Leistungserbringer, Massnahmen zur Sicherstellung des zweckmässigen Einsatzes der<br />
Leistungen sowie zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der erbrachten Leistungen zu vereinbaren.<br />
Die Aufgleisung einer Forschungsarbeit zum Versorgungsangebot in der Schweiz spielt eine wichtige Rolle für das<br />
Verständnis der Gesundheitsversorgungsproblematik unter dem Blickwinkel eines allenfalls übermässigen, ungenügenden<br />
oder unangemessenen Leistungsbezugs. Die Schweiz beteiligt sich an einem OECDProjekt (Medical Practice Variations), bei<br />
dem regionale Unterschiede in der Häufigkeit von sechs Behandlungen und Operationen aufgrund der Daten der<br />
Medizinischen Statistik der Krankenhäuser analysiert werden. Die Veröffentlichung eines Berichtes zu den Unterschieden in<br />
den medizinischen Praktiken, der Erkenntnisse in diesem Bereich bringen könnte, ist für den Sommer 2014 vorgesehen.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
09.12.2013 SR Erledigt.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Kosten des Gesundheitswesens Therapeutik Chirurgie Statistik KostenNutzenAnalyse Gesundheitsrisiko<br />
diagnosebezogene Fallpauschale Versicherungsleistung Krankenversicherung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
332
2841<br />
Zuständig<br />
Departement des Innern (EDI)<br />
Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />
© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
333
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3996 – Interpellation<br />
Einsatz des Nachrichtendienstes zum Schutz des Wirtschaftsstandortes Schweiz<br />
Eingereicht von<br />
Bischof Pirmin<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
27.09.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:<br />
1. Trifft es zu, dass er bisher keine Bewilligungen erteilt hat, um in wirtschaftspolitischen Auseinandersetzungen mit anderen<br />
Staaten den Nachrichtendienst zum Schutz des Wirtschaftsstandortes Schweiz einzusetzen? Wenn ja, warum?<br />
2. Wie setzen andere Staaten, insbesondere europäische, asiatische und die USA, ihre Nachrichtendienste im Interesse ihrer<br />
Wirtschaft ein?<br />
3. Ist er gewillt, in Zukunft nachrichtendienstliche Tätigkeiten gegen Bedrohungen des Wirtschaftsstandortes Schweiz (auch<br />
durch befreundete Staaten) zu ermöglichen?<br />
4. Was ändert sich diesbezüglich mit dem im Entwurf vorliegenden neuen Nachrichtendienstgesetz?<br />
Begründung<br />
In den letzten Jahren wird der Werk, Wirtschafts und Finanzplatz Schweiz zunehmend auch von befreundeten Staaten und<br />
von multinationalen Organisationen unter Druck gesetzt. Auch wenn diese Lage teilweise selbst verschuldet ist, hat dies zu<br />
einer neuen Bedrohungslage des Landes geführt, die nicht mehr in die klassischen Bedrohungsbilder wie etwa die territoriale<br />
Unversehrtheit des Landes und den Schutz der <strong>Schweizer</strong>innen und <strong>Schweizer</strong> vor extremistischer Gewalt passt.<br />
Bisher hat der Bundesrat unseren Nachrichtendienst, soweit ersichtlich, nicht zur Abwehr dieser Bedrohungen eingesetzt. Dies<br />
hat die Schweiz beim Aufbau wirksamer Gegenmassnahmen geschwächt. Die Behörden unseres Landes wussten und wissen<br />
kaum, was potenzielle Gegenseiten, die eigene wirtschaftspolitische Ziele verfolgen, planen und beabsichtigen. Solches<br />
Wissen wird weltweit typischerweise durch Nachrichtendienste beschafft. Ein Verzicht darauf kann teuer werden.<br />
Offenbar hat der Bundesrat diese Lücke selber erkannt, indem er im Entwurf des neuen Nachrichtendienstgesetzes des<br />
Bundes (NDG) in Artikel 1 Absatz 3 unmissverständlich festhält: "Der Nachrichtendienst des Bundes kann in besonderen<br />
Lagen zur Wahrung weiterer wesentlicher Landesinteressen eingesetzt werden. Als solche gelten ... der Schutz des Werk,<br />
Wirtschafts und Finanzplatzes Schweiz." Aus der Botschaft ist aber unklar, welche konkreten Konsequenzen diese<br />
Gesetzesänderung haben könnte.<br />
Antwort des Bundesrates vom 20.11.2013<br />
1. Der Bundesrat äussert sich nicht zu Details der Tätigkeit der Nachrichtendienste. Der Bundesrat kann jedoch bestätigen,<br />
dass er zu diesem Thema bereits eine Aussprache geführt hat und zum Schluss gekommen ist, die Thematik des Schutzes für<br />
den Wirtschaftsstandort Schweiz im Rahmen des neuen Nachrichtendienstgesetzes aufzunehmen. Der Bundesrat konnte bis<br />
anhin den NDB nicht zum Schutze des Wirtschaftsstandortes Schweiz einsetzen, da der NDB in diesem Bereich über keine<br />
hinreichenden rechtlichen Grundlagen verfügt.<br />
2. Der Bundesrat hat von Berichten Kenntnis genommen, dass andere Staaten den Schutz der eigenen wirtschaftlichen<br />
Interessen als Aufgabe der eigenen Nachrichtendienste nennen. Demnach unterstützen europäische Industriestaaten in<br />
unterschiedlicher Weise ihre Wirtschaft bzw. ihre wirtschaftlichen Akteure durch eine staatliche Politik für<br />
Wirtschaftsausforschung, manchmal sogar analog zu ihrer Politik bezüglich der inneren Sicherheit und Landesverteidigung.<br />
Grossmächte deklarieren in ihren Strategien offen, dass sie mit nachrichtendienstlichen Mitteln offensiv ihre wirtschaftlichen<br />
Interessen wahrnehmen. Zu den neuen Methoden gehören das Eindringen in ITNetzwerke, die Verwendung von<br />
Mobiltelefonen als Abhöreinrichtungen und die Ausforschung per Internet.<br />
334
3./4. Der Bundesrat hat den politischen Handlungsbedarf für den Schutz des Werk, Wirtschafts und Finanzplatzes Schweiz<br />
erkannt. Eine rechtliche Grundlage für einen gezielten Einsatz des NDB soll wie der Interpellant darauf hinweist im neuen<br />
Nachrichtendienstgesetz des Bundes (NDG) geschaffen werden. Der NDB geht heute schon Hinweisen auf Spionage nach,<br />
ungeachtet der möglichen Herkunft der Täterschaft. Dabei gibt es keine Nachsicht aufgrund von allfälligen<br />
Bindungen/Beziehungen gegenüber befreundeten Diensten.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
03.12.2013 SR Erledigt.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Mitunterzeichnende (24)<br />
Abate Fabio Altherr Hans Baumann Isidor Bieri Peter Bischofberger Ivo Eberle Roland Eder Joachim<br />
EgerszegiObrist Christine Engler Stefan Föhn Peter Fournier JeanRené Freitag Pankraz Germann Hannes<br />
Graber Konrad Gutzwiller Felix HäberliKoller Brigitte Hess Hans Imoberdorf René Jenny This KellerSutter Karin<br />
Schmid Martin Stadler Markus Theiler Georges Zanetti Roberto<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Nachrichtendienst Nachrichtendienst des Bundes Wirtschaftsstandort Schweiz Industriespionage Leistungsauftrag<br />
Finanzplatz Schweiz Industriestandort Schweiz<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
09;15<br />
Zuständig<br />
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)<br />
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335
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3997 – Interpellation<br />
Neues Gesetz über Tabakwaren. Ist eine Differenzierung der Produkte vorgesehen?<br />
Eingereicht von<br />
Comte Raphaël<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
27.09.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat hat über seine Absicht informiert, im Laufe des Jahres 2014 ein neues Gesetz über Tabakwaren vorzulegen.<br />
Uns scheint, dass im Rahmen eines solchen Vorhabens auch Überlegungen darüber angestellt werden sollten, ob nicht auch<br />
den neuen Tabakprodukten, die möglicherweise geringere Risiken bergen, Rechnung getragen werden müsste.<br />
Auf dem heutigen Markt stehen den traditionellen Zigaretten die EZigaretten gegenüber. Diese Situation könnte sich weiter<br />
verändern: Neue Produkte, die im Unterschied zu den EZigaretten Tabak enthalten, aber möglicherweise geringere Risiken<br />
aufweisen, werden zurzeit in verschiedenen Unternehmen entwickelt. Einige dieser Produkte befinden sich aktuell in der Phase<br />
der klinischen Tests, mit denen wissenschaftlich nachgewiesen werden soll, dass ihre Risiken geringer sind als bei<br />
herkömmlichen Zigaretten.<br />
Auch wenn es zurzeit noch zu früh ist für wissenschaftlich gesicherte Aussagen, für die ja diese Versuche gemacht werden, so<br />
scheint es doch so gut wie sicher, dass auf dem Markt demnächst Produkte erscheinen werden, die hinsichtlich der<br />
Schädlichkeit irgendwo zwischen den herkömmlichen Zigaretten und den EZigaretten anzusiedeln sein werden. Die USA<br />
haben bereits ein Gesetz über Tabakwaren mit geringeren Risiken, und die Länder der EU werden mit der neuen EU<br />
Tabakrichtlinie aufgefordert werden, eine innerstaatliche Regelung dieser Produkte zu prüfen. Wollte die Schweiz diesen<br />
Beispielen folgen, müsste sie sich von einer binären Sichtweise herkömmliche Zigaretten und EZigaretten entfernen und<br />
neu in drei Kategorien denken: herkömmliche Zigaretten, Tabakwaren mit verminderten Risiken, EZigaretten.<br />
Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:<br />
1. Hat der Bundesrat vor, im neuen Gesetz über die Tabakwaren den Begriff "Produkte mit verminderten Risiken" zu führen?<br />
Wenn ja, plant er dafür eine spezielle Regelung, allenfalls nach dem Beispiel der USA oder der EU?<br />
2. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass man sich von dogmatischen Positionen lösen und nicht nur den gesundheitlichen<br />
Idealfall der Tabakabstinenz propagieren sollte, sondern auch neue Möglichkeiten der Risikoreduktion ausloten müsste, die es<br />
erlauben würden, die gesundheitliche Situation der betroffenen Personen zu verbessern?<br />
Es gibt einen weiteren Punkt, zu dem ich vom Bundesrat gerne weitere Auskünfte hätte: die EZigaretten. Die EZigaretten mit<br />
Nikotin sind zurzeit in mehreren unserer Nachbarländer deutlich auf dem Vormarsch. Zudem denkt eine Mehrheit der<br />
europäischen Staaten gegenwärtig darüber nach, wie man diese Produkte regeln könnte, sowohl innerstaatlich wie auf der<br />
Ebene der EU. In der Schweiz können die Konsumentinnen und Konsumenten EZigaretten ohne Nikotin kaufen, müssen<br />
jedoch sogenannte ELiquids mit Nikotin für die EZigaretten für den persönlichen Konsum importieren. Hat der Bundesrat vor,<br />
in absehbarer Zeit den Handel mit EZigaretten mit Nikotin zu liberalisieren, nach dem Muster unserer Nachbarländer? Wenn ja,<br />
wie soll der gesetzliche Rahmen für diese Produkte aussehen?<br />
Ich möchte betonen, dass meine Fragen nicht darauf abzielen, den Kampf gegen den Tabakkonsum zu schwächen. Dessen<br />
schädliche Folgen für die Gesundheit sind heute klar bewiesen. Mir scheint es aber nötig, zwischen verschiedenen<br />
Produktetypen zu unterscheiden, namentlich hinsichtlich ihrer Schädlichkeit, und differenzierte Regelungen vorzusehen, die<br />
den Eigenschaften der verschiedenen Produktekategorien Rechnung tragen. So behandelt ja auch beispielsweise das<br />
Strassenverkehrsrecht Fahrräder, Autos und schwere Motorwagen durchaus unterschiedlich.<br />
Antwort des Bundesrates vom 20.11.2013<br />
1. Im Mai 2011 hat der Bundesrat einen Entwurf zur Totalrevision des Lebensmittelgesetzes vorgelegt, nach dem die<br />
Tabakerzeugnisse vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen werden sollen. Die laufende Beratung zu<br />
diesem Gesetzentwurf hat gezeigt, dass das <strong>Parlament</strong> diesen Vorschlag gutheisst. Folglich hat das Eidgenössische<br />
336
diesem Gesetzentwurf hat gezeigt, dass das <strong>Parlament</strong> diesen Vorschlag gutheisst. Folglich hat das Eidgenössische<br />
Departement des Innern die Verwaltung mit der Ausarbeitung eines Entwurfes für ein Tabakproduktegesetz beauftragt. In<br />
diesem Rahmen wird die Frage der neuen Produkte wie EZigaretten oder anderer Tabakwaren unter Berücksichtigung der<br />
reglementarischen Entwicklungen auf internationaler Ebene geprüft (vgl. Interpellation Parmelin 13.3675). Es gibt zahlreiche<br />
Unbekannten in Bezug auf den Nutzen und die Risiken dieser Art von Produkten. Die derzeit geltende Gesetzgebung<br />
berücksichtigt bereits die Risikoprofile der verschiedenen Produktekategorien. So sind die Warnhinweise auf<br />
Zigarettenpackungen strenger als jene auf den Verpackungen von Schnupftabak. Im Augenblick haben weder die<br />
amerikanischen noch die europäischen Gesundheitsbehörden eine Produktekategorie "mit verminderten Risiken" definiert.<br />
Ebenso wenig wurden die reglementarischen Rahmenbedingungen für einen solchen Status festgelegt.<br />
Der Gesetzgebungsprozess zur Revision der EUTabakrichtlinie läuft immer noch. Derzeit sieht diese Vorlage keine<br />
besonderen Bestimmungen für Tabakwaren mit verminderten Risiken vor.<br />
Die vom Interpellanten gestellten Fragen werden geprüft, und das Ergebnis dieser Erwägungen wird in die Gesetzesvorlage<br />
aufgenommen. Der Bundesrat wird den Entwurf zum neuen Gesetz bis Sommer 2014 in die Vernehmlassung schicken.<br />
2. Die Risikoverminderung ist einer der Pfeiler der Strategien zur Suchtprävention. Im Bereich Tabak und Nikotinsucht werden<br />
die verschiedenen Wege zur Verminderung der Konsumrisiken ständig bezüglich Machbarkeit und Wirksamkeit ausgelotet. Die<br />
Ergebnisse dieser Untersuchungen werden in den Entwurf zum Tabakproduktegesetz einbezogen.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
09.12.2013 SR Erledigt.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Mitunterzeichnende (1)<br />
Berberat Didier<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Tabakkonsum Tabak Gesetz Substitutionserzeugnis Nikotinsucht<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
2841<br />
Zuständig<br />
Departement des Innern (EDI)<br />
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337
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3998 – Interpellation<br />
Personenfreizügigkeit mit der EU. Auswirkungen auf die Sozialversicherungen<br />
Eingereicht von<br />
Minder Thomas<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
27.09.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Im Kontext diverser pendenter Vorlagen zum Freizügigkeitsabkommen mit der EU (FZA) bitte ich den Bundesrat, folgende<br />
Zahlen bekanntzugeben:<br />
1. Die Bilanz der Sozialversicherungen (aufgeschlüsselt nach AHV/IV/EL, ALV und Sozialhilfe) vor dem Inkrafttreten des FZA:<br />
a. hinsichtlich der <strong>Schweizer</strong> Bevölkerung sowie<br />
b. der Zugewanderten aus den EUStaaten.<br />
2. Die aktuelle Bilanz der Sozialversicherungen (aufgeschlüsselt nach AHV/IV/EL, ALV und Sozialhilfe):<br />
a. hinsichtlich der <strong>Schweizer</strong> Bevölkerung sowie<br />
b. der Zugewanderten aus den EUStaaten.<br />
3. Eine Prognose der Bilanz der Sozialversicherungen (aufgeschlüsselt nach AHV/IV/EL, ALV und Sozialhilfe) für die nächsten<br />
fünf Jahre:<br />
a. hinsichtlich der <strong>Schweizer</strong> Bevölkerung sowie<br />
b. der Zugewanderten aus den EUStaaten.<br />
Begründung<br />
In den nächsten Monaten und Jahren werden sich das <strong>Parlament</strong> und letztendlich auch das Stimmvolk und die Kantone mit<br />
mehreren Vorlagen befassen müssen, welche mitunter den Themenkomplex FZA/Zuwanderung/Sozialversicherungen<br />
tangieren: so die hängigen Volksinitiativen "gegen Masseneinwanderung" und "Stopp der Überbevölkerung zur Sicherung der<br />
natürlichen Lebensgrundlagen" (EcopopInitiative) sowie das vorhersehbare Referendum gegen die Erweiterung der<br />
Personenfreizügigkeit auf Kroatien.<br />
Aus diesem Grund ist es unerlässlich, die Bilanz der Sozialversicherungen hinsichtlich der durch das FZA verursachten<br />
Zuwanderung zu kennen. Das Gleiche gilt für die über die nächsten Jahre prognostizierten Entwicklungen. Die Botschaft vom<br />
7. Dezember 2012 zur Volksinitiative "gegen Masseneinwanderung" führte hierzu lediglich aus: "Die Auswirkungen des FZA<br />
auf die Sozialwerke werden derzeit untersucht."<br />
Antwort des Bundesrates vom 29.11.2013<br />
Das Staatssekretariat für Wirtschaft verfasst jährlich seit 2003 in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Migration, dem<br />
Bundesamt für Statistik und dem Bundesamt für Sozialversicherungen einen Bericht über die Auswirkungen des<br />
Freizügigkeitsabkommens (FZA). Dort, wo die Datenlage es ermöglicht, werden Finanzierung und Leistungen bestimmter<br />
Sozialversicherungen nach Nationalitäten aufgeschlüsselt.<br />
1. 2001, ein Jahr vor Inkrafttreten der bilateralen Abkommen, deckten die Beitragserhebungen auf den Einkommen etwas mehr<br />
als 60 Prozent der Ausgaben von AHV/IV/EL: 75,2 Prozent der Lohnbeiträge zahlten <strong>Schweizer</strong> Staatsangehörige und 18,5<br />
Prozent EU/EftaStaatsangehörige ein. Im selben Jahr gingen die Leistungen von AHV/IV/EL (Renten und<br />
Eingliederungsmassnahmen) zu 83,6 Prozent an <strong>Schweizer</strong> Staatsangehörige und zu 12,6 Prozent an EU/Efta<br />
Staatsangehörige. Bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) machten die Lohnbeiträge der <strong>Schweizer</strong> Staatsangehörigen 73,8<br />
338
Prozent aus, diejenigen der EU/EftaStaatsangehörigen 19,5 Prozent. 58,3 Prozent der Taggeldentschädigungen der ALV<br />
gingen an <strong>Schweizer</strong>innen und <strong>Schweizer</strong> und 18,8 Prozent an Zugewanderte aus EU/EftaStaaten. Eine landesweite Statistik<br />
zur Sozialhilfe fehlt für die Jahre vor Inkrafttreten der bilateralen Abkommen und bis ins Jahr 2005.<br />
2. Die jüngsten verfügbaren Statistiken (2010 für die Einkommen, 2012 für die Leistungen) zeigen, dass die<br />
Beitragserhebungen auf den Einkommen zwei Drittel der Ausgaben von AHV/IV/EL abdecken und zu 72,8 Prozent von<br />
<strong>Schweizer</strong> Staatsangehörigen und zu 22 Prozent von EU/EftaStaatsangehörigen einbezahlt wurden. 79,5 Prozent der<br />
Leistungen (Renten und Eingliederungsmassnahmen) gingen an <strong>Schweizer</strong>innen und <strong>Schweizer</strong>, 15,1 Prozent an EU/Efta<br />
Staatsangehörige. Bei der ALV machten die Lohnbeiträge der <strong>Schweizer</strong>innen und <strong>Schweizer</strong> 71,7 Prozent, diejenigen der<br />
EU/EftaStaatsangehörigen 22,8 Prozent aus. 2010 bezogen <strong>Schweizer</strong> Staatsangehörige 59,5 Prozent der<br />
Taggeldentschädigungen der ALV, während EU/EftaStaatsangehörige 23,2 Prozent erhielten. Die ausschliesslich von der<br />
öffentlichen Hand finanzierte Sozialhilfe kann nicht auf dieselbe Weise aufgeschlüsselt werden. Die jüngsten verfügbaren<br />
Angaben zeigen jedoch für das Jahr 2011, dass die Sozialhilfequote bei den EU/EftaStaatsangehörigen mit 2,9 Prozent über<br />
derjenigen der <strong>Schweizer</strong> Bevölkerung (2,1 Prozent) liegt, damit aber unter dem Landesdurchschnitt von 3 Prozent bleibt.<br />
Gesamthaft lassen sich folgende Schlussfolgerungen ziehen: Die Zuwanderung aus EU/Efta hat die Alterung der Bevölkerung<br />
verlangsamt und damit die umlagefinanzierten Sozialversicherungen entlastet. Ausserdem bezahlen die gutverdienenden<br />
Zugewanderten aus EU/Efta mehr Beiträge in die erste Säule, als sie Leistungen beziehen, und sind somit Nettobeitragszahler.<br />
Die Befürchtung, wonach das FZA zu einer massiven Zunahme der Anzahl IVRentnerinnen und Rentner aus EU/EftaStaaten<br />
führen könnte, hat sich nicht bewahrheitet.<br />
3. Die heute vorliegenden Zahlen dürften in den nächsten fünf Jahren nur geringen Änderungen ausgesetzt sein (vorbehalten<br />
bleiben besondere Ereignisse, wie unerwartete, schwere Wirtschaftskrisen). Die meisten Sozialversicherungen zeichnen sich<br />
in dieser Hinsicht durch eine hohe strukturelle Beständigkeit aus.<br />
Im Bereich der ALV ist darauf hinzuweisen, dass in den kommenden Jahren weiterhin ALVLohnbeiträge für Grenzgänger<br />
erhoben werden, dass aber den Wohnsitzstaaten ab 2012 ein Teil der Leistungen für arbeitslos gewordene Grenzgängerinnen<br />
und Grenzgänger durch die <strong>Schweizer</strong> ALV erstattet wird. Diese Regelung ist für die ALV vorteilhafter als die Regelung vor<br />
2009, als die gesamten ALVLohnbeiträge der Grenzgänger und Grenzgängerinnen zurückerstattet werden mussten.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
09.12.2013 SR Erledigt.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen freier Personenverkehr Vertrag mit der EU Sozialversicherung Gesetzesevaluation Prognose<br />
Fremdarbeiter/in Berufswanderung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
28;15<br />
Zuständig<br />
Departement des Innern (EDI)<br />
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339
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.3999 – Interpellation<br />
Bericht über Proporzwahlsysteme. Hundert Jahre verzerrte Wahlen. Wie weiter?<br />
Eingereicht von<br />
Minder Thomas<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
27.09.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Am 28. August 2013 hat der Bundesrat den Bericht "Proporzwahlsysteme im Vergleich" der Bundeskanzlei zur Kenntnis<br />
genommen, der "die laufende Diskussion zu den Vor und Nachteilen der unterschiedlichen Wahlsysteme" beleuchten sollte.<br />
Hierauf bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen im Kontext zum Wahlverfahren des Nationalrates zu beantworten:<br />
1. Der Bericht erwähnt primär "die aus den unterschiedlichen Grössen der Wahlkreise resultierenden Verzerrungen". Im<br />
Kanton Schaffhausen mit seinen lediglich zwei Nationalratssitzen wird die Wahlfreiheit jedoch über Gebühr eingeschränkt, weil<br />
dort das natürliche Quorum auf sehr hohe 33 Prozent steigt. (Bundesrats)Parteien mit beispielsweise immerhin 20 Prozent<br />
Wähleranteil gehen dabei leer aus, weshalb schweizweit etablierte Parteien in kleineren Kantonen oftmals schon gar keine<br />
Listen aufstellen. Erachtet der Bundesrat solch hohe Sperrhürden und dadurch den Ausschluss eines breiten Elektorates noch<br />
als demokratisch legitim? Beurteilt er es nicht auch kritisch, wenn in einem Kanton de facto nur aus zwei Listen ausgewählt<br />
werden kann, während dem Wähler im Nachbarkanton ein ungleich breiteres Listensortiment mit reellen Chancen offensteht?<br />
2. Sollte der Nationalrat nomen est omen nicht primär die Nation und ihre mannigfaltigen Strömungen als Ganzes<br />
repräsentieren, da mit dem <strong>Ständerat</strong> bereits ein föderalistisches Korrektiv besteht?<br />
3. Die Darstellung der Nachteile des geltenden Verfahrens "HagenbachBischoff" verschweigt seinen grössten Mangel<br />
überhaupt: die systemische Benachteiligung kleinerer Parteien. Politikwissenschafter sprechen gar von einer "zwanzigfachen<br />
Kopfsteuer", welche den Grossparteien zu entrichten ist (Daniel Bochsler, "NZZ", 9. August 2011, S. 8). Sollte diese<br />
essenzielle Ungleichbehandlung nicht dargelegt und kritisiert werden? Findet er es nicht problematisch, wenn Parteien<br />
aufgrund unfairer Rundung und hoher Quoren um einige Sitze geprellt werden?<br />
4. Das Verfahren "SainteLaguë" würde dieser Diskriminierung ein Ende bereiten, da es sich gegenüber der Parteigrösse<br />
neutral verhält. Ist dem Bundesrat bewusst, dass dieses nicht etwa "komplexere Rechenoperationen" gegenüber "Hagenbach<br />
Bischoff" erfordert, sondern (beides sind Divisorverfahren) nur, aber immerhin eine Standardrundung statt Abrundung<br />
verwendet? Was spräche dagegen, wenigstens einmal zu einer neutralen Rundung ("SainteLaguë" oder "Hare/Niemeyer") zu<br />
wechseln, wie es auch ein Drittel der Kantone (Aargau, BaselStadt, Nidwalden, Schaffhausen, Tessin, Waadt, Zürich, Zug)<br />
kennt, zumal für diesen kleinen, aber essenziellen Wechsel nicht einmal eine Verfassungsänderung nötig wäre?<br />
5. Erachtet er es nicht auch als einseitig, aus negativen Einzelmeinungen zum Doppelproporz eine negative Stimmung<br />
("fehlende Akzeptanz") hierzu zu konstruieren, um dadurch den unfairen Status quo zu legitimieren? Und ist ihm bewusst, dass<br />
zahlreiche namhafte Experten aus Staats und Verfassungsrecht, Politikwissenschaften, Mathematik usw. für eine Reform des<br />
Zuteilungsverfahrens plädieren, zumindest hin zur Gleichbehandlung aller Parteien?<br />
6. Findet er es nicht heikel, wenn sich der Bund in kantonale Abstimmungen (Nidwalden, Zug) und Vernehmlassungsverfahren<br />
(Schwyz) dergestalt einmischt, indem er behauptet, dass der Doppelproporz dort "auf deutliche Ablehnung stösst", und<br />
einseitig nur die Parolen von ablehnenden Parteien wiedergibt? Weiss er, dass der Doppelproporz vom Volk bisher<br />
ausnahmslos und klar angenommen wurde, wenn er als Behördenvorlage vorgelegt wurde? Ist er nach den Abstimmungen<br />
vom 22. September 2013 bereit, seine Einschätzung zur Akzeptanz von fortschrittlichen und verfassungskonformen<br />
Wahlverfahren zu revidieren?<br />
7. Erachtet er es nicht auch ein wenig desavouierend den <strong>Parlament</strong>ariern diverser Kleinparteien (CSP Oberwallis, CSP<br />
Obwalden, EVP, Lega, MCG) gegenüber, wenn von "Verhinderung von Splitterparteien" die Rede ist? Könnte nicht<br />
respektvoller gerade in unserem sprachlich, kulturell, geografisch, religiös und historisch stark diversifizierten Land von<br />
"Parteienvielfalt" gesprochen werden? Werden gegen die etwaige Fragmentierung des <strong>Parlament</strong>es nicht deshalb Fraktionen<br />
mit mindestens fünf Mitgliedern eines Rates gebildet?<br />
340
8. Der Bericht fokussiert vornehmlich auf Artikel 136 Absatz 1 der Bundesverfassung als rechtliche Grundlage. Wäre es nicht<br />
angebracht gerade aus Sicht des individuellen Wählers und seines Anspruchs auf Erfolgswertgleichheit , auch<br />
beziehungsweise stärker auf die aus Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 34 der Bundesverfassung sowie Artikel 25 des UnoPakts II<br />
abgeleiteten grundrechtlichen Garantien in Sachen Wahlfreiheit hinzuweisen?<br />
9. Glaubt er nicht auch, dass Elektrizität und eine ITInfrastruktur bereits unter dem geltenden Wahlverfahren unabdingbare<br />
Hilfsmittel darstellen (siehe Informatikpanne bei den Wahlen 2011 in Waadt)? Einen Doppelproporz ohne ITMittel zu<br />
berechnen ist tatsächlich aufwendig genauso jedoch wie das aktuelle Verfahren mit all seinen Listen und verschachtelten<br />
Unterlistenverbindungen. Ist ihm sodann bewusst, dass hierbei die einmalige Berechnung einerseits und die nachmalige<br />
Nachvollzieh und Verifizierbarkeit andererseits zu differenzieren sind? Denn gerade bei der Überprüfbarkeit ex post schneidet<br />
der Doppelproporz durchaus besser ab als der intransparente "HagenbachBischoff".<br />
10. Das "beste" oder "gerechteste" Wahlsystem existiert tatsächlich nicht. Anerkennt der Bundesrat aber, dass es<br />
nichtsdestotrotz Wahlverfahren gibt, die die politisch definierten Ziele (z. B. Wahl in Wahlkreisen, Proportionalität, Bevorzugung<br />
bestimmter Parteien) besser oder schlechter erfüllen können? Wäre es für den Bund als staatspolitisches Vorbild nicht<br />
langsam an der Zeit, die wahlrechtlichen Hausaufgaben, welche in den letzten Jahren bereits viele Kantone (Aargau, Bern,<br />
BaselStadt, Glarus, Luzern, Nidwalden, Schaffhausen, Thurgau, Zürich, Zug) erledigt haben oder noch daran arbeiten<br />
(Freiburg, Neuenburg, Schwyz, Uri, Wallis), nun ebenfalls an die Hand zu nehmen? Ist er bereit nach bald hundert Jahren<br />
verzerrtem "HagenbachBischoff" , Vorschläge zu einem neutraleren Wahlverfahren zu unterbreiten, gerade im Hinblick auf<br />
das ProporzwahlJubiläum 2019?<br />
Antwort des Bundesrates vom 06.11.2013<br />
1.6. Das Bundesgericht erachtet Wahlkreise von mindestens zehn Sitzen als erforderlich, um noch von Proporz sprechen zu<br />
können. Abweichungen davon sind aus ausreichenden sachlichen historischen, föderalistischen, kulturellen, sprachlichen,<br />
ethnischen oder religiösen Gründen zulässig. Die Kantone sind von Bundesverfassung wegen Wahlkreise (Art. 149 Abs. 3 der<br />
Bundesverfassung). Jeder Kanton hat mindestens einen Sitz (Art. 149 Abs. 4 der Bundesverfassung). Wie schon in der<br />
Stellungnahme zum Postulat Waber 07.3884 aufgeführt, reflektiert die Sitzgarantie die souveräne Stellung der Kantone, das<br />
historische Wachsen der Eidgenossenschaft und den föderalistischen Aufbau der Schweiz.<br />
Ein Wahlsystem mit möglichst geringen Verzerrungswirkungen im Sinne des Bundesgerichtes ist entweder durch Beibehaltung<br />
des Verfahrens "HagenbachBischoff" und Schaffung von Wahlkreisverbänden mit jeweils mindestens zehn Sitzen oder durch<br />
die Einführung des doppeltproportionalen Mandatzuteilungsverfahrens mit Standardrundung ("Doppelter Pukelsheim") zu<br />
erreichen. Die Zusammenlegung von Kantonen in der Form von Wahlkreisverbänden für die Nationalratswahlen wäre kaum<br />
mehrheitsfähig (Ziff. 2.6 des Proporzwahlberichtes).<br />
Bei den Verfahren "SainteLaguë" und "Doppelter Pukelsheim" handelt es sich um Systeme mit Standardrundung. Die<br />
Verfahren unterscheiden sich insofern voneinander, als beim "Doppelten Pukelsheim" die Sitze zuerst gesamtschweizerisch<br />
auf die kandidierenden Gruppierungen verteilt werden und erst in einem zweiten Schritt auf die Kantone. Jeder Kanton erhält<br />
aber die Anzahl Sitze, die ihm von Artikel 149 Absatz 4 der Bundesverfassung zugesichert ist. Beim Verfahren "SainteLaguë"<br />
bleiben die Verzerrungen, die sich aus der unterschiedlichen Wahlkreisgrösse ergeben, bestehen.<br />
Das Mandatzuteilungsverfahren des "Doppelten Pukelsheim" wird in den Kantonen Zürich, Aargau und Schaffhausen<br />
angewandt. In den Kantonen Zug und Nidwalden wurde es in der Abstimmung vom 22. September 2013 angenommen. Der<br />
Kanton BaselStadt wendet das Verfahren "SainteLaguë" an, die Kantone Tessin und Waadt das Verfahren "Hare/Niemeyer"<br />
(Tabelle 1, Proporzwahlbericht).<br />
Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass sich zwei weitere Kantone im Rahmen einer Volksabstimmung für die Einführung des<br />
"Doppelten Pukelsheim" ausgesprochen haben, und beobachtet die Entwicklung in den Kantonen weiterhin aufmerksam. Es<br />
steht dem Bundesrat jedoch nicht zu, kantonale Abstimmungen zu kommentieren. Die Erfahrungen der Kantone, die den<br />
"Doppelten Pukelsheim" anwenden bzw. sich für die Einführung dieses Verfahrens entschieden haben, könnten auch zur<br />
Akzeptanz dieses Verfahrens auf nationaler Ebene beitragen.<br />
Artikel 149 Absatz 4 der Bundesverfassung legt fest, dass die Nationalratssitze nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone<br />
verteilt werden. Der Nationalrat repräsentiert in diesem Sinne die Bevölkerung.<br />
In Rechtsprechung und Lehre wurden sowohl Vor als auch Nachteile des geltenden Mandatzuteilungsverfahrens bereits<br />
ausführlich diskutiert. Die Bundeskanzlei hat in ihrem Bericht die Nachteile des Verfahrens "HagenbachBischoff" dargelegt und<br />
auch darauf hingewiesen, dass grössere Parteien systematisch begünstigt werden (Ziff. 2.3.2 Bst. b und Ziff. 2.4 sowie Ziff.<br />
3.7.2). Als Korrektiv dazu dient die Möglichkeit, Listen und Unterlistenverbindungen einzugehen. Deshalb lehnten der<br />
Bundesrat und das <strong>Parlament</strong> jüngst auch ein Verbot von Listenverbindungen ab (Motion Frehner 12.3050 und Motion der<br />
FDPLiberalen Fraktion 12.3374).<br />
Die Bundeskanzlei hat in ihrem Bericht ebenfalls eindeutig ausgewiesen, dass beim Verfahren "SainteLaguë"<br />
Verteilungsverzerrungen ausbleiben (Ziff. 2.4). Der Wechsel zu diesem Verfahren bei der Sitzverteilung auf die Kantone<br />
bedarf einer Gesetzesänderung, die vom <strong>Parlament</strong> als gesetzgebende Gewalt beschlossen werden muss. Das<br />
Hauptproblem der unterschiedlich grossen Wahlkreise wäre dadurch aber nicht gelöst.<br />
7. Der Bundesrat schätzt die Parteienvielfalt der Schweiz. Nichtsdestotrotz verhindert eine zu grosse Parteienfragmentierung<br />
ein effizientes Funktionieren des <strong>Parlament</strong>es. Ob die Einführung systemfremder Quoren auf nationaler Ebene als Korrektiv<br />
zum doppeltproportionalen Mandatzuteilungsverfahren mit Standardrundung sinnvoll und erwünscht ist, bleibe dahingestellt.<br />
341
Dabei sind Fraktionen nicht mit Parteien gleichzusetzen. Eine Fraktion kann aus mehreren gleichgesinnten Parteien bestehen.<br />
8. Auf eine Auflistung aller rechtlichen Grundlagen wurde im Bericht bewusst verzichtet. Selbstverständlich liegen dem Bericht<br />
aber sämtliche relevanten Bestimmungen und internationalen Verpflichtungen zugrunde. So weist die Bundeskanzlei z. B. unter<br />
Ziffer 2.6 sowie Ziffer 2.7.3 auf die VenedigKommission des Europarates hin.<br />
9. Es ist richtig, dass heute bei der Abwicklung einer Wahl elektronische Hilfsmittel weit verbreitet eingesetzt werden. Dank<br />
dieser Mittel können die Ergebnisse schneller ermittelt werden. Die Berechnung der Wahlresultate ist ohne solche Hilfsmittel<br />
sowohl beim Verfahren "HagenbachBischoff" als auch beim "Doppelten Pukelsheim" sehr aufwendig und dauert lange. Das<br />
heute eingesetzte Verfahren erlaubt aber eine einfachere Ermittlung von Hand als das Verfahren "Doppelter Pukelsheim", was<br />
beim Ausfall von EDV einen Vorteil darstellen würde.<br />
10. Dem Bundesrat ist bewusst, dass die unterschiedlichen Wahlsysteme ihre Vor und Nachteile haben. Er ist aber weiterhin<br />
der Meinung, dass die Zeit für einen Systemwechsel noch nicht reif ist. Der "Doppelte Pukelsheim" oder andere doppeltproportionale<br />
Mandatzuteilungsverfahren müssen erst noch breiter Fuss fassen, bevor auf Bundesebene entsprechende<br />
Gesetzesänderungen mit Aussicht auf Erfolg initiiert werden. Dies auch in Anbetracht dessen, dass der <strong>Ständerat</strong> erst jüngst<br />
die Motion Minder 12.3711, "Doppelter Pukelsheim bei Nationalratswahlen", deutlich abgelehnt und der Nationalrat zuletzt der<br />
parlamentarischen Initiative Zisyadis 09.410, "Nationalratswahlen und Proporzwahlen", keine Folge gegeben hat.<br />
Der Bundesrat ist der Meinung, dass sich das Verfahren "HagenbachBischoff" bewährt hat, vom Stimmvolk anerkannt ist und<br />
bis heute grosse Akzeptanz geniesst.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
05.12.2013 SR Erledigt.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Nationalratswahl Proporzwahl Wahlsystem Verfahren der Sitzverteilung Wahlkreiseinteilung Gleichbehandlung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
04<br />
Zuständig<br />
Bundeskanzlei (BK)<br />
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342
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.4000 – Interpellation<br />
Evaluation und Revision des Opferhilfegesetzes<br />
Eingereicht von<br />
Recordon Luc<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
27.09.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:<br />
1. Eine Evaluation des Opferhilfegesetzes (OHG) ist für 2016 vorgesehen. Sollte die Evaluation und eine allfällige Revision im<br />
Anschluss an die Evaluation nicht vorgezogen werden?<br />
2. Sollte die Entschädigungsskala nicht im Allgemeinen deutlich derjenigen angenähert werden, die für die Entschädigungen<br />
gilt, die die Gerichte zusprechen?<br />
3. Wie sollten die Sozialversicherungen geändert werden, damit den Opfern eine angemessenere Hilfe zuteil wird?<br />
4. Wäre es nicht angezeigt, vorzusehen, dass die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet sind, den Opfern bei der<br />
Untersuchung und dann im Zeitpunkt des Urteils die Existenz, die Funktion und die Fristen dieser Sozialversicherungen in<br />
Erinnerung zu rufen?<br />
5. Wäre es nicht angezeigt, vorzusehen, dass den Opfern auf deren Ersuchen hin ab dem Moment, in dem das Urteil<br />
rechtskräftig wird, eine Entschädigung nach OHG ausbezahlt wird, verbunden mit einem Regressrecht des Kantons im Umfang<br />
der von ihm erbrachten Leistung?<br />
Begründung<br />
Regelmässig beklagen sich die Opfer und die Praktikerinnen und Praktiker in der Verwaltung darüber, dass das OHG schwierig<br />
anzuwenden und mangelhaft sei. Namentlich gibt es in vielen Fällen kein Ersuchen um Opferhilfe, mangels Information, oder<br />
es kommt nur zu sehr partiellen Entschädigungen, weil der verurteilte Straftäter mittellos und deshalb nicht in der Lage ist, für<br />
die Differenz zwischen der Entschädigung nach OHG und der vom Gericht ausgesprochenen Entschädigung aufzukommen.<br />
Zwar scheint der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion Hassler 12.3755, "Finanzielle Notlage von Gewaltopfern<br />
verhindern. Schaffung eines nationalen Fonds", vom 20. September 2012 bereit, die Leistungen zu erhöhen, doch bleibt er<br />
sehr vage. Überdies schweigt er sich über Aspekte des Verfahrens aus, mit denen das System so verbessert werden könnte,<br />
dass es für die Opfer leichter würde, sind diese doch heute oftmals gezwungen, zwei Prozesse zu führen, einen<br />
strafrechtlichen und einen zivilrechtlichen und dann noch einen verwaltungsrechtlichen (nach OHG). Alles in allem: Mit den<br />
Revisionsarbeiten bis 2016 zuzuwarten erscheint übertrieben lang.<br />
Antwort des Bundesrates vom 20.11.2013<br />
1. Die Evaluation des Opferhilfegesetzes (OHG) wird vorgezogen und im Jahre 2015 durchgeführt (vgl. Antwort des<br />
Bundesrates vom 10. Juni 2013 auf die Frage Heim 13.5202). Einzelne Aspekte der Opferhilfe werden vorgängig untersucht<br />
im Zusammenhang mit den Folgearbeiten zum Bericht vom 27. Februar 2013 in Erfüllung des Postulates Fehr Jacqueline<br />
09.3878, "Mehr Anzeigen, mehr Abschreckung".<br />
2. Die Opferhilfe ist subsidiär zu den Leistungen, die dem Opfer vonseiten der Täterschaft oder deren Haftpflichtversicherung<br />
sowie von Privat und Sozialversicherungen erbracht werden, und ergänzt sie in einem gewissen Rahmen. Die im OHG<br />
vorgesehenen Leistungen sind ein Akt der Solidarität der Gemeinschaft; es handelt sich nicht um eine Staatshaftung. Deshalb<br />
können die opferhilferechtliche Entschädigung und die Genugtuung tiefer sein als jene nach Zivilrecht. Anders als im<br />
Haftpflichtrecht spielt in der Opferhilfe das Verschulden des Täters oder der Täterin keine Rolle. Diese Grundsätze wurden im<br />
Hinblick auf die Revision von 2009 vertieft diskutiert und bestätigt. Der Bundesrat wird gestützt auf die Resultate der Evaluation<br />
prüfen, inwiefern es sinnvoll ist, sie infrage zu stellen.<br />
343
3. Die einzelnen Sozialversicherungen erbringen klar definierte Leistungen bei klar definierten Ursachen. Soweit sie Leistungen<br />
zugunsten von Opfern von Straftaten erbringen, basieren diese auf den gesetzlichen Regelungen der jeweiligen Versicherung.<br />
Es ist nicht sinnvoll, in den Sozialversicherungen darüber hinausgehende Leistungen spezifisch für Opfer von Straftaten zu<br />
definieren. Es ist Aufgabe der subsidiären Opferhilfe, die von den Kantonen finanziert wird, wenn nötig ergänzend gewisse<br />
finanzielle Leistungen zu erbringen.<br />
4. Das Opfer wird zu Beginn des Strafverfahrens bei der ersten Einvernahme über die Opferhilfe orientiert. Sofern es damit<br />
einverstanden ist, werden seine Daten einer Opferberatungsstelle übermittelt. Der Vorgang ist zu protokollieren. Im<br />
Zusammenhang mit den Folgearbeiten in Bezug auf das Postulat Fehr Jacqueline 09.3878 ist das EJPD u. a. beauftragt<br />
worden zu untersuchen, wie Opfer im Strafverfahren besser unterstützt werden können. Das Anliegen des Interpellanten wird<br />
im Rahmen dieser Arbeiten geprüft werden.<br />
5. Ein Straf bzw. Zivilurteil ist nicht Voraussetzung für eine Entschädigung oder Genugtuung nach OHG. Oft kommt es gar nicht<br />
zu einem solchen Verfahren. Wenn das Opfer sofortige finanzielle Hilfe benötigt, kann ein Vorschuss auf die Entschädigung<br />
gewährt werden. Ein Regressrecht der Opferhilfebehörde existiert bereits. Die in der Interpellation vorgeschlagene Lösung<br />
bringt demnach keine Verbesserungen und käme nur für einen Teil der Opfer in Betracht.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
11.12.2013 SR Erledigt.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Opferhilfe Gesetz Reform Entschädigung Sozialversicherung Urteil Auskunftspflicht Verbrechen gegen Personen<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
12;28<br />
Zuständig<br />
Justiz und Polizeidepartement (EJPD)<br />
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344
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.4001 – Motion<br />
Bandlastkraftwerke verstopfen die Leitungen nicht mehr<br />
Eingereicht von<br />
Diener Lenz Verena<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
27.09.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Im Plenum noch nicht behandelt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, damit Anlagen mit konstanter,<br />
nichtsteuerbarer Stromproduktion Systemverantwortung übernehmen und einen Beitrag zur Versorgungssicherheit und<br />
Entstopfung der Stromleitungen leisten, indem sie mit dem Bereitstellen von oder der Beteiligung an Speicherung für die<br />
eigene Steuerbarkeit sorgen und bedarfs und marktgerecht produzieren.<br />
Begründung<br />
Insbesondere Atomkraftwerke liefern Bandstrom, welcher regelmässig die Stromleitungen verstopft, obschon die<br />
erneuerbaren Energien Einspeisevorrang haben (z. B. tagsüber im Sommer und bei gutem Wind). Die bisher angewandte<br />
Vernichtung des Stroms in elektrischen Widerstandsheizungen hat sich überlebt, da diese im Sommer nicht zur Verfügung<br />
stehen und im Winter zu ständig hohen Lasten führen. Diese oftmals abgeschriebenen Kraftwerke drücken die Preise am<br />
Strommarkt (MeritOrderEffekt) und beeinträchtigen damit die Rentabilität der steuerbaren, systemstützenden<br />
Erzeugungsanlagen, insbesondere der bestehenden SpeicherWasserkraftwerke. Das aktuelle Fördersystem droht zudem bei<br />
einem verstärkten Ausbau der Laufwasserkraft das Gesamtsystem von der Stromversorgung zu gefährden, da die<br />
Investitionsanreize für steuerbare Produktion verschwinden. Dem muss mit entsprechenden Massnahmen entgegengewirkt<br />
werden.<br />
Bis befriedigende, breitabgestützte und mit der EU abgestimmte Lösungen zu den obenerwähnten Herausforderungen<br />
gefunden sind, wird als Übergangslösung beantragt, gesetzliche Grundlagen zu schaffen, um den Weiterbetrieb von<br />
Bandlastkraftwerken an die gleichzeitige Bereitstellung von dezentraler oder zentraler Speicherung (z. B. PSW,<br />
Speicherzertifikate usw.) zu koppeln. Diese Koppelung müsste im Sinne der Produzenten von Bandstrom sein, denn diese<br />
streben letztlich eine nachfragegerechte Strombereitstellung an und können gleichzeitig ihren Beitrag zur<br />
Versorgungssicherheit mit innovativen Produkten leisten. Damit können erste Schritte in Richtung eines künftigen<br />
Flexibilisierungsmarktes getan werden.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 20.11.2013<br />
Bandlastkraftwerke haben heute in der Schweiz eine wichtige Bedeutung für die Versorgungssicherheit, indem die Laufwasserund<br />
Kernkraftwerke über 60 Prozent der <strong>Schweizer</strong> Stromerzeugung liefern. Die Produktion dieser Kraftwerke ist im Vergleich<br />
zu den meisten neuen erneuerbaren Energien gut planbar. Diese Kraftwerke sind zudem auch wichtig für die Netzstabilität, da<br />
sie technische Dienstleistungen erbringen, die das Gesamtsystem stützen, z. B. Trägheit und Spannungshaltung.<br />
Das zukünftige Energiesystem, welches der Bundesrat mit der Energiestrategie 2050 anstrebt, erfordert aufgrund der<br />
vermehrten volatilen Einspeisung aus Wind und Solarenergie eine höhere Flexibilität, um den Strom aus diesen<br />
Energiequellen besser integrieren zu können. Diese Flexibilität soll durch eine bessere Steuerbarkeit der Produktionsanlagen<br />
(insbesondere der erneuerbaren Energien durch eine Anpassung des Fördersystems von der kostendeckenden<br />
Einspeisevergütung zu einem Direktvermarktungsmodell), durch eine Flexibilisierung der Nachfrage (Demand Side<br />
Management), durch einen Netzausbau und umbau hin zu Smart Grids sowie durch Speichertechnologien (zentrale und<br />
dezentrale) erreicht werden.<br />
Der Bundesrat erachtet es dabei nicht als geeignet, in einer Übergangsphase die Stromproduktion aus Anlagen mit konstanter,<br />
aber grundsätzlich steuerbarer Produktion direkt an die Bereitstellung von Speicherung zu koppeln und eine entsprechende<br />
Verpflichtung einzuführen. Vielmehr soll eine verursachergerechte Kostentragung angestrebt werden, insbesondere auch der<br />
verursachten Ausgleichsenergiekosten. Zudem sollen die weiteren möglichen Massnahmen, welche eine höhere Flexibilität im<br />
345
Strommarkt erreichen (wie Netzumbau und ausbau, Lastflexibilisierung, steuerbare Produktion), im Wettbewerb zu<br />
Speichertechnologien stehen und von den Marktakteuren beurteilt werden können.<br />
Antrag des Bundesrates vom 20.11.2013<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
Dokumente<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
10.12.2013 SR Zuweisung an die UREKS zur Vorprüfung.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR (UREKSR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Mitunterzeichnende (1)<br />
Stadler Markus<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Kraftwerk Stromerzeugung Stromversorgung Energiespeicherung elektrische Leitung Sicherung der Versorgung Kernkraftwerk<br />
erneuerbare Energie<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
66<br />
Zuständig<br />
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)<br />
Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />
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346
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
13.4002 – Interpellation<br />
Mehrsprachigkeit. Stellenausschreibung<br />
Eingereicht von<br />
Abate Fabio<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
27.09.2013<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
In einem Stelleninserat für "eine wissenschaftliche Mitarbeiterin / einen wissenschaftlichen Mitarbeiter" im Bereich<br />
"Erweiterungsbeitrag/Kohäsion" des Seco werden folgende Sprachkenntnisse verlangt: ausgezeichnete Kenntnisse des<br />
Deutschen, Französischen und Englischen; Italienischkenntnisse von Vorteil.<br />
1. Welche Aufgaben sind mit dieser Stelle verbunden, die ausgezeichnete Kenntnisse von zwei bestimmten Amtssprachen<br />
verlangen, nicht aber der dritten?<br />
2. Steht diese Stellenausschreibung im Einklang mit dem Wortlaut und dem Geist des Sprachengesetzes, der<br />
Sprachenverordnung, den Mehrsprachigkeitsweisungen des Bundesrates und dem "Leitfaden Förderung Mehrsprachigkeit"<br />
des Eidgenössischen Personalamtes?<br />
3. Die Mehrsprachigkeitsweisungen des Bundesrates legen den Ämtern nahe, Mehrsprachigkeitsbeauftragte zu ernennen, die<br />
die Geschäftsleitung bei praktischen Sprachenfragen unterstützen. Verfügt die Verwaltungseinheit, die diese Stelle<br />
ausgeschrieben hat, über eine solche Person? Wenn ja, wird sie bei der Formulierung von Anforderungen an die<br />
Sprachkenntnisse in Stellenausschreibungen beigezogen?<br />
Begründung<br />
Die vom <strong>Parlament</strong> überwiesene Motion 05.3186 beauftragt den Bundesrat, "jegliche Diskriminierung der italienischen Sprache<br />
bei der Ausschreibung von Bundesstellen zu beseitigen". Diskriminierend oder zumindest im Widerspruch zu den Grundsätzen<br />
der Mehrsprachigkeit sind insbesondere Stellenausschreibungen, bei denen das darin verlangte Sprachenprofil sich nicht<br />
durch die mit der Funktion verbundenen Aufgaben rechtfertigen lässt, oder Ausschreibungen, die sich auf persönliche<br />
Eigenschaften beziehen und nicht auf Anforderungen, die sich aus der Funktion ergeben. Die Grundsätze der Mehrsprachigkeit<br />
werden zudem verletzt in Stellenausschreibungen, die nicht so formuliert sind, dass Personen, die möglichst viele<br />
Amtssprachen beherrschen, der Vorzug gegeben wird. Es ist zu hoffen, dass die Weisungen des Bundesrates zur Förderung<br />
der Mehrsprachigkeit in der Bundesverwaltung und der "Leitfaden Förderung Mehrsprachigkeit" des EPA voll und ganz<br />
eingehalten werden.<br />
Antwort des Bundesrates vom 13.11.2013<br />
1. Der Stelleninhaber bzw. die Stelleninhaberin ist für die Umsetzung des Erweiterungsbeitrags der Schweiz an die neuen EU<br />
Mitgliedstaaten verantwortlich. In dieser Funktion steht er bzw. sie in regelmässigem Kontakt sowohl mit Vertretern der<br />
Europäischen Union als auch mit Vertretern von Regierungsbehörden mittel und osteuropäischer Staaten. Hieraus ergibt sich<br />
das in der Stellenausschreibung enthaltene funktionale Sprachprofil: Während für eine reibungslose Kommunikation mit den<br />
EUBehörden insbesondere gute Englisch, Französisch und Deutschkenntnisse erforderlich sind, da diese Sprachen von der<br />
EUKommission in der Regel als Verfahrenssprachen verwendet werden, dominiert im Verkehr mit den Behörden Mittel und<br />
Osteuropas neben der englischen insbesondere die deutsche Sprache, da diese in der Region als Fremdsprache sehr stark<br />
verankert ist. Die im Stelleninserat enthaltenen Sprachanforderungen für Deutsch, Französisch und Englisch sind somit<br />
funktionaler Natur im Sinne von Ziffer 812 der Weisungen des Bundesrates vom 22. Januar 2003 zur Förderung der<br />
Mehrsprachigkeit in der Bundesverwaltung (nachfolgend "Mehrsprachigkeitsweisungen"; BBl 2003 1441). Die geforderten<br />
Sprachkenntnisse sollen eine reibungslose, effiziente Kommunikation mit den Verhandlungspartnern und somit eine optimale<br />
Wahrnehmung der <strong>Schweizer</strong> Interessen im internationalen Kontext sicherstellen. Auch Ziffer 3.2.1 des EPALeitfadens<br />
"Mehrsprachigkeit" hält entsprechend fest, dass in Stellenausschreibungen die erforderlichen Sprachkenntnisse erwähnt sein<br />
müssen.<br />
347
Da das Seco über die funktionalen Anforderungen hinaus aus personalpolitischen Gründen namentlich zur Förderung der<br />
Mehrsprachigkeit innerhalb des Amtes die Rekrutierung von Mitarbeitenden anstrebt, welche Kenntnisse in allen drei<br />
Amtssprachen aufweisen, wird im vorliegenden Inserat zusätzlich die Wünschbarkeit von Italienischkenntnissen<br />
hervorgehoben, wenngleich diese in einer ausschliesslich funktionsbezogenen Betrachtungsweise der Stelle nicht zwingend<br />
erforderlich sind. Die vom Seco angestrebte Rekrutierung von möglichst mehrsprachigen Mitarbeitenden ergibt sich aus der<br />
Umsetzung von Artikel 2 Buchstabe c sowie Artikel 20 Absatz 1 des Sprachengesetzes (SR 441.1) ebenso wie aus Artikel 6<br />
der Sprachenverordnung (SR 441.11) sowie aus den Mehrsprachigkeitsweisungen, insbesondere deren Ziffern 12 und 13. Sie<br />
ist Teil eines breiteren Kanons von Massnahmen, welche das Seco zur Förderung der italienischen Sprache ergriffen hat.<br />
2. Aus den in der Antwort zu Frage 1 genannten Gründen ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Stellenausschreibung den<br />
geltenden Vorgaben entspricht.<br />
3. Die Förderung der Mehrsprachigkeit wird im Seco als Teil des Diversity Managements begriffen. Dieses wird von der<br />
Leitung des Ressorts Personal federführend koordiniert und im Sinne des Mainstreamings bereichsübergreifend von den für<br />
eine Aufgabe bzw. einen Prozess jeweils verantwortlichen Akteuren umgesetzt. Im Sinne dieses Ansatzes hat das Seco auf<br />
die Benennung eines bzw. einer Mehrsprachigkeitsbeauftragten verzichtet. Bei der Formulierung von Stellenausschreibungen<br />
vollzieht das Ressort Personal des Seco in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Linienvorgesetzten die sprachenrechtlichen<br />
und sprachenpolitischen Vorgaben.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
25.11.2013 SR Erledigt.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
<strong>Ständerat</strong><br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
sprachliche Diskriminierung italienische Sprache Stellenangebot Bundespersonal Amtssprache Mehrsprachigkeit berufliche Eignung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
04;2831<br />
Zuständig<br />
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)<br />
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